Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 197 3, war zuletzt vom 1. Oktober 2010 bis 3 1. Oktober 2012 in einem Pensum von 50 % als Buchhalte r beim Y.___ , Z.___ , angestellt ( Urk. 6/86 Ziff. 2-3, Ziff. 5-6 ).
Am 3 1. Oktober 2012 meldete sich der Versicherte beim Regionalen Arbeitsver mittlungszen trum (RAV) A.___ zum Leistungsbezug ab 1. November 2012 an und stellte sich der Arbeitsvermittlung für ein
Arbeits pensum von 50 % zur Verfügung ( Urk. 6/85, Urk. 6/84 Ziff. 2-3 ).
Gestütz t auf die Meldung des RAV vom 2 9. April 2014 ( Urk. 6 /1) stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) den V ersicherten mit Verfügung vom 5. Mai 2014 ( Urk. 6/ 2 ) wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen ab 1. April 2014 für die Dauer von 27 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein. Die dagegen vom Versicherten am 1 3. Mai 2014 erhobene Einsprache ( Urk. 6/3) hiess das AWA mit Einspracheentscheid vom 2 4. Juli 2014 teilweise gut und stellte ihn wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen ab 1. April 2014 für 9 Tage in der Anspruchsberechtigung ein ( Urk. 6/ 4 = Urk. 2). 2.
Der Versicherte erhob am 1 5. August 2014 Beschwerde gege n den Ein spracheent scheid vom 2 4. Juli 2014 ( Urk. 2) und beantragte, dieser sei auf zuheben ( Urk. 1). Am 1 7. September 2014 ersuchte das AWA um Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 2 2. September 2014 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 7 ) . Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
1.1
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2
Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die obligatorische Arbeits losen versi cherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unter stützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unterneh men, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbe sonde re ist sie verpflich tet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühun gen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit .
c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung ein zustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumut bare Arbeit bemüht. 1.3
Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicher te Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewer bungen von Bedeutung (BGE 124 V 225 E. 4a mit Hinweis). Dabei kommt es nicht auf den Erfolg der Arbeitsbemühungen an, sondern viel mehr auf die Tatsache und Intensität der selben (ARV 1980 Nr. 45 S. 112 E. 2). Die Arbeitsbemühungen müssen zudem um
so intensiver sein, je weniger Aus sicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden (Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Band I, Bern/Stuttgart 1987, N 13 ff. zu Art. 17 AVIG). Betreffend Quantität der persönlichen Arbeitsbemühungen kön nen zwar keine eindeutigen Zahlenwerte angegeben werden, in der Regel müs sen aber mindestens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen je Kontroll periode nachgewiesen wer den (vgl. Gerhards, a.a.O., N 15 zu Art. 17 AVIG).
Bei der Beantwortung der Frage, ob die ausgewiesenen Arbeitsbemühungen in qualitativer Hinsicht genügen, sind die persönlichen Umstände und Möglich keiten der versicherten Person sowie Schul- und Berufsbildung zu berücksichti gen (Jacqueline Chopard , Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Zürich 1998, S. 139 mit Hinweis auf BGE 120 V 74 E.
4a). 1.4
Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens ( Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30
Tage bei mittelschwerem und 31
bis 60 Tage bei schwerem Verschulden ( Art. 45 Abs. 3 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insol venzentschädigung; AVIV ). 2. 2.1
Der Beschwerdegegner begründete die Einstellung des Beschwerdeführers in der Anspruchsberechtigung für 9 Tage in seinem Einspracheentscheid ( Urk.
2) damit, die im Monat März 2014 getätigten Arbei tsbemühungen vermöchten in qual itativer Hinsicht nicht zu genügen. Zwar könne ihm nicht vorgeworfen werden, dass er seine Hobbies und/oder seine Tätigkeit im Mittagshort in seinen Bewerbungsschreiben erwähnt habe, jedoch habe es sich abgesehen davon um standardisierte Bewerbungsschreiben gehandelt , und der Bezug zur jeweiligen ausgeschriebenen Stelle sei trotz entsprechender Weisung vom 2 2. Oktober 2013 zu wenig hergestellt worden. Da die ungenügenden Arbeitsbemühungen vorangegangener Kontrollperioden anlässlich des Berat ungsgespräches vom 6.
März 2014 gemeldet worden seien, müsse d avon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer spätestens ab diesem Zeitpunkt darüber informiert gewe sen sei, dass die Arbeitsbemühungen in der bisherigen Form definitiv nicht mehr geduldet würden. Erschwerend wirke sich aus, dass er in den vergangenen zwei Jahren bereits wegen ungenügender Arbeitsbemühungen vorübergehend in der Anspruchsberechtigung ha be eingestellt werden müssen (S. 2 f. Ziff. 4). 2.2
Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ( Urk.
1) geltend, er sei nie angewiesen worden , sein Motivationsschreiben anzupassen oder zu ändern. Er habe die Anweisungen gemäss dem Schreiben des RAV vom 11.
November 2013 umgesetzt. Darin sei nichts davon gestanden, er solle den Bezug zur jeweiligen Stelle st ärker herstellen. Es sei auch unzutreffend, dass er ab dem 6. März 2014 darüber informiert gewesen sei, dass seine Arbeitsbemü hungen in dieser Form nicht mehr geduldet würde
n. Er habe erst mit Verfügung vom 2. April 2014 erfahren, dass er im Bewerbungsschreiben die Tätigkeit im Hort nicht zu erwähnen habe und sei im Beratungsgespräch nie bezüglich der Motivationsschreiben beraten oder darauf aufmerksam gemacht worden, dass diese angeblich qualitativ ungenügend sei en . 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer zu Recht in der Anspruchsbe rechtigung eingestellt wurde und in diesem Zusammenhang, ob seine Arbeitsbemühungen für den Monat März 2014 den qualitativen Anforde rungen genügen. 3. 3.1
Der Beschwerdegegne r warf dem Beschwerdeführer vor - e ntgegen ergangener Anweisungen - immer ein nur unwesentlich verändertes Motivationsschreiben verwendet zu haben, welches zu wenig auf die ausgeschriebenen Stellen einge gangen sei (vorstehend E. 2.1). 3.2
Die Motivationsschreiben des Beschwerdeführers im Monat März 2014 entspre chen sich abgesehen von kleinen Abänderungen im We sentlichen. Dem Beschwerdegegner ist dahingehend Recht zu geben, dass die Motivations schreiben nicht präzise auf die im Stelle nbeschrieb aufgeführten Anforderungen und Erwartungen an die Ausbildung und Qualifikation des potentiellen Stellen bewerbers ein gehen. So erscheint die vom Beschwerdeführer verwendetet For mulierung „als tatkräftige Persönlichkeit erfülle ich die von Ihnen ausge schriebenen Anforderungen“ nicht genügend für eine Bewerbung für Tätig keitsbereiche, wo konkrete, fundi erte Sachkenntnisse vorausgesetzt werden . Zu seiner Ausbildung oder allfälligen Qualifikationen schweigt sich der Beschwer deführer in seinen Motivationsschreiben völlig aus. So ging denn auch ver schiedentlich aus den Antwortschreiben der Firmen hervor, dass das Anforde rungsprofil nicht erfüllt worden sei (vgl. Urk. 6/7) .
Die Motivationsschreiben genügen daher den qualitativen Anforderungen nicht. 3.3
Den Ausführungen des Beschwerdeführer s , er sei nie angewiesen worden, seine Motivationsschreiben anzupassen (vorstehend E. 2.2) , stehen die gegenteiligen Ausführungen im prozessorientierten Beratungsprotokoll entgegen, wo die qualitativ ungenügenden Motivationsschreiben Thema der Beratungsgespräche bildeten. Schon anlässlic h des Beratungsgespräches vom 1 2. Dezember 2012 wurde besprochen, dass die Stellensuche qualitativ zu optimieren sei und die Anforderungen genauer durchzulesen seien ( Urk. 6/22 S. 6) .
A m 2 2. August 2013 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert , die Aufgaben, unter anderem Bewerbungen zielgerichtet und besser zu formulieren, zu erfüllen, ansonsten die Arbeitslosenversicherung entsprechend informiert werde. Aus den Ausführungen zum Folgegespräch vom 2 2. Oktober 2013 geht hervor, dass die persönlichen Arbeitsbemühungen der beiden vorangegangenen Monate erneut qualitativ nicht genügend
waren und die gestellten Anforderungen nicht ausreich en d beachtet wurden . So seien die Bewerbungsbriefe inhaltlich immer etwa gleich und ein Bezug zur Stelle sei nicht erfolgt. Dafür habe der Beschwer deführer ausführlich seinen Zwischenverdienst und seine Hobbys erwähnt. Er sei darauf hingewiesen worden, den Bezug zur Stelle mehr aufzunehmen und seine Erfahrungen und gegebenenfalls Spezialkenntnisse einzub ringen . Auf die daraufhin folgende Aufforderung zur Stellungnahme, reagierte der Beschwer deführer nicht , und aus dem Eintrag zum Gespräch vom 1 2. Dezember 2013 geht hervor, dass er an seinen Bewerbungsbriefen weiterhin nichts geändert und nicht eingesehen habe , dass die Briefe individueller und stellenbezogener zu schreiben seien und er dafür die Hobbys und den Zwischenverdienst weglassen könne (vgl. Urk. 6/22 ) . Demnach ist dem prozessorientierten Beratungsprotokoll eindeutig zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer sich der qualitativen Man gelhaftigkeit seiner Motivationsschreiben bewusst gewesen sein musste.
I n Anbetracht dieser Gegebenheiten kann er auch aus dem Schreiben des RAV vom 1 1. November 2013 ( Urk. 3/1) nichts zu seinen Gunsten ableiten. 3.4
Auf Grund des Gesagten sind die im Monat März 2014 getätigten Bewerbungen als qualitativ nicht genügend anzusehen, weshalb der Beschwerdeführer zu Recht in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. 4. 4.1
Wird die versicherte Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung einge stellt, so wird die Einstellungsdauer angemessen verlängert. Für die Verlänge rung werden die Einstellungen der letzten zwei Jahre berücksichtigt ( Art. 45 Abs. 5 AVIV). 4.2
Die vom Beschwerdegegner verfügte – einem mittleren leichten Verschulden entsprechende – Einstellung von 9 Tagen erscheint angesichts des konkreten Fehlverha ltens und des Umstands, dass der Beschwerdeführer bereits zuvor wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen und Nichtbefolgens von Kontrollvorschriften und Weisungen des RAV in der Anspruchsberechtigung sank t ioniert worden ist (vgl.
Urk. 6/71, Urk. 6/79, Urk. 6/81 ), als angemessen. 5.
Folglich erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid ( Urk.
2) als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco
- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse 6 0721 Unia B.___ 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin SagerSchucan
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 197 3, war zuletzt vom 1. Oktober 2010 bis 3 1. Oktober 2012 in einem Pensum von 50 % als Buchhalte r beim Y.___ , Z.___ , angestellt ( Urk. 6/86 Ziff. 2-3, Ziff. 5-6 ).
Am 3 1. Oktober 2012 meldete sich der Versicherte beim Regionalen Arbeitsver mittlungszen trum (RAV) A.___ zum Leistungsbezug ab 1. November 2012 an und stellte sich der Arbeitsvermittlung für ein
Arbeits pensum von 50 % zur Verfügung ( Urk. 6/85, Urk. 6/84 Ziff. 2-3 ).
Gestütz t auf die Meldung des RAV vom 2 9. April 2014 ( Urk.
E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( §
E. 1.2 Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die obligatorische Arbeits losen versi cherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unter stützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unterneh men, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbe sonde re ist sie verpflich tet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühun gen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit .
c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung ein zustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumut bare Arbeit bemüht.
E. 1.3 Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicher te Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewer bungen von Bedeutung (BGE 124 V 225 E. 4a mit Hinweis). Dabei kommt es nicht auf den Erfolg der Arbeitsbemühungen an, sondern viel mehr auf die Tatsache und Intensität der selben (ARV 1980 Nr. 45 S. 112 E. 2). Die Arbeitsbemühungen müssen zudem um
so intensiver sein, je weniger Aus sicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden (Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Band I, Bern/Stuttgart 1987, N 13 ff. zu Art. 17 AVIG). Betreffend Quantität der persönlichen Arbeitsbemühungen kön nen zwar keine eindeutigen Zahlenwerte angegeben werden, in der Regel müs sen aber mindestens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen je Kontroll periode nachgewiesen wer den (vgl. Gerhards, a.a.O., N 15 zu Art. 17 AVIG).
Bei der Beantwortung der Frage, ob die ausgewiesenen Arbeitsbemühungen in qualitativer Hinsicht genügen, sind die persönlichen Umstände und Möglich keiten der versicherten Person sowie Schul- und Berufsbildung zu berücksichti gen (Jacqueline Chopard , Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Zürich 1998, S. 139 mit Hinweis auf BGE 120 V 74 E.
4a).
E. 1.4 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens ( Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30
Tage bei mittelschwerem und 31
bis 60 Tage bei schwerem Verschulden ( Art. 45 Abs. 3 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insol venzentschädigung; AVIV ). 2. 2.1
Der Beschwerdegegner begründete die Einstellung des Beschwerdeführers in der Anspruchsberechtigung für 9 Tage in seinem Einspracheentscheid ( Urk.
2) damit, die im Monat März 2014 getätigten Arbei tsbemühungen vermöchten in qual itativer Hinsicht nicht zu genügen. Zwar könne ihm nicht vorgeworfen werden, dass er seine Hobbies und/oder seine Tätigkeit im Mittagshort in seinen Bewerbungsschreiben erwähnt habe, jedoch habe es sich abgesehen davon um standardisierte Bewerbungsschreiben gehandelt , und der Bezug zur jeweiligen ausgeschriebenen Stelle sei trotz entsprechender Weisung vom 2 2. Oktober 2013 zu wenig hergestellt worden. Da die ungenügenden Arbeitsbemühungen vorangegangener Kontrollperioden anlässlich des Berat ungsgespräches vom 6.
März 2014 gemeldet worden seien, müsse d avon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer spätestens ab diesem Zeitpunkt darüber informiert gewe sen sei, dass die Arbeitsbemühungen in der bisherigen Form definitiv nicht mehr geduldet würden. Erschwerend wirke sich aus, dass er in den vergangenen zwei Jahren bereits wegen ungenügender Arbeitsbemühungen vorübergehend in der Anspruchsberechtigung ha be eingestellt werden müssen (S. 2 f. Ziff. 4). 2.2
Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ( Urk.
1) geltend, er sei nie angewiesen worden , sein Motivationsschreiben anzupassen oder zu ändern. Er habe die Anweisungen gemäss dem Schreiben des RAV vom 11.
November 2013 umgesetzt. Darin sei nichts davon gestanden, er solle den Bezug zur jeweiligen Stelle st ärker herstellen. Es sei auch unzutreffend, dass er ab dem 6. März 2014 darüber informiert gewesen sei, dass seine Arbeitsbemü hungen in dieser Form nicht mehr geduldet würde
n. Er habe erst mit Verfügung vom 2. April 2014 erfahren, dass er im Bewerbungsschreiben die Tätigkeit im Hort nicht zu erwähnen habe und sei im Beratungsgespräch nie bezüglich der Motivationsschreiben beraten oder darauf aufmerksam gemacht worden, dass diese angeblich qualitativ ungenügend sei en . 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer zu Recht in der Anspruchsbe rechtigung eingestellt wurde und in diesem Zusammenhang, ob seine Arbeitsbemühungen für den Monat März 2014 den qualitativen Anforde rungen genügen. 3. 3.1
Der Beschwerdegegne r warf dem Beschwerdeführer vor - e ntgegen ergangener Anweisungen - immer ein nur unwesentlich verändertes Motivationsschreiben verwendet zu haben, welches zu wenig auf die ausgeschriebenen Stellen einge gangen sei (vorstehend E. 2.1). 3.2
Die Motivationsschreiben des Beschwerdeführers im Monat März 2014 entspre chen sich abgesehen von kleinen Abänderungen im We sentlichen. Dem Beschwerdegegner ist dahingehend Recht zu geben, dass die Motivations schreiben nicht präzise auf die im Stelle nbeschrieb aufgeführten Anforderungen und Erwartungen an die Ausbildung und Qualifikation des potentiellen Stellen bewerbers ein gehen. So erscheint die vom Beschwerdeführer verwendetet For mulierung „als tatkräftige Persönlichkeit erfülle ich die von Ihnen ausge schriebenen Anforderungen“ nicht genügend für eine Bewerbung für Tätig keitsbereiche, wo konkrete, fundi erte Sachkenntnisse vorausgesetzt werden . Zu seiner Ausbildung oder allfälligen Qualifikationen schweigt sich der Beschwer deführer in seinen Motivationsschreiben völlig aus. So ging denn auch ver schiedentlich aus den Antwortschreiben der Firmen hervor, dass das Anforde rungsprofil nicht erfüllt worden sei (vgl. Urk. 6/7) .
Die Motivationsschreiben genügen daher den qualitativen Anforderungen nicht. 3.3
Den Ausführungen des Beschwerdeführer s , er sei nie angewiesen worden, seine Motivationsschreiben anzupassen (vorstehend E. 2.2) , stehen die gegenteiligen Ausführungen im prozessorientierten Beratungsprotokoll entgegen, wo die qualitativ ungenügenden Motivationsschreiben Thema der Beratungsgespräche bildeten. Schon anlässlic h des Beratungsgespräches vom 1 2. Dezember 2012 wurde besprochen, dass die Stellensuche qualitativ zu optimieren sei und die Anforderungen genauer durchzulesen seien ( Urk. 6/22 S. 6) .
A m 2 2. August 2013 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert , die Aufgaben, unter anderem Bewerbungen zielgerichtet und besser zu formulieren, zu erfüllen, ansonsten die Arbeitslosenversicherung entsprechend informiert werde. Aus den Ausführungen zum Folgegespräch vom 2 2. Oktober 2013 geht hervor, dass die persönlichen Arbeitsbemühungen der beiden vorangegangenen Monate erneut qualitativ nicht genügend
waren und die gestellten Anforderungen nicht ausreich en d beachtet wurden . So seien die Bewerbungsbriefe inhaltlich immer etwa gleich und ein Bezug zur Stelle sei nicht erfolgt. Dafür habe der Beschwer deführer ausführlich seinen Zwischenverdienst und seine Hobbys erwähnt. Er sei darauf hingewiesen worden, den Bezug zur Stelle mehr aufzunehmen und seine Erfahrungen und gegebenenfalls Spezialkenntnisse einzub ringen . Auf die daraufhin folgende Aufforderung zur Stellungnahme, reagierte der Beschwer deführer nicht , und aus dem Eintrag zum Gespräch vom 1 2. Dezember 2013 geht hervor, dass er an seinen Bewerbungsbriefen weiterhin nichts geändert und nicht eingesehen habe , dass die Briefe individueller und stellenbezogener zu schreiben seien und er dafür die Hobbys und den Zwischenverdienst weglassen könne (vgl. Urk. 6/22 ) . Demnach ist dem prozessorientierten Beratungsprotokoll eindeutig zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer sich der qualitativen Man gelhaftigkeit seiner Motivationsschreiben bewusst gewesen sein musste.
I n Anbetracht dieser Gegebenheiten kann er auch aus dem Schreiben des RAV vom 1 1. November 2013 ( Urk. 3/1) nichts zu seinen Gunsten ableiten. 3.4
Auf Grund des Gesagten sind die im Monat März 2014 getätigten Bewerbungen als qualitativ nicht genügend anzusehen, weshalb der Beschwerdeführer zu Recht in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. 4. 4.1
Wird die versicherte Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung einge stellt, so wird die Einstellungsdauer angemessen verlängert. Für die Verlänge rung werden die Einstellungen der letzten zwei Jahre berücksichtigt ( Art. 45 Abs. 5 AVIV). 4.2
Die vom Beschwerdegegner verfügte – einem mittleren leichten Verschulden entsprechende – Einstellung von 9 Tagen erscheint angesichts des konkreten Fehlverha ltens und des Umstands, dass der Beschwerdeführer bereits zuvor wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen und Nichtbefolgens von Kontrollvorschriften und Weisungen des RAV in der Anspruchsberechtigung sank t ioniert worden ist (vgl.
Urk. 6/71, Urk. 6/79, Urk. 6/81 ), als angemessen. 5.
Folglich erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid ( Urk.
2) als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco
- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse 6 0721 Unia B.___ 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin SagerSchucan
E. 6 /1) stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) den V ersicherten mit Verfügung vom 5. Mai 2014 ( Urk. 6/ 2 ) wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen ab 1. April 2014 für die Dauer von 27 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein. Die dagegen vom Versicherten am 1 3. Mai 2014 erhobene Einsprache ( Urk. 6/3) hiess das AWA mit Einspracheentscheid vom 2 4. Juli 2014 teilweise gut und stellte ihn wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen ab 1. April 2014 für 9 Tage in der Anspruchsberechtigung ein ( Urk. 6/ 4 = Urk. 2). 2.
Der Versicherte erhob am 1 5. August 2014 Beschwerde gege n den Ein spracheent scheid vom 2 4. Juli 2014 ( Urk. 2) und beantragte, dieser sei auf zuheben ( Urk. 1). Am 1 7. September 2014 ersuchte das AWA um Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 2 2. September 2014 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk.
E. 7 ) . Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
E. 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2014.00144 II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Sager als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Schucan Urteil vom
20. August 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) Abteilung Arbeitslosenversicherung Stampfenbachstrasse 32, Postfach, 8090 Zürich Beschwerdegegner Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 197 3, war zuletzt vom 1. Oktober 2010 bis 3 1. Oktober 2012 in einem Pensum von 50 % als Buchhalte r beim Y.___ , Z.___ , angestellt ( Urk. 6/86 Ziff. 2-3, Ziff. 5-6 ).
Am 3 1. Oktober 2012 meldete sich der Versicherte beim Regionalen Arbeitsver mittlungszen trum (RAV) A.___ zum Leistungsbezug ab 1. November 2012 an und stellte sich der Arbeitsvermittlung für ein
Arbeits pensum von 50 % zur Verfügung ( Urk. 6/85, Urk. 6/84 Ziff. 2-3 ).
Gestütz t auf die Meldung des RAV vom 2 9. April 2014 ( Urk. 6 /1) stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) den V ersicherten mit Verfügung vom 5. Mai 2014 ( Urk. 6/ 2 ) wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen ab 1. April 2014 für die Dauer von 27 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein. Die dagegen vom Versicherten am 1 3. Mai 2014 erhobene Einsprache ( Urk. 6/3) hiess das AWA mit Einspracheentscheid vom 2 4. Juli 2014 teilweise gut und stellte ihn wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen ab 1. April 2014 für 9 Tage in der Anspruchsberechtigung ein ( Urk. 6/ 4 = Urk. 2). 2.
Der Versicherte erhob am 1 5. August 2014 Beschwerde gege n den Ein spracheent scheid vom 2 4. Juli 2014 ( Urk. 2) und beantragte, dieser sei auf zuheben ( Urk. 1). Am 1 7. September 2014 ersuchte das AWA um Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 2 2. September 2014 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 7 ) . Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
1.1
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2
Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die obligatorische Arbeits losen versi cherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unter stützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unterneh men, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbe sonde re ist sie verpflich tet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühun gen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit .
c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung ein zustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumut bare Arbeit bemüht. 1.3
Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicher te Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewer bungen von Bedeutung (BGE 124 V 225 E. 4a mit Hinweis). Dabei kommt es nicht auf den Erfolg der Arbeitsbemühungen an, sondern viel mehr auf die Tatsache und Intensität der selben (ARV 1980 Nr. 45 S. 112 E. 2). Die Arbeitsbemühungen müssen zudem um
so intensiver sein, je weniger Aus sicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden (Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Band I, Bern/Stuttgart 1987, N 13 ff. zu Art. 17 AVIG). Betreffend Quantität der persönlichen Arbeitsbemühungen kön nen zwar keine eindeutigen Zahlenwerte angegeben werden, in der Regel müs sen aber mindestens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen je Kontroll periode nachgewiesen wer den (vgl. Gerhards, a.a.O., N 15 zu Art. 17 AVIG).
Bei der Beantwortung der Frage, ob die ausgewiesenen Arbeitsbemühungen in qualitativer Hinsicht genügen, sind die persönlichen Umstände und Möglich keiten der versicherten Person sowie Schul- und Berufsbildung zu berücksichti gen (Jacqueline Chopard , Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Zürich 1998, S. 139 mit Hinweis auf BGE 120 V 74 E.
4a). 1.4
Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens ( Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30
Tage bei mittelschwerem und 31
bis 60 Tage bei schwerem Verschulden ( Art. 45 Abs. 3 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insol venzentschädigung; AVIV ). 2. 2.1
Der Beschwerdegegner begründete die Einstellung des Beschwerdeführers in der Anspruchsberechtigung für 9 Tage in seinem Einspracheentscheid ( Urk.
2) damit, die im Monat März 2014 getätigten Arbei tsbemühungen vermöchten in qual itativer Hinsicht nicht zu genügen. Zwar könne ihm nicht vorgeworfen werden, dass er seine Hobbies und/oder seine Tätigkeit im Mittagshort in seinen Bewerbungsschreiben erwähnt habe, jedoch habe es sich abgesehen davon um standardisierte Bewerbungsschreiben gehandelt , und der Bezug zur jeweiligen ausgeschriebenen Stelle sei trotz entsprechender Weisung vom 2 2. Oktober 2013 zu wenig hergestellt worden. Da die ungenügenden Arbeitsbemühungen vorangegangener Kontrollperioden anlässlich des Berat ungsgespräches vom 6.
März 2014 gemeldet worden seien, müsse d avon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer spätestens ab diesem Zeitpunkt darüber informiert gewe sen sei, dass die Arbeitsbemühungen in der bisherigen Form definitiv nicht mehr geduldet würden. Erschwerend wirke sich aus, dass er in den vergangenen zwei Jahren bereits wegen ungenügender Arbeitsbemühungen vorübergehend in der Anspruchsberechtigung ha be eingestellt werden müssen (S. 2 f. Ziff. 4). 2.2
Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ( Urk.
1) geltend, er sei nie angewiesen worden , sein Motivationsschreiben anzupassen oder zu ändern. Er habe die Anweisungen gemäss dem Schreiben des RAV vom 11.
November 2013 umgesetzt. Darin sei nichts davon gestanden, er solle den Bezug zur jeweiligen Stelle st ärker herstellen. Es sei auch unzutreffend, dass er ab dem 6. März 2014 darüber informiert gewesen sei, dass seine Arbeitsbemü hungen in dieser Form nicht mehr geduldet würde
n. Er habe erst mit Verfügung vom 2. April 2014 erfahren, dass er im Bewerbungsschreiben die Tätigkeit im Hort nicht zu erwähnen habe und sei im Beratungsgespräch nie bezüglich der Motivationsschreiben beraten oder darauf aufmerksam gemacht worden, dass diese angeblich qualitativ ungenügend sei en . 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer zu Recht in der Anspruchsbe rechtigung eingestellt wurde und in diesem Zusammenhang, ob seine Arbeitsbemühungen für den Monat März 2014 den qualitativen Anforde rungen genügen. 3. 3.1
Der Beschwerdegegne r warf dem Beschwerdeführer vor - e ntgegen ergangener Anweisungen - immer ein nur unwesentlich verändertes Motivationsschreiben verwendet zu haben, welches zu wenig auf die ausgeschriebenen Stellen einge gangen sei (vorstehend E. 2.1). 3.2
Die Motivationsschreiben des Beschwerdeführers im Monat März 2014 entspre chen sich abgesehen von kleinen Abänderungen im We sentlichen. Dem Beschwerdegegner ist dahingehend Recht zu geben, dass die Motivations schreiben nicht präzise auf die im Stelle nbeschrieb aufgeführten Anforderungen und Erwartungen an die Ausbildung und Qualifikation des potentiellen Stellen bewerbers ein gehen. So erscheint die vom Beschwerdeführer verwendetet For mulierung „als tatkräftige Persönlichkeit erfülle ich die von Ihnen ausge schriebenen Anforderungen“ nicht genügend für eine Bewerbung für Tätig keitsbereiche, wo konkrete, fundi erte Sachkenntnisse vorausgesetzt werden . Zu seiner Ausbildung oder allfälligen Qualifikationen schweigt sich der Beschwer deführer in seinen Motivationsschreiben völlig aus. So ging denn auch ver schiedentlich aus den Antwortschreiben der Firmen hervor, dass das Anforde rungsprofil nicht erfüllt worden sei (vgl. Urk. 6/7) .
Die Motivationsschreiben genügen daher den qualitativen Anforderungen nicht. 3.3
Den Ausführungen des Beschwerdeführer s , er sei nie angewiesen worden, seine Motivationsschreiben anzupassen (vorstehend E. 2.2) , stehen die gegenteiligen Ausführungen im prozessorientierten Beratungsprotokoll entgegen, wo die qualitativ ungenügenden Motivationsschreiben Thema der Beratungsgespräche bildeten. Schon anlässlic h des Beratungsgespräches vom 1 2. Dezember 2012 wurde besprochen, dass die Stellensuche qualitativ zu optimieren sei und die Anforderungen genauer durchzulesen seien ( Urk. 6/22 S. 6) .
A m 2 2. August 2013 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert , die Aufgaben, unter anderem Bewerbungen zielgerichtet und besser zu formulieren, zu erfüllen, ansonsten die Arbeitslosenversicherung entsprechend informiert werde. Aus den Ausführungen zum Folgegespräch vom 2 2. Oktober 2013 geht hervor, dass die persönlichen Arbeitsbemühungen der beiden vorangegangenen Monate erneut qualitativ nicht genügend
waren und die gestellten Anforderungen nicht ausreich en d beachtet wurden . So seien die Bewerbungsbriefe inhaltlich immer etwa gleich und ein Bezug zur Stelle sei nicht erfolgt. Dafür habe der Beschwer deführer ausführlich seinen Zwischenverdienst und seine Hobbys erwähnt. Er sei darauf hingewiesen worden, den Bezug zur Stelle mehr aufzunehmen und seine Erfahrungen und gegebenenfalls Spezialkenntnisse einzub ringen . Auf die daraufhin folgende Aufforderung zur Stellungnahme, reagierte der Beschwer deführer nicht , und aus dem Eintrag zum Gespräch vom 1 2. Dezember 2013 geht hervor, dass er an seinen Bewerbungsbriefen weiterhin nichts geändert und nicht eingesehen habe , dass die Briefe individueller und stellenbezogener zu schreiben seien und er dafür die Hobbys und den Zwischenverdienst weglassen könne (vgl. Urk. 6/22 ) . Demnach ist dem prozessorientierten Beratungsprotokoll eindeutig zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer sich der qualitativen Man gelhaftigkeit seiner Motivationsschreiben bewusst gewesen sein musste.
I n Anbetracht dieser Gegebenheiten kann er auch aus dem Schreiben des RAV vom 1 1. November 2013 ( Urk. 3/1) nichts zu seinen Gunsten ableiten. 3.4
Auf Grund des Gesagten sind die im Monat März 2014 getätigten Bewerbungen als qualitativ nicht genügend anzusehen, weshalb der Beschwerdeführer zu Recht in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. 4. 4.1
Wird die versicherte Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung einge stellt, so wird die Einstellungsdauer angemessen verlängert. Für die Verlänge rung werden die Einstellungen der letzten zwei Jahre berücksichtigt ( Art. 45 Abs. 5 AVIV). 4.2
Die vom Beschwerdegegner verfügte – einem mittleren leichten Verschulden entsprechende – Einstellung von 9 Tagen erscheint angesichts des konkreten Fehlverha ltens und des Umstands, dass der Beschwerdeführer bereits zuvor wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen und Nichtbefolgens von Kontrollvorschriften und Weisungen des RAV in der Anspruchsberechtigung sank t ioniert worden ist (vgl.
Urk. 6/71, Urk. 6/79, Urk. 6/81 ), als angemessen. 5.
Folglich erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid ( Urk.
2) als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco
- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse 6 0721 Unia B.___ 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin SagerSchucan