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AL.2015.00019

Wiedererwägungsentscheid. ATSG 53 Abs. 2. Keine zweifellose Unrichtigkeit. Abweisung.

Zürich SozVersG · 2016-02-23 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___, geboren 1957, war zuletzt vom 1. Juli 2007 bis 3 1. Okto ber 2009 als Senior Executive bei der da maligen Y.___ AG an gestellt (Urk. 6/26, Urk. 6/86, Urk. 6/102 Ziff. 2-3) und meldete sich am 1 2. August 2009 beim Regionalen Arbeitsverm ittlungszentrum (RAV) Z.___ zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 6/101) . Daraufhin wurde ihm eine vom 1 . Februar 2010 bis 31 . Januar 2012 dauernde Rahmenfrist zum Leistung sbezug eröffnet

(vgl. Urk. 6/123) . 1.2

Nach verschiedenen Abklärungen und

Korrespondenz mit dem Versicherten forderte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich mit Verfügung vom 2 2. April 2013 zuviel ausbezahlte Arbeitslosenentschädigung für die Jahre 2010 und 2011 von insgesamt Fr. 42‘478.10 zurück

(Urk. 6/30 = Urk. 6/47). Der Ver si cherte stellte am 9. Oktober 2013 ein Erlassgesuch (Urk. 6/31), welches das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) mit Verfügung vom 1 8. März 2014 (Urk. 6/27) ab wies . Die dagegen vom Versicherten am 1. April 2014 erhobene Einsprache (Urk. 6/25) wurde mit Einspracheentscheid vom 2 6. Juni 2014 abgewiesen (Urk. 6/24).

1.3

Der Versicherte reichte sodann am 2 4. Juli 2014 ein Wiedererwägungsgesuch ein (Urk. 6/15), woraufhin das AWA ihn mit Schreiben vom 2 0. August 2014 darauf hin wies, dass der Entscheid vom 2 6. Juni 2014 innert 30 Tagen ab Erhalt mit Beschwerde beim hiesigen Gericht anfechtbar sei, ansonsten er in Rechts kraft erwachse. F alls der Versicherte keine Beschwerde erheben sollte, werde sein Schreiben vom 2 4. Juli 2014 im Sinne eines Wiedererwägungsgesuches geprüft (Urk. 6/14).

Mit Schreiben vom 1 8. September 2014 (Urk. 6/15) und vom 5. Dezember 2014 (Urk. 6/3) wies das AWA die Wiedererwägungsgesuche des Versicherten vom 2 4. Juli 2014 (Urk. 6/15) und vom 2. Dezember 2014 (Urk. 6/4) ab. Der Ver sicherte beantragte am 1. Januar 2015 den Erlass eine r anfechtbare n Verfügung (Urk. 6/2).

M it Wiedererwägungsentscheid vom 6. Januar 2015 wies das AWA das Wieder er wägungsgesuch vom 1. Januar 2015 ab (Urk. 6/1 = Urk. 2). 2.

Der Versicherte erhob am 2 6. Januar 2015 Beschwerde gegen den Wiederer wägungsentscheid vom 6. Januar 2015 (Urk.

2) und beantragte, die vermeintli che Sc huld sei zu erlassen. E r sei gutgläubig gewesen und es liege ein Härtefall vor (Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 3. März 2015 beantragte das AWA die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 6. März 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts kann die Ve rwaltung auf formell rechtskräf tige Verfügungen oder Einspracheentscheide, die nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet haben, zurück kommen, wenn sie zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetz es über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG; BGE 133 V 50 E. 4.1). 1.2

Voraussetzung der Wiedererwägung bildet eine zweifellose Unrichtig keit des Entscheides . Wann die Unrichtigkeit zweifellos ist, beurteilt sich nicht nach der Grobheit des Fehlers, massgebend muss vielmehr das Ausmass der Überzeugung sein, dass die bisherige Entscheidung unrichtig war. Mit der Zweifellosigkeit wird dabei ein hoher Grad umschrieben. Es darf kein vernünftiger Zweifel daran möglich sein, dass eine Unrichtigkeit vorliegt; es ist ein einziger Schluss - eben derjenige auf eine Unrichtigkeit - möglich. Dies schliesst es etwa aus, bei einer unzutreffenden Ermessensbetätigung eine zweifellose Unrichtigkeit anzuneh men. Die Frage der Unrichtigkeit beurteilt sich dabei nach dem im Zeitpunkt des Erlasses der fraglichen Verfügung herrschenden Rechtszustand; dieser schliesst auch die damalige Rechtspraxis mit ein .

Eine zweifellose Unrichtigkeit betrifft in der Regel einen Verwaltungsentscheid aufgrund falsch oder unzutreffend verstandener Rechtsregeln oder einen Ver wal tungsentscheid, der massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig ange wandt hat. Zurückhaltend kann eine solche Unrichtigkeit angenommen werden, wenn es um die Beurteilung von materiellen Anspruchsvoraussetzungen geht, bei denen die Beurteilung regelmäs sig Ermessenszüge aufweist . So liegt kein Wie dererwägungsgrund vor, wenn eine Entscheidung notwendigerweise Ermes sens züge aufweist und die bisherige Entscheidung als vertretbar erscheint (Kie ser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2015, Rz 52-53 und Rz 56 zu Art. 53). 1.3

Der Entscheid über die Vornahme der Wiedererwägung ist in das Ermessen de s Versicherungsträgers gestellt; ein - gerichtlich durchsetzbarer - Anspruch auf eine Wiedererwägung besteht nicht (vgl. BGE 106 V 79). Immerhin hat aber der Versicherungsträger den Entscheid über die Vornahme der Wiedererwägung willkürfrei und unter Beachtung des Gebots der Rechtsgleichheit zu fällen. Weil ihm der Entscheid über die Wiedererwägung überlassen bleibt, steht es ihm auch frei, über die Modalitäten einer Wiedererwägung zu entscheiden. Wenn sich der Versicherungsträger wiedererwägung sweise entschie den hat, ein bestimmtes Element zu korrigieren, kann das Gericht nicht im nachfolgenden Beschwerdeverfahren festlegen, dass ein anderes Element zu korrigieren sei (Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2015,

Rz 61-63 zu Art. 53). 1.4

Ist ein Versicherungsträger auf ein Wiedererwägungsgesuch zwar eingetreten, lehnt er hingegen in der Folge die Wiedererwägung ab, wird in einem gegen die Verfügung beziehungsweise gegen den Einspracheentscheid gerichteten Beschwer deverfahren lediglich überprüft, ob die Voraussetzungen für eine Wie dererwägung gegeben sind. Thema eines solchen Beschwerdeverfahrens bildet also einzig die Frage, ob der Versicherungsträger zu Rec ht die ursprüngliche Verfügung nicht als zweifellos unrichtig u nd/oder deren Korrektu r als von erheblicher Bedeutung qualifiziert hat (Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2015,

Rz 74 zu Art. 53). 1. 5

Laut Art. 95 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die obligatorische Arbeitslosenver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) richtet sich die Rückforde rung ausser in den Fällen nach Art. 55 und Art. 59c bis

Abs. 4 AVIG nach Art. 25 ATSG. Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.

Nach der Rechtsprechung liegt guter Glaube nicht schon bei Unkenntnis des Rechtsmangels vor. Vielmehr darf sich der Leistungsempfänger nicht nur keiner böswilligen Abs icht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Daraus erhellt, dass der gute Glaube von vornherein entfällt, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- und Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Anderseits kann sich der Rückerstattungspflichtige auf den guten Glauben berufen, wenn sein fehlerhaftes Verhalten nur eine leichte Fahrlässigkeit dar stellt (BGE 11 2 V 97 E. 2 c, 110 V 176 E. 3c; ARV 2 003 Nr. 2 9 E. 1. 2 mit Hin weisen). 2.

2.1

Der Beschwerdegegner begründete seinen Wiedererwägungsentscheid (Urk.

2) damit, es stehe fest, dass der Beschwerdeführer auf den Formularen „Angaben der versicherten Person“ seine Tätigkeit als Vizepräsident des Verwaltungsrates der Firma A.___ AG nicht angegeben habe. Im Einspracheentscheid vom 2 6. Juni 2014 sei daher nicht vermutet, sondern mit dem Grad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen worden, dass der Beschwer deführer zumindest grobfahrlässig gehandelt habe und er aus allfälligen wider sprüchlichen Auskünften der betroffenen Amtsstellen nichts zu seinen Gunsten ableiten könne. Sollte er nicht in der Lage gewesen sein, das Formular korrekt auszufüllen, wäre es ihm zudem unbenommen gewesen, sich um entsprechende Unterstüt zung durch eine Drittperson zu bemühen. Da so mit keine Gutgläubig keit des Beschwerdeführers vorgelegen habe, sei das Vorliegen einer grossen Härte nicht mehr zu prüfen gewesen . Da der Beschwerdeführer mit dem Wieder erwägungsgesuch vom 1. Januar 2015 keine neuen Hinweise vorgebrach t habe, welche den Einspracheentscheid vom 2 6. Juni 2014 als un richtig erscheinen lassen würde n, sei das Wiedererwägungsgesuch vom 1. Januar 2015 abzuweisen (S. 2 f. Ziff. 4). 2.2

Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk.

1) geltend, er habe nach Treu und Glauben gehandelt, sich beim zuständigen Beamten erkun digt und es liege Gutgläubigkeit vor. Gleichzeitig habe er dargelegt, dass er ein Härtefall sei, weshalb die Voraussetzungen gegeben seien, ihm die vermeintliche Schuld zu erlassen. Es treffe zwar zu, dass er auf den Formularen „Angaben der versicherten Person“ seine Tätigkeit als Vizepräsident des Verwaltungsrates nicht angegeben habe. Er sei aber auch nicht unmissverständlich danach gefragt worden, und die zuständige Person habe ihm gesagt, dass Aktien, die er für sein Verwaltungsratsmandat erhalten habe, nicht als Einkommen gelten würden (S. 1 f.). Der Beschwerdegegner habe es unterlassen, diese Person zu befragen. Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe dann selbst nachge fragt, und leider erinnere sich der Beamte nicht mehr an ihn. Es liege zudem ein finanzieller Härtefall vor, und es könne nicht mit dem Hinweis auf seinen Bil dungsstand darauf geschlossen werden, dass er zumindest grobfahrlässig gehandelt habe (S. 2 f.). 3. 3.1

Mit Einspracheentscheid vom 2 6. Juni 20 14 (Urk. 6/24) entschied der Beschwerde gegner

in Bestätigung der Verfügung vom 1 8. März 2014 (Urk. 6/27) rechtkräftig über den Erlass der Rückforderung von zuviel ausge richteten Arbeits losentaggelder und verneinte einen solchen infolge fehlender Gutgläu bigkeit des Beschwerdeführers .

Nachdem der Beschwerdeführer trotz ausdrücklichen Hinweis es seitens des Beschwer degegners (vgl. Urk. 6/ 14) gegen den

E insprachee ntscheid

vom 2 6. Juni 2014 (Urk. 6/24) innert Frist kein Rechtsmittel ergriff und dieser in Rechtskraft erwuchs, wurden seine folgenden Eingaben vom Beschwerdegegner als W iedererwägungsgesuche behandelt, über welche mit Wiedererwägungs ent scheid vom 6. Januar 2015 entschieden wurde (Urk. 2).

Strittig und zu prüfen ist im vorliegenden Beschwer deverfahren einzig die Frage, ob der Beschwerdegegner mit seinem Wiedererwägungsentscheid vom 6. Januar 2015 zu Recht den ursprünglichen Einspracheentscheid vom 2 6. Juni 2014 (Urk. 6/24), worin die Gutgläubigkeit des Beschwerdeführers und damit der Erlass der Rückforderung verneint wurde n, nicht als zweifellos unrichtig qualifiziert hat (vgl. vorstehend E. 4). 3.2

Wie ausgeführt, liegt guter Glaube nicht schon bei U nkenntnis des Rechtsman gels vor, sondern der Versicherte darf sich auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben, namentlich eine grobfahrlässige Melde- und Aus kunfts pflichtverletzung

begang en haben (vgl. vorstehend E. 1. 5) .

Der Beschwerdegegner qualifizierte in seinem

Einspracheentscheid vom 2 6. Juni 2014 (Urk. 6/24) das Verhalten des Beschwerdeführers als zumindest grobfahr lässige Meldepflichtverletzung gegenüber de r zuständigen Arbeitslosenkasse.

Nach Lage der Akten resultiert die Rückerstattungsschuld aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer seine von Januar 2010 bis September 2011 dauernde Tätigkeit als Verwaltungsrat bei der A.___ AG (vgl. Urk. 6/26 Ziff.

2 3) während der Dauer des Be zuges von Arbeitslosentaggelder in den aus zufüllenden Formularen „Angaben der versicherten Person“

nicht bekanntgab

(vgl. Urk. 6/103-121) .

Auch dem prozessorientierten Beratungsprotokoll lässt sich nicht entnehmen, dass der Beschwerdeführer diese Tätigkeit gegenüber der Beratungsperson offengelegt hätte (vgl. Urk. 6/72) .

Gemäss Auszug aus dem individuelle Konto (IK-Auszug; Urk. 6/32) wurde für den Beschwerdeführer von der A.___ AG im Jahr 2010 ein Einkom men von Fr. 30‘000.-- und im Jahr 2011 ein solches von Fr. 21‘250.-- abge rechnet (vgl. auch Urk. 6/34-37). Auch wurde in der am 5. Dezember 2012 unterzeichneten Arbeitgeberbescheinigung ausgeführt, dass der Beschwerdefüh rer im Jahr 2010 einen Gesamtverdienst von Fr. 30‘000.-- und im Jahr 2011 einen von Fr. 21‘250.-- erzielt habe und nach September 2011 keine Lohnzah lungen mehr erfolgt seien, da der Beschwerdeführer ausgetreten sei (vgl. Urk. 6/26 Ziff. 15-17). 3.3

Die im Rahmen der Wiedererwägungsgesuche und beschwerdeweise geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers,

wonach er tatsächlich nie einen Lohn von der A.___ AG erhalten und es sich beim Lohn lediglich um nicht handelbare, und damit wertlose Aktien gehandelt habe, konnte er trotz Aufforderung durch den Beschwerdegegner

nicht belegen.

Auch erweist sich die eingereichte Vermögensübersicht mit einem leeren Wertschriftendepot zur Erbringung d ies es Beweises als untauglich (vgl. Urk. 6/8).

Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer

aus anderen Gründen nicht in der Lage gewesen sein sollte, diese Tätigkeit entsprechend zu melden, ergeben sich keine. Auch kann er aus allfälligen ungenauen oder widersprüchlichen behörd lichen Angaben, für welche er im Übrigen auch keine Beweise vorbringen konnte, nichts zu seinen Gunsten ableiten (vgl. Urk. 6/4,

Urk. 6/15, Urk. 6/51, Urk. 6/53, Urk. 6/59) . 3. 4

Dass der Beschwerdegegner im Einspracheentscheid vom 2 6. Juni 2014 die Gut gläubigkeit des Beschwerdeführers im Hinblick auf den Leistungsbezug ver neinte, war vor diesem Hintergrund jedenfalls nicht zweifellos unrichtig.

Der Beschwerdegegner hat das Wiedererwägung s gesuch des Beschwerdeführers mit der Begründung abgewiesen, es fehle a n der zweifellosen Unrichtigkeit des ergangenen Entscheids. Diese Begründung erweist sich nach erfolgter Prüfung als zutreffend, weshalb sich der Wiedererwägungsentscheid vom 6. J anuar 2015 als rechtens erweist und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco

- Direktion für Arbeit - Arb eitslosenkasse 01 B.___ 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1.1 Gemäss einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts kann die Ve rwaltung auf formell rechtskräf tige Verfügungen oder Einspracheentscheide, die nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet haben, zurück kommen, wenn sie zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs.

E. 1.2 Voraussetzung der Wiedererwägung bildet eine zweifellose Unrichtig keit des Entscheides . Wann die Unrichtigkeit zweifellos ist, beurteilt sich nicht nach der Grobheit des Fehlers, massgebend muss vielmehr das Ausmass der Überzeugung sein, dass die bisherige Entscheidung unrichtig war. Mit der Zweifellosigkeit wird dabei ein hoher Grad umschrieben. Es darf kein vernünftiger Zweifel daran möglich sein, dass eine Unrichtigkeit vorliegt; es ist ein einziger Schluss - eben derjenige auf eine Unrichtigkeit - möglich. Dies schliesst es etwa aus, bei einer unzutreffenden Ermessensbetätigung eine zweifellose Unrichtigkeit anzuneh men. Die Frage der Unrichtigkeit beurteilt sich dabei nach dem im Zeitpunkt des Erlasses der fraglichen Verfügung herrschenden Rechtszustand; dieser schliesst auch die damalige Rechtspraxis mit ein .

Eine zweifellose Unrichtigkeit betrifft in der Regel einen Verwaltungsentscheid aufgrund falsch oder unzutreffend verstandener Rechtsregeln oder einen Ver wal tungsentscheid, der massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig ange wandt hat. Zurückhaltend kann eine solche Unrichtigkeit angenommen werden, wenn es um die Beurteilung von materiellen Anspruchsvoraussetzungen geht, bei denen die Beurteilung regelmäs sig Ermessenszüge aufweist . So liegt kein Wie dererwägungsgrund vor, wenn eine Entscheidung notwendigerweise Ermes sens züge aufweist und die bisherige Entscheidung als vertretbar erscheint (Kie ser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2015, Rz 52-53 und Rz 56 zu Art. 53).

E. 1.3 Der Entscheid über die Vornahme der Wiedererwägung ist in das Ermessen de s Versicherungsträgers gestellt; ein - gerichtlich durchsetzbarer - Anspruch auf eine Wiedererwägung besteht nicht (vgl. BGE 106 V 79). Immerhin hat aber der Versicherungsträger den Entscheid über die Vornahme der Wiedererwägung willkürfrei und unter Beachtung des Gebots der Rechtsgleichheit zu fällen. Weil ihm der Entscheid über die Wiedererwägung überlassen bleibt, steht es ihm auch frei, über die Modalitäten einer Wiedererwägung zu entscheiden. Wenn sich der Versicherungsträger wiedererwägung sweise entschie den hat, ein bestimmtes Element zu korrigieren, kann das Gericht nicht im nachfolgenden Beschwerdeverfahren festlegen, dass ein anderes Element zu korrigieren sei (Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2015,

Rz 61-63 zu Art. 53).

E. 1.4 Ist ein Versicherungsträger auf ein Wiedererwägungsgesuch zwar eingetreten, lehnt er hingegen in der Folge die Wiedererwägung ab, wird in einem gegen die Verfügung beziehungsweise gegen den Einspracheentscheid gerichteten Beschwer deverfahren lediglich überprüft, ob die Voraussetzungen für eine Wie dererwägung gegeben sind. Thema eines solchen Beschwerdeverfahrens bildet also einzig die Frage, ob der Versicherungsträger zu Rec ht die ursprüngliche Verfügung nicht als zweifellos unrichtig u nd/oder deren Korrektu r als von erheblicher Bedeutung qualifiziert hat (Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2015,

Rz 74 zu Art. 53). 1.

E. 2 des Bundesgesetz es über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG; BGE 133 V 50 E. 4.1).

E. 2.1 Der Beschwerdegegner begründete seinen Wiedererwägungsentscheid (Urk.

2) damit, es stehe fest, dass der Beschwerdeführer auf den Formularen „Angaben der versicherten Person“ seine Tätigkeit als Vizepräsident des Verwaltungsrates der Firma A.___ AG nicht angegeben habe. Im Einspracheentscheid vom 2 6. Juni 2014 sei daher nicht vermutet, sondern mit dem Grad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen worden, dass der Beschwer deführer zumindest grobfahrlässig gehandelt habe und er aus allfälligen wider sprüchlichen Auskünften der betroffenen Amtsstellen nichts zu seinen Gunsten ableiten könne. Sollte er nicht in der Lage gewesen sein, das Formular korrekt auszufüllen, wäre es ihm zudem unbenommen gewesen, sich um entsprechende Unterstüt zung durch eine Drittperson zu bemühen. Da so mit keine Gutgläubig keit des Beschwerdeführers vorgelegen habe, sei das Vorliegen einer grossen Härte nicht mehr zu prüfen gewesen . Da der Beschwerdeführer mit dem Wieder erwägungsgesuch vom 1. Januar 2015 keine neuen Hinweise vorgebrach t habe, welche den Einspracheentscheid vom 2 6. Juni 2014 als un richtig erscheinen lassen würde n, sei das Wiedererwägungsgesuch vom 1. Januar 2015 abzuweisen (S. 2 f. Ziff. 4).

E. 2.2 Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk.

1) geltend, er habe nach Treu und Glauben gehandelt, sich beim zuständigen Beamten erkun digt und es liege Gutgläubigkeit vor. Gleichzeitig habe er dargelegt, dass er ein Härtefall sei, weshalb die Voraussetzungen gegeben seien, ihm die vermeintliche Schuld zu erlassen. Es treffe zwar zu, dass er auf den Formularen „Angaben der versicherten Person“ seine Tätigkeit als Vizepräsident des Verwaltungsrates nicht angegeben habe. Er sei aber auch nicht unmissverständlich danach gefragt worden, und die zuständige Person habe ihm gesagt, dass Aktien, die er für sein Verwaltungsratsmandat erhalten habe, nicht als Einkommen gelten würden (S. 1 f.). Der Beschwerdegegner habe es unterlassen, diese Person zu befragen. Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe dann selbst nachge fragt, und leider erinnere sich der Beamte nicht mehr an ihn. Es liege zudem ein finanzieller Härtefall vor, und es könne nicht mit dem Hinweis auf seinen Bil dungsstand darauf geschlossen werden, dass er zumindest grobfahrlässig gehandelt habe (S. 2 f.). 3. 3.1

Mit Einspracheentscheid vom 2 6. Juni 20

E. 5 Laut Art. 95 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die obligatorische Arbeitslosenver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) richtet sich die Rückforde rung ausser in den Fällen nach Art. 55 und Art. 59c bis

Abs. 4 AVIG nach Art. 25 ATSG. Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.

Nach der Rechtsprechung liegt guter Glaube nicht schon bei Unkenntnis des Rechtsmangels vor. Vielmehr darf sich der Leistungsempfänger nicht nur keiner böswilligen Abs icht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Daraus erhellt, dass der gute Glaube von vornherein entfällt, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- und Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Anderseits kann sich der Rückerstattungspflichtige auf den guten Glauben berufen, wenn sein fehlerhaftes Verhalten nur eine leichte Fahrlässigkeit dar stellt (BGE 11 2 V 97 E. 2 c, 110 V 176 E. 3c; ARV 2 003 Nr. 2

E. 9 E. 1. 2 mit Hin weisen). 2.

E. 14 ) gegen den

E insprachee ntscheid

vom 2 6. Juni 2014 (Urk. 6/24) innert Frist kein Rechtsmittel ergriff und dieser in Rechtskraft erwuchs, wurden seine folgenden Eingaben vom Beschwerdegegner als W iedererwägungsgesuche behandelt, über welche mit Wiedererwägungs ent scheid vom 6. Januar 2015 entschieden wurde (Urk. 2).

Strittig und zu prüfen ist im vorliegenden Beschwer deverfahren einzig die Frage, ob der Beschwerdegegner mit seinem Wiedererwägungsentscheid vom 6. Januar 2015 zu Recht den ursprünglichen Einspracheentscheid vom 2 6. Juni 2014 (Urk. 6/24), worin die Gutgläubigkeit des Beschwerdeführers und damit der Erlass der Rückforderung verneint wurde n, nicht als zweifellos unrichtig qualifiziert hat (vgl. vorstehend E. 4). 3.2

Wie ausgeführt, liegt guter Glaube nicht schon bei U nkenntnis des Rechtsman gels vor, sondern der Versicherte darf sich auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben, namentlich eine grobfahrlässige Melde- und Aus kunfts pflichtverletzung

begang en haben (vgl. vorstehend E. 1. 5) .

Der Beschwerdegegner qualifizierte in seinem

Einspracheentscheid vom 2 6. Juni 2014 (Urk. 6/24) das Verhalten des Beschwerdeführers als zumindest grobfahr lässige Meldepflichtverletzung gegenüber de r zuständigen Arbeitslosenkasse.

Nach Lage der Akten resultiert die Rückerstattungsschuld aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer seine von Januar 2010 bis September 2011 dauernde Tätigkeit als Verwaltungsrat bei der A.___ AG (vgl. Urk. 6/26 Ziff.

2 3) während der Dauer des Be zuges von Arbeitslosentaggelder in den aus zufüllenden Formularen „Angaben der versicherten Person“

nicht bekanntgab

(vgl. Urk. 6/103-121) .

Auch dem prozessorientierten Beratungsprotokoll lässt sich nicht entnehmen, dass der Beschwerdeführer diese Tätigkeit gegenüber der Beratungsperson offengelegt hätte (vgl. Urk. 6/72) .

Gemäss Auszug aus dem individuelle Konto (IK-Auszug; Urk. 6/32) wurde für den Beschwerdeführer von der A.___ AG im Jahr 2010 ein Einkom men von Fr. 30‘000.-- und im Jahr 2011 ein solches von Fr. 21‘250.-- abge rechnet (vgl. auch Urk. 6/34-37). Auch wurde in der am 5. Dezember 2012 unterzeichneten Arbeitgeberbescheinigung ausgeführt, dass der Beschwerdefüh rer im Jahr 2010 einen Gesamtverdienst von Fr. 30‘000.-- und im Jahr 2011 einen von Fr. 21‘250.-- erzielt habe und nach September 2011 keine Lohnzah lungen mehr erfolgt seien, da der Beschwerdeführer ausgetreten sei (vgl. Urk. 6/26 Ziff. 15-17). 3.3

Die im Rahmen der Wiedererwägungsgesuche und beschwerdeweise geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers,

wonach er tatsächlich nie einen Lohn von der A.___ AG erhalten und es sich beim Lohn lediglich um nicht handelbare, und damit wertlose Aktien gehandelt habe, konnte er trotz Aufforderung durch den Beschwerdegegner

nicht belegen.

Auch erweist sich die eingereichte Vermögensübersicht mit einem leeren Wertschriftendepot zur Erbringung d ies es Beweises als untauglich (vgl. Urk. 6/8).

Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer

aus anderen Gründen nicht in der Lage gewesen sein sollte, diese Tätigkeit entsprechend zu melden, ergeben sich keine. Auch kann er aus allfälligen ungenauen oder widersprüchlichen behörd lichen Angaben, für welche er im Übrigen auch keine Beweise vorbringen konnte, nichts zu seinen Gunsten ableiten (vgl. Urk. 6/4,

Urk. 6/15, Urk. 6/51, Urk. 6/53, Urk. 6/59) . 3. 4

Dass der Beschwerdegegner im Einspracheentscheid vom 2 6. Juni 2014 die Gut gläubigkeit des Beschwerdeführers im Hinblick auf den Leistungsbezug ver neinte, war vor diesem Hintergrund jedenfalls nicht zweifellos unrichtig.

Der Beschwerdegegner hat das Wiedererwägung s gesuch des Beschwerdeführers mit der Begründung abgewiesen, es fehle a n der zweifellosen Unrichtigkeit des ergangenen Entscheids. Diese Begründung erweist sich nach erfolgter Prüfung als zutreffend, weshalb sich der Wiedererwägungsentscheid vom 6. J anuar 2015 als rechtens erweist und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco

- Direktion für Arbeit - Arb eitslosenkasse 01 B.___ 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2015.00019 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Philipp Gerichtsschreiberin Schucan Urteil vom

23. Februar 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) Abteilung Arbeitslosenversicherung Stampfenbachstrasse 32, Postfach, 8090 Zürich Beschwerdegegner Sachverhalt: 1.

1.1

X.___, geboren 1957, war zuletzt vom 1. Juli 2007 bis 3 1. Okto ber 2009 als Senior Executive bei der da maligen Y.___ AG an gestellt (Urk. 6/26, Urk. 6/86, Urk. 6/102 Ziff. 2-3) und meldete sich am 1 2. August 2009 beim Regionalen Arbeitsverm ittlungszentrum (RAV) Z.___ zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 6/101) . Daraufhin wurde ihm eine vom 1 . Februar 2010 bis 31 . Januar 2012 dauernde Rahmenfrist zum Leistung sbezug eröffnet

(vgl. Urk. 6/123) . 1.2

Nach verschiedenen Abklärungen und

Korrespondenz mit dem Versicherten forderte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich mit Verfügung vom 2 2. April 2013 zuviel ausbezahlte Arbeitslosenentschädigung für die Jahre 2010 und 2011 von insgesamt Fr. 42‘478.10 zurück

(Urk. 6/30 = Urk. 6/47). Der Ver si cherte stellte am 9. Oktober 2013 ein Erlassgesuch (Urk. 6/31), welches das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) mit Verfügung vom 1 8. März 2014 (Urk. 6/27) ab wies . Die dagegen vom Versicherten am 1. April 2014 erhobene Einsprache (Urk. 6/25) wurde mit Einspracheentscheid vom 2 6. Juni 2014 abgewiesen (Urk. 6/24).

1.3

Der Versicherte reichte sodann am 2 4. Juli 2014 ein Wiedererwägungsgesuch ein (Urk. 6/15), woraufhin das AWA ihn mit Schreiben vom 2 0. August 2014 darauf hin wies, dass der Entscheid vom 2 6. Juni 2014 innert 30 Tagen ab Erhalt mit Beschwerde beim hiesigen Gericht anfechtbar sei, ansonsten er in Rechts kraft erwachse. F alls der Versicherte keine Beschwerde erheben sollte, werde sein Schreiben vom 2 4. Juli 2014 im Sinne eines Wiedererwägungsgesuches geprüft (Urk. 6/14).

Mit Schreiben vom 1 8. September 2014 (Urk. 6/15) und vom 5. Dezember 2014 (Urk. 6/3) wies das AWA die Wiedererwägungsgesuche des Versicherten vom 2 4. Juli 2014 (Urk. 6/15) und vom 2. Dezember 2014 (Urk. 6/4) ab. Der Ver sicherte beantragte am 1. Januar 2015 den Erlass eine r anfechtbare n Verfügung (Urk. 6/2).

M it Wiedererwägungsentscheid vom 6. Januar 2015 wies das AWA das Wieder er wägungsgesuch vom 1. Januar 2015 ab (Urk. 6/1 = Urk. 2). 2.

Der Versicherte erhob am 2 6. Januar 2015 Beschwerde gegen den Wiederer wägungsentscheid vom 6. Januar 2015 (Urk.

2) und beantragte, die vermeintli che Sc huld sei zu erlassen. E r sei gutgläubig gewesen und es liege ein Härtefall vor (Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 3. März 2015 beantragte das AWA die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 6. März 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts kann die Ve rwaltung auf formell rechtskräf tige Verfügungen oder Einspracheentscheide, die nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet haben, zurück kommen, wenn sie zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetz es über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG; BGE 133 V 50 E. 4.1). 1.2

Voraussetzung der Wiedererwägung bildet eine zweifellose Unrichtig keit des Entscheides . Wann die Unrichtigkeit zweifellos ist, beurteilt sich nicht nach der Grobheit des Fehlers, massgebend muss vielmehr das Ausmass der Überzeugung sein, dass die bisherige Entscheidung unrichtig war. Mit der Zweifellosigkeit wird dabei ein hoher Grad umschrieben. Es darf kein vernünftiger Zweifel daran möglich sein, dass eine Unrichtigkeit vorliegt; es ist ein einziger Schluss - eben derjenige auf eine Unrichtigkeit - möglich. Dies schliesst es etwa aus, bei einer unzutreffenden Ermessensbetätigung eine zweifellose Unrichtigkeit anzuneh men. Die Frage der Unrichtigkeit beurteilt sich dabei nach dem im Zeitpunkt des Erlasses der fraglichen Verfügung herrschenden Rechtszustand; dieser schliesst auch die damalige Rechtspraxis mit ein .

Eine zweifellose Unrichtigkeit betrifft in der Regel einen Verwaltungsentscheid aufgrund falsch oder unzutreffend verstandener Rechtsregeln oder einen Ver wal tungsentscheid, der massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig ange wandt hat. Zurückhaltend kann eine solche Unrichtigkeit angenommen werden, wenn es um die Beurteilung von materiellen Anspruchsvoraussetzungen geht, bei denen die Beurteilung regelmäs sig Ermessenszüge aufweist . So liegt kein Wie dererwägungsgrund vor, wenn eine Entscheidung notwendigerweise Ermes sens züge aufweist und die bisherige Entscheidung als vertretbar erscheint (Kie ser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2015, Rz 52-53 und Rz 56 zu Art. 53). 1.3

Der Entscheid über die Vornahme der Wiedererwägung ist in das Ermessen de s Versicherungsträgers gestellt; ein - gerichtlich durchsetzbarer - Anspruch auf eine Wiedererwägung besteht nicht (vgl. BGE 106 V 79). Immerhin hat aber der Versicherungsträger den Entscheid über die Vornahme der Wiedererwägung willkürfrei und unter Beachtung des Gebots der Rechtsgleichheit zu fällen. Weil ihm der Entscheid über die Wiedererwägung überlassen bleibt, steht es ihm auch frei, über die Modalitäten einer Wiedererwägung zu entscheiden. Wenn sich der Versicherungsträger wiedererwägung sweise entschie den hat, ein bestimmtes Element zu korrigieren, kann das Gericht nicht im nachfolgenden Beschwerdeverfahren festlegen, dass ein anderes Element zu korrigieren sei (Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2015,

Rz 61-63 zu Art. 53). 1.4

Ist ein Versicherungsträger auf ein Wiedererwägungsgesuch zwar eingetreten, lehnt er hingegen in der Folge die Wiedererwägung ab, wird in einem gegen die Verfügung beziehungsweise gegen den Einspracheentscheid gerichteten Beschwer deverfahren lediglich überprüft, ob die Voraussetzungen für eine Wie dererwägung gegeben sind. Thema eines solchen Beschwerdeverfahrens bildet also einzig die Frage, ob der Versicherungsträger zu Rec ht die ursprüngliche Verfügung nicht als zweifellos unrichtig u nd/oder deren Korrektu r als von erheblicher Bedeutung qualifiziert hat (Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2015,

Rz 74 zu Art. 53). 1. 5

Laut Art. 95 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die obligatorische Arbeitslosenver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) richtet sich die Rückforde rung ausser in den Fällen nach Art. 55 und Art. 59c bis

Abs. 4 AVIG nach Art. 25 ATSG. Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.

Nach der Rechtsprechung liegt guter Glaube nicht schon bei Unkenntnis des Rechtsmangels vor. Vielmehr darf sich der Leistungsempfänger nicht nur keiner böswilligen Abs icht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Daraus erhellt, dass der gute Glaube von vornherein entfällt, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- und Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Anderseits kann sich der Rückerstattungspflichtige auf den guten Glauben berufen, wenn sein fehlerhaftes Verhalten nur eine leichte Fahrlässigkeit dar stellt (BGE 11 2 V 97 E. 2 c, 110 V 176 E. 3c; ARV 2 003 Nr. 2 9 E. 1. 2 mit Hin weisen). 2.

2.1

Der Beschwerdegegner begründete seinen Wiedererwägungsentscheid (Urk.

2) damit, es stehe fest, dass der Beschwerdeführer auf den Formularen „Angaben der versicherten Person“ seine Tätigkeit als Vizepräsident des Verwaltungsrates der Firma A.___ AG nicht angegeben habe. Im Einspracheentscheid vom 2 6. Juni 2014 sei daher nicht vermutet, sondern mit dem Grad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen worden, dass der Beschwer deführer zumindest grobfahrlässig gehandelt habe und er aus allfälligen wider sprüchlichen Auskünften der betroffenen Amtsstellen nichts zu seinen Gunsten ableiten könne. Sollte er nicht in der Lage gewesen sein, das Formular korrekt auszufüllen, wäre es ihm zudem unbenommen gewesen, sich um entsprechende Unterstüt zung durch eine Drittperson zu bemühen. Da so mit keine Gutgläubig keit des Beschwerdeführers vorgelegen habe, sei das Vorliegen einer grossen Härte nicht mehr zu prüfen gewesen . Da der Beschwerdeführer mit dem Wieder erwägungsgesuch vom 1. Januar 2015 keine neuen Hinweise vorgebrach t habe, welche den Einspracheentscheid vom 2 6. Juni 2014 als un richtig erscheinen lassen würde n, sei das Wiedererwägungsgesuch vom 1. Januar 2015 abzuweisen (S. 2 f. Ziff. 4). 2.2

Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk.

1) geltend, er habe nach Treu und Glauben gehandelt, sich beim zuständigen Beamten erkun digt und es liege Gutgläubigkeit vor. Gleichzeitig habe er dargelegt, dass er ein Härtefall sei, weshalb die Voraussetzungen gegeben seien, ihm die vermeintliche Schuld zu erlassen. Es treffe zwar zu, dass er auf den Formularen „Angaben der versicherten Person“ seine Tätigkeit als Vizepräsident des Verwaltungsrates nicht angegeben habe. Er sei aber auch nicht unmissverständlich danach gefragt worden, und die zuständige Person habe ihm gesagt, dass Aktien, die er für sein Verwaltungsratsmandat erhalten habe, nicht als Einkommen gelten würden (S. 1 f.). Der Beschwerdegegner habe es unterlassen, diese Person zu befragen. Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe dann selbst nachge fragt, und leider erinnere sich der Beamte nicht mehr an ihn. Es liege zudem ein finanzieller Härtefall vor, und es könne nicht mit dem Hinweis auf seinen Bil dungsstand darauf geschlossen werden, dass er zumindest grobfahrlässig gehandelt habe (S. 2 f.). 3. 3.1

Mit Einspracheentscheid vom 2 6. Juni 20 14 (Urk. 6/24) entschied der Beschwerde gegner

in Bestätigung der Verfügung vom 1 8. März 2014 (Urk. 6/27) rechtkräftig über den Erlass der Rückforderung von zuviel ausge richteten Arbeits losentaggelder und verneinte einen solchen infolge fehlender Gutgläu bigkeit des Beschwerdeführers .

Nachdem der Beschwerdeführer trotz ausdrücklichen Hinweis es seitens des Beschwer degegners (vgl. Urk. 6/ 14) gegen den

E insprachee ntscheid

vom 2 6. Juni 2014 (Urk. 6/24) innert Frist kein Rechtsmittel ergriff und dieser in Rechtskraft erwuchs, wurden seine folgenden Eingaben vom Beschwerdegegner als W iedererwägungsgesuche behandelt, über welche mit Wiedererwägungs ent scheid vom 6. Januar 2015 entschieden wurde (Urk. 2).

Strittig und zu prüfen ist im vorliegenden Beschwer deverfahren einzig die Frage, ob der Beschwerdegegner mit seinem Wiedererwägungsentscheid vom 6. Januar 2015 zu Recht den ursprünglichen Einspracheentscheid vom 2 6. Juni 2014 (Urk. 6/24), worin die Gutgläubigkeit des Beschwerdeführers und damit der Erlass der Rückforderung verneint wurde n, nicht als zweifellos unrichtig qualifiziert hat (vgl. vorstehend E. 4). 3.2

Wie ausgeführt, liegt guter Glaube nicht schon bei U nkenntnis des Rechtsman gels vor, sondern der Versicherte darf sich auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben, namentlich eine grobfahrlässige Melde- und Aus kunfts pflichtverletzung

begang en haben (vgl. vorstehend E. 1. 5) .

Der Beschwerdegegner qualifizierte in seinem

Einspracheentscheid vom 2 6. Juni 2014 (Urk. 6/24) das Verhalten des Beschwerdeführers als zumindest grobfahr lässige Meldepflichtverletzung gegenüber de r zuständigen Arbeitslosenkasse.

Nach Lage der Akten resultiert die Rückerstattungsschuld aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer seine von Januar 2010 bis September 2011 dauernde Tätigkeit als Verwaltungsrat bei der A.___ AG (vgl. Urk. 6/26 Ziff.

2 3) während der Dauer des Be zuges von Arbeitslosentaggelder in den aus zufüllenden Formularen „Angaben der versicherten Person“

nicht bekanntgab

(vgl. Urk. 6/103-121) .

Auch dem prozessorientierten Beratungsprotokoll lässt sich nicht entnehmen, dass der Beschwerdeführer diese Tätigkeit gegenüber der Beratungsperson offengelegt hätte (vgl. Urk. 6/72) .

Gemäss Auszug aus dem individuelle Konto (IK-Auszug; Urk. 6/32) wurde für den Beschwerdeführer von der A.___ AG im Jahr 2010 ein Einkom men von Fr. 30‘000.-- und im Jahr 2011 ein solches von Fr. 21‘250.-- abge rechnet (vgl. auch Urk. 6/34-37). Auch wurde in der am 5. Dezember 2012 unterzeichneten Arbeitgeberbescheinigung ausgeführt, dass der Beschwerdefüh rer im Jahr 2010 einen Gesamtverdienst von Fr. 30‘000.-- und im Jahr 2011 einen von Fr. 21‘250.-- erzielt habe und nach September 2011 keine Lohnzah lungen mehr erfolgt seien, da der Beschwerdeführer ausgetreten sei (vgl. Urk. 6/26 Ziff. 15-17). 3.3

Die im Rahmen der Wiedererwägungsgesuche und beschwerdeweise geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers,

wonach er tatsächlich nie einen Lohn von der A.___ AG erhalten und es sich beim Lohn lediglich um nicht handelbare, und damit wertlose Aktien gehandelt habe, konnte er trotz Aufforderung durch den Beschwerdegegner

nicht belegen.

Auch erweist sich die eingereichte Vermögensübersicht mit einem leeren Wertschriftendepot zur Erbringung d ies es Beweises als untauglich (vgl. Urk. 6/8).

Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer

aus anderen Gründen nicht in der Lage gewesen sein sollte, diese Tätigkeit entsprechend zu melden, ergeben sich keine. Auch kann er aus allfälligen ungenauen oder widersprüchlichen behörd lichen Angaben, für welche er im Übrigen auch keine Beweise vorbringen konnte, nichts zu seinen Gunsten ableiten (vgl. Urk. 6/4,

Urk. 6/15, Urk. 6/51, Urk. 6/53, Urk. 6/59) . 3. 4

Dass der Beschwerdegegner im Einspracheentscheid vom 2 6. Juni 2014 die Gut gläubigkeit des Beschwerdeführers im Hinblick auf den Leistungsbezug ver neinte, war vor diesem Hintergrund jedenfalls nicht zweifellos unrichtig.

Der Beschwerdegegner hat das Wiedererwägung s gesuch des Beschwerdeführers mit der Begründung abgewiesen, es fehle a n der zweifellosen Unrichtigkeit des ergangenen Entscheids. Diese Begründung erweist sich nach erfolgter Prüfung als zutreffend, weshalb sich der Wiedererwägungsentscheid vom 6. J anuar 2015 als rechtens erweist und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco

- Direktion für Arbeit - Arb eitslosenkasse 01 B.___ 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan