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AL.2013.00247

Arbeitslosenentschädigung; Wohnen in der Schweiz als Anspruchsvoraussetzung (Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG).

Zürich SozVersG · 2014-01-31 · Deutsch ZH
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Erwägungen (1 Absätze)

E. 8 Abs. 1 lit . c AVIG um eine gesetzlich verankerte formelle Anspruchsvoraussetzung handelt, wobei un beachtlich ist, ob ein Versicherter auch aus dem Ausland seinen arbeitslosen ver sicherungsrechtlichen Pflichten nachkommen könnte, dies in Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids zur Abweisung der Beschwerde führt; erkennt das Gericht: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco

- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse Syndicom 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2013.00247 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiber Schetty Urteil vom

31. Januar 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) Abteilung Arbeitslosenversicherung Stampfenbachstrasse 32, Postfach, 8090 Zürich Beschwerdegegner

Nachdem der Beschwerdegegner mit Einspracheentscheid vom 2 8. Oktober 2013

die Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenent schädi gung ab 1. März 2013 verneint hat (Urk. 2),

nach Einsicht in die Beschwerde vom 2 4. November 2013, mit welcher der Be schwerdeführer die Aufhe bung des angefochtenen Einspracheentscheids be an tragt hat (Urk. 1), in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Be schwer de antwort

des Beschwerdegegners vom 1 8. Dezember 2013 (Urk.

7) sowie die wei te ren Akten;

in Erwägung, dass

im Bereich der Arbeitslosenentschädigung eine der Anspruchsvoraussetzung en darin besteht, dass ein Versicherter in der Schweiz wohnt (Art. 8 Abs. 1 lit . c des Bundes ge setzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzent schä di gung [AVIG]),

die genannte Bestimmung dabei nicht am Wohnsitzbegriff im Sinne von Art. 23

ff.

des Schweizerischen Zivilgesetzbuch es (ZGB) anknüpft, sondern der ge wöhnliche Aufenthalt in der Schweiz massgebend ist (Urteil des Bundes ge richts 8C_270/2007 vom 7. Dezember 2007 E. 2.1),

ein Versicherter sich dabei tatsächlich in der Schweiz aufhalten muss, die Ab sicht haben muss, diesen Aufenthalt während einer gewissen Zeit aufrecht zu erhalten und den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen während dieser Zeit in der Schweiz haben muss (Urteil des Bundesgerichts 8C_184/2009 vom 25. Au gust 2009 E. 2; vgl. zum Ganzen auch AVIG-Praxis 2013, B 136 f.); in weiterer Erwägung, dass der Beschwerdegegner den angefochtenen Einspracheentscheid damit begrün dete, dass gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers davon auszugehen sei, dass dieser sich seit der Anmeldung zum Leistungsbezug nicht tatsächlich in der Schweiz aufgehalten habe; er zudem den Schwerpunkt der Lebensbeziehun gen nicht in der Schweiz habe, so dass die Voraussetzung des Wohnens in der Schweiz nicht erfüllt sei, was zur Verneinung der Anspruchsberechtigung ab 1. März 2013 führe (Urk. 2), der Beschwerdeführer demgegenüber im Wesentlichen geltend machte, dass er durch seinen zeitweisen Aufenthalt in Y.___ (Z.___) während seiner Arbeitslo sigkeit keinerlei Vorteile gehabt habe; er seinen Verpflichtungen gegenüber dem RAV sowie der Arbeitslosenkasse uneingeschränkt nachgekommen sei; der Wille zum dauerhaften Aufenthalt darin zum Ausdruck komme, dass er seine Wohnung in der Schweiz seit 2010 behalten und sich bevorzugt um Stellen in der Schweiz bemüht habe; er seit dem 1. Oktober 2013 eine unbefristete Fest anstellung bei der A.___ in B.___ habe; er weiter bis zum 3 0. September 2013 über eine Aufenthaltsbewilligung L und von da an über eine Aufenthalts bewilligung C verfüge, was insgesamt belege, dass er den Schwerpunkt seiner Lebensbeziehungen in die Schweiz verlegt habe und gewillt sei, seinen Aufent halt in der Schweiz dauerhaft aufrecht zu erhalten; er sich überdies in Z.___ nicht bei seiner Familie aufgehalten und der Aufenthalt rein technische (Equipment) und organisatorische (Unterlagen) Gründe gehabt habe (Urk. 1), vorliegend unbestritten ist, dass sich der Beschwerdeführer während der Dauer der Arbeitslosigkeit die meiste Zeit in Z.___ aufgehalten und diese Aus landabwesenheit der zuständigen Behörde nicht gemeldet hat (Urk. 8/29 S.

2, Urk. 8/11), es dabei - auch wenn im Bereich des gewöhnlichen Aufenthalts kein ununter brochener tatsächlicher Aufenthalt gefordert wird (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 290/03 vom 6. März 2006 E. 6.3) – nicht aus reicht, nur sehr sporadisch in die Schweiz zurückzukehren (vgl. etwa Urteile des Eidg e nössi schen Versicherungs gerichts C 149/01 vom 13.

März 2002 E.

3

und C

290/03 vom

6. März 2006 E. 6.3 am Ende), der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3 0. Juni 2013 festhielt, dass er sich immer wieder für einige Tage in der Schweiz aufgehalten habe, um den Brief kasten zu leeren, Rechnungen zu begleichen, Kollegen zu treffen und IT-Veran staltungen zu besuchen (Urk. 8/11 S. 2), dies rechtsprechungsgemäss nicht ausreicht, um einen tatsächlichen Aufenth alt in der Schweiz nachzuweisen, darüber hinaus festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer aus Kostengründen in der Schweiz kein en Internetanschluss und nur ein Telefon ohne Display und Anrufbeantworter hat; ihm demgegenüber in Z.___ das volle technische Equipment und alle Dokumente und IT-Unterlagen zur Verfügung stehen (Urk. 8/11), er – auch wenn er nicht bei der Familie wohnhaft war – familiäre Kontakte un terhalten hat, indem er seine Eltern wegen einer Opera tion des Vaters unterstüt zen konnte (Urk. 8/11); daneben seine Frau, sein Sohn sowie die Enkelkinder in unmittelbarer Nähe wohnhaft sind (Urk. 1 S. 2), er sich im Rahmen der Stellensuche nicht allein auf den Schweizer Arbeitsmarkt konzentriert, sondern auch Aufträge und Anstellungen in Z.___, C.___ und D.___ gesucht hat (Urk. 1 S. 2), in Z.___ zudem noch geschäftliche und finanzielle Verpflichtungen be stehen (Hypothekarkredit; Urk. 1 S. 2), bei dieser Sachlage nicht gesagt werden kann, dass der Beschwerdeführer den Schwerpunkt seiner Lebensbeziehungen für die Zeit der Arbeitslosigkeit in der Schweiz gehabt hat und er damit in Würdigung aller Umstände keinen ge wöhn lichen Aufenthalt in der Schweiz nachweisen kann, an dieser Einschätzung die Aussage des Beschwerdeführers, dass er seinen Pflich ten gegenüber den zuständigen Behörden immer nachgekommen sei und nie man dem habe schaden wollen, nichts zu ändern vermag, es sich beim Wohnen in der Schweiz im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit . c AVIG um eine gesetzlich verankerte formelle Anspruchsvoraussetzung handelt, wobei un beachtlich ist, ob ein Versicherter auch aus dem Ausland seinen arbeitslosen ver sicherungsrechtlichen Pflichten nachkommen könnte, dies in Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids zur Abweisung der Beschwerde führt; erkennt das Gericht: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco

- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse Syndicom 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty