Sachverhalt
1.
Der 1957 geborene X.___ arbeitete zuletzt vom 1 0. September 2007 bis zum 2 8. Februar 2013 bei der Z.___ GmbH als Bankschreiner in einem 80%-Pensum (Urk. 3/4) . Nach Einstellung der Witwerrente und den Zusatz leistungen auf den 3 1. Oktober 2014 ( Urk. 8/13/3) meldete er sich am
7. No vember 2014 (Urk. 8/1) beim Regionalen Arbeits ver mittlungs zentrum (RAV) A.___ zur Arbeits vermittlung an und stellte am 20.
No vember 2014 (Urk. 8/9 ) Antrag auf Arbeits losen entschädigung ab 14.
November 201 4. Mit Verfügung vom 24 . November 201 4
(Urk. 8/11) ver neinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich mangels Erfüllung der Bei tragszeit einen An spruch auf Arbeits losenentschädigung . Daran hielt sie mit Ein sprache entscheid vom 20 . Januar 201 5
(Urk. 2 ) fest . 2.
Dagegen erhob d e r Versicherte am 1 3 . Februar 201 5
(Urk. 1) Beschwerde und be antragte die Aufhebung der Verfügung vom 2 4. November 2014 und des Ein sprache ent scheid s vom 2 0. Januar 2015 sowie die Ausrichtung von Arbeits lo senentschädigung . In prozessualer Hinsicht be antragte er die Ge währung der unentgeltlichen Rechtspflege. Die Arbeitslosenkasse schloss am 2 6. Februar 2015 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7), wo von dem Beschwerde führer am 2 7. Februar 2015 Kenntnis gegeben wurde ( Urk. 10). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit . e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslo senversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) ist eine Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist. 1.2
Nach Art. 9 Abs. 1 AVIG gelten für den Leis tungsbezug und die Beitragszeit, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht, zweijährige Rahmenfristen. Die Rah menfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvor aussetzungen erfüllt sind (Abs. 2). Die Rahmenfrist für die Be i tragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Abs. 3). 1.3
1.3.1
D ie Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflicht ige Beschäftigung aus geübt hat
(Art. 13 Abs. 1 AVIG ). 1.3.2
Nach Art. 14 Abs. 2 AVIG
sind
Personen von der Erfüllung der Beitragszeit befreit, die wegen Trennung oder Scheidung der Ehe, wegen Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ])
oder Todes des Ehegatten oder aus ähnlichen Gründen oder wegen Wegfalls einer Invalidenrente gezwungen sind, eine unselbständige Erwerbstä tigkeit aufzunehmen oder zu erweitern. Diese Regel gilt nur dann, wenn das betreffende Ereignis nicht mehr als ein Jahr zurückliegt und die betroffene Person beim Eintritt dieses Ereignisses ihren Wohnsitz in der Schweiz hatte.
Art. 14 Abs. 2 AVIG ist in erster Linie für jene Fälle vorgesehen, in denen die Person, welche durch Geldzahlungen an den Unterhalt der Familie beiträgt, oder die Erwerbsquelle plötzlich aus- oder weggefallen ist. Sie zielt auf Versicherte, die nicht auf die Aufnahme, Wiederaufnahme oder Ausdehnung der Erwerbstä tigkeit vorbereitet sind und aus wirtschaftlicher Notwendigkeit in verhältnis mässig kurzer Zeit neu disponieren müssen (BGE 138 V 434 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen).
Rechtsprechung sgemäss ist eine Befreiung von der Erfüllun g der Beitragszeit nach Art. 14 Abs. 2 AVIG nur möglich, wenn zwischen dem geltend gemachten Grund und der Notwendigkeit der Aufnahme oder Erweiterung einer unselb ständigen Erwerbstätigkeit ein Kausalzusammenhang gegeben ist . Dabei ist kein strikter Kausalitätsnachweis im naturwissenschaftlichen Sinne zu verlangen .
Der erforderliche Kausalzusammenhang ist (unter Vorbehalt der zeitlichen Schranke gemäss Satz 2 dieser Bestimmung) vernünftigerweise bereits zu bejahen, wenn es glaubwürdig und nachvollziehbar erscheint, dass der Entschluss der versi cherten Person, eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder zu erweitern, in dem als Befreiungsgrund in Frage kommenden Ereignis m itbe gründet liegt . Das Gesetz lässt die enumerierten oder ähnlichen Befreiungs gründe im Rahmen der Generalklausel nicht mehr zu, wenn das betreffende Ereignis mehr als ein Jahr zurückliegt ( Art. 14 Abs. 2 Satz 2 AVIG). Dies ist Ausdruck der gesetzgeberischen Entscheidung, ein solches Ereignis nicht mehr als kausal für die über ein Jahr später versuchte Arbeitsaufnahme zu betrachten (BGE 138 V 434 E. 5. 3 mit Hinweisen). 2. 2 . 1
D ie Beschwerdegegner in
hielt im
Einspracheentscheid vom 2 0. Januar 2015 (Urk. 2 S. 3 unten f. ) dafür , der Beschwerdeführer habe die gesetzlich ge for derte Beitragszeit nicht erfüllt und könne sich auch nicht auf einen Be freiungs tat be stand im Sinne von Art. 14 Abs. 2 AVIG berufen .
D er Beschwerdeführer ver kenne, dass der Weg fall von Witwe r -, Waisenrente n und Zusatzleistungen per 3 1. Oktober 2014 nicht mit einem solchen einer Invalidenrente zu vergleichen sei . Zudem sei es dem Beschwerdeführer nicht un möglich gewesen, innerhalb der mass gebenden Rahmenfrist einer Tätigkeit nachzugehen. Demnach fehle es nicht nur an der Voraussetzung des Wegfalls einer Inv alidenrente, sonder n auch am Kausalz usammenhang zwischen dem Befrei ungsgrund und der Nicht er fül lung der Beitragszeit.
In der Vernehmlas sung vom 2 6. Februar 2015 (Urk. 7 S. 2) führte d ie
Be schwer de gegnerin
ergänzend aus, der Beschwerdeführer habe sich im Klaren sein müs sen, dass die Witwerrente und die damit verbundenen Zusatzleistungen mit Er reichen der Volljährigkeit der Kinder wegfallen würde
n. Mit anderen Worten sei der Beschwerdeführer nicht „plötzlich“ und „völlig unerwartet“ in eine finan zielle Zwangslage ge raten . 2.2
Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer
auf den Standpunkt
(Urk. 1 S. 2 f. ) , nach der Einstellung der Witwer- be ziehungs weise der Waisenrente sowie der damit verbundenen Einstellung der Zu satz leistungen sei er nach dem Wegfall der Rente oder aus ähnlichen Grün den gezwungen gewesen, einer un selbständigen Erwerbsarbeit nach zu gehen. Weil die Einstellung nicht mehr als ein Jahr zurück liege und er bei Ein tritt des Ereignisses Wohnsitz in der Schweiz ge habt habe, seien sämtliche Voraus setzungen für eine Befreiung von der Bei tragszeit im Sinne von Art. 14 Abs. 2 AVIG erfüllt.
D er Kausal zusammenhang sei gegeben, da sein Ent schluss, eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufzu nehmen , in dem als Befreiungs grund in Frage kommenden Ereignis mitbegrün det liege .
2. 3
Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführer s auf Arbeits lo sen ent schädigung ab 7 . November 201 4 . 3. 3.1
Aus den Akten erhellt und unbe strit ten
ist , dass der Beschwerdeführer innerhalb der vom 7 . November 201 2
bis 6 . November 201 4 dau ernden Rahmenfrist für die Beitragszeit nur rund vier Monate , namentlich vom 7. November 2012 bis 2 8. Februar 2013 (vgl. dazu Urk. 8/9) , einer Beschäftigung nachgegangen ist, mithin übte er nicht während mindestens zwölf Mona ten eine beitragspflichtige Be schäftigung aus . Ob die vom Sozialamt unterstützte Tätigkeit bei der Z.___ GmbH überhaupt als beitragspflichtige Beschäftigung im Sinne von Art. 13 Abs. 1 AVIG zu betrachten ist, erscheint im Lichte der Rechtsprechung, wonach durch die öffentliche Hand finanzierten Tätigkeiten nicht an die Erfül lung der Beitragszeit angerechnet werden dürfen (BGE 139 V 212 E. 4.1 und E.
4.5), zumindest als zweifelhaft. Diese Frage kann jedoch offen bleiben, wie sich aus dem Folgenden ergibt. Streitig ist , ob sich d er Be schwerdeführer auf einen Befreiungsgrund im Sinne von Art. 14 Abs. 2 AVIG berufen kann.
Ins besondere bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer wegen eines „ ähnlichen Grun des “
wie Invalidität oder Tod eines Ehe gatten oder Wegfall einer Invaliden rente
gezwun gen war, eine un selbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder zu erweitern. 3.2
Der Beschwerdeführer nennt als Befreiungsgrund den Wegfall seiner Witwer- und Waisenrente beziehungsweise die damit verbundene Einstellung der Zu satz leistung en und vertritt die Auffassung, dass diese Gründe zumindest als „ähn liche Grü nd e “ i m Sinne von Art. 14 Abs. 2 AVIG
anzu erkennen sei en . Die Ein stel lung der Zusatzleistungen erfolgte am 3. Oktober 2014 per 1. November 2014 (Urk. 3/8), womit dieses Ereignis innerhalb eines Jahres vor der Antrags stellung bei der Arbeitslosenversicherung liegt. 3.3
Die Formulierung "aus ähnlichen Gründen" in Art. 14 Abs. 2 AVIG stellt einen un bestimmten Rechtsbegriff dar, welcher vom Gesetzgeber bewusst nicht näher um schrieben wurde, um die Vorschrift entsprechend der Vielfalt des Lebe ns fle xibel handhaben zu können . Auch wenn die Aufzählung der massgeblichen Gründe demnach nicht abschliessend ist, so ändert dies nichts daran, dass eine Be freiung nach Art. 14 Abs. 2 AVIG nur möglich ist, wenn zwischen dem gel tend gemachten Grund und der Not wendigkeit einer Aufnahme oder Er weite rung einer Erwerbstätigkeit ein Kausal zusammenhang gegeben ist . Dies kommt unter anderem auch im verlangten zeitlichen Zusammenhang zum Aus druck ( Art. 14 Abs. 2 Satz 2 AVIG ). Die unter den Begriff "ähnliche Gründe" in Art. 14 Abs. 2 AVIG fallenden Umstände haben den in der selben Bestim mung aus drücklich erwähnten Ereignissen "Trennung oder Scheidung der Ehe" und "Invalidität oder Tod des Ehegatten" in Auswirkung und Tragweite zu ent sprechen. Für die Annahme eines "ähnlichen Grundes" im Sinne von Art. 14 Abs. 2 AVIG muss verlangt werden, dass der Ehepartner des Leistungs an sprechers voraus sichtlich dauernd oder zumindest längerfristig nicht mehr bereit oder fähig sein wird, wie bisher für die ehelichen Bedürfnisse zu sorgen (BGE 138 V 434 E. 7.1 mit Hinweisen ). 3.4
In BGE 119 V 51
erkannte das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht (seit 1. Januar 2007: I. und II. sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts), dass der Konkurs eines Ehepartners durchaus vergleichbar mit den Befreiungs gründen Trennung oder Scheidung der Ehe sowie Invalidität oder Tod des Ehe gatten sei. Aufgrund der weitgehenden Vernichtung seiner wirtschaftlichen Existenz sei ein Konkursit nur noch in beschränktem Umfang in der Lage, für sich und seine Angehörigen zu sorgen, weshalb sich der Ehepartner - ebenso wie bei den im Gesetz ausdrücklich erwähnten Befreiungstatbeständen - häufig veranlasst sehe, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, um die finanzielle Bedrängnis zu überwinden oder wenigstens zu mildern. Der Konkurs des Ehe partners sei demgemäss als "ähnlicher Grund" im Sinne von Art. 14 Abs. 2 AVIG anzuerkennen . Im Gegensatz dazu wurden in BGE 120 V 145
weder die Ar beitslosigkeit noch im Zusammenhang mit einem Konkurs der früheren Arbeitgeberfirma erlittene Verluste des Ehegatten als Befreiungsgrund aner kannt ( BGE 138 V 434 E. 7.2 mit Hinweisen ).
In BGE 138 V 434 (E. 8) erkannte das Bundesgericht zudem, e s l asse sich nicht von der Hand weisen, dass die Wirkungen bei der Aus steuerung aus der Arbeitslosenversicherung und beim Konkurs eines Selb ständig er wer benden gleich oder ähnlich sein könn t en. In beiden Fällen sei es nicht mehr gewähr leistet, dass der Ehepartner in finanzieller Hinsicht für sich und seine An ge höri gen zu sorgen in der Lage sei. Allerdings mü ss e beachtet werden, dass der Kon kurs eines Selbständigerwerbenden in der Regel un vor bereitet eintr e t e , während de ssen sich die arbeitslose Person und ihr Ehe partner während der arbeitslosenversicherungsrechtlichen Leistungsrahmenfrist mit der Mög lich keit auseinandersetzen könn t en und müss t en, dass sie bis zur Aus steuerung keine Arbeitsstelle mehr finde . D ie Höchstzahl der Arbeitslosen tag gelder
sei jeweils lange vor Erschöpfung des Taggeldanspruchs bekannt und die Einstellung der Versicherungsleistungen darum für die versicherte Person voraussehbar. Dem entsprechend treffe sie das Versiegen der Arbeits losen tagg elder nicht unerwar tet; sie könne sich mit ihrem Ehepartner früh zeitig auf die neue finanzielle Situ ation einstel len und Vorbereitungen treffen . Da Per sonen im Zeitpunkt der Aussteuerung dem gemäss aus wirt schaft licher Not wendig keit nicht in verhält nismässig kurzer Zeit neu dis ponieren müss ten, kö nn e in der Aussteuerung des Ehepartners allein kein Be freiungs grund im Sinne von Art. 14 Abs. 2 AVIG liegen. 3.5
Die Aussteuerung des Ehegatten aus der Arbeitslosenversicherung ist mit der Ein stellung der Zusatzleistungen zufolge Wegfalles der Witwer- beziehungs weise Waisenrente vergleichbar, denn auch in dieser Konstellation trifft das Ver siegen der L eistungen den Anspruchsberechtigten nicht unerwartet und er hätte sich frühzeitig auf die neue finanzielle Situation einstellen und sich darauf hätte vorbereiten kön nen; mithin hat der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Leistungseinstellung nicht in verhältnismässig kurzer Zeit aus wirtschaftlicher Not wendigkeit neu dis ponieren müs sen . In Anbetracht der klaren Rechtslage ( Art. 24 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversi cherung , AHVG) m usste sich der Beschwerdeführer darüber im Klaren sein, dass die Witwerrente und die damit verbundenen Zusatzleistungen mit Erreichen der Voll jährigkeit der Kinder wegfallen. Mit anderen Worten kann in der Ein stel lung der Versicherungsl eistungen allein
analog der Fall kon stellation bei der Aus steuerung kein Befreiungsgrund im Sinne von Art. 14 Abs. 2 AVIG liegen. Eben so wenig ist ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer auf einen anderen Befreiungs tatbestand berufen kann. 3. 6
Nach dem Gesagten erweist sich die gegen den Einspracheentscheid vom 20. Januar 2015 erhobene Beschwerde als unbegründet , was zu deren Abwei sung führt . 4.
Der Beschwerdeführer beantragte in seiner Beschwerde die Bewilligung der unent geltlichen Rechtspflege ( Urk. 1 S. 1 Ziff. 5).
Da die Parteivertretung im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung Anwäl ten vorbehalten ist (BGE 132 V 200 E. 5.1.3), hat der durch die Sozialbe hörde vertretene Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung , weshalb das Gesuch ab zu weisen ist.
I nfolge der Kostenlosigkeit des Verfahrens erweist sich das Gesuch um unent gelt liche Prozessführung als gegenstandslos. Das Gericht beschliesst :
Das Gesuch des Beschwerdeführers vom 1 3. Februar 2015 um Gewährung der unent gelt lichen Rechtsvertretung wird abgewiesen, und erkennt sodann : 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Gemeinde Y. ___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubDietrich
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 Der 1957 geborene X.___ arbeitete zuletzt vom 1 0. September 2007 bis zum 2 8. Februar 2013 bei der Z.___ GmbH als Bankschreiner in einem 80%-Pensum (Urk. 3/4) . Nach Einstellung der Witwerrente und den Zusatz leistungen auf den 3 1. Oktober 2014 ( Urk. 8/13/3) meldete er sich am
7. No vember 2014 (Urk. 8/1) beim Regionalen Arbeits ver mittlungs zentrum (RAV) A.___ zur Arbeits vermittlung an und stellte am 20.
No vember 2014 (Urk. 8/9 ) Antrag auf Arbeits losen entschädigung ab 14.
November 201 4. Mit Verfügung vom 24 . November 201
E. 1.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit . e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslo senversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) ist eine Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist.
E. 1.2 Nach Art. 9 Abs. 1 AVIG gelten für den Leis tungsbezug und die Beitragszeit, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht, zweijährige Rahmenfristen. Die Rah menfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvor aussetzungen erfüllt sind (Abs. 2). Die Rahmenfrist für die Be i tragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Abs. 3).
E. 1.3.1 D ie Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflicht ige Beschäftigung aus geübt hat
(Art. 13 Abs. 1 AVIG ).
E. 1.3.2 Nach Art. 14 Abs. 2 AVIG
sind
Personen von der Erfüllung der Beitragszeit befreit, die wegen Trennung oder Scheidung der Ehe, wegen Invalidität (Art.
E. 4 (Urk. 8/11) ver neinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich mangels Erfüllung der Bei tragszeit einen An spruch auf Arbeits losenentschädigung . Daran hielt sie mit Ein sprache entscheid vom 20 . Januar 201
E. 5 (Urk. 1) Beschwerde und be antragte die Aufhebung der Verfügung vom 2 4. November 2014 und des Ein sprache ent scheid s vom 2 0. Januar 2015 sowie die Ausrichtung von Arbeits lo senentschädigung . In prozessualer Hinsicht be antragte er die Ge währung der unentgeltlichen Rechtspflege. Die Arbeitslosenkasse schloss am 2 6. Februar 2015 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7), wo von dem Beschwerde führer am 2 7. Februar 2015 Kenntnis gegeben wurde ( Urk. 10). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ])
oder Todes des Ehegatten oder aus ähnlichen Gründen oder wegen Wegfalls einer Invalidenrente gezwungen sind, eine unselbständige Erwerbstä tigkeit aufzunehmen oder zu erweitern. Diese Regel gilt nur dann, wenn das betreffende Ereignis nicht mehr als ein Jahr zurückliegt und die betroffene Person beim Eintritt dieses Ereignisses ihren Wohnsitz in der Schweiz hatte.
Art. 14 Abs. 2 AVIG ist in erster Linie für jene Fälle vorgesehen, in denen die Person, welche durch Geldzahlungen an den Unterhalt der Familie beiträgt, oder die Erwerbsquelle plötzlich aus- oder weggefallen ist. Sie zielt auf Versicherte, die nicht auf die Aufnahme, Wiederaufnahme oder Ausdehnung der Erwerbstä tigkeit vorbereitet sind und aus wirtschaftlicher Notwendigkeit in verhältnis mässig kurzer Zeit neu disponieren müssen (BGE 138 V 434 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen).
Rechtsprechung sgemäss ist eine Befreiung von der Erfüllun g der Beitragszeit nach Art. 14 Abs. 2 AVIG nur möglich, wenn zwischen dem geltend gemachten Grund und der Notwendigkeit der Aufnahme oder Erweiterung einer unselb ständigen Erwerbstätigkeit ein Kausalzusammenhang gegeben ist . Dabei ist kein strikter Kausalitätsnachweis im naturwissenschaftlichen Sinne zu verlangen .
Der erforderliche Kausalzusammenhang ist (unter Vorbehalt der zeitlichen Schranke gemäss Satz 2 dieser Bestimmung) vernünftigerweise bereits zu bejahen, wenn es glaubwürdig und nachvollziehbar erscheint, dass der Entschluss der versi cherten Person, eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder zu erweitern, in dem als Befreiungsgrund in Frage kommenden Ereignis m itbe gründet liegt . Das Gesetz lässt die enumerierten oder ähnlichen Befreiungs gründe im Rahmen der Generalklausel nicht mehr zu, wenn das betreffende Ereignis mehr als ein Jahr zurückliegt ( Art. 14 Abs. 2 Satz 2 AVIG). Dies ist Ausdruck der gesetzgeberischen Entscheidung, ein solches Ereignis nicht mehr als kausal für die über ein Jahr später versuchte Arbeitsaufnahme zu betrachten (BGE 138 V 434 E. 5. 3 mit Hinweisen). 2. 2 . 1
D ie Beschwerdegegner in
hielt im
Einspracheentscheid vom 2 0. Januar 2015 (Urk. 2 S. 3 unten f. ) dafür , der Beschwerdeführer habe die gesetzlich ge for derte Beitragszeit nicht erfüllt und könne sich auch nicht auf einen Be freiungs tat be stand im Sinne von Art. 14 Abs. 2 AVIG berufen .
D er Beschwerdeführer ver kenne, dass der Weg fall von Witwe r -, Waisenrente n und Zusatzleistungen per 3 1. Oktober 2014 nicht mit einem solchen einer Invalidenrente zu vergleichen sei . Zudem sei es dem Beschwerdeführer nicht un möglich gewesen, innerhalb der mass gebenden Rahmenfrist einer Tätigkeit nachzugehen. Demnach fehle es nicht nur an der Voraussetzung des Wegfalls einer Inv alidenrente, sonder n auch am Kausalz usammenhang zwischen dem Befrei ungsgrund und der Nicht er fül lung der Beitragszeit.
In der Vernehmlas sung vom 2 6. Februar 2015 (Urk. 7 S. 2) führte d ie
Be schwer de gegnerin
ergänzend aus, der Beschwerdeführer habe sich im Klaren sein müs sen, dass die Witwerrente und die damit verbundenen Zusatzleistungen mit Er reichen der Volljährigkeit der Kinder wegfallen würde
n. Mit anderen Worten sei der Beschwerdeführer nicht „plötzlich“ und „völlig unerwartet“ in eine finan zielle Zwangslage ge raten . 2.2
Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer
auf den Standpunkt
(Urk. 1 S. 2 f. ) , nach der Einstellung der Witwer- be ziehungs weise der Waisenrente sowie der damit verbundenen Einstellung der Zu satz leistungen sei er nach dem Wegfall der Rente oder aus ähnlichen Grün den gezwungen gewesen, einer un selbständigen Erwerbsarbeit nach zu gehen. Weil die Einstellung nicht mehr als ein Jahr zurück liege und er bei Ein tritt des Ereignisses Wohnsitz in der Schweiz ge habt habe, seien sämtliche Voraus setzungen für eine Befreiung von der Bei tragszeit im Sinne von Art. 14 Abs. 2 AVIG erfüllt.
D er Kausal zusammenhang sei gegeben, da sein Ent schluss, eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufzu nehmen , in dem als Befreiungs grund in Frage kommenden Ereignis mitbegrün det liege .
2. 3
Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführer s auf Arbeits lo sen ent schädigung ab 7 . November 201 4 . 3. 3.1
Aus den Akten erhellt und unbe strit ten
ist , dass der Beschwerdeführer innerhalb der vom 7 . November 201 2
bis 6 . November 201 4 dau ernden Rahmenfrist für die Beitragszeit nur rund vier Monate , namentlich vom 7. November 2012 bis 2 8. Februar 2013 (vgl. dazu Urk. 8/9) , einer Beschäftigung nachgegangen ist, mithin übte er nicht während mindestens zwölf Mona ten eine beitragspflichtige Be schäftigung aus . Ob die vom Sozialamt unterstützte Tätigkeit bei der Z.___ GmbH überhaupt als beitragspflichtige Beschäftigung im Sinne von Art.
E. 13 Abs. 1 AVIG zu betrachten ist, erscheint im Lichte der Rechtsprechung, wonach durch die öffentliche Hand finanzierten Tätigkeiten nicht an die Erfül lung der Beitragszeit angerechnet werden dürfen (BGE 139 V 212 E. 4.1 und E.
4.5), zumindest als zweifelhaft. Diese Frage kann jedoch offen bleiben, wie sich aus dem Folgenden ergibt. Streitig ist , ob sich d er Be schwerdeführer auf einen Befreiungsgrund im Sinne von Art. 14 Abs. 2 AVIG berufen kann.
Ins besondere bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer wegen eines „ ähnlichen Grun des “
wie Invalidität oder Tod eines Ehe gatten oder Wegfall einer Invaliden rente
gezwun gen war, eine un selbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder zu erweitern. 3.2
Der Beschwerdeführer nennt als Befreiungsgrund den Wegfall seiner Witwer- und Waisenrente beziehungsweise die damit verbundene Einstellung der Zu satz leistung en und vertritt die Auffassung, dass diese Gründe zumindest als „ähn liche Grü nd e “ i m Sinne von Art.
E. 14 Abs. 2 AVIG liegen. Eben so wenig ist ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer auf einen anderen Befreiungs tatbestand berufen kann. 3. 6
Nach dem Gesagten erweist sich die gegen den Einspracheentscheid vom 20. Januar 2015 erhobene Beschwerde als unbegründet , was zu deren Abwei sung führt . 4.
Der Beschwerdeführer beantragte in seiner Beschwerde die Bewilligung der unent geltlichen Rechtspflege ( Urk. 1 S. 1 Ziff. 5).
Da die Parteivertretung im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung Anwäl ten vorbehalten ist (BGE 132 V 200 E. 5.1.3), hat der durch die Sozialbe hörde vertretene Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung , weshalb das Gesuch ab zu weisen ist.
I nfolge der Kostenlosigkeit des Verfahrens erweist sich das Gesuch um unent gelt liche Prozessführung als gegenstandslos. Das Gericht beschliesst :
Das Gesuch des Beschwerdeführers vom 1 3. Februar 2015 um Gewährung der unent gelt lichen Rechtsvertretung wird abgewiesen, und erkennt sodann : 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Gemeinde Y. ___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubDietrich
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2015.00043 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Dietrich Urteil vom
19. März 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Gemeinde Y.___ gegen Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich Brunngasse 6, Postfach, 8405 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Der 1957 geborene X.___ arbeitete zuletzt vom 1 0. September 2007 bis zum 2 8. Februar 2013 bei der Z.___ GmbH als Bankschreiner in einem 80%-Pensum (Urk. 3/4) . Nach Einstellung der Witwerrente und den Zusatz leistungen auf den 3 1. Oktober 2014 ( Urk. 8/13/3) meldete er sich am
7. No vember 2014 (Urk. 8/1) beim Regionalen Arbeits ver mittlungs zentrum (RAV) A.___ zur Arbeits vermittlung an und stellte am 20.
No vember 2014 (Urk. 8/9 ) Antrag auf Arbeits losen entschädigung ab 14.
November 201 4. Mit Verfügung vom 24 . November 201 4
(Urk. 8/11) ver neinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich mangels Erfüllung der Bei tragszeit einen An spruch auf Arbeits losenentschädigung . Daran hielt sie mit Ein sprache entscheid vom 20 . Januar 201 5
(Urk. 2 ) fest . 2.
Dagegen erhob d e r Versicherte am 1 3 . Februar 201 5
(Urk. 1) Beschwerde und be antragte die Aufhebung der Verfügung vom 2 4. November 2014 und des Ein sprache ent scheid s vom 2 0. Januar 2015 sowie die Ausrichtung von Arbeits lo senentschädigung . In prozessualer Hinsicht be antragte er die Ge währung der unentgeltlichen Rechtspflege. Die Arbeitslosenkasse schloss am 2 6. Februar 2015 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7), wo von dem Beschwerde führer am 2 7. Februar 2015 Kenntnis gegeben wurde ( Urk. 10). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit . e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslo senversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) ist eine Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist. 1.2
Nach Art. 9 Abs. 1 AVIG gelten für den Leis tungsbezug und die Beitragszeit, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht, zweijährige Rahmenfristen. Die Rah menfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvor aussetzungen erfüllt sind (Abs. 2). Die Rahmenfrist für die Be i tragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Abs. 3). 1.3
1.3.1
D ie Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflicht ige Beschäftigung aus geübt hat
(Art. 13 Abs. 1 AVIG ). 1.3.2
Nach Art. 14 Abs. 2 AVIG
sind
Personen von der Erfüllung der Beitragszeit befreit, die wegen Trennung oder Scheidung der Ehe, wegen Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ])
oder Todes des Ehegatten oder aus ähnlichen Gründen oder wegen Wegfalls einer Invalidenrente gezwungen sind, eine unselbständige Erwerbstä tigkeit aufzunehmen oder zu erweitern. Diese Regel gilt nur dann, wenn das betreffende Ereignis nicht mehr als ein Jahr zurückliegt und die betroffene Person beim Eintritt dieses Ereignisses ihren Wohnsitz in der Schweiz hatte.
Art. 14 Abs. 2 AVIG ist in erster Linie für jene Fälle vorgesehen, in denen die Person, welche durch Geldzahlungen an den Unterhalt der Familie beiträgt, oder die Erwerbsquelle plötzlich aus- oder weggefallen ist. Sie zielt auf Versicherte, die nicht auf die Aufnahme, Wiederaufnahme oder Ausdehnung der Erwerbstä tigkeit vorbereitet sind und aus wirtschaftlicher Notwendigkeit in verhältnis mässig kurzer Zeit neu disponieren müssen (BGE 138 V 434 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen).
Rechtsprechung sgemäss ist eine Befreiung von der Erfüllun g der Beitragszeit nach Art. 14 Abs. 2 AVIG nur möglich, wenn zwischen dem geltend gemachten Grund und der Notwendigkeit der Aufnahme oder Erweiterung einer unselb ständigen Erwerbstätigkeit ein Kausalzusammenhang gegeben ist . Dabei ist kein strikter Kausalitätsnachweis im naturwissenschaftlichen Sinne zu verlangen .
Der erforderliche Kausalzusammenhang ist (unter Vorbehalt der zeitlichen Schranke gemäss Satz 2 dieser Bestimmung) vernünftigerweise bereits zu bejahen, wenn es glaubwürdig und nachvollziehbar erscheint, dass der Entschluss der versi cherten Person, eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder zu erweitern, in dem als Befreiungsgrund in Frage kommenden Ereignis m itbe gründet liegt . Das Gesetz lässt die enumerierten oder ähnlichen Befreiungs gründe im Rahmen der Generalklausel nicht mehr zu, wenn das betreffende Ereignis mehr als ein Jahr zurückliegt ( Art. 14 Abs. 2 Satz 2 AVIG). Dies ist Ausdruck der gesetzgeberischen Entscheidung, ein solches Ereignis nicht mehr als kausal für die über ein Jahr später versuchte Arbeitsaufnahme zu betrachten (BGE 138 V 434 E. 5. 3 mit Hinweisen). 2. 2 . 1
D ie Beschwerdegegner in
hielt im
Einspracheentscheid vom 2 0. Januar 2015 (Urk. 2 S. 3 unten f. ) dafür , der Beschwerdeführer habe die gesetzlich ge for derte Beitragszeit nicht erfüllt und könne sich auch nicht auf einen Be freiungs tat be stand im Sinne von Art. 14 Abs. 2 AVIG berufen .
D er Beschwerdeführer ver kenne, dass der Weg fall von Witwe r -, Waisenrente n und Zusatzleistungen per 3 1. Oktober 2014 nicht mit einem solchen einer Invalidenrente zu vergleichen sei . Zudem sei es dem Beschwerdeführer nicht un möglich gewesen, innerhalb der mass gebenden Rahmenfrist einer Tätigkeit nachzugehen. Demnach fehle es nicht nur an der Voraussetzung des Wegfalls einer Inv alidenrente, sonder n auch am Kausalz usammenhang zwischen dem Befrei ungsgrund und der Nicht er fül lung der Beitragszeit.
In der Vernehmlas sung vom 2 6. Februar 2015 (Urk. 7 S. 2) führte d ie
Be schwer de gegnerin
ergänzend aus, der Beschwerdeführer habe sich im Klaren sein müs sen, dass die Witwerrente und die damit verbundenen Zusatzleistungen mit Er reichen der Volljährigkeit der Kinder wegfallen würde
n. Mit anderen Worten sei der Beschwerdeführer nicht „plötzlich“ und „völlig unerwartet“ in eine finan zielle Zwangslage ge raten . 2.2
Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer
auf den Standpunkt
(Urk. 1 S. 2 f. ) , nach der Einstellung der Witwer- be ziehungs weise der Waisenrente sowie der damit verbundenen Einstellung der Zu satz leistungen sei er nach dem Wegfall der Rente oder aus ähnlichen Grün den gezwungen gewesen, einer un selbständigen Erwerbsarbeit nach zu gehen. Weil die Einstellung nicht mehr als ein Jahr zurück liege und er bei Ein tritt des Ereignisses Wohnsitz in der Schweiz ge habt habe, seien sämtliche Voraus setzungen für eine Befreiung von der Bei tragszeit im Sinne von Art. 14 Abs. 2 AVIG erfüllt.
D er Kausal zusammenhang sei gegeben, da sein Ent schluss, eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufzu nehmen , in dem als Befreiungs grund in Frage kommenden Ereignis mitbegrün det liege .
2. 3
Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführer s auf Arbeits lo sen ent schädigung ab 7 . November 201 4 . 3. 3.1
Aus den Akten erhellt und unbe strit ten
ist , dass der Beschwerdeführer innerhalb der vom 7 . November 201 2
bis 6 . November 201 4 dau ernden Rahmenfrist für die Beitragszeit nur rund vier Monate , namentlich vom 7. November 2012 bis 2 8. Februar 2013 (vgl. dazu Urk. 8/9) , einer Beschäftigung nachgegangen ist, mithin übte er nicht während mindestens zwölf Mona ten eine beitragspflichtige Be schäftigung aus . Ob die vom Sozialamt unterstützte Tätigkeit bei der Z.___ GmbH überhaupt als beitragspflichtige Beschäftigung im Sinne von Art. 13 Abs. 1 AVIG zu betrachten ist, erscheint im Lichte der Rechtsprechung, wonach durch die öffentliche Hand finanzierten Tätigkeiten nicht an die Erfül lung der Beitragszeit angerechnet werden dürfen (BGE 139 V 212 E. 4.1 und E.
4.5), zumindest als zweifelhaft. Diese Frage kann jedoch offen bleiben, wie sich aus dem Folgenden ergibt. Streitig ist , ob sich d er Be schwerdeführer auf einen Befreiungsgrund im Sinne von Art. 14 Abs. 2 AVIG berufen kann.
Ins besondere bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer wegen eines „ ähnlichen Grun des “
wie Invalidität oder Tod eines Ehe gatten oder Wegfall einer Invaliden rente
gezwun gen war, eine un selbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder zu erweitern. 3.2
Der Beschwerdeführer nennt als Befreiungsgrund den Wegfall seiner Witwer- und Waisenrente beziehungsweise die damit verbundene Einstellung der Zu satz leistung en und vertritt die Auffassung, dass diese Gründe zumindest als „ähn liche Grü nd e “ i m Sinne von Art. 14 Abs. 2 AVIG
anzu erkennen sei en . Die Ein stel lung der Zusatzleistungen erfolgte am 3. Oktober 2014 per 1. November 2014 (Urk. 3/8), womit dieses Ereignis innerhalb eines Jahres vor der Antrags stellung bei der Arbeitslosenversicherung liegt. 3.3
Die Formulierung "aus ähnlichen Gründen" in Art. 14 Abs. 2 AVIG stellt einen un bestimmten Rechtsbegriff dar, welcher vom Gesetzgeber bewusst nicht näher um schrieben wurde, um die Vorschrift entsprechend der Vielfalt des Lebe ns fle xibel handhaben zu können . Auch wenn die Aufzählung der massgeblichen Gründe demnach nicht abschliessend ist, so ändert dies nichts daran, dass eine Be freiung nach Art. 14 Abs. 2 AVIG nur möglich ist, wenn zwischen dem gel tend gemachten Grund und der Not wendigkeit einer Aufnahme oder Er weite rung einer Erwerbstätigkeit ein Kausal zusammenhang gegeben ist . Dies kommt unter anderem auch im verlangten zeitlichen Zusammenhang zum Aus druck ( Art. 14 Abs. 2 Satz 2 AVIG ). Die unter den Begriff "ähnliche Gründe" in Art. 14 Abs. 2 AVIG fallenden Umstände haben den in der selben Bestim mung aus drücklich erwähnten Ereignissen "Trennung oder Scheidung der Ehe" und "Invalidität oder Tod des Ehegatten" in Auswirkung und Tragweite zu ent sprechen. Für die Annahme eines "ähnlichen Grundes" im Sinne von Art. 14 Abs. 2 AVIG muss verlangt werden, dass der Ehepartner des Leistungs an sprechers voraus sichtlich dauernd oder zumindest längerfristig nicht mehr bereit oder fähig sein wird, wie bisher für die ehelichen Bedürfnisse zu sorgen (BGE 138 V 434 E. 7.1 mit Hinweisen ). 3.4
In BGE 119 V 51
erkannte das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht (seit 1. Januar 2007: I. und II. sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts), dass der Konkurs eines Ehepartners durchaus vergleichbar mit den Befreiungs gründen Trennung oder Scheidung der Ehe sowie Invalidität oder Tod des Ehe gatten sei. Aufgrund der weitgehenden Vernichtung seiner wirtschaftlichen Existenz sei ein Konkursit nur noch in beschränktem Umfang in der Lage, für sich und seine Angehörigen zu sorgen, weshalb sich der Ehepartner - ebenso wie bei den im Gesetz ausdrücklich erwähnten Befreiungstatbeständen - häufig veranlasst sehe, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, um die finanzielle Bedrängnis zu überwinden oder wenigstens zu mildern. Der Konkurs des Ehe partners sei demgemäss als "ähnlicher Grund" im Sinne von Art. 14 Abs. 2 AVIG anzuerkennen . Im Gegensatz dazu wurden in BGE 120 V 145
weder die Ar beitslosigkeit noch im Zusammenhang mit einem Konkurs der früheren Arbeitgeberfirma erlittene Verluste des Ehegatten als Befreiungsgrund aner kannt ( BGE 138 V 434 E. 7.2 mit Hinweisen ).
In BGE 138 V 434 (E. 8) erkannte das Bundesgericht zudem, e s l asse sich nicht von der Hand weisen, dass die Wirkungen bei der Aus steuerung aus der Arbeitslosenversicherung und beim Konkurs eines Selb ständig er wer benden gleich oder ähnlich sein könn t en. In beiden Fällen sei es nicht mehr gewähr leistet, dass der Ehepartner in finanzieller Hinsicht für sich und seine An ge höri gen zu sorgen in der Lage sei. Allerdings mü ss e beachtet werden, dass der Kon kurs eines Selbständigerwerbenden in der Regel un vor bereitet eintr e t e , während de ssen sich die arbeitslose Person und ihr Ehe partner während der arbeitslosenversicherungsrechtlichen Leistungsrahmenfrist mit der Mög lich keit auseinandersetzen könn t en und müss t en, dass sie bis zur Aus steuerung keine Arbeitsstelle mehr finde . D ie Höchstzahl der Arbeitslosen tag gelder
sei jeweils lange vor Erschöpfung des Taggeldanspruchs bekannt und die Einstellung der Versicherungsleistungen darum für die versicherte Person voraussehbar. Dem entsprechend treffe sie das Versiegen der Arbeits losen tagg elder nicht unerwar tet; sie könne sich mit ihrem Ehepartner früh zeitig auf die neue finanzielle Situ ation einstel len und Vorbereitungen treffen . Da Per sonen im Zeitpunkt der Aussteuerung dem gemäss aus wirt schaft licher Not wendig keit nicht in verhält nismässig kurzer Zeit neu dis ponieren müss ten, kö nn e in der Aussteuerung des Ehepartners allein kein Be freiungs grund im Sinne von Art. 14 Abs. 2 AVIG liegen. 3.5
Die Aussteuerung des Ehegatten aus der Arbeitslosenversicherung ist mit der Ein stellung der Zusatzleistungen zufolge Wegfalles der Witwer- beziehungs weise Waisenrente vergleichbar, denn auch in dieser Konstellation trifft das Ver siegen der L eistungen den Anspruchsberechtigten nicht unerwartet und er hätte sich frühzeitig auf die neue finanzielle Situation einstellen und sich darauf hätte vorbereiten kön nen; mithin hat der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Leistungseinstellung nicht in verhältnismässig kurzer Zeit aus wirtschaftlicher Not wendigkeit neu dis ponieren müs sen . In Anbetracht der klaren Rechtslage ( Art. 24 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversi cherung , AHVG) m usste sich der Beschwerdeführer darüber im Klaren sein, dass die Witwerrente und die damit verbundenen Zusatzleistungen mit Erreichen der Voll jährigkeit der Kinder wegfallen. Mit anderen Worten kann in der Ein stel lung der Versicherungsl eistungen allein
analog der Fall kon stellation bei der Aus steuerung kein Befreiungsgrund im Sinne von Art. 14 Abs. 2 AVIG liegen. Eben so wenig ist ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer auf einen anderen Befreiungs tatbestand berufen kann. 3. 6
Nach dem Gesagten erweist sich die gegen den Einspracheentscheid vom 20. Januar 2015 erhobene Beschwerde als unbegründet , was zu deren Abwei sung führt . 4.
Der Beschwerdeführer beantragte in seiner Beschwerde die Bewilligung der unent geltlichen Rechtspflege ( Urk. 1 S. 1 Ziff. 5).
Da die Parteivertretung im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung Anwäl ten vorbehalten ist (BGE 132 V 200 E. 5.1.3), hat der durch die Sozialbe hörde vertretene Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung , weshalb das Gesuch ab zu weisen ist.
I nfolge der Kostenlosigkeit des Verfahrens erweist sich das Gesuch um unent gelt liche Prozessführung als gegenstandslos. Das Gericht beschliesst :
Das Gesuch des Beschwerdeführers vom 1 3. Februar 2015 um Gewährung der unent gelt lichen Rechtsvertretung wird abgewiesen, und erkennt sodann : 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Gemeinde Y. ___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubDietrich