Erwägungen (3 Absätze)
E. 3 Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschä digung von Fr. 700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen.
E. 4 Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Eric Stern - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubMeier-Wiesner
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2014.00089 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiberin Meier-Wiesner Urteil vom
20. August 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Eric Stern Anwaltskanzlei Stern Beethovenstrasse 24, Postfach 1554, 8027 Zürich gegen Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich Brunngasse 6, Postfach, 8405 Winterthur Beschwerdegegnerin
Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom
2. April 2014
ihre Verfügung vom
11. Februar 2014 betreffend Verneinung der Anspruchs berechtigung
der Beschwerdeführerin mangels Erfüllung der Beitragszeit bestä tigt hat (Urk. 2 , Urk. 7/8 ),
nach Einsicht in die Beschwerde vom
16. Mai 2014 , mit welcher die Beschwerdeführerin die Aufhe bung des angefochtenen Einspracheentscheids
und Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur Neubeurteilung und Zuspre chung einer Arbeitslosenentschädigung beantragt hat (Urk. 1 ), und in die auf Ab weisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom
17. Juni 2014 (Urk. 6 ),
unter Hinweis auf das Bundesgerichtsurteil 8C_820/2013 vom 31. Januar 2014, womit der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung ab 24. August 2012 zufolge ihrer Eigenschaft als im Betrieb des Ehemannes mitar beitende Gattin (Art. 31 Abs. 3 lit . c AVIG) verneint worden war (Urk. 7/ 9; vgl. auch Urteil des hiesigen Gerichts vom 19. September 2013, AL.2013.00140, Urk. 7/41 ) ,
in Erwägung, dass
die versicherte Person Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, wenn sie unter anderem die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitrags zeit befreit ist (Art. 8 Abs. 1 lit . e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung; AVIG),
für den Leistungsbezug und die Beitragszeit zweijährige Rahmenfristen gelten, sofern dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, wobei die Rahmenfrist für den Leistungsbezug mit dem ersten Tag beginnt, für den sämtliche Anspruchsvor aussetzungen erfüllt sind, während die Rahmenfrist für die Beitragszeit zwei Jahre vor diesem Tag beginnt (Art. 9 AVIG),
die Beitragszeit erfüllt hat, wer innerhalb der Rahmenfrist nach Art. 9 Abs. 3 AVIG während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG),
für die Ermittlung der Beitragszeit jeder Kalendermonat zählt, in dem die versi cherte Person beitragspflichtig ist (Art. 11 Abs. 1 der Verordnung über die obli gatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung; AVIV),
streitig und zu prüfen ist, ob inzwischen ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung entstanden ist,
sich aus den Akten ergibt, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin am
10. Juni 2013 beim Handelsregisteramt des Kantons Zürich die Löschung der Y.___
beantragt hatte (Urk. 7/5 S. 35 ) , wo mit er nach kon stanter Rechtsprechung diejenigen Eigenschaften
verlor , die seine arbeitge berähnliche Stellung ausmachten ,
d ieser Umstand und nicht die Löschung des Handelsregistereintrages für die Annahme eines definitiven Ausscheidens einer Person mit arbeitsgeberähnlicher Stellung aus dem Betrieb ausschlaggebend ist (vgl. u.a. die Urteile des Bundes gerichts beziehungsweise damaligen Eidgenössische n Versicherungsgerichts vom 22. Februar 2008, 8C_245/2007, E. 3.2 sowie vom 7. August 2001, C 426/00, E. 3 beziehungsweise das darauf hinweisende Urteil des hiesigen Ge richts vom 31. August 2010, AL.2010.00019, E. 3.3 ) ,
keine A nhaltspunkte dafür vorliegen , dass der Ehemann der Beschwerdeführerin die Entscheidungen der Y.___
bis zur Löschung am
16. Oktober 2013 (Urk. 7/12 S. 80) weiterhin bestimme n oder massgeblich be einflusse n konnte ,
die Beschwerdeführerin d emzufolge bereits am 10. Juni 2013 ihre Eigenschaft als
im Betrieb des Ehemannes mitarbeitende Gattin verlor, weshalb ihre An spruchsberechtig ung ab dem darauffolgenden Tag zu prüfen ist,
die Beschwerdeführerin bis zum 30. Juni 2012 eine beitragspflichtige Beschäfti gung ausgeübt hatte (Urk. 7/13 S. 84 und 86), womit die zwölfmonatige Bei tragszeit
innerhalb der vom 11. Juni 2011 bis zum 10. Juni 2013 laufenden Rahmenfrist für die Beitragszeit erfüllt ist,
der angefochtene Einspracheentscheid vom 2. April 2014 demzufolge in Gutheis sung der Beschwerde aufzuheben und festzustellen ist, dass die Be schwerdeführerin ab 11. Juni 2013 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind,
die Beschwerdegegnerin ausgangsgemäss zu verpflichten ist, der anwaltlich ver tretenen Beschwerdeführerin eine - infolge gleichzeitiger Vertretu ng des Ehe gatten im Prozess AL.2014. 00090 in identischer Sache mit praktisch identischer Rechtsschrift - reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 700. (inkl. Barausla gen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen, weshalb sich das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege als gegenstandslos erweist, erkennt das Gericht: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse des Kan tons Zürich vom 2. April 2014 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführer in
die Beitragszeit erfüllt hat und Anspruch auf Ar beitslosenent schädigung hat, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschä digung von Fr. 700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Eric Stern - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubMeier-Wiesner