Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1984, meldete sich am 1. Juli 2014 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zum Leistungsbezug ab 1. Juli 2014 an und stellte sich der Arbeitsvermittlung für ein Arbeitspensum vo n 10 0 % zur Verfügung (Urk. 6/ 1-2).
Am
31. August 2014 stellte er bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich ein Gesuch um einen bewilligten Auslandaufenthalt (Urk. 6/33). Mit Verfügung
vom
28. Oktober 2014 verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich einen Anspruch auf kontrollfreie Tage für den Zeitraum vom 1
5. bis 26. September 2014 (Urk. 6/ 44/7-8). Die dagegen vom Versicherten am 31. Oktober 2014 erho bene Einsprache (Urk. 6/ 44 /1-3) wies die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich mit Einspracheentscheid Nr. 713 vom 9 . Januar 2015 ab (Urk. 6/ 46 = Urk. 2). 2.
Der Versicherte erhob am 10. Februar 2015 Beschwerde gegen den Ein - spracheent scheid vom 9. Januar 2015 (Urk.
2) und beantragte die Ausrich tung der zwischen dem 15. bis 26. September 2014 gestrichenen Taggelder im Um fang von Fr. 221.50 pro Tag (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom
26. Februar 2015 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Be schwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 2. März 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Der Einzelrichter
zieht in Erwägung: 1.
1.1
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be - schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2
Gemäss Art. 8
Abs . 1
des Bundesgesetz es über die obligatorische Arbeitslo - senver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) hat die versi cherte Person Anspruch
auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie ganz oder teilweise arbeitslos ist (lit. a), einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (lit. b), in der Schweiz wohnt (lit. c), die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht (lit. d), die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitrags zeit befreit ist (lit. e), vermittlungsfähig ist (lit. f) und die Kontrollvorschriften erfüllt (lit. g). 1.3
Als Anspruchsvoraussetzungen wird unter anderem verlangt, dass die versi cherte Person in der Schweiz Wohnsitz hat (Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG) . Der An spruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt nach dieser Bestimmung den tat sächlichen Aufenthalt in der Schweiz voraus, ferner die Absicht, diesen Aufent halt während einer gewissen Zeit aufrechtzuerhalten und hier in dieser Zeit auch den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen zu haben (BGE 115 V 448).
Der Begriff des Wohnens in der Schweiz ist nicht im Sinne des zivilrechtlichen Wohnsitzes (Art. 23 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuch es; ZGB) zu verste hen. Unter anderem führte im Urteil des Bundesgericht 8C_270/2007 E.
2.1 und E. 3.1 e in vorübergehender (rund zweimonatiger) Auslandaufenthalt zu keinem Unterbruch des gewöhnlichen Aufenthaltes in der Schweiz, weshalb die An spruchsvoraussetzung des Wohnens gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG nach wie vor erfüllt war (vgl. Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosen versicherung und Insolvenzentschädigung, Art. 8 S. 21 f.) . 1. 4
Nach je 60 Tage n kontrollierter Arbeitslosigkeit innerhalb der Rahmenfrist hat der Versicherte Anspruch auf fünf aufeinander folgende kontrollfreie
Tage, die er frei wählen kann. Während der kontrollfreie n Tage muss er nicht vermitt lungsfähig sein, jedoch die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen (Art. 27 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIV). Nicht bezogene kontrollfreie
Tage können we der ausbezahlt noch auf die nächste Rahmenfrist übertragen werden (Urteil des Bundesgerichts C 356/99 vom 12. Januar 2001 E. 9a). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid (Urk.
2) damit, der Beschwerdeführer habe frühestens ab
1. Juli 2014 die Kontrollvorschriften erfüllt. Mith in sei er am 15. September 2014
noch nicht 60 Tage k ontrolliert ar beitslos gewesen, weshalb ihm zu diesem Zeitpunkt keine kontro llfreien Tage zugestanden hätten . Praxisgemäss werde auf d er Erfüllung der Kontrollvor schriften dann nicht beharrt, wenn die versicherte Person kurz vor Antritt einer neuen Arbeitsstelle stehe, was vorliegend nicht zutreffe. Demzufolge habe er während der Zeit vom 15. bis 26. September 2014 keinen Anspruch kontroll freie Tage und auf Arbeitslosenentschädigung (S. 2 f. Ziff. 2-3). 2.2
Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk.
1) geltend, er habe mit Schreiben vom 3 1. August 2014 bei der Beschwerdegegnerin ein Ge such um einen bewilli gten Auslandaufenthalt gestellt, welches abgelehnt wor den sei.
Es sei unbestritten, dass er zu diesem Zeitpunkt noch keine kontroll freien Tage zu Gute gehabt habe. Er habe jedoch weder Ferien noch kontroll freie Tage beantragt. Er sei auch im Ausland vermittlungsfähig gewesen und habe sämtliche Kontrollvorschriften erfüllt. So habe er alleine in diesen zwei Wo chen 20 Bewerbungen geschrieben und sich bereit erklärt, umgehend in die Schweiz zurückzukehren, sofern er eine Einladung für ein Vorstellungsgespräch erhalten hätte, und sei auch im Ausland stets erreichbar gewesen. Mit seiner Frage, ob sich ein Versicherter permanent und ohne Ausnahme in der Schweiz aufzuhalten habe, habe sich die Beschwerdegegnerin nicht auseinandergesetzt (S. 1 f.) . 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer während seines Ausland aufenthaltes vom 1 5. bis 2 6. September 2014 Anspruch auf Arbeitslosenent schädigung hat. 3. 3.1
Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführe r zum Zeitpunkt seines geplanten Auslandaufenthaltes das Mindesterfordernis von 60 Tage n kontrollierter Ar beitslosigkeit nicht erfüllte und damit keinen Anspruch auf kontrollfreie Tage im Sinne von Art. 27 Abs. 1 AVIV hatte . 3.2
Mit Schreiben vom 3 1. August 2014 (Urk. 6/33) wies der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass er beabsichtige, sich vom 1 5. bis 2 6. Sep - tember 2014 ins Ausland zu begeben. Er beanspruchte in diesem Schrei ben nicht den Bezug von kontrollfreien Tagen im Sinne von Art. 27 AVIV, son dern kam damit lediglich seiner Auskunfts- und Meldepflicht gemäss Art. 28 Abs. 2 und Art. 31 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial - versicherungsrechts
(ATSG) nach.
W ie ausgeführt (vorstehend E. 1.3), ist für den Anspruch auf Arbeitslosen - entschä digung nach Art. 8 Abs. 1 AVIG nicht erforderlich, dass sich ein Versi cherter durchgehend in der Schweiz aufhält . Indes entbindet ein Aus land aufenthalt die Versicherten in Anbetracht der heutigen Kommunikations mitteln nicht von der Verpflichtung, sich vom Ausland aus
für eine neue Ar beits - stelle zu bewerben (Urteil des Bundesgerichts C 138/05 vom 3. Juli 2006, E. 2.1). D em kam der Beschwerdef ührer vorliegend nachgewiesenerm assen nach, indem er im Zeitraum vom 1 5. bis 2 6. September 2014 20 Arbeitsbemühungen tätigte (vgl. Urk. 3/1-20 und Urk. 6/44) .
A us den Gegebenheiten, wie sie der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 3 1. August 2014 (Urk. 6/33) und beschwerdeweise (vorstehend E. 2.2) schilderte, spricht auch nichts gegen das Vorliegen der Vermittlungsfähigkeit, wobei die diesbezügliche Prüfung gemäss Art. 85 Abs. 1 lit d AVIG in den Kompetenzbe reich des Amtes für Wirtschaft und Arbeit (AWA) gefallen wäre . D ie Beschwer degegnerin machte auch nicht geltend, der Beschwerdeführer hätte die Kon trollvorschriften nicht erfüllt, indem er beispielsweise zu einem Beratungsge spräch nicht erschienen sei. 3.3
Aufgrund des Gesagten hat der Beschwerdeführer vorliegend weder kontrollfreie Tage beansprucht noch bezogen. Er erfüllte während seines Auslandaufenthaltes die Anspruchsvoraussetzungen von Art. 8 Abs. 1 AVIG weiterhin, weshalb sich der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Unterbruch der Ausrichtung der Arbeitslosentschädigung während der Dauer des Auslandaufenthaltes als nicht rechtens er weist.
Dies führt in Gutheissung der Beschwerde zur Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer für die Zeit vom 1 5. bis 2 6. September 2014 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat.
Der Einzelrichter erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheent scheid Nr. 713 der Arbeits - losen kasse des Kantons Zürich vom 9. Januar 2015 aufgehoben, und es wird fest - ge stellt, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 1 5. bis 2 6. September 2014 An spruch auf Arbeitslosenentschädigung hat. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco - Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis - mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent - hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1984, meldete sich am 1. Juli 2014 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zum Leistungsbezug ab 1. Juli 2014 an und stellte sich der Arbeitsvermittlung für ein Arbeitspensum vo n 10 0 % zur Verfügung (Urk. 6/ 1-2).
Am
31. August 2014 stellte er bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich ein Gesuch um einen bewilligten Auslandaufenthalt (Urk. 6/33). Mit Verfügung
vom
28. Oktober 2014 verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich einen Anspruch auf kontrollfreie Tage für den Zeitraum vom
E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be - schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
E. 1.2 Gemäss Art.
E. 1.3 Als Anspruchsvoraussetzungen wird unter anderem verlangt, dass die versi cherte Person in der Schweiz Wohnsitz hat (Art.
E. 5 bis 26. September 2014 (Urk. 6/ 44/7-8). Die dagegen vom Versicherten am 31. Oktober 2014 erho bene Einsprache (Urk. 6/ 44 /1-3) wies die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich mit Einspracheentscheid Nr. 713 vom 9 . Januar 2015 ab (Urk. 6/ 46 = Urk. 2). 2.
Der Versicherte erhob am 10. Februar 2015 Beschwerde gegen den Ein - spracheent scheid vom 9. Januar 2015 (Urk.
2) und beantragte die Ausrich tung der zwischen dem 15. bis 26. September 2014 gestrichenen Taggelder im Um fang von Fr. 221.50 pro Tag (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom
26. Februar 2015 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Be schwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 2. März 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Der Einzelrichter
zieht in Erwägung: 1.
E. 8 Abs. 1 AVIG weiterhin, weshalb sich der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Unterbruch der Ausrichtung der Arbeitslosentschädigung während der Dauer des Auslandaufenthaltes als nicht rechtens er weist.
Dies führt in Gutheissung der Beschwerde zur Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer für die Zeit vom 1 5. bis 2 6. September 2014 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat.
Der Einzelrichter erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheent scheid Nr. 713 der Arbeits - losen kasse des Kantons Zürich vom 9. Januar 2015 aufgehoben, und es wird fest - ge stellt, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 1 5. bis 2 6. September 2014 An spruch auf Arbeitslosenentschädigung hat. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco - Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis - mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent - hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2015.00038 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann als Einzelrichter Gerichtsschreiberin Schucan Urteil
vom
8. Januar 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich Brunngasse 6, Postfach, 8405 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1984, meldete sich am 1. Juli 2014 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zum Leistungsbezug ab 1. Juli 2014 an und stellte sich der Arbeitsvermittlung für ein Arbeitspensum vo n 10 0 % zur Verfügung (Urk. 6/ 1-2).
Am
31. August 2014 stellte er bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich ein Gesuch um einen bewilligten Auslandaufenthalt (Urk. 6/33). Mit Verfügung
vom
28. Oktober 2014 verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich einen Anspruch auf kontrollfreie Tage für den Zeitraum vom 1
5. bis 26. September 2014 (Urk. 6/ 44/7-8). Die dagegen vom Versicherten am 31. Oktober 2014 erho bene Einsprache (Urk. 6/ 44 /1-3) wies die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich mit Einspracheentscheid Nr. 713 vom 9 . Januar 2015 ab (Urk. 6/ 46 = Urk. 2). 2.
Der Versicherte erhob am 10. Februar 2015 Beschwerde gegen den Ein - spracheent scheid vom 9. Januar 2015 (Urk.
2) und beantragte die Ausrich tung der zwischen dem 15. bis 26. September 2014 gestrichenen Taggelder im Um fang von Fr. 221.50 pro Tag (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom
26. Februar 2015 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Be schwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 2. März 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Der Einzelrichter
zieht in Erwägung: 1.
1.1
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be - schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2
Gemäss Art. 8
Abs . 1
des Bundesgesetz es über die obligatorische Arbeitslo - senver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) hat die versi cherte Person Anspruch
auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie ganz oder teilweise arbeitslos ist (lit. a), einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (lit. b), in der Schweiz wohnt (lit. c), die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht (lit. d), die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitrags zeit befreit ist (lit. e), vermittlungsfähig ist (lit. f) und die Kontrollvorschriften erfüllt (lit. g). 1.3
Als Anspruchsvoraussetzungen wird unter anderem verlangt, dass die versi cherte Person in der Schweiz Wohnsitz hat (Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG) . Der An spruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt nach dieser Bestimmung den tat sächlichen Aufenthalt in der Schweiz voraus, ferner die Absicht, diesen Aufent halt während einer gewissen Zeit aufrechtzuerhalten und hier in dieser Zeit auch den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen zu haben (BGE 115 V 448).
Der Begriff des Wohnens in der Schweiz ist nicht im Sinne des zivilrechtlichen Wohnsitzes (Art. 23 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuch es; ZGB) zu verste hen. Unter anderem führte im Urteil des Bundesgericht 8C_270/2007 E.
2.1 und E. 3.1 e in vorübergehender (rund zweimonatiger) Auslandaufenthalt zu keinem Unterbruch des gewöhnlichen Aufenthaltes in der Schweiz, weshalb die An spruchsvoraussetzung des Wohnens gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG nach wie vor erfüllt war (vgl. Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosen versicherung und Insolvenzentschädigung, Art. 8 S. 21 f.) . 1. 4
Nach je 60 Tage n kontrollierter Arbeitslosigkeit innerhalb der Rahmenfrist hat der Versicherte Anspruch auf fünf aufeinander folgende kontrollfreie
Tage, die er frei wählen kann. Während der kontrollfreie n Tage muss er nicht vermitt lungsfähig sein, jedoch die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen (Art. 27 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIV). Nicht bezogene kontrollfreie
Tage können we der ausbezahlt noch auf die nächste Rahmenfrist übertragen werden (Urteil des Bundesgerichts C 356/99 vom 12. Januar 2001 E. 9a). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid (Urk.
2) damit, der Beschwerdeführer habe frühestens ab
1. Juli 2014 die Kontrollvorschriften erfüllt. Mith in sei er am 15. September 2014
noch nicht 60 Tage k ontrolliert ar beitslos gewesen, weshalb ihm zu diesem Zeitpunkt keine kontro llfreien Tage zugestanden hätten . Praxisgemäss werde auf d er Erfüllung der Kontrollvor schriften dann nicht beharrt, wenn die versicherte Person kurz vor Antritt einer neuen Arbeitsstelle stehe, was vorliegend nicht zutreffe. Demzufolge habe er während der Zeit vom 15. bis 26. September 2014 keinen Anspruch kontroll freie Tage und auf Arbeitslosenentschädigung (S. 2 f. Ziff. 2-3). 2.2
Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk.
1) geltend, er habe mit Schreiben vom 3 1. August 2014 bei der Beschwerdegegnerin ein Ge such um einen bewilli gten Auslandaufenthalt gestellt, welches abgelehnt wor den sei.
Es sei unbestritten, dass er zu diesem Zeitpunkt noch keine kontroll freien Tage zu Gute gehabt habe. Er habe jedoch weder Ferien noch kontroll freie Tage beantragt. Er sei auch im Ausland vermittlungsfähig gewesen und habe sämtliche Kontrollvorschriften erfüllt. So habe er alleine in diesen zwei Wo chen 20 Bewerbungen geschrieben und sich bereit erklärt, umgehend in die Schweiz zurückzukehren, sofern er eine Einladung für ein Vorstellungsgespräch erhalten hätte, und sei auch im Ausland stets erreichbar gewesen. Mit seiner Frage, ob sich ein Versicherter permanent und ohne Ausnahme in der Schweiz aufzuhalten habe, habe sich die Beschwerdegegnerin nicht auseinandergesetzt (S. 1 f.) . 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer während seines Ausland aufenthaltes vom 1 5. bis 2 6. September 2014 Anspruch auf Arbeitslosenent schädigung hat. 3. 3.1
Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführe r zum Zeitpunkt seines geplanten Auslandaufenthaltes das Mindesterfordernis von 60 Tage n kontrollierter Ar beitslosigkeit nicht erfüllte und damit keinen Anspruch auf kontrollfreie Tage im Sinne von Art. 27 Abs. 1 AVIV hatte . 3.2
Mit Schreiben vom 3 1. August 2014 (Urk. 6/33) wies der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass er beabsichtige, sich vom 1 5. bis 2 6. Sep - tember 2014 ins Ausland zu begeben. Er beanspruchte in diesem Schrei ben nicht den Bezug von kontrollfreien Tagen im Sinne von Art. 27 AVIV, son dern kam damit lediglich seiner Auskunfts- und Meldepflicht gemäss Art. 28 Abs. 2 und Art. 31 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial - versicherungsrechts
(ATSG) nach.
W ie ausgeführt (vorstehend E. 1.3), ist für den Anspruch auf Arbeitslosen - entschä digung nach Art. 8 Abs. 1 AVIG nicht erforderlich, dass sich ein Versi cherter durchgehend in der Schweiz aufhält . Indes entbindet ein Aus land aufenthalt die Versicherten in Anbetracht der heutigen Kommunikations mitteln nicht von der Verpflichtung, sich vom Ausland aus
für eine neue Ar beits - stelle zu bewerben (Urteil des Bundesgerichts C 138/05 vom 3. Juli 2006, E. 2.1). D em kam der Beschwerdef ührer vorliegend nachgewiesenerm assen nach, indem er im Zeitraum vom 1 5. bis 2 6. September 2014 20 Arbeitsbemühungen tätigte (vgl. Urk. 3/1-20 und Urk. 6/44) .
A us den Gegebenheiten, wie sie der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 3 1. August 2014 (Urk. 6/33) und beschwerdeweise (vorstehend E. 2.2) schilderte, spricht auch nichts gegen das Vorliegen der Vermittlungsfähigkeit, wobei die diesbezügliche Prüfung gemäss Art. 85 Abs. 1 lit d AVIG in den Kompetenzbe reich des Amtes für Wirtschaft und Arbeit (AWA) gefallen wäre . D ie Beschwer degegnerin machte auch nicht geltend, der Beschwerdeführer hätte die Kon trollvorschriften nicht erfüllt, indem er beispielsweise zu einem Beratungsge spräch nicht erschienen sei. 3.3
Aufgrund des Gesagten hat der Beschwerdeführer vorliegend weder kontrollfreie Tage beansprucht noch bezogen. Er erfüllte während seines Auslandaufenthaltes die Anspruchsvoraussetzungen von Art. 8 Abs. 1 AVIG weiterhin, weshalb sich der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Unterbruch der Ausrichtung der Arbeitslosentschädigung während der Dauer des Auslandaufenthaltes als nicht rechtens er weist.
Dies führt in Gutheissung der Beschwerde zur Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer für die Zeit vom 1 5. bis 2 6. September 2014 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat.
Der Einzelrichter erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheent scheid Nr. 713 der Arbeits - losen kasse des Kantons Zürich vom 9. Januar 2015 aufgehoben, und es wird fest - ge stellt, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 1 5. bis 2 6. September 2014 An spruch auf Arbeitslosenentschädigung hat. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco - Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis - mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent - hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan