Sachverhalt
1.
1.1
X.___, geboren 19 5 4, verrichtete vom 1. Januar 20 10 bis 3 1. Juli 2013 jeweils verschiedene befristete Arbeitseinsätze für die Y.___ AG (Urk. 7 / 9,
Urk. 7/21), wobei er zuletzt vom 1 . Mai bis zum 31 . Juli 201 3 als Software Developer
für die Z.___ AG (Einsatzbetrieb) tätig war . 1.2
Der Versicherte meldete sich am 30 . Juli 201 3
(Urk. 7/20) beim Regionalen Ar beitsver mittlungsamt (RAV) zur Arbeitsvermittlung an und beantragte am 13 . August 201 3
(Urk. 7/19)
die Ausrichtung von Arbeitslo senentschädi gung ab 3 0. Juli 2013 (richtig:
1. August 201 3) . Gestützt auf die Mel dung des RAV vom 21 . August 201 3 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) den Versicherten mit Ver fügung vom 17 . September 201 3 (Urk. 7 / 11) wegen ungenügender persönlicher Arbeits be mühungen ab 1. August 201 3 für die Dauer von acht Tagen in der An spruchs berechtigung ein. Dagegen erhob der Versicherte am 1 4 . Oktober 201 3 (Urk. 7/12) Einsprache, welche das AWA mit Einspracheentscheid vom 11 . Dezember 201 3
(Urk. 2) abwies . 2.
Dagegen erhob X.___ am 19 . J anuar 201 4 (Urk. 1) Beschwerde und be antragte sinngemäss, die Aufhebung des angefochtenen Ein sprache ent schei des
und den Verzicht auf E instellung in der Anspruchsberechtigung. Eventuell sei die Anzahl der Einstelltage zu reduzieren. Das AWA schloss am 1 9. Februar 201 4
(Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde . In der Replik vom 2 4. März 2014 (Urk.
11) hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Am 6 . Mai 2014 (Urk.
14) legte die Beschwerdegegnerin weitere Unterlagen auf (Urk.
15/1-6) und
teilte ferner ihren Verzicht auf eine Stellungnahme mit, wo von dem Beschwer de führer am 1 3 . Mai 201 4 (Urk. 7) Kenntnis gegeben wurde .
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
1.1
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2
Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die obligatorische Arbeitslosen ver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Per son, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zu stän digen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu ver mei den oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu su chen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Be müh ungen nachweisen können. Diese Bestimmung regelt allgemein die materi ellen Pflich ten der versicherten Personen. Mit der Formel, der Versicherte habe alles Zumutbare zu unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkür zen, statuiert sie die Pflicht zur Schadenminderung, aus welcher sich ver schie dene Einzelpflichten ergeben. Dazu gehört die Pflicht der Ver sicherungs leis tung en beanspruchenden Person zur Arbeitssuche. Art. 30 Abs. 1 lit . c AVIG sanktioniert eine Verletzung der in Art. 17 Abs. 1 AVIG statuierten Schaden minderungspflicht, insbesondere auch der Pflicht, sich genügend um Arbeit zu bemühen. Mittels Einstellung in der An spruchs berechtigung soll dieser Pflicht zum Durchbruch verholfen werden (BGE 139 V 524 E. 2.1.1 mit Hinweisen). 1.3
Aus der Pflicht, den Eintritt der Arbeitslosigkeit zu verhindern, fliesst die Last für die versicherte Person, sich bereits vom Zeitpunkt der Kündigung des früh eren Arbeitsverhältnisses an und damit vor Eintritt der Arbeitslosigkeit in tensiv um eine neue Arbeit zu bemühen . Die versicherte Person hat sich dem ent spre chend während einer allfälligen Kündigungsfrist, aber auch generell während der Zeit vor der Anmeldung, unaufgefordert um Stellen zu bemühen. Sie kann sich insbesondere nicht damit exkulpieren, nicht gewusst zu haben, dass sie schon vor der Anmeldung zum Leistungsbezug zur ernsthaften Ar beitssuche ver pflichtet war und nicht darau f aufmerksam gemacht worden sei . Bei der Anmeldung hat die arbeitslos gewordene Person den Nachweis ihrer Bemüh ungen um Arbeit vorzulegen (Art. 20 Abs. 1 lit . d der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV]). Spätestens zu diesem Zeitpunkt wird sie sämtliche während der Kündi gungsfrist getätigten Stellenbewerbungen einzureichen haben (BGE 139 V 524 E. 2.1.2 mit weiteren Hinweisen). Die Ob liegen heit sich um Arbeit zu bemühen, beginnt mit dem Wissen um die drohende Ar beits losigkeit. Diese Pflicht ist un ter anderem ins besondere während der Kündigungsfrist und bei einem befriste ten Arbeits ver hältnis mindestens in den letzten drei Monaten zu erfüllen (AVIG-Praxis ALE B314 [Stand: Januar 2013]). 1.4
Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Qualität, sondern auch die Quantität ihrer Bewerbungen von Bedeutung. Das Quantitativ der Bewerbungen beurteilt sich nach den konkreten Umständen, wobei in der Praxis durchschnittlich zehn bis zwölf Stellenbewerbungen pro Monat in der Regel als genügend erachtet wer den (BGE 139 V 524 E. 2.1.4 mit weiteren Hinweisen). 2.
2.1
Der Beschwerdegegner begründete die verfügte Einstellung damit, dass der Be schwer de führer für die Zeit vor der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung quan ti tativ ungenügende Arbeits be mühungen nachgewiesen habe (Urk. 2 S.
4
f. Ziff. 4).
Für die Zeit nach der Kennt nis nahme des Ablaufs der befristeten An stellung bis zur An mel dung zur Arbeits vermittlung habe der Beschwerdeführer dreizehn persönliche Arbeits be mühungen ge tätigt, was in quantitativer Hinsicht ungenü gend sei.
Ferner habe er seine Pflicht zur kontinuierlichen Stellensuche verletzt, indem er während der mass ge benden Zeit vom 1 7. Mai bis zum 3 0. Juni 2013, mithin während rund sechs Wochen, keine Stellenbewerbungen getätigt habe. Der Beschwerde führer habe sich auch nicht auf eine Vertragsverlän gerung mit der Y.___ AG ver las sen dür fen, da blosse Vertragsverhand lungen eine versicherte Person nicht von ihrer Pflicht zur Stellensuche entbinde n .
In der Beschwerdeantwort vom 1 9. Februar 2014 (Urk. 6) hielt der Be schwerde gegner ergänzend fest, für die Annahme eines Kettenarbeitsvertrages, der sich be nachteiligend auf den Beschwerdeführer auswirke, bestehe kein Anlass. Der Be schwerdeführer habe sich gegenüber seinem letzten Arbeitgeber auch nicht auf den Standpunkt gestellt, es liege ein Kettenarbeitsvertrag vor . Er
habe seine Arbeitsleistung ab 1. August 2013 auch nicht mehr angeboten. 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Stand punkt (Urk. 1), dass die Mitteilung der Y.___ AG vom 1 6. Mai 2013 nicht als Kündigungsschreiben verstanden werden könne (S. 1 lit . b) und ihm der ve r antwortliche Z.___ -Projektleiter versprochen habe, dass sein Vertrag über den 3
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
E. 1.2 Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die obligatorische Arbeitslosen ver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Per son, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zu stän digen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu ver mei den oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu su chen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Be müh ungen nachweisen können. Diese Bestimmung regelt allgemein die materi ellen Pflich ten der versicherten Personen. Mit der Formel, der Versicherte habe alles Zumutbare zu unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkür zen, statuiert sie die Pflicht zur Schadenminderung, aus welcher sich ver schie dene Einzelpflichten ergeben. Dazu gehört die Pflicht der Ver sicherungs leis tung en beanspruchenden Person zur Arbeitssuche. Art. 30 Abs. 1 lit . c AVIG sanktioniert eine Verletzung der in Art. 17 Abs. 1 AVIG statuierten Schaden minderungspflicht, insbesondere auch der Pflicht, sich genügend um Arbeit zu bemühen. Mittels Einstellung in der An spruchs berechtigung soll dieser Pflicht zum Durchbruch verholfen werden (BGE 139 V 524 E. 2.1.1 mit Hinweisen).
E. 1.3 Aus der Pflicht, den Eintritt der Arbeitslosigkeit zu verhindern, fliesst die Last für die versicherte Person, sich bereits vom Zeitpunkt der Kündigung des früh eren Arbeitsverhältnisses an und damit vor Eintritt der Arbeitslosigkeit in tensiv um eine neue Arbeit zu bemühen . Die versicherte Person hat sich dem ent spre chend während einer allfälligen Kündigungsfrist, aber auch generell während der Zeit vor der Anmeldung, unaufgefordert um Stellen zu bemühen. Sie kann sich insbesondere nicht damit exkulpieren, nicht gewusst zu haben, dass sie schon vor der Anmeldung zum Leistungsbezug zur ernsthaften Ar beitssuche ver pflichtet war und nicht darau f aufmerksam gemacht worden sei . Bei der Anmeldung hat die arbeitslos gewordene Person den Nachweis ihrer Bemüh ungen um Arbeit vorzulegen (Art.
E. 1.4 Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Qualität, sondern auch die Quantität ihrer Bewerbungen von Bedeutung. Das Quantitativ der Bewerbungen beurteilt sich nach den konkreten Umständen, wobei in der Praxis durchschnittlich zehn bis zwölf Stellenbewerbungen pro Monat in der Regel als genügend erachtet wer den (BGE 139 V 524 E. 2.1.4 mit weiteren Hinweisen). 2.
2.1
Der Beschwerdegegner begründete die verfügte Einstellung damit, dass der Be schwer de führer für die Zeit vor der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung quan ti tativ ungenügende Arbeits be mühungen nachgewiesen habe (Urk. 2 S.
4
f. Ziff. 4).
Für die Zeit nach der Kennt nis nahme des Ablaufs der befristeten An stellung bis zur An mel dung zur Arbeits vermittlung habe der Beschwerdeführer dreizehn persönliche Arbeits be mühungen ge tätigt, was in quantitativer Hinsicht ungenü gend sei.
Ferner habe er seine Pflicht zur kontinuierlichen Stellensuche verletzt, indem er während der mass ge benden Zeit vom 1 7. Mai bis zum 3 0. Juni 2013, mithin während rund sechs Wochen, keine Stellenbewerbungen getätigt habe. Der Beschwerde führer habe sich auch nicht auf eine Vertragsverlän gerung mit der Y.___ AG ver las sen dür fen, da blosse Vertragsverhand lungen eine versicherte Person nicht von ihrer Pflicht zur Stellensuche entbinde n .
In der Beschwerdeantwort vom 1 9. Februar 2014 (Urk. 6) hielt der Be schwerde gegner ergänzend fest, für die Annahme eines Kettenarbeitsvertrages, der sich be nachteiligend auf den Beschwerdeführer auswirke, bestehe kein Anlass. Der Be schwerdeführer habe sich gegenüber seinem letzten Arbeitgeber auch nicht auf den Standpunkt gestellt, es liege ein Kettenarbeitsvertrag vor . Er
habe seine Arbeitsleistung ab 1. August 2013 auch nicht mehr angeboten. 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Stand punkt (Urk. 1), dass die Mitteilung der Y.___ AG vom 1 6. Mai 2013 nicht als Kündigungsschreiben verstanden werden könne (S. 1 lit . b) und ihm der ve r antwortliche Z.___ -Projektleiter versprochen habe, dass sein Vertrag über den 3
E. 5 4, verrichtete vom 1. Januar 20
E. 10 bis 3 1. Juli 2013 jeweils verschiedene befristete Arbeitseinsätze für die Y.___ AG (Urk. 7 / 9,
Urk. 7/21), wobei er zuletzt vom 1 . Mai bis zum 31 . Juli 201 3 als Software Developer
für die Z.___ AG (Einsatzbetrieb) tätig war .
E. 13 . August 201 3
(Urk. 7/19)
die Ausrichtung von Arbeitslo senentschädi gung ab 3 0. Juli 2013 (richtig:
1. August 201 3) . Gestützt auf die Mel dung des RAV vom 21 . August 201 3 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) den Versicherten mit Ver fügung vom
E. 17 . September 201 3 (Urk. 7 / 11) wegen ungenügender persönlicher Arbeits be mühungen ab 1. August 201 3 für die Dauer von acht Tagen in der An spruchs berechtigung ein. Dagegen erhob der Versicherte am 1 4 . Oktober 201 3 (Urk. 7/12) Einsprache, welche das AWA mit Einspracheentscheid vom 11 . Dezember 201 3
(Urk. 2) abwies . 2.
Dagegen erhob X.___ am
E. 19 . J anuar 201 4 (Urk. 1) Beschwerde und be antragte sinngemäss, die Aufhebung des angefochtenen Ein sprache ent schei des
und den Verzicht auf E instellung in der Anspruchsberechtigung. Eventuell sei die Anzahl der Einstelltage zu reduzieren. Das AWA schloss am 1 9. Februar 201 4
(Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde . In der Replik vom 2 4. März 2014 (Urk.
11) hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Am 6 . Mai 2014 (Urk.
14) legte die Beschwerdegegnerin weitere Unterlagen auf (Urk.
15/1-6) und
teilte ferner ihren Verzicht auf eine Stellungnahme mit, wo von dem Beschwer de führer am 1 3 . Mai 201 4 (Urk. 7) Kenntnis gegeben wurde .
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
E. 20 Abs. 1 lit . d der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV]). Spätestens zu diesem Zeitpunkt wird sie sämtliche während der Kündi gungsfrist getätigten Stellenbewerbungen einzureichen haben (BGE 139 V 524 E. 2.1.2 mit weiteren Hinweisen). Die Ob liegen heit sich um Arbeit zu bemühen, beginnt mit dem Wissen um die drohende Ar beits losigkeit. Diese Pflicht ist un ter anderem ins besondere während der Kündigungsfrist und bei einem befriste ten Arbeits ver hältnis mindestens in den letzten drei Monaten zu erfüllen (AVIG-Praxis ALE B314 [Stand: Januar 2013]).
Dispositiv
- Ju li 2013 hinaus verlängert wer de (S. 1 lit . a , S. 2 lit . d, vgl. dazu auch E-Mail verkehr vom 3
- Juli 2013 [Urk. 3/9] ). In der Folge sei ihm dann aber vom Z.___ -Vorgesetzten tatsächlich per 3
- Juli 2013 gekündigt wor den; die effektive Kün digungs frist habe somit nur knapp einen Monat betragen. F ür diesen Zeit raum seien die getätigten dreizehn Arbeits be mühungen von hoher Qualität (S. 2 lit . c). Ferner monierte er die Dauer der Ein stelltage . In seiner Replik vom 24 . Mä r z 201 4 (Urk. 1 1 ) hielt der Beschwerdeführer er gänzend fest , es liege ein Ketten arbeits ver trag vor (S. 3 lit . e) . Ein unbefristeter Vertrag wäre nach der Kündigung am
- Juli und mit zweimonatiger Kündi gungsfrist noch bis Ende September 2013 weiter gelaufen. Dies hätte für ihn so wohl finanzielle wie rechtliche Vorteile gebracht (S. 2 lit . b) . 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer zu Recht für die Dauer von acht Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde.
- 3.1
- 1 .1 Ausweislich der Akten stand der Beschwerdeführer vom
- Januar 2010 bis 3
- Juli 2013 ununterbrochen in verschiedene befristete Arbeitseinsätze für die Y.___ AG , wobei er zuletzt vom
- Mai bis zum 3
- Juli 2013 als Soft ware Developer für die Z.___ AG (Einsatzbetrieb) tätig war (Urk. 7/ 9/ 10 , Urk. 7/21). Mit tels Mitteilung vom 1
- Mai 2013 (Urk. 3/1) setzte die Y.___ AG den Be schwerde führer davon in Kenntnis, dass sein befristeter Arbeits ver trag per 31. Juli 2013 ende, und bis lang seitens des Kunden ( Z.___ AG) noch keine Ver trags verlängerung erfolgt sei.
- 1 .2 Gemäss Arbeitsvertrag I 41260/7 vom 1
- April 2013 (Urk. 7/9 /10 ) kann der be fristete Einsatz vom
- bis zum
- Dienstjahr mit einer zweimonatigen Kün di gungs frist auf einen beliebigen Termin hin aufgelöst werden, andernfalls endet er ohne Kündigung auto matisch mit Ablauf der Einsatzdauer per 3
- Juli 201
- Vor diesem Hinter grund muss auch nicht abschliessend beurteilt werden, ob die Mitteilung der Y.___ AG vom 16. Mai 2013 (Urk. 3/ 1) als Kün digungsschreiben zu verstehen ist , zumal der Beschwerdeführer aufgrund des Ablaufes der Einsatz dauer per 31. Juli 2013 ohnehin mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat rechnen müssen. Insofern erweisen sich auch die hiezu erhoben en Vorbringen des Be schwerde führers als unbehelflich (Urk. 1 S. 1 lit . b , Urk. 11 S. 1 lit . b ). Ein befristetes Arbeitsverhältnis impliziert definitionsgemäss , dass der Arbeit nehmer schon bei Stellenantritt um die drohende Arbeitslosigkeit wissen muss. In Anbetracht des bloss dreimonatigen Einsatzvertrages traf den Beschwerde führer bereits während seine r befristeten Anstellung die Obliegenheit , sich um eine neue Stelle , insbesondere um eine unbefristete Fest anstellung, zu bemühen. Dies gilt umso mehr, als während den früheren Einsätzen nie eine der Mittei lung vom 16. Mai 2013 (Urk. 3/1), analog e Ankündigung erfolgte.
- 1 .3 Aus dem eingereichten Formular „Nachweis der persönlichen Arbeits be mühun gen “ ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer vor der Anmeldung bei der Ar beitslosenverischerung einzig im Monat Juli 2013 dreizehn Arbeits be mühungen ge tätigt hat. Insgesamt vermögen die im Juli 2013 unter nom menen dreizehn Arbeits bemühungen vor der Anmeldung die dem Be schwerde führer ob liegende Schaden minderungspflicht in quantitativer Hin sicht nicht zu ge nügen. Ins be sondere hat der Beschwerdeführer im Mai und Juni 2013 gar keine Arbeits be müh ungen getätigt.
- 2
- 2 .1 Soweit der Beschwerdeführer al s Rechtfertigung für das Fehlen jeglicher Ar beits bemühungen i n den Monat en Mai und Juni 2013 vorbringt, dass ihm von Sei ten des verantwortlichen Z.___ -Projektleiters versprochen worden sei, dass sein Ver trag über den 3
- Juli 2013 hinaus verlängert w erde , ist mit dem Be schwer de gegner festzuhalten, dass blosse Vertragsverhandlungen eine ver si cherte Person nicht von der Pflicht zur Stellensuche entbinden. Vielmehr ist die versicherte Person verpflichtet, sich so lange ernsthaft und gezielt um Arbeit zu bemühen, bis ih r eine Stelle rechtsverbindlich zugesichert wird. Hinweise da für, dass dem Beschwerdeführer eine Weiterbeschäftigung über den 3
- Juli 2013 hinaus rechts ver bind lich zugesichert wurde, ergeben sich weder aus den in der Beschwerde vom 1
- Januar 2014 (Urk. 1 S. 1 lit . a, S. 2 lit . d) gemachten Aus führungen noch aus den von ihm aufgelegten Unterlagen , insbesondere auch nicht aus dem E-Mail vom 3
- Juli 2013 , in welchem von einem Vertragsvor schlag die Rede war (Urk. 3/ 9) . Der Mailverkehr kurz vor Ablauf des Arbeits vertages vermag die fehlenden Suchbemühungen von Mai und Juni 2013 jedenfalls nicht zu rechtfertigen. Eine rechtsverbindliche Zusicherung kann auch nicht aus dem Umstand abgeleitet werden, dass die Y.___ AG die bis herigen befristeten Arbeitsvert r äge bislang jeweils wieder erneuert hat (Urk. 1 S. 1 lit . b, vgl. dazu Urk. 7/9) .
- 2 .2 D er Beschwerdeführer bringt weiter vor , dass ihm erst anlässlich des Gesprächs am
- Juli 2013 mit dem Z.___ -Vorgesetzen (Kunden-Pool-Leiter) effektiv per 31. Juli 2013 gekündigt worden sei und d ie effektive Kündigungsfrist damit nur knapp einen Monat betragen habe . Die in diesem Zeitraum getätigten dreizehn getätigten Arbeitsbemühungen seien von hoher Qualität (Urk. 1 S. 2 lit . c , Urk. 7/8 S. 3 ). Was diesen Einwand anbelangt, so ist fest zu hal ten, dass nicht ent scheidend ist, ob und gegebenenfalls wann der Einsatzbetrieb dem Beschwerde führer die Be endigung des befristeten Arbeitsverhältnisses mit ge teilt hat . In diesem Zusam menhang ist einzig von Relevanz , per wann der Vertrag mit der bisherigen Ar beit geberin, namentlich der Y.___ AG, beendet wurde .
- 2 .3 Soweit der Beschwerdeführer schliesslich einspracheweise und replicando gel tend machte (Urk. 7/8 S. 1 f. , Urk. 11 ), beim Ar beitsvertrag I 41260/7 (Urk. 7/ 9/ 10 ) handle es sich um einen Kettenarbeitsvertrag, welcher einem un befristeten Ar beitsvertrag gleich zu stellen sei, und er gestützt darauf auf eine Vertrags ver län gerung schloss , kann er aus arbeits losen ver sicherungsrechtlicher Sicht nichts zu seinen Gunsten ableiten. Für diesen Fall hätte er sich an seine frühere Arbeit ge berin halten müssen, was er aber laut eigenen Angaben aus dem Grund nicht getan hat, weil er ein solches Vorgehen selbst nicht als erfolg versprechend er achtete (Urk. 7/8, vgl. dazu auch Urk. 11 S. 3) . Hinzu kommt, dass er sich am 30. Juli 2013 (Urk. 7/20) beim RAV zur Arbeits ver mitt lung an gemeldet und demnach seine Arbeits leistung bei der Y.___ AG auch nicht mehr angeboten hat.
- 3 In Würdigung aller in Betracht fallenden As pekte ist es somit nicht zu be an standen, dass der Beschwerdegegner für die Zeit vor der kontrollierten Arbeits losigkeit von ungenügenden Arbeitsbemühungen des Beschwerdeführers aus gegangen ist. Der Einstellungsgrund von Art. 30 Abs. 1 lit . c AVIG ist demnach erfüllt.
- 4.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens ( Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittel schwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden ( Art. 45 Abs. 3 AVIV). 4.2 Der Beschwerdegegner setzte die Einstellungsdauer innerhalb des für ein leich tes Verschuldens vorgeschriebenen Rahmens von 1 bis 15 Tagen auf acht Tage fest. Die Sanktion bewegt sich damit im mittleren Bereich des leichten Ver schuldens. Zur Begründung führte der Beschwerdegegner an, dass bei un ge nü genden Arbeitsbemühungen während einer zweimonatigen Kündigungsfrist ge mäss dem vom Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) in Ziffer D 72 der AVIG-Praxis ALE festgelegtem Einstellraster von einer Einstellungsdauer von sechs bis acht Tagen – unter Berücksichtigung der Quantität und Qualität der je weiligen Arbeitsbemühungen – zu verfügen sei. Dabei stellte der Be schwerde gegner z u Gunsten des Be schwerde führers n icht wie praxisgemäss üb lich bei einem be fris teten Arbeits ver hältnis auf die letzten drei Monaten vor Be ginn der kontrol lierten Arbeitslosigkeit als massgebende Zeit für die Stellen suche ab, sondern lediglic h auf den Zeitraum, ab welchem der Beschwerdeführer nicht mehr mit einer Vertragsverlängerung rechnen kon nte , und reduzierte die Dauer d e r Ein stell dauer (auf sechs bis acht Einstelltage, anstatt 9 bis 12 Ein stell tage bei einer dreimonatigen Kündigungsfrist). Da der Beschwerde führer eigentlich schon ab Be ginn des letzten befristeten Arbeits ein satzes um die drohende Arbeitslosigkeit hätte wissen müssen, und er in den Monaten Mai und Juni 2013 gar keine Such bemühungen hat nachweisen könn e n , er scheint die Anzahl der Einstelltage zwar wohlwollend, ist mit Blick auf die ge samten Umstände des Einzelfalles, insbe sondere auch unter Berücksichtigung ent lastender Aspekte des Beschwer defüh rers wie die be vor stehende Vertragsverhandlungen und bis herigen Erneu erung en der be fristeten Arbeits einsätze durch die Y.___ AG, insgesamt nicht zu be an standen. Dass in einem anderen Fall (vgl. dazu Urteil des Bundes gerichts 8C_278/2013 vom 2
- Oktober 2013 = BGE 139 V 524) bei ungenügen den Arbeitsbemühungen und einer Kündigungsfrist von drei Monaten die Ein stell dauer auf drei Tage festgesetzt worden ist (Urk. 1 S. 2 lit . e), gibt ebenso wenig zu einer Korrektur Anlass , da keine triftige Gründe vor liegen, damit das Sozi al versicherungsgericht sein Ermessen an die Stelle des jenigen der Verwal tung setzen darf. Gegebenheiten, welche eine abweichende Ermessensausübung als nahe liegender erscheinen lassen, sind jedenfalls nicht ersichtli ch, tätigte doch der Versicherte in BGE 139 V 524 nicht bloss während einem Monat Such bemühungen . Ebenso wenig sind in der zwischenzeitlich erfolgreichen Stellen suche (Urk. 15/2) verschuldensmildernde Umstände zu erblicken. 4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid als rech tens, war zur Abweisung der Beschwerde führt. Die Einzelrichterin erkennt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Verfahren ist kostenlos.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco - Direktion für Arbeit sowie an: - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin FehrDietrich
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2014.00015 III. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Dietrich Urteil
vom
27. Februar 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) Abteilung Arbeitslosenversicherung Stampfenbachstrasse 32, Postfach, 8090 Zürich Beschwerdegegner Sachverhalt: 1.
1.1
X.___, geboren 19 5 4, verrichtete vom 1. Januar 20 10 bis 3 1. Juli 2013 jeweils verschiedene befristete Arbeitseinsätze für die Y.___ AG (Urk. 7 / 9,
Urk. 7/21), wobei er zuletzt vom 1 . Mai bis zum 31 . Juli 201 3 als Software Developer
für die Z.___ AG (Einsatzbetrieb) tätig war . 1.2
Der Versicherte meldete sich am 30 . Juli 201 3
(Urk. 7/20) beim Regionalen Ar beitsver mittlungsamt (RAV) zur Arbeitsvermittlung an und beantragte am 13 . August 201 3
(Urk. 7/19)
die Ausrichtung von Arbeitslo senentschädi gung ab 3 0. Juli 2013 (richtig:
1. August 201 3) . Gestützt auf die Mel dung des RAV vom 21 . August 201 3 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) den Versicherten mit Ver fügung vom 17 . September 201 3 (Urk. 7 / 11) wegen ungenügender persönlicher Arbeits be mühungen ab 1. August 201 3 für die Dauer von acht Tagen in der An spruchs berechtigung ein. Dagegen erhob der Versicherte am 1 4 . Oktober 201 3 (Urk. 7/12) Einsprache, welche das AWA mit Einspracheentscheid vom 11 . Dezember 201 3
(Urk. 2) abwies . 2.
Dagegen erhob X.___ am 19 . J anuar 201 4 (Urk. 1) Beschwerde und be antragte sinngemäss, die Aufhebung des angefochtenen Ein sprache ent schei des
und den Verzicht auf E instellung in der Anspruchsberechtigung. Eventuell sei die Anzahl der Einstelltage zu reduzieren. Das AWA schloss am 1 9. Februar 201 4
(Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde . In der Replik vom 2 4. März 2014 (Urk.
11) hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Am 6 . Mai 2014 (Urk.
14) legte die Beschwerdegegnerin weitere Unterlagen auf (Urk.
15/1-6) und
teilte ferner ihren Verzicht auf eine Stellungnahme mit, wo von dem Beschwer de führer am 1 3 . Mai 201 4 (Urk. 7) Kenntnis gegeben wurde .
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
1.1
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2
Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die obligatorische Arbeitslosen ver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Per son, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zu stän digen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu ver mei den oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu su chen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Be müh ungen nachweisen können. Diese Bestimmung regelt allgemein die materi ellen Pflich ten der versicherten Personen. Mit der Formel, der Versicherte habe alles Zumutbare zu unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkür zen, statuiert sie die Pflicht zur Schadenminderung, aus welcher sich ver schie dene Einzelpflichten ergeben. Dazu gehört die Pflicht der Ver sicherungs leis tung en beanspruchenden Person zur Arbeitssuche. Art. 30 Abs. 1 lit . c AVIG sanktioniert eine Verletzung der in Art. 17 Abs. 1 AVIG statuierten Schaden minderungspflicht, insbesondere auch der Pflicht, sich genügend um Arbeit zu bemühen. Mittels Einstellung in der An spruchs berechtigung soll dieser Pflicht zum Durchbruch verholfen werden (BGE 139 V 524 E. 2.1.1 mit Hinweisen). 1.3
Aus der Pflicht, den Eintritt der Arbeitslosigkeit zu verhindern, fliesst die Last für die versicherte Person, sich bereits vom Zeitpunkt der Kündigung des früh eren Arbeitsverhältnisses an und damit vor Eintritt der Arbeitslosigkeit in tensiv um eine neue Arbeit zu bemühen . Die versicherte Person hat sich dem ent spre chend während einer allfälligen Kündigungsfrist, aber auch generell während der Zeit vor der Anmeldung, unaufgefordert um Stellen zu bemühen. Sie kann sich insbesondere nicht damit exkulpieren, nicht gewusst zu haben, dass sie schon vor der Anmeldung zum Leistungsbezug zur ernsthaften Ar beitssuche ver pflichtet war und nicht darau f aufmerksam gemacht worden sei . Bei der Anmeldung hat die arbeitslos gewordene Person den Nachweis ihrer Bemüh ungen um Arbeit vorzulegen (Art. 20 Abs. 1 lit . d der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV]). Spätestens zu diesem Zeitpunkt wird sie sämtliche während der Kündi gungsfrist getätigten Stellenbewerbungen einzureichen haben (BGE 139 V 524 E. 2.1.2 mit weiteren Hinweisen). Die Ob liegen heit sich um Arbeit zu bemühen, beginnt mit dem Wissen um die drohende Ar beits losigkeit. Diese Pflicht ist un ter anderem ins besondere während der Kündigungsfrist und bei einem befriste ten Arbeits ver hältnis mindestens in den letzten drei Monaten zu erfüllen (AVIG-Praxis ALE B314 [Stand: Januar 2013]). 1.4
Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Qualität, sondern auch die Quantität ihrer Bewerbungen von Bedeutung. Das Quantitativ der Bewerbungen beurteilt sich nach den konkreten Umständen, wobei in der Praxis durchschnittlich zehn bis zwölf Stellenbewerbungen pro Monat in der Regel als genügend erachtet wer den (BGE 139 V 524 E. 2.1.4 mit weiteren Hinweisen). 2.
2.1
Der Beschwerdegegner begründete die verfügte Einstellung damit, dass der Be schwer de führer für die Zeit vor der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung quan ti tativ ungenügende Arbeits be mühungen nachgewiesen habe (Urk. 2 S.
4
f. Ziff. 4).
Für die Zeit nach der Kennt nis nahme des Ablaufs der befristeten An stellung bis zur An mel dung zur Arbeits vermittlung habe der Beschwerdeführer dreizehn persönliche Arbeits be mühungen ge tätigt, was in quantitativer Hinsicht ungenü gend sei.
Ferner habe er seine Pflicht zur kontinuierlichen Stellensuche verletzt, indem er während der mass ge benden Zeit vom 1 7. Mai bis zum 3 0. Juni 2013, mithin während rund sechs Wochen, keine Stellenbewerbungen getätigt habe. Der Beschwerde führer habe sich auch nicht auf eine Vertragsverlän gerung mit der Y.___ AG ver las sen dür fen, da blosse Vertragsverhand lungen eine versicherte Person nicht von ihrer Pflicht zur Stellensuche entbinde n .
In der Beschwerdeantwort vom 1 9. Februar 2014 (Urk. 6) hielt der Be schwerde gegner ergänzend fest, für die Annahme eines Kettenarbeitsvertrages, der sich be nachteiligend auf den Beschwerdeführer auswirke, bestehe kein Anlass. Der Be schwerdeführer habe sich gegenüber seinem letzten Arbeitgeber auch nicht auf den Standpunkt gestellt, es liege ein Kettenarbeitsvertrag vor . Er
habe seine Arbeitsleistung ab 1. August 2013 auch nicht mehr angeboten. 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Stand punkt (Urk. 1), dass die Mitteilung der Y.___ AG vom 1 6. Mai 2013 nicht als Kündigungsschreiben verstanden werden könne (S. 1 lit . b) und ihm der ve r antwortliche Z.___ -Projektleiter versprochen habe, dass sein Vertrag über den 3 1. Ju li 2013 hinaus verlängert wer de (S.
1 lit . a, S.
2 lit . d, vgl. dazu auch E-Mail verkehr vom 3 0. Juli 2013 [Urk. 3/9]). In der Folge sei ihm dann aber vom Z.___ -Vorgesetzten tatsächlich
per 3 1. Juli 2013 gekündigt wor den; die effektive Kün digungs frist habe somit nur knapp einen Monat betragen. F ür diesen Zeit raum seien die getätigten dreizehn Arbeits be mühungen
von hoher Qualität (S. 2 lit . c). Ferner monierte er die Dauer der Ein stelltage .
In seiner Replik vom 24 . Mä r z 201 4 (Urk. 1 1) hielt der Beschwerdeführer er gänzend fest,
es liege ein Ketten arbeits ver trag vor (S. 3 lit . e) .
Ein unbefristeter Vertrag wäre nach der Kündigung am 4. Juli und mit zweimonatiger Kündi gungsfrist noch bis Ende September 2013 weiter gelaufen. Dies hätte für ihn so wohl finanzielle wie rechtliche Vorteile gebracht (S. 2 lit . b) . 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer zu Recht für die Dauer von acht Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. 3. 3.1
3. 1 .1
Ausweislich der Akten stand der Beschwerdeführer vom 1. Januar 2010 bis 3 1. Juli 2013 ununterbrochen in verschiedene befristete Arbeitseinsätze für die Y.___ AG, wobei er zuletzt vom 1. Mai bis zum 3 1. Juli 2013 als Soft ware Developer für die Z.___ AG (Einsatzbetrieb) tätig war (Urk. 7/ 9/ 10, Urk. 7/21). Mit tels Mitteilung vom 1 6. Mai 2013 (Urk. 3/1) setzte die Y.___ AG den Be schwerde führer davon in Kenntnis, dass sein befristeter Arbeits ver trag per 31. Juli 2013 ende, und bis lang seitens des Kunden (Z.___ AG) noch keine Ver trags verlängerung erfolgt sei. 3. 1 .2
Gemäss Arbeitsvertrag I 41260/7 vom 1 6. April 2013 (Urk. 7/9 /10) kann der be fristete Einsatz vom 2. bis zum 9. Dienstjahr mit einer zweimonatigen Kün di gungs frist auf einen beliebigen Termin hin aufgelöst werden, andernfalls endet er ohne Kündigung auto matisch mit Ablauf der Einsatzdauer per 3 1. Juli 201 3.
Vor diesem Hinter grund muss auch nicht abschliessend beurteilt werden, ob die Mitteilung der Y.___ AG vom 16. Mai 2013 (Urk. 3/ 1) als Kün digungsschreiben zu verstehen ist, zumal der Beschwerdeführer aufgrund des Ablaufes der Einsatz dauer
per 31. Juli 2013 ohnehin mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat rechnen müssen. Insofern erweisen sich auch die hiezu
erhoben en Vorbringen des Be schwerde führers als unbehelflich (Urk. 1 S. 1 lit . b, Urk. 11 S. 1 lit . b).
Ein befristetes Arbeitsverhältnis impliziert definitionsgemäss, dass der Arbeit nehmer schon bei Stellenantritt um die drohende Arbeitslosigkeit wissen muss. In Anbetracht des bloss dreimonatigen Einsatzvertrages traf den Beschwerde führer bereits während seine r befristeten Anstellung die Obliegenheit, sich um eine neue Stelle, insbesondere um eine unbefristete Fest anstellung,
zu bemühen.
Dies gilt umso mehr, als während den früheren Einsätzen nie eine der Mittei lung vom 16. Mai 2013 (Urk. 3/1), analog e Ankündigung erfolgte. 3. 1 .3
Aus dem eingereichten Formular „Nachweis der persönlichen Arbeits be mühun gen “ ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer vor der Anmeldung bei der Ar beitslosenverischerung
einzig im Monat Juli 2013 dreizehn Arbeits be mühungen ge tätigt hat.
Insgesamt vermögen die im Juli 2013 unter nom menen dreizehn Arbeits bemühungen vor der Anmeldung die dem Be schwerde führer ob liegende Schaden minderungspflicht in quantitativer Hin sicht nicht zu ge nügen. Ins be sondere hat der Beschwerdeführer im Mai und Juni 2013 gar keine Arbeits be müh ungen
getätigt. 3. 2
3. 2 .1
Soweit der Beschwerdeführer al s Rechtfertigung für das Fehlen jeglicher Ar beits bemühungen i n den Monat en Mai und Juni 2013 vorbringt, dass ihm von Sei ten des verantwortlichen Z.___ -Projektleiters versprochen worden sei, dass sein Ver trag über den 3 1. Juli 2013 hinaus verlängert w erde, ist mit dem Be schwer de gegner festzuhalten,
dass blosse Vertragsverhandlungen eine ver si cherte Person nicht von der Pflicht zur Stellensuche entbinden. Vielmehr ist die versicherte Person verpflichtet, sich so lange ernsthaft und gezielt um Arbeit zu bemühen, bis ih r eine Stelle rechtsverbindlich zugesichert wird. Hinweise da für, dass dem Beschwerdeführer eine Weiterbeschäftigung über den 3 1. Juli 2013 hinaus rechts ver bind lich zugesichert wurde, ergeben sich weder aus den in der Beschwerde vom 1 9. Januar 2014 (Urk. 1 S. 1 lit . a, S. 2 lit . d) gemachten Aus führungen noch aus den von ihm aufgelegten Unterlagen, insbesondere auch nicht aus dem E-Mail vom 3 0. Juli 2013, in welchem von einem Vertragsvor schlag die Rede war (Urk. 3/ 9) . Der Mailverkehr kurz vor Ablauf des Arbeits vertages vermag die fehlenden Suchbemühungen von Mai und Juni 2013 jedenfalls nicht zu rechtfertigen.
Eine rechtsverbindliche Zusicherung kann auch nicht aus dem Umstand abgeleitet werden, dass die Y.___ AG die bis herigen befristeten Arbeitsvert r äge
bislang jeweils wieder erneuert hat (Urk. 1 S. 1
lit . b, vgl. dazu Urk. 7/9) . 3. 2 .2
D er Beschwerdeführer bringt weiter vor, dass ihm erst anlässlich des Gesprächs am 4. Juli 2013 mit dem Z.___ -Vorgesetzen (Kunden-Pool-Leiter) effektiv per 31. Juli 2013 gekündigt worden
sei und d ie effektive Kündigungsfrist damit nur knapp einen Monat betragen habe . Die in diesem Zeitraum getätigten dreizehn getätigten Arbeitsbemühungen seien von hoher Qualität (Urk. 1 S.
2 lit . c, Urk. 7/8 S. 3).
Was diesen Einwand anbelangt, so ist fest zu hal ten, dass nicht ent scheidend ist, ob und gegebenenfalls wann der Einsatzbetrieb dem Beschwerde führer die Be endigung des befristeten Arbeitsverhältnisses mit ge teilt hat . In diesem Zusam menhang ist einzig von Relevanz,
per wann der Vertrag mit der bisherigen Ar beit geberin, namentlich der Y.___ AG, beendet wurde . 3. 2 .3
Soweit der Beschwerdeführer schliesslich einspracheweise
und replicando
gel tend machte (Urk. 7/8 S.
1 f., Urk. 11), beim Ar beitsvertrag I 41260/7 (Urk. 7/ 9/ 10) handle es sich um einen Kettenarbeitsvertrag, welcher einem un befristeten Ar beitsvertrag gleich zu stellen sei, und er gestützt darauf auf eine Vertrags ver län gerung
schloss, kann er aus arbeits losen ver sicherungsrechtlicher Sicht nichts zu seinen Gunsten ableiten. Für diesen Fall hätte er sich an seine frühere Arbeit ge berin halten müssen, was er aber laut eigenen Angaben aus dem Grund nicht getan hat, weil er ein solches Vorgehen selbst nicht als erfolg versprechend er achtete (Urk. 7/8, vgl. dazu auch Urk. 11 S.
3) . Hinzu kommt, dass er sich am 30. Juli 2013 (Urk. 7/20) beim RAV zur Arbeits ver mitt lung an gemeldet und demnach seine Arbeits leistung bei der Y.___ AG auch nicht mehr angeboten hat. 3. 3
In Würdigung aller in Betracht fallenden As pekte ist es somit nicht zu be an standen, dass der Beschwerdegegner für die Zeit vor der kontrollierten Arbeits losigkeit von ungenügenden Arbeitsbemühungen des Beschwerdeführers aus gegangen ist. Der Einstellungsgrund von Art. 30 Abs. 1 lit . c AVIG ist demnach erfüllt. 4.
4.1
Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30
Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30
Tage bei mittel schwerem und 31
bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). 4.2
Der Beschwerdegegner setzte die Einstellungsdauer innerhalb des für ein leich tes Verschuldens vorgeschriebenen Rahmens von 1 bis 15 Tagen auf acht Tage fest. Die Sanktion bewegt sich damit im
mittleren Bereich des leichten Ver schuldens. Zur Begründung führte der Beschwerdegegner an, dass bei un ge nü genden Arbeitsbemühungen während einer zweimonatigen Kündigungsfrist ge mäss dem vom Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) in Ziffer D 72 der AVIG-Praxis ALE festgelegtem Einstellraster von einer Einstellungsdauer von sechs bis acht Tagen – unter Berücksichtigung der Quantität und Qualität der je weiligen Arbeitsbemühungen – zu verfügen sei. Dabei stellte der Be schwerde gegner z u Gunsten des Be schwerde führers n icht wie praxisgemäss üb lich bei einem be fris teten Arbeits ver hältnis auf die letzten drei Monaten vor Be ginn der kontrol lierten Arbeitslosigkeit als massgebende Zeit für die Stellen suche
ab, sondern lediglic h auf den Zeitraum, ab welchem der Beschwerdeführer nicht mehr mit einer Vertragsverlängerung rechnen kon nte,
und reduzierte
die Dauer d e r
Ein stell dauer (auf sechs bis acht Einstelltage, anstatt 9 bis 12 Ein stell tage bei einer dreimonatigen Kündigungsfrist). Da der Beschwerde führer eigentlich schon ab Be ginn des letzten befristeten Arbeits ein satzes um die drohende Arbeitslosigkeit hätte wissen müssen, und er in den Monaten Mai und Juni 2013 gar keine Such bemühungen
hat nachweisen könn e n, er scheint die Anzahl der Einstelltage zwar
wohlwollend, ist mit Blick auf die ge samten Umstände des Einzelfalles, insbe sondere auch unter Berücksichtigung ent lastender Aspekte des Beschwer defüh rers wie die be vor stehende Vertragsverhandlungen und bis herigen Erneu erung en der be fristeten Arbeits einsätze durch die Y.___ AG, insgesamt
nicht zu be an standen. Dass in einem anderen Fall (vgl. dazu Urteil des Bundes gerichts 8C_278/2013 vom 2 2. Oktober 2013 = BGE 139 V 524) bei ungenügen den Arbeitsbemühungen und einer Kündigungsfrist von drei Monaten die Ein stell dauer auf drei Tage festgesetzt worden ist (Urk. 1 S. 2 lit . e), gibt
ebenso wenig zu einer Korrektur Anlass, da keine triftige Gründe vor liegen, damit das Sozi al versicherungsgericht sein Ermessen an die Stelle des jenigen der Verwal tung setzen darf. Gegebenheiten, welche eine abweichende Ermessensausübung als nahe liegender erscheinen lassen, sind jedenfalls nicht ersichtli ch, tätigte doch der Versicherte in BGE 139 V 524 nicht bloss während einem Monat Such bemühungen . Ebenso wenig sind in der zwischenzeitlich erfolgreichen Stellen suche (Urk. 15/2) verschuldensmildernde Umstände zu erblicken. 4.3
Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid als rech tens, war zur Abweisung der Beschwerde führt.
Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco
- Direktion für Arbeit sowie an: - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin FehrDietrich