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AL.2016.00116

Zweifelsfallverfahren. Wiederholte Verletzung von arbeitslosenversicherungsrechtlichen Pflichten. Fehlende Vermittlungsbereitschaft (subjektive Vermittlungsfähigkeit).

Zürich SozVersG · 2017-03-23 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___ , geboren 197 1 , war seit Januar 2000 als Servicetechniker Hei zung bei der Y.___ AG angestellt (Urk. 7/104). Dieses Arbeitsverhältnis wurde per 20. November 2014 fristlos aufgelöst , n achdem der Versicherte der Arbeit unentschuldigt ferngeblieben war (Urk. 7/15). Am 5. Januar 2015 meldete sich der Versicherte beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 7/37) und beantragte

Arbeits losenentschädigung (Urk. 7/119) . Die Arbeitslosenkasse Unia

eröffnete eine vom 5. Januar 2015 bis 4. Januar 2017 dauernde Rahmenfrist für den Leistungsbezug und erbrachte Taggeldleistungen ( Urk. 7/157 ff. ) . Vom 14. April bis 27. April 2015 befand sich der Versicherte wegen

Sucht prob le m en (Alkohol) in stationärer Behandlung in der Z.___ AG, Privat klinik für Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 7/17 f., Urk. 7/58 S. 4 f.). Ab dem 1. Mai 2015 war der Ve rsicherte sodann in Un tersuchungshaft. G emäss Abmeldebestätigung des RAV vom 11. Mai

2015 wurde der Versi chert e deshalb per Ende April 2015 von der Arbeitsvermittlung abgemeldet (Urk. 7/38; vgl. auch Urk. 7/58 S. 4). Nach dem d er Versicherte a m 20 . Mai 2015 aus der Untersuchungshaft entlassen

worden war (Urk. 7/19) , meldete er sich am 22. Mai 2015 erneut zur Arbeitsver mittlung sowie zum Bezug von Arbeits lo sen entschädigung

an (Urk. 7/39 , 7/111, 7/140 ) .

Aufgrund wieder hol ter Pflicht verletzungen durch den Versi cherten (wiederholtes Fernbleiben bei Be ra tungs gesprächen , arbeitsrechtliche Massnahme nicht angetreten, fehlen de Arbeits bemühungen im Juni und Juli 2015) , welche mittels Einstelltagen sank tio niert wurden (vgl. Urk. 7/85, 7/89, 7/91, 7/93; vgl. auch Urk. 7/78 und 7/139) , überwies das RAV die Sache am 29. September 2015 zur Überprüfung der Vermittlungsfähigkeit an das AWA (Urk. 7/1 f.).

D ie Tag geldzahlungen

wurden daraufhin eingestellt (Urk. 7/2). Zur Klärung der Vermittlungsfähigkeit forderte das AWA den Versicherten mit Schreiben vo m 15. Oktober 2015 auf, eine n Fragebogen auszufüllen sowie das Formular zur Entbindung seines Hausarztes von der ärztlichen Schweigepflicht zu unter schreiben (Urk. 7/5 f f .). Nachdem der Versicherte auch auf Ermahnung hin nicht darauf reagiert hatte (Urk. 7/ 9 f f .), verneinte das AWA mit Verfügung vom 7. Dezember 2015 die Vermitt lungsfähigkeit

des Versicherten rückwir k end seit dem 5. Januar 2015 (Urk. 7/3 ). Mit E- Mail vom 9. Dezember 2015 teilte der Vater des Versicher ten mit, sein Sohn sei seit dem 4. Dezember 2015 wieder in Untersuchungs haft und ab dem 15. Dezember 2015 in einer The rapie in der Klinik A.___ ; nach erfolgter Therapie werde er sich neu anmelden (Urk. 7/99, 7/97 f.). Ge gen die Verfügung des AWA vom 7. Dezem ber 2015 liess der Versicherte am 18. Januar 2016 Einsprache erheben ( Urk. 7/25 ; ergänzt am

10. Februar 2016, Urk. 7/22 ). Mit Entscheid vom 24. Mai 2016 hiess das AWA die Ein sprache insoweit gut, als es

die Ver mittlungsfähigkeit

erst ab dem 1. Juni 2015 verneinte (Urk. 2 ). 1.2

Aufgrund der Verfügung vom 7. Dezember 2015 forderte die Unia Arbeitslo senkasse mit Verfügung vom 11. Dezember 2015 die in der Zeit vom 5. Januar bis 30. September 2015 ausbezahlten Leistungen im Betrag von Fr. 20‘651.25 vom Versicherten zurück (Urk. 7/27). Gemäss Angaben in der Beschwerdeschrift (Urk. 1) erhob der Beschwerdeführer ge gen diese Verfü gung ebenfalls Einsprache , woraufhin die Arbeitslosenkasse Unia mit Ent scheid vom 3. Februar 2016 die Sistierung dieses Verfahrens bis zum rechts kräftigen Entscheid betreffend Vermittlungsfähigkeit beschloss en habe ( Urk. 1 S. 4). 2.

Gegen den Einspracheentscheid des AWA vom 24. Mai 2016 erhob der Ver si cherte am

29. Juni 2016 Beschwerde und beantragte, seine Vermitt lungs fähigkeit sei auch nach dem

1. Juni 2015 zu bejahen . In prozessualer Hin sicht ersuchte der Beschwerdeführ er

um Gewährung der unentgeltlichen Pro zessführung sowie um Bestellung von Rechtsanwältin Angelika Häuser mann zur unentgeltlichen Rechtsbeiständin . Ausserdem beantragte er , der Be schwer de sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen (Urk. 1 S. 2). Der Beschwerdegegner schloss mit Beschwerdeantwort vom

9. August 2016 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerde f ührer

mit Verfü gung vom 25. Oktober 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12 ). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingere ichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosen entschädigung ist die Vermittlungsfäh i gkeit ( Art. 8 Abs. 1 lit . f des Bundes gesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzent schädigung , AVIG). Gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG ist die arbeitslose Person vermittlungsfähig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zu mutbare Arbeit anzuneh men und an Eingliederungsmassnahmen teilzuneh men. Zur Vermittlungsfäh i gkeit gehört demnach nicht nur die Arbeits fähig keit im objektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeits kraft entsprechend den persön liche n Verhält nissen währ end der üblichen Ar beitszeit ein zu setzen (BGE 125 V 51 E. 6a). Hiezu genügt die Willenshaltung oder die bloss verbal erklärte Vermittlungsbereitschaft nicht; die versicherte Person ist vielmehr gehalten, sich der öffentlichen Arbeitsvermittlung zur Verfügung zu stellen, angebotene zumutbare Arbeit anzunehmen und sich selbst intensiv nach einer zumutbaren Stelle umzusehen (Urteil des Bundes gerichts 8C_99/2012 vom 2. April 2012 E. 2 mit Hinweis).

1.2

Ungenügende Arbeitsbemühungen können nicht nur eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit . c AVIG nach sich zie hen, sondern auch zur Verneinung der Vermittlungsfähigkeit führen ( BGE 112 V 215 E. 1b mit Hinweisen ). Auf f ehlende Vermittlungsfähigkeit darf aber nicht allein aus dem Umstand geschlossen werden, dass unzureichende Stel lenbemühungen unternommen werden. Selbst dürftige Bemühungen um eine neue Stelle sind in der Regel nur Ausdruck mangelhafter Erfüllung der ge setzlichen Schadenminderungspflicht und nicht Folge davon, dass die ver si cherte Person effektiv gar keine neue Anstellung finden will. Für die An nahme fehlender Vermittlungsbereitschaft aufgrund ungenügender Stellen suche bedarf es daher qualifizierter Gründe (ARV 1996/97 N 8 S. 31 ff. E.

3 und 4 ; Urteil des Bundesgerichts 8C_966/2012 vom 1 6. April 2013 E. 2.2 ). Zu bejahen sind solche Gründe bei fortdauernd ungenügenden Suchbemüh ungen , insbesondere wenn zuvor bereits Einstellungen wegen mangelhaften Arbeitsbemühungen erfolgten. Auch die wiederholte Ablehnung zumutbarer Arbeit oder die Beschränkung der Suchbemühungen auf den bisherigen Berufsbereich trotz fehlender Anstellungschancen kann die Verneinung der Ver mittlungsunfähigkeit und damit den Ausschluss vom Anspruch auf Ar beitslosentaggelder rechtfertigen ( vgl. Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenver sicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], 3. Auflage, Basel 2015, S. 2348 f.

Rz 272 f. mit zahleichen Hinweisen auf die Praxis). 2. 2.1

Der Beschwerdegegner erwog, zu Beginn der Rahmenfrist für den Leistungs be zug sei der Beschwerdeführer seinen Pflichten insoweit nachge kommen, als er die vereinbarten Termine entweder wahrgenommen oder aus einem entschuldbaren Grund abgesagt beziehungsweise sich entschuldigt habe . B is Ende Mai 2015 habe der Beschwerdeführer

– unter Berücksichti gung der Zeiten vom 14. bis 27. April 2015, als er vollständig arbeitsunfähig gewesen sei, sowie vom 1. bis 20. Mai 2015, als er in Untersuchungshaft ge wesen sei, und somit von der Pflicht zur Stellensuche befreit gewesen sei –

Arbeits be mühungen nachgewiesen , welche vom RAV als genügend beurteilt worden seien. Zwar sei der Beschwerdeführer nicht allen seinen Pflichten nach ge kommen. So sei er der Weisung des RAV zur Einreichung des Formu lars „Bescheinigung Kinderbetreuung“ nicht fristgerecht nachgekommen, wobei diesem Versäumnis mit einer Sanktion Rechnung getragen worden sei. Ins gesamt rechtfertige sich daher bis Ende Mai 2015 , auch im Hinblick auf die Verhältnismässigkeit, keine Verne inung der Vermittlungsfähigkeit (Urk. 1 S. 5 ) .

Ab Juni 2015 zeichne sich jedoch ein anderes Bild ab. Der Beschwerdeführer habe zwar im Gespräch vom 4. Juni 2015 als auch am 21. September 2015 angegeben, wieder eine Arbeit aufnehmen zu wollen. Eine bloss verbal ge äusserte Vermittlungsbereitschaft genüge jedoch nicht. Diese müsse sich auch im Verhalten wiederspiegeln, so auch in den Arbeitsbemühungen und dem Erfüllen der Kontrollvorschriften. Zudem müsse der Beschwerdeführer in der Lage sein, eine Arbeitnehmertätigkeit aufzunehmen, so wie dies ein Arbeit geber üblicherweise erwarte. Die gebuchte arbeitsmarktliche Massnahme „AVIG Strategiekurs C, Starter“ vom 17. Juni bis 13. Juli 2015 sei vom Be schwerdeführer nicht angetreten worden. Den Akten sei zwar zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer für den ersten Kurstag am 17. Juni 2015 we gen einer Therapie, welche gemäss Protokolleintrag vom 24. August 2015 zweimal wöchentlich stattgefunden habe, abgemeldet habe. Danach habe er sich aber nicht wieder beim Kursanbieter gemeldet und sei dem zweiten und dritten Kurstag (1 8. und 19. Juni 2015) unentschuldigt ferngeblieben. Dem Protokolleintrag vom 22. Juni 2015 sei zu entnehmen, dass der Beschwerde führer auf die diesbezügliche Mailanfrage seiner RAV-Beraterin nicht rea giert habe und telefonisch auch nicht zu erreichen gewesen sei. In der Folge habe die arbeitsmarktliche Massnahme abgebrochen werden müssen. Das Fernbleiben vom Kurs habe der Beschwerdeführer im Beratungsgespräch vom 24. August 2015 damit begründet, dass er Anfangsschwierigkeit en bei der Therapie gehabt habe. Die Vermittlungsfähigkeit beinhalte nicht nur, dass der Versicherte bereit, berechtigt und in der Lage sei, eine Arbeitstätigkeit aufzu nehmen, sondern dass er auch bereit und in der Lage sei , an Eingliederungs massnahmen teilzunehmen. Dazu sei der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der geplanten arbeitsmarktlichen Massnahme offenbar nicht bereit und in der Lage gewesen. Seit Juni 2015 sei der Beschwerdeführer sodann auch seinen weiteren arbeitslosenversicherungsrechtlichen Pflichten wiederholt nicht nach gekommen. So würden für die Kontrollperioden Juni, Juli, September, Okto ber und November 2015 bis heute keine Nachweise für

Arbeitsbemü hungen vorliegen. Zwar sei der Beschwerdeführer vereinzelt einigen Pflichten nach ge kommen. So habe er für den Monat August 2015 genügend Arbeits be mühungen nachgewiesen und die Beratungsgespr äche vom 4. Juni und 24. August 2015 wahrgenommen . Den weiteren geplanten Beratungsge sprächen vom 14. Juli 2015, 15. September und 29. September 2015 sei der Be schwerdeführer jedoch ohne entschuldbaren Grund ferngeblieben. In den sechs Monat en seit dem 1. Juni 2015 bis zur Abmeldung per Ende November 2015 aufgrund der erneuten Untersuchungshaft und der Therapie in der Klinik A.___ habe der Beschwerdeführer somit für fünf Monate kein e Arbeitsbemühungen nachgewiesen, die geplante arbeitsmarktrechtliche Mass nahme nicht besucht und sei wiederholt den Terminen der Kontroll- und Beratungsgespräche ferngeblieben. Daraus sei zu schliessen, dass der Be schwerdeführer ab dem 1. Juni 2015 nicht mehr bereit und in der Lage gewesen sei, seinen arbeitslosenversicherungsrechtlichen Pflichten ordnungs gemäss nachzukommen. Die Vermittlungsfähigkeit und damit ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung sei daher ab dem 1. Juni 2015 zu verneinen (Urk. 2 S. 5 f.). 2.2

Beschwerdeweise wurde demgegenüber im Wesentlichen vorgebracht , die Ver mittlungsfähigkeit könne nicht nachträglich verneint werden. Allfällige n

Pflichtverletzungen durch den Beschwerdeführer seien mit den verfügten Ein stelltagen bereits Rechnung getragen worden. Es würde gegen Treu und Glau ben und den Vertrauensschutz verstossen, wenn er für dasselbe Verhal ten durch die rückwirkende Verneinung der Vermittlungsfähigkeit ein zwei tes Mal sanktioniert würde. Die nachträgliche und rückwirkende Verneinung der Vermittlungsfähigkeit verstosse auch gegen Treu und Glauben und den Vertrauensschutz, da die Umstände, aufgrund derer im Entscheid die Ver mittlungsfähigkeit ab Juni 2015 verneint werde , bereits im Zeitpunkt der Auszahlung aktenkundig gewesen seien.

Des Weiteren wurde vorgebracht, d ie rechtsbeständigen Leistungsausrichtun gen könnten nur in Wiedererwägung gezogen werden, wenn sie zweifellos unrichtig gewesen seien und ihre Berichtigung von er heblicher Bedeutung sei (Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialver sicherungsrechts, ATSG). Gründe, weshalb die Leistungsausrichtung zweifel los unrichtig gewesen sei, bringe der Beschwer degegner jedoch keine vor. Ausserdem sei die Berichtigung für den Be schwerdegegner beziehungsweise die Arbeitslosenkasse auch nicht von er heblicher Bedeutung, jedoch sehr wohl für den Beschwerdeführer (Urk. 1). 3. 3.1

Gemäss Art. 81 Abs. 2 lit . a AVIG kann die Arbeitslosenkasse einen Fall der kantonalen Amtsstelle (vorliegend: dem AWA) zum Entscheid unterbreiten, wenn Zweifel bestehen, ob der Versicherte anspruchsberechtigt is t (sog e nanntes

Zweifelsfallver f ahren). I m Rahmen dieses Zweifels fall verfahrens hat das AWA einzig zu prüfen, ob eine Anspruchsberechtigung vorliegt oder nicht, wobei sie diese auch rückwirkend verneinen kann. Dies geschieht in Form einer Feststellungsverfügung. Wird diese rechtskräftig, ist die Feststel lung des AWA bezüglich Anspruchsberechtigung für die Arbeitslosenk asse bindend. Hat die Arbeitslosenkasse für einen Zeitraum bereits Taggelder aus bezahlt , für welche zufolge des negativen rechtskräftigen Entscheids des AWA im Zweifelsfallverfahren die Anspruchsvoraussetzungen nachträglich nicht mehr erfüllt sind, gelten diese Leistungen als unrechtmässig bezogen, weshalb die Arbeitslosenk asse diese zurückzufordern hat. Dies darf sie nach der Rechtsprechung jedoch nur, wenn die Wiedererwägungs- oder Revisions voraussetzungen erfüllt sind. Ob dies zutrifft, hat das AWA weder zu prüfen noch zu entscheiden; denn im Zweifelsfallverfahren geht es weder um eine Wiedererwägung noch um allfällige Rückforderungen, sondern einzig um die – unter Umständen rückwirkende – Prüfung der materiellen Anspruchsvo raussetzungen (vgl. Ulrich Meyer, Verfahrensfragen / Über die Zulässigkeit von Feststellungsverfügungen in der Sozialversicherungspraxis, in: Ulrich Meyer - Ausgewählte Schriften, Schulthess 2013, S. 361 mit Hinweis auf BGE 126 V 399).

Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers stellt sich somit im vorlie genden Verfahren nicht die Frage, ob die Voraussetzungen für eine Wieder

Erwägungen (2 Absätze)

E. 5 .3

Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass er zur Nachzahlung der Kosten für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 GSVGer ). Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuchs vom 2

E. 9 . Juni 2016 wird dem Beschwerdeführer Rechts anwältin Angelika Häusermann als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt, und erkennt : 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, als in Aufhebung der Dispositivziffer 3 des angefochtenen Einspracheentscheides vom 24. Mai 2016 festgestellt wird, dass die Vermittlungsfähigkeit und damit der Anspruch auf Ar beitslosenents chädigung ab dem 1. Oktober 2015 verneint wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Angelika Häusermann, Zürich, eine redu zierte Prozessentschädigung von Fr. 8 50 . -- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu be zahlen. Im weitergehenden Umfang wird die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwer deführers, Rechtsanwältin Angelika Häusermann, Zürich, mit Fr. 8 50 . -- (inkl. Bar aus lagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hin gewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Angelika Häusermann - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco

- Direktion für Arbeit - Unia Arbeitslosenkasse, C.___ sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstF. Brühwiler

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2016.00116 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin F. Brühwiler Urteil

vom

23. März 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Angelika Häusermann walder

anwaltskanzlei AG Forchstrasse 33, Postfach 1012, 8032 Zürich gegen Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) Abteilung Arbeitslosenversicherung Stampfenbachstrasse 32, Postfach, 8090 Zürich Beschwerdegegner Sachverhalt: 1. 1.1

X.___ , geboren 197 1 , war seit Januar 2000 als Servicetechniker Hei zung bei der Y.___ AG angestellt (Urk. 7/104). Dieses Arbeitsverhältnis wurde per 20. November 2014 fristlos aufgelöst , n achdem der Versicherte der Arbeit unentschuldigt ferngeblieben war (Urk. 7/15). Am 5. Januar 2015 meldete sich der Versicherte beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 7/37) und beantragte

Arbeits losenentschädigung (Urk. 7/119) . Die Arbeitslosenkasse Unia

eröffnete eine vom 5. Januar 2015 bis 4. Januar 2017 dauernde Rahmenfrist für den Leistungsbezug und erbrachte Taggeldleistungen ( Urk. 7/157 ff. ) . Vom 14. April bis 27. April 2015 befand sich der Versicherte wegen

Sucht prob le m en (Alkohol) in stationärer Behandlung in der Z.___ AG, Privat klinik für Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 7/17 f., Urk. 7/58 S. 4 f.). Ab dem 1. Mai 2015 war der Ve rsicherte sodann in Un tersuchungshaft. G emäss Abmeldebestätigung des RAV vom 11. Mai

2015 wurde der Versi chert e deshalb per Ende April 2015 von der Arbeitsvermittlung abgemeldet (Urk. 7/38; vgl. auch Urk. 7/58 S. 4). Nach dem d er Versicherte a m 20 . Mai 2015 aus der Untersuchungshaft entlassen

worden war (Urk. 7/19) , meldete er sich am 22. Mai 2015 erneut zur Arbeitsver mittlung sowie zum Bezug von Arbeits lo sen entschädigung

an (Urk. 7/39 , 7/111, 7/140 ) .

Aufgrund wieder hol ter Pflicht verletzungen durch den Versi cherten (wiederholtes Fernbleiben bei Be ra tungs gesprächen , arbeitsrechtliche Massnahme nicht angetreten, fehlen de Arbeits bemühungen im Juni und Juli 2015) , welche mittels Einstelltagen sank tio niert wurden (vgl. Urk. 7/85, 7/89, 7/91, 7/93; vgl. auch Urk. 7/78 und 7/139) , überwies das RAV die Sache am 29. September 2015 zur Überprüfung der Vermittlungsfähigkeit an das AWA (Urk. 7/1 f.).

D ie Tag geldzahlungen

wurden daraufhin eingestellt (Urk. 7/2). Zur Klärung der Vermittlungsfähigkeit forderte das AWA den Versicherten mit Schreiben vo m 15. Oktober 2015 auf, eine n Fragebogen auszufüllen sowie das Formular zur Entbindung seines Hausarztes von der ärztlichen Schweigepflicht zu unter schreiben (Urk. 7/5 f f .). Nachdem der Versicherte auch auf Ermahnung hin nicht darauf reagiert hatte (Urk. 7/ 9 f f .), verneinte das AWA mit Verfügung vom 7. Dezember 2015 die Vermitt lungsfähigkeit

des Versicherten rückwir k end seit dem 5. Januar 2015 (Urk. 7/3 ). Mit E- Mail vom 9. Dezember 2015 teilte der Vater des Versicher ten mit, sein Sohn sei seit dem 4. Dezember 2015 wieder in Untersuchungs haft und ab dem 15. Dezember 2015 in einer The rapie in der Klinik A.___ ; nach erfolgter Therapie werde er sich neu anmelden (Urk. 7/99, 7/97 f.). Ge gen die Verfügung des AWA vom 7. Dezem ber 2015 liess der Versicherte am 18. Januar 2016 Einsprache erheben ( Urk. 7/25 ; ergänzt am

10. Februar 2016, Urk. 7/22 ). Mit Entscheid vom 24. Mai 2016 hiess das AWA die Ein sprache insoweit gut, als es

die Ver mittlungsfähigkeit

erst ab dem 1. Juni 2015 verneinte (Urk. 2 ). 1.2

Aufgrund der Verfügung vom 7. Dezember 2015 forderte die Unia Arbeitslo senkasse mit Verfügung vom 11. Dezember 2015 die in der Zeit vom 5. Januar bis 30. September 2015 ausbezahlten Leistungen im Betrag von Fr. 20‘651.25 vom Versicherten zurück (Urk. 7/27). Gemäss Angaben in der Beschwerdeschrift (Urk. 1) erhob der Beschwerdeführer ge gen diese Verfü gung ebenfalls Einsprache , woraufhin die Arbeitslosenkasse Unia mit Ent scheid vom 3. Februar 2016 die Sistierung dieses Verfahrens bis zum rechts kräftigen Entscheid betreffend Vermittlungsfähigkeit beschloss en habe ( Urk. 1 S. 4). 2.

Gegen den Einspracheentscheid des AWA vom 24. Mai 2016 erhob der Ver si cherte am

29. Juni 2016 Beschwerde und beantragte, seine Vermitt lungs fähigkeit sei auch nach dem

1. Juni 2015 zu bejahen . In prozessualer Hin sicht ersuchte der Beschwerdeführ er

um Gewährung der unentgeltlichen Pro zessführung sowie um Bestellung von Rechtsanwältin Angelika Häuser mann zur unentgeltlichen Rechtsbeiständin . Ausserdem beantragte er , der Be schwer de sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen (Urk. 1 S. 2). Der Beschwerdegegner schloss mit Beschwerdeantwort vom

9. August 2016 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerde f ührer

mit Verfü gung vom 25. Oktober 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12 ). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingere ichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosen entschädigung ist die Vermittlungsfäh i gkeit ( Art. 8 Abs. 1 lit . f des Bundes gesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzent schädigung , AVIG). Gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG ist die arbeitslose Person vermittlungsfähig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zu mutbare Arbeit anzuneh men und an Eingliederungsmassnahmen teilzuneh men. Zur Vermittlungsfäh i gkeit gehört demnach nicht nur die Arbeits fähig keit im objektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeits kraft entsprechend den persön liche n Verhält nissen währ end der üblichen Ar beitszeit ein zu setzen (BGE 125 V 51 E. 6a). Hiezu genügt die Willenshaltung oder die bloss verbal erklärte Vermittlungsbereitschaft nicht; die versicherte Person ist vielmehr gehalten, sich der öffentlichen Arbeitsvermittlung zur Verfügung zu stellen, angebotene zumutbare Arbeit anzunehmen und sich selbst intensiv nach einer zumutbaren Stelle umzusehen (Urteil des Bundes gerichts 8C_99/2012 vom 2. April 2012 E. 2 mit Hinweis).

1.2

Ungenügende Arbeitsbemühungen können nicht nur eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit . c AVIG nach sich zie hen, sondern auch zur Verneinung der Vermittlungsfähigkeit führen ( BGE 112 V 215 E. 1b mit Hinweisen ). Auf f ehlende Vermittlungsfähigkeit darf aber nicht allein aus dem Umstand geschlossen werden, dass unzureichende Stel lenbemühungen unternommen werden. Selbst dürftige Bemühungen um eine neue Stelle sind in der Regel nur Ausdruck mangelhafter Erfüllung der ge setzlichen Schadenminderungspflicht und nicht Folge davon, dass die ver si cherte Person effektiv gar keine neue Anstellung finden will. Für die An nahme fehlender Vermittlungsbereitschaft aufgrund ungenügender Stellen suche bedarf es daher qualifizierter Gründe (ARV 1996/97 N 8 S. 31 ff. E.

3 und 4 ; Urteil des Bundesgerichts 8C_966/2012 vom 1 6. April 2013 E. 2.2 ). Zu bejahen sind solche Gründe bei fortdauernd ungenügenden Suchbemüh ungen , insbesondere wenn zuvor bereits Einstellungen wegen mangelhaften Arbeitsbemühungen erfolgten. Auch die wiederholte Ablehnung zumutbarer Arbeit oder die Beschränkung der Suchbemühungen auf den bisherigen Berufsbereich trotz fehlender Anstellungschancen kann die Verneinung der Ver mittlungsunfähigkeit und damit den Ausschluss vom Anspruch auf Ar beitslosentaggelder rechtfertigen ( vgl. Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenver sicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], 3. Auflage, Basel 2015, S. 2348 f.

Rz 272 f. mit zahleichen Hinweisen auf die Praxis). 2. 2.1

Der Beschwerdegegner erwog, zu Beginn der Rahmenfrist für den Leistungs be zug sei der Beschwerdeführer seinen Pflichten insoweit nachge kommen, als er die vereinbarten Termine entweder wahrgenommen oder aus einem entschuldbaren Grund abgesagt beziehungsweise sich entschuldigt habe . B is Ende Mai 2015 habe der Beschwerdeführer

– unter Berücksichti gung der Zeiten vom 14. bis 27. April 2015, als er vollständig arbeitsunfähig gewesen sei, sowie vom 1. bis 20. Mai 2015, als er in Untersuchungshaft ge wesen sei, und somit von der Pflicht zur Stellensuche befreit gewesen sei –

Arbeits be mühungen nachgewiesen , welche vom RAV als genügend beurteilt worden seien. Zwar sei der Beschwerdeführer nicht allen seinen Pflichten nach ge kommen. So sei er der Weisung des RAV zur Einreichung des Formu lars „Bescheinigung Kinderbetreuung“ nicht fristgerecht nachgekommen, wobei diesem Versäumnis mit einer Sanktion Rechnung getragen worden sei. Ins gesamt rechtfertige sich daher bis Ende Mai 2015 , auch im Hinblick auf die Verhältnismässigkeit, keine Verne inung der Vermittlungsfähigkeit (Urk. 1 S. 5 ) .

Ab Juni 2015 zeichne sich jedoch ein anderes Bild ab. Der Beschwerdeführer habe zwar im Gespräch vom 4. Juni 2015 als auch am 21. September 2015 angegeben, wieder eine Arbeit aufnehmen zu wollen. Eine bloss verbal ge äusserte Vermittlungsbereitschaft genüge jedoch nicht. Diese müsse sich auch im Verhalten wiederspiegeln, so auch in den Arbeitsbemühungen und dem Erfüllen der Kontrollvorschriften. Zudem müsse der Beschwerdeführer in der Lage sein, eine Arbeitnehmertätigkeit aufzunehmen, so wie dies ein Arbeit geber üblicherweise erwarte. Die gebuchte arbeitsmarktliche Massnahme „AVIG Strategiekurs C, Starter“ vom 17. Juni bis 13. Juli 2015 sei vom Be schwerdeführer nicht angetreten worden. Den Akten sei zwar zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer für den ersten Kurstag am 17. Juni 2015 we gen einer Therapie, welche gemäss Protokolleintrag vom 24. August 2015 zweimal wöchentlich stattgefunden habe, abgemeldet habe. Danach habe er sich aber nicht wieder beim Kursanbieter gemeldet und sei dem zweiten und dritten Kurstag (1 8. und 19. Juni 2015) unentschuldigt ferngeblieben. Dem Protokolleintrag vom 22. Juni 2015 sei zu entnehmen, dass der Beschwerde führer auf die diesbezügliche Mailanfrage seiner RAV-Beraterin nicht rea giert habe und telefonisch auch nicht zu erreichen gewesen sei. In der Folge habe die arbeitsmarktliche Massnahme abgebrochen werden müssen. Das Fernbleiben vom Kurs habe der Beschwerdeführer im Beratungsgespräch vom 24. August 2015 damit begründet, dass er Anfangsschwierigkeit en bei der Therapie gehabt habe. Die Vermittlungsfähigkeit beinhalte nicht nur, dass der Versicherte bereit, berechtigt und in der Lage sei, eine Arbeitstätigkeit aufzu nehmen, sondern dass er auch bereit und in der Lage sei , an Eingliederungs massnahmen teilzunehmen. Dazu sei der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der geplanten arbeitsmarktlichen Massnahme offenbar nicht bereit und in der Lage gewesen. Seit Juni 2015 sei der Beschwerdeführer sodann auch seinen weiteren arbeitslosenversicherungsrechtlichen Pflichten wiederholt nicht nach gekommen. So würden für die Kontrollperioden Juni, Juli, September, Okto ber und November 2015 bis heute keine Nachweise für

Arbeitsbemü hungen vorliegen. Zwar sei der Beschwerdeführer vereinzelt einigen Pflichten nach ge kommen. So habe er für den Monat August 2015 genügend Arbeits be mühungen nachgewiesen und die Beratungsgespr äche vom 4. Juni und 24. August 2015 wahrgenommen . Den weiteren geplanten Beratungsge sprächen vom 14. Juli 2015, 15. September und 29. September 2015 sei der Be schwerdeführer jedoch ohne entschuldbaren Grund ferngeblieben. In den sechs Monat en seit dem 1. Juni 2015 bis zur Abmeldung per Ende November 2015 aufgrund der erneuten Untersuchungshaft und der Therapie in der Klinik A.___ habe der Beschwerdeführer somit für fünf Monate kein e Arbeitsbemühungen nachgewiesen, die geplante arbeitsmarktrechtliche Mass nahme nicht besucht und sei wiederholt den Terminen der Kontroll- und Beratungsgespräche ferngeblieben. Daraus sei zu schliessen, dass der Be schwerdeführer ab dem 1. Juni 2015 nicht mehr bereit und in der Lage gewesen sei, seinen arbeitslosenversicherungsrechtlichen Pflichten ordnungs gemäss nachzukommen. Die Vermittlungsfähigkeit und damit ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung sei daher ab dem 1. Juni 2015 zu verneinen (Urk. 2 S. 5 f.). 2.2

Beschwerdeweise wurde demgegenüber im Wesentlichen vorgebracht , die Ver mittlungsfähigkeit könne nicht nachträglich verneint werden. Allfällige n

Pflichtverletzungen durch den Beschwerdeführer seien mit den verfügten Ein stelltagen bereits Rechnung getragen worden. Es würde gegen Treu und Glau ben und den Vertrauensschutz verstossen, wenn er für dasselbe Verhal ten durch die rückwirkende Verneinung der Vermittlungsfähigkeit ein zwei tes Mal sanktioniert würde. Die nachträgliche und rückwirkende Verneinung der Vermittlungsfähigkeit verstosse auch gegen Treu und Glauben und den Vertrauensschutz, da die Umstände, aufgrund derer im Entscheid die Ver mittlungsfähigkeit ab Juni 2015 verneint werde , bereits im Zeitpunkt der Auszahlung aktenkundig gewesen seien.

Des Weiteren wurde vorgebracht, d ie rechtsbeständigen Leistungsausrichtun gen könnten nur in Wiedererwägung gezogen werden, wenn sie zweifellos unrichtig gewesen seien und ihre Berichtigung von er heblicher Bedeutung sei (Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialver sicherungsrechts, ATSG). Gründe, weshalb die Leistungsausrichtung zweifel los unrichtig gewesen sei, bringe der Beschwer degegner jedoch keine vor. Ausserdem sei die Berichtigung für den Be schwerdegegner beziehungsweise die Arbeitslosenkasse auch nicht von er heblicher Bedeutung, jedoch sehr wohl für den Beschwerdeführer (Urk. 1). 3. 3.1

Gemäss Art. 81 Abs. 2 lit . a AVIG kann die Arbeitslosenkasse einen Fall der kantonalen Amtsstelle (vorliegend: dem AWA) zum Entscheid unterbreiten, wenn Zweifel bestehen, ob der Versicherte anspruchsberechtigt is t (sog e nanntes

Zweifelsfallver f ahren). I m Rahmen dieses Zweifels fall verfahrens hat das AWA einzig zu prüfen, ob eine Anspruchsberechtigung vorliegt oder nicht, wobei sie diese auch rückwirkend verneinen kann. Dies geschieht in Form einer Feststellungsverfügung. Wird diese rechtskräftig, ist die Feststel lung des AWA bezüglich Anspruchsberechtigung für die Arbeitslosenk asse bindend. Hat die Arbeitslosenkasse für einen Zeitraum bereits Taggelder aus bezahlt , für welche zufolge des negativen rechtskräftigen Entscheids des AWA im Zweifelsfallverfahren die Anspruchsvoraussetzungen nachträglich nicht mehr erfüllt sind, gelten diese Leistungen als unrechtmässig bezogen, weshalb die Arbeitslosenk asse diese zurückzufordern hat. Dies darf sie nach der Rechtsprechung jedoch nur, wenn die Wiedererwägungs- oder Revisions voraussetzungen erfüllt sind. Ob dies zutrifft, hat das AWA weder zu prüfen noch zu entscheiden; denn im Zweifelsfallverfahren geht es weder um eine Wiedererwägung noch um allfällige Rückforderungen, sondern einzig um die – unter Umständen rückwirkende – Prüfung der materiellen Anspruchsvo raussetzungen (vgl. Ulrich Meyer, Verfahrensfragen / Über die Zulässigkeit von Feststellungsverfügungen in der Sozialversicherungspraxis, in: Ulrich Meyer - Ausgewählte Schriften, Schulthess 2013, S. 361 mit Hinweis auf BGE 126 V 399).

Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers stellt sich somit im vorlie genden Verfahren nicht die Frage, ob die Voraussetzungen für eine Wieder erwägung gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG (zweifellose Unrichtigkeit und erheb liche Bedeutung) gegeben sind, sondern es ist einzig zu klären, ob das AWA die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers zu Recht ab Juni 2015 ver neint hat . Dabei ist sowohl die objektive Vermittlungsfähigkeit als auch die Vermittlungsbereitschaft (subjektive Vermittlungsfähigkeit) zu prüfen. 3.2 3.2.1

Was die objektive Vermittlungsfähigkeit betrifft , kann entgegen den Erwä gungen des Beschwerdegegners gestützt auf die vorliegende Aktenlage nicht davon ausgegangen werden, dass diese bereits ab Juni 2015 nicht mehr ge geben war. Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer am 24. August 2015 mitteilte, er sei (zweimal wöchentlich) im Entzug und seine Anfangs schwierigkeiten hätten zum Fernbleiben vom Kurs geführt (Urk. 7/ 58 S. 2) . Anläss lich des Beratungsgesprächs vom 4. Juni 201 5 war ausserdem unter „ ver mit t lung srelevante Erschwernisse“ eine instabile gesundheitliche Situa tion ver merkt worden sowie, dass der Beschwerdeführer in psychiatrischer Be hand lung sei und sich bis September die gesundheitliche Situation stabili sieren sollte (Urk. 7/58 S. 2 f.). Dass jedoch eine dauerhafte Arbeitsunfähig keit resp. Unf ähigkeit , an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen , vorlag , e rgibt sich nicht aus den Akten .

Entsprechende Arbeitsunfähigkeitsatteste liegen keine vor . Im Übrigen kam der Beschwerdeführer im August 2015 sei nen Pflichten bezüglich Arbeitssuche auch wieder vollumfänglich nach (Urk. 7/67) und nahm im Juni und August

2015 Beratungsg espräch e mit sein er RAV-Beraterin wa h r (Urk. 7/58 S. 2 . ff. , 7/49 ). 3.2.2

Was die Vermittlungsbereitschaft betrifft, so kann die wiederholte Verletzung von arbeitslosenversicherungsrechtlichen Pflichten dazu führen, dass von ei ner fehlenden Vermittlungsbereitschaft auszugehen ist. Dies kann jedoch nicht leichthin angenommen werden (vgl. E. 1.2).

Vorliegend kam der Beschwerde führer seiner Pflicht zur Stellensuche im August 2015

noch in genügendem Ausmass nach . Ausserdem hatte er

im Juni und August noch Be ratungs ge spräche mit seiner RAV-Beraterin (E. 3.2.1 ). Auch ab Juni 2015 waren somit noch gewisse Anstrengungen des Beschwerdeführers festzustel len . Von einer fehlenden Vermittlungsbereitschaft kann angesichts dieser Bemühungen nicht bereits ab Juni 2015 ausgegangen werden.

Letztmals fand ein Gespräch mit der RAV-Beraterin am 21. September 2015 statt (vgl. Urk. 7/58 S. 1). In der Folge kam der Beschwerdeführer nicht ans Beratungsgespräch vom 29. September 2015 (Urk. 7/58 S. 1) und reichte auch ke ine Arbeitsbemühungen mehr ein. Seit Ende September 2015 sind keinerlei Bemühungen des Beschwerdeführers mehr dokumentiert, wonach er noch

arbeitslosenversicherungsrechtlichen Pflichten nachgekommen wäre. Es recht fertigt sich somit vorliegend, ab Ende September 2015 von einer fehlen den Vermittlungsbereitschaft auszugehen. In der Verfügung vom 7. Septem ber 2015 , mit welcher d er Beschwerdeführer für das Fernbleiben bei der gebuch ten arbeitsmarktlichen Massnahme ab dem 17. Juni

2015 mit 12 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden war, wurde ihm denn auch ange kündigt, dass bei wiederholter Verletzung von gesetzlichen Pflichten (wie bspw . versäumten Beratungsgesprächen) die Vermittlungsbe reitschaft be zieh ungsweise – fähigkeit fraglich sei und dies dazu führen könne, dass der An spruch auf Arbeitslosenentschädigung verneint werde (Urk. 7/85). Nach dem er daraufhin am 29. September 2015 trotzdem erneut nicht zum Bera tungs gespräch erschien, erscheint eine Verneinung der Ver mittlungs bereit schaft ab Ende September 2015 auch verhältnismässig.

Da somit ab Ende September 2015 mangels Vermittlungsbereitschaft keine Vermittlungsfähigkeit mehr bestand, ist vorliegend ohne Relevanz , dass im weiteren zeitlichen Verlauf auch die objektive Vermittlungsfähi gkeit zu ver neinen gewesen wäre : Gem äss Angaben seines Vaters war der Beschwerde führer ab Dezember 2015 erneut in Untersuchungshaft (Sachverhalt E. 1.1) .

G emäss Protokoll der Sozialbehörde B.___ vom 26. Januar 2016 wurde d er Beschwerdeführer sodann am 25. Dezember 2015 in komatösem Zustand i ns Spital C.___ eingeliefert,

auf der Intensivstation in ein künstliches Koma versetzt und befand sich ab dem 14. Januar 2016 in der Z.___ AG (Urk. 11/8). 3.3

Die Beschwerde i st somit insoweit gutzuheissen , als die Vermittlungsfähigkeit und da mit die Anspruchsberechtigung erst ab Oktober 2015 zu verneinen ist . 4.

Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. Es bleibt jedoch darauf hinzuweisen, dass es sich beim angefochtenen Entscheid nicht um eine Einstellungsverfü gung , sondern um eine sogenannte negative Verfügung handelt, welche der aufschiebenden Wirkung von vorneherein nicht zugänglich gewesen wäre (vgl. BGE 126 V 407). 5 . 5 .1

Die Voraussetzungen gemäss § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht ( GSVGer ) sind erfüllt (Urk. 11/8), weshalb dem Be schwerdeführer in der Person von Rechtsanwältin Angelika Häusermann eine unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren zu bestellen ist. 5 .2

Rechtsanwältin Häusermann machte mit Honorarnote vom 11. November 2016 (Urk. 14) einen Gesamtaufwand von 11 Stunden mit einem Stunden ansatz von Fr. 220.-- sowie Barauslagen von Fr. 71.05 geltend. Dieser Auf wand erscheint angesichts dessen, dass das vorliegende Verfahren von der Untersuchungsmaxime geprägt ist und Rechtsanwältin Häusermann im Übrigen bereits im Einsprache verfahren unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers war (vgl. Urk. 2), nicht als angemessen. Vorliegend können eine Stunde Aufwand für Instruktion, zwei weitere Stunden für Akten studium sowie drei Stunden für das Abfassen der Beschwerdeschrift als ge rechtfertigt betrachtet werden. Eine Stund e kann zudem für die zusätz lichen Eingaben bezüglich Substantiierung der Bedürftigkeit sowie Studium des Gerich tsentscheides anerkannt werden . Bei einem gerichtsüblichen An satz von Fr. 220.-- pro Stunde ergibt dies zuzüglich einer Auslagenpauschale von 3 % und der Mehrwertsteuer von 8 % eine Entschädigung von rund Fr. 1‘ 700 .-- .

Zur Hälfte erfolgt die Parteientschädigung aus der Gerichtskasse und zur ande ren Hälfte hat der Beschwerdegegner die Entschädigung wegen teilwei sen Unterliegens zu leisten. 5 .3

Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass er zur Nachzahlung der Kosten für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 GSVGer ). Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuchs vom 2 9 . Juni 2016 wird dem Beschwerdeführer Rechts anwältin Angelika Häusermann als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt, und erkennt : 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, als in Aufhebung der Dispositivziffer 3 des angefochtenen Einspracheentscheides vom 24. Mai 2016 festgestellt wird, dass die Vermittlungsfähigkeit und damit der Anspruch auf Ar beitslosenents chädigung ab dem 1. Oktober 2015 verneint wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Angelika Häusermann, Zürich, eine redu zierte Prozessentschädigung von Fr. 8 50 . -- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu be zahlen. Im weitergehenden Umfang wird die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwer deführers, Rechtsanwältin Angelika Häusermann, Zürich, mit Fr. 8 50 . -- (inkl. Bar aus lagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hin gewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Angelika Häusermann - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco

- Direktion für Arbeit - Unia Arbeitslosenkasse, C.___ sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstF. Brühwiler