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AK.2024.00017

Schadenersatz nach Art. 52 AHVG. Der Beschwerdeführer hätte bereits (vollständig) über die Sozialversicherungsbeiträge abrechnen und die geschuldeten Beiträge bezahlen müssen, bevor die Bezahlung der aufgrund einer nachgereichten Lohnmeldung erlassenen Nachtragsrechnung an der von der Staatsanwaltschaft verfügten Sperrung des Geschäftskontos scheiterte. (hängig)

Zürich SozVersG · 2025-11-17 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 19 69 (Urk. 6/ 281 /1), war seit der Eintragung der Y.___ GmbH im Handels register des Kantons Zürich am 13 . Mai 20 14 ein zige r Gesellschafter und Geschäftsführer dieser Gesellschaft (Urk. 6/281/20-21) . In der Folge eröff nete die Konkursrichte rin des Bezirksgerichts Zürich mit Urteil vom 2 2 . März 202 1 den Konkurs über die Gesellschaft (Urk. 6/246) . Das Kon kursverfahren wurde mit Urteil der Konkursrichterin vom 12 . Januar 202 2

als geschlossen er klärt

(Urk. 6/ 2 70 ). 1.2

Mit Verfügung vom 7. Februar 202 4 verpflichtete die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, X.___

zur Zahlung von Schaden ersatz für ihr entgangene Lohnbeiträge (inkl. Mahn-, Verwaltungs-, Betreibungs- und Ver zugs zinsen) im Betrag von Fr. 7'724.65 (Urk. 6/ 281 /2- 3 ). Hiergegen erhob X.___

am 22. Februar 2024 Einsprache (Urk. 6/ 282 ) . Er ergänzte seine Einsprache mit Eingabe vom 2 0. März 2024 (Urk. 6/285). Die Ausgleichskasse hiess die Ein sprache m it Einspracheentscheid vom 2. Mai 2024 teilweise gut und sie stellte fest, dass X.___ Schadenersatz in der Höhe von Fr.

4'617.-- zu leisten habe ( Urk. 2). 2. 2.1

Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 31 . Mai 2024 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (Urk. 1) . Er beantragte sinnge mäss, e s sei in Aufhebung des angefochtenen Entscheids festzustellen, dass er nicht schadenersatzpflichtig sei (Urk. 1 S. 4 ). 2.2

Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 3 . Juni 2024 Abweisung der Beschwerde (Urk. 5, unter Beilage der Kassenakten, Urk. 6/1- 294 ) , was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1 8. Juni 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.

Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt ( Urk. 2 S. 4), fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). 2.

2.1

Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlas senen ver sicherung (AHVG) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahr lässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zufügt, diesen zu ersetzen. Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäfts führung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solida risch (Art. 52 Abs. 2 AHVG). 2.2

Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Bestim mungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- (Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG), Erwerbsersatz- (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz, EOG) und Arbeitslosenver si cherungsbeiträge (Art. 6 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeits losen versicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG) sowie auf jene an die Familienaus gleichskassen (FAK) gemäss dem Bundesgesetz über die Familienzu lagen (Art. 25 lit. c FamZG ). 3. 3.1

Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschuldeter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahn gebühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 382 E. 3bb; vgl. auch BGE 108 V 189 E. 5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Ab rech nungs pflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitgeberbeiträge zum mass geb lichen Schaden (BGE 98 V 26 E. 5). 3.2

3.2.1

Die Beschwerdegegnerin verlangte vom Beschwerdeführer mit der Verfügung vom 7. Februar 2024 zunächst auch Schadenersatz für die nicht bezahlten Lohn beiträge und Nebenkosten gemäss der nach Konkurseröffnung erstellten Nachtragsrechnung 2018 vom 7. Januar 2022 im Betrag von Fr. 2'748.20 ( Urk. 6/267/1). Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 2. Mai 2024 hielt die Beschwerdegegnerin dann aber fest, dass der Beschwerdeführer dafür nicht hafte. Nach der zum Schadenersatz nach Art. 52 AHVG ergangenen Rechtsprechung des Bundes gerichts könne ihm nicht vorge worfen werden, dass er die mit der Nachtragsrechnung erfassten Löhne des Jahres 2018 nicht gemeldet habe, denn diesbe züglich sei die Differenz im Vergleich zur gesamten Lohnsumme 2018 nur gering fügig gewesen (Urk. 2 S. 2). Dies ist nicht zu beanstanden.

3.2.2

Ebenfalls keinen Anlass zu Beanstandungen gibt, dass die Beschwerdegegnerin der Forderung des Beschwerdeführers nach Anpassung der Beiträge für das Jahr 2019 nicht gefolgt ist (Urk. 2 S. 3). Wie schon im Einspracheverfahren ( Urk. 6/282/3-4 ) macht der Beschwerdeführer im vorlie genden Verfahren geltend, dass er (auch)

seinen Lohn für die Monate Januar und Februar 2019 zurückbezahlt und folglich im Jahr 2019 keinen Lohn bezogen habe (Urk. 1 S. 2-3) .

Diesbezüg lich ist den Kassenakten zu entnehmen , dass die Schlussrechnung 2019 vom 26. Februar 2020 (Urk. 6/164) auf der vom Beschwerdeführer mit E-Mail-Nach richt vom 19.

Februar 2020

eingereichten Lohndeklaration 2019 basierte, mit welcher der Beschwerdeführer für sich

selber einen Lohn in der Höhe von Fr.

33'333.33 deklarierte (Urk. 6/163/2). Darüber hinaus konnte die Beschwerde gegnerin durch Beizug der Steuerakten des Beschwerdeführers in Erfahrung bringen, dass dieser mit seiner Steuererklärung 2019 einen Lohn ausweis mit einem Bruttol ohn in der Höhe von Fr. 33'333.-- eingereicht

hatte (Urk. 6/292/13), was Grundlage für die Steuerveran lagungen des Kantonalen Steueramtes Zürich vom 8.

März 2021 bildete (Urk.

6/292/1-6).

Demgegenüber verweist d er Beschwer deführer zur Stütze seine s Vorbringen s auf den vom 29. Mai 2019 datierenden E intrag des Journals der Buchhaltung 2019 der Y.___ GmbH im Betrag von Fr. 40'000.-- ( Urk. 3/7). Der dazuge hörige Buchungstext lautet wie folgt: «Darlehen X.___

- einbezahlt von Frau Z.___ (gem. X.___ 12.3.2020 )» . Dazu führte der Beschwer deführer aus, dass es sich um «ein Darlehen, teils bestehend aus aus stehendem Lohn, teils aus einem zusätzlichen Betrag zur Begleichung au s stehenden Zah lungen der Firma» gehandelt habe (Urk.

1 S.

3 f. ). Allerdings erklärte der Beschwerdeführer noch a m 11. März 2020, dass die Lohnzahlen gemäss am

19. Fe bruar 2020 eingereichte r Lohndeklaration 2019 mit seinen Lohn in der Höhe von Fr. 33'333.33 (Urk. 6/163/2) korrekt seien (Urk. 6/171/1). Und in der Folge führte er im vom 15.

Januar 2021 datierenden Schreiben an die A.___ AG mit dem Betreff «Suspen dierung Firmenkonto» aus, dass er im Jahr 2019 auf zehn Monatslöhne verzichtet habe ( Urk.

3/2). Soweit ein Lohn bezogen wurde, bleibt dieser auch dann beitragspflichtig, wenn hernach mit diesem Geld ein Darlehen gewährt wird. Auch wenn dies etwas formalistisch anmutet, ist doch die Beitragspflicht zwingend und entsteht diese im Zeitpunkt der Lohnausrichtung. Was mit diesem Geld hernach geschieht, spielt AHV-rechtlich keine Rolle. Hätte der Beschwerdeführer gar keinen Lohn bezogen, hätte dies rechnerisch die gleichen Auswirkungen gehabt, das Geld wäre in der Firma verblieben. Da er indes einen Lohn ausrichtete (zumindest rechnerisch), wurde dieser Betrag beitragspflichtig, auch wenn das Geld anschliessend wieder in die Firma zurückfloss. Anzufügen bleibt, dass keine Bemühungen des Beschwerdeführers aktenkundig sind, den Eintrag im individuellen Konto zu korrigieren und für das Jahr 2019 ein Einkommen von Fr. 0.-- verbuchen zulassen. Dies bestätigt, dass auch er von einem entsprechenden Lohnbezug ausging und einer anschliessenden Darlehensgewährung. 3.2.2

Damit verbleibt die Schadenersatzforderung für die unbezahlt gebliebenen So zial versicherungsbeiträge und Nebenkosten für das Jahr 2020 zu prüfen ( vgl. Urk. 2 S. 2-3). Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer der Beschwer de gegnerin mit E-Mail-Nachricht vom 8. Januar 2021 (Urk.

6/236/1) die vom 1 2. Dezember 2020 datierende und vom Beschwer deführer unterzeichnete Lohndeklaration 2020 eingereicht hat (Urk. 6/238/1-2). Daraufhin erliess die Beschwerdegegnerin die an den Beschwer deführer adres sierte Nachtragsrechnung vom 15. Januar 2021 im Betrag von Fr. 6'370.35 (Urk. 6/239). Die Nachtrags rechnung sowie die am 7.

März 2021 in Rechnung gestellte Mahngebühr in der Höhe von Fr. 40.-- (Urk.

6/243) wurden nicht bezahlt (vgl. die dies bezüglichen E-Mail-Nachrichten des Beschwerdeführers vom 16. Februar 2021, Urk. 6/240, und vom 1. März 2021, Urk. 6/242). Im Konkursverfahren der Y.___ GmbH blieb die Forderung im Betrag von Fr. 6'370.35 vollumfänglich un gedeckt (vgl. den Konkursverlustschein vom 1 0. Januar 2022, Urk. 6/268). Gemäss Beitragsübersicht 2020 (Urk. 6/276) und Kontoauszug vom 2. Fe bruar 2024 (Urk. 6/277) reduzierte sich die Forderung in der Folge durch Umbuchungen und Gut schriften , z um B eispiel infolge Rückverteilung von CO2-Abgaben an Unter nehmen ( Urk. 6/277/10), womit per diesem Datum noch Fr. 4'976.45 offen waren . Davon zog die Beschwerdegegnerin mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 2. Mai 2024 überdies die Beiträge an den Berufsbildungsfonds (BBF) in der Höhe von Fr. 359.45 ab. Dazu führte sie richtigerweise aus, dass die Beiträge an den BBF mangels gesetzlicher Grundlage nicht im Schadenersatzverfahren nach Art 52 AHVG geltend gemacht werden könnten (Urk. 2 S. 2 , ebenso bereits Urteil des Sozialversiche rungs gerichts des Kantons Zürich AK.2015.00045 vom 25. April 2017 E. 2.3 ). Dadurch redu zierte die Beschwerdegegnerin die Schaden ersatzforderung gegenüber dem Beschwerdeführer auf Fr. 4'617.-- ( Fr. 4'976.45 - Fr. 359.45). 4.

4.1

Art. 14 Abs. 1 AHVG und die Art. 34 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) schreiben vor, dass der Arbeitge ber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entspre chenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Bei tragszahlungs

- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetz lich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffent lich rechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG und zieht die volle Schadendeckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a; 111 V 172 E. 2, je mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_165/2017 vom 8. August 2017 E. 4.2.3). 4.2

Wie bereits ausgeführt (E. 3.2.2), ist die Konkursitin bezüglich der unbezahlt gebliebenen Beiträge und Nebenkosten für das Jahr 2020 ihren Zahlungs pflichten

nicht nachgekommen . Dadurch hat sie öffentlichrechtliche Vorschriften miss achtet .

5.

5.1

5.1.1

Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG sodann darin, dass die Arbeitgeberin oder der Arbeit geber absichtlich oder grobfahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Schaden verursacht worden ist (BGE 108 V 183 E. 1a). Nicht jedes einem Unternehmen als solchem anzulastende Verschulden muss auch ein solches seiner sämtlichen Organe sein. Vielmehr hat man abzu wä gen, ob und inwieweit eine Handlung der Firma einem bestimmten Organ im Hinblick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb des Unter neh mens zuzu rechnen ist (BGE 108 V 199 E. 3a). 5.1. 2

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts

i st es — allenfalls abgesehen von kurzfristigen Ausständen — grobfahrlässig, Löhne zu bezahlen, wenn die darauf geschuldeten AHV-Beiträge nicht gedeckt sind. Solches Ver halten ist den verant wortlichen Organen grundsätzlich als qualifiziertes Ver schulden zuzurechnen, was die volle Schadenersatzpflicht nach sich zieht, sofern ein adäquater Kausal zusammenhang zwischen der schuldhaften Verletzung von Vorschriften und dem Schadenseintritt besteht und die Aus gleichskasse kein Mitverschulden trifft. Der Grund für diese Praxis liegt in der besonderen Natur der AHV-Beiträge, hinsicht lich welcher der Arbeitgeber die Funktion eines Vollzugsorgans ausübt ( Art. 51 AHVG ). Daraus resultiert eine besondere Pflicht, für die ordnungsgemässe Bezahlung der Beiträge zu sorgen. So reicht etwa als Exkulpationsgrund nicht, dass die Auszahlung von Löhnen für die Auf rech terhaltung eines Betriebs (und damit zur Wahrung einer minimalen Sanie rungschance) zentral sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_112/2023 vom 13.

März 2024 E. 5.4.1 mit Hinweis ). 5.2

Der Beschwerdeführer war seit der Eintragung der Y.___ GmbH am 13. Mai 2014 ein ziger Gesellschafter und Geschäftsführer dieser Gesellschaft. Sein Handelsregister eintrag hatte auch noch bei

der Konkurseröffnung am 22. März 2021 Bestand (Urk. 6/246). Gemäss den Ausführungen des Beschwerde füh rers hatte die Gesellschaft in den rund zwei Jahren vor der Eröffnung des Konkurses stets mit finanziellen Schwierigkeiten zu kämpfen. Der Beschwerde führer hielt fest, dass das Geschäft der Y.___ GmbH i m Mai 2019 eingebrochen sei (E-Mail-Nachricht vom 4. November 2020, Urk. 6/217/1).

Her nach habe die Gesellschaft nur noch über wenig e (finanzielle) Reserven verfügt . Die Löhne der Geschäfts leitung habe man «zurückstellen» müssen. Er

habe selber auf zehn Monatslöhne verzichtet (vgl. die Ausführungen des Beschwerdeführers im vom 15.

Januar 2021 datierenden Schreiben an die A.___ AG mit dem Betreff «Suspendierung Firmenkonto» , Urk.

3/2; der Beschwerdeführer hat nur die erste Seite eingereicht) . Den Kassenak ten ist ferner zu entnehmen, dass die Rechnung für den Februar 2020 nicht mehr im Lastschriftverfahren bezahlt werden konnte (Urk.

6/171/2). Darauf ange sprochen erklärte der Beschwerde führer am 10.

März 2020, dass das Gut haben auf dem Kontokorrentkonto ( für die Zahlung ) nicht aus gereicht habe . Dem fügte er unter anderem an, dass die (finanziellen) Reserven (der Gesellschaft) auf dem tiefsten Stand seien ( Urk.

6/171/1). Am 20. April 2020 hielt der Beschwerdeführer fest, dass das Geschäft mit Covid-19 komplett einge brochen sei (Urk. 6/176). Mit E-Mail-Nachricht vom 28. Juli 2020 führte der Beschwerdeführer sodann aus, dass die Firma per 31. August 2020 geschlossen werden müsse (Urk. 6/191/1).

Unter Berück sichtigung dessen, dass die finanzielle Lage der Konkursitin bereits seit 2019 angespannt war, ist de m Beschwerdeführer vorzuwerfen , dass er als Geschäfts führer der Y.___ GmbH

im Jahr 2020 Löhne ausbezahlte (in klu sive seines eigenen Lohnes in der Höhe von brutto Fr.

160'003.20, vgl. die vom Beschwerdeführer unterzeichnete Lohndeklaration 2020, Urk. 6/238 /2, welche er mit E-Mail-Nachricht vom 8. Januar 2021 eingereicht hat, Urk. 6/236 ) , ohne die Sozial versicherungsbeiträge auf diesen Löhnen vollständig abzuliefern oder sicher zu stellen, dass sie (fristgerecht) bezahlt werden können .

Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass die Bezahlung der Sozialversiche rungs bei träge abgesichert gewesen sei. Diesbezüglich brachte er im Wesentlichen vor, dass er noch über Fr. 41'399.-- aus einem Covid-19-Kredit (vgl. Urk. 1 S. 1 sowie Urk. 3/1 und Urk. 3/5) hätte verfügen können. Es wären somit an sich noch genü gen d e finanzielle Mittel für die Bezah lung der Nachtragsrechnung der Beschwerdegegnerin für das Jahr 2020 — am 15. Januar 2021 waren noch Fr. 6'370.35 zu bezahlen (Urk. 6/239) — vorhanden gewesen ( Urk. 1 S. 1). Das Geschäfts konto der Y.___ GmbH bei der A.___ AG

sei dann aber im Zusammenhang mit einer Strafuntersuchung, welche die Staatsanwalt schaft Zürich - Sihl gegen ihn geführt habe (vgl. S.

1 der Einstellungsverfügung vom 25.

September 2023 , Urk. 3/9 ; der Beschwerdeführer hat nur die erste Seite der Verfügung eingereicht) ,

gesperrt worden (Urk. 1 S. 1, vgl. dazu auch das Schreiben der A.___ AG vom 20. April 2021 betreffend Sperrung eines Betrages in der Höhe von Fr. 33'000.--, Urk. 3/4). Kurz darauf sei der Covid-19-Kredit gekündigt worden, ohne das s er darauf hätte Einfluss nehmen können (Urk.

1 S.

1; vgl. dazu auch das Schreiben der A.___ AG vom 23. Februar 2021 betreffend Kündigung des Covid-19-Über brückungs kredites, Urk. 3/3). Daraus lässt sich aber nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers ableiten, denn er hätte nach Lage der Akten vor der Kontosperre mit der Beschwerdegegnerin über die Löhne für das Jahr 2020 abrechnen können . Wie festgehalten, führte der Beschwerdeführer mit E-Mail-Nachricht vom 28.

Juli 2020 aus , dass die Y.___ GmbH

per 31. August 2020 geschlossen werde n müsse (Urk. 6/191/1).

Mit demselben Schreiben bat er die Beschwerdegegnerin um eine letzte Rech nung , mit welcher die Gesellschaft

sämt liche noch offenen Sozialversicherungs beiträge bezahlen könne (Urk. 6/191/2) . Alsdann reichte der Beschwerdeführer am 26. August 2020 (Urk. 6/205/1) eine Lohndeklaration mit den Löhnen per Ende September 2020 ein (Urk.

6/206/2). Gestützt darauf erliess die Beschwerde gegnerin die Schlussrechnung 2020 vom 2 7. August 2020 ( Urk. 6/208).

Am

17. Dezember 2020 (Urk. 6/225/1) meldete der Beschwerdeführer der Beschwer degegnerin weitere Löhne für das Jahr 2019 (Urk.

6/226), woraufhin sie die Nachtragsrechnung 2020 vom 18.

Dezem ber 2020 über Fr.

8'399.70 erliess (Urk. 6/231). Alsdann reichte der Beschwerdeführer a m 8.

Januar 2021 (Urk.

6/2 36/1) ein e weitere Lohndeklaration für das Jahr 2020 ein (Urk.

6/238/2). Hernach erliess die Beschwerdegegnerin die Nachtragsrechnung 2020 vom 15. Januar 2021 über Fr. 6'370.35, welche die frühere Nachtrags rech nung vom 18.

Dezember 2020 ersetzte (Urk.

6/239/1). Der am 8. Januar 2021 (Urk. 6/236/1) eingereichten Lohndeklaration für das Jahr 2020 ist aber zu entnehmen, dass die Gesellschaft nur bis 18. Oktober 2020 Löhne ausbezahlt hat (Urk. 6/238/2). Damit wäre es dem Beschwerdeführer spätestens ab jenem Tag möglich gewesen, mit der Beschwer degegnerin über die Löhne des Jahres 2020 abzu rechnen. Zwar lässt sich anhand der aufgelegten Akten nicht exakt bestimmen, wann die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl den Betrag von Fr. 33'000.-- auf dem Geschäfts konto der Y.___ GmbH bei der A.___ AG (vgl. Urk. 3/4) sperren liess. Es steht jedoch fest, dass dem Kontoauszug der Beschwerde gegnerin vom 2.

Februar 2024 zufolge am 7.

und

10. Dezember 2020 noch Einzah lung en im Betrag von Fr.

23'225’37 und Fr.

15'000.-- zu verzeichnen waren (Urk. 6/281/14). Per 10. Dezember 2020 muss die Ausführung von Zahlungen der Y.___ GmbH somit noch möglich gewesen sein. Eingedenk dessen ist überwiegend wahrscheinlich, dass geschuldeten Beiträge noch vor der besag ten Kontosperre hätten bezahlt werden können, wenn der Beschwerdeführer die von ihm am 28. Juli 2020 (Urk. 6/191/2) initiierte Abrechnung über die Lohnbeiträge 2020 vor dem 1 0. Dezember 2020 abgeschlossen hätte und wenn — wie vom Beschwerdeführer vorgebracht ( Urk. 1 S. 1) — die für die Bezahlung der Nachtragsrechnung benö tigten finanziellen Mittel tatsächlich vorhanden gewe sen wären . Die Beschwerde geg nerin trifft hierbei jedenfalls kein Mitver schulden, hat sie doch bis Ende 2020 ihrerseits die Beitragsrechnungen jeweils am Tag nach der Zustellung der Lohndeklarationen erlassen (Urk. 6/208, Urk. 6/231). Falls das Geld für die Bezahlung der Nachtragsrechnung nicht vor handen war, so hätte der Beschwerdeführer die Löhne ausgerichtet, ohne die Bezahlung der Sozialver sicherungsbeiträge sicherzustellen, womit ihn ebenfalls ein Verschulden am Schaden der Beschwerdegegnerin träfe. 6.

Und schliesslich ist auch der rechtsprechungsgemäss erforderliche adäquate Kausalzusammenhang zwischen der absichtlichen oder grobfahrlässigen Miss achtung von Vorschriften und dem eingetretenen Schaden (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen auf die Lehre) gegeben. Hätte die Konkursitin unter der Verant wortung des Beschwerdeführers nur so viele Löhne ausbezahlt, wie sie Sozial versicherungsbeiträge hätte leisten können und wären diese Beiträge recht zeitig bezahlt worden , wäre der Schaden der Beschwerde gegnerin nicht entstan den. 7.

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. De r Einzelrichter erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Da der Streitwert unter Fr. 30'000.-- liegt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde nach Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) einge reicht werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 2 BGG), wobei in der Beschwerde auszuführen ist, warum diese Voraussetzung erfüllt ist (Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG).

Soweit keine Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG zulässig ist, kann gegen diesen Entscheid innert der gleichen Frist von 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Gerügt werden kann nach Art 116 BGG die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten.

Werden sowohl die Beschwerde als auch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Die Fristen stehen während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber GräubHübscher

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1.1 X.___ , geboren 19 69 (Urk. 6/ 281 /1), war seit der Eintragung der Y.___ GmbH im Handels register des Kantons Zürich am 13 . Mai 20 14 ein zige r Gesellschafter und Geschäftsführer dieser Gesellschaft (Urk. 6/281/20-21) . In der Folge eröff nete die Konkursrichte rin des Bezirksgerichts Zürich mit Urteil vom 2

E. 1.2 Mit Verfügung vom 7. Februar 202

E. 2 70 ).

E. 2.1 Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlas senen ver sicherung (AHVG) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahr lässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zufügt, diesen zu ersetzen. Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäfts führung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solida risch (Art. 52 Abs. 2 AHVG).

E. 2.2 Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Bestim mungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- (Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG), Erwerbsersatz- (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz, EOG) und Arbeitslosenver si cherungsbeiträge (Art. 6 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeits losen versicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG) sowie auf jene an die Familienaus gleichskassen (FAK) gemäss dem Bundesgesetz über die Familienzu lagen (Art. 25 lit. c FamZG ). 3. 3.1

Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschuldeter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahn gebühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 382 E. 3bb; vgl. auch BGE 108 V 189 E. 5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Ab rech nungs pflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitgeberbeiträge zum mass geb lichen Schaden (BGE 98 V 26 E. 5). 3.2

3.2.1

Die Beschwerdegegnerin verlangte vom Beschwerdeführer mit der Verfügung vom 7. Februar 2024 zunächst auch Schadenersatz für die nicht bezahlten Lohn beiträge und Nebenkosten gemäss der nach Konkurseröffnung erstellten Nachtragsrechnung 2018 vom 7. Januar 2022 im Betrag von Fr. 2'748.20 ( Urk. 6/267/1). Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 2. Mai 2024 hielt die Beschwerdegegnerin dann aber fest, dass der Beschwerdeführer dafür nicht hafte. Nach der zum Schadenersatz nach Art. 52 AHVG ergangenen Rechtsprechung des Bundes gerichts könne ihm nicht vorge worfen werden, dass er die mit der Nachtragsrechnung erfassten Löhne des Jahres 2018 nicht gemeldet habe, denn diesbe züglich sei die Differenz im Vergleich zur gesamten Lohnsumme 2018 nur gering fügig gewesen (Urk. 2 S. 2). Dies ist nicht zu beanstanden.

3.2.2

Ebenfalls keinen Anlass zu Beanstandungen gibt, dass die Beschwerdegegnerin der Forderung des Beschwerdeführers nach Anpassung der Beiträge für das Jahr 2019 nicht gefolgt ist (Urk. 2 S. 3). Wie schon im Einspracheverfahren ( Urk. 6/282/3-4 ) macht der Beschwerdeführer im vorlie genden Verfahren geltend, dass er (auch)

seinen Lohn für die Monate Januar und Februar 2019 zurückbezahlt und folglich im Jahr 2019 keinen Lohn bezogen habe (Urk. 1 S. 2-3) .

Diesbezüg lich ist den Kassenakten zu entnehmen , dass die Schlussrechnung 2019 vom 26. Februar 2020 (Urk. 6/164) auf der vom Beschwerdeführer mit E-Mail-Nach richt vom 19.

Februar 2020

eingereichten Lohndeklaration 2019 basierte, mit welcher der Beschwerdeführer für sich

selber einen Lohn in der Höhe von Fr.

33'333.33 deklarierte (Urk. 6/163/2). Darüber hinaus konnte die Beschwerde gegnerin durch Beizug der Steuerakten des Beschwerdeführers in Erfahrung bringen, dass dieser mit seiner Steuererklärung 2019 einen Lohn ausweis mit einem Bruttol ohn in der Höhe von Fr. 33'333.-- eingereicht

hatte (Urk. 6/292/13), was Grundlage für die Steuerveran lagungen des Kantonalen Steueramtes Zürich vom 8.

März 2021 bildete (Urk.

6/292/1-6).

Demgegenüber verweist d er Beschwer deführer zur Stütze seine s Vorbringen s auf den vom 29. Mai 2019 datierenden E intrag des Journals der Buchhaltung 2019 der Y.___ GmbH im Betrag von Fr. 40'000.-- ( Urk. 3/7). Der dazuge hörige Buchungstext lautet wie folgt: «Darlehen X.___

- einbezahlt von Frau Z.___ (gem. X.___ 12.3.2020 )» . Dazu führte der Beschwer deführer aus, dass es sich um «ein Darlehen, teils bestehend aus aus stehendem Lohn, teils aus einem zusätzlichen Betrag zur Begleichung au s stehenden Zah lungen der Firma» gehandelt habe (Urk.

1 S.

3 f. ). Allerdings erklärte der Beschwerdeführer noch a m 11. März 2020, dass die Lohnzahlen gemäss am

19. Fe bruar 2020 eingereichte r Lohndeklaration 2019 mit seinen Lohn in der Höhe von Fr. 33'333.33 (Urk. 6/163/2) korrekt seien (Urk. 6/171/1). Und in der Folge führte er im vom 15.

Januar 2021 datierenden Schreiben an die A.___ AG mit dem Betreff «Suspen dierung Firmenkonto» aus, dass er im Jahr 2019 auf zehn Monatslöhne verzichtet habe ( Urk.

3/2). Soweit ein Lohn bezogen wurde, bleibt dieser auch dann beitragspflichtig, wenn hernach mit diesem Geld ein Darlehen gewährt wird. Auch wenn dies etwas formalistisch anmutet, ist doch die Beitragspflicht zwingend und entsteht diese im Zeitpunkt der Lohnausrichtung. Was mit diesem Geld hernach geschieht, spielt AHV-rechtlich keine Rolle. Hätte der Beschwerdeführer gar keinen Lohn bezogen, hätte dies rechnerisch die gleichen Auswirkungen gehabt, das Geld wäre in der Firma verblieben. Da er indes einen Lohn ausrichtete (zumindest rechnerisch), wurde dieser Betrag beitragspflichtig, auch wenn das Geld anschliessend wieder in die Firma zurückfloss. Anzufügen bleibt, dass keine Bemühungen des Beschwerdeführers aktenkundig sind, den Eintrag im individuellen Konto zu korrigieren und für das Jahr 2019 ein Einkommen von Fr. 0.-- verbuchen zulassen. Dies bestätigt, dass auch er von einem entsprechenden Lohnbezug ausging und einer anschliessenden Darlehensgewährung. 3.2.2

Damit verbleibt die Schadenersatzforderung für die unbezahlt gebliebenen So zial versicherungsbeiträge und Nebenkosten für das Jahr 2020 zu prüfen ( vgl. Urk. 2 S. 2-3). Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer der Beschwer de gegnerin mit E-Mail-Nachricht vom 8. Januar 2021 (Urk.

6/236/1) die vom 1 2. Dezember 2020 datierende und vom Beschwer deführer unterzeichnete Lohndeklaration 2020 eingereicht hat (Urk. 6/238/1-2). Daraufhin erliess die Beschwerdegegnerin die an den Beschwer deführer adres sierte Nachtragsrechnung vom 15. Januar 2021 im Betrag von Fr. 6'370.35 (Urk. 6/239). Die Nachtrags rechnung sowie die am 7.

März 2021 in Rechnung gestellte Mahngebühr in der Höhe von Fr. 40.-- (Urk.

6/243) wurden nicht bezahlt (vgl. die dies bezüglichen E-Mail-Nachrichten des Beschwerdeführers vom 16. Februar 2021, Urk. 6/240, und vom 1. März 2021, Urk. 6/242). Im Konkursverfahren der Y.___ GmbH blieb die Forderung im Betrag von Fr. 6'370.35 vollumfänglich un gedeckt (vgl. den Konkursverlustschein vom 1 0. Januar 2022, Urk. 6/268). Gemäss Beitragsübersicht 2020 (Urk. 6/276) und Kontoauszug vom 2. Fe bruar 2024 (Urk. 6/277) reduzierte sich die Forderung in der Folge durch Umbuchungen und Gut schriften , z um B eispiel infolge Rückverteilung von CO2-Abgaben an Unter nehmen ( Urk. 6/277/10), womit per diesem Datum noch Fr. 4'976.45 offen waren . Davon zog die Beschwerdegegnerin mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 2. Mai 2024 überdies die Beiträge an den Berufsbildungsfonds (BBF) in der Höhe von Fr. 359.45 ab. Dazu führte sie richtigerweise aus, dass die Beiträge an den BBF mangels gesetzlicher Grundlage nicht im Schadenersatzverfahren nach Art 52 AHVG geltend gemacht werden könnten (Urk. 2 S. 2 , ebenso bereits Urteil des Sozialversiche rungs gerichts des Kantons Zürich AK.2015.00045 vom 25. April 2017 E. 2.3 ). Dadurch redu zierte die Beschwerdegegnerin die Schaden ersatzforderung gegenüber dem Beschwerdeführer auf Fr. 4'617.-- ( Fr. 4'976.45 - Fr. 359.45).

E. 4 verpflichtete die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, X.___

zur Zahlung von Schaden ersatz für ihr entgangene Lohnbeiträge (inkl. Mahn-, Verwaltungs-, Betreibungs- und Ver zugs zinsen) im Betrag von Fr. 7'724.65 (Urk. 6/ 281 /2- 3 ). Hiergegen erhob X.___

am 22. Februar 2024 Einsprache (Urk. 6/ 282 ) . Er ergänzte seine Einsprache mit Eingabe vom 2 0. März 2024 (Urk. 6/285). Die Ausgleichskasse hiess die Ein sprache m it Einspracheentscheid vom 2. Mai 2024 teilweise gut und sie stellte fest, dass X.___ Schadenersatz in der Höhe von Fr.

4'617.-- zu leisten habe ( Urk. 2). 2.

E. 4.1 Art. 14 Abs. 1 AHVG und die Art. 34 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) schreiben vor, dass der Arbeitge ber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entspre chenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Bei tragszahlungs

- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetz lich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffent lich rechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG und zieht die volle Schadendeckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a; 111 V 172 E. 2, je mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_165/2017 vom 8. August 2017 E. 4.2.3).

E. 4.2 Wie bereits ausgeführt (E. 3.2.2), ist die Konkursitin bezüglich der unbezahlt gebliebenen Beiträge und Nebenkosten für das Jahr 2020 ihren Zahlungs pflichten

nicht nachgekommen . Dadurch hat sie öffentlichrechtliche Vorschriften miss achtet .

E. 5.1 2

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts

i st es — allenfalls abgesehen von kurzfristigen Ausständen — grobfahrlässig, Löhne zu bezahlen, wenn die darauf geschuldeten AHV-Beiträge nicht gedeckt sind. Solches Ver halten ist den verant wortlichen Organen grundsätzlich als qualifiziertes Ver schulden zuzurechnen, was die volle Schadenersatzpflicht nach sich zieht, sofern ein adäquater Kausal zusammenhang zwischen der schuldhaften Verletzung von Vorschriften und dem Schadenseintritt besteht und die Aus gleichskasse kein Mitverschulden trifft. Der Grund für diese Praxis liegt in der besonderen Natur der AHV-Beiträge, hinsicht lich welcher der Arbeitgeber die Funktion eines Vollzugsorgans ausübt ( Art. 51 AHVG ). Daraus resultiert eine besondere Pflicht, für die ordnungsgemässe Bezahlung der Beiträge zu sorgen. So reicht etwa als Exkulpationsgrund nicht, dass die Auszahlung von Löhnen für die Auf rech terhaltung eines Betriebs (und damit zur Wahrung einer minimalen Sanie rungschance) zentral sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_112/2023 vom 13.

März 2024 E. 5.4.1 mit Hinweis ).

E. 5.1.1 Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG sodann darin, dass die Arbeitgeberin oder der Arbeit geber absichtlich oder grobfahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Schaden verursacht worden ist (BGE 108 V 183 E. 1a). Nicht jedes einem Unternehmen als solchem anzulastende Verschulden muss auch ein solches seiner sämtlichen Organe sein. Vielmehr hat man abzu wä gen, ob und inwieweit eine Handlung der Firma einem bestimmten Organ im Hinblick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb des Unter neh mens zuzu rechnen ist (BGE 108 V 199 E. 3a).

E. 5.2 Der Beschwerdeführer war seit der Eintragung der Y.___ GmbH am 13. Mai 2014 ein ziger Gesellschafter und Geschäftsführer dieser Gesellschaft. Sein Handelsregister eintrag hatte auch noch bei

der Konkurseröffnung am 22. März 2021 Bestand (Urk. 6/246). Gemäss den Ausführungen des Beschwerde füh rers hatte die Gesellschaft in den rund zwei Jahren vor der Eröffnung des Konkurses stets mit finanziellen Schwierigkeiten zu kämpfen. Der Beschwerde führer hielt fest, dass das Geschäft der Y.___ GmbH i m Mai 2019 eingebrochen sei (E-Mail-Nachricht vom 4. November 2020, Urk. 6/217/1).

Her nach habe die Gesellschaft nur noch über wenig e (finanzielle) Reserven verfügt . Die Löhne der Geschäfts leitung habe man «zurückstellen» müssen. Er

habe selber auf zehn Monatslöhne verzichtet (vgl. die Ausführungen des Beschwerdeführers im vom 15.

Januar 2021 datierenden Schreiben an die A.___ AG mit dem Betreff «Suspendierung Firmenkonto» , Urk.

3/2; der Beschwerdeführer hat nur die erste Seite eingereicht) . Den Kassenak ten ist ferner zu entnehmen, dass die Rechnung für den Februar 2020 nicht mehr im Lastschriftverfahren bezahlt werden konnte (Urk.

6/171/2). Darauf ange sprochen erklärte der Beschwerde führer am 10.

März 2020, dass das Gut haben auf dem Kontokorrentkonto ( für die Zahlung ) nicht aus gereicht habe . Dem fügte er unter anderem an, dass die (finanziellen) Reserven (der Gesellschaft) auf dem tiefsten Stand seien ( Urk.

6/171/1). Am 20. April 2020 hielt der Beschwerdeführer fest, dass das Geschäft mit Covid-19 komplett einge brochen sei (Urk. 6/176). Mit E-Mail-Nachricht vom 28. Juli 2020 führte der Beschwerdeführer sodann aus, dass die Firma per 31. August 2020 geschlossen werden müsse (Urk. 6/191/1).

Unter Berück sichtigung dessen, dass die finanzielle Lage der Konkursitin bereits seit 2019 angespannt war, ist de m Beschwerdeführer vorzuwerfen , dass er als Geschäfts führer der Y.___ GmbH

im Jahr 2020 Löhne ausbezahlte (in klu sive seines eigenen Lohnes in der Höhe von brutto Fr.

160'003.20, vgl. die vom Beschwerdeführer unterzeichnete Lohndeklaration 2020, Urk. 6/238 /2, welche er mit E-Mail-Nachricht vom 8. Januar 2021 eingereicht hat, Urk. 6/236 ) , ohne die Sozial versicherungsbeiträge auf diesen Löhnen vollständig abzuliefern oder sicher zu stellen, dass sie (fristgerecht) bezahlt werden können .

Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass die Bezahlung der Sozialversiche rungs bei träge abgesichert gewesen sei. Diesbezüglich brachte er im Wesentlichen vor, dass er noch über Fr. 41'399.-- aus einem Covid-19-Kredit (vgl. Urk. 1 S. 1 sowie Urk. 3/1 und Urk. 3/5) hätte verfügen können. Es wären somit an sich noch genü gen d e finanzielle Mittel für die Bezah lung der Nachtragsrechnung der Beschwerdegegnerin für das Jahr 2020 — am 15. Januar 2021 waren noch Fr. 6'370.35 zu bezahlen (Urk. 6/239) — vorhanden gewesen ( Urk. 1 S. 1). Das Geschäfts konto der Y.___ GmbH bei der A.___ AG

sei dann aber im Zusammenhang mit einer Strafuntersuchung, welche die Staatsanwalt schaft Zürich - Sihl gegen ihn geführt habe (vgl. S.

1 der Einstellungsverfügung vom 25.

September 2023 , Urk. 3/9 ; der Beschwerdeführer hat nur die erste Seite der Verfügung eingereicht) ,

gesperrt worden (Urk. 1 S. 1, vgl. dazu auch das Schreiben der A.___ AG vom 20. April 2021 betreffend Sperrung eines Betrages in der Höhe von Fr. 33'000.--, Urk. 3/4). Kurz darauf sei der Covid-19-Kredit gekündigt worden, ohne das s er darauf hätte Einfluss nehmen können (Urk.

1 S.

1; vgl. dazu auch das Schreiben der A.___ AG vom 23. Februar 2021 betreffend Kündigung des Covid-19-Über brückungs kredites, Urk. 3/3). Daraus lässt sich aber nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers ableiten, denn er hätte nach Lage der Akten vor der Kontosperre mit der Beschwerdegegnerin über die Löhne für das Jahr 2020 abrechnen können . Wie festgehalten, führte der Beschwerdeführer mit E-Mail-Nachricht vom 28.

Juli 2020 aus , dass die Y.___ GmbH

per 31. August 2020 geschlossen werde n müsse (Urk. 6/191/1).

Mit demselben Schreiben bat er die Beschwerdegegnerin um eine letzte Rech nung , mit welcher die Gesellschaft

sämt liche noch offenen Sozialversicherungs beiträge bezahlen könne (Urk. 6/191/2) . Alsdann reichte der Beschwerdeführer am 26. August 2020 (Urk. 6/205/1) eine Lohndeklaration mit den Löhnen per Ende September 2020 ein (Urk.

6/206/2). Gestützt darauf erliess die Beschwerde gegnerin die Schlussrechnung 2020 vom 2 7. August 2020 ( Urk. 6/208).

Am

17. Dezember 2020 (Urk. 6/225/1) meldete der Beschwerdeführer der Beschwer degegnerin weitere Löhne für das Jahr 2019 (Urk.

6/226), woraufhin sie die Nachtragsrechnung 2020 vom 18.

Dezem ber 2020 über Fr.

8'399.70 erliess (Urk. 6/231). Alsdann reichte der Beschwerdeführer a m 8.

Januar 2021 (Urk.

6/2 36/1) ein e weitere Lohndeklaration für das Jahr 2020 ein (Urk.

6/238/2). Hernach erliess die Beschwerdegegnerin die Nachtragsrechnung 2020 vom 15. Januar 2021 über Fr. 6'370.35, welche die frühere Nachtrags rech nung vom 18.

Dezember 2020 ersetzte (Urk.

6/239/1). Der am 8. Januar 2021 (Urk. 6/236/1) eingereichten Lohndeklaration für das Jahr 2020 ist aber zu entnehmen, dass die Gesellschaft nur bis 18. Oktober 2020 Löhne ausbezahlt hat (Urk. 6/238/2). Damit wäre es dem Beschwerdeführer spätestens ab jenem Tag möglich gewesen, mit der Beschwer degegnerin über die Löhne des Jahres 2020 abzu rechnen. Zwar lässt sich anhand der aufgelegten Akten nicht exakt bestimmen, wann die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl den Betrag von Fr. 33'000.-- auf dem Geschäfts konto der Y.___ GmbH bei der A.___ AG (vgl. Urk. 3/4) sperren liess. Es steht jedoch fest, dass dem Kontoauszug der Beschwerde gegnerin vom 2.

Februar 2024 zufolge am 7.

und

10. Dezember 2020 noch Einzah lung en im Betrag von Fr.

23'225’37 und Fr.

15'000.-- zu verzeichnen waren (Urk. 6/281/14). Per 10. Dezember 2020 muss die Ausführung von Zahlungen der Y.___ GmbH somit noch möglich gewesen sein. Eingedenk dessen ist überwiegend wahrscheinlich, dass geschuldeten Beiträge noch vor der besag ten Kontosperre hätten bezahlt werden können, wenn der Beschwerdeführer die von ihm am 28. Juli 2020 (Urk. 6/191/2) initiierte Abrechnung über die Lohnbeiträge 2020 vor dem 1 0. Dezember 2020 abgeschlossen hätte und wenn — wie vom Beschwerdeführer vorgebracht ( Urk. 1 S. 1) — die für die Bezahlung der Nachtragsrechnung benö tigten finanziellen Mittel tatsächlich vorhanden gewe sen wären . Die Beschwerde geg nerin trifft hierbei jedenfalls kein Mitver schulden, hat sie doch bis Ende 2020 ihrerseits die Beitragsrechnungen jeweils am Tag nach der Zustellung der Lohndeklarationen erlassen (Urk. 6/208, Urk. 6/231). Falls das Geld für die Bezahlung der Nachtragsrechnung nicht vor handen war, so hätte der Beschwerdeführer die Löhne ausgerichtet, ohne die Bezahlung der Sozialver sicherungsbeiträge sicherzustellen, womit ihn ebenfalls ein Verschulden am Schaden der Beschwerdegegnerin träfe.

E. 6 Und schliesslich ist auch der rechtsprechungsgemäss erforderliche adäquate Kausalzusammenhang zwischen der absichtlichen oder grobfahrlässigen Miss achtung von Vorschriften und dem eingetretenen Schaden (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen auf die Lehre) gegeben. Hätte die Konkursitin unter der Verant wortung des Beschwerdeführers nur so viele Löhne ausbezahlt, wie sie Sozial versicherungsbeiträge hätte leisten können und wären diese Beiträge recht zeitig bezahlt worden , wäre der Schaden der Beschwerde gegnerin nicht entstan den.

E. 7 Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. De r Einzelrichter erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Da der Streitwert unter Fr. 30'000.-- liegt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde nach Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) einge reicht werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 2 BGG), wobei in der Beschwerde auszuführen ist, warum diese Voraussetzung erfüllt ist (Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG).

Soweit keine Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG zulässig ist, kann gegen diesen Entscheid innert der gleichen Frist von 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Gerügt werden kann nach Art 116 BGG die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten.

Werden sowohl die Beschwerde als auch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Die Fristen stehen während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber GräubHübscher

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AK.2024.00017 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub als Einzelrichter Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom

17. November 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 19 69 (Urk. 6/ 281 /1), war seit der Eintragung der Y.___ GmbH im Handels register des Kantons Zürich am 13 . Mai 20 14 ein zige r Gesellschafter und Geschäftsführer dieser Gesellschaft (Urk. 6/281/20-21) . In der Folge eröff nete die Konkursrichte rin des Bezirksgerichts Zürich mit Urteil vom 2 2 . März 202 1 den Konkurs über die Gesellschaft (Urk. 6/246) . Das Kon kursverfahren wurde mit Urteil der Konkursrichterin vom 12 . Januar 202 2

als geschlossen er klärt

(Urk. 6/ 2 70 ). 1.2

Mit Verfügung vom 7. Februar 202 4 verpflichtete die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, X.___

zur Zahlung von Schaden ersatz für ihr entgangene Lohnbeiträge (inkl. Mahn-, Verwaltungs-, Betreibungs- und Ver zugs zinsen) im Betrag von Fr. 7'724.65 (Urk. 6/ 281 /2- 3 ). Hiergegen erhob X.___

am 22. Februar 2024 Einsprache (Urk. 6/ 282 ) . Er ergänzte seine Einsprache mit Eingabe vom 2 0. März 2024 (Urk. 6/285). Die Ausgleichskasse hiess die Ein sprache m it Einspracheentscheid vom 2. Mai 2024 teilweise gut und sie stellte fest, dass X.___ Schadenersatz in der Höhe von Fr.

4'617.-- zu leisten habe ( Urk. 2). 2. 2.1

Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 31 . Mai 2024 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (Urk. 1) . Er beantragte sinnge mäss, e s sei in Aufhebung des angefochtenen Entscheids festzustellen, dass er nicht schadenersatzpflichtig sei (Urk. 1 S. 4 ). 2.2

Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 3 . Juni 2024 Abweisung der Beschwerde (Urk. 5, unter Beilage der Kassenakten, Urk. 6/1- 294 ) , was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1 8. Juni 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.

Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt ( Urk. 2 S. 4), fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). 2.

2.1

Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlas senen ver sicherung (AHVG) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahr lässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zufügt, diesen zu ersetzen. Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäfts führung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solida risch (Art. 52 Abs. 2 AHVG). 2.2

Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Bestim mungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- (Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG), Erwerbsersatz- (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz, EOG) und Arbeitslosenver si cherungsbeiträge (Art. 6 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeits losen versicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG) sowie auf jene an die Familienaus gleichskassen (FAK) gemäss dem Bundesgesetz über die Familienzu lagen (Art. 25 lit. c FamZG ). 3. 3.1

Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschuldeter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahn gebühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 382 E. 3bb; vgl. auch BGE 108 V 189 E. 5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Ab rech nungs pflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitgeberbeiträge zum mass geb lichen Schaden (BGE 98 V 26 E. 5). 3.2

3.2.1

Die Beschwerdegegnerin verlangte vom Beschwerdeführer mit der Verfügung vom 7. Februar 2024 zunächst auch Schadenersatz für die nicht bezahlten Lohn beiträge und Nebenkosten gemäss der nach Konkurseröffnung erstellten Nachtragsrechnung 2018 vom 7. Januar 2022 im Betrag von Fr. 2'748.20 ( Urk. 6/267/1). Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 2. Mai 2024 hielt die Beschwerdegegnerin dann aber fest, dass der Beschwerdeführer dafür nicht hafte. Nach der zum Schadenersatz nach Art. 52 AHVG ergangenen Rechtsprechung des Bundes gerichts könne ihm nicht vorge worfen werden, dass er die mit der Nachtragsrechnung erfassten Löhne des Jahres 2018 nicht gemeldet habe, denn diesbe züglich sei die Differenz im Vergleich zur gesamten Lohnsumme 2018 nur gering fügig gewesen (Urk. 2 S. 2). Dies ist nicht zu beanstanden.

3.2.2

Ebenfalls keinen Anlass zu Beanstandungen gibt, dass die Beschwerdegegnerin der Forderung des Beschwerdeführers nach Anpassung der Beiträge für das Jahr 2019 nicht gefolgt ist (Urk. 2 S. 3). Wie schon im Einspracheverfahren ( Urk. 6/282/3-4 ) macht der Beschwerdeführer im vorlie genden Verfahren geltend, dass er (auch)

seinen Lohn für die Monate Januar und Februar 2019 zurückbezahlt und folglich im Jahr 2019 keinen Lohn bezogen habe (Urk. 1 S. 2-3) .

Diesbezüg lich ist den Kassenakten zu entnehmen , dass die Schlussrechnung 2019 vom 26. Februar 2020 (Urk. 6/164) auf der vom Beschwerdeführer mit E-Mail-Nach richt vom 19.

Februar 2020

eingereichten Lohndeklaration 2019 basierte, mit welcher der Beschwerdeführer für sich

selber einen Lohn in der Höhe von Fr.

33'333.33 deklarierte (Urk. 6/163/2). Darüber hinaus konnte die Beschwerde gegnerin durch Beizug der Steuerakten des Beschwerdeführers in Erfahrung bringen, dass dieser mit seiner Steuererklärung 2019 einen Lohn ausweis mit einem Bruttol ohn in der Höhe von Fr. 33'333.-- eingereicht

hatte (Urk. 6/292/13), was Grundlage für die Steuerveran lagungen des Kantonalen Steueramtes Zürich vom 8.

März 2021 bildete (Urk.

6/292/1-6).

Demgegenüber verweist d er Beschwer deführer zur Stütze seine s Vorbringen s auf den vom 29. Mai 2019 datierenden E intrag des Journals der Buchhaltung 2019 der Y.___ GmbH im Betrag von Fr. 40'000.-- ( Urk. 3/7). Der dazuge hörige Buchungstext lautet wie folgt: «Darlehen X.___

- einbezahlt von Frau Z.___ (gem. X.___ 12.3.2020 )» . Dazu führte der Beschwer deführer aus, dass es sich um «ein Darlehen, teils bestehend aus aus stehendem Lohn, teils aus einem zusätzlichen Betrag zur Begleichung au s stehenden Zah lungen der Firma» gehandelt habe (Urk.

1 S.

3 f. ). Allerdings erklärte der Beschwerdeführer noch a m 11. März 2020, dass die Lohnzahlen gemäss am

19. Fe bruar 2020 eingereichte r Lohndeklaration 2019 mit seinen Lohn in der Höhe von Fr. 33'333.33 (Urk. 6/163/2) korrekt seien (Urk. 6/171/1). Und in der Folge führte er im vom 15.

Januar 2021 datierenden Schreiben an die A.___ AG mit dem Betreff «Suspen dierung Firmenkonto» aus, dass er im Jahr 2019 auf zehn Monatslöhne verzichtet habe ( Urk.

3/2). Soweit ein Lohn bezogen wurde, bleibt dieser auch dann beitragspflichtig, wenn hernach mit diesem Geld ein Darlehen gewährt wird. Auch wenn dies etwas formalistisch anmutet, ist doch die Beitragspflicht zwingend und entsteht diese im Zeitpunkt der Lohnausrichtung. Was mit diesem Geld hernach geschieht, spielt AHV-rechtlich keine Rolle. Hätte der Beschwerdeführer gar keinen Lohn bezogen, hätte dies rechnerisch die gleichen Auswirkungen gehabt, das Geld wäre in der Firma verblieben. Da er indes einen Lohn ausrichtete (zumindest rechnerisch), wurde dieser Betrag beitragspflichtig, auch wenn das Geld anschliessend wieder in die Firma zurückfloss. Anzufügen bleibt, dass keine Bemühungen des Beschwerdeführers aktenkundig sind, den Eintrag im individuellen Konto zu korrigieren und für das Jahr 2019 ein Einkommen von Fr. 0.-- verbuchen zulassen. Dies bestätigt, dass auch er von einem entsprechenden Lohnbezug ausging und einer anschliessenden Darlehensgewährung. 3.2.2

Damit verbleibt die Schadenersatzforderung für die unbezahlt gebliebenen So zial versicherungsbeiträge und Nebenkosten für das Jahr 2020 zu prüfen ( vgl. Urk. 2 S. 2-3). Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer der Beschwer de gegnerin mit E-Mail-Nachricht vom 8. Januar 2021 (Urk.

6/236/1) die vom 1 2. Dezember 2020 datierende und vom Beschwer deführer unterzeichnete Lohndeklaration 2020 eingereicht hat (Urk. 6/238/1-2). Daraufhin erliess die Beschwerdegegnerin die an den Beschwer deführer adres sierte Nachtragsrechnung vom 15. Januar 2021 im Betrag von Fr. 6'370.35 (Urk. 6/239). Die Nachtrags rechnung sowie die am 7.

März 2021 in Rechnung gestellte Mahngebühr in der Höhe von Fr. 40.-- (Urk.

6/243) wurden nicht bezahlt (vgl. die dies bezüglichen E-Mail-Nachrichten des Beschwerdeführers vom 16. Februar 2021, Urk. 6/240, und vom 1. März 2021, Urk. 6/242). Im Konkursverfahren der Y.___ GmbH blieb die Forderung im Betrag von Fr. 6'370.35 vollumfänglich un gedeckt (vgl. den Konkursverlustschein vom 1 0. Januar 2022, Urk. 6/268). Gemäss Beitragsübersicht 2020 (Urk. 6/276) und Kontoauszug vom 2. Fe bruar 2024 (Urk. 6/277) reduzierte sich die Forderung in der Folge durch Umbuchungen und Gut schriften , z um B eispiel infolge Rückverteilung von CO2-Abgaben an Unter nehmen ( Urk. 6/277/10), womit per diesem Datum noch Fr. 4'976.45 offen waren . Davon zog die Beschwerdegegnerin mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 2. Mai 2024 überdies die Beiträge an den Berufsbildungsfonds (BBF) in der Höhe von Fr. 359.45 ab. Dazu führte sie richtigerweise aus, dass die Beiträge an den BBF mangels gesetzlicher Grundlage nicht im Schadenersatzverfahren nach Art 52 AHVG geltend gemacht werden könnten (Urk. 2 S. 2 , ebenso bereits Urteil des Sozialversiche rungs gerichts des Kantons Zürich AK.2015.00045 vom 25. April 2017 E. 2.3 ). Dadurch redu zierte die Beschwerdegegnerin die Schaden ersatzforderung gegenüber dem Beschwerdeführer auf Fr. 4'617.-- ( Fr. 4'976.45 - Fr. 359.45). 4.

4.1

Art. 14 Abs. 1 AHVG und die Art. 34 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) schreiben vor, dass der Arbeitge ber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entspre chenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Bei tragszahlungs

- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetz lich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffent lich rechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG und zieht die volle Schadendeckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a; 111 V 172 E. 2, je mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_165/2017 vom 8. August 2017 E. 4.2.3). 4.2

Wie bereits ausgeführt (E. 3.2.2), ist die Konkursitin bezüglich der unbezahlt gebliebenen Beiträge und Nebenkosten für das Jahr 2020 ihren Zahlungs pflichten

nicht nachgekommen . Dadurch hat sie öffentlichrechtliche Vorschriften miss achtet .

5.

5.1

5.1.1

Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG sodann darin, dass die Arbeitgeberin oder der Arbeit geber absichtlich oder grobfahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Schaden verursacht worden ist (BGE 108 V 183 E. 1a). Nicht jedes einem Unternehmen als solchem anzulastende Verschulden muss auch ein solches seiner sämtlichen Organe sein. Vielmehr hat man abzu wä gen, ob und inwieweit eine Handlung der Firma einem bestimmten Organ im Hinblick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb des Unter neh mens zuzu rechnen ist (BGE 108 V 199 E. 3a). 5.1. 2

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts

i st es — allenfalls abgesehen von kurzfristigen Ausständen — grobfahrlässig, Löhne zu bezahlen, wenn die darauf geschuldeten AHV-Beiträge nicht gedeckt sind. Solches Ver halten ist den verant wortlichen Organen grundsätzlich als qualifiziertes Ver schulden zuzurechnen, was die volle Schadenersatzpflicht nach sich zieht, sofern ein adäquater Kausal zusammenhang zwischen der schuldhaften Verletzung von Vorschriften und dem Schadenseintritt besteht und die Aus gleichskasse kein Mitverschulden trifft. Der Grund für diese Praxis liegt in der besonderen Natur der AHV-Beiträge, hinsicht lich welcher der Arbeitgeber die Funktion eines Vollzugsorgans ausübt ( Art. 51 AHVG ). Daraus resultiert eine besondere Pflicht, für die ordnungsgemässe Bezahlung der Beiträge zu sorgen. So reicht etwa als Exkulpationsgrund nicht, dass die Auszahlung von Löhnen für die Auf rech terhaltung eines Betriebs (und damit zur Wahrung einer minimalen Sanie rungschance) zentral sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_112/2023 vom 13.

März 2024 E. 5.4.1 mit Hinweis ). 5.2

Der Beschwerdeführer war seit der Eintragung der Y.___ GmbH am 13. Mai 2014 ein ziger Gesellschafter und Geschäftsführer dieser Gesellschaft. Sein Handelsregister eintrag hatte auch noch bei

der Konkurseröffnung am 22. März 2021 Bestand (Urk. 6/246). Gemäss den Ausführungen des Beschwerde füh rers hatte die Gesellschaft in den rund zwei Jahren vor der Eröffnung des Konkurses stets mit finanziellen Schwierigkeiten zu kämpfen. Der Beschwerde führer hielt fest, dass das Geschäft der Y.___ GmbH i m Mai 2019 eingebrochen sei (E-Mail-Nachricht vom 4. November 2020, Urk. 6/217/1).

Her nach habe die Gesellschaft nur noch über wenig e (finanzielle) Reserven verfügt . Die Löhne der Geschäfts leitung habe man «zurückstellen» müssen. Er

habe selber auf zehn Monatslöhne verzichtet (vgl. die Ausführungen des Beschwerdeführers im vom 15.

Januar 2021 datierenden Schreiben an die A.___ AG mit dem Betreff «Suspendierung Firmenkonto» , Urk.

3/2; der Beschwerdeführer hat nur die erste Seite eingereicht) . Den Kassenak ten ist ferner zu entnehmen, dass die Rechnung für den Februar 2020 nicht mehr im Lastschriftverfahren bezahlt werden konnte (Urk.

6/171/2). Darauf ange sprochen erklärte der Beschwerde führer am 10.

März 2020, dass das Gut haben auf dem Kontokorrentkonto ( für die Zahlung ) nicht aus gereicht habe . Dem fügte er unter anderem an, dass die (finanziellen) Reserven (der Gesellschaft) auf dem tiefsten Stand seien ( Urk.

6/171/1). Am 20. April 2020 hielt der Beschwerdeführer fest, dass das Geschäft mit Covid-19 komplett einge brochen sei (Urk. 6/176). Mit E-Mail-Nachricht vom 28. Juli 2020 führte der Beschwerdeführer sodann aus, dass die Firma per 31. August 2020 geschlossen werden müsse (Urk. 6/191/1).

Unter Berück sichtigung dessen, dass die finanzielle Lage der Konkursitin bereits seit 2019 angespannt war, ist de m Beschwerdeführer vorzuwerfen , dass er als Geschäfts führer der Y.___ GmbH

im Jahr 2020 Löhne ausbezahlte (in klu sive seines eigenen Lohnes in der Höhe von brutto Fr.

160'003.20, vgl. die vom Beschwerdeführer unterzeichnete Lohndeklaration 2020, Urk. 6/238 /2, welche er mit E-Mail-Nachricht vom 8. Januar 2021 eingereicht hat, Urk. 6/236 ) , ohne die Sozial versicherungsbeiträge auf diesen Löhnen vollständig abzuliefern oder sicher zu stellen, dass sie (fristgerecht) bezahlt werden können .

Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass die Bezahlung der Sozialversiche rungs bei träge abgesichert gewesen sei. Diesbezüglich brachte er im Wesentlichen vor, dass er noch über Fr. 41'399.-- aus einem Covid-19-Kredit (vgl. Urk. 1 S. 1 sowie Urk. 3/1 und Urk. 3/5) hätte verfügen können. Es wären somit an sich noch genü gen d e finanzielle Mittel für die Bezah lung der Nachtragsrechnung der Beschwerdegegnerin für das Jahr 2020 — am 15. Januar 2021 waren noch Fr. 6'370.35 zu bezahlen (Urk. 6/239) — vorhanden gewesen ( Urk. 1 S. 1). Das Geschäfts konto der Y.___ GmbH bei der A.___ AG

sei dann aber im Zusammenhang mit einer Strafuntersuchung, welche die Staatsanwalt schaft Zürich - Sihl gegen ihn geführt habe (vgl. S.

1 der Einstellungsverfügung vom 25.

September 2023 , Urk. 3/9 ; der Beschwerdeführer hat nur die erste Seite der Verfügung eingereicht) ,

gesperrt worden (Urk. 1 S. 1, vgl. dazu auch das Schreiben der A.___ AG vom 20. April 2021 betreffend Sperrung eines Betrages in der Höhe von Fr. 33'000.--, Urk. 3/4). Kurz darauf sei der Covid-19-Kredit gekündigt worden, ohne das s er darauf hätte Einfluss nehmen können (Urk.

1 S.

1; vgl. dazu auch das Schreiben der A.___ AG vom 23. Februar 2021 betreffend Kündigung des Covid-19-Über brückungs kredites, Urk. 3/3). Daraus lässt sich aber nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers ableiten, denn er hätte nach Lage der Akten vor der Kontosperre mit der Beschwerdegegnerin über die Löhne für das Jahr 2020 abrechnen können . Wie festgehalten, führte der Beschwerdeführer mit E-Mail-Nachricht vom 28.

Juli 2020 aus , dass die Y.___ GmbH

per 31. August 2020 geschlossen werde n müsse (Urk. 6/191/1).

Mit demselben Schreiben bat er die Beschwerdegegnerin um eine letzte Rech nung , mit welcher die Gesellschaft

sämt liche noch offenen Sozialversicherungs beiträge bezahlen könne (Urk. 6/191/2) . Alsdann reichte der Beschwerdeführer am 26. August 2020 (Urk. 6/205/1) eine Lohndeklaration mit den Löhnen per Ende September 2020 ein (Urk.

6/206/2). Gestützt darauf erliess die Beschwerde gegnerin die Schlussrechnung 2020 vom 2 7. August 2020 ( Urk. 6/208).

Am

17. Dezember 2020 (Urk. 6/225/1) meldete der Beschwerdeführer der Beschwer degegnerin weitere Löhne für das Jahr 2019 (Urk.

6/226), woraufhin sie die Nachtragsrechnung 2020 vom 18.

Dezem ber 2020 über Fr.

8'399.70 erliess (Urk. 6/231). Alsdann reichte der Beschwerdeführer a m 8.

Januar 2021 (Urk.

6/2 36/1) ein e weitere Lohndeklaration für das Jahr 2020 ein (Urk.

6/238/2). Hernach erliess die Beschwerdegegnerin die Nachtragsrechnung 2020 vom 15. Januar 2021 über Fr. 6'370.35, welche die frühere Nachtrags rech nung vom 18.

Dezember 2020 ersetzte (Urk.

6/239/1). Der am 8. Januar 2021 (Urk. 6/236/1) eingereichten Lohndeklaration für das Jahr 2020 ist aber zu entnehmen, dass die Gesellschaft nur bis 18. Oktober 2020 Löhne ausbezahlt hat (Urk. 6/238/2). Damit wäre es dem Beschwerdeführer spätestens ab jenem Tag möglich gewesen, mit der Beschwer degegnerin über die Löhne des Jahres 2020 abzu rechnen. Zwar lässt sich anhand der aufgelegten Akten nicht exakt bestimmen, wann die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl den Betrag von Fr. 33'000.-- auf dem Geschäfts konto der Y.___ GmbH bei der A.___ AG (vgl. Urk. 3/4) sperren liess. Es steht jedoch fest, dass dem Kontoauszug der Beschwerde gegnerin vom 2.

Februar 2024 zufolge am 7.

und

10. Dezember 2020 noch Einzah lung en im Betrag von Fr.

23'225’37 und Fr.

15'000.-- zu verzeichnen waren (Urk. 6/281/14). Per 10. Dezember 2020 muss die Ausführung von Zahlungen der Y.___ GmbH somit noch möglich gewesen sein. Eingedenk dessen ist überwiegend wahrscheinlich, dass geschuldeten Beiträge noch vor der besag ten Kontosperre hätten bezahlt werden können, wenn der Beschwerdeführer die von ihm am 28. Juli 2020 (Urk. 6/191/2) initiierte Abrechnung über die Lohnbeiträge 2020 vor dem 1 0. Dezember 2020 abgeschlossen hätte und wenn — wie vom Beschwerdeführer vorgebracht ( Urk. 1 S. 1) — die für die Bezahlung der Nachtragsrechnung benö tigten finanziellen Mittel tatsächlich vorhanden gewe sen wären . Die Beschwerde geg nerin trifft hierbei jedenfalls kein Mitver schulden, hat sie doch bis Ende 2020 ihrerseits die Beitragsrechnungen jeweils am Tag nach der Zustellung der Lohndeklarationen erlassen (Urk. 6/208, Urk. 6/231). Falls das Geld für die Bezahlung der Nachtragsrechnung nicht vor handen war, so hätte der Beschwerdeführer die Löhne ausgerichtet, ohne die Bezahlung der Sozialver sicherungsbeiträge sicherzustellen, womit ihn ebenfalls ein Verschulden am Schaden der Beschwerdegegnerin träfe. 6.

Und schliesslich ist auch der rechtsprechungsgemäss erforderliche adäquate Kausalzusammenhang zwischen der absichtlichen oder grobfahrlässigen Miss achtung von Vorschriften und dem eingetretenen Schaden (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen auf die Lehre) gegeben. Hätte die Konkursitin unter der Verant wortung des Beschwerdeführers nur so viele Löhne ausbezahlt, wie sie Sozial versicherungsbeiträge hätte leisten können und wären diese Beiträge recht zeitig bezahlt worden , wäre der Schaden der Beschwerde gegnerin nicht entstan den. 7.

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. De r Einzelrichter erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Da der Streitwert unter Fr. 30'000.-- liegt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde nach Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) einge reicht werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 2 BGG), wobei in der Beschwerde auszuführen ist, warum diese Voraussetzung erfüllt ist (Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG).

Soweit keine Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG zulässig ist, kann gegen diesen Entscheid innert der gleichen Frist von 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Gerügt werden kann nach Art 116 BGG die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten.

Werden sowohl die Beschwerde als auch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Die Fristen stehen während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber GräubHübscher