Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1977, war ab dem 1 7. September 2012 über die Tempo r ärfirma
Y.___ als Hilfsarbeiter angestellt (vgl. Einsatzver trag in Urk. 7/62). Am 6. November 2012 wurde ihm diese Stelle gekündigt, wobei er ab
7. November 2012 infolge Krankheit an der Arbeitsleistung verhin dert war; die Lohnzahlung erfolgte noch bis zum 1 3. Januar 2013
(vgl. Arbeit geberbe schei ni gung, Urk. 7 / 52-53).
Am 2 3. Januar 2013 wurde der Versicherte wegen eines Kar pa ltunnelsyndroms rechts operiert (vgl. Urk. 7/7). Bis zum 3 1. März 2013 wurde ihm noch eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. Urk. 7/10).
Ab dem 1. Juli 2013 erfolgten weitere Arbeitseinsätze bei verschie denen Arbeitgebern; zuletzt war er vom 5. Mai bis zum 1 3. August 2014 für die Z.___
als Bauma schi nist tätig (vgl. Aufstellung in Urk. 7/41; Urk. 7/44-51).
Der Versicherte beantragte ab dem
1 4. August 2014 Arbeitslosenentschädigung (vgl. Urk. 7 / 4 1).
In der Folge verneinte die
Unia Arbeitslosenkasse mit Verfü gung vom 2 8. August 2014 (Urk. 7 / 41-43) einen entsprechenden Anspruch in folge Nichterfüllung der Beitragszeit.
Die dagegen vom Versicherten am 5. Sept ember 201 4 erhobene Einsprache (Urk. 7 / 8-9)
wies die Unia
Arbeitslo senkasse mit Ein spracheentscheid vom 6. Oktober 2014 ab (Urk. 7 /2 -4 = Urk. 2). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 6. Oktober 2014 (Urk.
2) erhob der Versi cherte am 7. November 2014 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es sei festzu stellen, dass er die Beitragszeit erfüllt habe und ihm seien Arbeitslosentaggelder zuzusprechen (S. 2 Mitte). Die Unia
Arbeitslosenkasse ersuchte mit Vernehm lassung vom 2 5. November 2014
um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Diese Eingabe wurde dem Versicherten am 2 8. November 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Eine versicherte Person hat gemäss Art. 8 Abs. 1 lit . e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) nur dann Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie die Bei trags zeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist. Für den Leis tungsbezug und für die Beitragszeit gelten, sofern das Gesetz nichts anderes vor sieht, zweijährige Rahmenfristen (Art. 9 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchs vor aussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG). Die Rahmenfrist für die Bei trags zeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG). 1.2
Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung aus ge übt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Als Beitragsmonat zählt gemäss Art. 11 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insol venz entschädigung (AVIV) jeder volle Kalendermonat, in dem die versicherte Person beitragspflichtig ist. Beitragszeiten, die nicht einen vollen Kalendermo nat umfassen, werden zusammengezählt. Je 30 Kalendertage gelten als ein Bei trags monat (Art. 11 Abs. 2 AVIV). 1. 3
Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind gemäss Art. 14 Abs. 1 lit . b AVIG unter anderem Personen, die innerhalb der Rahmenfrist während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Bei tragszeit nicht erfüllen konnten wegen Krankheit oder Unfall, sofern sie wäh rend
dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten.
Als Ausnahme vom Grundsatz der Beitragspflicht muss zwischen der Nichter füllung der Beitragszeit und dem geltend gemachten Befreiungstatbestand ein Kausalzusammenhang gegeben sein. Der Befreiungsgrund muss innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit während mehr als zwölf Monaten vorgelegen haben. Bei kürzeren Verhinderungen bleibt der versicherten Person angesichts der zweijährigen Dauer der Rahmenfrist genügend Zeit, um eine ausreichende bei tragspflichtige Beschäftigung auszuüben (Thomas Nussbaumer, Arbeitslosen ver sicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, SBVR, Soziale Si cher heit,
2. Auflage, Basel/Genf/München 2007, S. 2 248 N 234; Urteil des Bundesgerichts C 139/04 vom 4. Oktober
2004 E.
2.1; BGE 121 V 336 E.
5b; Gerhards, Kommen tar zum Arbeitslosenversiche rungsgesetz, Bd. I, N 10 zu Art. 14) . 2. 2.1
Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer in der massgebenden Rahmenfrist vom 1 4. August 2012 bis zum 1 3. August 2014 (vgl. E. 1.1) eine reine Beitrags zeit vo n 11.087 Monaten aufweist. D ie gemäss Art. 13 Abs. 1 AVIG erforderli chen 12 Monate werden somit nicht erreicht.
Ausserhalb der Beitragszeiten lag beim Beschwerdeführer während der Rahmen frist
eine Arbeitsunfähigkeit von
rund 3.5 Monaten im Zusammenhang mit dem Karpaltunnelsyndrom
vor (vgl. Einspracheentscheid, Urk. 2 S. 2 Ziff. 4) . Dies ist nicht ausreichend für einen Befreiungstatbestand im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit . b AVIG . 2.2
Der Beschwerdeführer hatte im
Rahmen der Einsprache (Urk. 7/8-9) festgehal ten, dass er die Anstellung bei der Firma Y.___ nur deswegen verloren habe, weil er zufolge eines Karpaltunnelsyndroms arbeitsunfähig geworden sei und sich eine r Operation habe unterziehen müssen (S. 2 Ziff. 4).
In seiner Beschwerde (Urk.
1) machte er geltend, dass er die notwendige Bei trags zeit von 12 Monaten innerhalb der gesetzlichen Rahmenfrist erfülle, wenn man die Beitragszeiten mit den Zeiten der Beitragsbefreiung zusammen zähle. Den gesetzlichen Grundlagen könne nichts entnommen werden, wonach das Zus am menrechnen nicht zulässig sei
(S. 3 Ziff. 2). Ein Nichtzusammenzäh len sei denn a uch nicht sachgerecht. Wenn er sich in einem Arbeitsverhältnis mit längerer Lohn fortzahlung befunden hätte, hätte er die Beitragspflicht erfüllt (S. 3 f. Ziff. 3) . Es sei kein Grund ersichtlich, weshalb Personen, die in den Ge nuss von längerer Lohnfortzahlung bei Krankheit kämen, die Beitragszeit erfül len könnten, wäh rend dessen bei denjenigen ohne Lohnfortzahlung die Beitrags zeit als nicht er füllt erachtet werde, mit dem Argument, man dürfe beitragsbe freite Zeiten nicht mit der Beitragszeit zusammen zählen (S. 4 Ziff. 4). Mit dieser Vorgehensweise werde er für die Tatsache, dass er in einem weniger gut abgesi cherten Arbeits ver hältnis tätig gewesen sei, bestraft (S. 4 Ziff. 5).
S trittig und zu prüfen ist demnach einzig die Zulässigkeit des Zusammenrech nen s von Beitragszeite n und beitragsbefreiten Zeiten. 2.3
Die Befreiungsregelung nach Art. 14 AVIG ist als Ausnahmeklausel vom Grund satz der Mindestbeitragspflicht subsidiär zu Art. 13 A VI G und gelangt bei genü gender Beitragszeit nicht zur Anwendung. Es ist nicht möglich, fehlende Bei tragszeiten mit Zeiten der Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit aufzu füllen und umgekehrt (Thomas Nussbaumer, a.a.O., S. 2256 N 254, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts C 123/06 vom 13. Juli 2007 E. 4.1).
In einem Fall, in welchem das kantonale Gericht die entsprechenden Zeitspan ne n zusammenrechnete, hielt das Bundesgericht fest, es sei in der Tat nicht leicht zu begreifen, dass die Anspruchsvoraussetzungen erfülle, wer in der Rahmenfrist 12,1 Monate lang krank gewesen sei und 11,9 Monate (oder weni ger) ge arbeitet hab e, nicht aber, wer (höchstens) 11,9 Monate lang ge arbeitet hab e und ausser dem nich t länger als 12 Monate krank gewesen sei . Der Gesetz geber gehe des we gen von einem überjährigen Befreiungstatbestand nach Art. 14 AVIG – im Extremfall: von 12 Monaten und 1 Tag – aus, weil die v ersi cherte Person bei kürzerer (12 - monatiger oder unterjähriger) Dauer des Befrei ungstatbestandes die Möglichkeit habe, sich durch bezahlte unselbstständige Erwerbstätigkeit das Min destbeitragsjahr nach Art. 13 Abs. 1 AVIG zu sichern. D iese Überlegung habe nach wie vor Gültigkeit (Urteil des Bundesgerichts C 106/03 vom 1 3. April 2004
E. 3.1 f.) . 2.4
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass nach konstanter bundesgerichtlicher Recht sprechung Beitragszeiten (und gleichgestellte Zeiten) nach Art. 13 AVIG nicht mit Befreiungstatbeständen nach Art. 14 AVIG kombiniert werden kön nen .
Angesichts dieser Rechtsprechung besteht kein Raum für das Anrechnen der Zeit der Arbeitsunfähigkeit an die vom Beschwerdeführer geleistete Bei tragszeit .
2.5 .
Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer in der massgebenden Rahmenfrist für die Beitragszeit weder die Mindestbeitragszeit erfüllt, noch ist er von der Er füllung der Beitragszeit befreit, weshalb die Beschwerdegegnerin seine An spruchs berechtigung zu Recht verneint hat.
Der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. Oktober 2014 erweist sich dem zu folge als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt David Husmann - Unia Arbeitslosenkasse - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannNeuenschwander-Erni
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 4. August 2014 Arbeitslosenentschädigung (vgl. Urk. 7 /
E. 1.1 Eine versicherte Person hat gemäss Art.
E. 1.2 Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung aus ge übt hat (Art.
E. 7 /2 -4 = Urk. 2). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 6. Oktober 2014 (Urk.
2) erhob der Versi cherte am 7. November 2014 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es sei festzu stellen, dass er die Beitragszeit erfüllt habe und ihm seien Arbeitslosentaggelder zuzusprechen (S. 2 Mitte). Die Unia
Arbeitslosenkasse ersuchte mit Vernehm lassung vom 2 5. November 2014
um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Diese Eingabe wurde dem Versicherten am 2 8. November 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk.
E. 8 Abs. 1 lit . e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) nur dann Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie die Bei trags zeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist. Für den Leis tungsbezug und für die Beitragszeit gelten, sofern das Gesetz nichts anderes vor sieht, zweijährige Rahmenfristen (Art.
E. 9 Abs. 3 AVIG).
E. 13 Abs. 1 AVIG). Als Beitragsmonat zählt gemäss Art. 11 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insol venz entschädigung (AVIV) jeder volle Kalendermonat, in dem die versicherte Person beitragspflichtig ist. Beitragszeiten, die nicht einen vollen Kalendermo nat umfassen, werden zusammengezählt. Je 30 Kalendertage gelten als ein Bei trags monat (Art. 11 Abs. 2 AVIV). 1. 3
Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind gemäss Art.
E. 14 AVIG kombiniert werden kön nen .
Angesichts dieser Rechtsprechung besteht kein Raum für das Anrechnen der Zeit der Arbeitsunfähigkeit an die vom Beschwerdeführer geleistete Bei tragszeit .
2.5 .
Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer in der massgebenden Rahmenfrist für die Beitragszeit weder die Mindestbeitragszeit erfüllt, noch ist er von der Er füllung der Beitragszeit befreit, weshalb die Beschwerdegegnerin seine An spruchs berechtigung zu Recht verneint hat.
Der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. Oktober 2014 erweist sich dem zu folge als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt David Husmann - Unia Arbeitslosenkasse - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannNeuenschwander-Erni
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2014.00218 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiberin Neuenschwander-Erni Urteil vom
13. Januar 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann schadenanwaelte.ch AG Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich gegen Unia Arbeitslosenkasse Kompetenzzentrum D-CH Ost Strassburgstrasse 11, Postfach 3321, 8021 Zürich 1 Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1977, war ab dem 1 7. September 2012 über die Tempo r ärfirma
Y.___ als Hilfsarbeiter angestellt (vgl. Einsatzver trag in Urk. 7/62). Am 6. November 2012 wurde ihm diese Stelle gekündigt, wobei er ab
7. November 2012 infolge Krankheit an der Arbeitsleistung verhin dert war; die Lohnzahlung erfolgte noch bis zum 1 3. Januar 2013
(vgl. Arbeit geberbe schei ni gung, Urk. 7 / 52-53).
Am 2 3. Januar 2013 wurde der Versicherte wegen eines Kar pa ltunnelsyndroms rechts operiert (vgl. Urk. 7/7). Bis zum 3 1. März 2013 wurde ihm noch eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. Urk. 7/10).
Ab dem 1. Juli 2013 erfolgten weitere Arbeitseinsätze bei verschie denen Arbeitgebern; zuletzt war er vom 5. Mai bis zum 1 3. August 2014 für die Z.___
als Bauma schi nist tätig (vgl. Aufstellung in Urk. 7/41; Urk. 7/44-51).
Der Versicherte beantragte ab dem
1 4. August 2014 Arbeitslosenentschädigung (vgl. Urk. 7 / 4 1).
In der Folge verneinte die
Unia Arbeitslosenkasse mit Verfü gung vom 2 8. August 2014 (Urk. 7 / 41-43) einen entsprechenden Anspruch in folge Nichterfüllung der Beitragszeit.
Die dagegen vom Versicherten am 5. Sept ember 201 4 erhobene Einsprache (Urk. 7 / 8-9)
wies die Unia
Arbeitslo senkasse mit Ein spracheentscheid vom 6. Oktober 2014 ab (Urk. 7 /2 -4 = Urk. 2). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 6. Oktober 2014 (Urk.
2) erhob der Versi cherte am 7. November 2014 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es sei festzu stellen, dass er die Beitragszeit erfüllt habe und ihm seien Arbeitslosentaggelder zuzusprechen (S. 2 Mitte). Die Unia
Arbeitslosenkasse ersuchte mit Vernehm lassung vom 2 5. November 2014
um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Diese Eingabe wurde dem Versicherten am 2 8. November 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Eine versicherte Person hat gemäss Art. 8 Abs. 1 lit . e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) nur dann Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie die Bei trags zeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist. Für den Leis tungsbezug und für die Beitragszeit gelten, sofern das Gesetz nichts anderes vor sieht, zweijährige Rahmenfristen (Art. 9 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchs vor aussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG). Die Rahmenfrist für die Bei trags zeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG). 1.2
Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung aus ge übt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Als Beitragsmonat zählt gemäss Art. 11 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insol venz entschädigung (AVIV) jeder volle Kalendermonat, in dem die versicherte Person beitragspflichtig ist. Beitragszeiten, die nicht einen vollen Kalendermo nat umfassen, werden zusammengezählt. Je 30 Kalendertage gelten als ein Bei trags monat (Art. 11 Abs. 2 AVIV). 1. 3
Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind gemäss Art. 14 Abs. 1 lit . b AVIG unter anderem Personen, die innerhalb der Rahmenfrist während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Bei tragszeit nicht erfüllen konnten wegen Krankheit oder Unfall, sofern sie wäh rend
dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten.
Als Ausnahme vom Grundsatz der Beitragspflicht muss zwischen der Nichter füllung der Beitragszeit und dem geltend gemachten Befreiungstatbestand ein Kausalzusammenhang gegeben sein. Der Befreiungsgrund muss innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit während mehr als zwölf Monaten vorgelegen haben. Bei kürzeren Verhinderungen bleibt der versicherten Person angesichts der zweijährigen Dauer der Rahmenfrist genügend Zeit, um eine ausreichende bei tragspflichtige Beschäftigung auszuüben (Thomas Nussbaumer, Arbeitslosen ver sicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, SBVR, Soziale Si cher heit,
2. Auflage, Basel/Genf/München 2007, S. 2 248 N 234; Urteil des Bundesgerichts C 139/04 vom 4. Oktober
2004 E.
2.1; BGE 121 V 336 E.
5b; Gerhards, Kommen tar zum Arbeitslosenversiche rungsgesetz, Bd. I, N 10 zu Art. 14) . 2. 2.1
Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer in der massgebenden Rahmenfrist vom 1 4. August 2012 bis zum 1 3. August 2014 (vgl. E. 1.1) eine reine Beitrags zeit vo n 11.087 Monaten aufweist. D ie gemäss Art. 13 Abs. 1 AVIG erforderli chen 12 Monate werden somit nicht erreicht.
Ausserhalb der Beitragszeiten lag beim Beschwerdeführer während der Rahmen frist
eine Arbeitsunfähigkeit von
rund 3.5 Monaten im Zusammenhang mit dem Karpaltunnelsyndrom
vor (vgl. Einspracheentscheid, Urk. 2 S. 2 Ziff. 4) . Dies ist nicht ausreichend für einen Befreiungstatbestand im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit . b AVIG . 2.2
Der Beschwerdeführer hatte im
Rahmen der Einsprache (Urk. 7/8-9) festgehal ten, dass er die Anstellung bei der Firma Y.___ nur deswegen verloren habe, weil er zufolge eines Karpaltunnelsyndroms arbeitsunfähig geworden sei und sich eine r Operation habe unterziehen müssen (S. 2 Ziff. 4).
In seiner Beschwerde (Urk.
1) machte er geltend, dass er die notwendige Bei trags zeit von 12 Monaten innerhalb der gesetzlichen Rahmenfrist erfülle, wenn man die Beitragszeiten mit den Zeiten der Beitragsbefreiung zusammen zähle. Den gesetzlichen Grundlagen könne nichts entnommen werden, wonach das Zus am menrechnen nicht zulässig sei
(S. 3 Ziff. 2). Ein Nichtzusammenzäh len sei denn a uch nicht sachgerecht. Wenn er sich in einem Arbeitsverhältnis mit längerer Lohn fortzahlung befunden hätte, hätte er die Beitragspflicht erfüllt (S. 3 f. Ziff. 3) . Es sei kein Grund ersichtlich, weshalb Personen, die in den Ge nuss von längerer Lohnfortzahlung bei Krankheit kämen, die Beitragszeit erfül len könnten, wäh rend dessen bei denjenigen ohne Lohnfortzahlung die Beitrags zeit als nicht er füllt erachtet werde, mit dem Argument, man dürfe beitragsbe freite Zeiten nicht mit der Beitragszeit zusammen zählen (S. 4 Ziff. 4). Mit dieser Vorgehensweise werde er für die Tatsache, dass er in einem weniger gut abgesi cherten Arbeits ver hältnis tätig gewesen sei, bestraft (S. 4 Ziff. 5).
S trittig und zu prüfen ist demnach einzig die Zulässigkeit des Zusammenrech nen s von Beitragszeite n und beitragsbefreiten Zeiten. 2.3
Die Befreiungsregelung nach Art. 14 AVIG ist als Ausnahmeklausel vom Grund satz der Mindestbeitragspflicht subsidiär zu Art. 13 A VI G und gelangt bei genü gender Beitragszeit nicht zur Anwendung. Es ist nicht möglich, fehlende Bei tragszeiten mit Zeiten der Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit aufzu füllen und umgekehrt (Thomas Nussbaumer, a.a.O., S. 2256 N 254, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts C 123/06 vom 13. Juli 2007 E. 4.1).
In einem Fall, in welchem das kantonale Gericht die entsprechenden Zeitspan ne n zusammenrechnete, hielt das Bundesgericht fest, es sei in der Tat nicht leicht zu begreifen, dass die Anspruchsvoraussetzungen erfülle, wer in der Rahmenfrist 12,1 Monate lang krank gewesen sei und 11,9 Monate (oder weni ger) ge arbeitet hab e, nicht aber, wer (höchstens) 11,9 Monate lang ge arbeitet hab e und ausser dem nich t länger als 12 Monate krank gewesen sei . Der Gesetz geber gehe des we gen von einem überjährigen Befreiungstatbestand nach Art. 14 AVIG – im Extremfall: von 12 Monaten und 1 Tag – aus, weil die v ersi cherte Person bei kürzerer (12 - monatiger oder unterjähriger) Dauer des Befrei ungstatbestandes die Möglichkeit habe, sich durch bezahlte unselbstständige Erwerbstätigkeit das Min destbeitragsjahr nach Art. 13 Abs. 1 AVIG zu sichern. D iese Überlegung habe nach wie vor Gültigkeit (Urteil des Bundesgerichts C 106/03 vom 1 3. April 2004
E. 3.1 f.) . 2.4
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass nach konstanter bundesgerichtlicher Recht sprechung Beitragszeiten (und gleichgestellte Zeiten) nach Art. 13 AVIG nicht mit Befreiungstatbeständen nach Art. 14 AVIG kombiniert werden kön nen .
Angesichts dieser Rechtsprechung besteht kein Raum für das Anrechnen der Zeit der Arbeitsunfähigkeit an die vom Beschwerdeführer geleistete Bei tragszeit .
2.5 .
Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer in der massgebenden Rahmenfrist für die Beitragszeit weder die Mindestbeitragszeit erfüllt, noch ist er von der Er füllung der Beitragszeit befreit, weshalb die Beschwerdegegnerin seine An spruchs berechtigung zu Recht verneint hat.
Der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. Oktober 2014 erweist sich dem zu folge als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt David Husmann - Unia Arbeitslosenkasse - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannNeuenschwander-Erni