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AK.2024.00032

Gutheissung beim übereinstimmenden Parteianträgen; Antrag auf Gutheissung in der Beschwerdeantwort.

Zürich SozVersG · 2024-11-11 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Mit Einspracheentscheid vom 2 8. Juni 2024 ( Urk. 2), verpflichtete die Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse , X.___ als ehe maligen Geschäftsführer der k onkursiten

Y.___ Gm bH (vgl. Urk. 3/4) zu Schadenersatz nach Art. 52 des Bundesgesetz es über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) in Höhe von Fr. 4'076.6 5. Dagegen erhob X.___

beim hiesigen Gericht am 28.

August 2024 Beschwerde mit dem Hauptantrag, der Einspracheentscheid vom 2 8. Juni 2024 sei gänzlich aufzuheben ( Urk. 1 S. 2 Ziff. 1).

In ihrer Beschwerdeantwort vom 7. November 2024 beantragte die Beschwerde gegnerin die Gutheissung der Beschwerde ( Urk. 8). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.

Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht , GSVGer ). 2.

Es liegen nunmehr übereinstimmende Anträge auf ersatzlose Aufhebung des Ein spracheentscheid s vom 2 8. Juni 2024 ( Urk.

2) vor , welche mit der Akten- und Rechtslage in Übereinstimmung sind . Demnach ist die Beschwerde in Aufhebung de s angefochtenen Einspracheentscheids

gutzuheissen . 3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer antragsgemäss gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des GSVGer in Verbindung mit § 6 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozial versicherungsgericht ( GebV

SVGer ) Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 2 8 0.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ermessensweise auf Fr.

2’500 .-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen. Der Einzelrichter erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozial ver sicherungs anstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, vom 2 8. Juni 202 4

ersatzlos aufgehoben. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Partei ent schädigung von Fr. 2’500 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Hanspeter Kümin , unter Beilage einer Kopie von Urk. 8 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse unter Beilage einer Kopie von Urk. 10 und Urk. 11/1-2 - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Da der Streitwert unter Fr. 30'000.-- liegt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde nach Art. 82 ff. in Ver bindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 2 BGG), wobei in der Beschwerde auszuführen ist, warum diese Voraussetzung erfüllt ist (Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG).

Soweit keine Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG zulässig ist, kann gegen diesen Entscheid innert der gleichen Frist von 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht die sub sidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Gerügt werden kann nach Art 116 BGG die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten.

Werden sowohl die Beschwerde als auch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde erho ben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Die Fristen stehen während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber GräubNef

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht , GSVGer ).

E. 2 Es liegen nunmehr übereinstimmende Anträge auf ersatzlose Aufhebung des Ein spracheentscheid s vom 2 8. Juni 2024 ( Urk.

2) vor , welche mit der Akten- und Rechtslage in Übereinstimmung sind . Demnach ist die Beschwerde in Aufhebung de s angefochtenen Einspracheentscheids

gutzuheissen .

E. 3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer antragsgemäss gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des GSVGer in Verbindung mit §

E. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozial versicherungsgericht ( GebV

SVGer ) Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 2

E. 8 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse unter Beilage einer Kopie von Urk.

E. 10 und Urk. 11/1-2 - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Da der Streitwert unter Fr. 30'000.-- liegt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde nach Art. 82 ff. in Ver bindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 2 BGG), wobei in der Beschwerde auszuführen ist, warum diese Voraussetzung erfüllt ist (Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG).

Soweit keine Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG zulässig ist, kann gegen diesen Entscheid innert der gleichen Frist von 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht die sub sidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Gerügt werden kann nach Art 116 BGG die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten.

Werden sowohl die Beschwerde als auch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde erho ben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Die Fristen stehen während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber GräubNef

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AK.2024.00032 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub als Einzelrichter Gerichtsschreiber Nef Urteil vom

11. November 2024 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Hanspeter Kümin KüminLegal AG Thurgauerstrasse 117, 8152 Glattpark (Opfikon) gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Mit Einspracheentscheid vom 2 8. Juni 2024 ( Urk. 2), verpflichtete die Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse , X.___ als ehe maligen Geschäftsführer der k onkursiten

Y.___ Gm bH (vgl. Urk. 3/4) zu Schadenersatz nach Art. 52 des Bundesgesetz es über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) in Höhe von Fr. 4'076.6 5. Dagegen erhob X.___

beim hiesigen Gericht am 28.

August 2024 Beschwerde mit dem Hauptantrag, der Einspracheentscheid vom 2 8. Juni 2024 sei gänzlich aufzuheben ( Urk. 1 S. 2 Ziff. 1).

In ihrer Beschwerdeantwort vom 7. November 2024 beantragte die Beschwerde gegnerin die Gutheissung der Beschwerde ( Urk. 8). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.

Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht , GSVGer ). 2.

Es liegen nunmehr übereinstimmende Anträge auf ersatzlose Aufhebung des Ein spracheentscheid s vom 2 8. Juni 2024 ( Urk.

2) vor , welche mit der Akten- und Rechtslage in Übereinstimmung sind . Demnach ist die Beschwerde in Aufhebung de s angefochtenen Einspracheentscheids

gutzuheissen . 3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer antragsgemäss gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des GSVGer in Verbindung mit § 6 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozial versicherungsgericht ( GebV

SVGer ) Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 2 8 0.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ermessensweise auf Fr.

2’500 .-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen. Der Einzelrichter erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozial ver sicherungs anstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, vom 2 8. Juni 202 4

ersatzlos aufgehoben. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Partei ent schädigung von Fr. 2’500 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Hanspeter Kümin , unter Beilage einer Kopie von Urk. 8 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse unter Beilage einer Kopie von Urk. 10 und Urk. 11/1-2 - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Da der Streitwert unter Fr. 30'000.-- liegt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde nach Art. 82 ff. in Ver bindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 2 BGG), wobei in der Beschwerde auszuführen ist, warum diese Voraussetzung erfüllt ist (Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG).

Soweit keine Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG zulässig ist, kann gegen diesen Entscheid innert der gleichen Frist von 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht die sub sidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Gerügt werden kann nach Art 116 BGG die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten.

Werden sowohl die Beschwerde als auch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde erho ben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Die Fristen stehen während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber GräubNef