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AL.2014.00120

Festlegung des Höchstanspruchs an Taggeldern; i.c. keine Rechtsbeständigkeit der Taggeldabrechnung; fehlendes Rechtsschutzinteresse am Erlass einer anfechtbaren Verfügung vor Ausschöpfung des Taggeldanspruchs; Nichteintretensentscheid der Arbeitslosenkasse erging zu Unrecht; Gutheissung.

Zürich SozVersG · 2015-12-21 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___ , geboren

1955 und vom 1. Januar 2004 bis 31. März 2012 als kauf männischer Leiter und Geschäftsführer bei der Modeagentur Y.___ AG angestellt gewesen (Urk. 7/33/3-4) , meldete sich am

29. März 2012 beim Regio nalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Z.___ zur Arbeitsvermittlung ab

1. April 2012 an (Urk. 7/31/2 ) und stellte Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab demselben Datum (Urk. 7/31/1).

Mit unangefochten in Rechtskraft erwachse ner Verfügung vom 3. April 2012 (Urk. 7/32/31) verneinte die

Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich einen Anspruch des Versicherten auf Arbeitslosenentschädi gung ab 1 . April 2012 unter Hinweis auf dessen arbeitgeberähnliche Stellung (Eintragung im Handelsregister als Mitglied des Verwaltungsrates und Liquida tor mit Einzelzeichnungsberechtigung , vgl. Urk. 7/33/8-9) . 1.2

Am 24. Juli 2012 wurde die Modeagentur Y.___ AG nach beendeter Li quidation im Handelsregister gelöscht (Urk. 7/32/24) , worüber der Versicherte die Arbeitslosenkasse mit Schreiben vom 28. März (richtig wohl: Juli) 2012 (Urk. 7/32/25) in Kenntnis setzte . In der Folge

erbrachte sie im Rahmen einer am 24. Juli 2012 eröffneten Rahmenfrist für den Leistungs bezug Arbeitslo senentschädigung (Urk. 7/32/21-23).

Mit Schreiben vom 11. Oktober 2012 (Urk. 7/32/17) monierte der Versicherte

den in der (nicht aktenkundigen) Taggeldabrechnung für den Monat September 2012 ausgewiesenen Höchstanspruch von 400 Taggeldern und verlangte

eine Korrektur auf 520 Tage.

Daraufhin teilte ihm die Arbeitslosenkasse am

16. Ok tober 2012 (Urk. 7/32/16) mit, angesichts der Beitragszeit von 20,233 Monaten betrage der Höchstanspruch 400 Taggelder. 1.3

A m 18. Dezember 2013 (Urk. 7/17) erneuerte

X.___

sein Begehren um Aus richtung von 520 Taggelder n . Daraufhin beschied ihm die Arbeitslosenkasse mit Verfügung vom 9. Januar 2014 (Urk. 7/15) , dass die formlos erfolgte Festlegung des Höchstanspruchs auf 400 Taggelder rechts beständig beziehungsweise rechtskräftig sei und hierüber keine Verfügung mehr verlangt werden könne, weshalb auf das entsprechende Gesuch (vgl. auch Urk. 7/16) nicht eingetreten werde. Sodann seien weder die Voraussetzungen der prozessualen Revision noch der Wiedererwägung erfüllt, um auf den Entscheid zurückzukommen. Auf das Gesuch um Verschiebung der Rahmenfrist für den Leistungsbezug werde nicht eingetreten.

Die vom Versicherten am 5. Februar 2014 (Urk. 7/13) dagegen erhobene Einsprache wies die Arbeitslosenkasse mit Entscheid vom 2. Juni 2014 (Urk. 2) ab. 2.

Hiergegen erhob X.___

am 29. Juni 2014 Beschwerde (Urk. 1) und bean tragte die Anerkennung eines Höchstanspruch s von 520 Taggeldern . Mit B e schwerdeantwort vom 12. August 2014 (Urk. 6) schloss die Arbeitslosenkasse auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 14. August 2014 (Urk. 9) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches – im Rahmen des durch die Verfügung beziehungs weise den Einspracheentscheid bestimmten Anfechtungsgegenstandes – den aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegen stand bildet. Nach dieser Begriffsumschreibung sind Anfechtungsgegenstand und Streitgegenstand identisch, wenn die Verwaltungsverfügung beziehungs weise der Einspracheentscheid insgesamt angefochten wird (BGE 125 V 413). Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid , hat das Ge richt, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Leis tungs

- oder Feststellungsbegehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situa tion den formellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegenstand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 121 V 157 E. 2b, 116 V 265 E. 2a, SVR 1997, UV Nr. 66 S. 225 E. 1a). 1.2 1.2.1

Gemäss Art. 49 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversi cherungsrechts (ATSG) hat der Versicherungsträger über Leistungen, Forderun gen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen (Abs. 1). Dem Be gehren um Erlass einer Feststellungsverfügung ist zu entsprechen, wenn die gesuchstellende Person ein schützenswertes Interesse glaubhaft macht (Abs. 2). Darunter ist rechtsprechungsgemäss ein rechtliches oder tatsächliche s und ak tu elles Interesse an der sofortigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbeste hens eines Rechtsverhältnisses zu verstehen, dem keine erheblichen öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen, und welches nicht durch eine rechts gestal tende Verfügung gewahrt werden kann (BGE 130 V 388 E. 2.4).

Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die nicht un ter Art. 49 Abs. 1 ATSG fallen, können gemäss Art. 51 ATSG in einem formlosen Verfahren be handelt werden (Abs. 1) . Die betroffene Person kann den Erlass einer Verfügung verlangen (Abs. 2) . 1.2.2

Wenn Verfügungen oder Einspracheentscheide nicht mehr mit einem ordentli chen Rechtsmittel angefochten werden können, sind sie formell rechtskräftig (vgl. Kieser , ATSG-Kommentar, 3. Auflage , 2015, Art. 53 N 3). Bei formlosen Verwaltungsakten, wozu Taggeldabrechnungen zu zählen sind, gilt die Rechts beständigkeit als eingetreten, wenn anzunehmen ist, ein e versicherte Person habe sich mit einer getroffenen Regelung abgefunden, was dann der Fall ist, wenn die nach den Umständen zu bemessende Überlegungs- und Prüfungsfrist abgelaufen ist. Bei Taggeldabrechnungen wi rd dabei von einer Frist von 90 Tagen ausgegangen (vgl. Kupfer Bucher in: Murer /Stauffer, Hrsg., Rechtspre chung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, AVIG, 4. Auflage , 2013, S. 363 f. mit Hinweisen) . 1.2.3

Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide

beziehungsweise rechtsbeständig gewordene formlose Entscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war ( sog. Revision). Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide

respek tive rechtsbeständig gewordene formlose Entscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Be deutung ist ( sog. Wiedererwägung; Art. 53 ATSG ; vgl. auch Kupfer Bucher, a.a.O. , S. 364 f.) . 2. 2.1

S trittig und zu prüfen ist , ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf das Gesuch des Beschwerdeführers, sein Höchstanspruch sei auf 520 Taggelder festzulegen (Schreiben vom 18. Dezember 2013, Urk. 7/17 ; vgl. auch Telefonnotiz vom 7. Januar 2014, Urk. 7/16 ), nicht eingetreten ist. 2.2

Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) auf den Standpunkt , mit der ersten (nicht aktenkundigen) Taggeldabrechnung vom 7. August 2012 für den Monat Juli 2012 seien die Eckdaten des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung festgelegt worden, wozu nebst der Rahmenfrist für den Leistungsbezug (24. Juli 2012 bis 23. Juli 2014) insbesondere auch der auf 400 Taggelder veranschlagte Höchstanspruch gehöre. Zwar habe der Beschwer deführer am 11. Oktober 2012 binnen 90 Tagen eine Korrektur auf 520 Tage verlangt. Auf ihr Antworts chreiben vom 16. Oktober 2012, wor in sie im Detail aufgezeigt habe, dass lediglich ein Anspruch auf 400 Taggelder bestehe, habe er jedoch nicht innert Frist ( 90 Tage respektive

unter Berücksichtigung der Ge richtsferien bis Ende Januar 2013 )

reagiert. Damit sei die formlos erfolgte Fest legung des Höchstanspruchs auf 400 Taggelder rechtsbeständig geworden be ziehungsweise

in Rechtskraft erwachsen . Darüber könne aktuell keine Verfü gung mehr verlangt werden, weshalb auf das Gesuch nicht einzutreten sei (S. 3 Ziff. 2) . Überdies seien d ie Voraussetzungen für ein Zurückkommen auf den festgelegten Taggeldhöchstanspruch (wie auch auf die Terminierung der R ah menfrist für den Leistungsbezug ) unter dem Titel der Revision oder der

Wieder

Erwägungen (4 Absätze)

E. 3 Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

E. 3.1 Der Beschwerdegegnerin ist darin beizupflichten, dass n ach ständiger Recht sprechung des Bundesgerichts einer Leistungsabrechnung der Arbeitslosenkasse trotz Fehlens formeller Verfügungsmerkmale materiell Verfügungscharakter zu kommt , weil sie eine behördliche Anordnung darstellt, durch welche die der v ersicherten Person (i m

jeweiligen

Monat ) zustehenden Arbeitslosentag gelder verbindlich festgelegt wer den (BGE 129 V 110 E. 1.2 , 125 V 475 E. 1). Eine sol che „ formlose Verfügung “ oder „ faktische Verfügung “ wird –

besondere Um stände vorbehalten – rechtsbest ändig, wenn sie nicht innert 90 Tagen vom Ad ressaten gerügt wird ( Urteil e des Bundesgerichts C 7/02

vom 14. Juli 2003 E.

E. 3.2 Die Sichtweise der Beschwerdegegnerin beruht jedoch insoweit auf einer Fehl überlegung , als diese davon ausgeht, die Rechtskraft erstrecke sich auch auf den in der Taggeldabrechnung für die laufende Leistungsrahmenfrist ausgewiesene n Höchstanspruch . Das von ihr im angefochtenen Entscheid (Urk. 2 S. 3 erster Abschnitt in fine ) angerufene Urteil des hiesigen Gerichts vom 22. November 2011 (Prozess-Nr. AL.2011.00196) ist diesbezüglich nicht einschlägig.

G emäss höchstrichterlicher Recht sprechung besteht ein schützens wertes Inte resse am Erlass einer anfechtbaren Verfügung betreffend Höchstanspruch der Taggelder erst im Zeitpunkt des effe ktiven Ausschöpfens der Taggelder. Laut Bundesgericht vermag d ie bloss künftige Möglichkeit, dass die vom Gesetz vor gesehene Begrenzung des Tag geldanspruchs innerhalb der laufenden Rahmen frist aufgrund länger dauernder Arbeitslosigkeit konkret zum Tragen kommen k önnte,

allein kein aktu elles Feststellungsinteresse zu begründen , und d as Zu warten mit einer verfügungsweisen Fe stsetzung des maximalen Taggeld an spruchs bis zu dessen effektiver Ausschöpfung ist für die versicherte Person grundsätzlich nicht mit wesentlichen Nachteilen verbunden ( in BGE 130 V 388 nicht publizierte E. 3.3 des

Bundesgerichtsurteils C 266/03 vom 12. März 2004).

Soweit die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer vorwirft, er habe sich nach Erhalt des Antwortschreibens vom 16. Oktober 2012 (Urk. 7/32/16) nicht innert 90 Tagen respektive unter Berücksichtigung der Gerichtsferien nicht bis spätestens Ende Januar 2013 gegen den darin bekräftigten Höchstanspruch von 400 Taggeldern zur Wehr gesetzt , verkennt sie, dass damals die Aussteuerung ausweislich der Akten nicht unmittelbar bevorstand und es demzufolge an einem schützenswerten Interesse am Erlass einer anfechtbaren Verfügung be treffend Taggeldhöchstanspruch fehlte. Mithin bestand für den Be schwerde füh rer zu jenem Zeitpunkt gar keine rechtliche Handhabe, um gegen den festgeleg ten Taggeldh öchstanspruch vorzugehen.

Anders dürfte sich die Situation am 18. Dezember 2013 (Urk. 7/17) präsentiert haben, als der Beschwerdeführer unter Hinweis auf seine zwischenzeitlich „un angenehme Situation“ erneut an die Beschwerdegegnerin gelangte und aber mals die Anerkennung von 520 Taggeldern verlangte .

E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBuchter

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2014.00120 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Buchter Urteil vom

21. Dezember 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich Brunngasse 6, Postfach, 8405 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___ , geboren

1955 und vom 1. Januar 2004 bis 31. März 2012 als kauf männischer Leiter und Geschäftsführer bei der Modeagentur Y.___ AG angestellt gewesen (Urk. 7/33/3-4) , meldete sich am

29. März 2012 beim Regio nalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Z.___ zur Arbeitsvermittlung ab

1. April 2012 an (Urk. 7/31/2 ) und stellte Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab demselben Datum (Urk. 7/31/1).

Mit unangefochten in Rechtskraft erwachse ner Verfügung vom 3. April 2012 (Urk. 7/32/31) verneinte die

Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich einen Anspruch des Versicherten auf Arbeitslosenentschädi gung ab 1 . April 2012 unter Hinweis auf dessen arbeitgeberähnliche Stellung (Eintragung im Handelsregister als Mitglied des Verwaltungsrates und Liquida tor mit Einzelzeichnungsberechtigung , vgl. Urk. 7/33/8-9) . 1.2

Am 24. Juli 2012 wurde die Modeagentur Y.___ AG nach beendeter Li quidation im Handelsregister gelöscht (Urk. 7/32/24) , worüber der Versicherte die Arbeitslosenkasse mit Schreiben vom 28. März (richtig wohl: Juli) 2012 (Urk. 7/32/25) in Kenntnis setzte . In der Folge

erbrachte sie im Rahmen einer am 24. Juli 2012 eröffneten Rahmenfrist für den Leistungs bezug Arbeitslo senentschädigung (Urk. 7/32/21-23).

Mit Schreiben vom 11. Oktober 2012 (Urk. 7/32/17) monierte der Versicherte

den in der (nicht aktenkundigen) Taggeldabrechnung für den Monat September 2012 ausgewiesenen Höchstanspruch von 400 Taggeldern und verlangte

eine Korrektur auf 520 Tage.

Daraufhin teilte ihm die Arbeitslosenkasse am

16. Ok tober 2012 (Urk. 7/32/16) mit, angesichts der Beitragszeit von 20,233 Monaten betrage der Höchstanspruch 400 Taggelder. 1.3

A m 18. Dezember 2013 (Urk. 7/17) erneuerte

X.___

sein Begehren um Aus richtung von 520 Taggelder n . Daraufhin beschied ihm die Arbeitslosenkasse mit Verfügung vom 9. Januar 2014 (Urk. 7/15) , dass die formlos erfolgte Festlegung des Höchstanspruchs auf 400 Taggelder rechts beständig beziehungsweise rechtskräftig sei und hierüber keine Verfügung mehr verlangt werden könne, weshalb auf das entsprechende Gesuch (vgl. auch Urk. 7/16) nicht eingetreten werde. Sodann seien weder die Voraussetzungen der prozessualen Revision noch der Wiedererwägung erfüllt, um auf den Entscheid zurückzukommen. Auf das Gesuch um Verschiebung der Rahmenfrist für den Leistungsbezug werde nicht eingetreten.

Die vom Versicherten am 5. Februar 2014 (Urk. 7/13) dagegen erhobene Einsprache wies die Arbeitslosenkasse mit Entscheid vom 2. Juni 2014 (Urk. 2) ab. 2.

Hiergegen erhob X.___

am 29. Juni 2014 Beschwerde (Urk. 1) und bean tragte die Anerkennung eines Höchstanspruch s von 520 Taggeldern . Mit B e schwerdeantwort vom 12. August 2014 (Urk. 6) schloss die Arbeitslosenkasse auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 14. August 2014 (Urk. 9) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches – im Rahmen des durch die Verfügung beziehungs weise den Einspracheentscheid bestimmten Anfechtungsgegenstandes – den aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegen stand bildet. Nach dieser Begriffsumschreibung sind Anfechtungsgegenstand und Streitgegenstand identisch, wenn die Verwaltungsverfügung beziehungs weise der Einspracheentscheid insgesamt angefochten wird (BGE 125 V 413). Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid , hat das Ge richt, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Leis tungs

- oder Feststellungsbegehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situa tion den formellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegenstand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 121 V 157 E. 2b, 116 V 265 E. 2a, SVR 1997, UV Nr. 66 S. 225 E. 1a). 1.2 1.2.1

Gemäss Art. 49 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversi cherungsrechts (ATSG) hat der Versicherungsträger über Leistungen, Forderun gen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen (Abs. 1). Dem Be gehren um Erlass einer Feststellungsverfügung ist zu entsprechen, wenn die gesuchstellende Person ein schützenswertes Interesse glaubhaft macht (Abs. 2). Darunter ist rechtsprechungsgemäss ein rechtliches oder tatsächliche s und ak tu elles Interesse an der sofortigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbeste hens eines Rechtsverhältnisses zu verstehen, dem keine erheblichen öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen, und welches nicht durch eine rechts gestal tende Verfügung gewahrt werden kann (BGE 130 V 388 E. 2.4).

Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die nicht un ter Art. 49 Abs. 1 ATSG fallen, können gemäss Art. 51 ATSG in einem formlosen Verfahren be handelt werden (Abs. 1) . Die betroffene Person kann den Erlass einer Verfügung verlangen (Abs. 2) . 1.2.2

Wenn Verfügungen oder Einspracheentscheide nicht mehr mit einem ordentli chen Rechtsmittel angefochten werden können, sind sie formell rechtskräftig (vgl. Kieser , ATSG-Kommentar, 3. Auflage , 2015, Art. 53 N 3). Bei formlosen Verwaltungsakten, wozu Taggeldabrechnungen zu zählen sind, gilt die Rechts beständigkeit als eingetreten, wenn anzunehmen ist, ein e versicherte Person habe sich mit einer getroffenen Regelung abgefunden, was dann der Fall ist, wenn die nach den Umständen zu bemessende Überlegungs- und Prüfungsfrist abgelaufen ist. Bei Taggeldabrechnungen wi rd dabei von einer Frist von 90 Tagen ausgegangen (vgl. Kupfer Bucher in: Murer /Stauffer, Hrsg., Rechtspre chung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, AVIG, 4. Auflage , 2013, S. 363 f. mit Hinweisen) . 1.2.3

Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide

beziehungsweise rechtsbeständig gewordene formlose Entscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war ( sog. Revision). Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide

respek tive rechtsbeständig gewordene formlose Entscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Be deutung ist ( sog. Wiedererwägung; Art. 53 ATSG ; vgl. auch Kupfer Bucher, a.a.O. , S. 364 f.) . 2. 2.1

S trittig und zu prüfen ist , ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf das Gesuch des Beschwerdeführers, sein Höchstanspruch sei auf 520 Taggelder festzulegen (Schreiben vom 18. Dezember 2013, Urk. 7/17 ; vgl. auch Telefonnotiz vom 7. Januar 2014, Urk. 7/16 ), nicht eingetreten ist. 2.2

Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) auf den Standpunkt , mit der ersten (nicht aktenkundigen) Taggeldabrechnung vom 7. August 2012 für den Monat Juli 2012 seien die Eckdaten des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung festgelegt worden, wozu nebst der Rahmenfrist für den Leistungsbezug (24. Juli 2012 bis 23. Juli 2014) insbesondere auch der auf 400 Taggelder veranschlagte Höchstanspruch gehöre. Zwar habe der Beschwer deführer am 11. Oktober 2012 binnen 90 Tagen eine Korrektur auf 520 Tage verlangt. Auf ihr Antworts chreiben vom 16. Oktober 2012, wor in sie im Detail aufgezeigt habe, dass lediglich ein Anspruch auf 400 Taggelder bestehe, habe er jedoch nicht innert Frist ( 90 Tage respektive

unter Berücksichtigung der Ge richtsferien bis Ende Januar 2013 )

reagiert. Damit sei die formlos erfolgte Fest legung des Höchstanspruchs auf 400 Taggelder rechtsbeständig geworden be ziehungsweise

in Rechtskraft erwachsen . Darüber könne aktuell keine Verfü gung mehr verlangt werden, weshalb auf das Gesuch nicht einzutreten sei (S. 3 Ziff. 2) . Überdies seien d ie Voraussetzungen für ein Zurückkommen auf den festgelegten Taggeldhöchstanspruch (wie auch auf die Terminierung der R ah menfrist für den Leistungsbezug ) unter dem Titel der Revision oder der

Wieder erwägung

(Art. 53 ATSG) nicht gegeben ( S. 3 f. Ziff. 3) und a uf den Vertrau ensschutz könne sich der Beschwerdeführer ebenfalls nicht erfolgreich berufen (S. 4 Ziff. 4 ; vgl. auch Urk. 7/15 ). 3. 3.1

Der Beschwerdegegnerin ist darin beizupflichten, dass n ach ständiger Recht sprechung des Bundesgerichts einer Leistungsabrechnung der Arbeitslosenkasse trotz Fehlens formeller Verfügungsmerkmale materiell Verfügungscharakter zu kommt , weil sie eine behördliche Anordnung darstellt, durch welche die der v ersicherten Person (i m

jeweiligen

Monat ) zustehenden Arbeitslosentag gelder verbindlich festgelegt wer den (BGE 129 V 110 E. 1.2 , 125 V 475 E. 1). Eine sol che „ formlose Verfügung “ oder „ faktische Verfügung “ wird –

besondere Um stände vorbehalten – rechtsbest ändig, wenn sie nicht innert 90 Tagen vom Ad ressaten gerügt wird ( Urteil e des Bundesgerichts C 7/02

vom 14. Juli 2003 E. 3.2 und C 119/06 vom 24. April 2007 E. 3.2 je

mit Hinweisen , publiziert in: SVR 2004 ALV Nr. 1 S. 1 und S VR 2007 ALV Nr. 24 S. 75; zum Ganzen vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_554/2015 vom 19. Oktober 2015 E. 3.4). 3.2

Die Sichtweise der Beschwerdegegnerin beruht jedoch insoweit auf einer Fehl überlegung , als diese davon ausgeht, die Rechtskraft erstrecke sich auch auf den in der Taggeldabrechnung für die laufende Leistungsrahmenfrist ausgewiesene n Höchstanspruch . Das von ihr im angefochtenen Entscheid (Urk. 2 S. 3 erster Abschnitt in fine ) angerufene Urteil des hiesigen Gerichts vom 22. November 2011 (Prozess-Nr. AL.2011.00196) ist diesbezüglich nicht einschlägig.

G emäss höchstrichterlicher Recht sprechung besteht ein schützens wertes Inte resse am Erlass einer anfechtbaren Verfügung betreffend Höchstanspruch der Taggelder erst im Zeitpunkt des effe ktiven Ausschöpfens der Taggelder. Laut Bundesgericht vermag d ie bloss künftige Möglichkeit, dass die vom Gesetz vor gesehene Begrenzung des Tag geldanspruchs innerhalb der laufenden Rahmen frist aufgrund länger dauernder Arbeitslosigkeit konkret zum Tragen kommen k önnte,

allein kein aktu elles Feststellungsinteresse zu begründen , und d as Zu warten mit einer verfügungsweisen Fe stsetzung des maximalen Taggeld an spruchs bis zu dessen effektiver Ausschöpfung ist für die versicherte Person grundsätzlich nicht mit wesentlichen Nachteilen verbunden ( in BGE 130 V 388 nicht publizierte E. 3.3 des

Bundesgerichtsurteils C 266/03 vom 12. März 2004).

Soweit die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer vorwirft, er habe sich nach Erhalt des Antwortschreibens vom 16. Oktober 2012 (Urk. 7/32/16) nicht innert 90 Tagen respektive unter Berücksichtigung der Gerichtsferien nicht bis spätestens Ende Januar 2013 gegen den darin bekräftigten Höchstanspruch von 400 Taggeldern zur Wehr gesetzt , verkennt sie, dass damals die Aussteuerung ausweislich der Akten nicht unmittelbar bevorstand und es demzufolge an einem schützenswerten Interesse am Erlass einer anfechtbaren Verfügung be treffend Taggeldhöchstanspruch fehlte. Mithin bestand für den Be schwerde füh rer zu jenem Zeitpunkt gar keine rechtliche Handhabe, um gegen den festgeleg ten Taggeldh öchstanspruch vorzugehen.

Anders dürfte sich die Situation am 18. Dezember 2013 (Urk. 7/17) präsentiert haben, als der Beschwerdeführer unter Hinweis auf seine zwischenzeitlich „un angenehme Situation“ erneut an die Beschwerdegegnerin gelangte und aber mals die Anerkennung von 520 Taggeldern verlangte . 3. 3

Vor diesem Hintergrund lässt sich der angefochtene E ntscheid der Beschwerde gegnerin

(Urk. 2) nicht halten. Insofern ist die Beschwerde gutzuheissen.

Hinge gen bildet der materielle Antrag

des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 1), sein Höchstanspruch sei auf 520 Taggelder zu veranschlagen, nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens (vgl. E. 1.2 hiervor) und ist daher nicht zu prüfen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom

2. Juni 2014 aufgehoben und die Sache an die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich zurückgewiesen , damit diese das Gesuch de s Beschwerdeführer s vom

18. Dezember 2013 materiell behandle und über die Höhe des T aggeldhöchstanspruch s entscheide . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBuchter