Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1965, meldete sich per 1. Februar 2015 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermitt lung und beantragte ab ebendiesem
Datum Arbeitslosenentschädigung (vgl. Urk. 2 S. 1 und Urk. 1 S. 2 ). Mit Kassenverfügung vom 2 3. Oktober 2015 ver neinte die Unia Arbeitslosenkasse einen Anspruch des Versicherten auf Arbeits - losenentschädigung ab dem 1. Februar 2015 mit der Begründung, dass die Mindestbeitragszeit nicht erfüllt und der Versicherte von der Erfüllung der Bei - tragszeit nicht befreit sei (Urk.
8/5). Die dagegen vom Versicherten am 1 9. November 2015 erhobene Einsprache ( Urk. 8/4) wies die Unia
Arbeitsl osen kasse mit Entscheid vom 11. Februar 2016 ab ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 1 0. März 2016 Beschwe rde und beantragte, es seien in Aufhebung des angefochtenen Entscheid s die gesetzlichen Leistun gen gestützt auf Art. 13 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslo senversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) zu erbringen ( Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 2 1. März 2016 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 2 2. März 2016 angezeigt wurde ( Urk. 10). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Nach Art. 9 Abs. 1 AVIG gelten - soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht - für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zweijährige Rahmenfristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämt liche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind ( Art. 9 Abs. 2 AVIG), und die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag ( Art. 9 Abs. 3 AVIG) .
Eine der gesetzl ichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenent - schä digung besteht darin, dass die versicherte Person die Bei tragszeit erfüllt hat oder von der Beitragspflicht befreit ist (Art. 8 Abs. 1 lit . e AVIG). Die Beitrags - zeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rah menfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rah - menfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG). 1.2
Als Beitragszeit a ngerechnet werden auch Zeiten, in denen der Versicherte zwar in einem Arbeitsverhältnis steht, aber wegen Krankheit ( Art. 3 des Bundesgeset zes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) oder Unfalls ( Art. 4 ATSG) keinen Lohn erhält und daher keine Beiträge bezahlt ( Art. 13 Abs. 2 lit . c AVIG).
1.3
Bei der Ermittlung der Dauer eines Arbeitsverhältnisses mit einer Arbeitsvermitt lungsfirma
gilt nicht der abgeschlossene Rahmen arbeits vertrag, sondern es gelten die individuellen Arbeitsverträge , mit denen der Einsatz bei den verschiedenen Kundenfirmen geregelt wird (Urteil des Bundesgerichts 8C_403/2009 vom 1. September 2009 E. 3 mit Verweis auf BGE 121 V 167; Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungs recht , Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, S. 53) .
Kein beitragszeitrelevantes Arbeitsverhältnis begrün det grundsätzlich der Rah menver trag mit einer Temporärfirma , da der Rahmenvertrag in der Regel keinen Anspruch auf Beschäftigung auslöst und die versicherte Person berechtigt ist, Einsätze abzulehnen. Dagegen begründen die einzelnen Einsatzverträge jeweils ein neues, in sich abge schlossenes Arbeitsverhältnis. Massgebend für die Ber echnung der Beitragszeit ist so mit die Dauer jedes ei nzelnen Arbeitseinsatzes (AVIG-Praxis ALE
des Staatssekretariats für Wirtschaft [SECO] , Rz . B160 ). 2. 2.1
Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer
ab dem 1. Februar 2015 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat. 2.2
Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entsch eid damit, dass
i n der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 1. Februar 2013 bis zum 3 1. Januar 2015 insgesamt 11,827 Monate Be itragszeit nachgewiesen sei en . Der letzte Einsatz des Beschwerdeführers, der geltend mache, am 3. September 2014 einen Unfall erlitten zu haben , sei auf den 5. September 2014 beendet worden. Im Februar 2015 habe die Y.___ AG lediglich noch den
Rahmenarbeits vertrag gekündigt. Die Zeit vom 6. September 2014 bis zum 1 3. Februar 2015 gelte daher nicht als Beitragszeit ( Urk. 2 S. 2-3 ). 2.3
Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass vorliegend Art. 13 Abs. 2 lit . c AVIG zur Anwendung gelange und die Zeit der Arbeitsunfähigkeit, während der er nach wie vor bei der Y.___
AG angestellt gewesen sei, ebenfalls als Beitragszeit anzurechnen sei. Mit der Anrechnung der Zeit vom 6. September 2014 bis zum 1 3. Februar 2015 erreiche er die Mindestbeitrags zeit . Die Beschwerdegegnerin habe im Übrigen nicht dargelegt, weshalb Art. 13 Abs. 2 lit . c AVIG nicht zur Anwendung kommen sollte. Dies stelle eine Verlet zung des rechtlichen Gehörs dar ( Urk. 1 S. 3 ). 3. 3.1
Gemäss der Darstellung der Beschwerdegegnerin sind in der massgebenden
Rah menfrist für die Beitragszeit
vom 1. Februar 2013 bis zum 3 1. Januar 2015
folgende beitrag spflichtigen Beschäftigungen des Beschwerdeführers nachge wiesen (Urk. 2 S. 3 ):
18.08.14 bis 05.09.14
0,700 Monate
Y.___ AG
16.06.14 bis 25.07.14
1,400 Monate
Y.___ AG
31.03.14 bis 08.05.14
1,327 Monate
Y.___ AG
24.03.14 bis 28.03.14
0,233 Monate
Y.___ AG
01.10.13 bis 13.12.13
2,467 Monate
Z.___
10.04.13 bis 30.09.13
5,700 Monate
Y.___ AG
Gestützt darauf ermittelte die Beschwerdegegnerin eine Beitragszeit von total 11,827 Monaten . Diese von der Beschwerdegegnerin anerkannte Beitragszeit i st ausgewiesen
(vgl.
Urk. 8/3, Urk. 8/7, Urk. 8/10,
Urk. 8/11 und Urk. 8/12 ). 3.2
Streitig und zu prüfen ist nun, wie es sich mit dem Zeitraum vom 6. September 2014 bis zum 3 1. Januar 2015 verhält.
Aktenkundig und unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer mit der Personal verleiherin
Y.___ AG einen Rahmenarbeitsvertrag abgeschlossen hat , gemäss welchem er ab dem 2 4. März 2014 in einem unbefristeten Temporärar beitsverhältnis als Gärtner angestellt war (vgl. Arbeitgeberbescheinigung vom 2 7. November 2015, Urk. 8/3) .
Im Weiteren schloss er mit der Y.___ AG a m 2 1. März , 2 2. April ,
1 3. Juni und 21. August 2014
jeweils individuelle Arbeitsv erträge bzw. Einsatzverträge ab , im Rahmen derer er bei der A.___ GmbH, der B.___ AG und
Z.___
verschiedene Arbeitseinsätze hatte, die zwischen einer und se ch s Wochen dauerten (vgl. Urk. 8/7, Urk. 8/9 und E. 3.1 ).
Gemäss dem letzten Einsatzvertrag vom 2 1. August 2014 war Einsatzbeginn bei Z.___ der 1 8. August 2014 und die Einsatzdauer voraussichtlich kürzer als drei Monate ( Urk. 8/9) . Am 3. September 2014 wurde dieses Arbeitsverhältnis seitens der Y.___ AG auf den 5. September 2014 gekündigt ( Urk. 8/2 und Urk. 8/7 ; gemäss Art. 11 Abs. 2 des vorliegend anwendbaren Gesamtar beitsvertrags [GAV] Personalverleih
vom 2 1. Dezember 2011 beträgt die Kündi gungsfrist
bei unbefristeten Einsätzen während der ersten drei Monate des Arbeitsverhältnisses zwei Arbeitstage ). Ebenfalls am 3. September 2014 erlitt der Beschwerdeführer einen Unfall und war daraufhin bis zum Ende der Rah menfrist für die Beitragszeit am 3 1. Januar 2015 unfall bedingt arbeitsunfähig ( vgl. Urk. 8/19). Am 1 5. Januar 2015 kündigte die
Y.___ AG den Rahmenarbeitsvertrag mit dem Beschwerdeführer per 13. Februar 2015 ( Urk. 8/6). 3.3
Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend feststellte ( Urk. 2 S. 2 f. ), gilt bei der Ermittlung der Dauer eines Arbeitsverhältnisses nicht der abgeschlossene Rah men arbeits vertrag , sondern es gelten die individuellen Arbeitsverträge ( vgl. E. 1.3 ).
Massgebend für die Beitragszeit ist vorliegend somit die
Kündigung des Einsatzvertrages des Beschwerdeführer s bei
Z.___
per
5. September 2014
- und nicht die Beendigung des Rahmenarbeits - vertrags per 1 3. Februar 201 5. Daran vermag auch der Umstand nicht s zu ändern , dass der Beschwerdeführer über d en 5. September 2014 hinaus Taggeldzahlungen der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) , der Unfallversicherung der Y.___ AG, erhalten hat (vgl. Urk. 8/6 und Urk. 8/19 ) . Gemäss Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Unfallver - sicherung (UVG) endet die Versi cherung erst mit dem 30. Tag nach dem Tage, an dem der Anspruch auf min destens den halben Lohn aufhört. Somit war die SUVA nachdeckungspflichtig und die Leistungsabwicklung über die Y.___ AG als letzte Arbeitge ber in vor dem Unfall rein administrativ bedingt. Auch
daraus lässt sich folglich
kein über den 5. September 2014 andauerndes Arbeitsverhältnis ableiten (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts AL.2013.00096 vom 1 2. September 2014 E. 3.4.2). Im Weiteren kann sich der Beschwe rdeführer auch nicht auf Art. 13 Abs. 2 lit . c AVIG berufen, gemäss welchem auch Zeiten angerechnet werden, in den en der Versicherte zwar in einem Arbeitsverhältnis steht, aber wegen Krankheit oder Unfalls keinen Lohn erhält und daher keine Beiträge bezahlt. Denn die Anrechnung von solchen Sonderzeiten ist an das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses geknüpft, das nach dem 5. September 2014 jedoch nicht mehr vorgelegen hat. Die Kündigung mit der Kündigungsfrist von zwei Tagen war trotz Unfall zulässig, da sich der Beschwerdeführer noch in der Probezeit befand ( Art. 336 c des Schweizerischen Obligationenrechts i.V.m . Art. 10 GAV Personalverleih vom 21. Dezember 2011).
Nach dem 5. September 2014 hat der Beschwerdeführer daher k eine weitere Beitragszeit nach
Art. 13 AVIG erworben. 3.4
Schliesslich
findet auch Art. 14 Abs. 1 lit . b AVIG, gemäss welchem Personen von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind ,
die innerhalb der Rahmenfrist ( Art. 9 Abs. 3 AVIG)
während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit nicht erfüllen konnten wegen Krankheit ( Art. 3 ATSG) oder Unfall ( Art. 4 ATSG) , keine Anwendung. Die Sonderregelung von Art. 14 AVIG kann nur gelten, wen n die Mindestbei tragszeit
gemäss
Art. 13 AVIG nicht erfüllt werden konnte und dafür Gründe gemäss
Art. 14 AVIG vorliegen. Wer in einer Rahmenfrist etwa 12,1 Monate krank war und 11,9 Monate arbeitete, erfüllt die Anspruchsvoraussetzungen, nicht aber, wer 11,9 Monate arbeitete und weniger als 12 Monate krank war (Kupfer Bucher, a.a.O., S. 57 mit Hinweisen ). Vorliegend hat der Beschwerde führer in der massgebenden Rahmenfrist für die Beitragszeit
11,827 Monate gearbeitet und war ausweislich der Akten vo m 4. September 2014 bis zum 3 1. Januar 2015 - das heisst
lediglich knapp fünf Monate –
unfallbedingt arbeitsunfähig (vgl. Urk. 8/19). 3.5
Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass der Beschwerdeführer d ie Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten nicht erfüllt. 3.6
Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers wegen der gel tend gemachten ungenügenden Begründung des Einspracheentscheids vom 1 1. Februar 2016 ( Urk. 2 ) , die eine Rückweisung an die Beschwerdegegnerin rechtfertigen würde
(vgl. BGE 132 V 387 E. 5.1 und 127 V 431 E. 3d/ aa ) , ist im Übrigen zu verneinen . Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht bemerkte ( Urk. 7 ), hat sie im
Einspracheentscheid
- unter Hinweis auf die ma ssgeblichen Gesetzes bestimmungen sowie die der Konkretisierung dieser Bestimmungen dienende AVIG-Praxis ALE
- hinreichend begründet , weshalb die Zeit vom 6. September 2014 bis zum 3 1. Januar 2015 nicht als Beitragszeit gilt. 4.
Der a ngefochtene Einspracheentscheid , mit dem die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbe itslosenentschädigung ab dem 1. Februar 2015 verneint hat, e rweist sich damit als rechtens.
Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - AXA-ARAG Rechtsschutz AG - Unia Arbeitslosenkasse - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1965, meldete sich per 1. Februar 2015 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermitt lung und beantragte ab ebendiesem
Datum Arbeitslosenentschädigung (vgl. Urk.
E. 1.1 Nach Art. 9 Abs. 1 AVIG gelten - soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht - für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zweijährige Rahmenfristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämt liche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind ( Art. 9 Abs. 2 AVIG), und die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag ( Art. 9 Abs.
E. 1.2 Als Beitragszeit a ngerechnet werden auch Zeiten, in denen der Versicherte zwar in einem Arbeitsverhältnis steht, aber wegen Krankheit ( Art.
E. 1.3 ).
Massgebend für die Beitragszeit ist vorliegend somit die
Kündigung des Einsatzvertrages des Beschwerdeführer s bei
Z.___
per
5. September 2014
- und nicht die Beendigung des Rahmenarbeits - vertrags per 1 3. Februar 201 5. Daran vermag auch der Umstand nicht s zu ändern , dass der Beschwerdeführer über d en 5. September 2014 hinaus Taggeldzahlungen der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) , der Unfallversicherung der Y.___ AG, erhalten hat (vgl. Urk. 8/6 und Urk. 8/19 ) . Gemäss Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Unfallver - sicherung (UVG) endet die Versi cherung erst mit dem 30. Tag nach dem Tage, an dem der Anspruch auf min destens den halben Lohn aufhört. Somit war die SUVA nachdeckungspflichtig und die Leistungsabwicklung über die Y.___ AG als letzte Arbeitge ber in vor dem Unfall rein administrativ bedingt. Auch
daraus lässt sich folglich
kein über den 5. September 2014 andauerndes Arbeitsverhältnis ableiten (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts AL.2013.00096 vom 1 2. September 2014 E. 3.4.2). Im Weiteren kann sich der Beschwe rdeführer auch nicht auf Art. 13 Abs. 2 lit . c AVIG berufen, gemäss welchem auch Zeiten angerechnet werden, in den en der Versicherte zwar in einem Arbeitsverhältnis steht, aber wegen Krankheit oder Unfalls keinen Lohn erhält und daher keine Beiträge bezahlt. Denn die Anrechnung von solchen Sonderzeiten ist an das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses geknüpft, das nach dem 5. September 2014 jedoch nicht mehr vorgelegen hat. Die Kündigung mit der Kündigungsfrist von zwei Tagen war trotz Unfall zulässig, da sich der Beschwerdeführer noch in der Probezeit befand ( Art. 336 c des Schweizerischen Obligationenrechts i.V.m . Art. 10 GAV Personalverleih vom 21. Dezember 2011).
Nach dem 5. September 2014 hat der Beschwerdeführer daher k eine weitere Beitragszeit nach
Art. 13 AVIG erworben.
E. 2 Dagegen erhob der Versicherte am 1 0. März 2016 Beschwe rde und beantragte, es seien in Aufhebung des angefochtenen Entscheid s die gesetzlichen Leistun gen gestützt auf Art. 13 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslo senversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) zu erbringen ( Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 2 1. März 2016 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 2 2. März 2016 angezeigt wurde ( Urk. 10).
E. 2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer
ab dem 1. Februar 2015 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat.
E. 2.2 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entsch eid damit, dass
i n der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 1. Februar 2013 bis zum 3 1. Januar 2015 insgesamt 11,827 Monate Be itragszeit nachgewiesen sei en . Der letzte Einsatz des Beschwerdeführers, der geltend mache, am 3. September 2014 einen Unfall erlitten zu haben , sei auf den 5. September 2014 beendet worden. Im Februar 2015 habe die Y.___ AG lediglich noch den
Rahmenarbeits vertrag gekündigt. Die Zeit vom 6. September 2014 bis zum 1 3. Februar 2015 gelte daher nicht als Beitragszeit ( Urk. 2 S. 2-3 ).
E. 2.3 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass vorliegend Art. 13 Abs. 2 lit . c AVIG zur Anwendung gelange und die Zeit der Arbeitsunfähigkeit, während der er nach wie vor bei der Y.___
AG angestellt gewesen sei, ebenfalls als Beitragszeit anzurechnen sei. Mit der Anrechnung der Zeit vom 6. September 2014 bis zum 1 3. Februar 2015 erreiche er die Mindestbeitrags zeit . Die Beschwerdegegnerin habe im Übrigen nicht dargelegt, weshalb Art. 13 Abs. 2 lit . c AVIG nicht zur Anwendung kommen sollte. Dies stelle eine Verlet zung des rechtlichen Gehörs dar ( Urk. 1 S. 3 ). 3.
E. 3 des Bundesgeset zes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) oder Unfalls ( Art.
E. 3.1 Gemäss der Darstellung der Beschwerdegegnerin sind in der massgebenden
Rah menfrist für die Beitragszeit
vom 1. Februar 2013 bis zum 3 1. Januar 2015
folgende beitrag spflichtigen Beschäftigungen des Beschwerdeführers nachge wiesen (Urk. 2 S. 3 ):
18.08.14 bis 05.09.14
0,700 Monate
Y.___ AG
16.06.14 bis 25.07.14
1,400 Monate
Y.___ AG
31.03.14 bis 08.05.14
1,327 Monate
Y.___ AG
24.03.14 bis 28.03.14
0,233 Monate
Y.___ AG
01.10.13 bis 13.12.13
2,467 Monate
Z.___
10.04.13 bis 30.09.13
5,700 Monate
Y.___ AG
Gestützt darauf ermittelte die Beschwerdegegnerin eine Beitragszeit von total 11,827 Monaten . Diese von der Beschwerdegegnerin anerkannte Beitragszeit i st ausgewiesen
(vgl.
Urk. 8/3, Urk. 8/7, Urk. 8/10,
Urk. 8/11 und Urk. 8/12 ).
E. 3.2 Streitig und zu prüfen ist nun, wie es sich mit dem Zeitraum vom 6. September 2014 bis zum 3 1. Januar 2015 verhält.
Aktenkundig und unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer mit der Personal verleiherin
Y.___ AG einen Rahmenarbeitsvertrag abgeschlossen hat , gemäss welchem er ab dem 2 4. März 2014 in einem unbefristeten Temporärar beitsverhältnis als Gärtner angestellt war (vgl. Arbeitgeberbescheinigung vom 2 7. November 2015, Urk. 8/3) .
Im Weiteren schloss er mit der Y.___ AG a m 2 1. März , 2 2. April ,
1 3. Juni und 21. August 2014
jeweils individuelle Arbeitsv erträge bzw. Einsatzverträge ab , im Rahmen derer er bei der A.___ GmbH, der B.___ AG und
Z.___
verschiedene Arbeitseinsätze hatte, die zwischen einer und se ch s Wochen dauerten (vgl. Urk. 8/7, Urk. 8/9 und E. 3.1 ).
Gemäss dem letzten Einsatzvertrag vom 2 1. August 2014 war Einsatzbeginn bei Z.___ der 1 8. August 2014 und die Einsatzdauer voraussichtlich kürzer als drei Monate ( Urk. 8/9) . Am 3. September 2014 wurde dieses Arbeitsverhältnis seitens der Y.___ AG auf den 5. September 2014 gekündigt ( Urk. 8/2 und Urk. 8/7 ; gemäss Art. 11 Abs. 2 des vorliegend anwendbaren Gesamtar beitsvertrags [GAV] Personalverleih
vom 2 1. Dezember 2011 beträgt die Kündi gungsfrist
bei unbefristeten Einsätzen während der ersten drei Monate des Arbeitsverhältnisses zwei Arbeitstage ). Ebenfalls am 3. September 2014 erlitt der Beschwerdeführer einen Unfall und war daraufhin bis zum Ende der Rah menfrist für die Beitragszeit am 3 1. Januar 2015 unfall bedingt arbeitsunfähig ( vgl. Urk. 8/19). Am 1 5. Januar 2015 kündigte die
Y.___ AG den Rahmenarbeitsvertrag mit dem Beschwerdeführer per 13. Februar 2015 ( Urk. 8/6).
E. 3.3 Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend feststellte ( Urk. 2 S. 2 f. ), gilt bei der Ermittlung der Dauer eines Arbeitsverhältnisses nicht der abgeschlossene Rah men arbeits vertrag , sondern es gelten die individuellen Arbeitsverträge ( vgl. E.
E. 3.4 Schliesslich
findet auch Art. 14 Abs. 1 lit . b AVIG, gemäss welchem Personen von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind ,
die innerhalb der Rahmenfrist ( Art.
E. 3.5 Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass der Beschwerdeführer d ie Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten nicht erfüllt.
E. 3.6 Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers wegen der gel tend gemachten ungenügenden Begründung des Einspracheentscheids vom 1 1. Februar 2016 ( Urk. 2 ) , die eine Rückweisung an die Beschwerdegegnerin rechtfertigen würde
(vgl. BGE 132 V 387 E. 5.1 und 127 V 431 E. 3d/ aa ) , ist im Übrigen zu verneinen . Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht bemerkte ( Urk. 7 ), hat sie im
Einspracheentscheid
- unter Hinweis auf die ma ssgeblichen Gesetzes bestimmungen sowie die der Konkretisierung dieser Bestimmungen dienende AVIG-Praxis ALE
- hinreichend begründet , weshalb die Zeit vom 6. September 2014 bis zum 3 1. Januar 2015 nicht als Beitragszeit gilt. 4.
Der a ngefochtene Einspracheentscheid , mit dem die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbe itslosenentschädigung ab dem 1. Februar 2015 verneint hat, e rweist sich damit als rechtens.
Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - AXA-ARAG Rechtsschutz AG - Unia Arbeitslosenkasse - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl
E. 4 ATSG) keinen Lohn erhält und daher keine Beiträge bezahlt ( Art. 13 Abs. 2 lit . c AVIG).
E. 9 Abs. 3 AVIG)
während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit nicht erfüllen konnten wegen Krankheit ( Art. 3 ATSG) oder Unfall ( Art. 4 ATSG) , keine Anwendung. Die Sonderregelung von Art.
E. 14 AVIG vorliegen. Wer in einer Rahmenfrist etwa 12,1 Monate krank war und 11,9 Monate arbeitete, erfüllt die Anspruchsvoraussetzungen, nicht aber, wer 11,9 Monate arbeitete und weniger als 12 Monate krank war (Kupfer Bucher, a.a.O., S. 57 mit Hinweisen ). Vorliegend hat der Beschwerde führer in der massgebenden Rahmenfrist für die Beitragszeit
11,827 Monate gearbeitet und war ausweislich der Akten vo m 4. September 2014 bis zum 3 1. Januar 2015 - das heisst
lediglich knapp fünf Monate –
unfallbedingt arbeitsunfähig (vgl. Urk. 8/19).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2016.00042 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Kreyenbühl Urteil vom
23. August 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz AG Rechtsdienst Arbeitsrecht, lic . iur . P.__ _ Affolternstrasse 42, Postfach 6944, 8050 Zürich gegen Unia Arbeitslosenkasse Kompetenzzentrum D-CH Ost Strassburgstrasse 11, Postfach, 8021 Zürich 1 Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1965, meldete sich per 1. Februar 2015 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermitt lung und beantragte ab ebendiesem
Datum Arbeitslosenentschädigung (vgl. Urk. 2 S. 1 und Urk. 1 S. 2 ). Mit Kassenverfügung vom 2 3. Oktober 2015 ver neinte die Unia Arbeitslosenkasse einen Anspruch des Versicherten auf Arbeits - losenentschädigung ab dem 1. Februar 2015 mit der Begründung, dass die Mindestbeitragszeit nicht erfüllt und der Versicherte von der Erfüllung der Bei - tragszeit nicht befreit sei (Urk.
8/5). Die dagegen vom Versicherten am 1 9. November 2015 erhobene Einsprache ( Urk. 8/4) wies die Unia
Arbeitsl osen kasse mit Entscheid vom 11. Februar 2016 ab ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 1 0. März 2016 Beschwe rde und beantragte, es seien in Aufhebung des angefochtenen Entscheid s die gesetzlichen Leistun gen gestützt auf Art. 13 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslo senversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) zu erbringen ( Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 2 1. März 2016 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 2 2. März 2016 angezeigt wurde ( Urk. 10). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Nach Art. 9 Abs. 1 AVIG gelten - soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht - für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zweijährige Rahmenfristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämt liche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind ( Art. 9 Abs. 2 AVIG), und die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag ( Art. 9 Abs. 3 AVIG) .
Eine der gesetzl ichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenent - schä digung besteht darin, dass die versicherte Person die Bei tragszeit erfüllt hat oder von der Beitragspflicht befreit ist (Art. 8 Abs. 1 lit . e AVIG). Die Beitrags - zeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rah menfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rah - menfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG). 1.2
Als Beitragszeit a ngerechnet werden auch Zeiten, in denen der Versicherte zwar in einem Arbeitsverhältnis steht, aber wegen Krankheit ( Art. 3 des Bundesgeset zes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) oder Unfalls ( Art. 4 ATSG) keinen Lohn erhält und daher keine Beiträge bezahlt ( Art. 13 Abs. 2 lit . c AVIG).
1.3
Bei der Ermittlung der Dauer eines Arbeitsverhältnisses mit einer Arbeitsvermitt lungsfirma
gilt nicht der abgeschlossene Rahmen arbeits vertrag, sondern es gelten die individuellen Arbeitsverträge , mit denen der Einsatz bei den verschiedenen Kundenfirmen geregelt wird (Urteil des Bundesgerichts 8C_403/2009 vom 1. September 2009 E. 3 mit Verweis auf BGE 121 V 167; Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungs recht , Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, S. 53) .
Kein beitragszeitrelevantes Arbeitsverhältnis begrün det grundsätzlich der Rah menver trag mit einer Temporärfirma , da der Rahmenvertrag in der Regel keinen Anspruch auf Beschäftigung auslöst und die versicherte Person berechtigt ist, Einsätze abzulehnen. Dagegen begründen die einzelnen Einsatzverträge jeweils ein neues, in sich abge schlossenes Arbeitsverhältnis. Massgebend für die Ber echnung der Beitragszeit ist so mit die Dauer jedes ei nzelnen Arbeitseinsatzes (AVIG-Praxis ALE
des Staatssekretariats für Wirtschaft [SECO] , Rz . B160 ). 2. 2.1
Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer
ab dem 1. Februar 2015 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat. 2.2
Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entsch eid damit, dass
i n der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 1. Februar 2013 bis zum 3 1. Januar 2015 insgesamt 11,827 Monate Be itragszeit nachgewiesen sei en . Der letzte Einsatz des Beschwerdeführers, der geltend mache, am 3. September 2014 einen Unfall erlitten zu haben , sei auf den 5. September 2014 beendet worden. Im Februar 2015 habe die Y.___ AG lediglich noch den
Rahmenarbeits vertrag gekündigt. Die Zeit vom 6. September 2014 bis zum 1 3. Februar 2015 gelte daher nicht als Beitragszeit ( Urk. 2 S. 2-3 ). 2.3
Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass vorliegend Art. 13 Abs. 2 lit . c AVIG zur Anwendung gelange und die Zeit der Arbeitsunfähigkeit, während der er nach wie vor bei der Y.___
AG angestellt gewesen sei, ebenfalls als Beitragszeit anzurechnen sei. Mit der Anrechnung der Zeit vom 6. September 2014 bis zum 1 3. Februar 2015 erreiche er die Mindestbeitrags zeit . Die Beschwerdegegnerin habe im Übrigen nicht dargelegt, weshalb Art. 13 Abs. 2 lit . c AVIG nicht zur Anwendung kommen sollte. Dies stelle eine Verlet zung des rechtlichen Gehörs dar ( Urk. 1 S. 3 ). 3. 3.1
Gemäss der Darstellung der Beschwerdegegnerin sind in der massgebenden
Rah menfrist für die Beitragszeit
vom 1. Februar 2013 bis zum 3 1. Januar 2015
folgende beitrag spflichtigen Beschäftigungen des Beschwerdeführers nachge wiesen (Urk. 2 S. 3 ):
18.08.14 bis 05.09.14
0,700 Monate
Y.___ AG
16.06.14 bis 25.07.14
1,400 Monate
Y.___ AG
31.03.14 bis 08.05.14
1,327 Monate
Y.___ AG
24.03.14 bis 28.03.14
0,233 Monate
Y.___ AG
01.10.13 bis 13.12.13
2,467 Monate
Z.___
10.04.13 bis 30.09.13
5,700 Monate
Y.___ AG
Gestützt darauf ermittelte die Beschwerdegegnerin eine Beitragszeit von total 11,827 Monaten . Diese von der Beschwerdegegnerin anerkannte Beitragszeit i st ausgewiesen
(vgl.
Urk. 8/3, Urk. 8/7, Urk. 8/10,
Urk. 8/11 und Urk. 8/12 ). 3.2
Streitig und zu prüfen ist nun, wie es sich mit dem Zeitraum vom 6. September 2014 bis zum 3 1. Januar 2015 verhält.
Aktenkundig und unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer mit der Personal verleiherin
Y.___ AG einen Rahmenarbeitsvertrag abgeschlossen hat , gemäss welchem er ab dem 2 4. März 2014 in einem unbefristeten Temporärar beitsverhältnis als Gärtner angestellt war (vgl. Arbeitgeberbescheinigung vom 2 7. November 2015, Urk. 8/3) .
Im Weiteren schloss er mit der Y.___ AG a m 2 1. März , 2 2. April ,
1 3. Juni und 21. August 2014
jeweils individuelle Arbeitsv erträge bzw. Einsatzverträge ab , im Rahmen derer er bei der A.___ GmbH, der B.___ AG und
Z.___
verschiedene Arbeitseinsätze hatte, die zwischen einer und se ch s Wochen dauerten (vgl. Urk. 8/7, Urk. 8/9 und E. 3.1 ).
Gemäss dem letzten Einsatzvertrag vom 2 1. August 2014 war Einsatzbeginn bei Z.___ der 1 8. August 2014 und die Einsatzdauer voraussichtlich kürzer als drei Monate ( Urk. 8/9) . Am 3. September 2014 wurde dieses Arbeitsverhältnis seitens der Y.___ AG auf den 5. September 2014 gekündigt ( Urk. 8/2 und Urk. 8/7 ; gemäss Art. 11 Abs. 2 des vorliegend anwendbaren Gesamtar beitsvertrags [GAV] Personalverleih
vom 2 1. Dezember 2011 beträgt die Kündi gungsfrist
bei unbefristeten Einsätzen während der ersten drei Monate des Arbeitsverhältnisses zwei Arbeitstage ). Ebenfalls am 3. September 2014 erlitt der Beschwerdeführer einen Unfall und war daraufhin bis zum Ende der Rah menfrist für die Beitragszeit am 3 1. Januar 2015 unfall bedingt arbeitsunfähig ( vgl. Urk. 8/19). Am 1 5. Januar 2015 kündigte die
Y.___ AG den Rahmenarbeitsvertrag mit dem Beschwerdeführer per 13. Februar 2015 ( Urk. 8/6). 3.3
Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend feststellte ( Urk. 2 S. 2 f. ), gilt bei der Ermittlung der Dauer eines Arbeitsverhältnisses nicht der abgeschlossene Rah men arbeits vertrag , sondern es gelten die individuellen Arbeitsverträge ( vgl. E. 1.3 ).
Massgebend für die Beitragszeit ist vorliegend somit die
Kündigung des Einsatzvertrages des Beschwerdeführer s bei
Z.___
per
5. September 2014
- und nicht die Beendigung des Rahmenarbeits - vertrags per 1 3. Februar 201 5. Daran vermag auch der Umstand nicht s zu ändern , dass der Beschwerdeführer über d en 5. September 2014 hinaus Taggeldzahlungen der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) , der Unfallversicherung der Y.___ AG, erhalten hat (vgl. Urk. 8/6 und Urk. 8/19 ) . Gemäss Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Unfallver - sicherung (UVG) endet die Versi cherung erst mit dem 30. Tag nach dem Tage, an dem der Anspruch auf min destens den halben Lohn aufhört. Somit war die SUVA nachdeckungspflichtig und die Leistungsabwicklung über die Y.___ AG als letzte Arbeitge ber in vor dem Unfall rein administrativ bedingt. Auch
daraus lässt sich folglich
kein über den 5. September 2014 andauerndes Arbeitsverhältnis ableiten (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts AL.2013.00096 vom 1 2. September 2014 E. 3.4.2). Im Weiteren kann sich der Beschwe rdeführer auch nicht auf Art. 13 Abs. 2 lit . c AVIG berufen, gemäss welchem auch Zeiten angerechnet werden, in den en der Versicherte zwar in einem Arbeitsverhältnis steht, aber wegen Krankheit oder Unfalls keinen Lohn erhält und daher keine Beiträge bezahlt. Denn die Anrechnung von solchen Sonderzeiten ist an das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses geknüpft, das nach dem 5. September 2014 jedoch nicht mehr vorgelegen hat. Die Kündigung mit der Kündigungsfrist von zwei Tagen war trotz Unfall zulässig, da sich der Beschwerdeführer noch in der Probezeit befand ( Art. 336 c des Schweizerischen Obligationenrechts i.V.m . Art. 10 GAV Personalverleih vom 21. Dezember 2011).
Nach dem 5. September 2014 hat der Beschwerdeführer daher k eine weitere Beitragszeit nach
Art. 13 AVIG erworben. 3.4
Schliesslich
findet auch Art. 14 Abs. 1 lit . b AVIG, gemäss welchem Personen von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind ,
die innerhalb der Rahmenfrist ( Art. 9 Abs. 3 AVIG)
während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit nicht erfüllen konnten wegen Krankheit ( Art. 3 ATSG) oder Unfall ( Art. 4 ATSG) , keine Anwendung. Die Sonderregelung von Art. 14 AVIG kann nur gelten, wen n die Mindestbei tragszeit
gemäss
Art. 13 AVIG nicht erfüllt werden konnte und dafür Gründe gemäss
Art. 14 AVIG vorliegen. Wer in einer Rahmenfrist etwa 12,1 Monate krank war und 11,9 Monate arbeitete, erfüllt die Anspruchsvoraussetzungen, nicht aber, wer 11,9 Monate arbeitete und weniger als 12 Monate krank war (Kupfer Bucher, a.a.O., S. 57 mit Hinweisen ). Vorliegend hat der Beschwerde führer in der massgebenden Rahmenfrist für die Beitragszeit
11,827 Monate gearbeitet und war ausweislich der Akten vo m 4. September 2014 bis zum 3 1. Januar 2015 - das heisst
lediglich knapp fünf Monate –
unfallbedingt arbeitsunfähig (vgl. Urk. 8/19). 3.5
Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass der Beschwerdeführer d ie Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten nicht erfüllt. 3.6
Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers wegen der gel tend gemachten ungenügenden Begründung des Einspracheentscheids vom 1 1. Februar 2016 ( Urk. 2 ) , die eine Rückweisung an die Beschwerdegegnerin rechtfertigen würde
(vgl. BGE 132 V 387 E. 5.1 und 127 V 431 E. 3d/ aa ) , ist im Übrigen zu verneinen . Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht bemerkte ( Urk. 7 ), hat sie im
Einspracheentscheid
- unter Hinweis auf die ma ssgeblichen Gesetzes bestimmungen sowie die der Konkretisierung dieser Bestimmungen dienende AVIG-Praxis ALE
- hinreichend begründet , weshalb die Zeit vom 6. September 2014 bis zum 3 1. Januar 2015 nicht als Beitragszeit gilt. 4.
Der a ngefochtene Einspracheentscheid , mit dem die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbe itslosenentschädigung ab dem 1. Februar 2015 verneint hat, e rweist sich damit als rechtens.
Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - AXA-ARAG Rechtsschutz AG - Unia Arbeitslosenkasse - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl