Sachverhalt
1. 1.1
Mit Einspracheentscheid vom 24. Juli 2014 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA), X.___ , geboren 1973, wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen ab 1. April 2014 für 9 Tage in der Anspruchsber echtigung ein, was mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 20. August 2015 im Verfahren Nr . AL.2014.00144 bestätigt wurde (vgl. Urk. 8). 1. 2
Gestütz t auf die Meldung des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum s (RAV) Y.___
vom 26. Juni 2014 (Urk. 6/ 1 ) stellte das AWA
den Versi cherten mit Verfügung vom 28. Juli 2014 (Urk. 6/ 6 ) wegen ungenügender per sönlicher Arbeitsbemühungen ab 1. Juni 2014 für die Dauer von 31 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein. Die dagegen vom Versicherten am 27. August 20 14 erhobene Einsprache (Urk. 6/ 7 ) wies das AW A mit Einspracheentscheid vom 5. November 2014 ab
(Urk. 6/ 8 = Urk. 2). 2.
Der Versicherte erhob am 21. November 2014 Beschwerde gege n den Ein - sprache entscheid vom 5. November 2014 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzuheben (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 4. Dezember 2014 beantragte das AWA die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 9. Dezember 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.
1.1
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2
Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die obligatorische Arbeitslosen - versi cherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unter stützung des zuständigen Arbeit samtes alles Zumutbare unterneh men, um Ar beitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbe sonde re ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühun gen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit .
c AVIG ist die versicherte Person i n der Anspruchsberechtigung ein zustellen, wenn sie sich per sönlich nicht genügend um zumut bare Arbeit bemüht.
Gemäss Art. 26 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslo senversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) muss die versicherte Person den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätes tens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag fol genden Werktag einreichen. Als Kontrollperiode gilt jeder Kalendermonat ( Art. 27a AVIV). Die Arbeitsbemühungen werden nach Art. 26 Abs. 2 Satz 2 AVIV nicht mehr berücksichtigt, wenn die versicherte Person die Frist verstrei chen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht. Die Einstellung erfolgt, ohne dass eine zusätzliche Frist gewährt werden müsste. Unerheblich ist, dass die Nachweise später erbracht werden, zum Beispiel in einem Einsprache verfahren ( vgl. BGE 139 V 164 E. 3.2). 1.3
Bei der Beurteilung de r Frage, ob sich eine versicher te Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sonder n auch die Qualität ihrer Bewer bungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.4, und 124 V 225 E. 4a je mit Hinweis en ). Dabei kommt es nicht auf den Erfolg der Arbeitsbemühungen an, sondern viel mehr auf die Tatsache und Intensität der selben ( BGE 124 V 225 E. 6; Urteil des Bundesgerichts C 16/07 vom 2 2. Februar 2007 E. 3.1 ). Die Ar beitsbemühungen müssen zudem um so intensiver sein, je weniger Aussicht eine versicherte Per son hat, eine Stelle zu finden ( vgl. Barbara Kupfer Bucher, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung,
4. Auflage, Zürich 2013, S. 104). Betreffend Quantität der persönlichen Arbeitsbemühungen können zwar keine eindeutigen Zahlenwerte angegeben werden, in der Regel müssen aber mindes tens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen je Kontrollperiode nachge wiesen werden ( BGE 139 V 524 E. 2.1.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_917/2013 vom 4. März 2014 E. 2.2 ).
Eine in qualitativer Hinsicht genügende Suchbemühung setzt voraus, dass mit dem möglichen Arbeitgeber tatsächlich ein Kontakt zustande kommt. Ist eine telefonische Kontaktnahme nicht möglich, hat zwingend eine schriftliche Be werbung zu erfolgen oder die versicherte Person hat selber im Betrieb vorzu sprechen (Urteil des Bundesgerichts C 275/05 vom 6. November 2006 E. 3.2). Qualitativ nicht genügend ist die blosse Anmeldung bei einem Stellenvermitt lungsbüro ( vgl. Barbara Kupfer Bucher , a.a.O., S. 174 mit Hinweis). Qualifizierte Berufsleuten dürfen zudem ihre Suchbemühungen nur zu Beginn der Arbeitslo sigkeit auf den bisherigen Berufszweig beschränken (BGE 139 V 524 E. 2.1.3).
Bei der Beantwortung der Frage, ob die ausgewiesenen Arbeitsbemühungen in qualitativer Hinsicht genügen, sind die persönlichen Umstände und Möglich keiten der versicherten Person sowie Schul- und Berufsbildung zu berücksichti gen (Jacqueline Chopard , Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Zürich 1998, S. 139 mit Hinweis auf BGE 120 V 74 E. 4a). 1.4
Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens ( Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30
Tage bei mittelschwerem und 31
bis 60 Tag e bei schwerem Verschulden ( Art. 45 Abs. 3 AVIV). 2.
2.1
Der Beschwerdegegner begründete seinen
Einspracheentscheid (Urk. 2) damit, die im Monat Mai 2014 vom Beschwerdeführer getätigten Arbeitsbemühungen vermöchten in qualitativer Hinsicht nicht zu genügen. So seien die getätigten Bewerbungsschreiben beinahe identisch und nicht speziell auf die jeweiligen Inserate bezogen. Der Beschwerdeführer habe der mehrfachen Weisung den Be zug zu den ausgeschriebenen Stellen stärker herzustellen, nic ht ausreichend Folge geleistet .
Sein Einwand, er sei nicht darüber informiert worden, dass die Arbeitsbemühungen in der bisherigen Form nicht mehr geduldet würden, über zeuge vor dem Hintergrund, dass er bereits aufgrund seiner ungenügenden Be gleitschreiben in der Anspruchsberec htigung eingestellt worden sei, nicht . Er schwerend wirke sich aus, dass er in den vergangenen zwei Jahren bereits we gen ungenügender Arbeitsbemühungen vorübergehend in der Anspruchsbe rechtigung habe eingestellt werden müssen (S. 2 f. Ziff. 4). 2.2
D er Beschwerdeführer machte dagegen
in seiner Beschwerde (Urk. 1) geltend, es treffe nicht zu, dass seine Bewerbungsschreiben oberflächlich seien. So habe er im Monat Mai 2014 dennoch zwei Vorstellungsgespräche gehabt. Dass er in seinen Motivationsschreiben seine Fähigkeiten und Spezialkenntnisse nur in kurzen Stichworten ausführe, habe er einem Bewerbungsbuch entnommen. Ein negativer Einfluss auf seine Stellensuche resultiere daraus nicht. Eine gewisse Freiheit beim Verfassen von Motivationsschreiben sei ihm zuzugestehen. Die Absagen, die er erhalten habe, hätten nichts mit d em Motivationsschreiben zu tun . Anstatt ihn zu fördern und zu beraten , sei er gegen Ende der Rahmenfrist nur noch schikaniert worden . Die Bewerbungsschreiben seien nie mit ihm im Detail angeschaut worden
(S. 1). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer zu Recht in der An - spruchsbe rechtigung eingestellt wurde und in diesem Zusammenhang, ob seine Arbeitsbemühungen für den Monat Mai 2014 den qualitativen Anforde rungen genügen. 3.
3.1
Der Beschwerdegegner warf dem Beschwerdeführer vor , i m Monat Mai 2014 ungenügende Motivationsschreiben bei der Stellensuche verwendet zu haben , indem er der Weisung, den Bezug zu den ausgeschriebenen Stellen stärker her zustellen, nicht ausreichend Folge geleistet habe (vorstehend E. 2.1).
3.2
Die vom Beschwerdeführer im Monat Mai 2014 verfassten Motivationsschreiben
sind , abgesehen von einigen kleinen Anpassungen , weitestgehend identisch . Die zu den Qualifikationen aufgelisteten Stichworte entsprechen den jeweils im Stellenbeschrieb geforderten Anforderungen nur teilweise und sind sehr ober flächlich gehalten . Wie der Beschwerdegegner zu Recht bemängelte, wurde
die vom Beschwerdeführer vielfach aufgeführte
Führungsfähigkeit in den jeweiligen Ste llenbeschrieben gar nicht gefordert (vgl. Urk. 6/3).
Dass der Beschwerdeführer, wie er geltend machte, im Mai 2014 zweimal zu einem Vorst ellungsgespräch eingeladen wurde und auf seine Nachfrage hin verschiedentlich die Motivationsschreiben als nicht ursächlich für die Absagen angegeben wurden ( vorstehend E. 2.2, vgl. Urk. 3/1-8 , Urk. 3/10 ) , ändert nichts daran, dass die qu alitativen Anforderungen an die Motivationsschreiben unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände und Möglichkeiten des Beschwer deführers
- unabhängig von einem allfälligen Bewerbungserfolg - als ungenü gend zu werten sind (vorstehend E. 1.3). 3.3
Die
Vorwürfe des Beschwerdeführers, die Bewerbungsschreiben seien nie mit ihm besprochen und im Detail angeschaut worden (vorstehend E. 2.2), vermö gen nicht zu überzeugen.
W ie bereits im Urteil des hiesigen Gerichts vom 2 0. August 2015 ( Urk. 8) betref fend Einstellung des Beschwerdeführers in der Anspruchsberechtigung aufgrund qualitativ ungenügender Motivationsschreiben im Monat März 2014 festgehal ten,
stehen diesen Äusserungen
die gegenteiligen Ausführungen im prozessori entier ten Beratungsprotokoll entgegen.
So wurde der Beschwerdeführer bereits anlässlich des Beratungsgespräches vom 12. Dezember 2012 angehalten, die Stellensuche qualitativ zu optimier en . Auch anlässlich des Beratungsgespräches vom 2 2. August 2013 wurde er aufgefor dert, unter anderem Bewerbungen zielgeric htet und besser zu formulieren , und auch aus dem Protokolleintrag des Folgegespräches vom
22. Oktober 2013 geht hervor, dass die persönlichen Arbeitsbemühungen der beiden vorangegangenen Monate erneut qualitativ nicht genügend waren und die gestellten Anforderun gen nicht ausreich en d beachtet wurden. Bemängelt wurde, dass der Beschwer deführer inhaltlich mehr oder weniger identische Motivationsschreiben ohne konkreten Bezug zur Stelle verwendete. Ausdrücklich wurde der Beschwerde führer darauf hingewiesen , den Bezug zur Stelle mehr aufzunehmen und seine Erfahrungen und gegebenenfalls Spezialkenntnisse einzubringen. Dem Proto kolleintrag zum Gespräch v om 12. Dezember 2013 lässt sich entnehmen , dass d er Beschwerdeführer dennoch an seinen Motivationsschreiben nichts geändert hatte und sich diesbezüglich une insichtig zeigte . Aufgrund seines uneinsichti gen Verhaltens wurde er dann gemäss Protokollnotiz vom 1 4. Januar 2014 in die Bewerbungswerkstatt angemeldet und auch am 6. März 2014 wurde die Qualität seiner Bewerbungen bemängelt. Am 3 1. März 2014 teilte der Be schwerdeführer mit, dass er an den Kursen nicht teilnehmen könne. Auch an lässlich des Gespräches vom 6. Mai 2014 wurde die Qualität seiner
Motivati onsschreiben bemängelt und explizit ausgeführt, der Beschwerdeführer ver wende
mehrheitlich den selbe n Bewerbungsbrief minimal angepasst und ginge nicht auf die Stelleninserate ein (vgl. Urk. 6/27 ). Zusammenfassend wurde damit die Qualität der Motivationsschreiben anlässlich der Beratungsgespräche durch - wegs bemängelt , ohne dass diesbezüglich vom Beschwerdeführer eine Ver - änderung vorgenommen wurde . 3.4
Auf Grund des Gesagten sind die im Monat Mai 2014 getätigten Bewerbungen als qualitativ nicht genügend anzusehen, weshalb der Beschwerdeführer zu Recht in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. 4. 4.1
Wird die versicherte Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung einge stellt, so wird die Einstellungsdauer angemessen verlängert. Für die Verlänge rung werden die Einstellungen der letzten zwei Jahre berück sichtigt (Art. 45 Abs. 5 AVIV). 4.2
Die vom Beschwerdeg egner verfüg te – dem unteren Rahmen des schweren Ver schulden s e ntsprechende – Einstellung von 31 Tagen erscheint
auch unter Be rücksichtigung, dass der Beschwerdeführer bereits wegen ungenügender Ar beitsbemühungen in der Anspruchsberechtigung hat eingestellt werden müssen , der Schwere seines Fehlverhaltens insgesamt nicht angemessen.
Die Einstellung ist daher auf die Dauer vom 20 Tagen, mithin einer im unteren Bereich des mitt el schweren Verschuldens entspreche nden Sanktion (vorstehend E. 1.4 ), zu reduzieren. 5.
Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen und die verfügte Eins telldauer ist von 31 auf 20 Tage herabzusetzen. Der Einzelrichter erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid des Amt es für Wirtschaft vom 5. November 2014 dahingehend abgeändert, dass die Dauer der Ein stellung in der Anspruchsberechtigung von 31 Tagen auf 20 Tage herabgesetzt wird. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco
- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse 60721_Unia_ Z.___ 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be - weismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( §
E. 1.2 Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die obligatorische Arbeitslosen - versi cherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unter stützung des zuständigen Arbeit samtes alles Zumutbare unterneh men, um Ar beitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbe sonde re ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühun gen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit .
c AVIG ist die versicherte Person i n der Anspruchsberechtigung ein zustellen, wenn sie sich per sönlich nicht genügend um zumut bare Arbeit bemüht.
Gemäss Art. 26 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslo senversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) muss die versicherte Person den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätes tens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag fol genden Werktag einreichen. Als Kontrollperiode gilt jeder Kalendermonat ( Art. 27a AVIV). Die Arbeitsbemühungen werden nach Art. 26 Abs. 2 Satz 2 AVIV nicht mehr berücksichtigt, wenn die versicherte Person die Frist verstrei chen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht. Die Einstellung erfolgt, ohne dass eine zusätzliche Frist gewährt werden müsste. Unerheblich ist, dass die Nachweise später erbracht werden, zum Beispiel in einem Einsprache verfahren ( vgl. BGE 139 V 164 E. 3.2).
E. 1.3 Bei der Beurteilung de r Frage, ob sich eine versicher te Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sonder n auch die Qualität ihrer Bewer bungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.4, und 124 V 225 E. 4a je mit Hinweis en ). Dabei kommt es nicht auf den Erfolg der Arbeitsbemühungen an, sondern viel mehr auf die Tatsache und Intensität der selben ( BGE 124 V 225 E. 6; Urteil des Bundesgerichts C 16/07 vom 2 2. Februar 2007 E. 3.1 ). Die Ar beitsbemühungen müssen zudem um so intensiver sein, je weniger Aussicht eine versicherte Per son hat, eine Stelle zu finden ( vgl. Barbara Kupfer Bucher, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung,
4. Auflage, Zürich 2013, S. 104). Betreffend Quantität der persönlichen Arbeitsbemühungen können zwar keine eindeutigen Zahlenwerte angegeben werden, in der Regel müssen aber mindes tens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen je Kontrollperiode nachge wiesen werden ( BGE 139 V 524 E. 2.1.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_917/2013 vom 4. März 2014 E. 2.2 ).
Eine in qualitativer Hinsicht genügende Suchbemühung setzt voraus, dass mit dem möglichen Arbeitgeber tatsächlich ein Kontakt zustande kommt. Ist eine telefonische Kontaktnahme nicht möglich, hat zwingend eine schriftliche Be werbung zu erfolgen oder die versicherte Person hat selber im Betrieb vorzu sprechen (Urteil des Bundesgerichts C 275/05 vom 6. November 2006 E. 3.2). Qualitativ nicht genügend ist die blosse Anmeldung bei einem Stellenvermitt lungsbüro ( vgl. Barbara Kupfer Bucher , a.a.O., S. 174 mit Hinweis). Qualifizierte Berufsleuten dürfen zudem ihre Suchbemühungen nur zu Beginn der Arbeitslo sigkeit auf den bisherigen Berufszweig beschränken (BGE 139 V 524 E. 2.1.3).
Bei der Beantwortung der Frage, ob die ausgewiesenen Arbeitsbemühungen in qualitativer Hinsicht genügen, sind die persönlichen Umstände und Möglich keiten der versicherten Person sowie Schul- und Berufsbildung zu berücksichti gen (Jacqueline Chopard , Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Zürich 1998, S. 139 mit Hinweis auf BGE 120 V 74 E. 4a).
E. 1.4 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens ( Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30
Tage bei mittelschwerem und 31
bis 60 Tag e bei schwerem Verschulden ( Art. 45 Abs. 3 AVIV). 2.
E. 2 Gestütz t auf die Meldung des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum s (RAV) Y.___
vom 26. Juni 2014 (Urk. 6/ 1 ) stellte das AWA
den Versi cherten mit Verfügung vom 28. Juli 2014 (Urk. 6/
E. 2.1 Der Beschwerdegegner begründete seinen
Einspracheentscheid (Urk. 2) damit, die im Monat Mai 2014 vom Beschwerdeführer getätigten Arbeitsbemühungen vermöchten in qualitativer Hinsicht nicht zu genügen. So seien die getätigten Bewerbungsschreiben beinahe identisch und nicht speziell auf die jeweiligen Inserate bezogen. Der Beschwerdeführer habe der mehrfachen Weisung den Be zug zu den ausgeschriebenen Stellen stärker herzustellen, nic ht ausreichend Folge geleistet .
Sein Einwand, er sei nicht darüber informiert worden, dass die Arbeitsbemühungen in der bisherigen Form nicht mehr geduldet würden, über zeuge vor dem Hintergrund, dass er bereits aufgrund seiner ungenügenden Be gleitschreiben in der Anspruchsberec htigung eingestellt worden sei, nicht . Er schwerend wirke sich aus, dass er in den vergangenen zwei Jahren bereits we gen ungenügender Arbeitsbemühungen vorübergehend in der Anspruchsbe rechtigung habe eingestellt werden müssen (S. 2 f. Ziff. 4).
E. 2.2 D er Beschwerdeführer machte dagegen
in seiner Beschwerde (Urk. 1) geltend, es treffe nicht zu, dass seine Bewerbungsschreiben oberflächlich seien. So habe er im Monat Mai 2014 dennoch zwei Vorstellungsgespräche gehabt. Dass er in seinen Motivationsschreiben seine Fähigkeiten und Spezialkenntnisse nur in kurzen Stichworten ausführe, habe er einem Bewerbungsbuch entnommen. Ein negativer Einfluss auf seine Stellensuche resultiere daraus nicht. Eine gewisse Freiheit beim Verfassen von Motivationsschreiben sei ihm zuzugestehen. Die Absagen, die er erhalten habe, hätten nichts mit d em Motivationsschreiben zu tun . Anstatt ihn zu fördern und zu beraten , sei er gegen Ende der Rahmenfrist nur noch schikaniert worden . Die Bewerbungsschreiben seien nie mit ihm im Detail angeschaut worden
(S. 1).
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer zu Recht in der An - spruchsbe rechtigung eingestellt wurde und in diesem Zusammenhang, ob seine Arbeitsbemühungen für den Monat Mai 2014 den qualitativen Anforde rungen genügen. 3.
3.1
Der Beschwerdegegner warf dem Beschwerdeführer vor , i m Monat Mai 2014 ungenügende Motivationsschreiben bei der Stellensuche verwendet zu haben , indem er der Weisung, den Bezug zu den ausgeschriebenen Stellen stärker her zustellen, nicht ausreichend Folge geleistet habe (vorstehend E. 2.1).
3.2
Die vom Beschwerdeführer im Monat Mai 2014 verfassten Motivationsschreiben
sind , abgesehen von einigen kleinen Anpassungen , weitestgehend identisch . Die zu den Qualifikationen aufgelisteten Stichworte entsprechen den jeweils im Stellenbeschrieb geforderten Anforderungen nur teilweise und sind sehr ober flächlich gehalten . Wie der Beschwerdegegner zu Recht bemängelte, wurde
die vom Beschwerdeführer vielfach aufgeführte
Führungsfähigkeit in den jeweiligen Ste llenbeschrieben gar nicht gefordert (vgl. Urk. 6/3).
Dass der Beschwerdeführer, wie er geltend machte, im Mai 2014 zweimal zu einem Vorst ellungsgespräch eingeladen wurde und auf seine Nachfrage hin verschiedentlich die Motivationsschreiben als nicht ursächlich für die Absagen angegeben wurden ( vorstehend E. 2.2, vgl. Urk. 3/1-8 , Urk. 3/10 ) , ändert nichts daran, dass die qu alitativen Anforderungen an die Motivationsschreiben unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände und Möglichkeiten des Beschwer deführers
- unabhängig von einem allfälligen Bewerbungserfolg - als ungenü gend zu werten sind (vorstehend E. 1.3). 3.3
Die
Vorwürfe des Beschwerdeführers, die Bewerbungsschreiben seien nie mit ihm besprochen und im Detail angeschaut worden (vorstehend E. 2.2), vermö gen nicht zu überzeugen.
W ie bereits im Urteil des hiesigen Gerichts vom 2 0. August 2015 ( Urk. 8) betref fend Einstellung des Beschwerdeführers in der Anspruchsberechtigung aufgrund qualitativ ungenügender Motivationsschreiben im Monat März 2014 festgehal ten,
stehen diesen Äusserungen
die gegenteiligen Ausführungen im prozessori entier ten Beratungsprotokoll entgegen.
So wurde der Beschwerdeführer bereits anlässlich des Beratungsgespräches vom 12. Dezember 2012 angehalten, die Stellensuche qualitativ zu optimier en . Auch anlässlich des Beratungsgespräches vom 2 2. August 2013 wurde er aufgefor dert, unter anderem Bewerbungen zielgeric htet und besser zu formulieren , und auch aus dem Protokolleintrag des Folgegespräches vom
22. Oktober 2013 geht hervor, dass die persönlichen Arbeitsbemühungen der beiden vorangegangenen Monate erneut qualitativ nicht genügend waren und die gestellten Anforderun gen nicht ausreich en d beachtet wurden. Bemängelt wurde, dass der Beschwer deführer inhaltlich mehr oder weniger identische Motivationsschreiben ohne konkreten Bezug zur Stelle verwendete. Ausdrücklich wurde der Beschwerde führer darauf hingewiesen , den Bezug zur Stelle mehr aufzunehmen und seine Erfahrungen und gegebenenfalls Spezialkenntnisse einzubringen. Dem Proto kolleintrag zum Gespräch v om 12. Dezember 2013 lässt sich entnehmen , dass d er Beschwerdeführer dennoch an seinen Motivationsschreiben nichts geändert hatte und sich diesbezüglich une insichtig zeigte . Aufgrund seines uneinsichti gen Verhaltens wurde er dann gemäss Protokollnotiz vom 1 4. Januar 2014 in die Bewerbungswerkstatt angemeldet und auch am 6. März 2014 wurde die Qualität seiner Bewerbungen bemängelt. Am 3 1. März 2014 teilte der Be schwerdeführer mit, dass er an den Kursen nicht teilnehmen könne. Auch an lässlich des Gespräches vom 6. Mai 2014 wurde die Qualität seiner
Motivati onsschreiben bemängelt und explizit ausgeführt, der Beschwerdeführer ver wende
mehrheitlich den selbe n Bewerbungsbrief minimal angepasst und ginge nicht auf die Stelleninserate ein (vgl. Urk. 6/27 ). Zusammenfassend wurde damit die Qualität der Motivationsschreiben anlässlich der Beratungsgespräche durch - wegs bemängelt , ohne dass diesbezüglich vom Beschwerdeführer eine Ver - änderung vorgenommen wurde . 3.4
Auf Grund des Gesagten sind die im Monat Mai 2014 getätigten Bewerbungen als qualitativ nicht genügend anzusehen, weshalb der Beschwerdeführer zu Recht in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. 4. 4.1
Wird die versicherte Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung einge stellt, so wird die Einstellungsdauer angemessen verlängert. Für die Verlänge rung werden die Einstellungen der letzten zwei Jahre berück sichtigt (Art. 45 Abs. 5 AVIV). 4.2
Die vom Beschwerdeg egner verfüg te – dem unteren Rahmen des schweren Ver schulden s e ntsprechende – Einstellung von 31 Tagen erscheint
auch unter Be rücksichtigung, dass der Beschwerdeführer bereits wegen ungenügender Ar beitsbemühungen in der Anspruchsberechtigung hat eingestellt werden müssen , der Schwere seines Fehlverhaltens insgesamt nicht angemessen.
Die Einstellung ist daher auf die Dauer vom 20 Tagen, mithin einer im unteren Bereich des mitt el schweren Verschuldens entspreche nden Sanktion (vorstehend E. 1.4 ), zu reduzieren. 5.
Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen und die verfügte Eins telldauer ist von 31 auf 20 Tage herabzusetzen. Der Einzelrichter erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid des Amt es für Wirtschaft vom 5. November 2014 dahingehend abgeändert, dass die Dauer der Ein stellung in der Anspruchsberechtigung von 31 Tagen auf 20 Tage herabgesetzt wird. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco
- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse 60721_Unia_ Z.___ 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be - weismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan
E. 6 ) wegen ungenügender per sönlicher Arbeitsbemühungen ab 1. Juni 2014 für die Dauer von 31 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein. Die dagegen vom Versicherten am 27. August 20 14 erhobene Einsprache (Urk. 6/
E. 7 ) wies das AW A mit Einspracheentscheid vom 5. November 2014 ab
(Urk. 6/
E. 8 = Urk. 2). 2.
Der Versicherte erhob am 21. November 2014 Beschwerde gege n den Ein - sprache entscheid vom 5. November 2014 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzuheben (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 4. Dezember 2014 beantragte das AWA die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 9. Dezember 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.
E. 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2014.00228 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann als Einzelrichter Gerichtsschreiberin Schucan Urteil vom
2. Dezember 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) Abteilung Arbeitslosenversicherung Stampfenbachstrasse 32, Postfach, 8090 Zürich Beschwerdegegner Sachverhalt: 1. 1.1
Mit Einspracheentscheid vom 24. Juli 2014 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA), X.___ , geboren 1973, wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen ab 1. April 2014 für 9 Tage in der Anspruchsber echtigung ein, was mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 20. August 2015 im Verfahren Nr . AL.2014.00144 bestätigt wurde (vgl. Urk. 8). 1. 2
Gestütz t auf die Meldung des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum s (RAV) Y.___
vom 26. Juni 2014 (Urk. 6/ 1 ) stellte das AWA
den Versi cherten mit Verfügung vom 28. Juli 2014 (Urk. 6/ 6 ) wegen ungenügender per sönlicher Arbeitsbemühungen ab 1. Juni 2014 für die Dauer von 31 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein. Die dagegen vom Versicherten am 27. August 20 14 erhobene Einsprache (Urk. 6/ 7 ) wies das AW A mit Einspracheentscheid vom 5. November 2014 ab
(Urk. 6/ 8 = Urk. 2). 2.
Der Versicherte erhob am 21. November 2014 Beschwerde gege n den Ein - sprache entscheid vom 5. November 2014 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzuheben (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 4. Dezember 2014 beantragte das AWA die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 9. Dezember 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.
1.1
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2
Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die obligatorische Arbeitslosen - versi cherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unter stützung des zuständigen Arbeit samtes alles Zumutbare unterneh men, um Ar beitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbe sonde re ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühun gen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit .
c AVIG ist die versicherte Person i n der Anspruchsberechtigung ein zustellen, wenn sie sich per sönlich nicht genügend um zumut bare Arbeit bemüht.
Gemäss Art. 26 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslo senversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) muss die versicherte Person den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätes tens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag fol genden Werktag einreichen. Als Kontrollperiode gilt jeder Kalendermonat ( Art. 27a AVIV). Die Arbeitsbemühungen werden nach Art. 26 Abs. 2 Satz 2 AVIV nicht mehr berücksichtigt, wenn die versicherte Person die Frist verstrei chen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht. Die Einstellung erfolgt, ohne dass eine zusätzliche Frist gewährt werden müsste. Unerheblich ist, dass die Nachweise später erbracht werden, zum Beispiel in einem Einsprache verfahren ( vgl. BGE 139 V 164 E. 3.2). 1.3
Bei der Beurteilung de r Frage, ob sich eine versicher te Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sonder n auch die Qualität ihrer Bewer bungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.4, und 124 V 225 E. 4a je mit Hinweis en ). Dabei kommt es nicht auf den Erfolg der Arbeitsbemühungen an, sondern viel mehr auf die Tatsache und Intensität der selben ( BGE 124 V 225 E. 6; Urteil des Bundesgerichts C 16/07 vom 2 2. Februar 2007 E. 3.1 ). Die Ar beitsbemühungen müssen zudem um so intensiver sein, je weniger Aussicht eine versicherte Per son hat, eine Stelle zu finden ( vgl. Barbara Kupfer Bucher, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung,
4. Auflage, Zürich 2013, S. 104). Betreffend Quantität der persönlichen Arbeitsbemühungen können zwar keine eindeutigen Zahlenwerte angegeben werden, in der Regel müssen aber mindes tens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen je Kontrollperiode nachge wiesen werden ( BGE 139 V 524 E. 2.1.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_917/2013 vom 4. März 2014 E. 2.2 ).
Eine in qualitativer Hinsicht genügende Suchbemühung setzt voraus, dass mit dem möglichen Arbeitgeber tatsächlich ein Kontakt zustande kommt. Ist eine telefonische Kontaktnahme nicht möglich, hat zwingend eine schriftliche Be werbung zu erfolgen oder die versicherte Person hat selber im Betrieb vorzu sprechen (Urteil des Bundesgerichts C 275/05 vom 6. November 2006 E. 3.2). Qualitativ nicht genügend ist die blosse Anmeldung bei einem Stellenvermitt lungsbüro ( vgl. Barbara Kupfer Bucher , a.a.O., S. 174 mit Hinweis). Qualifizierte Berufsleuten dürfen zudem ihre Suchbemühungen nur zu Beginn der Arbeitslo sigkeit auf den bisherigen Berufszweig beschränken (BGE 139 V 524 E. 2.1.3).
Bei der Beantwortung der Frage, ob die ausgewiesenen Arbeitsbemühungen in qualitativer Hinsicht genügen, sind die persönlichen Umstände und Möglich keiten der versicherten Person sowie Schul- und Berufsbildung zu berücksichti gen (Jacqueline Chopard , Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Zürich 1998, S. 139 mit Hinweis auf BGE 120 V 74 E. 4a). 1.4
Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens ( Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30
Tage bei mittelschwerem und 31
bis 60 Tag e bei schwerem Verschulden ( Art. 45 Abs. 3 AVIV). 2.
2.1
Der Beschwerdegegner begründete seinen
Einspracheentscheid (Urk. 2) damit, die im Monat Mai 2014 vom Beschwerdeführer getätigten Arbeitsbemühungen vermöchten in qualitativer Hinsicht nicht zu genügen. So seien die getätigten Bewerbungsschreiben beinahe identisch und nicht speziell auf die jeweiligen Inserate bezogen. Der Beschwerdeführer habe der mehrfachen Weisung den Be zug zu den ausgeschriebenen Stellen stärker herzustellen, nic ht ausreichend Folge geleistet .
Sein Einwand, er sei nicht darüber informiert worden, dass die Arbeitsbemühungen in der bisherigen Form nicht mehr geduldet würden, über zeuge vor dem Hintergrund, dass er bereits aufgrund seiner ungenügenden Be gleitschreiben in der Anspruchsberec htigung eingestellt worden sei, nicht . Er schwerend wirke sich aus, dass er in den vergangenen zwei Jahren bereits we gen ungenügender Arbeitsbemühungen vorübergehend in der Anspruchsbe rechtigung habe eingestellt werden müssen (S. 2 f. Ziff. 4). 2.2
D er Beschwerdeführer machte dagegen
in seiner Beschwerde (Urk. 1) geltend, es treffe nicht zu, dass seine Bewerbungsschreiben oberflächlich seien. So habe er im Monat Mai 2014 dennoch zwei Vorstellungsgespräche gehabt. Dass er in seinen Motivationsschreiben seine Fähigkeiten und Spezialkenntnisse nur in kurzen Stichworten ausführe, habe er einem Bewerbungsbuch entnommen. Ein negativer Einfluss auf seine Stellensuche resultiere daraus nicht. Eine gewisse Freiheit beim Verfassen von Motivationsschreiben sei ihm zuzugestehen. Die Absagen, die er erhalten habe, hätten nichts mit d em Motivationsschreiben zu tun . Anstatt ihn zu fördern und zu beraten , sei er gegen Ende der Rahmenfrist nur noch schikaniert worden . Die Bewerbungsschreiben seien nie mit ihm im Detail angeschaut worden
(S. 1). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer zu Recht in der An - spruchsbe rechtigung eingestellt wurde und in diesem Zusammenhang, ob seine Arbeitsbemühungen für den Monat Mai 2014 den qualitativen Anforde rungen genügen. 3.
3.1
Der Beschwerdegegner warf dem Beschwerdeführer vor , i m Monat Mai 2014 ungenügende Motivationsschreiben bei der Stellensuche verwendet zu haben , indem er der Weisung, den Bezug zu den ausgeschriebenen Stellen stärker her zustellen, nicht ausreichend Folge geleistet habe (vorstehend E. 2.1).
3.2
Die vom Beschwerdeführer im Monat Mai 2014 verfassten Motivationsschreiben
sind , abgesehen von einigen kleinen Anpassungen , weitestgehend identisch . Die zu den Qualifikationen aufgelisteten Stichworte entsprechen den jeweils im Stellenbeschrieb geforderten Anforderungen nur teilweise und sind sehr ober flächlich gehalten . Wie der Beschwerdegegner zu Recht bemängelte, wurde
die vom Beschwerdeführer vielfach aufgeführte
Führungsfähigkeit in den jeweiligen Ste llenbeschrieben gar nicht gefordert (vgl. Urk. 6/3).
Dass der Beschwerdeführer, wie er geltend machte, im Mai 2014 zweimal zu einem Vorst ellungsgespräch eingeladen wurde und auf seine Nachfrage hin verschiedentlich die Motivationsschreiben als nicht ursächlich für die Absagen angegeben wurden ( vorstehend E. 2.2, vgl. Urk. 3/1-8 , Urk. 3/10 ) , ändert nichts daran, dass die qu alitativen Anforderungen an die Motivationsschreiben unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände und Möglichkeiten des Beschwer deführers
- unabhängig von einem allfälligen Bewerbungserfolg - als ungenü gend zu werten sind (vorstehend E. 1.3). 3.3
Die
Vorwürfe des Beschwerdeführers, die Bewerbungsschreiben seien nie mit ihm besprochen und im Detail angeschaut worden (vorstehend E. 2.2), vermö gen nicht zu überzeugen.
W ie bereits im Urteil des hiesigen Gerichts vom 2 0. August 2015 ( Urk. 8) betref fend Einstellung des Beschwerdeführers in der Anspruchsberechtigung aufgrund qualitativ ungenügender Motivationsschreiben im Monat März 2014 festgehal ten,
stehen diesen Äusserungen
die gegenteiligen Ausführungen im prozessori entier ten Beratungsprotokoll entgegen.
So wurde der Beschwerdeführer bereits anlässlich des Beratungsgespräches vom 12. Dezember 2012 angehalten, die Stellensuche qualitativ zu optimier en . Auch anlässlich des Beratungsgespräches vom 2 2. August 2013 wurde er aufgefor dert, unter anderem Bewerbungen zielgeric htet und besser zu formulieren , und auch aus dem Protokolleintrag des Folgegespräches vom
22. Oktober 2013 geht hervor, dass die persönlichen Arbeitsbemühungen der beiden vorangegangenen Monate erneut qualitativ nicht genügend waren und die gestellten Anforderun gen nicht ausreich en d beachtet wurden. Bemängelt wurde, dass der Beschwer deführer inhaltlich mehr oder weniger identische Motivationsschreiben ohne konkreten Bezug zur Stelle verwendete. Ausdrücklich wurde der Beschwerde führer darauf hingewiesen , den Bezug zur Stelle mehr aufzunehmen und seine Erfahrungen und gegebenenfalls Spezialkenntnisse einzubringen. Dem Proto kolleintrag zum Gespräch v om 12. Dezember 2013 lässt sich entnehmen , dass d er Beschwerdeführer dennoch an seinen Motivationsschreiben nichts geändert hatte und sich diesbezüglich une insichtig zeigte . Aufgrund seines uneinsichti gen Verhaltens wurde er dann gemäss Protokollnotiz vom 1 4. Januar 2014 in die Bewerbungswerkstatt angemeldet und auch am 6. März 2014 wurde die Qualität seiner Bewerbungen bemängelt. Am 3 1. März 2014 teilte der Be schwerdeführer mit, dass er an den Kursen nicht teilnehmen könne. Auch an lässlich des Gespräches vom 6. Mai 2014 wurde die Qualität seiner
Motivati onsschreiben bemängelt und explizit ausgeführt, der Beschwerdeführer ver wende
mehrheitlich den selbe n Bewerbungsbrief minimal angepasst und ginge nicht auf die Stelleninserate ein (vgl. Urk. 6/27 ). Zusammenfassend wurde damit die Qualität der Motivationsschreiben anlässlich der Beratungsgespräche durch - wegs bemängelt , ohne dass diesbezüglich vom Beschwerdeführer eine Ver - änderung vorgenommen wurde . 3.4
Auf Grund des Gesagten sind die im Monat Mai 2014 getätigten Bewerbungen als qualitativ nicht genügend anzusehen, weshalb der Beschwerdeführer zu Recht in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. 4. 4.1
Wird die versicherte Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung einge stellt, so wird die Einstellungsdauer angemessen verlängert. Für die Verlänge rung werden die Einstellungen der letzten zwei Jahre berück sichtigt (Art. 45 Abs. 5 AVIV). 4.2
Die vom Beschwerdeg egner verfüg te – dem unteren Rahmen des schweren Ver schulden s e ntsprechende – Einstellung von 31 Tagen erscheint
auch unter Be rücksichtigung, dass der Beschwerdeführer bereits wegen ungenügender Ar beitsbemühungen in der Anspruchsberechtigung hat eingestellt werden müssen , der Schwere seines Fehlverhaltens insgesamt nicht angemessen.
Die Einstellung ist daher auf die Dauer vom 20 Tagen, mithin einer im unteren Bereich des mitt el schweren Verschuldens entspreche nden Sanktion (vorstehend E. 1.4 ), zu reduzieren. 5.
Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen und die verfügte Eins telldauer ist von 31 auf 20 Tage herabzusetzen. Der Einzelrichter erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid des Amt es für Wirtschaft vom 5. November 2014 dahingehend abgeändert, dass die Dauer der Ein stellung in der Anspruchsberechtigung von 31 Tagen auf 20 Tage herabgesetzt wird. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco
- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse 60721_Unia_ Z.___ 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be - weismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan