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AL.2015.00185

Rückerstattung Arbeitslosenentschädigung. Lohnfluss. Korrektur über den versicherten Verdienst bei widersprüchlichen Angaben zum Einkommen vor der Anmeldung, angestellt in der Gesellschaft der Tochter.

Zürich SozVersG · 2017-03-27 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___, geboren 19 63, meldete sich am

10. April 2014

beim Regio nalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeits ver mittlung an (Urk. 6/5) und stellte am

15. April 2014 bei der Syna

Arbeits losenkasse (nachfolgend: Syna) den Antrag auf Ausrichtung von Arbeits losenentschädigung ab dem

10. April 2014 (Urk. 6/1). Die Y.___ GmbH

be scheinigte am

15. April 2014 gegenüber der Syna, dass X.___ vom 1. Februar 2008 bis 1 0. April 2014 in einem 100%igen Pensum ange stellt gewesen war und er ab dem 1 0. April 2014

noch in einem 30%igen Pensum als Projekt- und Teamleiter weiterbeschäftigt wurde (Urk. 6/7, Urk. 6/22-24). Die Syna eröffnete ab dem

10. April 2014

die Rahmenfrist für den Leistungsbezug mit einem ver sicherten Verdienst von Fr. 8‘177.-- und rechnete das ab dem

10. April 2014 reduzierte Ein kom men bei Y.___ GmbH als Zwischenverdienst ab

(Urk. 2 S. 1; Urk. 6/ 36).

Nachdem die Syna erkannt hatte, dass die Tochter des Versicherten, Z.___, laut Handelsregistereintrag Geschäftsführerin und einzige Gesell schaf terin mit Einzelunterschrift der Y.___ GmbH ist (Urk. 6/1 01-102) und dass

weitere Abklä rungen vorzunehmen waren (Urk. 6/103-104), stoppte sie die Taggeld leistungen ab November 2014 (Urk. 6/85-98, Urk. 6/224-226). P er 1. Feb ruar 2015 wurde der Be schwerde führer von der Arbeitsvermittlung durch das RAV wegen eines Stellenantritts abgemeldet (Urk. 6/99).

M it Ver fügung vom

23. April 2015

setzte die Syna den versicherten Ver dienst rück wirkend

ab dem 10. April 2014 auf Fr. 4‘800.-- fest und verpflichtete den Versicherten zur Rück erstattung der für die Zeit von Mai bis Oktober 2014

zu viel aus be zahlten Tag gelder in der Höhe von insgesamt Fr. 12‘001.60 (Urk. 6/2 1 8)

mit der Begrün dung, dass wegen wider sprüchlicher Angaben zur Lohnhöhe auf den gerin geren Betrag gemäss dem BVG-Ausweis für das Jahr 2013 von Fr. 4‘800.-- auszugehen sei

(Urk. 6/218-222). Die da ge gen erho bene Einsprache des Ver sicherten vom

27. April 2015 (Urk. 6/239-240) wies die Syna mit E in sprache e ntscheid vom

18. August 2015 ab (Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom

21. August 2015 Be schwerde und beantragte, es sei der Einspracheentscheid vom

18. August 2015 aufzuheben und es sei der versicherte Verdienst nicht von Fr. 8‘177.-- auf Fr. 4‘800.-- herabzusetzen sowie es sei von einer Rückforderung abzu sehen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom

25. September 2015 unter Verzicht auf weitere Ausführungen auf Abwei sung der Beschwerde (Urk. 5).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art. 8 Abs. 1 lit . a des Bun desgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insol venzentschädigung, AVIG) und einen anrechenbaren Arbeits ausfall erlitten hat (Art. 8 Abs. 1 lit . b in Verbindung mit

Art. 11 AVIG) . Ausserdem muss gemäss Art. 8 Abs. 1 lit . e AVIG die Beitragszeit erfüllt sein, sofe rn kein Befreiungs grund nach Art. 14 AVIG gegeben ist.

1.2

Gemäss Art. 9 AVIG gelten für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit, sofern dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, zweijährige Rahmenfristen (Abs. 1). Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Abs. 2). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Ja hre vor diesem Tag (Abs. 3). 1.3

Die Beitragszeit hat laut Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat

(BGE 131 V 444 E. 1.2 und E. 3.3). Diese Tätigkeit muss genügend überprüfbar sein. Nach der Recht sprechung ist die Ausübung einer an sich beitragspflichtigen Beschäf ti gung nur Beitragszeiten bildend, wenn und soweit hie r für effektiv ein Lohn aus bezahlt wird. Mit dem Erfordernis des Nachweises effektiver Lohnzahlung sollen und können Missbräuche im Sinne fiktiver Lohnvereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer verhindert werden.

Dem Nachweis tatsächlicher Lohn zahlung kommt dabei nicht der Sinn einer selbständigen Anspruchsvoraussetzung zu, wohl aber der Sinn eines be deutsamen und in kritischen Fällen unter Umstä nden ausschlaggebenden Indizes für die Aus übung einer unselb ständigen, beitragspflichtigen Beschäftigung. Soweit eine solche Beschäf tigung nachge wiesen, der exakte ausbezahlte Lohn jedoch un klar geblieben ist, hat eine Korrektur über den versicherten Verdienst zu erfolgen (BGE 131 V 444 E. 3.2.3; ARV 2008 S. 314, 2007 S. 46 E. 2.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_387/2015 vom 1 1. August 2015 E. 3 und 8C_75/2013 vom 2 5. Juni 2013 E.

2.2). 1.4

1.4.1

Gemäss

Art. 23 Abs. 1 AVIG gilt als versicherter Verdienst der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Bemes sungs zeit raums aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde. Art. 37 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosen ver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) regelt den Bemes sungs zeitraum . Nach Abs. 1 bemisst sich der versicherte Verdienst nach dem Durchschnittslohn der letzten sechs Beitragsmonate (nach Art. 11 AVIV) vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug. Nach Abs. 2 bemisst er sich dann nach dem Durchschnittslohn der letzten zwölf Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug, wenn dieser Durchschnitts lohn höh er ist als derjenige nach Abs. 1 .

Der Bemessungszeitraum beginnt nach Abs. 3 von Art. 3 7

AVIV - unab hän gig vom Zeitpunkt der Anmeldung zum Taggeldbezug - am Tag vor dem Eintritt eines anrechenbaren Verdienstausfalls. Voraussetzung ist, dass vor diesem Tag mindestens zwölf Beitragsmonate innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit liegen .

1.4.2

Nach Gesetz und Rechtsprechung ist bei der Ermittlung des versicherten Ver dienstes grundsätzlich von den tatsächlichen Lohnbezügen aus zugehen. Von dieser Regelung im Einzelfall abzuweichen, rechtfertigt sich nur dort, wo ein Missbrauch im Sinne der Vereinbarung fiktiver Löhne, welche in Wirklichkeit nicht zur Auszahlung gelangt sind, praktisch ausge schlossen werden kann (BGE 128 V 189 E. 3a/ aa, vgl. auch BGE 131 V 444 E. 3.2.3; ARV 2014 Nr. 6 S. 144 E. 3.4.1.2, 2012 Nr. 11 S. 290 E. 3.1).

1.5

Laut Art. 95 Abs. 1 AVIG richtet sich die Rückforderung ausser in den

- hier nicht vorliegenden - Fällen nach Art. 55 und Art. 59c bis

Abs. 4 AVIG nach Art. 25 ATSG. Gemäss Art.

25 Abs.

1 ATSG sind unrech tmässig bezogene Leistungen zurück zuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. 2. 2.1

D ie Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid damit, die Abklärungen hätten ergeben, dass die Inhaberin der Y.___ GmbH die Tochter des Versicherten sei und

- entgegen dem Handelsregis ter eintrag - nie effektiv die Geschäftsführung inne gehabt habe. Auch gebe es Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer wohl mehr Einfluss auf den Betrieb habe als sie. Aufgrund der Stellung nahme von A.___, der sämt liche eingereichte n Formulare der Arbeit geberin unterzeichnet habe und als eigentliche r Geschäftsführer der Y.___ GmbH bezeichnet worden sei, gehe sie davon aus, dass der Be schwerde führer keine arbeitgeberähnliche Stellung bei der Y.___ GmbH habe. Jedoch sei wegen der wider sprüch lichen Angaben und Unterlagen zum er zielten Jahreslohn für die Bestim mung des versicherten Verdienstes vom geringeren Betrag gemäss dem BVG-Ausweis für das Jahr 2013 von Fr. 57‘600.-- respektive von einem Monats - lohn von Fr. 4‘ 800.-- auszugehen. Denn dem IK-Auszug sei demgegenüber im Jahr 2013 ein Bruttolohn von Fr. 94‘200.-- (Fr. 7‘850.-- pro Monat) zu entneh men. Im Jahr 2013 seien auf das Konto des Beschwerde führers zwar Über weisungen von (je) Fr. 6‘952.55 von Januar bis November 2013 und von Fr. 13‘905.10 (= 2 x Fr. 6‘952.55) am 31. Dezember 2013 erfolgt, welche Beträge mit den Lohnabrechnungen überein stimmen würden. Jedoch seien jeweils kurz nach Eingang der Beträge ein grösserer und runder Betrag von zwischen Fr. 7‘000.-- und Fr. 8‘000.-- wieder abgehoben worden. Auf die Einholung der angebotenen Unterlagen zum türkischen Konto des Ver sicherten sei ver zichtet worden, da diese keinen Lohnfluss in der Schweiz belegen könnten. Eine Steuererklärung für das Jahr 2013 habe der Be schwer deführer nicht erstellt und er sei einge schätzt worden. Im Jahr 2014 seien von Januar bis März noch drei Überweisungen auf das Konto des Beschwer de führers in der Höhe von Fr. 6‘952.55 erfolgt, jedoch von Mai bis Oktober nur noch Beträge von Fr. 1‘716.55 und Fr. 766.50 pro Monat. Unter der Internetadresse www. tel.search.ch existiere zudem ein Eintrag der Y.___ GmbH mit der Adresse des Beschwerdeführer s (Urk. 2). 2.2

Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, es treffe nicht zu, dass wider sprüchliche A ngaben und Unterlagen vorliegen würden. Sein effektiv er ziel ter und erhaltener Lohn sei auf den Jahreslohnausweisen und den Abrech nungen mit der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) de kla riert. Aus den Kontoauszügen ergebe sich, dass ihm dieser Lohn auch immer ausbezahlt worden sei. Der tiefere Betrag gemäss BVG-Ausweis habe nichts mit ihm zu tun, dieser sei vom Arbeitgeber bestimmt worden, er habe keinen Einfluss darauf und er habe keine Kenntnis davon gehabt. Der Treu händer der Firma habe ihm erklärt, dass es damals so gemacht worden sei, da ver schiedene Versicherungsmodelle bestünden. Die Gelder aus den Kontoab he bungen in der Höhe von Fr. 7‘000.-- oder Fr. 8‘000.-- habe er auf sein Konto in der B.___ bei der Bank C.___ überwiesen, da er dort mehr Zins erhalte. Der versicherte Verdienst sei anhand seines damaligen Lohnes festzulegen und nicht anhand des BVG-Ausweises, der nicht dem tatsächlich erhaltenen Lohn entspreche. Die Adresse der Firma sei früher deshalb an seiner heutigen Wohnadresse gewesen, da seine Tochter früher noch dort gewohnt habe. Sie habe vergessen, dies (im Telefonverzeichnis) zu ändern. Richtig an der Ver fügung sei einzig, dass er nie eine arbeitgeberähnliche Stellung (in der Y.___ GmbH) gehabt habe. Sein Lohn sei über die Jahre unterschiedlich gewesen, weil er zuerst als Servicemonteur gearbeitet habe, dann als baulei tender Monteur und zuletzt als Team- und Projektleiter, was eine Lohnerhö hung zur Folge gehabt habe. Sein Chef sei immer A.___ gewesen. Er sei Elektro meister, was der Ingenieursstufe entspreche. Dieser habe auch die Buchhaltung etc. zusammen mit dem Treuhänder gemacht. Er, der Beschwer deführer, habe damit nie etwas zu tun gehabt. Er habe nur seine Arbeit als Monteur gemacht (Urk. 1). 2.3

Strittig ist, ob die Beschwerdegegnerin den versicherten Verdienst in der

Rah menfrist für den Leistungsbezug ab dem 1 0. April 2014 zu Recht an statt auf Fr. 8‘177.-- (Urk. 2 S. 1; Urk. 6/36)

auf Fr. 4‘800.-- festgesetzt hat und den Beschwerdeführer zur Rückerstattung der dementsprechend zu

viel aus gerichteten Taggeldleistungen verpflichtet hat (Urk. 6/218-222) .

Zu klären gilt es insbe sondere, in welcher Höhe der Be schwerdeführer

in den sechs (beziehungsweise zwölf) Monaten vor dem 1 0. April 2014 von der Y.___ GmbH Lohn be zogen hat (vgl. Art. 37 Abs. 1 und 2 AVIV) .

3. 3.1

3.1.1

Unstrittig ausgewiesen ist, dass der Beschwerdeführer bei der Y.___ GmbH bis zum 10. April 2014 in einem 100%igen und ab dann in einem 30%igen Pensum unbefristet als Projekt- und Teamleiter angestellt war (Urk. 6/7, Urk. 6/22-24). Aufgrund des Handelsregistereintrages, der seit der Gesellschaftsgründung im Februar 2008 bis heute unver ändert ist (vgl. http://zefix.admin.ch), ist zudem ausgewiesen, dass die Tochter des Ver sicherten, Z.___, Ge schäftsführerin und einzige Gesell schafterin mit Einzelunterschrift der Y.___ GmbH ist (Urk. 6/101) .

3.1.2

Im Schreiben vom 2 3. Januar 2015 erklärte der Beschwerdeführer zuhanden der Beschwerdegegnerin

ausserdem, Z.___ sei zwar im Handelsregister eingetragen, habe aber keinen Einfluss auf seinen Lohn . Herr A.___ sei der Konzessionsträger und er sei der Chef (Urk. 6/184).

Im Schreiben vom

21. Januar 2015 erklärte A.___, er sei der Betriebsleiter und der Elektro - Konzessionsinhaber. Die GmbH sei auf Z.___ eingetragen, sie habe ihm Vollmacht zu ihrer Vertretung und zur Vertretung der Y.___ GmbH erteilt. Der Beschwerdeführer habe keinen Einfluss auf die Entschei dungen des Betriebes (Urk. 6/180) . Aus den E-Mails von A.___

vom 8. und 18. Januar 2015 g eht

des Weiteren hervor, dass er die Y.___ GmbH über neh men

möchte (Urk. 6/159). B ald werde auch sein Namen zusammen mit Z.___ als Inhaber und Geschäfts führer im Handelsregister einge tragen werden (Urk. 6/166). Im Schreiben vom 23. Januar 2015 erklärte Z.___, A.___

sei von der Y.___ GmbH als technischer Mitarbeiter und Elektro-Konzessionsträger angestellt . Sie habe ihm Vollmacht erteilt, er dürfe sie und die Y.___ GmbH vertreten (Urk. 6/182).

Die von A.___ und von Z.___ vorgelegte Vollmacht

vom 3. Januar 2011

betrifft

allerdings lediglich

die Vertretung svollmacht in Sachen direkte und indirekte Steuern (Urk. 6/ 181, Urk. 6/183) . Eine um fas sende Vollmacht von A.___ zur Geschäftsführung, Buchhaltung und in Personalangelegenheiten ist damit nicht ausgewiesen. Auch ist bis heute im Handelsregister keine Änderung im Sinne einer Anpassung an die be haupte ten tatsächlichen Verhältnisse respektive in der Geschäfts führung durch A.___ erfolgt. Nach Art. 814 des Obligationenrechts (OR) müssen die zur Vertretung einer GmbH befugten Personen ins Handelsregister eingetra gen sein. Sie haben ihre Unterschrift beim Handelsregisteramt zu zeichnen oder die Zeichnung in beglaubigter Form einzureichen. Bis heute ist indes allein Z.___

im Handelsregister als Ge schäftsführerin und einzige Gesell schafterin mit Einzelunterschrift der Y.___ GmbH eingetragen (Urk. 6/101), obschon sie diese Funktion un strittig nicht ausübt.

3.1.3

Die Adresse und damit der Sitz der Y.___ GmbH sodann ist gemäss dem rechtlich dafür massgeb lichen Handelsregistereintrag

(Art. 778 OR) seit Feb ruar 2008 unverändert D.___

(Urk. 6/101-102) . Der von der Beschwerdegegnerin ermittelte Firmeneintrag der Y.___ GmbH im Inter net-Telefon buch tel.search.ch war bis Anfang Januar 2015 erwiesener massen und inso fern unstrittig noch mit der Adresse E.___, mithin mit der privaten Adresse des Beschwerde führers (Urk. 1),

geführt worden (Urk. 6/156) . Dies wurde erst im Verlauf des Verwaltungs verfahrens geändert (Urk. 6/178), nachdem die Beschwerdegeg nerin

mit A.___ darüber telefonisch gesprochen (Urk. 6/155) und den Be schwerdeführer zur Stellungnahme dazu aufgefordert hatte (Urk. 6/157).

Der Erklärung des Beschwerdeführers dazu, die Adresse der Y.___ GmbH sei damals noch an seiner heutigen Wohnadresse gewesen, weil seine Tochter früher noch dort gewohnt habe, sie habe lediglich vergessen, dies zu korri gieren (Urk. 1 S. 2), widerspricht dem Handelsregistereintrag, wo die Y.___ GmbH seit Februar 2008 unverändert unter der Adresse der Gesell schaft an der D.___, geführt wird (Urk. 6/101). D er Be schwerde führer selbst hatte im Schreiben vom 2 3. Januar 2015 fest gestellt, dass die Adresse immer an der D.___, gewesen sei (Urk. 6/184). Aber auch wenn die 1989 geborene und damals 18-jährige Tochter des Beschwerdeführers (Urk. 6/181) im Zeitpunkt der Firmengrün dung im Feb ruar 2008 bei ihren Eltern gewohnt hat, was vom Alter her durchaus plausibel erscheint, ändert dies nichts daran, dass Z.___ in der

Y.___ GmbH unstrittig nicht die Funktion ausfüllt, welche im Han delsre gister eingetragen ist . Auch erklärt dies nicht, weshalb als Firmen ad resse

im Telefon buch ursprünglich die Privatadresse der Familie angegeben

wurde, obschon die offizielle Adresse der Y.___ GmbH gemäss dem

Han dels register eintrag bereits ab Februar 2008 auf D.___, lautete. F raglich ist damit auch, wer die Gesellschaft ursprünglich tatsächlich gegründet, aufgebaut

und geführt hat, da Z.___

unstrittig keine leitende Funktion in der Gesellschaft ausübt und

A.___ nach sei nen An gaben in der E-Mail vom 7. Januar 2015 zu Beginn der Y.___ GmbH nicht für diese gearbeitet hatte (Urk. 6/155), d er Beschwerdeführer

jedoch bereits seit dem 1. Februar 2008, mithin noch vor dem Eintrag ins Handelsregister,

für die Y.___ GmbH tätig war (Urk. 6/7). 3. 2 3.2.1

Zum Lohn des Beschwerdeführer s von der Y.___ GmbH sind

den Akten

- wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführte (Urk. 2 S.

2 f.) - weitere Ungereim t heiten

zu entnehmen, wie sich aus dem Folgenden ergibt.

Ein schriftlicher Arbeitsvertrag zur Anstellung des Beschwerdeführer s ab Feb ruar 2008 wurde gemäss dem Schreiben von A.___ vom 18. Novem ber 2014 nicht erstellt (Urk. 6/106). Es liegt lediglich der vom Beschwerde führer und von A.___ unterzeichnete V ertrag vom 31. März 2014 vor, wonach der Beschwerdeführer

ab 1 0. April 2014 in einem 30%igen Pensum (ca. 12.5 Stunden pro Woche)

als „Projektleiter Bauleitender Elektromonteur“ mit einem Einkommen von monatlich Fr. 2‘150.-- beschäftigt werde (Urk. 6/23).

Dieser

Lohn wurde jedoch gemäss den

von der Y.___ GmbH respektive von A.___ ausgestellten Bescheinigungen über den Zwischenverdienst lediglich für die Zeit von April bis Juni 2014 entrichtet (Urk. 6/ 31, Urk. 6/40, Urk. 6/51).

Ab Juli wurde in Abweichung vom Arbeitsvertrag lediglich noch ein Einkommen von Fr. 1‘032.-- bei einer Arbeitszeit von 6 Stunden pro Woche angegeben (Urk. 6/56, Urk. 6/68, Urk. 6/76, Urk. 6/ 81, Urk. 6/87, Urk. 6/91, Urk. 6/95), was zu einer entsprechenden Erhöhung der Arbeits losenentschädigung führte (vgl. Mai 2014: Fr. 2‘945.60, Urk. 6/46; Juni 2014: Fr. 3‘668.90, Urk. 6/53; ab Juli 2014: zwischen Fr. 4‘ 151.10 und Fr. 4‘944.90, Urk. 6/65, Urk. 6/73, Urk. 6/78, Urk. 6/83).

Nach Einstellung der Arbeitslosenentschädigungsleistungen ab November 2014 und a uf die Nachfrage der Beschwerdegegner in hin (Urk. 6/103-105) erklärte A.___ in der E-Mail vom 1 8. November 2014 dazu, der Be schwerdeführer sei bereits im Dezember 2013 über die Arbeitsreduktion informiert worden. E r sei daher wie abgemacht bis Juni 2014 in einem 30%igen und danach in einem 10%igen Pensum beschäftigt worden. Ab zirka Februar 2015 wolle die Y.___ GmbH den Beschwerdeführer wieder zu 100 % beschäftigen (Urk. 6/106). Es ist in diesem Zusammenhang indes nicht einsichtig, weshalb i m Vertrag vom

31. März 2014 (Urk. 6/23) nicht auch bereits diese weitere Reduktion des Pensums auf 10 % ab Juli 2014 auf geführt war, nachdem dies angeblich bereits im Dezember 2013 abgemacht worden war.

Die Angaben zum Zwischenverdienst wurden zudem jeweils ohne Angaben zu den Tagen, an denen die vereinbarten Arbeitsstunden geleistet worden waren, gemacht. Auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin zu den fehlenden Angaben der geleisteten Stunden (E-Mail vom 8. Januar 2015 (Urk. 6/167) erklärte A.___ in der E-Mail vom 18. Januar 2015 lediglich, der Beschwerdeführer habe nicht im Stunden lohn gearbeitet, sondern es seien (im Jahr 2013) 182 Stunden pro Monat abgemacht gewesen (Urk. 6/166). 3.2.2

Betreffend die für den versicherten Verdienst massgebliche Lohnhöhe vor dem 1 0. April 2014 wurde i n den Lohnabrechnungen für den Beschwerde führer

von April 2013 bis März 2014 je ein Brutto lohn von Fr. 7‘850.-- und ein Nettolohn von Fr. 6’ 9 52.55 pro Monat zuzüglich eines 1 3. Monatslohnes im Dezember 2013 in derselben Höhe aufge führt (Urk. 6/9-21). Dies ent spricht dem in der Arbeitgeberbescheinigung vom 15. April 2014 angege be nen Beträgen von Fr. 102‘050.-- (13 x Fr. 7‘850.-- für Januar bis Dezem ber 2013) und Fr. 23‘550.-- (3 x Fr. 7‘850.-- für Januar bis März 2014; Urk. 6/8) . Ein Lohnausweis für das Jahr 20 13 liegt nicht vor und die Steuern für das Jahr 2013 wurde n aufgrund einer Einschätzung nach Ermessen fest gelegt (Urk. 6/204-206).

Gegenüber der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichs kasse, wurde gemäss

dem Auszug aus dem individuellen Konto dagegen lediglich ein Einkommen von Fr. 94‘200.-- von Januar bis Dezember 2013, mithin ohne den 13. Monatslohn, deklariert (Urk. 6/109; vgl. auch die ent sprechende „ Lohndek laration 2013“ der Y.___ GmbH, unter zeichnet von A.___, vom 17. April 2014, Urk. 162-163).

Der Pensionskasse Stiftung Auffangeinrichtung BVG wurde für das Jahr 2013 ein

nochmals tieferer Jahreslohn gemeldet, und zwar von Fr. 57‘600.-- (persönlicher Ausweis des Beschwerdeführer s, gültig bis 3 1. Dezember 2 0 13, Urk. 6/121). Für das Jahr 2014 wurde ein Jahreslohn von Fr. 51‘900.-- deklariert (persönlicher Ausweis des Beschwerdeführer s, gültig bis 1. Novem ber 2014, Urk. 6/124) . 3.3 3.3.1

B ei dieser Sachlage zog die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Ein sprache entscheid

zu Recht den Schluss, dass der Beschwerdeführer wohl mehr Einfluss auf die Y.___ GmbH als se ine Tochter hatte (Urk. 2 S. 5), auch wenn für den hier massgeblichen Zeitraum vom 1 0. April 2013 bis 9. April 2014 keine eigentliche arbeitgeberähnliche Stellung des Beschwerde führers in der Gesellschaft ausgewiesen ist . Auch schloss sie korrekt darauf,

dass angesichts der vor liegen den Ungereimtheiten eine Korrektur über den versicherten Verdienst zu erfolgen hat (vgl. BGE 131 V 444 E. 3.2.3). Denn w as die Höhe des Einkom mens betrifft, hat sich die mangelnde Bestimm bar keit der exakten Lohnhöhe grundsätzlich zu Ungunsten der versicherten Person auszuwirken (vgl. Urteile des Bundesgerichts C 284/05 vom 2 5. April 2006 E. 2.5 und C 111/06 vom 6. März 2007 E. 3.3). 3.3.2

Daran vermag vor dem Hintergrund der übrigen Umstände nichts zu ändern, dass die Auszüge des Kontos des Beschwerdeführers bei der F.___ betreffend den Zeitraum vom 3. Januar 2013 bis 20. November 2014 Zahlun gen von der Y.___ GmbH an den Beschwerdeführer ausweisen, welche den Nettolohnbeträgen gemäss den Lohnabrechnungen von April 2013 bis März 2014 in der Höhe von Fr. 6’ 9 52.55 pro Monat zuzüglich eines 13.

Monats lohnes im Dezember 2013 (Ur

k. 6/9-21) ent sprechen (Urk. 6/127-130). Denn wie die Beschwerdegegnerin zutreffend feststellte, wurde jeweils kurze Zeit nach Eingang der Zahlungen ein grösserer Betrag von Fr. 7‘500.-- bis Fr. 10‘000.-- in bar wieder vom Konto abgehoben

(Urk. 6/127-130) .

Aus dem Einwand des Beschwerdeführer s, er habe dieses bar abgehobene Geld auf sein Konto der türkischen Bank C.___

in der B.___ einbezahlt, da er dort mehr Zins erhalte als auf seinem Konto in der Schweiz (Urk. 1 S. 2), vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ab zu leiten. Zum einen ist das Geld jedenfalls nicht überwiesen wor den, sondern hätte gegebenenfalls bar vor Ort oder über eine weitere Bank einbezahlt werden müssen, so dass eine Verbindung zur Lohnhöhe nicht her gestellt werden könnte, selbst wenn Auszüge von einem Konto bei der C.___ vorlägen. Zum anderen würde es lediglich weitere Ungereim theiten aufzei gen, wenn jeweils

der ganze in bar vom F.___ -Konto bezogene Betrag auf das C.___ -Konto einbezahlt word en wäre, obschon es sich um den Lohn handelte, auf den der Beschwerde führer

- abgesehen von den durch den Transfer ins und vom Ausland zusätzlich verur sachten Kosten - für die lau fenden Lebenskosten in der Schweiz angewiesen zu sein schien, wie sich aus seinem Schreiben vom

20. Februar 2015 ergibt (Urk. 6/215). 3.3.3

Das Missbrauchsrisiko ist bei gegebener Sachlage (vgl. auch Art. 41a Abs. 3 AVIV) als hoch einzustufen, weshalb die Indizien, welche vom Beschwerde führer selbst und von der Gesellschaft seiner Tochter zur Lohnhöhe erstellt wurden, nicht ausreichen. Was der Beschwerdeführer des Weiteren vorbringt, rechtfertigt keine andere Betrachtungsweise.

Von weiteren Beweismassnahmen sind keine anderen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abzusehen ist (antizipierte

Beweis würdigung; BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d, 136 I 229 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_320/2014 vom 1 4. August 2014 E. 11). 4 .

Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) für die Bestimmung des ver sicherten Verdienst es

und des Taggeldanspruchs rückwirkend ab dem 1 0. April 2014 vom tieferen, der Pensionskasse gegenüber dekla rierten

Brut tolohn

von monatlich Fr. 4‘800.-- (Fr. 57‘600.-- : 12; Urk. 6/121) ausging und die für die Monate Mai bis Oktober 2014 zu

viel ausbezahlte

Arbeits losenentschädigung im Betrag von insgesamt Fr. 12‘001.60 gestützt auf Art. 25 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 95 Abs. 1 AVIG vom Beschwer deführer zurückfor derte (Urk. 6/218-222, Urk. 6/238).

D ie Beschwerde ist folglich abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Syna Arbeitslosenkasse - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 8)

mit der Begrün dung, dass wegen wider sprüchlicher Angaben zur Lohnhöhe auf den gerin geren Betrag gemäss dem BVG-Ausweis für das Jahr 2013 von Fr. 4‘800.-- auszugehen sei

(Urk. 6/218-222). Die da ge gen erho bene Einsprache des Ver sicherten vom

27. April 2015 (Urk. 6/239-240) wies die Syna mit E in sprache e ntscheid vom

18. August 2015 ab (Urk. 2).

E. 1.1 Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art. 8 Abs. 1 lit . a des Bun desgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insol venzentschädigung, AVIG) und einen anrechenbaren Arbeits ausfall erlitten hat (Art. 8 Abs. 1 lit . b in Verbindung mit

Art. 11 AVIG) . Ausserdem muss gemäss Art. 8 Abs. 1 lit . e AVIG die Beitragszeit erfüllt sein, sofe rn kein Befreiungs grund nach Art. 14 AVIG gegeben ist.

E. 1.2 und E. 3.3). Diese Tätigkeit muss genügend überprüfbar sein. Nach der Recht sprechung ist die Ausübung einer an sich beitragspflichtigen Beschäf ti gung nur Beitragszeiten bildend, wenn und soweit hie r für effektiv ein Lohn aus bezahlt wird. Mit dem Erfordernis des Nachweises effektiver Lohnzahlung sollen und können Missbräuche im Sinne fiktiver Lohnvereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer verhindert werden.

Dem Nachweis tatsächlicher Lohn zahlung kommt dabei nicht der Sinn einer selbständigen Anspruchsvoraussetzung zu, wohl aber der Sinn eines be deutsamen und in kritischen Fällen unter Umstä nden ausschlaggebenden Indizes für die Aus übung einer unselb ständigen, beitragspflichtigen Beschäftigung. Soweit eine solche Beschäf tigung nachge wiesen, der exakte ausbezahlte Lohn jedoch un klar geblieben ist, hat eine Korrektur über den versicherten Verdienst zu erfolgen (BGE 131 V 444 E. 3.2.3; ARV 2008 S. 314, 2007 S. 46 E. 2.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_387/2015 vom 1 1. August 2015 E. 3 und 8C_75/2013 vom 2 5. Juni 2013 E.

2.2).

E. 1.3 Die Beitragszeit hat laut Art.

E. 1.4.1 Gemäss

Art. 23 Abs. 1 AVIG gilt als versicherter Verdienst der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Bemes sungs zeit raums aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde. Art. 37 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosen ver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) regelt den Bemes sungs zeitraum . Nach Abs. 1 bemisst sich der versicherte Verdienst nach dem Durchschnittslohn der letzten sechs Beitragsmonate (nach Art. 11 AVIV) vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug. Nach Abs. 2 bemisst er sich dann nach dem Durchschnittslohn der letzten zwölf Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug, wenn dieser Durchschnitts lohn höh er ist als derjenige nach Abs. 1 .

