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AL.2015.00264

Unrechtmässiger Leistungsbezug infolge Nichtdeklaration von Zwischenverdiensten; mangels Gutgläubigkeit fällt Erlass der Rückforderung ausser Betracht.

Zürich SozVersG · 2016-08-26 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Der 1974 geborene X.___ bezog während der Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom

1. September 2011 bis 31. August 2013 Taggelder der Ar beitslosenversicherung, ohne zu deklarieren , dass er von September 2011 bis Februar 2013 bei der Z.___ tätig war (vgl. Urk. 8/16 f.) . Nach dem die Arbeitslosenkasse IAW im Rahmen von Massnahmen zur Be kämpfung der Schwarzarbeit Kenntnis von diesem Sachverhalt erhalten hatte, forderte sie mit Verfügung vom 9. April 2015 (Urk. 8/5) zu viel ausbezahlte Ar beitslosenents chädigung im Betrag von Fr. 54‘857.55 zurück . Das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) verfügte daraufhin am

13. Juli 2015 die Abwei sung des vom Versicherten am

11. Mai 2015 gestellten Erlassgesuchs Urk. 8/9 f. ) . Dessen

hiegegen erhobene Einsprache (Urk. 8/11 ) wies es am

29. Oktober 2015 ab (Urk. 2). 2.

Gegen diesen Einspracheentscheid (Urk. 2) liess X.___ am 27. No - vember 2015 mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben (Urk. 1 S. 2): „Es sei die Verfügung vom 13. Juli 2015 aufzuheben. Die Einzelfallgerechtigkeit b zw. der Gutglaubensschutz gemäss Art. 25

Abs. 1 ATSG sei zu prüfen. Es sei dem Beschwerdeführer die Rückforderung der Arbeitslosenkasse  IAW Winterthur zu erlassen. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegeg nerin .“

Das AWA schloss am 7. Januar 2016 auf Abweisung der Beschwerde (vgl. Be schwerdeantwort , Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 11. Januar 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9) .

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen ein zugehen. Das Gericht

zieht in Erwägung: 1.

Laut Art. 95 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversi cherung und die Insolvenzentschädigung ( AVIG ) richtet sich die Rückforderung ausser in den

– hier nicht interessierenden - Fällen nach Art. 55 und Art. 59c bis

Abs. 4 AVIG nach Art. 25 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ( ATSG ) . Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistun gen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.

Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massge bend ( Art. 25 Abs. 2 ATSG). 2. 2.1

Das AWA begründete die Abweisung des Gesuchs um Erlass der Rückforderung damit, dass der Beschwerdeführer die zu Unrecht ausbezahlten Leistungen der Arbeitslosenkasse IAW nicht gutgläubig bezogen habe (vgl. Urk. 2 S. 3 f. ). 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber a uf den Standpunkt, der un rechtmässige Leistungsbezug könne ihm nicht zum Vorwurf ge macht werden, da er beim Ausfüllen der Formulare für die relevanten Kontrollperioden

( in Un kenntnis der Rechtslage ) überzeugt davon gewesen war , dass sich die

– „ nicht unmissverständlich formulierte “ – Frage, ob er bei einem oder mehreren Arbeit gebern gearbeitet habe , auf die gemeldete verlorene Arbeit beziehe, worauf er jeweils nach dem „ihm möglichen und zumutbaren Verständnis korrekt“ gean t wortet habe ( Urk. 1 S. 5 ff.).

Da er die Leistungen demnach in gutem Glauben empfangen habe und sich zudem angesichts seiner Einkom mens- und Vermö gensverhältnisse zu einer Rückerstattung ausserstande sehe, seien die Voraus setzungen für den Erlass der Rückforderung erfüllt (S. 7 f. ). 3. 3.1

Was die Frage des gutgläubigen Leistungsbezugs betrifft, liegt guter Glaube nach ständiger Rechtsprechung nicht schon bei Unkenntnis des Rechtsmangels vor. Vielmehr darf sich der Leistungsempfänger nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Folglich entfällt der gute Glaube von vornherein, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Aus kunftspflichtverletzung zurückzuführen ist; anderseits kann sich der Rücker stattungspflichtige aber auf den guten Glauben berufen, wenn sein fehlerhaftes Verhalten nur eine leichte Fahrlässigkeit darstellt ( BGE 138 V 218 E. 4 mit Hin weisen).

Der Beschwerdeführer hat seine von September 2011 bis Februar 2013 während der Dauer des Bezugs von Arbeitslosentaggeldern erzielten Erwerbseinkünfte ( Urk. 8/17) der Arbeitslosenkasse IAW damals unbestrittenermassen n icht ge meldet (Urk. 1). Auf dem Formular „Angaben der versicherten Person für den Monat

…“ kreuzte er bei der Frage „Haben Sie bei einem oder mehreren Arbeit gebern gearbeitet“ jeweils

– wahrheitswidrig (vgl. Urk. 8/17) – die Antwort „Nein“ an (Urk. 8/ 16). Dass er die – entgegen seiner Darstellung (Urk. 1 S. 6) unmissverständlich formulierte – Frage in dem Sinne falsch verstanden habe, dass er meinte, sie beziehe sich auf seinen früheren Arbeitgeber, erscheint schon deshalb als unglaubhaft, weil eine solche Frage keinen Sinn machen würde und zudem in diesem Fall nicht nach einem oder mehreren Arbeitgebern gefragt würde.

Zu beachten ist sodann, dass der Beschwerdeführer, der sich ab Septem ber 2011 bereits in der dritten Rahmenfrist für den Leistungsbezug befand, seine Zwischenverdiensttätigkeiten in den beiden vorangehenden Rahmenfristen auf den entsprechenden Fragebögen jeweils ordnungsgemäss deklariert (vgl. Urk. 2 S. 4) und die entsprechende Frage auf dem für jede Kontrollperiode auszufül lenden Formular folglich damals durchaus richtig verstanden hatte.

Dass er beim Ausfüllen der Fragebögen für die Kontrollperioden September 2011 bis Februar 2013 überzeugt gewesen sei, „das Richtige zu tun und korrekt zu han deln“ (Urk. 1 S. 6), ist damit widerlegt.

Von einem gutgläubigen Leistungsbezug kann demnach keine Rede sein , zumal auch niemand Vorteile aus seiner eige nen Rechtsunkenntnis ableiten kann (BGE 131 V 196 E. 5.2).

Anzumerken bleibt, dass in Anbetracht dieser Gegebenheiten nicht erstaun t , dass die Nichtdeklaration des Zwischenverdiensts (auch) strafrechtliche Konse quenzen für den Beschwerdeführer hatte. Dabei ging der zuständige Staatsan walt davon aus, dass der Beschwerdeführer die zu Unrecht bezogenen Leistun gen , indem er seine Zwischenverdienstbeschäftigung verschwieg, wissentlich und willentlich erwirk t e und sich damit des Vergehens gegen das AVIG schuldig machte (vgl. Strafbefehl vom 11. November 2015, Urk. 8/15). 3.2

Da die beiden Erlassvoraussetzungen der Gutgläubigkeit und der grossen Härte kumulativ erfüllt sein müssen und das erstgenannte Kriterium nach dem Ge sagten nicht erfüllt ist, kann vorliegend offen blieben, ob die Rückerstattung für den Pflichtigen eine grosse Härte bedeutet (vgl. hiezu Urteil des damaligen Eid genössischen Versicherungsgerichts C 46/01 vom 24. Oktober 2001 E. 3b in fine ). Dass das AWA an der - fristgerecht geltend gemachten (vgl. E. 1 ; Urk. 8/17 und Urk. 8/5 ) - Rück forderung festhielt (Urk. 2), ist daher nicht zu be anstanden. 4.

Da das vorliegend e Verfahren ko s t enlos ist (Art. 61 lit. a ATSG) , erweist sich das (unbegründete)

Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1 S. 2) als von vornherein gegenstandslos.

Insoweit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zudem als Antrag auf unent geltliche Verbeiständung zu verstehen ist, bleibt festzuhalten, dass im kantonalen Beschwerdeverfahren rechtsprechungsgemäss nur patentierte An wältinnen und Anwälte als unentgeltliche Rechtsvertreter zugelassen sind (Ur teil des Bundesgerichts 9C_274/2012 vom 3 0. Mai 2012 betreffend das Urteil des hiesigen Gerichts IV.2012.00196 vom 2 1. Februar 2012). Y.___ er füllt diese Voraussetzung nicht, weshalb das entsprechende Gesuch abzuweisen ist. Das Gericht beschliesst: Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung wird abgewiesen, und erkennt sodann: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco

- Direktion für Arbeit sowie an: - Arbeitslosenkasse IAW 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubFischer

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Der 1974 geborene X.___ bezog während der Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom

1. September 2011 bis 31. August 2013 Taggelder der Ar beitslosenversicherung, ohne zu deklarieren , dass er von September 2011 bis Februar 2013 bei der Z.___ tätig war (vgl. Urk. 8/16 f.) . Nach dem die Arbeitslosenkasse IAW im Rahmen von Massnahmen zur Be kämpfung der Schwarzarbeit Kenntnis von diesem Sachverhalt erhalten hatte, forderte sie mit Verfügung vom 9. April 2015 (Urk. 8/5) zu viel ausbezahlte Ar beitslosenents chädigung im Betrag von Fr. 54‘857.55 zurück . Das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) verfügte daraufhin am

13. Juli 2015 die Abwei sung des vom Versicherten am

11. Mai 2015 gestellten Erlassgesuchs Urk. 8/9 f. ) . Dessen

hiegegen erhobene Einsprache (Urk. 8/11 ) wies es am

29. Oktober 2015 ab (Urk. 2).

E. 2 Gegen diesen Einspracheentscheid (Urk. 2) liess X.___ am 27. No - vember 2015 mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben (Urk. 1 S. 2): „Es sei die Verfügung vom 13. Juli 2015 aufzuheben. Die Einzelfallgerechtigkeit b zw. der Gutglaubensschutz gemäss Art. 25

Abs. 1 ATSG sei zu prüfen. Es sei dem Beschwerdeführer die Rückforderung der Arbeitslosenkasse  IAW Winterthur zu erlassen. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegeg nerin .“

Das AWA schloss am 7. Januar 2016 auf Abweisung der Beschwerde (vgl. Be schwerdeantwort , Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 11. Januar 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9) .

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen ein zugehen. Das Gericht

zieht in Erwägung: 1.

Laut Art. 95 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversi cherung und die Insolvenzentschädigung ( AVIG ) richtet sich die Rückforderung ausser in den

– hier nicht interessierenden - Fällen nach Art. 55 und Art. 59c bis

Abs.

E. 2.1 Das AWA begründete die Abweisung des Gesuchs um Erlass der Rückforderung damit, dass der Beschwerdeführer die zu Unrecht ausbezahlten Leistungen der Arbeitslosenkasse IAW nicht gutgläubig bezogen habe (vgl. Urk. 2 S. 3 f. ).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber a uf den Standpunkt, der un rechtmässige Leistungsbezug könne ihm nicht zum Vorwurf ge macht werden, da er beim Ausfüllen der Formulare für die relevanten Kontrollperioden

( in Un kenntnis der Rechtslage ) überzeugt davon gewesen war , dass sich die

– „ nicht unmissverständlich formulierte “ – Frage, ob er bei einem oder mehreren Arbeit gebern gearbeitet habe , auf die gemeldete verlorene Arbeit beziehe, worauf er jeweils nach dem „ihm möglichen und zumutbaren Verständnis korrekt“ gean t wortet habe ( Urk. 1 S. 5 ff.).

Da er die Leistungen demnach in gutem Glauben empfangen habe und sich zudem angesichts seiner Einkom mens- und Vermö gensverhältnisse zu einer Rückerstattung ausserstande sehe, seien die Voraus setzungen für den Erlass der Rückforderung erfüllt (S. 7 f. ). 3. 3.1

Was die Frage des gutgläubigen Leistungsbezugs betrifft, liegt guter Glaube nach ständiger Rechtsprechung nicht schon bei Unkenntnis des Rechtsmangels vor. Vielmehr darf sich der Leistungsempfänger nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Folglich entfällt der gute Glaube von vornherein, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Aus kunftspflichtverletzung zurückzuführen ist; anderseits kann sich der Rücker stattungspflichtige aber auf den guten Glauben berufen, wenn sein fehlerhaftes Verhalten nur eine leichte Fahrlässigkeit darstellt ( BGE 138 V 218 E. 4 mit Hin weisen).

Der Beschwerdeführer hat seine von September 2011 bis Februar 2013 während der Dauer des Bezugs von Arbeitslosentaggeldern erzielten Erwerbseinkünfte ( Urk. 8/17) der Arbeitslosenkasse IAW damals unbestrittenermassen n icht ge meldet (Urk. 1). Auf dem Formular „Angaben der versicherten Person für den Monat

…“ kreuzte er bei der Frage „Haben Sie bei einem oder mehreren Arbeit gebern gearbeitet“ jeweils

– wahrheitswidrig (vgl. Urk. 8/17) – die Antwort „Nein“ an (Urk. 8/ 16). Dass er die – entgegen seiner Darstellung (Urk. 1 S. 6) unmissverständlich formulierte – Frage in dem Sinne falsch verstanden habe, dass er meinte, sie beziehe sich auf seinen früheren Arbeitgeber, erscheint schon deshalb als unglaubhaft, weil eine solche Frage keinen Sinn machen würde und zudem in diesem Fall nicht nach einem oder mehreren Arbeitgebern gefragt würde.

Zu beachten ist sodann, dass der Beschwerdeführer, der sich ab Septem ber 2011 bereits in der dritten Rahmenfrist für den Leistungsbezug befand, seine Zwischenverdiensttätigkeiten in den beiden vorangehenden Rahmenfristen auf den entsprechenden Fragebögen jeweils ordnungsgemäss deklariert (vgl. Urk. 2 S. 4) und die entsprechende Frage auf dem für jede Kontrollperiode auszufül lenden Formular folglich damals durchaus richtig verstanden hatte.

Dass er beim Ausfüllen der Fragebögen für die Kontrollperioden September 2011 bis Februar 2013 überzeugt gewesen sei, „das Richtige zu tun und korrekt zu han deln“ (Urk. 1 S. 6), ist damit widerlegt.

Von einem gutgläubigen Leistungsbezug kann demnach keine Rede sein , zumal auch niemand Vorteile aus seiner eige nen Rechtsunkenntnis ableiten kann (BGE 131 V 196 E. 5.2).

Anzumerken bleibt, dass in Anbetracht dieser Gegebenheiten nicht erstaun t , dass die Nichtdeklaration des Zwischenverdiensts (auch) strafrechtliche Konse quenzen für den Beschwerdeführer hatte. Dabei ging der zuständige Staatsan walt davon aus, dass der Beschwerdeführer die zu Unrecht bezogenen Leistun gen , indem er seine Zwischenverdienstbeschäftigung verschwieg, wissentlich und willentlich erwirk t e und sich damit des Vergehens gegen das AVIG schuldig machte (vgl. Strafbefehl vom 11. November 2015, Urk. 8/15). 3.2

Da die beiden Erlassvoraussetzungen der Gutgläubigkeit und der grossen Härte kumulativ erfüllt sein müssen und das erstgenannte Kriterium nach dem Ge sagten nicht erfüllt ist, kann vorliegend offen blieben, ob die Rückerstattung für den Pflichtigen eine grosse Härte bedeutet (vgl. hiezu Urteil des damaligen Eid genössischen Versicherungsgerichts C 46/01 vom 24. Oktober 2001 E. 3b in fine ). Dass das AWA an der - fristgerecht geltend gemachten (vgl. E. 1 ; Urk. 8/17 und Urk. 8/5 ) - Rück forderung festhielt (Urk. 2), ist daher nicht zu be anstanden.

E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubFischer

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2015.00264 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Fischer Urteil

vom

26. August 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Y.___ Paralegal Services Bertastrasse 3, Postfach 609, 8040 Zürich gegen Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) Abteilung Arbeitslosenversicherung Stampfenbachstrasse 32, Postfach, 8090 Zürich Beschwerdegegner Sachverhalt: 1.

Der 1974 geborene X.___ bezog während der Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom

1. September 2011 bis 31. August 2013 Taggelder der Ar beitslosenversicherung, ohne zu deklarieren , dass er von September 2011 bis Februar 2013 bei der Z.___ tätig war (vgl. Urk. 8/16 f.) . Nach dem die Arbeitslosenkasse IAW im Rahmen von Massnahmen zur Be kämpfung der Schwarzarbeit Kenntnis von diesem Sachverhalt erhalten hatte, forderte sie mit Verfügung vom 9. April 2015 (Urk. 8/5) zu viel ausbezahlte Ar beitslosenents chädigung im Betrag von Fr. 54‘857.55 zurück . Das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) verfügte daraufhin am

13. Juli 2015 die Abwei sung des vom Versicherten am

11. Mai 2015 gestellten Erlassgesuchs Urk. 8/9 f. ) . Dessen

hiegegen erhobene Einsprache (Urk. 8/11 ) wies es am

29. Oktober 2015 ab (Urk. 2). 2.

Gegen diesen Einspracheentscheid (Urk. 2) liess X.___ am 27. No - vember 2015 mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben (Urk. 1 S. 2): „Es sei die Verfügung vom 13. Juli 2015 aufzuheben. Die Einzelfallgerechtigkeit b zw. der Gutglaubensschutz gemäss Art. 25

Abs. 1 ATSG sei zu prüfen. Es sei dem Beschwerdeführer die Rückforderung der Arbeitslosenkasse  IAW Winterthur zu erlassen. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegeg nerin .“

Das AWA schloss am 7. Januar 2016 auf Abweisung der Beschwerde (vgl. Be schwerdeantwort , Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 11. Januar 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9) .

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen ein zugehen. Das Gericht

zieht in Erwägung: 1.

Laut Art. 95 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversi cherung und die Insolvenzentschädigung ( AVIG ) richtet sich die Rückforderung ausser in den

– hier nicht interessierenden - Fällen nach Art. 55 und Art. 59c bis

Abs. 4 AVIG nach Art. 25 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ( ATSG ) . Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistun gen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.

Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massge bend ( Art. 25 Abs. 2 ATSG). 2. 2.1

Das AWA begründete die Abweisung des Gesuchs um Erlass der Rückforderung damit, dass der Beschwerdeführer die zu Unrecht ausbezahlten Leistungen der Arbeitslosenkasse IAW nicht gutgläubig bezogen habe (vgl. Urk. 2 S. 3 f. ). 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber a uf den Standpunkt, der un rechtmässige Leistungsbezug könne ihm nicht zum Vorwurf ge macht werden, da er beim Ausfüllen der Formulare für die relevanten Kontrollperioden

( in Un kenntnis der Rechtslage ) überzeugt davon gewesen war , dass sich die

– „ nicht unmissverständlich formulierte “ – Frage, ob er bei einem oder mehreren Arbeit gebern gearbeitet habe , auf die gemeldete verlorene Arbeit beziehe, worauf er jeweils nach dem „ihm möglichen und zumutbaren Verständnis korrekt“ gean t wortet habe ( Urk. 1 S. 5 ff.).

Da er die Leistungen demnach in gutem Glauben empfangen habe und sich zudem angesichts seiner Einkom mens- und Vermö gensverhältnisse zu einer Rückerstattung ausserstande sehe, seien die Voraus setzungen für den Erlass der Rückforderung erfüllt (S. 7 f. ). 3. 3.1

Was die Frage des gutgläubigen Leistungsbezugs betrifft, liegt guter Glaube nach ständiger Rechtsprechung nicht schon bei Unkenntnis des Rechtsmangels vor. Vielmehr darf sich der Leistungsempfänger nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Folglich entfällt der gute Glaube von vornherein, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Aus kunftspflichtverletzung zurückzuführen ist; anderseits kann sich der Rücker stattungspflichtige aber auf den guten Glauben berufen, wenn sein fehlerhaftes Verhalten nur eine leichte Fahrlässigkeit darstellt ( BGE 138 V 218 E. 4 mit Hin weisen).

Der Beschwerdeführer hat seine von September 2011 bis Februar 2013 während der Dauer des Bezugs von Arbeitslosentaggeldern erzielten Erwerbseinkünfte ( Urk. 8/17) der Arbeitslosenkasse IAW damals unbestrittenermassen n icht ge meldet (Urk. 1). Auf dem Formular „Angaben der versicherten Person für den Monat

…“ kreuzte er bei der Frage „Haben Sie bei einem oder mehreren Arbeit gebern gearbeitet“ jeweils

– wahrheitswidrig (vgl. Urk. 8/17) – die Antwort „Nein“ an (Urk. 8/ 16). Dass er die – entgegen seiner Darstellung (Urk. 1 S. 6) unmissverständlich formulierte – Frage in dem Sinne falsch verstanden habe, dass er meinte, sie beziehe sich auf seinen früheren Arbeitgeber, erscheint schon deshalb als unglaubhaft, weil eine solche Frage keinen Sinn machen würde und zudem in diesem Fall nicht nach einem oder mehreren Arbeitgebern gefragt würde.

Zu beachten ist sodann, dass der Beschwerdeführer, der sich ab Septem ber 2011 bereits in der dritten Rahmenfrist für den Leistungsbezug befand, seine Zwischenverdiensttätigkeiten in den beiden vorangehenden Rahmenfristen auf den entsprechenden Fragebögen jeweils ordnungsgemäss deklariert (vgl. Urk. 2 S. 4) und die entsprechende Frage auf dem für jede Kontrollperiode auszufül lenden Formular folglich damals durchaus richtig verstanden hatte.

Dass er beim Ausfüllen der Fragebögen für die Kontrollperioden September 2011 bis Februar 2013 überzeugt gewesen sei, „das Richtige zu tun und korrekt zu han deln“ (Urk. 1 S. 6), ist damit widerlegt.

Von einem gutgläubigen Leistungsbezug kann demnach keine Rede sein , zumal auch niemand Vorteile aus seiner eige nen Rechtsunkenntnis ableiten kann (BGE 131 V 196 E. 5.2).

Anzumerken bleibt, dass in Anbetracht dieser Gegebenheiten nicht erstaun t , dass die Nichtdeklaration des Zwischenverdiensts (auch) strafrechtliche Konse quenzen für den Beschwerdeführer hatte. Dabei ging der zuständige Staatsan walt davon aus, dass der Beschwerdeführer die zu Unrecht bezogenen Leistun gen , indem er seine Zwischenverdienstbeschäftigung verschwieg, wissentlich und willentlich erwirk t e und sich damit des Vergehens gegen das AVIG schuldig machte (vgl. Strafbefehl vom 11. November 2015, Urk. 8/15). 3.2

Da die beiden Erlassvoraussetzungen der Gutgläubigkeit und der grossen Härte kumulativ erfüllt sein müssen und das erstgenannte Kriterium nach dem Ge sagten nicht erfüllt ist, kann vorliegend offen blieben, ob die Rückerstattung für den Pflichtigen eine grosse Härte bedeutet (vgl. hiezu Urteil des damaligen Eid genössischen Versicherungsgerichts C 46/01 vom 24. Oktober 2001 E. 3b in fine ). Dass das AWA an der - fristgerecht geltend gemachten (vgl. E. 1 ; Urk. 8/17 und Urk. 8/5 ) - Rück forderung festhielt (Urk. 2), ist daher nicht zu be anstanden. 4.

Da das vorliegend e Verfahren ko s t enlos ist (Art. 61 lit. a ATSG) , erweist sich das (unbegründete)

Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1 S. 2) als von vornherein gegenstandslos.

Insoweit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zudem als Antrag auf unent geltliche Verbeiständung zu verstehen ist, bleibt festzuhalten, dass im kantonalen Beschwerdeverfahren rechtsprechungsgemäss nur patentierte An wältinnen und Anwälte als unentgeltliche Rechtsvertreter zugelassen sind (Ur teil des Bundesgerichts 9C_274/2012 vom 3 0. Mai 2012 betreffend das Urteil des hiesigen Gerichts IV.2012.00196 vom 2 1. Februar 2012). Y.___ er füllt diese Voraussetzung nicht, weshalb das entsprechende Gesuch abzuweisen ist. Das Gericht beschliesst: Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung wird abgewiesen, und erkennt sodann: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco

- Direktion für Arbeit sowie an: - Arbeitslosenkasse IAW 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubFischer