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AL.2016.00010

Beitragszeit nicht erfüllt. Keine Befreiung von der Beitragszeit.

Zürich SozVersG · 2017-08-14 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1. 1.1

Der 1971 geborene X.___ war vom 1. Dezember 2008 bis 31. Juli 2011 als Mitarbeiter im Backoffice Stock Exchange bei der Bank

Y.___ SA angestellt

(Urk. 7/3). Bei einer attestierten vollständigen Arbeitsunfähigkeit ab dem 31. Januar 2011

(Urk. 7/9 ff.) bezog er in der Folge bis Ende März 2012 Taggelder der Krankentaggeldversicherung (Urk. 7/27) . A m 15. März 2012

meldete er sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Z.___

für ein 100%-Pensum zur Arbeitsvermittlung an und beantragte ab dem 1. April 2012 Arbeitslosenentschädigung (Urk. 7/1, 7/2). Die Arbeitslosen kasse eröffnete für den Leistungsbezug eine Rahmenfrist vom

2. April 2012 bis 1. April 2014 und richtete dem Versicherten bis zur Ausschöpfung des Leistungsa nspruches am 15. April 2013 Taggelder

aus (Urk. 7/53). 1.2

Nachdem sich der Versicherte bereits im Herbst 2011 unter Hinweis auf eine seit Ende Januar 2011 bestehende Depression bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbez ug angemeldet hatte (Urk. 7/66 ), absolvierte er

v om 22. Juli 2013 bis 21. April 2014

(nicht 21. Mai 2014, vgl. heutiges Urteil im Verfahren IV. 2017.00065 sowie auch Urk. 7/64 bzgl. A usbe zahlter Taggelder) ein Arbeitstraining beim Am t für Jugend und Berufsberatung , wofür ihm die IV-Stelle Taggelder aus richtete

(Urk. 7/57 ff.) . 1.3

Am 20. Juli 2015 meldete sich der Versicherte erneut beim RAV Z.___

zur Arbeitsvermittlung an und beantragte gleichentags Arbeitslosenent schädigung , wobei er darauf hinwies, dass

er lediglich zu 50 % arbeitsfähig sei

(Urk. 7/54 f.). Mit Verfügung vom 9. September 2015 verneinte die Arbeits losen kasse des Kantons Zürich einen Anspruch von X.___ auf Arbeitslosenentschädigung, da er weder die Beitragszeit erfüllt habe noch von deren Erfüllung befreit gewesen sei (Urk. 7/72). Die am 5. Oktober 2015 dage gen erhobene Einsprache (Urk. 7/74 ) wies die Arbeitslosenkas se des Kantons Zürich mit Einspracheentscheid vom 7. Dezember 2015 ab (Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob X.___

am

21. Januar 2016 Beschwerde und beantragte die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab dem 20. Juli 2015 , die Durchführung von Arbeitsvermit tlung durch das RAV Z.___

sowie die Initiierung einer interinstitutionellen Zusammenarbeit (Urk. 1). Die Beschwerde gegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom

9. Februar 2016 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 ), was dem Beschwerdeführer am 12 . Februar 2016 mit ge teilt wurde (Urk. 9 ). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingere ichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeits losenent schädigung besteht darin, dass die ver si cherte Person die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 8 Abs. 1 lit . e des Bun desgesetz es über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenz entschädigung , AVIG ). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der Rahmen frist nach Art. 9 Abs. 3 AVIG während mindestens zwölf Monaten eine beitrags pflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbin dun g mit Abs. 2 AVIG). 1.2

Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG Per sonen, die innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs.

3) während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit nicht erfüllen konnten wegen: a.

einer Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung, sofern sie wäh rend mindestens zehn Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatten; b.

Krankheit ( Art. 3 ATSG), Unfall ( Art. 4 ATSG) oder Mutterschaft ( Art. 5 ATSG ), sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten; c.

eines Aufenthaltes in einer schweizerischen Haft- oder Arbeitser ziehungs anstalt oder in einer ähnlichen schweizerischen Einrichtung.

Nach dem klaren Wortlaut von Art. 14 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person durch einen der in dieser Bestimmung genannten Gründe an der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung gehindert worden sein. Zwischen dem Befreiungsgrund und der Nichterfüllung der Beitragszeit muss ein Kausalzu sammenhang bestehen. Dabei muss das Hindernis während mehr als zwölf Monaten bestanden haben. Da eine Teilzeitbeschäftigung mit Bezug auf die Erfüllung der Beitragszeit einer Vollzeitbeschäftigung gleichgestellt ist ( Art. 11 Abs. 4 Satz 1 AVIV), liegt die erforderliche Kausalität zudem nur vor, wenn es der versicherten Person aus einem der in Art. 14 Abs. 1 lit . a bis c AVIG ge nann ten Gründe auch nicht möglich und zumutbar war, ein Teilzeitarbeits ver hältnis einzugehen (BGE 139 V 37 E. 5.1 mit Hinweisen). 2. 2.1

Der Beschwerdeführer meldete sich am

20. Juli 2015 beim RAV

Z.___ zur Arbeits vermittlung an (Urk. 7/54 ). Da er frühestens zu diesem Zeit punkt die Anspruchs voraussetzungen für die Ausrichtung von Arbeitslosenent schädigung erfüllte (vgl. 17 Abs. 2 AVIG), dauerte die Rahmenfrist für die Bei tragszeit

- wie von der Beschwerdegegnerin richtig festgehalten - vom 20 . Juli 2013 bis 19 . Juli 2015 . 2.2

Die Beschwerdegegnerin kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführer während dieser Rahmenfrist lediglich für die Dauer der Integrationsmassnahme vom 22. Juli 2013 bis 21. Mai 2014 eine beitragspflichtige Beschäftigung aus weise , was einer Beitragszeit von 10,073 Monaten entspreche . Da auch kein Grund für die Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit vorliege, bestehe kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Urk. 7/72, Urk. 2). Wie im Folgenden zu zeigen ist (E. 2.3 f.), ist dies nicht zu beanstanden, wobei die Beitragszeit sogar noch kürzer ausfällt, da lediglich bis am 21. April 2014 Taggelder geleistet wurden (vgl. Sachverhalt E. 1.2) . 2.3 2.3.1

Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei noch streitig, ob ein Anspruch auf weitere Leistungen der Invalidenversicherung bestehe ; mit Vorbescheid vom 3. Juli

2015 habe die IV-Stelle zwar weitere Massnahmen sowie ein en Renten anspruch verneint , er habe dagegen jedoch Einspruch erhoben und eine 50%ige IV-Rente ab dem 21. Mai 2014 beantragt. Sollten ihm weitere Leistungen zuge sprochen werden, würde sich die relevante Beitragsperiode verlängern und wäre die Beitragszeit für die Rahmenfrist erfüllt ( Urk. 1 S. 5, S. 7). 2.3.2

Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausgeführt hat (Urk. 2 S. 3), generiert der Bezug einer IV-Rente keine Beitragszeit im Sinne von Art. 13 AVIG, da es sich dabei weder um eine beitragspflichtige Beschäftigung gemäss Art. 13 Abs. 1 AVIG noch um eine der Beitragszeit gleichgestellte Zeit gemäss Art. 13 Abs. 2 AVIG handelt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem vom Beschwe rde führer zitierten Artikel

33 Abs.

3 lit . a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV ; Urk. 1 S. 5 ) , welcher nicht die Regelung der Erfüllung der Beitragszeit zum Gegenstand hat, sondern die Regelung der Höhe der Taggelder .

Ausserdem ist darauf hinzuweisen, dass das hiesige Gericht mit heutigem Urteil im Verfahren IV.2017.00065 ein en Rentenanspruch verne int hat . 2.4 2.4.1

Der Beschwerdeführer hatte im Verwaltungsverfahren sodann geltend gemacht, die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit seien gegeben , da er während der Rahmenfrist wegen Krankheit während mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsv erhältnis gestanden habe (Urk. 7/74 S. 5, vgl. auch Urk. 7 /55 S. 3). Hierzu reichte er ärztliche Atteste von Dr. med. A.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, ein , welche ab dem 1. März 2014 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigte n (Urk. 7/56 ff.). Im vorliegenden Beschwerdeverfahren brachte

d er Beschwerdeführer zusätzlich vor , er habe während der Rahmenfrist ausserdem eine Weiterbildung absolviert und auch deshalb die Mindestbeitragszeit nicht erfüllen können. Diesbezüglich reichte er einen Ausbildungsausweis des B.___ für eine Berufslehre für Er wachsene Informatiker (Dauer von August 2013 bis Juli 2015) ein (Urk. 3/7) und hielt fest, dass die zeitliche Inanspruchnahme für diese Aus bildung wöchentlich einen vo llen Arbeitstag und zwei Abende zu je 3,5 Stun den plus jährlich vier Projektwochen betragen habe (Urk. 1 S. 6). 2.4.2

Wie sich aus den Akten im Verfahren IV.2017.00065 ergibt, brach der Be schwer deführer die Berufslehre für Erwachsene Informatiker im Februar 2014 ab. Da während der Dauer der Ausbildung (August 2013 bis Februar 2014) Tag gelder der Invalidenversicherung ausgerichtet wurden, und der Beschwerde führer in dieser Zeit somit in einem Arbeitsverhältnis im Sinne der Arbei losen versicherung stand, stellt sich die Frage nach einer Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit für diese Zeitperiode nicht (vgl. E. 1.2) . 2.4.3

Was die übrige Zeit betrifft (ab dem 22. April 2014), so ist darauf hinzuweisen, dass ein Befreiungsgrund nur dann zu bejahen ist, wenn es der versicherten Person aus den in den Art. 14 Abs. 1 AVIG genannten Gründen nicht möglich und zumutbar war, auch nur eine Teilzeitbeschäftigung auszuüben (E. 1.2) und somit vorliegend von vorneherein keine Beitragsbefreiung in Frage kommt, selb st wenn man auf die attestierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit abstell en

würde . 2.5

Da der Beschwerdeführer somit weder die Beitragszeit erfüllt hat noch von der en Erfüllung befreit gewesen ist, hat die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zu Recht verneint . D ie dagegen erhobene Beschwer de ist abzuweisen. 3. 3.1

Was die Anträ g e des Beschwerdeführers um Durchführung von Arbeitsver mit t lung durch das RAV Z.___

sowie der Initiierung einer interinstitutionellen Zusammenarbeit betrifft, so ist darauf hinzuweisen, dass im verwaltungs gericht lichen Beschwerdeverfahren grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen sind, zu denen die zuständige Verwaltungs be hörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids

– Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfü gung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiter ziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungs gegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE

131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a). 3.2

Der Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ergibt sich aus dem angefochtenen Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 7 . Dezember 2015 (Urk. 2), mit welchem ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung verneint wurde. Hinsichtlich Arbeitsvermittlung und in teri n stitutioneller Zusammen arbeit fehlt es demgegenüber am entsprechenden Streitgegenstand, so dass dies bezü glich auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstF. Brühwiler

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeits losenent schädigung besteht darin, dass die ver si cherte Person die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 8 Abs. 1 lit . e des Bun desgesetz es über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenz entschädigung , AVIG ). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der Rahmen frist nach Art. 9 Abs. 3 AVIG während mindestens zwölf Monaten eine beitrags pflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbin dun g mit Abs. 2 AVIG).

E. 1.2 Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind gemäss Art.

E. 1.3 Am 20. Juli 2015 meldete sich der Versicherte erneut beim RAV Z.___

zur Arbeitsvermittlung an und beantragte gleichentags Arbeitslosenent schädigung , wobei er darauf hinwies, dass

er lediglich zu 50 % arbeitsfähig sei

(Urk. 7/54 f.). Mit Verfügung vom 9. September 2015 verneinte die Arbeits losen kasse des Kantons Zürich einen Anspruch von X.___ auf Arbeitslosenentschädigung, da er weder die Beitragszeit erfüllt habe noch von deren Erfüllung befreit gewesen sei (Urk. 7/72). Die am 5. Oktober 2015 dage gen erhobene Einsprache (Urk. 7/74 ) wies die Arbeitslosenkas se des Kantons Zürich mit Einspracheentscheid vom 7. Dezember 2015 ab (Urk. 2).

E. 2 Hiergegen erhob X.___

am

21. Januar 2016 Beschwerde und beantragte die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab dem 20. Juli 2015 , die Durchführung von Arbeitsvermit tlung durch das RAV Z.___

sowie die Initiierung einer interinstitutionellen Zusammenarbeit (Urk. 1). Die Beschwerde gegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom

9. Februar 2016 auf Abweisung der Beschwerde (Urk.

E. 2.1 Der Beschwerdeführer meldete sich am

20. Juli 2015 beim RAV

Z.___ zur Arbeits vermittlung an (Urk. 7/54 ). Da er frühestens zu diesem Zeit punkt die Anspruchs voraussetzungen für die Ausrichtung von Arbeitslosenent schädigung erfüllte (vgl. 17 Abs. 2 AVIG), dauerte die Rahmenfrist für die Bei tragszeit

- wie von der Beschwerdegegnerin richtig festgehalten - vom 20 . Juli 2013 bis

E. 2.2 Die Beschwerdegegnerin kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführer während dieser Rahmenfrist lediglich für die Dauer der Integrationsmassnahme vom 22. Juli 2013 bis 21. Mai 2014 eine beitragspflichtige Beschäftigung aus weise , was einer Beitragszeit von 10,073 Monaten entspreche . Da auch kein Grund für die Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit vorliege, bestehe kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Urk. 7/72, Urk. 2). Wie im Folgenden zu zeigen ist (E. 2.3 f.), ist dies nicht zu beanstanden, wobei die Beitragszeit sogar noch kürzer ausfällt, da lediglich bis am 21. April 2014 Taggelder geleistet wurden (vgl. Sachverhalt E. 1.2) .

E. 2.3.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei noch streitig, ob ein Anspruch auf weitere Leistungen der Invalidenversicherung bestehe ; mit Vorbescheid vom 3. Juli

2015 habe die IV-Stelle zwar weitere Massnahmen sowie ein en Renten anspruch verneint , er habe dagegen jedoch Einspruch erhoben und eine 50%ige IV-Rente ab dem 21. Mai 2014 beantragt. Sollten ihm weitere Leistungen zuge sprochen werden, würde sich die relevante Beitragsperiode verlängern und wäre die Beitragszeit für die Rahmenfrist erfüllt ( Urk. 1 S. 5, S. 7).

E. 2.3.2 Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausgeführt hat (Urk. 2 S. 3), generiert der Bezug einer IV-Rente keine Beitragszeit im Sinne von Art. 13 AVIG, da es sich dabei weder um eine beitragspflichtige Beschäftigung gemäss Art. 13 Abs. 1 AVIG noch um eine der Beitragszeit gleichgestellte Zeit gemäss Art. 13 Abs. 2 AVIG handelt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem vom Beschwe rde führer zitierten Artikel

33 Abs.

3 lit . a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV ; Urk. 1 S. 5 ) , welcher nicht die Regelung der Erfüllung der Beitragszeit zum Gegenstand hat, sondern die Regelung der Höhe der Taggelder .

Ausserdem ist darauf hinzuweisen, dass das hiesige Gericht mit heutigem Urteil im Verfahren IV.2017.00065 ein en Rentenanspruch verne int hat .

E. 2.4.1 Der Beschwerdeführer hatte im Verwaltungsverfahren sodann geltend gemacht, die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit seien gegeben , da er während der Rahmenfrist wegen Krankheit während mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsv erhältnis gestanden habe (Urk. 7/74 S. 5, vgl. auch Urk. 7 /55 S. 3). Hierzu reichte er ärztliche Atteste von Dr. med. A.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, ein , welche ab dem 1. März 2014 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigte n (Urk. 7/56 ff.). Im vorliegenden Beschwerdeverfahren brachte

d er Beschwerdeführer zusätzlich vor , er habe während der Rahmenfrist ausserdem eine Weiterbildung absolviert und auch deshalb die Mindestbeitragszeit nicht erfüllen können. Diesbezüglich reichte er einen Ausbildungsausweis des B.___ für eine Berufslehre für Er wachsene Informatiker (Dauer von August 2013 bis Juli 2015) ein (Urk. 3/7) und hielt fest, dass die zeitliche Inanspruchnahme für diese Aus bildung wöchentlich einen vo llen Arbeitstag und zwei Abende zu je 3,5 Stun den plus jährlich vier Projektwochen betragen habe (Urk. 1 S. 6).

E. 2.4.2 Wie sich aus den Akten im Verfahren IV.2017.00065 ergibt, brach der Be schwer deführer die Berufslehre für Erwachsene Informatiker im Februar 2014 ab. Da während der Dauer der Ausbildung (August 2013 bis Februar 2014) Tag gelder der Invalidenversicherung ausgerichtet wurden, und der Beschwerde führer in dieser Zeit somit in einem Arbeitsverhältnis im Sinne der Arbei losen versicherung stand, stellt sich die Frage nach einer Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit für diese Zeitperiode nicht (vgl. E. 1.2) .

E. 2.4.3 Was die übrige Zeit betrifft (ab dem 22. April 2014), so ist darauf hinzuweisen, dass ein Befreiungsgrund nur dann zu bejahen ist, wenn es der versicherten Person aus den in den Art. 14 Abs. 1 AVIG genannten Gründen nicht möglich und zumutbar war, auch nur eine Teilzeitbeschäftigung auszuüben (E. 1.2) und somit vorliegend von vorneherein keine Beitragsbefreiung in Frage kommt, selb st wenn man auf die attestierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit abstell en

würde .

E. 2.5 Da der Beschwerdeführer somit weder die Beitragszeit erfüllt hat noch von der en Erfüllung befreit gewesen ist, hat die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zu Recht verneint . D ie dagegen erhobene Beschwer de ist abzuweisen. 3. 3.1

Was die Anträ g e des Beschwerdeführers um Durchführung von Arbeitsver mit t lung durch das RAV Z.___

sowie der Initiierung einer interinstitutionellen Zusammenarbeit betrifft, so ist darauf hinzuweisen, dass im verwaltungs gericht lichen Beschwerdeverfahren grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen sind, zu denen die zuständige Verwaltungs be hörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids

– Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfü gung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiter ziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungs gegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE

131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a). 3.2

Der Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ergibt sich aus dem angefochtenen Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 7 . Dezember 2015 (Urk. 2), mit welchem ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung verneint wurde. Hinsichtlich Arbeitsvermittlung und in teri n stitutioneller Zusammen arbeit fehlt es demgegenüber am entsprechenden Streitgegenstand, so dass dies bezü glich auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstF. Brühwiler

E. 6 ), was dem Beschwerdeführer am 12 . Februar 2016 mit ge teilt wurde (Urk.

E. 9 ). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingere ichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 14 Abs. 1 lit . a bis c AVIG ge nann ten Gründe auch nicht möglich und zumutbar war, ein Teilzeitarbeits ver hältnis einzugehen (BGE 139 V 37 E. 5.1 mit Hinweisen). 2.

E. 19 . Juli 2015 .

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2016.00010 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin F. Brühwiler Urteil vom

14. August 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich Einkaufszentrum Neuwiesen Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

Der 1971 geborene X.___ war vom 1. Dezember 2008 bis 31. Juli 2011 als Mitarbeiter im Backoffice Stock Exchange bei der Bank

Y.___ SA angestellt

(Urk. 7/3). Bei einer attestierten vollständigen Arbeitsunfähigkeit ab dem 31. Januar 2011

(Urk. 7/9 ff.) bezog er in der Folge bis Ende März 2012 Taggelder der Krankentaggeldversicherung (Urk. 7/27) . A m 15. März 2012

meldete er sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Z.___

für ein 100%-Pensum zur Arbeitsvermittlung an und beantragte ab dem 1. April 2012 Arbeitslosenentschädigung (Urk. 7/1, 7/2). Die Arbeitslosen kasse eröffnete für den Leistungsbezug eine Rahmenfrist vom

2. April 2012 bis 1. April 2014 und richtete dem Versicherten bis zur Ausschöpfung des Leistungsa nspruches am 15. April 2013 Taggelder

aus (Urk. 7/53). 1.2

Nachdem sich der Versicherte bereits im Herbst 2011 unter Hinweis auf eine seit Ende Januar 2011 bestehende Depression bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbez ug angemeldet hatte (Urk. 7/66 ), absolvierte er

v om 22. Juli 2013 bis 21. April 2014

(nicht 21. Mai 2014, vgl. heutiges Urteil im Verfahren IV. 2017.00065 sowie auch Urk. 7/64 bzgl. A usbe zahlter Taggelder) ein Arbeitstraining beim Am t für Jugend und Berufsberatung , wofür ihm die IV-Stelle Taggelder aus richtete

(Urk. 7/57 ff.) . 1.3

Am 20. Juli 2015 meldete sich der Versicherte erneut beim RAV Z.___

zur Arbeitsvermittlung an und beantragte gleichentags Arbeitslosenent schädigung , wobei er darauf hinwies, dass

er lediglich zu 50 % arbeitsfähig sei

(Urk. 7/54 f.). Mit Verfügung vom 9. September 2015 verneinte die Arbeits losen kasse des Kantons Zürich einen Anspruch von X.___ auf Arbeitslosenentschädigung, da er weder die Beitragszeit erfüllt habe noch von deren Erfüllung befreit gewesen sei (Urk. 7/72). Die am 5. Oktober 2015 dage gen erhobene Einsprache (Urk. 7/74 ) wies die Arbeitslosenkas se des Kantons Zürich mit Einspracheentscheid vom 7. Dezember 2015 ab (Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob X.___

am

21. Januar 2016 Beschwerde und beantragte die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab dem 20. Juli 2015 , die Durchführung von Arbeitsvermit tlung durch das RAV Z.___

sowie die Initiierung einer interinstitutionellen Zusammenarbeit (Urk. 1). Die Beschwerde gegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom

9. Februar 2016 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 ), was dem Beschwerdeführer am 12 . Februar 2016 mit ge teilt wurde (Urk. 9 ). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingere ichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeits losenent schädigung besteht darin, dass die ver si cherte Person die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 8 Abs. 1 lit . e des Bun desgesetz es über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenz entschädigung , AVIG ). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der Rahmen frist nach Art. 9 Abs. 3 AVIG während mindestens zwölf Monaten eine beitrags pflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbin dun g mit Abs. 2 AVIG). 1.2

Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG Per sonen, die innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs.

3) während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit nicht erfüllen konnten wegen: a.

einer Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung, sofern sie wäh rend mindestens zehn Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatten; b.

Krankheit ( Art. 3 ATSG), Unfall ( Art. 4 ATSG) oder Mutterschaft ( Art. 5 ATSG ), sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten; c.

eines Aufenthaltes in einer schweizerischen Haft- oder Arbeitser ziehungs anstalt oder in einer ähnlichen schweizerischen Einrichtung.

Nach dem klaren Wortlaut von Art. 14 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person durch einen der in dieser Bestimmung genannten Gründe an der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung gehindert worden sein. Zwischen dem Befreiungsgrund und der Nichterfüllung der Beitragszeit muss ein Kausalzu sammenhang bestehen. Dabei muss das Hindernis während mehr als zwölf Monaten bestanden haben. Da eine Teilzeitbeschäftigung mit Bezug auf die Erfüllung der Beitragszeit einer Vollzeitbeschäftigung gleichgestellt ist ( Art. 11 Abs. 4 Satz 1 AVIV), liegt die erforderliche Kausalität zudem nur vor, wenn es der versicherten Person aus einem der in Art. 14 Abs. 1 lit . a bis c AVIG ge nann ten Gründe auch nicht möglich und zumutbar war, ein Teilzeitarbeits ver hältnis einzugehen (BGE 139 V 37 E. 5.1 mit Hinweisen). 2. 2.1

Der Beschwerdeführer meldete sich am

20. Juli 2015 beim RAV

Z.___ zur Arbeits vermittlung an (Urk. 7/54 ). Da er frühestens zu diesem Zeit punkt die Anspruchs voraussetzungen für die Ausrichtung von Arbeitslosenent schädigung erfüllte (vgl. 17 Abs. 2 AVIG), dauerte die Rahmenfrist für die Bei tragszeit

- wie von der Beschwerdegegnerin richtig festgehalten - vom 20 . Juli 2013 bis 19 . Juli 2015 . 2.2

Die Beschwerdegegnerin kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführer während dieser Rahmenfrist lediglich für die Dauer der Integrationsmassnahme vom 22. Juli 2013 bis 21. Mai 2014 eine beitragspflichtige Beschäftigung aus weise , was einer Beitragszeit von 10,073 Monaten entspreche . Da auch kein Grund für die Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit vorliege, bestehe kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Urk. 7/72, Urk. 2). Wie im Folgenden zu zeigen ist (E. 2.3 f.), ist dies nicht zu beanstanden, wobei die Beitragszeit sogar noch kürzer ausfällt, da lediglich bis am 21. April 2014 Taggelder geleistet wurden (vgl. Sachverhalt E. 1.2) . 2.3 2.3.1

Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei noch streitig, ob ein Anspruch auf weitere Leistungen der Invalidenversicherung bestehe ; mit Vorbescheid vom 3. Juli

2015 habe die IV-Stelle zwar weitere Massnahmen sowie ein en Renten anspruch verneint , er habe dagegen jedoch Einspruch erhoben und eine 50%ige IV-Rente ab dem 21. Mai 2014 beantragt. Sollten ihm weitere Leistungen zuge sprochen werden, würde sich die relevante Beitragsperiode verlängern und wäre die Beitragszeit für die Rahmenfrist erfüllt ( Urk. 1 S. 5, S. 7). 2.3.2

Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausgeführt hat (Urk. 2 S. 3), generiert der Bezug einer IV-Rente keine Beitragszeit im Sinne von Art. 13 AVIG, da es sich dabei weder um eine beitragspflichtige Beschäftigung gemäss Art. 13 Abs. 1 AVIG noch um eine der Beitragszeit gleichgestellte Zeit gemäss Art. 13 Abs. 2 AVIG handelt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem vom Beschwe rde führer zitierten Artikel

33 Abs.

3 lit . a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV ; Urk. 1 S. 5 ) , welcher nicht die Regelung der Erfüllung der Beitragszeit zum Gegenstand hat, sondern die Regelung der Höhe der Taggelder .

Ausserdem ist darauf hinzuweisen, dass das hiesige Gericht mit heutigem Urteil im Verfahren IV.2017.00065 ein en Rentenanspruch verne int hat . 2.4 2.4.1

Der Beschwerdeführer hatte im Verwaltungsverfahren sodann geltend gemacht, die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit seien gegeben , da er während der Rahmenfrist wegen Krankheit während mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsv erhältnis gestanden habe (Urk. 7/74 S. 5, vgl. auch Urk. 7 /55 S. 3). Hierzu reichte er ärztliche Atteste von Dr. med. A.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, ein , welche ab dem 1. März 2014 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigte n (Urk. 7/56 ff.). Im vorliegenden Beschwerdeverfahren brachte

d er Beschwerdeführer zusätzlich vor , er habe während der Rahmenfrist ausserdem eine Weiterbildung absolviert und auch deshalb die Mindestbeitragszeit nicht erfüllen können. Diesbezüglich reichte er einen Ausbildungsausweis des B.___ für eine Berufslehre für Er wachsene Informatiker (Dauer von August 2013 bis Juli 2015) ein (Urk. 3/7) und hielt fest, dass die zeitliche Inanspruchnahme für diese Aus bildung wöchentlich einen vo llen Arbeitstag und zwei Abende zu je 3,5 Stun den plus jährlich vier Projektwochen betragen habe (Urk. 1 S. 6). 2.4.2

Wie sich aus den Akten im Verfahren IV.2017.00065 ergibt, brach der Be schwer deführer die Berufslehre für Erwachsene Informatiker im Februar 2014 ab. Da während der Dauer der Ausbildung (August 2013 bis Februar 2014) Tag gelder der Invalidenversicherung ausgerichtet wurden, und der Beschwerde führer in dieser Zeit somit in einem Arbeitsverhältnis im Sinne der Arbei losen versicherung stand, stellt sich die Frage nach einer Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit für diese Zeitperiode nicht (vgl. E. 1.2) . 2.4.3

Was die übrige Zeit betrifft (ab dem 22. April 2014), so ist darauf hinzuweisen, dass ein Befreiungsgrund nur dann zu bejahen ist, wenn es der versicherten Person aus den in den Art. 14 Abs. 1 AVIG genannten Gründen nicht möglich und zumutbar war, auch nur eine Teilzeitbeschäftigung auszuüben (E. 1.2) und somit vorliegend von vorneherein keine Beitragsbefreiung in Frage kommt, selb st wenn man auf die attestierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit abstell en

würde . 2.5

Da der Beschwerdeführer somit weder die Beitragszeit erfüllt hat noch von der en Erfüllung befreit gewesen ist, hat die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zu Recht verneint . D ie dagegen erhobene Beschwer de ist abzuweisen. 3. 3.1

Was die Anträ g e des Beschwerdeführers um Durchführung von Arbeitsver mit t lung durch das RAV Z.___

sowie der Initiierung einer interinstitutionellen Zusammenarbeit betrifft, so ist darauf hinzuweisen, dass im verwaltungs gericht lichen Beschwerdeverfahren grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen sind, zu denen die zuständige Verwaltungs be hörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids

– Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfü gung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiter ziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungs gegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE

131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a). 3.2

Der Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ergibt sich aus dem angefochtenen Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 7 . Dezember 2015 (Urk. 2), mit welchem ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung verneint wurde. Hinsichtlich Arbeitsvermittlung und in teri n stitutioneller Zusammen arbeit fehlt es demgegenüber am entsprechenden Streitgegenstand, so dass dies bezü glich auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstF. Brühwiler