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AL.2015.00012

Anspruchsberechtigung; anrechenbarer Arbeitsausfall bei Verdienstausfall prospektiv mit Bezug auf das Teilpensum in der Folgerahmenfrist bejaht. (BGE 8C_661/2015)

Zürich SozVersG · 2015-06-30 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 19 56 , ist diplomierte Pflegefachfrau und bean tragte am 2. Juli 2012

bei der Arbeits losenversicherung Arbeitslosen entschä di gung

ab dem 1. Juli 2012 und stellte sich der Stellenvermittlung im Umfang von 80 % zur Verfügung (Urk. 8/133-136 ) . In der vom 1. Juli 20 1 2 bis 3 0. Juni 2014 eröffneten Rahmenfrist (Urk. 8/255-261) war sie bei verschie denen Arbeit gebern erwerbstätig . Z uletzt trat sie am

1. Juni 2014 im Alters heim Y.___

ein e

unbefristete Erwerbstätigkeit als Pflegefachfrau mit einem 60%ige n Pensum

an ( Urk. 7/ 45- 46 , Urk. 8/ 3 -10, Urk. 8/45-50, Urk. 8/77, Urk. 8/88 ) . D ie Unia

Arbeits losen kasse ( Unia ) rechnete die Einkommen jeweils als Zwischenverdienst ab (vgl. Urk. 8/ 3, Urk. 8/32, Urk. 8/55 ).

Mit Eingang vom 1 1. Juni 2014 bean tragte die Versicherte die Ausrichtung von Arbeits losenentschä digung

ab dem 1. Juli 2014

und damit die Eröffnung einer Folge rahmenfrist

(Urk. 7/44-47) und stellte sich der Arbeitslosenversicherung im Umfang von 20 % zur Verfügung. Daneben hatte sie die Tätigkeit im Altersheim Y.___ weiterhin im Umfang von 60 % inne (Urk. 7/21, Urk. 7/42, Urk.

7/45).

Mit Ver fügung vom

14. Oktober 2014 lehnte die Unia

den An spruch auf Arbeits losenentschädigung mangels eines anrechenbaren Arbeits- und Ver dienst aus fall s

ab (Urk. 7/36-37 ). Die dage gen mit Schreiben vom

10. No vember 2014 er hobene Einsprache (Urk. 7/29) wies die Unia mit Einsprache ent scheid vom 17. De zember 2014 ab ( Urk. 2). 2.

Hier gegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom

17. Januar 2015 Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei der Einspracheentscheid vom

17. Dezember 2014 aufzuheben und es sei festzustellen, dass sie Anspruch auf Arbeitslo sen entschädigung

für den 20%igen Lohnausfall habe (Urk. 1). Die Beschwerd e geg nerin schloss in der Beschwerdeantwort vom

29. Januar 2015 auf Abwei sung der Beschwerde (Urk. 5 ).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Gemäss Art. 9 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen ver siche rung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gelten für den Leistungs b ezug und für die Beitragszeit, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht, zwei jährige Rah menfristen (Abs. 1). Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvor aussetzungen erfüllt sind (Abs. 2). Ist die Rahmenfrist für den Leistungsbezug abgelaufen und bean sprucht die ver sicherte Person wieder Arbeitslosenentschädigung, so gelten, sofern das Ge setz nichts anderes vorsieht, erneut zweijährige Rahmenfristen (Abs. 4). Die Bedeu tung des Aufeinanderfolgens von Rahmenfristen liegt darin, dass eine Neuüber prüfung aller Anspruchsvoraussetzungen stattfindet (Nuss baumer, Arbeits losen versicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungs recht , SBVR, Band XIV, Soziale Sicherheit, 2. Auflage

2007, S. 2218 Rz 127). 1.2

Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person ganz oder teilweise arbeitslos ist ( Art. 8 Abs. 1 lit . a AVIG) . Al s ganz arbeitslos gilt, wer in keinem Arbeitsverhältnis steht und eine Vo llzeitbeschäftigung sucht (Art. 10 Abs. 1 AVIG). Als teilweise arbeitslos gilt, wer eine Teilzeitbeschäftigung hat und eine Vollzeit- oder eine weitere Teil zeit beschäftigung sucht ( Art. 10 Abs. 1 lit . b AVIG).

1.3 1.3.1

Zu den gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen gehört ferner, dass die ver si cherte Person einen anrechenbaren Arbeitsausfall e rlitten hat (Art. 8 Abs. 1 lit . b AVIG). Der Arbeitsausfall ist als Anspruchsvoraussetzung gemäss Art. 11 Abs. 1 AVIG anrechenbar, wenn er einen Verdienstausfall zur Folge hat und min destens zwei aufeinander folgende volle Arbeitstage dauert.

Kumulativ erforderlich ist damit ein Verdienstausfall (Lohn ausfall) und ein Mindest arbeits ausfall (Nussbaumer, a.a.O., S. 2225

Rz

153). Als voller Arbeitstag gilt der fünfte Teil der wöchent lichen Arbeitszeit, welche die versicherte Person normalerweise während ihres letzten Arbeitsverhältnisses geleistet hat ( Art. 4 Abs. 1 der Ver ordnung über die obligatorische Arbeitslosen ver siche rung und die Insolven zentschädigung, AVIV).

Hatte die versicherte Per son zuletzt eine Vollzeitbe schäftigung , so gilt als ausgefallener voller Ar beits tag jeder Tag, an dem die versich erte Person ganz arbeitslos ist ( Art. 4 Abs. 2 AVIV).

Gemäss Art.

5 AVIV ist der Arbeitsausfall von teilw eise Arbeitslosen ( Art. 10 Abs. 2 lit . b AVIG) anrechenbar, wenn er innerhalb von zwei Wochen min des tens zwei volle Arbeitstage ausmacht. Dabei genügt es, wenn der Arbeitsaus fall in zwei aufeinanderfolgenden Wochen den Stundenwert von zwei vollen Arbeits tagen ausmacht ( Rz B91 des Kreisschreibens des seco über die Arbeits losen entschädigung , Oktober 2012 , KS-ALE; ab 1. Januar 2014: AVIG-Praxis ALE). 1.3.2

Der Begriff des a nrechenbare n Arbeitsausfall s hat im Übrigen eine doppelte Funk tion. Er ist nicht nur allgemeine Anspruchsvoraussetzung ( Art. 11 AVIG), sondern auch für die Bemessung des Entschädigungsanspruchs als solchen die wichtigste Grundlage. Dauer und Ausmass des anrechenbaren Arbeits ausfalles und des damit verbundenen Verdienstausfalles ( Art. 11 Abs. 1 AVIG) wirken sich deshalb auf den Entschädigungsanspr u ch aus. Er bestimmt sich grund sätz lich im Verhältnis zur letzten Beschäftigung vor Eintritt der (Teil-)Arbeits losig keit (Art. 4 AVIV). Der Umfang des anrechenbaren Arbeitsausfalls bei Teil ar beits losigkeit nach Art. 10 Abs. 2 lit . b AVIG ergibt sich aus der Differenz zwischen der effektiven Teilarbeitszeit und der nach den jeweils herrschenden Umständen betriebs- und branchenüblichen normalen Arbeitszeit. Der Arbeits ausfall ist total und der Anspruch auf das volle Taggeld wird nicht geschmälert, wenn die arbeitslose Person lediglich eine Teilzeit be schäf tigung ausgeübt hatte und nach dem Verlust dieser Stelle eine andere Tätigkeit im selben zeitlichen Umfang sucht

( BGE 125 V 51 E. 6b -c mit Hinweisen ; Nussbaumer, a.a.O., S. 2225 Rz 154 und S. 2277 Rz 328 ; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 8C_126/2014 vom 8. Juli 2014 E. 5.1.2 und 8C_674/2014 vom 5. Mai 2015 E. 4.2.3 ).

Die Kürzung des Taggeldanspruches bei einem lediglich teilweise an rechenbaren Arbeitsausfall geschieht durch eine entsprechende Reduk tion des der Entschädigungs bemessung zu Grunde zu legenden versicherten Verdienstes (BGE 125 V 51 E. 6c/ aa mit Hinweis auf BGE 112 V 229 E. 3).

Bei Schwankungen des Beschäftigungsgrades innerhalb des letzten Arbeits verhält nisses vor Eintritt der faktischen Arbeits losigkeit (SVR 1996 ALV Nr. 74 S. 227 f. E. 2c) ist für die Bestimmung des anrechenbaren Arbeitsausfalles auf die durchschnittliche zeitliche Belastung, bezogen auf ein Normal arbeits pensum , abzustellen (vgl. ALV-Praxis 97/1, Blatt 11). Gleiches gilt, wenn diese Tätigkeit nicht im ganzen Bemessungszeitraum ausgeübt worden war, mit anderen Worten die versicherte Person in dieser Zeit in verschiedenen Be schäf tigungs verhältnissen mit bezogen auf die jeweilige Normalarbeitszeit unter schiedlichen Arbeitspensen stand (BGE 125 V 51 E. 6c/ aa ). Diese Regeln zur Ermittlung des anrechenbaren Arbeitsausfalles gelten sinn gemäss auch für eine zweite (oder weitere) Rahmenfrist für den Leistungs bezug . Dabei kann bei Zwischenverdienstarbeit im Sinne von Art. 24 Abs. 1 AVIG nicht auf den tatsächlichen Beschäftigungsgrad abgestellt werden, da solche Tätigkeiten lediglich wegen des Differenzausgleichs nach Art. 24 Abs. 3 AVIG als ( lohn mässig ) zumutbar gelten. Vielmehr ist hier der zeitliche Umfang bezo gen auf die Normalarbeitszeit in der betreffenden Branche massgebend , in welchem d i e v ersicherte Person bereit, berechtigt und in der Lage war, ( un -)selbständig erwerbstätig zu sein (BGE 125 V 51 E. 6c/ bb ; vgl. auch Nussbaumer, a.a.O., S. 2224 Rz 151 ).

1 . 5 1. 5 .1

Z entrale

Bemessungsgrösse für die Ermittlung der Höhe des Taggeldanspruches

ist n eben dem anrechenbaren Arbeitsausfall (in der Funktion als Be messungs - re gel ) und der Beitragsdauer der versicherte Verdienst. Zum Ausdruck kommt dies in Art. 22 AVIG (Nussbaumer, a.a.O., S. 2286 Rz 360). Danach beträgt d as Tag geld 80 beziehungsweise 70 % des versicherten Verdienstes (Art. 22 Abs. 1 und Abs. 2 AVIG). Denn das Gesetz will keinen vollen, sondern nur einen angemes senen Ersatz für be stimmte Erwerbsausfälle ge währen, was letztlich eine nur teilweise Entschä digung bedeutet. Dahinter steht zum einen der im Sozialversi cherungsbereich be sonders ausgeprägte Gedanke der Scho nung der von der Versichertengemeinschaft aufgebrachten Mittel; an derenfalls müssten unter Umständen die Beiträge über das sozial Zumutbare hinaus erhöht werden. Zum anderen soll mit der bloss teilweisen Entschädigung des Erwerbsausfalls auf die Versicherten ein gewisser Druck ausgeübt werden, den Zustand des Erwerbs ausfalls möglichst rasch zu beenden (Gerhards, Kom mentar zum Arbeitslosen gesetz [AVIG], Band I [ Art. 1-58], 1987, S. 53, Art. 1 Rz 13 f.). 1.5.2

Nach Art. 23 Abs. 1 AVIG gilt als versicherter Verdienst der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Bemessungszeitraumes aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde; einge schlossen sind die vertraglich vereinbarten regelmässigen Zulagen, soweit sie nicht Entschädigung für arbeitsbedingte Inkonvenienzen darstellen. Der Höchst betrag des versicherten Verdienstes (Art. 18 ATSG) entspricht demjenigen der obligatorischen Unfallversicherung. Der Verdienst gilt nicht als versichert, wenn er eine Mindestgrenze nicht erreicht. Der Bundesrat bestimmt den Bemessungs zeitraum und die Mindestgrenze.

1.5 .3

Laut Art. 37 Abs. 1 AVIV bemisst sich d er versicherte Verdienst nach dem Durch schnittslohn der letzten sechs Beitragsmonate ( Art.

11) vor Beginn der Rah menfrist für den Leistungsbezug. Nach Abs. 2 von Art. 37 AVIV bemisst er sich n ach dem Durchschnittslohn der letzten zwölf Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug, wenn dieser Durchschnittslohn höher ist als derjenige nach Abs . 1. 1.5 .4

Der versicherte Verdienst richtet sich nach dem gesuchten Beschäftigungsgrad , sofern die versicherte Person innerhalb der Rahmen frist für die Beitragszeit während mindestens zwölf

Monaten eine beitrags pflich tige Beschäftigung im entsprechenden Umfang ausgeübt hat

( vgl. Urteil des Bun desgerichts C 114/99 vom 2 7. Juli 2001 E. 3a und E. 3c , wo noch sechs Monate genügten ).

Zwar ist auch bei der erstmaligen Ermittlung des versicherten Verdienstes eine Fest setzung desselben nach dem von der arbeitslosen Person gesuchten Beschäf ti gungsgrad möglich, was aber nicht losgelöst vom tatsächlichen Beschäf tigungs grad im Bemessungs zeitraum erfolgen kann. Der versicherte Verdienst berech net sich daher nur dann nach dem gesuchten Beschäfti gungs grad, wenn eine beitragspflichtige Beschäftigung im entsprechenden Umfang (für die Dauer von mindestens zwölf Monaten) auch ausgeübt worden ist ( Urteil des Bundesgerichts 8C_736/2011

vom 8. November 2011 E. 2.4 mit Hinweisen ; vgl. auch Kupfer Bucher, Recht sprechung des Bundesgerichts zum Sozial versicherungsrecht, Bundesge setz über die obligatorische Arbeitslosenver siche rung und d ie Insol venzent schädigung , 4. Auflage 2013, S. 130 ). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Entscheid auf den Stand punkt, die Beschwerdeführerin habe in der ersten Rahmenfrist vom 1. Juli 2012 bis 3 0. Juni 2014 genügend Beitragszeit erarbeitet. Der aus den (letzten) zwölf Monaten berechnete versicherte Verdienst ( Urk. 7/33-34) für die neue Rahmen frist ab dem 1. Juli 2014 betrage Fr. 4‘392.--. Da die Be schwerde führerin ab dem 1. Juni 2014 ein zugesichertes monatliches Einkommen von Fr. 3‘ 900.-- respektive von Fr. 4‘225.-- ( inklusive 13. Monatslohn ) erziel e , sei vor Eröffnung der neuen Rahmenfirst das Vorliegen eines Verdienstausfalls ab 1. Juli 2014 geprüft und verneint wor den. Denn das erzielte Einkommen liege über der Höhe der (hypothetisch) zustehenden Entschädigung der Arbeits losen kasse von 70 respektive 80 % des versicherten Verdienstes. Das pro zen tuale Aus mass (Pen sum) von 60 % der Erwerbs t ätigkeit spiele für die Be rech nung des an rechenba ren Ver dienstausfalles dagegen k eine Rolle ( Urk. 2). In der Be schwerde - antwort bringt die Beschwerdegegnerin vor, bei korrekt er Berech nung betrage der mög liche versicherte Verdienst ab dem 1. Juli 2014 pro Monat Fr. 4‘577.-- und nicht Fr. 4‘ 392.--, jedoch sei selbst dann und selbst unter Be rücksichtigung eines Taggeldes von 80

% (des versicherten Verdienstes) wegen Betreuungs pflichten gegenüber Kindern kein anrechenbarer Verdienstausfall gegeben (Urk. 5 S. 1) . 2.2

Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, sie habe anstelle einer 80%igen eine 60%ige Stelle angetreten und somit würden ihr 20 % (Einkommen) fehlen. Ab August 2014 sei ihr Sohn in Ausbildung, weshalb sie Anrecht auf 80 % (des versicherten Verdienstes) habe. Es sei zudem sehr schwer, neben ihrer unregel mässigen Arbeit eine Stelle mit einem 20%igen Pensum zu finden ( Urk. 1). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf Ar beits losenentschädigung ab Juli 2014 zu Recht ver n eint hat. Der ange - fochtene

Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2014 bildet dabei recht spre chungs ge mäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, BGE 122 V 77 E. 2b, Urteil e des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 1 9. Mai 2009 E. 2 und 8C_850/2010

vom 2 8. Januar 2011 E. 4.1 , je mit Hin weis). 3. 3.1

Ob ein Anspruch auf Arbeitslosenentsch ädigung in einer bestimmten Kon troll periode besteht, beurteilt sich primär nach Art. 8 Abs. 1 lit . a-g in Verbin dung mit Art. 9 ff. AVIG. Sind diese Anspruchsvoraussetzungen gegeben, kommt es zur Zusprechung einer Arbeitslosenentschädigung, die in betraglicher Hinsicht nach den Art. 18 ff. AVIG festgelegt wird (BGE 121 V 336 E. 2 lit . b mit Hin weisen). 3.2

Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Anspruch de r Beschwerdeführer in auf Arbeitslosenentschädigung ab 1 . Juli 2014 mit der Begründung, dass die An spruchs voraussetzung des anrechenbaren Arbeitsausfalls im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit . b AVIG in Verbindung mit Art. 11 AVIG nicht erfüllt sei. 4 . 4 .1

Per

30. Juni 2014 ist die für die Beschwerdeführer in am 1. Juli 2012 eröffnete Rahmenfrist für den Leistungsbezug abgelaufen. Voraussetzung für die Eröff nung einer Folgerahmenfrist beziehungsweise einen Anspruch auf Arbeits losen entschädigung ab

1. Juli 2014 ist, dass die Beschwerdeführer in in diesem Zeit punkt (erneut) sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt hat (vgl. Erwä gung 1.1 hiervor ). 4.2

Die Beschwerdeführerin hatte sich bei ihrer Anmeldung zum Leistungsbezug im Jahr 2012 für eine Erwerbstätigkeit mit einem 80%igen Pensum zur Ver fügung gestellt (Urk. 8/133). Im Antr ag zur Folgerahmenfrist im Juni 2014 gab sie zusätzlich zum ab Juni 2014 mit dem Alters- und Pflegeheim Y.___

be stehenden 60%igen Arbeitsverhältnis ( Urk. 8/4-5) eine Verfügbarkeit im Um fang von 20 %

einer Vollzeitbeschäftigung

an ( Urk. 8/44-45).

Da die Beschwerdeführer in somit eine Teilzeitbeschäftigung ausübt e und eine zusätzliche T ei lzeit beschäftigung sucht e , ist sie vom Zeitpunkt, ab welchem sie sich beim Arbeitsamt zur Vermittlung meldet e ( Art. 10 Abs. 3 AVIG), als teil ar beitslos

( Art. 10 Abs. 2 lit . b AVIG) zu betrachte n (vgl. BGE 121 V 336 E. 2 lit . e).

D as von ihr bei der Anmeldung für Leistungen ab Juli 2014 angestrebte Pen sum betrug gesamthaft gesehen 80 % . Aus den Bescheinigungen über den Zwischen verdienst des Alters- und Pflege heimes Y.___ für die Monate Juni bis November 2013 ( Urk. 8/22-23, Urk. 8/26-27, Urk. 8/38-43) ergibt sich , dass im Verhältnis zum ange strebten insgesamt 80%igen Pensum die Voraussetzung eines

Mindestarbeits ausfall s von zwei vollen Tage n innerhalb zweier Woche n (Art. 5 AVIV), vor liegend 16, 8 Stunden (42

Stun den pro Woche : 5 Arbeitstage x 2), gegeben war . 4.3

4.3.1

Auch bei einer - wie hier - teil wei sen Arbeits losigkeit (Art. 10 Abs. 2 lit . b AVIG), die insgesamt zwei volle Arbeits tage in zwei Wochen ausmacht (Art. 5 AVIV), muss zur Begrün dung eines Ent schädigungsanspruchs nebst dem

Min dest arbeitsausfall , damit er anrechenbar ist, kumu lativ ein Verdienst ausfall vor liegen ( Art. 11 Abs. 1 AVIG ) .

Die Frage, ob ein an rechen barer Arbeitsausfall im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit . b in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 AVIG vor liegt, beurteilt sich b ei Ver sicherten, die zwar eine Teil zeit beschäftigung aus üben, aber eine Ganz tages stelle (oder wie hier eine zusätzliche Teil zeitstelle beziehungsweise eine Teil zeitstelle mit einem höheren Beschäftigungsgrad) suchen, nicht anhand der Ver hältnisse der Ver gangenheit, sondern pro spektiv im Hinblick auf die von ihnen angestrebte Be schäftigung (BGE 121 V 336 E. 3 mit Hin weisen; Urteil des Bundesgerichts C 93/03 vom 23. März 2004 E. 4.2 ;

Kupfer Bucher, a.a.O., S. 35 ; Nussbaumer, a.a.O., S. 2226 Rz 157 ).

Der

ver sicherte Verdienst ist dann nach dem gesuchten Be schäfti gungsgrad von 80 % zu bemessen, wenn die

Beschwerdeführerin

bereits inner halb der Rah men frist für die Beitragszeit während mindestens zwölf Monaten eine beitrags pflich tige Beschäftigung im ent sprechenden Umfang ausgeübt hatte (vgl. Erwä gung 1.5 .4 hiervor) , was nachfolgend zu prüfen ist.

4. 3 .2

Die Beschwerdeführerin war in der Zeit der ersten Rahmenfrist für den Leistungs bezug , vom

1. Juli 2012 bis

30. Juni 2014 , die gleichzeitig die neue Rahmenfrist für die Beitragszeit der Folgerahmenfrist darstellt,

im Wesentlichen wie folgt erwerbstätig:

Von September bis November 2012 erzielte sie in ihrer Anstellung als Fachfrau Gesundheit beim Alters- und Pflegeheim Z.___

mit einem 80%igen Pen sum (33,6 Stunden pro Woche ; bei 100 % würde dies 42 Stunden ent sprechen) ein Bruttogehalt von Fr. 4‘586.40 pro Monat zuzüglich der Samstag - /Sonntag -/Nacht zulagen und des Anteils am 13. Monatslohn (Urk. 8/115 -119).

In den Monaten Dezember 2012 bis Mai 2013 arbeitete die Be schwer d e führerin 19 ,75

Stunden (Dez.) , 45 Stunden (Jan.), 15 Stunden (Febr.), 3 Stunden (März), 6 Stunden (April) und 9 Stunden (Mai) als Haushaltshilfe („ Caregiver “) für die A.___ AG (Franchise-Partner von B.___ ; vor dem

16. Januar 2013: C.___ AG) mit einem Stun den lohn zwischen Fr. 20.-- und Fr. 22.-- zuzüglich Spesen (Urk. 8/100, Urk. 8/102 Urk. 8/183, Urk. 8/204, Urk. 8/213, Urk. 8/218, Urk. 8/221, Urk. 8/224, Urk. 8/226).

Vom 21. Mai bis Ende Dezember 2013 war sie vom Verein D.___

( E.___ ) als Pflegefachfrau mit einem Beschäftigungsgrad von 80 % bei einer wöchent lichen Normalarbeitszei t von 42 Stunden, mithin wie derum 33,6 Stunden pro Woche und einem Monatseinkommen von Fr. 5‘ 200.-- (x 13) angestellt (Urk. 8/74, Urk. 8/77, Urk. 8/80, Urk. 8/88) .

In den Monaten Februar bis Juni 2014 war die Beschwerdeführerin von Herrn und Frau F.___

mit einer Pauschale von Fr. 200.-- pro Nacht sowie einem Stundenlohn von Fr. 26.55 zuzüglich 8,33 % Ferien- und 4,71 % Feier tags ent schädigung

als Betreuerin ange stellt und in dieser Anstellung wie folgt erwerbstätig : 2 Nächte und 3 Stunden im Februar (Urk. 8/58-59), 11 Nächte und 65 Stunden im März ( Urk. 8/45, Urk. 8/ 48 ), 5 Nächte und 47 Stunden im April ( Urk. 8/47 , Urk. 8/49 ), 5 Nächte und 14,75

Stunden im Mai ( Urk. 8/35, Urk. 8/37) sowie 4 Nächte und 16 Stunden im Juni (Urk. 8/25, Urk. 8/31).

Ab dem Juni 2014 arbeitete sie als Pflegefachfrau im Alters heim Y.___ in einem 60%igen Pensum (bei 25,2 Stunden der wöchentlichen Normal arbeitszeit im Betrieb von 42 Stunden) für ein Grundgehalt von Fr. 3‘900.-- pro Monat zu züglich eines 13. Monats lohnes und einer Entschädigung für geleistete

Wochen end dienste (Fr. 50.-- pro Sonntags-, Fr. 20.-- pro Sam stags dienst ; Urk. 8/29). 4.3 .3

Demnach war die Beschwerdeführerin in der Rahmenfrist vom 1. Juli 2012 bis 30. Juni 2014 in den Monaten Dezember 2012 bis April 2013 und Januar bis Mai 2014 deutlich unter einem 80%igen Pensum erwerbstätig . Namentlich ar beitete die Beschwerdeführerin im Mai 2013 lediglich vom 2 1. bis 3 1. Mai 2013 im Altersheim D.___ ( E.___ ; Urk. 8/80) zu 80 respek tive 81 %. Dies entspricht angesichts der vereinbarten Arbeitszeit von 33,6 Stun den pro Woche respektive 6,72 Stunden pro Tag in den neun Werk tagen vom 2 1. bis 3 1. Mai 2013 60, 48 Stunden. Dazu kommen 9 Stunden für die A.___ AG ( Urk. 8/100, Urk. 8/102) , was insgesamt 69,48 Stunden ergibt. Bei einer Normalarbeitszeit im Gesundheitswesen von 41,5 Stunden pro Woche wären für ein 100%iges Pensum 166 Stunden pro Monat (41,5 Stunden x 48 Wochen). Daran gemessen entsprechen 69,48 Stunden einem Pensum von gerundet 42 %.

Dennoch war die Beschwerdeführerin insgesamt während 12 Monaten zu

min destens 80 % erwerbstätig .

Und zwar arbeitete sie in den Monaten September bis November 2012 ( Alters- und Pflegeheim Z.___ ) und Juni bis De zem ber 2013 (Altersheim D.___ ) , mithin während 10 Monaten,

je in einem 80%igen Pensum bezogen auf eine (bei 100 % ) 42 Stundenwoche, was 33,6 Stunden pro Woche entspricht. M it Bezug auf die im Gesund heitsw esen in den Jahren 2012 bis 201 4 nach den vom Bundesamt für Statistik

(BFS) ermittelten üblich ge wesene n betriebliche n Normalarbeitszeit ( bei einem 100%igen Pensum ) vo n 41,5 Stunden pro Woche (vgl. „ Betriebs übliche Arbeitszeit nach Wirt schafts abteilungen , NOGA 2008, in Stunden pro Woche “, Tabelle T 03.02.03.01.04.01 , einsehbar in www.bfs.admin.ch/bfs/

portal /de/ index / - themen/03/02/blank/ data /07.html ) erreichte sie damit ein Pensum von gerundet

81 % ( 33,6 Stunden x 100 : 41,5 Stunden) .

Im Juni 2014 lag das Arbeitsp ensum bei rund 9 0 % ( Y.___ : 100,8 Stunden [25,2 Stunden pro Woche : 5 Tage x 20 Werk tage im Juni 2014] + F.___ : 49,2 Stunden [4 Nächte à 8,3 Stunden + 16 Stunden ] = 150

Stun den = 9 0 % von 166 Stunden ; 16 6 Stunden entsprechen einem 100 % Pen sum im Jahr 2014 üblich ge wesene betriebliche Normal arbeitszeit von 41,5 Stun den pro Woche und bezogen auf die 20 Werktage des Juni 2014 [41,5 : 5 x 20 respektive 41,5 x 48 : 12 = 166 ] ).

Im März 2014 arbeitete die Beschwerdeführerin 11 Nächte und 65 Stunden (Urk. 8/45), was 156,3 Stunden (11 x 8,3 Stunden + 65 Stunden ) respektive gemessen an einem 100%igen Pensum mit 41,5 Stunden pro Woche oder 166 Stunden pro Monat einem Pensum von rund 94 % entspricht. 4.3.4

Da die Beschwerdeführerin somit in der Rahmenfrist vom 1. Juli 2012 bis 30. Juni 2014 gemessen an der wöchentlichen Normalarbeitszeit des Gesund heitswesen s in diesen Jahren während 10 Monaten zu 81 % , in einem Monat zu 90 % und in einem Monat zu 94 % erwerbstätig war, ist der versicherte Ver dienst (prospektiv) mit Blick auf den gesuchten Beschäftigungsgrad von 80

% auf der Grundlage eine s 80%igen Pensums zu berechnen . Daraus folgt, dass ein Verdienstausfall als Anspruchsvoraussetzung zu bejahen ist. Mit der ge wünsch ten Erweiterung der Erwerbstätigkeit, die den Mindest arbeits ausfall von zwei vollen Arbeitstagen innerhalb zweier Wochen gemäss

Art. 5 AVIV beträgt , ist der anrechenbare Arbeitsausfall gegeben (BGE 121 V 336 E. 3 mit Hin weisen; Kupfer Bucher, a.a.O., S. 35 ; Nussbaumer, a.a.O., S. 2226 Rz 157). 4.4

Die Anspruchsvoraussetzung von Art. 8 Abs. 1 lit . b AVIG in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 AVIG ist somit erfüllt. Ob dies letztlich zu Taggeldleistungen ab Juli 2014 führt, ist damit noch nicht abschliessend entschieden.

In diesem Sinne und mit dieser Feststellung ist daher der angefochtene Ent scheid aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück zu weisen, damit sie die übrigen Anspruchsvoraussetzungen prüfe und eine all fällige Arbeitslosenentschädigung ab Juli 2014 festlege. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid der Unia Arbeitslosenkasse vom

17. Dezember 2014 mit der Feststellung aufgehoben wird, dass die Beschwerdeführerin einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat, und es wird die Sache an die Unia

Arbeitslosenkasse zurückgewiesen, damit diese die übrigen Anspruchsvoraussetzungen prüfe und eine allfällige Arbeitslosenentschädigung ab Juli 2014 festlege. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Unia Arbeitslosenkasse - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 19 56 , ist diplomierte Pflegefachfrau und bean tragte am 2. Juli 2012

bei der Arbeits losenversicherung Arbeitslosen entschä di gung

ab dem 1. Juli 2012 und stellte sich der Stellenvermittlung im Umfang von 80 % zur Verfügung (Urk. 8/133-136 ) . In der vom 1. Juli 20

E. 1.1 hiervor ). 4.2

Die Beschwerdeführerin hatte sich bei ihrer Anmeldung zum Leistungsbezug im Jahr 2012 für eine Erwerbstätigkeit mit einem 80%igen Pensum zur Ver fügung gestellt (Urk. 8/133). Im Antr ag zur Folgerahmenfrist im Juni 2014 gab sie zusätzlich zum ab Juni 2014 mit dem Alters- und Pflegeheim Y.___

be stehenden 60%igen Arbeitsverhältnis ( Urk. 8/4-5) eine Verfügbarkeit im Um fang von 20 %

einer Vollzeitbeschäftigung

an ( Urk. 8/44-45).

Da die Beschwerdeführer in somit eine Teilzeitbeschäftigung ausübt e und eine zusätzliche T ei lzeit beschäftigung sucht e , ist sie vom Zeitpunkt, ab welchem sie sich beim Arbeitsamt zur Vermittlung meldet e ( Art. 10 Abs. 3 AVIG), als teil ar beitslos

( Art. 10 Abs. 2 lit . b AVIG) zu betrachte n (vgl. BGE 121 V 336 E. 2 lit . e).

D as von ihr bei der Anmeldung für Leistungen ab Juli 2014 angestrebte Pen sum betrug gesamthaft gesehen 80 % . Aus den Bescheinigungen über den Zwischen verdienst des Alters- und Pflege heimes Y.___ für die Monate Juni bis November 2013 ( Urk. 8/22-23, Urk. 8/26-27, Urk. 8/38-43) ergibt sich , dass im Verhältnis zum ange strebten insgesamt 80%igen Pensum die Voraussetzung eines

Mindestarbeits ausfall s von zwei vollen Tage n innerhalb zweier Woche n (Art. 5 AVIV), vor liegend 16, 8 Stunden (42

Stun den pro Woche : 5 Arbeitstage x 2), gegeben war . 4.3

4.3.1

Auch bei einer - wie hier - teil wei sen Arbeits losigkeit (Art. 10 Abs. 2 lit . b AVIG), die insgesamt zwei volle Arbeits tage in zwei Wochen ausmacht (Art. 5 AVIV), muss zur Begrün dung eines Ent schädigungsanspruchs nebst dem

Min dest arbeitsausfall , damit er anrechenbar ist, kumu lativ ein Verdienst ausfall vor liegen ( Art.

E. 1.2 Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person ganz oder teilweise arbeitslos ist ( Art. 8 Abs. 1 lit . a AVIG) . Al s ganz arbeitslos gilt, wer in keinem Arbeitsverhältnis steht und eine Vo llzeitbeschäftigung sucht (Art. 10 Abs. 1 AVIG). Als teilweise arbeitslos gilt, wer eine Teilzeitbeschäftigung hat und eine Vollzeit- oder eine weitere Teil zeit beschäftigung sucht ( Art.

E. 1.3.1 Zu den gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen gehört ferner, dass die ver si cherte Person einen anrechenbaren Arbeitsausfall e rlitten hat (Art. 8 Abs. 1 lit . b AVIG). Der Arbeitsausfall ist als Anspruchsvoraussetzung gemäss Art.

E. 1.3.2 Der Begriff des a nrechenbare n Arbeitsausfall s hat im Übrigen eine doppelte Funk tion. Er ist nicht nur allgemeine Anspruchsvoraussetzung ( Art.

E. 1.5 .4

Der versicherte Verdienst richtet sich nach dem gesuchten Beschäftigungsgrad , sofern die versicherte Person innerhalb der Rahmen frist für die Beitragszeit während mindestens zwölf

Monaten eine beitrags pflich tige Beschäftigung im entsprechenden Umfang ausgeübt hat

( vgl. Urteil des Bun desgerichts C 114/99 vom 2 7. Juli 2001 E. 3a und E. 3c , wo noch sechs Monate genügten ).

Zwar ist auch bei der erstmaligen Ermittlung des versicherten Verdienstes eine Fest setzung desselben nach dem von der arbeitslosen Person gesuchten Beschäf ti gungsgrad möglich, was aber nicht losgelöst vom tatsächlichen Beschäf tigungs grad im Bemessungs zeitraum erfolgen kann. Der versicherte Verdienst berech net sich daher nur dann nach dem gesuchten Beschäfti gungs grad, wenn eine beitragspflichtige Beschäftigung im entsprechenden Umfang (für die Dauer von mindestens zwölf Monaten) auch ausgeübt worden ist ( Urteil des Bundesgerichts 8C_736/2011

vom 8. November 2011 E. 2.4 mit Hinweisen ; vgl. auch Kupfer Bucher, Recht sprechung des Bundesgerichts zum Sozial versicherungsrecht, Bundesge setz über die obligatorische Arbeitslosenver siche rung und d ie Insol venzent schädigung , 4. Auflage 2013, S. 130 ). 2.

E. 2 bis 3 0. Juni 2014 eröffneten Rahmenfrist (Urk. 8/255-261) war sie bei verschie denen Arbeit gebern erwerbstätig . Z uletzt trat sie am

1. Juni 2014 im Alters heim Y.___

ein e

unbefristete Erwerbstätigkeit als Pflegefachfrau mit einem 60%ige n Pensum

an ( Urk. 7/ 45- 46 , Urk. 8/

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Entscheid auf den Stand punkt, die Beschwerdeführerin habe in der ersten Rahmenfrist vom 1. Juli 2012 bis 3 0. Juni 2014 genügend Beitragszeit erarbeitet. Der aus den (letzten) zwölf Monaten berechnete versicherte Verdienst ( Urk. 7/33-34) für die neue Rahmen frist ab dem 1. Juli 2014 betrage Fr. 4‘392.--. Da die Be schwerde führerin ab dem 1. Juni 2014 ein zugesichertes monatliches Einkommen von Fr. 3‘ 900.-- respektive von Fr. 4‘225.-- ( inklusive 13. Monatslohn ) erziel e , sei vor Eröffnung der neuen Rahmenfirst das Vorliegen eines Verdienstausfalls ab 1. Juli 2014 geprüft und verneint wor den. Denn das erzielte Einkommen liege über der Höhe der (hypothetisch) zustehenden Entschädigung der Arbeits losen kasse von 70 respektive 80 % des versicherten Verdienstes. Das pro zen tuale Aus mass (Pen sum) von 60 % der Erwerbs t ätigkeit spiele für die Be rech nung des an rechenba ren Ver dienstausfalles dagegen k eine Rolle ( Urk. 2). In der Be schwerde - antwort bringt die Beschwerdegegnerin vor, bei korrekt er Berech nung betrage der mög liche versicherte Verdienst ab dem 1. Juli 2014 pro Monat Fr. 4‘577.-- und nicht Fr. 4‘ 392.--, jedoch sei selbst dann und selbst unter Be rücksichtigung eines Taggeldes von 80

% (des versicherten Verdienstes) wegen Betreuungs pflichten gegenüber Kindern kein anrechenbarer Verdienstausfall gegeben (Urk. 5 S. 1) .

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, sie habe anstelle einer 80%igen eine 60%ige Stelle angetreten und somit würden ihr 20 % (Einkommen) fehlen. Ab August 2014 sei ihr Sohn in Ausbildung, weshalb sie Anrecht auf 80 % (des versicherten Verdienstes) habe. Es sei zudem sehr schwer, neben ihrer unregel mässigen Arbeit eine Stelle mit einem 20%igen Pensum zu finden ( Urk. 1).

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf Ar beits losenentschädigung ab Juli 2014 zu Recht ver n eint hat. Der ange - fochtene

Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2014 bildet dabei recht spre chungs ge mäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, BGE 122 V 77 E. 2b, Urteil e des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 1 9. Mai 2009 E. 2 und 8C_850/2010

vom 2 8. Januar 2011 E. 4.1 , je mit Hin weis). 3.

E. 3 -10, Urk. 8/45-50, Urk. 8/77, Urk. 8/88 ) . D ie Unia

Arbeits losen kasse ( Unia ) rechnete die Einkommen jeweils als Zwischenverdienst ab (vgl. Urk. 8/ 3, Urk. 8/32, Urk. 8/55 ).

Mit Eingang vom 1 1. Juni 2014 bean tragte die Versicherte die Ausrichtung von Arbeits losenentschä digung

ab dem 1. Juli 2014

und damit die Eröffnung einer Folge rahmenfrist

(Urk. 7/44-47) und stellte sich der Arbeitslosenversicherung im Umfang von 20 % zur Verfügung. Daneben hatte sie die Tätigkeit im Altersheim Y.___ weiterhin im Umfang von 60 % inne (Urk. 7/21, Urk. 7/42, Urk.

7/45).

Mit Ver fügung vom

14. Oktober 2014 lehnte die Unia

den An spruch auf Arbeits losenentschädigung mangels eines anrechenbaren Arbeits- und Ver dienst aus fall s

ab (Urk. 7/36-37 ). Die dage gen mit Schreiben vom

10. No vember 2014 er hobene Einsprache (Urk. 7/29) wies die Unia mit Einsprache ent scheid vom 17. De zember 2014 ab ( Urk. 2). 2.

Hier gegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom

17. Januar 2015 Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei der Einspracheentscheid vom

17. Dezember 2014 aufzuheben und es sei festzustellen, dass sie Anspruch auf Arbeitslo sen entschädigung

für den 20%igen Lohnausfall habe (Urk. 1). Die Beschwerd e geg nerin schloss in der Beschwerdeantwort vom

29. Januar 2015 auf Abwei sung der Beschwerde (Urk.

E. 3.1 Ob ein Anspruch auf Arbeitslosenentsch ädigung in einer bestimmten Kon troll periode besteht, beurteilt sich primär nach Art. 8 Abs. 1 lit . a-g in Verbin dung mit Art. 9 ff. AVIG. Sind diese Anspruchsvoraussetzungen gegeben, kommt es zur Zusprechung einer Arbeitslosenentschädigung, die in betraglicher Hinsicht nach den Art. 18 ff. AVIG festgelegt wird (BGE 121 V 336 E. 2 lit . b mit Hin weisen).

E. 3.2 Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Anspruch de r Beschwerdeführer in auf Arbeitslosenentschädigung ab 1 . Juli 2014 mit der Begründung, dass die An spruchs voraussetzung des anrechenbaren Arbeitsausfalls im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit . b AVIG in Verbindung mit Art.

E. 5 ).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 9 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen ver siche rung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gelten für den Leistungs b ezug und für die Beitragszeit, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht, zwei jährige Rah menfristen (Abs. 1). Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvor aussetzungen erfüllt sind (Abs. 2). Ist die Rahmenfrist für den Leistungsbezug abgelaufen und bean sprucht die ver sicherte Person wieder Arbeitslosenentschädigung, so gelten, sofern das Ge setz nichts anderes vorsieht, erneut zweijährige Rahmenfristen (Abs. 4). Die Bedeu tung des Aufeinanderfolgens von Rahmenfristen liegt darin, dass eine Neuüber prüfung aller Anspruchsvoraussetzungen stattfindet (Nuss baumer, Arbeits losen versicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungs recht , SBVR, Band XIV, Soziale Sicherheit, 2. Auflage

2007, S. 2218 Rz 127).

E. 10 Abs. 1 lit . b AVIG).

E. 11 Abs. 1 AVIG ist somit erfüllt. Ob dies letztlich zu Taggeldleistungen ab Juli 2014 führt, ist damit noch nicht abschliessend entschieden.

In diesem Sinne und mit dieser Feststellung ist daher der angefochtene Ent scheid aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück zu weisen, damit sie die übrigen Anspruchsvoraussetzungen prüfe und eine all fällige Arbeitslosenentschädigung ab Juli 2014 festlege. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid der Unia Arbeitslosenkasse vom

17. Dezember 2014 mit der Feststellung aufgehoben wird, dass die Beschwerdeführerin einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat, und es wird die Sache an die Unia

Arbeitslosenkasse zurückgewiesen, damit diese die übrigen Anspruchsvoraussetzungen prüfe und eine allfällige Arbeitslosenentschädigung ab Juli 2014 festlege. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Unia Arbeitslosenkasse - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2015.00012 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Hartmann Urteil vom

30. Juni 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Unia Arbeitslosenkasse Kompetenzzentrum D-CH Ost Strassburgstrasse 11, Postfach 3321, 8021 Zürich 1 Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 19 56 , ist diplomierte Pflegefachfrau und bean tragte am 2. Juli 2012

bei der Arbeits losenversicherung Arbeitslosen entschä di gung

ab dem 1. Juli 2012 und stellte sich der Stellenvermittlung im Umfang von 80 % zur Verfügung (Urk. 8/133-136 ) . In der vom 1. Juli 20 1 2 bis 3 0. Juni 2014 eröffneten Rahmenfrist (Urk. 8/255-261) war sie bei verschie denen Arbeit gebern erwerbstätig . Z uletzt trat sie am

1. Juni 2014 im Alters heim Y.___

ein e

unbefristete Erwerbstätigkeit als Pflegefachfrau mit einem 60%ige n Pensum

an ( Urk. 7/ 45- 46 , Urk. 8/ 3 -10, Urk. 8/45-50, Urk. 8/77, Urk. 8/88 ) . D ie Unia

Arbeits losen kasse ( Unia ) rechnete die Einkommen jeweils als Zwischenverdienst ab (vgl. Urk. 8/ 3, Urk. 8/32, Urk. 8/55 ).

Mit Eingang vom 1 1. Juni 2014 bean tragte die Versicherte die Ausrichtung von Arbeits losenentschä digung

ab dem 1. Juli 2014

und damit die Eröffnung einer Folge rahmenfrist

(Urk. 7/44-47) und stellte sich der Arbeitslosenversicherung im Umfang von 20 % zur Verfügung. Daneben hatte sie die Tätigkeit im Altersheim Y.___ weiterhin im Umfang von 60 % inne (Urk. 7/21, Urk. 7/42, Urk.

7/45).

Mit Ver fügung vom

14. Oktober 2014 lehnte die Unia

den An spruch auf Arbeits losenentschädigung mangels eines anrechenbaren Arbeits- und Ver dienst aus fall s

ab (Urk. 7/36-37 ). Die dage gen mit Schreiben vom

10. No vember 2014 er hobene Einsprache (Urk. 7/29) wies die Unia mit Einsprache ent scheid vom 17. De zember 2014 ab ( Urk. 2). 2.

Hier gegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom

17. Januar 2015 Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei der Einspracheentscheid vom

17. Dezember 2014 aufzuheben und es sei festzustellen, dass sie Anspruch auf Arbeitslo sen entschädigung

für den 20%igen Lohnausfall habe (Urk. 1). Die Beschwerd e geg nerin schloss in der Beschwerdeantwort vom

29. Januar 2015 auf Abwei sung der Beschwerde (Urk. 5 ).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Gemäss Art. 9 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen ver siche rung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gelten für den Leistungs b ezug und für die Beitragszeit, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht, zwei jährige Rah menfristen (Abs. 1). Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvor aussetzungen erfüllt sind (Abs. 2). Ist die Rahmenfrist für den Leistungsbezug abgelaufen und bean sprucht die ver sicherte Person wieder Arbeitslosenentschädigung, so gelten, sofern das Ge setz nichts anderes vorsieht, erneut zweijährige Rahmenfristen (Abs. 4). Die Bedeu tung des Aufeinanderfolgens von Rahmenfristen liegt darin, dass eine Neuüber prüfung aller Anspruchsvoraussetzungen stattfindet (Nuss baumer, Arbeits losen versicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungs recht , SBVR, Band XIV, Soziale Sicherheit, 2. Auflage

2007, S. 2218 Rz 127). 1.2

Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person ganz oder teilweise arbeitslos ist ( Art. 8 Abs. 1 lit . a AVIG) . Al s ganz arbeitslos gilt, wer in keinem Arbeitsverhältnis steht und eine Vo llzeitbeschäftigung sucht (Art. 10 Abs. 1 AVIG). Als teilweise arbeitslos gilt, wer eine Teilzeitbeschäftigung hat und eine Vollzeit- oder eine weitere Teil zeit beschäftigung sucht ( Art. 10 Abs. 1 lit . b AVIG).

1.3 1.3.1

Zu den gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen gehört ferner, dass die ver si cherte Person einen anrechenbaren Arbeitsausfall e rlitten hat (Art. 8 Abs. 1 lit . b AVIG). Der Arbeitsausfall ist als Anspruchsvoraussetzung gemäss Art. 11 Abs. 1 AVIG anrechenbar, wenn er einen Verdienstausfall zur Folge hat und min destens zwei aufeinander folgende volle Arbeitstage dauert.

Kumulativ erforderlich ist damit ein Verdienstausfall (Lohn ausfall) und ein Mindest arbeits ausfall (Nussbaumer, a.a.O., S. 2225

Rz

153). Als voller Arbeitstag gilt der fünfte Teil der wöchent lichen Arbeitszeit, welche die versicherte Person normalerweise während ihres letzten Arbeitsverhältnisses geleistet hat ( Art. 4 Abs. 1 der Ver ordnung über die obligatorische Arbeitslosen ver siche rung und die Insolven zentschädigung, AVIV).

Hatte die versicherte Per son zuletzt eine Vollzeitbe schäftigung , so gilt als ausgefallener voller Ar beits tag jeder Tag, an dem die versich erte Person ganz arbeitslos ist ( Art. 4 Abs. 2 AVIV).

Gemäss Art.

5 AVIV ist der Arbeitsausfall von teilw eise Arbeitslosen ( Art. 10 Abs. 2 lit . b AVIG) anrechenbar, wenn er innerhalb von zwei Wochen min des tens zwei volle Arbeitstage ausmacht. Dabei genügt es, wenn der Arbeitsaus fall in zwei aufeinanderfolgenden Wochen den Stundenwert von zwei vollen Arbeits tagen ausmacht ( Rz B91 des Kreisschreibens des seco über die Arbeits losen entschädigung , Oktober 2012 , KS-ALE; ab 1. Januar 2014: AVIG-Praxis ALE). 1.3.2

Der Begriff des a nrechenbare n Arbeitsausfall s hat im Übrigen eine doppelte Funk tion. Er ist nicht nur allgemeine Anspruchsvoraussetzung ( Art. 11 AVIG), sondern auch für die Bemessung des Entschädigungsanspruchs als solchen die wichtigste Grundlage. Dauer und Ausmass des anrechenbaren Arbeits ausfalles und des damit verbundenen Verdienstausfalles ( Art. 11 Abs. 1 AVIG) wirken sich deshalb auf den Entschädigungsanspr u ch aus. Er bestimmt sich grund sätz lich im Verhältnis zur letzten Beschäftigung vor Eintritt der (Teil-)Arbeits losig keit (Art. 4 AVIV). Der Umfang des anrechenbaren Arbeitsausfalls bei Teil ar beits losigkeit nach Art. 10 Abs. 2 lit . b AVIG ergibt sich aus der Differenz zwischen der effektiven Teilarbeitszeit und der nach den jeweils herrschenden Umständen betriebs- und branchenüblichen normalen Arbeitszeit. Der Arbeits ausfall ist total und der Anspruch auf das volle Taggeld wird nicht geschmälert, wenn die arbeitslose Person lediglich eine Teilzeit be schäf tigung ausgeübt hatte und nach dem Verlust dieser Stelle eine andere Tätigkeit im selben zeitlichen Umfang sucht

( BGE 125 V 51 E. 6b -c mit Hinweisen ; Nussbaumer, a.a.O., S. 2225 Rz 154 und S. 2277 Rz 328 ; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 8C_126/2014 vom 8. Juli 2014 E. 5.1.2 und 8C_674/2014 vom 5. Mai 2015 E. 4.2.3 ).

Die Kürzung des Taggeldanspruches bei einem lediglich teilweise an rechenbaren Arbeitsausfall geschieht durch eine entsprechende Reduk tion des der Entschädigungs bemessung zu Grunde zu legenden versicherten Verdienstes (BGE 125 V 51 E. 6c/ aa mit Hinweis auf BGE 112 V 229 E. 3).

Bei Schwankungen des Beschäftigungsgrades innerhalb des letzten Arbeits verhält nisses vor Eintritt der faktischen Arbeits losigkeit (SVR 1996 ALV Nr. 74 S. 227 f. E. 2c) ist für die Bestimmung des anrechenbaren Arbeitsausfalles auf die durchschnittliche zeitliche Belastung, bezogen auf ein Normal arbeits pensum , abzustellen (vgl. ALV-Praxis 97/1, Blatt 11). Gleiches gilt, wenn diese Tätigkeit nicht im ganzen Bemessungszeitraum ausgeübt worden war, mit anderen Worten die versicherte Person in dieser Zeit in verschiedenen Be schäf tigungs verhältnissen mit bezogen auf die jeweilige Normalarbeitszeit unter schiedlichen Arbeitspensen stand (BGE 125 V 51 E. 6c/ aa ). Diese Regeln zur Ermittlung des anrechenbaren Arbeitsausfalles gelten sinn gemäss auch für eine zweite (oder weitere) Rahmenfrist für den Leistungs bezug . Dabei kann bei Zwischenverdienstarbeit im Sinne von Art. 24 Abs. 1 AVIG nicht auf den tatsächlichen Beschäftigungsgrad abgestellt werden, da solche Tätigkeiten lediglich wegen des Differenzausgleichs nach Art. 24 Abs. 3 AVIG als ( lohn mässig ) zumutbar gelten. Vielmehr ist hier der zeitliche Umfang bezo gen auf die Normalarbeitszeit in der betreffenden Branche massgebend , in welchem d i e v ersicherte Person bereit, berechtigt und in der Lage war, ( un -)selbständig erwerbstätig zu sein (BGE 125 V 51 E. 6c/ bb ; vgl. auch Nussbaumer, a.a.O., S. 2224 Rz 151 ).

1 . 5 1. 5 .1

Z entrale

Bemessungsgrösse für die Ermittlung der Höhe des Taggeldanspruches

ist n eben dem anrechenbaren Arbeitsausfall (in der Funktion als Be messungs - re gel ) und der Beitragsdauer der versicherte Verdienst. Zum Ausdruck kommt dies in Art. 22 AVIG (Nussbaumer, a.a.O., S. 2286 Rz 360). Danach beträgt d as Tag geld 80 beziehungsweise 70 % des versicherten Verdienstes (Art. 22 Abs. 1 und Abs. 2 AVIG). Denn das Gesetz will keinen vollen, sondern nur einen angemes senen Ersatz für be stimmte Erwerbsausfälle ge währen, was letztlich eine nur teilweise Entschä digung bedeutet. Dahinter steht zum einen der im Sozialversi cherungsbereich be sonders ausgeprägte Gedanke der Scho nung der von der Versichertengemeinschaft aufgebrachten Mittel; an derenfalls müssten unter Umständen die Beiträge über das sozial Zumutbare hinaus erhöht werden. Zum anderen soll mit der bloss teilweisen Entschädigung des Erwerbsausfalls auf die Versicherten ein gewisser Druck ausgeübt werden, den Zustand des Erwerbs ausfalls möglichst rasch zu beenden (Gerhards, Kom mentar zum Arbeitslosen gesetz [AVIG], Band I [ Art. 1-58], 1987, S. 53, Art. 1 Rz 13 f.). 1.5.2

Nach Art. 23 Abs. 1 AVIG gilt als versicherter Verdienst der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Bemessungszeitraumes aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde; einge schlossen sind die vertraglich vereinbarten regelmässigen Zulagen, soweit sie nicht Entschädigung für arbeitsbedingte Inkonvenienzen darstellen. Der Höchst betrag des versicherten Verdienstes (Art. 18 ATSG) entspricht demjenigen der obligatorischen Unfallversicherung. Der Verdienst gilt nicht als versichert, wenn er eine Mindestgrenze nicht erreicht. Der Bundesrat bestimmt den Bemessungs zeitraum und die Mindestgrenze.

1.5 .3

Laut Art. 37 Abs. 1 AVIV bemisst sich d er versicherte Verdienst nach dem Durch schnittslohn der letzten sechs Beitragsmonate ( Art.

11) vor Beginn der Rah menfrist für den Leistungsbezug. Nach Abs. 2 von Art. 37 AVIV bemisst er sich n ach dem Durchschnittslohn der letzten zwölf Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug, wenn dieser Durchschnittslohn höher ist als derjenige nach Abs . 1. 1.5 .4

Der versicherte Verdienst richtet sich nach dem gesuchten Beschäftigungsgrad , sofern die versicherte Person innerhalb der Rahmen frist für die Beitragszeit während mindestens zwölf

Monaten eine beitrags pflich tige Beschäftigung im entsprechenden Umfang ausgeübt hat

( vgl. Urteil des Bun desgerichts C 114/99 vom 2 7. Juli 2001 E. 3a und E. 3c , wo noch sechs Monate genügten ).

Zwar ist auch bei der erstmaligen Ermittlung des versicherten Verdienstes eine Fest setzung desselben nach dem von der arbeitslosen Person gesuchten Beschäf ti gungsgrad möglich, was aber nicht losgelöst vom tatsächlichen Beschäf tigungs grad im Bemessungs zeitraum erfolgen kann. Der versicherte Verdienst berech net sich daher nur dann nach dem gesuchten Beschäfti gungs grad, wenn eine beitragspflichtige Beschäftigung im entsprechenden Umfang (für die Dauer von mindestens zwölf Monaten) auch ausgeübt worden ist ( Urteil des Bundesgerichts 8C_736/2011

vom 8. November 2011 E. 2.4 mit Hinweisen ; vgl. auch Kupfer Bucher, Recht sprechung des Bundesgerichts zum Sozial versicherungsrecht, Bundesge setz über die obligatorische Arbeitslosenver siche rung und d ie Insol venzent schädigung , 4. Auflage 2013, S. 130 ). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Entscheid auf den Stand punkt, die Beschwerdeführerin habe in der ersten Rahmenfrist vom 1. Juli 2012 bis 3 0. Juni 2014 genügend Beitragszeit erarbeitet. Der aus den (letzten) zwölf Monaten berechnete versicherte Verdienst ( Urk. 7/33-34) für die neue Rahmen frist ab dem 1. Juli 2014 betrage Fr. 4‘392.--. Da die Be schwerde führerin ab dem 1. Juni 2014 ein zugesichertes monatliches Einkommen von Fr. 3‘ 900.-- respektive von Fr. 4‘225.-- ( inklusive 13. Monatslohn ) erziel e , sei vor Eröffnung der neuen Rahmenfirst das Vorliegen eines Verdienstausfalls ab 1. Juli 2014 geprüft und verneint wor den. Denn das erzielte Einkommen liege über der Höhe der (hypothetisch) zustehenden Entschädigung der Arbeits losen kasse von 70 respektive 80 % des versicherten Verdienstes. Das pro zen tuale Aus mass (Pen sum) von 60 % der Erwerbs t ätigkeit spiele für die Be rech nung des an rechenba ren Ver dienstausfalles dagegen k eine Rolle ( Urk. 2). In der Be schwerde - antwort bringt die Beschwerdegegnerin vor, bei korrekt er Berech nung betrage der mög liche versicherte Verdienst ab dem 1. Juli 2014 pro Monat Fr. 4‘577.-- und nicht Fr. 4‘ 392.--, jedoch sei selbst dann und selbst unter Be rücksichtigung eines Taggeldes von 80

% (des versicherten Verdienstes) wegen Betreuungs pflichten gegenüber Kindern kein anrechenbarer Verdienstausfall gegeben (Urk. 5 S. 1) . 2.2

Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, sie habe anstelle einer 80%igen eine 60%ige Stelle angetreten und somit würden ihr 20 % (Einkommen) fehlen. Ab August 2014 sei ihr Sohn in Ausbildung, weshalb sie Anrecht auf 80 % (des versicherten Verdienstes) habe. Es sei zudem sehr schwer, neben ihrer unregel mässigen Arbeit eine Stelle mit einem 20%igen Pensum zu finden ( Urk. 1). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf Ar beits losenentschädigung ab Juli 2014 zu Recht ver n eint hat. Der ange - fochtene

Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2014 bildet dabei recht spre chungs ge mäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, BGE 122 V 77 E. 2b, Urteil e des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 1 9. Mai 2009 E. 2 und 8C_850/2010

vom 2 8. Januar 2011 E. 4.1 , je mit Hin weis). 3. 3.1

Ob ein Anspruch auf Arbeitslosenentsch ädigung in einer bestimmten Kon troll periode besteht, beurteilt sich primär nach Art. 8 Abs. 1 lit . a-g in Verbin dung mit Art. 9 ff. AVIG. Sind diese Anspruchsvoraussetzungen gegeben, kommt es zur Zusprechung einer Arbeitslosenentschädigung, die in betraglicher Hinsicht nach den Art. 18 ff. AVIG festgelegt wird (BGE 121 V 336 E. 2 lit . b mit Hin weisen). 3.2

Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Anspruch de r Beschwerdeführer in auf Arbeitslosenentschädigung ab 1 . Juli 2014 mit der Begründung, dass die An spruchs voraussetzung des anrechenbaren Arbeitsausfalls im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit . b AVIG in Verbindung mit Art. 11 AVIG nicht erfüllt sei. 4 . 4 .1

Per

30. Juni 2014 ist die für die Beschwerdeführer in am 1. Juli 2012 eröffnete Rahmenfrist für den Leistungsbezug abgelaufen. Voraussetzung für die Eröff nung einer Folgerahmenfrist beziehungsweise einen Anspruch auf Arbeits losen entschädigung ab

1. Juli 2014 ist, dass die Beschwerdeführer in in diesem Zeit punkt (erneut) sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt hat (vgl. Erwä gung 1.1 hiervor ). 4.2

Die Beschwerdeführerin hatte sich bei ihrer Anmeldung zum Leistungsbezug im Jahr 2012 für eine Erwerbstätigkeit mit einem 80%igen Pensum zur Ver fügung gestellt (Urk. 8/133). Im Antr ag zur Folgerahmenfrist im Juni 2014 gab sie zusätzlich zum ab Juni 2014 mit dem Alters- und Pflegeheim Y.___

be stehenden 60%igen Arbeitsverhältnis ( Urk. 8/4-5) eine Verfügbarkeit im Um fang von 20 %

einer Vollzeitbeschäftigung

an ( Urk. 8/44-45).

Da die Beschwerdeführer in somit eine Teilzeitbeschäftigung ausübt e und eine zusätzliche T ei lzeit beschäftigung sucht e , ist sie vom Zeitpunkt, ab welchem sie sich beim Arbeitsamt zur Vermittlung meldet e ( Art. 10 Abs. 3 AVIG), als teil ar beitslos

( Art. 10 Abs. 2 lit . b AVIG) zu betrachte n (vgl. BGE 121 V 336 E. 2 lit . e).

D as von ihr bei der Anmeldung für Leistungen ab Juli 2014 angestrebte Pen sum betrug gesamthaft gesehen 80 % . Aus den Bescheinigungen über den Zwischen verdienst des Alters- und Pflege heimes Y.___ für die Monate Juni bis November 2013 ( Urk. 8/22-23, Urk. 8/26-27, Urk. 8/38-43) ergibt sich , dass im Verhältnis zum ange strebten insgesamt 80%igen Pensum die Voraussetzung eines

Mindestarbeits ausfall s von zwei vollen Tage n innerhalb zweier Woche n (Art. 5 AVIV), vor liegend 16, 8 Stunden (42

Stun den pro Woche : 5 Arbeitstage x 2), gegeben war . 4.3

4.3.1

Auch bei einer - wie hier - teil wei sen Arbeits losigkeit (Art. 10 Abs. 2 lit . b AVIG), die insgesamt zwei volle Arbeits tage in zwei Wochen ausmacht (Art. 5 AVIV), muss zur Begrün dung eines Ent schädigungsanspruchs nebst dem

Min dest arbeitsausfall , damit er anrechenbar ist, kumu lativ ein Verdienst ausfall vor liegen ( Art. 11 Abs. 1 AVIG ) .

Die Frage, ob ein an rechen barer Arbeitsausfall im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit . b in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 AVIG vor liegt, beurteilt sich b ei Ver sicherten, die zwar eine Teil zeit beschäftigung aus üben, aber eine Ganz tages stelle (oder wie hier eine zusätzliche Teil zeitstelle beziehungsweise eine Teil zeitstelle mit einem höheren Beschäftigungsgrad) suchen, nicht anhand der Ver hältnisse der Ver gangenheit, sondern pro spektiv im Hinblick auf die von ihnen angestrebte Be schäftigung (BGE 121 V 336 E. 3 mit Hin weisen; Urteil des Bundesgerichts C 93/03 vom 23. März 2004 E. 4.2 ;

Kupfer Bucher, a.a.O., S. 35 ; Nussbaumer, a.a.O., S. 2226 Rz 157 ).

Der

ver sicherte Verdienst ist dann nach dem gesuchten Be schäfti gungsgrad von 80 % zu bemessen, wenn die

Beschwerdeführerin

bereits inner halb der Rah men frist für die Beitragszeit während mindestens zwölf Monaten eine beitrags pflich tige Beschäftigung im ent sprechenden Umfang ausgeübt hatte (vgl. Erwä gung 1.5 .4 hiervor) , was nachfolgend zu prüfen ist.

4. 3 .2

Die Beschwerdeführerin war in der Zeit der ersten Rahmenfrist für den Leistungs bezug , vom

1. Juli 2012 bis

30. Juni 2014 , die gleichzeitig die neue Rahmenfrist für die Beitragszeit der Folgerahmenfrist darstellt,

im Wesentlichen wie folgt erwerbstätig:

Von September bis November 2012 erzielte sie in ihrer Anstellung als Fachfrau Gesundheit beim Alters- und Pflegeheim Z.___

mit einem 80%igen Pen sum (33,6 Stunden pro Woche ; bei 100 % würde dies 42 Stunden ent sprechen) ein Bruttogehalt von Fr. 4‘586.40 pro Monat zuzüglich der Samstag - /Sonntag -/Nacht zulagen und des Anteils am 13. Monatslohn (Urk. 8/115 -119).

In den Monaten Dezember 2012 bis Mai 2013 arbeitete die Be schwer d e führerin 19 ,75

Stunden (Dez.) , 45 Stunden (Jan.), 15 Stunden (Febr.), 3 Stunden (März), 6 Stunden (April) und 9 Stunden (Mai) als Haushaltshilfe („ Caregiver “) für die A.___ AG (Franchise-Partner von B.___ ; vor dem

16. Januar 2013: C.___ AG) mit einem Stun den lohn zwischen Fr. 20.-- und Fr. 22.-- zuzüglich Spesen (Urk. 8/100, Urk. 8/102 Urk. 8/183, Urk. 8/204, Urk. 8/213, Urk. 8/218, Urk. 8/221, Urk. 8/224, Urk. 8/226).

Vom 21. Mai bis Ende Dezember 2013 war sie vom Verein D.___

( E.___ ) als Pflegefachfrau mit einem Beschäftigungsgrad von 80 % bei einer wöchent lichen Normalarbeitszei t von 42 Stunden, mithin wie derum 33,6 Stunden pro Woche und einem Monatseinkommen von Fr. 5‘ 200.-- (x 13) angestellt (Urk. 8/74, Urk. 8/77, Urk. 8/80, Urk. 8/88) .

In den Monaten Februar bis Juni 2014 war die Beschwerdeführerin von Herrn und Frau F.___

mit einer Pauschale von Fr. 200.-- pro Nacht sowie einem Stundenlohn von Fr. 26.55 zuzüglich 8,33 % Ferien- und 4,71 % Feier tags ent schädigung

als Betreuerin ange stellt und in dieser Anstellung wie folgt erwerbstätig : 2 Nächte und 3 Stunden im Februar (Urk. 8/58-59), 11 Nächte und 65 Stunden im März ( Urk. 8/45, Urk. 8/ 48 ), 5 Nächte und 47 Stunden im April ( Urk. 8/47 , Urk. 8/49 ), 5 Nächte und 14,75

Stunden im Mai ( Urk. 8/35, Urk. 8/37) sowie 4 Nächte und 16 Stunden im Juni (Urk. 8/25, Urk. 8/31).

Ab dem Juni 2014 arbeitete sie als Pflegefachfrau im Alters heim Y.___ in einem 60%igen Pensum (bei 25,2 Stunden der wöchentlichen Normal arbeitszeit im Betrieb von 42 Stunden) für ein Grundgehalt von Fr. 3‘900.-- pro Monat zu züglich eines 13. Monats lohnes und einer Entschädigung für geleistete

Wochen end dienste (Fr. 50.-- pro Sonntags-, Fr. 20.-- pro Sam stags dienst ; Urk. 8/29). 4.3 .3

Demnach war die Beschwerdeführerin in der Rahmenfrist vom 1. Juli 2012 bis 30. Juni 2014 in den Monaten Dezember 2012 bis April 2013 und Januar bis Mai 2014 deutlich unter einem 80%igen Pensum erwerbstätig . Namentlich ar beitete die Beschwerdeführerin im Mai 2013 lediglich vom 2 1. bis 3 1. Mai 2013 im Altersheim D.___ ( E.___ ; Urk. 8/80) zu 80 respek tive 81 %. Dies entspricht angesichts der vereinbarten Arbeitszeit von 33,6 Stun den pro Woche respektive 6,72 Stunden pro Tag in den neun Werk tagen vom 2 1. bis 3 1. Mai 2013 60, 48 Stunden. Dazu kommen 9 Stunden für die A.___ AG ( Urk. 8/100, Urk. 8/102) , was insgesamt 69,48 Stunden ergibt. Bei einer Normalarbeitszeit im Gesundheitswesen von 41,5 Stunden pro Woche wären für ein 100%iges Pensum 166 Stunden pro Monat (41,5 Stunden x 48 Wochen). Daran gemessen entsprechen 69,48 Stunden einem Pensum von gerundet 42 %.

Dennoch war die Beschwerdeführerin insgesamt während 12 Monaten zu

min destens 80 % erwerbstätig .

Und zwar arbeitete sie in den Monaten September bis November 2012 ( Alters- und Pflegeheim Z.___ ) und Juni bis De zem ber 2013 (Altersheim D.___ ) , mithin während 10 Monaten,

je in einem 80%igen Pensum bezogen auf eine (bei 100 % ) 42 Stundenwoche, was 33,6 Stunden pro Woche entspricht. M it Bezug auf die im Gesund heitsw esen in den Jahren 2012 bis 201 4 nach den vom Bundesamt für Statistik

(BFS) ermittelten üblich ge wesene n betriebliche n Normalarbeitszeit ( bei einem 100%igen Pensum ) vo n 41,5 Stunden pro Woche (vgl. „ Betriebs übliche Arbeitszeit nach Wirt schafts abteilungen , NOGA 2008, in Stunden pro Woche “, Tabelle T 03.02.03.01.04.01 , einsehbar in www.bfs.admin.ch/bfs/

portal /de/ index / - themen/03/02/blank/ data /07.html ) erreichte sie damit ein Pensum von gerundet

81 % ( 33,6 Stunden x 100 : 41,5 Stunden) .

Im Juni 2014 lag das Arbeitsp ensum bei rund 9 0 % ( Y.___ : 100,8 Stunden [25,2 Stunden pro Woche : 5 Tage x 20 Werk tage im Juni 2014] + F.___ : 49,2 Stunden [4 Nächte à 8,3 Stunden + 16 Stunden ] = 150

Stun den = 9 0 % von 166 Stunden ; 16 6 Stunden entsprechen einem 100 % Pen sum im Jahr 2014 üblich ge wesene betriebliche Normal arbeitszeit von 41,5 Stun den pro Woche und bezogen auf die 20 Werktage des Juni 2014 [41,5 : 5 x 20 respektive 41,5 x 48 : 12 = 166 ] ).

Im März 2014 arbeitete die Beschwerdeführerin 11 Nächte und 65 Stunden (Urk. 8/45), was 156,3 Stunden (11 x 8,3 Stunden + 65 Stunden ) respektive gemessen an einem 100%igen Pensum mit 41,5 Stunden pro Woche oder 166 Stunden pro Monat einem Pensum von rund 94 % entspricht. 4.3.4

Da die Beschwerdeführerin somit in der Rahmenfrist vom 1. Juli 2012 bis 30. Juni 2014 gemessen an der wöchentlichen Normalarbeitszeit des Gesund heitswesen s in diesen Jahren während 10 Monaten zu 81 % , in einem Monat zu 90 % und in einem Monat zu 94 % erwerbstätig war, ist der versicherte Ver dienst (prospektiv) mit Blick auf den gesuchten Beschäftigungsgrad von 80

% auf der Grundlage eine s 80%igen Pensums zu berechnen . Daraus folgt, dass ein Verdienstausfall als Anspruchsvoraussetzung zu bejahen ist. Mit der ge wünsch ten Erweiterung der Erwerbstätigkeit, die den Mindest arbeits ausfall von zwei vollen Arbeitstagen innerhalb zweier Wochen gemäss

Art. 5 AVIV beträgt , ist der anrechenbare Arbeitsausfall gegeben (BGE 121 V 336 E. 3 mit Hin weisen; Kupfer Bucher, a.a.O., S. 35 ; Nussbaumer, a.a.O., S. 2226 Rz 157). 4.4

Die Anspruchsvoraussetzung von Art. 8 Abs. 1 lit . b AVIG in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 AVIG ist somit erfüllt. Ob dies letztlich zu Taggeldleistungen ab Juli 2014 führt, ist damit noch nicht abschliessend entschieden.

In diesem Sinne und mit dieser Feststellung ist daher der angefochtene Ent scheid aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück zu weisen, damit sie die übrigen Anspruchsvoraussetzungen prüfe und eine all fällige Arbeitslosenentschädigung ab Juli 2014 festlege. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid der Unia Arbeitslosenkasse vom

17. Dezember 2014 mit der Feststellung aufgehoben wird, dass die Beschwerdeführerin einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat, und es wird die Sache an die Unia

Arbeitslosenkasse zurückgewiesen, damit diese die übrigen Anspruchsvoraussetzungen prüfe und eine allfällige Arbeitslosenentschädigung ab Juli 2014 festlege. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Unia Arbeitslosenkasse - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann