Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1983, war vor Eintritt der Arbeitslosigkeit vom
1. Sep tember 2010 bis 31. Juli 2012 bei der Z.___, A.___, als Automechaniker tätig (Urk. 7/56 Ziff. 2). Am 27. Juni 2012 meldete er sich beim Regio nalen Arbeits ver mittlungs zentrum
A.___ (RAV) für die Zeit ab 1. August 2012 zur Arbeitsver mittlung an (Urk. 7/55) und am 5. Juli 2012 bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich zum Bezug von Arbeits losen entschä digung (Urk. 7/54) an.
Am
24. September 2012 wies das RAV dem Versicherten eine Arbeitsstelle als Reifen-/ Pneumonteur bei der B.___, C.___, zu und forderte ihn auf, sich bis spätestens 27. September 2012 bei dieser zu bewerben (Urk. 7/13). Der Versicherte kam dieser Aufforderung nach, worauf die B.___ dem RAV am 1. Oktober 2012 mit teilte, dass es nicht zu einer Anstellung ge kommen sei, weil der Versicherte ihr gegenüber am 1. Oktober 2012 erklärt habe, dass er Pneus nicht montieren könne (Urk. 7/15) .
Am 17. Oktober 2012 überwies das RAV die Sache an das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) zum Entscheid über eine Einstellung in der Anspruchsbe rechtigung (Urk. 7/3).
Mit Verfügung vom
29. Oktober 2012 (Urk. 7/4) stellte das AWA den Versicherte n für die Dauer von 36 Tagen ab dem 2. Oktober 2012 in der Anspruchs berechtigung ein, weil er durch die Nichtannahme einer zu mutbaren Arbeit Kontrollvorschriften verletzt beziehungsweise Weisungen der Organe der Arbeitslosenversicherung nicht befolgt habe. Die vom Versicherten am 1 2. Dezember 2012 da gegen erhobene Einsprache (Urk. 7/6) wies das AWA mit Ent scheid vom
19. Dezember 2012 (Urk. 2) ab. 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 19. Dezember 2012 (Urk. 2) erhob der Versi cherte am
23. Januar 2013 Beschwerde und bean tragte dessen Aufhebung sowie die ungekürzte Ausrichtung von Arbeitslosen entschä digung und die Ein holung einer Stellungnahme eines Neurologen,
eventuell eine Reduktion der Anzahl Einstelltage (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom
6. Februar 2013 (Urk. 6) beantragte das AWA die Abwei sung der Beschwerde, wovon der Versicherte am
20. Februar 2013 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 8). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.
1.1
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2
Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zustän digen Arbeitsamtes alles Zumutbare unterneh men, um Arbeitslosigkeit zu ver meiden oder zu verkürzen. Ins beso nde re ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühun gen nachweisen können. 1.3
Gemäss Art. 16 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person zur Schadensminde rung grundsätzlich jede Arbeit unverzüglich annehmen.
Unzumutbare Arbeit darf die arbeitslose Person ohne versiche rungsrechtlich nachteilige Folgen ablehnen. Gemäss Art. 16 Abs. 2 AVIG ist eine Arbeit unzu mutbar und somit von der Annahmepflicht ausgenommen, - wenn sie den berufs- und ortsüblichen, insbesondere den gesamt- oder nor malarbeitsvertraglichen Bedingungen nicht entspricht (lit . a); - wenn sie nicht angemessen auf die Fähigkeiten oder auf die bisherige Tätig keit des Versicherten Rücksicht nimmt (lit . b); - wenn sie dem Alter, den persönlichen Verhältnissen oder dem Gesund heits zustand des Versicherten nicht angemessen ist (lit . c); - wenn sie eine Wiederbeschäftigung des Versicherten in seinem Beruf we sentlich erschwert, falls darauf in absehbarer Zeit überhaupt Aussicht be steht (lit . d); - wenn sie in einem Betrieb auszuführen ist, in dem wegen einer kollektiven Arbeitsstreitigkeit nicht normal gearbeitet wird (lit . e); - wenn sie einen Arbeitsweg von mehr als zwei Stunden je für den Hin- und Rückweg notwendig macht, und wenn für die versicherte Person am Arbeitsort keine angemessene Unterkunft vorhanden ist, oder wenn bei Vorhandensein einer entsprechenden Unterkunft die versicherte Person ihrer Betreuungspflicht gegenüber den Angehörigen nicht ohne grössere Schwierigkeiten erfüllen kann (lit . f); - wenn sie eine ständige Abrufsbereitschaft des Arbeitnehmers über den Um fang der garantierten Beschäftigung hinaus erfordert (lit . g); - wenn sie in einem Betrieb auszuführen ist, der Entlassungen zum Zwecke vorgenommen hat, Neu- oder Wiedereinstellungen zu wesentlich schlech teren Arbeitsbedingungen vorzunehmen (lit . h); - oder wenn sie der versicherten Person einen Lohn einbringt, der geringer ist als 70 Prozent des versicherten Verdienstes, es sei denn, sie erhalte Kompensationsleistungen nach Art. 24 AVIG (Zwischenverdienst), wobei in Ausnahmefällen das regionale Arbeitsvermittlungszentrum mit Zu stimmung der tripartiten Kommission auch eine Arbeit für zumutbar er klären kann, deren Entlöhnung weniger als 70 Prozent des versicherten Verdienstes beträgt (lit . i). 1.4
Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit .
d AVIG ist die versi cherte Person in der Anspruchs be rechtigung einzustellen, wenn sie die Kon trollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durch führung oder Zweck durch ihr Verhalten beeinträchtigt oder verunmög licht. 1.5
Eine Ablehnung vermittelter zumutbarer Arbeit liegt nicht nur dann vor, wenn die versicherte Person eine Stelle aus drücklich zurückweist, sondern auch, wenn sie eine nach den Umständen gebotene ausdrückliche Annahmeerklärung unter lässt. Sie hat bei den Verhand lungen mit künftigen Arbeitgeberinnen oder Ar beitgebern klar und eindeutig die Bereit schaft zum Vertragsabschluss zu be kun den, um die Beendigung der Arbeitslosigkeit nicht zu gefährden (ARV 1984 Nr.
14 S. 167). Der erwähnte Tatbestand der Ablehnung zumutbarer Ar beit ist nicht nur erfüllt, wenn die arbeits lose Person bei eigent lichen Vertragsver hand lungen eine nach den Umständen gebo tene ausdrückliche Annahmeerklä rung unter lässt, sondern auch dann, wenn sie sich trotz Zuweisung einer Stelle durch das Ar beitsamt gar nicht ernsthaft um die Aufnahme von Ver trags ver hand lungen bemüht (ARV 1986 Nr. 5 S. 22, BGE 122 V 38 E. 3b, Urteile des Bundes gerichts C 272/05 vom 13. Dezember 2005 E. 1 und C 300/05 vom 9. Februar 2006 E. 1). 2. 2.1
Der Beschwerdegegner ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 19. De - zember 2012 (Urk.
2) davon aus, dass der Beschwerdeführer lediglich bei der Ausübung von Tätigkeiten mit extremen Kopfstellungen beeinträchtigt gewesen sei, weshalb es sich bei der ihm zugewiesenen Arbeitsstelle als Reifenmonteur bei der B.___
um eine seinem Gesundheitszustand angemessene Stelle gehandelt habe, weshalb der Beschwerdeführer wegen Nichtannahme ei ner ihm zugewiesene n Arbeitsstelle ohne entschuldbare Gründe im Rahmen ei nes schweren Verschuldens für 36 Tage in der Anspruchsberechtigung einzu stellen sei . 2.2
Der Beschwerdeführer bringt hiegegen vor, dass es ihm auf Grund seiner ge - sund heitlichen Einschränkung nicht möglich gewesen sei, eine Tätigkeit als Pneumonteur auszuüben
(Urk. 1 S. 3).
3. 3.1
Mit Schreiben vom 1. Oktober 2012 (Urk.
15) teilte die B.___ dem RAV mit, dass sich der Beschwerdeführer am 1. Oktober 2012 auf die zuge wiesene Arbeitsstelle als Reifen- und Pneumonteur beworben habe, dass es in der Folge jedoch nicht zu einer Anstellung gekommen sei, weil der Beschwer deführer ihr gegenüber ausgesagt habe, dass er keine Pneus montieren könne.
In ihrer Stellungnahme vom 9. Oktober 2012 (Eingangsstempel; Urk. 7/14) teilte die B.___ dem RAV mit, dass es sich bei der dem Beschwerdefüh rer zugewiesenen Arbeitsstelle als Reifenmonteur um eine Arbeitsstelle bei der D.___ im Umfang eines Arbeitspensums von 100 % und bei einem Stundenlohn von Fr. 23.-- gehandelt habe. 3.2
In seiner Stellungnahme vom 9. Oktober 2012 (Urk. 7/17) führte der Beschwerde führer aus, dass er sich schriftlich bei der B.___ auf die zugewiesene Stelle beworben habe, und dass diese ihn anschliessend ange rufen habe. Anlässlich dieses Telefongesprächs mit der B.___ habe er dieser gegenüber erwähnt, dass er seit seiner Ausbildung (zum Automechani ker; vgl. Urk. 7/48/1) keine Pneuwechsel mehr durchgeführt habe, da er an sei nem letzten Arbeitsplatz (bei der Z.___) dafür nicht zuständig gewesen sei. 3.3
In seiner Einsprache vom 2 2. November 2012 (Urk. 7/9) gab der Beschwer - defüh rer an, dass er der B.___ zwar mitgeteilt habe, dass er seit seiner Ausbildung keinen Pneuwechsel mehr durchgeführt habe, dass er sich indes bereit erklärt habe, dies jedoch trotzdem zu versuchen . 3.4
In seiner zuhanden des Beschwerdegegners verfassten Stellungnahme vom 1 2. Dezember 2012 (Urk. 7/6) führte der Beschwerdeführer aus, dass er aus ge sundheitlichen Gründen Tätigkeiten mit starken Kopfbewegungen und insbe sondere auch die Tätigkeit als Reifenmonteur nicht habe ausüben können, und dass er aus diesem Grunde, der B.___ mitgeteilt habe, er könne keine Pneuwechsel durchführen. 3.5
Beschwerdeweise erwähnte der Beschwerdeführer, dass er der B.___ mitgeteilt habe, dass er auf Grund eines ärztlichen Attests keine belastenden und mit extremen Kopfstellungen verbundene Tätigkeiten ausüben könne (Urk. 1 S. 2).
4. 4.1
Nach Gesagtem steht mit dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 129 V 153 E. 2.1 mit Hinweisen) fest, dass der Be schwerdeführer die ihm zugewiesene Arbeitsstelle bei der B.___
zwar nicht ausdrücklich abgelehnt hat, dass er diesbezüglich hingegen keine klare und vorbehaltlose Bereitschaft zum Abschluss eines Arbeitsvertrages be kundet hat. Vielmehr teilte der Beschwerdeführer der B.___ mit, das er die Arbeit des Pneu- und Reifenmonteurs nicht ausüben könne, weil er diese Tätigkeit seit seiner Ausbildung zum Automechaniker nicht mehr ausge übt habe, beziehungsweise, das er diese Tätigkeit nicht ausüben könne, weil ihm aus gesundheitlichen Gründen Tätigkeiten mit extremen Kopfstellungen nicht zuzumuten seien. 4.2
Zu prüfen ist im Folgenden daher, ob es sich bei der dem Beschwerdeführer zuge wiesenen Arbeitsstelle um eine ihm aus gesundheitlichen zumutbare Arbeit gehandelt oder ob es sich dabei um eine seinem Gesundheitszustand nicht an gemessene Arbeit und daher im Sinne von Art. 16 Abs. 2 lit . c AVIG unzumut bare Arbeit gehandelt hat. 4.3
Mit Zeugnis vom 5. November 2012 (Urk. 7/8) attestierte Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, dem Beschwerdeführer grundsätz lich eine volle Arbeitsfähigkeit und hielt präzisierend fest, dass in der Ausübung einer normalen Tätigkeit als Automechaniker keine Einschränkung bestehe, dass dem Beschwerdeführer jedoch die Ausübung von belaste nd en Tätigkeiten mit einer „extremen Kopfstellung“ nicht zuzumuten sei. 5. 5.1
Bei der Beurteilung der Frage nach der Zumutbarkeit der dem Beschwerdeführer zugewiesenen Tätigkeit als Reifen- und Pneumonteur
in gesundheitlicher Hin sicht kann auf die Umschreibung der Tätigkeit des Reifenpraktikers EBA abge stellt werden (www.sbfi.admin.ch/bvz/grundbildung; www.biz-berufsinfo.ch; www.berufsberatung.ch; Urk. 7/48/3): „ Reifenpraktiker/innen überprüfen Reifen und Räder von Fahrzeugen, wechseln sie fachgerecht aus und reparieren sie. Sie
führen auch kleinere Servicearbeiten am Fahrzeug aus.
Reifenpraktiker/innen arbeiten in Reifenfachhäusern oder Autowerkstätten.
Sie beurteilen den Zustand von Reifen. Falls ein Reifen
abge fahren oder beschädigt ist, reparieren oder ersetzen sie
diesen. Sie informieren die Kundschaft über verschiedene Angebote
und deren Kosten.
Für einen Rei fen- oder Räderwechsel sichern Reifenpraktiker/innen das Fahrzeug. Die alten Reifen und Räder demontieren
sie und montieren neue mit einer Pneumontier maschine . Dabei
wissen sie genau, wie sie mit verschiedenen Reifentypen um gehen
müssen. Falls die Kundschaft es wünscht, rüsten sie Autos von
Normal- auf Breitbereifung um. Haben sie neue Reifen montiert,
pumpen sie diese auf und reinigen Felgen, Pneus und auf Wunsch
das ganze Fahrzeug.
Zu den Auf gaben der Reifenpraktiker/innen gehört das Auswuchten
der Räder, mit dem die Unwucht - eine Ungleichverteilung der
Masse am drehenden Rad - ausgegli chen wird. Dazu spannen
Reifenpraktiker/innen die Räder auf spezielle Maschi nen und messen
die Unwucht. Unterschiede gleichen sie durch Gewichte an
den Felgen aus oder korrigieren sie durch das Drehen des Reifens
auf der Felge. Möglich ist auch eine Korrektur mit einer elektronischen
Feinwuchtung . Diese führen sie durch, wenn die Räder am
Fahrzeug montiert sind.
Zuständig sind Reifenpraktiker/innen auch für die richtige Lagerung
von Sommer- und Win terreifen. Sie montieren und demontieren
Schneeketten und warten Werkzeuge sowie Maschinen. Ausserdem
führen sie einfache Kontroll- und Servicearbeiten am Fahrzeug
aus. Sie überprüfen etwa Lenkung, Bremse, Auspuff und
Aussen beleuchtung auf sichtbare Schäden und messen die Füllstände
von Öl, Brems-, Batte rie- und anderen Flüssigkeiten .“ 5.2
Der erwähnten Umschreibung der Tätigkeit des Reifenpraktikers lässt sich entneh men, dass es sich hierbei um ein körperlich mittelschwere, wechselbelas tende Tätigkeit handelt, welche von den körperlichen Anforderungen und Be lastungen her grundsätzlich mit den entsprechenden Anforderungen der Tätig keit eines Automonteurs vergleichbar ist. Sodann ist davon auszugehen, dass die Ausübung der Tätigkeit des Reifenpraktikers weder die Einnahme von kör perlichen Zwangshaltungen noch die Einnahme von „extremen Kopfstellungen“ erfordert. Dem Beschwerdeführer kann daher nicht gefolgt werden, wenn er vorbringt, dass die ihm die Ausübung der ihm durch das RAV zugewiesenen Tätigkeit als Reifen- und Pneumonteur aus gesundheitlichen Gründen nicht zu zumuten gewesen sei (Urk. 1 S. 3). Vielmehr ist davon auszugehen, dass die dem Beschwerdeführer zugewiesene Tätigkeit als Reifen- und Pneumonteur, bei wel cher es sich nicht um eine belastende, mit extremen Kopfstellungen verbundene Tätigkeit handelt, um eine dem Zumutbarkeitprofil von Dr. E.___ (vorste hende E. 4.3) entsprechende und damit um eine zumutbare und insbesondere dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführes
angemessen e Tätigkeit handelte. 5.3
Die Einwendung des Beschwerdeführes vermögen an diesem Beweisergebnis nichts zu ändern und es ist - angesichts der klaren Aktenlage - von ergänzen den Beweismassnahmen und insbesondere, entgegen der diesbezüglichen Vor bringen des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 2), von der Einholung einer weiteren ärztlichen Stellungnahme abzusehen (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 E. 4b, 122 V 162 E. 1d mit Hinweis). 5.4
Dass die Ausübung der dem Beschwerdeführer zugewiesenen Tätigkeit als Rei fen- und Pneumonteur diesem aus anderen Gründen nicht zuzumuten gewesen wäre, wird von ihm nicht geltend gemacht (Urk. 1). Anhaltspunkte für eine Un zumutbarkeit aus anderen Gründen sind in den Akten sodann nicht zu erken nen . Demzufolge ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die ihm zu gewiesene Arbeitsstelle als Reifen- und Pneumonteur
bei der B.___ mit einem Arbeitseinsatz bei der D.___, bei welcher es sich um eine Tätigkeit bei einem Arbeitspensum von 100 % und bei einem Stundenlohn von Fr. 23.-- (vgl. Urk. 7/14) handelte, im Rahmen der ihm obliegenden Pflicht zur Schadenminderung unverzüglich hätte annehmen müssen (Art. 16 Abs. 1 AVIG). 6.
Der Beschwerdeführer, welcher die ihm zugewiesene Arbeitsstelle bei der B.___ zwar nicht ausdrücklich abgelehnt hat, welcher diesbezüglich hin gegen keine klare und vorbehaltlose Bereitschaft zum Abschluss eines Arbeits vertrages bekundet hat, ist der ihm obliegenden Pflicht zur Schadenminderung daher nicht in vollem Umfange gerecht geworden. Vielmehr hätte er seine ein deutige Bereitschaft zum Abschluss eines Arbeitsvertrages bekunden müssen. Mit seinem Verhalten nahm er in Kauf, dass die B.___ andere Stellenbewerber kontaktieren und die Stelle anschlies send anderweitig besetzen werde. Sein Verhalten muss unter den gegebenen Umständen daher im Sinne einer Teilkausalität mitursächlich für die Nicht anstellung gewertet werden. Hie rin liegt sein Verschulden an der Fortdauer der Arbeitslosigkeit. Der Einstel lungstatbestand der Nichtbefolgung der Kontroll vor schriften und Weisungen der Organe der Arbeitslosenversicherung im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit . d AVIG ist mithin erfüllt (vgl. Urteil des Bundesgerichts C 17/07 vom 22. Februar 2007 E. 3.1.1 mit Hinweisen). 7 .
7 .1
Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30
Tage bei mittelschwerem und 31
bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insol venzentschädigung AVIV). 7 .2
Gemäss Art. 45 Abs. 3 AVIV liegt ein schweres Verschulden vor, wenn die versi cherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusi cherung einer neuen aufgegeben oder eine zumutbare Arbeit abge lehnt hat. Nach der Rechtsprechung (BGE 130 V 125; Urteil des Bundesgerichts C 20/06 vom 30. Oktober 2006 E. 4.2) ist indes auch bei Ablehnung einer amt lich zugewiese nen zumutbaren Arbeitsstelle oder arbeitsmarktlichen Massnahme oder bei Nichtannahme einer selbst gefundenen zumutbaren Arbeitsstelle nicht zwin gend von einem schweren Verschulden auszugehen, falls ein „entschuld ba rer Grund" im Sinne von Art. 45 Abs. 3 AVIV vorliegt. Unter einem ent schuld baren Grund im Sinne dieser Bestimmung ist ein Grund zu verstehen, der das Ver schulden als mit telschwer oder leicht erscheinen lassen kann. Ein sol cher im konkreten Einzel fall liegender Grund kann die subjektive Situation der betroffe nen Person oder eine objektive Gegebenheit beschlagen (BGE 130 V 130 E. 3.5). 7 .3
E ntschuldbare Gründe für eine Ablehnung der Arbeitsstelle bei der B.___ sind in den Akten nicht zu erkennen. Um einen solchen Grund handelt es sich insbesondere nicht bei der dem Beschwerdeführer durch Dr. E .___ attestierten Einschränkung bei der Ausübung von belastenden Tätigkeiten mit extremen Kopfstellungen (Urk. 7/8), da es sich bei der dem Be schwerdeführer zugewiesenen Tätigkeit nicht um eine solche Tätigkeit handelte (vorstehende E. 5.2). Nicht um einen entschuldbaren Grund handelt es sich so dann um den Umstand, dass der Beschwerdeführer in der zuletzt vor Eintritt der Arbeitslosigkeit ausgeübten Tätigkeit als Automechaniker nicht für den Reifen- Pneuwechsel zuständig war, sowie beim Umstand, dass er die Tätigkeit des Rei fen- und Pneuwechsels zuletzt während seiner Ausbildung zum Automechani ker ausgeübt hat (vorstehende E. 3.3). Denn auf Grund des Umstandes, dass der Reifen- und Pneuwechsel
Teil der Ausbildung des Beschwerdeführers zum Au tomechaniker darstellte, ist davon auszugehen, dass diese Tätigkeit den berufli chen Fähigkeiten des Beschwerdeführers angemessen war. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer nach Abschluss seiner Berufsausbildung keine n Reifen- und Pneuwechsel mehr ausführte, kann daher kein entschuldbarer Grund im Sinne von Art. 45 Abs. 3 AVIV darstellen. 7 .4
Zusammenfassend steht fest, dass das Verschulden de s Beschwerdeführers nicht als minder schwer erscheint, weshalb eine Einstellung im Rahmen des schweren Verschuldens gerechtfertigt ist, wobei die Dauer von 36 Tagen im unteren Be reich des anwendbaren Rahmens liegt, was den Umständen und den persönli chen Verhältnissen des Beschwerdeführers angemessen Rechnung trägt.
Damit erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Der Einzelrichter erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco
- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Brunngasse 6, 8405 Winterthur 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber MosimannVolz
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 2. Dezember 2012 da gegen erhobene Einsprache (Urk. 7/6) wies das AWA mit Ent scheid vom
19. Dezember 2012 (Urk. 2) ab.
E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
E. 1.2 Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zustän digen Arbeitsamtes alles Zumutbare unterneh men, um Arbeitslosigkeit zu ver meiden oder zu verkürzen. Ins beso nde re ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühun gen nachweisen können.
E. 1.3 Gemäss Art. 16 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person zur Schadensminde rung grundsätzlich jede Arbeit unverzüglich annehmen.
Unzumutbare Arbeit darf die arbeitslose Person ohne versiche rungsrechtlich nachteilige Folgen ablehnen. Gemäss Art. 16 Abs. 2 AVIG ist eine Arbeit unzu mutbar und somit von der Annahmepflicht ausgenommen, - wenn sie den berufs- und ortsüblichen, insbesondere den gesamt- oder nor malarbeitsvertraglichen Bedingungen nicht entspricht (lit . a); - wenn sie nicht angemessen auf die Fähigkeiten oder auf die bisherige Tätig keit des Versicherten Rücksicht nimmt (lit . b); - wenn sie dem Alter, den persönlichen Verhältnissen oder dem Gesund heits zustand des Versicherten nicht angemessen ist (lit . c); - wenn sie eine Wiederbeschäftigung des Versicherten in seinem Beruf we sentlich erschwert, falls darauf in absehbarer Zeit überhaupt Aussicht be steht (lit . d); - wenn sie in einem Betrieb auszuführen ist, in dem wegen einer kollektiven Arbeitsstreitigkeit nicht normal gearbeitet wird (lit . e); - wenn sie einen Arbeitsweg von mehr als zwei Stunden je für den Hin- und Rückweg notwendig macht, und wenn für die versicherte Person am Arbeitsort keine angemessene Unterkunft vorhanden ist, oder wenn bei Vorhandensein einer entsprechenden Unterkunft die versicherte Person ihrer Betreuungspflicht gegenüber den Angehörigen nicht ohne grössere Schwierigkeiten erfüllen kann (lit . f); - wenn sie eine ständige Abrufsbereitschaft des Arbeitnehmers über den Um fang der garantierten Beschäftigung hinaus erfordert (lit . g); - wenn sie in einem Betrieb auszuführen ist, der Entlassungen zum Zwecke vorgenommen hat, Neu- oder Wiedereinstellungen zu wesentlich schlech teren Arbeitsbedingungen vorzunehmen (lit . h); - oder wenn sie der versicherten Person einen Lohn einbringt, der geringer ist als 70 Prozent des versicherten Verdienstes, es sei denn, sie erhalte Kompensationsleistungen nach Art. 24 AVIG (Zwischenverdienst), wobei in Ausnahmefällen das regionale Arbeitsvermittlungszentrum mit Zu stimmung der tripartiten Kommission auch eine Arbeit für zumutbar er klären kann, deren Entlöhnung weniger als 70 Prozent des versicherten Verdienstes beträgt (lit . i).
E. 1.4 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit .
d AVIG ist die versi cherte Person in der Anspruchs be rechtigung einzustellen, wenn sie die Kon trollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durch führung oder Zweck durch ihr Verhalten beeinträchtigt oder verunmög licht.
E. 1.5 Eine Ablehnung vermittelter zumutbarer Arbeit liegt nicht nur dann vor, wenn die versicherte Person eine Stelle aus drücklich zurückweist, sondern auch, wenn sie eine nach den Umständen gebotene ausdrückliche Annahmeerklärung unter lässt. Sie hat bei den Verhand lungen mit künftigen Arbeitgeberinnen oder Ar beitgebern klar und eindeutig die Bereit schaft zum Vertragsabschluss zu be kun den, um die Beendigung der Arbeitslosigkeit nicht zu gefährden (ARV 1984 Nr.
14 S. 167). Der erwähnte Tatbestand der Ablehnung zumutbarer Ar beit ist nicht nur erfüllt, wenn die arbeits lose Person bei eigent lichen Vertragsver hand lungen eine nach den Umständen gebo tene ausdrückliche Annahmeerklä rung unter lässt, sondern auch dann, wenn sie sich trotz Zuweisung einer Stelle durch das Ar beitsamt gar nicht ernsthaft um die Aufnahme von Ver trags ver hand lungen bemüht (ARV 1986 Nr. 5 S. 22, BGE 122 V 38 E. 3b, Urteile des Bundes gerichts C 272/05 vom 13. Dezember 2005 E. 1 und C 300/05 vom 9. Februar 2006 E. 1). 2.
E. 2 Gegen den Einspracheentscheid vom 19. Dezember 2012 (Urk. 2) erhob der Versi cherte am
23. Januar 2013 Beschwerde und bean tragte dessen Aufhebung sowie die ungekürzte Ausrichtung von Arbeitslosen entschä digung und die Ein holung einer Stellungnahme eines Neurologen,
eventuell eine Reduktion der Anzahl Einstelltage (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom
E. 2.1 Der Beschwerdegegner ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 19. De - zember 2012 (Urk.
2) davon aus, dass der Beschwerdeführer lediglich bei der Ausübung von Tätigkeiten mit extremen Kopfstellungen beeinträchtigt gewesen sei, weshalb es sich bei der ihm zugewiesenen Arbeitsstelle als Reifenmonteur bei der B.___
um eine seinem Gesundheitszustand angemessene Stelle gehandelt habe, weshalb der Beschwerdeführer wegen Nichtannahme ei ner ihm zugewiesene n Arbeitsstelle ohne entschuldbare Gründe im Rahmen ei nes schweren Verschuldens für 36 Tage in der Anspruchsberechtigung einzu stellen sei .
E. 2.2 Der Beschwerdeführer bringt hiegegen vor, dass es ihm auf Grund seiner ge - sund heitlichen Einschränkung nicht möglich gewesen sei, eine Tätigkeit als Pneumonteur auszuüben
(Urk. 1 S. 3).
3. 3.1
Mit Schreiben vom 1. Oktober 2012 (Urk.
15) teilte die B.___ dem RAV mit, dass sich der Beschwerdeführer am 1. Oktober 2012 auf die zuge wiesene Arbeitsstelle als Reifen- und Pneumonteur beworben habe, dass es in der Folge jedoch nicht zu einer Anstellung gekommen sei, weil der Beschwer deführer ihr gegenüber ausgesagt habe, dass er keine Pneus montieren könne.
In ihrer Stellungnahme vom 9. Oktober 2012 (Eingangsstempel; Urk. 7/14) teilte die B.___ dem RAV mit, dass es sich bei der dem Beschwerdefüh rer zugewiesenen Arbeitsstelle als Reifenmonteur um eine Arbeitsstelle bei der D.___ im Umfang eines Arbeitspensums von 100 % und bei einem Stundenlohn von Fr. 23.-- gehandelt habe. 3.2
In seiner Stellungnahme vom 9. Oktober 2012 (Urk. 7/17) führte der Beschwerde führer aus, dass er sich schriftlich bei der B.___ auf die zugewiesene Stelle beworben habe, und dass diese ihn anschliessend ange rufen habe. Anlässlich dieses Telefongesprächs mit der B.___ habe er dieser gegenüber erwähnt, dass er seit seiner Ausbildung (zum Automechani ker; vgl. Urk. 7/48/1) keine Pneuwechsel mehr durchgeführt habe, da er an sei nem letzten Arbeitsplatz (bei der Z.___) dafür nicht zuständig gewesen sei. 3.3
In seiner Einsprache vom 2 2. November 2012 (Urk. 7/9) gab der Beschwer - defüh rer an, dass er der B.___ zwar mitgeteilt habe, dass er seit seiner Ausbildung keinen Pneuwechsel mehr durchgeführt habe, dass er sich indes bereit erklärt habe, dies jedoch trotzdem zu versuchen . 3.4
In seiner zuhanden des Beschwerdegegners verfassten Stellungnahme vom 1 2. Dezember 2012 (Urk. 7/6) führte der Beschwerdeführer aus, dass er aus ge sundheitlichen Gründen Tätigkeiten mit starken Kopfbewegungen und insbe sondere auch die Tätigkeit als Reifenmonteur nicht habe ausüben können, und dass er aus diesem Grunde, der B.___ mitgeteilt habe, er könne keine Pneuwechsel durchführen. 3.5
Beschwerdeweise erwähnte der Beschwerdeführer, dass er der B.___ mitgeteilt habe, dass er auf Grund eines ärztlichen Attests keine belastenden und mit extremen Kopfstellungen verbundene Tätigkeiten ausüben könne (Urk. 1 S. 2).
4. 4.1
Nach Gesagtem steht mit dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 129 V 153 E. 2.1 mit Hinweisen) fest, dass der Be schwerdeführer die ihm zugewiesene Arbeitsstelle bei der B.___
zwar nicht ausdrücklich abgelehnt hat, dass er diesbezüglich hingegen keine klare und vorbehaltlose Bereitschaft zum Abschluss eines Arbeitsvertrages be kundet hat. Vielmehr teilte der Beschwerdeführer der B.___ mit, das er die Arbeit des Pneu- und Reifenmonteurs nicht ausüben könne, weil er diese Tätigkeit seit seiner Ausbildung zum Automechaniker nicht mehr ausge übt habe, beziehungsweise, das er diese Tätigkeit nicht ausüben könne, weil ihm aus gesundheitlichen Gründen Tätigkeiten mit extremen Kopfstellungen nicht zuzumuten seien. 4.2
Zu prüfen ist im Folgenden daher, ob es sich bei der dem Beschwerdeführer zuge wiesenen Arbeitsstelle um eine ihm aus gesundheitlichen zumutbare Arbeit gehandelt oder ob es sich dabei um eine seinem Gesundheitszustand nicht an gemessene Arbeit und daher im Sinne von Art. 16 Abs. 2 lit . c AVIG unzumut bare Arbeit gehandelt hat. 4.3
Mit Zeugnis vom 5. November 2012 (Urk. 7/8) attestierte Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, dem Beschwerdeführer grundsätz lich eine volle Arbeitsfähigkeit und hielt präzisierend fest, dass in der Ausübung einer normalen Tätigkeit als Automechaniker keine Einschränkung bestehe, dass dem Beschwerdeführer jedoch die Ausübung von belaste nd en Tätigkeiten mit einer „extremen Kopfstellung“ nicht zuzumuten sei. 5. 5.1
Bei der Beurteilung der Frage nach der Zumutbarkeit der dem Beschwerdeführer zugewiesenen Tätigkeit als Reifen- und Pneumonteur
in gesundheitlicher Hin sicht kann auf die Umschreibung der Tätigkeit des Reifenpraktikers EBA abge stellt werden (www.sbfi.admin.ch/bvz/grundbildung; www.biz-berufsinfo.ch; www.berufsberatung.ch; Urk. 7/48/3): „ Reifenpraktiker/innen überprüfen Reifen und Räder von Fahrzeugen, wechseln sie fachgerecht aus und reparieren sie. Sie
führen auch kleinere Servicearbeiten am Fahrzeug aus.
Reifenpraktiker/innen arbeiten in Reifenfachhäusern oder Autowerkstätten.
Sie beurteilen den Zustand von Reifen. Falls ein Reifen
abge fahren oder beschädigt ist, reparieren oder ersetzen sie
diesen. Sie informieren die Kundschaft über verschiedene Angebote
und deren Kosten.
Für einen Rei fen- oder Räderwechsel sichern Reifenpraktiker/innen das Fahrzeug. Die alten Reifen und Räder demontieren
sie und montieren neue mit einer Pneumontier maschine . Dabei
wissen sie genau, wie sie mit verschiedenen Reifentypen um gehen
müssen. Falls die Kundschaft es wünscht, rüsten sie Autos von
Normal- auf Breitbereifung um. Haben sie neue Reifen montiert,
pumpen sie diese auf und reinigen Felgen, Pneus und auf Wunsch
das ganze Fahrzeug.
Zu den Auf gaben der Reifenpraktiker/innen gehört das Auswuchten
der Räder, mit dem die Unwucht - eine Ungleichverteilung der
Masse am drehenden Rad - ausgegli chen wird. Dazu spannen
Reifenpraktiker/innen die Räder auf spezielle Maschi nen und messen
die Unwucht. Unterschiede gleichen sie durch Gewichte an
den Felgen aus oder korrigieren sie durch das Drehen des Reifens
auf der Felge. Möglich ist auch eine Korrektur mit einer elektronischen
Feinwuchtung . Diese führen sie durch, wenn die Räder am
Fahrzeug montiert sind.
Zuständig sind Reifenpraktiker/innen auch für die richtige Lagerung
von Sommer- und Win terreifen. Sie montieren und demontieren
Schneeketten und warten Werkzeuge sowie Maschinen. Ausserdem
führen sie einfache Kontroll- und Servicearbeiten am Fahrzeug
aus. Sie überprüfen etwa Lenkung, Bremse, Auspuff und
Aussen beleuchtung auf sichtbare Schäden und messen die Füllstände
von Öl, Brems-, Batte rie- und anderen Flüssigkeiten .“ 5.2
Der erwähnten Umschreibung der Tätigkeit des Reifenpraktikers lässt sich entneh men, dass es sich hierbei um ein körperlich mittelschwere, wechselbelas tende Tätigkeit handelt, welche von den körperlichen Anforderungen und Be lastungen her grundsätzlich mit den entsprechenden Anforderungen der Tätig keit eines Automonteurs vergleichbar ist. Sodann ist davon auszugehen, dass die Ausübung der Tätigkeit des Reifenpraktikers weder die Einnahme von kör perlichen Zwangshaltungen noch die Einnahme von „extremen Kopfstellungen“ erfordert. Dem Beschwerdeführer kann daher nicht gefolgt werden, wenn er vorbringt, dass die ihm die Ausübung der ihm durch das RAV zugewiesenen Tätigkeit als Reifen- und Pneumonteur aus gesundheitlichen Gründen nicht zu zumuten gewesen sei (Urk. 1 S. 3). Vielmehr ist davon auszugehen, dass die dem Beschwerdeführer zugewiesene Tätigkeit als Reifen- und Pneumonteur, bei wel cher es sich nicht um eine belastende, mit extremen Kopfstellungen verbundene Tätigkeit handelt, um eine dem Zumutbarkeitprofil von Dr. E.___ (vorste hende E. 4.3) entsprechende und damit um eine zumutbare und insbesondere dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführes
angemessen e Tätigkeit handelte. 5.3
Die Einwendung des Beschwerdeführes vermögen an diesem Beweisergebnis nichts zu ändern und es ist - angesichts der klaren Aktenlage - von ergänzen den Beweismassnahmen und insbesondere, entgegen der diesbezüglichen Vor bringen des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 2), von der Einholung einer weiteren ärztlichen Stellungnahme abzusehen (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 E. 4b, 122 V 162 E. 1d mit Hinweis). 5.4
Dass die Ausübung der dem Beschwerdeführer zugewiesenen Tätigkeit als Rei fen- und Pneumonteur diesem aus anderen Gründen nicht zuzumuten gewesen wäre, wird von ihm nicht geltend gemacht (Urk. 1). Anhaltspunkte für eine Un zumutbarkeit aus anderen Gründen sind in den Akten sodann nicht zu erken nen . Demzufolge ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die ihm zu gewiesene Arbeitsstelle als Reifen- und Pneumonteur
bei der B.___ mit einem Arbeitseinsatz bei der D.___, bei welcher es sich um eine Tätigkeit bei einem Arbeitspensum von 100 % und bei einem Stundenlohn von Fr. 23.-- (vgl. Urk. 7/14) handelte, im Rahmen der ihm obliegenden Pflicht zur Schadenminderung unverzüglich hätte annehmen müssen (Art. 16 Abs. 1 AVIG). 6.
Der Beschwerdeführer, welcher die ihm zugewiesene Arbeitsstelle bei der B.___ zwar nicht ausdrücklich abgelehnt hat, welcher diesbezüglich hin gegen keine klare und vorbehaltlose Bereitschaft zum Abschluss eines Arbeits vertrages bekundet hat, ist der ihm obliegenden Pflicht zur Schadenminderung daher nicht in vollem Umfange gerecht geworden. Vielmehr hätte er seine ein deutige Bereitschaft zum Abschluss eines Arbeitsvertrages bekunden müssen. Mit seinem Verhalten nahm er in Kauf, dass die B.___ andere Stellenbewerber kontaktieren und die Stelle anschlies send anderweitig besetzen werde. Sein Verhalten muss unter den gegebenen Umständen daher im Sinne einer Teilkausalität mitursächlich für die Nicht anstellung gewertet werden. Hie rin liegt sein Verschulden an der Fortdauer der Arbeitslosigkeit. Der Einstel lungstatbestand der Nichtbefolgung der Kontroll vor schriften und Weisungen der Organe der Arbeitslosenversicherung im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit . d AVIG ist mithin erfüllt (vgl. Urteil des Bundesgerichts C 17/07 vom 22. Februar 2007 E. 3.1.1 mit Hinweisen). 7 .
7 .1
Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30
Tage bei mittelschwerem und 31
bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insol venzentschädigung AVIV). 7 .2
Gemäss Art. 45 Abs. 3 AVIV liegt ein schweres Verschulden vor, wenn die versi cherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusi cherung einer neuen aufgegeben oder eine zumutbare Arbeit abge lehnt hat. Nach der Rechtsprechung (BGE 130 V 125; Urteil des Bundesgerichts C 20/06 vom 30. Oktober 2006 E. 4.2) ist indes auch bei Ablehnung einer amt lich zugewiese nen zumutbaren Arbeitsstelle oder arbeitsmarktlichen Massnahme oder bei Nichtannahme einer selbst gefundenen zumutbaren Arbeitsstelle nicht zwin gend von einem schweren Verschulden auszugehen, falls ein „entschuld ba rer Grund" im Sinne von Art. 45 Abs. 3 AVIV vorliegt. Unter einem ent schuld baren Grund im Sinne dieser Bestimmung ist ein Grund zu verstehen, der das Ver schulden als mit telschwer oder leicht erscheinen lassen kann. Ein sol cher im konkreten Einzel fall liegender Grund kann die subjektive Situation der betroffe nen Person oder eine objektive Gegebenheit beschlagen (BGE 130 V 130 E. 3.5). 7 .3
E ntschuldbare Gründe für eine Ablehnung der Arbeitsstelle bei der B.___ sind in den Akten nicht zu erkennen. Um einen solchen Grund handelt es sich insbesondere nicht bei der dem Beschwerdeführer durch Dr. E .___ attestierten Einschränkung bei der Ausübung von belastenden Tätigkeiten mit extremen Kopfstellungen (Urk. 7/8), da es sich bei der dem Be schwerdeführer zugewiesenen Tätigkeit nicht um eine solche Tätigkeit handelte (vorstehende E. 5.2). Nicht um einen entschuldbaren Grund handelt es sich so dann um den Umstand, dass der Beschwerdeführer in der zuletzt vor Eintritt der Arbeitslosigkeit ausgeübten Tätigkeit als Automechaniker nicht für den Reifen- Pneuwechsel zuständig war, sowie beim Umstand, dass er die Tätigkeit des Rei fen- und Pneuwechsels zuletzt während seiner Ausbildung zum Automechani ker ausgeübt hat (vorstehende E. 3.3). Denn auf Grund des Umstandes, dass der Reifen- und Pneuwechsel
Teil der Ausbildung des Beschwerdeführers zum Au tomechaniker darstellte, ist davon auszugehen, dass diese Tätigkeit den berufli chen Fähigkeiten des Beschwerdeführers angemessen war. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer nach Abschluss seiner Berufsausbildung keine n Reifen- und Pneuwechsel mehr ausführte, kann daher kein entschuldbarer Grund im Sinne von Art. 45 Abs. 3 AVIV darstellen. 7 .4
Zusammenfassend steht fest, dass das Verschulden de s Beschwerdeführers nicht als minder schwer erscheint, weshalb eine Einstellung im Rahmen des schweren Verschuldens gerechtfertigt ist, wobei die Dauer von 36 Tagen im unteren Be reich des anwendbaren Rahmens liegt, was den Umständen und den persönli chen Verhältnissen des Beschwerdeführers angemessen Rechnung trägt.
Damit erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Der Einzelrichter erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco
- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Brunngasse 6, 8405 Winterthur 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber MosimannVolz
E. 6 Februar 2013 (Urk. 6) beantragte das AWA die Abwei sung der Beschwerde, wovon der Versicherte am
20. Februar 2013 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk.
E. 8 ). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2013.00023 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann als Einzelrichter Gerichtsschreiber Volz Urteil vom
5. August 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG lic . iur . Y.___, Leistungen und Services Zürich Postfach, 8010 Zürich gegen Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) Abteilung Arbeitslosenversicherung Stampfenbachstrasse 32, Postfach, 8090 Zürich Beschwerdegegner Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1983, war vor Eintritt der Arbeitslosigkeit vom
1. Sep tember 2010 bis 31. Juli 2012 bei der Z.___, A.___, als Automechaniker tätig (Urk. 7/56 Ziff. 2). Am 27. Juni 2012 meldete er sich beim Regio nalen Arbeits ver mittlungs zentrum
A.___ (RAV) für die Zeit ab 1. August 2012 zur Arbeitsver mittlung an (Urk. 7/55) und am 5. Juli 2012 bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich zum Bezug von Arbeits losen entschä digung (Urk. 7/54) an.
Am
24. September 2012 wies das RAV dem Versicherten eine Arbeitsstelle als Reifen-/ Pneumonteur bei der B.___, C.___, zu und forderte ihn auf, sich bis spätestens 27. September 2012 bei dieser zu bewerben (Urk. 7/13). Der Versicherte kam dieser Aufforderung nach, worauf die B.___ dem RAV am 1. Oktober 2012 mit teilte, dass es nicht zu einer Anstellung ge kommen sei, weil der Versicherte ihr gegenüber am 1. Oktober 2012 erklärt habe, dass er Pneus nicht montieren könne (Urk. 7/15) .
Am 17. Oktober 2012 überwies das RAV die Sache an das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) zum Entscheid über eine Einstellung in der Anspruchsbe rechtigung (Urk. 7/3).
Mit Verfügung vom
29. Oktober 2012 (Urk. 7/4) stellte das AWA den Versicherte n für die Dauer von 36 Tagen ab dem 2. Oktober 2012 in der Anspruchs berechtigung ein, weil er durch die Nichtannahme einer zu mutbaren Arbeit Kontrollvorschriften verletzt beziehungsweise Weisungen der Organe der Arbeitslosenversicherung nicht befolgt habe. Die vom Versicherten am 1 2. Dezember 2012 da gegen erhobene Einsprache (Urk. 7/6) wies das AWA mit Ent scheid vom
19. Dezember 2012 (Urk. 2) ab. 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 19. Dezember 2012 (Urk. 2) erhob der Versi cherte am
23. Januar 2013 Beschwerde und bean tragte dessen Aufhebung sowie die ungekürzte Ausrichtung von Arbeitslosen entschä digung und die Ein holung einer Stellungnahme eines Neurologen,
eventuell eine Reduktion der Anzahl Einstelltage (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom
6. Februar 2013 (Urk. 6) beantragte das AWA die Abwei sung der Beschwerde, wovon der Versicherte am
20. Februar 2013 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 8). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.
1.1
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2
Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zustän digen Arbeitsamtes alles Zumutbare unterneh men, um Arbeitslosigkeit zu ver meiden oder zu verkürzen. Ins beso nde re ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühun gen nachweisen können. 1.3
Gemäss Art. 16 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person zur Schadensminde rung grundsätzlich jede Arbeit unverzüglich annehmen.
Unzumutbare Arbeit darf die arbeitslose Person ohne versiche rungsrechtlich nachteilige Folgen ablehnen. Gemäss Art. 16 Abs. 2 AVIG ist eine Arbeit unzu mutbar und somit von der Annahmepflicht ausgenommen, - wenn sie den berufs- und ortsüblichen, insbesondere den gesamt- oder nor malarbeitsvertraglichen Bedingungen nicht entspricht (lit . a); - wenn sie nicht angemessen auf die Fähigkeiten oder auf die bisherige Tätig keit des Versicherten Rücksicht nimmt (lit . b); - wenn sie dem Alter, den persönlichen Verhältnissen oder dem Gesund heits zustand des Versicherten nicht angemessen ist (lit . c); - wenn sie eine Wiederbeschäftigung des Versicherten in seinem Beruf we sentlich erschwert, falls darauf in absehbarer Zeit überhaupt Aussicht be steht (lit . d); - wenn sie in einem Betrieb auszuführen ist, in dem wegen einer kollektiven Arbeitsstreitigkeit nicht normal gearbeitet wird (lit . e); - wenn sie einen Arbeitsweg von mehr als zwei Stunden je für den Hin- und Rückweg notwendig macht, und wenn für die versicherte Person am Arbeitsort keine angemessene Unterkunft vorhanden ist, oder wenn bei Vorhandensein einer entsprechenden Unterkunft die versicherte Person ihrer Betreuungspflicht gegenüber den Angehörigen nicht ohne grössere Schwierigkeiten erfüllen kann (lit . f); - wenn sie eine ständige Abrufsbereitschaft des Arbeitnehmers über den Um fang der garantierten Beschäftigung hinaus erfordert (lit . g); - wenn sie in einem Betrieb auszuführen ist, der Entlassungen zum Zwecke vorgenommen hat, Neu- oder Wiedereinstellungen zu wesentlich schlech teren Arbeitsbedingungen vorzunehmen (lit . h); - oder wenn sie der versicherten Person einen Lohn einbringt, der geringer ist als 70 Prozent des versicherten Verdienstes, es sei denn, sie erhalte Kompensationsleistungen nach Art. 24 AVIG (Zwischenverdienst), wobei in Ausnahmefällen das regionale Arbeitsvermittlungszentrum mit Zu stimmung der tripartiten Kommission auch eine Arbeit für zumutbar er klären kann, deren Entlöhnung weniger als 70 Prozent des versicherten Verdienstes beträgt (lit . i). 1.4
Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit .
d AVIG ist die versi cherte Person in der Anspruchs be rechtigung einzustellen, wenn sie die Kon trollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durch führung oder Zweck durch ihr Verhalten beeinträchtigt oder verunmög licht. 1.5
Eine Ablehnung vermittelter zumutbarer Arbeit liegt nicht nur dann vor, wenn die versicherte Person eine Stelle aus drücklich zurückweist, sondern auch, wenn sie eine nach den Umständen gebotene ausdrückliche Annahmeerklärung unter lässt. Sie hat bei den Verhand lungen mit künftigen Arbeitgeberinnen oder Ar beitgebern klar und eindeutig die Bereit schaft zum Vertragsabschluss zu be kun den, um die Beendigung der Arbeitslosigkeit nicht zu gefährden (ARV 1984 Nr.
14 S. 167). Der erwähnte Tatbestand der Ablehnung zumutbarer Ar beit ist nicht nur erfüllt, wenn die arbeits lose Person bei eigent lichen Vertragsver hand lungen eine nach den Umständen gebo tene ausdrückliche Annahmeerklä rung unter lässt, sondern auch dann, wenn sie sich trotz Zuweisung einer Stelle durch das Ar beitsamt gar nicht ernsthaft um die Aufnahme von Ver trags ver hand lungen bemüht (ARV 1986 Nr. 5 S. 22, BGE 122 V 38 E. 3b, Urteile des Bundes gerichts C 272/05 vom 13. Dezember 2005 E. 1 und C 300/05 vom 9. Februar 2006 E. 1). 2. 2.1
Der Beschwerdegegner ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 19. De - zember 2012 (Urk.
2) davon aus, dass der Beschwerdeführer lediglich bei der Ausübung von Tätigkeiten mit extremen Kopfstellungen beeinträchtigt gewesen sei, weshalb es sich bei der ihm zugewiesenen Arbeitsstelle als Reifenmonteur bei der B.___
um eine seinem Gesundheitszustand angemessene Stelle gehandelt habe, weshalb der Beschwerdeführer wegen Nichtannahme ei ner ihm zugewiesene n Arbeitsstelle ohne entschuldbare Gründe im Rahmen ei nes schweren Verschuldens für 36 Tage in der Anspruchsberechtigung einzu stellen sei . 2.2
Der Beschwerdeführer bringt hiegegen vor, dass es ihm auf Grund seiner ge - sund heitlichen Einschränkung nicht möglich gewesen sei, eine Tätigkeit als Pneumonteur auszuüben
(Urk. 1 S. 3).
3. 3.1
Mit Schreiben vom 1. Oktober 2012 (Urk.
15) teilte die B.___ dem RAV mit, dass sich der Beschwerdeführer am 1. Oktober 2012 auf die zuge wiesene Arbeitsstelle als Reifen- und Pneumonteur beworben habe, dass es in der Folge jedoch nicht zu einer Anstellung gekommen sei, weil der Beschwer deführer ihr gegenüber ausgesagt habe, dass er keine Pneus montieren könne.
In ihrer Stellungnahme vom 9. Oktober 2012 (Eingangsstempel; Urk. 7/14) teilte die B.___ dem RAV mit, dass es sich bei der dem Beschwerdefüh rer zugewiesenen Arbeitsstelle als Reifenmonteur um eine Arbeitsstelle bei der D.___ im Umfang eines Arbeitspensums von 100 % und bei einem Stundenlohn von Fr. 23.-- gehandelt habe. 3.2
In seiner Stellungnahme vom 9. Oktober 2012 (Urk. 7/17) führte der Beschwerde führer aus, dass er sich schriftlich bei der B.___ auf die zugewiesene Stelle beworben habe, und dass diese ihn anschliessend ange rufen habe. Anlässlich dieses Telefongesprächs mit der B.___ habe er dieser gegenüber erwähnt, dass er seit seiner Ausbildung (zum Automechani ker; vgl. Urk. 7/48/1) keine Pneuwechsel mehr durchgeführt habe, da er an sei nem letzten Arbeitsplatz (bei der Z.___) dafür nicht zuständig gewesen sei. 3.3
In seiner Einsprache vom 2 2. November 2012 (Urk. 7/9) gab der Beschwer - defüh rer an, dass er der B.___ zwar mitgeteilt habe, dass er seit seiner Ausbildung keinen Pneuwechsel mehr durchgeführt habe, dass er sich indes bereit erklärt habe, dies jedoch trotzdem zu versuchen . 3.4
In seiner zuhanden des Beschwerdegegners verfassten Stellungnahme vom 1 2. Dezember 2012 (Urk. 7/6) führte der Beschwerdeführer aus, dass er aus ge sundheitlichen Gründen Tätigkeiten mit starken Kopfbewegungen und insbe sondere auch die Tätigkeit als Reifenmonteur nicht habe ausüben können, und dass er aus diesem Grunde, der B.___ mitgeteilt habe, er könne keine Pneuwechsel durchführen. 3.5
Beschwerdeweise erwähnte der Beschwerdeführer, dass er der B.___ mitgeteilt habe, dass er auf Grund eines ärztlichen Attests keine belastenden und mit extremen Kopfstellungen verbundene Tätigkeiten ausüben könne (Urk. 1 S. 2).
4. 4.1
Nach Gesagtem steht mit dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 129 V 153 E. 2.1 mit Hinweisen) fest, dass der Be schwerdeführer die ihm zugewiesene Arbeitsstelle bei der B.___
zwar nicht ausdrücklich abgelehnt hat, dass er diesbezüglich hingegen keine klare und vorbehaltlose Bereitschaft zum Abschluss eines Arbeitsvertrages be kundet hat. Vielmehr teilte der Beschwerdeführer der B.___ mit, das er die Arbeit des Pneu- und Reifenmonteurs nicht ausüben könne, weil er diese Tätigkeit seit seiner Ausbildung zum Automechaniker nicht mehr ausge übt habe, beziehungsweise, das er diese Tätigkeit nicht ausüben könne, weil ihm aus gesundheitlichen Gründen Tätigkeiten mit extremen Kopfstellungen nicht zuzumuten seien. 4.2
Zu prüfen ist im Folgenden daher, ob es sich bei der dem Beschwerdeführer zuge wiesenen Arbeitsstelle um eine ihm aus gesundheitlichen zumutbare Arbeit gehandelt oder ob es sich dabei um eine seinem Gesundheitszustand nicht an gemessene Arbeit und daher im Sinne von Art. 16 Abs. 2 lit . c AVIG unzumut bare Arbeit gehandelt hat. 4.3
Mit Zeugnis vom 5. November 2012 (Urk. 7/8) attestierte Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, dem Beschwerdeführer grundsätz lich eine volle Arbeitsfähigkeit und hielt präzisierend fest, dass in der Ausübung einer normalen Tätigkeit als Automechaniker keine Einschränkung bestehe, dass dem Beschwerdeführer jedoch die Ausübung von belaste nd en Tätigkeiten mit einer „extremen Kopfstellung“ nicht zuzumuten sei. 5. 5.1
Bei der Beurteilung der Frage nach der Zumutbarkeit der dem Beschwerdeführer zugewiesenen Tätigkeit als Reifen- und Pneumonteur
in gesundheitlicher Hin sicht kann auf die Umschreibung der Tätigkeit des Reifenpraktikers EBA abge stellt werden (www.sbfi.admin.ch/bvz/grundbildung; www.biz-berufsinfo.ch; www.berufsberatung.ch; Urk. 7/48/3): „ Reifenpraktiker/innen überprüfen Reifen und Räder von Fahrzeugen, wechseln sie fachgerecht aus und reparieren sie. Sie
führen auch kleinere Servicearbeiten am Fahrzeug aus.
Reifenpraktiker/innen arbeiten in Reifenfachhäusern oder Autowerkstätten.
Sie beurteilen den Zustand von Reifen. Falls ein Reifen
abge fahren oder beschädigt ist, reparieren oder ersetzen sie
diesen. Sie informieren die Kundschaft über verschiedene Angebote
und deren Kosten.
Für einen Rei fen- oder Räderwechsel sichern Reifenpraktiker/innen das Fahrzeug. Die alten Reifen und Räder demontieren
sie und montieren neue mit einer Pneumontier maschine . Dabei
wissen sie genau, wie sie mit verschiedenen Reifentypen um gehen
müssen. Falls die Kundschaft es wünscht, rüsten sie Autos von
Normal- auf Breitbereifung um. Haben sie neue Reifen montiert,
pumpen sie diese auf und reinigen Felgen, Pneus und auf Wunsch
das ganze Fahrzeug.
Zu den Auf gaben der Reifenpraktiker/innen gehört das Auswuchten
der Räder, mit dem die Unwucht - eine Ungleichverteilung der
Masse am drehenden Rad - ausgegli chen wird. Dazu spannen
Reifenpraktiker/innen die Räder auf spezielle Maschi nen und messen
die Unwucht. Unterschiede gleichen sie durch Gewichte an
den Felgen aus oder korrigieren sie durch das Drehen des Reifens
auf der Felge. Möglich ist auch eine Korrektur mit einer elektronischen
Feinwuchtung . Diese führen sie durch, wenn die Räder am
Fahrzeug montiert sind.
Zuständig sind Reifenpraktiker/innen auch für die richtige Lagerung
von Sommer- und Win terreifen. Sie montieren und demontieren
Schneeketten und warten Werkzeuge sowie Maschinen. Ausserdem
führen sie einfache Kontroll- und Servicearbeiten am Fahrzeug
aus. Sie überprüfen etwa Lenkung, Bremse, Auspuff und
Aussen beleuchtung auf sichtbare Schäden und messen die Füllstände
von Öl, Brems-, Batte rie- und anderen Flüssigkeiten .“ 5.2
Der erwähnten Umschreibung der Tätigkeit des Reifenpraktikers lässt sich entneh men, dass es sich hierbei um ein körperlich mittelschwere, wechselbelas tende Tätigkeit handelt, welche von den körperlichen Anforderungen und Be lastungen her grundsätzlich mit den entsprechenden Anforderungen der Tätig keit eines Automonteurs vergleichbar ist. Sodann ist davon auszugehen, dass die Ausübung der Tätigkeit des Reifenpraktikers weder die Einnahme von kör perlichen Zwangshaltungen noch die Einnahme von „extremen Kopfstellungen“ erfordert. Dem Beschwerdeführer kann daher nicht gefolgt werden, wenn er vorbringt, dass die ihm die Ausübung der ihm durch das RAV zugewiesenen Tätigkeit als Reifen- und Pneumonteur aus gesundheitlichen Gründen nicht zu zumuten gewesen sei (Urk. 1 S. 3). Vielmehr ist davon auszugehen, dass die dem Beschwerdeführer zugewiesene Tätigkeit als Reifen- und Pneumonteur, bei wel cher es sich nicht um eine belastende, mit extremen Kopfstellungen verbundene Tätigkeit handelt, um eine dem Zumutbarkeitprofil von Dr. E.___ (vorste hende E. 4.3) entsprechende und damit um eine zumutbare und insbesondere dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführes
angemessen e Tätigkeit handelte. 5.3
Die Einwendung des Beschwerdeführes vermögen an diesem Beweisergebnis nichts zu ändern und es ist - angesichts der klaren Aktenlage - von ergänzen den Beweismassnahmen und insbesondere, entgegen der diesbezüglichen Vor bringen des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 2), von der Einholung einer weiteren ärztlichen Stellungnahme abzusehen (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 E. 4b, 122 V 162 E. 1d mit Hinweis). 5.4
Dass die Ausübung der dem Beschwerdeführer zugewiesenen Tätigkeit als Rei fen- und Pneumonteur diesem aus anderen Gründen nicht zuzumuten gewesen wäre, wird von ihm nicht geltend gemacht (Urk. 1). Anhaltspunkte für eine Un zumutbarkeit aus anderen Gründen sind in den Akten sodann nicht zu erken nen . Demzufolge ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die ihm zu gewiesene Arbeitsstelle als Reifen- und Pneumonteur
bei der B.___ mit einem Arbeitseinsatz bei der D.___, bei welcher es sich um eine Tätigkeit bei einem Arbeitspensum von 100 % und bei einem Stundenlohn von Fr. 23.-- (vgl. Urk. 7/14) handelte, im Rahmen der ihm obliegenden Pflicht zur Schadenminderung unverzüglich hätte annehmen müssen (Art. 16 Abs. 1 AVIG). 6.
Der Beschwerdeführer, welcher die ihm zugewiesene Arbeitsstelle bei der B.___ zwar nicht ausdrücklich abgelehnt hat, welcher diesbezüglich hin gegen keine klare und vorbehaltlose Bereitschaft zum Abschluss eines Arbeits vertrages bekundet hat, ist der ihm obliegenden Pflicht zur Schadenminderung daher nicht in vollem Umfange gerecht geworden. Vielmehr hätte er seine ein deutige Bereitschaft zum Abschluss eines Arbeitsvertrages bekunden müssen. Mit seinem Verhalten nahm er in Kauf, dass die B.___ andere Stellenbewerber kontaktieren und die Stelle anschlies send anderweitig besetzen werde. Sein Verhalten muss unter den gegebenen Umständen daher im Sinne einer Teilkausalität mitursächlich für die Nicht anstellung gewertet werden. Hie rin liegt sein Verschulden an der Fortdauer der Arbeitslosigkeit. Der Einstel lungstatbestand der Nichtbefolgung der Kontroll vor schriften und Weisungen der Organe der Arbeitslosenversicherung im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit . d AVIG ist mithin erfüllt (vgl. Urteil des Bundesgerichts C 17/07 vom 22. Februar 2007 E. 3.1.1 mit Hinweisen). 7 .
7 .1
Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30
Tage bei mittelschwerem und 31
bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insol venzentschädigung AVIV). 7 .2
Gemäss Art. 45 Abs. 3 AVIV liegt ein schweres Verschulden vor, wenn die versi cherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusi cherung einer neuen aufgegeben oder eine zumutbare Arbeit abge lehnt hat. Nach der Rechtsprechung (BGE 130 V 125; Urteil des Bundesgerichts C 20/06 vom 30. Oktober 2006 E. 4.2) ist indes auch bei Ablehnung einer amt lich zugewiese nen zumutbaren Arbeitsstelle oder arbeitsmarktlichen Massnahme oder bei Nichtannahme einer selbst gefundenen zumutbaren Arbeitsstelle nicht zwin gend von einem schweren Verschulden auszugehen, falls ein „entschuld ba rer Grund" im Sinne von Art. 45 Abs. 3 AVIV vorliegt. Unter einem ent schuld baren Grund im Sinne dieser Bestimmung ist ein Grund zu verstehen, der das Ver schulden als mit telschwer oder leicht erscheinen lassen kann. Ein sol cher im konkreten Einzel fall liegender Grund kann die subjektive Situation der betroffe nen Person oder eine objektive Gegebenheit beschlagen (BGE 130 V 130 E. 3.5). 7 .3
E ntschuldbare Gründe für eine Ablehnung der Arbeitsstelle bei der B.___ sind in den Akten nicht zu erkennen. Um einen solchen Grund handelt es sich insbesondere nicht bei der dem Beschwerdeführer durch Dr. E .___ attestierten Einschränkung bei der Ausübung von belastenden Tätigkeiten mit extremen Kopfstellungen (Urk. 7/8), da es sich bei der dem Be schwerdeführer zugewiesenen Tätigkeit nicht um eine solche Tätigkeit handelte (vorstehende E. 5.2). Nicht um einen entschuldbaren Grund handelt es sich so dann um den Umstand, dass der Beschwerdeführer in der zuletzt vor Eintritt der Arbeitslosigkeit ausgeübten Tätigkeit als Automechaniker nicht für den Reifen- Pneuwechsel zuständig war, sowie beim Umstand, dass er die Tätigkeit des Rei fen- und Pneuwechsels zuletzt während seiner Ausbildung zum Automechani ker ausgeübt hat (vorstehende E. 3.3). Denn auf Grund des Umstandes, dass der Reifen- und Pneuwechsel
Teil der Ausbildung des Beschwerdeführers zum Au tomechaniker darstellte, ist davon auszugehen, dass diese Tätigkeit den berufli chen Fähigkeiten des Beschwerdeführers angemessen war. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer nach Abschluss seiner Berufsausbildung keine n Reifen- und Pneuwechsel mehr ausführte, kann daher kein entschuldbarer Grund im Sinne von Art. 45 Abs. 3 AVIV darstellen. 7 .4
Zusammenfassend steht fest, dass das Verschulden de s Beschwerdeführers nicht als minder schwer erscheint, weshalb eine Einstellung im Rahmen des schweren Verschuldens gerechtfertigt ist, wobei die Dauer von 36 Tagen im unteren Be reich des anwendbaren Rahmens liegt, was den Umständen und den persönli chen Verhältnissen des Beschwerdeführers angemessen Rechnung trägt.
Damit erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Der Einzelrichter erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco
- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Brunngasse 6, 8405 Winterthur 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber MosimannVolz