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AL.2016.00028

Beratungspflicht gemäss Art. 27 Abs. 2 ATSG nicht verletzt, Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung mangels anrechenbarem Arbeitsausfall zu Recht verneint

Zürich SozVersG · 2016-06-29 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1971, arbeitete vor Eintritt der Arbeitslosig keit seit 2002 in einem teilzeitlichen Pensum im Restaurant Y.___ . Weil die Betreuungsperson ihres Kindes weggefallen war, kündigte sie diese Stelle per 3 0. September 2013 und

bezog in einer Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 1. Oktober 2013 bis zum 3 0. September 2015 Arbeitslo senentschädigung . Während dieser Rahmenfrist übte die Versicherte verschie dene Tätigkeiten aus - insbesondere er neut im Restaurant Y.___ und im Res taurant Z.___, die ihr als Zwischenverdienste angerechnet wurden (vgl. Urk. 2 S. 1 f. und Urk. 7/4) . Am 2 1. September 2015 beantragte die Versi cherte

Arbeitslosentschädigung für eine Folgerahmenfrist (Urk. 7/15). Mit Kas senverfügung vom 7. Oktober 2015 verneinte die Unia Arbeitslosenkasse einen Anspruch der Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Oktober 2015 mit der Begründung, dass kein anrechenbarer Arbeits- und Verdienst aus fall bestehe (Urk. 7/10). Die dagegen von der Versicherten am 5. November 2015 erhobene Einsprache (Urk. 7/9) wies die Unia Arbeitslosenkasse mit Ent scheid vom 1 4. Januar 2016 (Urk. 2) ab. 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 1 5. Februar 2016 Beschwerde und bean tragte, es seien der Einspracheentscheid vom 1 4. Januar 2016 ebenso wie die am 7. Oktober 2015 ergangene Verfügung aufzuheben und es sei en ihr ab dem 1. Oktober 2015 weiterhin von der Beschwerdegegnerin auszurichtende Ar beitslosenbeträge auszuzahlen; dies zuzüglich Zins ab Fälligkeit der einzel nen Entschädigungen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwer deantwort vom 8. März 2016 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 1 0. Mä rz 2016 angezeigt wurde (Urk. 9). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art. 8 Abs. 1 lit . a des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insol venzentschädigung, AVIG). Als ganz arbeitslos gilt, wer in keinem Arbeitsver hältnis steht und eine Vollzeitbeschäftigung sucht (Art. 10 Abs. 1 AVIG). Als teilweise arbeitslos gilt, wer eine Teilzeitbeschäftigung hat und eine Vollzeit- oder eine weitere Teilzeitbeschäftigung sucht (Art. 10 Abs. 2

lit . b AVIG).

Zu den gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen gehört ferner, dass die versi cherte Person einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 8 Abs. 1 lit . b AVIG). Arbeitsausfall heisst Ausfall an normaler Arbeitszeit. Dieser ist nach der Rechtsprechung in der Regel aufgrund der im Beruf oder Erwerbszweig der versicherte Person allgemein üblichen Arbeitszeit zu ermitteln (Thomas Nuss baumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], 2. Auflage, S. 2224 Rz 151). Nach Art. 11 Abs. 1 AVIG ist der Arbeits ausfall anrechenbar, wenn er einen Verdienstausfall zur Folge hat und mindes tens zwei aufeinanderfolgende volle Arbeitstage dauert. Kumulativ erforderlich ist damit ein Verdienstausfall und ein Mindestarbeitsausfall (Nussbaumer, a.a.O., Rz 153). Als voller Arbeitstag gilt der fünfte Teil der wöchentlichen Arbeitszeit, die der Versicherte normalerweise während seines letzten Arbeits verhältnisses geleistet hat (Art. 4 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIV).

Der anrechenbare Arbeitsausfall erfüllt eine doppelte Funktion. Als allgemeine Anspruchsvoraussetzung bedeutet er ein gewisses Mindestmass an ausgefalle nen Arbeitstagen. Zum anderen bildet er eine zentrale Bemessungsregel, weil sich der Entschädigungsanspruch in masslicher Hinsicht grundsätzlich nach dem anrechenbaren Arbeitsausfall während einer Kontrollperiode richtet (Nuss baumer, a.a.O., S. 2225 Rz 154). 1.2

Nach der Rechtsprechung ist der Ausfall an normaler Arbeitszeit in der Regel auf Grund der im Beruf oder Erwerbszweig der versicherten Person allgemein üblichen Arbeitszeit zu ermitteln. Besteht hingegen eine besondere Vereinba rung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, bemisst sich die normale Arbeitszeit nach der persönlichen Arbeitszeit des Versicherten. Wird die Arbeit vereinbarungsgemäss jeweils nur auf Aufforderung des Arbeitgebers aufge nommen, gilt im Allgemeinen die auf dieser besonderen Vereinbarung beru hende Arbeitszeit als normal, sodass Versicherte während der Zeit, da sie nicht zur Arbeit aufgefordert werden, keinen anrechenbaren Verdienstausfall erleiden (ARV 2002 Nr. 12 S. 106 E. 1b/ aa).

Von diesem Grundsatz kann jedoch abgewichen werden, wenn der auf Abruf erfolgte Einsatz während längerer Zeit im Wesentlichen mehr oder weniger konstant war. In diesem Fall ist die effektiv absolvierte Arbeitszeit als normal zu betrachten. Der Beobachtungszeitraum kann dabei umso kürzer sein, je weniger die Arbeitseinsätze in den einzelnen Monaten schwanken; er muss umso länger sein, wenn die Arbeitseinsätze sehr unregelmässig anfallen oder wenn die Arbeitsdauer während der einzelnen Einsätze starken Schwankungen unterworfen ist (BGE 107 V 61 f. E. 1; ARV 2002 Nr. 12 S. 106 E. 1b/ bb; Thomas Nussbaumer, a.a.O., S. 2224 Rz 152).

Für die Ermittlung der Normalarbeitszeit ist grundsätzlich auf einen Beo bach tungszeitraum der letzten zwölf Monate des Arbeitsverhältnisses abzustellen. Damit von einer Normalarbeitszeit ausgegangen we rden kann, dürfen die Beschäfti gungsschwankungen in den einzelnen Monaten des Arbeitsverhält nisses im Be obachtungszeitraum von zwölf Monaten im Verhältnis zu den im Monatsdurchschnitt ge leisteten Arbeitsstunden höchstens 20 % nach unten oder nach oben ausmachen. Bei einem Beobachtungszeitraum von sechs Monaten beträgt die höchstens zulässige Beschäf tigungsschwankung 10 % . Übersteigen die Beschäftigungsschwankungen bereits in einem Monat die höchstens zulässige Abweichung, kann nicht mehr von einer N ormalarbeitszeit gesprochen wer den, mit der Folge, dass der Arbeits- und Verdien stausfall nicht anrechenbar ist (AVIG- Praxis ALE des Staatssekretaria ts für Wirtschaft [SECO]

Rz B96 f.). 1.3

Nach Art. 17 Abs. 3 Satz 1 AVIG muss die arbeitslose Person eine ver mittelte zumutbare Arbeit annehmen.

In Art. 16 Abs. 2 AVIG werden die Kriterien aufgezählt, die eine Arbeit unzumut bar machen. Unzumutbar und somit von der Annahmepflicht ausge nommen ist eine Arbeit nach Art. 16 Abs. 2 lit . i AVIG unter anderem dann, wenn sie der versicherten Person einen Lohn einbringt, der geringer ist als 70 Prozent des versicherten Verdienstes, es sei denn, die versicherte Person erhalte Kompensationsleistungen nach Art. 24 AVIG (Zwischenverdienst) .

Eine unzu mutbare Arbeit darf die a rbeitslose Person ohne versiche rungsrechtlich nachtei lige Folgen ablehnen.

Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit .

d AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchs - be rechtigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisun - gen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumut bare Arbeit nicht annimmt . Neben der Nichtannahme einer amtlich zugewiese nen zumut - baren Arbeit erfasst Art. 30 Abs. 1 lit . d AVIG in der seit dem 1. Juli 2003 geltenden Fassung auch die Nichtannahme einer selbst gefundenen zumutbaren Arbeit oder einer von Dritten vermittelten oder angebotenen zumutbaren Stelle (Urteil des Bundesgerichts C 17/07 vom 2 2. Februar 2007 E. 2.2). 1. 4

Abgeleitet aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 der Bundesverfas sung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, BV), welcher den Bürger in sei nem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten schützt, können falsche Auskünfte von Verwaltungs be hörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom mate riel len Recht abweichende Behandlung der Rechtsuchenden gebieten. Gemäss Rechtsprechung und Doktrin ist dies der Fall, wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat (1.), wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zurei chenden Gründen als zuständig betrachten durfte (2.), wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte (3.), wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgän gig gemacht werden können (4.),

und wenn die gesetzliche Ordnung seit der Aus kunfterteilung keine Änderung erfahren hat (5.; BGE 131 II 627 E. 6.1, 129 I 161 E. 4.1, 126 II 377 E. 3a, 122 II 113 E. 3b/cc, 121 V 65 E. 2a; RKUV 2000 Nr. KV 126 S. 223).

Unterbleibt eine Auskunft entgegen gesetzlicher Vorschrift (vgl. Art. 27 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) oder obwohl sie nach den im Einzelfall gegebenen Umständen geboten war, hat die Rechtsprechung dies der Erteilung einer unrichtigen Auskunft gleichgestellt (BGE 131 V 472 E. 5 mit H inweisen; vgl. auch Meyer-Blaser, Die Bedeutung von Art. 4 Bundesverfassung für das Sozialversicherungsrecht, in: ZSR 1992 2 Halbbd ., S. 299 ff., 412 f.). 2. 2.1

Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslo senentschädigung ab dem 1. Oktober 2015 . 2.2

Die Beschwerdegegnerin lehnte einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung im angefochtenen Einspracheentscheid ab mit der Begründung, dass die Beschwerdeführerin sowohl mit dem Restaurant Y.___ als auch mit dem Res taurant Z.___ ein Arbeitsverhältnis auf Abruf bzw. ohne Zusicherung einer Mindestbeschäftigung eingegangen sei . In den Monaten August 2014 (Restau rant Z.___), Oktober 2014 (Restaurant Z.___), März 2015 (Restaurant Z.___), Juni 2015 (Restaurant Y.___ und Restaurant Z.___) und Juli 2015 (Restaurant Z.___) hätten die Beschäftigungsschwankungen im Vergleich zum Durchschnitt mehr als 20 % betragen.

Durch diese erheblichen Beschäfti gungsschwankungen könne rechtsprechungsgemäss kein anrechenbarer Ausfall an Arbeitszeit entstehen. Zudem sei ab Oktober 2015 auch kein Beschäftigungs einbruch erkennbar, da die Beschwerdeführerin im Oktober 2015 15,75 Stunden im Restaurant Y.___ und 85,5 Stunden im Restaurant Z.___ gearbeitet habe. Da der Beschwerdeführerin durch die erzielten Zwischenverdiensteinkommen nicht die volle Anzahl Taggelder pro Monat hätten ausgerichtet werden müssen, habe sie ihren Höchstanspruch von 400 Taggeldern innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug geschont und habe so nicht vor Ablauf der Rahmenfrist für den Leistungsbezug ausgesteuert werden müssen. In diesem Sinne seien die Informationen, welche sie diesbezüglich erhalten habe, nich t zu beanstanden und würden nichts am Sachverhalt bezüglich der Anspruchsberechtigung ab dem 1. Oktober 2015 ändern (Urk. 2). 2. 3

Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, dass sie die Lohnbelege (der Zwischenverdiensttätigkeiten) jeweils pflichtgemäss vorgelegt habe, was von der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid auch bestätigt worden sei. Sie sei aber nicht darüber informiert worden, dass ihre Ansprüche aufgrund der durch die Fachleute feststellbaren Schwankungen in den monatlichen Arbeitsstunden dahinfallen würden. Die RAV-Berater wären jedoch aufgrund ihres gesetzlichen Auftrages ohne Zweifel verpflichtet gewe sen, auf die gravierenden Folgen der unterschiedlichen Arbeitsstunden hinzu weisen bzw. hätte ihr klar und deutlich erklärt werden müssen, dass sie bei einem derartigen Anstellungsverlauf keine weitergehenden Ansprüche auf Arbeitslosenentschädigung w ürde erheben können. Es sei allerdings das Gegenteil der Fall gewesen: Sie sei in ihrem Bemühen bestätigt worden, nebst dem Bezug von Arbeitslosenentschädigung einer Arbeit nachzugehen, die ihr ein an gerechnetes Einkommen und

– dies habe die Anstellungen erst recht interessant gemacht – nach Auskunft der Fachberatungen für Arbeitslose auch einen weitergehenden Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung einräumen würde . Den Laien im Arbeitslosenversicherungsrecht könne selbst unter Zuhil fenahme der Informationsbroschüren des RAV und der Beschwerdegegnerin nicht zugemutet werden, die von der Beschwerdegegnerin angeführte Gerichts praxis zu kennen, zumal sie in den einschlägigen Informationsdokumenten kei nen Niederschlag finde. Sie habe sich deshalb nicht anders und so verhalten können, dass ihr die versprochenen weitergehenden Entschädigungsansprüche aus der Arbeitslosenkasse hätten bezahlt werden können. Ohne jeglichen Zwei fel sei sie gutgläubig gewesen und habe dies auch sein dürfen, als sie die mehrfachen Informationen der RAV-Berater entgegengenommen habe, wonach sie weiterhin Arbeitslosenentschädigung erhalten würde, dies auch über den 1. Oktober 2015 hinaus. Diese Information erweise sich als falsch, was ihr jedoch nicht entgegengehalten werden könne, da sie dies e von den zuständi gen, für die betreffenden Sachfragen kompetent bezeichneten Amtsstellen bzw. Stellen erhalten habe. Sie habe deshal b über den 1. Oktober 2015 hinaus Anspruch auf Arbeitslosenentschädigungen, welche sich auch nach Angaben der Beschwerdegegnerin noch im Rahmen der ihr zustehenden 400 Tage bewe gen würden (Urk. 1). 3. 3.1

Vorab ist festzuhalte n, dass es sich sowohl bei der Tätigkeit der Beschwerdeführe rin beim Restaurant Y.___ als auch bei deren Tätigkeit beim Restaurant Z.___

– wie sich auch aus den von der Beschwerdegegnerin im Rahmen des Einspracheverfahrens

von den beiden Restaurants eingeholten Auskünften er gibt (Urk. 7/6 und Urk. 7/7)

- um Arbeitsverhältnisse auf Abruf ohne im Voraus bestimmte Arbei tszeiten handelt . Diese Tätigkeiten fa llen daher unter die in E. 1.2

dargelegte bundesgerichtliche Rechtsprechung betreffend Arbeit auf Abruf. Weiter steht fest und ist unbestritten, dass die Beschäfti gungsschwankungen bei diesen beiden Tätigkeiten

im Verhältnis zu den durchschnittlich pro Monat geleisteten Arbeitsstunden im Beobachtungszeit raum der letzten zwölf Monate des jeweiligen Arbeitsverhältnisses mehrfach mehr als 20 % bzw. im Beobachtungszeitraum der letzten sechs Monate

mehr fach mehr als 10 % ausgemacht haben (vgl. Urk. 7/4). Von einer Normalarbeits zeit kann vorliegend somit nicht mehr gesprochen werden (vgl. E. 1.2). Schliesslich weist die Beschwerdeführerin für eine allfällige Folgerahmenfrist l ediglich Beitragszeit (vgl. Art. 9 Abs. 3 AVIG) aus Abruf s tätigkeiten aus und setzte die bereits seit Beginn der Beitragszeit im Ok tober 2013 ausgeübte Tätig keit beim Restaurant Y.___ und die seit April 2014 ausgeübte Tätigkeit beim Restaurant Z.___

ü ber den 1. Oktober 2014 hinaus

fort (Urk. 2 S. 1 f., Urk. 7/4 und Urk. 7/14), weshalb ein Anspruch auf

eine Folgerahmenfrist ab dem 1. Oktober 2015 wegen fehlende m anrechenbarem Arbeitsausfall zu ver neinen ist . Die Beschwerdeführerin kann sich nicht mehr auf die Schadenmin derungspflicht berufen, da die Abrufstätigkeit zu ihrer normalen Tätigkeit muti ert ist (vgl. dazu AVIG-Praxis ALE Rz

B97a-b). 3.2

Streitig und zu prüfen ist nun, ob das RAV die Beratungspflicht gemäss

Art. 27 Abs. 2 ATSG verletzt hat, indem es die Beschwerdeführerin nicht vorgängig darüber informiert hat, dass ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung in einer allfälligen Folgerahmenfrist dahinfällt, wenn im Rahmen der von ihr aus geübten Zwischenverdiensttätigkeiten auf Abruf

erhebliche

Beschäftigungs schwankungen

vorliegen (vgl. E. 2.3). Ist eine Verletzung der Beratungspflicht zu bejahe n, stellt sich weiter die Frage, ob dies zur Folge hat, dass die Beschwerdeführerin gestützt auf vertrauensschutzrechtliche Grundsätze so zu stellen ist, wie wenn sie

einen anrechenbaren Arbeitsaus fall erlitten hätte (vgl. E. 1.4) . 3.3

Die Beratung gemäss

Art. 27 Abs. 2 ATSG bezieht sich auf die Rechte und Pflich ten im konkreten Einzelfall, wobei eine Beschränkung auf den jeweiligen Versicherungszweig gilt. Ziel der Beratung hat zu sein, dass die betreffende Person sich so zu verhalten vermag, dass eine den gesetzgeberischen Zielen des betreffenden Erlasses entsprechen de Rechtsfolge eintritt (SVR 2010 UV Nr. 28, Urteil des Bundesgerichts 8C_475/2009 vom 2 2. Februar 2010 E. 2.1) . Dabei ist die zu beratende Person über die massgebenden Umstände rechtlicher oder tat sächlicher Art zu informieren, die zu einer zutreffenden Wahrnehmung der Rechte und Pflichten führen. Es tritt hinzu, dass gegebenenfalls ein Rat bzw. eine Empfehlung zum weiteren Vorgehen abzugeben ist. Die Beratungspflicht setzt nicht einen entsprechenden Antrag der versicherten Person voraus, son dern ist zu erfüllen, wenn die Versicherungsträgerin einen entspreche nden Beratungsbedarf feststellt (SVR 2007 KV Nr. 14, Urteil des Bundesgerichts

K 7/06 vom 1 2. Januar 2007 E. 3.3). Die Beratu ngspflicht ist immerhin bestimm ten Grenzen unterworfen. So kann vom Versicherungsträger nicht mehr als das verlangt werden, was er bei einem durchschnittlichen Mass an Aufmerksamkeit erkennen konnte (BGE 133 V 256) . Keine Beratungspflicht besteht mit Blick auf Verhaltensweisen, welche vom Gesetz nicht geschützt sind (dazu SVR 2008 IV Nr. 10, Urteil d es Bundesgerichts I 714/06 vom 2 0. April 2007 E. 4: keine Beratung mit Blick auf mögliche Verhaltensweisen [Verzicht auf eine Leistung], um eine andere Leistung beanspruchen zu können). Die Beratungspflicht beschränkt sich ferner auf Aspekte, welche direkt aus der massgebenden recht lichen Regelung ableitbar sind (dazu BGE 136 V 308; zum Ganzen: Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 20 15, N 28 f. zu Art. 27).

Bejaht hat das Bundesgericht eine Verletzung des Beratungspflicht im Sinne von Art. 27 Abs. 2 ATSG etwa, als eine versicherte Person nicht darauf hinge wiesen worden war, dass ihr Verhalten die in de r Arbeitslosenversicherung

massgebende Anspruchsvoraussetzung der Vermittlungsfähigkeit gefährden kann (BGE 131 V 481). Wird in einem konkreten Beratungsgespräch die Vor leistungspflicht der Arbeitslosenversicherung gegenüber der Invalidenversiche rung thematisiert, ist die versicherte Person sodann auf die entsprechende gesetzliche Regelung hinzuweisen, wenn erkennbar wird, dass die betreffende Person diese Regelung nicht kennt (SVR 2007 ALV Nr. 24, Urteil d es Bundes gerichts C 119/06 vom 2 4. April 2007 E. 6.2). Ferner ist e in – nicht offensicht lich vermittlungsunfähiger Versicherter -, der sich lediglich noch für eine Teil zeittätigkeit im Umfang von 60 % einsatzfähig und taggeldbezugsberechtigt hält und daher nur Arbeit in einem Te ilzeitpensum von 60 % sucht, nach Art. 27 ATSG vom Versicherungsträger darüber aufzuklären, dass er bis zum Entscheid der Invalidenversicherung als vermittlungsfähig gilt und daher eine Einschränkung seines Taggeldanspruches wegen eine s nur teilweise anrechen baren Arbeitsausfalls nicht hinnehmen muss (BGE 136 V 104; Kieser, a.a.O., N 34 zu Art. 27). 3.4

Im vorliegenden Fall ist eine Verletzung der Beratungspflicht des RAV im Sinne von Art. 27 Abs. 2 ATSG indes nicht ersichtlich. Nach Art. 16 Abs. 1 in Verbin dung mit Abs. 2 lit . i AVIG war die Beschwerdeführerin verpflichtet, grundsätz lich jede Arbeit unverzüglich anzunehmen, a uch eine

– selbst gefundene - lohnmässig unzumut bare Zwischenverdiensttätigkeit, solange s ie Kompensati onszahlungen erhielt (vgl. dazu auch E. 1.3). Die Annahme einer solchen im Sinne von Art. 16 AVIG zumutbaren Zwischenverdiensttätigkeit steht nach dem klaren Willen des Gesetzgebers nicht mehr im Belieben der versicherten Person (Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungs recht, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, S. 95 f.). Als Ver sicherte mit Unterhaltspflicht gegenüber einem Kind unter 25 Jahren (vgl. Urk. 2 S. 1 und Urk. 7/17) bestand d er Anspruch der Beschwerdeführer in auf Ersatz des Verdienstausfalls bzw. Kompensationszahlungen

sodann

während 24 Monaten bzw. bis zum Ende der Rahmenfrist für den Leistung sbezug (vgl. Art. 24 Abs. 4 AVIG und AVIG-Praxis ALE Rz

C136). Die verschuldete Nicht annahme einer solchen Tätigkeit hätte einen Verstoss gegen die in Art. 17 Abs. 1 AVIG statuierte Schadenminderungspflicht dargestellt und eine Einstel lung in der Anspruchsberechtigung zur Folge gehabt (BGE 122 V 39 E. 4b; Kupfer Buche r, a.a.O., S. 96) .

Hätte der zuständige RAV-Berater der Beschwer deführerin nun

die Auskunft erteilt, dass die Beschäftigungsschwankungen im Rahmen der von ihr ausgeübten Zwischenverdiensttätigke iten im Beobach tungszeitraum der letzten zwölf Monate

des jeweiligen Arbeitsverhältnisses im Verhältnis zu den im Monatsdurchschnitt ge leisteten Arbeitsstunden höchstens 20 %

bzw. im Beobachtungszeitraum der letzten sechs Monate höchstens 10 %

nach unt en oder nach o ben ausmachen dürften (vgl. E. 1.2), hätte dies

möglich erweise zur Folge gehabt, dass di e Beschwerdeführerin auf bestimmte

Arbeits einsätze verzichtet hätte, um allfällige Beschäftigungsschwankungen zu ver meiden. Dies deshalb, weil davon auszugehen ist, dass sie als Arbeitnehmerin

– wenn überhaupt - eher die Beschäftigungsschwankungen nach oben als nach unten

hätte beeinflussen könne n . Eine derartige Beratungspflicht, die zu einer Verhaltensweise führ en könnte, welch e vom Gesetz nicht geschützt ist bzw. der Schad enminderungspflicht zuwiderl äuft, besteht jedoch

nicht (vgl. E. 3.3). Dass die Beschwerdeführerin seitens des RAV in ihrem Bemühen, nebst dem Bezug von Arbeitslosenentschädigung einer Arbeit nachzugehen, offenbar bestätigt wurde (vgl. E. 2.3), ist damit ebenfalls nicht zu beanstanden, wobei hier auch noch darauf hinzuweisen ist, dass sie d ank der Kompensationszahlungen monatlich jeweils einen etwas höheren Betrag zur Verfügung hatte, als wenn sie keine Zwischenverdiensttätigkeiten ausgeübt hätte (vgl. dazu etwa das Berechnung sbeispiel in AVIG-Praxis ALE Rz C 135) .

Es ist somit festzuhalten, dass eine Verletzung der Beratungspflicht durch das RAV gemäss Art. 27 Abs. 2 ATSG nicht ausgewiesen ist. 3.5

Im Übrigen ist noch darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin zutref fend bemerkte (vgl. E. 2.2), dass durch einen Zwischenverdienst der Taggeld anspruch geschont wird, indem weniger Taggelder pro Monat verbraucht wer den . Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (vgl. E. 2.3) bestand der en Anspruch auf höchstens 400 Taggelder ferner lediglich innerhalb d er Rahmenfrist für den Leistungsbezug bis zum 3 0. September 2015

(vgl. Art. 27 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit . b AVIG) . 4 .

Die Beschwe rdegegnerin hat einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeits losenentschädigung ab dem 1. Oktober 2015

mangels eines anrechen baren Arbeits- und Verdienst ausfalls im angefochtenen Einspracheentscheid

somit zu Recht verneint. Ob die Beschwerdeführerin ab dem 1. Oktober 2015 überhaupt einen Beschäftigungseinbruch erlitten hat (vgl. E. 2.2), muss daher nicht erörtert werden.

Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Carmine Baselice - Unia Arbeitslosenkasse - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1971, arbeitete vor Eintritt der Arbeitslosig keit seit 2002 in einem teilzeitlichen Pensum im Restaurant Y.___ . Weil die Betreuungsperson ihres Kindes weggefallen war, kündigte sie diese Stelle per 3 0. September 2013 und

bezog in einer Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 1. Oktober 2013 bis zum 3 0. September 2015 Arbeitslo senentschädigung . Während dieser Rahmenfrist übte die Versicherte verschie dene Tätigkeiten aus - insbesondere er neut im Restaurant Y.___ und im Res taurant Z.___, die ihr als Zwischenverdienste angerechnet wurden (vgl. Urk.

E. 1.1 Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art.

E. 1.2 Nach der Rechtsprechung ist der Ausfall an normaler Arbeitszeit in der Regel auf Grund der im Beruf oder Erwerbszweig der versicherten Person allgemein üblichen Arbeitszeit zu ermitteln. Besteht hingegen eine besondere Vereinba rung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, bemisst sich die normale Arbeitszeit nach der persönlichen Arbeitszeit des Versicherten. Wird die Arbeit vereinbarungsgemäss jeweils nur auf Aufforderung des Arbeitgebers aufge nommen, gilt im Allgemeinen die auf dieser besonderen Vereinbarung beru hende Arbeitszeit als normal, sodass Versicherte während der Zeit, da sie nicht zur Arbeit aufgefordert werden, keinen anrechenbaren Verdienstausfall erleiden (ARV 2002 Nr. 12 S. 106 E. 1b/ aa).

Von diesem Grundsatz kann jedoch abgewichen werden, wenn der auf Abruf erfolgte Einsatz während längerer Zeit im Wesentlichen mehr oder weniger konstant war. In diesem Fall ist die effektiv absolvierte Arbeitszeit als normal zu betrachten. Der Beobachtungszeitraum kann dabei umso kürzer sein, je weniger die Arbeitseinsätze in den einzelnen Monaten schwanken; er muss umso länger sein, wenn die Arbeitseinsätze sehr unregelmässig anfallen oder wenn die Arbeitsdauer während der einzelnen Einsätze starken Schwankungen unterworfen ist (BGE 107 V 61 f. E. 1; ARV 2002 Nr. 12 S. 106 E. 1b/ bb; Thomas Nussbaumer, a.a.O., S. 2224 Rz 152).

Für die Ermittlung der Normalarbeitszeit ist grundsätzlich auf einen Beo bach tungszeitraum der letzten zwölf Monate des Arbeitsverhältnisses abzustellen. Damit von einer Normalarbeitszeit ausgegangen we rden kann, dürfen die Beschäfti gungsschwankungen in den einzelnen Monaten des Arbeitsverhält nisses im Be obachtungszeitraum von zwölf Monaten im Verhältnis zu den im Monatsdurchschnitt ge leisteten Arbeitsstunden höchstens 20 % nach unten oder nach oben ausmachen. Bei einem Beobachtungszeitraum von sechs Monaten beträgt die höchstens zulässige Beschäf tigungsschwankung 10 % . Übersteigen die Beschäftigungsschwankungen bereits in einem Monat die höchstens zulässige Abweichung, kann nicht mehr von einer N ormalarbeitszeit gesprochen wer den, mit der Folge, dass der Arbeits- und Verdien stausfall nicht anrechenbar ist (AVIG- Praxis ALE des Staatssekretaria ts für Wirtschaft [SECO]

Rz B96 f.).

E. 1.3 Nach Art. 17 Abs. 3 Satz 1 AVIG muss die arbeitslose Person eine ver mittelte zumutbare Arbeit annehmen.

In Art.

E. 2 Dagegen erhob die Versicherte am 1 5. Februar 2016 Beschwerde und bean tragte, es seien der Einspracheentscheid vom 1 4. Januar 2016 ebenso wie die am 7. Oktober 2015 ergangene Verfügung aufzuheben und es sei en ihr ab dem 1. Oktober 2015 weiterhin von der Beschwerdegegnerin auszurichtende Ar beitslosenbeträge auszuzahlen; dies zuzüglich Zins ab Fälligkeit der einzel nen Entschädigungen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwer deantwort vom 8. März 2016 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 1 0. Mä rz 2016 angezeigt wurde (Urk. 9).

E. 2.1 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslo senentschädigung ab dem 1. Oktober 2015 .

E. 2.2 Die Beschwerdegegnerin lehnte einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung im angefochtenen Einspracheentscheid ab mit der Begründung, dass die Beschwerdeführerin sowohl mit dem Restaurant Y.___ als auch mit dem Res taurant Z.___ ein Arbeitsverhältnis auf Abruf bzw. ohne Zusicherung einer Mindestbeschäftigung eingegangen sei . In den Monaten August 2014 (Restau rant Z.___), Oktober 2014 (Restaurant Z.___), März 2015 (Restaurant Z.___), Juni 2015 (Restaurant Y.___ und Restaurant Z.___) und Juli 2015 (Restaurant Z.___) hätten die Beschäftigungsschwankungen im Vergleich zum Durchschnitt mehr als 20 % betragen.

Durch diese erheblichen Beschäfti gungsschwankungen könne rechtsprechungsgemäss kein anrechenbarer Ausfall an Arbeitszeit entstehen. Zudem sei ab Oktober 2015 auch kein Beschäftigungs einbruch erkennbar, da die Beschwerdeführerin im Oktober 2015 15,75 Stunden im Restaurant Y.___ und 85,5 Stunden im Restaurant Z.___ gearbeitet habe. Da der Beschwerdeführerin durch die erzielten Zwischenverdiensteinkommen nicht die volle Anzahl Taggelder pro Monat hätten ausgerichtet werden müssen, habe sie ihren Höchstanspruch von 400 Taggeldern innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug geschont und habe so nicht vor Ablauf der Rahmenfrist für den Leistungsbezug ausgesteuert werden müssen. In diesem Sinne seien die Informationen, welche sie diesbezüglich erhalten habe, nich t zu beanstanden und würden nichts am Sachverhalt bezüglich der Anspruchsberechtigung ab dem 1. Oktober 2015 ändern (Urk. 2). 2. 3

Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, dass sie die Lohnbelege (der Zwischenverdiensttätigkeiten) jeweils pflichtgemäss vorgelegt habe, was von der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid auch bestätigt worden sei. Sie sei aber nicht darüber informiert worden, dass ihre Ansprüche aufgrund der durch die Fachleute feststellbaren Schwankungen in den monatlichen Arbeitsstunden dahinfallen würden. Die RAV-Berater wären jedoch aufgrund ihres gesetzlichen Auftrages ohne Zweifel verpflichtet gewe sen, auf die gravierenden Folgen der unterschiedlichen Arbeitsstunden hinzu weisen bzw. hätte ihr klar und deutlich erklärt werden müssen, dass sie bei einem derartigen Anstellungsverlauf keine weitergehenden Ansprüche auf Arbeitslosenentschädigung w ürde erheben können. Es sei allerdings das Gegenteil der Fall gewesen: Sie sei in ihrem Bemühen bestätigt worden, nebst dem Bezug von Arbeitslosenentschädigung einer Arbeit nachzugehen, die ihr ein an gerechnetes Einkommen und

– dies habe die Anstellungen erst recht interessant gemacht – nach Auskunft der Fachberatungen für Arbeitslose auch einen weitergehenden Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung einräumen würde . Den Laien im Arbeitslosenversicherungsrecht könne selbst unter Zuhil fenahme der Informationsbroschüren des RAV und der Beschwerdegegnerin nicht zugemutet werden, die von der Beschwerdegegnerin angeführte Gerichts praxis zu kennen, zumal sie in den einschlägigen Informationsdokumenten kei nen Niederschlag finde. Sie habe sich deshalb nicht anders und so verhalten können, dass ihr die versprochenen weitergehenden Entschädigungsansprüche aus der Arbeitslosenkasse hätten bezahlt werden können. Ohne jeglichen Zwei fel sei sie gutgläubig gewesen und habe dies auch sein dürfen, als sie die mehrfachen Informationen der RAV-Berater entgegengenommen habe, wonach sie weiterhin Arbeitslosenentschädigung erhalten würde, dies auch über den 1. Oktober 2015 hinaus. Diese Information erweise sich als falsch, was ihr jedoch nicht entgegengehalten werden könne, da sie dies e von den zuständi gen, für die betreffenden Sachfragen kompetent bezeichneten Amtsstellen bzw. Stellen erhalten habe. Sie habe deshal b über den 1. Oktober 2015 hinaus Anspruch auf Arbeitslosenentschädigungen, welche sich auch nach Angaben der Beschwerdegegnerin noch im Rahmen der ihr zustehenden 400 Tage bewe gen würden (Urk. 1). 3.

E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 Vorab ist festzuhalte n, dass es sich sowohl bei der Tätigkeit der Beschwerdeführe rin beim Restaurant Y.___ als auch bei deren Tätigkeit beim Restaurant Z.___

– wie sich auch aus den von der Beschwerdegegnerin im Rahmen des Einspracheverfahrens

von den beiden Restaurants eingeholten Auskünften er gibt (Urk. 7/6 und Urk. 7/7)

- um Arbeitsverhältnisse auf Abruf ohne im Voraus bestimmte Arbei tszeiten handelt . Diese Tätigkeiten fa llen daher unter die in E. 1.2

dargelegte bundesgerichtliche Rechtsprechung betreffend Arbeit auf Abruf. Weiter steht fest und ist unbestritten, dass die Beschäfti gungsschwankungen bei diesen beiden Tätigkeiten

im Verhältnis zu den durchschnittlich pro Monat geleisteten Arbeitsstunden im Beobachtungszeit raum der letzten zwölf Monate des jeweiligen Arbeitsverhältnisses mehrfach mehr als 20 % bzw. im Beobachtungszeitraum der letzten sechs Monate

mehr fach mehr als 10 % ausgemacht haben (vgl. Urk. 7/4). Von einer Normalarbeits zeit kann vorliegend somit nicht mehr gesprochen werden (vgl. E. 1.2). Schliesslich weist die Beschwerdeführerin für eine allfällige Folgerahmenfrist l ediglich Beitragszeit (vgl. Art. 9 Abs. 3 AVIG) aus Abruf s tätigkeiten aus und setzte die bereits seit Beginn der Beitragszeit im Ok tober 2013 ausgeübte Tätig keit beim Restaurant Y.___ und die seit April 2014 ausgeübte Tätigkeit beim Restaurant Z.___

ü ber den 1. Oktober 2014 hinaus

fort (Urk. 2 S. 1 f., Urk. 7/4 und Urk. 7/14), weshalb ein Anspruch auf

eine Folgerahmenfrist ab dem 1. Oktober 2015 wegen fehlende m anrechenbarem Arbeitsausfall zu ver neinen ist . Die Beschwerdeführerin kann sich nicht mehr auf die Schadenmin derungspflicht berufen, da die Abrufstätigkeit zu ihrer normalen Tätigkeit muti ert ist (vgl. dazu AVIG-Praxis ALE Rz

B97a-b).

E. 3.2 Streitig und zu prüfen ist nun, ob das RAV die Beratungspflicht gemäss

Art. 27 Abs. 2 ATSG verletzt hat, indem es die Beschwerdeführerin nicht vorgängig darüber informiert hat, dass ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung in einer allfälligen Folgerahmenfrist dahinfällt, wenn im Rahmen der von ihr aus geübten Zwischenverdiensttätigkeiten auf Abruf

erhebliche

Beschäftigungs schwankungen

vorliegen (vgl. E. 2.3). Ist eine Verletzung der Beratungspflicht zu bejahe n, stellt sich weiter die Frage, ob dies zur Folge hat, dass die Beschwerdeführerin gestützt auf vertrauensschutzrechtliche Grundsätze so zu stellen ist, wie wenn sie

einen anrechenbaren Arbeitsaus fall erlitten hätte (vgl. E. 1.4) .

E. 3.3 Die Beratung gemäss

Art. 27 Abs. 2 ATSG bezieht sich auf die Rechte und Pflich ten im konkreten Einzelfall, wobei eine Beschränkung auf den jeweiligen Versicherungszweig gilt. Ziel der Beratung hat zu sein, dass die betreffende Person sich so zu verhalten vermag, dass eine den gesetzgeberischen Zielen des betreffenden Erlasses entsprechen de Rechtsfolge eintritt (SVR 2010 UV Nr. 28, Urteil des Bundesgerichts 8C_475/2009 vom 2 2. Februar 2010 E. 2.1) . Dabei ist die zu beratende Person über die massgebenden Umstände rechtlicher oder tat sächlicher Art zu informieren, die zu einer zutreffenden Wahrnehmung der Rechte und Pflichten führen. Es tritt hinzu, dass gegebenenfalls ein Rat bzw. eine Empfehlung zum weiteren Vorgehen abzugeben ist. Die Beratungspflicht setzt nicht einen entsprechenden Antrag der versicherten Person voraus, son dern ist zu erfüllen, wenn die Versicherungsträgerin einen entspreche nden Beratungsbedarf feststellt (SVR 2007 KV Nr. 14, Urteil des Bundesgerichts

K 7/06 vom 1 2. Januar 2007 E. 3.3). Die Beratu ngspflicht ist immerhin bestimm ten Grenzen unterworfen. So kann vom Versicherungsträger nicht mehr als das verlangt werden, was er bei einem durchschnittlichen Mass an Aufmerksamkeit erkennen konnte (BGE 133 V 256) . Keine Beratungspflicht besteht mit Blick auf Verhaltensweisen, welche vom Gesetz nicht geschützt sind (dazu SVR 2008 IV Nr. 10, Urteil d es Bundesgerichts I 714/06 vom 2 0. April 2007 E. 4: keine Beratung mit Blick auf mögliche Verhaltensweisen [Verzicht auf eine Leistung], um eine andere Leistung beanspruchen zu können). Die Beratungspflicht beschränkt sich ferner auf Aspekte, welche direkt aus der massgebenden recht lichen Regelung ableitbar sind (dazu BGE 136 V 308; zum Ganzen: Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 20 15, N 28 f. zu Art. 27).

Bejaht hat das Bundesgericht eine Verletzung des Beratungspflicht im Sinne von Art. 27 Abs. 2 ATSG etwa, als eine versicherte Person nicht darauf hinge wiesen worden war, dass ihr Verhalten die in de r Arbeitslosenversicherung

massgebende Anspruchsvoraussetzung der Vermittlungsfähigkeit gefährden kann (BGE 131 V 481). Wird in einem konkreten Beratungsgespräch die Vor leistungspflicht der Arbeitslosenversicherung gegenüber der Invalidenversiche rung thematisiert, ist die versicherte Person sodann auf die entsprechende gesetzliche Regelung hinzuweisen, wenn erkennbar wird, dass die betreffende Person diese Regelung nicht kennt (SVR 2007 ALV Nr. 24, Urteil d es Bundes gerichts C 119/06 vom 2 4. April 2007 E. 6.2). Ferner ist e in – nicht offensicht lich vermittlungsunfähiger Versicherter -, der sich lediglich noch für eine Teil zeittätigkeit im Umfang von 60 % einsatzfähig und taggeldbezugsberechtigt hält und daher nur Arbeit in einem Te ilzeitpensum von 60 % sucht, nach Art. 27 ATSG vom Versicherungsträger darüber aufzuklären, dass er bis zum Entscheid der Invalidenversicherung als vermittlungsfähig gilt und daher eine Einschränkung seines Taggeldanspruches wegen eine s nur teilweise anrechen baren Arbeitsausfalls nicht hinnehmen muss (BGE 136 V 104; Kieser, a.a.O., N 34 zu Art. 27).

E. 3.4 Im vorliegenden Fall ist eine Verletzung der Beratungspflicht des RAV im Sinne von Art. 27 Abs. 2 ATSG indes nicht ersichtlich. Nach Art.

E. 3.5 Im Übrigen ist noch darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin zutref fend bemerkte (vgl. E. 2.2), dass durch einen Zwischenverdienst der Taggeld anspruch geschont wird, indem weniger Taggelder pro Monat verbraucht wer den . Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (vgl. E. 2.3) bestand der en Anspruch auf höchstens 400 Taggelder ferner lediglich innerhalb d er Rahmenfrist für den Leistungsbezug bis zum 3 0. September 2015

(vgl. Art. 27 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit . b AVIG) . 4 .

Die Beschwe rdegegnerin hat einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeits losenentschädigung ab dem 1. Oktober 2015

mangels eines anrechen baren Arbeits- und Verdienst ausfalls im angefochtenen Einspracheentscheid

somit zu Recht verneint. Ob die Beschwerdeführerin ab dem 1. Oktober 2015 überhaupt einen Beschäftigungseinbruch erlitten hat (vgl. E. 2.2), muss daher nicht erörtert werden.

Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Carmine Baselice - Unia Arbeitslosenkasse - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl

E. 8 Abs. 1 lit . a des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insol venzentschädigung, AVIG). Als ganz arbeitslos gilt, wer in keinem Arbeitsver hältnis steht und eine Vollzeitbeschäftigung sucht (Art.

E. 10 Abs. 2

lit . b AVIG).

Zu den gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen gehört ferner, dass die versi cherte Person einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 8 Abs. 1 lit . b AVIG). Arbeitsausfall heisst Ausfall an normaler Arbeitszeit. Dieser ist nach der Rechtsprechung in der Regel aufgrund der im Beruf oder Erwerbszweig der versicherte Person allgemein üblichen Arbeitszeit zu ermitteln (Thomas Nuss baumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], 2. Auflage, S. 2224 Rz 151). Nach Art.

E. 11 Abs. 1 AVIG ist der Arbeits ausfall anrechenbar, wenn er einen Verdienstausfall zur Folge hat und mindes tens zwei aufeinanderfolgende volle Arbeitstage dauert. Kumulativ erforderlich ist damit ein Verdienstausfall und ein Mindestarbeitsausfall (Nussbaumer, a.a.O., Rz 153). Als voller Arbeitstag gilt der fünfte Teil der wöchentlichen Arbeitszeit, die der Versicherte normalerweise während seines letzten Arbeits verhältnisses geleistet hat (Art. 4 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIV).

Der anrechenbare Arbeitsausfall erfüllt eine doppelte Funktion. Als allgemeine Anspruchsvoraussetzung bedeutet er ein gewisses Mindestmass an ausgefalle nen Arbeitstagen. Zum anderen bildet er eine zentrale Bemessungsregel, weil sich der Entschädigungsanspruch in masslicher Hinsicht grundsätzlich nach dem anrechenbaren Arbeitsausfall während einer Kontrollperiode richtet (Nuss baumer, a.a.O., S. 2225 Rz 154).

E. 16 AVIG zumutbaren Zwischenverdiensttätigkeit steht nach dem klaren Willen des Gesetzgebers nicht mehr im Belieben der versicherten Person (Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungs recht, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, S. 95 f.). Als Ver sicherte mit Unterhaltspflicht gegenüber einem Kind unter 25 Jahren (vgl. Urk. 2 S. 1 und Urk. 7/17) bestand d er Anspruch der Beschwerdeführer in auf Ersatz des Verdienstausfalls bzw. Kompensationszahlungen

sodann

während 24 Monaten bzw. bis zum Ende der Rahmenfrist für den Leistung sbezug (vgl. Art. 24 Abs. 4 AVIG und AVIG-Praxis ALE Rz

C136). Die verschuldete Nicht annahme einer solchen Tätigkeit hätte einen Verstoss gegen die in Art.

E. 17 Abs. 1 AVIG statuierte Schadenminderungspflicht dargestellt und eine Einstel lung in der Anspruchsberechtigung zur Folge gehabt (BGE 122 V 39 E. 4b; Kupfer Buche r, a.a.O., S. 96) .

Hätte der zuständige RAV-Berater der Beschwer deführerin nun

die Auskunft erteilt, dass die Beschäftigungsschwankungen im Rahmen der von ihr ausgeübten Zwischenverdiensttätigke iten im Beobach tungszeitraum der letzten zwölf Monate

des jeweiligen Arbeitsverhältnisses im Verhältnis zu den im Monatsdurchschnitt ge leisteten Arbeitsstunden höchstens 20 %

bzw. im Beobachtungszeitraum der letzten sechs Monate höchstens 10 %

nach unt en oder nach o ben ausmachen dürften (vgl. E. 1.2), hätte dies

möglich erweise zur Folge gehabt, dass di e Beschwerdeführerin auf bestimmte

Arbeits einsätze verzichtet hätte, um allfällige Beschäftigungsschwankungen zu ver meiden. Dies deshalb, weil davon auszugehen ist, dass sie als Arbeitnehmerin

– wenn überhaupt - eher die Beschäftigungsschwankungen nach oben als nach unten

hätte beeinflussen könne n . Eine derartige Beratungspflicht, die zu einer Verhaltensweise führ en könnte, welch e vom Gesetz nicht geschützt ist bzw. der Schad enminderungspflicht zuwiderl äuft, besteht jedoch

nicht (vgl. E. 3.3). Dass die Beschwerdeführerin seitens des RAV in ihrem Bemühen, nebst dem Bezug von Arbeitslosenentschädigung einer Arbeit nachzugehen, offenbar bestätigt wurde (vgl. E. 2.3), ist damit ebenfalls nicht zu beanstanden, wobei hier auch noch darauf hinzuweisen ist, dass sie d ank der Kompensationszahlungen monatlich jeweils einen etwas höheren Betrag zur Verfügung hatte, als wenn sie keine Zwischenverdiensttätigkeiten ausgeübt hätte (vgl. dazu etwa das Berechnung sbeispiel in AVIG-Praxis ALE Rz C 135) .

Es ist somit festzuhalten, dass eine Verletzung der Beratungspflicht durch das RAV gemäss Art. 27 Abs. 2 ATSG nicht ausgewiesen ist.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2016.00028 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Kreyenbühl Urteil vom

29. Juni 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Carmine Baselice Josephsohn

Hauert

Baselice Lutherstrasse 4, Postfach, 8021 Zürich gegen Unia Arbeitslosenkasse Kompetenzzentrum D-CH Ost Strassburgstrasse 11, Postfach 3321, 8021 Zürich 1 Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1971, arbeitete vor Eintritt der Arbeitslosig keit seit 2002 in einem teilzeitlichen Pensum im Restaurant Y.___ . Weil die Betreuungsperson ihres Kindes weggefallen war, kündigte sie diese Stelle per 3 0. September 2013 und

bezog in einer Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 1. Oktober 2013 bis zum 3 0. September 2015 Arbeitslo senentschädigung . Während dieser Rahmenfrist übte die Versicherte verschie dene Tätigkeiten aus - insbesondere er neut im Restaurant Y.___ und im Res taurant Z.___, die ihr als Zwischenverdienste angerechnet wurden (vgl. Urk. 2 S. 1 f. und Urk. 7/4) . Am 2 1. September 2015 beantragte die Versi cherte

Arbeitslosentschädigung für eine Folgerahmenfrist (Urk. 7/15). Mit Kas senverfügung vom 7. Oktober 2015 verneinte die Unia Arbeitslosenkasse einen Anspruch der Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Oktober 2015 mit der Begründung, dass kein anrechenbarer Arbeits- und Verdienst aus fall bestehe (Urk. 7/10). Die dagegen von der Versicherten am 5. November 2015 erhobene Einsprache (Urk. 7/9) wies die Unia Arbeitslosenkasse mit Ent scheid vom 1 4. Januar 2016 (Urk. 2) ab. 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 1 5. Februar 2016 Beschwerde und bean tragte, es seien der Einspracheentscheid vom 1 4. Januar 2016 ebenso wie die am 7. Oktober 2015 ergangene Verfügung aufzuheben und es sei en ihr ab dem 1. Oktober 2015 weiterhin von der Beschwerdegegnerin auszurichtende Ar beitslosenbeträge auszuzahlen; dies zuzüglich Zins ab Fälligkeit der einzel nen Entschädigungen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwer deantwort vom 8. März 2016 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 1 0. Mä rz 2016 angezeigt wurde (Urk. 9). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art. 8 Abs. 1 lit . a des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insol venzentschädigung, AVIG). Als ganz arbeitslos gilt, wer in keinem Arbeitsver hältnis steht und eine Vollzeitbeschäftigung sucht (Art. 10 Abs. 1 AVIG). Als teilweise arbeitslos gilt, wer eine Teilzeitbeschäftigung hat und eine Vollzeit- oder eine weitere Teilzeitbeschäftigung sucht (Art. 10 Abs. 2

lit . b AVIG).

Zu den gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen gehört ferner, dass die versi cherte Person einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 8 Abs. 1 lit . b AVIG). Arbeitsausfall heisst Ausfall an normaler Arbeitszeit. Dieser ist nach der Rechtsprechung in der Regel aufgrund der im Beruf oder Erwerbszweig der versicherte Person allgemein üblichen Arbeitszeit zu ermitteln (Thomas Nuss baumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], 2. Auflage, S. 2224 Rz 151). Nach Art. 11 Abs. 1 AVIG ist der Arbeits ausfall anrechenbar, wenn er einen Verdienstausfall zur Folge hat und mindes tens zwei aufeinanderfolgende volle Arbeitstage dauert. Kumulativ erforderlich ist damit ein Verdienstausfall und ein Mindestarbeitsausfall (Nussbaumer, a.a.O., Rz 153). Als voller Arbeitstag gilt der fünfte Teil der wöchentlichen Arbeitszeit, die der Versicherte normalerweise während seines letzten Arbeits verhältnisses geleistet hat (Art. 4 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIV).

Der anrechenbare Arbeitsausfall erfüllt eine doppelte Funktion. Als allgemeine Anspruchsvoraussetzung bedeutet er ein gewisses Mindestmass an ausgefalle nen Arbeitstagen. Zum anderen bildet er eine zentrale Bemessungsregel, weil sich der Entschädigungsanspruch in masslicher Hinsicht grundsätzlich nach dem anrechenbaren Arbeitsausfall während einer Kontrollperiode richtet (Nuss baumer, a.a.O., S. 2225 Rz 154). 1.2

Nach der Rechtsprechung ist der Ausfall an normaler Arbeitszeit in der Regel auf Grund der im Beruf oder Erwerbszweig der versicherten Person allgemein üblichen Arbeitszeit zu ermitteln. Besteht hingegen eine besondere Vereinba rung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, bemisst sich die normale Arbeitszeit nach der persönlichen Arbeitszeit des Versicherten. Wird die Arbeit vereinbarungsgemäss jeweils nur auf Aufforderung des Arbeitgebers aufge nommen, gilt im Allgemeinen die auf dieser besonderen Vereinbarung beru hende Arbeitszeit als normal, sodass Versicherte während der Zeit, da sie nicht zur Arbeit aufgefordert werden, keinen anrechenbaren Verdienstausfall erleiden (ARV 2002 Nr. 12 S. 106 E. 1b/ aa).

Von diesem Grundsatz kann jedoch abgewichen werden, wenn der auf Abruf erfolgte Einsatz während längerer Zeit im Wesentlichen mehr oder weniger konstant war. In diesem Fall ist die effektiv absolvierte Arbeitszeit als normal zu betrachten. Der Beobachtungszeitraum kann dabei umso kürzer sein, je weniger die Arbeitseinsätze in den einzelnen Monaten schwanken; er muss umso länger sein, wenn die Arbeitseinsätze sehr unregelmässig anfallen oder wenn die Arbeitsdauer während der einzelnen Einsätze starken Schwankungen unterworfen ist (BGE 107 V 61 f. E. 1; ARV 2002 Nr. 12 S. 106 E. 1b/ bb; Thomas Nussbaumer, a.a.O., S. 2224 Rz 152).

Für die Ermittlung der Normalarbeitszeit ist grundsätzlich auf einen Beo bach tungszeitraum der letzten zwölf Monate des Arbeitsverhältnisses abzustellen. Damit von einer Normalarbeitszeit ausgegangen we rden kann, dürfen die Beschäfti gungsschwankungen in den einzelnen Monaten des Arbeitsverhält nisses im Be obachtungszeitraum von zwölf Monaten im Verhältnis zu den im Monatsdurchschnitt ge leisteten Arbeitsstunden höchstens 20 % nach unten oder nach oben ausmachen. Bei einem Beobachtungszeitraum von sechs Monaten beträgt die höchstens zulässige Beschäf tigungsschwankung 10 % . Übersteigen die Beschäftigungsschwankungen bereits in einem Monat die höchstens zulässige Abweichung, kann nicht mehr von einer N ormalarbeitszeit gesprochen wer den, mit der Folge, dass der Arbeits- und Verdien stausfall nicht anrechenbar ist (AVIG- Praxis ALE des Staatssekretaria ts für Wirtschaft [SECO]

Rz B96 f.). 1.3

Nach Art. 17 Abs. 3 Satz 1 AVIG muss die arbeitslose Person eine ver mittelte zumutbare Arbeit annehmen.

In Art. 16 Abs. 2 AVIG werden die Kriterien aufgezählt, die eine Arbeit unzumut bar machen. Unzumutbar und somit von der Annahmepflicht ausge nommen ist eine Arbeit nach Art. 16 Abs. 2 lit . i AVIG unter anderem dann, wenn sie der versicherten Person einen Lohn einbringt, der geringer ist als 70 Prozent des versicherten Verdienstes, es sei denn, die versicherte Person erhalte Kompensationsleistungen nach Art. 24 AVIG (Zwischenverdienst) .

Eine unzu mutbare Arbeit darf die a rbeitslose Person ohne versiche rungsrechtlich nachtei lige Folgen ablehnen.

Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit .

d AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchs - be rechtigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisun - gen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumut bare Arbeit nicht annimmt . Neben der Nichtannahme einer amtlich zugewiese nen zumut - baren Arbeit erfasst Art. 30 Abs. 1 lit . d AVIG in der seit dem 1. Juli 2003 geltenden Fassung auch die Nichtannahme einer selbst gefundenen zumutbaren Arbeit oder einer von Dritten vermittelten oder angebotenen zumutbaren Stelle (Urteil des Bundesgerichts C 17/07 vom 2 2. Februar 2007 E. 2.2). 1. 4

Abgeleitet aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 der Bundesverfas sung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, BV), welcher den Bürger in sei nem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten schützt, können falsche Auskünfte von Verwaltungs be hörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom mate riel len Recht abweichende Behandlung der Rechtsuchenden gebieten. Gemäss Rechtsprechung und Doktrin ist dies der Fall, wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat (1.), wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zurei chenden Gründen als zuständig betrachten durfte (2.), wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte (3.), wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgän gig gemacht werden können (4.),

und wenn die gesetzliche Ordnung seit der Aus kunfterteilung keine Änderung erfahren hat (5.; BGE 131 II 627 E. 6.1, 129 I 161 E. 4.1, 126 II 377 E. 3a, 122 II 113 E. 3b/cc, 121 V 65 E. 2a; RKUV 2000 Nr. KV 126 S. 223).

Unterbleibt eine Auskunft entgegen gesetzlicher Vorschrift (vgl. Art. 27 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) oder obwohl sie nach den im Einzelfall gegebenen Umständen geboten war, hat die Rechtsprechung dies der Erteilung einer unrichtigen Auskunft gleichgestellt (BGE 131 V 472 E. 5 mit H inweisen; vgl. auch Meyer-Blaser, Die Bedeutung von Art. 4 Bundesverfassung für das Sozialversicherungsrecht, in: ZSR 1992 2 Halbbd ., S. 299 ff., 412 f.). 2. 2.1

Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslo senentschädigung ab dem 1. Oktober 2015 . 2.2

Die Beschwerdegegnerin lehnte einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung im angefochtenen Einspracheentscheid ab mit der Begründung, dass die Beschwerdeführerin sowohl mit dem Restaurant Y.___ als auch mit dem Res taurant Z.___ ein Arbeitsverhältnis auf Abruf bzw. ohne Zusicherung einer Mindestbeschäftigung eingegangen sei . In den Monaten August 2014 (Restau rant Z.___), Oktober 2014 (Restaurant Z.___), März 2015 (Restaurant Z.___), Juni 2015 (Restaurant Y.___ und Restaurant Z.___) und Juli 2015 (Restaurant Z.___) hätten die Beschäftigungsschwankungen im Vergleich zum Durchschnitt mehr als 20 % betragen.

Durch diese erheblichen Beschäfti gungsschwankungen könne rechtsprechungsgemäss kein anrechenbarer Ausfall an Arbeitszeit entstehen. Zudem sei ab Oktober 2015 auch kein Beschäftigungs einbruch erkennbar, da die Beschwerdeführerin im Oktober 2015 15,75 Stunden im Restaurant Y.___ und 85,5 Stunden im Restaurant Z.___ gearbeitet habe. Da der Beschwerdeführerin durch die erzielten Zwischenverdiensteinkommen nicht die volle Anzahl Taggelder pro Monat hätten ausgerichtet werden müssen, habe sie ihren Höchstanspruch von 400 Taggeldern innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug geschont und habe so nicht vor Ablauf der Rahmenfrist für den Leistungsbezug ausgesteuert werden müssen. In diesem Sinne seien die Informationen, welche sie diesbezüglich erhalten habe, nich t zu beanstanden und würden nichts am Sachverhalt bezüglich der Anspruchsberechtigung ab dem 1. Oktober 2015 ändern (Urk. 2). 2. 3

Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, dass sie die Lohnbelege (der Zwischenverdiensttätigkeiten) jeweils pflichtgemäss vorgelegt habe, was von der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid auch bestätigt worden sei. Sie sei aber nicht darüber informiert worden, dass ihre Ansprüche aufgrund der durch die Fachleute feststellbaren Schwankungen in den monatlichen Arbeitsstunden dahinfallen würden. Die RAV-Berater wären jedoch aufgrund ihres gesetzlichen Auftrages ohne Zweifel verpflichtet gewe sen, auf die gravierenden Folgen der unterschiedlichen Arbeitsstunden hinzu weisen bzw. hätte ihr klar und deutlich erklärt werden müssen, dass sie bei einem derartigen Anstellungsverlauf keine weitergehenden Ansprüche auf Arbeitslosenentschädigung w ürde erheben können. Es sei allerdings das Gegenteil der Fall gewesen: Sie sei in ihrem Bemühen bestätigt worden, nebst dem Bezug von Arbeitslosenentschädigung einer Arbeit nachzugehen, die ihr ein an gerechnetes Einkommen und

– dies habe die Anstellungen erst recht interessant gemacht – nach Auskunft der Fachberatungen für Arbeitslose auch einen weitergehenden Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung einräumen würde . Den Laien im Arbeitslosenversicherungsrecht könne selbst unter Zuhil fenahme der Informationsbroschüren des RAV und der Beschwerdegegnerin nicht zugemutet werden, die von der Beschwerdegegnerin angeführte Gerichts praxis zu kennen, zumal sie in den einschlägigen Informationsdokumenten kei nen Niederschlag finde. Sie habe sich deshalb nicht anders und so verhalten können, dass ihr die versprochenen weitergehenden Entschädigungsansprüche aus der Arbeitslosenkasse hätten bezahlt werden können. Ohne jeglichen Zwei fel sei sie gutgläubig gewesen und habe dies auch sein dürfen, als sie die mehrfachen Informationen der RAV-Berater entgegengenommen habe, wonach sie weiterhin Arbeitslosenentschädigung erhalten würde, dies auch über den 1. Oktober 2015 hinaus. Diese Information erweise sich als falsch, was ihr jedoch nicht entgegengehalten werden könne, da sie dies e von den zuständi gen, für die betreffenden Sachfragen kompetent bezeichneten Amtsstellen bzw. Stellen erhalten habe. Sie habe deshal b über den 1. Oktober 2015 hinaus Anspruch auf Arbeitslosenentschädigungen, welche sich auch nach Angaben der Beschwerdegegnerin noch im Rahmen der ihr zustehenden 400 Tage bewe gen würden (Urk. 1). 3. 3.1

Vorab ist festzuhalte n, dass es sich sowohl bei der Tätigkeit der Beschwerdeführe rin beim Restaurant Y.___ als auch bei deren Tätigkeit beim Restaurant Z.___

– wie sich auch aus den von der Beschwerdegegnerin im Rahmen des Einspracheverfahrens

von den beiden Restaurants eingeholten Auskünften er gibt (Urk. 7/6 und Urk. 7/7)

- um Arbeitsverhältnisse auf Abruf ohne im Voraus bestimmte Arbei tszeiten handelt . Diese Tätigkeiten fa llen daher unter die in E. 1.2

dargelegte bundesgerichtliche Rechtsprechung betreffend Arbeit auf Abruf. Weiter steht fest und ist unbestritten, dass die Beschäfti gungsschwankungen bei diesen beiden Tätigkeiten

im Verhältnis zu den durchschnittlich pro Monat geleisteten Arbeitsstunden im Beobachtungszeit raum der letzten zwölf Monate des jeweiligen Arbeitsverhältnisses mehrfach mehr als 20 % bzw. im Beobachtungszeitraum der letzten sechs Monate

mehr fach mehr als 10 % ausgemacht haben (vgl. Urk. 7/4). Von einer Normalarbeits zeit kann vorliegend somit nicht mehr gesprochen werden (vgl. E. 1.2). Schliesslich weist die Beschwerdeführerin für eine allfällige Folgerahmenfrist l ediglich Beitragszeit (vgl. Art. 9 Abs. 3 AVIG) aus Abruf s tätigkeiten aus und setzte die bereits seit Beginn der Beitragszeit im Ok tober 2013 ausgeübte Tätig keit beim Restaurant Y.___ und die seit April 2014 ausgeübte Tätigkeit beim Restaurant Z.___

ü ber den 1. Oktober 2014 hinaus

fort (Urk. 2 S. 1 f., Urk. 7/4 und Urk. 7/14), weshalb ein Anspruch auf

eine Folgerahmenfrist ab dem 1. Oktober 2015 wegen fehlende m anrechenbarem Arbeitsausfall zu ver neinen ist . Die Beschwerdeführerin kann sich nicht mehr auf die Schadenmin derungspflicht berufen, da die Abrufstätigkeit zu ihrer normalen Tätigkeit muti ert ist (vgl. dazu AVIG-Praxis ALE Rz

B97a-b). 3.2

Streitig und zu prüfen ist nun, ob das RAV die Beratungspflicht gemäss

Art. 27 Abs. 2 ATSG verletzt hat, indem es die Beschwerdeführerin nicht vorgängig darüber informiert hat, dass ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung in einer allfälligen Folgerahmenfrist dahinfällt, wenn im Rahmen der von ihr aus geübten Zwischenverdiensttätigkeiten auf Abruf

erhebliche

Beschäftigungs schwankungen

vorliegen (vgl. E. 2.3). Ist eine Verletzung der Beratungspflicht zu bejahe n, stellt sich weiter die Frage, ob dies zur Folge hat, dass die Beschwerdeführerin gestützt auf vertrauensschutzrechtliche Grundsätze so zu stellen ist, wie wenn sie

einen anrechenbaren Arbeitsaus fall erlitten hätte (vgl. E. 1.4) . 3.3

Die Beratung gemäss

Art. 27 Abs. 2 ATSG bezieht sich auf die Rechte und Pflich ten im konkreten Einzelfall, wobei eine Beschränkung auf den jeweiligen Versicherungszweig gilt. Ziel der Beratung hat zu sein, dass die betreffende Person sich so zu verhalten vermag, dass eine den gesetzgeberischen Zielen des betreffenden Erlasses entsprechen de Rechtsfolge eintritt (SVR 2010 UV Nr. 28, Urteil des Bundesgerichts 8C_475/2009 vom 2 2. Februar 2010 E. 2.1) . Dabei ist die zu beratende Person über die massgebenden Umstände rechtlicher oder tat sächlicher Art zu informieren, die zu einer zutreffenden Wahrnehmung der Rechte und Pflichten führen. Es tritt hinzu, dass gegebenenfalls ein Rat bzw. eine Empfehlung zum weiteren Vorgehen abzugeben ist. Die Beratungspflicht setzt nicht einen entsprechenden Antrag der versicherten Person voraus, son dern ist zu erfüllen, wenn die Versicherungsträgerin einen entspreche nden Beratungsbedarf feststellt (SVR 2007 KV Nr. 14, Urteil des Bundesgerichts

K 7/06 vom 1 2. Januar 2007 E. 3.3). Die Beratu ngspflicht ist immerhin bestimm ten Grenzen unterworfen. So kann vom Versicherungsträger nicht mehr als das verlangt werden, was er bei einem durchschnittlichen Mass an Aufmerksamkeit erkennen konnte (BGE 133 V 256) . Keine Beratungspflicht besteht mit Blick auf Verhaltensweisen, welche vom Gesetz nicht geschützt sind (dazu SVR 2008 IV Nr. 10, Urteil d es Bundesgerichts I 714/06 vom 2 0. April 2007 E. 4: keine Beratung mit Blick auf mögliche Verhaltensweisen [Verzicht auf eine Leistung], um eine andere Leistung beanspruchen zu können). Die Beratungspflicht beschränkt sich ferner auf Aspekte, welche direkt aus der massgebenden recht lichen Regelung ableitbar sind (dazu BGE 136 V 308; zum Ganzen: Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 20 15, N 28 f. zu Art. 27).

Bejaht hat das Bundesgericht eine Verletzung des Beratungspflicht im Sinne von Art. 27 Abs. 2 ATSG etwa, als eine versicherte Person nicht darauf hinge wiesen worden war, dass ihr Verhalten die in de r Arbeitslosenversicherung

massgebende Anspruchsvoraussetzung der Vermittlungsfähigkeit gefährden kann (BGE 131 V 481). Wird in einem konkreten Beratungsgespräch die Vor leistungspflicht der Arbeitslosenversicherung gegenüber der Invalidenversiche rung thematisiert, ist die versicherte Person sodann auf die entsprechende gesetzliche Regelung hinzuweisen, wenn erkennbar wird, dass die betreffende Person diese Regelung nicht kennt (SVR 2007 ALV Nr. 24, Urteil d es Bundes gerichts C 119/06 vom 2 4. April 2007 E. 6.2). Ferner ist e in – nicht offensicht lich vermittlungsunfähiger Versicherter -, der sich lediglich noch für eine Teil zeittätigkeit im Umfang von 60 % einsatzfähig und taggeldbezugsberechtigt hält und daher nur Arbeit in einem Te ilzeitpensum von 60 % sucht, nach Art. 27 ATSG vom Versicherungsträger darüber aufzuklären, dass er bis zum Entscheid der Invalidenversicherung als vermittlungsfähig gilt und daher eine Einschränkung seines Taggeldanspruches wegen eine s nur teilweise anrechen baren Arbeitsausfalls nicht hinnehmen muss (BGE 136 V 104; Kieser, a.a.O., N 34 zu Art. 27). 3.4

Im vorliegenden Fall ist eine Verletzung der Beratungspflicht des RAV im Sinne von Art. 27 Abs. 2 ATSG indes nicht ersichtlich. Nach Art. 16 Abs. 1 in Verbin dung mit Abs. 2 lit . i AVIG war die Beschwerdeführerin verpflichtet, grundsätz lich jede Arbeit unverzüglich anzunehmen, a uch eine

– selbst gefundene - lohnmässig unzumut bare Zwischenverdiensttätigkeit, solange s ie Kompensati onszahlungen erhielt (vgl. dazu auch E. 1.3). Die Annahme einer solchen im Sinne von Art. 16 AVIG zumutbaren Zwischenverdiensttätigkeit steht nach dem klaren Willen des Gesetzgebers nicht mehr im Belieben der versicherten Person (Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungs recht, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, S. 95 f.). Als Ver sicherte mit Unterhaltspflicht gegenüber einem Kind unter 25 Jahren (vgl. Urk. 2 S. 1 und Urk. 7/17) bestand d er Anspruch der Beschwerdeführer in auf Ersatz des Verdienstausfalls bzw. Kompensationszahlungen

sodann

während 24 Monaten bzw. bis zum Ende der Rahmenfrist für den Leistung sbezug (vgl. Art. 24 Abs. 4 AVIG und AVIG-Praxis ALE Rz

C136). Die verschuldete Nicht annahme einer solchen Tätigkeit hätte einen Verstoss gegen die in Art. 17 Abs. 1 AVIG statuierte Schadenminderungspflicht dargestellt und eine Einstel lung in der Anspruchsberechtigung zur Folge gehabt (BGE 122 V 39 E. 4b; Kupfer Buche r, a.a.O., S. 96) .

Hätte der zuständige RAV-Berater der Beschwer deführerin nun

die Auskunft erteilt, dass die Beschäftigungsschwankungen im Rahmen der von ihr ausgeübten Zwischenverdiensttätigke iten im Beobach tungszeitraum der letzten zwölf Monate

des jeweiligen Arbeitsverhältnisses im Verhältnis zu den im Monatsdurchschnitt ge leisteten Arbeitsstunden höchstens 20 %

bzw. im Beobachtungszeitraum der letzten sechs Monate höchstens 10 %

nach unt en oder nach o ben ausmachen dürften (vgl. E. 1.2), hätte dies

möglich erweise zur Folge gehabt, dass di e Beschwerdeführerin auf bestimmte

Arbeits einsätze verzichtet hätte, um allfällige Beschäftigungsschwankungen zu ver meiden. Dies deshalb, weil davon auszugehen ist, dass sie als Arbeitnehmerin

– wenn überhaupt - eher die Beschäftigungsschwankungen nach oben als nach unten

hätte beeinflussen könne n . Eine derartige Beratungspflicht, die zu einer Verhaltensweise führ en könnte, welch e vom Gesetz nicht geschützt ist bzw. der Schad enminderungspflicht zuwiderl äuft, besteht jedoch

nicht (vgl. E. 3.3). Dass die Beschwerdeführerin seitens des RAV in ihrem Bemühen, nebst dem Bezug von Arbeitslosenentschädigung einer Arbeit nachzugehen, offenbar bestätigt wurde (vgl. E. 2.3), ist damit ebenfalls nicht zu beanstanden, wobei hier auch noch darauf hinzuweisen ist, dass sie d ank der Kompensationszahlungen monatlich jeweils einen etwas höheren Betrag zur Verfügung hatte, als wenn sie keine Zwischenverdiensttätigkeiten ausgeübt hätte (vgl. dazu etwa das Berechnung sbeispiel in AVIG-Praxis ALE Rz C 135) .

Es ist somit festzuhalten, dass eine Verletzung der Beratungspflicht durch das RAV gemäss Art. 27 Abs. 2 ATSG nicht ausgewiesen ist. 3.5

Im Übrigen ist noch darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin zutref fend bemerkte (vgl. E. 2.2), dass durch einen Zwischenverdienst der Taggeld anspruch geschont wird, indem weniger Taggelder pro Monat verbraucht wer den . Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (vgl. E. 2.3) bestand der en Anspruch auf höchstens 400 Taggelder ferner lediglich innerhalb d er Rahmenfrist für den Leistungsbezug bis zum 3 0. September 2015

(vgl. Art. 27 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit . b AVIG) . 4 .

Die Beschwe rdegegnerin hat einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeits losenentschädigung ab dem 1. Oktober 2015

mangels eines anrechen baren Arbeits- und Verdienst ausfalls im angefochtenen Einspracheentscheid

somit zu Recht verneint. Ob die Beschwerdeführerin ab dem 1. Oktober 2015 überhaupt einen Beschäftigungseinbruch erlitten hat (vgl. E. 2.2), muss daher nicht erörtert werden.

Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Carmine Baselice - Unia Arbeitslosenkasse - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl