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AL.2015.00179

Einstellung in Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit zu Recht erfolgt, da Beschwerdeführer an zugewiesener Stelle Arbeit verweigert und umgehend um Kündigung ersucht hat.

Zürich SozVersG · 2016-03-30 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Der 1980 geborene X.___ war vom 10. Juli 2012 bis 16. August 2013 als Gipser bei der Y.___ AG und bis 18. August 2014 bei der Z.___ AG angestellt (Urk. 7/ 2, Urk. 7/6-7). Am 19. August 2014 meldete er sich zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 7/ 1), und am 2. September 2014 stellte er Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 19. August 2014 (Urk. 7/ 4).

Am 12. Januar 2015 trat er

– auf Zuweisung des zuständigen Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum s (RAV) – im Rahmen eines unbefristeten Einsatzvertrages mit der A.___ AG bei der B.___ GmbH eine S telle an; eine Stunde nach Arbeitsbeginn w urde der Einsatzvertrag wieder aufgelöst (vgl. Urk. 7/33, Urk. 7/35 f., Urk. 7/38, Urk. 7/43 S. 2, Urk. 1 S. 1 und S. 3 f., Urk. 2 S.

3 f). In der Folge stellte ihn die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich m it Verfügung vom 4. März 2015 (Urk. 7/ 24)

– unter Hinweis auf ein Selbstverschulden der Arbeitslosig keit – mit Wirkung ab 12. Januar 2015 für einundzwanzig Tage in der Anspruchsberechtigung ein . Auf hiegegen vom Versicherten erhobene Einsprache (Urk. 7/ 25) hin traf si e weitere Abklärungen (Urk. 7/31, Urk. 7/33-36, Urk. 7/38). Mit Schreiben vom 12. Juni 2015 (Urk. 7/42) stellte sie ihm daraufhin eine Erhöhung der Anzahl der Einstelltage in Aussicht und gab ihm bis 24. Juni 2015 Gelegenheit, sich zu diese r mögli chen Schlechterstellung zu äussern beziehungsweise seine Einsprache zurückzu ziehen. Nachdem der Versicherte mit E-Mail vom 13. Juni 2015 (Urk. 7/43) an der Einsprache festgehalten hatte, wies die Arbeitslosenkasse diese am 29. Juni 2015 ab und erhöhte die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf 36 Tage (Urk. 2). 2.

Gegen diesen Einspracheentscheid (Urk. 2) erhob X.___ am 13. August 2015 Beschwerde und beantrage sinngemäss dessen Aufhebung (Urk. 1) . Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich schloss am 27. August 2015 auf Abweisung der Beschwerde (vgl. Beschwerdeantwort, Urk. 6), was dem Be schwerdeführer mit Verfügung vom 31. August 2015 (Urk. 9) zur Kenntnis ge bracht wurde.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen ein zu gehen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 2. 2.1

Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit .

a des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeits losenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos ist. Die Arbeitslosigkeit gilt insbesondere dann als selbst verschuldet, wenn die versicherte Person das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihr das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (Art. 44 Abs. 1 lit .

b AVIV). 2.2

Nach der Rechtsprechung ist bei der Frage der Unzu mutb arkeit des Verbleibens am Arbeitsplatz ein strenger Mass stab anzulegen (ARV 1989 Nr. 7 S. 89 E. 1a; vgl. auch Gerhards, Kommen tar zum Arbeitslosen versicherungsgesetz, Band I, Bern und Stuttgart 1987, N. 14 zu Art. 30).

Ein schlechtes Arbeitsklima und Meinungsverschiedenheiten mit Vorgesetzten oder Arbeitskollegen können grundsätzlich keine Unzumutbarkeit der Fortführung de s Arbeitsverhältnisses begründen . Belegt die versicherte Person allerdings durch ein eindeutiges ärztliches Zeugnis (oder allenfalls durch andere geeignete Beweismittel), dass ihr die Weiterarbeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich gewesen ist, ist grundsätzlich von einer Unzumutbarkeit aus ge sundheitlichen Gründen auszugehen (BGE 124 V 234 E. 4b/ bb; Urteil des Bun desgerichts 8C_943/2012 vom 1 3. März 2013 E. 2) . 3 . 3.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die Einstellung in der Anspruchsberechti gung damit, dass gestützt auf die übereinstimmenden Angaben der zuständigen Mitarbeiter der A.___ AG und B.___ GmbH davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer letztere eine Stunde nach Arbeitsantritt aufgefordert habe, ihn zu entlassen, weil ihm die (an si ch durchaus zumutbare) Stelle nicht gefallen habe . Damit habe er - unabhängig davon, ob die Kündigung vom ihm selbst oder von der

B.___ GmbH ausgesprochen worden sei

– die Auflö sung des Arbeitsverhältnisses schuldhaft bewirkt (Urk. 2 S. 4 f., Urk. 7/24 S. 2). 3.2

D er Beschwerdeführer stellte s ich demgegenüber sinngemäss auf den Stand punkt,

dass er gekündigt habe, weil er sich weiterbilden und nicht mehr auf dem Bau habe arbeiten wollen, sei frei erfunden. Mit den entsprechenden An gaben habe der Inhaber der A.___ AG ihm lediglich Schaden zufügen wollen (Urk. 1 S. 1). Tatsächlich habe ihn der Vorarbeiter der B.___ GmbH – mit der Begründung, er sei offensichtlich unfähig, die ihm übertragene Arbeit zu verrichten – nach einer Stunde nach Hause geschickt. Als er dort an gekommen sei, habe ihn der Inhaber der A.___ AG angerufen und sich erkundigt, wie es laufe, worauf er ihm das Geschehene geschildert habe. Nach Rücksprache mit der B.___ GmbH habe ihn der Inhaber der A.___ AG erneut angerufen und ihm mitgeteilt, dass seine ungenügenden Fähig keiten als Gipser bemängelt worden seien, und ihn gefragt, ob er tatsächlich Gipser sei (S. 3). Nachdem er ihm die C.___ AG als entsprechende Referenz an gegeben habe, habe der Inhaber der A.___ AG ihm in Aussicht gestellt, weiter nach Arbeit für ihn zu suchen und sich wieder bei ihm zu melden. Rund eine Woche später habe er ihn dann telefonisch als Lügner beschimpft und ihm vorgeworfen, er habe wegen einer Weiterbildung gar nicht arbeiten wollen und ihm durch sein Verhalten einen wirtschaftlichen Schaden zugefügt (S. 4). 4. 4.1

Nach Lage der Akten steht fest und ist unbestritten, dass der Einsatz des Be schwerdeführers für die B.___ GmbH am 12. Januar 2015 nur rund eine Stunde nach Arbeitsantritt wieder beendet wurde. Betreffend die Umstände, die zur Kündigung führten, ist dokumentiert, dass der Personalverantwortliche der B.___ GmbH der Beschwerdegegnerin auf deren entsprechende Anfrage telefonisch mitteilte, der Beschwerdeführer habe nicht über die erforderlichen Fachkenntnisse (Nass- s tatt Trockengipser) verfügt (vgl. Urk. 7/31).

Den Anga ben des zuständigen Personalberaters der A.___ AG vom 23. Januar 2015 zufolge bat der Beschwerdeführer am fraglichen Tag seinen Vorarbeiter, ihn – „aufgrund schlechter Arbeitsleistung“ – nach Hause zu schicken. Der Be schwerdeführer habe dabei bekundet, den Arbeitsvertrag auflösen zu wollen, weil er keine Lust mehr habe und nicht weiter auf dem Bau tätig sein wolle; als weiteren Grund für d ie vorzeitige Beendigung des Einsatzes habe er eine Wei terbildung angeführt. Er habe den Vorarbeiter ersucht, die Auflösung des Ver trags mit seiner schlechten Arbeitsleistung zu begründen (Urk. 7/36). D er Perso nalverantwortliche der B.___ GmbH hielt am 20. Mai 2015 fest, die Rücksprache mit dem zuständigen Vorarbeiter habe ergeben, dass der Be schwerdeführer am fraglichen Morgen zwar pünktlich erschienen, daraufhin aber nur auf d er Baustelle umher gelaufen sei und sich geweigert habe, die ihm zugeteilte Arbeit zu erledigen . Im Gespräch mit dem Vorarbeiter habe er dann geltend gemacht, die Arbeit nicht annehmen zu können, weil er noch einen Kurs besuche und zur Schule gehe. Er habe den Vorarbeiter ersucht, gegenüber der A.___ AG anzugeben, dass keine freie Stelle für ihn vorhanden sei. Der Vorarbeiter habe dies abgelehnt und den Beschwerdeführer aufgefordert, zu gehen, wenn er nicht arbeiten wolle, was dieser in der Folge denn auch getan habe (Urk. 7/35). 4.2

Gestützt auf die im Wesentlichen übereinstimmenden und in sich schlüssigen Schilderungen seitens der B.___ GmbH und der A.___ AG ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (zum im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit vgl. BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3) davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer am 12. Januar 2015 unmittelbar nach dem Stellenantritt

– verbal und mittels entsprechenden Verhaltens – gegenüber seinem Vorarbeiter zum Ausdruck brachte, keinen Einsatz für die B.___ GmbH leisten und den entsprechenden Vertrag auflösen zu wollen. Seine gegenteiligen Ausfüh rungen (Urk. 1) vermögen nicht zu überzeugen. Hinzuweisen ist in diesem Zu sammenhang darauf, dass der Vorarbeiter wohl – nach der lediglich einstündi gen Präsenz des Beschwerdeführers – kaum Kenntnis von dessen Weiterbildung gehabt hätte, wenn ihm diese nicht gerade als Grund für den Unwillen, den Einsatzvertrag zu erfüllen beziehungsweise weiterzuführen, genannt worden wäre. Zudem hatten die B.___ GmbH und die A.___ AG – anders als der Beschwerdeführer – kein Interesse daran, gegenüber der Arbeitslosen kasse Falschangaben betreffend den effektiven Grund der Kündigung des Ein satzvertrag s zu machen. Dass eine Befragung der zuständigen Beraterin des RAV, der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers und/oder des Inhabers der A.___ AG (Urk. 1 S. 2) zu einem anderen Ergebnis führen würde, ist nicht anzunehmen, weshalb darauf verzichtet werden kann (antizipierte Beweiswürdi gung; BGE 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen) . Da keine Anhaltspunkte für eine Unzumutbarkeit des Einsatzes bei der B.___ GmbH bestehen und der Be schwerdeführer Anlass zur Vertragsauflösung gab, hat die Beschwerdegegnerin die (erneut e) Arbeitslosigkeit demnach zu Recht als selbstverschuldet qualifi ziert. 4.3

Was die Dauer der Einstellung anbelangt, bemisst sich diese nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem,

16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31

bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosen versicherung und die Insolvenzentschädigung [AVI V ]) .

Angesichts des konkreten Fehlverhaltens erschein t die Sanktionierung mit einer 36-tägigen Einstellung in der Anspruchs be recht igung als angemessen. 4.4

Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin FehrFischer

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 Der 1980 geborene X.___ war vom 10. Juli 2012 bis 16. August 2013 als Gipser bei der Y.___ AG und bis 18. August 2014 bei der Z.___ AG angestellt (Urk. 7/

E. 2 , Urk. 7/6-7). Am 19. August 2014 meldete er sich zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 7/ 1), und am 2. September 2014 stellte er Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 19. August 2014 (Urk. 7/

E. 2.1 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit .

a des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeits losenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos ist. Die Arbeitslosigkeit gilt insbesondere dann als selbst verschuldet, wenn die versicherte Person das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihr das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (Art. 44 Abs. 1 lit .

b AVIV).

E. 2.2 Nach der Rechtsprechung ist bei der Frage der Unzu mutb arkeit des Verbleibens am Arbeitsplatz ein strenger Mass stab anzulegen (ARV 1989 Nr. 7 S. 89 E. 1a; vgl. auch Gerhards, Kommen tar zum Arbeitslosen versicherungsgesetz, Band I, Bern und Stuttgart 1987, N. 14 zu Art. 30).

Ein schlechtes Arbeitsklima und Meinungsverschiedenheiten mit Vorgesetzten oder Arbeitskollegen können grundsätzlich keine Unzumutbarkeit der Fortführung de s Arbeitsverhältnisses begründen . Belegt die versicherte Person allerdings durch ein eindeutiges ärztliches Zeugnis (oder allenfalls durch andere geeignete Beweismittel), dass ihr die Weiterarbeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich gewesen ist, ist grundsätzlich von einer Unzumutbarkeit aus ge sundheitlichen Gründen auszugehen (BGE 124 V 234 E. 4b/ bb; Urteil des Bun desgerichts 8C_943/2012 vom 1 3. März 2013 E. 2) . 3 . 3.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die Einstellung in der Anspruchsberechti gung damit, dass gestützt auf die übereinstimmenden Angaben der zuständigen Mitarbeiter der A.___ AG und B.___ GmbH davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer letztere eine Stunde nach Arbeitsantritt aufgefordert habe, ihn zu entlassen, weil ihm die (an si ch durchaus zumutbare) Stelle nicht gefallen habe . Damit habe er - unabhängig davon, ob die Kündigung vom ihm selbst oder von der

B.___ GmbH ausgesprochen worden sei

– die Auflö sung des Arbeitsverhältnisses schuldhaft bewirkt (Urk. 2 S. 4 f., Urk. 7/24 S. 2). 3.2

D er Beschwerdeführer stellte s ich demgegenüber sinngemäss auf den Stand punkt,

dass er gekündigt habe, weil er sich weiterbilden und nicht mehr auf dem Bau habe arbeiten wollen, sei frei erfunden. Mit den entsprechenden An gaben habe der Inhaber der A.___ AG ihm lediglich Schaden zufügen wollen (Urk. 1 S. 1). Tatsächlich habe ihn der Vorarbeiter der B.___ GmbH – mit der Begründung, er sei offensichtlich unfähig, die ihm übertragene Arbeit zu verrichten – nach einer Stunde nach Hause geschickt. Als er dort an gekommen sei, habe ihn der Inhaber der A.___ AG angerufen und sich erkundigt, wie es laufe, worauf er ihm das Geschehene geschildert habe. Nach Rücksprache mit der B.___ GmbH habe ihn der Inhaber der A.___ AG erneut angerufen und ihm mitgeteilt, dass seine ungenügenden Fähig keiten als Gipser bemängelt worden seien, und ihn gefragt, ob er tatsächlich Gipser sei (S. 3). Nachdem er ihm die C.___ AG als entsprechende Referenz an gegeben habe, habe der Inhaber der A.___ AG ihm in Aussicht gestellt, weiter nach Arbeit für ihn zu suchen und sich wieder bei ihm zu melden. Rund eine Woche später habe er ihn dann telefonisch als Lügner beschimpft und ihm vorgeworfen, er habe wegen einer Weiterbildung gar nicht arbeiten wollen und ihm durch sein Verhalten einen wirtschaftlichen Schaden zugefügt (S. 4).

E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin FehrFischer

E. 4.1 Nach Lage der Akten steht fest und ist unbestritten, dass der Einsatz des Be schwerdeführers für die B.___ GmbH am 12. Januar 2015 nur rund eine Stunde nach Arbeitsantritt wieder beendet wurde. Betreffend die Umstände, die zur Kündigung führten, ist dokumentiert, dass der Personalverantwortliche der B.___ GmbH der Beschwerdegegnerin auf deren entsprechende Anfrage telefonisch mitteilte, der Beschwerdeführer habe nicht über die erforderlichen Fachkenntnisse (Nass- s tatt Trockengipser) verfügt (vgl. Urk. 7/31).

Den Anga ben des zuständigen Personalberaters der A.___ AG vom 23. Januar 2015 zufolge bat der Beschwerdeführer am fraglichen Tag seinen Vorarbeiter, ihn – „aufgrund schlechter Arbeitsleistung“ – nach Hause zu schicken. Der Be schwerdeführer habe dabei bekundet, den Arbeitsvertrag auflösen zu wollen, weil er keine Lust mehr habe und nicht weiter auf dem Bau tätig sein wolle; als weiteren Grund für d ie vorzeitige Beendigung des Einsatzes habe er eine Wei terbildung angeführt. Er habe den Vorarbeiter ersucht, die Auflösung des Ver trags mit seiner schlechten Arbeitsleistung zu begründen (Urk. 7/36). D er Perso nalverantwortliche der B.___ GmbH hielt am 20. Mai 2015 fest, die Rücksprache mit dem zuständigen Vorarbeiter habe ergeben, dass der Be schwerdeführer am fraglichen Morgen zwar pünktlich erschienen, daraufhin aber nur auf d er Baustelle umher gelaufen sei und sich geweigert habe, die ihm zugeteilte Arbeit zu erledigen . Im Gespräch mit dem Vorarbeiter habe er dann geltend gemacht, die Arbeit nicht annehmen zu können, weil er noch einen Kurs besuche und zur Schule gehe. Er habe den Vorarbeiter ersucht, gegenüber der A.___ AG anzugeben, dass keine freie Stelle für ihn vorhanden sei. Der Vorarbeiter habe dies abgelehnt und den Beschwerdeführer aufgefordert, zu gehen, wenn er nicht arbeiten wolle, was dieser in der Folge denn auch getan habe (Urk. 7/35).

E. 4.2 Gestützt auf die im Wesentlichen übereinstimmenden und in sich schlüssigen Schilderungen seitens der B.___ GmbH und der A.___ AG ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (zum im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit vgl. BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3) davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer am 12. Januar 2015 unmittelbar nach dem Stellenantritt

– verbal und mittels entsprechenden Verhaltens – gegenüber seinem Vorarbeiter zum Ausdruck brachte, keinen Einsatz für die B.___ GmbH leisten und den entsprechenden Vertrag auflösen zu wollen. Seine gegenteiligen Ausfüh rungen (Urk. 1) vermögen nicht zu überzeugen. Hinzuweisen ist in diesem Zu sammenhang darauf, dass der Vorarbeiter wohl – nach der lediglich einstündi gen Präsenz des Beschwerdeführers – kaum Kenntnis von dessen Weiterbildung gehabt hätte, wenn ihm diese nicht gerade als Grund für den Unwillen, den Einsatzvertrag zu erfüllen beziehungsweise weiterzuführen, genannt worden wäre. Zudem hatten die B.___ GmbH und die A.___ AG – anders als der Beschwerdeführer – kein Interesse daran, gegenüber der Arbeitslosen kasse Falschangaben betreffend den effektiven Grund der Kündigung des Ein satzvertrag s zu machen. Dass eine Befragung der zuständigen Beraterin des RAV, der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers und/oder des Inhabers der A.___ AG (Urk. 1 S. 2) zu einem anderen Ergebnis führen würde, ist nicht anzunehmen, weshalb darauf verzichtet werden kann (antizipierte Beweiswürdi gung; BGE 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen) . Da keine Anhaltspunkte für eine Unzumutbarkeit des Einsatzes bei der B.___ GmbH bestehen und der Be schwerdeführer Anlass zur Vertragsauflösung gab, hat die Beschwerdegegnerin die (erneut e) Arbeitslosigkeit demnach zu Recht als selbstverschuldet qualifi ziert.

E. 4.3 Was die Dauer der Einstellung anbelangt, bemisst sich diese nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem,

16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31

bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosen versicherung und die Insolvenzentschädigung [AVI V ]) .

Angesichts des konkreten Fehlverhaltens erschein t die Sanktionierung mit einer 36-tägigen Einstellung in der Anspruchs be recht igung als angemessen.

E. 4.4 Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2015.00179 III. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Fischer Urteil vom

30. März 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich Brunngasse 6, Postfach, 8405 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Der 1980 geborene X.___ war vom 10. Juli 2012 bis 16. August 2013 als Gipser bei der Y.___ AG und bis 18. August 2014 bei der Z.___ AG angestellt (Urk. 7/ 2, Urk. 7/6-7). Am 19. August 2014 meldete er sich zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 7/ 1), und am 2. September 2014 stellte er Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 19. August 2014 (Urk. 7/ 4).

Am 12. Januar 2015 trat er

– auf Zuweisung des zuständigen Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum s (RAV) – im Rahmen eines unbefristeten Einsatzvertrages mit der A.___ AG bei der B.___ GmbH eine S telle an; eine Stunde nach Arbeitsbeginn w urde der Einsatzvertrag wieder aufgelöst (vgl. Urk. 7/33, Urk. 7/35 f., Urk. 7/38, Urk. 7/43 S. 2, Urk. 1 S. 1 und S. 3 f., Urk. 2 S.

3 f). In der Folge stellte ihn die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich m it Verfügung vom 4. März 2015 (Urk. 7/ 24)

– unter Hinweis auf ein Selbstverschulden der Arbeitslosig keit – mit Wirkung ab 12. Januar 2015 für einundzwanzig Tage in der Anspruchsberechtigung ein . Auf hiegegen vom Versicherten erhobene Einsprache (Urk. 7/ 25) hin traf si e weitere Abklärungen (Urk. 7/31, Urk. 7/33-36, Urk. 7/38). Mit Schreiben vom 12. Juni 2015 (Urk. 7/42) stellte sie ihm daraufhin eine Erhöhung der Anzahl der Einstelltage in Aussicht und gab ihm bis 24. Juni 2015 Gelegenheit, sich zu diese r mögli chen Schlechterstellung zu äussern beziehungsweise seine Einsprache zurückzu ziehen. Nachdem der Versicherte mit E-Mail vom 13. Juni 2015 (Urk. 7/43) an der Einsprache festgehalten hatte, wies die Arbeitslosenkasse diese am 29. Juni 2015 ab und erhöhte die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf 36 Tage (Urk. 2). 2.

Gegen diesen Einspracheentscheid (Urk. 2) erhob X.___ am 13. August 2015 Beschwerde und beantrage sinngemäss dessen Aufhebung (Urk. 1) . Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich schloss am 27. August 2015 auf Abweisung der Beschwerde (vgl. Beschwerdeantwort, Urk. 6), was dem Be schwerdeführer mit Verfügung vom 31. August 2015 (Urk. 9) zur Kenntnis ge bracht wurde.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen ein zu gehen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 2. 2.1

Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit .

a des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeits losenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos ist. Die Arbeitslosigkeit gilt insbesondere dann als selbst verschuldet, wenn die versicherte Person das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihr das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (Art. 44 Abs. 1 lit .

b AVIV). 2.2

Nach der Rechtsprechung ist bei der Frage der Unzu mutb arkeit des Verbleibens am Arbeitsplatz ein strenger Mass stab anzulegen (ARV 1989 Nr. 7 S. 89 E. 1a; vgl. auch Gerhards, Kommen tar zum Arbeitslosen versicherungsgesetz, Band I, Bern und Stuttgart 1987, N. 14 zu Art. 30).

Ein schlechtes Arbeitsklima und Meinungsverschiedenheiten mit Vorgesetzten oder Arbeitskollegen können grundsätzlich keine Unzumutbarkeit der Fortführung de s Arbeitsverhältnisses begründen . Belegt die versicherte Person allerdings durch ein eindeutiges ärztliches Zeugnis (oder allenfalls durch andere geeignete Beweismittel), dass ihr die Weiterarbeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich gewesen ist, ist grundsätzlich von einer Unzumutbarkeit aus ge sundheitlichen Gründen auszugehen (BGE 124 V 234 E. 4b/ bb; Urteil des Bun desgerichts 8C_943/2012 vom 1 3. März 2013 E. 2) . 3 . 3.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die Einstellung in der Anspruchsberechti gung damit, dass gestützt auf die übereinstimmenden Angaben der zuständigen Mitarbeiter der A.___ AG und B.___ GmbH davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer letztere eine Stunde nach Arbeitsantritt aufgefordert habe, ihn zu entlassen, weil ihm die (an si ch durchaus zumutbare) Stelle nicht gefallen habe . Damit habe er - unabhängig davon, ob die Kündigung vom ihm selbst oder von der

B.___ GmbH ausgesprochen worden sei

– die Auflö sung des Arbeitsverhältnisses schuldhaft bewirkt (Urk. 2 S. 4 f., Urk. 7/24 S. 2). 3.2

D er Beschwerdeführer stellte s ich demgegenüber sinngemäss auf den Stand punkt,

dass er gekündigt habe, weil er sich weiterbilden und nicht mehr auf dem Bau habe arbeiten wollen, sei frei erfunden. Mit den entsprechenden An gaben habe der Inhaber der A.___ AG ihm lediglich Schaden zufügen wollen (Urk. 1 S. 1). Tatsächlich habe ihn der Vorarbeiter der B.___ GmbH – mit der Begründung, er sei offensichtlich unfähig, die ihm übertragene Arbeit zu verrichten – nach einer Stunde nach Hause geschickt. Als er dort an gekommen sei, habe ihn der Inhaber der A.___ AG angerufen und sich erkundigt, wie es laufe, worauf er ihm das Geschehene geschildert habe. Nach Rücksprache mit der B.___ GmbH habe ihn der Inhaber der A.___ AG erneut angerufen und ihm mitgeteilt, dass seine ungenügenden Fähig keiten als Gipser bemängelt worden seien, und ihn gefragt, ob er tatsächlich Gipser sei (S. 3). Nachdem er ihm die C.___ AG als entsprechende Referenz an gegeben habe, habe der Inhaber der A.___ AG ihm in Aussicht gestellt, weiter nach Arbeit für ihn zu suchen und sich wieder bei ihm zu melden. Rund eine Woche später habe er ihn dann telefonisch als Lügner beschimpft und ihm vorgeworfen, er habe wegen einer Weiterbildung gar nicht arbeiten wollen und ihm durch sein Verhalten einen wirtschaftlichen Schaden zugefügt (S. 4). 4. 4.1

Nach Lage der Akten steht fest und ist unbestritten, dass der Einsatz des Be schwerdeführers für die B.___ GmbH am 12. Januar 2015 nur rund eine Stunde nach Arbeitsantritt wieder beendet wurde. Betreffend die Umstände, die zur Kündigung führten, ist dokumentiert, dass der Personalverantwortliche der B.___ GmbH der Beschwerdegegnerin auf deren entsprechende Anfrage telefonisch mitteilte, der Beschwerdeführer habe nicht über die erforderlichen Fachkenntnisse (Nass- s tatt Trockengipser) verfügt (vgl. Urk. 7/31).

Den Anga ben des zuständigen Personalberaters der A.___ AG vom 23. Januar 2015 zufolge bat der Beschwerdeführer am fraglichen Tag seinen Vorarbeiter, ihn – „aufgrund schlechter Arbeitsleistung“ – nach Hause zu schicken. Der Be schwerdeführer habe dabei bekundet, den Arbeitsvertrag auflösen zu wollen, weil er keine Lust mehr habe und nicht weiter auf dem Bau tätig sein wolle; als weiteren Grund für d ie vorzeitige Beendigung des Einsatzes habe er eine Wei terbildung angeführt. Er habe den Vorarbeiter ersucht, die Auflösung des Ver trags mit seiner schlechten Arbeitsleistung zu begründen (Urk. 7/36). D er Perso nalverantwortliche der B.___ GmbH hielt am 20. Mai 2015 fest, die Rücksprache mit dem zuständigen Vorarbeiter habe ergeben, dass der Be schwerdeführer am fraglichen Morgen zwar pünktlich erschienen, daraufhin aber nur auf d er Baustelle umher gelaufen sei und sich geweigert habe, die ihm zugeteilte Arbeit zu erledigen . Im Gespräch mit dem Vorarbeiter habe er dann geltend gemacht, die Arbeit nicht annehmen zu können, weil er noch einen Kurs besuche und zur Schule gehe. Er habe den Vorarbeiter ersucht, gegenüber der A.___ AG anzugeben, dass keine freie Stelle für ihn vorhanden sei. Der Vorarbeiter habe dies abgelehnt und den Beschwerdeführer aufgefordert, zu gehen, wenn er nicht arbeiten wolle, was dieser in der Folge denn auch getan habe (Urk. 7/35). 4.2

Gestützt auf die im Wesentlichen übereinstimmenden und in sich schlüssigen Schilderungen seitens der B.___ GmbH und der A.___ AG ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (zum im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit vgl. BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3) davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer am 12. Januar 2015 unmittelbar nach dem Stellenantritt

– verbal und mittels entsprechenden Verhaltens – gegenüber seinem Vorarbeiter zum Ausdruck brachte, keinen Einsatz für die B.___ GmbH leisten und den entsprechenden Vertrag auflösen zu wollen. Seine gegenteiligen Ausfüh rungen (Urk. 1) vermögen nicht zu überzeugen. Hinzuweisen ist in diesem Zu sammenhang darauf, dass der Vorarbeiter wohl – nach der lediglich einstündi gen Präsenz des Beschwerdeführers – kaum Kenntnis von dessen Weiterbildung gehabt hätte, wenn ihm diese nicht gerade als Grund für den Unwillen, den Einsatzvertrag zu erfüllen beziehungsweise weiterzuführen, genannt worden wäre. Zudem hatten die B.___ GmbH und die A.___ AG – anders als der Beschwerdeführer – kein Interesse daran, gegenüber der Arbeitslosen kasse Falschangaben betreffend den effektiven Grund der Kündigung des Ein satzvertrag s zu machen. Dass eine Befragung der zuständigen Beraterin des RAV, der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers und/oder des Inhabers der A.___ AG (Urk. 1 S. 2) zu einem anderen Ergebnis führen würde, ist nicht anzunehmen, weshalb darauf verzichtet werden kann (antizipierte Beweiswürdi gung; BGE 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen) . Da keine Anhaltspunkte für eine Unzumutbarkeit des Einsatzes bei der B.___ GmbH bestehen und der Be schwerdeführer Anlass zur Vertragsauflösung gab, hat die Beschwerdegegnerin die (erneut e) Arbeitslosigkeit demnach zu Recht als selbstverschuldet qualifi ziert. 4.3

Was die Dauer der Einstellung anbelangt, bemisst sich diese nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem,

16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31

bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosen versicherung und die Insolvenzentschädigung [AVI V ]) .

Angesichts des konkreten Fehlverhaltens erschein t die Sanktionierung mit einer 36-tägigen Einstellung in der Anspruchs be recht igung als angemessen. 4.4

Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin FehrFischer