Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.
E. 2 Das Verfahren ist kostenlos.
E. 3 Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Wirtschaft und Arb eit (AWA) - seco
- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Geschäftsstelle Zürich-City
E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubMeier-Wiesner PF/MC/ESversandt
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2013.00127 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Meier-Wiesner Urteil vom
9. August 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) Abteilung Arbeitslosenversicherung Stampfenbachstrasse 32, Postfach, 8090 Zürich Beschwerdegegner
Nachdem der Beschwerdegegner mit Einspracheentscheid vom 2 4. April 2013
seine
Verfügung vom 12. März 2013 bestätig t hat , womit er die Vermittlungs fähig keit des Versicherten ab 29. Juni 2012 bei einem anrechenbaren Arbeits a us fall von lediglich 50 % einer Vollzeitbeschäftigung bejaht hat
( Urk. 2 , Urk. 11/2 ) ,
nach Einsicht in die Beschwerde vom 2 3. Mai 2013 , mit welcher der Be schwer deführer die Anerkennung einer Vermittlungsfähigkeit bei einem anrechenbaren Arbeitsausfall von 80 % eines Vollpensums beantragt hat ( Urk. 1 , Urk. 6 ), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort des Be schwer degegners vom
26. Juni 2013 ( Urk. 10 ),
in Erwägung, dass
eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeits losen ent schädigung die Vermittlungsfähigkeit ist (Art. 8 Abs. 1 lit .
f des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzent schädi gung
AVIG); ge mäss Art. 15 Abs. 1
AVIG die arbeitslose Person vermittlungsfähig ist, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzu nehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen; zur Vermittlungs fähig keit dem nach nicht nur die Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinn, sondern sub jektiv auch die Bereitschaft gehört, die Arbeitskraft entsprechend den per sön lichen Verhält nissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen (BGE 125 V 51 E. 6a, 123 V 214 E. 3, je mit Hinweis; ARV 2004 Nr. 2 S. 48 E. 1.2, S. 122 E. 2.1, S. 188 E. 2.2),
der Begriff der Vermittlungsfähigkeit eine graduelle Abstufung ausschliesst (BGE 125 V 58 E. 6a), zur Vermittlungsfähigkeit von Studenten, welche studiumbegleitend oder zwi schen einzelnen Studienabschnitten einer Erwerbstätigkeit nachgehen, festzu halten ist, dass
nur ein Student, der allenfalls unter Inkaufnahme eines zeit lich er heblich verlängerten Studienganges vor Eintritt der Arbeitslosigkeit im P rinzip voll erwerbstätig gewesen ist, sein Studium nebenbei absolviert und wei ter hin zu voller Erwerbstätigkeit bereit und imstande ist, als vermittlungsfähig gilt , wobei Studierende, welche nur für kürzere Zeitspannen oder sporadisch (wäh rend der Semesterferien) eine Arbeit ausüben
wollen, nicht vermittlungs fähig sind ; weiter für die Beurteilung der Vermittlungsfähigkeit von teilweise Arbeits losen in zeitlicher Hinsicht massgebend ist, ob sie bereit und in der Lage sind, eine zumutbare Arbeit im Umfang des geltend gemachten Arbeitsausfalles, der min destens 20 % einer Vollerwerbstätigkeit betragen muss, anzunehmen (BGE 120 V 385 E. 4); in weiterer Erwägung, dass der Beschwerdegegner den angefochtenen Einspracheentscheid damit begrün dete, dass der Beschwerdeführer ab dem 29. Juni 2012 vermittlungsfähig sei und sein anrechenbare r Arbeitsausfall 50 % betrage , weil er neben der Ausbil dung keiner Erwerbstätigkeit von mehr als 50 % nachgehen könne (Urk. 2), der Beschwerdeführer demgegenüber im Wesentlichen geltend macht e , dass ihm über die gesamte Studienzeit eine Arbeitstätigkeit mit einem Pensum von 80 % möglich gewesen wäre (Urk. 1), vorliegend unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer am
19. September 2011
den Studiengang Master of Science in Banking and
Finance an der Y.___
antrat und diesen nach Absolvie rung der vorgesehenen vier Semester im Mai 2013 abschloss (Urk. 11/42 Frage 6 und Frage 18), sich d er Beschwerdeführer nach
dem Verlust seine r vollzeitliche n Anstellung als Wertschriftenhändler per Ende September 2011 (Urk. 11/60) und nach der ge schei terten Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit zwecks Finanzierung des Lebensunt erhaltes während der zweijährigen Ausbildungszeit am 29. Juni 2012 für ein Vollpensum der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stellte (Urk. 11/46, Urk. 11/52, Urk. 11/59 ), d er Beschwerdeführer am 3. August 2012 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung stellte und seine Bereitschaft zum Antritt einer Vollzeitstelle erklärte (Urk. 11/57) , die 90 ECTS-Punkte umfassende Ausbildung nach Angaben der durchführenden Hochschule im Durchschnitt einem Arbeitspensum von etwa 75 % entspricht, wo bei das vierte und letzte Semester mit 27 ETCS-Punkten das arbeitsinten siv ste sei, weshalb eine studienbegleitende berufliche Tätigkeit nicht mehr als 40 % bis 50 % umfassen könne (Urk. 11/54-56), aufgrund dieser Angaben feststeht, dass der Beschwerdeführer in der Zeit ab 29. Juni 2012 einem Studium nachging, das
selbst unter Berücksicht igung der Semesterferien ein Pensum von durchschnittlich mindestens 50 % in An spruch nahm, wobei die Ausbildung im vierten Semester infolge des Verfassens der Masterarbeit trotz Reduktion der Unterrichtsstunden (Urk. 1 S. 1 f.) einen erhöhten Arbeitseinsatz erforder t e (Urk. 11/54), die Arbeitslosenversicherung Ausfälle aus einer ein volles Pensum übersteigen den Tätigkeit nicht abdeckt (vgl. Bundesgerichtsurteil 8C_ 431/2012 vom 1
2. Dezember 2012 mit Hinweis auf BGE 129 V 105 E. 2 S. 107), womit auch der Einwand des Beschwerdeführers , er hätte die ausbildungsbedingt
unter der Woche verpassten Arbeitstage mit Wochenendarbeit vor- beziehungsweise nach geholt (Urk. 1 S. 2), nicht durchzudringen vermag, in Anbetracht der für das Studium aufzubringenden Zeit (vgl. Urk. 11/54) nicht überwiegend wahrscheinlich ist, dass der Beschwerdeführer in der Zeit ab Juni 2012 eine Teilzeitstelle mit einem Pensum von mehr als 50 % hätte annehmen können, unter den gegebenen Umständen der Beschwerdegegner zu Recht da von ausgegangen ist, dass der Beschwerdeführer einen anrechenbaren Arbeitsausfall von höchstens 50 % erleidet, schliesslich anzumerken ist, dass dieser per 1. Juni 2013 infolge Beendigung der Ausbildung auf 100 % erhöht wurde ( Urk. 11/9, Urk. 11/37 S. 1, Urk. 11/38-39), dies zusammenfassend zur Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids sowie zur Abweisung der Beschwerde führt; erkennt das Gericht: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Wirtschaft und Arb eit (AWA) - seco
- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Geschäftsstelle Zürich-City 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubMeier-Wiesner PF/MC/ESversandt