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AK.2024.00005

Schadenersatzforderung ausgewiesen. Haftung eines Geschäftsführers einer GmbH. (BGE 9C_429/2025)

Zürich SozVersG · 2025-06-19 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Die Y.___ GmbH, gegründet im Febru ar

2016 (Statutendatum), war der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zü rich, Ausgleichskasse, als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen (Urk.

5/3 f.). Gesellschafterin der GmbH war die Z.___ AG, vormals A.___ AG ;

X.___ war vom Mai 2017 bis im Juni 2019 (jeweils Tagesregister-Datum) als Geschäftsführer mit Einzelunterschrift

im

Handelsregister

eingetragen.

Mit

Urteil

vom

27.

September

2019

löste

das Handelsgericht des Kantons Zürich die Y.___ GmbH auf und ordnete deren Liquidation nach den konkursrechtlichen Vorschriften an. Das Konkursverfahren wurde mit Urteil der Konkursrichterin vom 3. Februar 2020 mangels Aktiven eingestellt und die Y.___ GmbH

- nach unbenutztem Ablauf der Einspruch s frist - von Amtes wegen gelöscht (Urk. 5/203/23 f.). Die Ausgleichskasse veranlasste eine Arbeitgeberkontrolle

(vgl.

Bericht

vom

30.

Oktober

2020,

Urk.

5/178)

und

verpflichtete X.___ mit Verfügung vom 20. Oktober 2022 zu Schadenersatz für entgangene Lohnbeiträge der Jahre 2017, 2018 und 2019 einschliesslich Mahn- und Veranlagungsgebühren, Verzugszinsen und Inkassokosten im Umfang von Fr.

55'253.75 (Urk. 5/203). Dagegen erhob dieser am 21. November 2022 Einsprache (Urk. 5/211), welche die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 22.

Januar

2024

insoweit

teilweise

guthiess,

als

sie

die

Schadenersatzforderung

auf

Fr. 27'133.70 reduzierte (Urk. 2). 2.

Mit Eingabe vom 18. Februar 2024 (Urk. 1) reichte X.___ gegen den Einspracheentscheid

vom

22.

Januar

2024

Beschwerde

ein

und

beantragte

sinngemäss

ersatzlose Aufhebung desselben bzw. Erlass der Schadenersatzforderung. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 18. April 2024 (Urk. 4) auf Abweisung der Beschwerde und reichte ihre Akten ein (Urk. 5/1-229), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 29. April 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 6). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). 2.

2.1

Nach Art.

52 Abs.

1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung

( AHVG )

hat

ein

Arbeitgeber,

der

durch

absichtliche

oder

grobfahrlässige

Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zufügt, diesen zu ersetzen. Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch (Art.

52

Abs.

2 AHVG). 2.2

Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art.

52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Bestimmungen

sinngemäss

Anwendung

auf

die

Invalidenversicherungs-

(Art.

66

des

Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG), Erwerbsersatz- (Art.

21

Abs.

2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz, EOG) und Arbeitslosenversicherungsbeiträge (Art. 6 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG) sowie auf jene an die Familienausgleichskassen (FAK) gemäss dem Bundesgesetz über die Familienzulagen (Art.

25 lit . c FamZG ). 3. 3.1

Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschuldeter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 382 E. 3bb; vgl. auch BGE 108 V 189 E. 5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitgeberbeiträge zum massgeblichen Schaden (BGE 98 V 26 E. 5). 3.2

Die Beschwerdegegnerin kam gemäss ihre m Kontoauszug vom 13. Oktober 2022 (Urk. 5/199) infolge des Konkurses der Y.___ GmbH im Umfang von Fr. 55'253.75 zu Schaden. Die offenen Forderungen bestehen aus der Restanz der effektiv geschuldeten Lohnbeiträge 2017 ( Urk. 5/206; vgl.

Jahresrechnung

vom

27.

April

2018,

Urk.

5/67),

der

grösstenteils

noch

offenen

Schlussrechnung

für

das

Jahr

2018

( Urk . 5/207,

Urk.

5/115;

vgl.

auch

Veranlagungsverfügung

vom

5.

Dezember

2019,

Urk.

5/148)

sowie

der

Lohnbeiträge

Januar

bis September 2019 (Urk. 5/180), ermittelt gestützt auf die im Zuge der Arbeitgeberkontrolle erstellten Lohnabrechnung 2019 (Urk. 5/176). Hinsichtlich der Schlussrechnung 2018 erwirkte die Beschwerdegegnerin ausserdem den Pfändungsv erlustschein

vom

1 3 .

Mai

2020

(Urk.

5/163).

Im

Einspracheverfahren

reduzierte

die

Beschwerdegegnerin

die

für

das

Jahr

2019

effektiv

geschuldeten

Beiträge

auf vier Monate, das heisst extrapolierte gestützt auf die geschätzte Jahreslohnsumme Lohnzahlungen bis und mit April 2019 (vgl. Urk. 2 Ziff. 5.3.2). Hinzu kommen Mahngebühren, Veranlagungs - , Betreibungskosten und Verzugszinsen (vgl. Urk. 5/199) . Der Schaden ist aufgrund der vorliegenden Akten ausgewiesen und in masslicher Hinsicht auch nicht strittig. 4. 4.1

Art. 14 Abs. 1 AHVG und die Art. 34 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung ( AHVV ) schreiben vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung

die

Arbeitnehmerbeiträge

in

Abzug

zu

bringen

und

zusammen

mit

den

Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben

den

Ausgleichskassen

periodisch

Abrechnungsunterlagen

über

die

von

ihnen

an

ihre

Arbeitnehmer

ausbezahlten

Löhne

zuzustellen,

damit

die

entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs-

und

Abrechnungspflicht

des

Arbeitgebers

ist

eine

gesetzlich

vorgeschriebene

öffentlichrechtliche

Aufgabe.

Die

Nichterfüllung

dieser

öffentlichrechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG und zieht die volle Schadendeckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a; 111 V 172 E. 2, je mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_165/2017 vom 8. August 2017 E. 4.2.3). 4.2

Die

Y.___

GmbH

sollte

die

Lohnbeiträge

quartalsweise a konto

entrichten . Sie musste wiederholt zur Abrechnung (Urk. 5/17, Urk.

5/59) und Zahlung (Urk. 5/26, Urk. 5/51, Urk. 5/82) gemahnt und schliesslich betrieben (Urk. 5/114, Urk. 5/147, Urk. 5/161) werden . Dabei blieben Forderungen im dargelegten Umfang (E. 3.2) unbezahlt. Damit verletzte die Konkursitin ihre Abrechnungs- und Zahlungspflichten als Arbeitgeberin widerrechtlich . 5. 5.1

Nicht jedes einem Unternehmen als solchem anzulastende Verschulden muss auch ein solches seiner sämtlichen Organe sein. Vielmehr hat man abzuwägen, ob und inwieweit eine Handlung der Firma einem bestimmten Organ im Hinblick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb des Unternehmens zuzurechnen ist. Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, hängt demnach entscheidend von der Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person übertragen wurden (BGE 108 V 199 E. 3a; ZAK 1985 S.

620 E.

3b; Urteil des Bundesgerichts 9C_646/2012 vom 27. August 2013 ; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_187/2020 vom 11. November 2020 E. 1.3.1 ).

Formell eingesetzte Geschäftsführer einer GmbH wie auch Personen, die faktisch die Funktion eines Geschäftsführers ausüben, haften für den der Ausgleichskasse zufolge

nicht

bezahlter

Bundessozialversicherungsbeiträge

entstandenen

Schaden

nach den gleichen Grundsätzen wie Organe einer Aktiengesellschaft. Dagegen besteht für den blossen Gesellschafter einer GmbH vorbehältlich einer abweichenden statutarischen Regelung keine Pflicht zur Kontrolle oder Überwachung der Geschäftsführung, weshalb ihm das Fehlverhalten der Gesellschaft auch nicht angerechnet werden darf (BGE 126 V 237). 5.2

Der Beschwerdeführer war vom Mai 2017 bis zum

Juni 2019 als einziger Geschäftsführer

der

Y.___

GmbH

im

Handelsregister

eingetragen

(Urk.

5/203 /23 ).

Damit

kam

ihm

formelle

Organstellung

zu

und

sind

ihm

-

entsprechend

der

derart

einfachen

Verwaltungsstruktur

-

die

Handlungen und Unterlassungen der GmbH grundsätzlich direkt anzurechnen. Es ist a ktenkundig, dass der Beschwerdeführer die Anmeldung eines neuen Mitarbeiters am 17. Oktober 2017 mitunterzeichnete (Urk. 5/36), die Jahresabrechnung 2017 vom

19.

April

2018

unter schrieb

(Urk.

5/61),

die

Kündigung

eines

Arbeitsverhältnisses zusammen mit dem Geschäftsführer der Gesellschafterin zeichnete (Urk.

5/74/5) und den Zahlungsbefehl vom 15.

Februar 2019 in der Betreibung Nr.

… des Betreibungsamtes Schlieren/Urdorf am 18. Februar 2019 namens und als Geschäftsführer der GmbH entgegennahm (Urk. 5/114). Wohl lässt sich den Akten auch entnehmen, dass der Abrechnungsverkehr mit der Beschwerdegegnerin

-

auch

in

Bezug

auf

die

Anmeldungen

neuer

Arbeitnehmer

bzw.

Geltendmachung von Familienzulagen - oft über die Z.___ AG erfolgte, welche bei der Anmeldung auch eine firmeneigene E -M ail-Adresse bzw. eine n

ihrer Geschäftsleitungsmitglieder oder Mitarbeiter als Kontaktperson angegeben hatte

(Urk.

5/3;

vgl.

beispielsweise

die

Antr ä g e

auf

Kinderzulagen

[Urk.

5/44,

Urk. 5/ 8 6 ] ). Hierauf scheint sich der Beschwerdeführer zu berufen, wenn er vorbringt, die « ganzen Finanzen, Löhne, AHV und Versicherungen » seien durch den Buchhalter abgewickelt worden (Urk. 1). Damit vermag er sich jedoch nicht von seiner Verantwortung als einziges Organ zu entbinden . Selbst wenn der Gesellschafterin bzw. einem Mitglied ihrer Organe faktische Organstellung der Y.___ GmbH zugestanden wäre (vgl. zur faktischen Organstellung:

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_275/2019

vom

6.

November

2019

E. 2.2 mit weiteren Hinweisen ) , wäre der Beschwerdeführer als formell einziger Geschäftsführer der GmbH gehalten gewesen, die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zu beachten und für einen ordnungsgemäss Abrechnungs- und Zahlungsv erkehr zu sorgen, nötigenfalls einzuschreiten , das heisst den Buchhalter entsprechend

anzuweisen,

und

-

falls

er

in

seinen

Interventionen

durch

die

Gesellschafterin gehindert worden wäre - als Geschäftsführer zurückzutreten. In diesem Zusammenhang ist auf Art. 810 Abs. 2 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) hinzuweisen, namentlich auf die dem Geschäftsführer unübertragbare n und unentziehbare n Aufgaben in Bezug auf die Ausgestaltung des Rechnungswesens und der Finanzkontrolle sowie der Finanzplanung, sofern diese für die Führung der Gesellschaft notwendig ist, (Ziff. 3) sowie die Aufsicht über die Personen, denen

Teile

der

Geschäftsführung

übertragen

sind,

namentlich

im

Hinblick

auf

die

Befolgung

der

Gesetze,

Statuten,

Reglemente

und

Weisungen

(Ziff.

4).

Hinsichtlich

dieser ihm als formelles Organ per Gesetz zukommenden Aufgaben kann sich der Beschwerdeführer

auch

nicht

mit

dem

Hinweis,

keine

spezifischen

Fachkenntnisse,

keine Ausbildung und berufliche Erfahrung oder per sei keinerlei Kenntnis über die Stellung eines Geschäftsführers gehabt zu haben , entziehen. Nach ständiger Rechtsprechung handelt grobfahrlässig, wer sich bloss als fiduziarischer Verwaltungsrat oder Strohmann in einen derartigen Posten wählen lässt. Dies gilt auch für die Haftung des an Weisungen einer Drittfirma oder einer Drittperson gebundenen Verwaltungsrates (Urteil des Bundesgerichts H

217/02 vom 23.

Juni 2003 E.

5.3 mit Hinweis; vgl. auch Urteil 9C_66/2016 vom 10.

August 2016 E.

5.5 mit Hinweisen).

Denn

der

Schuldvorwurf,

welcher

einen

fiduziarischen

Verwaltungsrat

oder einen Strohmann trifft (BGE 112 V 1 E.

I.2b), rührt gerade aus dem Umstand,

sich

auf

eine

Verwaltungsratsstellung

in

Verhältnissen

eingelassen

zu

haben,

die ihm die richtige gesetzlich vorgeschriebene Erfüllung dieses Amtes, das heisst die ihm nach Art.

716a OR obliegenden unübertragbaren Aufgaben, verunmöglichen (Urteil des Bundesgerichts H 87/00 vom 13. Februar 2001 E. 3b). 5.3

Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführte, kann der Beschwerdeführer jedoch nur für diejenigen Beitragsausstände in die Pflicht genommen werden, die während seiner Stellung als einziger Geschäftsführer der Y.___ GmbH fällig und zu bezahlen waren. Sie beachtete hierbei, dass sein

effektiv

letzter

Arbeitstag

im April

2019

gewesen

war

und

er

daher

-

entgegen

dem

Eintrag

im

Handelsregister

-

bereits

ab

Mai

2019

keine

Geschäftsführungsv erantwortung mehr trug. Die Ausscheidung desjenigen Schadens, der nach dem April 2019 anfiel, wird von der Beschwerdegegnerin einlässlich dargelegt (Urk.

2 Ziff. 5.3.3) und ihre Berechnungen geben zu keinen Beanstand ung en Anlass. Der während der Organstellung des Beschwerdeführers angefallene Schaden aus Lohnbeiträgen 2017, 2018 und des ersten Quartals 2019 einschliesslich Verzugs- und Inkassokosten beläuft sich auf Fr. 27'133.70. Diesbezüglich ist nach dem Gesagten (E. 5.2) festzuhalten, dass der Beschwerdeführer infolge grobfahrlässigen Verhaltens den Schaden verursacht hat. Die Kausalität unterbrechende Umstände sind nicht dargetan oder ersichtlich . Insbesondere ändert sein unspezifiziertes Vorbringen, in dieser Zeit nur angelogen, betrogen und über den Tisch gezogen worden zu sein (Urk. 1) , grundsätzlich am Vorwurf, seinen Aufgaben und Pflichten als einziges Organ der Konkursitin schuldhaft nicht nachgekommen zu sein, nichts. Wäre er seinen unentziehbaren Überwachungsaufgaben nachgekommen und hätte sich für einen vorschriftsgemässen Abrechnungs- und Zahlungsverkehr hinsichtlich der Lohnbeiträge eingesetzt, wäre der Schaden nicht entstanden, weshalb auch der adäquate Kausalzusammen hang zwischen vorwerfbarem Verhalten bzw. Unterlassen und dem eingetretenen Schaden im besagten Umfang zu bejahen ist . 5.4

Der Vollständigkeit halber ist zu vermerken, dass die persönliche wirtschaftliche Situation

kein en

Haftungsbefreiungsgrund

darstellt

und

über

eine

Abschlags-

oder

Ratenvereinbarung das Gericht nicht zu entscheiden hat . 6 .

Nach diesen Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Da der Streitwert unter Fr. 30'000.-- liegt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde nach Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 2 BGG), wobei in der Beschwerde auszuführen ist, warum diese Voraussetzung erfüllt ist (Art. 42 Abs.

2 Satz 2 BGG).

Soweit keine Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG zulässig ist, kann gegen diesen Entscheid innert der gleichen Frist von 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Gerügt werden kann nach Art 116 BGG die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten.

Werden

sowohl

die

Beschwerde

als

auch

die

subsidiäre

Verfassungsbeschwerde

erhoben,

sind

beide

Rechtsmittel

in

der

gleichen

Rechtsschrift

einzureichen

(Art.

119

Abs.

1

BGG).

Die Fristen stehen während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber Arnold GramignaWyler

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 Die Y.___ GmbH, gegründet im Febru ar

2016 (Statutendatum), war der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zü rich, Ausgleichskasse, als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen (Urk.

5/3 f.). Gesellschafterin der GmbH war die Z.___ AG, vormals A.___ AG ;

X.___ war vom Mai 2017 bis im Juni 2019 (jeweils Tagesregister-Datum) als Geschäftsführer mit Einzelunterschrift

im

Handelsregister

eingetragen.

Mit

Urteil

vom

27.

September

2019

löste

das Handelsgericht des Kantons Zürich die Y.___ GmbH auf und ordnete deren Liquidation nach den konkursrechtlichen Vorschriften an. Das Konkursverfahren wurde mit Urteil der Konkursrichterin vom 3. Februar 2020 mangels Aktiven eingestellt und die Y.___ GmbH

- nach unbenutztem Ablauf der Einspruch s frist - von Amtes wegen gelöscht (Urk. 5/203/23 f.). Die Ausgleichskasse veranlasste eine Arbeitgeberkontrolle

(vgl.

Bericht

vom

30.

Oktober

2020,

Urk.

5/178)

und

verpflichtete X.___ mit Verfügung vom 20. Oktober 2022 zu Schadenersatz für entgangene Lohnbeiträge der Jahre 2017, 2018 und 2019 einschliesslich Mahn- und Veranlagungsgebühren, Verzugszinsen und Inkassokosten im Umfang von Fr.

55'253.75 (Urk. 5/203). Dagegen erhob dieser am 21. November 2022 Einsprache (Urk. 5/211), welche die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 22.

Januar

2024

insoweit

teilweise

guthiess,

als

sie

die

Schadenersatzforderung

auf

Fr. 27'133.70 reduzierte (Urk. 2).

E. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz, EOG) und Arbeitslosenversicherungsbeiträge (Art. 6 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG) sowie auf jene an die Familienausgleichskassen (FAK) gemäss dem Bundesgesetz über die Familienzulagen (Art.

25 lit . c FamZG ).

E. 2.1 Nach Art.

52 Abs.

1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung

( AHVG )

hat

ein

Arbeitgeber,

der

durch

absichtliche

oder

grobfahrlässige

Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zufügt, diesen zu ersetzen. Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch (Art.

52

Abs.

E. 2.2 Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art.

52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Bestimmungen

sinngemäss

Anwendung

auf

die

Invalidenversicherungs-

(Art.

66

des

Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG), Erwerbsersatz- (Art.

21

Abs.

E. 3.1 Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschuldeter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 382 E. 3bb; vgl. auch BGE 108 V 189 E. 5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitgeberbeiträge zum massgeblichen Schaden (BGE 98 V 26 E. 5).

E. 3.2 Die Beschwerdegegnerin kam gemäss ihre m Kontoauszug vom 13. Oktober 2022 (Urk. 5/199) infolge des Konkurses der Y.___ GmbH im Umfang von Fr. 55'253.75 zu Schaden. Die offenen Forderungen bestehen aus der Restanz der effektiv geschuldeten Lohnbeiträge 2017 ( Urk. 5/206; vgl.

Jahresrechnung

vom

27.

April

2018,

Urk.

5/67),

der

grösstenteils

noch

offenen

Schlussrechnung

für

das

Jahr

2018

( Urk . 5/207,

Urk.

5/115;

vgl.

auch

Veranlagungsverfügung

vom

E. 5 Dezember

2019,

Urk.

5/148)

sowie

der

Lohnbeiträge

Januar

bis September 2019 (Urk. 5/180), ermittelt gestützt auf die im Zuge der Arbeitgeberkontrolle erstellten Lohnabrechnung 2019 (Urk. 5/176). Hinsichtlich der Schlussrechnung 2018 erwirkte die Beschwerdegegnerin ausserdem den Pfändungsv erlustschein

vom

1 3 .

Mai

2020

(Urk.

5/163).

Im

Einspracheverfahren

reduzierte

die

Beschwerdegegnerin

die

für

das

Jahr

2019

effektiv

geschuldeten

Beiträge

auf vier Monate, das heisst extrapolierte gestützt auf die geschätzte Jahreslohnsumme Lohnzahlungen bis und mit April 2019 (vgl. Urk. 2 Ziff. 5.3.2). Hinzu kommen Mahngebühren, Veranlagungs - , Betreibungskosten und Verzugszinsen (vgl. Urk. 5/199) . Der Schaden ist aufgrund der vorliegenden Akten ausgewiesen und in masslicher Hinsicht auch nicht strittig. 4. 4.1

Art. 14 Abs. 1 AHVG und die Art. 34 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung ( AHVV ) schreiben vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung

die

Arbeitnehmerbeiträge

in

Abzug

zu

bringen

und

zusammen

mit

den

Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben

den

Ausgleichskassen

periodisch

Abrechnungsunterlagen

über

die

von

ihnen

an

ihre

Arbeitnehmer

ausbezahlten

Löhne

zuzustellen,

damit

die

entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs-

und

Abrechnungspflicht

des

Arbeitgebers

ist

eine

gesetzlich

vorgeschriebene

öffentlichrechtliche

Aufgabe.

Die

Nichterfüllung

dieser

öffentlichrechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG und zieht die volle Schadendeckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a; 111 V 172 E. 2, je mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_165/2017 vom 8. August 2017 E. 4.2.3). 4.2

Die

Y.___

GmbH

sollte

die

Lohnbeiträge

quartalsweise a konto

entrichten . Sie musste wiederholt zur Abrechnung (Urk. 5/17, Urk.

5/59) und Zahlung (Urk. 5/26, Urk. 5/51, Urk. 5/82) gemahnt und schliesslich betrieben (Urk. 5/114, Urk. 5/147, Urk. 5/161) werden . Dabei blieben Forderungen im dargelegten Umfang (E. 3.2) unbezahlt. Damit verletzte die Konkursitin ihre Abrechnungs- und Zahlungspflichten als Arbeitgeberin widerrechtlich .

E. 5.1 Nicht jedes einem Unternehmen als solchem anzulastende Verschulden muss auch ein solches seiner sämtlichen Organe sein. Vielmehr hat man abzuwägen, ob und inwieweit eine Handlung der Firma einem bestimmten Organ im Hinblick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb des Unternehmens zuzurechnen ist. Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, hängt demnach entscheidend von der Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person übertragen wurden (BGE 108 V 199 E. 3a; ZAK 1985 S.

620 E.

3b; Urteil des Bundesgerichts 9C_646/2012 vom 27. August 2013 ; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_187/2020 vom 11. November 2020 E. 1.3.1 ).

Formell eingesetzte Geschäftsführer einer GmbH wie auch Personen, die faktisch die Funktion eines Geschäftsführers ausüben, haften für den der Ausgleichskasse zufolge

nicht

bezahlter

Bundessozialversicherungsbeiträge

entstandenen

Schaden

nach den gleichen Grundsätzen wie Organe einer Aktiengesellschaft. Dagegen besteht für den blossen Gesellschafter einer GmbH vorbehältlich einer abweichenden statutarischen Regelung keine Pflicht zur Kontrolle oder Überwachung der Geschäftsführung, weshalb ihm das Fehlverhalten der Gesellschaft auch nicht angerechnet werden darf (BGE 126 V 237).

E. 5.2 Der Beschwerdeführer war vom Mai 2017 bis zum

Juni 2019 als einziger Geschäftsführer

der

Y.___

GmbH

im

Handelsregister

eingetragen

(Urk.

5/203 /23 ).

Damit

kam

ihm

formelle

Organstellung

zu

und

sind

ihm

-

entsprechend

der

derart

einfachen

Verwaltungsstruktur

-

die

Handlungen und Unterlassungen der GmbH grundsätzlich direkt anzurechnen. Es ist a ktenkundig, dass der Beschwerdeführer die Anmeldung eines neuen Mitarbeiters am 17. Oktober 2017 mitunterzeichnete (Urk. 5/36), die Jahresabrechnung 2017 vom

19.

April

2018

unter schrieb

(Urk.

5/61),

die

Kündigung

eines

Arbeitsverhältnisses zusammen mit dem Geschäftsführer der Gesellschafterin zeichnete (Urk.

5/74/5) und den Zahlungsbefehl vom 15.

Februar 2019 in der Betreibung Nr.

… des Betreibungsamtes Schlieren/Urdorf am 18. Februar 2019 namens und als Geschäftsführer der GmbH entgegennahm (Urk. 5/114). Wohl lässt sich den Akten auch entnehmen, dass der Abrechnungsverkehr mit der Beschwerdegegnerin

-

auch

in

Bezug

auf

die

Anmeldungen

neuer

Arbeitnehmer

bzw.

Geltendmachung von Familienzulagen - oft über die Z.___ AG erfolgte, welche bei der Anmeldung auch eine firmeneigene E -M ail-Adresse bzw. eine n

ihrer Geschäftsleitungsmitglieder oder Mitarbeiter als Kontaktperson angegeben hatte

(Urk.

5/3;

vgl.

beispielsweise

die

Antr ä g e

auf

Kinderzulagen

[Urk.

5/44,

Urk. 5/

E. 5.3 Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführte, kann der Beschwerdeführer jedoch nur für diejenigen Beitragsausstände in die Pflicht genommen werden, die während seiner Stellung als einziger Geschäftsführer der Y.___ GmbH fällig und zu bezahlen waren. Sie beachtete hierbei, dass sein

effektiv

letzter

Arbeitstag

im April

2019

gewesen

war

und

er

daher

-

entgegen

dem

Eintrag

im

Handelsregister

-

bereits

ab

Mai

2019

keine

Geschäftsführungsv erantwortung mehr trug. Die Ausscheidung desjenigen Schadens, der nach dem April 2019 anfiel, wird von der Beschwerdegegnerin einlässlich dargelegt (Urk.

2 Ziff. 5.3.3) und ihre Berechnungen geben zu keinen Beanstand ung en Anlass. Der während der Organstellung des Beschwerdeführers angefallene Schaden aus Lohnbeiträgen 2017, 2018 und des ersten Quartals 2019 einschliesslich Verzugs- und Inkassokosten beläuft sich auf Fr. 27'133.70. Diesbezüglich ist nach dem Gesagten (E. 5.2) festzuhalten, dass der Beschwerdeführer infolge grobfahrlässigen Verhaltens den Schaden verursacht hat. Die Kausalität unterbrechende Umstände sind nicht dargetan oder ersichtlich . Insbesondere ändert sein unspezifiziertes Vorbringen, in dieser Zeit nur angelogen, betrogen und über den Tisch gezogen worden zu sein (Urk. 1) , grundsätzlich am Vorwurf, seinen Aufgaben und Pflichten als einziges Organ der Konkursitin schuldhaft nicht nachgekommen zu sein, nichts. Wäre er seinen unentziehbaren Überwachungsaufgaben nachgekommen und hätte sich für einen vorschriftsgemässen Abrechnungs- und Zahlungsverkehr hinsichtlich der Lohnbeiträge eingesetzt, wäre der Schaden nicht entstanden, weshalb auch der adäquate Kausalzusammen hang zwischen vorwerfbarem Verhalten bzw. Unterlassen und dem eingetretenen Schaden im besagten Umfang zu bejahen ist .

E. 5.4 Der Vollständigkeit halber ist zu vermerken, dass die persönliche wirtschaftliche Situation

kein en

Haftungsbefreiungsgrund

darstellt

und

über

eine

Abschlags-

oder

Ratenvereinbarung das Gericht nicht zu entscheiden hat . 6 .

Nach diesen Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Da der Streitwert unter Fr. 30'000.-- liegt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde nach Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 2 BGG), wobei in der Beschwerde auszuführen ist, warum diese Voraussetzung erfüllt ist (Art. 42 Abs.

2 Satz 2 BGG).

Soweit keine Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG zulässig ist, kann gegen diesen Entscheid innert der gleichen Frist von 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Gerügt werden kann nach Art 116 BGG die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten.

Werden

sowohl

die

Beschwerde

als

auch

die

subsidiäre

Verfassungsbeschwerde

erhoben,

sind

beide

Rechtsmittel

in

der

gleichen

Rechtsschrift

einzureichen

(Art.

119

Abs.

1

BGG).

Die Fristen stehen während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber Arnold GramignaWyler

E. 5.5 mit Hinweisen).

Denn

der

Schuldvorwurf,

welcher

einen

fiduziarischen

Verwaltungsrat

oder einen Strohmann trifft (BGE 112 V 1 E.

I.2b), rührt gerade aus dem Umstand,

sich

auf

eine

Verwaltungsratsstellung

in

Verhältnissen

eingelassen

zu

haben,

die ihm die richtige gesetzlich vorgeschriebene Erfüllung dieses Amtes, das heisst die ihm nach Art.

716a OR obliegenden unübertragbaren Aufgaben, verunmöglichen (Urteil des Bundesgerichts H 87/00 vom 13. Februar 2001 E. 3b).

E. 8 6 ] ). Hierauf scheint sich der Beschwerdeführer zu berufen, wenn er vorbringt, die « ganzen Finanzen, Löhne, AHV und Versicherungen » seien durch den Buchhalter abgewickelt worden (Urk. 1). Damit vermag er sich jedoch nicht von seiner Verantwortung als einziges Organ zu entbinden . Selbst wenn der Gesellschafterin bzw. einem Mitglied ihrer Organe faktische Organstellung der Y.___ GmbH zugestanden wäre (vgl. zur faktischen Organstellung:

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_275/2019

vom

6.

November

2019

E. 2.2 mit weiteren Hinweisen ) , wäre der Beschwerdeführer als formell einziger Geschäftsführer der GmbH gehalten gewesen, die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zu beachten und für einen ordnungsgemäss Abrechnungs- und Zahlungsv erkehr zu sorgen, nötigenfalls einzuschreiten , das heisst den Buchhalter entsprechend

anzuweisen,

und

-

falls

er

in

seinen

Interventionen

durch

die

Gesellschafterin gehindert worden wäre - als Geschäftsführer zurückzutreten. In diesem Zusammenhang ist auf Art. 810 Abs. 2 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) hinzuweisen, namentlich auf die dem Geschäftsführer unübertragbare n und unentziehbare n Aufgaben in Bezug auf die Ausgestaltung des Rechnungswesens und der Finanzkontrolle sowie der Finanzplanung, sofern diese für die Führung der Gesellschaft notwendig ist, (Ziff. 3) sowie die Aufsicht über die Personen, denen

Teile

der

Geschäftsführung

übertragen

sind,

namentlich

im

Hinblick

auf

die

Befolgung

der

Gesetze,

Statuten,

Reglemente

und

Weisungen

(Ziff.

4).

Hinsichtlich

dieser ihm als formelles Organ per Gesetz zukommenden Aufgaben kann sich der Beschwerdeführer

auch

nicht

mit

dem

Hinweis,

keine

spezifischen

Fachkenntnisse,

keine Ausbildung und berufliche Erfahrung oder per sei keinerlei Kenntnis über die Stellung eines Geschäftsführers gehabt zu haben , entziehen. Nach ständiger Rechtsprechung handelt grobfahrlässig, wer sich bloss als fiduziarischer Verwaltungsrat oder Strohmann in einen derartigen Posten wählen lässt. Dies gilt auch für die Haftung des an Weisungen einer Drittfirma oder einer Drittperson gebundenen Verwaltungsrates (Urteil des Bundesgerichts H

217/02 vom 23.

Juni 2003 E.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AK.2024.00005 IV. Kammer Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna als Einzelrichterin Gerichtsschreiber Wyler Urteil vom

19. Juni 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Die Y.___ GmbH, gegründet im Febru ar

2016 (Statutendatum), war der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zü rich, Ausgleichskasse, als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen (Urk.

5/3 f.). Gesellschafterin der GmbH war die Z.___ AG, vormals A.___ AG ;

X.___ war vom Mai 2017 bis im Juni 2019 (jeweils Tagesregister-Datum) als Geschäftsführer mit Einzelunterschrift

im

Handelsregister

eingetragen.

Mit

Urteil

vom

27.

September

2019

löste

das Handelsgericht des Kantons Zürich die Y.___ GmbH auf und ordnete deren Liquidation nach den konkursrechtlichen Vorschriften an. Das Konkursverfahren wurde mit Urteil der Konkursrichterin vom 3. Februar 2020 mangels Aktiven eingestellt und die Y.___ GmbH

- nach unbenutztem Ablauf der Einspruch s frist - von Amtes wegen gelöscht (Urk. 5/203/23 f.). Die Ausgleichskasse veranlasste eine Arbeitgeberkontrolle

(vgl.

Bericht

vom

30.

Oktober

2020,

Urk.

5/178)

und

verpflichtete X.___ mit Verfügung vom 20. Oktober 2022 zu Schadenersatz für entgangene Lohnbeiträge der Jahre 2017, 2018 und 2019 einschliesslich Mahn- und Veranlagungsgebühren, Verzugszinsen und Inkassokosten im Umfang von Fr.

55'253.75 (Urk. 5/203). Dagegen erhob dieser am 21. November 2022 Einsprache (Urk. 5/211), welche die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 22.

Januar

2024

insoweit

teilweise

guthiess,

als

sie

die

Schadenersatzforderung

auf

Fr. 27'133.70 reduzierte (Urk. 2). 2.

Mit Eingabe vom 18. Februar 2024 (Urk. 1) reichte X.___ gegen den Einspracheentscheid

vom

22.

Januar

2024

Beschwerde

ein

und

beantragte

sinngemäss

ersatzlose Aufhebung desselben bzw. Erlass der Schadenersatzforderung. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 18. April 2024 (Urk. 4) auf Abweisung der Beschwerde und reichte ihre Akten ein (Urk. 5/1-229), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 29. April 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 6). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). 2.

2.1

Nach Art.

52 Abs.

1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung

( AHVG )

hat

ein

Arbeitgeber,

der

durch

absichtliche

oder

grobfahrlässige

Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zufügt, diesen zu ersetzen. Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch (Art.

52

Abs.

2 AHVG). 2.2

Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art.

52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Bestimmungen

sinngemäss

Anwendung

auf

die

Invalidenversicherungs-

(Art.

66

des

Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG), Erwerbsersatz- (Art.

21

Abs.

2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz, EOG) und Arbeitslosenversicherungsbeiträge (Art. 6 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG) sowie auf jene an die Familienausgleichskassen (FAK) gemäss dem Bundesgesetz über die Familienzulagen (Art.

25 lit . c FamZG ). 3. 3.1

Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschuldeter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 382 E. 3bb; vgl. auch BGE 108 V 189 E. 5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitgeberbeiträge zum massgeblichen Schaden (BGE 98 V 26 E. 5). 3.2

Die Beschwerdegegnerin kam gemäss ihre m Kontoauszug vom 13. Oktober 2022 (Urk. 5/199) infolge des Konkurses der Y.___ GmbH im Umfang von Fr. 55'253.75 zu Schaden. Die offenen Forderungen bestehen aus der Restanz der effektiv geschuldeten Lohnbeiträge 2017 ( Urk. 5/206; vgl.

Jahresrechnung

vom

27.

April

2018,

Urk.

5/67),

der

grösstenteils

noch

offenen

Schlussrechnung

für

das

Jahr

2018

( Urk . 5/207,

Urk.

5/115;

vgl.

auch

Veranlagungsverfügung

vom

5.

Dezember

2019,

Urk.

5/148)

sowie

der

Lohnbeiträge

Januar

bis September 2019 (Urk. 5/180), ermittelt gestützt auf die im Zuge der Arbeitgeberkontrolle erstellten Lohnabrechnung 2019 (Urk. 5/176). Hinsichtlich der Schlussrechnung 2018 erwirkte die Beschwerdegegnerin ausserdem den Pfändungsv erlustschein

vom

1 3 .

Mai

2020

(Urk.

5/163).

Im

Einspracheverfahren

reduzierte

die

Beschwerdegegnerin

die

für

das

Jahr

2019

effektiv

geschuldeten

Beiträge

auf vier Monate, das heisst extrapolierte gestützt auf die geschätzte Jahreslohnsumme Lohnzahlungen bis und mit April 2019 (vgl. Urk. 2 Ziff. 5.3.2). Hinzu kommen Mahngebühren, Veranlagungs - , Betreibungskosten und Verzugszinsen (vgl. Urk. 5/199) . Der Schaden ist aufgrund der vorliegenden Akten ausgewiesen und in masslicher Hinsicht auch nicht strittig. 4. 4.1

Art. 14 Abs. 1 AHVG und die Art. 34 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung ( AHVV ) schreiben vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung

die

Arbeitnehmerbeiträge

in

Abzug

zu

bringen

und

zusammen

mit

den

Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben

den

Ausgleichskassen

periodisch

Abrechnungsunterlagen

über

die

von

ihnen

an

ihre

Arbeitnehmer

ausbezahlten

Löhne

zuzustellen,

damit

die

entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs-

und

Abrechnungspflicht

des

Arbeitgebers

ist

eine

gesetzlich

vorgeschriebene

öffentlichrechtliche

Aufgabe.

Die

Nichterfüllung

dieser

öffentlichrechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG und zieht die volle Schadendeckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a; 111 V 172 E. 2, je mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_165/2017 vom 8. August 2017 E. 4.2.3). 4.2

Die

Y.___

GmbH

sollte

die

Lohnbeiträge

quartalsweise a konto

entrichten . Sie musste wiederholt zur Abrechnung (Urk. 5/17, Urk.

5/59) und Zahlung (Urk. 5/26, Urk. 5/51, Urk. 5/82) gemahnt und schliesslich betrieben (Urk. 5/114, Urk. 5/147, Urk. 5/161) werden . Dabei blieben Forderungen im dargelegten Umfang (E. 3.2) unbezahlt. Damit verletzte die Konkursitin ihre Abrechnungs- und Zahlungspflichten als Arbeitgeberin widerrechtlich . 5. 5.1

Nicht jedes einem Unternehmen als solchem anzulastende Verschulden muss auch ein solches seiner sämtlichen Organe sein. Vielmehr hat man abzuwägen, ob und inwieweit eine Handlung der Firma einem bestimmten Organ im Hinblick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb des Unternehmens zuzurechnen ist. Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, hängt demnach entscheidend von der Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person übertragen wurden (BGE 108 V 199 E. 3a; ZAK 1985 S.

620 E.

3b; Urteil des Bundesgerichts 9C_646/2012 vom 27. August 2013 ; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_187/2020 vom 11. November 2020 E. 1.3.1 ).

Formell eingesetzte Geschäftsführer einer GmbH wie auch Personen, die faktisch die Funktion eines Geschäftsführers ausüben, haften für den der Ausgleichskasse zufolge

nicht

bezahlter

Bundessozialversicherungsbeiträge

entstandenen

Schaden

nach den gleichen Grundsätzen wie Organe einer Aktiengesellschaft. Dagegen besteht für den blossen Gesellschafter einer GmbH vorbehältlich einer abweichenden statutarischen Regelung keine Pflicht zur Kontrolle oder Überwachung der Geschäftsführung, weshalb ihm das Fehlverhalten der Gesellschaft auch nicht angerechnet werden darf (BGE 126 V 237). 5.2

Der Beschwerdeführer war vom Mai 2017 bis zum

Juni 2019 als einziger Geschäftsführer

der

Y.___

GmbH

im

Handelsregister

eingetragen

(Urk.

5/203 /23 ).

Damit

kam

ihm

formelle

Organstellung

zu

und

sind

ihm

-

entsprechend

der

derart

einfachen

Verwaltungsstruktur

-

die

Handlungen und Unterlassungen der GmbH grundsätzlich direkt anzurechnen. Es ist a ktenkundig, dass der Beschwerdeführer die Anmeldung eines neuen Mitarbeiters am 17. Oktober 2017 mitunterzeichnete (Urk. 5/36), die Jahresabrechnung 2017 vom

19.

April

2018

unter schrieb

(Urk.

5/61),

die

Kündigung

eines

Arbeitsverhältnisses zusammen mit dem Geschäftsführer der Gesellschafterin zeichnete (Urk.

5/74/5) und den Zahlungsbefehl vom 15.

Februar 2019 in der Betreibung Nr.

… des Betreibungsamtes Schlieren/Urdorf am 18. Februar 2019 namens und als Geschäftsführer der GmbH entgegennahm (Urk. 5/114). Wohl lässt sich den Akten auch entnehmen, dass der Abrechnungsverkehr mit der Beschwerdegegnerin

-

auch

in

Bezug

auf

die

Anmeldungen

neuer

Arbeitnehmer

bzw.

Geltendmachung von Familienzulagen - oft über die Z.___ AG erfolgte, welche bei der Anmeldung auch eine firmeneigene E -M ail-Adresse bzw. eine n

ihrer Geschäftsleitungsmitglieder oder Mitarbeiter als Kontaktperson angegeben hatte

(Urk.

5/3;

vgl.

beispielsweise

die

Antr ä g e

auf

Kinderzulagen

[Urk.

5/44,

Urk. 5/ 8 6 ] ). Hierauf scheint sich der Beschwerdeführer zu berufen, wenn er vorbringt, die « ganzen Finanzen, Löhne, AHV und Versicherungen » seien durch den Buchhalter abgewickelt worden (Urk. 1). Damit vermag er sich jedoch nicht von seiner Verantwortung als einziges Organ zu entbinden . Selbst wenn der Gesellschafterin bzw. einem Mitglied ihrer Organe faktische Organstellung der Y.___ GmbH zugestanden wäre (vgl. zur faktischen Organstellung:

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_275/2019

vom

6.

November

2019

E. 2.2 mit weiteren Hinweisen ) , wäre der Beschwerdeführer als formell einziger Geschäftsführer der GmbH gehalten gewesen, die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zu beachten und für einen ordnungsgemäss Abrechnungs- und Zahlungsv erkehr zu sorgen, nötigenfalls einzuschreiten , das heisst den Buchhalter entsprechend

anzuweisen,

und

-

falls

er

in

seinen

Interventionen

durch

die

Gesellschafterin gehindert worden wäre - als Geschäftsführer zurückzutreten. In diesem Zusammenhang ist auf Art. 810 Abs. 2 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) hinzuweisen, namentlich auf die dem Geschäftsführer unübertragbare n und unentziehbare n Aufgaben in Bezug auf die Ausgestaltung des Rechnungswesens und der Finanzkontrolle sowie der Finanzplanung, sofern diese für die Führung der Gesellschaft notwendig ist, (Ziff. 3) sowie die Aufsicht über die Personen, denen

Teile

der

Geschäftsführung

übertragen

sind,

namentlich

im

Hinblick

auf

die

Befolgung

der

Gesetze,

Statuten,

Reglemente

und

Weisungen

(Ziff.

4).

Hinsichtlich

dieser ihm als formelles Organ per Gesetz zukommenden Aufgaben kann sich der Beschwerdeführer

auch

nicht

mit

dem

Hinweis,

keine

spezifischen

Fachkenntnisse,

keine Ausbildung und berufliche Erfahrung oder per sei keinerlei Kenntnis über die Stellung eines Geschäftsführers gehabt zu haben , entziehen. Nach ständiger Rechtsprechung handelt grobfahrlässig, wer sich bloss als fiduziarischer Verwaltungsrat oder Strohmann in einen derartigen Posten wählen lässt. Dies gilt auch für die Haftung des an Weisungen einer Drittfirma oder einer Drittperson gebundenen Verwaltungsrates (Urteil des Bundesgerichts H

217/02 vom 23.

Juni 2003 E.

5.3 mit Hinweis; vgl. auch Urteil 9C_66/2016 vom 10.

August 2016 E.

5.5 mit Hinweisen).

Denn

der

Schuldvorwurf,

welcher

einen

fiduziarischen

Verwaltungsrat

oder einen Strohmann trifft (BGE 112 V 1 E.

I.2b), rührt gerade aus dem Umstand,

sich

auf

eine

Verwaltungsratsstellung

in

Verhältnissen

eingelassen

zu

haben,

die ihm die richtige gesetzlich vorgeschriebene Erfüllung dieses Amtes, das heisst die ihm nach Art.

716a OR obliegenden unübertragbaren Aufgaben, verunmöglichen (Urteil des Bundesgerichts H 87/00 vom 13. Februar 2001 E. 3b). 5.3

Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführte, kann der Beschwerdeführer jedoch nur für diejenigen Beitragsausstände in die Pflicht genommen werden, die während seiner Stellung als einziger Geschäftsführer der Y.___ GmbH fällig und zu bezahlen waren. Sie beachtete hierbei, dass sein

effektiv

letzter

Arbeitstag

im April

2019

gewesen

war

und

er

daher

-

entgegen

dem

Eintrag

im

Handelsregister

-

bereits

ab

Mai

2019

keine

Geschäftsführungsv erantwortung mehr trug. Die Ausscheidung desjenigen Schadens, der nach dem April 2019 anfiel, wird von der Beschwerdegegnerin einlässlich dargelegt (Urk.

2 Ziff. 5.3.3) und ihre Berechnungen geben zu keinen Beanstand ung en Anlass. Der während der Organstellung des Beschwerdeführers angefallene Schaden aus Lohnbeiträgen 2017, 2018 und des ersten Quartals 2019 einschliesslich Verzugs- und Inkassokosten beläuft sich auf Fr. 27'133.70. Diesbezüglich ist nach dem Gesagten (E. 5.2) festzuhalten, dass der Beschwerdeführer infolge grobfahrlässigen Verhaltens den Schaden verursacht hat. Die Kausalität unterbrechende Umstände sind nicht dargetan oder ersichtlich . Insbesondere ändert sein unspezifiziertes Vorbringen, in dieser Zeit nur angelogen, betrogen und über den Tisch gezogen worden zu sein (Urk. 1) , grundsätzlich am Vorwurf, seinen Aufgaben und Pflichten als einziges Organ der Konkursitin schuldhaft nicht nachgekommen zu sein, nichts. Wäre er seinen unentziehbaren Überwachungsaufgaben nachgekommen und hätte sich für einen vorschriftsgemässen Abrechnungs- und Zahlungsverkehr hinsichtlich der Lohnbeiträge eingesetzt, wäre der Schaden nicht entstanden, weshalb auch der adäquate Kausalzusammen hang zwischen vorwerfbarem Verhalten bzw. Unterlassen und dem eingetretenen Schaden im besagten Umfang zu bejahen ist . 5.4

Der Vollständigkeit halber ist zu vermerken, dass die persönliche wirtschaftliche Situation

kein en

Haftungsbefreiungsgrund

darstellt

und

über

eine

Abschlags-

oder

Ratenvereinbarung das Gericht nicht zu entscheiden hat . 6 .

Nach diesen Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Da der Streitwert unter Fr. 30'000.-- liegt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde nach Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 2 BGG), wobei in der Beschwerde auszuführen ist, warum diese Voraussetzung erfüllt ist (Art. 42 Abs.

2 Satz 2 BGG).

Soweit keine Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG zulässig ist, kann gegen diesen Entscheid innert der gleichen Frist von 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Gerügt werden kann nach Art 116 BGG die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten.

Werden

sowohl

die

Beschwerde

als

auch

die

subsidiäre

Verfassungsbeschwerde

erhoben,

sind

beide

Rechtsmittel

in

der

gleichen

Rechtsschrift

einzureichen

(Art.

119

Abs.

1

BGG).

Die Fristen stehen während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber Arnold GramignaWyler