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AL.2013.00140

Keine Anspruchsberechtigung der mitarbeitenden Ehegattin einer Person mit arbeitgeberähnlichen Stellung in einer GmbH trotz laufender Liquidation der Firma. (BGE 8C_820/2013)

Zürich SozVersG · 2013-09-19 · Deutsch ZH
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Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2013.00140 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiberin Meier-Wiesner Urteil vom

19. September 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Eric Stern Advokaturbüro Postfach 1554, 8027 Zürich gegen Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich Brunngasse 6, Postfach, 8405 Winterthur Beschwerdegegnerin

Nachdem die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich den Anspruch von X.___ auf Arbeitslosenentschädigung ab 24. August 2012 mit Verfügung vom 5. März 2013 unter Hinweis auf die Stellung der Versicherten als mitarbei ten de Ehefrau von Y.___ , einzelzeichnungsberechtigter geschäftsführender Gesell schafter und nunmehr Liquidator der Z.___ in Liquidation ver neint (Urk. 11/28) und die dagegen erhobe ne Einsprache (Urk. 11/36 ) mit Ent scheid vom

1 4. Mai 2013

abgewiesen hatte (Urk. 2),

nach Einsicht in die Beschwerde vom 1 4. Juni 2013 , mit welcher die Beschwer deführerin die Aufhe bung des angefochtenen Einspracheentscheids und die Zu sprache von Arbeitslosenentschädigung , eventualiter die Rückweisung der Sache

an die Verwaltung zur Neubeurteilung beantragt und um Bestellung von Rechts anwalt Eric Stern als unentgeltlichen Rechtsbeistand ersucht hat ( Urk. 1 S. 2 und S. 6), sowie in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerde ant wort

der Beschwerdegegnerin vom

1. Juli 2013 ( Urk. 10 ),

in Erwägung,

d ass

die Beschwerdegegnerin die massgebenden rechtlichen Grundlagen zur An spruchs berechtigung von Gesellschafte r n, finanziell am Betrieb Beteiligten oder Mit gliedern eines obersten betrieblichen Entscheidgremiums sowie deren Ehe gatten zutreffend dar ge legt hat (Urk. 2 S. 2 f.), worauf zu verweisen ist,

streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführer in ab 2 4 . August 2012 An spruch auf Arbeitslosenentschädigung hat,

die Verwaltung der Beschwerdeführer in die Anspruchsberechtigung mit der Be grün dung absprach, ihr Ehemann könne als im Handelsregister eingetragener ge schäftsführender Gesellschafter und Liquidator der Z.___ in Liquidation einen massgeblichen Einfluss auf die Gesellschaft ausüben und habe somit eine arbeitgeberähnliche Stellung inne (Urk. 2),

sich die Beschwerdeführer in demgegenüber im Wesentlichen auf den Stand punk t stellt, juristisch und wirtschaftlich bestehe keinerlei Möglichkeit, den Be trieb der ins Liquidationsstadium überführten Z.___ aufzunehmen und das been det e Arbeitsverhältnis wieder aufleben zu lassen, weshalb Rechtsmiss brauch und Ge setzesumgehung ausgeschlossen werden könnten (Urk. 1 S. 10),

der

im Verkaufsstand der damaligen Z.___ als Lebensmittelverkäuferin tätig gewesene Beschwerdeführerin per Ende Juni 2012 gekündigt wurde (Urk. 11/15-17),

der Ehemann der Beschwerdeführer in im Zeitpunkt der e r Anmeldung zum Be zug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung als geschäftsführender Ge sell schafter mit Einzelzeichnungsberechtigung der damaligen Z.___ im Han delsregister eingetragen war und seit dem 14. September 2012 ( Tagebuch eintrag

des Auflösungsbeschlusses) zusätzlich als Liquidator eingetragen ist (Urk. 11/26 ),

dem Ehemann der Beschwerdeführer in als geschäftsführender Gesellschafter von

G esetzes wegen eine arbeitgeberähnliche Stellung zukommt,

die Inaktivität einer Firma, ihre allfällige Überschuldung und insbesondere eine be schlossene beziehungsweise angeordnete Liquidation nach ständiger Recht sprechung keine taugliche Kriterien dafür sind, das Ausscheiden einer Person in arbeitgeberähnlicher Stellung zu belegen, denn diese Umstände ändern nichts da ran, dass der Geschäftsführer oder der Liquidator im begrenzten Rahmen der Liquidationstätigkeiten weiterhin die Geschicke des Betriebs bestimmen kann , da kein definitives Ausscheiden aus dem Betrieb gegeben ist ( Bundesge richts ur teil 8C_521/2007 vom 8. August 2008 E. 3.2 mit Hinweisen) ,

es de m Ehemann der Beschwerdeführer in beispielsweise möglich

ist , auch bei lau fender Liquidation den Betrieb weiterzuführen bzw. zu reaktivieren und

seine Gattin wieder anzustellen, wobei irrelevant ist, ob er dies tatsächlich be ab sich tigt oder nicht, denn die Rechtsprechung gemäss BGE 123 V 234 will nicht nur dem ausgewiesenen Missbrauch an sich begegnen, sondern bereits das Risiko eines solchen, welches der Auszahlung von Arbeitslosenentschädigung an ar beit g eberähnliche Personen inhärent ist, verhindern (Bundesgerichtsurteile 8C_647/2010 vom 6. September 2010 E. 4.2, und 8C_732/2010 vom 19. Januar 2011 E. 3.2),

das Ausscheiden einer arbeitgeberähnlichen Person aus der Firma endgültig sein muss, damit diese bzw. deren Ehegatte Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, wobei dieses Ausscheiden anhand eindeutiger Kriterien gemessen werden können muss, wel che keinen Zweifel am definitiven Austritt aus der Firma übrig lassen,

die Rechtsprechung wiederholt darauf abgestellt hat, ob der Eintrag der betreff en den Person im Handelsregister gelöscht worden ist, denn erst mit der Lösch ung des Eintrags ist das Ausscheiden der arbeitgeberähnlichen Person aus der Firma für aussenstehende Dritte erkennbar (unter anderem Bundesgerichts urteil C 75/04 vom 20. April 2005 E. 3),

unter den gegebenen Umständen weder eine rechtsmissbräuchliche Umgehung der Vorschriften über die Kurzarbeitsentschädigung noch die Gefahr eines miss bräuchlichen Beanspruchens der Arbeitslosenversicherung im massgeblichen Zeit raum ausgeschlossen werden kann, weshalb im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung von einer auch nach erfolgter Kündigung des eigenen Arbeits ver hältnisses per Ende Juni 2012 und selbst nach Auflösung der Gesellschaft im September 2012 fortdauernden arbeitgeberähnlichen Stellung des Ehemannes der Beschwerdeführerin auszugehen ist,

aus diesen Gründen der Anspruch de r

Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenent schädigung zufolge ihrer Eigenschaft a ls im Betrieb des Ehemannes mitarbei tende Gattin (Art. 31 Abs. 3 lit . c AVIG) zu verneinen ist, womit sich der an ge foch tene Entscheid als rechtens erweist und die Beschwerde abzuweisen ist,

in weiterer Erwägung, dass

die unentgeltliche Rechtspflege nur gewährt werden

kann, wenn die Rechtsvor kehr nicht aussichtslos ist, wobei als aussichtslos nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen

sind, bei denen die Gewinnaus sich ten (ex ante betrachtet) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (BGE 133 III 614 E. 5 S. 616 mit Hinweisen),

i n Anbetracht der konstanten und gefestigten Rechtsprechung gemäss BGE 123 V 234

vorliegend nicht von einem „Die-Waage- Halten” der Gewinn- und Ver lustchancen gesprochen werden kann, sondern die Beschwerde aussichtslos ist, wes halb d ie Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Verbei stän dung in vorliegendem Verfahren nicht erfüllt

sind , beschliesst das Gericht:

Das Gesuch der Beschwerdeführerin vom

14. Juni 2013 um Gewährung der unent gelt lichen R echtsvertretung wird abgewiesen, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Eric Stern - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubMeier-Wiesner EG/MC/ESversandt