opencaselaw.ch

AL.2014.00153

Höchstzahl der Taggelder strittig; Der Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug wurde korrekt festgesetzt, entsprechend wurde auch die Rahmenfrist für die Beitragszeit richtig berechnet. Die während dieser Frist geleistete Beitragszeit war unbestritten. (BGE 8C_255/2016)

Zürich SozVersG · 2016-03-07 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

De r 1977 geborene X.___ bezog in einer vom 5. Juli 2010 bis 4. Juli 2012 la ufen de n Rahmenfrist Taggel de r de r Arbeitslosenversi che rung. Nach Ab la uf

de r Rahmenfrist beantragte er ab 5. Juli 2012 erneut Arbeitslosenentschädigung. Mit Verfügung vom 27. September 2012 bzw. Ein spracheentscheid vom 14. Dezember 20 12 verneinte die Unia Arbeitslosenkasse einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 5. Juli 2012, da kein anre chenbarer Arbeits- bzw.

Verdienstausfal l bestehe. Das Verwal tungsgericht des Kantons Y.___

hiess mit Entscheid vom 24. Mai 2013 die von X.___ erhobene Beschwerde in dem Sinne teil weise gut, als

de r ange fochtene Einspracheentscheid vom 14. De zember

2012 aufgehoben und die Sache zur ergänzen de n Sachverhaltsabklärung, namentlich zur neuen Berech nung de s versicherten Verdienstes von X.___ und Neu beurteilung an die Unia Arbeitslosenkasse zurückgewiesen wur de (vgl. Urteil des hiesigen Gerichts AL.2013.00266 vom 12. Juni 2014) .

Nachdem si ch

X.___ beim Regi onalen Arbeitsvermitt lungszentr um (RAV) Z.___ zur Arbeitsvermittlung gemeldet hatte und die Unia Arbeitslosenkasse mit Verfügung vom 8. Oktober 2013 (Urk. 3/5) erneut einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 5. Juli 2012 verneint hatte, erkundigte sich die Unia Arbeitslosenkasse am 29. Oktober 2013 bei X.___, ob er, da sein Arbeitsverhältnis bei de r A.___ AG,

B.___ per 31. Juli 2013 gekündigt worden sei (vgl. Arbeitgeberbescheinigung vom 5 . Dezember 2013, Urk. 16/200-20 1), a b 1. August 2013 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung stelle (Urk. 16/258 -259). X.___ teil t e der Unia Arbeitslosenkasse daraufhin am 5. November 2013 mit, dass er seine Anstellung per 15. November 2013 gekündigt habe und daher wieder Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erhebe. Den Antrag auf Arbeitslosenentschädigung habe er bereits im Jahr zuvor gestellt (Urk. 16/250);

sodann beantragte er mit Schreiben vom 25.

Novem ber 2013 die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung für August 2013 (Urk. 16/221).

Mit Einspracheentscheid vom 3. Dezember 2013 wies die Unia Arbeitslosenkasse die von X.___ gegen die Verfügung vom 8. Oktober 201 3

betreffend Verneinung des Leistungsanspruchs ab 5. Juli 2012 erhobene Einsprache ab (Urteil des hiesigen Gerichts AL.2013.00266 vom 12. Juni 2014).

In der Folge eröffnete die Unia Arbeitslosenkasse eine Rahmenfrist für den Leis tungsbezug

per 1. August 2013 (vgl. Schreiben der Unia Arbeitslosenkasse vom

16. und

20. Dezember 2013, Urk. 16/181-183 und Urk. 16/169 -171, sowie Tag geldabrechnung vom 17. Dezember 2013, Urk. 16/162) . Mit Schreiben vom 12.

Februar 2014 verlangte

X.___ von der Unia Arbeits losenkasse unter anderem die Ausrichtung von (höchstens) 400 statt wie von ihr mitgeteilt (höchstens) 260 Taggeldern (Urk. 16/149). Am 28. März 2014 verfügte die Unia Arbeitslosenkasse, dass X.___ wäh rend der vom 1. August 2013 bis 31. Juli 2015 laufenden Rahmenfrist für den Leis tungs bezug Anspruch auf höchstens 260 Taggelder hat (Urk. 16/123 -125).

Mit Urteil vom 12. Juni 2014 wies das hiesige Gericht die von X.___ gegen den Einspracheentscheid vom 3 . Dezember 2013 betreffend Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 5. Juli 2012 erhobene Beschwerde ab, da er auch nach dem 5. Juli 2012 weiterhin ein zumutbares Einkommen erziel t habe (Prozess Nr. AL.2013.00266).

Die von X.___ am 29. April 2014 erhobene Einsprache gegen die Verfügung vo m

28. März 2014 betreffend Höchstzahl der Taggelder während der vom 1. August 2013 bis 31. Juli 2015 laufenden Rahmenfrist für den Leistungsbezug (Urk. 16/111-112) wies die Unia Arbeitslosenkasse mit Ein spracheentscheid vom

1. Juli 2014

ab (Urk. 2) . 2.

Hiergegen erhob X.___ am 28. August 2014 Beschwer de und beantragte, es sei festzustellen, dass er Anspruch auf 400 Tag gelder habe (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeant wort vom 8.

September 2014 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwer de führer am 9. September 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 9).

Am 28. Oktober 2015 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er neu von Rechtsan walt Gregor Navarini vertreten werde (Urk. 13). Rechtsanwalt Gregor Navarini erklärte auf telefonische Anfrage, dass er vorerst nicht als Vertreter des Beschwerdeführers aufzu führ en sei (Urk. 15). Nachdem ihm die Akten zur Einsichtnahme zugestellt worden waren, sandte er diese kommentarlos zurück (Urk. 19) . 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Die Beschwerdegegner in erklärte zu r Festsetzung des Taggeldhöchst anspruchs

auf 260 Taggelder, der Beschwerdeführer habe ab dem 1. August 2013 An trag

auf Arbeitslosenentschädigung gestellt. Die Rahmenfrist für die Beitragszeit habe somit vom 1. August 2011 bis 31. Juli 2013 gedauert. Während dieser Zeit habe der Beschwerdeführer Beitragszeiten von insgesamt 16,187 Monaten nachgewiesen. Die vor Beginn der Rahmenfrist für die Beitragszeit geleisteten Beitragszeiten könnten nicht angerechnet werden . Bei einer Beitragszeit von 16,187 Monaten bestehe ein Höchstanspruch von 260 Taggeldern (Urk. 2 und Urk. 6) . 1.2

Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seiner Beschwerde im Wesentli chen vor, er habe sich am 1. Juli 2010 beim RAV und bei der Arbeitslosenkasse angemeldet. In der ersten Rahmenfrist habe er die Beitragszeit von zwölf Monaten erreicht und aufgrund dessen sei die Rahmenfrist um zwei Jahre ver längert worden. Per 1. Juni 201 2 habe er eine T e ilzeitstelle bei der A.___ AG,

B.___ angetreten, wo er durchschnittlich 60

% gearbeitet habe. Während dieser Zeit habe er keine Zahlungen der Arbeits lo senkasse erhalten. Nichtsdestotrotz sei er seit seiner Erstanmeldung am 1. Juli 2010 beim RAV und bei der Arbeitslosenkasse angemeldet. Seit dem 1.

Juli 2010 sei er während 26,8 Monaten einer beitragspfli chtigen Tätigkeit nachge gangen.

Die Beschwerdegegnerin habe mit Kassenverfügung vom 8. Oktober 2013 erwähnt, dass eine neue Rahmenfrist vom 5. Juli 2012 bis 4. Juli 2014 eröffnet worden sei. Dies bestätige, dass er zu keiner Zeit abgemeldet gewesen sei und somit Anspruch auf 400 Taggelder habe. Die Beschwerdegegnerin habe ihn im Jahr 2013 aufgefordert einen neuen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung aus zufüllen. Dies erweise sich nun als falsch, da er sich zu keiner Zeit abgemeldet habe (Urk. 1) .

2. 2.1

Gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) besteht Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn die versicherte Person :

a)

ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art. 10);

b)

einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 11);

c)

in der Schweiz wohnt (Art. 12);

d)

die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der

AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht;

e)

die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit

ist (Art. 13 und 14);

f)

vermittlungsfähig ist (Art. 15) und

g)

die Kontrollvorschriften erfüllt (Art. 17). 2.2

Mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, beginnt d ie Rahmenfrist für den Leistungsbezug (Art. 9 Abs. 2 AVIG). Die Rah menfrist für die Beitragszeit beginnt grundsätzlich zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG). Ist die Rahmenfrist für den Leistungsbezug abgelaufen und beansprucht die versicherte Person wieder Arbeitslosenentschädigung, so gelten, sofern dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, erneut zweijährige Rah menfristen für den Leistungsbezug und die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 4 AVIG) 2.3

Innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug bestimmt sich die Höchstzahl der Taggelder nach dem Alter der Versicherten sowie nach der Beitragszeit (Art. 27 Abs. 1 AVIG) .

D ie versicherte Person hat Anspruch auf (Art. 27 Abs. 2 AVIG) :

a)

höchstens 260 Taggelder, wenn sie eine Beitragszeit von insgesamt

12 Monaten nachweisen kann;

b)

höchstens 400 Taggelder, wenn sie eine Beitragszeit von insgesamt

18 Monaten nachweisen kann;

c)

höchstens 520 Taggelder, wenn sie eine Beitragszeit von mindestens

22 Monaten nachweisen kann und:

1.

das 55. Altersjahr zurückgelegt hat, oder

2.

eine Invalidenrente bezieht, die einem Invaliditätsgrad von min-

des tens 40 Prozent entspricht.

3. 3.1

Der Beschwerdeführer bezog in einer vom 5. Juli 2010 bis 4. Juli 2012 la ufen de n Rahmenfrist für den Leistungsbezug Taggel de r de r Arbeitslosenversiche rung. Nach Ablauf der Rahmenfrist beantragte er ab 5. Juli 2012 erneut Arbeitslosenentschädigung. Dies er Anspruch wurde mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 1

2. Juni 2014, mit welchem unter anderem die Verfügung vom 8.

Oktober 2013 (Urk. 3/5) bestätigt wurde,

verneint, da der Beschwerdeführer bei der

A.___ AG, B.___

weiterhin ein zumutbares Einkommen erzielte (Prozess Nr. AL.2013.00266; vgl. Urk. 16/233-244). Waren damit nicht sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (E. 2.1-2.2), so war ab dem 5. Juli 2012 auch keine Rahmenfrist zu eröffnen (Kupfer Bucher in: Murer /Stauffer [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversi cherungsrecht, AVIG,

4. Auf la ge, S. 138 f., Nussbaumer, Arbeits lo sen versiche rung in: Schweizerisches Bu ndes verwaltungsrecht, Soziale Sicher heit, 3 . Auf lage, S. 2 3 8 6

Rz .

410 ff.). Das Arbeitsverhältnis des Beschwerde füh rers mit der A.___ AG, B.___ dauerte bei unverändertem Arbeitsvertrag und Verdienst bis am 31. Juli 2013 (vgl. Arbeitgeberbeschei nigung vom 5. Dezember 2013, Urk. 16/200-203). 3.2

Ab dem 1. August 2013 stand der Beschwerdeführer in keinem Arbeitsverhältnis mehr (vgl. Schreiben des Beschwerdeführers vom 25. November 2013, Urk.

16/221) . In Anbetracht dessen und da der Beschwerdeführer aufgrund der pendenten Streitigkeit betreffend Eröffnung einer Rahmenfrist per 5. Juli 2012 weiterhin beim RAV (Anmeldebestätigung vom 19. September 2013, Urk.

16/260-261) gemeldet war, für August 2013 die Auszahlung von Taggel dern verlangte (Urk. 16/221 und Antrag vom 6. Dezember 2013, Urk. 16/194-197)

und er die weiteren Anspruchsvoraussetzungen (vgl. E. 2.1) erfüllte, ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Rahmenfris t für dem Leistungsbezug per 1. August 2013 eröffnete (vgl. E. 2. 2) . 3. 3

Bei einer Eröffnung der Rahmenfrist für den Leistungsbezug per 1. August 2013 lief die Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 1. August 2011 bis 31. Juli 2013 (vgl. E. 2. 2). In der Zeit von 1. August 2011 bis 31. Juli 2013 ging der Beschwerdefü hrer lediglich vom 1. August 2011 bis 6. Oktober 2011 bei m Res taurant C.___ (vgl. Urk. 16/196) und vom 1. Juni 2012 bis 31. Juli 2013 bei der A.___ AG, B.___ (Urk. 16/200) und somit während höchstens 16, 233 Monaten einer beitragspflichtigen Tätigkeit nach (14 Monate bei der A.___ AG, B.___, höchstens 2, 233

Monate beim Restaurant C.___, wobei sich gemäss den vorhandenen Akten die genaue Zeit mangels Kenntnis der konkreten Arbeits tage nicht bestimmen lässt, vgl. AVIG-Praxis ALE, Stand 1. Januar 2016, Rz . B150). Bei einer Beitragszeit von 16, 233 Monaten besteht Anspruch auf höchs tens 260 Taggelder (vgl. E. 2. 3) . 4.

Nach dem Gesagten erweist es sich als rechtens, dass die Beschwerdegegnerin die Höchstzahl der Taggelder auf 260 festgesetzt hat. Die Beschwerde ist dem zufolge abzu weisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Unia Arbeitslosenkasse - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 De r 1977 geborene X.___ bezog in einer vom 5. Juli 2010 bis 4. Juli 2012 la ufen de n Rahmenfrist Taggel de r de r Arbeitslosenversi che rung. Nach Ab la uf

de r Rahmenfrist beantragte er ab 5. Juli 2012 erneut Arbeitslosenentschädigung. Mit Verfügung vom 27. September 2012 bzw. Ein spracheentscheid vom 14. Dezember 20 12 verneinte die Unia Arbeitslosenkasse einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 5. Juli 2012, da kein anre chenbarer Arbeits- bzw.

Verdienstausfal l bestehe. Das Verwal tungsgericht des Kantons Y.___

hiess mit Entscheid vom 24. Mai 2013 die von X.___ erhobene Beschwerde in dem Sinne teil weise gut, als

de r ange fochtene Einspracheentscheid vom 14. De zember

2012 aufgehoben und die Sache zur ergänzen de n Sachverhaltsabklärung, namentlich zur neuen Berech nung de s versicherten Verdienstes von X.___ und Neu beurteilung an die Unia Arbeitslosenkasse zurückgewiesen wur de (vgl. Urteil des hiesigen Gerichts AL.2013.00266 vom 12. Juni 2014) .

Nachdem si ch

X.___ beim Regi onalen Arbeitsvermitt lungszentr um (RAV) Z.___ zur Arbeitsvermittlung gemeldet hatte und die Unia Arbeitslosenkasse mit Verfügung vom 8. Oktober 2013 (Urk. 3/5) erneut einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 5. Juli 2012 verneint hatte, erkundigte sich die Unia Arbeitslosenkasse am 29. Oktober 2013 bei X.___, ob er, da sein Arbeitsverhältnis bei de r A.___ AG,

B.___ per 31. Juli 2013 gekündigt worden sei (vgl. Arbeitgeberbescheinigung vom 5 . Dezember 2013, Urk. 16/200-20 1), a b 1. August 2013 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung stelle (Urk. 16/258 -259). X.___ teil t e der Unia Arbeitslosenkasse daraufhin am 5. November 2013 mit, dass er seine Anstellung per 15. November 2013 gekündigt habe und daher wieder Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erhebe. Den Antrag auf Arbeitslosenentschädigung habe er bereits im Jahr zuvor gestellt (Urk. 16/250);

sodann beantragte er mit Schreiben vom 25.

Novem ber 2013 die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung für August 2013 (Urk. 16/221).

Mit Einspracheentscheid vom 3. Dezember 2013 wies die Unia Arbeitslosenkasse die von X.___ gegen die Verfügung vom 8. Oktober 201

E. 1.1 Die Beschwerdegegner in erklärte zu r Festsetzung des Taggeldhöchst anspruchs

auf 260 Taggelder, der Beschwerdeführer habe ab dem 1. August 2013 An trag

auf Arbeitslosenentschädigung gestellt. Die Rahmenfrist für die Beitragszeit habe somit vom 1. August 2011 bis 31. Juli 2013 gedauert. Während dieser Zeit habe der Beschwerdeführer Beitragszeiten von insgesamt 16,187 Monaten nachgewiesen. Die vor Beginn der Rahmenfrist für die Beitragszeit geleisteten Beitragszeiten könnten nicht angerechnet werden . Bei einer Beitragszeit von 16,187 Monaten bestehe ein Höchstanspruch von 260 Taggeldern (Urk. 2 und Urk. 6) .

E. 1.2 Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seiner Beschwerde im Wesentli chen vor, er habe sich am 1. Juli 2010 beim RAV und bei der Arbeitslosenkasse angemeldet. In der ersten Rahmenfrist habe er die Beitragszeit von zwölf Monaten erreicht und aufgrund dessen sei die Rahmenfrist um zwei Jahre ver längert worden. Per 1. Juni 201 2 habe er eine T e ilzeitstelle bei der A.___ AG,

B.___ angetreten, wo er durchschnittlich 60

% gearbeitet habe. Während dieser Zeit habe er keine Zahlungen der Arbeits lo senkasse erhalten. Nichtsdestotrotz sei er seit seiner Erstanmeldung am 1. Juli 2010 beim RAV und bei der Arbeitslosenkasse angemeldet. Seit dem 1.

Juli 2010 sei er während 26,8 Monaten einer beitragspfli chtigen Tätigkeit nachge gangen.

Die Beschwerdegegnerin habe mit Kassenverfügung vom 8. Oktober 2013 erwähnt, dass eine neue Rahmenfrist vom 5. Juli 2012 bis 4. Juli 2014 eröffnet worden sei. Dies bestätige, dass er zu keiner Zeit abgemeldet gewesen sei und somit Anspruch auf 400 Taggelder habe. Die Beschwerdegegnerin habe ihn im Jahr 2013 aufgefordert einen neuen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung aus zufüllen. Dies erweise sich nun als falsch, da er sich zu keiner Zeit abgemeldet habe (Urk. 1) .

2. 2.1

Gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) besteht Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn die versicherte Person :

a)

ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art. 10);

b)

einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 11);

c)

in der Schweiz wohnt (Art. 12);

d)

die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der

AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht;

e)

die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit

ist (Art. 13 und 14);

f)

vermittlungsfähig ist (Art. 15) und

g)

die Kontrollvorschriften erfüllt (Art. 17). 2.2

Mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, beginnt d ie Rahmenfrist für den Leistungsbezug (Art. 9 Abs. 2 AVIG). Die Rah menfrist für die Beitragszeit beginnt grundsätzlich zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG). Ist die Rahmenfrist für den Leistungsbezug abgelaufen und beansprucht die versicherte Person wieder Arbeitslosenentschädigung, so gelten, sofern dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, erneut zweijährige Rah menfristen für den Leistungsbezug und die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 4 AVIG) 2.3

Innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug bestimmt sich die Höchstzahl der Taggelder nach dem Alter der Versicherten sowie nach der Beitragszeit (Art. 27 Abs. 1 AVIG) .

D ie versicherte Person hat Anspruch auf (Art. 27 Abs. 2 AVIG) :

a)

höchstens 260 Taggelder, wenn sie eine Beitragszeit von insgesamt

12 Monaten nachweisen kann;

b)

höchstens 400 Taggelder, wenn sie eine Beitragszeit von insgesamt

18 Monaten nachweisen kann;

c)

höchstens 520 Taggelder, wenn sie eine Beitragszeit von mindestens

22 Monaten nachweisen kann und:

1.

das 55. Altersjahr zurückgelegt hat, oder

2.

eine Invalidenrente bezieht, die einem Invaliditätsgrad von min-

des tens 40 Prozent entspricht.

3.

E. 3 . Dezember 2013 betreffend Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 5. Juli 2012 erhobene Beschwerde ab, da er auch nach dem 5. Juli 2012 weiterhin ein zumutbares Einkommen erziel t habe (Prozess Nr. AL.2013.00266).

Die von X.___ am 29. April 2014 erhobene Einsprache gegen die Verfügung vo m

28. März 2014 betreffend Höchstzahl der Taggelder während der vom 1. August 2013 bis 31. Juli 2015 laufenden Rahmenfrist für den Leistungsbezug (Urk. 16/111-112) wies die Unia Arbeitslosenkasse mit Ein spracheentscheid vom

1. Juli 2014

ab (Urk. 2) . 2.

Hiergegen erhob X.___ am 28. August 2014 Beschwer de und beantragte, es sei festzustellen, dass er Anspruch auf 400 Tag gelder habe (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeant wort vom

E. 3.1 Der Beschwerdeführer bezog in einer vom 5. Juli 2010 bis 4. Juli 2012 la ufen de n Rahmenfrist für den Leistungsbezug Taggel de r de r Arbeitslosenversiche rung. Nach Ablauf der Rahmenfrist beantragte er ab 5. Juli 2012 erneut Arbeitslosenentschädigung. Dies er Anspruch wurde mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 1

2. Juni 2014, mit welchem unter anderem die Verfügung vom 8.

Oktober 2013 (Urk. 3/5) bestätigt wurde,

verneint, da der Beschwerdeführer bei der

A.___ AG, B.___

weiterhin ein zumutbares Einkommen erzielte (Prozess Nr. AL.2013.00266; vgl. Urk. 16/233-244). Waren damit nicht sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (E. 2.1-2.2), so war ab dem 5. Juli 2012 auch keine Rahmenfrist zu eröffnen (Kupfer Bucher in: Murer /Stauffer [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversi cherungsrecht, AVIG,

4. Auf la ge, S. 138 f., Nussbaumer, Arbeits lo sen versiche rung in: Schweizerisches Bu ndes verwaltungsrecht, Soziale Sicher heit, 3 . Auf lage, S. 2 3

E. 3.2 Ab dem 1. August 2013 stand der Beschwerdeführer in keinem Arbeitsverhältnis mehr (vgl. Schreiben des Beschwerdeführers vom 25. November 2013, Urk.

16/221) . In Anbetracht dessen und da der Beschwerdeführer aufgrund der pendenten Streitigkeit betreffend Eröffnung einer Rahmenfrist per 5. Juli 2012 weiterhin beim RAV (Anmeldebestätigung vom 19. September 2013, Urk.

16/260-261) gemeldet war, für August 2013 die Auszahlung von Taggel dern verlangte (Urk. 16/221 und Antrag vom 6. Dezember 2013, Urk. 16/194-197)

und er die weiteren Anspruchsvoraussetzungen (vgl. E. 2.1) erfüllte, ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Rahmenfris t für dem Leistungsbezug per 1. August 2013 eröffnete (vgl. E. 2. 2) . 3. 3

Bei einer Eröffnung der Rahmenfrist für den Leistungsbezug per 1. August 2013 lief die Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 1. August 2011 bis 31. Juli 2013 (vgl. E. 2. 2). In der Zeit von 1. August 2011 bis 31. Juli 2013 ging der Beschwerdefü hrer lediglich vom 1. August 2011 bis 6. Oktober 2011 bei m Res taurant C.___ (vgl. Urk. 16/196) und vom 1. Juni 2012 bis 31. Juli 2013 bei der A.___ AG, B.___ (Urk. 16/200) und somit während höchstens 16, 233 Monaten einer beitragspflichtigen Tätigkeit nach (14 Monate bei der A.___ AG, B.___, höchstens 2, 233

Monate beim Restaurant C.___, wobei sich gemäss den vorhandenen Akten die genaue Zeit mangels Kenntnis der konkreten Arbeits tage nicht bestimmen lässt, vgl. AVIG-Praxis ALE, Stand 1. Januar 2016, Rz . B150). Bei einer Beitragszeit von 16, 233 Monaten besteht Anspruch auf höchs tens 260 Taggelder (vgl. E. 2. 3) . 4.

Nach dem Gesagten erweist es sich als rechtens, dass die Beschwerdegegnerin die Höchstzahl der Taggelder auf 260 festgesetzt hat. Die Beschwerde ist dem zufolge abzu weisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Unia Arbeitslosenkasse - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler

E. 8 6

Rz .

410 ff.). Das Arbeitsverhältnis des Beschwerde füh rers mit der A.___ AG, B.___ dauerte bei unverändertem Arbeitsvertrag und Verdienst bis am 31. Juli 2013 (vgl. Arbeitgeberbeschei nigung vom 5. Dezember 2013, Urk. 16/200-203).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2014.00153 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Wyler Urteil vom

7. März 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Unia Arbeitslosenkasse Kompetenzzentrum D-CH Ost Strassburgstrasse 11, Postfach 3321, 8021 Zürich 1 Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

De r 1977 geborene X.___ bezog in einer vom 5. Juli 2010 bis 4. Juli 2012 la ufen de n Rahmenfrist Taggel de r de r Arbeitslosenversi che rung. Nach Ab la uf

de r Rahmenfrist beantragte er ab 5. Juli 2012 erneut Arbeitslosenentschädigung. Mit Verfügung vom 27. September 2012 bzw. Ein spracheentscheid vom 14. Dezember 20 12 verneinte die Unia Arbeitslosenkasse einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 5. Juli 2012, da kein anre chenbarer Arbeits- bzw.

Verdienstausfal l bestehe. Das Verwal tungsgericht des Kantons Y.___

hiess mit Entscheid vom 24. Mai 2013 die von X.___ erhobene Beschwerde in dem Sinne teil weise gut, als

de r ange fochtene Einspracheentscheid vom 14. De zember

2012 aufgehoben und die Sache zur ergänzen de n Sachverhaltsabklärung, namentlich zur neuen Berech nung de s versicherten Verdienstes von X.___ und Neu beurteilung an die Unia Arbeitslosenkasse zurückgewiesen wur de (vgl. Urteil des hiesigen Gerichts AL.2013.00266 vom 12. Juni 2014) .

Nachdem si ch

X.___ beim Regi onalen Arbeitsvermitt lungszentr um (RAV) Z.___ zur Arbeitsvermittlung gemeldet hatte und die Unia Arbeitslosenkasse mit Verfügung vom 8. Oktober 2013 (Urk. 3/5) erneut einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 5. Juli 2012 verneint hatte, erkundigte sich die Unia Arbeitslosenkasse am 29. Oktober 2013 bei X.___, ob er, da sein Arbeitsverhältnis bei de r A.___ AG,

B.___ per 31. Juli 2013 gekündigt worden sei (vgl. Arbeitgeberbescheinigung vom 5 . Dezember 2013, Urk. 16/200-20 1), a b 1. August 2013 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung stelle (Urk. 16/258 -259). X.___ teil t e der Unia Arbeitslosenkasse daraufhin am 5. November 2013 mit, dass er seine Anstellung per 15. November 2013 gekündigt habe und daher wieder Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erhebe. Den Antrag auf Arbeitslosenentschädigung habe er bereits im Jahr zuvor gestellt (Urk. 16/250);

sodann beantragte er mit Schreiben vom 25.

Novem ber 2013 die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung für August 2013 (Urk. 16/221).

Mit Einspracheentscheid vom 3. Dezember 2013 wies die Unia Arbeitslosenkasse die von X.___ gegen die Verfügung vom 8. Oktober 201 3

betreffend Verneinung des Leistungsanspruchs ab 5. Juli 2012 erhobene Einsprache ab (Urteil des hiesigen Gerichts AL.2013.00266 vom 12. Juni 2014).

In der Folge eröffnete die Unia Arbeitslosenkasse eine Rahmenfrist für den Leis tungsbezug

per 1. August 2013 (vgl. Schreiben der Unia Arbeitslosenkasse vom

16. und

20. Dezember 2013, Urk. 16/181-183 und Urk. 16/169 -171, sowie Tag geldabrechnung vom 17. Dezember 2013, Urk. 16/162) . Mit Schreiben vom 12.

Februar 2014 verlangte

X.___ von der Unia Arbeits losenkasse unter anderem die Ausrichtung von (höchstens) 400 statt wie von ihr mitgeteilt (höchstens) 260 Taggeldern (Urk. 16/149). Am 28. März 2014 verfügte die Unia Arbeitslosenkasse, dass X.___ wäh rend der vom 1. August 2013 bis 31. Juli 2015 laufenden Rahmenfrist für den Leis tungs bezug Anspruch auf höchstens 260 Taggelder hat (Urk. 16/123 -125).

Mit Urteil vom 12. Juni 2014 wies das hiesige Gericht die von X.___ gegen den Einspracheentscheid vom 3 . Dezember 2013 betreffend Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 5. Juli 2012 erhobene Beschwerde ab, da er auch nach dem 5. Juli 2012 weiterhin ein zumutbares Einkommen erziel t habe (Prozess Nr. AL.2013.00266).

Die von X.___ am 29. April 2014 erhobene Einsprache gegen die Verfügung vo m

28. März 2014 betreffend Höchstzahl der Taggelder während der vom 1. August 2013 bis 31. Juli 2015 laufenden Rahmenfrist für den Leistungsbezug (Urk. 16/111-112) wies die Unia Arbeitslosenkasse mit Ein spracheentscheid vom

1. Juli 2014

ab (Urk. 2) . 2.

Hiergegen erhob X.___ am 28. August 2014 Beschwer de und beantragte, es sei festzustellen, dass er Anspruch auf 400 Tag gelder habe (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeant wort vom 8.

September 2014 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwer de führer am 9. September 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 9).

Am 28. Oktober 2015 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er neu von Rechtsan walt Gregor Navarini vertreten werde (Urk. 13). Rechtsanwalt Gregor Navarini erklärte auf telefonische Anfrage, dass er vorerst nicht als Vertreter des Beschwerdeführers aufzu führ en sei (Urk. 15). Nachdem ihm die Akten zur Einsichtnahme zugestellt worden waren, sandte er diese kommentarlos zurück (Urk. 19) . 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Die Beschwerdegegner in erklärte zu r Festsetzung des Taggeldhöchst anspruchs

auf 260 Taggelder, der Beschwerdeführer habe ab dem 1. August 2013 An trag

auf Arbeitslosenentschädigung gestellt. Die Rahmenfrist für die Beitragszeit habe somit vom 1. August 2011 bis 31. Juli 2013 gedauert. Während dieser Zeit habe der Beschwerdeführer Beitragszeiten von insgesamt 16,187 Monaten nachgewiesen. Die vor Beginn der Rahmenfrist für die Beitragszeit geleisteten Beitragszeiten könnten nicht angerechnet werden . Bei einer Beitragszeit von 16,187 Monaten bestehe ein Höchstanspruch von 260 Taggeldern (Urk. 2 und Urk. 6) . 1.2

Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seiner Beschwerde im Wesentli chen vor, er habe sich am 1. Juli 2010 beim RAV und bei der Arbeitslosenkasse angemeldet. In der ersten Rahmenfrist habe er die Beitragszeit von zwölf Monaten erreicht und aufgrund dessen sei die Rahmenfrist um zwei Jahre ver längert worden. Per 1. Juni 201 2 habe er eine T e ilzeitstelle bei der A.___ AG,

B.___ angetreten, wo er durchschnittlich 60

% gearbeitet habe. Während dieser Zeit habe er keine Zahlungen der Arbeits lo senkasse erhalten. Nichtsdestotrotz sei er seit seiner Erstanmeldung am 1. Juli 2010 beim RAV und bei der Arbeitslosenkasse angemeldet. Seit dem 1.

Juli 2010 sei er während 26,8 Monaten einer beitragspfli chtigen Tätigkeit nachge gangen.

Die Beschwerdegegnerin habe mit Kassenverfügung vom 8. Oktober 2013 erwähnt, dass eine neue Rahmenfrist vom 5. Juli 2012 bis 4. Juli 2014 eröffnet worden sei. Dies bestätige, dass er zu keiner Zeit abgemeldet gewesen sei und somit Anspruch auf 400 Taggelder habe. Die Beschwerdegegnerin habe ihn im Jahr 2013 aufgefordert einen neuen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung aus zufüllen. Dies erweise sich nun als falsch, da er sich zu keiner Zeit abgemeldet habe (Urk. 1) .

2. 2.1

Gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) besteht Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn die versicherte Person :

a)

ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art. 10);

b)

einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 11);

c)

in der Schweiz wohnt (Art. 12);

d)

die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der

AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht;

e)

die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit

ist (Art. 13 und 14);

f)

vermittlungsfähig ist (Art. 15) und

g)

die Kontrollvorschriften erfüllt (Art. 17). 2.2

Mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, beginnt d ie Rahmenfrist für den Leistungsbezug (Art. 9 Abs. 2 AVIG). Die Rah menfrist für die Beitragszeit beginnt grundsätzlich zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG). Ist die Rahmenfrist für den Leistungsbezug abgelaufen und beansprucht die versicherte Person wieder Arbeitslosenentschädigung, so gelten, sofern dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, erneut zweijährige Rah menfristen für den Leistungsbezug und die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 4 AVIG) 2.3

Innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug bestimmt sich die Höchstzahl der Taggelder nach dem Alter der Versicherten sowie nach der Beitragszeit (Art. 27 Abs. 1 AVIG) .

D ie versicherte Person hat Anspruch auf (Art. 27 Abs. 2 AVIG) :

a)

höchstens 260 Taggelder, wenn sie eine Beitragszeit von insgesamt

12 Monaten nachweisen kann;

b)

höchstens 400 Taggelder, wenn sie eine Beitragszeit von insgesamt

18 Monaten nachweisen kann;

c)

höchstens 520 Taggelder, wenn sie eine Beitragszeit von mindestens

22 Monaten nachweisen kann und:

1.

das 55. Altersjahr zurückgelegt hat, oder

2.

eine Invalidenrente bezieht, die einem Invaliditätsgrad von min-

des tens 40 Prozent entspricht.

3. 3.1

Der Beschwerdeführer bezog in einer vom 5. Juli 2010 bis 4. Juli 2012 la ufen de n Rahmenfrist für den Leistungsbezug Taggel de r de r Arbeitslosenversiche rung. Nach Ablauf der Rahmenfrist beantragte er ab 5. Juli 2012 erneut Arbeitslosenentschädigung. Dies er Anspruch wurde mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 1

2. Juni 2014, mit welchem unter anderem die Verfügung vom 8.

Oktober 2013 (Urk. 3/5) bestätigt wurde,

verneint, da der Beschwerdeführer bei der

A.___ AG, B.___

weiterhin ein zumutbares Einkommen erzielte (Prozess Nr. AL.2013.00266; vgl. Urk. 16/233-244). Waren damit nicht sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (E. 2.1-2.2), so war ab dem 5. Juli 2012 auch keine Rahmenfrist zu eröffnen (Kupfer Bucher in: Murer /Stauffer [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversi cherungsrecht, AVIG,

4. Auf la ge, S. 138 f., Nussbaumer, Arbeits lo sen versiche rung in: Schweizerisches Bu ndes verwaltungsrecht, Soziale Sicher heit, 3 . Auf lage, S. 2 3 8 6

Rz .

410 ff.). Das Arbeitsverhältnis des Beschwerde füh rers mit der A.___ AG, B.___ dauerte bei unverändertem Arbeitsvertrag und Verdienst bis am 31. Juli 2013 (vgl. Arbeitgeberbeschei nigung vom 5. Dezember 2013, Urk. 16/200-203). 3.2

Ab dem 1. August 2013 stand der Beschwerdeführer in keinem Arbeitsverhältnis mehr (vgl. Schreiben des Beschwerdeführers vom 25. November 2013, Urk.

16/221) . In Anbetracht dessen und da der Beschwerdeführer aufgrund der pendenten Streitigkeit betreffend Eröffnung einer Rahmenfrist per 5. Juli 2012 weiterhin beim RAV (Anmeldebestätigung vom 19. September 2013, Urk.

16/260-261) gemeldet war, für August 2013 die Auszahlung von Taggel dern verlangte (Urk. 16/221 und Antrag vom 6. Dezember 2013, Urk. 16/194-197)

und er die weiteren Anspruchsvoraussetzungen (vgl. E. 2.1) erfüllte, ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Rahmenfris t für dem Leistungsbezug per 1. August 2013 eröffnete (vgl. E. 2. 2) . 3. 3

Bei einer Eröffnung der Rahmenfrist für den Leistungsbezug per 1. August 2013 lief die Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 1. August 2011 bis 31. Juli 2013 (vgl. E. 2. 2). In der Zeit von 1. August 2011 bis 31. Juli 2013 ging der Beschwerdefü hrer lediglich vom 1. August 2011 bis 6. Oktober 2011 bei m Res taurant C.___ (vgl. Urk. 16/196) und vom 1. Juni 2012 bis 31. Juli 2013 bei der A.___ AG, B.___ (Urk. 16/200) und somit während höchstens 16, 233 Monaten einer beitragspflichtigen Tätigkeit nach (14 Monate bei der A.___ AG, B.___, höchstens 2, 233

Monate beim Restaurant C.___, wobei sich gemäss den vorhandenen Akten die genaue Zeit mangels Kenntnis der konkreten Arbeits tage nicht bestimmen lässt, vgl. AVIG-Praxis ALE, Stand 1. Januar 2016, Rz . B150). Bei einer Beitragszeit von 16, 233 Monaten besteht Anspruch auf höchs tens 260 Taggelder (vgl. E. 2. 3) . 4.

Nach dem Gesagten erweist es sich als rechtens, dass die Beschwerdegegnerin die Höchstzahl der Taggelder auf 260 festgesetzt hat. Die Beschwerde ist dem zufolge abzu weisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Unia Arbeitslosenkasse - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler