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AL.2016.00083

Anspruchsberechtigung; Stellung als (ehemals) mitarbeitende Ehegattin einer arbeitgeberähnlichen Person als Ausschlussgrund.

Zürich SozVersG · 2016-06-29 · Deutsch ZH
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Erwägungen (1 Absätze)

E. 9 8 (anderen Angaben zufolge seit Februar 2000) als kaufmännische Angestellte

bei der Y.___ GmbH angestellt

war und die Arbeitgeberin

mit Änderungskündigung vom 12. Juni 2015 (Urk. 6/2) das Arbeitspensum per

31. Dezember 2015

wegen unbefriedi genden Geschäftsganges von 80 % auf 20 % reduzierte (vgl. auch Urk. 6/1 S. 1 und Urk. 6/3 S. 2 ), der Ehemann der Beschwerdeführerin

als einzel zeichnungs berechtigter

Gesell schafter und Geschäftsführer der Y.___ GmbH im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen ist ( Urk. 6/3 S. 3 Ziff. 28, Urk. 6/10) und er mit eine r Stamm einlage von Fr. 20‘000.-- über das gesamte Gesellschaftskapital verfügt , sodass ihm

unbestrittenermassen eine arbeitgeberähnliche Stellung zu kommt , d er für die Kurzarbeitsentsc hädigung in Art. 31 Abs. 3 lit . c AVIG explizit sta tuierte Ausschluss von mitarbeitenden Ehegatten nach der vorerwähnten Rechtsprechung (BGE 123 V 234 E. 7)

auch für den Bereich der Arbeitslo senentschädigung

gilt und praxis gemäss von einer gleichermassen vorhandenen Missbrauchsgefahr auszugehen ist , die vorliegend primär in der Möglichkeit de s Ehegatt en , über eine Weiter- oder Wiederbeschäftigung de r Beschwerdeführe rin zu bestimmen , zu erblicken ist

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_863/2012 vom 20. Februar 2013 E. 3.3.2), der Beschwerdeführerin zufolge ihrer Ausschlusse igenschaft als (ehemals) mit arbeitende Ehegattin einer arbeitgeberähnlichen Person keine Arbeitslosenent schädigung zusteht, woran nichts ändert , dass sie selber als Arbeitnehmerin der Y.___ GmbH nie eine arbeitgeberähnliche Stellung in der besagten Gesellschaft bekleidete , sich die Vorbringen der Beschwerdeführerin im Wesentlichen in einer Kritik an Gesetz und bundesgerichtlicher Rechtsprechung erschöpfen und nicht zu einem anderen Entscheid zu führen vermögen, namentlich d ie gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht nur dem ausgewiesenen Missbrauch an sich, sondern bereits dem Risiko eines solchen begegnen

will, welches der Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung an ar beitgeberähnliche Personen und deren Ehegatten inhärent ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_521/2007 vom 8. August 2008 E. 3.2 , zur Publikation be stimmtes Urteil des Bundesgerichts 8C_639/2015 vom 6. April 2016 E. 4.1 ), die Entrichtun g von Beiträgen an die Arbeitslosenversicherung vor Eintritt der Arbeitslosigkeit keinen gleichsam automatischen Anspruch auf Arbeitslo senentschädigung begründet, sondern der Leistungsanspruch von weiteren, vor liegend nicht alle samt erfüllten A nspruchsvoraussetzungen abhängt (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2009 vom 3 1. August 2009) , schliesslich auch aus der ab 14. April 2016 ärztlich attestierten Arbeitsunfähig keit von 100 % (Urk. 3, Urk. 6/16 S. 2) nichts zu Gunsten der Beschwerdeführe rin abzu leit en ist, sich damit der angefoch tene E insprachee ntscheid

vom 25. April 2016 (Urk. 2) als rechtens erweist und die Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzu weisen ist , erkennt das Gericht: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBuchter

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2016.00083 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Buchter Urteil vom

29. Juni 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich Einkaufszentrum Neuwiesen Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur Beschwerdegegnerin Nachdem die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich den Anspruch der 1966 ge borenen X.___ auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Januar 2016 – unter Hinweis auf deren Eigenschaft als ehemals mitarbeitende Ehegattin ei ner arbeitgeberähnlichen Person – mit Verfügung vom

26. Januar 2016 (Urk. 6/ 8 ) verneint und die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 6/ 13 ) mit Ent scheid vom

25. April 2016 (Urk. 2) abgewiesen hat, nach Einsicht in die Beschwerde vom 23. Mai 2016 (Urk. 1), mit welcher die Beschwerdeführerin die Aufhebung des angefochtenen E insprachee ntscheids

vom 25. April 2016 und Zusprache

der ihr rechtmässig zustehenden Leistungen beantragt hat, in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerde antwort

der Beschwerdegegnerin vom

13. Juni 2016 (Urk. 5) sowie in die übri gen Akten , in Erwägung, dass die Beschwerdegegnerin

die massgeblichen rechtlichen Bestimmungen, insbe sondere die gesetzliche Vorschrift zum Ausschluss arbeitgeberähnlicher Perso nen und ihrer im Betrieb mitarbeitenden Ehegatten vom Anspruch auf Kurzar beitsentschädigung (Art. 31 Abs. 3 lit . c des Bundesgesetz es über die obligato rische Arbeitslosenversicherung und d ie Insolvenzentschädigung, AVIG ) sowie

die Rechtsprechung zur analogen Anwendung dieser Bestimmung auf arbeitge berähnliche Personen und deren Ehegatten, die Arbeitslosenentschädigung be antragen (BGE 123 V 234 E. 7), richtig dargelegt hat (Urk. 2 S. 3) , worauf ver wiesen werden kann, die Beschwerdeführerin

seit

dem Jahr 19 9 8 (anderen Angaben zufolge seit Februar 2000) als kaufmännische Angestellte

bei der Y.___ GmbH angestellt

war und die Arbeitgeberin

mit Änderungskündigung vom 12. Juni 2015 (Urk. 6/2) das Arbeitspensum per

31. Dezember 2015

wegen unbefriedi genden Geschäftsganges von 80 % auf 20 % reduzierte (vgl. auch Urk. 6/1 S. 1 und Urk. 6/3 S. 2 ), der Ehemann der Beschwerdeführerin

als einzel zeichnungs berechtigter

Gesell schafter und Geschäftsführer der Y.___ GmbH im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen ist ( Urk. 6/3 S. 3 Ziff. 28, Urk. 6/10) und er mit eine r Stamm einlage von Fr. 20‘000.-- über das gesamte Gesellschaftskapital verfügt , sodass ihm

unbestrittenermassen eine arbeitgeberähnliche Stellung zu kommt , d er für die Kurzarbeitsentsc hädigung in Art. 31 Abs. 3 lit . c AVIG explizit sta tuierte Ausschluss von mitarbeitenden Ehegatten nach der vorerwähnten Rechtsprechung (BGE 123 V 234 E. 7)

auch für den Bereich der Arbeitslo senentschädigung

gilt und praxis gemäss von einer gleichermassen vorhandenen Missbrauchsgefahr auszugehen ist , die vorliegend primär in der Möglichkeit de s Ehegatt en , über eine Weiter- oder Wiederbeschäftigung de r Beschwerdeführe rin zu bestimmen , zu erblicken ist

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_863/2012 vom 20. Februar 2013 E. 3.3.2), der Beschwerdeführerin zufolge ihrer Ausschlusse igenschaft als (ehemals) mit arbeitende Ehegattin einer arbeitgeberähnlichen Person keine Arbeitslosenent schädigung zusteht, woran nichts ändert , dass sie selber als Arbeitnehmerin der Y.___ GmbH nie eine arbeitgeberähnliche Stellung in der besagten Gesellschaft bekleidete , sich die Vorbringen der Beschwerdeführerin im Wesentlichen in einer Kritik an Gesetz und bundesgerichtlicher Rechtsprechung erschöpfen und nicht zu einem anderen Entscheid zu führen vermögen, namentlich d ie gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht nur dem ausgewiesenen Missbrauch an sich, sondern bereits dem Risiko eines solchen begegnen

will, welches der Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung an ar beitgeberähnliche Personen und deren Ehegatten inhärent ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_521/2007 vom 8. August 2008 E. 3.2 , zur Publikation be stimmtes Urteil des Bundesgerichts 8C_639/2015 vom 6. April 2016 E. 4.1 ), die Entrichtun g von Beiträgen an die Arbeitslosenversicherung vor Eintritt der Arbeitslosigkeit keinen gleichsam automatischen Anspruch auf Arbeitslo senentschädigung begründet, sondern der Leistungsanspruch von weiteren, vor liegend nicht alle samt erfüllten A nspruchsvoraussetzungen abhängt (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2009 vom 3 1. August 2009) , schliesslich auch aus der ab 14. April 2016 ärztlich attestierten Arbeitsunfähig keit von 100 % (Urk. 3, Urk. 6/16 S. 2) nichts zu Gunsten der Beschwerdeführe rin abzu leit en ist, sich damit der angefoch tene E insprachee ntscheid

vom 25. April 2016 (Urk. 2) als rechtens erweist und die Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzu weisen ist , erkennt das Gericht: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBuchter