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AL.2015.00229

Wiedererwägung der Einstellung in der Anspruchsberechtigung infolge Nichtbefolgens von Kontrollvorschriften/Weisungen des RAV; keine Einstellung bei irrtümlich oder aus Unachtsamkeit verpasstem Termin bei ansonsten tadellosem Verhalten.

Zürich SozVersG · 2016-11-04 · Deutsch ZH
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Erwägungen (3 Absätze)

E. 2 Das Verfahren ist kostenlos.

E. 3 Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco

- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber GräubSchetty

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2015.00229 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub als Einzelrichter Gerichtsschreiber Schetty Urteil vom

4. November 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) Abteilung Arbeitslosenversicherung Stampfenbachstrasse 32, Postfach, 8090 Zürich Beschwerdegegner Unter Hinweis, dass das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) X.___ mit Verfügung vom 10. März 2015 (Urk. 6/5), bestätigt durch Einspracheentscheid vom 3.

Juni 2015 (Urk. 6/12), wegen Nichtbefolgens von Kontrollvorschriften/Weisungen des RAV für sieben Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat, der Beschwerdeführer während laufender Rechtsmittelfrist am 18. Juni 2015 (Urk.

6/13) gegenüber dem Beschwerdegegner sein Nichteinverständnis Kund tat, worauf dieser am 23.

Juni 2015 (Urk. 6/14) den Rechtsweg aufzeigte und an kün digte, das Schreiben bei fehlender Beschwerdeerhebung als Wiedererwä gungs gesuch entgegenzunehmen und zu prüfen; n achdem der Beschwerdegegner – nach unterlassener Beschwerdeerhebung - mit Entscheid vom 17. September 2015 (Urk. 2) das Wiedererwägungsgesuch vom 18.

Juni 2015 abgewiesen hat,

nach Einsicht in die Beschwerde vom 2. Oktober

2015 , mit welcher der Be schwer deführer die Reduktion der Einstelldauer auf einen Tag beantragt hat ( Urk. 1 ), in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort des Beschwerdegegners vom 2 6. Oktober 2015 ( Urk.

5) sowie die weiteren Ak ten ;

in Erwägung, dass

die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt, da der Streitwert Fr. 20'000.-- nicht übersteigt (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht),

nach Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfü gungen oder Einspracheentscheide zurückkommen

kann, wenn diese zwei fellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeu tung ist, wobei nach der Rechtsprechung des Bundesge richts der Versicherungsträger weder von der betroffenen Person noch vom Gericht zu einer Wiedererwägung verhalten werden kann (BGE 119 V 180 E. 3a),

darum kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung besteht und Verfügungen oder Einspracheentscheide , mit denen das Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch abgelehnt wird, demnach grundsätz lich nicht anfecht bar

sind,

wenn der Versicherungsträger hingegen auf ein Wiedererwägungsgesuch eintritt , die Wiedererwägungs voraussetzungen prüft und anschliessend einen erneut ab leh nenden Sach entscheid trifft, dieser beschwerdeweise anfechtbar ist, wobei sich die nachfolgende gerichtliche Überprüfung in einem sol chen Fall indessen auf die Frage zu beschränken hat, ob die Vor aussetzungen für eine Wiedererwägung der bestätigten Verfü gung gegeben sind; Prozessthema also diesfalls

ist, ob der Versicherungsträger zu Recht die ursprüngliche, formell rechtskräftige Verfü gung (bzw. den Einspracheentscheid ) nicht als zweifellos unrichtig und/oder ihre Korrek tur als von unerheblicher Bedeutung qualifiziert hat (BGE 117 V 8 E. 2a),

der Versicherte an arbeitsma rktlichen Massnahmen, die seine

Vermittlungs fähig keit fördern, teil zun ehmen hat (Art. 17 Abs. 3 lit . a des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insol venzentschädi gung [AVIG]),

der Versicherte in der Anspruchsberechtigung einzustellen ist, wenn er die Kon trollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht be folgt (Art. 30 Abs. 1 lit . d AVIG),

ein zu sanktionierendes Verhalten insbesondere dann vorliegt, wenn ein Termin aus Gleichgültigkeit und Desinteresse verpasst wurde, nicht aber, wenn eine versicherte Person den Termin irrtümlich oder zufolge einer Unaufmerksamkeit nicht eingehalten und durch ihr übriges Verhalten gezeigt hat, dass sie ihre Pflichten als Arbeitslose und Leistungsbezügerin ernst nimmt (Urteil des Bun desgerichts 8C_543/2009 vom 23. Juli 2009 E. 2 mit weiteren Hinweisen),

sich die Dauer der Einstellung nach dem Grad des Verschuldens bemisst und je Einstellungsgrund 1 bis 15 Tage bei leichtem Verschulden, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem Verschulden und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden be trägt (Art. 30 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 45 Abs. 2 der Verordnung über die Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV]); in weiterer Erwägung, dass vorliegend unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer den ersten Tag des „Strategiekurs A – Mit Erfahrung zum Erfolg“ am 2 3. Februar 2015 verpasst hat ( Urk. 6/5, Urk. 6/4), der Beschwerdeführer diesbezüglich in seiner Stellungnahme vom 2 5. Februar 2015 ausführte, dass er den Termin

– obwohl er den Kurs im Terminkalender sofort eingetragen habe – verwechselt habe, da er ausser Haus am Babysitten seiner drei Enkel gewesen sei; er überzeugt gewesen sei, dass der Kurs erst am Tag danach beginne; er darüber enttäuscht sei, dass es nicht möglich gewesen sei, am zweiten Tag einzusteigen; er zudem sein einmaliges Versäumnis be dau r e, da er sich sehr auf diese Schul ung gefreut habe und dankbar zur Kennt nis nehme, dass er nun für den Folgekurs am 2 0. April 2015 aufgeboten sei ( Urk. 6/4), aufgrund d er Stellungnahme des Beschwerdeführers von einer versehentlichen Verwechslung des Kursbeginns auszugehen ist, wobei unbestritten geblieben ist, dass sich der Beschwerdeführer noch am ersten Kurstag für sein Versehen tele fonisch entschuldigt und um den Besuch der verbleibenden sechs Kurstage ge beten hat ( Urk. 9), aus den Beratungsgesprächen weiter ersichtlich ist, dass die Einstellung des Beschwerdeführers zu den arbeitsmarktlichen Massnahmen stets als positiv be zeichnet werden kann (insbesondere Beratungsgespräch vom 1 2. November 2014,

Urk. 6/27 S. 6),

zuletzt auch den eingereichten vollständigen Akten keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen sind, dass das Verhalten des Beschwerdeführer s in arbeits losen versicherungs rechtlicher Hinsicht bis zum 2 2. Februar 2015

in irgend einer Weis e

zu beanstanden gewesen wäre (Urk. 3 S. 1, Urk. 6 ),

somit nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung für den Sachverhalt vom 2 3. Februar 2015 kein Grund für eine Einst ellung in der Anspruchsberechti gung vorliegt, sich der gegenteilige Entscheid des Beschwerdegegners vom 3.

Juni

2015 als zwei fellos unrichtig erweist, geht es doch darin nicht um eine arbiträre Würdi gung eines Sachverhalts, sondern ignoriert er - wie auch der vorliegende Ent scheid - die seit mittlerweile 16 Jahren unverändert herrschende und diesbe züg lich eindeutige Rechtsprechung des Bundesgerichts (Urteil C 120/00 vom 11. Juli 2000), angesichts der Dauer der Einstellung von sieben Tagen auch das Kriterium der erheblichen Bedeutung gegeben ist (vgl. Urk. 6/56), demgemäss das Wiedererwägungsgesuch begründet ist, weshalb in Gutheissung der Beschwerde der angefochtene Entscheid vom 17.

September 2015 (Urk.

2) wie auch der zugrundeliegende Einspracheentscheid vom 3.

Juni

2015 (Urk. 6/15 ) ersatzlos aufzuheben sind mit der Feststellung, dass eine Einstellung in der An spruchsb erechtigung nicht statthaft ist; erkennt der Einzelrichter: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene E ntscheid vom 1 7. September 2015 und der Einspracheentscheid vom 3. Juni 2015 ersatzlos aufgehoben. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco

- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber GräubSchetty