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AL.2014.00249

selbstverschuldete Arbeitslosigkeit infolge einverständlicher Verkürzung der ordentlichen Kündigungsfrist.

Zürich SozVersG · 2015-02-27 · Deutsch ZH
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Erwägungen (2 Absätze)

E. 27 Februar 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich Brunngasse 6, Postfach, 8405 Winterthur Beschwerdegegnerin Nachdem die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich den Versicherten mit Einsprache entscheid vom 2 6. November 2014 infolge selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für die Dauer von elf Tagen ab 1. August 2014 in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat ( Urk. 2), nach Einsicht in die Beschwerde vom

17. Dezember 2014 , mit welcher der Versicherte die

Aufhe bung des angefochtenen Einspracheentscheids beantragt hat ( Urk. 1 ), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort Arbeitslosenkasse vom 1 6. Januar 2015 ( Urk. 4),

in Erwägung,

d ass die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt, da der Streitwert Fr. 20'000.-- nicht übersteigt ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht),

dass gemäss Art. 30 Abs. 1 lit .

a des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeits losenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) die versi cherte Per son in der Anspruchsberechtigung einzustellen ist, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos ist; die Arbeitslosigkeit insbesondere dann als selbst verschuldet gilt, wenn die versicherte Person das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihr das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (Art. 44 Abs. 1 lit .

b der Verordnung über die obligatorische Arbeitslo senversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV]),

dass dieser Einstellungstatbestand nach der Rechtsprechung auch dann erfüllt sein kann, wenn ein Versicherter eine Kündigung, welche die gesetzliche Frist missachtet, akzeptiert ( BGE 112 V 323; Urteil des Bundesgerichts C 135/02 vom 1 0. Februar 2003, E. 1.3.1),

dass gemäss den Akten feststeht und unbestritten ist, dass die Y.___ GmbH das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer am 2 0. Juni 2014 infolge wirtschaftlicher Gründe schriftlich gekündigt hat te , wobei die zweimo natige Kündigungsfrist in gegenseitigem Einverständnis auf einen Monat gekürzt und das Arbeitsverhältnis per 3 1. Juli 2014 aufgelöst worden ist

( Urk. 5/9-11),

dass der Versicherte somit für den Monat August 2014 auf die Weiterführung des Arbeitsverhältnisses verzichtet und insoweit die Arbeitslosigkeit selbst ver schuldet hat,

dass daran die Einwände des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde ( Urk. 1), wonach diese Verkürzung privatrechtlich nach Art. 335c Abs. 2 des Obligatio nenrechts ( OR ) zulässig gewesen sei und er ab dem Monat September 2014 bis Ende Dezember 2014 einen Zwischenverdienst erzielt habe, nichts ändern ,

dass die Kasse den Beschwerdeführer somit zu Recht wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ( Art.

E. 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesge richt, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber GrünigFraefel

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2014.00249 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig als Einzelrichterin Gerichtsschreiber Fraefel Urteil

vom

27. Februar 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich Brunngasse 6, Postfach, 8405 Winterthur Beschwerdegegnerin Nachdem die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich den Versicherten mit Einsprache entscheid vom 2 6. November 2014 infolge selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für die Dauer von elf Tagen ab 1. August 2014 in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat ( Urk. 2), nach Einsicht in die Beschwerde vom

17. Dezember 2014 , mit welcher der Versicherte die

Aufhe bung des angefochtenen Einspracheentscheids beantragt hat ( Urk. 1 ), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort Arbeitslosenkasse vom 1 6. Januar 2015 ( Urk. 4),

in Erwägung,

d ass die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt, da der Streitwert Fr. 20'000.-- nicht übersteigt ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht),

dass gemäss Art. 30 Abs. 1 lit .

a des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeits losenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) die versi cherte Per son in der Anspruchsberechtigung einzustellen ist, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos ist; die Arbeitslosigkeit insbesondere dann als selbst verschuldet gilt, wenn die versicherte Person das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihr das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (Art. 44 Abs. 1 lit .

b der Verordnung über die obligatorische Arbeitslo senversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV]),

dass dieser Einstellungstatbestand nach der Rechtsprechung auch dann erfüllt sein kann, wenn ein Versicherter eine Kündigung, welche die gesetzliche Frist missachtet, akzeptiert ( BGE 112 V 323; Urteil des Bundesgerichts C 135/02 vom 1 0. Februar 2003, E. 1.3.1),

dass gemäss den Akten feststeht und unbestritten ist, dass die Y.___ GmbH das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer am 2 0. Juni 2014 infolge wirtschaftlicher Gründe schriftlich gekündigt hat te , wobei die zweimo natige Kündigungsfrist in gegenseitigem Einverständnis auf einen Monat gekürzt und das Arbeitsverhältnis per 3 1. Juli 2014 aufgelöst worden ist

( Urk. 5/9-11),

dass der Versicherte somit für den Monat August 2014 auf die Weiterführung des Arbeitsverhältnisses verzichtet und insoweit die Arbeitslosigkeit selbst ver schuldet hat,

dass daran die Einwände des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde ( Urk. 1), wonach diese Verkürzung privatrechtlich nach Art. 335c Abs. 2 des Obligatio nenrechts ( OR ) zulässig gewesen sei und er ab dem Monat September 2014 bis Ende Dezember 2014 einen Zwischenverdienst erzielt habe, nichts ändern ,

dass die Kasse den Beschwerdeführer somit zu Recht wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ( Art. 30 Abs. 1 lit . a

AVIG ; Art. 44 Abs. 1 lit . b AVIV ) in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat,

dass mit der verfügten Einstellung von elf Tagen, welche im oberen Bereich des leichten Verschuldens liegt, d i e Beschwerdegegner in den besonderen Verhält nissen des Beschwerdeführe rs und den übrigen Umständen au sreichend Rech nung getragen und ihr Ermessen korrekt ausgeübt hat ( Art. 45 Abs. 3 AVIV),

dass die Beschwerde daher abzuweisen ist, erkennt die Einzelrichterin: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - Staatssekretariat für Wirtschaft seco - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesge richt, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber GrünigFraefel