Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1985 , war vom 2 2. August 2011 bis 21. Dezember 2012 als Hilfsmaler bei der Firma Y.___ ( Urk. 7/ 7/21
Ziff.
2) tätig, als er sich am
21. Dezember 2012 beim Re gionalen Ar beitsvermitt lungszentrum (RAV) zum Leistungsbezug anmeldete und sich ab diesem Datum im Um fang eines Arbeitspensums von 100 % der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stellte ( Urk. 7/ 7/19) . Anschliessend bezog er innerhalb einer Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 2 2. Dezember 2012 bis 21. Dezember 2014 (Urk. 7/ 7/22) Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Nachdem das RAV die Sache an das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kan tons Zürich (AWA) zum Entscheid über die Einstellung in der Anspruchs berechtigung wegen ungenügender Arbeitsbe mühungen
in der Kündigungsfrist überwiesen hatte, stellte dieses den Versi cherten mit Verfügung vom
8. April 2013 (Urk. 7/ 7/10 ) wegen ungenügender Arbeits bemühungen
während der Kündigungsfrist vom 21. November bis
21. Dezember 2012 für drei Tage mit Beginn am 2 2. Dezember 2012 in der An spruchsberechtigung ein.
Die vom Versicherten am
16. April 2013 da gegen erhobene Einsprache (Urk. 7/ 7/11 ) wies das AWA mit Entscheid vom
27. Mai 2013 (Urk. 7/ 7/12 = Urk. 7/
2) ab. 1.2
Mit Schreiben vom 2 2. März 2013 ( Urk. 6/6) teilte das RAV dem Versicherten mit, dass eine Überprüfung der von ihm für den Monat Dezember 2012 nach gewiesenen Arbeitsbemühungen ergeben habe, dass er sich in dieser Kontroll periode nicht genügend um Arbeit bemüht habe und forderte ihn zur Stellung nahme auf , worauf der Versicherte am 3. April 2013 ( Urk. 6/7) dazu Stellung nahm. Nachdem das RAV die Sache erneut an das AWA zum Entscheid über die Einstellung in der Anspruchs berechtigung wegen ungenügender Arbeitsbemü hungen überwiesen hatte, stellte dieses den Versicherten mit Verfügung vom 16. April 2013 (Urk. 6/8) wegen ungenügender Arbeits bemühungen in der Kon trollperiode vom 2 2. bis 31. Dezember 2012 für drei Tage mit Beginn am 1. Ja nuar 2013 in der An spruchsberechtigung ein.
Die vom Versicherten am 11. Mai 2013 da gegen erhobene Einsprache (Urk. 6/9) wies das AWA mit Entscheid vom 16. Mai 2013 (Urk. 6/10 = Urk. 2) ab.
2.
2.1
Gegen den Einspracheentscheid vom 16 . Mai 2013 (Urk. 2) erhob der Versi cherte am 27 . Mai 2013 ( Urk.
1) Beschwerde und bean trag te sinngemäss dessen Aufhebung und die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen. Mit Beschwer de antwort vom 25. Juni 2013 (Urk. 5 ) be an tragte das AWA die Ab wei sung der Be schwerde. 2.2
Gegen den Einspracheentscheid vom 27. Mai 2013 (Urk. 7/2) erhob der Versi cherte am 31. Mai 2013 ( Urk. 7/1; Prozess-Nr. AL.2013.00132) Beschwerde und bean trag te sinngemäss dessen Aufhebung und die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen. Mit Beschwer deantwort vom 25. Juni 2013 (Urk. 7/5) be an tragte das AWA die Ab wei sung der Be schwerde. 2.3
Mit Verfügung vom 28. Juni 2013 ( Urk.
8) wurde der Prozess Nr. AL.2013.00132 in Sachen der Parteien wird mit dem vorliegenden Prozess Nr. AL.2013.00128 vereinigt und unter dieser Prozessnummer weitergeführt ( Urk. 7/0-7) . Der Prozess Nr. AL.2013.00132 wurde als dadurch erledigt abge schrieben und es wurde dem Beschwerdeführer je eine Kopie der beiden Einga ben des Beschwerdegegners vom 25. Juni 2013 ( Urk. 5 und Urk. 7/5) zugestellt. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.
1.1
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwer de n in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2
Nach Art.
17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeits - losenversi cherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistun gen beanspruchen will, mit Unter stützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unterneh men, um Ar beitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Ins besonde re ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigen falls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühun gen nachweisen können. Gemäss Art.
30 Abs. 1 lit .
c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung ein zustellen, wenn sie sich persönlich nicht ge nügend um zumut bare Arbeit bemüht. Dieser Einstel lungsgrund ist schon dann gegeben, wenn die versicherte Person vor Eintritt der Arbeits losig keit ihren Ob liegenheiten nicht nachgekommen ist. Sie hat sich da her bereits während der Kündigungsfrist um einen neuen Arbeits platz zu be werben (ARV 2003 Nr. 10 S. 119 E. 1 mit Hinweisen). 1.3
Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine Person genügend um zumutbare Ar beit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Be werbungen von Bedeutung (BGE 124 V 225 E. 4a mit Hinweis). Was die Quan tität der persönlichen Arbeitsbemühungen anbelangt, können keine eindeutigen Zahlenwerte angegeben werden. Eine allgemein gültige Aussage über die erfor derliche Mindestzahl an Bewerbungen ist nicht möglich. Das Quantitativ beur teilt sich vielmehr nach den konkreten Umständen (BGE 124 V 225 E. 4a mit Hinweis). Die Verwaltungspraxis verlangt in der Regel 10 bis 12 Bewerbungen pro Monat, wobei es sich nicht um eine starre Grenze handelt, sondern die sub jektiven und objektiven Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_583/2009 vom 22. Dezember 2009 E. 5.1 und C 62/06 vom 7. August 2006 mit Hinweisen; Gerhard Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Bd. I, N 15 zu Art.
17 AVIG). Dabei sind die persönlichen Umstände und Möglichkeiten der versicherten Person wie Al ter, Schul- und Berufsbildung sowie die Usanzen des für sie in Betracht fallen den Arbeitsmarktes zu beachten (BGE 120 V 74 E. 4a S. 78; Thomas Nussbau mer, Arbeitslosenversicherung, in: Soziale Sicherheit, SBVR Bd. XIV, 2. Aufl. 2007, S. 2430 Rz . 839). Zudem ist auch zu berücksichtigen , wie lange eine Ar beitslo sigkeit bereits dauert und wie die Chancen der betreffenden Person auf dem Ar beitsmarkt stehen . Insgesamt gilt es bei der Würdigung des Verhaltens des Ver sicherten unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens alle Umstände des kon kreten Einzelfalls einzubeziehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_583/2009 vom 22. Dezember 2009 E. 5.1) . 1.4
Nach der Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts C 50/06 vom 23. Mai 2006 E. 2.2) stellt die Pflicht zur Vornahme persönlicher Arbeitsbemühungen eine elementare Verhaltensregel dar, die auch ohne vorgängige Aufklärung oder - im Falle ungenügender Arbeitsbemühungen - Verwarnung seitens der Ver waltung befolgt werden muss, was sich schon daraus ergibt, dass die versicherte Person bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit ihren diesbezüglichen Obliegen heiten nachkommen und sich schon während der Kündigungsfrist um einen neuen Ar beitsplatz bewerben muss (Urteil des Bundesgerichts C 144/05 vom 1. Dezember 2005 E. 5.2.1 mit Hinweisen). Aus diesem Grunde vermag eine versicherte Per son nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, wenn ihr der Berater oder die Beraterin des RAV nicht bereits bei der Anmeldung zur Ar beitsvermittlung, sondern erst anlässlich der ersten Besprechung bekanntgibt, wie viele Bewerbungen von ihr monatlich erwartet werden (Urteile des Bundes gerichts C 50/06 vom 23. Mai 2006 E. 2.1 und C 14/06 vom 6. September 2006 E. 2.2). 1.5
Grundsätzlich sanktioniert Art. 30 Abs. 1 lit . c AVIG eine Verletzung der in Art. 17 Abs. 1 AVIG statuierten Schadenminderungspflicht, insbesondere der Pflicht, sich genügend um Arbeit zu bemühen. Diese Verknüpfung soll Arbeits lose zur Stellensuche anspornen und eine missbräuchliche Beanspruchung der Arbeitslosenversicherung verhindern. Die Einstellung in der Anspruchs berechti gung bezweckt eine angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person an je nem Schaden, den sie durch ihr pflichtwidriges Verhalten der Arbeitslosen versi cherung natürlich und adäquat kausal verursacht hat (BGE 124 V 225 E. 2b mit weiteren Hinweisen). Kern der Pflicht, alles Zumutbare zu unter nehmen, um Ar beitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen, sind die persönli chen Arbeitsbe mühungen der versicherten Person selbst, die in der Regel streng beurteilt wer den. Es gilt gewissermassen der Grundsatz, dass die Arbeitsbemü hungen umso intensiver sein müssen, je weniger Aussicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden. Dabei stehen sowohl Tatsache als auch Inten sität, nicht aber der Erfolg dieser Bemühungen im Vordergrund (BGE 133 V 89 E. 6.1.1). 2. 2.1
Vorweg zu prüfen ist der Einspracheentscheid vom 27. Mai 2013 ( Urk. 7/2). 2.2
Der Beschwerdegegner stellte im angefochtenen Einspracheentscheid vom
27. Mai 2013 (Urk. 7/ 6/12 S. 2 f. ) fest, im Einspracheverfahren
durchgeführte Ab klärungen hätten ergeben, dass das Arbeitsverhältnis mit dem Be - schwerdeführer am 21. November 2012 mündlich (telefonisch) mit der ver - traglich vereinbarten Kündigungsfrist von einem Monat per 21. Dezember 2012 aufgelöst worden sei , weshalb davon auszugehen sei, dass sich der Beschwer - deführer , welcher wäh rend der Kündigungsfrist vom 21. November bis 21. De - zember 2012 lediglich zwei am
21. Dezember 2012 getätigte Arbeits - bemühungen nachgewiesen habe, sich in diesem Zeitraum nicht genügend um Arbeit bemüht habe. 2.3
Der Beschwerdeführer bringt hiegegen vor, dass die Firma Y.___ das Arbeitsver hältnis mit ihm am 19. Dezember 2012 (mündlich) gekündigt habe. Anschlies send habe er ein auf
21. November 2012 datiertes Kündigungs schreiben der Firma Y.___ , welches diese am 21. Dezember 2012 der Post übergeben habe, erhal ten. Er habe sich am
21. Dezember 2012 beim RAV zur Arbeitsvermittlung und zum Leistungsbezug angemeldet und noch gleichentags zw ei Stellen bewerbun gen getätigt. Aus diesem Grunde
erachte er eine Einstellung in der Anspruchs berechtigung wegen ungenügender Arbeits bemühungen während der Kündi gungsfrist als
nicht gerechtfertigt. 3. 3.1
I n den Akten befindet sich ein auf unbestimmte Zeit abgeschlossener Einsatz - ver trag zwischen der Firma Y.___ und dem Beschwerdeführer vom 16. März 2012 (Urk. 7/7/3/4) für einen Einsatz des Beschwerdeführers bei der Firma Z.___ ab 19. März 2012 sowie ein im Vergleich zum ersten Einsatzvertrag in Bezug auf die Entlöhnung geänderter Einsatzvertrag vom 3. Oktober 2012 für einen Einsatz des Beschwerdeführers bei der Firma Z.___ ab
1. Oktober 2012 ( Urk. 7/7/3/1). 3.2
Des Weitern liegt ein am 21. November 2012 datiertes Kündigungsschreiben der Firma Y.___ ( Urk. 7/6/11/2), worin die Firma Y.___
das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer „fristgerecht“ per 21. Dezember 2012 kündigte, sowie ein dazugehörender, mit einem Poststempel vom 21. Dezember 2012 versehener Briefumschlag der Firma Y.___ ( Urk. 7/6/11/3) bei den Akten . 3.3
In der Arbeitgeberbescheinigung vom 21. Dezember 2012 ( Urk. 7/6/21
Ziff. 10 ) gab die Firma Y.___ an, dass sie das das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwer deführer am 21. November 2012 mündlich per 21. Dezember 2012 gekündigt habe. 3. 4
Im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung gab der Beschwerdeführer an, dass die Firma Y.___ das Arbeitsverhältnis am 21. Dezember 2012 auf dieses Datum hin schriftlich gekündigt habe ( Urk. 7/6/18 Ziff. 18).
Mit Stellungnahme vom 3. April 2013 hielt der Beschwerdeführer fest, dass er erstmals nach Erhalt des Kündigungsschreibens vom 21. Dezember 2012 Kennt nis der Kündigung des Arbeitsvertrages durch die Firma Y.___ erhalten habe ( Urk. 7/6/6).
In sein er Einsprache ( Urk. 7/6/11/1) führte der Beschwerdeführer aus, dass er ursprünglich damit gerechnet habe, dass sein Einsatzbetrieb die Arbeit auf der Baustelle im Winter einstellen und ihn entlassen werde. Da er nicht sehr gut deutsch spreche , habe sich deshalb seine Ehegattin mehrmals telefonisch mit der Firma Y.___ in Verbindung gesetzt. Diese habe ihr
mitgeteilt, dass sein Einsatz weiterlaufe. A nschliessend habe die Firma Y.___ den Arbeitsvertrag mit ihm a m 19. Dezember 2012 telefonisch per 21. Dezember 2012 gekündigt . Da er am
21. Dezember 2012 noch gearbeitet habe, und da das RAV anschliessend über die Festtage geschlossen gewesen sei , habe seine Ehegattin ihn am 21. De - zember 2012 beim RAV angemeldet. Anschliessend habe er am 2 2. Dezember 2012 per Post ein im November datiertes Kündigungsschreiben der Firma Y.___ erhalten.
In seiner Beschwerde ( Urk. 7/1 S. 2) hielt der Beschwerdefüh rer fest, dass ihm die Firma Y.___ am 19. Dezember 2012 über die Kündigung des Arbeits - verhältnisses per 21. Dezember 2012 in Kenntnis gesetzt habe. Er habe vorher zwar geahnt, dass die Malerarbeiten bei seinem Einsatzbetrieb nach Winter - einbruch eingestellt werden würden;
ein genaue r Zeitpunkt der Einstel lung der Arbeiten sei ihm indes nicht bekannt gewesen. Die Firma Y.___ habe seiner Ehegattin im Oktober 2012 vielmehr mitgeteilt, dass der Einsatzbetrieb ihr zwar mitget eilt habe, im Winter
grundsätzlich keine Arbeitnehmenden der Firma Y.___ mehr zu benötigen, dass sie jedoch auch nach dem Wintereinbruch einige wenige Temporär arbeit nehmende
weiterhin benötigen werde . Der Be schwerdeführer
könne daher, sofern er im November 2012 noch über einen Ar beitseinsatz beim Einsatzbetrieb verfügen würde , davon aus gehen, dass sein Einsatzvertrag fortlaufend auf unbestimmte Zeit verlängert werde n würde . 3.5
Gemäss einer Aktennotiz vom 21. Mai 2013 ( Urk. 7/6/9) betreffend eines glei chentags geführten Telefongesprächs des Beschwerdegegne rs mit der Firma Y.___ habe diese angegeben , dass sie das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerde führer am 21. November 2012 telefonisch per 21. Dezember 2012 gekündigt habe, und dass sie nicht mehr eruieren könne, wann sie das am 21. November 2012 datierte Kündigungsschreiben der Post übergeben habe. 4. 4.1
Gemäss Art. 29 AVIG zahlt die Arbeitslosenkasse Arbeitslosenentschädigung aus, wenn sie begründete Zweifel darüber hat, ob die v ersicherte Person für die Zeit des Arbeitsausfalls gegenüber ihrem bisherigen Arbeitgeber Lohn- oder Entschädigungsansprüche im Sinne von Art. 11 Abs. 3 AVIG hat oder ob sie erfüllt werden ( Abs. 1). Mit der Zahlung von Arbeitslosenentschädigung im Sinne von Art. 29 Abs. 1 AVIG gehen alle Ansp rüche der
v ersicherten Person samt dem gesetzlichen Konkursprivileg im Umfang der ausgerichteten Tag geldentschädigung auf die Arbeitslosenkasse über ( Abs. 2).
Praxisgemäss steht es der versicherten Person grundsätzlich frei, ob sie Leistun gen nach Art. 29 Abs. 1 AVIG beanspruchen oder die arbeitsvertraglichen An sprüche selbst geltend machen will und sich erst für eine anschliessende Ar beitslosigkeit bei der Arbeitslosenversicherung zum Leistungsbezug anmelden will (Weisung des S taatssekretariats für Wirtschaft, seco , AVIG-Praxis ALE Rz . B47). 4.2
Lohnansprüche können insbesondere bei Nichteinhaltung der Kündigungsfrist entstehen.
Eine Kündigung, welche die Kündigungsfrist missachtet, ist wirk sam und bewirkt die Auflösung des Arbeitsverhältnisses auf den nächsten ver traglichen oder gesetzlichen Termin. Die arbeitnehmende Person hat jedoch nur dann einen Lohnanspruch, wenn sie dem Arbeitgeber ihre Dienste während der Zeit nach dem vorzeitigen Kündi gungstermin unmissverständlich angeboten hat.
Die Durchführungsstellen der Arbeitslosenversicherung sind daher gehalten, unverzüglich ab zu klären, ob die gesetzlichen oder vertraglichen Kündigungs bestimmungen eingehalten wurden. Wurden diese Bestimmungen missachtet und ist die verlängerte Kündigungsfrist noch nicht abgelaufen, haben sie die versicherte Person anzuweisen, ihre Arbeits kraft unverzüglich dem Arbeitgeber anzubieten. Befolgt die versicherte Person diese Anweisung ohne entschuldba ren Grund nicht, haben sie alsdann eine Einstellung in der Anspruchsbe rechti gung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit zu prüfen (vgl. Weisung des seco AVIG-Praxis ALE Rz . C207 und C209) . 5. 5.1
Vorliegend stützte sich der Beschwerdegegner auf die Angaben der Firma Y.___ in der Arbeitgeberbescheinigung vom 21. Dezember 2012 ( Urk. 7/7/21 Ziff.
10) und auf deren telefonische Aussagen vom 2 1. Mai 2013, festgehalten in einer Aktennot iz gleichen Datums ( Urk. 7/7/9). Die Firma Y.___
gab an, das s sie
das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer am 2 1. November 2012 per 2 1. Dezember 2012 mündlich gekündigt habe .
Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, dass die Firma Y.___
ihm erst am 1 9. Dezember 2012 mündlich gekündigt habe , und dass er ein am 2 1. November 2012 datiertes Kündigungsschreiben der Firma Y.___ erst am 2 2. Dezember 2012 erhalten habe . Letzteren Umstand belegt der Beschwerde führer mit einem einen Poststempel vom 2 1. Dezember 2012 aufweisenden Briefumschlag der Firma Y.___ . 5.2
Diesbezüglich gilt es zu beachten, dass eine formlos eingeholte und in einer Aktennotiz festgehaltene mündliche oder telefonische Auskunft nach der Rechtsprechung nur insoweit zulässig ist, als damit blosse Nebenpunkte, na mentlich Indizien oder Hilfstatsachen, festgestellt werden. Dagegen kommt grundsätzlich nur die Form einer schriftlichen Anfrage und Auskunft in Be tracht, wenn Auskünfte zu wesentlichen Punkten des rechtserheblichen Sach verhaltes einzuholen sind (B GE 117 V 285 E . 4c mi t Hinweis). Hält ein Mitar beiter eines Versicherers den Inhalt eines Telefongesprächs schriftlich fest und bestätigt die befragte Person mit ihrer Unterschrift ausdrücklich, dass die Wie dergabe des Gesprächs korrekt ist, ist diesem Schriftstück unter Um ständen Be weiswert zuzuerkennen (Urteil des Bundesgerichts U 11/07 vom 2 7. Februar 2008 mit Hinweis) . Da die Auskunft der Firma Y.___ vom 2 1. Mai 2013 wesent liche Punkte des rechtserheblichen Sachverhalts beschlägt, aber nicht unter schriftlich bestätigt ist, kann auf die Aktennotiz gleichen Datums (Urk. 7/7/9) vorliegend nicht abgestellt werden. 5.3
D emgegenüber handelt es sich bei der von der Firma Y.___ unterschriebenen Arbeit geberbescheinigung vom 2 1. Dezember 2012 ( Urk. 7/7/21) grundsätzlich um eine beweistaugliche Urkunde. In inhaltlicher Hinsicht ist der Umstand, dass die Firma Y.___ nach einer mündlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses dieses mit dem am 2 1. November 2012 datierten Schreiben zusätzlich noch schriftlich kündigen wollte , ohne darin eine vorgängige mündliche Kündigung zu erw ähn en, indes geeignet, die Angaben der Firma Y.___ in der Arbeitgeber bescheinigung zumindest in Zweifel zu ziehen. 5.4
In Anbetracht der Umstände , dass der Beschwerdeführer die Angaben der
Firma Y.___
einerseits wiederholt bestritt , und dass andererseits die Angaben des Beschwerdeführes keine massgeblichen Widersprüche enthielten , wären die Or gane der Arbeitslosenversicherung in Nachachtung des im Verwaltungs verfah ren der Arbeitslosenversicherung geltenden Untersuchungs grundsatzes (Art. 43 ATSG) verpflichtet gewesen , den Sachverhalt diesbezüglich ergänzend abzuklä ren. Der Umstand, dass die Firma Y.___ , welche gegenüber der Arbeitslosen kasse angegeben hatte, den Arbeitsvertrag mit dem Beschwerdeführer mündlich gekündigt zu haben, ein am 2 1. November 2012 datierte s
schriftliches Kündi gungsschreiben verfasste, und dieses gemäss dem vom Beschwerdeführer ein gereichten, einen Poststempel vom 2 1. Dezember 2012 aufweisenden Briefum schlag, offensichtlich erst am 2 1. Dezember 2012 als nicht eingesch riebene Sen dung der Post übergab (vgl. Urk 7/7/11/3) , war sodann geeignet, die Angaben der Firma Y.___ , wonach sie das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer am 2 1. November 2012 mündlich gekündigt habe, in Zweifel zu ziehen. Dies insbesondere auch deshalb weil die Firma Y.___
keine Beweismittel zu der von ihr geltend gemachten mündlichen Kündigung nannte . 6. 6.1
Gemäss Art. 335c Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) kann das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Probezeit im ersten Dienstjahr mit einer Kündigungsfrist von einem Monat auf das Ende eines Monats gekündigt werden. Für Temporärange stellte sieht Art. 19 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih
(Arbeitsvermittlungsgesetz, AVG) für die ersten sechs Mo nate verkürzte Kündigungsfristen vor, nämlich mindestens zwei Tage während der ersten drei Monate ununterbrochener Anstellung und sieben Tage vom vier - ten bis und mit dem sechsten Monat. Es handelt sich dabei um Arbeits- und nicht um Kalendertage ( Ullin
Streiff /Adrian von Kaenel /Roger Rudolph, Ar beits - vertrag, 7. Aufl., Zürich 2012, Art. 335c OR N 7). 6.2
Gemäss der Rechtsprechung sind Verträge mit demselben Arbeitgeber zu - sammen zurechnen , selbst bei kürzeren Unterbrüchen. Auch wenn in einem Vertrag ausdrücklich davon die Rede ist, es werde ein neuer Vertrag geschlos sen, ist die Zurückrechnung auf den Anfang der Anstellung nur zu unterlassen, wenn ein völlig anders geartetes Vertragsverhältnis vereinbart worden ist ( Ullin
Streiff /Adrian von Kaenel /Roger Rudolph, a.a.O., Art. 335c OR N 5). 6.3
Der Ablauf der Kündigungsfrist fällt nach Gesetz immer auf das Ende eines Kalen dermonats. Diese Bestimmung ist indes formfrei abänderbar. Nur bezüg lich der Fristen ist Schriftlichkeit vorgeschrieben, nicht aber betreffend des End datum s . Wird vertraglich eine vom Gesetz abweichende Kündigungsfrist verein bart, ohne anzugeben, auf welchen Zeitpunkt gekündigt werden könne, kann nach der Rechtsprechung und der Literatur nur auf ein Monatsende gekündigt werden ( Ullin
Streiff /Adrian von Kaenel /Roger Rudolph, a.a.O., Art. 335c OR N 6 mit Hinweisen ). 6.4
In den Akten befindet sich ein auf unbestimmte Zeit abgeschlossener Einsatzver trag zwischen der Firma Y.___ und dem Beschwerd eführer vom 1 6. März 2012 (Urk. 7/7/3/4) für einen Einsatz des Beschwerdeführers bei der Firma Z.___ ab 1 9. März 2012 sowie ein
Einsatz vertrag vom 3. Oktober 2012 für einen Einsatz des Beschwerdeführers bei m gleichen Einsatzbe t rieb mit Beginn am 1. Oktober 2012 ( Urk. 7/7/3/1) . Vertrag lich wurde darin eine Kündigungsfrist von einem Monat bei einer ununterbro chenen Anstellung von mindestens sechs Monaten vereinbart. Ein Kündigungs termin wurde hingegen nicht vereinbart. 6.5
Die beiden Einsatzverträge werden zur Berechnung der Kündigungsfrist zusam mengerechnet. Am 2 1. November beziehungsweise 1 9. Dezember 2012 war der Beschwerdeführer daher insgesamt schon länger als sechs Monate ununterbro chen für den gleichen Einsatzbetrieb tätig, weshalb die Kündigungsfrist einen Monat betrug. Mangels vertraglicher Vereinbarung eines vom Gesetz abwei chenden Kündigungstermins gilt vorliegend der gesetzliche Kündigungstermin auf Monatsende . 6.6
Unter diesen Umständen waren Lohnansprüche des Beschwerdeführes wegen Nichteinhaltung der Kündigungsfrist durch die Firma Y.___
daher nicht zwei felsfrei aus zuschliessen . Die Arbeitslosenkasse wäre vielmehr verpflichtet ge wesen, dem Beschwerdeführer Leistungen gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AVIG aus zurichten, den Beschwerdeführer anzuweisen, seine Arbeits kraft unverzüglich beim Arbeitgeber anzubieten , und die im Rahmen der Subrogation
auf sie übergegangenen Lohn forderungen
selbst gegenüber der Firma Y.___ geltend zu machen. 7 . 7 .1
Nach Gesagtem kann vorliegend nicht ausgeschlossen werden, dass die Firma Y.___ das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer, wie von diesem geltend gemacht, erst am 1 9. Dezember 2012 mündlich gekündigt und anschliessend ein schriftliches Kündigungsschreiben an den Beschwerdeführer am 2 1. Dezember 2012 der Post überg ab. In diesem Fall wäre die Kündigung des Arbeitsverhält nisses durch die Firma Y.___ erst per Ende Januar 2013 wirksam gewesen. 7 .2
Unter diesen Umständen steht der Verlauf der Kündigungsfrist betreffend die Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Beschwerdeführer durch die Firma Y.___
nicht mit dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit fest. Unter diesen Umständen war es dem Beschwerdegegner ver wehrt, von einem Verlauf der der Kündigungsfrist vom 2 1. November bis 2 1. Dezember 2012 auszugehen, und den Beschwerdeführer wegen ungenügen der Arbeitsbemühungen während dieses Zeitraumes für 3 Tage in der An spruchsberechtigung einzustellen. 7 .3
De r angefochtene Einspracheentscheid vom 2 7. März 2013 ( Urk. 7/ 7/12) ist dem zufolge in Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde aufzuheben. 8 .
8 .1
Zu prüfen bleibt der Einspracheentscheid vom 1 6. Mai 2013 ( Urk. 2). 8 .2
Gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeits losen ver sicherung und die In solvenzentschädigung (AVIG) hat Anspruch auf Arbeits losenentschädigung , wer ganz oder teilweise arbeitslos ist ( lit . a), wer einen an rechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat ( lit . b), wer in der Schweiz wohnt ( lit . c), wer die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht ( lit . d), wer die Bei - trags zeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist ( lit . e), wer vermittlungsfähig ist ( lit . f) und wer die Kontrollvorschriften erfüllt ( lit . g). Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. 8 .3
Art. 9 AVIG bestimmt, dass für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit, sofern dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, zweijährige Rahmenfristen gelten ( Abs. 1), und dass die Rahmenfrist für den Leistungsbezug mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, beginnt ( Abs. 2). 8.4
Den Akten ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer am 2 1. Dezember 2012 beim RAV zum Leistungsbezug anmeldete und sich ab diesem Datum im Um fang eines Arbeitspensums von 100 % der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stellte ( Urk. 7/7/19). Der Beschwerdeführer hat daher bereits am 2 1. Dezember 2012 grundsätzlich die Voraussetzungen von Art. 8 Abs. 1 lit . a-g AVIG für den Bezug einer Arbeitslosentschädigung gemäss Art. 29 Abs. 1 AVIG erfüllt , wes halb davon auszugehen ist, dass die Rahmenfrist für den Leistungsbezug bereits am 2 1. Dezember 2012 und nicht erst am 2 2. Dezember 2012 begann. 9 . 9 .1
Gemäss dem Formular „Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen“ für die Zeit vom 2 1. bis 3 1. Dezember 2012 hat der Beschwerdeführer in dieser Kon trollperiode zwei Stellenbewerbungen am 2 1. und zwei weitere am 2 8. Dezem - ber 2012 getätigt . In diesem Zeitraum hat er daher insgesamt vier Ar beitsbemü - hungen nachgewiesen (Urk.
6/5). 9 .2
Der Beschwerdeführer musste in der Zeit vom 2 1. bis 3 1. Dezember 2012 (11 Tage) praxisgemäss 10 bis 12 Arbeitsbemühungen im Monat beziehungsweise anteilsmässig 3.5 (11 ÷ 31 x 10) bis 4.2 (11 ÷ 31 x 12) Arbeitsbemühungen täti gen. 9 .3
Der Beschwerdeführer, welcher im fraglichen Zeitraum vom 2 1. bis 3 1. De - zember 2012 vier Arbeitsbemühungen nachwies ( Urk. 6/5 ), hat die an teilsmässig erforderliche Zahl von mindestens zehn bis zwölf
monatlichen Ar beits - bemühungen in der Kontrollperiode vom Dezember 2012 daher erfüllt . Da mit ist er der ihm obliegenden Pflicht, sich im Monat Dezember 2012 in genü gendem Umfang um Arbeit zu bemühen, in quantitativer Hinsicht nachgekom men. 9 .4
Bei dieser Sachlage hat der Beschwerdeführer den Tatbestand der ungenügen den Arbeitsbemühungen nach Art. 30 Abs. 1 lit . c AVIG im Monat Dezember 2012 nicht erfüllt, weshalb der ange fochtene Einspracheentscheid vom 1 6. Mai 2013 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben ist.
Der Einzelrichter erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde n
werden die angefochtenen Einspracheentscheid e des Amtes für Wirtschaft und Arbeit vom 1 6. und 2 7. Mai 2013 ersatzlos aufgehoben. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco
- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft UNIA, Neumattstrasse 7, 8953 Dietikon 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber MosimannVolz
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwer de n in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
E. 1.2 Nach Art.
17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeits - losenversi cherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistun gen beanspruchen will, mit Unter stützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unterneh men, um Ar beitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Ins besonde re ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigen falls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühun gen nachweisen können. Gemäss Art.
30 Abs. 1 lit .
c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung ein zustellen, wenn sie sich persönlich nicht ge nügend um zumut bare Arbeit bemüht. Dieser Einstel lungsgrund ist schon dann gegeben, wenn die versicherte Person vor Eintritt der Arbeits losig keit ihren Ob liegenheiten nicht nachgekommen ist. Sie hat sich da her bereits während der Kündigungsfrist um einen neuen Arbeits platz zu be werben (ARV 2003 Nr. 10 S. 119 E. 1 mit Hinweisen).
E. 1.3 Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine Person genügend um zumutbare Ar beit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Be werbungen von Bedeutung (BGE 124 V 225 E. 4a mit Hinweis). Was die Quan tität der persönlichen Arbeitsbemühungen anbelangt, können keine eindeutigen Zahlenwerte angegeben werden. Eine allgemein gültige Aussage über die erfor derliche Mindestzahl an Bewerbungen ist nicht möglich. Das Quantitativ beur teilt sich vielmehr nach den konkreten Umständen (BGE 124 V 225 E. 4a mit Hinweis). Die Verwaltungspraxis verlangt in der Regel 10 bis 12 Bewerbungen pro Monat, wobei es sich nicht um eine starre Grenze handelt, sondern die sub jektiven und objektiven Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_583/2009 vom 22. Dezember 2009 E. 5.1 und C 62/06 vom 7. August 2006 mit Hinweisen; Gerhard Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Bd. I, N 15 zu Art.
17 AVIG). Dabei sind die persönlichen Umstände und Möglichkeiten der versicherten Person wie Al ter, Schul- und Berufsbildung sowie die Usanzen des für sie in Betracht fallen den Arbeitsmarktes zu beachten (BGE 120 V 74 E. 4a S. 78; Thomas Nussbau mer, Arbeitslosenversicherung, in: Soziale Sicherheit, SBVR Bd. XIV, 2. Aufl. 2007, S. 2430 Rz . 839). Zudem ist auch zu berücksichtigen , wie lange eine Ar beitslo sigkeit bereits dauert und wie die Chancen der betreffenden Person auf dem Ar beitsmarkt stehen . Insgesamt gilt es bei der Würdigung des Verhaltens des Ver sicherten unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens alle Umstände des kon kreten Einzelfalls einzubeziehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_583/2009 vom 22. Dezember 2009 E. 5.1) .
E. 1.4 Nach der Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts C 50/06 vom 23. Mai 2006 E. 2.2) stellt die Pflicht zur Vornahme persönlicher Arbeitsbemühungen eine elementare Verhaltensregel dar, die auch ohne vorgängige Aufklärung oder - im Falle ungenügender Arbeitsbemühungen - Verwarnung seitens der Ver waltung befolgt werden muss, was sich schon daraus ergibt, dass die versicherte Person bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit ihren diesbezüglichen Obliegen heiten nachkommen und sich schon während der Kündigungsfrist um einen neuen Ar beitsplatz bewerben muss (Urteil des Bundesgerichts C 144/05 vom 1. Dezember 2005 E. 5.2.1 mit Hinweisen). Aus diesem Grunde vermag eine versicherte Per son nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, wenn ihr der Berater oder die Beraterin des RAV nicht bereits bei der Anmeldung zur Ar beitsvermittlung, sondern erst anlässlich der ersten Besprechung bekanntgibt, wie viele Bewerbungen von ihr monatlich erwartet werden (Urteile des Bundes gerichts C 50/06 vom 23. Mai 2006 E. 2.1 und C 14/06 vom 6. September 2006 E. 2.2).
E. 1.5 Grundsätzlich sanktioniert Art. 30 Abs. 1 lit . c AVIG eine Verletzung der in Art. 17 Abs. 1 AVIG statuierten Schadenminderungspflicht, insbesondere der Pflicht, sich genügend um Arbeit zu bemühen. Diese Verknüpfung soll Arbeits lose zur Stellensuche anspornen und eine missbräuchliche Beanspruchung der Arbeitslosenversicherung verhindern. Die Einstellung in der Anspruchs berechti gung bezweckt eine angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person an je nem Schaden, den sie durch ihr pflichtwidriges Verhalten der Arbeitslosen versi cherung natürlich und adäquat kausal verursacht hat (BGE 124 V 225 E. 2b mit weiteren Hinweisen). Kern der Pflicht, alles Zumutbare zu unter nehmen, um Ar beitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen, sind die persönli chen Arbeitsbe mühungen der versicherten Person selbst, die in der Regel streng beurteilt wer den. Es gilt gewissermassen der Grundsatz, dass die Arbeitsbemü hungen umso intensiver sein müssen, je weniger Aussicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden. Dabei stehen sowohl Tatsache als auch Inten sität, nicht aber der Erfolg dieser Bemühungen im Vordergrund (BGE 133 V 89 E. 6.1.1). 2.
E. 2 2. Dezember 2012 in der An spruchsberechtigung ein.
Die vom Versicherten am
16. April 2013 da gegen erhobene Einsprache (Urk. 7/ 7/11 ) wies das AWA mit Entscheid vom
27. Mai 2013 (Urk. 7/ 7/12 = Urk. 7/
2) ab.
E. 2.1 Vorweg zu prüfen ist der Einspracheentscheid vom 27. Mai 2013 ( Urk. 7/2).
E. 2.2 Der Beschwerdegegner stellte im angefochtenen Einspracheentscheid vom
27. Mai 2013 (Urk. 7/ 6/12 S. 2 f. ) fest, im Einspracheverfahren
durchgeführte Ab klärungen hätten ergeben, dass das Arbeitsverhältnis mit dem Be - schwerdeführer am 21. November 2012 mündlich (telefonisch) mit der ver - traglich vereinbarten Kündigungsfrist von einem Monat per 21. Dezember 2012 aufgelöst worden sei , weshalb davon auszugehen sei, dass sich der Beschwer - deführer , welcher wäh rend der Kündigungsfrist vom 21. November bis 21. De - zember 2012 lediglich zwei am
21. Dezember 2012 getätigte Arbeits - bemühungen nachgewiesen habe, sich in diesem Zeitraum nicht genügend um Arbeit bemüht habe.
E. 2.3 Der Beschwerdeführer bringt hiegegen vor, dass die Firma Y.___ das Arbeitsver hältnis mit ihm am 19. Dezember 2012 (mündlich) gekündigt habe. Anschlies send habe er ein auf
21. November 2012 datiertes Kündigungs schreiben der Firma Y.___ , welches diese am 21. Dezember 2012 der Post übergeben habe, erhal ten. Er habe sich am
21. Dezember 2012 beim RAV zur Arbeitsvermittlung und zum Leistungsbezug angemeldet und noch gleichentags zw ei Stellen bewerbun gen getätigt. Aus diesem Grunde
erachte er eine Einstellung in der Anspruchs berechtigung wegen ungenügender Arbeits bemühungen während der Kündi gungsfrist als
nicht gerechtfertigt. 3. 3.1
I n den Akten befindet sich ein auf unbestimmte Zeit abgeschlossener Einsatz - ver trag zwischen der Firma Y.___ und dem Beschwerdeführer vom 16. März 2012 (Urk. 7/7/3/4) für einen Einsatz des Beschwerdeführers bei der Firma Z.___ ab 19. März 2012 sowie ein im Vergleich zum ersten Einsatzvertrag in Bezug auf die Entlöhnung geänderter Einsatzvertrag vom 3. Oktober 2012 für einen Einsatz des Beschwerdeführers bei der Firma Z.___ ab
1. Oktober 2012 ( Urk. 7/7/3/1). 3.2
Des Weitern liegt ein am 21. November 2012 datiertes Kündigungsschreiben der Firma Y.___ ( Urk. 7/6/11/2), worin die Firma Y.___
das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer „fristgerecht“ per 21. Dezember 2012 kündigte, sowie ein dazugehörender, mit einem Poststempel vom 21. Dezember 2012 versehener Briefumschlag der Firma Y.___ ( Urk. 7/6/11/3) bei den Akten . 3.3
In der Arbeitgeberbescheinigung vom 21. Dezember 2012 ( Urk. 7/6/21
Ziff.
E. 5 und Urk. 7/5) zugestellt. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.
E. 5.1 Vorliegend stützte sich der Beschwerdegegner auf die Angaben der Firma Y.___ in der Arbeitgeberbescheinigung vom 21. Dezember 2012 ( Urk. 7/7/21 Ziff.
10) und auf deren telefonische Aussagen vom 2 1. Mai 2013, festgehalten in einer Aktennot iz gleichen Datums ( Urk. 7/7/9). Die Firma Y.___
gab an, das s sie
das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer am 2 1. November 2012 per 2 1. Dezember 2012 mündlich gekündigt habe .
Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, dass die Firma Y.___
ihm erst am 1 9. Dezember 2012 mündlich gekündigt habe , und dass er ein am 2 1. November 2012 datiertes Kündigungsschreiben der Firma Y.___ erst am 2 2. Dezember 2012 erhalten habe . Letzteren Umstand belegt der Beschwerde führer mit einem einen Poststempel vom 2 1. Dezember 2012 aufweisenden Briefumschlag der Firma Y.___ .
E. 5.2 Diesbezüglich gilt es zu beachten, dass eine formlos eingeholte und in einer Aktennotiz festgehaltene mündliche oder telefonische Auskunft nach der Rechtsprechung nur insoweit zulässig ist, als damit blosse Nebenpunkte, na mentlich Indizien oder Hilfstatsachen, festgestellt werden. Dagegen kommt grundsätzlich nur die Form einer schriftlichen Anfrage und Auskunft in Be tracht, wenn Auskünfte zu wesentlichen Punkten des rechtserheblichen Sach verhaltes einzuholen sind (B GE 117 V 285 E . 4c mi t Hinweis). Hält ein Mitar beiter eines Versicherers den Inhalt eines Telefongesprächs schriftlich fest und bestätigt die befragte Person mit ihrer Unterschrift ausdrücklich, dass die Wie dergabe des Gesprächs korrekt ist, ist diesem Schriftstück unter Um ständen Be weiswert zuzuerkennen (Urteil des Bundesgerichts U 11/07 vom 2 7. Februar 2008 mit Hinweis) . Da die Auskunft der Firma Y.___ vom 2 1. Mai 2013 wesent liche Punkte des rechtserheblichen Sachverhalts beschlägt, aber nicht unter schriftlich bestätigt ist, kann auf die Aktennotiz gleichen Datums (Urk. 7/7/9) vorliegend nicht abgestellt werden.
E. 5.3 D emgegenüber handelt es sich bei der von der Firma Y.___ unterschriebenen Arbeit geberbescheinigung vom 2 1. Dezember 2012 ( Urk. 7/7/21) grundsätzlich um eine beweistaugliche Urkunde. In inhaltlicher Hinsicht ist der Umstand, dass die Firma Y.___ nach einer mündlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses dieses mit dem am 2 1. November 2012 datierten Schreiben zusätzlich noch schriftlich kündigen wollte , ohne darin eine vorgängige mündliche Kündigung zu erw ähn en, indes geeignet, die Angaben der Firma Y.___ in der Arbeitgeber bescheinigung zumindest in Zweifel zu ziehen.
E. 5.4 In Anbetracht der Umstände , dass der Beschwerdeführer die Angaben der
Firma Y.___
einerseits wiederholt bestritt , und dass andererseits die Angaben des Beschwerdeführes keine massgeblichen Widersprüche enthielten , wären die Or gane der Arbeitslosenversicherung in Nachachtung des im Verwaltungs verfah ren der Arbeitslosenversicherung geltenden Untersuchungs grundsatzes (Art. 43 ATSG) verpflichtet gewesen , den Sachverhalt diesbezüglich ergänzend abzuklä ren. Der Umstand, dass die Firma Y.___ , welche gegenüber der Arbeitslosen kasse angegeben hatte, den Arbeitsvertrag mit dem Beschwerdeführer mündlich gekündigt zu haben, ein am 2 1. November 2012 datierte s
schriftliches Kündi gungsschreiben verfasste, und dieses gemäss dem vom Beschwerdeführer ein gereichten, einen Poststempel vom 2 1. Dezember 2012 aufweisenden Briefum schlag, offensichtlich erst am 2 1. Dezember 2012 als nicht eingesch riebene Sen dung der Post übergab (vgl. Urk 7/7/11/3) , war sodann geeignet, die Angaben der Firma Y.___ , wonach sie das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer am 2 1. November 2012 mündlich gekündigt habe, in Zweifel zu ziehen. Dies insbesondere auch deshalb weil die Firma Y.___
keine Beweismittel zu der von ihr geltend gemachten mündlichen Kündigung nannte . 6. 6.1
Gemäss Art. 335c Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) kann das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Probezeit im ersten Dienstjahr mit einer Kündigungsfrist von einem Monat auf das Ende eines Monats gekündigt werden. Für Temporärange stellte sieht Art. 19 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih
(Arbeitsvermittlungsgesetz, AVG) für die ersten sechs Mo nate verkürzte Kündigungsfristen vor, nämlich mindestens zwei Tage während der ersten drei Monate ununterbrochener Anstellung und sieben Tage vom vier - ten bis und mit dem sechsten Monat. Es handelt sich dabei um Arbeits- und nicht um Kalendertage ( Ullin
Streiff /Adrian von Kaenel /Roger Rudolph, Ar beits - vertrag, 7. Aufl., Zürich 2012, Art. 335c OR N 7). 6.2
Gemäss der Rechtsprechung sind Verträge mit demselben Arbeitgeber zu - sammen zurechnen , selbst bei kürzeren Unterbrüchen. Auch wenn in einem Vertrag ausdrücklich davon die Rede ist, es werde ein neuer Vertrag geschlos sen, ist die Zurückrechnung auf den Anfang der Anstellung nur zu unterlassen, wenn ein völlig anders geartetes Vertragsverhältnis vereinbart worden ist ( Ullin
Streiff /Adrian von Kaenel /Roger Rudolph, a.a.O., Art. 335c OR N 5). 6.3
Der Ablauf der Kündigungsfrist fällt nach Gesetz immer auf das Ende eines Kalen dermonats. Diese Bestimmung ist indes formfrei abänderbar. Nur bezüg lich der Fristen ist Schriftlichkeit vorgeschrieben, nicht aber betreffend des End datum s . Wird vertraglich eine vom Gesetz abweichende Kündigungsfrist verein bart, ohne anzugeben, auf welchen Zeitpunkt gekündigt werden könne, kann nach der Rechtsprechung und der Literatur nur auf ein Monatsende gekündigt werden ( Ullin
Streiff /Adrian von Kaenel /Roger Rudolph, a.a.O., Art. 335c OR N 6 mit Hinweisen ). 6.4
In den Akten befindet sich ein auf unbestimmte Zeit abgeschlossener Einsatzver trag zwischen der Firma Y.___ und dem Beschwerd eführer vom 1 6. März 2012 (Urk. 7/7/3/4) für einen Einsatz des Beschwerdeführers bei der Firma Z.___ ab 1 9. März 2012 sowie ein
Einsatz vertrag vom 3. Oktober 2012 für einen Einsatz des Beschwerdeführers bei m gleichen Einsatzbe t rieb mit Beginn am 1. Oktober 2012 ( Urk. 7/7/3/1) . Vertrag lich wurde darin eine Kündigungsfrist von einem Monat bei einer ununterbro chenen Anstellung von mindestens sechs Monaten vereinbart. Ein Kündigungs termin wurde hingegen nicht vereinbart. 6.5
Die beiden Einsatzverträge werden zur Berechnung der Kündigungsfrist zusam mengerechnet. Am 2 1. November beziehungsweise 1 9. Dezember 2012 war der Beschwerdeführer daher insgesamt schon länger als sechs Monate ununterbro chen für den gleichen Einsatzbetrieb tätig, weshalb die Kündigungsfrist einen Monat betrug. Mangels vertraglicher Vereinbarung eines vom Gesetz abwei chenden Kündigungstermins gilt vorliegend der gesetzliche Kündigungstermin auf Monatsende . 6.6
Unter diesen Umständen waren Lohnansprüche des Beschwerdeführes wegen Nichteinhaltung der Kündigungsfrist durch die Firma Y.___
daher nicht zwei felsfrei aus zuschliessen . Die Arbeitslosenkasse wäre vielmehr verpflichtet ge wesen, dem Beschwerdeführer Leistungen gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AVIG aus zurichten, den Beschwerdeführer anzuweisen, seine Arbeits kraft unverzüglich beim Arbeitgeber anzubieten , und die im Rahmen der Subrogation
auf sie übergegangenen Lohn forderungen
selbst gegenüber der Firma Y.___ geltend zu machen. 7 . 7 .1
Nach Gesagtem kann vorliegend nicht ausgeschlossen werden, dass die Firma Y.___ das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer, wie von diesem geltend gemacht, erst am 1 9. Dezember 2012 mündlich gekündigt und anschliessend ein schriftliches Kündigungsschreiben an den Beschwerdeführer am 2 1. Dezember 2012 der Post überg ab. In diesem Fall wäre die Kündigung des Arbeitsverhält nisses durch die Firma Y.___ erst per Ende Januar 2013 wirksam gewesen. 7 .2
Unter diesen Umständen steht der Verlauf der Kündigungsfrist betreffend die Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Beschwerdeführer durch die Firma Y.___
nicht mit dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit fest. Unter diesen Umständen war es dem Beschwerdegegner ver wehrt, von einem Verlauf der der Kündigungsfrist vom 2 1. November bis 2 1. Dezember 2012 auszugehen, und den Beschwerdeführer wegen ungenügen der Arbeitsbemühungen während dieses Zeitraumes für 3 Tage in der An spruchsberechtigung einzustellen. 7 .3
De r angefochtene Einspracheentscheid vom 2 7. März 2013 ( Urk. 7/ 7/12) ist dem zufolge in Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde aufzuheben. 8 .
8 .1
Zu prüfen bleibt der Einspracheentscheid vom 1 6. Mai 2013 ( Urk. 2). 8 .2
Gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeits losen ver sicherung und die In solvenzentschädigung (AVIG) hat Anspruch auf Arbeits losenentschädigung , wer ganz oder teilweise arbeitslos ist ( lit . a), wer einen an rechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat ( lit . b), wer in der Schweiz wohnt ( lit . c), wer die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht ( lit . d), wer die Bei - trags zeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist ( lit . e), wer vermittlungsfähig ist ( lit . f) und wer die Kontrollvorschriften erfüllt ( lit . g). Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. 8 .3
Art. 9 AVIG bestimmt, dass für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit, sofern dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, zweijährige Rahmenfristen gelten ( Abs. 1), und dass die Rahmenfrist für den Leistungsbezug mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, beginnt ( Abs. 2). 8.4
Den Akten ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer am 2 1. Dezember 2012 beim RAV zum Leistungsbezug anmeldete und sich ab diesem Datum im Um fang eines Arbeitspensums von 100 % der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stellte ( Urk. 7/7/19). Der Beschwerdeführer hat daher bereits am 2 1. Dezember 2012 grundsätzlich die Voraussetzungen von Art. 8 Abs. 1 lit . a-g AVIG für den Bezug einer Arbeitslosentschädigung gemäss Art. 29 Abs. 1 AVIG erfüllt , wes halb davon auszugehen ist, dass die Rahmenfrist für den Leistungsbezug bereits am 2 1. Dezember 2012 und nicht erst am 2 2. Dezember 2012 begann. 9 . 9 .1
Gemäss dem Formular „Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen“ für die Zeit vom 2 1. bis 3 1. Dezember 2012 hat der Beschwerdeführer in dieser Kon trollperiode zwei Stellenbewerbungen am 2 1. und zwei weitere am 2 8. Dezem - ber 2012 getätigt . In diesem Zeitraum hat er daher insgesamt vier Ar beitsbemü - hungen nachgewiesen (Urk.
6/5). 9 .2
Der Beschwerdeführer musste in der Zeit vom 2 1. bis 3 1. Dezember 2012 (11 Tage) praxisgemäss 10 bis 12 Arbeitsbemühungen im Monat beziehungsweise anteilsmässig 3.5 (11 ÷ 31 x 10) bis 4.2 (11 ÷ 31 x 12) Arbeitsbemühungen täti gen. 9 .3
Der Beschwerdeführer, welcher im fraglichen Zeitraum vom 2 1. bis 3 1. De - zember 2012 vier Arbeitsbemühungen nachwies ( Urk. 6/5 ), hat die an teilsmässig erforderliche Zahl von mindestens zehn bis zwölf
monatlichen Ar beits - bemühungen in der Kontrollperiode vom Dezember 2012 daher erfüllt . Da mit ist er der ihm obliegenden Pflicht, sich im Monat Dezember 2012 in genü gendem Umfang um Arbeit zu bemühen, in quantitativer Hinsicht nachgekom men. 9 .4
Bei dieser Sachlage hat der Beschwerdeführer den Tatbestand der ungenügen den Arbeitsbemühungen nach Art. 30 Abs. 1 lit . c AVIG im Monat Dezember 2012 nicht erfüllt, weshalb der ange fochtene Einspracheentscheid vom 1 6. Mai 2013 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben ist.
Der Einzelrichter erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde n
werden die angefochtenen Einspracheentscheid e des Amtes für Wirtschaft und Arbeit vom 1 6. und 2 7. Mai 2013 ersatzlos aufgehoben. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco
- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft UNIA, Neumattstrasse 7, 8953 Dietikon 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber MosimannVolz
E. 10 ) gab die Firma Y.___ an, dass sie das das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwer deführer am 21. November 2012 mündlich per 21. Dezember 2012 gekündigt habe. 3. 4
Im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung gab der Beschwerdeführer an, dass die Firma Y.___ das Arbeitsverhältnis am 21. Dezember 2012 auf dieses Datum hin schriftlich gekündigt habe ( Urk. 7/6/18 Ziff. 18).
Mit Stellungnahme vom 3. April 2013 hielt der Beschwerdeführer fest, dass er erstmals nach Erhalt des Kündigungsschreibens vom 21. Dezember 2012 Kennt nis der Kündigung des Arbeitsvertrages durch die Firma Y.___ erhalten habe ( Urk. 7/6/6).
In sein er Einsprache ( Urk. 7/6/11/1) führte der Beschwerdeführer aus, dass er ursprünglich damit gerechnet habe, dass sein Einsatzbetrieb die Arbeit auf der Baustelle im Winter einstellen und ihn entlassen werde. Da er nicht sehr gut deutsch spreche , habe sich deshalb seine Ehegattin mehrmals telefonisch mit der Firma Y.___ in Verbindung gesetzt. Diese habe ihr
mitgeteilt, dass sein Einsatz weiterlaufe. A nschliessend habe die Firma Y.___ den Arbeitsvertrag mit ihm a m 19. Dezember 2012 telefonisch per 21. Dezember 2012 gekündigt . Da er am
21. Dezember 2012 noch gearbeitet habe, und da das RAV anschliessend über die Festtage geschlossen gewesen sei , habe seine Ehegattin ihn am 21. De - zember 2012 beim RAV angemeldet. Anschliessend habe er am 2 2. Dezember 2012 per Post ein im November datiertes Kündigungsschreiben der Firma Y.___ erhalten.
In seiner Beschwerde ( Urk. 7/1 S. 2) hielt der Beschwerdefüh rer fest, dass ihm die Firma Y.___ am 19. Dezember 2012 über die Kündigung des Arbeits - verhältnisses per 21. Dezember 2012 in Kenntnis gesetzt habe. Er habe vorher zwar geahnt, dass die Malerarbeiten bei seinem Einsatzbetrieb nach Winter - einbruch eingestellt werden würden;
ein genaue r Zeitpunkt der Einstel lung der Arbeiten sei ihm indes nicht bekannt gewesen. Die Firma Y.___ habe seiner Ehegattin im Oktober 2012 vielmehr mitgeteilt, dass der Einsatzbetrieb ihr zwar mitget eilt habe, im Winter
grundsätzlich keine Arbeitnehmenden der Firma Y.___ mehr zu benötigen, dass sie jedoch auch nach dem Wintereinbruch einige wenige Temporär arbeit nehmende
weiterhin benötigen werde . Der Be schwerdeführer
könne daher, sofern er im November 2012 noch über einen Ar beitseinsatz beim Einsatzbetrieb verfügen würde , davon aus gehen, dass sein Einsatzvertrag fortlaufend auf unbestimmte Zeit verlängert werde n würde . 3.5
Gemäss einer Aktennotiz vom 21. Mai 2013 ( Urk. 7/6/9) betreffend eines glei chentags geführten Telefongesprächs des Beschwerdegegne rs mit der Firma Y.___ habe diese angegeben , dass sie das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerde führer am 21. November 2012 telefonisch per 21. Dezember 2012 gekündigt habe, und dass sie nicht mehr eruieren könne, wann sie das am 21. November 2012 datierte Kündigungsschreiben der Post übergeben habe. 4. 4.1
Gemäss Art. 29 AVIG zahlt die Arbeitslosenkasse Arbeitslosenentschädigung aus, wenn sie begründete Zweifel darüber hat, ob die v ersicherte Person für die Zeit des Arbeitsausfalls gegenüber ihrem bisherigen Arbeitgeber Lohn- oder Entschädigungsansprüche im Sinne von Art. 11 Abs. 3 AVIG hat oder ob sie erfüllt werden ( Abs. 1). Mit der Zahlung von Arbeitslosenentschädigung im Sinne von Art. 29 Abs. 1 AVIG gehen alle Ansp rüche der
v ersicherten Person samt dem gesetzlichen Konkursprivileg im Umfang der ausgerichteten Tag geldentschädigung auf die Arbeitslosenkasse über ( Abs. 2).
Praxisgemäss steht es der versicherten Person grundsätzlich frei, ob sie Leistun gen nach Art. 29 Abs. 1 AVIG beanspruchen oder die arbeitsvertraglichen An sprüche selbst geltend machen will und sich erst für eine anschliessende Ar beitslosigkeit bei der Arbeitslosenversicherung zum Leistungsbezug anmelden will (Weisung des S taatssekretariats für Wirtschaft, seco , AVIG-Praxis ALE Rz . B47). 4.2
Lohnansprüche können insbesondere bei Nichteinhaltung der Kündigungsfrist entstehen.
Eine Kündigung, welche die Kündigungsfrist missachtet, ist wirk sam und bewirkt die Auflösung des Arbeitsverhältnisses auf den nächsten ver traglichen oder gesetzlichen Termin. Die arbeitnehmende Person hat jedoch nur dann einen Lohnanspruch, wenn sie dem Arbeitgeber ihre Dienste während der Zeit nach dem vorzeitigen Kündi gungstermin unmissverständlich angeboten hat.
Die Durchführungsstellen der Arbeitslosenversicherung sind daher gehalten, unverzüglich ab zu klären, ob die gesetzlichen oder vertraglichen Kündigungs bestimmungen eingehalten wurden. Wurden diese Bestimmungen missachtet und ist die verlängerte Kündigungsfrist noch nicht abgelaufen, haben sie die versicherte Person anzuweisen, ihre Arbeits kraft unverzüglich dem Arbeitgeber anzubieten. Befolgt die versicherte Person diese Anweisung ohne entschuldba ren Grund nicht, haben sie alsdann eine Einstellung in der Anspruchsbe rechti gung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit zu prüfen (vgl. Weisung des seco AVIG-Praxis ALE Rz . C207 und C209) . 5.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2013.00128 damit vereinigt AL.2013.00132 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann als Einzelrichter Gerichtsschreiber Volz Urteil vom
25. November 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) Abteilung Arbeitslosenversicherung Stampfenbachstrasse 32, Postfach, 8090 Zürich Beschwerdegegner Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1985 , war vom 2 2. August 2011 bis 21. Dezember 2012 als Hilfsmaler bei der Firma Y.___ ( Urk. 7/ 7/21
Ziff.
2) tätig, als er sich am
21. Dezember 2012 beim Re gionalen Ar beitsvermitt lungszentrum (RAV) zum Leistungsbezug anmeldete und sich ab diesem Datum im Um fang eines Arbeitspensums von 100 % der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stellte ( Urk. 7/ 7/19) . Anschliessend bezog er innerhalb einer Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 2 2. Dezember 2012 bis 21. Dezember 2014 (Urk. 7/ 7/22) Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Nachdem das RAV die Sache an das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kan tons Zürich (AWA) zum Entscheid über die Einstellung in der Anspruchs berechtigung wegen ungenügender Arbeitsbe mühungen
in der Kündigungsfrist überwiesen hatte, stellte dieses den Versi cherten mit Verfügung vom
8. April 2013 (Urk. 7/ 7/10 ) wegen ungenügender Arbeits bemühungen
während der Kündigungsfrist vom 21. November bis
21. Dezember 2012 für drei Tage mit Beginn am 2 2. Dezember 2012 in der An spruchsberechtigung ein.
Die vom Versicherten am
16. April 2013 da gegen erhobene Einsprache (Urk. 7/ 7/11 ) wies das AWA mit Entscheid vom
27. Mai 2013 (Urk. 7/ 7/12 = Urk. 7/
2) ab. 1.2
Mit Schreiben vom 2 2. März 2013 ( Urk. 6/6) teilte das RAV dem Versicherten mit, dass eine Überprüfung der von ihm für den Monat Dezember 2012 nach gewiesenen Arbeitsbemühungen ergeben habe, dass er sich in dieser Kontroll periode nicht genügend um Arbeit bemüht habe und forderte ihn zur Stellung nahme auf , worauf der Versicherte am 3. April 2013 ( Urk. 6/7) dazu Stellung nahm. Nachdem das RAV die Sache erneut an das AWA zum Entscheid über die Einstellung in der Anspruchs berechtigung wegen ungenügender Arbeitsbemü hungen überwiesen hatte, stellte dieses den Versicherten mit Verfügung vom 16. April 2013 (Urk. 6/8) wegen ungenügender Arbeits bemühungen in der Kon trollperiode vom 2 2. bis 31. Dezember 2012 für drei Tage mit Beginn am 1. Ja nuar 2013 in der An spruchsberechtigung ein.
Die vom Versicherten am 11. Mai 2013 da gegen erhobene Einsprache (Urk. 6/9) wies das AWA mit Entscheid vom 16. Mai 2013 (Urk. 6/10 = Urk. 2) ab.
2.
2.1
Gegen den Einspracheentscheid vom 16 . Mai 2013 (Urk. 2) erhob der Versi cherte am 27 . Mai 2013 ( Urk.
1) Beschwerde und bean trag te sinngemäss dessen Aufhebung und die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen. Mit Beschwer de antwort vom 25. Juni 2013 (Urk. 5 ) be an tragte das AWA die Ab wei sung der Be schwerde. 2.2
Gegen den Einspracheentscheid vom 27. Mai 2013 (Urk. 7/2) erhob der Versi cherte am 31. Mai 2013 ( Urk. 7/1; Prozess-Nr. AL.2013.00132) Beschwerde und bean trag te sinngemäss dessen Aufhebung und die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen. Mit Beschwer deantwort vom 25. Juni 2013 (Urk. 7/5) be an tragte das AWA die Ab wei sung der Be schwerde. 2.3
Mit Verfügung vom 28. Juni 2013 ( Urk.
8) wurde der Prozess Nr. AL.2013.00132 in Sachen der Parteien wird mit dem vorliegenden Prozess Nr. AL.2013.00128 vereinigt und unter dieser Prozessnummer weitergeführt ( Urk. 7/0-7) . Der Prozess Nr. AL.2013.00132 wurde als dadurch erledigt abge schrieben und es wurde dem Beschwerdeführer je eine Kopie der beiden Einga ben des Beschwerdegegners vom 25. Juni 2013 ( Urk. 5 und Urk. 7/5) zugestellt. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.
1.1
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwer de n in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2
Nach Art.
17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeits - losenversi cherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistun gen beanspruchen will, mit Unter stützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unterneh men, um Ar beitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Ins besonde re ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigen falls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühun gen nachweisen können. Gemäss Art.
30 Abs. 1 lit .
c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung ein zustellen, wenn sie sich persönlich nicht ge nügend um zumut bare Arbeit bemüht. Dieser Einstel lungsgrund ist schon dann gegeben, wenn die versicherte Person vor Eintritt der Arbeits losig keit ihren Ob liegenheiten nicht nachgekommen ist. Sie hat sich da her bereits während der Kündigungsfrist um einen neuen Arbeits platz zu be werben (ARV 2003 Nr. 10 S. 119 E. 1 mit Hinweisen). 1.3
Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine Person genügend um zumutbare Ar beit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Be werbungen von Bedeutung (BGE 124 V 225 E. 4a mit Hinweis). Was die Quan tität der persönlichen Arbeitsbemühungen anbelangt, können keine eindeutigen Zahlenwerte angegeben werden. Eine allgemein gültige Aussage über die erfor derliche Mindestzahl an Bewerbungen ist nicht möglich. Das Quantitativ beur teilt sich vielmehr nach den konkreten Umständen (BGE 124 V 225 E. 4a mit Hinweis). Die Verwaltungspraxis verlangt in der Regel 10 bis 12 Bewerbungen pro Monat, wobei es sich nicht um eine starre Grenze handelt, sondern die sub jektiven und objektiven Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_583/2009 vom 22. Dezember 2009 E. 5.1 und C 62/06 vom 7. August 2006 mit Hinweisen; Gerhard Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Bd. I, N 15 zu Art.
17 AVIG). Dabei sind die persönlichen Umstände und Möglichkeiten der versicherten Person wie Al ter, Schul- und Berufsbildung sowie die Usanzen des für sie in Betracht fallen den Arbeitsmarktes zu beachten (BGE 120 V 74 E. 4a S. 78; Thomas Nussbau mer, Arbeitslosenversicherung, in: Soziale Sicherheit, SBVR Bd. XIV, 2. Aufl. 2007, S. 2430 Rz . 839). Zudem ist auch zu berücksichtigen , wie lange eine Ar beitslo sigkeit bereits dauert und wie die Chancen der betreffenden Person auf dem Ar beitsmarkt stehen . Insgesamt gilt es bei der Würdigung des Verhaltens des Ver sicherten unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens alle Umstände des kon kreten Einzelfalls einzubeziehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_583/2009 vom 22. Dezember 2009 E. 5.1) . 1.4
Nach der Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts C 50/06 vom 23. Mai 2006 E. 2.2) stellt die Pflicht zur Vornahme persönlicher Arbeitsbemühungen eine elementare Verhaltensregel dar, die auch ohne vorgängige Aufklärung oder - im Falle ungenügender Arbeitsbemühungen - Verwarnung seitens der Ver waltung befolgt werden muss, was sich schon daraus ergibt, dass die versicherte Person bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit ihren diesbezüglichen Obliegen heiten nachkommen und sich schon während der Kündigungsfrist um einen neuen Ar beitsplatz bewerben muss (Urteil des Bundesgerichts C 144/05 vom 1. Dezember 2005 E. 5.2.1 mit Hinweisen). Aus diesem Grunde vermag eine versicherte Per son nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, wenn ihr der Berater oder die Beraterin des RAV nicht bereits bei der Anmeldung zur Ar beitsvermittlung, sondern erst anlässlich der ersten Besprechung bekanntgibt, wie viele Bewerbungen von ihr monatlich erwartet werden (Urteile des Bundes gerichts C 50/06 vom 23. Mai 2006 E. 2.1 und C 14/06 vom 6. September 2006 E. 2.2). 1.5
Grundsätzlich sanktioniert Art. 30 Abs. 1 lit . c AVIG eine Verletzung der in Art. 17 Abs. 1 AVIG statuierten Schadenminderungspflicht, insbesondere der Pflicht, sich genügend um Arbeit zu bemühen. Diese Verknüpfung soll Arbeits lose zur Stellensuche anspornen und eine missbräuchliche Beanspruchung der Arbeitslosenversicherung verhindern. Die Einstellung in der Anspruchs berechti gung bezweckt eine angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person an je nem Schaden, den sie durch ihr pflichtwidriges Verhalten der Arbeitslosen versi cherung natürlich und adäquat kausal verursacht hat (BGE 124 V 225 E. 2b mit weiteren Hinweisen). Kern der Pflicht, alles Zumutbare zu unter nehmen, um Ar beitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen, sind die persönli chen Arbeitsbe mühungen der versicherten Person selbst, die in der Regel streng beurteilt wer den. Es gilt gewissermassen der Grundsatz, dass die Arbeitsbemü hungen umso intensiver sein müssen, je weniger Aussicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden. Dabei stehen sowohl Tatsache als auch Inten sität, nicht aber der Erfolg dieser Bemühungen im Vordergrund (BGE 133 V 89 E. 6.1.1). 2. 2.1
Vorweg zu prüfen ist der Einspracheentscheid vom 27. Mai 2013 ( Urk. 7/2). 2.2
Der Beschwerdegegner stellte im angefochtenen Einspracheentscheid vom
27. Mai 2013 (Urk. 7/ 6/12 S. 2 f. ) fest, im Einspracheverfahren
durchgeführte Ab klärungen hätten ergeben, dass das Arbeitsverhältnis mit dem Be - schwerdeführer am 21. November 2012 mündlich (telefonisch) mit der ver - traglich vereinbarten Kündigungsfrist von einem Monat per 21. Dezember 2012 aufgelöst worden sei , weshalb davon auszugehen sei, dass sich der Beschwer - deführer , welcher wäh rend der Kündigungsfrist vom 21. November bis 21. De - zember 2012 lediglich zwei am
21. Dezember 2012 getätigte Arbeits - bemühungen nachgewiesen habe, sich in diesem Zeitraum nicht genügend um Arbeit bemüht habe. 2.3
Der Beschwerdeführer bringt hiegegen vor, dass die Firma Y.___ das Arbeitsver hältnis mit ihm am 19. Dezember 2012 (mündlich) gekündigt habe. Anschlies send habe er ein auf
21. November 2012 datiertes Kündigungs schreiben der Firma Y.___ , welches diese am 21. Dezember 2012 der Post übergeben habe, erhal ten. Er habe sich am
21. Dezember 2012 beim RAV zur Arbeitsvermittlung und zum Leistungsbezug angemeldet und noch gleichentags zw ei Stellen bewerbun gen getätigt. Aus diesem Grunde
erachte er eine Einstellung in der Anspruchs berechtigung wegen ungenügender Arbeits bemühungen während der Kündi gungsfrist als
nicht gerechtfertigt. 3. 3.1
I n den Akten befindet sich ein auf unbestimmte Zeit abgeschlossener Einsatz - ver trag zwischen der Firma Y.___ und dem Beschwerdeführer vom 16. März 2012 (Urk. 7/7/3/4) für einen Einsatz des Beschwerdeführers bei der Firma Z.___ ab 19. März 2012 sowie ein im Vergleich zum ersten Einsatzvertrag in Bezug auf die Entlöhnung geänderter Einsatzvertrag vom 3. Oktober 2012 für einen Einsatz des Beschwerdeführers bei der Firma Z.___ ab
1. Oktober 2012 ( Urk. 7/7/3/1). 3.2
Des Weitern liegt ein am 21. November 2012 datiertes Kündigungsschreiben der Firma Y.___ ( Urk. 7/6/11/2), worin die Firma Y.___
das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer „fristgerecht“ per 21. Dezember 2012 kündigte, sowie ein dazugehörender, mit einem Poststempel vom 21. Dezember 2012 versehener Briefumschlag der Firma Y.___ ( Urk. 7/6/11/3) bei den Akten . 3.3
In der Arbeitgeberbescheinigung vom 21. Dezember 2012 ( Urk. 7/6/21
Ziff. 10 ) gab die Firma Y.___ an, dass sie das das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwer deführer am 21. November 2012 mündlich per 21. Dezember 2012 gekündigt habe. 3. 4
Im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung gab der Beschwerdeführer an, dass die Firma Y.___ das Arbeitsverhältnis am 21. Dezember 2012 auf dieses Datum hin schriftlich gekündigt habe ( Urk. 7/6/18 Ziff. 18).
Mit Stellungnahme vom 3. April 2013 hielt der Beschwerdeführer fest, dass er erstmals nach Erhalt des Kündigungsschreibens vom 21. Dezember 2012 Kennt nis der Kündigung des Arbeitsvertrages durch die Firma Y.___ erhalten habe ( Urk. 7/6/6).
In sein er Einsprache ( Urk. 7/6/11/1) führte der Beschwerdeführer aus, dass er ursprünglich damit gerechnet habe, dass sein Einsatzbetrieb die Arbeit auf der Baustelle im Winter einstellen und ihn entlassen werde. Da er nicht sehr gut deutsch spreche , habe sich deshalb seine Ehegattin mehrmals telefonisch mit der Firma Y.___ in Verbindung gesetzt. Diese habe ihr
mitgeteilt, dass sein Einsatz weiterlaufe. A nschliessend habe die Firma Y.___ den Arbeitsvertrag mit ihm a m 19. Dezember 2012 telefonisch per 21. Dezember 2012 gekündigt . Da er am
21. Dezember 2012 noch gearbeitet habe, und da das RAV anschliessend über die Festtage geschlossen gewesen sei , habe seine Ehegattin ihn am 21. De - zember 2012 beim RAV angemeldet. Anschliessend habe er am 2 2. Dezember 2012 per Post ein im November datiertes Kündigungsschreiben der Firma Y.___ erhalten.
In seiner Beschwerde ( Urk. 7/1 S. 2) hielt der Beschwerdefüh rer fest, dass ihm die Firma Y.___ am 19. Dezember 2012 über die Kündigung des Arbeits - verhältnisses per 21. Dezember 2012 in Kenntnis gesetzt habe. Er habe vorher zwar geahnt, dass die Malerarbeiten bei seinem Einsatzbetrieb nach Winter - einbruch eingestellt werden würden;
ein genaue r Zeitpunkt der Einstel lung der Arbeiten sei ihm indes nicht bekannt gewesen. Die Firma Y.___ habe seiner Ehegattin im Oktober 2012 vielmehr mitgeteilt, dass der Einsatzbetrieb ihr zwar mitget eilt habe, im Winter
grundsätzlich keine Arbeitnehmenden der Firma Y.___ mehr zu benötigen, dass sie jedoch auch nach dem Wintereinbruch einige wenige Temporär arbeit nehmende
weiterhin benötigen werde . Der Be schwerdeführer
könne daher, sofern er im November 2012 noch über einen Ar beitseinsatz beim Einsatzbetrieb verfügen würde , davon aus gehen, dass sein Einsatzvertrag fortlaufend auf unbestimmte Zeit verlängert werde n würde . 3.5
Gemäss einer Aktennotiz vom 21. Mai 2013 ( Urk. 7/6/9) betreffend eines glei chentags geführten Telefongesprächs des Beschwerdegegne rs mit der Firma Y.___ habe diese angegeben , dass sie das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerde führer am 21. November 2012 telefonisch per 21. Dezember 2012 gekündigt habe, und dass sie nicht mehr eruieren könne, wann sie das am 21. November 2012 datierte Kündigungsschreiben der Post übergeben habe. 4. 4.1
Gemäss Art. 29 AVIG zahlt die Arbeitslosenkasse Arbeitslosenentschädigung aus, wenn sie begründete Zweifel darüber hat, ob die v ersicherte Person für die Zeit des Arbeitsausfalls gegenüber ihrem bisherigen Arbeitgeber Lohn- oder Entschädigungsansprüche im Sinne von Art. 11 Abs. 3 AVIG hat oder ob sie erfüllt werden ( Abs. 1). Mit der Zahlung von Arbeitslosenentschädigung im Sinne von Art. 29 Abs. 1 AVIG gehen alle Ansp rüche der
v ersicherten Person samt dem gesetzlichen Konkursprivileg im Umfang der ausgerichteten Tag geldentschädigung auf die Arbeitslosenkasse über ( Abs. 2).
Praxisgemäss steht es der versicherten Person grundsätzlich frei, ob sie Leistun gen nach Art. 29 Abs. 1 AVIG beanspruchen oder die arbeitsvertraglichen An sprüche selbst geltend machen will und sich erst für eine anschliessende Ar beitslosigkeit bei der Arbeitslosenversicherung zum Leistungsbezug anmelden will (Weisung des S taatssekretariats für Wirtschaft, seco , AVIG-Praxis ALE Rz . B47). 4.2
Lohnansprüche können insbesondere bei Nichteinhaltung der Kündigungsfrist entstehen.
Eine Kündigung, welche die Kündigungsfrist missachtet, ist wirk sam und bewirkt die Auflösung des Arbeitsverhältnisses auf den nächsten ver traglichen oder gesetzlichen Termin. Die arbeitnehmende Person hat jedoch nur dann einen Lohnanspruch, wenn sie dem Arbeitgeber ihre Dienste während der Zeit nach dem vorzeitigen Kündi gungstermin unmissverständlich angeboten hat.
Die Durchführungsstellen der Arbeitslosenversicherung sind daher gehalten, unverzüglich ab zu klären, ob die gesetzlichen oder vertraglichen Kündigungs bestimmungen eingehalten wurden. Wurden diese Bestimmungen missachtet und ist die verlängerte Kündigungsfrist noch nicht abgelaufen, haben sie die versicherte Person anzuweisen, ihre Arbeits kraft unverzüglich dem Arbeitgeber anzubieten. Befolgt die versicherte Person diese Anweisung ohne entschuldba ren Grund nicht, haben sie alsdann eine Einstellung in der Anspruchsbe rechti gung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit zu prüfen (vgl. Weisung des seco AVIG-Praxis ALE Rz . C207 und C209) . 5. 5.1
Vorliegend stützte sich der Beschwerdegegner auf die Angaben der Firma Y.___ in der Arbeitgeberbescheinigung vom 21. Dezember 2012 ( Urk. 7/7/21 Ziff.
10) und auf deren telefonische Aussagen vom 2 1. Mai 2013, festgehalten in einer Aktennot iz gleichen Datums ( Urk. 7/7/9). Die Firma Y.___
gab an, das s sie
das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer am 2 1. November 2012 per 2 1. Dezember 2012 mündlich gekündigt habe .
Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, dass die Firma Y.___
ihm erst am 1 9. Dezember 2012 mündlich gekündigt habe , und dass er ein am 2 1. November 2012 datiertes Kündigungsschreiben der Firma Y.___ erst am 2 2. Dezember 2012 erhalten habe . Letzteren Umstand belegt der Beschwerde führer mit einem einen Poststempel vom 2 1. Dezember 2012 aufweisenden Briefumschlag der Firma Y.___ . 5.2
Diesbezüglich gilt es zu beachten, dass eine formlos eingeholte und in einer Aktennotiz festgehaltene mündliche oder telefonische Auskunft nach der Rechtsprechung nur insoweit zulässig ist, als damit blosse Nebenpunkte, na mentlich Indizien oder Hilfstatsachen, festgestellt werden. Dagegen kommt grundsätzlich nur die Form einer schriftlichen Anfrage und Auskunft in Be tracht, wenn Auskünfte zu wesentlichen Punkten des rechtserheblichen Sach verhaltes einzuholen sind (B GE 117 V 285 E . 4c mi t Hinweis). Hält ein Mitar beiter eines Versicherers den Inhalt eines Telefongesprächs schriftlich fest und bestätigt die befragte Person mit ihrer Unterschrift ausdrücklich, dass die Wie dergabe des Gesprächs korrekt ist, ist diesem Schriftstück unter Um ständen Be weiswert zuzuerkennen (Urteil des Bundesgerichts U 11/07 vom 2 7. Februar 2008 mit Hinweis) . Da die Auskunft der Firma Y.___ vom 2 1. Mai 2013 wesent liche Punkte des rechtserheblichen Sachverhalts beschlägt, aber nicht unter schriftlich bestätigt ist, kann auf die Aktennotiz gleichen Datums (Urk. 7/7/9) vorliegend nicht abgestellt werden. 5.3
D emgegenüber handelt es sich bei der von der Firma Y.___ unterschriebenen Arbeit geberbescheinigung vom 2 1. Dezember 2012 ( Urk. 7/7/21) grundsätzlich um eine beweistaugliche Urkunde. In inhaltlicher Hinsicht ist der Umstand, dass die Firma Y.___ nach einer mündlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses dieses mit dem am 2 1. November 2012 datierten Schreiben zusätzlich noch schriftlich kündigen wollte , ohne darin eine vorgängige mündliche Kündigung zu erw ähn en, indes geeignet, die Angaben der Firma Y.___ in der Arbeitgeber bescheinigung zumindest in Zweifel zu ziehen. 5.4
In Anbetracht der Umstände , dass der Beschwerdeführer die Angaben der
Firma Y.___
einerseits wiederholt bestritt , und dass andererseits die Angaben des Beschwerdeführes keine massgeblichen Widersprüche enthielten , wären die Or gane der Arbeitslosenversicherung in Nachachtung des im Verwaltungs verfah ren der Arbeitslosenversicherung geltenden Untersuchungs grundsatzes (Art. 43 ATSG) verpflichtet gewesen , den Sachverhalt diesbezüglich ergänzend abzuklä ren. Der Umstand, dass die Firma Y.___ , welche gegenüber der Arbeitslosen kasse angegeben hatte, den Arbeitsvertrag mit dem Beschwerdeführer mündlich gekündigt zu haben, ein am 2 1. November 2012 datierte s
schriftliches Kündi gungsschreiben verfasste, und dieses gemäss dem vom Beschwerdeführer ein gereichten, einen Poststempel vom 2 1. Dezember 2012 aufweisenden Briefum schlag, offensichtlich erst am 2 1. Dezember 2012 als nicht eingesch riebene Sen dung der Post übergab (vgl. Urk 7/7/11/3) , war sodann geeignet, die Angaben der Firma Y.___ , wonach sie das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer am 2 1. November 2012 mündlich gekündigt habe, in Zweifel zu ziehen. Dies insbesondere auch deshalb weil die Firma Y.___
keine Beweismittel zu der von ihr geltend gemachten mündlichen Kündigung nannte . 6. 6.1
Gemäss Art. 335c Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) kann das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Probezeit im ersten Dienstjahr mit einer Kündigungsfrist von einem Monat auf das Ende eines Monats gekündigt werden. Für Temporärange stellte sieht Art. 19 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih
(Arbeitsvermittlungsgesetz, AVG) für die ersten sechs Mo nate verkürzte Kündigungsfristen vor, nämlich mindestens zwei Tage während der ersten drei Monate ununterbrochener Anstellung und sieben Tage vom vier - ten bis und mit dem sechsten Monat. Es handelt sich dabei um Arbeits- und nicht um Kalendertage ( Ullin
Streiff /Adrian von Kaenel /Roger Rudolph, Ar beits - vertrag, 7. Aufl., Zürich 2012, Art. 335c OR N 7). 6.2
Gemäss der Rechtsprechung sind Verträge mit demselben Arbeitgeber zu - sammen zurechnen , selbst bei kürzeren Unterbrüchen. Auch wenn in einem Vertrag ausdrücklich davon die Rede ist, es werde ein neuer Vertrag geschlos sen, ist die Zurückrechnung auf den Anfang der Anstellung nur zu unterlassen, wenn ein völlig anders geartetes Vertragsverhältnis vereinbart worden ist ( Ullin
Streiff /Adrian von Kaenel /Roger Rudolph, a.a.O., Art. 335c OR N 5). 6.3
Der Ablauf der Kündigungsfrist fällt nach Gesetz immer auf das Ende eines Kalen dermonats. Diese Bestimmung ist indes formfrei abänderbar. Nur bezüg lich der Fristen ist Schriftlichkeit vorgeschrieben, nicht aber betreffend des End datum s . Wird vertraglich eine vom Gesetz abweichende Kündigungsfrist verein bart, ohne anzugeben, auf welchen Zeitpunkt gekündigt werden könne, kann nach der Rechtsprechung und der Literatur nur auf ein Monatsende gekündigt werden ( Ullin
Streiff /Adrian von Kaenel /Roger Rudolph, a.a.O., Art. 335c OR N 6 mit Hinweisen ). 6.4
In den Akten befindet sich ein auf unbestimmte Zeit abgeschlossener Einsatzver trag zwischen der Firma Y.___ und dem Beschwerd eführer vom 1 6. März 2012 (Urk. 7/7/3/4) für einen Einsatz des Beschwerdeführers bei der Firma Z.___ ab 1 9. März 2012 sowie ein
Einsatz vertrag vom 3. Oktober 2012 für einen Einsatz des Beschwerdeführers bei m gleichen Einsatzbe t rieb mit Beginn am 1. Oktober 2012 ( Urk. 7/7/3/1) . Vertrag lich wurde darin eine Kündigungsfrist von einem Monat bei einer ununterbro chenen Anstellung von mindestens sechs Monaten vereinbart. Ein Kündigungs termin wurde hingegen nicht vereinbart. 6.5
Die beiden Einsatzverträge werden zur Berechnung der Kündigungsfrist zusam mengerechnet. Am 2 1. November beziehungsweise 1 9. Dezember 2012 war der Beschwerdeführer daher insgesamt schon länger als sechs Monate ununterbro chen für den gleichen Einsatzbetrieb tätig, weshalb die Kündigungsfrist einen Monat betrug. Mangels vertraglicher Vereinbarung eines vom Gesetz abwei chenden Kündigungstermins gilt vorliegend der gesetzliche Kündigungstermin auf Monatsende . 6.6
Unter diesen Umständen waren Lohnansprüche des Beschwerdeführes wegen Nichteinhaltung der Kündigungsfrist durch die Firma Y.___
daher nicht zwei felsfrei aus zuschliessen . Die Arbeitslosenkasse wäre vielmehr verpflichtet ge wesen, dem Beschwerdeführer Leistungen gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AVIG aus zurichten, den Beschwerdeführer anzuweisen, seine Arbeits kraft unverzüglich beim Arbeitgeber anzubieten , und die im Rahmen der Subrogation
auf sie übergegangenen Lohn forderungen
selbst gegenüber der Firma Y.___ geltend zu machen. 7 . 7 .1
Nach Gesagtem kann vorliegend nicht ausgeschlossen werden, dass die Firma Y.___ das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer, wie von diesem geltend gemacht, erst am 1 9. Dezember 2012 mündlich gekündigt und anschliessend ein schriftliches Kündigungsschreiben an den Beschwerdeführer am 2 1. Dezember 2012 der Post überg ab. In diesem Fall wäre die Kündigung des Arbeitsverhält nisses durch die Firma Y.___ erst per Ende Januar 2013 wirksam gewesen. 7 .2
Unter diesen Umständen steht der Verlauf der Kündigungsfrist betreffend die Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Beschwerdeführer durch die Firma Y.___
nicht mit dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit fest. Unter diesen Umständen war es dem Beschwerdegegner ver wehrt, von einem Verlauf der der Kündigungsfrist vom 2 1. November bis 2 1. Dezember 2012 auszugehen, und den Beschwerdeführer wegen ungenügen der Arbeitsbemühungen während dieses Zeitraumes für 3 Tage in der An spruchsberechtigung einzustellen. 7 .3
De r angefochtene Einspracheentscheid vom 2 7. März 2013 ( Urk. 7/ 7/12) ist dem zufolge in Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde aufzuheben. 8 .
8 .1
Zu prüfen bleibt der Einspracheentscheid vom 1 6. Mai 2013 ( Urk. 2). 8 .2
Gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeits losen ver sicherung und die In solvenzentschädigung (AVIG) hat Anspruch auf Arbeits losenentschädigung , wer ganz oder teilweise arbeitslos ist ( lit . a), wer einen an rechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat ( lit . b), wer in der Schweiz wohnt ( lit . c), wer die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht ( lit . d), wer die Bei - trags zeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist ( lit . e), wer vermittlungsfähig ist ( lit . f) und wer die Kontrollvorschriften erfüllt ( lit . g). Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. 8 .3
Art. 9 AVIG bestimmt, dass für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit, sofern dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, zweijährige Rahmenfristen gelten ( Abs. 1), und dass die Rahmenfrist für den Leistungsbezug mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, beginnt ( Abs. 2). 8.4
Den Akten ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer am 2 1. Dezember 2012 beim RAV zum Leistungsbezug anmeldete und sich ab diesem Datum im Um fang eines Arbeitspensums von 100 % der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stellte ( Urk. 7/7/19). Der Beschwerdeführer hat daher bereits am 2 1. Dezember 2012 grundsätzlich die Voraussetzungen von Art. 8 Abs. 1 lit . a-g AVIG für den Bezug einer Arbeitslosentschädigung gemäss Art. 29 Abs. 1 AVIG erfüllt , wes halb davon auszugehen ist, dass die Rahmenfrist für den Leistungsbezug bereits am 2 1. Dezember 2012 und nicht erst am 2 2. Dezember 2012 begann. 9 . 9 .1
Gemäss dem Formular „Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen“ für die Zeit vom 2 1. bis 3 1. Dezember 2012 hat der Beschwerdeführer in dieser Kon trollperiode zwei Stellenbewerbungen am 2 1. und zwei weitere am 2 8. Dezem - ber 2012 getätigt . In diesem Zeitraum hat er daher insgesamt vier Ar beitsbemü - hungen nachgewiesen (Urk.
6/5). 9 .2
Der Beschwerdeführer musste in der Zeit vom 2 1. bis 3 1. Dezember 2012 (11 Tage) praxisgemäss 10 bis 12 Arbeitsbemühungen im Monat beziehungsweise anteilsmässig 3.5 (11 ÷ 31 x 10) bis 4.2 (11 ÷ 31 x 12) Arbeitsbemühungen täti gen. 9 .3
Der Beschwerdeführer, welcher im fraglichen Zeitraum vom 2 1. bis 3 1. De - zember 2012 vier Arbeitsbemühungen nachwies ( Urk. 6/5 ), hat die an teilsmässig erforderliche Zahl von mindestens zehn bis zwölf
monatlichen Ar beits - bemühungen in der Kontrollperiode vom Dezember 2012 daher erfüllt . Da mit ist er der ihm obliegenden Pflicht, sich im Monat Dezember 2012 in genü gendem Umfang um Arbeit zu bemühen, in quantitativer Hinsicht nachgekom men. 9 .4
Bei dieser Sachlage hat der Beschwerdeführer den Tatbestand der ungenügen den Arbeitsbemühungen nach Art. 30 Abs. 1 lit . c AVIG im Monat Dezember 2012 nicht erfüllt, weshalb der ange fochtene Einspracheentscheid vom 1 6. Mai 2013 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben ist.
Der Einzelrichter erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde n
werden die angefochtenen Einspracheentscheid e des Amtes für Wirtschaft und Arbeit vom 1 6. und 2 7. Mai 2013 ersatzlos aufgehoben. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco
- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft UNIA, Neumattstrasse 7, 8953 Dietikon 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber MosimannVolz