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AL.2016.00030

Versicherter Verdienst; teilweise fehlender Nachweis eines Lohnflusses bei einer arbeitgeberähnlichen Person. (BGE 8C_627/2017)

Zürich SozVersG · 2017-06-26 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1965, war bei der Y.___ GmbH in der Zeit ab dem 1 8. Dezember 2009 als deren einziger Gesellschafter und Geschäftsführer tätig ( Urk. 7/19). Am 2 0. März 2015 kündigte die Firma das Arbeitsverhältnis per Ende Juni 2015 ( Urk. 7/2), und am 2 3. Juli 2015 gingen deren Aktiven und Passiven infolge Fusion auf die Z.___ AG über; gleichzeitig wurde die Gesellschaft im Handelsregister gelöscht ( Urk. 7/19). Am 9. Juli 2015 meldete sich der Versicherte zur Arbeitsvermittlung an ( Urk. 7/1), und am 2 3. Juli 2015 stellte er Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 2 4. Juli 2015 ( Urk. 7/4). In der Folge setzte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich mit Verfügung vom 1. Oktober 2015 den versicherten Verdienst für die Zeit ab dem 9. Juli 2015 auf Fr. 3‘600.- fest ( Urk. 7/41) und hielt daran nach ergange ner Einsprache vom 2 8. Oktober 2015 ( Urk. 7/49) mit Entscheid vom 2 1. Januar 2016 fest ( Urk. 2) . 2.

Dagegen liess der Versicherte am 1 8. Februar 2016 Beschwerde erheben ( Urk.

1) mit dem Antrag, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei der versicherte Verdienst ab dem 9. Juli 2015 auf Fr. 11‘402.17 festzusetzen. In der Beschwer deantwort vom 1 5. April 2016 schloss die Kasse auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

In formeller Hinsicht rügt d er Beschwerdeführer eine Verletzung des recht lichen Gehörs, weil die Beschwerdegegnerin sich im angefochtenen Entscheid nicht zu r Schlussrechnung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), Ausgleichskasse, vom 2 3. Oktober 2015 betreffend das Jahr 2015 geäussert habe ( Urk. 1 S. 12 f . ). 1 .2

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung soll die betroffene Person wissen, weshalb die Behörde ihr Gesuch abgelehnt hat. Sie muss sich über die Tragweite des Entscheides Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache wei terziehen können. Die sachgerechte Überprüfung eines Entscheides setzt voraus, dass sich auch die Rechtsmittelinstanz über die Begründetheit des Entscheides ein Bild machen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überle gungen genannt werden, von denen sich die Verwaltung leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Dabei kann sich die Begründung einer Verfü gung auf die wesentlichen Gesichtspunkte b eschränken (BGE 118 V 56 E.

5b ). 1 .3

Entgegen der Sichtweise des Beschwerdeführers ist die Beschwerdegegnerin ihrer Begründungspflicht im erforderlichen Umfang nachgekommen. Sie hat die für ihren Entscheid massgebenden Erwägungen auf über drei Seiten ausführlich dargelegt, woran die Nichterwähnung eines einzelnen Belegs nichts ändert. Auch die Beschwerdeschrift belegt, dass der Beschwerdeführer sich über die Argumentation der Beschwerdegegnerin restlos im Klaren war. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) oder der Begründungspflicht nach Art. 49 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemei nen Teil des Sozialversicherungsrechts ( ATSG ) ist daher nicht erkennbar. 2. 2 .1

Nach Art. 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen versi cherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gilt als versi cherter Verdienst der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Bemessungszeitraums aus einem oder mehreren Arbeitsver hältnissen normalerweise erzielt wurde. Art. 37 der Verordnung über die obligatorisch e Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) regelt den Bemessungszeitraum. Danach bemisst sich der versicherte Verdienst nach dem Durchschnittslohn der letzten sechs Beitragsmonate (nach Art. 11 AVIV) vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug ( Abs. 1). Er bemisst sich nach dem Durchschnittslohn der letzten zwölf Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug, wenn dieser Durchschnittslohn höher ist als derjenige nach Absatz 1 ( Abs. 2). Der Bemessungszeitraum beginnt, unab hängig vom Zeitpunkt der Anmeldung zum Taggeldbezug, am Tag vor dem Ein tritt eines anrechenbaren Verdienstausfalls. Voraussetzung ist, dass vor diesem Tag mindestens zwölf Beitragsmonate innerhalb der Rahmenfrist für die Beitrags zeit liegen ( Abs. 3). 2 .2

Praxisgemäss ist bei der Ermittlung des versicherten Verdienstes der im Bemessungszeitraum tatsächlich erzielte Lohn massgebend; eine davon abwei chende Lohnabrede zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer hat grunds ätzlich unbeachtlich zu bleiben . Der versicherte Verdienst nach Art. 23 AVIG bildet ein Korrektiv bei allfälligen missbräuchlichen Lohnvereinbarungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, indem grundsätzlich die tatsächlichen Lohnbe züge im Bem essungszeitraum massgebend sind . Von dieser Regelung im Einzelfal l abzuweichen, rechtfertigt sich nur dort, wo ein Missbrauch im Sinne der Vereinbarung fiktiver Löhne, welche in Wirklichkeit nicht zur Auszahlung gelangt sind, praktisch ausgeschlossen werden kann ( Urteil des Bundesgerichts 8C_913/2011 vom 1 0. April 2012 E. 3.1) . 3 .

3 .1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid hauptsächlich damit, ins ge samt lasse sich aus den eingereichten Unterlagen , bei denen es sich mehr heitlich um Parteibehauptungen handle, und aus den Gutschriftsan zeigen auf einem Konto der A.___ , bei welchen sich lediglich vereinzelt entnehmen lasse , dass es sich um Lohnzahlungen handle , sowie aufgrund der Ungereimt heiten keine zuverlässige Aussage dazu machen, welchen Lohn der Einsprecher im massgebenden Zeitraum von Juli 2014 bis Juni 2015 für tatsächlich geleistete Arbeit erhalten ha be . Der Beschwerdeführer versuche überdies , seine Lohnzahlungen in den letzten sechs Monaten des Bemessungszeitraums so hoch wie möglich darzustellen, was den in den Jahren 2013 und 2014 versteuerten Einkommen und der aus wirtschaftlichen Gründen e rfolgten Kündigung wider spreche . Daher habe sie bei der Festsetzung des versicherten Verdienst es ent sprechend dem Grundsatz , auf den geringsten Betrag der sich widersprechenden Angaben abzustellen, auf den gemäss dem i ndividuellen Konto (IK) im Jahre 2014 erzielten Lohn von Fr. 3‘600.- pro Monat abgestellt . 3 .2

Der Beschwerdeführer bring t zusammengefasst vor, sein Lohn sei mittels Bank überweisung ausbezahlt worden. Der tatsächliche Lohnfluss auf sein Bankkonto sei genügend nachgewiesen. Seine Lohnzahlungen seien sowohl in der Buch haltung der Y.___ GmbH als Lohnzahlung verbucht als auch der SVA , Ausgleichskasse, gemeldet worden. Im Ergebnis sei daher für die Festsetzung des versicherten Lohnes auf die Lohnzahlungen im Zeitraum Januar bis Juni 2015 abzustellen. Folglich belaufe sich der versicherte Verdienst auf Fr. 11‘402.17 pro Monat . 4.

4.1

Der Beschwerdeführer war im massgebenden Zeitraum bis zur Fusion mit der Z.___ AG vom 2 3. Juli 2015 einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der Y.___ GmbH. Der Beschwerde führer war demnach (zumindest im zu beurteilenden Zeitraum) sein eigener Arbeitgeber, weshalb er auch sämtli che Dokumente ausstellen konnte, über deren Wahrheitsgehalt niemand ausse r er selbst Angaben machen kann (vgl. dazu etwa die Unterzeichnung des Arbeitsvertrag es zwischen der Firma und dem Vers icherten vom 2 8. Dezember 2008 [ Urk. 7/8] oder die Kündigung des Arbeitsverhältnisses vom 2 0. März 2015 per Ende Juni 2015, Urk. 7/2) . Es ist daher davon auszugehen, dass zwischen dem Beschwerdeführer und der Gesellschaft wirtschaftlich Identität bestand . Zu ergänzen ist , dass der Beschwerdeführer

gemäss den Akten im Zeitraum vor der Fusion vom 2 3. Juli 2015 auch einziger Verwaltungsrat und Aktionär der Z.___ AG gewesen war ( Urk. 7/13-16, Urk. 7/65, Urk. 7/69). In einem solchen Fall kommt bei der Festsetzung des versicherten Verdienstes dem Nachweis einer tatsächlichen Lohnzahlung ( vgl. Art. 23 Abs. 1 AVIG : normalerweise erzielter Lohn ) respektive eines tatsächlichen Lohnflusses rechtsprechungsgemäss erheb liche Bedeutung zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_913/2011 vom 1 0. Apri l 2012 E. 3.3; E. 2.2 ).

4.2 4.2.1

Zunächst stellt sich die Frage nach dem versicherten Verdienst in den letzten sechs Beitragsmonaten vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug ( Art. 37 Abs. 1 AVIV), mithin vorliegend im Zeitraum vom 1. Jan uar bis zum 3 0. Juni 201 5 , für welchen

der Beschwerdeführer einen Lohnfluss von Fr. 68‘413.02 geltend macht . 4.2 .2

Unklar und nicht transparent ist bereits der Umstand, dass der Beschwerde führer im Laufe des Abklärungsverfahrens drei verschiedene Bruttolohnsummen geltend machte : zunächst wies er mit den im Juli 2015 eingereichten Belegen eine solche von Fr. 64‘000.- ( Lohnausweis vom 8. Juli 2015 betreffend Januar bis Juni 2015 , Urk. 7/10; Lohnjournal betreffend die P eriode Juli 2014 bis Juni 2015, Urk. 7/11-12 ;

Arbeitgeberbescheinig ung vom 1 0. Juli 2015 [mit einem monatlichen Bruttolohn von Fr. 10‘666.66 = Fr. 64‘000.- : 6], Urk. 7/7) aus ; mit den im August 2015 auf Verlangen der Kasse eingereichten monatlichen Lohn abrechnungen ( Urk. 7/23; Urk. 7/17) machte er hinsichtlich der Monate Januar bis Juni 2015 neu ein en

Bruttolohn von

Fr. 67‘901.52

geltend; und sch l iesslich ermittelte er ab Oktober 2015 mit den in diesem Zeitraum vorgelegten Belegen und Rechtsschriften neu ein gesamtes Bruttoeinkommen für die Monate Januar bis Juni 2015 von Fr. 68‘413.02 ( Einsprache vom 2 8. Oktober 2015, Urk. 7/4 9 ; Beschwerde vom 1 8. Februar 2016 , Urk. 1; Schlussrechnung der SVA , Ausgleichskasse , vom 2 3. Oktober 2015 betreffend das Jahr 2015, Urk. 7/51; IK-Auszug , Urk. 7/82).

Diese vom Beschwerdeführer schlussendlich geltend gemachte L o hnhöhe der letzten sechs Monate von brutto Fr. 68‘413.02 –

also auf ein Jahr umge rechnet von Fr. 136‘826.- –

vermag jedoch, wie schon die Beschwerde gegnerin

ausge führt hat, nicht zu überzeugen, liegt sie doch weit über dem durchschnittlichen jährlichen Lohn einkommen aus diesem Betrieb in den letzten fünf Jahren . Dieses lag

gemäss dem IK-Auszug ( Urk. 7/34) im Bereich von ungefähr Fr. 56 ‘000.- pro Jahr ( Fr. 60‘948 .- [2010], Fr. 55‘645.- [2011], Fr. 80‘266.- [201 2], Fr. 39‘467.- [2013], Fr. 43‘199.- [2014];

Urk. 7/34). Die geltend gemachte Lo hnerhöhung in den letzten sechs Monaten ist umso weniger nach vollziehbar , wenn man berücksichtigt, dass die Gesellschaft nach Angabe des Beschwerdeführers aus wirtschaftlichen Gründe n per Ende Juni 2015 eingestellt wurde und im Frühjahr 2015 Liquidi tätsengpässe

aufgetreten waren

( Urk. 1 S.

6); zudem hatte sie gemäss der Fusionsbilanz per 3 1. März 2015 nur wenig liquide Mittel ( Urk. 3/5 ) und richtete sich der Lohn des Versicherten nach dem Arbeitsvertrag vom 2 8. Dezember 2008

nach dem Geschäft sgang des Unter nehmens ( Urk. 7/8). Der Einwand des Versicherten, w onach er sich in der Zeit vor 2015

– anders als danach –

nicht seinen vollen Lohn ausbezahlt habe, weil die finanziellen Mittel für Investitionen benötigt worden seien, ist eine blosse ,

nicht näher nachgewiesene Behauptung , weshalb er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Somit besteht zwischen dem geltend gemachten Lohn der letzten sechs Monate und dem in den vorangegangenen Jahren normaler weise erzielten Lohn ein nicht erklärbarer

Widerspruch. Ob dieser Widerspruch auf einer bewussten Strategie des Beschwerdeführers beruht – wie die Be schwerde gegnerin

vorbringt – , mit Blick auf die Arbeitslosen en tschädigung in diesem Zeitraum eine überhöhte Lohnsumme zu konstruieren, kann offen blei ben. Jedenfalls ist, wie auch nachfolgend darzulegen ist, der geltend gemachte Lohnfluss weder schlüssig noch transparent .

Unbestritten ist auch, dass d er Beschwerdeführer

die im August 2015 der Kasse auf deren Verlangen eingereichten monatlichen Lohnabrechnungen betreffend die Periode Juli 2014 bis Juni 2015 ( Urk. 7/23) erst damals im Sommer 2015 erstellt hat ( Urk. 1 , 2 und 7/35 ). Dies geht auch aus dem Hinweis des Beschwer deführers in dessen E-Mail vom 4. August 2015 hervor ( Urk. 7/25 ), gemäss wel chem er beim Ausfüllen der monatlichen Lohnabrechnungen bemerkt habe, dass in der Arbeitgeberbescheinigung vom 1 0. Juli 2015 Teil e des massgeblichen Lohnes nicht berücksichtigt worden seien . Somit hat er die Lohnabrechnungen erst nach dem 1 0. Juli 2015 erstellt, jedoch jeweils rückwärtig datiert : also zum Beispiel die Lohnabrechnung betreffend den Juli 2014 mit dem Datum vom 2. August 201 4. Dieses Vorgehen des Beschwerdeführers , die Belege erst während des Abklärungsverfahrens betreffend die Arbeitslosenentschädigung zu erstellen und dabei rückwärtig zu datieren ,

macht dessen Argumentation grundsätzlich unglaubwürdig.

Im vom Beschwerdeführer eingereichten Au szug seines Kontos bei der A.___ betreffend den Zeitraum vom

1. Juli 2014 bis zum 3 0. Juni 2015 ( Urk. 7/24, Urk. 7/50) sind im Zeitraum von Januar bis Juni 2015 verteilt acht Gutschriften von in sgesamt Fr. 60‘000.- enthalten: viermal Gutschriften von je Fr. 10‘000. - , sodann je einmal eine Gutschrift von Fr. 8‘000.-, Fr. 7‘000.- Fr. 2‘000.- und Fr. 3' 000.- . Nur drei dieser Gutschriften sind indes ausdrücklich al s Lohnbezüge gekennzeichnet. Auch fällt auf, dass auf dem Kontoauszug bloss die Gutschriften erkennbar sind, der Rest jedoch nicht. Zumindest ein erhebli cher Te il dieser Bezüge könnte somit entgegen der Auffassung des Bes chwer deführers aus einem völlig anderen Grund erfolgt sei n , zum Beispiel als Dar lehen für den Beschwerdeführer (vgl. dazu die Fusionsbilanz vom 3 1. März 2015, welche eine Darlehensforderung der Firma gegen den Beschwerdeführer ausweist , Urk. 3/5). Auch ist denkbar, dass der Beschwerdeführer diese Geldbe züge wieder in die Firma rücküberwiesen hat. Unter Berücksichtigung der übri gen Umstände ist daher auch dieser Kontoauszug bezüglich der geltend gemachten Lohnsumme weder transparent noch schlüssig .

Unter dem Titel „Buchhaltungsunterlagen“ ( Urk. 1 S. 14) beruft sich

der Beschwer deführer sodann auf ein im Juli 2015 eingereichte s Lohnjournal betreffend die Periode Juli 2014 bis Juni 2015 ( Urk. 7/11-12 ). Darin sind hin sichtlich der Monate Januar bis Juni 2015 im Konto Nr. 5000 (Lohn des Versi cherten) verschiedene Bruttolöhne von insgesamt

Fr. 64‘000.- verbucht . Da das Gegenkonto Nr. 1010 das A.___ - Konto der Firma ist ( Urk. 3/5), handelt es sich somit um Verbuchungen von Auszahlungen. Diese Verbuchungen sind indes schon deshalb unklar, weil nicht unterschieden wird zwischen den Netto lohnauszahlungen und den Auszahlungen d er Sozialversicherungsbeiträge , was buchhalterisch verschiedene Vorgänge sind. D ies gilt umso mehr, als diese Ver buchungen auch den eigenen Angaben des Beschwerdeführers –

wonach „die Lohnzahlungen und der en

Verbuchung auf der Grundlage des ausbezahlten Nettolohnes erfolgt “ seien (Einsprache vom 2 8. Oktober 2015 ( Urk. 7/49)

– widersprechen . Nicht nachvollzie h bar ist auch, dass den Verbuchungen im Lohnjournal zufolge bei den erwähnten

acht Lohnauszahlung en von Januar bis Juni 2015 jedes Mal die Sozialversicherungsbeiträge entsprechend der Höhe der Lohnauszahlung bezahlt worden seien, statt – wie es Art. 34 Abs. 1 lit . a und Art. 35 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) bei einer jährliche Lohnsumme von bis zu Fr. 200‘000 .- vorsehen - bloss quartalsweise je ein Akontobeitrag . Auch das

Lohnjournal ist somit weder transparent

noch schlüssig , wobei offen gelassen werden kann, ob es ebenfalls erst nachträglich erstellt und rückdatiert wurde.

Den übrigen Belege n betreffend diese n Zeitraum, wie insbesondere der Schluss rechnung der Ausgleichkasse vom 2 3. Oktober 2015 mit der Bruttolohnsumme von Fr. 68‘413.- und der entsprechende nachfolgende IK Eintrag der Summe von Fr. 68‘413 .- ( Urk. 7/51, Urk. 7/82) kommt lediglich der Beweiswert einer Parteibehauptung respektive kein ausschlaggebender Beweiswert zu. 4.2.3

Hinsichtlich der Monate Januar bis Juni 2015 ist daher zusammenfassend festzu halten, dass aufgrund der mangelhaften Belege, der Ungereimtheiten, der fehlenden Transparenz und Glaubhaftigkeit der Lohnfluss nicht schlüssig nach gewiesen ist. D ie mangelnde Bestimmbarkeit der Lohnhöhe im Zeitraum Januar bis Juni 2015 führt dazu, dass sich ein versicherter Verdi enst im Sinne von Art. 23 Abs. 1 AVIG in dieser Zeit nicht hinreichend zuverlässig festsetzen lässt. 4.3

Was den Zeitraum Juli bis Dezember 2014 betrifft ( entsprechend dem 12mo natigen Bemessung szeitraum nach Art. 37 Abs. 2 AVIV ), sind die oben erwähnten Mängel der erst nachträglich erstellten Lohnabrechnungen ( Urk. 7/23 ) und der teilweise fehlenden Kenn zeichnung als Lohn im A.___ -Konto des Versicherten ( Urk. 7/24) zwar ebenfalls vorhanden. Anders als die für den Zeitraum Januar bis Juni 2015 geltend gemachte Lohnsumme erscheint jedoch die im IK-Auszug vom 1 3. Juli 2015 für den Zeitraum Januar bis Dezember 2014 abgerechnete Lohnsumme von Fr. 43‘199.- gemessen an den vorangegangen Löhnen und de n übri gen Umstände n nicht als überhöht respek tive als realistisch . Ein Widerspruch ist jedoch in diesem Zeitraum insoweit vor handen, als der Beschwerdeführer in dem

– allerdings erst am 1. Dezember 2015 erstell t en –

Lohnausweis neu einen Bruttolohn für das Jahr 2014 von Fr. 53 ‘ 166.- deklarierte und offenbar nachträglich eine entsprechende Korrektur im IK veranlasste, weshalb im IK-Auszug vom 3 1. März 2016 neu zusätzlich eine Lohnsumme von Fr. 9‘966 .

- für das Jahr 2014 eingetragen ist ( Urk. 7/82; Fr. 9 ‘ 966.- + Fr. 43‘199.- = Fr. 53‘165.-). Für diese nachträgliche Erhöhung der Lohnsumme brachte der Beschwerdeführer keine Gründe vor. Analog der Beweis maxime , wonach die sogenannten spontanen "Aussagen der ersten Stunde" in der Regel zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher Art beein flusst sein können (BGE 121 V 47), ist daher für das Jahr 2014 von einem Bruttolohn von Fr. 43‘199.- auszugehen. Dies entspricht auch dem Grundsatz, wonach bei Personen mit einer arbeitgeberähnlichen Stellung bei Ungereimt heiten bei der Bestimmung des versicherten Verdienstes vom geringeren Betrag gemäss dem IK auszugehen ist (Randziffer B148 des Kreisschreibens des Staa ts sekretariates für Wirtschaft ( seco ] betreffend AVIG-Praxis und Arbeitslo sen entschädigung (ALE) , gültig ab 1. Januar 2014 ). 4.4

Die übrigen, o ben noch nicht erwähnten Belege haben höchstens Indizcharakter respektive keinen ausschlaggebenden Beweiswert. Daher ist es nicht zu bean standen, wenn die Kasse entsprechend der im IK ursprünglich angegebenen Lohnsumme von Fr. 43‘199.- für das Jahr 2014 den versicherten Verdienst im massgebenden Zeitraum auf gerundet Fr. 3‘600.- pro Monat festsetzte . In Anbetracht der mangelnde n Bestimmbarkeit der Lohnhöhe im Zeitraum Januar bis Juni 2015 muss diese Festsetzung zudem als wohlwollend bezeichnet wer den, da die Beschwerdegegnerin damit den durchschnittlichen Lohn des Jahres 2014 von Fr. 3‘600.- pro Monat zu Gunsten des Beschwerdeführers für den ganzen 12monatigen Bemessungszeitraum von Juli 2014 bis Juni 2015 ange nommen hat . 5.

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsan wältin Sarah Leutwiler

- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigFraefel

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1965, war bei der Y.___ GmbH in der Zeit ab dem 1 8. Dezember 2009 als deren einziger Gesellschafter und Geschäftsführer tätig ( Urk. 7/19). Am 2 0. März 2015 kündigte die Firma das Arbeitsverhältnis per Ende Juni 2015 ( Urk. 7/2), und am 2 3. Juli 2015 gingen deren Aktiven und Passiven infolge Fusion auf die Z.___ AG über; gleichzeitig wurde die Gesellschaft im Handelsregister gelöscht ( Urk. 7/19). Am 9. Juli 2015 meldete sich der Versicherte zur Arbeitsvermittlung an ( Urk. 7/1), und am 2 3. Juli 2015 stellte er Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 2 4. Juli 2015 ( Urk. 7/4). In der Folge setzte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich mit Verfügung vom 1. Oktober 2015 den versicherten Verdienst für die Zeit ab dem 9. Juli 2015 auf Fr. 3‘600.- fest ( Urk. 7/41) und hielt daran nach ergange ner Einsprache vom 2 8. Oktober 2015 ( Urk. 7/49) mit Entscheid vom 2 1. Januar 2016 fest ( Urk. 2) .

E. 1.1 In formeller Hinsicht rügt d er Beschwerdeführer eine Verletzung des recht lichen Gehörs, weil die Beschwerdegegnerin sich im angefochtenen Entscheid nicht zu r Schlussrechnung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), Ausgleichskasse, vom 2 3. Oktober 2015 betreffend das Jahr 2015 geäussert habe ( Urk. 1 S. 12 f . ). 1 .2

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung soll die betroffene Person wissen, weshalb die Behörde ihr Gesuch abgelehnt hat. Sie muss sich über die Tragweite des Entscheides Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache wei terziehen können. Die sachgerechte Überprüfung eines Entscheides setzt voraus, dass sich auch die Rechtsmittelinstanz über die Begründetheit des Entscheides ein Bild machen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überle gungen genannt werden, von denen sich die Verwaltung leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Dabei kann sich die Begründung einer Verfü gung auf die wesentlichen Gesichtspunkte b eschränken (BGE 118 V 56 E.

5b ). 1 .3

Entgegen der Sichtweise des Beschwerdeführers ist die Beschwerdegegnerin ihrer Begründungspflicht im erforderlichen Umfang nachgekommen. Sie hat die für ihren Entscheid massgebenden Erwägungen auf über drei Seiten ausführlich dargelegt, woran die Nichterwähnung eines einzelnen Belegs nichts ändert. Auch die Beschwerdeschrift belegt, dass der Beschwerdeführer sich über die Argumentation der Beschwerdegegnerin restlos im Klaren war. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs.

E. 2 der Bundesverfassung (BV) oder der Begründungspflicht nach Art. 49 Abs.

E. 3 .2

Der Beschwerdeführer bring t zusammengefasst vor, sein Lohn sei mittels Bank überweisung ausbezahlt worden. Der tatsächliche Lohnfluss auf sein Bankkonto sei genügend nachgewiesen. Seine Lohnzahlungen seien sowohl in der Buch haltung der Y.___ GmbH als Lohnzahlung verbucht als auch der SVA , Ausgleichskasse, gemeldet worden. Im Ergebnis sei daher für die Festsetzung des versicherten Lohnes auf die Lohnzahlungen im Zeitraum Januar bis Juni 2015 abzustellen. Folglich belaufe sich der versicherte Verdienst auf Fr. 11‘402.17 pro Monat .

E. 4.1 Der Beschwerdeführer war im massgebenden Zeitraum bis zur Fusion mit der Z.___ AG vom 2 3. Juli 2015 einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der Y.___ GmbH. Der Beschwerde führer war demnach (zumindest im zu beurteilenden Zeitraum) sein eigener Arbeitgeber, weshalb er auch sämtli che Dokumente ausstellen konnte, über deren Wahrheitsgehalt niemand ausse r er selbst Angaben machen kann (vgl. dazu etwa die Unterzeichnung des Arbeitsvertrag es zwischen der Firma und dem Vers icherten vom 2 8. Dezember 2008 [ Urk. 7/8] oder die Kündigung des Arbeitsverhältnisses vom 2 0. März 2015 per Ende Juni 2015, Urk. 7/2) . Es ist daher davon auszugehen, dass zwischen dem Beschwerdeführer und der Gesellschaft wirtschaftlich Identität bestand . Zu ergänzen ist , dass der Beschwerdeführer

gemäss den Akten im Zeitraum vor der Fusion vom 2 3. Juli 2015 auch einziger Verwaltungsrat und Aktionär der Z.___ AG gewesen war ( Urk. 7/13-16, Urk. 7/65, Urk. 7/69). In einem solchen Fall kommt bei der Festsetzung des versicherten Verdienstes dem Nachweis einer tatsächlichen Lohnzahlung ( vgl. Art. 23 Abs. 1 AVIG : normalerweise erzielter Lohn ) respektive eines tatsächlichen Lohnflusses rechtsprechungsgemäss erheb liche Bedeutung zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_913/2011 vom 1 0. Apri l 2012 E. 3.3; E. 2.2 ).

E. 4.2 .2

Unklar und nicht transparent ist bereits der Umstand, dass der Beschwerde führer im Laufe des Abklärungsverfahrens drei verschiedene Bruttolohnsummen geltend machte : zunächst wies er mit den im Juli 2015 eingereichten Belegen eine solche von Fr. 64‘000.- ( Lohnausweis vom 8. Juli 2015 betreffend Januar bis Juni 2015 , Urk. 7/10; Lohnjournal betreffend die P eriode Juli 2014 bis Juni 2015, Urk. 7/11-12 ;

Arbeitgeberbescheinig ung vom 1 0. Juli 2015 [mit einem monatlichen Bruttolohn von Fr. 10‘666.66 = Fr. 64‘000.- : 6], Urk. 7/7) aus ; mit den im August 2015 auf Verlangen der Kasse eingereichten monatlichen Lohn abrechnungen ( Urk. 7/23; Urk. 7/17) machte er hinsichtlich der Monate Januar bis Juni 2015 neu ein en

Bruttolohn von

Fr. 67‘901.52

geltend; und sch l iesslich ermittelte er ab Oktober 2015 mit den in diesem Zeitraum vorgelegten Belegen und Rechtsschriften neu ein gesamtes Bruttoeinkommen für die Monate Januar bis Juni 2015 von Fr. 68‘413.02 ( Einsprache vom 2 8. Oktober 2015, Urk. 7/4

E. 4.2.1 Zunächst stellt sich die Frage nach dem versicherten Verdienst in den letzten sechs Beitragsmonaten vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug ( Art. 37 Abs. 1 AVIV), mithin vorliegend im Zeitraum vom 1. Jan uar bis zum 3 0. Juni 201

E. 4.2.3 Hinsichtlich der Monate Januar bis Juni 2015 ist daher zusammenfassend festzu halten, dass aufgrund der mangelhaften Belege, der Ungereimtheiten, der fehlenden Transparenz und Glaubhaftigkeit der Lohnfluss nicht schlüssig nach gewiesen ist. D ie mangelnde Bestimmbarkeit der Lohnhöhe im Zeitraum Januar bis Juni 2015 führt dazu, dass sich ein versicherter Verdi enst im Sinne von Art. 23 Abs. 1 AVIG in dieser Zeit nicht hinreichend zuverlässig festsetzen lässt.

E. 4.3 Was den Zeitraum Juli bis Dezember 2014 betrifft ( entsprechend dem 12mo natigen Bemessung szeitraum nach Art. 37 Abs. 2 AVIV ), sind die oben erwähnten Mängel der erst nachträglich erstellten Lohnabrechnungen ( Urk. 7/23 ) und der teilweise fehlenden Kenn zeichnung als Lohn im A.___ -Konto des Versicherten ( Urk. 7/24) zwar ebenfalls vorhanden. Anders als die für den Zeitraum Januar bis Juni 2015 geltend gemachte Lohnsumme erscheint jedoch die im IK-Auszug vom 1 3. Juli 2015 für den Zeitraum Januar bis Dezember 2014 abgerechnete Lohnsumme von Fr. 43‘199.- gemessen an den vorangegangen Löhnen und de n übri gen Umstände n nicht als überhöht respek tive als realistisch . Ein Widerspruch ist jedoch in diesem Zeitraum insoweit vor handen, als der Beschwerdeführer in dem

– allerdings erst am 1. Dezember 2015 erstell t en –

Lohnausweis neu einen Bruttolohn für das Jahr 2014 von Fr. 53 ‘ 166.- deklarierte und offenbar nachträglich eine entsprechende Korrektur im IK veranlasste, weshalb im IK-Auszug vom 3 1. März 2016 neu zusätzlich eine Lohnsumme von Fr. 9‘966 .

- für das Jahr 2014 eingetragen ist ( Urk. 7/82; Fr.

E. 4.4 Die übrigen, o ben noch nicht erwähnten Belege haben höchstens Indizcharakter respektive keinen ausschlaggebenden Beweiswert. Daher ist es nicht zu bean standen, wenn die Kasse entsprechend der im IK ursprünglich angegebenen Lohnsumme von Fr. 43‘199.- für das Jahr 2014 den versicherten Verdienst im massgebenden Zeitraum auf gerundet Fr. 3‘600.- pro Monat festsetzte . In Anbetracht der mangelnde n Bestimmbarkeit der Lohnhöhe im Zeitraum Januar bis Juni 2015 muss diese Festsetzung zudem als wohlwollend bezeichnet wer den, da die Beschwerdegegnerin damit den durchschnittlichen Lohn des Jahres 2014 von Fr. 3‘600.- pro Monat zu Gunsten des Beschwerdeführers für den ganzen 12monatigen Bemessungszeitraum von Juli 2014 bis Juni 2015 ange nommen hat . 5.

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsan wältin Sarah Leutwiler

- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigFraefel

E. 5 , für welchen

der Beschwerdeführer einen Lohnfluss von Fr. 68‘413.02 geltend macht .

E. 9 ‘ 966.- + Fr. 43‘199.- = Fr. 53‘165.-). Für diese nachträgliche Erhöhung der Lohnsumme brachte der Beschwerdeführer keine Gründe vor. Analog der Beweis maxime , wonach die sogenannten spontanen "Aussagen der ersten Stunde" in der Regel zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher Art beein flusst sein können (BGE 121 V 47), ist daher für das Jahr 2014 von einem Bruttolohn von Fr. 43‘199.- auszugehen. Dies entspricht auch dem Grundsatz, wonach bei Personen mit einer arbeitgeberähnlichen Stellung bei Ungereimt heiten bei der Bestimmung des versicherten Verdienstes vom geringeren Betrag gemäss dem IK auszugehen ist (Randziffer B148 des Kreisschreibens des Staa ts sekretariates für Wirtschaft ( seco ] betreffend AVIG-Praxis und Arbeitslo sen entschädigung (ALE) , gültig ab 1. Januar 2014 ).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2016.00030

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiber Fraefel Urteil vom

26. Juni 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Reto Böhi Eversheds AG Stadelhoferstrasse 22, 8001 Zürich zusätzlich vertreten durch Rechtsanwältin Sarah Leutwiler Eversheds AG Stadelhoferstrasse 22, 8001 Zürich gegen Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich Einkaufszentrum Neuwiesen Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1965, war bei der Y.___ GmbH in der Zeit ab dem 1 8. Dezember 2009 als deren einziger Gesellschafter und Geschäftsführer tätig ( Urk. 7/19). Am 2 0. März 2015 kündigte die Firma das Arbeitsverhältnis per Ende Juni 2015 ( Urk. 7/2), und am 2 3. Juli 2015 gingen deren Aktiven und Passiven infolge Fusion auf die Z.___ AG über; gleichzeitig wurde die Gesellschaft im Handelsregister gelöscht ( Urk. 7/19). Am 9. Juli 2015 meldete sich der Versicherte zur Arbeitsvermittlung an ( Urk. 7/1), und am 2 3. Juli 2015 stellte er Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 2 4. Juli 2015 ( Urk. 7/4). In der Folge setzte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich mit Verfügung vom 1. Oktober 2015 den versicherten Verdienst für die Zeit ab dem 9. Juli 2015 auf Fr. 3‘600.- fest ( Urk. 7/41) und hielt daran nach ergange ner Einsprache vom 2 8. Oktober 2015 ( Urk. 7/49) mit Entscheid vom 2 1. Januar 2016 fest ( Urk. 2) . 2.

Dagegen liess der Versicherte am 1 8. Februar 2016 Beschwerde erheben ( Urk.

1) mit dem Antrag, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei der versicherte Verdienst ab dem 9. Juli 2015 auf Fr. 11‘402.17 festzusetzen. In der Beschwer deantwort vom 1 5. April 2016 schloss die Kasse auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

In formeller Hinsicht rügt d er Beschwerdeführer eine Verletzung des recht lichen Gehörs, weil die Beschwerdegegnerin sich im angefochtenen Entscheid nicht zu r Schlussrechnung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), Ausgleichskasse, vom 2 3. Oktober 2015 betreffend das Jahr 2015 geäussert habe ( Urk. 1 S. 12 f . ). 1 .2

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung soll die betroffene Person wissen, weshalb die Behörde ihr Gesuch abgelehnt hat. Sie muss sich über die Tragweite des Entscheides Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache wei terziehen können. Die sachgerechte Überprüfung eines Entscheides setzt voraus, dass sich auch die Rechtsmittelinstanz über die Begründetheit des Entscheides ein Bild machen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überle gungen genannt werden, von denen sich die Verwaltung leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Dabei kann sich die Begründung einer Verfü gung auf die wesentlichen Gesichtspunkte b eschränken (BGE 118 V 56 E.

5b ). 1 .3

Entgegen der Sichtweise des Beschwerdeführers ist die Beschwerdegegnerin ihrer Begründungspflicht im erforderlichen Umfang nachgekommen. Sie hat die für ihren Entscheid massgebenden Erwägungen auf über drei Seiten ausführlich dargelegt, woran die Nichterwähnung eines einzelnen Belegs nichts ändert. Auch die Beschwerdeschrift belegt, dass der Beschwerdeführer sich über die Argumentation der Beschwerdegegnerin restlos im Klaren war. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) oder der Begründungspflicht nach Art. 49 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemei nen Teil des Sozialversicherungsrechts ( ATSG ) ist daher nicht erkennbar. 2. 2 .1

Nach Art. 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen versi cherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gilt als versi cherter Verdienst der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Bemessungszeitraums aus einem oder mehreren Arbeitsver hältnissen normalerweise erzielt wurde. Art. 37 der Verordnung über die obligatorisch e Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) regelt den Bemessungszeitraum. Danach bemisst sich der versicherte Verdienst nach dem Durchschnittslohn der letzten sechs Beitragsmonate (nach Art. 11 AVIV) vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug ( Abs. 1). Er bemisst sich nach dem Durchschnittslohn der letzten zwölf Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug, wenn dieser Durchschnittslohn höher ist als derjenige nach Absatz 1 ( Abs. 2). Der Bemessungszeitraum beginnt, unab hängig vom Zeitpunkt der Anmeldung zum Taggeldbezug, am Tag vor dem Ein tritt eines anrechenbaren Verdienstausfalls. Voraussetzung ist, dass vor diesem Tag mindestens zwölf Beitragsmonate innerhalb der Rahmenfrist für die Beitrags zeit liegen ( Abs. 3). 2 .2

Praxisgemäss ist bei der Ermittlung des versicherten Verdienstes der im Bemessungszeitraum tatsächlich erzielte Lohn massgebend; eine davon abwei chende Lohnabrede zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer hat grunds ätzlich unbeachtlich zu bleiben . Der versicherte Verdienst nach Art. 23 AVIG bildet ein Korrektiv bei allfälligen missbräuchlichen Lohnvereinbarungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, indem grundsätzlich die tatsächlichen Lohnbe züge im Bem essungszeitraum massgebend sind . Von dieser Regelung im Einzelfal l abzuweichen, rechtfertigt sich nur dort, wo ein Missbrauch im Sinne der Vereinbarung fiktiver Löhne, welche in Wirklichkeit nicht zur Auszahlung gelangt sind, praktisch ausgeschlossen werden kann ( Urteil des Bundesgerichts 8C_913/2011 vom 1 0. April 2012 E. 3.1) . 3 .

3 .1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid hauptsächlich damit, ins ge samt lasse sich aus den eingereichten Unterlagen , bei denen es sich mehr heitlich um Parteibehauptungen handle, und aus den Gutschriftsan zeigen auf einem Konto der A.___ , bei welchen sich lediglich vereinzelt entnehmen lasse , dass es sich um Lohnzahlungen handle , sowie aufgrund der Ungereimt heiten keine zuverlässige Aussage dazu machen, welchen Lohn der Einsprecher im massgebenden Zeitraum von Juli 2014 bis Juni 2015 für tatsächlich geleistete Arbeit erhalten ha be . Der Beschwerdeführer versuche überdies , seine Lohnzahlungen in den letzten sechs Monaten des Bemessungszeitraums so hoch wie möglich darzustellen, was den in den Jahren 2013 und 2014 versteuerten Einkommen und der aus wirtschaftlichen Gründen e rfolgten Kündigung wider spreche . Daher habe sie bei der Festsetzung des versicherten Verdienst es ent sprechend dem Grundsatz , auf den geringsten Betrag der sich widersprechenden Angaben abzustellen, auf den gemäss dem i ndividuellen Konto (IK) im Jahre 2014 erzielten Lohn von Fr. 3‘600.- pro Monat abgestellt . 3 .2

Der Beschwerdeführer bring t zusammengefasst vor, sein Lohn sei mittels Bank überweisung ausbezahlt worden. Der tatsächliche Lohnfluss auf sein Bankkonto sei genügend nachgewiesen. Seine Lohnzahlungen seien sowohl in der Buch haltung der Y.___ GmbH als Lohnzahlung verbucht als auch der SVA , Ausgleichskasse, gemeldet worden. Im Ergebnis sei daher für die Festsetzung des versicherten Lohnes auf die Lohnzahlungen im Zeitraum Januar bis Juni 2015 abzustellen. Folglich belaufe sich der versicherte Verdienst auf Fr. 11‘402.17 pro Monat . 4.

4.1

Der Beschwerdeführer war im massgebenden Zeitraum bis zur Fusion mit der Z.___ AG vom 2 3. Juli 2015 einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der Y.___ GmbH. Der Beschwerde führer war demnach (zumindest im zu beurteilenden Zeitraum) sein eigener Arbeitgeber, weshalb er auch sämtli che Dokumente ausstellen konnte, über deren Wahrheitsgehalt niemand ausse r er selbst Angaben machen kann (vgl. dazu etwa die Unterzeichnung des Arbeitsvertrag es zwischen der Firma und dem Vers icherten vom 2 8. Dezember 2008 [ Urk. 7/8] oder die Kündigung des Arbeitsverhältnisses vom 2 0. März 2015 per Ende Juni 2015, Urk. 7/2) . Es ist daher davon auszugehen, dass zwischen dem Beschwerdeführer und der Gesellschaft wirtschaftlich Identität bestand . Zu ergänzen ist , dass der Beschwerdeführer

gemäss den Akten im Zeitraum vor der Fusion vom 2 3. Juli 2015 auch einziger Verwaltungsrat und Aktionär der Z.___ AG gewesen war ( Urk. 7/13-16, Urk. 7/65, Urk. 7/69). In einem solchen Fall kommt bei der Festsetzung des versicherten Verdienstes dem Nachweis einer tatsächlichen Lohnzahlung ( vgl. Art. 23 Abs. 1 AVIG : normalerweise erzielter Lohn ) respektive eines tatsächlichen Lohnflusses rechtsprechungsgemäss erheb liche Bedeutung zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_913/2011 vom 1 0. Apri l 2012 E. 3.3; E. 2.2 ).

4.2 4.2.1

Zunächst stellt sich die Frage nach dem versicherten Verdienst in den letzten sechs Beitragsmonaten vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug ( Art. 37 Abs. 1 AVIV), mithin vorliegend im Zeitraum vom 1. Jan uar bis zum 3 0. Juni 201 5 , für welchen

der Beschwerdeführer einen Lohnfluss von Fr. 68‘413.02 geltend macht . 4.2 .2

Unklar und nicht transparent ist bereits der Umstand, dass der Beschwerde führer im Laufe des Abklärungsverfahrens drei verschiedene Bruttolohnsummen geltend machte : zunächst wies er mit den im Juli 2015 eingereichten Belegen eine solche von Fr. 64‘000.- ( Lohnausweis vom 8. Juli 2015 betreffend Januar bis Juni 2015 , Urk. 7/10; Lohnjournal betreffend die P eriode Juli 2014 bis Juni 2015, Urk. 7/11-12 ;

Arbeitgeberbescheinig ung vom 1 0. Juli 2015 [mit einem monatlichen Bruttolohn von Fr. 10‘666.66 = Fr. 64‘000.- : 6], Urk. 7/7) aus ; mit den im August 2015 auf Verlangen der Kasse eingereichten monatlichen Lohn abrechnungen ( Urk. 7/23; Urk. 7/17) machte er hinsichtlich der Monate Januar bis Juni 2015 neu ein en

Bruttolohn von

Fr. 67‘901.52

geltend; und sch l iesslich ermittelte er ab Oktober 2015 mit den in diesem Zeitraum vorgelegten Belegen und Rechtsschriften neu ein gesamtes Bruttoeinkommen für die Monate Januar bis Juni 2015 von Fr. 68‘413.02 ( Einsprache vom 2 8. Oktober 2015, Urk. 7/4 9 ; Beschwerde vom 1 8. Februar 2016 , Urk. 1; Schlussrechnung der SVA , Ausgleichskasse , vom 2 3. Oktober 2015 betreffend das Jahr 2015, Urk. 7/51; IK-Auszug , Urk. 7/82).

Diese vom Beschwerdeführer schlussendlich geltend gemachte L o hnhöhe der letzten sechs Monate von brutto Fr. 68‘413.02 –

also auf ein Jahr umge rechnet von Fr. 136‘826.- –

vermag jedoch, wie schon die Beschwerde gegnerin

ausge führt hat, nicht zu überzeugen, liegt sie doch weit über dem durchschnittlichen jährlichen Lohn einkommen aus diesem Betrieb in den letzten fünf Jahren . Dieses lag

gemäss dem IK-Auszug ( Urk. 7/34) im Bereich von ungefähr Fr. 56 ‘000.- pro Jahr ( Fr. 60‘948 .- [2010], Fr. 55‘645.- [2011], Fr. 80‘266.- [201 2], Fr. 39‘467.- [2013], Fr. 43‘199.- [2014];

Urk. 7/34). Die geltend gemachte Lo hnerhöhung in den letzten sechs Monaten ist umso weniger nach vollziehbar , wenn man berücksichtigt, dass die Gesellschaft nach Angabe des Beschwerdeführers aus wirtschaftlichen Gründe n per Ende Juni 2015 eingestellt wurde und im Frühjahr 2015 Liquidi tätsengpässe

aufgetreten waren

( Urk. 1 S.

6); zudem hatte sie gemäss der Fusionsbilanz per 3 1. März 2015 nur wenig liquide Mittel ( Urk. 3/5 ) und richtete sich der Lohn des Versicherten nach dem Arbeitsvertrag vom 2 8. Dezember 2008

nach dem Geschäft sgang des Unter nehmens ( Urk. 7/8). Der Einwand des Versicherten, w onach er sich in der Zeit vor 2015

– anders als danach –

nicht seinen vollen Lohn ausbezahlt habe, weil die finanziellen Mittel für Investitionen benötigt worden seien, ist eine blosse ,

nicht näher nachgewiesene Behauptung , weshalb er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Somit besteht zwischen dem geltend gemachten Lohn der letzten sechs Monate und dem in den vorangegangenen Jahren normaler weise erzielten Lohn ein nicht erklärbarer

Widerspruch. Ob dieser Widerspruch auf einer bewussten Strategie des Beschwerdeführers beruht – wie die Be schwerde gegnerin

vorbringt – , mit Blick auf die Arbeitslosen en tschädigung in diesem Zeitraum eine überhöhte Lohnsumme zu konstruieren, kann offen blei ben. Jedenfalls ist, wie auch nachfolgend darzulegen ist, der geltend gemachte Lohnfluss weder schlüssig noch transparent .

Unbestritten ist auch, dass d er Beschwerdeführer

die im August 2015 der Kasse auf deren Verlangen eingereichten monatlichen Lohnabrechnungen betreffend die Periode Juli 2014 bis Juni 2015 ( Urk. 7/23) erst damals im Sommer 2015 erstellt hat ( Urk. 1 , 2 und 7/35 ). Dies geht auch aus dem Hinweis des Beschwer deführers in dessen E-Mail vom 4. August 2015 hervor ( Urk. 7/25 ), gemäss wel chem er beim Ausfüllen der monatlichen Lohnabrechnungen bemerkt habe, dass in der Arbeitgeberbescheinigung vom 1 0. Juli 2015 Teil e des massgeblichen Lohnes nicht berücksichtigt worden seien . Somit hat er die Lohnabrechnungen erst nach dem 1 0. Juli 2015 erstellt, jedoch jeweils rückwärtig datiert : also zum Beispiel die Lohnabrechnung betreffend den Juli 2014 mit dem Datum vom 2. August 201 4. Dieses Vorgehen des Beschwerdeführers , die Belege erst während des Abklärungsverfahrens betreffend die Arbeitslosenentschädigung zu erstellen und dabei rückwärtig zu datieren ,

macht dessen Argumentation grundsätzlich unglaubwürdig.

Im vom Beschwerdeführer eingereichten Au szug seines Kontos bei der A.___ betreffend den Zeitraum vom

1. Juli 2014 bis zum 3 0. Juni 2015 ( Urk. 7/24, Urk. 7/50) sind im Zeitraum von Januar bis Juni 2015 verteilt acht Gutschriften von in sgesamt Fr. 60‘000.- enthalten: viermal Gutschriften von je Fr. 10‘000. - , sodann je einmal eine Gutschrift von Fr. 8‘000.-, Fr. 7‘000.- Fr. 2‘000.- und Fr. 3' 000.- . Nur drei dieser Gutschriften sind indes ausdrücklich al s Lohnbezüge gekennzeichnet. Auch fällt auf, dass auf dem Kontoauszug bloss die Gutschriften erkennbar sind, der Rest jedoch nicht. Zumindest ein erhebli cher Te il dieser Bezüge könnte somit entgegen der Auffassung des Bes chwer deführers aus einem völlig anderen Grund erfolgt sei n , zum Beispiel als Dar lehen für den Beschwerdeführer (vgl. dazu die Fusionsbilanz vom 3 1. März 2015, welche eine Darlehensforderung der Firma gegen den Beschwerdeführer ausweist , Urk. 3/5). Auch ist denkbar, dass der Beschwerdeführer diese Geldbe züge wieder in die Firma rücküberwiesen hat. Unter Berücksichtigung der übri gen Umstände ist daher auch dieser Kontoauszug bezüglich der geltend gemachten Lohnsumme weder transparent noch schlüssig .

Unter dem Titel „Buchhaltungsunterlagen“ ( Urk. 1 S. 14) beruft sich

der Beschwer deführer sodann auf ein im Juli 2015 eingereichte s Lohnjournal betreffend die Periode Juli 2014 bis Juni 2015 ( Urk. 7/11-12 ). Darin sind hin sichtlich der Monate Januar bis Juni 2015 im Konto Nr. 5000 (Lohn des Versi cherten) verschiedene Bruttolöhne von insgesamt

Fr. 64‘000.- verbucht . Da das Gegenkonto Nr. 1010 das A.___ - Konto der Firma ist ( Urk. 3/5), handelt es sich somit um Verbuchungen von Auszahlungen. Diese Verbuchungen sind indes schon deshalb unklar, weil nicht unterschieden wird zwischen den Netto lohnauszahlungen und den Auszahlungen d er Sozialversicherungsbeiträge , was buchhalterisch verschiedene Vorgänge sind. D ies gilt umso mehr, als diese Ver buchungen auch den eigenen Angaben des Beschwerdeführers –

wonach „die Lohnzahlungen und der en

Verbuchung auf der Grundlage des ausbezahlten Nettolohnes erfolgt “ seien (Einsprache vom 2 8. Oktober 2015 ( Urk. 7/49)

– widersprechen . Nicht nachvollzie h bar ist auch, dass den Verbuchungen im Lohnjournal zufolge bei den erwähnten

acht Lohnauszahlung en von Januar bis Juni 2015 jedes Mal die Sozialversicherungsbeiträge entsprechend der Höhe der Lohnauszahlung bezahlt worden seien, statt – wie es Art. 34 Abs. 1 lit . a und Art. 35 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) bei einer jährliche Lohnsumme von bis zu Fr. 200‘000 .- vorsehen - bloss quartalsweise je ein Akontobeitrag . Auch das

Lohnjournal ist somit weder transparent

noch schlüssig , wobei offen gelassen werden kann, ob es ebenfalls erst nachträglich erstellt und rückdatiert wurde.

Den übrigen Belege n betreffend diese n Zeitraum, wie insbesondere der Schluss rechnung der Ausgleichkasse vom 2 3. Oktober 2015 mit der Bruttolohnsumme von Fr. 68‘413.- und der entsprechende nachfolgende IK Eintrag der Summe von Fr. 68‘413 .- ( Urk. 7/51, Urk. 7/82) kommt lediglich der Beweiswert einer Parteibehauptung respektive kein ausschlaggebender Beweiswert zu. 4.2.3

Hinsichtlich der Monate Januar bis Juni 2015 ist daher zusammenfassend festzu halten, dass aufgrund der mangelhaften Belege, der Ungereimtheiten, der fehlenden Transparenz und Glaubhaftigkeit der Lohnfluss nicht schlüssig nach gewiesen ist. D ie mangelnde Bestimmbarkeit der Lohnhöhe im Zeitraum Januar bis Juni 2015 führt dazu, dass sich ein versicherter Verdi enst im Sinne von Art. 23 Abs. 1 AVIG in dieser Zeit nicht hinreichend zuverlässig festsetzen lässt. 4.3

Was den Zeitraum Juli bis Dezember 2014 betrifft ( entsprechend dem 12mo natigen Bemessung szeitraum nach Art. 37 Abs. 2 AVIV ), sind die oben erwähnten Mängel der erst nachträglich erstellten Lohnabrechnungen ( Urk. 7/23 ) und der teilweise fehlenden Kenn zeichnung als Lohn im A.___ -Konto des Versicherten ( Urk. 7/24) zwar ebenfalls vorhanden. Anders als die für den Zeitraum Januar bis Juni 2015 geltend gemachte Lohnsumme erscheint jedoch die im IK-Auszug vom 1 3. Juli 2015 für den Zeitraum Januar bis Dezember 2014 abgerechnete Lohnsumme von Fr. 43‘199.- gemessen an den vorangegangen Löhnen und de n übri gen Umstände n nicht als überhöht respek tive als realistisch . Ein Widerspruch ist jedoch in diesem Zeitraum insoweit vor handen, als der Beschwerdeführer in dem

– allerdings erst am 1. Dezember 2015 erstell t en –

Lohnausweis neu einen Bruttolohn für das Jahr 2014 von Fr. 53 ‘ 166.- deklarierte und offenbar nachträglich eine entsprechende Korrektur im IK veranlasste, weshalb im IK-Auszug vom 3 1. März 2016 neu zusätzlich eine Lohnsumme von Fr. 9‘966 .

- für das Jahr 2014 eingetragen ist ( Urk. 7/82; Fr. 9 ‘ 966.- + Fr. 43‘199.- = Fr. 53‘165.-). Für diese nachträgliche Erhöhung der Lohnsumme brachte der Beschwerdeführer keine Gründe vor. Analog der Beweis maxime , wonach die sogenannten spontanen "Aussagen der ersten Stunde" in der Regel zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher Art beein flusst sein können (BGE 121 V 47), ist daher für das Jahr 2014 von einem Bruttolohn von Fr. 43‘199.- auszugehen. Dies entspricht auch dem Grundsatz, wonach bei Personen mit einer arbeitgeberähnlichen Stellung bei Ungereimt heiten bei der Bestimmung des versicherten Verdienstes vom geringeren Betrag gemäss dem IK auszugehen ist (Randziffer B148 des Kreisschreibens des Staa ts sekretariates für Wirtschaft ( seco ] betreffend AVIG-Praxis und Arbeitslo sen entschädigung (ALE) , gültig ab 1. Januar 2014 ). 4.4

Die übrigen, o ben noch nicht erwähnten Belege haben höchstens Indizcharakter respektive keinen ausschlaggebenden Beweiswert. Daher ist es nicht zu bean standen, wenn die Kasse entsprechend der im IK ursprünglich angegebenen Lohnsumme von Fr. 43‘199.- für das Jahr 2014 den versicherten Verdienst im massgebenden Zeitraum auf gerundet Fr. 3‘600.- pro Monat festsetzte . In Anbetracht der mangelnde n Bestimmbarkeit der Lohnhöhe im Zeitraum Januar bis Juni 2015 muss diese Festsetzung zudem als wohlwollend bezeichnet wer den, da die Beschwerdegegnerin damit den durchschnittlichen Lohn des Jahres 2014 von Fr. 3‘600.- pro Monat zu Gunsten des Beschwerdeführers für den ganzen 12monatigen Bemessungszeitraum von Juli 2014 bis Juni 2015 ange nommen hat . 5.

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsan wältin Sarah Leutwiler

- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigFraefel