Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1984, war bis zum 3 1. August 2012 als Teamleite rin für die Y.___ tätig ( Urk. 6/10 Ziff. 14 und 16, Urk. 6/12 Ziff. 2- 3 ). Am 6. Dezember 2012 meldete sie sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Z.___ zur Arbeitsvermittlung an und erhob Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ( Urk. 6/2).
A m 1 9. Dezember 2012 unterzeichnete sie zugunsten der Sozialhilfebehörde der Stadt Z.___
eine Abtretungserklärung ihrer Ansprüche auf
Arbeitslosenentschä digung ( Urk. 6/5).
Nach ihrer Abmeldung
per 3 1. Januar 2013 ( Urk. 6/7) meldete sich die Versi cherte am 1 1. April 2013 erneut beim RAV Z.___ an ( Urk. 6/8). 1.2
In einem Schreiben vom 1 5. April 2013 forderte die Arbeitslosenkasse des Kan tons Zürich die Versicherte auf, der Kasse fehlende Unterlagen einzureichen
( Urk. 6/16). Mit Einschreiben vom 1 4. Juni 2013 forderte die Arbeitslosenkasse des Kant ons Zürich von der Versicherten weitere Unterlagen an ( Urk. 6/21). Das Einschreiben wurde von der Versicherten nicht abgeholt ( Urk. 6/22). D ie Arbeits losenkasse des Kantons Zürich stellte daraufhin das Schreiben vom 1 4. Juni 2013 erneut mit normaler Post zu ( Urk. 6/23).
Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich verfügte am
1. Oktober 2013 ( Urk. 6/25) , dass ein allfälliger Anspruch der Versicherten auf Arbeitslosenent schädigung für die Zeit vom 1 1. April bis 3 0. Juni 2013 erloschen sei ( Urk. 6/25). Mit Schreiben vom 2 0. November 2013 informierte die Sozialarbei terin der Versicherten die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, dass die Versi cherte obdachlos geworden sei ( Urk. 6/27).
Am 1 7. Dezember 2013 ( Urk. 6/44) verfügte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich , dass auch ein allfälliger Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für die Monate Juli und Augus t 2013 erloschen sei . Mit Verfügungen vom 8. September 2014 ( Urk. 6/60 , Urk. 3/24 ) hielt die Arbeitslosenkasse des Kan tons Zürich fest , dass allfällige Anspr ü ch e für September 2013 und für die Monate Oktober 2 013 bis Mai 2014 erloschen seien . Am 3 1. Oktober 2014 ( Urk. 6/68) verfügte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, dass auch ein allfälliger Anspruch für de n Monat Juni 2014 erloschen sei.
Die Versicherte erhob am 1 9. Fe bruar 2015 Einsprache ( Urk. 6/79) gegen die
Verfügungen der Arbei tslosenkasse des Kantons Zürich . Mit E ntscheid vom 1 9. März 2015 ( Urk. 6/98 = Urk.
2) trat die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich auf die Einsprache vom 1 9. Februar 2015 nicht ein. 2.
Die Versicherte erhob am 7. Mai 2015 Beschwerde gegen den Einspracheent scheid vom 1 9. März 2015 ( Urk.
2) mit dem Rechtsbegehren, auf die Einsprache vom 1 9. Februar 2015 sei einzutreten, und die Verfügungen der Arbeitslosen kasse des Kantons Zürich vom 1. Oktober, 1 7. Dezember 2013, 8. September 2014 und vom 3 1. Oktober 2014 seien aufzuheben ( Urk. 1 S. 1).
Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 6. Mai 2015 ( Urk.
5) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 2 8. Mai 2015 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Die Eröffnung einer Verfügung ist eine empfangsbedürftige, nicht aber eine annahmebedürftige einseitige Rechtshandlung; sie entfaltet daher ihre Rechts wirkungen vom Zeitpunkt ihrer ordnungsgemässen Zustellung an; ob der Betrof fene vom Verfügungsinhalt Kenntnis nimmt oder nicht, hat keinen Ein fluss (BGE 119 V 89 E. 4c).
Nach Art. 49 Abs. 3 Satz 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) darf der betroffenen Person aus einer man gelhaften Eröffnung einer Verfügung kein Nachteil erwachsen. Die Eröffnung der Verfügung ist dann mängelfrei, wenn die unter Berücksichtigung aller massgeblichen Elemente (Schriftlichkeit, Begründung, Rechtsmittelbelehrung) ausgefertigte Verfügung ordnungsgemäss zugestellt ist ( Kieser , ATSG-Kom mentar, 2. Aufl., 2009, N 40 zu Art. 49 ATSG). 1. 2
Der Beweis der Tatsache sowie des Zeitpunktes der Zustellung von Verfügungen obliegt rechtsprechungsgemäss der - die Zustellung veranlassenden - Behörde, welche die entsprechende (objektive) Beweislast trägt (BGE 124 V 400 E. 2a, 117 V 261 E. 3b, je mit Hinweisen). Bezüglich Tatsachen, welche für die Zustellung von Verfügungen der Verwaltung erheblich sind, gilt dabei der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 124 V 400 E. 2b, 121 V 5 E. 3b, je mit Hinweisen). Dies bedingt allerdings in der Regel die Eröffnung der Verfügung mit eingeschriebenem Brief. Nach der Rechtsprechung vermag die Verwaltung den Wahrscheinlichkeitsbeweis für d i e Zustellung der Verfügung nicht durch den blossen Hinweis auf den üblichen administrativen Ablauf zu erbringen (ZAK 1984 S. 124 E. 1), weshalb im Zweifel auf die Darstellung des Empfängers abgestellt werden muss, wenn die Tatsache oder das Datum der Zustellung uneingeschriebener Sendungen bestritten wird (BGE 124 V 400 E. 2a, 103 V 63 E. 2a). 1.3
Nach Art. 52 Abs. 1 ATSG kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen. Die 30-tägige Frist ist nach Art. 39 Abs. 1 ATSG nur gewahrt, wenn die Einsprache spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schwei zerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsula rischen Vertretung übergeben worden ist. 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin stellte im angefochtenen Entscheid ( Urk. 2)
fest , es sei augenscheinlich, dass die Einsprache nach Ablauf der mit einer Verfügung ein hergehenden 30-tägigen Rechtsmittelfrist ergangen sei. Die letzte strittige Ver fügung datiere vom 3 1. Oktober 2014 ( S. 4 E. 1).
D ie Beschwerdeführerin habe als ihre Wohnadresse die A.___ in Z.___ angegeben. Die Beschwerdegegnerin sei daher offensicht lich berechtigt gewesen ,
ihre S endungen an di ese Adresse zu schicken . Die Sozialberatung Z.___
habe der Beschwerdegegnerin erst am 2 2. November 2013 mitgeteilt, dass die se Adresse nicht mehr gültig sei. In de r Folge sei sie von der Adresse , an welche die Sozialberatung
Z.___ eine Kopie des Schreibens vom 2 2. November 2013 gesandt habe , als neue Wohnadresse der Beschwerdeführerin ausgegan gen . Folglich seien auch die an diese Adresse gesandten Schreiben rechtmässig zuhanden der Beschwerdeführerin eröffnet worden . Sämtliche fünf angefochte nen Verfügungen seien der Beschwerdeführerin korrekt zugestellt worden (S. 5 E. 3).
Der Sozialhilfebehörde fehle es an einem eigenständigen Beschwerderecht gegen Verfügungen und Einspracheentscheid e der Arbeitslosenkasse. Die angefochte nen Verfügungen seien daher trotz der fehlenden Zustellung an die Sozialbera tung
Z.___ rechtmässig eröffnet worden. Die jeweiligen Einsprachefristen hätten mit der Zustellung der Verfügung an die Beschwe rdeführerin zu laufen begon nen und die Einsprache vom 1 9. Februar 2015 sei offensichtlich lange nach Ablauf der jeweiligen Einsprache frist
versandt worden und somit klar verspätet (S. 6 E. 3-4). 2. 2
Die Beschwerdeführerin brachte in der Beschwerde ( Urk. 1) vor, trotz der Auffor derung in der Abtretungserklärung habe die Beschwerdegegnerin der Sozialberatung
Z.___ keine Kopien der Korrespondenz und der fünf angefochte nen Verfügungen verschickt, mit Ausnahme eines Schre ibens vom 1 4. Juni 2013 ( S. 6 Ziff. 1 Mitte ). Sie, d ie Beschwerdeführerin , h abe sich darauf verlassen müssen , dass Kopien der Korrespondenz sowie der Verfügungen der Sozialbe ra tung
Z.___ zugegangen seien, insbesondere da sie selber obdachlos gewesen sei
( S. 7 Ziff. 1). Weiter machte die Beschwerdeführerin geltend, e s müsse auf ihre Sachverhaltsdarstellung abgestellt werden, wonach die Verfügungen vom 1. Oktober 2013 und vom 3 1. Oktober 2014 nicht an sie versandt wo rden bezie hungsweise ihr nicht zugegangen seien (S. 7 Ziff. 2 unten). 2. 3
Strittig und zu prüfen ist , ob die Einsprache vom 1 9. Februar 2015 nach Ablauf der 30- tägigen Einsprachefrist erfolgt ist und ob die Beschwerdegegnerin auf die Einsprache daher zu Recht nicht eingetreten ist. 3. 3.1
3.1.1
Die Beschwerdeführerin meldete sich am 1 7. Dezember 2012 und nach ihrer Abmeldung per 3 1. Januar 2013 erneut am 1 1. April 2013 beim RAV
Z.___
z ur Arbeitsvermittlung an ( Urk. 6/2, Urk. 6/7- 8). Bei der Neuanmeldung vom 1 1. April 2013 gab sie
als
Wohnadresse die A.___ in Z.___ an ( Urk. 6/8).
Am 1 9. Dezember 2012 unterzeichnete die Beschwerdeführerin zugunsten der Sozialhilfebehörde der Stadt Z.___ eine Abtretungserklärung ( Urk. 6/5)
ihrer Ansprüche auf Arbeitslosenentschädigung . D arin wu rde unter anderem Folgen des
festgehalten : „Die Versicherte ersucht die Arbeitslosenkasse, Kopien von allfälligen Verfügungen und Entscheiden der Sozialhilfebehörde Z.___ zuzustel len und entbindet die Arbeitslosenkasse gleichzeitig vom Amtsgeheimnis.“
Mit Schreiben vom 1 5. April 2013 ( Urk. 6/16) forderte d ie Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin
auf, ihr
folgende fehlende Unterlagen
einzureichen : das Formular „Angaben der versicherten Person“ für den Monat April 2013, Kopien sämtlicher Lohnabrechnungen von April 2011 bis August 2012 sowie ein Arzt zeugnis für die Zeit ab dem 1 1. April 201 3. M it Einschreiben vom 1 4. Juni 2013 ( Urk. 6/21) forderte die Beschwerdegegn erin die Beschwerdeführerin sodann auf , ihr das Formular „Angaben der versicherten Person“ für den Monat Mai 2013
und Kopien sämtliche r Lohnabrechnungen von April 2011 bis August 2012 bis spätestens am 3 1. Juli 2013 zukommen zu lassen. Das Einschreiben wurde mit dem Vermerk „ nicht abgeholt “
an die Beschwerdegegnerin retour niert ( Urk. 6/22). Am
5. Juli 2013 ( Urk. 6/23) stellte
sie
der Beschwerdeführerin das Schreiben vom 1 4. Juni 2013 erneut mit normaler Pos t zu. Die Schreiben waren an die
A.___ in Z.___ adressiert.
Am 1. Oktober 2013 verfügte die Beschwerdegegnerin, dass ein allfälliger An spruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung für die Zeit vom 1 1. April bis 3 0. Juni 2013 erloschen sei ( Urk. 6/25). Die Verfügung Nr.
B.___ vom 1. Oktober 2013 wurde als A-Post an die A.___ in Z.___
versandt . Sie wurde mit dem Vermerk ret ou rniert, dass der Empfänger
unter der angegebenen Adresse nicht habe ermittelt werden können ( Urk. 6/26). 3.1.2
Die Sozialarbeiterin der Beschwerdeführerin teilte der Beschwerdegegnerin in der Folge in
einem Schreiben vom 2 0. November 2013 mit , dass die Beschwer deführerin das Schreiben vom 1 4. Juni 2013 und andere Anschreiben nicht erhalten habe , da sie zu diesem Zeitpunkt bereits obdachlos gewesen sei ( Urk. 6/27). Der Beschwerdeführerin wurde eine Kopie des Schreibens der Sozial arbeiterin vom 2 0. November 2013
zugestellt. Die Zustellung erfolgte an die Adresse : C.___ ( Urk. 6/27).
Mit Einschreiben vom 1 7. Dezember 2013 ( Urk. 6/43) f orderte die Beschwerde gegnerin die Beschwerdeführerin auf, ihr weitere Unterlagen einzureichen . Das Schreiben war an da s C.___
adressiert.
Ebenfalls a m 1 7. Dezember 2013 verfügte die Beschwerdegegnerin mit
Verfü gung Nr. D.___ ( Urk. 6/44) , dass auch ein allfälliger Anspruch auf Arbeits losenentschädigung für die Monate Juli und August 2013 erloschen sei. Die Verfügung erging als Einschreiben
und war an d as C.___ adressiert. 3.1. 3
Mit Einschreiben vom 8. Mai 2014 forderte die Beschwerdegegnerin die Beschwer deführerin auf, ihr weitere Unterlagen einzureichen ( Urk. 6/51). Das Einschreiben wurde von der Beschwerdeführerin nicht abgeholt ( Urk. 6/56). Am 2 3. Mai 2014 liess die Sozialarbeiterin der Beschwerdeführerin der Beschwerde gegnerin diverse Unterlagen zukommen ( Urk. 6/55).
Am 8. September 2014 ( Urk. 6/60) verfügte die Beschwerdegegnerin, dass auch ein allfälliger Anspruch für den Monat September 2013 erloschen sei. Die Ver fügung, Verfügung Nr. E.___ , wurde der Beschwerdeführerin einge schrieben an die erwähnte Adresse
( E. 3.1.2 hiervor)
zugestellt. Gleichtags ver fügte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung Nr. F.___ ( Urk. 3 /2 4 ), dass auch ein Anspruch für die Monate Oktober 2013 bis Mai 2014 erloschen sei. Die eingeschrieben e
Verfügung vom 8. September 2014 , Nr. F.___ , wurde von der Beschwerdeführerin nicht abgeholt ( Urk. 6/64). Die Beschwerdegegnerin stellte die Verfügung daraufhin am 3 0. September 2014 noch mals mit normaler Post zu ( Urk. 6/65). Das Zustellcouvert wur de mit dem Vermerk retourniert: „ unbekannt abgereist “ ( Urk. 6/67). 3.1. 4
Am 3
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1.1 Die Eröffnung einer Verfügung ist eine empfangsbedürftige, nicht aber eine annahmebedürftige einseitige Rechtshandlung; sie entfaltet daher ihre Rechts wirkungen vom Zeitpunkt ihrer ordnungsgemässen Zustellung an; ob der Betrof fene vom Verfügungsinhalt Kenntnis nimmt oder nicht, hat keinen Ein fluss (BGE 119 V 89 E. 4c).
Nach Art. 49 Abs.
E. 1.2 In einem Schreiben vom 1 5. April 2013 forderte die Arbeitslosenkasse des Kan tons Zürich die Versicherte auf, der Kasse fehlende Unterlagen einzureichen
( Urk. 6/16). Mit Einschreiben vom 1 4. Juni 2013 forderte die Arbeitslosenkasse des Kant ons Zürich von der Versicherten weitere Unterlagen an ( Urk. 6/21). Das Einschreiben wurde von der Versicherten nicht abgeholt ( Urk. 6/22). D ie Arbeits losenkasse des Kantons Zürich stellte daraufhin das Schreiben vom 1 4. Juni 2013 erneut mit normaler Post zu ( Urk. 6/23).
Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich verfügte am
1. Oktober 2013 ( Urk. 6/25) , dass ein allfälliger Anspruch der Versicherten auf Arbeitslosenent schädigung für die Zeit vom 1 1. April bis 3 0. Juni 2013 erloschen sei ( Urk. 6/25). Mit Schreiben vom 2 0. November 2013 informierte die Sozialarbei terin der Versicherten die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, dass die Versi cherte obdachlos geworden sei ( Urk. 6/27).
Am 1 7. Dezember 2013 ( Urk. 6/44) verfügte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich , dass auch ein allfälliger Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für die Monate Juli und Augus t 2013 erloschen sei . Mit Verfügungen vom 8. September 2014 ( Urk. 6/60 , Urk. 3/24 ) hielt die Arbeitslosenkasse des Kan tons Zürich fest , dass allfällige Anspr ü ch e für September 2013 und für die Monate Oktober 2 013 bis Mai 2014 erloschen seien . Am 3 1. Oktober 2014 ( Urk. 6/68) verfügte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, dass auch ein allfälliger Anspruch für de n Monat Juni 2014 erloschen sei.
Die Versicherte erhob am 1 9. Fe bruar 2015 Einsprache ( Urk. 6/79) gegen die
Verfügungen der Arbei tslosenkasse des Kantons Zürich . Mit E ntscheid vom 1 9. März 2015 ( Urk. 6/98 = Urk.
2) trat die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich auf die Einsprache vom 1 9. Februar 2015 nicht ein. 2.
Die Versicherte erhob am 7. Mai 2015 Beschwerde gegen den Einspracheent scheid vom 1 9. März 2015 ( Urk.
2) mit dem Rechtsbegehren, auf die Einsprache vom 1 9. Februar 2015 sei einzutreten, und die Verfügungen der Arbeitslosen kasse des Kantons Zürich vom 1. Oktober, 1 7. Dezember 2013, 8. September 2014 und vom 3 1. Oktober 2014 seien aufzuheben ( Urk. 1 S. 1).
Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 6. Mai 2015 ( Urk.
5) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 2 8. Mai 2015 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 1.3 Nach Art. 52 Abs. 1 ATSG kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen. Die 30-tägige Frist ist nach Art. 39 Abs. 1 ATSG nur gewahrt, wenn die Einsprache spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schwei zerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsula rischen Vertretung übergeben worden ist. 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin stellte im angefochtenen Entscheid ( Urk. 2)
fest , es sei augenscheinlich, dass die Einsprache nach Ablauf der mit einer Verfügung ein hergehenden 30-tägigen Rechtsmittelfrist ergangen sei. Die letzte strittige Ver fügung datiere vom 3 1. Oktober 2014 ( S. 4 E. 1).
D ie Beschwerdeführerin habe als ihre Wohnadresse die A.___ in Z.___ angegeben. Die Beschwerdegegnerin sei daher offensicht lich berechtigt gewesen ,
ihre S endungen an di ese Adresse zu schicken . Die Sozialberatung Z.___
habe der Beschwerdegegnerin erst am 2 2. November 2013 mitgeteilt, dass die se Adresse nicht mehr gültig sei. In de r Folge sei sie von der Adresse , an welche die Sozialberatung
Z.___ eine Kopie des Schreibens vom 2 2. November 2013 gesandt habe , als neue Wohnadresse der Beschwerdeführerin ausgegan gen . Folglich seien auch die an diese Adresse gesandten Schreiben rechtmässig zuhanden der Beschwerdeführerin eröffnet worden . Sämtliche fünf angefochte nen Verfügungen seien der Beschwerdeführerin korrekt zugestellt worden (S. 5 E. 3).
Der Sozialhilfebehörde fehle es an einem eigenständigen Beschwerderecht gegen Verfügungen und Einspracheentscheid e der Arbeitslosenkasse. Die angefochte nen Verfügungen seien daher trotz der fehlenden Zustellung an die Sozialbera tung
Z.___ rechtmässig eröffnet worden. Die jeweiligen Einsprachefristen hätten mit der Zustellung der Verfügung an die Beschwe rdeführerin zu laufen begon nen und die Einsprache vom 1 9. Februar 2015 sei offensichtlich lange nach Ablauf der jeweiligen Einsprache frist
versandt worden und somit klar verspätet (S. 6 E. 3-4). 2. 2
Die Beschwerdeführerin brachte in der Beschwerde ( Urk. 1) vor, trotz der Auffor derung in der Abtretungserklärung habe die Beschwerdegegnerin der Sozialberatung
Z.___ keine Kopien der Korrespondenz und der fünf angefochte nen Verfügungen verschickt, mit Ausnahme eines Schre ibens vom 1 4. Juni 2013 ( S. 6 Ziff. 1 Mitte ). Sie, d ie Beschwerdeführerin , h abe sich darauf verlassen müssen , dass Kopien der Korrespondenz sowie der Verfügungen der Sozialbe ra tung
Z.___ zugegangen seien, insbesondere da sie selber obdachlos gewesen sei
( S. 7 Ziff. 1). Weiter machte die Beschwerdeführerin geltend, e s müsse auf ihre Sachverhaltsdarstellung abgestellt werden, wonach die Verfügungen vom 1. Oktober 2013 und vom 3 1. Oktober 2014 nicht an sie versandt wo rden bezie hungsweise ihr nicht zugegangen seien (S. 7 Ziff. 2 unten). 2.
E. 3 /2
E. 3.1.1 Die Beschwerdeführerin meldete sich am 1 7. Dezember 2012 und nach ihrer Abmeldung per 3 1. Januar 2013 erneut am 1 1. April 2013 beim RAV
Z.___
z ur Arbeitsvermittlung an ( Urk. 6/2, Urk. 6/7- 8). Bei der Neuanmeldung vom 1 1. April 2013 gab sie
als
Wohnadresse die A.___ in Z.___ an ( Urk. 6/8).
Am 1 9. Dezember 2012 unterzeichnete die Beschwerdeführerin zugunsten der Sozialhilfebehörde der Stadt Z.___ eine Abtretungserklärung ( Urk. 6/5)
ihrer Ansprüche auf Arbeitslosenentschädigung . D arin wu rde unter anderem Folgen des
festgehalten : „Die Versicherte ersucht die Arbeitslosenkasse, Kopien von allfälligen Verfügungen und Entscheiden der Sozialhilfebehörde Z.___ zuzustel len und entbindet die Arbeitslosenkasse gleichzeitig vom Amtsgeheimnis.“
Mit Schreiben vom 1 5. April 2013 ( Urk. 6/16) forderte d ie Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin
auf, ihr
folgende fehlende Unterlagen
einzureichen : das Formular „Angaben der versicherten Person“ für den Monat April 2013, Kopien sämtlicher Lohnabrechnungen von April 2011 bis August 2012 sowie ein Arzt zeugnis für die Zeit ab dem 1 1. April 201 3. M it Einschreiben vom 1 4. Juni 2013 ( Urk. 6/21) forderte die Beschwerdegegn erin die Beschwerdeführerin sodann auf , ihr das Formular „Angaben der versicherten Person“ für den Monat Mai 2013
und Kopien sämtliche r Lohnabrechnungen von April 2011 bis August 2012 bis spätestens am 3 1. Juli 2013 zukommen zu lassen. Das Einschreiben wurde mit dem Vermerk „ nicht abgeholt “
an die Beschwerdegegnerin retour niert ( Urk. 6/22). Am
5. Juli 2013 ( Urk. 6/23) stellte
sie
der Beschwerdeführerin das Schreiben vom 1 4. Juni 2013 erneut mit normaler Pos t zu. Die Schreiben waren an die
A.___ in Z.___ adressiert.
Am 1. Oktober 2013 verfügte die Beschwerdegegnerin, dass ein allfälliger An spruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung für die Zeit vom 1 1. April bis 3 0. Juni 2013 erloschen sei ( Urk. 6/25). Die Verfügung Nr.
B.___ vom 1. Oktober 2013 wurde als A-Post an die A.___ in Z.___
versandt . Sie wurde mit dem Vermerk ret ou rniert, dass der Empfänger
unter der angegebenen Adresse nicht habe ermittelt werden können ( Urk. 6/26).
E. 3.1.2 Die Sozialarbeiterin der Beschwerdeführerin teilte der Beschwerdegegnerin in der Folge in
einem Schreiben vom 2 0. November 2013 mit , dass die Beschwer deführerin das Schreiben vom 1 4. Juni 2013 und andere Anschreiben nicht erhalten habe , da sie zu diesem Zeitpunkt bereits obdachlos gewesen sei ( Urk. 6/27). Der Beschwerdeführerin wurde eine Kopie des Schreibens der Sozial arbeiterin vom 2 0. November 2013
zugestellt. Die Zustellung erfolgte an die Adresse : C.___ ( Urk. 6/27).
Mit Einschreiben vom 1 7. Dezember 2013 ( Urk. 6/43) f orderte die Beschwerde gegnerin die Beschwerdeführerin auf, ihr weitere Unterlagen einzureichen . Das Schreiben war an da s C.___
adressiert.
Ebenfalls a m 1 7. Dezember 2013 verfügte die Beschwerdegegnerin mit
Verfü gung Nr. D.___ ( Urk. 6/44) , dass auch ein allfälliger Anspruch auf Arbeits losenentschädigung für die Monate Juli und August 2013 erloschen sei. Die Verfügung erging als Einschreiben
und war an d as C.___ adressiert.
E. 4 Am 3
Dispositiv
- Oktober 2014 ( Urk. 6/68) verfügte die Beschwerdegegnerin mit Verfü gung Nr. G.___ , dass auch ein Anspruch für den Monat Juni 2014 erlo schen sei. Die Verfügung war als A-Post an das C.___ adressiert. 3.2 Kommt eine Person ihrer Melde- beziehungsweise Erreichbarkeitspflicht nicht nach, so gelten die Regeln der Zustellungsfiktion. Ändert sie beispielsweise während des Verfahrens ihre Adresse, ohne dies der Behörde zu melden, so gilt die (versuchte) Zustellung der Post an die zuletzt bekannte Adresse als erfolgt. Dies gilt auch dann, wenn die Post die betreffende Sendung als „unzustellbar“ oder als „nicht abgeholt“ retourniert (Kaspar Plüss , in VRG-Kommentar,
- Aufl., Zürich 2014, N 87 zu § 10). 3.3 Zunächst ist festzuhalten , dass die am 1
- Dezember 2012 von der Beschwerde führerin unterzeichnete Abtretungserklärung keine Vollmacht zugunsten der Sozialberatung Z.___ beinhaltet . Dass z wischen ih r und der Sozialberatung Z.___ kein Vertretungs verhältnis besteht , bestätigte auch die Beschwerdeführ erin ( Urk. 1 S. 5 unten). Die Regelung in Art. 37 Abs. 3 ATSG, wonach der Versi cherungsträger seine Mitteilungen an die Vertretung zu richten hat, solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft, ist demzufolge vorliegend nicht anwend bar . Daraus folgt , dass die Zustellung en an die der Beschwerdegegnerin gemelde te n A dresse n der Beschwerdeführerin korrekt erfolgten . Dass die Beschwerdegegnerin der Sozialberatung Z.___ entgegen der Aufforderung in der Abtretungserklärung einzig eine Kopie des Schreibens vom 1
- Juni 2013 ( Urk. 6/21) zukommen liess , führt mangels eines Stellvertretungsverhältnisses nicht zu einer mangelhaften Eröffnung der Verfügungen . In Nachachtung der im Verwaltungsverfahren geltenden Mitwirkungspflicht en der versicherten Person (vgl. Art. 28 ATSG ) wäre die Beschwerdeführerin nach ihrer Anmeldung beim RAV verpflichtet gewesen, der Beschwerdegegnerin zumindest die Ä nderung ihrer Wohnsituation (Obdachlosigkeit) mitzuteilen. 3.4 Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
- Oktober 2013, Verfügung Nr. B.___ , wie auch die Verfügung vom 3
- Oktober 2014, Verfügung Nr. G.___ , wurden der Beschwerdeführerin mit A-Post zugestellt. D ie Beschwerdeführerin hatte ihre Wohnung in Z.___ zum Zeitpunkt der Zustellung der Verfügung vom
- Oktober 2013 offenbar verloren und war obdachlos geworden (E. 3.1.2 hiervor) . Die Verfügung vom 3
- Oktober 2014 wurde mit dem Vermerk „unbekannt abgereist“ an die Beschwerdegegnerin retourniert. Nachdem es die Beschwerdeführerin unterlassen hat, die Beschwerdegegnerin über ihre Obdachlosigkeit sowie über ihre neue Adresse : H.___ in Z.___ (vgl. Urk. 6/78) zu informieren, ist die korrekte Zustellung der Verfügungen vom
- Oktober 2013 und vom 3
- Oktober 2014 zu fingieren . Die Verfügung vom 1
- Dezember 2013, Verfügung Nr. D.___ und die beiden Verfügungen vom
- September 2014, Verfügung Nr. E.___ und Nr. F.___ , wurden der Beschwerdeführerin eingeschrieben zugestellt und waren an das C.___ adressiert . Soweit ersichtlich wurden die Verfügungen nicht retourniert (zum Nachweis der Zustellung einer eingeschriebenen Verfügung, vgl. E. 1.2 hiervor). Auch inso fern kann von einer korrekten Zustell ung der Verfügungen ausgegangen wer den. 3.5 Zusammenf assend ergibt sich, dass sämtliche Verfügungen, inklusive der Verfü gungen vom
- Oktober 2013 und vom 3
- Oktober 2014 in Rechtskraft erwach sen sind. Die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 1
- Februar 2015 gegen die fünf Verfügung en erfolgte daher klarerweise verspätet. Nach dem Gesagten ist die Beschwerdegegnerin auf die Einspra che vom 1
- Fe bruar 2015 zu Recht nicht eingetreten, was zur Abweisung der Beschwer de führt. Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Verfahren ist kostenlos.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco - Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2015.00112 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiber Brugger Urteil vom
20. Oktober 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich Brunngasse 6, Postfach, 8405 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1984, war bis zum 3 1. August 2012 als Teamleite rin für die Y.___ tätig ( Urk. 6/10 Ziff. 14 und 16, Urk. 6/12 Ziff. 2- 3 ). Am 6. Dezember 2012 meldete sie sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Z.___ zur Arbeitsvermittlung an und erhob Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ( Urk. 6/2).
A m 1 9. Dezember 2012 unterzeichnete sie zugunsten der Sozialhilfebehörde der Stadt Z.___
eine Abtretungserklärung ihrer Ansprüche auf
Arbeitslosenentschä digung ( Urk. 6/5).
Nach ihrer Abmeldung
per 3 1. Januar 2013 ( Urk. 6/7) meldete sich die Versi cherte am 1 1. April 2013 erneut beim RAV Z.___ an ( Urk. 6/8). 1.2
In einem Schreiben vom 1 5. April 2013 forderte die Arbeitslosenkasse des Kan tons Zürich die Versicherte auf, der Kasse fehlende Unterlagen einzureichen
( Urk. 6/16). Mit Einschreiben vom 1 4. Juni 2013 forderte die Arbeitslosenkasse des Kant ons Zürich von der Versicherten weitere Unterlagen an ( Urk. 6/21). Das Einschreiben wurde von der Versicherten nicht abgeholt ( Urk. 6/22). D ie Arbeits losenkasse des Kantons Zürich stellte daraufhin das Schreiben vom 1 4. Juni 2013 erneut mit normaler Post zu ( Urk. 6/23).
Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich verfügte am
1. Oktober 2013 ( Urk. 6/25) , dass ein allfälliger Anspruch der Versicherten auf Arbeitslosenent schädigung für die Zeit vom 1 1. April bis 3 0. Juni 2013 erloschen sei ( Urk. 6/25). Mit Schreiben vom 2 0. November 2013 informierte die Sozialarbei terin der Versicherten die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, dass die Versi cherte obdachlos geworden sei ( Urk. 6/27).
Am 1 7. Dezember 2013 ( Urk. 6/44) verfügte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich , dass auch ein allfälliger Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für die Monate Juli und Augus t 2013 erloschen sei . Mit Verfügungen vom 8. September 2014 ( Urk. 6/60 , Urk. 3/24 ) hielt die Arbeitslosenkasse des Kan tons Zürich fest , dass allfällige Anspr ü ch e für September 2013 und für die Monate Oktober 2 013 bis Mai 2014 erloschen seien . Am 3 1. Oktober 2014 ( Urk. 6/68) verfügte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, dass auch ein allfälliger Anspruch für de n Monat Juni 2014 erloschen sei.
Die Versicherte erhob am 1 9. Fe bruar 2015 Einsprache ( Urk. 6/79) gegen die
Verfügungen der Arbei tslosenkasse des Kantons Zürich . Mit E ntscheid vom 1 9. März 2015 ( Urk. 6/98 = Urk.
2) trat die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich auf die Einsprache vom 1 9. Februar 2015 nicht ein. 2.
Die Versicherte erhob am 7. Mai 2015 Beschwerde gegen den Einspracheent scheid vom 1 9. März 2015 ( Urk.
2) mit dem Rechtsbegehren, auf die Einsprache vom 1 9. Februar 2015 sei einzutreten, und die Verfügungen der Arbeitslosen kasse des Kantons Zürich vom 1. Oktober, 1 7. Dezember 2013, 8. September 2014 und vom 3 1. Oktober 2014 seien aufzuheben ( Urk. 1 S. 1).
Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 6. Mai 2015 ( Urk.
5) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 2 8. Mai 2015 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Die Eröffnung einer Verfügung ist eine empfangsbedürftige, nicht aber eine annahmebedürftige einseitige Rechtshandlung; sie entfaltet daher ihre Rechts wirkungen vom Zeitpunkt ihrer ordnungsgemässen Zustellung an; ob der Betrof fene vom Verfügungsinhalt Kenntnis nimmt oder nicht, hat keinen Ein fluss (BGE 119 V 89 E. 4c).
Nach Art. 49 Abs. 3 Satz 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) darf der betroffenen Person aus einer man gelhaften Eröffnung einer Verfügung kein Nachteil erwachsen. Die Eröffnung der Verfügung ist dann mängelfrei, wenn die unter Berücksichtigung aller massgeblichen Elemente (Schriftlichkeit, Begründung, Rechtsmittelbelehrung) ausgefertigte Verfügung ordnungsgemäss zugestellt ist ( Kieser , ATSG-Kom mentar, 2. Aufl., 2009, N 40 zu Art. 49 ATSG). 1. 2
Der Beweis der Tatsache sowie des Zeitpunktes der Zustellung von Verfügungen obliegt rechtsprechungsgemäss der - die Zustellung veranlassenden - Behörde, welche die entsprechende (objektive) Beweislast trägt (BGE 124 V 400 E. 2a, 117 V 261 E. 3b, je mit Hinweisen). Bezüglich Tatsachen, welche für die Zustellung von Verfügungen der Verwaltung erheblich sind, gilt dabei der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 124 V 400 E. 2b, 121 V 5 E. 3b, je mit Hinweisen). Dies bedingt allerdings in der Regel die Eröffnung der Verfügung mit eingeschriebenem Brief. Nach der Rechtsprechung vermag die Verwaltung den Wahrscheinlichkeitsbeweis für d i e Zustellung der Verfügung nicht durch den blossen Hinweis auf den üblichen administrativen Ablauf zu erbringen (ZAK 1984 S. 124 E. 1), weshalb im Zweifel auf die Darstellung des Empfängers abgestellt werden muss, wenn die Tatsache oder das Datum der Zustellung uneingeschriebener Sendungen bestritten wird (BGE 124 V 400 E. 2a, 103 V 63 E. 2a). 1.3
Nach Art. 52 Abs. 1 ATSG kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen. Die 30-tägige Frist ist nach Art. 39 Abs. 1 ATSG nur gewahrt, wenn die Einsprache spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schwei zerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsula rischen Vertretung übergeben worden ist. 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin stellte im angefochtenen Entscheid ( Urk. 2)
fest , es sei augenscheinlich, dass die Einsprache nach Ablauf der mit einer Verfügung ein hergehenden 30-tägigen Rechtsmittelfrist ergangen sei. Die letzte strittige Ver fügung datiere vom 3 1. Oktober 2014 ( S. 4 E. 1).
D ie Beschwerdeführerin habe als ihre Wohnadresse die A.___ in Z.___ angegeben. Die Beschwerdegegnerin sei daher offensicht lich berechtigt gewesen ,
ihre S endungen an di ese Adresse zu schicken . Die Sozialberatung Z.___
habe der Beschwerdegegnerin erst am 2 2. November 2013 mitgeteilt, dass die se Adresse nicht mehr gültig sei. In de r Folge sei sie von der Adresse , an welche die Sozialberatung
Z.___ eine Kopie des Schreibens vom 2 2. November 2013 gesandt habe , als neue Wohnadresse der Beschwerdeführerin ausgegan gen . Folglich seien auch die an diese Adresse gesandten Schreiben rechtmässig zuhanden der Beschwerdeführerin eröffnet worden . Sämtliche fünf angefochte nen Verfügungen seien der Beschwerdeführerin korrekt zugestellt worden (S. 5 E. 3).
Der Sozialhilfebehörde fehle es an einem eigenständigen Beschwerderecht gegen Verfügungen und Einspracheentscheid e der Arbeitslosenkasse. Die angefochte nen Verfügungen seien daher trotz der fehlenden Zustellung an die Sozialbera tung
Z.___ rechtmässig eröffnet worden. Die jeweiligen Einsprachefristen hätten mit der Zustellung der Verfügung an die Beschwe rdeführerin zu laufen begon nen und die Einsprache vom 1 9. Februar 2015 sei offensichtlich lange nach Ablauf der jeweiligen Einsprache frist
versandt worden und somit klar verspätet (S. 6 E. 3-4). 2. 2
Die Beschwerdeführerin brachte in der Beschwerde ( Urk. 1) vor, trotz der Auffor derung in der Abtretungserklärung habe die Beschwerdegegnerin der Sozialberatung
Z.___ keine Kopien der Korrespondenz und der fünf angefochte nen Verfügungen verschickt, mit Ausnahme eines Schre ibens vom 1 4. Juni 2013 ( S. 6 Ziff. 1 Mitte ). Sie, d ie Beschwerdeführerin , h abe sich darauf verlassen müssen , dass Kopien der Korrespondenz sowie der Verfügungen der Sozialbe ra tung
Z.___ zugegangen seien, insbesondere da sie selber obdachlos gewesen sei
( S. 7 Ziff. 1). Weiter machte die Beschwerdeführerin geltend, e s müsse auf ihre Sachverhaltsdarstellung abgestellt werden, wonach die Verfügungen vom 1. Oktober 2013 und vom 3 1. Oktober 2014 nicht an sie versandt wo rden bezie hungsweise ihr nicht zugegangen seien (S. 7 Ziff. 2 unten). 2. 3
Strittig und zu prüfen ist , ob die Einsprache vom 1 9. Februar 2015 nach Ablauf der 30- tägigen Einsprachefrist erfolgt ist und ob die Beschwerdegegnerin auf die Einsprache daher zu Recht nicht eingetreten ist. 3. 3.1
3.1.1
Die Beschwerdeführerin meldete sich am 1 7. Dezember 2012 und nach ihrer Abmeldung per 3 1. Januar 2013 erneut am 1 1. April 2013 beim RAV
Z.___
z ur Arbeitsvermittlung an ( Urk. 6/2, Urk. 6/7- 8). Bei der Neuanmeldung vom 1 1. April 2013 gab sie
als
Wohnadresse die A.___ in Z.___ an ( Urk. 6/8).
Am 1 9. Dezember 2012 unterzeichnete die Beschwerdeführerin zugunsten der Sozialhilfebehörde der Stadt Z.___ eine Abtretungserklärung ( Urk. 6/5)
ihrer Ansprüche auf Arbeitslosenentschädigung . D arin wu rde unter anderem Folgen des
festgehalten : „Die Versicherte ersucht die Arbeitslosenkasse, Kopien von allfälligen Verfügungen und Entscheiden der Sozialhilfebehörde Z.___ zuzustel len und entbindet die Arbeitslosenkasse gleichzeitig vom Amtsgeheimnis.“
Mit Schreiben vom 1 5. April 2013 ( Urk. 6/16) forderte d ie Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin
auf, ihr
folgende fehlende Unterlagen
einzureichen : das Formular „Angaben der versicherten Person“ für den Monat April 2013, Kopien sämtlicher Lohnabrechnungen von April 2011 bis August 2012 sowie ein Arzt zeugnis für die Zeit ab dem 1 1. April 201 3. M it Einschreiben vom 1 4. Juni 2013 ( Urk. 6/21) forderte die Beschwerdegegn erin die Beschwerdeführerin sodann auf , ihr das Formular „Angaben der versicherten Person“ für den Monat Mai 2013
und Kopien sämtliche r Lohnabrechnungen von April 2011 bis August 2012 bis spätestens am 3 1. Juli 2013 zukommen zu lassen. Das Einschreiben wurde mit dem Vermerk „ nicht abgeholt “
an die Beschwerdegegnerin retour niert ( Urk. 6/22). Am
5. Juli 2013 ( Urk. 6/23) stellte
sie
der Beschwerdeführerin das Schreiben vom 1 4. Juni 2013 erneut mit normaler Pos t zu. Die Schreiben waren an die
A.___ in Z.___ adressiert.
Am 1. Oktober 2013 verfügte die Beschwerdegegnerin, dass ein allfälliger An spruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung für die Zeit vom 1 1. April bis 3 0. Juni 2013 erloschen sei ( Urk. 6/25). Die Verfügung Nr.
B.___ vom 1. Oktober 2013 wurde als A-Post an die A.___ in Z.___
versandt . Sie wurde mit dem Vermerk ret ou rniert, dass der Empfänger
unter der angegebenen Adresse nicht habe ermittelt werden können ( Urk. 6/26). 3.1.2
Die Sozialarbeiterin der Beschwerdeführerin teilte der Beschwerdegegnerin in der Folge in
einem Schreiben vom 2 0. November 2013 mit , dass die Beschwer deführerin das Schreiben vom 1 4. Juni 2013 und andere Anschreiben nicht erhalten habe , da sie zu diesem Zeitpunkt bereits obdachlos gewesen sei ( Urk. 6/27). Der Beschwerdeführerin wurde eine Kopie des Schreibens der Sozial arbeiterin vom 2 0. November 2013
zugestellt. Die Zustellung erfolgte an die Adresse : C.___ ( Urk. 6/27).
Mit Einschreiben vom 1 7. Dezember 2013 ( Urk. 6/43) f orderte die Beschwerde gegnerin die Beschwerdeführerin auf, ihr weitere Unterlagen einzureichen . Das Schreiben war an da s C.___
adressiert.
Ebenfalls a m 1 7. Dezember 2013 verfügte die Beschwerdegegnerin mit
Verfü gung Nr. D.___ ( Urk. 6/44) , dass auch ein allfälliger Anspruch auf Arbeits losenentschädigung für die Monate Juli und August 2013 erloschen sei. Die Verfügung erging als Einschreiben
und war an d as C.___ adressiert. 3.1. 3
Mit Einschreiben vom 8. Mai 2014 forderte die Beschwerdegegnerin die Beschwer deführerin auf, ihr weitere Unterlagen einzureichen ( Urk. 6/51). Das Einschreiben wurde von der Beschwerdeführerin nicht abgeholt ( Urk. 6/56). Am 2 3. Mai 2014 liess die Sozialarbeiterin der Beschwerdeführerin der Beschwerde gegnerin diverse Unterlagen zukommen ( Urk. 6/55).
Am 8. September 2014 ( Urk. 6/60) verfügte die Beschwerdegegnerin, dass auch ein allfälliger Anspruch für den Monat September 2013 erloschen sei. Die Ver fügung, Verfügung Nr. E.___ , wurde der Beschwerdeführerin einge schrieben an die erwähnte Adresse
( E. 3.1.2 hiervor)
zugestellt. Gleichtags ver fügte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung Nr. F.___ ( Urk. 3 /2 4 ), dass auch ein Anspruch für die Monate Oktober 2013 bis Mai 2014 erloschen sei. Die eingeschrieben e
Verfügung vom 8. September 2014 , Nr. F.___ , wurde von der Beschwerdeführerin nicht abgeholt ( Urk. 6/64). Die Beschwerdegegnerin stellte die Verfügung daraufhin am 3 0. September 2014 noch mals mit normaler Post zu ( Urk. 6/65). Das Zustellcouvert wur de mit dem Vermerk retourniert: „ unbekannt abgereist “ ( Urk. 6/67). 3.1. 4
Am 3 1. Oktober 2014 ( Urk. 6/68) verfügte die Beschwerdegegnerin mit Verfü gung Nr. G.___ , dass auch ein Anspruch für den Monat Juni 2014 erlo schen sei. Die Verfügung war als A-Post an das C.___
adressiert.
3.2
Kommt eine Person ihrer Melde- beziehungsweise Erreichbarkeitspflicht nicht nach, so gelten die Regeln der Zustellungsfiktion. Ändert sie beispielsweise während des Verfahrens ihre Adresse, ohne dies der Behörde zu melden, so gilt die (versuchte) Zustellung der Post an die zuletzt bekannte Adresse als erfolgt. Dies gilt auch dann, wenn die Post die betreffende Sendung als „unzustellbar“ oder als „nicht abgeholt“ retourniert (Kaspar Plüss , in VRG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2014, N 87 zu § 10). 3.3
Zunächst
ist festzuhalten , dass die
am 1 9. Dezember 2012 von der Beschwerde führerin unterzeichnete Abtretungserklärung keine Vollmacht zugunsten der Sozialberatung Z.___ beinhaltet . Dass z wischen ih r und der Sozialberatung Z.___ kein
Vertretungs verhältnis besteht , bestätigte auch die Beschwerdeführ erin ( Urk. 1 S. 5 unten). Die Regelung in
Art. 37 Abs. 3 ATSG, wonach der Versi cherungsträger seine Mitteilungen an die Vertretung zu richten hat, solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft, ist demzufolge vorliegend nicht anwend bar . Daraus
folgt , dass
die Zustellung en
an die der Beschwerdegegnerin gemelde te n
A dresse n der Beschwerdeführerin korrekt erfolgten . Dass die Beschwerdegegnerin der Sozialberatung Z.___ entgegen der Aufforderung in der Abtretungserklärung einzig
eine Kopie des Schreibens vom 1 4. Juni 2013 ( Urk. 6/21) zukommen liess , führt
mangels eines Stellvertretungsverhältnisses nicht zu einer mangelhaften Eröffnung der Verfügungen .
In Nachachtung der im Verwaltungsverfahren geltenden
Mitwirkungspflicht en der versicherten Person (vgl. Art. 28 ATSG )
wäre die Beschwerdeführerin nach ihrer Anmeldung beim RAV verpflichtet gewesen, der Beschwerdegegnerin zumindest
die Ä nderung ihrer Wohnsituation (Obdachlosigkeit)
mitzuteilen. 3.4
Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1. Oktober 2013, Verfügung Nr.
B.___ , wie auch die Verfügung vom 3 1. Oktober 2014, Verfügung Nr.
G.___ , wurden der Beschwerdeführerin mit A-Post zugestellt. D ie Beschwerdeführerin hatte ihre Wohnung in Z.___ zum Zeitpunkt der Zustellung der Verfügung vom 1. Oktober 2013 offenbar verloren und war obdachlos geworden (E. 3.1.2 hiervor) . Die Verfügung vom 3 1. Oktober 2014 wurde mit dem Vermerk „unbekannt abgereist“ an die Beschwerdegegnerin retourniert. Nachdem es die Beschwerdeführerin unterlassen hat, die Beschwerdegegnerin über ihre
Obdachlosigkeit sowie über ihre neue Adresse : H.___ in Z.___ (vgl. Urk. 6/78) zu informieren, ist die korrekte
Zustellung der Verfügungen vom 1. Oktober 2013 und vom 3 1. Oktober 2014 zu fingieren .
Die Verfügung vom 1 7. Dezember 2013, Verfügung Nr. D.___ und die beiden Verfügungen vom 8. September 2014, Verfügung Nr. E.___ und Nr. F.___ , wurden der Beschwerdeführerin eingeschrieben zugestellt und waren an das C.___
adressiert . Soweit ersichtlich wurden die Verfügungen nicht retourniert
(zum Nachweis der Zustellung einer eingeschriebenen Verfügung, vgl. E. 1.2 hiervor).
Auch inso fern kann von einer korrekten Zustell ung der Verfügungen ausgegangen wer den. 3.5
Zusammenf assend ergibt sich, dass sämtliche Verfügungen, inklusive der Verfü gungen vom 1. Oktober 2013 und vom 3 1. Oktober 2014 in Rechtskraft erwach sen sind. Die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 1 9. Februar 2015 gegen die fünf Verfügung en
erfolgte daher klarerweise verspätet.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerdegegnerin auf die Einspra che vom 1 9. Fe bruar 2015 zu Recht nicht eingetreten, was zur Abweisung der Beschwer de führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger