Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1967 , arbeitete zuletzt vom 7. Juli bis 3 0. November 2014 als Chef de Service bei der Y.___ AG ( Urk. 6/22 Ziff. 2-3). Am 1. Dezember 2014 meldete sie sich beim Regional en Arbeitsvermittlungszentrum Z.___ (RAV) zur Arbeitsvermittlung an ( Urk. 6/21). Ber eits am 3 0. Mai 2014 hatte sie
einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Juni 2014 gestellt ( Urk. 6/20 ).
Aufgr und einer Meldung des RAV vom 1 3. Januar 2015 ( Urk. 6/3 ) stellte das Amt für Wirts chaft und Arbeit (AWA) die
Versicherte mit Verfügung vom 1 6. Januar 2015 ( Urk. 6/7 ) wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühun gen in der Kontrollperiode Dez ember 2014 für die Dauer von vier Tagen ab 1. Januar 2015 in der Anspruchsberechtigung ein. Die dagegen von der Versicherten am 2 0. Januar 2015 erhobene Einsprache ( Urk. 6/8), wies das AW A mit Einsprache entscheid vom 1 2. Februar 2015 ab ( Urk. 6/9 = Urk. 2 ). 2.
Die Versicherte erhob am 1 6. Februar 2015 Beschwerde gegen den Einsprache entscheid vom 1 2. Februar 2015 ( Urk.
2) und beantragte sinngemäss , die ver fügten Einstelltage seien aufzuheben ( Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 4. März 2015 ( Urk.
5) beantragte das AWA die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 9. März 2015 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 7) . Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
1.1
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2
Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die obligatorische Arbeitslosenver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zustän digen Arbeit samtes alles Zumutbare unterneh men, um Arbeitslosigkeit zu ver meiden oder zu verkürzen. Insbe sonde re ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühun gen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit .
c AVIG ist die versicherte Person i n der Anspruchsberechtigung ein zustellen, wenn sie sich per sönlich nicht genügend um zumut bare Arbeit bemüht.
Gemäss Art. 26 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeits losenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) muss die versicherte Person den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätes tens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen . Als Kontrollperiode gilt jeder Kalendermonat ( Art. 27a AVIV). Die Arbeitsbemühungen werden nach Art. 26 Abs. 2 Satz 2 AVIV nicht mehr berücksichtigt, wenn die versicherte Person die Frist verstrei chen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht. Die Einstellung erfolgt, ohne dass eine zusätzliche Frist gewährt werden müsste. Unerheblich ist, dass die Nachweise später erbracht werden, zum Beispiel in einem Einsprache verfahren ( vgl. BGE 139 V 164 E. 3.2). 1.3
Betreffend Quantität der persönlichen Arbeitsbemühungen können zwar keine eindeutigen Zahlenwerte angegeben werden, in der Regel müssen aber mindes tens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen je Kontrollperiode nachge wiesen werden ( BGE 139 V 524 E. 2.1.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_917/2013 vom 4. März 2014 E. 2.2 ). 1.4
Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens ( Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30
Tage bei mittelschwerem und 31
bis 60 Tag e bei schwerem Verschulden ( Art. 45 Abs. 3 AVIV). 2.
2.1
Der Beschwerdegegner begründete seinen Einspracheentscheid ( Urk.
2) damit, dass nachträglich eingereichte Arbeitsbemühungen grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt werden könnten. Es sei erstellt, dass am 7. Januar 2015 insge samt 8 Arbeitsbemühungen beim RAV eingegangen seien, welche zwischen dem 2. bis 1 8. Dezember 2014 getätigt worden seien. Diese Arbeitsbemühungen seien fristgerecht eingereicht worden. Hingegen würden die mit der Einsprache am 2 3. Januar 2015 und somit definitiv zu spät bei der Arbeitslosenversicherun g eingegangenen weiteren vier Suchbemühungen vom Dezember 2014 nicht mehr berücksichtigt. Es liege kein entschuldbarer Grund für das verspätetet Einrei chen vor , und damit müssten die in der Kontrollperiode Dezember 2014 insge samt eingereichten 8 Arbeitsbemühungen in quantitativer Hinsicht als ungenü gend betrachtet werden (S. 2 f f . Ziff. 4). 2.2
Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde ( Urk.
1) gelten, sie habe die Unterlagen, aus welchen ersichtlich sei, dass sämtliche Arbeitsbemü hungen effektiv im Dezember 2014 getätigt worden seien, bereits im Einsprache verfahren eingereicht. Sie habe ihre Arbeitsbemühungen am 3 0. Dezember 2014 per A-Post losgeschickt, was im Normalfall auf den 5. Januar 2015 hätte reichen müssen.
Da sie bereit s seit Anfangs Februar 2015 schon wieder eine Anstellung habe, sei wohl ersichtlich, dass sie sehr bemüht gewesen sei, eine Arbeitsstelle zu finden . Offensichtlich sei irgendwo, beispielsweise bei der elektronischen Weiterleitung , etwas schief gelaufen (S. 1) . 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin zu Recht für die Dauer von vier Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. 3. 3.1
Dem am 7. Januar 2015 (vgl. Poststempel) beim RAV eingegangen und von der Beschwerdeführerin mit Datum vom 3 0. Dezember 2014 unterzeichneten For mular „ Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen“ (Urk. 6/5) ist zu ent nehmen, dass die Beschwerdeführerin im Dezember 2014 insgesamt acht Bewerbungen tätigte. Die Rechtzeitigkeit des Nachweises dieser acht Arbeitsbe mühungen , welche die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 2. bis 1 8. Dezember 2014 tätigte , ist unbestritten (vgl. vorstehend E. 2.1 ). Strittig und zu prüfen ist, wie es sich mit den erst im Rahmen des Einspracheverfahrens beim Beschwerdegegner eingegangenen Arbeitsbemühungen , welche die Beschwerdeführerin am 1 9. und 2 1. Dezember 2014 tätige (vgl. Urk. 6/8/2-3) , verhält , sind verspätet aufgelegte Arbeitsbemühungen wie ausgeführt (vorste hend E. 1.2), doch grundsätzlich nicht mehr zu beachten. 3 .2
Die Beweislast für die Rechtzeitigkeit einer Parteihandlung im Verfahren trifft grundsätzlich die Partei, welche die betreffende Handlung vorzunehmen hat . Dem Absender obliegt somit der Nachweis , dass er seine Eingabe bis um 24 Uhr des letzten Tages der laufenden Frist der Post übergeben hat (vgl. BGE 92 I 253 E. 3). Die Aufgabe am Post schalter und der Einwurf in den Post briefkasten sind einander gleichgestellt (BGE 109 Ia 183 E. 3a ). Hier wie dort wird vermutet, dass das Datum des Post stempels mit demjenigen der Übergabe an die Post überein stimmt. Wer behauptet, er habe einen Brief schon am Vortag seiner Abstempe lung in einen Post briefkasten eingeworfen, hat das Recht, die sich aus dem Post stempel ergebende Vermutung verspäteter Post aufgabe mit allen tauglichen Beweismitteln zu widerlegen (BGE 124 V 372 E. 3b; 115 Ia 8 E. 3a mit Hinweis). Der verfassungsmässige Beweisanspruch setzt dabei unter anderem voraus, dass Beweismittel nach kantonalem Recht form- und fristgerecht angeboten worden sind (BGE 119 Ib 492 E. 5b/ bb ; 117 Ia 262 E. 4b). Der Absender kann den ent sprechenden Nachweis insbesondere mit dem Vermerk auf dem Briefumschlag erbringen, wonach die Post sendung vor Fristablauf in Anwesenheit von unab hängigen Zeugen in einen Briefkasten gelegt worden ist (z.B. BGE 115 Ia 8 E. 3; zum Ganzen vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_201/2014 vom 26. Juni 2014 E. 1.1 und 1C_458/2015 vom 16. November 2015 E. 2.1; vgl. auch Urteil 9C_681/2015 vom 13. November 2015 E. 2 mit Hinweisen). 3 . 3
Soweit die Beschwerdef ührer in die Sendung am 30 . Dezember 2014 zur Post gebracht haben will (vgl. vorstehend E. 2.2), vermag sie dafür lediglich den Beweis für die am 7. Januar 2015 tatsächlich beim Beschwerdegegner einge gangenen 8 Arbeitsbemühungen zu erbringen. Für die am 1 9. und am 2 1. Dezember 2014 getätigten Arbeitsbemühungen vermag sie keinen Beweis z u bezeichnen oder beizubringen, dass diese vor dem Zeitpunkt der am 2 0. Januar 2015 erhobenen Einsprache ( Urk. 6/8) beim RAV eingegangen sind.
Ihre Darstell ung hat somit , soweit sie die Arbeitsbemühungen vom 1 9. und 2 1. Dezember 2014 betr i ff t , als unbewiesen zu gelten, da sich auch den einge reichten Unterlagen (vgl. Urk. 3/1-9) kein Poststempel entnehmen lässt, der darauf schliessen lassen würde, dass die Beschwerdeführerin diese Bewerbungen ebenfalls recht zeitig der Post aufgegeben hätte. Anderweitige Beweisofferten brachte die Beschwerdeführerin nicht vor.
Die Folgen dieser Beweislosigkeit hat die Beschwerdeführer in zu tragen (vgl. vorstehend
E. 3.2 ). Im Übrigen gilt im Sozialversicherungsrecht der Grundsatz „in dubio pro reo “ nicht (BGE 134 V 315 E. 4.5.3), bezieht sich dieser doch ausschliesslich auf Strafverfahren und gilt vorliegend das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b). Zudem hätte die Beschwerdeführerin in dem am 3 0. Dezember 2014 unterzeichneten und am 7. Januar 2015 beim RAV eingegangenen Nachweis der persönlichen Arbeits bemühungen für den Monat Dezember 2014 die Bewerbungen vom 1 9. und vom 2 1. Dezember 2014 ohne weiteres auch auf führen können . Aufgrund des Gesagten müssen daher die zwischen dem 1 9. und 2 1. Dezember 2014 getätig ten Bewerbungen als verspätet beim RAV eigegangen qualifiziert werden, wes halb sie nicht mehr beachtet werden können und die Beschwerdeführerin für den Monat Dezember 2014 mit lediglich acht Bewerbungen in quantitativer Hinsicht ungenügende Arbeitsbemühungen nachgewiesen hat (vgl. vorstehend E. 1.3) . 4.
Zu prüfen bleibt die Dauer der Einstellung, insbesondere der Grad des dafür massgebenden Verschuldens.
Der Beschwerdegegner setzte die Einstellungsdauer innerhalb des für ein leich tes Verschulden vorgeschriebenen Rahmens von 1 bis 15 Tagen (vgl. vorstehend E. 1.4 ) im unteren Bereich auf vier Tage fest. Damit hat er im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens den konkreten Umständen und den persönlichen V er hältnissen der Beschwerdeführerin angemessen Rechnung getragen. Der ange fochtene Einspracheentscheid
vom 1 2. Februar 2015 ( Urk.
2) erweist sich dem nach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco
- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse 60730_Unia Zürich_1 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin PhilippSchucan
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1967 , arbeitete zuletzt vom 7. Juli bis 3 0. November 2014 als Chef de Service bei der Y.___ AG ( Urk. 6/22 Ziff. 2-3). Am 1. Dezember 2014 meldete sie sich beim Regional en Arbeitsvermittlungszentrum Z.___ (RAV) zur Arbeitsvermittlung an ( Urk. 6/21). Ber eits am 3 0. Mai 2014 hatte sie
einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Juni 2014 gestellt ( Urk. 6/20 ).
Aufgr und einer Meldung des RAV vom 1 3. Januar 2015 ( Urk. 6/3 ) stellte das Amt für Wirts chaft und Arbeit (AWA) die
Versicherte mit Verfügung vom 1 6. Januar 2015 ( Urk. 6/7 ) wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühun gen in der Kontrollperiode Dez ember 2014 für die Dauer von vier Tagen ab 1. Januar 2015 in der Anspruchsberechtigung ein. Die dagegen von der Versicherten am 2 0. Januar 2015 erhobene Einsprache ( Urk. 6/8), wies das AW A mit Einsprache entscheid vom 1 2. Februar 2015 ab ( Urk. 6/9 = Urk.
E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
E. 1.2 Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die obligatorische Arbeitslosenver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zustän digen Arbeit samtes alles Zumutbare unterneh men, um Arbeitslosigkeit zu ver meiden oder zu verkürzen. Insbe sonde re ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühun gen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit .
c AVIG ist die versicherte Person i n der Anspruchsberechtigung ein zustellen, wenn sie sich per sönlich nicht genügend um zumut bare Arbeit bemüht.
Gemäss Art. 26 Abs.
E. 1.3 Betreffend Quantität der persönlichen Arbeitsbemühungen können zwar keine eindeutigen Zahlenwerte angegeben werden, in der Regel müssen aber mindes tens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen je Kontrollperiode nachge wiesen werden ( BGE 139 V 524 E. 2.1.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_917/2013 vom 4. März 2014 E. 2.2 ).
E. 1.4 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens ( Art. 30 Abs.
E. 2 Satz 2 AVIV nicht mehr berücksichtigt, wenn die versicherte Person die Frist verstrei chen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht. Die Einstellung erfolgt, ohne dass eine zusätzliche Frist gewährt werden müsste. Unerheblich ist, dass die Nachweise später erbracht werden, zum Beispiel in einem Einsprache verfahren ( vgl. BGE 139 V 164 E. 3.2).
E. 2.1 Der Beschwerdegegner begründete seinen Einspracheentscheid ( Urk.
2) damit, dass nachträglich eingereichte Arbeitsbemühungen grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt werden könnten. Es sei erstellt, dass am 7. Januar 2015 insge samt 8 Arbeitsbemühungen beim RAV eingegangen seien, welche zwischen dem 2. bis 1 8. Dezember 2014 getätigt worden seien. Diese Arbeitsbemühungen seien fristgerecht eingereicht worden. Hingegen würden die mit der Einsprache am 2 3. Januar 2015 und somit definitiv zu spät bei der Arbeitslosenversicherun g eingegangenen weiteren vier Suchbemühungen vom Dezember 2014 nicht mehr berücksichtigt. Es liege kein entschuldbarer Grund für das verspätetet Einrei chen vor , und damit müssten die in der Kontrollperiode Dezember 2014 insge samt eingereichten 8 Arbeitsbemühungen in quantitativer Hinsicht als ungenü gend betrachtet werden (S. 2 f f . Ziff. 4).
E. 2.2 Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde ( Urk.
1) gelten, sie habe die Unterlagen, aus welchen ersichtlich sei, dass sämtliche Arbeitsbemü hungen effektiv im Dezember 2014 getätigt worden seien, bereits im Einsprache verfahren eingereicht. Sie habe ihre Arbeitsbemühungen am
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin zu Recht für die Dauer von vier Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde.
E. 3 .2
Die Beweislast für die Rechtzeitigkeit einer Parteihandlung im Verfahren trifft grundsätzlich die Partei, welche die betreffende Handlung vorzunehmen hat . Dem Absender obliegt somit der Nachweis , dass er seine Eingabe bis um 24 Uhr des letzten Tages der laufenden Frist der Post übergeben hat (vgl. BGE 92 I 253 E. 3). Die Aufgabe am Post schalter und der Einwurf in den Post briefkasten sind einander gleichgestellt (BGE 109 Ia 183 E. 3a ). Hier wie dort wird vermutet, dass das Datum des Post stempels mit demjenigen der Übergabe an die Post überein stimmt. Wer behauptet, er habe einen Brief schon am Vortag seiner Abstempe lung in einen Post briefkasten eingeworfen, hat das Recht, die sich aus dem Post stempel ergebende Vermutung verspäteter Post aufgabe mit allen tauglichen Beweismitteln zu widerlegen (BGE 124 V 372 E. 3b; 115 Ia
E. 3.1 Dem am 7. Januar 2015 (vgl. Poststempel) beim RAV eingegangen und von der Beschwerdeführerin mit Datum vom 3 0. Dezember 2014 unterzeichneten For mular „ Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen“ (Urk. 6/5) ist zu ent nehmen, dass die Beschwerdeführerin im Dezember 2014 insgesamt acht Bewerbungen tätigte. Die Rechtzeitigkeit des Nachweises dieser acht Arbeitsbe mühungen , welche die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 2. bis 1 8. Dezember 2014 tätigte , ist unbestritten (vgl. vorstehend E. 2.1 ). Strittig und zu prüfen ist, wie es sich mit den erst im Rahmen des Einspracheverfahrens beim Beschwerdegegner eingegangenen Arbeitsbemühungen , welche die Beschwerdeführerin am 1 9. und 2 1. Dezember 2014 tätige (vgl. Urk. 6/8/2-3) , verhält , sind verspätet aufgelegte Arbeitsbemühungen wie ausgeführt (vorste hend E. 1.2), doch grundsätzlich nicht mehr zu beachten.
E. 8 E. 3; zum Ganzen vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_201/2014 vom 26. Juni 2014 E. 1.1 und 1C_458/2015 vom 16. November 2015 E. 2.1; vgl. auch Urteil 9C_681/2015 vom 13. November 2015 E. 2 mit Hinweisen). 3 . 3
Soweit die Beschwerdef ührer in die Sendung am 30 . Dezember 2014 zur Post gebracht haben will (vgl. vorstehend E. 2.2), vermag sie dafür lediglich den Beweis für die am 7. Januar 2015 tatsächlich beim Beschwerdegegner einge gangenen 8 Arbeitsbemühungen zu erbringen. Für die am 1 9. und am 2 1. Dezember 2014 getätigten Arbeitsbemühungen vermag sie keinen Beweis z u bezeichnen oder beizubringen, dass diese vor dem Zeitpunkt der am 2 0. Januar 2015 erhobenen Einsprache ( Urk. 6/8) beim RAV eingegangen sind.
Ihre Darstell ung hat somit , soweit sie die Arbeitsbemühungen vom 1 9. und 2 1. Dezember 2014 betr i ff t , als unbewiesen zu gelten, da sich auch den einge reichten Unterlagen (vgl. Urk. 3/1-9) kein Poststempel entnehmen lässt, der darauf schliessen lassen würde, dass die Beschwerdeführerin diese Bewerbungen ebenfalls recht zeitig der Post aufgegeben hätte. Anderweitige Beweisofferten brachte die Beschwerdeführerin nicht vor.
Die Folgen dieser Beweislosigkeit hat die Beschwerdeführer in zu tragen (vgl. vorstehend
E. 3.2 ). Im Übrigen gilt im Sozialversicherungsrecht der Grundsatz „in dubio pro reo “ nicht (BGE 134 V 315 E. 4.5.3), bezieht sich dieser doch ausschliesslich auf Strafverfahren und gilt vorliegend das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b). Zudem hätte die Beschwerdeführerin in dem am 3 0. Dezember 2014 unterzeichneten und am 7. Januar 2015 beim RAV eingegangenen Nachweis der persönlichen Arbeits bemühungen für den Monat Dezember 2014 die Bewerbungen vom 1 9. und vom 2 1. Dezember 2014 ohne weiteres auch auf führen können . Aufgrund des Gesagten müssen daher die zwischen dem 1 9. und 2 1. Dezember 2014 getätig ten Bewerbungen als verspätet beim RAV eigegangen qualifiziert werden, wes halb sie nicht mehr beachtet werden können und die Beschwerdeführerin für den Monat Dezember 2014 mit lediglich acht Bewerbungen in quantitativer Hinsicht ungenügende Arbeitsbemühungen nachgewiesen hat (vgl. vorstehend E. 1.3) . 4.
Zu prüfen bleibt die Dauer der Einstellung, insbesondere der Grad des dafür massgebenden Verschuldens.
Der Beschwerdegegner setzte die Einstellungsdauer innerhalb des für ein leich tes Verschulden vorgeschriebenen Rahmens von 1 bis 15 Tagen (vgl. vorstehend E. 1.4 ) im unteren Bereich auf vier Tage fest. Damit hat er im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens den konkreten Umständen und den persönlichen V er hältnissen der Beschwerdeführerin angemessen Rechnung getragen. Der ange fochtene Einspracheentscheid
vom 1 2. Februar 2015 ( Urk.
2) erweist sich dem nach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco
- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse 60730_Unia Zürich_1 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin PhilippSchucan
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2015.00049 II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Philipp als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Schucan Urteil vom
23. Februar 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) Abteilung Arbeitslosenversicherung Stampfenbachstrasse 32, Postfach, 8090 Zürich Beschwerdegegner Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1967 , arbeitete zuletzt vom 7. Juli bis 3 0. November 2014 als Chef de Service bei der Y.___ AG ( Urk. 6/22 Ziff. 2-3). Am 1. Dezember 2014 meldete sie sich beim Regional en Arbeitsvermittlungszentrum Z.___ (RAV) zur Arbeitsvermittlung an ( Urk. 6/21). Ber eits am 3 0. Mai 2014 hatte sie
einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Juni 2014 gestellt ( Urk. 6/20 ).
Aufgr und einer Meldung des RAV vom 1 3. Januar 2015 ( Urk. 6/3 ) stellte das Amt für Wirts chaft und Arbeit (AWA) die
Versicherte mit Verfügung vom 1 6. Januar 2015 ( Urk. 6/7 ) wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühun gen in der Kontrollperiode Dez ember 2014 für die Dauer von vier Tagen ab 1. Januar 2015 in der Anspruchsberechtigung ein. Die dagegen von der Versicherten am 2 0. Januar 2015 erhobene Einsprache ( Urk. 6/8), wies das AW A mit Einsprache entscheid vom 1 2. Februar 2015 ab ( Urk. 6/9 = Urk. 2 ). 2.
Die Versicherte erhob am 1 6. Februar 2015 Beschwerde gegen den Einsprache entscheid vom 1 2. Februar 2015 ( Urk.
2) und beantragte sinngemäss , die ver fügten Einstelltage seien aufzuheben ( Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 4. März 2015 ( Urk.
5) beantragte das AWA die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 9. März 2015 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 7) . Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
1.1
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2
Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die obligatorische Arbeitslosenver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zustän digen Arbeit samtes alles Zumutbare unterneh men, um Arbeitslosigkeit zu ver meiden oder zu verkürzen. Insbe sonde re ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühun gen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit .
c AVIG ist die versicherte Person i n der Anspruchsberechtigung ein zustellen, wenn sie sich per sönlich nicht genügend um zumut bare Arbeit bemüht.
Gemäss Art. 26 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeits losenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) muss die versicherte Person den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätes tens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen . Als Kontrollperiode gilt jeder Kalendermonat ( Art. 27a AVIV). Die Arbeitsbemühungen werden nach Art. 26 Abs. 2 Satz 2 AVIV nicht mehr berücksichtigt, wenn die versicherte Person die Frist verstrei chen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht. Die Einstellung erfolgt, ohne dass eine zusätzliche Frist gewährt werden müsste. Unerheblich ist, dass die Nachweise später erbracht werden, zum Beispiel in einem Einsprache verfahren ( vgl. BGE 139 V 164 E. 3.2). 1.3
Betreffend Quantität der persönlichen Arbeitsbemühungen können zwar keine eindeutigen Zahlenwerte angegeben werden, in der Regel müssen aber mindes tens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen je Kontrollperiode nachge wiesen werden ( BGE 139 V 524 E. 2.1.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_917/2013 vom 4. März 2014 E. 2.2 ). 1.4
Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens ( Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30
Tage bei mittelschwerem und 31
bis 60 Tag e bei schwerem Verschulden ( Art. 45 Abs. 3 AVIV). 2.
2.1
Der Beschwerdegegner begründete seinen Einspracheentscheid ( Urk.
2) damit, dass nachträglich eingereichte Arbeitsbemühungen grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt werden könnten. Es sei erstellt, dass am 7. Januar 2015 insge samt 8 Arbeitsbemühungen beim RAV eingegangen seien, welche zwischen dem 2. bis 1 8. Dezember 2014 getätigt worden seien. Diese Arbeitsbemühungen seien fristgerecht eingereicht worden. Hingegen würden die mit der Einsprache am 2 3. Januar 2015 und somit definitiv zu spät bei der Arbeitslosenversicherun g eingegangenen weiteren vier Suchbemühungen vom Dezember 2014 nicht mehr berücksichtigt. Es liege kein entschuldbarer Grund für das verspätetet Einrei chen vor , und damit müssten die in der Kontrollperiode Dezember 2014 insge samt eingereichten 8 Arbeitsbemühungen in quantitativer Hinsicht als ungenü gend betrachtet werden (S. 2 f f . Ziff. 4). 2.2
Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde ( Urk.
1) gelten, sie habe die Unterlagen, aus welchen ersichtlich sei, dass sämtliche Arbeitsbemü hungen effektiv im Dezember 2014 getätigt worden seien, bereits im Einsprache verfahren eingereicht. Sie habe ihre Arbeitsbemühungen am 3 0. Dezember 2014 per A-Post losgeschickt, was im Normalfall auf den 5. Januar 2015 hätte reichen müssen.
Da sie bereit s seit Anfangs Februar 2015 schon wieder eine Anstellung habe, sei wohl ersichtlich, dass sie sehr bemüht gewesen sei, eine Arbeitsstelle zu finden . Offensichtlich sei irgendwo, beispielsweise bei der elektronischen Weiterleitung , etwas schief gelaufen (S. 1) . 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin zu Recht für die Dauer von vier Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. 3. 3.1
Dem am 7. Januar 2015 (vgl. Poststempel) beim RAV eingegangen und von der Beschwerdeführerin mit Datum vom 3 0. Dezember 2014 unterzeichneten For mular „ Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen“ (Urk. 6/5) ist zu ent nehmen, dass die Beschwerdeführerin im Dezember 2014 insgesamt acht Bewerbungen tätigte. Die Rechtzeitigkeit des Nachweises dieser acht Arbeitsbe mühungen , welche die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 2. bis 1 8. Dezember 2014 tätigte , ist unbestritten (vgl. vorstehend E. 2.1 ). Strittig und zu prüfen ist, wie es sich mit den erst im Rahmen des Einspracheverfahrens beim Beschwerdegegner eingegangenen Arbeitsbemühungen , welche die Beschwerdeführerin am 1 9. und 2 1. Dezember 2014 tätige (vgl. Urk. 6/8/2-3) , verhält , sind verspätet aufgelegte Arbeitsbemühungen wie ausgeführt (vorste hend E. 1.2), doch grundsätzlich nicht mehr zu beachten. 3 .2
Die Beweislast für die Rechtzeitigkeit einer Parteihandlung im Verfahren trifft grundsätzlich die Partei, welche die betreffende Handlung vorzunehmen hat . Dem Absender obliegt somit der Nachweis , dass er seine Eingabe bis um 24 Uhr des letzten Tages der laufenden Frist der Post übergeben hat (vgl. BGE 92 I 253 E. 3). Die Aufgabe am Post schalter und der Einwurf in den Post briefkasten sind einander gleichgestellt (BGE 109 Ia 183 E. 3a ). Hier wie dort wird vermutet, dass das Datum des Post stempels mit demjenigen der Übergabe an die Post überein stimmt. Wer behauptet, er habe einen Brief schon am Vortag seiner Abstempe lung in einen Post briefkasten eingeworfen, hat das Recht, die sich aus dem Post stempel ergebende Vermutung verspäteter Post aufgabe mit allen tauglichen Beweismitteln zu widerlegen (BGE 124 V 372 E. 3b; 115 Ia 8 E. 3a mit Hinweis). Der verfassungsmässige Beweisanspruch setzt dabei unter anderem voraus, dass Beweismittel nach kantonalem Recht form- und fristgerecht angeboten worden sind (BGE 119 Ib 492 E. 5b/ bb ; 117 Ia 262 E. 4b). Der Absender kann den ent sprechenden Nachweis insbesondere mit dem Vermerk auf dem Briefumschlag erbringen, wonach die Post sendung vor Fristablauf in Anwesenheit von unab hängigen Zeugen in einen Briefkasten gelegt worden ist (z.B. BGE 115 Ia 8 E. 3; zum Ganzen vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_201/2014 vom 26. Juni 2014 E. 1.1 und 1C_458/2015 vom 16. November 2015 E. 2.1; vgl. auch Urteil 9C_681/2015 vom 13. November 2015 E. 2 mit Hinweisen). 3 . 3
Soweit die Beschwerdef ührer in die Sendung am 30 . Dezember 2014 zur Post gebracht haben will (vgl. vorstehend E. 2.2), vermag sie dafür lediglich den Beweis für die am 7. Januar 2015 tatsächlich beim Beschwerdegegner einge gangenen 8 Arbeitsbemühungen zu erbringen. Für die am 1 9. und am 2 1. Dezember 2014 getätigten Arbeitsbemühungen vermag sie keinen Beweis z u bezeichnen oder beizubringen, dass diese vor dem Zeitpunkt der am 2 0. Januar 2015 erhobenen Einsprache ( Urk. 6/8) beim RAV eingegangen sind.
Ihre Darstell ung hat somit , soweit sie die Arbeitsbemühungen vom 1 9. und 2 1. Dezember 2014 betr i ff t , als unbewiesen zu gelten, da sich auch den einge reichten Unterlagen (vgl. Urk. 3/1-9) kein Poststempel entnehmen lässt, der darauf schliessen lassen würde, dass die Beschwerdeführerin diese Bewerbungen ebenfalls recht zeitig der Post aufgegeben hätte. Anderweitige Beweisofferten brachte die Beschwerdeführerin nicht vor.
Die Folgen dieser Beweislosigkeit hat die Beschwerdeführer in zu tragen (vgl. vorstehend
E. 3.2 ). Im Übrigen gilt im Sozialversicherungsrecht der Grundsatz „in dubio pro reo “ nicht (BGE 134 V 315 E. 4.5.3), bezieht sich dieser doch ausschliesslich auf Strafverfahren und gilt vorliegend das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b). Zudem hätte die Beschwerdeführerin in dem am 3 0. Dezember 2014 unterzeichneten und am 7. Januar 2015 beim RAV eingegangenen Nachweis der persönlichen Arbeits bemühungen für den Monat Dezember 2014 die Bewerbungen vom 1 9. und vom 2 1. Dezember 2014 ohne weiteres auch auf führen können . Aufgrund des Gesagten müssen daher die zwischen dem 1 9. und 2 1. Dezember 2014 getätig ten Bewerbungen als verspätet beim RAV eigegangen qualifiziert werden, wes halb sie nicht mehr beachtet werden können und die Beschwerdeführerin für den Monat Dezember 2014 mit lediglich acht Bewerbungen in quantitativer Hinsicht ungenügende Arbeitsbemühungen nachgewiesen hat (vgl. vorstehend E. 1.3) . 4.
Zu prüfen bleibt die Dauer der Einstellung, insbesondere der Grad des dafür massgebenden Verschuldens.
Der Beschwerdegegner setzte die Einstellungsdauer innerhalb des für ein leich tes Verschulden vorgeschriebenen Rahmens von 1 bis 15 Tagen (vgl. vorstehend E. 1.4 ) im unteren Bereich auf vier Tage fest. Damit hat er im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens den konkreten Umständen und den persönlichen V er hältnissen der Beschwerdeführerin angemessen Rechnung getragen. Der ange fochtene Einspracheentscheid
vom 1 2. Februar 2015 ( Urk.
2) erweist sich dem nach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco
- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse 60730_Unia Zürich_1 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin PhilippSchucan