Erwägungen (2 Absätze)
E. 29 Abs. 3 AVIV - gesetzten Nachfrist nicht alle für die Anspruchsbeurtei lung erforderlichen Unterlagen beibringt , wobei dies jedoch nur gilt , wenn die Arbeitslosenkasse ausdrücklich und unmissverständlich auf die Verwirkungs folge bei verspäteter Einreichung der für die Beurteilung des Leistungsanspruchs wesentlichen Unterlagen hingewiesen hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_935/2011 vom 2 5. Februar 2012 E. 2 mit Hinweisen),
vorliegend die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 1 7. Mai 2013 (Urk. 7/16/4) eine Frist bis am 30. Juni 2013 angesetzt hat, um die bereits am 2 5. April 2013 ( Urk. 7/16/2) verlangten Unterlagen einzureichen, und die ent sprechende Aufforderung mit folgender Information versehen war: „ Art. 20 Abs. 3 AVIG Der Anspruch erlischt, wenn er nicht innert dreier Monate nach dem Ende der Kontrollperiode, auf die er sich bezieht, geltend gemacht wird.“, was als rechtsgenüglicher Hinweis auf die Mitwirkungspflicht und die Verwir kungsfolge zu betrachten ist, der Beschwerdeführer die angesetzte Frist unstreitig unbenutzt hat verstreichen lassen und auch innert der gesetzlichen Verwirkungsfrist, die angesichts der Anmeldung beim RAV am 1 8. April 2013 ( Urk. 7/8) am 3 1. Juli 2013 ablief ( Art. 20 Abs. 3 AVIG), die verlangten Unterlagen nur unvollständig beigebracht hat (vgl. Urk. 7/16/2), so dass der Anspruch verwirkte, daran die Aufforderungen vom 14. August und 1 7. September 2013 (Urk. 7/16/1-2) zur (weiteren) Vervollständigung der Unterlagen nichts ändern, da in jenem Zeitpunkt die Frist zum Einreichen der erforderlichen Unterlagen zur grundsätzlichen Ermittlung des Leistungsanspruches, namentlich des versi cherten Verdienstes, in der ersten Kontrollperiode bereits abgelaufen war, so dass diese neuen Auflagen - selbst wenn sie als falsche Auskunft zu qualifizie ren wären - für die Unterlassung nicht mehr kausal waren, zumal damit die wiederholt eingeforderten Lohnabrechnungen einverlangt wurden, der Beschwerdeführer unbestrittenermassen erst Anfang Oktober 2013 (vgl. Urk. 7/4 S. 2) die vollständigen Unterlagen zur erstmaligen Festsetzung seiner Leistungen eingereicht hat, zu jenem Zeitpunkt der Anspruch für die Kontroll perioden April, Mai und Juni 2013 indes bereits verwirkt war, da er nicht innerhalb dreier Monate nach der Kontrollperiode rechtsgenüglich geltend ge macht worden war ( Art. 20 Abs. 3 AVIG), wohingegen der Anspruch für die Kontrollperiode Juli 2013 noch nicht verwirkt war, der Beschwerdeführer demzufolge ab 1. Juli 2013 Anspruch auf Arbeitslo senentschädigung hat, sofern er die weiteren Anspruchsvoraussetzungen er füllt, in teilweiser Gutheissung der Beschwerde d er angefochtene Einspracheent scheid dahingehend abzuändern ist , dass der Anspruch für die Kontrollperio den April bis Juni 2013 verwirkt ist, erkennt das Gericht: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 9. Dezember 2013 dahin abgeändert, dass der Anspruch auf Arbeitslosenentschädi gung für die Kontrollperioden April bis Juni 2013 verwirkt ist und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. Juli 2013 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, sofern er die weiteren Anspruchsvoraussetzungen erfüllt. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse syndicom - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert
E. 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2014.00004 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiber Schetty Urteil vom
24. März 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Arbeitslosenkasse syndicom Stauffacherstrasse 60, Postfach 1142, 8026 Zürich Beschwerdegegnerin
Nachdem die Beschwerdeg egnerin
den Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab 1 8. April 2013 mit Einspracheentscheid vom 9. Dezember 2013
wegen Aktenunvollständigkeit abgelehnt hat ( Urk. 2 ; Verfü gung vom 8. Oktober 2013, Urk. 7/4 ),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 5. Januar 2014 , mit welcher der Beschwerdeführer die Aufhe bung des angefochtenen Einspracheentscheids bean tragt hat ( Urk. 1 ), in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Be schwerdeantwort
der Beschwerdegegnerin vom 1 1. Februar 2014 ( Urk.
6) sowie die weiteren Akten;
in Erwägung, dass ein Versicherter seinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für die erste Kontrollperiode während der Rahmenfrist geltend macht, indem er den voll ständig ausgefüllten Entschädigungsantrag, das Doppel des amtlich en Anmel deformulars, die Arbeitsbescheinigungen für die letzten zwei Jahre, das Formu lar „Angaben der versicherten Person“ sowie die weiteren von der Kasse für die Anspruchsbeurteilung verlangten Unterlagen einreicht ( Art. 29 Abs. 1 der Ver ordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenz entschädigung ; AVIV), der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erlischt, wenn er nicht innert dreier Monate nach dem Ende der Kontrollperiode, auf die er sich bezieht, gel tend gemacht wird ( Art. 20 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung; AVIG) , die Kasse dem Versicherten nötigenfalls eine angemessene Frist für die Vervoll ständigung der Unterlagen ansetzt und ihn auf die Folgen der Unterlassung aufmerksam macht ( Art. 29 Abs. 3 AVIV) ; in weiterer Erwägung, dass die Beschwerdegegnerin den angefochtenen Einspracheentscheid damit begrün dete, dass auf einem der Kontrollblätter (Angaben der versicherten Person) die Angaben für die Monate Mai bis September 2013 von Hand aufgeschrieben worden seien; der Beschwerdeführer zudem stets auf Art. 20 Abs. 3 AVIG auf merksam gemacht worden sei; ihm mit Erinnerungsschreiben vom 1 7. Mai 2013 eine Frist bis zum 3 0. Juni 2013 zur Einreichung der Unterlagen angesetzt wor den sei und zudem seit der Anmeldung vom 1 8. April 2013 bis zur Verfügung vom 8. Oktober 2013 mehr als drei Monate verstrichen seien ( Urk. 2), der Beschwerdeführer demgegenüber im Wesentlichen geltend machte, dass er seit seiner Anmeldung stets im Kontakt mit der Beschwerdegegnerin gestanden habe und inzwischen alle Unterlagen bei dieser eingetroffen seien; er überdies nie auf eine mögliche Verwirkung seiner An sprüche hingewiesen worden sei ( Urk. 1); in weiterer Erwägung, dass vorliegend unbestritten ist, dass sich der Beschwerdeführer am 1 8. April 2013 beim zuständigen Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeits vermittlung gemeldet ( Urk. 7/8) und am 1 2. Juli 2013 bei der Beschwerdegeg nerin um Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab jenem Datum ersucht hat ( Urk. 7/ 7), die Arbeitslosenk asse den Beschwerdeführer in der Folge mit Schreiben vom 2 5. April 2013 und 1 7. Mai 2013 zur Einreichung weiterer Unterlagen auffor derte , zuletzt unter Ansetzung einer Frist bis zum 3 0. Juni 2013; der Beschwer deführer nach Ablauf dieser Frist erneut mit Schreiben vom 1 4. August und 1 7. September 2013 um die Einreichung der noch fehlenden Unterlagen ersucht wurde ( Urk. 7/16 /1-5 ), die Ablehnung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung infolge Aktenun vollständigkeit mit Verfügung vom 8. Oktober 2013 erfolgte ( Urk. 7/4), gestützt auf die Beschwerdeantwort vom 1 1. Februar 2014 davon ausgegangen werden kann, dass mittlerweile alle für die Beurteilung des Leistungsanspruchs relevanten Unterlagen bei der Arbeitslosenk asse eingegangen sind ( Urk. 6), vor diesem Hintergrund allein zu prüfen ist, ob es infolge einer verspäteten Einreichung von Unterlagen zu einer Verwirkung von Leistungsansprüchen ge kommen ist, dabei zu berücksichtigen ist, dass es sich bei der in Art. 20 Abs. 3 Satz 1 AVIG gesetzten Frist für die Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs um eine Verwirkungsfrist handelt, die weder der Erstreckung noch der Unterbrechung zugänglich ist ( Art. 40 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG), nach der Rechtsprechung die Verwirkungsfolge auch dann eintritt, wenn der Anspruch zwar innert der Anmeldefrist geltend gemacht wird, die versicherte Person aber innerhalb dieses Zeitraums oder einer ihr allenfalls - gestützt auf Art. 29 Abs. 3 AVIV - gesetzten Nachfrist nicht alle für die Anspruchsbeurtei lung erforderlichen Unterlagen beibringt , wobei dies jedoch nur gilt , wenn die Arbeitslosenkasse ausdrücklich und unmissverständlich auf die Verwirkungs folge bei verspäteter Einreichung der für die Beurteilung des Leistungsanspruchs wesentlichen Unterlagen hingewiesen hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_935/2011 vom 2 5. Februar 2012 E. 2 mit Hinweisen),
vorliegend die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 1 7. Mai 2013 (Urk. 7/16/4) eine Frist bis am 30. Juni 2013 angesetzt hat, um die bereits am 2 5. April 2013 ( Urk. 7/16/2) verlangten Unterlagen einzureichen, und die ent sprechende Aufforderung mit folgender Information versehen war: „ Art. 20 Abs. 3 AVIG Der Anspruch erlischt, wenn er nicht innert dreier Monate nach dem Ende der Kontrollperiode, auf die er sich bezieht, geltend gemacht wird.“, was als rechtsgenüglicher Hinweis auf die Mitwirkungspflicht und die Verwir kungsfolge zu betrachten ist, der Beschwerdeführer die angesetzte Frist unstreitig unbenutzt hat verstreichen lassen und auch innert der gesetzlichen Verwirkungsfrist, die angesichts der Anmeldung beim RAV am 1 8. April 2013 ( Urk. 7/8) am 3 1. Juli 2013 ablief ( Art. 20 Abs. 3 AVIG), die verlangten Unterlagen nur unvollständig beigebracht hat (vgl. Urk. 7/16/2), so dass der Anspruch verwirkte, daran die Aufforderungen vom 14. August und 1 7. September 2013 (Urk. 7/16/1-2) zur (weiteren) Vervollständigung der Unterlagen nichts ändern, da in jenem Zeitpunkt die Frist zum Einreichen der erforderlichen Unterlagen zur grundsätzlichen Ermittlung des Leistungsanspruches, namentlich des versi cherten Verdienstes, in der ersten Kontrollperiode bereits abgelaufen war, so dass diese neuen Auflagen - selbst wenn sie als falsche Auskunft zu qualifizie ren wären - für die Unterlassung nicht mehr kausal waren, zumal damit die wiederholt eingeforderten Lohnabrechnungen einverlangt wurden, der Beschwerdeführer unbestrittenermassen erst Anfang Oktober 2013 (vgl. Urk. 7/4 S. 2) die vollständigen Unterlagen zur erstmaligen Festsetzung seiner Leistungen eingereicht hat, zu jenem Zeitpunkt der Anspruch für die Kontroll perioden April, Mai und Juni 2013 indes bereits verwirkt war, da er nicht innerhalb dreier Monate nach der Kontrollperiode rechtsgenüglich geltend ge macht worden war ( Art. 20 Abs. 3 AVIG), wohingegen der Anspruch für die Kontrollperiode Juli 2013 noch nicht verwirkt war, der Beschwerdeführer demzufolge ab 1. Juli 2013 Anspruch auf Arbeitslo senentschädigung hat, sofern er die weiteren Anspruchsvoraussetzungen er füllt, in teilweiser Gutheissung der Beschwerde d er angefochtene Einspracheent scheid dahingehend abzuändern ist , dass der Anspruch für die Kontrollperio den April bis Juni 2013 verwirkt ist, erkennt das Gericht: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 9. Dezember 2013 dahin abgeändert, dass der Anspruch auf Arbeitslosenentschädi gung für die Kontrollperioden April bis Juni 2013 verwirkt ist und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. Juli 2013 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, sofern er die weiteren Anspruchsvoraussetzungen erfüllt. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse syndicom - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty