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9C_429/2025

Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Bundesgericht · 2025-09-19 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 19. September 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_429/2025

Urteil vom 19. September 2025

III. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,

Gerichtsschreiberin Keel Baumann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich

vom 19. Juni 2025 (AK.2024.00005).

Nach Einsicht

in das Urteil vom 19. Juni 2025, mit welchem das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Verpflichtung des A.________ zur Zahlung von Schadenersatz für entgangene Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von Fr. 27'133.70 bestätigt hat,

in die von A.________ dagegen am 7. August 2025 erhobene Beschwerde (Poststempel),

in Erwägung,

dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten im Sinne von Art. 82 ff. BGG gegen einen Entscheid über die Arbeitgeberhaftung gemäss Art. 52 AHVG nur zulässig ist, wenn der Streitwert mindestens Fr. 30'000.- beträgt oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt ( Art. 85 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG ; BGE 137 V 51 E. 4.3),

dass im hier zu beurteilenden Fall keine dieser Voraussetzungen erfüllt ist, weil der Streitwert mit Fr. 27'133.70 die erforderliche Grenze nicht erreicht und weder ersichtlich ist noch dargelegt wird ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt,

dass für den vom Beschwerdeführer beantragten "Erlass des Streitwertes" keine Handhabe besteht, sondern unter den gegebenen Umständen lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ( Art. 113 ff. BGG ) in Frage kommt, bei der einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann ( Art. 116 BGG ), wobei das Bundesgericht solche Verletzungen lediglich insofern prüft, als eine entsprechende Rüge in der Beschwerde rechtsgenügend vorgebracht, klar erhoben und belegt worden ist (Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG ; BGE 150 I 80 E. 2.1 ; 148 I 104 E. 1.5),

dass die Eingabe vom 7. August 2025 diesen inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, weil der Beschwerdeführer weder ein verfassungsmässiges Recht anruft noch substanziiert darlegt, inwiefern das angefochtene Urteil ein solches verletzen sollte,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a bzw. Art. 108 Abs. 1 lit. b (in Verbindung mit Art. 117) BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig wird, indessen umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 19. September 2025

Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Moser-Szeless

Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann