Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1971, kündigte am 2 1. März 2014 se in Ar beitsverhältnis bei der Y.___ per Ende Juni 2014 ( Urk. 6/32, Urk. 6/39). Im Rahmen des folgenden Auslandaufenthalts absolvierte er in der Zeit vom 1 8. September bis zum 1 0. Dezember 2014 einen Sprachkurs in Z.___
( Urk. 6/1). Nach seiner Rückkehr in die Schweiz Ende Januar 2015 meldete er sich am 3. Februar
2015 zur Arbeitsvermittlung an ( Urk. 6/1, Urk. 6/38). Mit Ver fügung vom 2 6. Februar 2015 stellte ihn das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen für die Zeit vor der kontrollierten Arbeitslosigkeit für 13 Tage ab 3. Februar 2015 in der An spruchsberechtigung ein ( Urk. 6/2). Daran hielt es nach ergangener Einsprache des Versicherten vom 5. März 2015 ( Urk. 6/3) mit Entscheid vom 5. Mai 2015 fest ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 2. Juni 2015 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids ( Urk. 1 ). Mit Be schwer deantwort vom 2 1. Juli 2015 beantragte das AWA die Abweisung der Be schwer de ( Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 22. Juli 2015 mitgeteilt wurde (Urk. 7) .
Auf die Ausführungen der Parteien und die Unterlagen wird, soweit erforder lich, in den Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 2. 2.1 2.1.1
Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen ver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Per son, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zu stän digen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu ver mei den oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu su chen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Be müh ung en nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit .
c AVIG ist die versi cherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persön lich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Dieser Einstellungsgrund ist schon dann gegeben, wenn die versicherte Person vor Eintritt der Arbeitslosig keit ihren Obliegenheiten nicht nachgekommen ist. Sie hat sich daher bereits wäh rend der Kündigungsfrist oder bei einem im vornherein befristeten Arbeits ver hältnis vor dessen Beendigung von sich aus, das heisst ohne besondere Auffor derung durch eine Amtsstelle oder Abgabe eines Merkblattes um einen neuen Arbeitsplatz zu bewerben (BGE 139 V 524 E. 4.2; Urteile des Bundesge richts 8C_21/2015 vom 3. März 2015, E. 3.5, und 8C_917/2013 vom 4. März 2014, E.
2.1, je mit Hinweisen, sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_271/2011 vom 1 4. Juni 2011 E. 2.2). Die Pflicht zur Stellensuche dauert auch bei einer vor übergehenden Ort s
- oder Lande sabwesenheit fort (Urteil des Bundesgerichts 8C_21/2015 vom 3. März 2015 E. 3.4 mit Hinweis).
2.1.2
Bei der Beurteilung de r Frage, ob sich eine versicher te Person genügend um zu mutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sonder n auch die Qualität ihrer Bewer bungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.4, und 124 V 225 E. 4a je mit Hinweis en ). Dabei kommt es nicht auf den Erfolg der Arbeitsbemühungen an, sondern viel mehr auf die Tatsache und Intensität der selben ( BGE 124 V 225 E. 6; Urteil des Bundesgerichts C 16/07 vom 2 2. Februar 2007 E. 3.1 ). Die Ar beitsbemühungen müssen zudem um so intensiver sein, je weniger Aussicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden (vgl. Barbara Kupfer Bucher, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzent schädi gung , 4. Auf lage , Zürich 2013, S. 104). Betreffend Quantität der persönlichen Arbeitsbemühungen können zwar keine eindeutigen Zahlenwerte angegeben werden, in der Regel müssen aber mindes tens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen je Kontrollperiode nachge wiesen werden ( BGE 139 V 524 E. 2.1.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_917/2013 vom 4. März 2014 E. 2.2 ).
2 .1.3
Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30
Tage bei mittel schwerem und 31
bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 der Ver ordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insol venz e ntschädigung , AVIV). 2 .2 2 .2.1
Abgeleitet aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ( Art. 9 der Bundesverfas sung ), welcher den Bürger in seinem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten schützt, können falsche Auskünfte von Verwaltungs be hörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom mate riel len Recht abweichende Be hand lung der Rechtsuchenden gebieten. Gemäss Rechtsprechung und Doktrin ist dies der Fall, wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf be stimmte Personen gehandelt hat (1.), wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zurei chenden Gründen als zuständig betrachten durfte (2.), wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte (3.), wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgän gig gemacht werden können (4.), und wenn die ge setzliche Ordnung seit der Auskunfterteilung keine Änderung erfahren hat (5.; BGE 131 II 627 E. 6.1, 129 I 161 E. 4.1, 126 II 377 E. 3a, 122 II 113 E. 3b/cc, 121 V 65 E. 2a; RKUV 2000 Nr. KV 126 S. 223).
Unterbleibt eine Auskunft entgegen gesetzlicher Vorschrift (vgl. Art. 27 ATSG) oder obwohl sie nach den im Einzelfall gegebenen Umständen geboten war, hat die Rechtsprechung dies der Erteilung einer unrichtigen Auskunft gleichgestellt (BGE 131 V 472 E. 5 mit Hinweisen; vgl. auch MEYER-BLASER, Die Bedeutung von Art. 4 Bundesverfassung für das Sozialversicherungsrecht, in: ZSR 1992 2 Halbbd ., S. 299 ff., 412 f.). 2 .2.2
Den Parteien obliegt in dem vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Sozial versicherungsprozess e ine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosig keit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte . Diese Beweisregel greift erst dann Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersu chungs grundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu er mitteln, der zumindest die überwiegende Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklich keit zu entsprechen (Urteil des Bundesgerichts 8C_662/2015 vom 3 0. Novem ber 2015, E. 3.2). 3 .
3.1
Gemäss den Akten steht fest und ist unbestritten, dass der Versicherte in den drei Monaten vor Eintritt der Arbeitslosigkeit respektive in der Zeit vom 3. November 2014 bis zum 2. Februar 2015 keine persönliche Arbei tsbemü hun gen nachgewiesen hat ( Urk. 1-2). Streitig und zu prüfen ist, ob er zu Recht wegen quantitativ ungenügender Arbeitsbemühungen in diesen drei Monaten für die Dauer von 13 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. 3.2
Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, er habe vor seiner Ab reise nach Z.___ dem Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) A.___ angerufen, um sich mit Blick auf eine eventuelle Arbeitslosigkeit zu
informie ren. Die Dame, deren Namen ihm nicht bekannt sei, habe ihm darauf über alle Informationen ausser über die Pflicht zu vorherigen Arbeitsbemühungen Aus kunft gegeben. Trotz seiner Bemühungen mit einem telefonischen Anruf und auf der Homepage des RAV A.___
habe er diese Information nicht erhalten. 3.3
Die V orbringen des Beschwerdeführers sind aus den folgenden Gründen nicht stichhaltig;
Wie erwähnt ergibt sich die Pflicht der Versicherungsleistungen beanspru chen den Person zur Arbeitssuche - als Teil der Schadenminderungspflicht - direkt aus dem Gesetz (Art. 17 Abs. 1 AVIG). Die versicherte Person kann sich daher insbesondere nicht damit exkulpieren, nicht gewusst zu haben, dass sie schon vor Aufnahme der Stempelkontrolle zur ernsthaften Arbeitssuche verpflichtet war und nicht darauf aufmerksam gemacht worden sei. Dies gilt umso mehr, als sich der Versicherte unbestrittenermassen in der zweiten Rahmenfrist für den Leistungsbezug befindet (Urk. 1-2). Die geltend gemacht e telefonische Auskunft hat er im Übrigen weder bezüglich der daran beteiligten Person, des Zeitpunktes noch in sonstiger Hinsicht näher substantiiert. Aufgrund der Unmöglichkeit, diese Auskunft mit dem erforderlichen Beweisgrad abklären zu können, kann er daraus wie oben dargelegt
nichts zu seinen Gunsten ableiten. Des halb ist es nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner den Versicherten we gen quantitativ ungenügender Ar beitsbemühungen in der Anspruchsberech tigung eingestellt hat (Art. 30 Abs. 1 lit . c AVIG). x 3.4
Mit der Einstellung von 13 Tagen, welche im oberen Bereich des leichten Ver schuldens liegt, hat der Beschwerdegegner den besonderen Verhältnissen des Beschwerdeführers und den übrigen Umständen ausreichend Rechnung getra gen und sein Ermessen korrekt ausgeübt. 4 .
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - Staatssekretariat für Wirtschaft seco - Arbeitslosenkasse syndicom 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesge richt, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber GrünigFraefel
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1971, kündigte am 2 1. März 2014 se in Ar beitsverhältnis bei der Y.___ per Ende Juni 2014 ( Urk. 6/32, Urk. 6/39). Im Rahmen des folgenden Auslandaufenthalts absolvierte er in der Zeit vom 1 8. September bis zum 1 0. Dezember 2014 einen Sprachkurs in Z.___
( Urk. 6/1). Nach seiner Rückkehr in die Schweiz Ende Januar 2015 meldete er sich am 3. Februar
2015 zur Arbeitsvermittlung an ( Urk. 6/1, Urk. 6/38). Mit Ver fügung vom 2 6. Februar 2015 stellte ihn das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen für die Zeit vor der kontrollierten Arbeitslosigkeit für 13 Tage ab 3. Februar 2015 in der An spruchsberechtigung ein ( Urk. 6/2). Daran hielt es nach ergangener Einsprache des Versicherten vom 5. März 2015 ( Urk. 6/3) mit Entscheid vom 5. Mai 2015 fest ( Urk. 2).
E. 2 .2.2
Den Parteien obliegt in dem vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Sozial versicherungsprozess e ine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosig keit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte . Diese Beweisregel greift erst dann Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersu chungs grundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu er mitteln, der zumindest die überwiegende Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklich keit zu entsprechen (Urteil des Bundesgerichts 8C_662/2015 vom 3 0. Novem ber 2015, E. 3.2).
E. 2.1.1 Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen ver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Per son, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zu stän digen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu ver mei den oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu su chen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Be müh ung en nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit .
c AVIG ist die versi cherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persön lich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Dieser Einstellungsgrund ist schon dann gegeben, wenn die versicherte Person vor Eintritt der Arbeitslosig keit ihren Obliegenheiten nicht nachgekommen ist. Sie hat sich daher bereits wäh rend der Kündigungsfrist oder bei einem im vornherein befristeten Arbeits ver hältnis vor dessen Beendigung von sich aus, das heisst ohne besondere Auffor derung durch eine Amtsstelle oder Abgabe eines Merkblattes um einen neuen Arbeitsplatz zu bewerben (BGE 139 V 524 E. 4.2; Urteile des Bundesge richts 8C_21/2015 vom 3. März 2015, E. 3.5, und 8C_917/2013 vom 4. März 2014, E.
2.1, je mit Hinweisen, sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_271/2011 vom 1 4. Juni 2011 E. 2.2). Die Pflicht zur Stellensuche dauert auch bei einer vor übergehenden Ort s
- oder Lande sabwesenheit fort (Urteil des Bundesgerichts 8C_21/2015 vom 3. März 2015 E. 3.4 mit Hinweis).
E. 2.1.2 Bei der Beurteilung de r Frage, ob sich eine versicher te Person genügend um zu mutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sonder n auch die Qualität ihrer Bewer bungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.4, und 124 V 225 E. 4a je mit Hinweis en ). Dabei kommt es nicht auf den Erfolg der Arbeitsbemühungen an, sondern viel mehr auf die Tatsache und Intensität der selben ( BGE 124 V 225 E. 6; Urteil des Bundesgerichts C 16/07 vom 2 2. Februar 2007 E. 3.1 ). Die Ar beitsbemühungen müssen zudem um so intensiver sein, je weniger Aussicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden (vgl. Barbara Kupfer Bucher, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzent schädi gung , 4. Auf lage , Zürich 2013, S. 104). Betreffend Quantität der persönlichen Arbeitsbemühungen können zwar keine eindeutigen Zahlenwerte angegeben werden, in der Regel müssen aber mindes tens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen je Kontrollperiode nachge wiesen werden ( BGE 139 V 524 E. 2.1.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_917/2013 vom 4. März 2014 E. 2.2 ).
E. 3 .
E. 3.1 Gemäss den Akten steht fest und ist unbestritten, dass der Versicherte in den drei Monaten vor Eintritt der Arbeitslosigkeit respektive in der Zeit vom 3. November 2014 bis zum 2. Februar 2015 keine persönliche Arbei tsbemü hun gen nachgewiesen hat ( Urk. 1-2). Streitig und zu prüfen ist, ob er zu Recht wegen quantitativ ungenügender Arbeitsbemühungen in diesen drei Monaten für die Dauer von 13 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde.
E. 3.2 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, er habe vor seiner Ab reise nach Z.___ dem Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) A.___ angerufen, um sich mit Blick auf eine eventuelle Arbeitslosigkeit zu
informie ren. Die Dame, deren Namen ihm nicht bekannt sei, habe ihm darauf über alle Informationen ausser über die Pflicht zu vorherigen Arbeitsbemühungen Aus kunft gegeben. Trotz seiner Bemühungen mit einem telefonischen Anruf und auf der Homepage des RAV A.___
habe er diese Information nicht erhalten.
E. 3.3 Die V orbringen des Beschwerdeführers sind aus den folgenden Gründen nicht stichhaltig;
Wie erwähnt ergibt sich die Pflicht der Versicherungsleistungen beanspru chen den Person zur Arbeitssuche - als Teil der Schadenminderungspflicht - direkt aus dem Gesetz (Art. 17 Abs. 1 AVIG). Die versicherte Person kann sich daher insbesondere nicht damit exkulpieren, nicht gewusst zu haben, dass sie schon vor Aufnahme der Stempelkontrolle zur ernsthaften Arbeitssuche verpflichtet war und nicht darauf aufmerksam gemacht worden sei. Dies gilt umso mehr, als sich der Versicherte unbestrittenermassen in der zweiten Rahmenfrist für den Leistungsbezug befindet (Urk. 1-2). Die geltend gemacht e telefonische Auskunft hat er im Übrigen weder bezüglich der daran beteiligten Person, des Zeitpunktes noch in sonstiger Hinsicht näher substantiiert. Aufgrund der Unmöglichkeit, diese Auskunft mit dem erforderlichen Beweisgrad abklären zu können, kann er daraus wie oben dargelegt
nichts zu seinen Gunsten ableiten. Des halb ist es nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner den Versicherten we gen quantitativ ungenügender Ar beitsbemühungen in der Anspruchsberech tigung eingestellt hat (Art. 30 Abs. 1 lit . c AVIG). x
E. 3.4 Mit der Einstellung von 13 Tagen, welche im oberen Bereich des leichten Ver schuldens liegt, hat der Beschwerdegegner den besonderen Verhältnissen des Beschwerdeführers und den übrigen Umständen ausreichend Rechnung getra gen und sein Ermessen korrekt ausgeübt.
E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesge richt, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber GrünigFraefel
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2015.00129 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig als Einzelrichterin Gerichtsschreiber Fraefel Urteil vom
31. März 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) Abteilung Arbeitslosenversicherung Stampfenbachstrasse 32, Postfach, 8090 Zürich Beschwerdegegner Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1971, kündigte am 2 1. März 2014 se in Ar beitsverhältnis bei der Y.___ per Ende Juni 2014 ( Urk. 6/32, Urk. 6/39). Im Rahmen des folgenden Auslandaufenthalts absolvierte er in der Zeit vom 1 8. September bis zum 1 0. Dezember 2014 einen Sprachkurs in Z.___
( Urk. 6/1). Nach seiner Rückkehr in die Schweiz Ende Januar 2015 meldete er sich am 3. Februar
2015 zur Arbeitsvermittlung an ( Urk. 6/1, Urk. 6/38). Mit Ver fügung vom 2 6. Februar 2015 stellte ihn das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen für die Zeit vor der kontrollierten Arbeitslosigkeit für 13 Tage ab 3. Februar 2015 in der An spruchsberechtigung ein ( Urk. 6/2). Daran hielt es nach ergangener Einsprache des Versicherten vom 5. März 2015 ( Urk. 6/3) mit Entscheid vom 5. Mai 2015 fest ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 2. Juni 2015 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids ( Urk. 1 ). Mit Be schwer deantwort vom 2 1. Juli 2015 beantragte das AWA die Abweisung der Be schwer de ( Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 22. Juli 2015 mitgeteilt wurde (Urk. 7) .
Auf die Ausführungen der Parteien und die Unterlagen wird, soweit erforder lich, in den Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 2. 2.1 2.1.1
Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen ver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Per son, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zu stän digen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu ver mei den oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu su chen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Be müh ung en nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit .
c AVIG ist die versi cherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persön lich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Dieser Einstellungsgrund ist schon dann gegeben, wenn die versicherte Person vor Eintritt der Arbeitslosig keit ihren Obliegenheiten nicht nachgekommen ist. Sie hat sich daher bereits wäh rend der Kündigungsfrist oder bei einem im vornherein befristeten Arbeits ver hältnis vor dessen Beendigung von sich aus, das heisst ohne besondere Auffor derung durch eine Amtsstelle oder Abgabe eines Merkblattes um einen neuen Arbeitsplatz zu bewerben (BGE 139 V 524 E. 4.2; Urteile des Bundesge richts 8C_21/2015 vom 3. März 2015, E. 3.5, und 8C_917/2013 vom 4. März 2014, E.
2.1, je mit Hinweisen, sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_271/2011 vom 1 4. Juni 2011 E. 2.2). Die Pflicht zur Stellensuche dauert auch bei einer vor übergehenden Ort s
- oder Lande sabwesenheit fort (Urteil des Bundesgerichts 8C_21/2015 vom 3. März 2015 E. 3.4 mit Hinweis).
2.1.2
Bei der Beurteilung de r Frage, ob sich eine versicher te Person genügend um zu mutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sonder n auch die Qualität ihrer Bewer bungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.4, und 124 V 225 E. 4a je mit Hinweis en ). Dabei kommt es nicht auf den Erfolg der Arbeitsbemühungen an, sondern viel mehr auf die Tatsache und Intensität der selben ( BGE 124 V 225 E. 6; Urteil des Bundesgerichts C 16/07 vom 2 2. Februar 2007 E. 3.1 ). Die Ar beitsbemühungen müssen zudem um so intensiver sein, je weniger Aussicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden (vgl. Barbara Kupfer Bucher, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzent schädi gung , 4. Auf lage , Zürich 2013, S. 104). Betreffend Quantität der persönlichen Arbeitsbemühungen können zwar keine eindeutigen Zahlenwerte angegeben werden, in der Regel müssen aber mindes tens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen je Kontrollperiode nachge wiesen werden ( BGE 139 V 524 E. 2.1.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_917/2013 vom 4. März 2014 E. 2.2 ).
2 .1.3
Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30
Tage bei mittel schwerem und 31
bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 der Ver ordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insol venz e ntschädigung , AVIV). 2 .2 2 .2.1
Abgeleitet aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ( Art. 9 der Bundesverfas sung ), welcher den Bürger in seinem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten schützt, können falsche Auskünfte von Verwaltungs be hörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom mate riel len Recht abweichende Be hand lung der Rechtsuchenden gebieten. Gemäss Rechtsprechung und Doktrin ist dies der Fall, wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf be stimmte Personen gehandelt hat (1.), wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zurei chenden Gründen als zuständig betrachten durfte (2.), wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte (3.), wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgän gig gemacht werden können (4.), und wenn die ge setzliche Ordnung seit der Auskunfterteilung keine Änderung erfahren hat (5.; BGE 131 II 627 E. 6.1, 129 I 161 E. 4.1, 126 II 377 E. 3a, 122 II 113 E. 3b/cc, 121 V 65 E. 2a; RKUV 2000 Nr. KV 126 S. 223).
Unterbleibt eine Auskunft entgegen gesetzlicher Vorschrift (vgl. Art. 27 ATSG) oder obwohl sie nach den im Einzelfall gegebenen Umständen geboten war, hat die Rechtsprechung dies der Erteilung einer unrichtigen Auskunft gleichgestellt (BGE 131 V 472 E. 5 mit Hinweisen; vgl. auch MEYER-BLASER, Die Bedeutung von Art. 4 Bundesverfassung für das Sozialversicherungsrecht, in: ZSR 1992 2 Halbbd ., S. 299 ff., 412 f.). 2 .2.2
Den Parteien obliegt in dem vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Sozial versicherungsprozess e ine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosig keit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte . Diese Beweisregel greift erst dann Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersu chungs grundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu er mitteln, der zumindest die überwiegende Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklich keit zu entsprechen (Urteil des Bundesgerichts 8C_662/2015 vom 3 0. Novem ber 2015, E. 3.2). 3 .
3.1
Gemäss den Akten steht fest und ist unbestritten, dass der Versicherte in den drei Monaten vor Eintritt der Arbeitslosigkeit respektive in der Zeit vom 3. November 2014 bis zum 2. Februar 2015 keine persönliche Arbei tsbemü hun gen nachgewiesen hat ( Urk. 1-2). Streitig und zu prüfen ist, ob er zu Recht wegen quantitativ ungenügender Arbeitsbemühungen in diesen drei Monaten für die Dauer von 13 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. 3.2
Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, er habe vor seiner Ab reise nach Z.___ dem Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) A.___ angerufen, um sich mit Blick auf eine eventuelle Arbeitslosigkeit zu
informie ren. Die Dame, deren Namen ihm nicht bekannt sei, habe ihm darauf über alle Informationen ausser über die Pflicht zu vorherigen Arbeitsbemühungen Aus kunft gegeben. Trotz seiner Bemühungen mit einem telefonischen Anruf und auf der Homepage des RAV A.___
habe er diese Information nicht erhalten. 3.3
Die V orbringen des Beschwerdeführers sind aus den folgenden Gründen nicht stichhaltig;
Wie erwähnt ergibt sich die Pflicht der Versicherungsleistungen beanspru chen den Person zur Arbeitssuche - als Teil der Schadenminderungspflicht - direkt aus dem Gesetz (Art. 17 Abs. 1 AVIG). Die versicherte Person kann sich daher insbesondere nicht damit exkulpieren, nicht gewusst zu haben, dass sie schon vor Aufnahme der Stempelkontrolle zur ernsthaften Arbeitssuche verpflichtet war und nicht darauf aufmerksam gemacht worden sei. Dies gilt umso mehr, als sich der Versicherte unbestrittenermassen in der zweiten Rahmenfrist für den Leistungsbezug befindet (Urk. 1-2). Die geltend gemacht e telefonische Auskunft hat er im Übrigen weder bezüglich der daran beteiligten Person, des Zeitpunktes noch in sonstiger Hinsicht näher substantiiert. Aufgrund der Unmöglichkeit, diese Auskunft mit dem erforderlichen Beweisgrad abklären zu können, kann er daraus wie oben dargelegt
nichts zu seinen Gunsten ableiten. Des halb ist es nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner den Versicherten we gen quantitativ ungenügender Ar beitsbemühungen in der Anspruchsberech tigung eingestellt hat (Art. 30 Abs. 1 lit . c AVIG). x 3.4
Mit der Einstellung von 13 Tagen, welche im oberen Bereich des leichten Ver schuldens liegt, hat der Beschwerdegegner den besonderen Verhältnissen des Beschwerdeführers und den übrigen Umständen ausreichend Rechnung getra gen und sein Ermessen korrekt ausgeübt. 4 .
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - Staatssekretariat für Wirtschaft seco - Arbeitslosenkasse syndicom 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesge richt, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber GrünigFraefel