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AL.2015.00148

Gültigkeit eines Rückzugs kann nur bei Vorliegen von Willensmängeln noch geprüft werden; Abweisung

Zürich SozVersG · 2016-01-15 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 197 8 , arbeitete seit dem 2 7. Januar 2014 als Immobi lienverwalterin

und Teamleiterin bei der Y.___

AG in Z.___ , welche am 9. Dezember 2014 das Arbeitsverhältnis per 31. März 2015 a uflöst e ( Urk. 9/10 , Urk. 9/13, Urk. 9/18 , Urk. 9/39 ). Am 2 7. Januar 2015 meldete sich die Versicherte beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) A.___

zur Stellenvermittlung an und beantragte Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Apri l 2015 (Urk. 9 / 1 ). Am 1 1. Februar 2015 beantragte sie Leistungen bei Ar beits suche im Ausland ( B.___ ) bei geplantem Ausreisedatum am 3 1. März 2015

( Urk. 9/7 ). Mit Verfügung vom 2 3. März 2015 ( Urk. 9/37) wurde ihr der An spruc h auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. April 2015 abgesprochen . D agegen er ho b sie

am 3 1. März 2015 Einsprache ( Urk. 3/2b) , welche sie am

2 9. April 2015 begründete ( Urk. 9 / 45 ) .

Am 2 9. April 2015 stellte die Versicherte einen Antrag auf Leistungen bei Arbeitssuche im Ausland mit geplantem Aus reisedatum per 3 0. Juni 2015 ( Urk. 6/6). Am 7. Mai 2015 zog die Versicherte ihre Einsprache zu rück und bat gleichzeitig um die Ausstellung des Formulars PD U1 ( Urk. 9/51). M it Einspracheent scheid vom 8. Mai 2015 schrieb das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) das Einspracheverfahren infolge Rückzugs der Einsprache ab (Urk. 9 / 52 = Urk. 2). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 8. Mai 2015 (Urk. 2) erhob die Ver sicherte am 1 5. Juni 2015 Beschwerde , welche sie am 1 5. Juli 2015 ergänzte ( Urk. 1, Urk. 5) und beantragte dessen Aufhebung sowie die Ausrichtung von Arbeits losenentschädigung für die Zeit vom 1. April bis zum 1 5. Mai 201 5. Mit Be schwer deantwort vom

25. September 2015 schloss das AWA auf Abweisung der Beschwer de (Urk. 8 ), wovon die Versicherte mit Verfügung vom 2. Oktober 2015 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 11 ). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.

1.1

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2

Nach Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial ver sicherungsrechts (ATSG) ist für die Beurteilung der Beschwerde das Versi che rungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in welchem die versicherte Person zu r Zeit der Beschwerdeerhebung

Wohnsitz hat. Befindet sich der Wohnsitz der versicherten Person im Ausland, so ist nach Art. 58 Abs. 2 ATSG das Versi che rungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem sich ihr letzter schweize ri scher Wohnsitz befand oder in dem ihr letzter schweizerischer Ar beitgeber Wohn sitz hat. Dabei handelt es s ich um einen Wahlgerichtsstand .

Die Beschwerdeführerin gab i n ihrer Beschwerde vom 1 5. Juni 2015 ( Urk. 1) als ihre Adresse C.___ in B.___ an , und den Akten ist zu ent nehmen, dass sie sich per 1 6. Mai 2015 in der Schweiz abmeldete ( Urk. 9/47) .

In der ergänzenden Begründung der Beschwerde führte sie aus, dass sie seit dem 1 6. Mai 2015 ihren Wohnsitz in ihrer Heimatstadt C.___ habe ( Urk. 5) . Somit befand sich der Wohnsitz der Beschwerdeführerin gemäss Art. 13 Abs. 1 ATSG in Ver bindung mit Art. 23 Abs. 1 und Art. 24 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetz buches (ZGB) im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung im Ausland. Auf grund des Sitzes des letzten schweizerischen Arbeitgebers der Be schwerde füh rerin , der Y.___ AG, in Z.___ ist das angerufene Gericht gestützt auf Art. 58 Abs. 2 ATSG zur Beurteilung der Beschwerde zu ständig. 1.3

Gestützt auf Art. 15 Abs. 2 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eid genossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Arbeitslosenversi cherung vom 2 0. Oktober 1982 (SR 0.837.913.6) ist auch im Bereich der Ar beits losenversicherung eine direkte Zustellung eines Entscheids an eine in Deutsch land wohnhafte versicherte Person zulässig.

2 .

Nach Lage der Akten steht fest und ist unbestritten, dass die Beschwerdeführe rin g egen die Verfügung vom 2 3. März 2015 betreffend A n spruchs berechtigung Einsprache erheben liess ( Urk. 3/2b, Urk.

9/37, Urk. 9/45 ), welche sie am 7. Mai 2015 zurückzog ( Urk. 9/51 ). Daraufhin schrieb die Beschwerdegegnerin das Ein spracheverfahren mit Entscheid vom 8. Mai 2015 als gegenstandslos gewor den ab ( Urk. 2).

Die in der Folge gleichzeitig wie die Beschwerde ans hiesige Gericht am 1 5. Juni 2015 bei der Beschwerdegegnerin eingereichte Eingabe mit dem Betreff „Er neu te Einsprache“ mit dem darin gestellte n Antrag um nochmalige Prüfung der An spruchsberechtigung für die Zeit vom 1. April bis zum 1 5. Mai 2015 ( Urk. 9/54 ) hat unter diesen Umständen lediglich die Bedeutu ng eines Wieder erwägungs ge suchs . Die Beschwerdegegnerin verwies in ihrer Antwort v om 8. Juli 2015 auf das

hängige Beschwerdeverfahren sowie auf die mit E- Mail vom 7. Mai 2015 er folgte Erläuterung der Rechtslage und hielt fest, dass im Übrigen ei n materieller Entscheid in der S ache klar zu einer Verneinung des Anspruchs ab 1. April 2015 geführt hätte ( Urk. 9/56). Sinngemäss trat sie damit auf das Gesuch um Wieder

Erwägungen (4 Absätze)

E. 2 3. März 2015 verfügten Verneinung der Anspruchsberechtigung ab 1. April 2015 (Urk. 9/37 ) bildet hingegen nicht Gegenstand dieses Verfahrens (vgl. BGE 130 V 501 E.

1.1; 125 V 413 E.

1 mit Hinweisen).

E. 3 .3

Beschwerdeweise wiederholt die Beschwerdeführerin damit im Wesentlichen die

Ausführungen und Argumente, welche bereits Gegenstand des Ei nsprachever fahrens waren und den Parteien im Zeitpunkt des Rückzugs bekannt waren.

Soweit sie damit die materielle Unrichtigkeit der Verfügung der Beschwerde gegnerin vom 2 3. März 2015 (Urk. 9 / 37 ) geltend macht und aus der Beschwerde zu entnehmen ist , dass sie sich die Sache nachträglich noch anders überlegt hat und den Rückzug bereut (Urk.

E. 3.4 ) einerseits die Rechtslage im Hinblick auf die Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere zum Erfordernis des Lebensmittelpunktes, andererseits zeigte sie das Vorgehen zur Ausstellung des gewünschten Formulars zum Bezug von Ar beits losenentschädigungen in B.___ auf und bat für den Fall, dass die Beschwerdeführerin die Einsprache zurückziehen wolle, um eine Mitteilung in ne rt Frist . Damit stand es der Beschwerdeführerin frei, das Verfahren fortzu führen, und es ergab sich kein Zwang zum Rückzug der Einsprache.

3 .4

Insgesamt bestehen damit k eine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Willens mangel s , weshalb von der Gültigkeit des Rückzugs der Einsprache auszugehen ist . 4 .

Nach dem Gesagten schrieb die Beschwerdegegnerin das Einspracheverfahren zu Recht als zufolge Rückzugs gegenstandslos geworden ab (Urk. 2). Die Be schwerde ist demnach abzuweisen. D er

Einzelrichter erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin BachofnerGrieder-Martens

E. 5 ) , ist zu bemerken, dass b losser Wan kelmut für die Annahme einer Willensschwäche nicht genügt (Urteil 8C_253/2008 des Bun desgerichts vom 16. Oktober 2008 E. 5.2). Anzufügen bleibt, dass selbst eine all fällige Fehleinschätzung der Prozesschancen keinen wesentlichen, also recht lich beachtlichen ,

Irrtum darstellen

würde (BGE 105 Ia 115 E. 2 ). Im Übrigen ist ein diesbezüglicher Irrtum nicht erkennbar.

Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin ist auch nicht ersichtlich, dass sie in irgendeiner Weise zum Rückzug gezwungen worden wäre. Die Be schwerdegegnerin erläuterte in ihren Schreiben ( Urk. 9/48, Urk. 3/4 ; vorstehend E.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2015.00148 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Bachofner als Einzelrichter Gerichtsschreiberin Grieder-Martens Urteil vom

15. Januar 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich Brunngasse 6, Postfach, 8405 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 197 8 , arbeitete seit dem 2 7. Januar 2014 als Immobi lienverwalterin

und Teamleiterin bei der Y.___

AG in Z.___ , welche am 9. Dezember 2014 das Arbeitsverhältnis per 31. März 2015 a uflöst e ( Urk. 9/10 , Urk. 9/13, Urk. 9/18 , Urk. 9/39 ). Am 2 7. Januar 2015 meldete sich die Versicherte beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) A.___

zur Stellenvermittlung an und beantragte Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Apri l 2015 (Urk. 9 / 1 ). Am 1 1. Februar 2015 beantragte sie Leistungen bei Ar beits suche im Ausland ( B.___ ) bei geplantem Ausreisedatum am 3 1. März 2015

( Urk. 9/7 ). Mit Verfügung vom 2 3. März 2015 ( Urk. 9/37) wurde ihr der An spruc h auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. April 2015 abgesprochen . D agegen er ho b sie

am 3 1. März 2015 Einsprache ( Urk. 3/2b) , welche sie am

2 9. April 2015 begründete ( Urk. 9 / 45 ) .

Am 2 9. April 2015 stellte die Versicherte einen Antrag auf Leistungen bei Arbeitssuche im Ausland mit geplantem Aus reisedatum per 3 0. Juni 2015 ( Urk. 6/6). Am 7. Mai 2015 zog die Versicherte ihre Einsprache zu rück und bat gleichzeitig um die Ausstellung des Formulars PD U1 ( Urk. 9/51). M it Einspracheent scheid vom 8. Mai 2015 schrieb das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) das Einspracheverfahren infolge Rückzugs der Einsprache ab (Urk. 9 / 52 = Urk. 2). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 8. Mai 2015 (Urk. 2) erhob die Ver sicherte am 1 5. Juni 2015 Beschwerde , welche sie am 1 5. Juli 2015 ergänzte ( Urk. 1, Urk. 5) und beantragte dessen Aufhebung sowie die Ausrichtung von Arbeits losenentschädigung für die Zeit vom 1. April bis zum 1 5. Mai 201 5. Mit Be schwer deantwort vom

25. September 2015 schloss das AWA auf Abweisung der Beschwer de (Urk. 8 ), wovon die Versicherte mit Verfügung vom 2. Oktober 2015 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 11 ). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.

1.1

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2

Nach Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial ver sicherungsrechts (ATSG) ist für die Beurteilung der Beschwerde das Versi che rungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in welchem die versicherte Person zu r Zeit der Beschwerdeerhebung

Wohnsitz hat. Befindet sich der Wohnsitz der versicherten Person im Ausland, so ist nach Art. 58 Abs. 2 ATSG das Versi che rungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem sich ihr letzter schweize ri scher Wohnsitz befand oder in dem ihr letzter schweizerischer Ar beitgeber Wohn sitz hat. Dabei handelt es s ich um einen Wahlgerichtsstand .

Die Beschwerdeführerin gab i n ihrer Beschwerde vom 1 5. Juni 2015 ( Urk. 1) als ihre Adresse C.___ in B.___ an , und den Akten ist zu ent nehmen, dass sie sich per 1 6. Mai 2015 in der Schweiz abmeldete ( Urk. 9/47) .

In der ergänzenden Begründung der Beschwerde führte sie aus, dass sie seit dem 1 6. Mai 2015 ihren Wohnsitz in ihrer Heimatstadt C.___ habe ( Urk. 5) . Somit befand sich der Wohnsitz der Beschwerdeführerin gemäss Art. 13 Abs. 1 ATSG in Ver bindung mit Art. 23 Abs. 1 und Art. 24 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetz buches (ZGB) im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung im Ausland. Auf grund des Sitzes des letzten schweizerischen Arbeitgebers der Be schwerde füh rerin , der Y.___ AG, in Z.___ ist das angerufene Gericht gestützt auf Art. 58 Abs. 2 ATSG zur Beurteilung der Beschwerde zu ständig. 1.3

Gestützt auf Art. 15 Abs. 2 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eid genossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Arbeitslosenversi cherung vom 2 0. Oktober 1982 (SR 0.837.913.6) ist auch im Bereich der Ar beits losenversicherung eine direkte Zustellung eines Entscheids an eine in Deutsch land wohnhafte versicherte Person zulässig.

2 .

Nach Lage der Akten steht fest und ist unbestritten, dass die Beschwerdeführe rin g egen die Verfügung vom 2 3. März 2015 betreffend A n spruchs berechtigung Einsprache erheben liess ( Urk. 3/2b, Urk.

9/37, Urk. 9/45 ), welche sie am 7. Mai 2015 zurückzog ( Urk. 9/51 ). Daraufhin schrieb die Beschwerdegegnerin das Ein spracheverfahren mit Entscheid vom 8. Mai 2015 als gegenstandslos gewor den ab ( Urk. 2).

Die in der Folge gleichzeitig wie die Beschwerde ans hiesige Gericht am 1 5. Juni 2015 bei der Beschwerdegegnerin eingereichte Eingabe mit dem Betreff „Er neu te Einsprache“ mit dem darin gestellte n Antrag um nochmalige Prüfung der An spruchsberechtigung für die Zeit vom 1. April bis zum 1 5. Mai 2015 ( Urk. 9/54 ) hat unter diesen Umständen lediglich die Bedeutu ng eines Wieder erwägungs ge suchs . Die Beschwerdegegnerin verwies in ihrer Antwort v om 8. Juli 2015 auf das

hängige Beschwerdeverfahren sowie auf die mit E- Mail vom 7. Mai 2015 er folgte Erläuterung der Rechtslage und hielt fest, dass im Übrigen ei n materieller Entscheid in der S ache klar zu einer Verneinung des Anspruchs ab 1. April 2015 geführt hätte ( Urk. 9/56). Sinngemäss trat sie damit auf das Gesuch um Wieder erwägung nicht ein , wogegen kein Rechtsmittel of fensteht, da der Rechtsbehelf des Wiedererwägungsgesuch s von vornherein kei nen rechtlich durchsetzbaren Anspruch auf erneute Überprüfung gibt (BGE 117 V 8 E. 2a).

Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Arbeitslosenkasse D.___ die Beschwerdeführerin nach ihrer Anmeldung zur Arbeitsvermittlung aufgrund ihres K assenwechsels per 1. April 2015

mit Schreiben vom 2 6. Mai 2015 zur Ein reichung verschiedener Unterlagen aufforderte ( Urk. 3/5, Urk. 3/7 , Urk. 9/43 ). Wie den Schreiben der Arbeitslosenkasse zu ent nehmen ist, hatte sie zu jenem Zeitpunkt keine Kenntnis vom Rückzug der Einsprache der Beschwerdeführerin, und die fragliche Aufforderung macht den bereits erfolgten Rückzug nicht hin fällig .

Strittig und zu prüfen ist daher vorliegend ausschliesslich, ob die Beschwerde geg nerin das Einspracheverfahren am 8. Mai 2015 zu Recht als gegen standslos geworden abgeschrieben hat (Urk. 2). Die Rechtmässigkeit der am 2 3. März 2015 verfügten Verneinung der Anspruchsberechtigung ab 1. April 2015 (Urk. 9/37 ) bildet hingegen nicht Gegenstand dieses Verfahrens (vgl. BGE 130 V 501 E.

1.1; 125 V 413 E.

1 mit Hinweisen). 3 .

3 .1

Rechtsprechungsgemäss ist der Rückzug des Rechtsmittels unwiderruflich, und seine Gültigkeit kann nur bei Vorliegen von Willensmängeln noch geprüft wer den (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_253/2008 vom 16. Oktober 2008 E. 3 mit Hinweisen). 3 .2

Ak tenkundig ist folgender Sachverhalt:

Mit Verfügung vom 2 3. März 2015 verneinte die Beschwerdegegnerin die An spruchsberechtigung der Beschwerdeführerin, wobei sie ihre Auffassung der Rechts lage in Bezug auf die Anspruchsvoraussetzung des Wohnens in der Schweiz

und die Ausnahmeregelung für den zeitlich beschränkten Leistungs export bei Arbeitssuche in einem EU/EFTA-Mitgliedstaat ausführlich darlegte und einlässlich begründete, weshalb diese Voraussetzung im konkreten Fall nich t erfüllt sei ( Urk. 9/37).

Mit Einsprache vom 2 9. April 2015 hielt

d ie Beschwerdeführerin da fü r, dass der Schwerpunkt ihrer Lebensbeziehungen weiterhin in der Schweiz liege ( Urk. 9/45) .

Mit Schreiben vom 5. Mai 2015 forderte die Beschwerdegegnerin die Rechtsver treterin der Beschwerdeführerin auf, Unterlagen einzureichen, die einen tat säch li chen Aufenthalt der Beschwerdeführerin an der gemeldeten Adresse in E.___ begründe te n , und dazu substantiierte Angaben zu machen. Sie verwies dazu da rauf, dass die Beschwerdeführerin zwar seit dem 1. April dort gemeldet sei, dass aber eine Vielzahl von Indizien gegen einen tatsächlichen Aufenthalt dort spreche, so sei sie einzig über E-Mail erreichbar, habe die Termine beim RAV nicht wahrgenommen und habe bisher ausschliesslich Stellen in B.___ gesucht ( Urk. 9/48).

Mit E-Mail vom 7. Mai 2015 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie sich per 1 5. Mai 2015 definitiv in E.___ abgemeldet habe. Sie hoffe mit ihrer Ab mel dung das hängige Verfahren zu beschleunigen und das ihr zustehende Ar beits losengeld für den Zeitraum 1. April bis 1 5. Mai 2015 ausbezahlt zu erhal ten . Per 1. Juli 2015 habe sie eine Anstellung in F.___ , B.___ ( Urk. 3/4, Urk. 9/49 ) .

Gleichentags antwortete ihr die Beschwerdegegnerin und erläuterte das Erfor der nis des Wohnens und beim Leistungsexport des Lebensmittelpunktes in der Schweiz als Anspruchsvoraussetzung. Weiter wies sie darauf hin, dass die Be schwerdeführerin das Formular PD U1 benötige, um in B.___

Arbeitslo sen entschädigung beantragen zu können; damit überprüfe die zuständige B.___ Arbeitslosenkasse ihre Beitragszeit und es sei zugleich eine Bestätigung, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz keine Arbeitslosenentschädigung be zogen habe. Dieses Formular könne sie solange nicht ausstellen, als die Ein sprache laufe . Wenn die Beschwerdeführerin die Einsprache zurückziehe, sei ihr Dossier abgeschlossen und könne das Formular ausgestellt werden . Falls sie die Einsprache zurückziehen möchte, bitte sie um eine Mitteilung bis zum 1 5. Mai 2015 ( Urk. 3/4 , Urk. 9/49 ).

Am 7. Mai 2015 zog die Beschwerdeführerin die Einsprache zurück und bat um schnellstmögliche Bearbeitung ihres Antrags auf Ausstellung des Formulars PD U1 , da sie sich per 1 6. Mai 2015 in B.___ arbeitslos melden müsse ( Urk. 9/51). 3 .3

Beschwerdeweise wiederholt die Beschwerdeführerin damit im Wesentlichen die

Ausführungen und Argumente, welche bereits Gegenstand des Ei nsprachever fahrens waren und den Parteien im Zeitpunkt des Rückzugs bekannt waren.

Soweit sie damit die materielle Unrichtigkeit der Verfügung der Beschwerde gegnerin vom 2 3. März 2015 (Urk. 9 / 37 ) geltend macht und aus der Beschwerde zu entnehmen ist , dass sie sich die Sache nachträglich noch anders überlegt hat und den Rückzug bereut (Urk. 5 ) , ist zu bemerken, dass b losser Wan kelmut für die Annahme einer Willensschwäche nicht genügt (Urteil 8C_253/2008 des Bun desgerichts vom 16. Oktober 2008 E. 5.2). Anzufügen bleibt, dass selbst eine all fällige Fehleinschätzung der Prozesschancen keinen wesentlichen, also recht lich beachtlichen ,

Irrtum darstellen

würde (BGE 105 Ia 115 E. 2 ). Im Übrigen ist ein diesbezüglicher Irrtum nicht erkennbar.

Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin ist auch nicht ersichtlich, dass sie in irgendeiner Weise zum Rückzug gezwungen worden wäre. Die Be schwerdegegnerin erläuterte in ihren Schreiben ( Urk. 9/48, Urk. 3/4 ; vorstehend E.

3.4 ) einerseits die Rechtslage im Hinblick auf die Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere zum Erfordernis des Lebensmittelpunktes, andererseits zeigte sie das Vorgehen zur Ausstellung des gewünschten Formulars zum Bezug von Ar beits losenentschädigungen in B.___ auf und bat für den Fall, dass die Beschwerdeführerin die Einsprache zurückziehen wolle, um eine Mitteilung in ne rt Frist . Damit stand es der Beschwerdeführerin frei, das Verfahren fortzu führen, und es ergab sich kein Zwang zum Rückzug der Einsprache.

3 .4

Insgesamt bestehen damit k eine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Willens mangel s , weshalb von der Gültigkeit des Rückzugs der Einsprache auszugehen ist . 4 .

Nach dem Gesagten schrieb die Beschwerdegegnerin das Einspracheverfahren zu Recht als zufolge Rückzugs gegenstandslos geworden ab (Urk. 2). Die Be schwerde ist demnach abzuweisen. D er

Einzelrichter erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin BachofnerGrieder-Martens