Sachverhalt
1. 1.1
Der 1968 geborene X.___ wurde nach Kündigung seiner letzten Anstel lu ng am 25. Juli
2012 (Urk. 8/11) zu 100 % krankgeschrieben und bezog Leistungen der Krankentaggeldversicherung (Urk. 8/10). Im März 2013 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/13/6) . Gestützt auf ein polydisziplinäres Gutachten der MEDAS Y.___ vom 8.
Juni 2014 (Urk. 8/13/5) sowie
einer
ergänzenden psychiatrischen Stellung nahme vom 9. April
2015 (Urk. 8 /13/8) verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 9. März 2016 (Urk. 8/9/6) das Vorliegen eines invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheits schadens und da mit einen Leistungsanspruch des Versicherten. 1.2
Am 14. März
2016 meldete sich X.___
zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 8/12) und stellte am 16. März 2016 bei der Unia Arbeitslosenkasse Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (Urk. 8/11).
Mit Verfügung vom 18. März
2016 verneinte die Kasse die Anspruchsberechtigung des Versicherten mangels Er fül lung der Beitragszeit beziehungsweise mangels eines Grundes für eine Be freiung davon (Urk. 8/8) . Auf die Einsprache des Versicherten hin (Urk. 8/5) holte sie
Auskünfte des behandelnden Psychiaters ein (Urk. 8/7) und zog die Akten der Invalidenversicherung bei
(Urk. 8/13) .
M it Einspracheentscheid vom 25. Mai 2 016 bestätigte die Kasse die Leistungsablehnung (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 27. Juni 2016 Beschwerde mit dem Rechts begeh ren um Ausrichtung von 90 Taggeldern rückwirkend ab 14. März
2016, eventualiter um Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung des Sach ver haltes an die Verwaltung (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 17. August 2016 schloss die Verwaltung auf Abweisung der Beschwer de (Urk. 7). Darüber wurde der Beschwerdeführer am 23. August 2016 orientiert (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Nach Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeits losen ver si cherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gelten - so weit das Gesetz nichts anderes vorsieht - für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zwei jährige Rahmenfristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen er füllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG), und die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG) .
Eine der gesetzl ichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosen ent schä digung besteht darin, dass die versicherte Person die Bei tragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit . e AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäfti gung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person sämtliche Anspruchsvoraus setzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG). 1.2
Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG Perso nen, die innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs.
3) während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Bei tragszeit nicht erfüllen konnten wegen: a.
einer Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung, sofern sie wäh re nd mindestens zehn Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatten; b.
Krankheit (Art. 3 ATSG), Unfall (Art. 4 ATSG) oder Mutterschaft (Art. 5 ATSG), sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten; c.
eines Aufenthaltes in einer schweizerischen Haft- oder Arbeitserziehungs an stalt oder in einer ähnlichen schweizerischen Einrich tung.
Nach dem klaren Wortlaut von Art. 14 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person durch einen der in dieser Bestimmung genannten Gründe an der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung gehindert worden sein. Zwischen dem Befreiungsgrund und der Nichterfüllung der Beitragszeit muss ein Kausalzu sammenhang bestehen. Dabei muss das Hindernis während mehr als zwölf Monaten bestanden haben. Da eine Teilzeitbeschäftigung mit Bezug auf die Erfül lung der Beitragszeit einer Vollzeitbeschäftigung gleichgestellt ist (Art. 11 Abs. 4 Satz 1 AVIV), liegt die erforderliche Kausalität zudem nur vor, wenn es der versicherten Person aus einem der in Art. 14 Abs. 1 lit . a bis c AVIG ge nannten Gründe auch nicht möglich und zumutbar war, ein Teilzeitarbeitsver hältnis einzugehen (BGE 139 V 37 E. 5.1 mit Hinweisen). 1.3
Das Vorliegen des Befreiungstatbestandes Krankheit, Unfall oder Mutterschaft gemäss Art. 14 Abs. 1 lit .
b AVIG wird grunds ätzlich nach objektiver Betrach tungsweise und somit ex post bestimmt. Ob sich eine versicherte Person nach eigener Einschätzung gesundheitsbedingt aus ser Stande sieht, eine beitrags pflic h tige (Teilzeit-) Beschäftigung auszuüben, ist demgegenübe r nicht massge bend (Urteil des Bundesgerichts 8 C_367/2013 vom 18. Juni
2013 E. 3.3 mit Hin weisen). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründet den leistungsablehnenden Entscheid vom 25. Mai 2016 damit, dass der Beschwerdeführer innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 14. März 2014 bis 6. März 2016 nicht während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt habe. Gestützt auf dem Gutachten der MEDAS Y.___ vom 8. Juni 2014 sei davon auszugehen, dass er ab 1. Juli 2014 für eine leidensangepasste (Teil zeit-)
Tätigkeit arbeitsfähig gewesen sei (Urk. 2 S. 2 f.) .
Im Verfahren bringt sie weiter vor, a us der rückwirkenden Bescheinigung einer 100%igen Arbeitsun fähig keit in der Beitragsrahmenfrist könne der Beschwerdeführer nichts zu seine n Gunsten ableiten. Es fehle der Nachweis, dass der Beschwerdeführer die von der IV bescheinigte Erwerbsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht zu ver werten vermochte. Während der Beitragsrahmenfrist sei keine für die Befreiung von der Erfüllung der Beitrags zeit wesentliche Änderung eingetreten (Urk. 7 S. 2). 2.2
Demgegenüber stellt sich der Beschwerdeführer auf dem Standpunkt, seit dem 21. August 2012 in Behandlung des Z.___ zu stehen und während der dort attestierten 100%igen Arbeitsunfähigkeit vom 14. März 2014 bis 6. März 2016 kontinuierlich und engmaschig begleitet und behandelt worden zu sein. Demgegenüber habe der MEDAS-Gutachter in seiner psychiatrischen Stellungnahme vom 9. April
2015 festgehalten, dass er sich auf grund der nun ein Jahr zurückliegenden Erstberichterstattung nicht zur aktu ellen Arbeitsfähigkeit äussern könne. Ausserdem wurde im MEDAS-Gut ach ten vom 8. Juni
2014 von einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit im Sinne einer Prog nose ausgegangen, weshalb auf das aktuellere Arztzeugnis vom 7. März 201 6 des Z.___ abzustellen sei (Urk. 1 S. 3 f.) . Schliesslich habe die Beschwerdegegnerin nicht sämtliche seit dem MEDAS-Gutachten vom 8. Juni 2014 ergangenen fallrelevanten medizinischen Unter lagen beigezogen, womit fraglich sei, ob sie ihrer Abklärungspflicht nach ge kom men sei (Urk. 1 S. 5). 2.3
Streitig ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung. Dabei steht fest, dass er innerhalb der relevanten Rahmenfrist für die Beitrags zeit (
14. März 2014 bis 13 . März 2016) nicht während mindestens zwölf Mona ten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG; Urk. 8/11, Urk. 2, ferner Urk. 1). Zu prü fen ist, ob sich der Beschwerde führer auf den Befreiungstatbestand von Art. 14 A bs. 1 lit . b AVIG (Krankheit) berufen kann . 3. 3.1
Laut Bericht des Z.___ vom 26. September 2013 an die Invalidenversicherung (Urk. 8/13/4/1-4) ist der Beschwerdeführer vergesslich, zieht sich zurück, ist aggressiv und leidet weiter unter negative m Denken und paranoide n Ideen. Es wurden folgende Diagnosen gestellt (S. 1 f.): - mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) bis schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F32.3) - Emotional instabile Persönlichkeitsstörung: impulsiver Typ (ICD-10 F60.30)
Es wurde ausgeführt, d er Beschwerdeführer sei müde und antriebslos. Er könne sich nicht konzentrie ren, sei aggressiv, streite viel bis hin zu Tätlichkeiten. In Stresssituationen habe er optische und akustische Halluzinationen. Er leide an Kreuzschmerzen, sei vergesslich und ertrage keine Menschenmengen. Die meiste Zeit sei er nur zu Hause und liege nur da. Ge stützt darauf wurde ihm eine Arbeits unfähigkeit von 100 % bis auf weiteres in der bisherigen Tätigkeit als Lagerist at testiert. 3.2
Am 8. und 17. April
20 14 wurde der Beschwerdeführer im Auftrag der Inva lide n versicherung in der MEDAS Y.___ internistisch, rheuma tologisch und psychiatrisch untersucht. Im MEDAS-Gutachten vom 8. Juni 2014 wurden folgende Diagnosen gestellt (Urk. 8/13/5 S. 18 f.): Diagnosen mit Au swirkung auf die Arbeitsfähigkei t: 1. Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige Epi sode, mit
somatischem Syndrom (lCD-10 F33.01/11), bestehend seit Juli 2012 2. V erdacht auf chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10
F45.41), s ich entwickelnd seit Juli 2012 3. Funktional erlebte/präsentierte/demonstrierte Schulterstörung links dominant, mit/bei - in einer MRI-Untersuchung vom 11.01.12 beschriebenen Weichteilverände rungen,
i nsgesamt für eine „ Impingement-lrritation " sprechend - objektiv in der rheumatologischen Untersuchung nicht de finitiv befrie digenden Befunden zuordbar (keine Hinweise auf Rotatorenmanschetten pathologie, keine Atrophie der
muskulären Systeme der oberen Extremität) - auffälligen und auch entscheidend festzuhaltenden Diskrepanzen zwischen der
spezifischen Befragung und den Untersuchungsergebnissen, verglichen mit dem Gebaren
des Versicherten während der übrigen Expertise - keinem Hinweis auf zugrundeliegendes spezifisch entzündliches rheuma tologisches
Geschehen - keinem Hinweis auf kristall oides assoziiertes Geschehen - formell beschriebenem » Ossikel /älteres Knochenfragment" im Bereich der la teralen
Klav ikula rechts, ohne weitere klini sche Bedeutung - sekundär u nspezifischem demonstriertem/erl ebtem Schmerzempfin den /Ge ba ren (es wird
auf die genannten Diskrepanzen/Auffälligkeiten ver wiesen) 4. Anamnestisch intermittierend erlebte „Kreuzschmerzen" unspezifi scher/funk tio naler Natur,
mit/bei - unauffälligem normalem Untersuchungsbefund der Wirbelsäule in der rheu matol ogischen
Expertise - rad i ologisch keine n Hinweisen auf spezielle Auffäl ligkeiten (alterskonforme Darstellung des
unteren Achsenskeletts) - keinen Hinweisen auf radikuläre Störungen - keinen Hinweisen auf zugrundeliegendes spezifisches rheumatologisches Grundleiden 5. „ Misstritt " mit „Stauchung " des rechten Sprunggelenks auf der häuslichen Treppe zirka Mitte April 2014, mi t / bei - üblicher konservativer Behandlung mit lokalen Massnahmen - in der Expertise Druckdolenz und leichte Schwellung über dem medialen Kapselbandapparat (als Hinweise einer nicht höhergradigen „Zerrung" die ser Strukturen) - keine m Hinweis auf Frakturgeschehen - aus prognostischer Sicht keiner weiteren Bedeutung Diagnosen ohne Au swirkung auf die Arbeitsfähigkei t: 6. V erdacht auf akzentuierte (impulsive/narzisstisc he) Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1),
wahrscheinlich bestehend seit der Adoleszenz 7. Arteriell e Hypertonie, medikamentös behandelt 8 . Leichtgradige Adiposi tas, BMI 30,8 9. Kreuzbandoperation 1995 - aktuell keine aktiven residualen Befunde/Störungen mehr 10. Z ustand nach Rippen- und Mandibulafraktur 1997 - aktuell keine residualen Störungen mehr
Weiter führten die Gutachter aus, sowohl aus rheumatologischer als auch aus internistischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/13/5 S. 22). Anlässlich der psychiatrischen Untersuchung sei der Ein druck entstanden, als wenn di e
Bemühung um eine anderweit ig e Arbeitstätig keit nach der Kündigung für den Beschwerdeführer undenkbar gewesen sei, er in der Kränkung verharrt habe und sich in die depressive Erkrankung geflüchtet habe (Urk. 8/13/5 S. 24). Bis zum Kündigungszeitpunkt sei er über einen langen Zeitraum in ungelernten Anstellungen berufstätig gewesen . Seit der unerwar teten Kündigung sei er aus psychischen Gründen aufgrund einer depressiven Erkrankung arbeitsunfähig geschrieben (Urk.
8/13/5 S.
26) . Im Zeitpunkt der Untersuchung (17. April 2014) habe er sich seit dem 18. Februar 2014 zum zweiten Mal in der A.___ in stationär-psy chiatrischer Behandlung be funden . Ein Austritt, beziehungsweise Übertritt in ein teilstationäres Behand lungssetting sei in der zweiten Aprilhälfte 2014 ge plant gewesen . Auf funktio neller Ebene seien aktuell maximal mittelgradige Beein träch tigungen festzu halten. Diese seien einerseits vor dem Hintergrund der depressiven Erkrankung, andererseits jedoch auch vor der persönlichkeits imma nenten Akzentuierung zu diskutieren. Bei der Beurteilung der Funktionalität seien die Rückmeldungen aus der während des aktuellen stationären Aufenthaltes erfolgten Arbeitstherapie berücksichtigt worden . Zumindest seit dem 18. Februar 2014 sei eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen. Zukünftig sei nach dem aktuell geplanten Übertritt in ein teilstationäres Setting von einer zumindest vorübergehenden vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Prinzipiell erscheine in Zu sammenschau der Unterlagen, der Anamnese und der Unter su chungsbefunde aus psychiatrischer Sicht mittelfristig (in etwa vier bis sechs Wochen) eine schrittweise Wiederaufnahme einer Arbeitstätigkeit, beginnend mit einem reduzierten Pensum von zirka 50 %, denkbar. Das Pensum wäre im Verlauf der nachfolgenden drei Monate unter Beibehaltung der engmaschigen therapeutischen Begleitung auf versuchsweise 100 % zu steigern (Urk. 8/13/5 S. 27
f.). Medizinisch-theoretisch wäre dem Be schwerdeführer die bi sherige Tätigkeit noch zumutbar; dabei könnte spätestens ab dem 1. Juli 2014 mit einer Reintegration begonnen werden. Dies allerdings schrittweise und aufbauend, so dass innert eines halben Jahres die volle Ar beitsfähigkeit wieder erzielt werden könnte (Urk. 8/13/5 S. 29 f.). Zusammengefasst attestierten die Gutachter der MEDAS mit Bezug auf die hier fragliche Zeit ab 14. März 2014 (E.
2.1 hievor) eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 1. Februar bis spätestens 30. Juni 2014 und eine Arbeitsfähigkeit von 50 % ab 1. Juli 2014 mit schrittweiser Erhöhung des Arbeitspensums in sechswöchentli chen Abschnitten, so dass spätestens per 1. Januar 2015 eine 100%ige Arbeits fähigkeit erzielt werden könne (Urk. 8/13/5 S. 30).
An dieser Beurteilung hielt der psychiatrische Gutachter auch nach Einsicht in den Austrittsbericht der A.___ vom 22. April 2014 fest, wo sich der Beschwerdeführer vom 18. Februar bis 25. April
2014 in statio närer Behandlung befunden hatte (vgl. dazu auch Urk.
8/13/5 S.
8) . Zur Begründung führte er in der am 28. Mai
2014 erstatteten Ergänzung seines Teil gutachtens (Urk. 8/13/5/68-69) aus, durch den stationären Aufenthalt sei es zu einer Besserung des Zustands bildes gekommen. Zur Arbeitsfähigkeit fänden sich keine Hinweise. Die Ein schätzung des Schweregrades sei auch anhand dieses Berichts nur bedingt nachvollziehbar. Der psychische Befund bei Eintritt be schrei be insgesamt kein schweres depressives Zustandsbild. Auch in der Verlaufs beschreibung er schliesse sich ein schweres depressives Zustandsbild nicht kon gruent. 3.3
Am 28. Mai 2 014 wurde der Beschwerdeführer in Auftrag des Krankentag geld versicherers durch Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psy cho the rapie, untersucht . In seinem Gutachten vom 2. Juni
2014 (Urk. 8/13/7) diag nos tizierte Dr. B.___
eine schwere depressive Episode (ICD-10 F32.2) sowie den Verdacht auf eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60. 31). Weiter gab er an, die depressive Störung müsse als mindestens mittel schwer bis gar schwer eingestuft werden. Aktuell sei der Beschwerdeführer psycho mo to risch und kognitiv ziemlich stark beeinträchtigt. Es könne unter den gegebenen Umständen durchaus nachvollzogen werden, dass er nicht in der Lage sei, eine genügende Leistung in der freien Wirtschaft zu bringen und er daher als voll arbeitsunfähig habe eingestuft werden müssen. Es sei aus versi che rungs medi zinischer Sicht durchaus nachvollziehbar, dass der Beschwerde führer aufgrund der depressiven Störung kognitiv und psychomotorisch nicht in der Lage sei, eine genügende Leistung in der freien Wirtschaft zu erbringen. Zurzeit werde er auch teilstationär in einer Tagesklinik betreut. Es sei zurzeit noch nicht abseh bar, w a nn diese Behandlung verändert werde. Der Beschwerde führer werde seit 26. Juli 2012 als voll arbeitsunfähig eingestuft. Aufgrund der zur Verfügung stehenden Angaben erscheine dies nachvollziehbar. 3.4
Am 9. April
2015 nahm der psychiatrische Konsiliararzt der MEDAS unter anderem auf die neu eingegangenen Beurteilungen von Dr. B.___ (vgl. vorne E. 3. 3) sowie der Behandler im M edizinischen Zentrum Löwenstrasse vom 24. November
2014 Stellung (Urk. 8/13/8). A m Gutachten von Dr. B.___ be mängelte er, dieser habe seine Einschätzung des dargestellten Zustandsbildes als schwer depressiv nicht begründet. Weiter fänden sich zur Erläuterung des geäusserten Verdachts auf Vorliegen einer emotional-instabilen Persönlichkeits störung vom Borderline -Typus (ICD-10 F60.31) keine weiteren Ausführungen ausser dem Hinweis, dass der Beschwerdeführer „möglicherweise […] tatsächlich emotional insta bile Verhaltensweisen“ aufweise . Die Begründung der 100%igen Arbeitsunfähigkeit sei aus „versicherungsmedizinischer Sicht“ auf dem Boden der gestellten Diagnosen erfolgt, ohne diese Einschätzung aus funktioneller Sicht weiter auszuführen (Urk. 8/13/8 S. 8 f.).
Zu der von den Ärzten des
Z.___ geäusserten Kritik (vgl. dazu Urk. 8/13/8 S. 4 f.)
führte der Gutachter aus, nicht beurteilen zu können, inwiefern die dort diagnostizierte schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen am 24. November
2014 vorgelegen habe. Seine Beur teilung einer leichten bis mittelgradigen de pressiv en Ausprägung ohne psycho tische Symptome im Rahmen einer als re zidivierend gewerteten depressive n Störung sei fremdanamnestisch durch den ihn während der Hospitalisation behan delnden Arzt untermauert worden, der von einer Teilremission einer bei Eintritt schweren depressiven Symptomatik gesprochen habe . Wei ter sei i m Aus t rittsbericht der A.___ vom 22. April 2014 eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome diagnostiziert worden, wobei es sich dabei um die Eintrittsdiagnose gehandelt haben müsse, denn bei einer persistierenden schwer en depressiven Symptomatik wäre die ange gebene, im Verlauf erfolg t e Aktivi erung des Versicherten sowie der Über tritt in ein teilstationäres Setting eher zu verneinen gewesen (Urk. 8/13/8 S. 12) .
Abschliessend stellte der Gutachter fest, dass ihm keine An gaben zur aktuellen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers möglich seien. Ge gebenenfalls sei ange sichts des nunmehr langen zeitlichen Verlaufs eine erneute psychiatrische Begut achtung zu erwägen (Urk. 8/13/8 S. 15). 3.5
Mit ärztlichem Zeugnis der Ärzte des Z.___ vom
7. März 2016 wurde dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 14. März 2014 bis
6. März
2016 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und ab 7. März
2016 eine Arbeits fähig keit von 100 % attestiert (Urk. 8/6/4). 3.6
Gestützt auf diese medizinischen Akten erwog die IV-Stelle in der einen Leis tungsanspruch des Beschwerdeführers verneinenden Verfügung vom 9. März 201 6, die somatischen Beeinträchtigungen führten zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Die psychischen Einschränkungen seien überwiegend wahr schein lich durch psychosoziale Probleme (Kündigung der Arbeitsstelle, Eheprob leme) ausgelöst worden und begründeten aus versicherungsmedizinischer Sicht keine dauerhafte Erwerbsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit. Weder dem Austrittsbericht der A.___ vom 28. Januar 2015 noch der Behandlung in der Sportklinik im Juni 2015 seien aus ver sicherungsmedizinischer Sicht neue, bisher unberücksichtigt gebliebene medizi nische Faktoren zu entnehmen (Urk. 9/6).
Diese Verfügung blieb seitens des im invalidenversicherungsrechtlichen Verfah ren anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers unbeanstandet. Er muss sich daher die rechtskräftige Erkenntnis entgegenhalten lassen, dass bis zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses am 9. März 2016 (BGE 130 V 445 E.
1.2) keine Erwerbsun fähigkeit von über 40 % vorgelegen hat und somit eine Verwertung der (Rest-) Arbeitsfähigkeit sowie die Erfüllung der Beitragszeit möglich und zumutbar gewesen wäre.
Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, würde eine nähere Betrach tung der medizinischen Unterlagen zu keinen anderen Ergebnis führen. 4. 4. 1 4.1.1
Gegen das MEDAS-Gutachten vom 8. Juni 2014 wendet der Beschwerdeführer ein, die dortige Arbeitsfähigkeitseinschätzung sei im Sinne einer Prognose von einer möglichen Steigerung der Arbeitsfähigkeit ausgegangen . Aus heutiger Sicht sei somit auf die retrospektive Beurteilung im Arztzeugnis des Z.___ vom 7. März 2016 abzustellen (Urk. 1 S. 4). 4.1.2
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 4.1.3
Dem Beschwerdeführer ist insoweit Recht zu geben, als es sich bei der Arbeits fähigkeitseinschätzung im MEDAS-Gutachten vom 8. Juni 2014 (E. 3.2) ledig lich um eine Prognose handelt. Denn der Beschwerdeführer wurde am 8. April internistisch und am 17. April
2014 rheumatologisch sowie psychiatrisch un ter sucht (Urk. 8/13/5 S. 1). Dabei äusserte sich der psychiatrische Gutachter zur Frage der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers beziehungsweise zu seiner Wie dereingliederung ins Erwerbsleben sehr vorsichtig. So ging er von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % ab 1. Juli 2014
aus, somit gut drei Monate nach dem gegen Ende April 2014 geplanten Übertritt von der stationären in eine tages klinische Behandlung . Hernach hätte eine schrittweise Steigerung des Arbeits pensums unter Beibehaltung der engmaschigen therapeutischen Be glei tung auf versuchsweise 100 % fol gen sollen (Urk. 8/13/5 S. 28).
Angesicht der während der Begutachtung in der MEDAS erhobenen Befunde ist jedoch davon auszugehen, dass sich der psychiatrische Gutachter zugunsten des Beschwerdeführers für die Empfehlung eines derart vorsichtigen Wiedereinstiegs ins Erwerbsleben entschied. Die gutachterliche Einschätzung wird untermauert durch die Ausführungen des Beschwerdeführers gegenüber Dr. B.___, wonach sich sein Zustand durch die tagesklinische Behandlung deutlich beruhigt habe (Urk.
8/13/7/2-4 je Mitte). Aus welchen Gründen Dr. B.___ trotz der subjekti v geschilderten Verbesserung eine solche aufgrund der objektiven Befunde aus drücklich verneinte (Urk. 8/13/7/4 unten), ist nicht nachvollziehbar, weshalb seine undifferenzierte Bescheinigung einer weiter anhaltenden 100%igen Arbeit s fähigkeit die gutachterliche Beurteilung nicht zu entkräften vermag. Dies gilt umso mehr, als Dr. B.___ bei der Begutachtung keinen Dolmetscher beizog, was zu Verständigungsschwierigkeiten führte (Urk. 8/13/3). Durch diesen M angel wird rechtsprechungsgemäss der Beweiswert der betreffenden Expertise regel mässig erheblich herabgesetzt (BGE 140 V 260 E. 3.3.2).
Dass sich der Beschwerdeführer in der Folge erst im März 2016, somit mehr als 1 ½ Jahre später, auf Stellensuche begab, vermag eben falls keine weiter dau ern de volle Arbeitsunfähigkeit zu belegen. Vielmehr ist die Aufnahme der Stellen suche als Reaktion auf die Leistungsablehnung durch die Invalidenversicherung mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 9. März
2016 (Urk. 9/6) anz u sehen. Die Tatsache, dass dem Beschwerdeführer durch die Ärzte des
Z.___ zeitgleich mit der Leistungsablehnung durch die Invalidenversicherung beziehungsweise mit der Anmeldung zum Leis tungs bezug bei der Arbeitslosenversicherung von einem Tag auf den anderen nun mehr eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert wird (E. 3.5), lässt an der früheren vollständigen Krankschreibung während mehr als 3 ½ Jahren zweifeln.
D iese s einfache und unbegründete Attest reicht somit selbst im Zusammenhang mit dem vor Beginn der Beitragsrahmenfrist erstellten, ausführlicheren Bericht vom 26. September 2013 (E. 3.1)
nicht aus, um eine über den 1. Juli 2014 hin aus dauernde vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit zu begründen. 4.1.4
Bei dieser Aktenlage ist eine die Erfüllung der Beitragszeit verunmöglichende krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit lediglich bis zum 30. Juni
2014, somit wäh rend etwa 3 ½ Monaten ausgewiesen . Mit Bezug auf die Zeit ab dem 1. Juli 2014 liegen bei den Akten keine aussagekräftigen medizinischen Stellung nahmen. 4.2 4.2.1
Der erstinstanzliche Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrund satz beherrscht (Art. 61 lit . c ATSG). Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indes sen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korre lat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2, 122 V 157 E. 1a, vgl. BGE 130 I 180 E. 3.2).
Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisfüh rungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweis losigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbe wiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte . Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Un tersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b). 4.2.2
Angesichts der zum Beweis eines Befreiungs grundes ungenügenden Aktenlage (E. 4.1) macht der der Beschwerdeführer geltend, im Verfahren vor der Invali denversicherung verschiedene zusätzliche Arztberichte und Beweismittel be treffend Behandlungen nach der Begutachtung in der MEDAS eingereicht zu haben, und deutet auf möglicherweise vorhandene, nicht invalidisierende tem poräre Arbeitsunfähigkeit en
hin (Urk. 1 S. 4 f.) . 4.2.3
Es trifft zu, dass in den bei den Akten liegenden Eingaben des Beschwerdefüh rers vom 29. Juni 2015 (Urk. 3/4) sowie 18. Januar 2016 (Urk. 3/5) im Invali denversicherungsverfahren neuere ärztlichen Berichte genannt und bei der In validenversicherung eingereicht wurden. Als d er
Beschwerdefüherer
jedoch von der Beschwerdegeg nerin am 7. und am 13. April 2016 aufgefordert wurde, eine ärztliche Beschei nigung für die geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit während der Beitragsrah menfrist nachzureichen (Urk. 8/6-7), stellte er ihr lediglich das unbegründete Arztzeugnis des Z.___ vom 7. März 2016 zu (E. 3.5) .
Wenn er nun sowohl im Verfahren vor der Arbeitslosenversicherung als auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren (vgl. dazu § 18 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer) auf die Einreichung der weiteren, sich offensichtlich in seinem Besitze befindenden Dokumente verzichtet hat, ist an zunehmen, dass darin nicht zur Frage der Arbeitsfähigkeit Stellung genommen wurde. Mit anderen Worten bezweifelte
er selbst deren Eignung als Beweismittel für die vor dem hiesigen Gericht strittige Frage. Eine ausdrückliche Krank schreibung in diesen Arztberichten wäre darüber hinaus in den
Eingaben des Beschwerdeführers vom 29. Juni 2015 (Urk. 3/4) sowie 18. Januar 2016 (Urk. 3/5) im Invalidenversicherungsverfahren erwähnt worden, was indessen unterblieb . Nicht zuletzt ist zu erwähnen, dass in den Stellungnahmen der
Ärzte des Z.___
vom 24. November 2014 (teilweise wiedergegeben in Urk. 8/13/8 S. 4 ff.) und 29. Juni 2015 (vgl. dazu Urk. 3/4 S. 2) offenbar hauptsächlich Kritik am MEDAS-Gutachten v om 8. Juni 2014 so wie d e r ergänzende n psychiatrische n Stel lungnahme vom 9. April 2015 geübt wu rde. Diese Parteiergreifung seitens der Behandler spricht gegen eine objektive Beur teilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers in den Berichten des Z.___, womit deren Beweiswert zusätzlich ge schmälert wird. Sie eignen sich somit a priori nicht zur Erstellung einer für die Belange der Arbeitslosenversicherung genügenden weiterdauernden 100%igen
Arbeits unfähigkeit. Dementsprechend sah auch die IV-Stelle eine nach der Begut a ch tung in der MEDAS eingetretene Verschlechterung als nicht erwiesen an und verzichtete auf eine erneute Begutachtung des Beschwerdeführers (Urk. 8/13/9 S. 5 f.).
Unter diesen Umständen ist nicht anzunehmen, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten neueren Berichte eine oder mehrere krankheitsbedingte Ar beitsunfähigkeit en von insgesamt mindestens zwölf
Monaten mit dem im Sozial v ersicherungsrecht erforderlichen Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu beweisen vermögen, weshalb sowohl auf deren Beizug im vorliegenden Ver fahren als auch auf eine Rückweisung an die Vorinstanz zur Ergänzung der Abklärungen (vgl. Urk. 1 S. 5) zu verzichten ist (antizipierte B eweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b; 122 V 162 E. 1d). 5.
Zusammenfassend ist während der vom 14. März
2014 bis 13. März
2016 laufe n den Rahmenfrist für die Beitragszeit keine 100%ige Arbeitsunfähigkeit während mindestens zwölf Monaten ausgewiesen, weshalb der Beschwerdefüh rer nicht wegen Krankheit von der Beitragszeit befreit werden kann. Aus diesen Gründen hat die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 25. Mai
2016 die An spruchsberechtigung des Beschwerdeführers zu Recht verneint, was zur Abwei sung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft - Unia Arbeitslosenkasse - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubMeier-Wiesner
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1.1 Nach Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeits losen ver si cherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gelten - so weit das Gesetz nichts anderes vorsieht - für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zwei jährige Rahmenfristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen er füllt sind (Art. 9 Abs.
E. 1.2 ) keine Erwerbsun fähigkeit von über 40 % vorgelegen hat und somit eine Verwertung der (Rest-) Arbeitsfähigkeit sowie die Erfüllung der Beitragszeit möglich und zumutbar gewesen wäre.
Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, würde eine nähere Betrach tung der medizinischen Unterlagen zu keinen anderen Ergebnis führen. 4. 4. 1 4.1.1
Gegen das MEDAS-Gutachten vom 8. Juni 2014 wendet der Beschwerdeführer ein, die dortige Arbeitsfähigkeitseinschätzung sei im Sinne einer Prognose von einer möglichen Steigerung der Arbeitsfähigkeit ausgegangen . Aus heutiger Sicht sei somit auf die retrospektive Beurteilung im Arztzeugnis des Z.___ vom 7. März 2016 abzustellen (Urk. 1 S. 4). 4.1.2
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 4.1.3
Dem Beschwerdeführer ist insoweit Recht zu geben, als es sich bei der Arbeits fähigkeitseinschätzung im MEDAS-Gutachten vom 8. Juni 2014 (E. 3.2) ledig lich um eine Prognose handelt. Denn der Beschwerdeführer wurde am 8. April internistisch und am 17. April
2014 rheumatologisch sowie psychiatrisch un ter sucht (Urk. 8/13/5 S. 1). Dabei äusserte sich der psychiatrische Gutachter zur Frage der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers beziehungsweise zu seiner Wie dereingliederung ins Erwerbsleben sehr vorsichtig. So ging er von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % ab 1. Juli 2014
aus, somit gut drei Monate nach dem gegen Ende April 2014 geplanten Übertritt von der stationären in eine tages klinische Behandlung . Hernach hätte eine schrittweise Steigerung des Arbeits pensums unter Beibehaltung der engmaschigen therapeutischen Be glei tung auf versuchsweise 100 % fol gen sollen (Urk. 8/13/5 S. 28).
Angesicht der während der Begutachtung in der MEDAS erhobenen Befunde ist jedoch davon auszugehen, dass sich der psychiatrische Gutachter zugunsten des Beschwerdeführers für die Empfehlung eines derart vorsichtigen Wiedereinstiegs ins Erwerbsleben entschied. Die gutachterliche Einschätzung wird untermauert durch die Ausführungen des Beschwerdeführers gegenüber Dr. B.___, wonach sich sein Zustand durch die tagesklinische Behandlung deutlich beruhigt habe (Urk.
8/13/7/2-4 je Mitte). Aus welchen Gründen Dr. B.___ trotz der subjekti v geschilderten Verbesserung eine solche aufgrund der objektiven Befunde aus drücklich verneinte (Urk. 8/13/7/4 unten), ist nicht nachvollziehbar, weshalb seine undifferenzierte Bescheinigung einer weiter anhaltenden 100%igen Arbeit s fähigkeit die gutachterliche Beurteilung nicht zu entkräften vermag. Dies gilt umso mehr, als Dr. B.___ bei der Begutachtung keinen Dolmetscher beizog, was zu Verständigungsschwierigkeiten führte (Urk. 8/13/3). Durch diesen M angel wird rechtsprechungsgemäss der Beweiswert der betreffenden Expertise regel mässig erheblich herabgesetzt (BGE 140 V 260 E. 3.3.2).
Dass sich der Beschwerdeführer in der Folge erst im März 2016, somit mehr als 1 ½ Jahre später, auf Stellensuche begab, vermag eben falls keine weiter dau ern de volle Arbeitsunfähigkeit zu belegen. Vielmehr ist die Aufnahme der Stellen suche als Reaktion auf die Leistungsablehnung durch die Invalidenversicherung mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 9. März
2016 (Urk. 9/6) anz u sehen. Die Tatsache, dass dem Beschwerdeführer durch die Ärzte des
Z.___ zeitgleich mit der Leistungsablehnung durch die Invalidenversicherung beziehungsweise mit der Anmeldung zum Leis tungs bezug bei der Arbeitslosenversicherung von einem Tag auf den anderen nun mehr eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert wird (E. 3.5), lässt an der früheren vollständigen Krankschreibung während mehr als 3 ½ Jahren zweifeln.
D iese s einfache und unbegründete Attest reicht somit selbst im Zusammenhang mit dem vor Beginn der Beitragsrahmenfrist erstellten, ausführlicheren Bericht vom 26. September 2013 (E. 3.1)
nicht aus, um eine über den 1. Juli 2014 hin aus dauernde vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit zu begründen. 4.1.4
Bei dieser Aktenlage ist eine die Erfüllung der Beitragszeit verunmöglichende krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit lediglich bis zum 30. Juni
2014, somit wäh rend etwa 3 ½ Monaten ausgewiesen . Mit Bezug auf die Zeit ab dem 1. Juli 2014 liegen bei den Akten keine aussagekräftigen medizinischen Stellung nahmen.
E. 1.3 Das Vorliegen des Befreiungstatbestandes Krankheit, Unfall oder Mutterschaft gemäss Art. 14 Abs. 1 lit .
b AVIG wird grunds ätzlich nach objektiver Betrach tungsweise und somit ex post bestimmt. Ob sich eine versicherte Person nach eigener Einschätzung gesundheitsbedingt aus ser Stande sieht, eine beitrags pflic h tige (Teilzeit-) Beschäftigung auszuüben, ist demgegenübe r nicht massge bend (Urteil des Bundesgerichts 8 C_367/2013 vom 18. Juni
2013 E.
E. 2 AVIG), und die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs.
E. 2.1 hievor) eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 1. Februar bis spätestens 30. Juni 2014 und eine Arbeitsfähigkeit von 50 % ab 1. Juli 2014 mit schrittweiser Erhöhung des Arbeitspensums in sechswöchentli chen Abschnitten, so dass spätestens per 1. Januar 2015 eine 100%ige Arbeits fähigkeit erzielt werden könne (Urk. 8/13/5 S. 30).
An dieser Beurteilung hielt der psychiatrische Gutachter auch nach Einsicht in den Austrittsbericht der A.___ vom 22. April 2014 fest, wo sich der Beschwerdeführer vom 18. Februar bis 25. April
2014 in statio närer Behandlung befunden hatte (vgl. dazu auch Urk.
8/13/5 S.
8) . Zur Begründung führte er in der am 28. Mai
2014 erstatteten Ergänzung seines Teil gutachtens (Urk. 8/13/5/68-69) aus, durch den stationären Aufenthalt sei es zu einer Besserung des Zustands bildes gekommen. Zur Arbeitsfähigkeit fänden sich keine Hinweise. Die Ein schätzung des Schweregrades sei auch anhand dieses Berichts nur bedingt nachvollziehbar. Der psychische Befund bei Eintritt be schrei be insgesamt kein schweres depressives Zustandsbild. Auch in der Verlaufs beschreibung er schliesse sich ein schweres depressives Zustandsbild nicht kon gruent.
E. 2.2 Demgegenüber stellt sich der Beschwerdeführer auf dem Standpunkt, seit dem 21. August 2012 in Behandlung des Z.___ zu stehen und während der dort attestierten 100%igen Arbeitsunfähigkeit vom 14. März 2014 bis 6. März 2016 kontinuierlich und engmaschig begleitet und behandelt worden zu sein. Demgegenüber habe der MEDAS-Gutachter in seiner psychiatrischen Stellungnahme vom 9. April
2015 festgehalten, dass er sich auf grund der nun ein Jahr zurückliegenden Erstberichterstattung nicht zur aktu ellen Arbeitsfähigkeit äussern könne. Ausserdem wurde im MEDAS-Gut ach ten vom 8. Juni
2014 von einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit im Sinne einer Prog nose ausgegangen, weshalb auf das aktuellere Arztzeugnis vom 7. März 201
E. 2.3 Streitig ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung. Dabei steht fest, dass er innerhalb der relevanten Rahmenfrist für die Beitrags zeit (
14. März 2014 bis 13 . März 2016) nicht während mindestens zwölf Mona ten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG; Urk. 8/11, Urk. 2, ferner Urk. 1). Zu prü fen ist, ob sich der Beschwerde führer auf den Befreiungstatbestand von Art. 14 A bs. 1 lit . b AVIG (Krankheit) berufen kann . 3.
E. 3 ATSG), Unfall (Art.
E. 3.1 Laut Bericht des Z.___ vom 26. September 2013 an die Invalidenversicherung (Urk. 8/13/4/1-4) ist der Beschwerdeführer vergesslich, zieht sich zurück, ist aggressiv und leidet weiter unter negative m Denken und paranoide n Ideen. Es wurden folgende Diagnosen gestellt (S. 1 f.): - mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) bis schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F32.3) - Emotional instabile Persönlichkeitsstörung: impulsiver Typ (ICD-10 F60.30)
Es wurde ausgeführt, d er Beschwerdeführer sei müde und antriebslos. Er könne sich nicht konzentrie ren, sei aggressiv, streite viel bis hin zu Tätlichkeiten. In Stresssituationen habe er optische und akustische Halluzinationen. Er leide an Kreuzschmerzen, sei vergesslich und ertrage keine Menschenmengen. Die meiste Zeit sei er nur zu Hause und liege nur da. Ge stützt darauf wurde ihm eine Arbeits unfähigkeit von 100 % bis auf weiteres in der bisherigen Tätigkeit als Lagerist at testiert.
E. 3.2 Am 8. und 17. April
20 14 wurde der Beschwerdeführer im Auftrag der Inva lide n versicherung in der MEDAS Y.___ internistisch, rheuma tologisch und psychiatrisch untersucht. Im MEDAS-Gutachten vom 8. Juni 2014 wurden folgende Diagnosen gestellt (Urk. 8/13/5 S. 18 f.): Diagnosen mit Au swirkung auf die Arbeitsfähigkei t: 1. Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige Epi sode, mit
somatischem Syndrom (lCD-10 F33.01/11), bestehend seit Juli 2012 2. V erdacht auf chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10
F45.41), s ich entwickelnd seit Juli 2012 3. Funktional erlebte/präsentierte/demonstrierte Schulterstörung links dominant, mit/bei - in einer MRI-Untersuchung vom 11.01.12 beschriebenen Weichteilverände rungen,
i nsgesamt für eine „ Impingement-lrritation " sprechend - objektiv in der rheumatologischen Untersuchung nicht de finitiv befrie digenden Befunden zuordbar (keine Hinweise auf Rotatorenmanschetten pathologie, keine Atrophie der
muskulären Systeme der oberen Extremität) - auffälligen und auch entscheidend festzuhaltenden Diskrepanzen zwischen der
spezifischen Befragung und den Untersuchungsergebnissen, verglichen mit dem Gebaren
des Versicherten während der übrigen Expertise - keinem Hinweis auf zugrundeliegendes spezifisch entzündliches rheuma tologisches
Geschehen - keinem Hinweis auf kristall oides assoziiertes Geschehen - formell beschriebenem » Ossikel /älteres Knochenfragment" im Bereich der la teralen
Klav ikula rechts, ohne weitere klini sche Bedeutung - sekundär u nspezifischem demonstriertem/erl ebtem Schmerzempfin den /Ge ba ren (es wird
auf die genannten Diskrepanzen/Auffälligkeiten ver wiesen) 4. Anamnestisch intermittierend erlebte „Kreuzschmerzen" unspezifi scher/funk tio naler Natur,
mit/bei - unauffälligem normalem Untersuchungsbefund der Wirbelsäule in der rheu matol ogischen
Expertise - rad i ologisch keine n Hinweisen auf spezielle Auffäl ligkeiten (alterskonforme Darstellung des
unteren Achsenskeletts) - keinen Hinweisen auf radikuläre Störungen - keinen Hinweisen auf zugrundeliegendes spezifisches rheumatologisches Grundleiden 5. „ Misstritt " mit „Stauchung " des rechten Sprunggelenks auf der häuslichen Treppe zirka Mitte April 2014, mi t / bei - üblicher konservativer Behandlung mit lokalen Massnahmen - in der Expertise Druckdolenz und leichte Schwellung über dem medialen Kapselbandapparat (als Hinweise einer nicht höhergradigen „Zerrung" die ser Strukturen) - keine m Hinweis auf Frakturgeschehen - aus prognostischer Sicht keiner weiteren Bedeutung Diagnosen ohne Au swirkung auf die Arbeitsfähigkei t:
E. 3.3 Am 28. Mai 2
E. 3.4 Am 9. April
2015 nahm der psychiatrische Konsiliararzt der MEDAS unter anderem auf die neu eingegangenen Beurteilungen von Dr. B.___ (vgl. vorne E. 3. 3) sowie der Behandler im M edizinischen Zentrum Löwenstrasse vom 24. November
2014 Stellung (Urk. 8/13/8). A m Gutachten von Dr. B.___ be mängelte er, dieser habe seine Einschätzung des dargestellten Zustandsbildes als schwer depressiv nicht begründet. Weiter fänden sich zur Erläuterung des geäusserten Verdachts auf Vorliegen einer emotional-instabilen Persönlichkeits störung vom Borderline -Typus (ICD-10 F60.31) keine weiteren Ausführungen ausser dem Hinweis, dass der Beschwerdeführer „möglicherweise […] tatsächlich emotional insta bile Verhaltensweisen“ aufweise . Die Begründung der 100%igen Arbeitsunfähigkeit sei aus „versicherungsmedizinischer Sicht“ auf dem Boden der gestellten Diagnosen erfolgt, ohne diese Einschätzung aus funktioneller Sicht weiter auszuführen (Urk. 8/13/8 S. 8 f.).
Zu der von den Ärzten des
Z.___ geäusserten Kritik (vgl. dazu Urk. 8/13/8 S. 4 f.)
führte der Gutachter aus, nicht beurteilen zu können, inwiefern die dort diagnostizierte schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen am 24. November
2014 vorgelegen habe. Seine Beur teilung einer leichten bis mittelgradigen de pressiv en Ausprägung ohne psycho tische Symptome im Rahmen einer als re zidivierend gewerteten depressive n Störung sei fremdanamnestisch durch den ihn während der Hospitalisation behan delnden Arzt untermauert worden, der von einer Teilremission einer bei Eintritt schweren depressiven Symptomatik gesprochen habe . Wei ter sei i m Aus t rittsbericht der A.___ vom 22. April 2014 eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome diagnostiziert worden, wobei es sich dabei um die Eintrittsdiagnose gehandelt haben müsse, denn bei einer persistierenden schwer en depressiven Symptomatik wäre die ange gebene, im Verlauf erfolg t e Aktivi erung des Versicherten sowie der Über tritt in ein teilstationäres Setting eher zu verneinen gewesen (Urk. 8/13/8 S. 12) .
Abschliessend stellte der Gutachter fest, dass ihm keine An gaben zur aktuellen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers möglich seien. Ge gebenenfalls sei ange sichts des nunmehr langen zeitlichen Verlaufs eine erneute psychiatrische Begut achtung zu erwägen (Urk. 8/13/8 S. 15).
E. 3.5 Mit ärztlichem Zeugnis der Ärzte des Z.___ vom
7. März 2016 wurde dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 14. März 2014 bis
6. März
2016 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und ab 7. März
2016 eine Arbeits fähig keit von 100 % attestiert (Urk. 8/6/4).
E. 3.6 Gestützt auf diese medizinischen Akten erwog die IV-Stelle in der einen Leis tungsanspruch des Beschwerdeführers verneinenden Verfügung vom 9. März 201 6, die somatischen Beeinträchtigungen führten zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Die psychischen Einschränkungen seien überwiegend wahr schein lich durch psychosoziale Probleme (Kündigung der Arbeitsstelle, Eheprob leme) ausgelöst worden und begründeten aus versicherungsmedizinischer Sicht keine dauerhafte Erwerbsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit. Weder dem Austrittsbericht der A.___ vom 28. Januar 2015 noch der Behandlung in der Sportklinik im Juni 2015 seien aus ver sicherungsmedizinischer Sicht neue, bisher unberücksichtigt gebliebene medizi nische Faktoren zu entnehmen (Urk. 9/6).
Diese Verfügung blieb seitens des im invalidenversicherungsrechtlichen Verfah ren anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers unbeanstandet. Er muss sich daher die rechtskräftige Erkenntnis entgegenhalten lassen, dass bis zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses am 9. März 2016 (BGE 130 V 445 E.
E. 4 ATSG) oder Mutterschaft (Art.
E. 4.2.1 Der erstinstanzliche Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrund satz beherrscht (Art. 61 lit . c ATSG). Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indes sen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korre lat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2, 122 V 157 E. 1a, vgl. BGE 130 I 180 E. 3.2).
Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisfüh rungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweis losigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbe wiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte . Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Un tersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b).
E. 4.2.2 Angesichts der zum Beweis eines Befreiungs grundes ungenügenden Aktenlage (E. 4.1) macht der der Beschwerdeführer geltend, im Verfahren vor der Invali denversicherung verschiedene zusätzliche Arztberichte und Beweismittel be treffend Behandlungen nach der Begutachtung in der MEDAS eingereicht zu haben, und deutet auf möglicherweise vorhandene, nicht invalidisierende tem poräre Arbeitsunfähigkeit en
hin (Urk. 1 S. 4 f.) .
E. 4.2.3 Es trifft zu, dass in den bei den Akten liegenden Eingaben des Beschwerdefüh rers vom 29. Juni 2015 (Urk. 3/4) sowie 18. Januar 2016 (Urk. 3/5) im Invali denversicherungsverfahren neuere ärztlichen Berichte genannt und bei der In validenversicherung eingereicht wurden. Als d er
Beschwerdefüherer
jedoch von der Beschwerdegeg nerin am 7. und am 13. April 2016 aufgefordert wurde, eine ärztliche Beschei nigung für die geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit während der Beitragsrah menfrist nachzureichen (Urk. 8/6-7), stellte er ihr lediglich das unbegründete Arztzeugnis des Z.___ vom 7. März 2016 zu (E. 3.5) .
Wenn er nun sowohl im Verfahren vor der Arbeitslosenversicherung als auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren (vgl. dazu § 18 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer) auf die Einreichung der weiteren, sich offensichtlich in seinem Besitze befindenden Dokumente verzichtet hat, ist an zunehmen, dass darin nicht zur Frage der Arbeitsfähigkeit Stellung genommen wurde. Mit anderen Worten bezweifelte
er selbst deren Eignung als Beweismittel für die vor dem hiesigen Gericht strittige Frage. Eine ausdrückliche Krank schreibung in diesen Arztberichten wäre darüber hinaus in den
Eingaben des Beschwerdeführers vom 29. Juni 2015 (Urk. 3/4) sowie 18. Januar 2016 (Urk. 3/5) im Invalidenversicherungsverfahren erwähnt worden, was indessen unterblieb . Nicht zuletzt ist zu erwähnen, dass in den Stellungnahmen der
Ärzte des Z.___
vom 24. November 2014 (teilweise wiedergegeben in Urk. 8/13/8 S. 4 ff.) und 29. Juni 2015 (vgl. dazu Urk. 3/4 S. 2) offenbar hauptsächlich Kritik am MEDAS-Gutachten v om 8. Juni 2014 so wie d e r ergänzende n psychiatrische n Stel lungnahme vom 9. April 2015 geübt wu rde. Diese Parteiergreifung seitens der Behandler spricht gegen eine objektive Beur teilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers in den Berichten des Z.___, womit deren Beweiswert zusätzlich ge schmälert wird. Sie eignen sich somit a priori nicht zur Erstellung einer für die Belange der Arbeitslosenversicherung genügenden weiterdauernden 100%igen
Arbeits unfähigkeit. Dementsprechend sah auch die IV-Stelle eine nach der Begut a ch tung in der MEDAS eingetretene Verschlechterung als nicht erwiesen an und verzichtete auf eine erneute Begutachtung des Beschwerdeführers (Urk. 8/13/9 S. 5 f.).
Unter diesen Umständen ist nicht anzunehmen, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten neueren Berichte eine oder mehrere krankheitsbedingte Ar beitsunfähigkeit en von insgesamt mindestens zwölf
Monaten mit dem im Sozial v ersicherungsrecht erforderlichen Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu beweisen vermögen, weshalb sowohl auf deren Beizug im vorliegenden Ver fahren als auch auf eine Rückweisung an die Vorinstanz zur Ergänzung der Abklärungen (vgl. Urk. 1 S. 5) zu verzichten ist (antizipierte B eweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b; 122 V 162 E. 1d). 5.
Zusammenfassend ist während der vom 14. März
2014 bis 13. März
2016 laufe n den Rahmenfrist für die Beitragszeit keine 100%ige Arbeitsunfähigkeit während mindestens zwölf Monaten ausgewiesen, weshalb der Beschwerdefüh rer nicht wegen Krankheit von der Beitragszeit befreit werden kann. Aus diesen Gründen hat die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 25. Mai
2016 die An spruchsberechtigung des Beschwerdeführers zu Recht verneint, was zur Abwei sung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft - Unia Arbeitslosenkasse - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubMeier-Wiesner
E. 5 ATSG), sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten; c.
eines Aufenthaltes in einer schweizerischen Haft- oder Arbeitserziehungs an stalt oder in einer ähnlichen schweizerischen Einrich tung.
Nach dem klaren Wortlaut von Art. 14 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person durch einen der in dieser Bestimmung genannten Gründe an der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung gehindert worden sein. Zwischen dem Befreiungsgrund und der Nichterfüllung der Beitragszeit muss ein Kausalzu sammenhang bestehen. Dabei muss das Hindernis während mehr als zwölf Monaten bestanden haben. Da eine Teilzeitbeschäftigung mit Bezug auf die Erfül lung der Beitragszeit einer Vollzeitbeschäftigung gleichgestellt ist (Art. 11 Abs. 4 Satz 1 AVIV), liegt die erforderliche Kausalität zudem nur vor, wenn es der versicherten Person aus einem der in Art. 14 Abs. 1 lit . a bis c AVIG ge nannten Gründe auch nicht möglich und zumutbar war, ein Teilzeitarbeitsver hältnis einzugehen (BGE 139 V 37 E. 5.1 mit Hinweisen).
E. 6 V erdacht auf akzentuierte (impulsive/narzisstisc he) Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1),
wahrscheinlich bestehend seit der Adoleszenz
E. 7 Arteriell e Hypertonie, medikamentös behandelt
E. 8 . Leichtgradige Adiposi tas, BMI 30,8
E. 9 Kreuzbandoperation 1995 - aktuell keine aktiven residualen Befunde/Störungen mehr
E. 10 Z ustand nach Rippen- und Mandibulafraktur 1997 - aktuell keine residualen Störungen mehr
Weiter führten die Gutachter aus, sowohl aus rheumatologischer als auch aus internistischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/13/5 S. 22). Anlässlich der psychiatrischen Untersuchung sei der Ein druck entstanden, als wenn di e
Bemühung um eine anderweit ig e Arbeitstätig keit nach der Kündigung für den Beschwerdeführer undenkbar gewesen sei, er in der Kränkung verharrt habe und sich in die depressive Erkrankung geflüchtet habe (Urk. 8/13/5 S. 24). Bis zum Kündigungszeitpunkt sei er über einen langen Zeitraum in ungelernten Anstellungen berufstätig gewesen . Seit der unerwar teten Kündigung sei er aus psychischen Gründen aufgrund einer depressiven Erkrankung arbeitsunfähig geschrieben (Urk.
8/13/5 S.
26) . Im Zeitpunkt der Untersuchung (17. April 2014) habe er sich seit dem 18. Februar 2014 zum zweiten Mal in der A.___ in stationär-psy chiatrischer Behandlung be funden . Ein Austritt, beziehungsweise Übertritt in ein teilstationäres Behand lungssetting sei in der zweiten Aprilhälfte 2014 ge plant gewesen . Auf funktio neller Ebene seien aktuell maximal mittelgradige Beein träch tigungen festzu halten. Diese seien einerseits vor dem Hintergrund der depressiven Erkrankung, andererseits jedoch auch vor der persönlichkeits imma nenten Akzentuierung zu diskutieren. Bei der Beurteilung der Funktionalität seien die Rückmeldungen aus der während des aktuellen stationären Aufenthaltes erfolgten Arbeitstherapie berücksichtigt worden . Zumindest seit dem 18. Februar 2014 sei eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen. Zukünftig sei nach dem aktuell geplanten Übertritt in ein teilstationäres Setting von einer zumindest vorübergehenden vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Prinzipiell erscheine in Zu sammenschau der Unterlagen, der Anamnese und der Unter su chungsbefunde aus psychiatrischer Sicht mittelfristig (in etwa vier bis sechs Wochen) eine schrittweise Wiederaufnahme einer Arbeitstätigkeit, beginnend mit einem reduzierten Pensum von zirka 50 %, denkbar. Das Pensum wäre im Verlauf der nachfolgenden drei Monate unter Beibehaltung der engmaschigen therapeutischen Begleitung auf versuchsweise 100 % zu steigern (Urk. 8/13/5 S. 27
f.). Medizinisch-theoretisch wäre dem Be schwerdeführer die bi sherige Tätigkeit noch zumutbar; dabei könnte spätestens ab dem 1. Juli 2014 mit einer Reintegration begonnen werden. Dies allerdings schrittweise und aufbauend, so dass innert eines halben Jahres die volle Ar beitsfähigkeit wieder erzielt werden könnte (Urk. 8/13/5 S. 29 f.). Zusammengefasst attestierten die Gutachter der MEDAS mit Bezug auf die hier fragliche Zeit ab 14. März 2014 (E.
E. 014 wurde der Beschwerdeführer in Auftrag des Krankentag geld versicherers durch Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psy cho the rapie, untersucht . In seinem Gutachten vom 2. Juni
2014 (Urk. 8/13/7) diag nos tizierte Dr. B.___
eine schwere depressive Episode (ICD-10 F32.2) sowie den Verdacht auf eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60. 31). Weiter gab er an, die depressive Störung müsse als mindestens mittel schwer bis gar schwer eingestuft werden. Aktuell sei der Beschwerdeführer psycho mo to risch und kognitiv ziemlich stark beeinträchtigt. Es könne unter den gegebenen Umständen durchaus nachvollzogen werden, dass er nicht in der Lage sei, eine genügende Leistung in der freien Wirtschaft zu bringen und er daher als voll arbeitsunfähig habe eingestuft werden müssen. Es sei aus versi che rungs medi zinischer Sicht durchaus nachvollziehbar, dass der Beschwerde führer aufgrund der depressiven Störung kognitiv und psychomotorisch nicht in der Lage sei, eine genügende Leistung in der freien Wirtschaft zu erbringen. Zurzeit werde er auch teilstationär in einer Tagesklinik betreut. Es sei zurzeit noch nicht abseh bar, w a nn diese Behandlung verändert werde. Der Beschwerde führer werde seit 26. Juli 2012 als voll arbeitsunfähig eingestuft. Aufgrund der zur Verfügung stehenden Angaben erscheine dies nachvollziehbar.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2016.00112 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Meier-Wiesner Urteil vom
23. September 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft Rechtsdienst, Rechtsanwalt Adrian Keller Soodmattenstrasse 2, 8134 Adliswil 1 gegen Unia Arbeitslosenkasse Kompetenzzentrum D-CH Ost Strassburgstrasse 11, Postfach, 8021 Zürich 1 Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
Der 1968 geborene X.___ wurde nach Kündigung seiner letzten Anstel lu ng am 25. Juli
2012 (Urk. 8/11) zu 100 % krankgeschrieben und bezog Leistungen der Krankentaggeldversicherung (Urk. 8/10). Im März 2013 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/13/6) . Gestützt auf ein polydisziplinäres Gutachten der MEDAS Y.___ vom 8.
Juni 2014 (Urk. 8/13/5) sowie
einer
ergänzenden psychiatrischen Stellung nahme vom 9. April
2015 (Urk. 8 /13/8) verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 9. März 2016 (Urk. 8/9/6) das Vorliegen eines invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheits schadens und da mit einen Leistungsanspruch des Versicherten. 1.2
Am 14. März
2016 meldete sich X.___
zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 8/12) und stellte am 16. März 2016 bei der Unia Arbeitslosenkasse Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (Urk. 8/11).
Mit Verfügung vom 18. März
2016 verneinte die Kasse die Anspruchsberechtigung des Versicherten mangels Er fül lung der Beitragszeit beziehungsweise mangels eines Grundes für eine Be freiung davon (Urk. 8/8) . Auf die Einsprache des Versicherten hin (Urk. 8/5) holte sie
Auskünfte des behandelnden Psychiaters ein (Urk. 8/7) und zog die Akten der Invalidenversicherung bei
(Urk. 8/13) .
M it Einspracheentscheid vom 25. Mai 2 016 bestätigte die Kasse die Leistungsablehnung (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 27. Juni 2016 Beschwerde mit dem Rechts begeh ren um Ausrichtung von 90 Taggeldern rückwirkend ab 14. März
2016, eventualiter um Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung des Sach ver haltes an die Verwaltung (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 17. August 2016 schloss die Verwaltung auf Abweisung der Beschwer de (Urk. 7). Darüber wurde der Beschwerdeführer am 23. August 2016 orientiert (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Nach Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeits losen ver si cherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gelten - so weit das Gesetz nichts anderes vorsieht - für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zwei jährige Rahmenfristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen er füllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG), und die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG) .
Eine der gesetzl ichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosen ent schä digung besteht darin, dass die versicherte Person die Bei tragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit . e AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäfti gung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person sämtliche Anspruchsvoraus setzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG). 1.2
Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG Perso nen, die innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs.
3) während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Bei tragszeit nicht erfüllen konnten wegen: a.
einer Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung, sofern sie wäh re nd mindestens zehn Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatten; b.
Krankheit (Art. 3 ATSG), Unfall (Art. 4 ATSG) oder Mutterschaft (Art. 5 ATSG), sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten; c.
eines Aufenthaltes in einer schweizerischen Haft- oder Arbeitserziehungs an stalt oder in einer ähnlichen schweizerischen Einrich tung.
Nach dem klaren Wortlaut von Art. 14 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person durch einen der in dieser Bestimmung genannten Gründe an der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung gehindert worden sein. Zwischen dem Befreiungsgrund und der Nichterfüllung der Beitragszeit muss ein Kausalzu sammenhang bestehen. Dabei muss das Hindernis während mehr als zwölf Monaten bestanden haben. Da eine Teilzeitbeschäftigung mit Bezug auf die Erfül lung der Beitragszeit einer Vollzeitbeschäftigung gleichgestellt ist (Art. 11 Abs. 4 Satz 1 AVIV), liegt die erforderliche Kausalität zudem nur vor, wenn es der versicherten Person aus einem der in Art. 14 Abs. 1 lit . a bis c AVIG ge nannten Gründe auch nicht möglich und zumutbar war, ein Teilzeitarbeitsver hältnis einzugehen (BGE 139 V 37 E. 5.1 mit Hinweisen). 1.3
Das Vorliegen des Befreiungstatbestandes Krankheit, Unfall oder Mutterschaft gemäss Art. 14 Abs. 1 lit .
b AVIG wird grunds ätzlich nach objektiver Betrach tungsweise und somit ex post bestimmt. Ob sich eine versicherte Person nach eigener Einschätzung gesundheitsbedingt aus ser Stande sieht, eine beitrags pflic h tige (Teilzeit-) Beschäftigung auszuüben, ist demgegenübe r nicht massge bend (Urteil des Bundesgerichts 8 C_367/2013 vom 18. Juni
2013 E. 3.3 mit Hin weisen). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründet den leistungsablehnenden Entscheid vom 25. Mai 2016 damit, dass der Beschwerdeführer innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 14. März 2014 bis 6. März 2016 nicht während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt habe. Gestützt auf dem Gutachten der MEDAS Y.___ vom 8. Juni 2014 sei davon auszugehen, dass er ab 1. Juli 2014 für eine leidensangepasste (Teil zeit-)
Tätigkeit arbeitsfähig gewesen sei (Urk. 2 S. 2 f.) .
Im Verfahren bringt sie weiter vor, a us der rückwirkenden Bescheinigung einer 100%igen Arbeitsun fähig keit in der Beitragsrahmenfrist könne der Beschwerdeführer nichts zu seine n Gunsten ableiten. Es fehle der Nachweis, dass der Beschwerdeführer die von der IV bescheinigte Erwerbsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht zu ver werten vermochte. Während der Beitragsrahmenfrist sei keine für die Befreiung von der Erfüllung der Beitrags zeit wesentliche Änderung eingetreten (Urk. 7 S. 2). 2.2
Demgegenüber stellt sich der Beschwerdeführer auf dem Standpunkt, seit dem 21. August 2012 in Behandlung des Z.___ zu stehen und während der dort attestierten 100%igen Arbeitsunfähigkeit vom 14. März 2014 bis 6. März 2016 kontinuierlich und engmaschig begleitet und behandelt worden zu sein. Demgegenüber habe der MEDAS-Gutachter in seiner psychiatrischen Stellungnahme vom 9. April
2015 festgehalten, dass er sich auf grund der nun ein Jahr zurückliegenden Erstberichterstattung nicht zur aktu ellen Arbeitsfähigkeit äussern könne. Ausserdem wurde im MEDAS-Gut ach ten vom 8. Juni
2014 von einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit im Sinne einer Prog nose ausgegangen, weshalb auf das aktuellere Arztzeugnis vom 7. März 201 6 des Z.___ abzustellen sei (Urk. 1 S. 3 f.) . Schliesslich habe die Beschwerdegegnerin nicht sämtliche seit dem MEDAS-Gutachten vom 8. Juni 2014 ergangenen fallrelevanten medizinischen Unter lagen beigezogen, womit fraglich sei, ob sie ihrer Abklärungspflicht nach ge kom men sei (Urk. 1 S. 5). 2.3
Streitig ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung. Dabei steht fest, dass er innerhalb der relevanten Rahmenfrist für die Beitrags zeit (
14. März 2014 bis 13 . März 2016) nicht während mindestens zwölf Mona ten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG; Urk. 8/11, Urk. 2, ferner Urk. 1). Zu prü fen ist, ob sich der Beschwerde führer auf den Befreiungstatbestand von Art. 14 A bs. 1 lit . b AVIG (Krankheit) berufen kann . 3. 3.1
Laut Bericht des Z.___ vom 26. September 2013 an die Invalidenversicherung (Urk. 8/13/4/1-4) ist der Beschwerdeführer vergesslich, zieht sich zurück, ist aggressiv und leidet weiter unter negative m Denken und paranoide n Ideen. Es wurden folgende Diagnosen gestellt (S. 1 f.): - mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) bis schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F32.3) - Emotional instabile Persönlichkeitsstörung: impulsiver Typ (ICD-10 F60.30)
Es wurde ausgeführt, d er Beschwerdeführer sei müde und antriebslos. Er könne sich nicht konzentrie ren, sei aggressiv, streite viel bis hin zu Tätlichkeiten. In Stresssituationen habe er optische und akustische Halluzinationen. Er leide an Kreuzschmerzen, sei vergesslich und ertrage keine Menschenmengen. Die meiste Zeit sei er nur zu Hause und liege nur da. Ge stützt darauf wurde ihm eine Arbeits unfähigkeit von 100 % bis auf weiteres in der bisherigen Tätigkeit als Lagerist at testiert. 3.2
Am 8. und 17. April
20 14 wurde der Beschwerdeführer im Auftrag der Inva lide n versicherung in der MEDAS Y.___ internistisch, rheuma tologisch und psychiatrisch untersucht. Im MEDAS-Gutachten vom 8. Juni 2014 wurden folgende Diagnosen gestellt (Urk. 8/13/5 S. 18 f.): Diagnosen mit Au swirkung auf die Arbeitsfähigkei t: 1. Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige Epi sode, mit
somatischem Syndrom (lCD-10 F33.01/11), bestehend seit Juli 2012 2. V erdacht auf chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10
F45.41), s ich entwickelnd seit Juli 2012 3. Funktional erlebte/präsentierte/demonstrierte Schulterstörung links dominant, mit/bei - in einer MRI-Untersuchung vom 11.01.12 beschriebenen Weichteilverände rungen,
i nsgesamt für eine „ Impingement-lrritation " sprechend - objektiv in der rheumatologischen Untersuchung nicht de finitiv befrie digenden Befunden zuordbar (keine Hinweise auf Rotatorenmanschetten pathologie, keine Atrophie der
muskulären Systeme der oberen Extremität) - auffälligen und auch entscheidend festzuhaltenden Diskrepanzen zwischen der
spezifischen Befragung und den Untersuchungsergebnissen, verglichen mit dem Gebaren
des Versicherten während der übrigen Expertise - keinem Hinweis auf zugrundeliegendes spezifisch entzündliches rheuma tologisches
Geschehen - keinem Hinweis auf kristall oides assoziiertes Geschehen - formell beschriebenem » Ossikel /älteres Knochenfragment" im Bereich der la teralen
Klav ikula rechts, ohne weitere klini sche Bedeutung - sekundär u nspezifischem demonstriertem/erl ebtem Schmerzempfin den /Ge ba ren (es wird
auf die genannten Diskrepanzen/Auffälligkeiten ver wiesen) 4. Anamnestisch intermittierend erlebte „Kreuzschmerzen" unspezifi scher/funk tio naler Natur,
mit/bei - unauffälligem normalem Untersuchungsbefund der Wirbelsäule in der rheu matol ogischen
Expertise - rad i ologisch keine n Hinweisen auf spezielle Auffäl ligkeiten (alterskonforme Darstellung des
unteren Achsenskeletts) - keinen Hinweisen auf radikuläre Störungen - keinen Hinweisen auf zugrundeliegendes spezifisches rheumatologisches Grundleiden 5. „ Misstritt " mit „Stauchung " des rechten Sprunggelenks auf der häuslichen Treppe zirka Mitte April 2014, mi t / bei - üblicher konservativer Behandlung mit lokalen Massnahmen - in der Expertise Druckdolenz und leichte Schwellung über dem medialen Kapselbandapparat (als Hinweise einer nicht höhergradigen „Zerrung" die ser Strukturen) - keine m Hinweis auf Frakturgeschehen - aus prognostischer Sicht keiner weiteren Bedeutung Diagnosen ohne Au swirkung auf die Arbeitsfähigkei t: 6. V erdacht auf akzentuierte (impulsive/narzisstisc he) Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1),
wahrscheinlich bestehend seit der Adoleszenz 7. Arteriell e Hypertonie, medikamentös behandelt 8 . Leichtgradige Adiposi tas, BMI 30,8 9. Kreuzbandoperation 1995 - aktuell keine aktiven residualen Befunde/Störungen mehr 10. Z ustand nach Rippen- und Mandibulafraktur 1997 - aktuell keine residualen Störungen mehr
Weiter führten die Gutachter aus, sowohl aus rheumatologischer als auch aus internistischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/13/5 S. 22). Anlässlich der psychiatrischen Untersuchung sei der Ein druck entstanden, als wenn di e
Bemühung um eine anderweit ig e Arbeitstätig keit nach der Kündigung für den Beschwerdeführer undenkbar gewesen sei, er in der Kränkung verharrt habe und sich in die depressive Erkrankung geflüchtet habe (Urk. 8/13/5 S. 24). Bis zum Kündigungszeitpunkt sei er über einen langen Zeitraum in ungelernten Anstellungen berufstätig gewesen . Seit der unerwar teten Kündigung sei er aus psychischen Gründen aufgrund einer depressiven Erkrankung arbeitsunfähig geschrieben (Urk.
8/13/5 S.
26) . Im Zeitpunkt der Untersuchung (17. April 2014) habe er sich seit dem 18. Februar 2014 zum zweiten Mal in der A.___ in stationär-psy chiatrischer Behandlung be funden . Ein Austritt, beziehungsweise Übertritt in ein teilstationäres Behand lungssetting sei in der zweiten Aprilhälfte 2014 ge plant gewesen . Auf funktio neller Ebene seien aktuell maximal mittelgradige Beein träch tigungen festzu halten. Diese seien einerseits vor dem Hintergrund der depressiven Erkrankung, andererseits jedoch auch vor der persönlichkeits imma nenten Akzentuierung zu diskutieren. Bei der Beurteilung der Funktionalität seien die Rückmeldungen aus der während des aktuellen stationären Aufenthaltes erfolgten Arbeitstherapie berücksichtigt worden . Zumindest seit dem 18. Februar 2014 sei eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen. Zukünftig sei nach dem aktuell geplanten Übertritt in ein teilstationäres Setting von einer zumindest vorübergehenden vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Prinzipiell erscheine in Zu sammenschau der Unterlagen, der Anamnese und der Unter su chungsbefunde aus psychiatrischer Sicht mittelfristig (in etwa vier bis sechs Wochen) eine schrittweise Wiederaufnahme einer Arbeitstätigkeit, beginnend mit einem reduzierten Pensum von zirka 50 %, denkbar. Das Pensum wäre im Verlauf der nachfolgenden drei Monate unter Beibehaltung der engmaschigen therapeutischen Begleitung auf versuchsweise 100 % zu steigern (Urk. 8/13/5 S. 27
f.). Medizinisch-theoretisch wäre dem Be schwerdeführer die bi sherige Tätigkeit noch zumutbar; dabei könnte spätestens ab dem 1. Juli 2014 mit einer Reintegration begonnen werden. Dies allerdings schrittweise und aufbauend, so dass innert eines halben Jahres die volle Ar beitsfähigkeit wieder erzielt werden könnte (Urk. 8/13/5 S. 29 f.). Zusammengefasst attestierten die Gutachter der MEDAS mit Bezug auf die hier fragliche Zeit ab 14. März 2014 (E.
2.1 hievor) eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 1. Februar bis spätestens 30. Juni 2014 und eine Arbeitsfähigkeit von 50 % ab 1. Juli 2014 mit schrittweiser Erhöhung des Arbeitspensums in sechswöchentli chen Abschnitten, so dass spätestens per 1. Januar 2015 eine 100%ige Arbeits fähigkeit erzielt werden könne (Urk. 8/13/5 S. 30).
An dieser Beurteilung hielt der psychiatrische Gutachter auch nach Einsicht in den Austrittsbericht der A.___ vom 22. April 2014 fest, wo sich der Beschwerdeführer vom 18. Februar bis 25. April
2014 in statio närer Behandlung befunden hatte (vgl. dazu auch Urk.
8/13/5 S.
8) . Zur Begründung führte er in der am 28. Mai
2014 erstatteten Ergänzung seines Teil gutachtens (Urk. 8/13/5/68-69) aus, durch den stationären Aufenthalt sei es zu einer Besserung des Zustands bildes gekommen. Zur Arbeitsfähigkeit fänden sich keine Hinweise. Die Ein schätzung des Schweregrades sei auch anhand dieses Berichts nur bedingt nachvollziehbar. Der psychische Befund bei Eintritt be schrei be insgesamt kein schweres depressives Zustandsbild. Auch in der Verlaufs beschreibung er schliesse sich ein schweres depressives Zustandsbild nicht kon gruent. 3.3
Am 28. Mai 2 014 wurde der Beschwerdeführer in Auftrag des Krankentag geld versicherers durch Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psy cho the rapie, untersucht . In seinem Gutachten vom 2. Juni
2014 (Urk. 8/13/7) diag nos tizierte Dr. B.___
eine schwere depressive Episode (ICD-10 F32.2) sowie den Verdacht auf eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60. 31). Weiter gab er an, die depressive Störung müsse als mindestens mittel schwer bis gar schwer eingestuft werden. Aktuell sei der Beschwerdeführer psycho mo to risch und kognitiv ziemlich stark beeinträchtigt. Es könne unter den gegebenen Umständen durchaus nachvollzogen werden, dass er nicht in der Lage sei, eine genügende Leistung in der freien Wirtschaft zu bringen und er daher als voll arbeitsunfähig habe eingestuft werden müssen. Es sei aus versi che rungs medi zinischer Sicht durchaus nachvollziehbar, dass der Beschwerde führer aufgrund der depressiven Störung kognitiv und psychomotorisch nicht in der Lage sei, eine genügende Leistung in der freien Wirtschaft zu erbringen. Zurzeit werde er auch teilstationär in einer Tagesklinik betreut. Es sei zurzeit noch nicht abseh bar, w a nn diese Behandlung verändert werde. Der Beschwerde führer werde seit 26. Juli 2012 als voll arbeitsunfähig eingestuft. Aufgrund der zur Verfügung stehenden Angaben erscheine dies nachvollziehbar. 3.4
Am 9. April
2015 nahm der psychiatrische Konsiliararzt der MEDAS unter anderem auf die neu eingegangenen Beurteilungen von Dr. B.___ (vgl. vorne E. 3. 3) sowie der Behandler im M edizinischen Zentrum Löwenstrasse vom 24. November
2014 Stellung (Urk. 8/13/8). A m Gutachten von Dr. B.___ be mängelte er, dieser habe seine Einschätzung des dargestellten Zustandsbildes als schwer depressiv nicht begründet. Weiter fänden sich zur Erläuterung des geäusserten Verdachts auf Vorliegen einer emotional-instabilen Persönlichkeits störung vom Borderline -Typus (ICD-10 F60.31) keine weiteren Ausführungen ausser dem Hinweis, dass der Beschwerdeführer „möglicherweise […] tatsächlich emotional insta bile Verhaltensweisen“ aufweise . Die Begründung der 100%igen Arbeitsunfähigkeit sei aus „versicherungsmedizinischer Sicht“ auf dem Boden der gestellten Diagnosen erfolgt, ohne diese Einschätzung aus funktioneller Sicht weiter auszuführen (Urk. 8/13/8 S. 8 f.).
Zu der von den Ärzten des
Z.___ geäusserten Kritik (vgl. dazu Urk. 8/13/8 S. 4 f.)
führte der Gutachter aus, nicht beurteilen zu können, inwiefern die dort diagnostizierte schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen am 24. November
2014 vorgelegen habe. Seine Beur teilung einer leichten bis mittelgradigen de pressiv en Ausprägung ohne psycho tische Symptome im Rahmen einer als re zidivierend gewerteten depressive n Störung sei fremdanamnestisch durch den ihn während der Hospitalisation behan delnden Arzt untermauert worden, der von einer Teilremission einer bei Eintritt schweren depressiven Symptomatik gesprochen habe . Wei ter sei i m Aus t rittsbericht der A.___ vom 22. April 2014 eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome diagnostiziert worden, wobei es sich dabei um die Eintrittsdiagnose gehandelt haben müsse, denn bei einer persistierenden schwer en depressiven Symptomatik wäre die ange gebene, im Verlauf erfolg t e Aktivi erung des Versicherten sowie der Über tritt in ein teilstationäres Setting eher zu verneinen gewesen (Urk. 8/13/8 S. 12) .
Abschliessend stellte der Gutachter fest, dass ihm keine An gaben zur aktuellen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers möglich seien. Ge gebenenfalls sei ange sichts des nunmehr langen zeitlichen Verlaufs eine erneute psychiatrische Begut achtung zu erwägen (Urk. 8/13/8 S. 15). 3.5
Mit ärztlichem Zeugnis der Ärzte des Z.___ vom
7. März 2016 wurde dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 14. März 2014 bis
6. März
2016 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und ab 7. März
2016 eine Arbeits fähig keit von 100 % attestiert (Urk. 8/6/4). 3.6
Gestützt auf diese medizinischen Akten erwog die IV-Stelle in der einen Leis tungsanspruch des Beschwerdeführers verneinenden Verfügung vom 9. März 201 6, die somatischen Beeinträchtigungen führten zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Die psychischen Einschränkungen seien überwiegend wahr schein lich durch psychosoziale Probleme (Kündigung der Arbeitsstelle, Eheprob leme) ausgelöst worden und begründeten aus versicherungsmedizinischer Sicht keine dauerhafte Erwerbsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit. Weder dem Austrittsbericht der A.___ vom 28. Januar 2015 noch der Behandlung in der Sportklinik im Juni 2015 seien aus ver sicherungsmedizinischer Sicht neue, bisher unberücksichtigt gebliebene medizi nische Faktoren zu entnehmen (Urk. 9/6).
Diese Verfügung blieb seitens des im invalidenversicherungsrechtlichen Verfah ren anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers unbeanstandet. Er muss sich daher die rechtskräftige Erkenntnis entgegenhalten lassen, dass bis zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses am 9. März 2016 (BGE 130 V 445 E.
1.2) keine Erwerbsun fähigkeit von über 40 % vorgelegen hat und somit eine Verwertung der (Rest-) Arbeitsfähigkeit sowie die Erfüllung der Beitragszeit möglich und zumutbar gewesen wäre.
Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, würde eine nähere Betrach tung der medizinischen Unterlagen zu keinen anderen Ergebnis führen. 4. 4. 1 4.1.1
Gegen das MEDAS-Gutachten vom 8. Juni 2014 wendet der Beschwerdeführer ein, die dortige Arbeitsfähigkeitseinschätzung sei im Sinne einer Prognose von einer möglichen Steigerung der Arbeitsfähigkeit ausgegangen . Aus heutiger Sicht sei somit auf die retrospektive Beurteilung im Arztzeugnis des Z.___ vom 7. März 2016 abzustellen (Urk. 1 S. 4). 4.1.2
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 4.1.3
Dem Beschwerdeführer ist insoweit Recht zu geben, als es sich bei der Arbeits fähigkeitseinschätzung im MEDAS-Gutachten vom 8. Juni 2014 (E. 3.2) ledig lich um eine Prognose handelt. Denn der Beschwerdeführer wurde am 8. April internistisch und am 17. April
2014 rheumatologisch sowie psychiatrisch un ter sucht (Urk. 8/13/5 S. 1). Dabei äusserte sich der psychiatrische Gutachter zur Frage der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers beziehungsweise zu seiner Wie dereingliederung ins Erwerbsleben sehr vorsichtig. So ging er von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % ab 1. Juli 2014
aus, somit gut drei Monate nach dem gegen Ende April 2014 geplanten Übertritt von der stationären in eine tages klinische Behandlung . Hernach hätte eine schrittweise Steigerung des Arbeits pensums unter Beibehaltung der engmaschigen therapeutischen Be glei tung auf versuchsweise 100 % fol gen sollen (Urk. 8/13/5 S. 28).
Angesicht der während der Begutachtung in der MEDAS erhobenen Befunde ist jedoch davon auszugehen, dass sich der psychiatrische Gutachter zugunsten des Beschwerdeführers für die Empfehlung eines derart vorsichtigen Wiedereinstiegs ins Erwerbsleben entschied. Die gutachterliche Einschätzung wird untermauert durch die Ausführungen des Beschwerdeführers gegenüber Dr. B.___, wonach sich sein Zustand durch die tagesklinische Behandlung deutlich beruhigt habe (Urk.
8/13/7/2-4 je Mitte). Aus welchen Gründen Dr. B.___ trotz der subjekti v geschilderten Verbesserung eine solche aufgrund der objektiven Befunde aus drücklich verneinte (Urk. 8/13/7/4 unten), ist nicht nachvollziehbar, weshalb seine undifferenzierte Bescheinigung einer weiter anhaltenden 100%igen Arbeit s fähigkeit die gutachterliche Beurteilung nicht zu entkräften vermag. Dies gilt umso mehr, als Dr. B.___ bei der Begutachtung keinen Dolmetscher beizog, was zu Verständigungsschwierigkeiten führte (Urk. 8/13/3). Durch diesen M angel wird rechtsprechungsgemäss der Beweiswert der betreffenden Expertise regel mässig erheblich herabgesetzt (BGE 140 V 260 E. 3.3.2).
Dass sich der Beschwerdeführer in der Folge erst im März 2016, somit mehr als 1 ½ Jahre später, auf Stellensuche begab, vermag eben falls keine weiter dau ern de volle Arbeitsunfähigkeit zu belegen. Vielmehr ist die Aufnahme der Stellen suche als Reaktion auf die Leistungsablehnung durch die Invalidenversicherung mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 9. März
2016 (Urk. 9/6) anz u sehen. Die Tatsache, dass dem Beschwerdeführer durch die Ärzte des
Z.___ zeitgleich mit der Leistungsablehnung durch die Invalidenversicherung beziehungsweise mit der Anmeldung zum Leis tungs bezug bei der Arbeitslosenversicherung von einem Tag auf den anderen nun mehr eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert wird (E. 3.5), lässt an der früheren vollständigen Krankschreibung während mehr als 3 ½ Jahren zweifeln.
D iese s einfache und unbegründete Attest reicht somit selbst im Zusammenhang mit dem vor Beginn der Beitragsrahmenfrist erstellten, ausführlicheren Bericht vom 26. September 2013 (E. 3.1)
nicht aus, um eine über den 1. Juli 2014 hin aus dauernde vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit zu begründen. 4.1.4
Bei dieser Aktenlage ist eine die Erfüllung der Beitragszeit verunmöglichende krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit lediglich bis zum 30. Juni
2014, somit wäh rend etwa 3 ½ Monaten ausgewiesen . Mit Bezug auf die Zeit ab dem 1. Juli 2014 liegen bei den Akten keine aussagekräftigen medizinischen Stellung nahmen. 4.2 4.2.1
Der erstinstanzliche Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrund satz beherrscht (Art. 61 lit . c ATSG). Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indes sen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korre lat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2, 122 V 157 E. 1a, vgl. BGE 130 I 180 E. 3.2).
Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisfüh rungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweis losigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbe wiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte . Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Un tersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b). 4.2.2
Angesichts der zum Beweis eines Befreiungs grundes ungenügenden Aktenlage (E. 4.1) macht der der Beschwerdeführer geltend, im Verfahren vor der Invali denversicherung verschiedene zusätzliche Arztberichte und Beweismittel be treffend Behandlungen nach der Begutachtung in der MEDAS eingereicht zu haben, und deutet auf möglicherweise vorhandene, nicht invalidisierende tem poräre Arbeitsunfähigkeit en
hin (Urk. 1 S. 4 f.) . 4.2.3
Es trifft zu, dass in den bei den Akten liegenden Eingaben des Beschwerdefüh rers vom 29. Juni 2015 (Urk. 3/4) sowie 18. Januar 2016 (Urk. 3/5) im Invali denversicherungsverfahren neuere ärztlichen Berichte genannt und bei der In validenversicherung eingereicht wurden. Als d er
Beschwerdefüherer
jedoch von der Beschwerdegeg nerin am 7. und am 13. April 2016 aufgefordert wurde, eine ärztliche Beschei nigung für die geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit während der Beitragsrah menfrist nachzureichen (Urk. 8/6-7), stellte er ihr lediglich das unbegründete Arztzeugnis des Z.___ vom 7. März 2016 zu (E. 3.5) .
Wenn er nun sowohl im Verfahren vor der Arbeitslosenversicherung als auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren (vgl. dazu § 18 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer) auf die Einreichung der weiteren, sich offensichtlich in seinem Besitze befindenden Dokumente verzichtet hat, ist an zunehmen, dass darin nicht zur Frage der Arbeitsfähigkeit Stellung genommen wurde. Mit anderen Worten bezweifelte
er selbst deren Eignung als Beweismittel für die vor dem hiesigen Gericht strittige Frage. Eine ausdrückliche Krank schreibung in diesen Arztberichten wäre darüber hinaus in den
Eingaben des Beschwerdeführers vom 29. Juni 2015 (Urk. 3/4) sowie 18. Januar 2016 (Urk. 3/5) im Invalidenversicherungsverfahren erwähnt worden, was indessen unterblieb . Nicht zuletzt ist zu erwähnen, dass in den Stellungnahmen der
Ärzte des Z.___
vom 24. November 2014 (teilweise wiedergegeben in Urk. 8/13/8 S. 4 ff.) und 29. Juni 2015 (vgl. dazu Urk. 3/4 S. 2) offenbar hauptsächlich Kritik am MEDAS-Gutachten v om 8. Juni 2014 so wie d e r ergänzende n psychiatrische n Stel lungnahme vom 9. April 2015 geübt wu rde. Diese Parteiergreifung seitens der Behandler spricht gegen eine objektive Beur teilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers in den Berichten des Z.___, womit deren Beweiswert zusätzlich ge schmälert wird. Sie eignen sich somit a priori nicht zur Erstellung einer für die Belange der Arbeitslosenversicherung genügenden weiterdauernden 100%igen
Arbeits unfähigkeit. Dementsprechend sah auch die IV-Stelle eine nach der Begut a ch tung in der MEDAS eingetretene Verschlechterung als nicht erwiesen an und verzichtete auf eine erneute Begutachtung des Beschwerdeführers (Urk. 8/13/9 S. 5 f.).
Unter diesen Umständen ist nicht anzunehmen, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten neueren Berichte eine oder mehrere krankheitsbedingte Ar beitsunfähigkeit en von insgesamt mindestens zwölf
Monaten mit dem im Sozial v ersicherungsrecht erforderlichen Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu beweisen vermögen, weshalb sowohl auf deren Beizug im vorliegenden Ver fahren als auch auf eine Rückweisung an die Vorinstanz zur Ergänzung der Abklärungen (vgl. Urk. 1 S. 5) zu verzichten ist (antizipierte B eweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b; 122 V 162 E. 1d). 5.
Zusammenfassend ist während der vom 14. März
2014 bis 13. März
2016 laufe n den Rahmenfrist für die Beitragszeit keine 100%ige Arbeitsunfähigkeit während mindestens zwölf Monaten ausgewiesen, weshalb der Beschwerdefüh rer nicht wegen Krankheit von der Beitragszeit befreit werden kann. Aus diesen Gründen hat die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 25. Mai
2016 die An spruchsberechtigung des Beschwerdeführers zu Recht verneint, was zur Abwei sung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft - Unia Arbeitslosenkasse - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubMeier-Wiesner