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AL.2012.00248

Keine Rückforderung von über die Höchstzahl von 400 hinaus geleisteten Arbeitslosentaggeldern von der versicherten Person, wenn für die zuviel bezahlten Taggelder eine Forderung der Arbeitslosenkasse gegen den die gesetzliche Subrogation gemäss Art. 29 AVIG missachtenden Arbeitgeber besteht.

Zürich SozVersG · 2013-11-27 · Deutsch ZH
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Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Unia

Arbeitslosen kasse vom

16. Juli 2012 aufgehoben .

E. 2 Das Verfahren ist kostenlos.

E. 3 Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen.

E. 4 Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominik Kumschick - Unia Arbeitslosenkasse - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Be schwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubMeier-Wiesner

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2012.00248 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Meier-Wiesner Urteil vom

27. November 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dominik Kumschick Forrer

Lenherr

Bögli & Partner, Rechtsanwälte Bahnhofstrasse 7, 8570 Weinfelden gegen Unia Arbeitslosenkasse Kompetenzzentrum D-CH Ost Strassburgstrasse 11, Postfach 3321, 8021 Zürich 1 Beschwerdegegnerin

Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom

16. Juli 2012

ihre Verfügung vom 17. Januar 2012 betreffend Rückforderung von zu viel aus gerichteten Taggeldern im Betrag von Fr. 21‘105.35 bestätigt hat (Urk.

2 ; Urk.

10/6 ) ,

nach Einsicht in die Beschwerde vom

14. September 2012 , mit welcher die Be schwerdeführerin die Aufhe bung des angefochtenen Einspracheentscheids beantragt hat (Urk. 1 ), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom

13. November 2012 (Urk. 9 ),

in Erwägung, dass

hinsichtlich der vorliegend massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und Grund sätze auf die Erwägungen 1.1 bis 1.4 im Urteil AL.2010.00295 in Sachen der Parteien betreffend Rückforderung von Fr. 20‘281.60 vom 30. November 2011 (Urk. 10/9) ver wie sen werden kann,

streitig und zu prüfen ist , ob die Beschwerdegegnerin von der Beschwerde füh rerin zu viel ausbezahlte Leistungen im Betrag von Fr. 21‘105.35 zurück fordern darf, wozu der Sachverhalt wie folgt zu rekapitulieren ist ,

das Amt für Volksschule des Kantons Y.___ am 9. Juli 2008 die Anstellung der

Beschwerdeführerin als Leiterin der Abteilung Schulpsychologie und Schulberatun g

fristlos kündigte

(Urk. 10/73) ,

die Beschwerdegegnerin nach Anmeldung der Beschwerdeführerin zur Arbeits vermittlung und zum Leistungsbezug per 24. November 2008 eine Leistungsrahmen frist eröffnete und ab diesem Zeitpunkt Taggelder ausrichtete ( Urk. 10/70, Urk. 10/77, Urk. 10/81) ,

die Beschwerdegegnerin im Rahmen des Rechtsstreites über die Umstände und die Zulässigkeit der Kündigung

mit

Schreiben vom 16. März 2009

dem ehe ma ligen Arbeitgeber der Beschwerdeführerin die gesetzliche Subrogation für arbeits vertragliche Lohnansprüche ab 24. November 2008 anzeigt e und ihn darauf hinwies, dass er im Umfang der von der Arbeitslosenversicherung geleisteten Zahlungen keine Lohnleistungen mehr mit befreiender Wirkung direkt an die Beschwerdeführerin erbringen könne (Urk. 10/56),

sic h die Beschwerdeführerin und der ehemalige Arbeitgeber am 5./10. August 2009 auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnis ses per Ende April 2009 sowie für die Zeit bis 30. April 2009 auf eine

Lohnzahlung von Fr. 127'824.65 brutto beziehungsweise Fr. 109'700. netto an die Versicherte einigten (Urk. 10/51) ,

die Beschwerdegegnerin daraufhin die Eröffnung der Leistungsrahmenfrist auf den 1. Mai 2009 verschob und mit Verfügung vom 27. Januar 2010 sowie

Ein spracheentscheid vom 27. Juli 2010 die zwischen 24. November 2008 und 30. April 2009 erbrachten Leistungen im Betrag von Fr. 20'281.60 von der Ver sicherten zurück forderte (Urk. 10/27 , Urk. 10/40 , Urk. 10/82 ) ,

das hiesige Ge richt

im Urteil AL.2010.00295 vom 30. November 2011 festhielt , dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin nach deren Anmeldung zu r Arbeitsvermittlung per 24. November 2008 gestützt auf Art. 29 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet habe und diese Leistungen nicht gestützt auf Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) von der Beschwerdeführerin zurückfordern dürfe , sondern vielmehr gestützt auf die in Art. 29 Abs. 2 AVIG vor gesehene gesetzliche Subrogation gegen den Arbeitgeber den Zivilweg beschreiten müsse ( Urk. 10/9 E. 3),

die Beschwerdegegnerin daraufhin die Eröffnung der Leistungsrahmenfrist wiede rum auf den 24. November 2008 vor verschob und mit Verfügung vom

17. Januar 2012

sowie

Einspracheentscheid vom

16. Juli 2012 die ab dem 29. September 2010 erbrachten, die maximale Anzahl von 400 übersteigenden Taggelder im Betrag von Fr. 21‘105.35 von der Versicherten zurückforderte (Urk. 10/6, Urk. 10/8, Urk. 2),

der beim ehemaligen Arbeitgeber realisierte Nettobetrag in Taggelder umge rechnet, um die Arbeitnehmenden -Sozialversicherungsbeiträge aufgerechnet und durch das Brutto-Taggeld (100 %) dividiert werden muss, wodurch die Anzahl Taggelder ermittelt wird, welche dem Taggeldanspruch der versicherten Person gutzuschreiben ist (AVIG-Praxis ALE C237),

die Beschwerdegegnerin demzufolge die der Beschwerdeführerin zwischen 24. November 2008 und 30. April 2009 ausgerichteten Taggelder nicht von

deren Anspruch auf 400 Taggelder (Art. 27 Abs. 2 lit . b AVIG) abziehen durfte , vielmehr wie das hiesige Gericht bereits mit Urteil AL.2010.00295 vom 30. November 2011 festgehalten hat gegen den ehemaligen Arbeitgeber in folge Subrogation eine zivilrechtliche Forderung in dieser Höhe besitzt und der dabei realisierte

in Taggelder umgerechnete

Nettobetrag dem Taggeldanspruch der Beschwerdeführerin wird gutschreiben müssen ,

die Beschwerdeführerin vom ehemaligen Arbeitgeber aufgrund der Verein ba rung

vom 5./10. August 2009 offenbar den vollen Lohnersatz bekommen hat , wes halb davon auszugehen ist, dass die Beschwerdegegnerin die zwischen 24. November 2008 und 30. April 2009 ausgerichteten 64.8 Taggelder (vgl. Urk. 9 S. 3) voll um fänglich wird realisieren und hernach dem Taggeldanspruch der Beschwerde führerin wird gutschr ei ben können,

die Beschwerdegegnerin gemäss eigener Angabe vom 1. Mai 2009 bis 28. De zem ber 2010 400 Taggelder ausrichtete (Urk. 9 S. 2 f.), weshalb kein Grund zur Rückforderung der ab 29. September 2010 ausgerichteten 64.8 Taggelder im Betrag von Fr. 21‘105.35 besteht, was zur Gutheissung der Beschwerde führt,

der Beschwerdeführerin ausgangsgemäss eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘200. (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen ist, erkennt das Gericht: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Unia

Arbeitslosen kasse vom

16. Juli 2012 aufgehoben . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominik Kumschick - Unia Arbeitslosenkasse - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Be schwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubMeier-Wiesner