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AL.2014.00073

Beitragszeit: Temporärarbeitsvertrag, wetterbedingte Verschiebung des Einsatzbeginns ohne Entlöhnung weist auf Änderung des Vertrages zu Lasten des Arbeitnehmers hin; als Zuschlag zum Stundenlohn ausbezahlte Ferienentschädigung generiert keine Beitragszeit. (BGE 8C_751/2014)

Zürich SozVersG · 2014-08-19 · Deutsch ZH
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Erwägungen (1 Absätze)

E. 19 S. 2 ),

der Beschwerdeführer darüber hinaus geltend macht, einen Ein satz vertrag mit Wirkung ab dem 6. Februar 2012 bei der Y.___ abgeschlossen zu haben, der Beginn des Einsatzes jedoch infolge eines Win tereinbruchs auf den

28. Februar 2012 habe verschoben werden müssen, wes halb er sich mit der Ar beit geber in über die Verrechnung dieser Zeit mit der Ferien entschädigung ge einigt habe

(Urk. 1 S. 3) ,

zunächst festzuhalten ist, dass der strittige, unbefristete Arbeitseinsatz bei der Y.___ gemäss dem zwischen der Personalvermittlerin

D.___ und dem Beschwer deführer am 25. Januar 2012 abgeschlossenen Rahmenarbeitsvertrag und dem Ein satzvertrag vom gleichen Tag tatsächlich am 6. Februar 2012 hätte beginnen sollen (Urk. 3/23, Urk. 3/26), die Y.___ den Arbeitsbeginn je doch wegen der schlechten Witterung auf den 28. Februar 2012 versch o ben hatte

(Urk. 7/13/9 ) ,

der Einsatz gemäss Arbeitgeberbescheinigung vom 5. November 2012 erst am

28. Februar 2012 begann (Urk. 7/28), was auf eine nachträgliche mündliche oder allenfalls konkludente einvernehmliche Vertragsänderung hinweist,

der Beschwerdeführer am 18. April 2012 von seiner damaligen Arbeitslosen kasse unter Hinweis auf Art. 324 des Obligationenrechts (OR) darauf aufmerksam ge macht wurde, dass er den ausstehenden Lohn für die Zeit ab dem 6. Februar 2012 vo m

Arbeitgeber hätte einfordern können (Urk. 3/27),

Art. 336 Abs. 1 lit. d OR den Arbeitnehmer, der nach Treu und Glauben Ansprü che aus dem Arbeitsverhältnis geltend macht, vor einer missbräuchlichen Ent lassung schützt, weshalb der Beschwerdeführer bei Lohnklage vor einer Kündi gung geschützt gewesen wäre,

dem Beschwerdeführer daher hätte zugemutet werden können, auf die Entl ö h nung dieser einsatzlosen Tage zu beharren und da durch zusätzliche Beitragszeit zu generieren , wovon er jedoch abgesehen hat,

der Beschwerdeführer dies damit begründet, er habe seine Anstel lung mit einer Lohnklage nicht gefährden wollen (Urk. 1 S. 3),

der Verzicht auf ein gerichtliches Vorgehen während der Dauer des Einsatz ver trag zum Schutz des Arbeitsverhältnisses zwar nachvollziehbar ist, aber nach Ab schluss des Einsatzes am 31. Oktober 2012 einer Lohnklage nichts mehr ent gegen gestanden wäre,

damit die Beschwerdegegnerin für die Ermittlung der Beitragszeit zu Recht auf den effektiven Beginn des Arbeitsverhältnisses am 28. Februar 2012 abgestellt hat,

die Akten darüber hinaus keine Anhaltspunkte dafür liefern, dass die Zeit vom 6. bis zum 27. Februar 2012 als Ferien entschädigt worden wäre, zumal dem Be schwerdeführer im Monat Februar 2012 gemäss Lohnblatt lediglich der Lohn für die letzten zwei Arbeitst age des Monats, jedoch ke i n Feriengeld ausbezahlt wurde (Urk. 7/42),

die dem Beschwerdeführer als Zuschlag zum Stundenlohn monatlich ausbe zahlte Ferienentschädigung nicht als Beitragszeit angerechnet werden darf , zu mal das seinerzeitige Eidgenössische Vers icherungsgericht in BGE 130 V 492 in Änderung der bis dahin geltenden R echtsprechung (BGE 112 V 220 E. 2d) ent schieden hat , dass die Abgeltung des Ferienanspruches in Form eines Zuschlags zum Stunden- oder Monatslohn nicht zu einer Erhöhung der anre chenbaren Bei tragszeit entsprechend der auf Tage umgerechneten Ferienent schädigung führt ,

d ie dargelegte Rechtsprechung

zur Folge hat , dass der Beschwerdeführer unge ach tet der in der B eschwerde vorgebrachten Argumente weniger als zwölf Bei trags monate aufweist, sodass die Anspruchsvoraussetzung der e rfüllten Beitrags zeit nach Art. 8 Abs. 1 lit. e und Art. 13 Abs. 1 AVIG nicht gegeben ist,

der Beschwerdeführer k eine Befreiungsgründe nach Art. 14 AVIG geltend macht und sich solche auch den Akten nicht entnehmen lassen, weshalb der ange foch tene Entscheid nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen ist,

mit Blick auf die teilweise hart an der Grenze zur Ungebührlichkeit liegenden Eingaben des Beschwerdeführers zu dessen Handen zu bemerken bleibt, dass er gegenüber dem Gericht, aber auch gegenüber der Verwaltung von Gesetzes wegen die allgemein geltenden Anstandsregeln zu beachten und bei Anstands verletzung allenfalls mit der Nichtbeachtung seiner Eingabe zu rechnen hat, erkennt das Gericht: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich unter Beilage einer Kopie von Urk. 10 - seco - Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubMeier-Wiesner

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2014.00073 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Meier-Wiesner Urteil vom

19. August 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich Brunngasse 6, Postfach, 8405 Winterthur Beschwerdegegnerin

Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 2 1. März 2014

ihre Verfügung vom 9. Januar 2014 betreffend Verneinung des Anspruchs des Be schwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab 17. Dezember 2013 bestä tigt hat ( Urk. 2 , Urk. 7/ 19 ),

nach Einsicht in die Beschwerde vom 2 7. April 2014 , mit welcher der Be schwer deführer

die Anerkennung seiner Anspruchsberechtigung ab 17. Dezember 2013 beantragt hat ( Urk. 1 ), und in die auf Abweisung der Be schwerde schliessende Be schwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom

19. Mai 2014 ( Urk. 6 ),

in Erwägung,

d ass d ie anwendbaren Bestimmung betreffend die Beitragszeit (Art. 8 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenz entschädigung; AVIG), die Rahmenfristen für den Leistungsbezug und für die Bei tragszeit (Art. 9 Abs. 1-3 AVIG), die Beitragszeit (Art. 13 Abs. 1 AVIG) und deren Ermittlung (Art. 11 Abs. 1-2 der Verordnung über die obligatorische Ar beits losenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIV) im angefoch te nen Entscheid zutreffend wiedergegeben sind (Urk.

2 S.

2 ) , so dass darauf mit den nach folgende n Ergänzungen verwiesen werden kann, Zeiten, für die der Versicherte einen Ferienlohn bezieht, in gleicher Weise zählen wie die Zeiten der beitragspflichtigen Beschäftigung (Art. 11 Abs. 3 AVIV), beim typischen temporären Arbeitsverhältnis zunächst ein Rahmenvertrag ab geschlossen wird, der die grundsätzlichen Rechte und Pflichten der Vertragspar teien regelt, wobei im Regelfall der typischen Temporärbeschäftigung weder eine Pflicht der Temporärorganisation, eine Beschäftigung anzubieten, noch eine Pflicht des Arbeitnehmers, eine angebotene Arbeit auch anzunehmen, besteht (vgl. dazu Rehbinder, Arbeitsrecht, 15.

Auflage, Bern 2002, S.

197 Randziffer 420), erst wenn der Arbeitnehmer eine ihm angebotene Arbeit akzeptiert, zwischen den selben Vertragsparteien ein individueller Arbeitsvertrag - der Einsatzvertrag - abgeschlossen wird, woraufhin der Arbeitnehmer im Einsatzbetrieb tätig wird, und bei solchen Vertragsverhältnissen für die Bestimmung und insbesondere für die Entstehung des Arbeitsverhältnisses auf den Einsatzarbeitsvertrag abzu stellen

ist (vgl. dazu Rehbinder, Berner Kommentar VI/2/2/1, N 16 zu Art. 319 OR; Streiff/ von Kaenel, 5. Auflage, 1993, N 20 zu Art. 319 OR; je mit Hin weisen), demnach nicht der Rahmenvertrag mit einem Temporärunternehmen, sondern erst die einzelnen Einsatzverträge jeweils ein neues, in sich abgeschlossenes Ar beitsverhältnis begründen, für die Berechnung der Beitragszeit die Dauer jedes einzelnen Arbeitseinsatzes massgebend sind (AVIG-Praxis ALE B160) und nur die sich aus den einzelnen Einsatzverträgen ergebenden Arbeitseinsätze als Bei trags zeit im Sinne von Art.

13 AVIG angerechnet werden können (Urteil des Bun desgerichts 8C_787/2010 vom 12. Januar 2011 E.

3.1), in weiterer Erwägung, dass aufgrund der aufliegenden Arbeitgeberbescheinigungen und Einsatzverträge aus gewiesen und unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer während der vom 17.

De zember 2011 bis zum 16. Dezember 2013 laufenden Rahmenfrist für die Bei tragszeit wie folgt tätig war (vgl. auch Urk. 7/19 S. 2): -

vom

28. Februar bis 31. Oktober 2012

für die Firma

Y.___

( vgl . Urk. 7/28 ) , - vom 2 1. bis

24. Mai 2013

für die Firma

Z.___

( Urk. 7/13/12) , - vom 3. Juni bis 8. August 2013 für die Firma A.___

( Urk. 7/13/8) , - vom 1 2. bis

23. August 2013

für die

Firma B.___ (Urk.3/15) - vom 7. bis 22. Oktober 2013 für die Firma

C.___ (Urk. 3/14),

diese Tätigkeiten eine Beitrags zeit von 11.52 Monaten generieren

(Urk. 2 S. 2 f. , Urk. 7/ 19 S. 2 ),

der Beschwerdeführer darüber hinaus geltend macht, einen Ein satz vertrag mit Wirkung ab dem 6. Februar 2012 bei der Y.___ abgeschlossen zu haben, der Beginn des Einsatzes jedoch infolge eines Win tereinbruchs auf den

28. Februar 2012 habe verschoben werden müssen, wes halb er sich mit der Ar beit geber in über die Verrechnung dieser Zeit mit der Ferien entschädigung ge einigt habe

(Urk. 1 S. 3) ,

zunächst festzuhalten ist, dass der strittige, unbefristete Arbeitseinsatz bei der Y.___ gemäss dem zwischen der Personalvermittlerin

D.___ und dem Beschwer deführer am 25. Januar 2012 abgeschlossenen Rahmenarbeitsvertrag und dem Ein satzvertrag vom gleichen Tag tatsächlich am 6. Februar 2012 hätte beginnen sollen (Urk. 3/23, Urk. 3/26), die Y.___ den Arbeitsbeginn je doch wegen der schlechten Witterung auf den 28. Februar 2012 versch o ben hatte

(Urk. 7/13/9 ) ,

der Einsatz gemäss Arbeitgeberbescheinigung vom 5. November 2012 erst am

28. Februar 2012 begann (Urk. 7/28), was auf eine nachträgliche mündliche oder allenfalls konkludente einvernehmliche Vertragsänderung hinweist,

der Beschwerdeführer am 18. April 2012 von seiner damaligen Arbeitslosen kasse unter Hinweis auf Art. 324 des Obligationenrechts (OR) darauf aufmerksam ge macht wurde, dass er den ausstehenden Lohn für die Zeit ab dem 6. Februar 2012 vo m

Arbeitgeber hätte einfordern können (Urk. 3/27),

Art. 336 Abs. 1 lit. d OR den Arbeitnehmer, der nach Treu und Glauben Ansprü che aus dem Arbeitsverhältnis geltend macht, vor einer missbräuchlichen Ent lassung schützt, weshalb der Beschwerdeführer bei Lohnklage vor einer Kündi gung geschützt gewesen wäre,

dem Beschwerdeführer daher hätte zugemutet werden können, auf die Entl ö h nung dieser einsatzlosen Tage zu beharren und da durch zusätzliche Beitragszeit zu generieren , wovon er jedoch abgesehen hat,

der Beschwerdeführer dies damit begründet, er habe seine Anstel lung mit einer Lohnklage nicht gefährden wollen (Urk. 1 S. 3),

der Verzicht auf ein gerichtliches Vorgehen während der Dauer des Einsatz ver trag zum Schutz des Arbeitsverhältnisses zwar nachvollziehbar ist, aber nach Ab schluss des Einsatzes am 31. Oktober 2012 einer Lohnklage nichts mehr ent gegen gestanden wäre,

damit die Beschwerdegegnerin für die Ermittlung der Beitragszeit zu Recht auf den effektiven Beginn des Arbeitsverhältnisses am 28. Februar 2012 abgestellt hat,

die Akten darüber hinaus keine Anhaltspunkte dafür liefern, dass die Zeit vom 6. bis zum 27. Februar 2012 als Ferien entschädigt worden wäre, zumal dem Be schwerdeführer im Monat Februar 2012 gemäss Lohnblatt lediglich der Lohn für die letzten zwei Arbeitst age des Monats, jedoch ke i n Feriengeld ausbezahlt wurde (Urk. 7/42),

die dem Beschwerdeführer als Zuschlag zum Stundenlohn monatlich ausbe zahlte Ferienentschädigung nicht als Beitragszeit angerechnet werden darf , zu mal das seinerzeitige Eidgenössische Vers icherungsgericht in BGE 130 V 492 in Änderung der bis dahin geltenden R echtsprechung (BGE 112 V 220 E. 2d) ent schieden hat , dass die Abgeltung des Ferienanspruches in Form eines Zuschlags zum Stunden- oder Monatslohn nicht zu einer Erhöhung der anre chenbaren Bei tragszeit entsprechend der auf Tage umgerechneten Ferienent schädigung führt ,

d ie dargelegte Rechtsprechung

zur Folge hat , dass der Beschwerdeführer unge ach tet der in der B eschwerde vorgebrachten Argumente weniger als zwölf Bei trags monate aufweist, sodass die Anspruchsvoraussetzung der e rfüllten Beitrags zeit nach Art. 8 Abs. 1 lit. e und Art. 13 Abs. 1 AVIG nicht gegeben ist,

der Beschwerdeführer k eine Befreiungsgründe nach Art. 14 AVIG geltend macht und sich solche auch den Akten nicht entnehmen lassen, weshalb der ange foch tene Entscheid nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen ist,

mit Blick auf die teilweise hart an der Grenze zur Ungebührlichkeit liegenden Eingaben des Beschwerdeführers zu dessen Handen zu bemerken bleibt, dass er gegenüber dem Gericht, aber auch gegenüber der Verwaltung von Gesetzes wegen die allgemein geltenden Anstandsregeln zu beachten und bei Anstands verletzung allenfalls mit der Nichtbeachtung seiner Eingabe zu rechnen hat, erkennt das Gericht: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich unter Beilage einer Kopie von Urk. 10 - seco - Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubMeier-Wiesner