Der Bemessungszeitraum beginnt nach Abs. 3 von Art. 3 7

AVIV - unab hän gig vom Zeitpunkt der Anmeldung zum Taggeldbezug - am Tag vor dem Eintritt eines anrechenbaren Verdienstausfalls. Voraussetzung ist, dass vor diesem Tag mindestens zwölf Beitragsmonate innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit liegen .

E. 1.4.2 Nach Gesetz und Rechtsprechung ist bei der Ermittlung des versicherten Ver dienstes grundsätzlich von den tatsächlichen Lohnbezügen aus zugehen. Von dieser Regelung im Einzelfall abzuweichen, rechtfertigt sich nur dort, wo ein Missbrauch im Sinne der Vereinbarung fiktiver Löhne, welche in Wirklichkeit nicht zur Auszahlung gelangt sind, praktisch ausge schlossen werden kann (BGE 128 V 189 E. 3a/ aa, vgl. auch BGE 131 V 444 E. 3.2.3; ARV 2014 Nr. 6 S. 144 E. 3.4.1.2, 2012 Nr. 11 S. 290 E. 3.1).

E. 1.5 Laut Art. 95 Abs. 1 AVIG richtet sich die Rückforderung ausser in den

- hier nicht vorliegenden - Fällen nach Art. 55 und Art. 59c bis

Abs. 4 AVIG nach Art. 25 ATSG. Gemäss Art.

25 Abs.

1 ATSG sind unrech tmässig bezogene Leistungen zurück zuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. 2.

E. 2 Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom

21. August 2015 Be schwerde und beantragte, es sei der Einspracheentscheid vom

18. August 2015 aufzuheben und es sei der versicherte Verdienst nicht von Fr. 8‘177.-- auf Fr. 4‘800.-- herabzusetzen sowie es sei von einer Rückforderung abzu sehen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom

25. September 2015 unter Verzicht auf weitere Ausführungen auf Abwei sung der Beschwerde (Urk.

E. 2.1 D ie Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid damit, die Abklärungen hätten ergeben, dass die Inhaberin der Y.___ GmbH die Tochter des Versicherten sei und

- entgegen dem Handelsregis ter eintrag - nie effektiv die Geschäftsführung inne gehabt habe. Auch gebe es Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer wohl mehr Einfluss auf den Betrieb habe als sie. Aufgrund der Stellung nahme von A.___, der sämt liche eingereichte n Formulare der Arbeit geberin unterzeichnet habe und als eigentliche r Geschäftsführer der Y.___ GmbH bezeichnet worden sei, gehe sie davon aus, dass der Be schwerde führer keine arbeitgeberähnliche Stellung bei der Y.___ GmbH habe. Jedoch sei wegen der wider sprüch lichen Angaben und Unterlagen zum er zielten Jahreslohn für die Bestim mung des versicherten Verdienstes vom geringeren Betrag gemäss dem BVG-Ausweis für das Jahr 2013 von Fr. 57‘600.-- respektive von einem Monats - lohn von Fr. 4‘ 800.-- auszugehen. Denn dem IK-Auszug sei demgegenüber im Jahr 2013 ein Bruttolohn von Fr. 94‘200.-- (Fr. 7‘850.-- pro Monat) zu entneh men. Im Jahr 2013 seien auf das Konto des Beschwerde führers zwar Über weisungen von (je) Fr. 6‘952.55 von Januar bis November 2013 und von Fr. 13‘905.10 (= 2 x Fr. 6‘952.55) am 31. Dezember 2013 erfolgt, welche Beträge mit den Lohnabrechnungen überein stimmen würden. Jedoch seien jeweils kurz nach Eingang der Beträge ein grösserer und runder Betrag von zwischen Fr. 7‘000.-- und Fr. 8‘000.-- wieder abgehoben worden. Auf die Einholung der angebotenen Unterlagen zum türkischen Konto des Ver sicherten sei ver zichtet worden, da diese keinen Lohnfluss in der Schweiz belegen könnten. Eine Steuererklärung für das Jahr 2013 habe der Be schwer deführer nicht erstellt und er sei einge schätzt worden. Im Jahr 2014 seien von Januar bis März noch drei Überweisungen auf das Konto des Beschwer de führers in der Höhe von Fr. 6‘952.55 erfolgt, jedoch von Mai bis Oktober nur noch Beträge von Fr. 1‘716.55 und Fr. 766.50 pro Monat. Unter der Internetadresse www. tel.search.ch existiere zudem ein Eintrag der Y.___ GmbH mit der Adresse des Beschwerdeführer s (Urk. 2).

E. 2.2 Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, es treffe nicht zu, dass wider sprüchliche A ngaben und Unterlagen vorliegen würden. Sein effektiv er ziel ter und erhaltener Lohn sei auf den Jahreslohnausweisen und den Abrech nungen mit der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) de kla riert. Aus den Kontoauszügen ergebe sich, dass ihm dieser Lohn auch immer ausbezahlt worden sei. Der tiefere Betrag gemäss BVG-Ausweis habe nichts mit ihm zu tun, dieser sei vom Arbeitgeber bestimmt worden, er habe keinen Einfluss darauf und er habe keine Kenntnis davon gehabt. Der Treu händer der Firma habe ihm erklärt, dass es damals so gemacht worden sei, da ver schiedene Versicherungsmodelle bestünden. Die Gelder aus den Kontoab he bungen in der Höhe von Fr. 7‘000.-- oder Fr. 8‘000.-- habe er auf sein Konto in der B.___ bei der Bank C.___ überwiesen, da er dort mehr Zins erhalte. Der versicherte Verdienst sei anhand seines damaligen Lohnes festzulegen und nicht anhand des BVG-Ausweises, der nicht dem tatsächlich erhaltenen Lohn entspreche. Die Adresse der Firma sei früher deshalb an seiner heutigen Wohnadresse gewesen, da seine Tochter früher noch dort gewohnt habe. Sie habe vergessen, dies (im Telefonverzeichnis) zu ändern. Richtig an der Ver fügung sei einzig, dass er nie eine arbeitgeberähnliche Stellung (in der Y.___ GmbH) gehabt habe. Sein Lohn sei über die Jahre unterschiedlich gewesen, weil er zuerst als Servicemonteur gearbeitet habe, dann als baulei tender Monteur und zuletzt als Team- und Projektleiter, was eine Lohnerhö hung zur Folge gehabt habe. Sein Chef sei immer A.___ gewesen. Er sei Elektro meister, was der Ingenieursstufe entspreche. Dieser habe auch die Buchhaltung etc. zusammen mit dem Treuhänder gemacht. Er, der Beschwer deführer, habe damit nie etwas zu tun gehabt. Er habe nur seine Arbeit als Monteur gemacht (Urk. 1).

E. 2.3 Strittig ist, ob die Beschwerdegegnerin den versicherten Verdienst in der

Rah menfrist für den Leistungsbezug ab dem 1 0. April 2014 zu Recht an statt auf Fr. 8‘177.-- (Urk. 2 S. 1; Urk. 6/36)

auf Fr. 4‘800.-- festgesetzt hat und den Beschwerdeführer zur Rückerstattung der dementsprechend zu

viel aus gerichteten Taggeldleistungen verpflichtet hat (Urk. 6/218-222) .

Zu klären gilt es insbe sondere, in welcher Höhe der Be schwerdeführer

in den sechs (beziehungsweise zwölf) Monaten vor dem 1 0. April 2014 von der Y.___ GmbH Lohn be zogen hat (vgl. Art. 37 Abs. 1 und 2 AVIV) .

3. 3.1

3.1.1

Unstrittig ausgewiesen ist, dass der Beschwerdeführer bei der Y.___ GmbH bis zum 10. April 2014 in einem 100%igen und ab dann in einem 30%igen Pensum unbefristet als Projekt- und Teamleiter angestellt war (Urk. 6/7, Urk. 6/22-24). Aufgrund des Handelsregistereintrages, der seit der Gesellschaftsgründung im Februar 2008 bis heute unver ändert ist (vgl. http://zefix.admin.ch), ist zudem ausgewiesen, dass die Tochter des Ver sicherten, Z.___, Ge schäftsführerin und einzige Gesell schafterin mit Einzelunterschrift der Y.___ GmbH ist (Urk. 6/101) .

3.1.2

Im Schreiben vom 2 3. Januar 2015 erklärte der Beschwerdeführer zuhanden der Beschwerdegegnerin

ausserdem, Z.___ sei zwar im Handelsregister eingetragen, habe aber keinen Einfluss auf seinen Lohn . Herr A.___ sei der Konzessionsträger und er sei der Chef (Urk. 6/184).

Im Schreiben vom

21. Januar 2015 erklärte A.___, er sei der Betriebsleiter und der Elektro - Konzessionsinhaber. Die GmbH sei auf Z.___ eingetragen, sie habe ihm Vollmacht zu ihrer Vertretung und zur Vertretung der Y.___ GmbH erteilt. Der Beschwerdeführer habe keinen Einfluss auf die Entschei dungen des Betriebes (Urk. 6/180) . Aus den E-Mails von A.___

vom 8. und 18. Januar 2015 g eht

des Weiteren hervor, dass er die Y.___ GmbH über neh men

möchte (Urk. 6/159). B ald werde auch sein Namen zusammen mit Z.___ als Inhaber und Geschäfts führer im Handelsregister einge tragen werden (Urk. 6/166). Im Schreiben vom 23. Januar 2015 erklärte Z.___, A.___

sei von der Y.___ GmbH als technischer Mitarbeiter und Elektro-Konzessionsträger angestellt . Sie habe ihm Vollmacht erteilt, er dürfe sie und die Y.___ GmbH vertreten (Urk. 6/182).

Die von A.___ und von Z.___ vorgelegte Vollmacht

vom 3. Januar 2011

betrifft

allerdings lediglich

die Vertretung svollmacht in Sachen direkte und indirekte Steuern (Urk. 6/ 181, Urk. 6/183) . Eine um fas sende Vollmacht von A.___ zur Geschäftsführung, Buchhaltung und in Personalangelegenheiten ist damit nicht ausgewiesen. Auch ist bis heute im Handelsregister keine Änderung im Sinne einer Anpassung an die be haupte ten tatsächlichen Verhältnisse respektive in der Geschäfts führung durch A.___ erfolgt. Nach Art. 814 des Obligationenrechts (OR) müssen die zur Vertretung einer GmbH befugten Personen ins Handelsregister eingetra gen sein. Sie haben ihre Unterschrift beim Handelsregisteramt zu zeichnen oder die Zeichnung in beglaubigter Form einzureichen. Bis heute ist indes allein Z.___

im Handelsregister als Ge schäftsführerin und einzige Gesell schafterin mit Einzelunterschrift der Y.___ GmbH eingetragen (Urk. 6/101), obschon sie diese Funktion un strittig nicht ausübt.

3.1.3

Die Adresse und damit der Sitz der Y.___ GmbH sodann ist gemäss dem rechtlich dafür massgeb lichen Handelsregistereintrag

(Art. 778 OR) seit Feb ruar 2008 unverändert D.___

(Urk. 6/101-102) . Der von der Beschwerdegegnerin ermittelte Firmeneintrag der Y.___ GmbH im Inter net-Telefon buch tel.search.ch war bis Anfang Januar 2015 erwiesener massen und inso fern unstrittig noch mit der Adresse E.___, mithin mit der privaten Adresse des Beschwerde führers (Urk. 1),

geführt worden (Urk. 6/156) . Dies wurde erst im Verlauf des Verwaltungs verfahrens geändert (Urk. 6/178), nachdem die Beschwerdegeg nerin

mit A.___ darüber telefonisch gesprochen (Urk. 6/155) und den Be schwerdeführer zur Stellungnahme dazu aufgefordert hatte (Urk. 6/157).

Der Erklärung des Beschwerdeführers dazu, die Adresse der Y.___ GmbH sei damals noch an seiner heutigen Wohnadresse gewesen, weil seine Tochter früher noch dort gewohnt habe, sie habe lediglich vergessen, dies zu korri gieren (Urk. 1 S. 2), widerspricht dem Handelsregistereintrag, wo die Y.___ GmbH seit Februar 2008 unverändert unter der Adresse der Gesell schaft an der D.___, geführt wird (Urk. 6/101). D er Be schwerde führer selbst hatte im Schreiben vom 2 3. Januar 2015 fest gestellt, dass die Adresse immer an der D.___, gewesen sei (Urk. 6/184). Aber auch wenn die 1989 geborene und damals 18-jährige Tochter des Beschwerdeführers (Urk. 6/181) im Zeitpunkt der Firmengrün dung im Feb ruar 2008 bei ihren Eltern gewohnt hat, was vom Alter her durchaus plausibel erscheint, ändert dies nichts daran, dass Z.___ in der

Y.___ GmbH unstrittig nicht die Funktion ausfüllt, welche im Han delsre gister eingetragen ist . Auch erklärt dies nicht, weshalb als Firmen ad resse

im Telefon buch ursprünglich die Privatadresse der Familie angegeben

wurde, obschon die offizielle Adresse der Y.___ GmbH gemäss dem

Han dels register eintrag bereits ab Februar 2008 auf D.___, lautete. F raglich ist damit auch, wer die Gesellschaft ursprünglich tatsächlich gegründet, aufgebaut

und geführt hat, da Z.___

unstrittig keine leitende Funktion in der Gesellschaft ausübt und

A.___ nach sei nen An gaben in der E-Mail vom 7. Januar 2015 zu Beginn der Y.___ GmbH nicht für diese gearbeitet hatte (Urk. 6/155), d er Beschwerdeführer

jedoch bereits seit dem 1. Februar 2008, mithin noch vor dem Eintrag ins Handelsregister,

für die Y.___ GmbH tätig war (Urk. 6/7). 3. 2 3.2.1

Zum Lohn des Beschwerdeführer s von der Y.___ GmbH sind

den Akten

- wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführte (Urk. 2 S.

2 f.) - weitere Ungereim t heiten

zu entnehmen, wie sich aus dem Folgenden ergibt.

Ein schriftlicher Arbeitsvertrag zur Anstellung des Beschwerdeführer s ab Feb ruar 2008 wurde gemäss dem Schreiben von A.___ vom 18. Novem ber 2014 nicht erstellt (Urk. 6/106). Es liegt lediglich der vom Beschwerde führer und von A.___ unterzeichnete V ertrag vom 31. März 2014 vor, wonach der Beschwerdeführer

ab 1 0. April 2014 in einem 30%igen Pensum (ca. 12.5 Stunden pro Woche)

als „Projektleiter Bauleitender Elektromonteur“ mit einem Einkommen von monatlich Fr. 2‘150.-- beschäftigt werde (Urk. 6/23).

Dieser

Lohn wurde jedoch gemäss den

von der Y.___ GmbH respektive von A.___ ausgestellten Bescheinigungen über den Zwischenverdienst lediglich für die Zeit von April bis Juni 2014 entrichtet (Urk. 6/ 31, Urk. 6/40, Urk. 6/51).

Ab Juli wurde in Abweichung vom Arbeitsvertrag lediglich noch ein Einkommen von Fr. 1‘032.-- bei einer Arbeitszeit von 6 Stunden pro Woche angegeben (Urk. 6/56, Urk. 6/68, Urk. 6/76, Urk. 6/ 81, Urk. 6/87, Urk. 6/91, Urk. 6/95), was zu einer entsprechenden Erhöhung der Arbeits losenentschädigung führte (vgl. Mai 2014: Fr. 2‘945.60, Urk. 6/46; Juni 2014: Fr. 3‘668.90, Urk. 6/53; ab Juli 2014: zwischen Fr. 4‘ 151.10 und Fr. 4‘944.90, Urk. 6/65, Urk. 6/73, Urk. 6/78, Urk. 6/83).

Nach Einstellung der Arbeitslosenentschädigungsleistungen ab November 2014 und a uf die Nachfrage der Beschwerdegegner in hin (Urk. 6/103-105) erklärte A.___ in der E-Mail vom 1 8. November 2014 dazu, der Be schwerdeführer sei bereits im Dezember 2013 über die Arbeitsreduktion informiert worden. E r sei daher wie abgemacht bis Juni 2014 in einem 30%igen und danach in einem 10%igen Pensum beschäftigt worden. Ab zirka Februar 2015 wolle die Y.___ GmbH den Beschwerdeführer wieder zu 100 % beschäftigen (Urk. 6/106). Es ist in diesem Zusammenhang indes nicht einsichtig, weshalb i m Vertrag vom

31. März 2014 (Urk. 6/23) nicht auch bereits diese weitere Reduktion des Pensums auf 10 % ab Juli 2014 auf geführt war, nachdem dies angeblich bereits im Dezember 2013 abgemacht worden war.

Die Angaben zum Zwischenverdienst wurden zudem jeweils ohne Angaben zu den Tagen, an denen die vereinbarten Arbeitsstunden geleistet worden waren, gemacht. Auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin zu den fehlenden Angaben der geleisteten Stunden (E-Mail vom 8. Januar 2015 (Urk. 6/167) erklärte A.___ in der E-Mail vom 18. Januar 2015 lediglich, der Beschwerdeführer habe nicht im Stunden lohn gearbeitet, sondern es seien (im Jahr 2013) 182 Stunden pro Monat abgemacht gewesen (Urk. 6/166). 3.2.2

Betreffend die für den versicherten Verdienst massgebliche Lohnhöhe vor dem 1 0. April 2014 wurde i n den Lohnabrechnungen für den Beschwerde führer

von April 2013 bis März 2014 je ein Brutto lohn von Fr. 7‘850.-- und ein Nettolohn von Fr. 6’ 9 52.55 pro Monat zuzüglich eines 1 3. Monatslohnes im Dezember 2013 in derselben Höhe aufge führt (Urk. 6/9-21). Dies ent spricht dem in der Arbeitgeberbescheinigung vom 15. April 2014 angege be nen Beträgen von Fr. 102‘050.-- (13 x Fr. 7‘850.-- für Januar bis Dezem ber 2013) und Fr. 23‘550.-- (3 x Fr. 7‘850.-- für Januar bis März 2014; Urk. 6/8) . Ein Lohnausweis für das Jahr 20

E. 5 ).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 9 AVIG gelten für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit, sofern dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, zweijährige Rahmenfristen (Abs. 1). Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Abs. 2). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Ja hre vor diesem Tag (Abs. 3).

E. 13 liegt nicht vor und die Steuern für das Jahr 2013 wurde n aufgrund einer Einschätzung nach Ermessen fest gelegt (Urk. 6/204-206).

Gegenüber der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichs kasse, wurde gemäss

dem Auszug aus dem individuellen Konto dagegen lediglich ein Einkommen von Fr. 94‘200.-- von Januar bis Dezember 2013, mithin ohne den 13. Monatslohn, deklariert (Urk. 6/109; vgl. auch die ent sprechende „ Lohndek laration 2013“ der Y.___ GmbH, unter zeichnet von A.___, vom 17. April 2014, Urk. 162-163).

Der Pensionskasse Stiftung Auffangeinrichtung BVG wurde für das Jahr 2013 ein

nochmals tieferer Jahreslohn gemeldet, und zwar von Fr. 57‘600.-- (persönlicher Ausweis des Beschwerdeführer s, gültig bis 3 1. Dezember 2 0 13, Urk. 6/121). Für das Jahr 2014 wurde ein Jahreslohn von Fr. 51‘900.-- deklariert (persönlicher Ausweis des Beschwerdeführer s, gültig bis 1. Novem ber 2014, Urk. 6/124) . 3.3 3.3.1

B ei dieser Sachlage zog die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Ein sprache entscheid

zu Recht den Schluss, dass der Beschwerdeführer wohl mehr Einfluss auf die Y.___ GmbH als se ine Tochter hatte (Urk. 2 S. 5), auch wenn für den hier massgeblichen Zeitraum vom 1 0. April 2013 bis 9. April 2014 keine eigentliche arbeitgeberähnliche Stellung des Beschwerde führers in der Gesellschaft ausgewiesen ist . Auch schloss sie korrekt darauf,

dass angesichts der vor liegen den Ungereimtheiten eine Korrektur über den versicherten Verdienst zu erfolgen hat (vgl. BGE 131 V 444 E. 3.2.3). Denn w as die Höhe des Einkom mens betrifft, hat sich die mangelnde Bestimm bar keit der exakten Lohnhöhe grundsätzlich zu Ungunsten der versicherten Person auszuwirken (vgl. Urteile des Bundesgerichts C 284/05 vom 2 5. April 2006 E. 2.5 und C 111/06 vom 6. März 2007 E. 3.3). 3.3.2

Daran vermag vor dem Hintergrund der übrigen Umstände nichts zu ändern, dass die Auszüge des Kontos des Beschwerdeführers bei der F.___ betreffend den Zeitraum vom 3. Januar 2013 bis 20. November 2014 Zahlun gen von der Y.___ GmbH an den Beschwerdeführer ausweisen, welche den Nettolohnbeträgen gemäss den Lohnabrechnungen von April 2013 bis März 2014 in der Höhe von Fr. 6’ 9 52.55 pro Monat zuzüglich eines 13.

Monats lohnes im Dezember 2013 (Ur

k. 6/9-21) ent sprechen (Urk. 6/127-130). Denn wie die Beschwerdegegnerin zutreffend feststellte, wurde jeweils kurze Zeit nach Eingang der Zahlungen ein grösserer Betrag von Fr. 7‘500.-- bis Fr. 10‘000.-- in bar wieder vom Konto abgehoben

(Urk. 6/127-130) .

Aus dem Einwand des Beschwerdeführer s, er habe dieses bar abgehobene Geld auf sein Konto der türkischen Bank C.___

in der B.___ einbezahlt, da er dort mehr Zins erhalte als auf seinem Konto in der Schweiz (Urk. 1 S. 2), vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ab zu leiten. Zum einen ist das Geld jedenfalls nicht überwiesen wor den, sondern hätte gegebenenfalls bar vor Ort oder über eine weitere Bank einbezahlt werden müssen, so dass eine Verbindung zur Lohnhöhe nicht her gestellt werden könnte, selbst wenn Auszüge von einem Konto bei der C.___ vorlägen. Zum anderen würde es lediglich weitere Ungereim theiten aufzei gen, wenn jeweils

der ganze in bar vom F.___ -Konto bezogene Betrag auf das C.___ -Konto einbezahlt word en wäre, obschon es sich um den Lohn handelte, auf den der Beschwerde führer

- abgesehen von den durch den Transfer ins und vom Ausland zusätzlich verur sachten Kosten - für die lau fenden Lebenskosten in der Schweiz angewiesen zu sein schien, wie sich aus seinem Schreiben vom

20. Februar 2015 ergibt (Urk. 6/215). 3.3.3

Das Missbrauchsrisiko ist bei gegebener Sachlage (vgl. auch Art. 41a Abs. 3 AVIV) als hoch einzustufen, weshalb die Indizien, welche vom Beschwerde führer selbst und von der Gesellschaft seiner Tochter zur Lohnhöhe erstellt wurden, nicht ausreichen. Was der Beschwerdeführer des Weiteren vorbringt, rechtfertigt keine andere Betrachtungsweise.

Von weiteren Beweismassnahmen sind keine anderen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abzusehen ist (antizipierte

Beweis würdigung; BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d, 136 I 229 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_320/2014 vom 1 4. August 2014 E. 11). 4 .

Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) für die Bestimmung des ver sicherten Verdienst es

und des Taggeldanspruchs rückwirkend ab dem 1 0. April 2014 vom tieferen, der Pensionskasse gegenüber dekla rierten

Brut tolohn

von monatlich Fr. 4‘800.-- (Fr. 57‘600.-- : 12; Urk. 6/121) ausging und die für die Monate Mai bis Oktober 2014 zu

viel ausbezahlte

Arbeits losenentschädigung im Betrag von insgesamt Fr. 12‘001.60 gestützt auf Art. 25 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 95 Abs. 1 AVIG vom Beschwer deführer zurückfor derte (Urk. 6/218-222, Urk. 6/238).

D ie Beschwerde ist folglich abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Syna Arbeitslosenkasse - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2015.00185 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Hartmann Urteil

vom

27. März 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Syna Arbeitslosenkasse Zahlstelle 57/020 Albulastrasse 55, Postfach, 8048 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 19 63, meldete sich am

10. April 2014

beim Regio nalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeits ver mittlung an (Urk. 6/5) und stellte am

15. April 2014 bei der Syna

Arbeits losenkasse (nachfolgend: Syna) den Antrag auf Ausrichtung von Arbeits losenentschädigung ab dem

10. April 2014 (Urk. 6/1). Die Y.___ GmbH

be scheinigte am

15. April 2014 gegenüber der Syna, dass X.___ vom 1. Februar 2008 bis 1 0. April 2014 in einem 100%igen Pensum ange stellt gewesen war und er ab dem 1 0. April 2014

noch in einem 30%igen Pensum als Projekt- und Teamleiter weiterbeschäftigt wurde (Urk. 6/7, Urk. 6/22-24). Die Syna eröffnete ab dem

10. April 2014

die Rahmenfrist für den Leistungsbezug mit einem ver sicherten Verdienst von Fr. 8‘177.-- und rechnete das ab dem

10. April 2014 reduzierte Ein kom men bei Y.___ GmbH als Zwischenverdienst ab

(Urk. 2 S. 1; Urk. 6/ 36).

Nachdem die Syna erkannt hatte, dass die Tochter des Versicherten, Z.___, laut Handelsregistereintrag Geschäftsführerin und einzige Gesell schaf terin mit Einzelunterschrift der Y.___ GmbH ist (Urk. 6/1 01-102) und dass

weitere Abklä rungen vorzunehmen waren (Urk. 6/103-104), stoppte sie die Taggeld leistungen ab November 2014 (Urk. 6/85-98, Urk. 6/224-226). P er 1. Feb ruar 2015 wurde der Be schwerde führer von der Arbeitsvermittlung durch das RAV wegen eines Stellenantritts abgemeldet (Urk. 6/99).

M it Ver fügung vom

23. April 2015

setzte die Syna den versicherten Ver dienst rück wirkend

ab dem 10. April 2014 auf Fr. 4‘800.-- fest und verpflichtete den Versicherten zur Rück erstattung der für die Zeit von Mai bis Oktober 2014

zu viel aus be zahlten Tag gelder in der Höhe von insgesamt Fr. 12‘001.60 (Urk. 6/2 1 8)

mit der Begrün dung, dass wegen wider sprüchlicher Angaben zur Lohnhöhe auf den gerin geren Betrag gemäss dem BVG-Ausweis für das Jahr 2013 von Fr. 4‘800.-- auszugehen sei

(Urk. 6/218-222). Die da ge gen erho bene Einsprache des Ver sicherten vom

27. April 2015 (Urk. 6/239-240) wies die Syna mit E in sprache e ntscheid vom

18. August 2015 ab (Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom

21. August 2015 Be schwerde und beantragte, es sei der Einspracheentscheid vom

18. August 2015 aufzuheben und es sei der versicherte Verdienst nicht von Fr. 8‘177.-- auf Fr. 4‘800.-- herabzusetzen sowie es sei von einer Rückforderung abzu sehen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom

25. September 2015 unter Verzicht auf weitere Ausführungen auf Abwei sung der Beschwerde (Urk. 5).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art. 8 Abs. 1 lit . a des Bun desgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insol venzentschädigung, AVIG) und einen anrechenbaren Arbeits ausfall erlitten hat (Art. 8 Abs. 1 lit . b in Verbindung mit

Art. 11 AVIG) . Ausserdem muss gemäss Art. 8 Abs. 1 lit . e AVIG die Beitragszeit erfüllt sein, sofe rn kein Befreiungs grund nach Art. 14 AVIG gegeben ist.

1.2

Gemäss Art. 9 AVIG gelten für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit, sofern dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, zweijährige Rahmenfristen (Abs. 1). Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Abs. 2). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Ja hre vor diesem Tag (Abs. 3). 1.3

Die Beitragszeit hat laut Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat

(BGE 131 V 444 E. 1.2 und E. 3.3). Diese Tätigkeit muss genügend überprüfbar sein. Nach der Recht sprechung ist die Ausübung einer an sich beitragspflichtigen Beschäf ti gung nur Beitragszeiten bildend, wenn und soweit hie r für effektiv ein Lohn aus bezahlt wird. Mit dem Erfordernis des Nachweises effektiver Lohnzahlung sollen und können Missbräuche im Sinne fiktiver Lohnvereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer verhindert werden.

Dem Nachweis tatsächlicher Lohn zahlung kommt dabei nicht der Sinn einer selbständigen Anspruchsvoraussetzung zu, wohl aber der Sinn eines be deutsamen und in kritischen Fällen unter Umstä nden ausschlaggebenden Indizes für die Aus übung einer unselb ständigen, beitragspflichtigen Beschäftigung. Soweit eine solche Beschäf tigung nachge wiesen, der exakte ausbezahlte Lohn jedoch un klar geblieben ist, hat eine Korrektur über den versicherten Verdienst zu erfolgen (BGE 131 V 444 E. 3.2.3; ARV 2008 S. 314, 2007 S. 46 E. 2.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_387/2015 vom 1 1. August 2015 E. 3 und 8C_75/2013 vom 2 5. Juni 2013 E.

2.2). 1.4

1.4.1

Gemäss

Art. 23 Abs. 1 AVIG gilt als versicherter Verdienst der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Bemes sungs zeit raums aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde. Art. 37 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosen ver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) regelt den Bemes sungs zeitraum . Nach Abs. 1 bemisst sich der versicherte Verdienst nach dem Durchschnittslohn der letzten sechs Beitragsmonate (nach Art. 11 AVIV) vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug. Nach Abs. 2 bemisst er sich dann nach dem Durchschnittslohn der letzten zwölf Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug, wenn dieser Durchschnitts lohn höh er ist als derjenige nach Abs. 1 .

Der Bemessungszeitraum beginnt nach Abs. 3 von Art. 3 7

AVIV - unab hän gig vom Zeitpunkt der Anmeldung zum Taggeldbezug - am Tag vor dem Eintritt eines anrechenbaren Verdienstausfalls. Voraussetzung ist, dass vor diesem Tag mindestens zwölf Beitragsmonate innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit liegen .

1.4.2

Nach Gesetz und Rechtsprechung ist bei der Ermittlung des versicherten Ver dienstes grundsätzlich von den tatsächlichen Lohnbezügen aus zugehen. Von dieser Regelung im Einzelfall abzuweichen, rechtfertigt sich nur dort, wo ein Missbrauch im Sinne der Vereinbarung fiktiver Löhne, welche in Wirklichkeit nicht zur Auszahlung gelangt sind, praktisch ausge schlossen werden kann (BGE 128 V 189 E. 3a/ aa, vgl. auch BGE 131 V 444 E. 3.2.3; ARV 2014 Nr. 6 S. 144 E. 3.4.1.2, 2012 Nr. 11 S. 290 E. 3.1).

1.5

Laut Art. 95 Abs. 1 AVIG richtet sich die Rückforderung ausser in den

- hier nicht vorliegenden - Fällen nach Art. 55 und Art. 59c bis

Abs. 4 AVIG nach Art. 25 ATSG. Gemäss Art.

25 Abs.

1 ATSG sind unrech tmässig bezogene Leistungen zurück zuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. 2. 2.1

D ie Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid damit, die Abklärungen hätten ergeben, dass die Inhaberin der Y.___ GmbH die Tochter des Versicherten sei und

- entgegen dem Handelsregis ter eintrag - nie effektiv die Geschäftsführung inne gehabt habe. Auch gebe es Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer wohl mehr Einfluss auf den Betrieb habe als sie. Aufgrund der Stellung nahme von A.___, der sämt liche eingereichte n Formulare der Arbeit geberin unterzeichnet habe und als eigentliche r Geschäftsführer der Y.___ GmbH bezeichnet worden sei, gehe sie davon aus, dass der Be schwerde führer keine arbeitgeberähnliche Stellung bei der Y.___ GmbH habe. Jedoch sei wegen der wider sprüch lichen Angaben und Unterlagen zum er zielten Jahreslohn für die Bestim mung des versicherten Verdienstes vom geringeren Betrag gemäss dem BVG-Ausweis für das Jahr 2013 von Fr. 57‘600.-- respektive von einem Monats - lohn von Fr. 4‘ 800.-- auszugehen. Denn dem IK-Auszug sei demgegenüber im Jahr 2013 ein Bruttolohn von Fr. 94‘200.-- (Fr. 7‘850.-- pro Monat) zu entneh men. Im Jahr 2013 seien auf das Konto des Beschwerde führers zwar Über weisungen von (je) Fr. 6‘952.55 von Januar bis November 2013 und von Fr. 13‘905.10 (= 2 x Fr. 6‘952.55) am 31. Dezember 2013 erfolgt, welche Beträge mit den Lohnabrechnungen überein stimmen würden. Jedoch seien jeweils kurz nach Eingang der Beträge ein grösserer und runder Betrag von zwischen Fr. 7‘000.-- und Fr. 8‘000.-- wieder abgehoben worden. Auf die Einholung der angebotenen Unterlagen zum türkischen Konto des Ver sicherten sei ver zichtet worden, da diese keinen Lohnfluss in der Schweiz belegen könnten. Eine Steuererklärung für das Jahr 2013 habe der Be schwer deführer nicht erstellt und er sei einge schätzt worden. Im Jahr 2014 seien von Januar bis März noch drei Überweisungen auf das Konto des Beschwer de führers in der Höhe von Fr. 6‘952.55 erfolgt, jedoch von Mai bis Oktober nur noch Beträge von Fr. 1‘716.55 und Fr. 766.50 pro Monat. Unter der Internetadresse www. tel.search.ch existiere zudem ein Eintrag der Y.___ GmbH mit der Adresse des Beschwerdeführer s (Urk. 2). 2.2

Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, es treffe nicht zu, dass wider sprüchliche A ngaben und Unterlagen vorliegen würden. Sein effektiv er ziel ter und erhaltener Lohn sei auf den Jahreslohnausweisen und den Abrech nungen mit der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) de kla riert. Aus den Kontoauszügen ergebe sich, dass ihm dieser Lohn auch immer ausbezahlt worden sei. Der tiefere Betrag gemäss BVG-Ausweis habe nichts mit ihm zu tun, dieser sei vom Arbeitgeber bestimmt worden, er habe keinen Einfluss darauf und er habe keine Kenntnis davon gehabt. Der Treu händer der Firma habe ihm erklärt, dass es damals so gemacht worden sei, da ver schiedene Versicherungsmodelle bestünden. Die Gelder aus den Kontoab he bungen in der Höhe von Fr. 7‘000.-- oder Fr. 8‘000.-- habe er auf sein Konto in der B.___ bei der Bank C.___ überwiesen, da er dort mehr Zins erhalte. Der versicherte Verdienst sei anhand seines damaligen Lohnes festzulegen und nicht anhand des BVG-Ausweises, der nicht dem tatsächlich erhaltenen Lohn entspreche. Die Adresse der Firma sei früher deshalb an seiner heutigen Wohnadresse gewesen, da seine Tochter früher noch dort gewohnt habe. Sie habe vergessen, dies (im Telefonverzeichnis) zu ändern. Richtig an der Ver fügung sei einzig, dass er nie eine arbeitgeberähnliche Stellung (in der Y.___ GmbH) gehabt habe. Sein Lohn sei über die Jahre unterschiedlich gewesen, weil er zuerst als Servicemonteur gearbeitet habe, dann als baulei tender Monteur und zuletzt als Team- und Projektleiter, was eine Lohnerhö hung zur Folge gehabt habe. Sein Chef sei immer A.___ gewesen. Er sei Elektro meister, was der Ingenieursstufe entspreche. Dieser habe auch die Buchhaltung etc. zusammen mit dem Treuhänder gemacht. Er, der Beschwer deführer, habe damit nie etwas zu tun gehabt. Er habe nur seine Arbeit als Monteur gemacht (Urk. 1). 2.3

Strittig ist, ob die Beschwerdegegnerin den versicherten Verdienst in der

Rah menfrist für den Leistungsbezug ab dem 1 0. April 2014 zu Recht an statt auf Fr. 8‘177.-- (Urk. 2 S. 1; Urk. 6/36)

auf Fr. 4‘800.-- festgesetzt hat und den Beschwerdeführer zur Rückerstattung der dementsprechend zu

viel aus gerichteten Taggeldleistungen verpflichtet hat (Urk. 6/218-222) .

Zu klären gilt es insbe sondere, in welcher Höhe der Be schwerdeführer

in den sechs (beziehungsweise zwölf) Monaten vor dem 1 0. April 2014 von der Y.___ GmbH Lohn be zogen hat (vgl. Art. 37 Abs. 1 und 2 AVIV) .

3. 3.1

3.1.1

Unstrittig ausgewiesen ist, dass der Beschwerdeführer bei der Y.___ GmbH bis zum 10. April 2014 in einem 100%igen und ab dann in einem 30%igen Pensum unbefristet als Projekt- und Teamleiter angestellt war (Urk. 6/7, Urk. 6/22-24). Aufgrund des Handelsregistereintrages, der seit der Gesellschaftsgründung im Februar 2008 bis heute unver ändert ist (vgl. http://zefix.admin.ch), ist zudem ausgewiesen, dass die Tochter des Ver sicherten, Z.___, Ge schäftsführerin und einzige Gesell schafterin mit Einzelunterschrift der Y.___ GmbH ist (Urk. 6/101) .

3.1.2

Im Schreiben vom 2 3. Januar 2015 erklärte der Beschwerdeführer zuhanden der Beschwerdegegnerin

ausserdem, Z.___ sei zwar im Handelsregister eingetragen, habe aber keinen Einfluss auf seinen Lohn . Herr A.___ sei der Konzessionsträger und er sei der Chef (Urk. 6/184).

Im Schreiben vom

21. Januar 2015 erklärte A.___, er sei der Betriebsleiter und der Elektro - Konzessionsinhaber. Die GmbH sei auf Z.___ eingetragen, sie habe ihm Vollmacht zu ihrer Vertretung und zur Vertretung der Y.___ GmbH erteilt. Der Beschwerdeführer habe keinen Einfluss auf die Entschei dungen des Betriebes (Urk. 6/180) . Aus den E-Mails von A.___

vom 8. und 18. Januar 2015 g eht

des Weiteren hervor, dass er die Y.___ GmbH über neh men

möchte (Urk. 6/159). B ald werde auch sein Namen zusammen mit Z.___ als Inhaber und Geschäfts führer im Handelsregister einge tragen werden (Urk. 6/166). Im Schreiben vom 23. Januar 2015 erklärte Z.___, A.___

sei von der Y.___ GmbH als technischer Mitarbeiter und Elektro-Konzessionsträger angestellt . Sie habe ihm Vollmacht erteilt, er dürfe sie und die Y.___ GmbH vertreten (Urk. 6/182).

Die von A.___ und von Z.___ vorgelegte Vollmacht

vom 3. Januar 2011

betrifft

allerdings lediglich

die Vertretung svollmacht in Sachen direkte und indirekte Steuern (Urk. 6/ 181, Urk. 6/183) . Eine um fas sende Vollmacht von A.___ zur Geschäftsführung, Buchhaltung und in Personalangelegenheiten ist damit nicht ausgewiesen. Auch ist bis heute im Handelsregister keine Änderung im Sinne einer Anpassung an die be haupte ten tatsächlichen Verhältnisse respektive in der Geschäfts führung durch A.___ erfolgt. Nach Art. 814 des Obligationenrechts (OR) müssen die zur Vertretung einer GmbH befugten Personen ins Handelsregister eingetra gen sein. Sie haben ihre Unterschrift beim Handelsregisteramt zu zeichnen oder die Zeichnung in beglaubigter Form einzureichen. Bis heute ist indes allein Z.___

im Handelsregister als Ge schäftsführerin und einzige Gesell schafterin mit Einzelunterschrift der Y.___ GmbH eingetragen (Urk. 6/101), obschon sie diese Funktion un strittig nicht ausübt.

3.1.3

Die Adresse und damit der Sitz der Y.___ GmbH sodann ist gemäss dem rechtlich dafür massgeb lichen Handelsregistereintrag

(Art. 778 OR) seit Feb ruar 2008 unverändert D.___

(Urk. 6/101-102) . Der von der Beschwerdegegnerin ermittelte Firmeneintrag der Y.___ GmbH im Inter net-Telefon buch tel.search.ch war bis Anfang Januar 2015 erwiesener massen und inso fern unstrittig noch mit der Adresse E.___, mithin mit der privaten Adresse des Beschwerde führers (Urk. 1),

geführt worden (Urk. 6/156) . Dies wurde erst im Verlauf des Verwaltungs verfahrens geändert (Urk. 6/178), nachdem die Beschwerdegeg nerin

mit A.___ darüber telefonisch gesprochen (Urk. 6/155) und den Be schwerdeführer zur Stellungnahme dazu aufgefordert hatte (Urk. 6/157).

Der Erklärung des Beschwerdeführers dazu, die Adresse der Y.___ GmbH sei damals noch an seiner heutigen Wohnadresse gewesen, weil seine Tochter früher noch dort gewohnt habe, sie habe lediglich vergessen, dies zu korri gieren (Urk. 1 S. 2), widerspricht dem Handelsregistereintrag, wo die Y.___ GmbH seit Februar 2008 unverändert unter der Adresse der Gesell schaft an der D.___, geführt wird (Urk. 6/101). D er Be schwerde führer selbst hatte im Schreiben vom 2 3. Januar 2015 fest gestellt, dass die Adresse immer an der D.___, gewesen sei (Urk. 6/184). Aber auch wenn die 1989 geborene und damals 18-jährige Tochter des Beschwerdeführers (Urk. 6/181) im Zeitpunkt der Firmengrün dung im Feb ruar 2008 bei ihren Eltern gewohnt hat, was vom Alter her durchaus plausibel erscheint, ändert dies nichts daran, dass Z.___ in der

Y.___ GmbH unstrittig nicht die Funktion ausfüllt, welche im Han delsre gister eingetragen ist . Auch erklärt dies nicht, weshalb als Firmen ad resse

im Telefon buch ursprünglich die Privatadresse der Familie angegeben

wurde, obschon die offizielle Adresse der Y.___ GmbH gemäss dem

Han dels register eintrag bereits ab Februar 2008 auf D.___, lautete. F raglich ist damit auch, wer die Gesellschaft ursprünglich tatsächlich gegründet, aufgebaut

und geführt hat, da Z.___

unstrittig keine leitende Funktion in der Gesellschaft ausübt und

A.___ nach sei nen An gaben in der E-Mail vom 7. Januar 2015 zu Beginn der Y.___ GmbH nicht für diese gearbeitet hatte (Urk. 6/155), d er Beschwerdeführer

jedoch bereits seit dem 1. Februar 2008, mithin noch vor dem Eintrag ins Handelsregister,

für die Y.___ GmbH tätig war (Urk. 6/7). 3. 2 3.2.1

Zum Lohn des Beschwerdeführer s von der Y.___ GmbH sind

den Akten

- wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführte (Urk. 2 S.

2 f.) - weitere Ungereim t heiten

zu entnehmen, wie sich aus dem Folgenden ergibt.

Ein schriftlicher Arbeitsvertrag zur Anstellung des Beschwerdeführer s ab Feb ruar 2008 wurde gemäss dem Schreiben von A.___ vom 18. Novem ber 2014 nicht erstellt (Urk. 6/106). Es liegt lediglich der vom Beschwerde führer und von A.___ unterzeichnete V ertrag vom 31. März 2014 vor, wonach der Beschwerdeführer

ab 1 0. April 2014 in einem 30%igen Pensum (ca. 12.5 Stunden pro Woche)

als „Projektleiter Bauleitender Elektromonteur“ mit einem Einkommen von monatlich Fr. 2‘150.-- beschäftigt werde (Urk. 6/23).

Dieser

Lohn wurde jedoch gemäss den

von der Y.___ GmbH respektive von A.___ ausgestellten Bescheinigungen über den Zwischenverdienst lediglich für die Zeit von April bis Juni 2014 entrichtet (Urk. 6/ 31, Urk. 6/40, Urk. 6/51).

Ab Juli wurde in Abweichung vom Arbeitsvertrag lediglich noch ein Einkommen von Fr. 1‘032.-- bei einer Arbeitszeit von 6 Stunden pro Woche angegeben (Urk. 6/56, Urk. 6/68, Urk. 6/76, Urk. 6/ 81, Urk. 6/87, Urk. 6/91, Urk. 6/95), was zu einer entsprechenden Erhöhung der Arbeits losenentschädigung führte (vgl. Mai 2014: Fr. 2‘945.60, Urk. 6/46; Juni 2014: Fr. 3‘668.90, Urk. 6/53; ab Juli 2014: zwischen Fr. 4‘ 151.10 und Fr. 4‘944.90, Urk. 6/65, Urk. 6/73, Urk. 6/78, Urk. 6/83).

Nach Einstellung der Arbeitslosenentschädigungsleistungen ab November 2014 und a uf die Nachfrage der Beschwerdegegner in hin (Urk. 6/103-105) erklärte A.___ in der E-Mail vom 1 8. November 2014 dazu, der Be schwerdeführer sei bereits im Dezember 2013 über die Arbeitsreduktion informiert worden. E r sei daher wie abgemacht bis Juni 2014 in einem 30%igen und danach in einem 10%igen Pensum beschäftigt worden. Ab zirka Februar 2015 wolle die Y.___ GmbH den Beschwerdeführer wieder zu 100 % beschäftigen (Urk. 6/106). Es ist in diesem Zusammenhang indes nicht einsichtig, weshalb i m Vertrag vom

31. März 2014 (Urk. 6/23) nicht auch bereits diese weitere Reduktion des Pensums auf 10 % ab Juli 2014 auf geführt war, nachdem dies angeblich bereits im Dezember 2013 abgemacht worden war.

Die Angaben zum Zwischenverdienst wurden zudem jeweils ohne Angaben zu den Tagen, an denen die vereinbarten Arbeitsstunden geleistet worden waren, gemacht. Auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin zu den fehlenden Angaben der geleisteten Stunden (E-Mail vom 8. Januar 2015 (Urk. 6/167) erklärte A.___ in der E-Mail vom 18. Januar 2015 lediglich, der Beschwerdeführer habe nicht im Stunden lohn gearbeitet, sondern es seien (im Jahr 2013) 182 Stunden pro Monat abgemacht gewesen (Urk. 6/166). 3.2.2

Betreffend die für den versicherten Verdienst massgebliche Lohnhöhe vor dem 1 0. April 2014 wurde i n den Lohnabrechnungen für den Beschwerde führer

von April 2013 bis März 2014 je ein Brutto lohn von Fr. 7‘850.-- und ein Nettolohn von Fr. 6’ 9 52.55 pro Monat zuzüglich eines 1 3. Monatslohnes im Dezember 2013 in derselben Höhe aufge führt (Urk. 6/9-21). Dies ent spricht dem in der Arbeitgeberbescheinigung vom 15. April 2014 angege be nen Beträgen von Fr. 102‘050.-- (13 x Fr. 7‘850.-- für Januar bis Dezem ber 2013) und Fr. 23‘550.-- (3 x Fr. 7‘850.-- für Januar bis März 2014; Urk. 6/8) . Ein Lohnausweis für das Jahr 20 13 liegt nicht vor und die Steuern für das Jahr 2013 wurde n aufgrund einer Einschätzung nach Ermessen fest gelegt (Urk. 6/204-206).

Gegenüber der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichs kasse, wurde gemäss

dem Auszug aus dem individuellen Konto dagegen lediglich ein Einkommen von Fr. 94‘200.-- von Januar bis Dezember 2013, mithin ohne den 13. Monatslohn, deklariert (Urk. 6/109; vgl. auch die ent sprechende „ Lohndek laration 2013“ der Y.___ GmbH, unter zeichnet von A.___, vom 17. April 2014, Urk. 162-163).

Der Pensionskasse Stiftung Auffangeinrichtung BVG wurde für das Jahr 2013 ein

nochmals tieferer Jahreslohn gemeldet, und zwar von Fr. 57‘600.-- (persönlicher Ausweis des Beschwerdeführer s, gültig bis 3 1. Dezember 2 0 13, Urk. 6/121). Für das Jahr 2014 wurde ein Jahreslohn von Fr. 51‘900.-- deklariert (persönlicher Ausweis des Beschwerdeführer s, gültig bis 1. Novem ber 2014, Urk. 6/124) . 3.3 3.3.1

B ei dieser Sachlage zog die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Ein sprache entscheid

zu Recht den Schluss, dass der Beschwerdeführer wohl mehr Einfluss auf die Y.___ GmbH als se ine Tochter hatte (Urk. 2 S. 5), auch wenn für den hier massgeblichen Zeitraum vom 1 0. April 2013 bis 9. April 2014 keine eigentliche arbeitgeberähnliche Stellung des Beschwerde führers in der Gesellschaft ausgewiesen ist . Auch schloss sie korrekt darauf,

dass angesichts der vor liegen den Ungereimtheiten eine Korrektur über den versicherten Verdienst zu erfolgen hat (vgl. BGE 131 V 444 E. 3.2.3). Denn w as die Höhe des Einkom mens betrifft, hat sich die mangelnde Bestimm bar keit der exakten Lohnhöhe grundsätzlich zu Ungunsten der versicherten Person auszuwirken (vgl. Urteile des Bundesgerichts C 284/05 vom 2 5. April 2006 E. 2.5 und C 111/06 vom 6. März 2007 E. 3.3). 3.3.2

Daran vermag vor dem Hintergrund der übrigen Umstände nichts zu ändern, dass die Auszüge des Kontos des Beschwerdeführers bei der F.___ betreffend den Zeitraum vom 3. Januar 2013 bis 20. November 2014 Zahlun gen von der Y.___ GmbH an den Beschwerdeführer ausweisen, welche den Nettolohnbeträgen gemäss den Lohnabrechnungen von April 2013 bis März 2014 in der Höhe von Fr. 6’ 9 52.55 pro Monat zuzüglich eines 13.

Monats lohnes im Dezember 2013 (Ur

k. 6/9-21) ent sprechen (Urk. 6/127-130). Denn wie die Beschwerdegegnerin zutreffend feststellte, wurde jeweils kurze Zeit nach Eingang der Zahlungen ein grösserer Betrag von Fr. 7‘500.-- bis Fr. 10‘000.-- in bar wieder vom Konto abgehoben

(Urk. 6/127-130) .

Aus dem Einwand des Beschwerdeführer s, er habe dieses bar abgehobene Geld auf sein Konto der türkischen Bank C.___

in der B.___ einbezahlt, da er dort mehr Zins erhalte als auf seinem Konto in der Schweiz (Urk. 1 S. 2), vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ab zu leiten. Zum einen ist das Geld jedenfalls nicht überwiesen wor den, sondern hätte gegebenenfalls bar vor Ort oder über eine weitere Bank einbezahlt werden müssen, so dass eine Verbindung zur Lohnhöhe nicht her gestellt werden könnte, selbst wenn Auszüge von einem Konto bei der C.___ vorlägen. Zum anderen würde es lediglich weitere Ungereim theiten aufzei gen, wenn jeweils

der ganze in bar vom F.___ -Konto bezogene Betrag auf das C.___ -Konto einbezahlt word en wäre, obschon es sich um den Lohn handelte, auf den der Beschwerde führer

- abgesehen von den durch den Transfer ins und vom Ausland zusätzlich verur sachten Kosten - für die lau fenden Lebenskosten in der Schweiz angewiesen zu sein schien, wie sich aus seinem Schreiben vom

20. Februar 2015 ergibt (Urk. 6/215). 3.3.3

Das Missbrauchsrisiko ist bei gegebener Sachlage (vgl. auch Art. 41a Abs. 3 AVIV) als hoch einzustufen, weshalb die Indizien, welche vom Beschwerde führer selbst und von der Gesellschaft seiner Tochter zur Lohnhöhe erstellt wurden, nicht ausreichen. Was der Beschwerdeführer des Weiteren vorbringt, rechtfertigt keine andere Betrachtungsweise.

Von weiteren Beweismassnahmen sind keine anderen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abzusehen ist (antizipierte

Beweis würdigung; BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d, 136 I 229 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_320/2014 vom 1 4. August 2014 E. 11). 4 .

Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) für die Bestimmung des ver sicherten Verdienst es

und des Taggeldanspruchs rückwirkend ab dem 1 0. April 2014 vom tieferen, der Pensionskasse gegenüber dekla rierten

Brut tolohn

von monatlich Fr. 4‘800.-- (Fr. 57‘600.-- : 12; Urk. 6/121) ausging und die für die Monate Mai bis Oktober 2014 zu

viel ausbezahlte

Arbeits losenentschädigung im Betrag von insgesamt Fr. 12‘001.60 gestützt auf Art. 25 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 95 Abs. 1 AVIG vom Beschwer deführer zurückfor derte (Urk. 6/218-222, Urk. 6/238).

D ie Beschwerde ist folglich abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Syna Arbeitslosenkasse - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann