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AL.2013.00209

Nichterfüllung der Beitragszeit, kein Befreiungsgrund gemäss AVIG 14 I oder II; Herabsetzung Invalidenrente liegt mehr als 1 Jahr zurück.

Zürich SozVersG · 2013-12-17 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

Der 1957 geborene X.___ bezog seit 1. Oktober 2004 eine ganze In va lidenrente. Im Rahmen eines im Oktober 2010 eingeleiteten Revisionsver fah ren s liess die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, den Ver sicherten internistisch-rhe umatologisch und psychiatrisch begutachten und teilte

ihm mit Verfügung vom 3 1. Oktober 2011 die Herabsetzung der ganzen auf eine halbe Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Dezember 2011 mit. Die dage gen einge reichte Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenem Urteil IV.2011.01295 vom 2 7. März 2013 in dem Sinne teilweise gut, als es die Herabsetzung der ganzen auf eine halbe Invalidenrente vom 1. Dezember 2011 auf den 1. Januar 2012 verschob (vgl. Urk. 6/45-59). 1.2

Am 6. Mai 2013 meldete sich X.___ zur Arbeitsvermittlung für eine Teilzeitstelle von 50 % an und stellte am 1 3. Mai 2013 Antrag a uf

Arbeitslo senents chädigung ( Urk. 6/78-82). Mit Verfügung vom 8. Juli 2013 verneinte die Unia Arbeitslosenkasse einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 6. Mai 2013 mit der Begründung, dass zwischen dem Wegfall der Invalidenrente per 1. Januar 2012 und der Anmeldung bei der Arbeitslosenkasse kein Kausal zu sammenhang feststellbar sei, da die finanzielle Einbusse bereits im Januar 2012 stattgefunden habe. Da auch kein anderer Befreiungsgrund gegeben sei, erfülle der Versicherte die Mi ndest beitragszeit nicht ( Urk. 6/35). Die Einsprache des Ver sicherten vom 1 9. Juli 2013 ( Urk. 6/24) wies die Kasse mit Entscheid vom 1 9. August 2013 ab ( Urk. 2). 2.

Dagegen liess X.___ am 1 9. September 2013 Beschwerde erheben und die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab 6. Mai 2013 beantragen ( Urk. 1). Die Arbeitslosenkasse schloss in der Beschwerdeantwort vom

2. Okto ber

2013 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5). Mit Eingabe vom 7. November 2013 liess der Beschwerdeführer auf Einreichung einer Replik ver zichten ( Urk. 10) .

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person ganz oder teilweise arbeitslos ist ( Art. 8 Abs. 1 lit . a des Bun desgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insol venzentschädigung, AVIG). Als ganz arbeitslos gilt, wer in keinem Arbeitsver hält nis steht und eine Vollzeitbeschäftigung sucht ( Art. 10 Abs. 1 AVIG). Als teilweise arbeitslos gilt, wer in keinem Arbeitsverhältnis steht und lediglich eine Teilzeitbeschäftigung sucht oder wer eine Teilzeitbeschäftigung hat und eine Vollzeit- oder eine weitere Teilzeitbes chäftigung sucht ( Art. 10 Abs. 2

lit . a und b AVIG). 1.2

Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosen ent schädigung besteht darin, dass die ver si cherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit . e AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rah men frist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) wäh rend mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person erstmals sämtliche An spruchs voraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG). 1.3 1.3 .1

Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG Per sonen, die innerhalb der Rahmenfrist ( Art. 9 Abs.

3) während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit nicht erfüllen konnten wegen:

a. einer Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung, sofern sie während mindestens zehn Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatten;

b. Krankheit ( Art. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versi cherungsrechts , ATSG ), Unfall ( Art. 4 ATSG) oder Mutterschaft ( Art. 5 ATSG) , sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten;

c. eines Aufenthaltes in einer schweizerischen Haft- oder Arbeitserziehungsan stalt oder in einer ähnlichen schweizerischen Einrichtung.

Der gesetzliche Befreiungstatbestand muss also massgebender Grund für die Nichterwerbstätigkeit und damit für die Nichterfüllung der Beitragszeit sein (BGE

131 V 279 E. 1.2, 283 E. 2.4, 130 V 229 E. 1.2.3). So muss beim Befrei ungs grund nach Art. 14 Abs. 1 lit . b AVIG ein Kausalzusammenhang zwischen der Nicht er füllung der Beitragszeit und der Krankheit vorliegen, wobei das Hin der nis wäh rend mehr als zwölf Monaten bestanden haben muss (BGE 121 V 342 E. 5b). 1.3 .2

Ebenfalls von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind Personen, die wegen Trennung oder Scheidung der Ehe, wegen Invalidität ( Art. 8 ATSG) oder Todes des Ehegatten oder aus ähnlichen Gründen oder wegen Wegfalls einer Invali den rente gezwungen sind, eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder zu erweitern. Diese Regel gilt nur dann, wenn das betreffende Ereignis nicht mehr als ein Jahr zurückliegt und die betroffene Person beim Eintritt die ses Er eignisses ihren Wohnsitz in der Schweiz hatte ( Art. 14 Abs. 2 AVIG). 2. 2.1

Es steht fest, dass der Be schwerdeführer innerhalb der Rah menfrist für die Bei tragszeit vom 6. Mai 2011 bis 5. Mai 2013 die Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten nicht erfüllt hat. Strittig und zu prüfen ist, ob er sich auf einen Befrei ungsgrund gemäss Art. 14 AVIG berufen kann, wobei aufgrund der Parteivor bringen und der Aktenlage der Befreiungsgrund der Krankheit gemäss Art.

14 Abs. 1 lit . b AVIG und derjenige des (teilweisen) Wegfalls einer Invalidenrente im Sinne von Art. 14 Abs. 2 AVIG zur Diskussion stehen. 2.2

Sachverhaltlich rechtfertigt es sich , gestützt auf die Erwägungen im rechts kräf ti gen Urteil IV.2011.01295 als erstellt zu betrachten, dass der Beschwer deführer, welcher ab

1. Oktober 2004 im Wesentlichen aufgrund psychischer Leiden eine ganze Invalidenrente bezog en hatte , spätestens ab Mai 2011 sowohl in der bis herigen Tätigkeit als Fabrikationsmitarb eiter in einer Schuhfabrik als auch in jeder adap tierten Tätigkeit wieder zu 50 % arbeitsfähig war . Damit war der Be schwerdeführer während der ganzen Rahmenfrist für die Beitragszeit im Um fang der hier relevanten Teilzeitarbeitslosigkeit ( Art. 10 Abs. 2 lit . a AVIG) von 50 % arbeitsfähig und kann sich entsprechend nicht auf den Befreiungsgrund von Art. 14 Abs. 1 lit . b AVIG berufen.

Hinzuweisen ist der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf den Um stand, dass sich das Vorliegen des Befreiungstatbestands gemäss Art. 14 Abs. 1 lit . b AVIG grundsätzlich nach einer objektiven Betrachtungsweise bestimmt, somit ex post . Ob sich eine versicherte Person nach eigener Einschätzung ge sundsheitsbedingt ausser Stande sieht, eine beitragspflichtige (Teilzeit-)Beschäf tigung auszuüben , entsprechend auf eine (frühere) Anmeldung bei der Arbeits losenversicherung verzichtet und damit einen allfälligen Leistungsanspruch verliert (vgl. entsprech ende Ausführungen in Urk.

1 S.

2 f.), ist demgegenüber nich t massgebend (Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum So zialversicherungsrecht , Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversi che rung und Insolvenzen tschädigung, 4. Auflage, Zürich, Basel, Genf 2013, S. 62 Hinweisen). 2.3

Was den Befreiungsgrund des teilweisen Wegfalls der Invalidenrente anbelangt, ist zu beachten, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit nach Art. 14 Abs. 2 AVIG nur möglich ist , wenn zwischen dem geltend gemachten Grund und der Notwendigkeit der Auf nahme oder Erweiterung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit ein Kausal zusammenhang gegeben ist. Dabei ist kein strikter Kausalitätsnachweis im natur wissenschaftlichen Sinne zu verlangen (BGE 125 V 123 E. 2a, 121 V 336 E.

5c/ bb , 119 V 51 E. 3b ).

Das s das Gesetz die enumerierten oder ähnlichen Befreiungsgründe im Rahmen der Generalklausel nicht mehr zu lässt , wenn das betreffende Ereignis mehr als ein Jahr zurückliegt ( Art. 14 Abs. 2 Satz 2 AVIG), ist Ausdruck der gesetzgebe rischen Entscheidung, ein solches Ereignis nicht mehr als kausal für die über ein Jahr später versuchte Arbeitsaufnahme zu betrachte n (BGE 121 V 336 E. 5c/ bb ; Urteile des Bundesgerichts 8C_359/2011 vom 1 3. Februar 2012 E.

5.2, 8C_345/2011 vom 1 2. Juli 2011 E. 7.1.2).

Die mit Verfügung der IV-Stelle vom 3 1. Oktober 2011 mitgeteilte Herabsetzung der ganzen auf eine halbe Invalidenrente wurde mit rechtskräftigem Urteil IV.2011.01295 vom 2 7. März 2013 im Grundsatz bestätigt, angesichts des Zu stellungszeitpunkts der Verfügung aber vom 1. Dezember 2011 auf den 1. Janu a r 2012 verschoben (vgl. Urk. 6/59 f.).

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist für die Auslösung der Jahres frist nicht das Urteilsdatum in der invalidenversicherungsrechtlichen Angele genheit oder die Kenntnisnahme des Urteils relevant, denn er musste spätestens ab Zugang der Rentenherabsetzungsverfügung der IV-Stelle im November 2011, wenn nicht bereits ab Kenntnis der von der IV-Stelle eingeholten Gutachten von Dr. med. Y.___ vom 2 6. April 2011 und der Klinik Z.___ vom 1 3. Mai 2011 (vgl. dazu Urk. 6/52 ff.) ernsthaft mit einer Herabsetzung der Invaliden rente

rechnen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_359/2011 vom 1 3. Februar 2012 E. 5.2 mit Hinweis).

Ausschlaggebender Zeitpunkt des (unerwarteten) Eintritts des Befreiungsgrundes und der dadurch ausgelösten finanziellen Zwangslage war damit spätestens der

effektive Zeitpunkt

der Rentenherabsetzung per 1. Januar 2 01 2. Da dieser zwei fel los über ein Jahr vor der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung liegt, kann auch keine Beitragsbefreiung im Sinne von Art. 1

4. Abs. 2 AVIG erfolgen. 4.

Der Beschwerdeführer hat nach dem Gesagten weder die Beitragszeit erfüllt noch liegen Beitragsbefreiungsgründe vor. Der angefochtene Entscheid erweist sich als richtig; die Beschwerde ist abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG - Unia Arbeitslosenkasse - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGasser Küffer

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1.1 Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person ganz oder teilweise arbeitslos ist ( Art. 8 Abs. 1 lit . a des Bun desgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insol venzentschädigung, AVIG). Als ganz arbeitslos gilt, wer in keinem Arbeitsver hält nis steht und eine Vollzeitbeschäftigung sucht ( Art. 10 Abs. 1 AVIG). Als teilweise arbeitslos gilt, wer in keinem Arbeitsverhältnis steht und lediglich eine Teilzeitbeschäftigung sucht oder wer eine Teilzeitbeschäftigung hat und eine Vollzeit- oder eine weitere Teilzeitbes chäftigung sucht ( Art. 10 Abs.

E. 1.2 Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosen ent schädigung besteht darin, dass die ver si cherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit . e AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rah men frist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) wäh rend mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person erstmals sämtliche An spruchs voraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG).

E. 1.3 .2

Ebenfalls von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind Personen, die wegen Trennung oder Scheidung der Ehe, wegen Invalidität ( Art.

E. 2 lit . a und b AVIG).

E. 2.1 Es steht fest, dass der Be schwerdeführer innerhalb der Rah menfrist für die Bei tragszeit vom 6. Mai 2011 bis 5. Mai 2013 die Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten nicht erfüllt hat. Strittig und zu prüfen ist, ob er sich auf einen Befrei ungsgrund gemäss Art. 14 AVIG berufen kann, wobei aufgrund der Parteivor bringen und der Aktenlage der Befreiungsgrund der Krankheit gemäss Art.

14 Abs. 1 lit . b AVIG und derjenige des (teilweisen) Wegfalls einer Invalidenrente im Sinne von Art. 14 Abs. 2 AVIG zur Diskussion stehen.

E. 2.2 Sachverhaltlich rechtfertigt es sich , gestützt auf die Erwägungen im rechts kräf ti gen Urteil IV.2011.01295 als erstellt zu betrachten, dass der Beschwer deführer, welcher ab

1. Oktober 2004 im Wesentlichen aufgrund psychischer Leiden eine ganze Invalidenrente bezog en hatte , spätestens ab Mai 2011 sowohl in der bis herigen Tätigkeit als Fabrikationsmitarb eiter in einer Schuhfabrik als auch in jeder adap tierten Tätigkeit wieder zu 50 % arbeitsfähig war . Damit war der Be schwerdeführer während der ganzen Rahmenfrist für die Beitragszeit im Um fang der hier relevanten Teilzeitarbeitslosigkeit ( Art.

E. 2.3 Was den Befreiungsgrund des teilweisen Wegfalls der Invalidenrente anbelangt, ist zu beachten, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit nach Art.

E. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versi cherungsrechts , ATSG ), Unfall ( Art.

E. 4 ATSG) oder Mutterschaft ( Art.

E. 5 ATSG) , sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten;

c. eines Aufenthaltes in einer schweizerischen Haft- oder Arbeitserziehungsan stalt oder in einer ähnlichen schweizerischen Einrichtung.

Der gesetzliche Befreiungstatbestand muss also massgebender Grund für die Nichterwerbstätigkeit und damit für die Nichterfüllung der Beitragszeit sein (BGE

131 V 279 E. 1.2, 283 E. 2.4, 130 V 229 E. 1.2.3). So muss beim Befrei ungs grund nach Art. 14 Abs. 1 lit . b AVIG ein Kausalzusammenhang zwischen der Nicht er füllung der Beitragszeit und der Krankheit vorliegen, wobei das Hin der nis wäh rend mehr als zwölf Monaten bestanden haben muss (BGE 121 V 342 E. 5b).

E. 8 ATSG) oder Todes des Ehegatten oder aus ähnlichen Gründen oder wegen Wegfalls einer Invali den rente gezwungen sind, eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder zu erweitern. Diese Regel gilt nur dann, wenn das betreffende Ereignis nicht mehr als ein Jahr zurückliegt und die betroffene Person beim Eintritt die ses Er eignisses ihren Wohnsitz in der Schweiz hatte ( Art. 14 Abs. 2 AVIG). 2.

E. 10 Abs. 2 lit . a AVIG) von 50 % arbeitsfähig und kann sich entsprechend nicht auf den Befreiungsgrund von Art.

E. 14 Abs. 2 Satz 2 AVIG), ist Ausdruck der gesetzgebe rischen Entscheidung, ein solches Ereignis nicht mehr als kausal für die über ein Jahr später versuchte Arbeitsaufnahme zu betrachte n (BGE 121 V 336 E. 5c/ bb ; Urteile des Bundesgerichts 8C_359/2011 vom 1 3. Februar 2012 E.

5.2, 8C_345/2011 vom 1 2. Juli 2011 E. 7.1.2).

Die mit Verfügung der IV-Stelle vom 3 1. Oktober 2011 mitgeteilte Herabsetzung der ganzen auf eine halbe Invalidenrente wurde mit rechtskräftigem Urteil IV.2011.01295 vom 2 7. März 2013 im Grundsatz bestätigt, angesichts des Zu stellungszeitpunkts der Verfügung aber vom 1. Dezember 2011 auf den 1. Janu a r 2012 verschoben (vgl. Urk. 6/59 f.).

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist für die Auslösung der Jahres frist nicht das Urteilsdatum in der invalidenversicherungsrechtlichen Angele genheit oder die Kenntnisnahme des Urteils relevant, denn er musste spätestens ab Zugang der Rentenherabsetzungsverfügung der IV-Stelle im November 2011, wenn nicht bereits ab Kenntnis der von der IV-Stelle eingeholten Gutachten von Dr. med. Y.___ vom 2 6. April 2011 und der Klinik Z.___ vom 1 3. Mai 2011 (vgl. dazu Urk. 6/52 ff.) ernsthaft mit einer Herabsetzung der Invaliden rente

rechnen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_359/2011 vom 1 3. Februar 2012 E. 5.2 mit Hinweis).

Ausschlaggebender Zeitpunkt des (unerwarteten) Eintritts des Befreiungsgrundes und der dadurch ausgelösten finanziellen Zwangslage war damit spätestens der

effektive Zeitpunkt

der Rentenherabsetzung per 1. Januar 2 01 2. Da dieser zwei fel los über ein Jahr vor der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung liegt, kann auch keine Beitragsbefreiung im Sinne von Art. 1

4. Abs. 2 AVIG erfolgen. 4.

Der Beschwerdeführer hat nach dem Gesagten weder die Beitragszeit erfüllt noch liegen Beitragsbefreiungsgründe vor. Der angefochtene Entscheid erweist sich als richtig; die Beschwerde ist abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG - Unia Arbeitslosenkasse - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGasser Küffer

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2013.00209 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Gasser Küffer Urteil vom

17. Dezember 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG Rechtsanwalt Mario Bertschi , Leistungen und Services Zürich Postfach, 8010 Zürich gegen Unia Arbeitslosenkasse Kompetenzzentrum D-CH Ost Strassburgstrasse 11, Postfach 3321, 8021 Zürich 1 Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

Der 1957 geborene X.___ bezog seit 1. Oktober 2004 eine ganze In va lidenrente. Im Rahmen eines im Oktober 2010 eingeleiteten Revisionsver fah ren s liess die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, den Ver sicherten internistisch-rhe umatologisch und psychiatrisch begutachten und teilte

ihm mit Verfügung vom 3 1. Oktober 2011 die Herabsetzung der ganzen auf eine halbe Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Dezember 2011 mit. Die dage gen einge reichte Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenem Urteil IV.2011.01295 vom 2 7. März 2013 in dem Sinne teilweise gut, als es die Herabsetzung der ganzen auf eine halbe Invalidenrente vom 1. Dezember 2011 auf den 1. Januar 2012 verschob (vgl. Urk. 6/45-59). 1.2

Am 6. Mai 2013 meldete sich X.___ zur Arbeitsvermittlung für eine Teilzeitstelle von 50 % an und stellte am 1 3. Mai 2013 Antrag a uf

Arbeitslo senents chädigung ( Urk. 6/78-82). Mit Verfügung vom 8. Juli 2013 verneinte die Unia Arbeitslosenkasse einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 6. Mai 2013 mit der Begründung, dass zwischen dem Wegfall der Invalidenrente per 1. Januar 2012 und der Anmeldung bei der Arbeitslosenkasse kein Kausal zu sammenhang feststellbar sei, da die finanzielle Einbusse bereits im Januar 2012 stattgefunden habe. Da auch kein anderer Befreiungsgrund gegeben sei, erfülle der Versicherte die Mi ndest beitragszeit nicht ( Urk. 6/35). Die Einsprache des Ver sicherten vom 1 9. Juli 2013 ( Urk. 6/24) wies die Kasse mit Entscheid vom 1 9. August 2013 ab ( Urk. 2). 2.

Dagegen liess X.___ am 1 9. September 2013 Beschwerde erheben und die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab 6. Mai 2013 beantragen ( Urk. 1). Die Arbeitslosenkasse schloss in der Beschwerdeantwort vom

2. Okto ber

2013 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5). Mit Eingabe vom 7. November 2013 liess der Beschwerdeführer auf Einreichung einer Replik ver zichten ( Urk. 10) .

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person ganz oder teilweise arbeitslos ist ( Art. 8 Abs. 1 lit . a des Bun desgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insol venzentschädigung, AVIG). Als ganz arbeitslos gilt, wer in keinem Arbeitsver hält nis steht und eine Vollzeitbeschäftigung sucht ( Art. 10 Abs. 1 AVIG). Als teilweise arbeitslos gilt, wer in keinem Arbeitsverhältnis steht und lediglich eine Teilzeitbeschäftigung sucht oder wer eine Teilzeitbeschäftigung hat und eine Vollzeit- oder eine weitere Teilzeitbes chäftigung sucht ( Art. 10 Abs. 2

lit . a und b AVIG). 1.2

Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosen ent schädigung besteht darin, dass die ver si cherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit . e AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rah men frist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) wäh rend mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person erstmals sämtliche An spruchs voraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG). 1.3 1.3 .1

Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG Per sonen, die innerhalb der Rahmenfrist ( Art. 9 Abs.

3) während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit nicht erfüllen konnten wegen:

a. einer Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung, sofern sie während mindestens zehn Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatten;

b. Krankheit ( Art. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versi cherungsrechts , ATSG ), Unfall ( Art. 4 ATSG) oder Mutterschaft ( Art. 5 ATSG) , sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten;

c. eines Aufenthaltes in einer schweizerischen Haft- oder Arbeitserziehungsan stalt oder in einer ähnlichen schweizerischen Einrichtung.

Der gesetzliche Befreiungstatbestand muss also massgebender Grund für die Nichterwerbstätigkeit und damit für die Nichterfüllung der Beitragszeit sein (BGE

131 V 279 E. 1.2, 283 E. 2.4, 130 V 229 E. 1.2.3). So muss beim Befrei ungs grund nach Art. 14 Abs. 1 lit . b AVIG ein Kausalzusammenhang zwischen der Nicht er füllung der Beitragszeit und der Krankheit vorliegen, wobei das Hin der nis wäh rend mehr als zwölf Monaten bestanden haben muss (BGE 121 V 342 E. 5b). 1.3 .2

Ebenfalls von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind Personen, die wegen Trennung oder Scheidung der Ehe, wegen Invalidität ( Art. 8 ATSG) oder Todes des Ehegatten oder aus ähnlichen Gründen oder wegen Wegfalls einer Invali den rente gezwungen sind, eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder zu erweitern. Diese Regel gilt nur dann, wenn das betreffende Ereignis nicht mehr als ein Jahr zurückliegt und die betroffene Person beim Eintritt die ses Er eignisses ihren Wohnsitz in der Schweiz hatte ( Art. 14 Abs. 2 AVIG). 2. 2.1

Es steht fest, dass der Be schwerdeführer innerhalb der Rah menfrist für die Bei tragszeit vom 6. Mai 2011 bis 5. Mai 2013 die Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten nicht erfüllt hat. Strittig und zu prüfen ist, ob er sich auf einen Befrei ungsgrund gemäss Art. 14 AVIG berufen kann, wobei aufgrund der Parteivor bringen und der Aktenlage der Befreiungsgrund der Krankheit gemäss Art.

14 Abs. 1 lit . b AVIG und derjenige des (teilweisen) Wegfalls einer Invalidenrente im Sinne von Art. 14 Abs. 2 AVIG zur Diskussion stehen. 2.2

Sachverhaltlich rechtfertigt es sich , gestützt auf die Erwägungen im rechts kräf ti gen Urteil IV.2011.01295 als erstellt zu betrachten, dass der Beschwer deführer, welcher ab

1. Oktober 2004 im Wesentlichen aufgrund psychischer Leiden eine ganze Invalidenrente bezog en hatte , spätestens ab Mai 2011 sowohl in der bis herigen Tätigkeit als Fabrikationsmitarb eiter in einer Schuhfabrik als auch in jeder adap tierten Tätigkeit wieder zu 50 % arbeitsfähig war . Damit war der Be schwerdeführer während der ganzen Rahmenfrist für die Beitragszeit im Um fang der hier relevanten Teilzeitarbeitslosigkeit ( Art. 10 Abs. 2 lit . a AVIG) von 50 % arbeitsfähig und kann sich entsprechend nicht auf den Befreiungsgrund von Art. 14 Abs. 1 lit . b AVIG berufen.

Hinzuweisen ist der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf den Um stand, dass sich das Vorliegen des Befreiungstatbestands gemäss Art. 14 Abs. 1 lit . b AVIG grundsätzlich nach einer objektiven Betrachtungsweise bestimmt, somit ex post . Ob sich eine versicherte Person nach eigener Einschätzung ge sundsheitsbedingt ausser Stande sieht, eine beitragspflichtige (Teilzeit-)Beschäf tigung auszuüben , entsprechend auf eine (frühere) Anmeldung bei der Arbeits losenversicherung verzichtet und damit einen allfälligen Leistungsanspruch verliert (vgl. entsprech ende Ausführungen in Urk.

1 S.

2 f.), ist demgegenüber nich t massgebend (Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum So zialversicherungsrecht , Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversi che rung und Insolvenzen tschädigung, 4. Auflage, Zürich, Basel, Genf 2013, S. 62 Hinweisen). 2.3

Was den Befreiungsgrund des teilweisen Wegfalls der Invalidenrente anbelangt, ist zu beachten, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit nach Art. 14 Abs. 2 AVIG nur möglich ist , wenn zwischen dem geltend gemachten Grund und der Notwendigkeit der Auf nahme oder Erweiterung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit ein Kausal zusammenhang gegeben ist. Dabei ist kein strikter Kausalitätsnachweis im natur wissenschaftlichen Sinne zu verlangen (BGE 125 V 123 E. 2a, 121 V 336 E.

5c/ bb , 119 V 51 E. 3b ).

Das s das Gesetz die enumerierten oder ähnlichen Befreiungsgründe im Rahmen der Generalklausel nicht mehr zu lässt , wenn das betreffende Ereignis mehr als ein Jahr zurückliegt ( Art. 14 Abs. 2 Satz 2 AVIG), ist Ausdruck der gesetzgebe rischen Entscheidung, ein solches Ereignis nicht mehr als kausal für die über ein Jahr später versuchte Arbeitsaufnahme zu betrachte n (BGE 121 V 336 E. 5c/ bb ; Urteile des Bundesgerichts 8C_359/2011 vom 1 3. Februar 2012 E.

5.2, 8C_345/2011 vom 1 2. Juli 2011 E. 7.1.2).

Die mit Verfügung der IV-Stelle vom 3 1. Oktober 2011 mitgeteilte Herabsetzung der ganzen auf eine halbe Invalidenrente wurde mit rechtskräftigem Urteil IV.2011.01295 vom 2 7. März 2013 im Grundsatz bestätigt, angesichts des Zu stellungszeitpunkts der Verfügung aber vom 1. Dezember 2011 auf den 1. Janu a r 2012 verschoben (vgl. Urk. 6/59 f.).

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist für die Auslösung der Jahres frist nicht das Urteilsdatum in der invalidenversicherungsrechtlichen Angele genheit oder die Kenntnisnahme des Urteils relevant, denn er musste spätestens ab Zugang der Rentenherabsetzungsverfügung der IV-Stelle im November 2011, wenn nicht bereits ab Kenntnis der von der IV-Stelle eingeholten Gutachten von Dr. med. Y.___ vom 2 6. April 2011 und der Klinik Z.___ vom 1 3. Mai 2011 (vgl. dazu Urk. 6/52 ff.) ernsthaft mit einer Herabsetzung der Invaliden rente

rechnen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_359/2011 vom 1 3. Februar 2012 E. 5.2 mit Hinweis).

Ausschlaggebender Zeitpunkt des (unerwarteten) Eintritts des Befreiungsgrundes und der dadurch ausgelösten finanziellen Zwangslage war damit spätestens der

effektive Zeitpunkt

der Rentenherabsetzung per 1. Januar 2 01 2. Da dieser zwei fel los über ein Jahr vor der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung liegt, kann auch keine Beitragsbefreiung im Sinne von Art. 1

4. Abs. 2 AVIG erfolgen. 4.

Der Beschwerdeführer hat nach dem Gesagten weder die Beitragszeit erfüllt noch liegen Beitragsbefreiungsgründe vor. Der angefochtene Entscheid erweist sich als richtig; die Beschwerde ist abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG - Unia Arbeitslosenkasse - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGasser Küffer