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AK.2022.00020

Schadenersatz nach Art. 52 AHVG. Es lag längere Zeit kein Jahresabschluss vor. Weil der nicht geschäftsführende Verwaltungsrat auf seine Rückfragen vom Geschäftsführer keine Antwort erhielt, hätte er Einsicht in die Unterlagen nehmen und das Notwendige zur Sicherstellung der Bezahlung der AHV-Beiträge veranlassen müssen. Reduktion der Schadenersatzforderung im Beschwerdeverfahren nach Neuberechnung. (BGE 9C_333/2023)

Zürich SozVersG · 2023-03-23 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Y.___ war ab dem 30. Juni 2003 als Mitglied des Ver waltungsrates mit Einzelunterschrift der Z.___

AG im Handelsregister eingetra gen. Sein Ein trag blieb bis zur Löschung der Gesellschaft im Handelsregister am 2 8. Mai 2020

bestehen. X.___ war vom 28. Juni 2016 bis 11. Oktober 2018 (Tagesregister-Datum) als Mit glied des Ver waltungsrates der Gesellschaft mit Kollektivunter schrift zu zweien im Handelsregister eingetragen ( Urk. 12/537/50-51 ). Die Z.___ AG war der So zialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichs kasse, als beitragspflich tige Arbeitgeberin angeschlossen . Sie fiel am 19. März 2019 in Konkurs (Urk.

12/476) . Das Konkursverfahren wurde mit Ver fügung des Konkurs richters des Bezirksgerichts Horgen vom 25. Mai 2020 als geschlossen erklärt ( Urk. 12/ 528 ).

Mit Verfügungen vom 19. April 2021 forderte die Ausgleichskasse von Y.___ und X.___ Schadenersatz für entgangene Sozialversiche - rungsbeiträge sowie Verwaltungskosten, Verzugszinsen und Gebühren in der Höhe von Fr. 475'913.73 ( Urk. 12/537/2-4 ) beziehungsweise Fr. 318’761.30 ( Urk. 12/537/5 7 ). Im Betrag von Fr. 318’761.30 wurden sie als Solidarhafter ins Recht gefasst ( Urk. 12/537/3, Urk. 12/537/6 ). Die von X.___ am 19. Mai 2021 gegen die i h n betreffende Verfügung erhobene Einsprache ( Urk. 12/553) wies die Aus gleichskasse mit Einspracheentscheid vom 13. Juni 2022 ab (Urk. 2). Y.___ erhob am 21. Mai 2021 Einsprache gegen die ihn betreffende Schaden er satz ver fügung (Urk. 12/558) . Die Ausgleichskasse hiess diese Einsprache mit Ein sprache entscheid vom 13. Juni 2022 teilweise gut und stellte fest, dass Y.___ Schaden ersatz in der Höhe von Fr. 422'006.63 zu leisten habe (Urk. 2 S. 1-2 im Prozess Nr. AK.2022.00021). 2.

2.1

Mit Eingabe vom 11. Juli 2022 (Urk. 1) erhob X.___ gegen den ihn betref fen den Einspracheentscheid Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2): « Es sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 13. Juni 2022 voll um fänglich aufzuheben und es sei festzustellen, dass keine Voraussetzungen für eine Haftung nach Art. 52 AHVG gegenüber dem Beschwerdeführer bestehen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWSt zulasten der Beschwerdegegnerin.» 2.2

Y.___ erhob mit einer vom 12. Juli 2022 datierenden Eingabe Beschwerde gegen den ihn betreffen den Einspracheentscheid (Urk. 1). Er bean tragte (Urk. 1 S. 2 im Prozess Nr. AK.2022.00021 ): « 1. Der Einspracheentscheid vom 13. Juni 2022 sei teilweise aufzuheben; 2. Es sei festzustellen, dass das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt wurde; 3. Die Sache sei an die Vorinstanz zur Gewährung des rechtlichen Gehörs und zur Neubeurteilung zurückzuweisen; 4. Eventualiter sei die Schadenersatzforderung auf CHF 349'886.20 zu reduzie ren; 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich MWST).» 2.3

Am 15. Juli 2022 vereinigte d as Sozialversicherungsgericht den Prozess Nr. AK.2022.00021 betreffend Y.___ mit dem vor lie gen den Prozess Nr. AK.2022.00020 betreffend X.___

( Urk. 5). Das Verfahren Nr.

AK.2022.00021 in Sachen Y.___ gegen die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, wurde als dadurch erledigt abge sch rieben.

D essen Akten werden im vorliegenden Prozess als Urk. 6/0-4 geführt.

Mit derselben Verfügung wurde der Beschwerdegegnerin Frist zur Einreichung einer Beschwerdeantwort und der Kassenakten angesetzt und den Beschwerde führern die Beschwerdeschriften samt den angefochtenen Entscheiden ( Urk. 1-2, Urk. 6/1-2) je wechselseitig zugestellt (Urk. 5). 2.4

Die Beschwerdegegnerin führte mit ihrer Beschwerdeantwort vom 4. Oktober 2022 aus,

dass sie ihre Schadenersatzforderun gen nach erneuter Überprüfung auf Fr. 302'723.45 (Beschwerdeführer 1) und Fr. 405'968.78 (Beschwerdefüh rer 2) reduziere. S ie beantragte, dass die Beschwerden entsprechend teilweise gutzu heissen seien ( Urk. 11 S. 3, unter Beilage der Kassenakten, Urk. 12/1-574). 2.5

Im Rahmen des m it V erfügung vom 5. Oktober 2022 angeordneten zweiten Schriftenwechsels ( Urk.

13) hielt der Beschwerdefüh rer 1 mit Replik vom

3 1. Oktober 2022 an seinen Anträgen fest ( Urk. 17 S. 7). Der Beschwerdeführer 2 erklärte mit Eingabe vom 2. November 2022 Verzicht auf Replik ( Urk. 19). Die Beschwerdegegnerin reichte mit Eingabe vom 3. Januar 2023 eine Duplik ohne neue Anträge ein ( Urk. 22). Die Beschwerdeführer erhielten jeweils eine Kopie dieser Eingabe. Zudem wurden ihnen die Eingaben vom 3 1. Oktober und 2. November 2022 (Replik resp. Verzicht auf Replik) je wechselseitig zur Kennt nis nahme zugestellt ( Urk. 20) .

3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1 .1

Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen ver siche rung (AHVG) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahr läs sige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zufügt, diesen zu ersetzen. Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäfts führung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solida risch (Art. 52 Abs. 2 AHVG). 1 .2

Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Bestim mungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- (Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG), Erwerbsersatz- (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz, EOG) und Arbeitslosenver sicherungsbeiträge (Art. 6 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeits losenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG) sowie auf jene an die Familienausgleichskassen (FAK) gemäss dem Bundesgesetz über die Familienzu lagen (Art. 25 lit . c FamZG ). 2 .

2 .1

2 .1.1

Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschuldeter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 382 E. 3bb; vgl. auch BGE 108 V 189 E. 5). Im Hin blick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitgeberbeiträge zum massgeblichen Scha den (BGE 98 V 26 E. 5). 2 .1.2

Der Schaden gilt als eingetreten, sobald anzunehmen ist, dass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben werden können (BGE 126 V 443 E. 3a, 121 III 382 E. 3bb, 388 E. 3a, je mit Hinweisen). Dies trifft dann zu, wenn die Beiträge im Sinne von Art. 16 Abs. 1 AHVG verwirkt sind (vgl. beispielsweise BGE 112 V 156, 98 V 26) oder wenn ihre Entrichtung wegen Zahlungsunfähigkeit der beitragspflichtigen Arbeitgeberin nicht mehr möglich ist (vgl. beispielsweise BGE 121 V 234, 240; BGE 141 V 487 E. 2.2). Im ersten Fall gilt der Schaden als eingetreten, sobald die Beiträge verwirkt sind (BGE 123 V 12 E. 5b, 168 E. 2a, 112 V 156 E. 2, 108 V 189 E. 2d, je mit Hinweisen). Im zweiten Fall gilt der Schadenseintritt als erfolgt, sobald die Beiträge wegen der Zahlungsunfähigkeit der Arbeitgeberin nicht mehr im ordentlichen Verfahren nach Art. 14 ff. AHVG erhoben werden können, in der Regel mit der Ausstellung eines Pfändungsverlustscheins oder der Konkurseröffnung über die Arbeitgeberin (BGE 136 V 268 E. 2.6 mit Hinweisen, BGE 123 V 12 E. 5b, 168 E. 2a, 113 V 256 E. 3a, 112 V 156 E. 2). 2 .2

2.2.1

Mit den beiden Schadenersatzverfügung en vom 19. April 2021 hielt die Beschwerdegegnerin noch fest, dass sich ihr Schaden, bestehend aus ihr für ent gangene Sozialversicherungsbeiträgen sowie Verwaltungskosten, Verzugs zinsen und Gebühren auf total Fr.

475'913.73 belaufe ( Urk. 12/537/2, Urk.

1 2 /537/5). Vom Beschwerdeführer 2 verlangte sie Ersatz für den ganzen Schaden in der Höhe von Fr. 475'913.73 (Urk. 12/537/2-4). Vom Beschwerdeführer 1 forderte sie Fr. 318’761.30 (Urk. 12/537/5-7), da er per 1 1. Oktober 2018 aus dem Verwal tungsrat der Z.___ AG ausgetreten sei und danach keinen Einfluss auf die Führung der Gesellschaft gehabt habe (Urk. 12/537/5-7 ; vgl. dazu auch E. 5.2.2 nach stehend ) . 2.2.2

In den aufgelegten Kassenakten (ab 8. Januar 2014, Urk. 12/1-574) findet sich - nebst Beitragsrechnungen, Mahnungen, Verzugszins rech nun gen und diversen Belegen zu Betreibungskosten -

der Kontoauszug der Beschwerdegegnerin vom 12.

April 2021 , dessen Total Fr. 475'913.73 entspricht

(Urk. 12/534). Die Beschwerdegegnerin hat im Konkurs der Z.___ AG am 31.

Juli 2019

eine For derung in der Höhe von Fr.

349'886.20 eingegeben

(Urk.

12/519 ), welche in der Folge

vollständig ungedeckt gebliebenen ist (vgl. den Verlustschein infolge Kon kurses vom 13.

Mai 2020 ,

Urk. 12/527) . Danach

ging der Beschwerdegegnerin am 2 5. September 2019 (vgl. Aktenverzeichnis zu Urk. 12/1-574) eine Eingabe des Beschwerdeführer s 2 zu. Mit dieser Eingabe reichte er, unter Hinweis darauf, dass er dies so mit dem mit Konkursamt Wädenswil vereinbart habe , Lohnde klara tio nen für die Jahre 2016 bis 2018

ein ( Urk. 12/498 ). Nach der Prüfung unter Ein bezug ihres Revisors

(vgl. Urk. 12/498) stellte die Beschwerdegegnerin bezüg lich der erwähnten Jahre fest, dass noch nicht sämtliche Löhne abgerechnet wor den seien ( Urk. 12/504) . Hinzu kam eine Aufrechnung für das Jahr 2019 , welche auf einer Ermessenein schätzung beruhte ( Urk. 12/506). Ausgehend davon berech nete die Beschwerde gegnerin sodann für die Jahre 201 5 bis 2019 die geschuldeten Lohnbeiträge und Nebenkosten neu, wobei sie die bereits in Betreibung gese tzten Forderung en abzog (vgl. dazu die Nachtrags- und Schlussrechnungen für die Jahre 2016 bis 2019, vom 3. Oktober 2019, 1 8. Dezember 2019 und 2 7. Februar 2020 , welche die Beschwerde gegnerin - soweit ersichtlich - aber nur in den Kas senakten ab legte , Urk. 12/499, Urk. 12/512-515 , Urk. 12/523 ). Bei dieser Neube rechnung resultierte laut dem Kontoauszug der Beschwerdegegnerin vom 12. April 2021 der erwähnte Ausstand von total Fr. 475'913.73 (Urk. 12/534) . Da sich das Zustandekommen dieser Forderung nach dem Gesagten anhand der übrigen Akten herleiten lässt und keine Berechnungsfehler offensichtlich sind , besteht keine Veranlassung für eine

detaillierte rechnerische Überprüfung. Es ist aber darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin im den Beschwerde führer

2 betreffenden Ein spracheentscheid vom 1 3. Juni 2022 ( Urk. 6/2) aus führte, ihre frühere Festlegung der Lohn summe für die Zeitperiode Januar bis März 2019 sei nach pflichtgemässen Ermessen erfolgt, da sie keine Lohnde klara tion erhalten habe ( Urk. 6/2 S. 2). Es würden nunmehr die Lohnausweise vorlie gen .

Des Weiteren sei

der Zeitraum vom Anfang Januar bis Ende Februar 2019 massgebend. Es könne eine Lohnsumme von Fr. 85'682.-- festgestellt wer den ( Urk. 6/2 S. 2-3). Darauf seien Lohnbeiträge und Verwaltungs kosten in der Höhe von Fr. 11'915.15 geschuldet. Die seinerzeit aufgrund der nach Ermessen geschätzten Lohnsumme in der Höhe von Fr.

500'000.-- berechneten Lohn bei träge und Verwaltungskosten hätten Fr.

65'822.55 betragen (vgl. Urk. 12/515 ) . Nach Abzug der tatsächlich geschuldeten Beiträge in der Höhe von Fr. 11'915.15 resultiere der Betrag von Fr. 53'907.1 0. In diesem Umfang sei ihre Beitrags forde rung mithin zu hoch ausgefallen. Wenn der Betrag von Fr. 53'907.10 von der mit Verfügung vom 19. April 2021 geltend gemachten Forderung im Betrag von Fr. 475'913.73 (Urk. 12/537/2-4) abgezogen werde, resultiere eine Schaden ersatz forderung in der Höhe von Fr. 422'006.63 ( Urk. 6/2 S. 3). Im vorliegenden Ver fahren führte die Beschwerdegegnerin sodann aus, dass ihr Revisor bezüglich des Beitragsjahres 2018 eine Aufrech nung in der Höhe von Fr. 100'000.-- vor ge nommen

habe (vgl. Urk. 12/ 505 ) . Dies habe er damit begrün det, dass allenfalls eine Anpassung (in dieser Grössenordnung) notwendig sein könnte. Ihre erneute Überprüfung habe aber keine Hinweise dafür ergeben, dass die vom Beschwerde führer

2 am 2 5. September 2019 (Eingangsdatum) für das Jahr 2018 deklarierte Lohnsumme nicht korrekt sei. Deshalb sei auch die seinerzeit vom Revisor vor genommene Aufrech nung von Fr. 100'000.-- wieder r ückgängig zu machen. Es sei zudem nicht gerechtfertigt gewesen, dass Fr. 15'328.25 für aus bezahlte Fami lienzulagen zur Lohnsumme hinzugerechnet worden seien

(Urk.

11 S. 3).

Auf einer Lohnsumme im Betrag von Fr.

115'328.25 (Fr. 100'000.-- + Fr. 15'328.25) seien Lohnbeiträge und Verwaltungskoste n in der Höhe von

Fr. 16'037.85 zu bezahlen. Ihre gegenüber den Beschwerdeführern geltend ge machten Schadener satzforderungen seien somit jeweils in diesem Um fang zu reduzieren. Somit habe der Beschwerdeführer 2 Fr. 405'96 8 .78 und der Beschwer deführer 1 Fr. 302'723.45 zu bezahlen ( Urk. 11 S. 3). 2.2.3

Hinsichtlich der Aufrechnung in der Höhe von Fr. 115'328.25 rügt der Beschwer deführer 2 eine Verletzung seines An spruches auf rechtliche s Gehör . Es sei aus den dem Einspracheentscheid

vom 13. Juni 2022 beigelegten Unterlagen nicht erkennbar, wie die zusätzliche Lohn summe von Fr. 115'328.25 in der Revision zustande gekommen sei. Die Beschwerdegegnerin habe die Aufrechnung auch nicht weiter begründet. Die Sache sei zur Gewährung des rechtlichen Gehörs und Neubeurteilung an die Vor instanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Lohn summe von Fr. 115'328.25 nicht zu berücksichtigen ( Urk. 6/1 S. 5). Nach

dem hiervor Ausgeführten (E.

2.2.2) hat die Beschwerdegegnerin ihre Schadenersatz forderungen gegenüber beiden Beschwerdeführern entsprechend angepasst (E.

2.2.2) , was nicht zu beanstanden ist. Dem Eventualantrag des Beschwerde führers 2 wurde entsprochen. Weiterungen zur geltend gemachten Gehörs ver letzung können unter bleiben. Der Beschwerdeführer 2 bringt sodann vor , dass Beitragsforderungen pro Quartal fällig würden und jeweils 10 Tage nach Ablauf des Quartals zu begleichen seien ( Urk. 6/1 S. 5). Für das erste Quartal im Jahr 2019 sei die Forderung am 1 0. April 2019 fällig geworden ( Urk. 6/1 S. 5-6). Der Konkurs sei aber bereits am 1 9. März 2019 eröffnet worden. Die Beitragsfor de rung für das Jahr 2019 sei mithin nach der Konkurseröffnung fällig geworden. Er hafte somit nicht ( Urk. 6/1 S. 6). Dem ist entgegenzuhalten, dass die Arbeit ge ber die B eiträge nur dann vierteljährlich bezahlen, wenn die jährliche Lohn summe Fr. 200'000.-- nicht übersteigt. Ansonsten werden die Beiträge monatlich bezahlt ( Art. 34 Abs. 1 lit . a der Verord nung über die Alters- und Hinterlas senen ver sicherung,

AHVV ) . Bei der Z.___ AG wurden die Akontobei träge in den Zeit periode

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 Y.___ war ab dem 30. Juni 2003 als Mitglied des Ver waltungsrates mit Einzelunterschrift der Z.___

AG im Handelsregister eingetra gen. Sein Ein trag blieb bis zur Löschung der Gesellschaft im Handelsregister am 2 8. Mai 2020

bestehen. X.___ war vom 28. Juni 2016 bis 11. Oktober 2018 (Tagesregister-Datum) als Mit glied des Ver waltungsrates der Gesellschaft mit Kollektivunter schrift zu zweien im Handelsregister eingetragen ( Urk. 12/537/50-51 ). Die Z.___ AG war der So zialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichs kasse, als beitragspflich tige Arbeitgeberin angeschlossen . Sie fiel am 19. März 2019 in Konkurs (Urk.

12/476) . Das Konkursverfahren wurde mit Ver fügung des Konkurs richters des Bezirksgerichts Horgen vom 25. Mai 2020 als geschlossen erklärt ( Urk. 12/ 528 ).

Mit Verfügungen vom 19. April 2021 forderte die Ausgleichskasse von Y.___ und X.___ Schadenersatz für entgangene Sozialversiche - rungsbeiträge sowie Verwaltungskosten, Verzugszinsen und Gebühren in der Höhe von Fr. 475'913.73 ( Urk. 12/537/2-4 ) beziehungsweise Fr. 318’761.30 ( Urk. 12/537/5 7 ). Im Betrag von Fr. 318’761.30 wurden sie als Solidarhafter ins Recht gefasst ( Urk. 12/537/3, Urk. 12/537/6 ). Die von X.___ am 19. Mai 2021 gegen die i h n betreffende Verfügung erhobene Einsprache ( Urk. 12/553) wies die Aus gleichskasse mit Einspracheentscheid vom 13. Juni 2022 ab (Urk. 2). Y.___ erhob am 21. Mai 2021 Einsprache gegen die ihn betreffende Schaden er satz ver fügung (Urk. 12/558) . Die Ausgleichskasse hiess diese Einsprache mit Ein sprache entscheid vom 13. Juni 2022 teilweise gut und stellte fest, dass Y.___ Schaden ersatz in der Höhe von Fr. 422'006.63 zu leisten habe (Urk. 2 S. 1-2 im Prozess Nr. AK.2022.00021).

E. 2 Es sei festzustellen, dass das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt wurde;

E. 2.1 Mit Eingabe vom 11. Juli 2022 (Urk. 1) erhob X.___ gegen den ihn betref fen den Einspracheentscheid Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2): « Es sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 13. Juni 2022 voll um fänglich aufzuheben und es sei festzustellen, dass keine Voraussetzungen für eine Haftung nach Art. 52 AHVG gegenüber dem Beschwerdeführer bestehen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWSt zulasten der Beschwerdegegnerin.»

E. 2.2 Y.___ erhob mit einer vom 12. Juli 2022 datierenden Eingabe Beschwerde gegen den ihn betreffen den Einspracheentscheid (Urk. 1). Er bean tragte (Urk. 1 S. 2 im Prozess Nr. AK.2022.00021 ): « 1. Der Einspracheentscheid vom 13. Juni 2022 sei teilweise aufzuheben;

E. 2.2.1 Mit den beiden Schadenersatzverfügung en vom 19. April 2021 hielt die Beschwerdegegnerin noch fest, dass sich ihr Schaden, bestehend aus ihr für ent gangene Sozialversicherungsbeiträgen sowie Verwaltungskosten, Verzugs zinsen und Gebühren auf total Fr.

475'913.73 belaufe ( Urk. 12/537/2, Urk.

1 2 /537/5). Vom Beschwerdeführer 2 verlangte sie Ersatz für den ganzen Schaden in der Höhe von Fr. 475'913.73 (Urk. 12/537/2-4). Vom Beschwerdeführer 1 forderte sie Fr. 318’761.30 (Urk. 12/537/5-7), da er per 1 1. Oktober 2018 aus dem Verwal tungsrat der Z.___ AG ausgetreten sei und danach keinen Einfluss auf die Führung der Gesellschaft gehabt habe (Urk. 12/537/5-7 ; vgl. dazu auch E. 5.2.2 nach stehend ) .

E. 2.2.2 In den aufgelegten Kassenakten (ab 8. Januar 2014, Urk. 12/1-574) findet sich - nebst Beitragsrechnungen, Mahnungen, Verzugszins rech nun gen und diversen Belegen zu Betreibungskosten -

der Kontoauszug der Beschwerdegegnerin vom 12.

April 2021 , dessen Total Fr. 475'913.73 entspricht

(Urk. 12/534). Die Beschwerdegegnerin hat im Konkurs der Z.___ AG am 31.

Juli 2019

eine For derung in der Höhe von Fr.

349'886.20 eingegeben

(Urk.

12/519 ), welche in der Folge

vollständig ungedeckt gebliebenen ist (vgl. den Verlustschein infolge Kon kurses vom 13.

Mai 2020 ,

Urk. 12/527) . Danach

ging der Beschwerdegegnerin am 2 5. September 2019 (vgl. Aktenverzeichnis zu Urk. 12/1-574) eine Eingabe des Beschwerdeführer s 2 zu. Mit dieser Eingabe reichte er, unter Hinweis darauf, dass er dies so mit dem mit Konkursamt Wädenswil vereinbart habe , Lohnde klara tio nen für die Jahre 2016 bis 2018

ein ( Urk. 12/498 ). Nach der Prüfung unter Ein bezug ihres Revisors

(vgl. Urk. 12/498) stellte die Beschwerdegegnerin bezüg lich der erwähnten Jahre fest, dass noch nicht sämtliche Löhne abgerechnet wor den seien ( Urk. 12/504) . Hinzu kam eine Aufrechnung für das Jahr 2019 , welche auf einer Ermessenein schätzung beruhte ( Urk. 12/506). Ausgehend davon berech nete die Beschwerde gegnerin sodann für die Jahre 201

E. 2.2.3 Hinsichtlich der Aufrechnung in der Höhe von Fr. 115'328.25 rügt der Beschwer deführer 2 eine Verletzung seines An spruches auf rechtliche s Gehör . Es sei aus den dem Einspracheentscheid

vom 13. Juni 2022 beigelegten Unterlagen nicht erkennbar, wie die zusätzliche Lohn summe von Fr. 115'328.25 in der Revision zustande gekommen sei. Die Beschwerdegegnerin habe die Aufrechnung auch nicht weiter begründet. Die Sache sei zur Gewährung des rechtlichen Gehörs und Neubeurteilung an die Vor instanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Lohn summe von Fr. 115'328.25 nicht zu berücksichtigen ( Urk. 6/1 S. 5). Nach

dem hiervor Ausgeführten (E.

2.2.2) hat die Beschwerdegegnerin ihre Schadenersatz forderungen gegenüber beiden Beschwerdeführern entsprechend angepasst (E.

2.2.2) , was nicht zu beanstanden ist. Dem Eventualantrag des Beschwerde führers 2 wurde entsprochen. Weiterungen zur geltend gemachten Gehörs ver letzung können unter bleiben. Der Beschwerdeführer 2 bringt sodann vor , dass Beitragsforderungen pro Quartal fällig würden und jeweils 10 Tage nach Ablauf des Quartals zu begleichen seien ( Urk. 6/1 S. 5). Für das erste Quartal im Jahr 2019 sei die Forderung am 1 0. April 2019 fällig geworden ( Urk. 6/1 S. 5-6). Der Konkurs sei aber bereits am 1 9. März 2019 eröffnet worden. Die Beitragsfor de rung für das Jahr 2019 sei mithin nach der Konkurseröffnung fällig geworden. Er hafte somit nicht ( Urk. 6/1 S. 6). Dem ist entgegenzuhalten, dass die Arbeit ge ber die B eiträge nur dann vierteljährlich bezahlen, wenn die jährliche Lohn summe Fr. 200'000.-- nicht übersteigt. Ansonsten werden die Beiträge monatlich bezahlt ( Art. 34 Abs. 1 lit . a der Verord nung über die Alters- und Hinterlas senen ver sicherung,

AHVV ) . Bei der Z.___ AG wurden die Akontobei träge in den Zeit periode

E. 2.3 Am 15. Juli 2022 vereinigte d as Sozialversicherungsgericht den Prozess Nr. AK.2022.00021 betreffend Y.___ mit dem vor lie gen den Prozess Nr. AK.2022.00020 betreffend X.___

( Urk. 5). Das Verfahren Nr.

AK.2022.00021 in Sachen Y.___ gegen die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, wurde als dadurch erledigt abge sch rieben.

D essen Akten werden im vorliegenden Prozess als Urk. 6/0-4 geführt.

Mit derselben Verfügung wurde der Beschwerdegegnerin Frist zur Einreichung einer Beschwerdeantwort und der Kassenakten angesetzt und den Beschwerde führern die Beschwerdeschriften samt den angefochtenen Entscheiden ( Urk. 1-2, Urk. 6/1-2) je wechselseitig zugestellt (Urk. 5).

E. 2.4 Die Beschwerdegegnerin führte mit ihrer Beschwerdeantwort vom 4. Oktober 2022 aus,

dass sie ihre Schadenersatzforderun gen nach erneuter Überprüfung auf Fr. 302'723.45 (Beschwerdeführer 1) und Fr. 405'968.78 (Beschwerdefüh rer 2) reduziere. S ie beantragte, dass die Beschwerden entsprechend teilweise gutzu heissen seien ( Urk. 11 S. 3, unter Beilage der Kassenakten, Urk. 12/1-574).

E. 2.5 Im Rahmen des m it V erfügung vom 5. Oktober 2022 angeordneten zweiten Schriftenwechsels ( Urk.

13) hielt der Beschwerdefüh rer 1 mit Replik vom

3 1. Oktober 2022 an seinen Anträgen fest ( Urk. 17 S. 7). Der Beschwerdeführer 2 erklärte mit Eingabe vom 2. November 2022 Verzicht auf Replik ( Urk. 19). Die Beschwerdegegnerin reichte mit Eingabe vom 3. Januar 2023 eine Duplik ohne neue Anträge ein ( Urk. 22). Die Beschwerdeführer erhielten jeweils eine Kopie dieser Eingabe. Zudem wurden ihnen die Eingaben vom 3 1. Oktober und 2. November 2022 (Replik resp. Verzicht auf Replik) je wechselseitig zur Kennt nis nahme zugestellt ( Urk. 20) .

3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1 .1

Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen ver siche rung (AHVG) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahr läs sige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zufügt, diesen zu ersetzen. Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäfts führung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solida risch (Art. 52 Abs. 2 AHVG). 1 .2

Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Bestim mungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- (Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG), Erwerbsersatz- (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz, EOG) und Arbeitslosenver sicherungsbeiträge (Art. 6 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeits losenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG) sowie auf jene an die Familienausgleichskassen (FAK) gemäss dem Bundesgesetz über die Familienzu lagen (Art. 25 lit . c FamZG ). 2 .

2 .1

2 .1.1

Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschuldeter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 382 E. 3bb; vgl. auch BGE 108 V 189 E. 5). Im Hin blick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitgeberbeiträge zum massgeblichen Scha den (BGE 98 V 26 E. 5). 2 .1.2

Der Schaden gilt als eingetreten, sobald anzunehmen ist, dass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben werden können (BGE 126 V 443 E. 3a, 121 III 382 E. 3bb, 388 E. 3a, je mit Hinweisen). Dies trifft dann zu, wenn die Beiträge im Sinne von Art. 16 Abs. 1 AHVG verwirkt sind (vgl. beispielsweise BGE 112 V 156, 98 V 26) oder wenn ihre Entrichtung wegen Zahlungsunfähigkeit der beitragspflichtigen Arbeitgeberin nicht mehr möglich ist (vgl. beispielsweise BGE 121 V 234, 240; BGE 141 V 487 E. 2.2). Im ersten Fall gilt der Schaden als eingetreten, sobald die Beiträge verwirkt sind (BGE 123 V 12 E. 5b, 168 E. 2a, 112 V 156 E. 2, 108 V 189 E. 2d, je mit Hinweisen). Im zweiten Fall gilt der Schadenseintritt als erfolgt, sobald die Beiträge wegen der Zahlungsunfähigkeit der Arbeitgeberin nicht mehr im ordentlichen Verfahren nach Art. 14 ff. AHVG erhoben werden können, in der Regel mit der Ausstellung eines Pfändungsverlustscheins oder der Konkurseröffnung über die Arbeitgeberin (BGE 136 V 268 E. 2.6 mit Hinweisen, BGE 123 V 12 E. 5b, 168 E. 2a, 113 V 256 E. 3a, 112 V 156 E. 2). 2 .2

E. 3 Die Sache sei an die Vorinstanz zur Gewährung des rechtlichen Gehörs und zur Neubeurteilung zurückzuweisen;

E. 4 Eventualiter sei die Schadenersatzforderung auf CHF 349'886.20 zu reduzie ren;

E. 5 bis 2019 die geschuldeten Lohnbeiträge und Nebenkosten neu, wobei sie die bereits in Betreibung gese tzten Forderung en abzog (vgl. dazu die Nachtrags- und Schlussrechnungen für die Jahre 2016 bis 2019, vom 3. Oktober 2019, 1 8. Dezember 2019 und 2 7. Februar 2020 , welche die Beschwerde gegnerin - soweit ersichtlich - aber nur in den Kas senakten ab legte , Urk. 12/499, Urk. 12/512-515 , Urk. 12/523 ). Bei dieser Neube rechnung resultierte laut dem Kontoauszug der Beschwerdegegnerin vom 12. April 2021 der erwähnte Ausstand von total Fr. 475'913.73 (Urk. 12/534) . Da sich das Zustandekommen dieser Forderung nach dem Gesagten anhand der übrigen Akten herleiten lässt und keine Berechnungsfehler offensichtlich sind , besteht keine Veranlassung für eine

detaillierte rechnerische Überprüfung. Es ist aber darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin im den Beschwerde führer

2 betreffenden Ein spracheentscheid vom 1 3. Juni 2022 ( Urk. 6/2) aus führte, ihre frühere Festlegung der Lohn summe für die Zeitperiode Januar bis März 2019 sei nach pflichtgemässen Ermessen erfolgt, da sie keine Lohnde klara tion erhalten habe ( Urk. 6/2 S. 2). Es würden nunmehr die Lohnausweise vorlie gen .

Des Weiteren sei

der Zeitraum vom Anfang Januar bis Ende Februar 2019 massgebend. Es könne eine Lohnsumme von Fr. 85'682.-- festgestellt wer den ( Urk. 6/2 S. 2-3). Darauf seien Lohnbeiträge und Verwaltungs kosten in der Höhe von Fr. 11'915.15 geschuldet. Die seinerzeit aufgrund der nach Ermessen geschätzten Lohnsumme in der Höhe von Fr.

500'000.-- berechneten Lohn bei träge und Verwaltungskosten hätten Fr.

65'822.55 betragen (vgl. Urk. 12/515 ) . Nach Abzug der tatsächlich geschuldeten Beiträge in der Höhe von Fr. 11'915.15 resultiere der Betrag von Fr. 53'907.1 0. In diesem Umfang sei ihre Beitrags forde rung mithin zu hoch ausgefallen. Wenn der Betrag von Fr. 53'907.10 von der mit Verfügung vom 19. April 2021 geltend gemachten Forderung im Betrag von Fr. 475'913.73 (Urk. 12/537/2-4) abgezogen werde, resultiere eine Schaden ersatz forderung in der Höhe von Fr. 422'006.63 ( Urk. 6/2 S. 3). Im vorliegenden Ver fahren führte die Beschwerdegegnerin sodann aus, dass ihr Revisor bezüglich des Beitragsjahres 2018 eine Aufrech nung in der Höhe von Fr. 100'000.-- vor ge nommen

habe (vgl. Urk. 12/ 505 ) . Dies habe er damit begrün det, dass allenfalls eine Anpassung (in dieser Grössenordnung) notwendig sein könnte. Ihre erneute Überprüfung habe aber keine Hinweise dafür ergeben, dass die vom Beschwerde führer

2 am 2 5. September 2019 (Eingangsdatum) für das Jahr 2018 deklarierte Lohnsumme nicht korrekt sei. Deshalb sei auch die seinerzeit vom Revisor vor genommene Aufrech nung von Fr. 100'000.-- wieder r ückgängig zu machen. Es sei zudem nicht gerechtfertigt gewesen, dass Fr. 15'328.25 für aus bezahlte Fami lienzulagen zur Lohnsumme hinzugerechnet worden seien

(Urk.

11 S. 3).

Auf einer Lohnsumme im Betrag von Fr.

115'328.25 (Fr. 100'000.-- + Fr. 15'328.25) seien Lohnbeiträge und Verwaltungskoste n in der Höhe von

Fr. 16'037.85 zu bezahlen. Ihre gegenüber den Beschwerdeführern geltend ge machten Schadener satzforderungen seien somit jeweils in diesem Um fang zu reduzieren. Somit habe der Beschwerdeführer 2 Fr. 405'96

E. 8 .78 und der Beschwer deführer 1 Fr. 302'723.45 zu bezahlen ( Urk.

E. 11 S. 3).

Dispositiv
  1. Januar 2019 bis 3
  2. März 2019 monatlich erhoben ( Urk.  12/461, Urk.  12/467 , Urk.  12/472 ). Zwar hätten die Akontobeiträge für den März 2019 grundsätzlich erst am 1
  3. April 2019 bezahlt werden können ( Urk.  12/472) , die Beschwerdegegnerin hat für das Jahr 2019 aber mit dem ange foch tenen Ein spracheentscheid vom 1
  4. Juni 2022 ( Urk.  6/2) so oder anders eine neue Berech nung (ohne März 2019) vorgenommen (E. 2.2.2), auf welche hier abzu stellen ist. Der Beschwerdeführer 2 vermag aus diesem Vorbringen somit nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Er rügt schliesslich auch , dass die Beschwerde gegnerin nicht ihre ganze Forderung im Konkurs eingegeben habe ( Urk.  6/1 S. 6 ) . Dazu ist zu sagen, dass die Beschwerd egegnerin die Beiträge neu berechnen musste , weil sie vom Beschwerdeführer 2 nach der Forderungs eingabe weitere Lohndeklarationen erhalten hatte (E. 2.2.2) . Das Vorbringen greift sowieso zu kurz. Es nicht nach vollziehbar , wie die Beschwerde geg nerin den Schaden durch eine höhere Forde rungseingabe im Konkurs hätte redu zie ren können . Sie wusste spätestens nach der Mitteilung des Konkursamtes vom 1
  5. Februar 2020 ( Urk.  12/520) , dass ihre Forderung voraussichtlich ungedeckt bleiben würde, was hernach auch so eintrat ( Urk.  12/527). Der Beschwerdeführer 1 brachte zum Schaden nichts vor (vgl. Urk.  1 und Urk.  17). 2.2. 4      Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass die gegenüber dem Beschwer deführer 1 geltend gemachte Schadensersatzforderung Fr.  302'723.45 beträgt. Die Forderung gegenüber dem Beschwerdeführer 2 beläuft sich nach Lage der Akten auf Fr.  405'96 8 .78 . 3 . 3 .1      Art. 14 Abs. 1 AHVG und die Art. 34 ff. AHVV schreiben vor, dass der Arbeitge ber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entspre chenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Bei tragszahlungs - und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetz lich vor geschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffentlich rechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG und zieht die volle Schadendeckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a; 111 V 172 E. 2, je mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_165/2017 vom 8. August 2017 E. 4.2.3). 3 .2      Es ist schon bei der Prüfung des Schadens ausgeführt worden (E. 2.2.2) , dass die Konkur sitin ihre Abrechnungspflicht (vgl. dazu: Art.  36 AHVV) und ihren Zah lungs pflichten ( Art.  35 Abs.  1 AHVV, Art.  36 Abs.  4 Satz 2 AHVV) nicht fristge recht beziehungsweise nicht vollumfänglich nachgekommen ist (E. 2.2.2) . Dadurch hat sie hat öffentlichrechtliche Vorschriften missachtet.      Zu prüfen bleibt, ob und inwieweit der dadurch entstandene Schaden auf quali fiziert schuldhaftes Verhalten de r Beschwerdeführer zurückzuführen ist. 4 . 4 .1      4 .1.1      Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber absichtlich oder grobfahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Schaden verursacht worden ist (BGE 108 V 183 E. 1a). Absicht beziehungsweise Vorsatz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Ver schuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Die Scha denersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder ein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass eine Arbeitgeberin oder ein Arbeitgeber zwar in vorsätzlicher Missach tung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotz dem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn besondere Umstände die Nichtbe folgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erschei nen lassen (BGE 108 V 183 E. 1b; ZAK 1985 S. 576 E. 2 und S. 619 E. 3a). 4 .1.2      Nicht jedes einem Unternehmen als solchem anzulastende Verschulden muss auch ein solches seiner sämtlichen Organe sein. Vielmehr hat man abzuwägen, ob und inwieweit eine Handlung der Firma einem bestimmten Organ im Hinblick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb des Unternehmens zuzu rechnen ist. Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, hängt demnach entscheidend von der Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person übertragen wurden (BGE 108 V 199 E. 3a; ZAK 1985 S.   620 E.   3b; Urteil des Bundesgerichts 9C_646/2012 vom 27. August 2013 ; vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_187/2020 vom 11. November 2020 E. 1.3.1 ). 4 .1. 3      Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts hängt die Frage, ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, entscheidend von der Verantwortung und den Kompe tenzen ab, die ihm von der juristischen Person übertragen wurden. Bei den nicht geschäftsführenden Verwaltungsratsmitgliedern von Aktiengesellschaften ist entscheidend, ob sie den ihnen obliegenden Kontroll- und Aufsichtspflichten nach gekommen sind. Nach Art. 716a Abs. 1 Ziff. 5 OR obliegt dem Verwaltungsrat die Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen, nament lich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen. Gemäss dieser Bestimmung hat das Verwaltungsratsmitglied nicht nur die Pflicht, an den Verwaltungsratssitzungen teilzunehmen, sondern sich periodisch über den Geschäftsgang zu informieren und bei Unregelmässigkeiten einzuschreiten (Urteil des Bundesgerichts 9C_651/2012 vom 15. Mai 2013 E. 6.2 mit weiteren Hinweisen). Zwar ist der nicht geschäftsführende Verwaltungsrat nicht verpflichtet, jedes einzelne Geschäft der mit der Geschäftsführung und Ver tretung Beauftragten zu überwachen, sondern darf sich auf die Überprüfung der Tätigkeit der Geschäftsleitung und des Geschäftsganges beschränken. Dazu gehört, dass er sich laufend über den Geschäftsgang informiert, Rapporte ver langt, sie sorgfältig studiert, nötigenfalls ergänzende Auskünfte einzieht und Irr tümer abzuklären versucht. Ergibt sich aus diesen Informationen der Verdacht falscher oder unsorgfältiger Ausübung der delegierten Geschäftsführungs- und Vertretungs - befugnisse, ist der Verwaltungsrat verpflichtet, sogleich die erforder lichen Abklärungen zu treffen (nötigenfalls durch Beizug von Sachverständigen) und eine genaue und strenge Kontrolle hinsichtlich der Beobachtung gesetzlicher Vorschriften auszuüben (BGE 114 V 219 E. 4a mit weiteren Hinweisen). Hat der nicht geschäftsführende Verwaltungsrat gar konkrete Kenntnis von Ausständen gegenüber der Ausgleichskasse, muss er die Geschäftsführung hinsichtlich der Einhaltung der gesetzlichen Verpflichtungen durch die Gesellschaft kontrollieren und, bei negativem Kontrollergebnis, tätig werden, namentlich durch Erteilen von Weisungen an die Geschäftsführung (Urteil des Bundesgerichts 9C_37/2019 vom 1. Juli 2019 E.  5.3.3.1 mit weiteren Hinweisen ). 4 .1. 4      Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn eine Arbeitgeberin oder ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Das Mass der zu verlangenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorgfalts pflicht, die in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher die betreffende Person angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss. Dabei sind an die Sorgfaltspflicht einer Aktiengesellschaft hinsichtlich der Ein haltung gesetzlicher Vorschriften grundsätzlich strenge Anforderungen zu stel len. Ähnlich ist zu differenzieren, wenn es darum geht, die subsidiäre Haftung der Organe zu ermitteln (BGE 108 V 199 E. 3a mit Hinweisen; ZAK 1985 S. 51 E. 2a, S. 620 E. 3b, je mit weiteren Hinweisen). 4 .2 4 .2.1      Der Beschwerdeführer 2 war ab dem 30. Juni 2003 als Mitglied des Verwaltungs rates mit Einzelunterschrift der Z.___ AG im Handelsregister eingetragen. Sein Eintrag blieb bis zur Löschung der Gesellschaft im Handelsregister am 28. Mai 2020 bestehen. (Urk. 12/537/50-51). I hm oblag die Geschäftsführung ( Urk.  1 S.   3). Es ist un be stritten geblieben, dass er als Geschäftsführer den durch die Ver letzung der Abrechnungs- und Zahlungs pflichten (E. 4 .2 ) entstandenen Schaden zumindest grobfahrlässig verursacht hat . Rechtfertigungs- oder Entlastungs gründe sind keine geltend gemacht worden (vgl. Urk.  6/1 und Urk. 19). 4 .2.2      Der Beschwerdeführer 1 war vom 28. Juni 2016 bis 11. Oktober 2018 (Tages re gister-Datum) als Mit glied des Verwaltungsrates der Gesellschaft mit Kollektiv unterschrift zu zweien im Handelsregister eingetragen (Urk. 12/537/50-51). Er hatte in dieser Zeitperiode somit formelle Organstellung bei der Z.___ AG (vgl.  Urteil des Bundesgerichts 9C_66/2016 vom 1
  6. August 2016 E.   4) . Der Beschwerdeführer 1 bringt vor, dass nicht er, sondern der Beschwerdeführer 2 der Geschäftsführer dieser Gesellschaft gewesen sei ( Urk.  1 S. 3). Bei der Durchsicht der Kassenakten (Urk. 12/1-574) fanden sich keine Hin weise darauf, dass der Beschwerdeführer 1 gegenüber der Beschwerdegegnerin als im Beitragswesen involvierte Person auftrat. Da es sich beim Beschwerdefüh rer 1 um einen nicht geschäftsführenden Verwaltungsrat handelte, ist entscheidend, ob er den ihm ob lie genden Kontroll- und Aufsichtspflichten genügend nachgekom men ist (E.   5 .1. 3 ). Dazu führte er zunächst aus, dass die Revi sionsstelle der Z.___ AG in ihrem Bericht vom
  7. Januar 2017 betreffend das Geschäftsjahr 2015 festge halten habe, die Jahresrechnung 2015 würde Gesetz und Statuten entsprechen . Sodann habe er dem Abschluss 2015 und dem revidierten Ab schluss 2016 vom
  8. Februar 2018 entnehmen können, dass genügend Eigenkapital und flüssige Mittel vorhanden gewesen seien . Die ihm vorgelegten Zahlen hätten keinerlei Anlass ge geben, an deren Richtigkeit zu zweifeln. Die Revisionsstelle habe ebenfalls keinen Einwand angebracht ( Urk.  1 S. 3-4 , S. 6 , Urk.  17 S. 3 ). Dem ist Folgendes zu entgegnen: In den Berichten der Revisionsstelle vom
  9. Januar 2017 und
  10. Februar 2018 konnte ebenfalls nachgelesen werden, dass die Prüfung der Wert haltigkeit Darlehen und Vor schüsse in der Bilanz nicht möglich gewesen sei. Müssten diese wertberichti gt werden, so wäre die Z.___ AG überschuldet und es müssten die bei drohender Zahlungsun fähig keit anwendbaren Vorschriften gemäss Art.  725 Abs.  2 des Obli gationenrechts (OR) beachtet werden ( Urk.  3/1 2). Angesichts dessen konnte sich Beschwerde führer 1 seines Eindrucks, wonach die Gesellschaft finanziell gut dastehe , somit nicht sicher sein. Zudem ging es beim Bundesgerichtsurteil, auf welches sich der Beschwerdeführer in diesem Zusam - menhang beruft (Urteil des Bundesgericht 9C_152/2009 vom 1 8 .  Novem ber 2009 ; Urk.  1 S. 6, Urk.  17 S. 6 ) , um einen Fall mit frei erfundenen Buchhal tungszahlen und gefälschten Urkunden, was für die Organe laut Bundesgericht zunächst nicht erkennbar war (vgl. E. 6.3 und E. 6.5 jenes Urteils). Dass es sich hier ebenso verhielt, ist vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht worden. Kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer 2 dem Beschwerdeführer 1 am 2
  11. März 2018 eine E Mail-Nachricht schrieb , weil sich die Erstellung des Geschäftsab schluss es 2017 verzögert e . Die beiden Verwal tungsräte trafen sich am Folgetag ( Urk.  3/3). Gemäss dem Beschwerdeführer 1 handelte es sich dabei um eine per sönliche Besprechung mit dem Beschwerde führer 2 ( Urk.  1 S. 3). Nicht bekannt ist aber , was an jenem Tag genau bespro chen wurde. Der als Rechtsanwalt tätige Bes chwerdeführer 1 (vgl. Urk.  3/4) bringt weiter vor , dass er - da ihm die solida rische Haftung für AHV-Beiträge bekannt sei - vom Beschwerdeführer 2 auch regelmässig habe wissen wolle n , ob die Beiträge bezahlt seien. Dieser habe ihm versichert , dass diesbezüglich die Vorschriften beachtet und eingehalten würden ( Urk.  1 S.   4) . Die nächste E-Mail-Nachricht, welche der Beschwerdeführer 1 zur Stütze sei ner Vorbringen auflegte, datiert aber erst vom 1
  12. Juni 201
  13. Darin schrieb Beschwerdeführer 1 dem Beschwerdeführer 2 einzig: «Wie geht es Ihnen? Liegt der Abschluss 2017 schon vor und was macht unser AHV-Thema?» ( Urk.  3/4). Ne bst dem immer noch fehlenden Abschluss 2017 gab es mithin noch das «AHV-Thema», womit nur die Bezahlung der AHV-Bei träge gemeint sein konnte . Nach Lage der Akten antwortete der Beschwerdeführer 2 auf diese Frage nicht . Damit konnte sich der Beschwerde führer 1 nicht zufriedengeben . Auch als nicht geschäftsführender Verwaltungsrat war er verpflichtet, sich über die bestehenden Verbindlichkeiten und deren kor rekte Erfüllung zu infor mieren und nötigenfalls Massnahmen für deren ord nungsgemässe Zahlung zu treffen. Er hätte dafür sor gen müssen, dass bei den fortgesetzten Lohnzahlungen die darauf ex lege geschuldeten paritätischen Beiträge abgeliefert und nicht für andere Zwecke ver wendet werden. Zur Erfül lung dieser Pflicht hätte er entsprechenden Unter lagen - und nicht nur die Bilanzen und Erfolgsrechnungen (vgl. Urk.  17 S. 3-4) - stu dieren müssen (Urteil des Bundesgerichts 9C_66/2016 vom 1
  14. August 2016 E.
  15. 4). So wie sich die Akten präsentieren, unternahm der Beschwerdeführer 1 aber nichts Dergleichen. Stattdessen ver sandte er seine E-Mail-Nachricht vom 1
  16. Juni 2018 am 2
  17. Juni 2018 ein weiteres Mal und schrieb dazu: «Darf ich auf unten stehende Frage zurückkommen (?)» ( Urk.  3/5) . Der Beschwerdeführer 2 regierte auch darauf nicht . Am
  18. August 2018 schrieb der Beschwerdeführer 1 dem Beschwerdeführer 2, dass er seit Monaten vergeblich versuche, auf verschie denen Kanälen mit ihm in Kontakt zu treten . Er habe seit langer Zeit keinen Überblick über die Geschicke der Z.___ AG. Dies vertrage sich mit seiner Funk tion als Verwaltungsrat nicht. Er ziehe deshalb in Erwägung, in den nächsten Tagen als Verwaltungsrat zu demissionieren. Darauf antwortete der Beschwerde führer 2 am selben Tag. Er führte aus, dass er in den letzten Monaten geschäftlich unterwegs gewesen sei, um neue Geschäftseinnahmen zu generieren , und sei, wegen vielen wichtigen Sitzungen, schwer zu erreichen gewesen. Er werde in etwa zwei bis drei Wochen dazu in der Lage sein, dem Beschwerdeführer 1 einen Überblick zu geben. Soweit sei alles auf gutem Weg (Urk.   3/6). Der Beschwerde führer 1 führt weiter aus, er sei da nach von Ende August bis zum 2
  19. September 2018 in den Ferien gewesen. Nach seiner Rück kehr habe er jedoch in der Woche vom 23.   September 2018 eine persönliche Besprechung mit dem Beschwerde führer 2 verlangt . Diese Besprechung habe dann zwar statt gefunden . Da aber auch dabei der testierte Abschluss nicht habe vorgelegt werden k önnen , habe er am 11.   Oktober 2018 demissioniert (Urk.   1 S.   5) . Aus diesen Unterlagen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer 1 weder die aktuelle finan zielle Lage der Z.___ AG kannte noch wusste, ob diese die AHV-Beiträge bezah lt , und darüber hinaus den geschäftsführenden Verwaltungsrat während Monaten nicht erreichen konnte . Bei dieser Sachlage war es grobfahrlässig, dass er keine Einsicht in die Unterlagen der Gesellschaft genommen und das Notwendige zur Bezahlung der AHV-Beiträge vorgekehrt hat . Entgegen seiner Ansicht ( Urk.  1 S. 5-6 , Urk.  17 S.   5 ) wäre er nach dem Ausgeführten dazu auch ohne ein Orien tierungsschreiben der Beschwerde gegnerin verpflichtet gewesen. Sein Vorb rin gen, wonach er sich auch ausserhalb von eigentlichen Verwaltungsratssitzungen regelmässig beim Beschwerdeführer 2 über den Geschäftsgang orientiert und ihn insbesondere auf die AHV-Pflicht hingewiesen habe ( Urk.  17 S. 2 , S. 4 ), ist mit der eingereichten E-Mail-Korrespondenz nicht belegt. Die Tatsache, dass er den Beschwerde führer   2 «seit rund 20 Jahren» kannte ( Urk.  1 S. 6 , Urk.  17 S. 4 ), ändert ebenfalls nichts. D er Beschwerdeführer 1 hatte keine Belege dafür, dass tatsäch lich «alles in Ord nung» war , wie ihm der Beschwerdeführer 2 versichert haben soll ( Urk.  1 S. 6-7 , Urk.  17 S. 4 ). Über das Vermögen der Konkursitin konnte der Beschwerde führer 1 gemäss seinen Ausführungen zu keiner Zeit verfügen ( Urk.  1 S. 3, S. 7, Urk.  17 S. 5 , S. 7 ). Damit vermag er sich aber ebenso wenig zu entlasten. Er bringt vor, dass es ihm bei der Z.___ AG nur möglich gewesen wa r , den Beschwerde führer 2 zur Bezahlung der AHV-Beiträge zu ermahnen . Er habe sie aber nicht selber bezahlen können ( Urk.  1 S. 8 , Urk.  17 S. 3 , S. 5 ) . Falls dies zutraf, hätte er - mit Blick darauf, dass sich in den Akten ( Urk.  3, Urk.  12/1-574) keine Sicherheiten für die Bezahlung der AHV-Beiträge finden - früher aus dem Verwaltungsrat zu rück treten müssen (Urteil des Bundesgerichts 9C_461/2009 vom
  20. Dezember 2010 E. 5.4) . Der Beschwerde führer 1 ist nach der von ihm Ende September 201 8 ver langten Sitzung (wann diese genau stattfand, ist nicht bekannt) aus dem Ver wal tungsrat zurückgetreten. Der Handels register eintrag des Beschwerde führers 1 wurde am 1
  21. Oktober 2018 gelöscht (Urk. 12/537/51). Dieses Datum fällt ge mäss seinen eigenen Angaben auch mit dem Tag seines tatsächlichen Austritts aus dem Verwaltungsrat zusammen ( Urk.  1 S. 5 ). Ab diesem Zeitpunkt haftet der Beschwerdeführer somit nicht mehr ( vgl. BGE 126 V 61 E.  4a mit Hinweisen) . Dies wurde von der Beschwerde gegnerin bei der Geltendmachung ihrer Schaden ersatzforderung berücksichtigt (vgl. E. 2.2.1). Bis zum 1
  22. Oktober 2018 war der Beschwerdeführer 1 nach dem G esagten allerdings für die Nichtbezahlung der AHV-Beiträge mitverantwortlich. Er vermag sich mit se ine n Vorbringen nicht zu entlasten. 5 . 5 .1      Schliesslich setzt die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers nach Art. 52 Abs. 1 AHVG voraus, dass zwischen der absichtlichen oder grobfahrlässigen Miss ach tung von Vorschriften und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zu sammenhang gegeben ist (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen auf die Lehre, BGE  103 V 120 E. 4).      Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen). 5 .2      Das vorwerfbare Verhalten führte zum Schaden der Beschwerdegegnerin. Wäre die Konkursitin unter der V erantwortung de r Beschwerdeführer ihren Zahlungs- und Abrechnungspflichten rechtzeitig und vollständig nachgekommen und wären nur soweit Löhne ausbezahlt worden, als die darauf geschuldeten Abgaben bei Fällig keit hätten beglichen werden können, wäre der Schaden nicht eingetreten. 6 .      Nach dem Gesagten sind die Beschwerde n teilweise gutzuheissen. Die Einsprache entscheid e vom 1
  23. Juni 2022 ( Urk.  2 , Urk. 6/2 ) sind aufzuheben und die Beschwerdeführer zu verpflichte n , der Beschwerdegegnerin Schadenersatz in der Höhe von Fr.  302'723.45 (Beschwerdeführer 1) und Fr. 405'96 8 .78 (Beschwerde führer 2) zu bezahlen. Im Übrigen sind die Beschwerde n abzuweisen. 7 .      7 .1      Gemäss Art. 61 lit . g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial ver sicherungsrechts ( ATSG , anwendbar gestützt auf Art.  1 Abs.  1 AHVG und Art.  2 ATSG) hat die obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Nach der Rechtsprechung gilt es unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf eine Parteientschädigung als Obsiegen, wenn die Rechtsstellung der Partei durch den Entscheid im Vergleich zu derjenigen im Administrativverfahren verbessert wird. Massgebend sind dabei die im Beschwerdeverfahren gestellten Anträge (BGE 132 V 215 E. 6.2; Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., 2020, N 224 zu Art. 61 ATSG). 7 . 2      Die vertretenen Beschwerdeführer haben ausgangsgemäss Anspruch auf eine Pro zessentschädigung. Der Beschwerdeführer 1 hat unter Berücksichtigen de ss e n , dass er die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 1
  24. Juni 2022 ( Urk.  2) beantragte ( Urk.  1 S. 2), seine Haftung aber bestätigt und der zu leistende Schadenersatz in verhältnismässig geringem Umfang reduziert wurde, Anspruch auf eine nach pflichtgemässem Ermessen festzusetzende Prozess ent schädigung in der Höhe von Fr.  500.- (inkl. Barauslagen und MWSt ).      Der Beschwerdeführer 2 beantragte eine Reduktion des von ihm als Schadenersatz zu leistenden Betrags ( Urk.  6/1 S. 2). Dieser Betrag wurde mit dem vorliegenden Urteil aber nur in einem verhältnismässig geringen Umfang herabgesetzt. Seine Prozessent schädigung ist nach pflichtgemässem Ermessen auf Fr. 800.- (inkl. Barauslagen und MWSt ) festzusetzen. Das Gericht erkennt:
  25. a) In teilweiser Gutheissung der Beschwerde des Beschwerdeführers 1 wird der Ein spra che entscheid vom 1
  26. Juni 2022 aufgehoben , und er wird ver pflichtet, der Beschwerde geg nerin Schadenersatz in der Höhe von Fr.  302'723.45 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Be schwer de abgewiesen. b) In teilweiser Gutheissung der Beschwerde des Beschwerdeführers 2 wird der Ein spra cheentscheid vom 1
  27. Juni 2022 aufgehoben, und er wird ver pflichtet, der Beschwer de geg nerin Schadenersatz in der Höhe von Fr. 405'96 8 .78 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Be schwer de abgewiesen.
  28. Das Verfahren ist kostenlos.
  29. a) Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer 1 eine Prozessent schädigung von Fr.  500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. b) Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer 2 eine Prozessent schädigung von Fr.  800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen.
  30. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr.  Lucy Gordon - Rechtsanwalt Oskar Gysler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen
  31. Da der Streitwert die erforderliche Grenze von Fr. 30'000.-- erreicht, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde einge reicht werden (Art. 82 ff., insbesondere Art. 85, in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AK.2022.00020 damit vereinigt AK.2022.00021

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom

23. März 2023 in Sachen 1.

X.___ 2.

Y.___ Beschwerdeführer Beschwerdeführer 1 vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Lucy Gordon MME Legal AG Zollstrasse 62, Postfach, 8031 Zürich Beschwerdeführer 2 vertreten durch Rechtsanwalt Oskar Gysler Gubler & Gysler Rechtsanwälte Schweizergasse 8, 8021 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Y.___ war ab dem 30. Juni 2003 als Mitglied des Ver waltungsrates mit Einzelunterschrift der Z.___

AG im Handelsregister eingetra gen. Sein Ein trag blieb bis zur Löschung der Gesellschaft im Handelsregister am 2 8. Mai 2020

bestehen. X.___ war vom 28. Juni 2016 bis 11. Oktober 2018 (Tagesregister-Datum) als Mit glied des Ver waltungsrates der Gesellschaft mit Kollektivunter schrift zu zweien im Handelsregister eingetragen ( Urk. 12/537/50-51 ). Die Z.___ AG war der So zialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichs kasse, als beitragspflich tige Arbeitgeberin angeschlossen . Sie fiel am 19. März 2019 in Konkurs (Urk.

12/476) . Das Konkursverfahren wurde mit Ver fügung des Konkurs richters des Bezirksgerichts Horgen vom 25. Mai 2020 als geschlossen erklärt ( Urk. 12/ 528 ).

Mit Verfügungen vom 19. April 2021 forderte die Ausgleichskasse von Y.___ und X.___ Schadenersatz für entgangene Sozialversiche - rungsbeiträge sowie Verwaltungskosten, Verzugszinsen und Gebühren in der Höhe von Fr. 475'913.73 ( Urk. 12/537/2-4 ) beziehungsweise Fr. 318’761.30 ( Urk. 12/537/5 7 ). Im Betrag von Fr. 318’761.30 wurden sie als Solidarhafter ins Recht gefasst ( Urk. 12/537/3, Urk. 12/537/6 ). Die von X.___ am 19. Mai 2021 gegen die i h n betreffende Verfügung erhobene Einsprache ( Urk. 12/553) wies die Aus gleichskasse mit Einspracheentscheid vom 13. Juni 2022 ab (Urk. 2). Y.___ erhob am 21. Mai 2021 Einsprache gegen die ihn betreffende Schaden er satz ver fügung (Urk. 12/558) . Die Ausgleichskasse hiess diese Einsprache mit Ein sprache entscheid vom 13. Juni 2022 teilweise gut und stellte fest, dass Y.___ Schaden ersatz in der Höhe von Fr. 422'006.63 zu leisten habe (Urk. 2 S. 1-2 im Prozess Nr. AK.2022.00021). 2.

2.1

Mit Eingabe vom 11. Juli 2022 (Urk. 1) erhob X.___ gegen den ihn betref fen den Einspracheentscheid Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2): « Es sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 13. Juni 2022 voll um fänglich aufzuheben und es sei festzustellen, dass keine Voraussetzungen für eine Haftung nach Art. 52 AHVG gegenüber dem Beschwerdeführer bestehen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWSt zulasten der Beschwerdegegnerin.» 2.2

Y.___ erhob mit einer vom 12. Juli 2022 datierenden Eingabe Beschwerde gegen den ihn betreffen den Einspracheentscheid (Urk. 1). Er bean tragte (Urk. 1 S. 2 im Prozess Nr. AK.2022.00021 ): « 1. Der Einspracheentscheid vom 13. Juni 2022 sei teilweise aufzuheben; 2. Es sei festzustellen, dass das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt wurde; 3. Die Sache sei an die Vorinstanz zur Gewährung des rechtlichen Gehörs und zur Neubeurteilung zurückzuweisen; 4. Eventualiter sei die Schadenersatzforderung auf CHF 349'886.20 zu reduzie ren; 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich MWST).» 2.3

Am 15. Juli 2022 vereinigte d as Sozialversicherungsgericht den Prozess Nr. AK.2022.00021 betreffend Y.___ mit dem vor lie gen den Prozess Nr. AK.2022.00020 betreffend X.___

( Urk. 5). Das Verfahren Nr.

AK.2022.00021 in Sachen Y.___ gegen die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, wurde als dadurch erledigt abge sch rieben.

D essen Akten werden im vorliegenden Prozess als Urk. 6/0-4 geführt.

Mit derselben Verfügung wurde der Beschwerdegegnerin Frist zur Einreichung einer Beschwerdeantwort und der Kassenakten angesetzt und den Beschwerde führern die Beschwerdeschriften samt den angefochtenen Entscheiden ( Urk. 1-2, Urk. 6/1-2) je wechselseitig zugestellt (Urk. 5). 2.4

Die Beschwerdegegnerin führte mit ihrer Beschwerdeantwort vom 4. Oktober 2022 aus,

dass sie ihre Schadenersatzforderun gen nach erneuter Überprüfung auf Fr. 302'723.45 (Beschwerdeführer 1) und Fr. 405'968.78 (Beschwerdefüh rer 2) reduziere. S ie beantragte, dass die Beschwerden entsprechend teilweise gutzu heissen seien ( Urk. 11 S. 3, unter Beilage der Kassenakten, Urk. 12/1-574). 2.5

Im Rahmen des m it V erfügung vom 5. Oktober 2022 angeordneten zweiten Schriftenwechsels ( Urk.

13) hielt der Beschwerdefüh rer 1 mit Replik vom

3 1. Oktober 2022 an seinen Anträgen fest ( Urk. 17 S. 7). Der Beschwerdeführer 2 erklärte mit Eingabe vom 2. November 2022 Verzicht auf Replik ( Urk. 19). Die Beschwerdegegnerin reichte mit Eingabe vom 3. Januar 2023 eine Duplik ohne neue Anträge ein ( Urk. 22). Die Beschwerdeführer erhielten jeweils eine Kopie dieser Eingabe. Zudem wurden ihnen die Eingaben vom 3 1. Oktober und 2. November 2022 (Replik resp. Verzicht auf Replik) je wechselseitig zur Kennt nis nahme zugestellt ( Urk. 20) .

3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1 .1

Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen ver siche rung (AHVG) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahr läs sige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zufügt, diesen zu ersetzen. Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäfts führung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solida risch (Art. 52 Abs. 2 AHVG). 1 .2

Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Bestim mungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- (Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG), Erwerbsersatz- (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz, EOG) und Arbeitslosenver sicherungsbeiträge (Art. 6 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeits losenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG) sowie auf jene an die Familienausgleichskassen (FAK) gemäss dem Bundesgesetz über die Familienzu lagen (Art. 25 lit . c FamZG ). 2 .

2 .1

2 .1.1

Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschuldeter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 382 E. 3bb; vgl. auch BGE 108 V 189 E. 5). Im Hin blick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitgeberbeiträge zum massgeblichen Scha den (BGE 98 V 26 E. 5). 2 .1.2

Der Schaden gilt als eingetreten, sobald anzunehmen ist, dass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben werden können (BGE 126 V 443 E. 3a, 121 III 382 E. 3bb, 388 E. 3a, je mit Hinweisen). Dies trifft dann zu, wenn die Beiträge im Sinne von Art. 16 Abs. 1 AHVG verwirkt sind (vgl. beispielsweise BGE 112 V 156, 98 V 26) oder wenn ihre Entrichtung wegen Zahlungsunfähigkeit der beitragspflichtigen Arbeitgeberin nicht mehr möglich ist (vgl. beispielsweise BGE 121 V 234, 240; BGE 141 V 487 E. 2.2). Im ersten Fall gilt der Schaden als eingetreten, sobald die Beiträge verwirkt sind (BGE 123 V 12 E. 5b, 168 E. 2a, 112 V 156 E. 2, 108 V 189 E. 2d, je mit Hinweisen). Im zweiten Fall gilt der Schadenseintritt als erfolgt, sobald die Beiträge wegen der Zahlungsunfähigkeit der Arbeitgeberin nicht mehr im ordentlichen Verfahren nach Art. 14 ff. AHVG erhoben werden können, in der Regel mit der Ausstellung eines Pfändungsverlustscheins oder der Konkurseröffnung über die Arbeitgeberin (BGE 136 V 268 E. 2.6 mit Hinweisen, BGE 123 V 12 E. 5b, 168 E. 2a, 113 V 256 E. 3a, 112 V 156 E. 2). 2 .2

2.2.1

Mit den beiden Schadenersatzverfügung en vom 19. April 2021 hielt die Beschwerdegegnerin noch fest, dass sich ihr Schaden, bestehend aus ihr für ent gangene Sozialversicherungsbeiträgen sowie Verwaltungskosten, Verzugs zinsen und Gebühren auf total Fr.

475'913.73 belaufe ( Urk. 12/537/2, Urk.

1 2 /537/5). Vom Beschwerdeführer 2 verlangte sie Ersatz für den ganzen Schaden in der Höhe von Fr. 475'913.73 (Urk. 12/537/2-4). Vom Beschwerdeführer 1 forderte sie Fr. 318’761.30 (Urk. 12/537/5-7), da er per 1 1. Oktober 2018 aus dem Verwal tungsrat der Z.___ AG ausgetreten sei und danach keinen Einfluss auf die Führung der Gesellschaft gehabt habe (Urk. 12/537/5-7 ; vgl. dazu auch E. 5.2.2 nach stehend ) . 2.2.2

In den aufgelegten Kassenakten (ab 8. Januar 2014, Urk. 12/1-574) findet sich - nebst Beitragsrechnungen, Mahnungen, Verzugszins rech nun gen und diversen Belegen zu Betreibungskosten -

der Kontoauszug der Beschwerdegegnerin vom 12.

April 2021 , dessen Total Fr. 475'913.73 entspricht

(Urk. 12/534). Die Beschwerdegegnerin hat im Konkurs der Z.___ AG am 31.

Juli 2019

eine For derung in der Höhe von Fr.

349'886.20 eingegeben

(Urk.

12/519 ), welche in der Folge

vollständig ungedeckt gebliebenen ist (vgl. den Verlustschein infolge Kon kurses vom 13.

Mai 2020 ,

Urk. 12/527) . Danach

ging der Beschwerdegegnerin am 2 5. September 2019 (vgl. Aktenverzeichnis zu Urk. 12/1-574) eine Eingabe des Beschwerdeführer s 2 zu. Mit dieser Eingabe reichte er, unter Hinweis darauf, dass er dies so mit dem mit Konkursamt Wädenswil vereinbart habe , Lohnde klara tio nen für die Jahre 2016 bis 2018

ein ( Urk. 12/498 ). Nach der Prüfung unter Ein bezug ihres Revisors

(vgl. Urk. 12/498) stellte die Beschwerdegegnerin bezüg lich der erwähnten Jahre fest, dass noch nicht sämtliche Löhne abgerechnet wor den seien ( Urk. 12/504) . Hinzu kam eine Aufrechnung für das Jahr 2019 , welche auf einer Ermessenein schätzung beruhte ( Urk. 12/506). Ausgehend davon berech nete die Beschwerde gegnerin sodann für die Jahre 201 5 bis 2019 die geschuldeten Lohnbeiträge und Nebenkosten neu, wobei sie die bereits in Betreibung gese tzten Forderung en abzog (vgl. dazu die Nachtrags- und Schlussrechnungen für die Jahre 2016 bis 2019, vom 3. Oktober 2019, 1 8. Dezember 2019 und 2 7. Februar 2020 , welche die Beschwerde gegnerin - soweit ersichtlich - aber nur in den Kas senakten ab legte , Urk. 12/499, Urk. 12/512-515 , Urk. 12/523 ). Bei dieser Neube rechnung resultierte laut dem Kontoauszug der Beschwerdegegnerin vom 12. April 2021 der erwähnte Ausstand von total Fr. 475'913.73 (Urk. 12/534) . Da sich das Zustandekommen dieser Forderung nach dem Gesagten anhand der übrigen Akten herleiten lässt und keine Berechnungsfehler offensichtlich sind , besteht keine Veranlassung für eine

detaillierte rechnerische Überprüfung. Es ist aber darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin im den Beschwerde führer

2 betreffenden Ein spracheentscheid vom 1 3. Juni 2022 ( Urk. 6/2) aus führte, ihre frühere Festlegung der Lohn summe für die Zeitperiode Januar bis März 2019 sei nach pflichtgemässen Ermessen erfolgt, da sie keine Lohnde klara tion erhalten habe ( Urk. 6/2 S. 2). Es würden nunmehr die Lohnausweise vorlie gen .

Des Weiteren sei

der Zeitraum vom Anfang Januar bis Ende Februar 2019 massgebend. Es könne eine Lohnsumme von Fr. 85'682.-- festgestellt wer den ( Urk. 6/2 S. 2-3). Darauf seien Lohnbeiträge und Verwaltungs kosten in der Höhe von Fr. 11'915.15 geschuldet. Die seinerzeit aufgrund der nach Ermessen geschätzten Lohnsumme in der Höhe von Fr.

500'000.-- berechneten Lohn bei träge und Verwaltungskosten hätten Fr.

65'822.55 betragen (vgl. Urk. 12/515 ) . Nach Abzug der tatsächlich geschuldeten Beiträge in der Höhe von Fr. 11'915.15 resultiere der Betrag von Fr. 53'907.1 0. In diesem Umfang sei ihre Beitrags forde rung mithin zu hoch ausgefallen. Wenn der Betrag von Fr. 53'907.10 von der mit Verfügung vom 19. April 2021 geltend gemachten Forderung im Betrag von Fr. 475'913.73 (Urk. 12/537/2-4) abgezogen werde, resultiere eine Schaden ersatz forderung in der Höhe von Fr. 422'006.63 ( Urk. 6/2 S. 3). Im vorliegenden Ver fahren führte die Beschwerdegegnerin sodann aus, dass ihr Revisor bezüglich des Beitragsjahres 2018 eine Aufrech nung in der Höhe von Fr. 100'000.-- vor ge nommen

habe (vgl. Urk. 12/ 505 ) . Dies habe er damit begrün det, dass allenfalls eine Anpassung (in dieser Grössenordnung) notwendig sein könnte. Ihre erneute Überprüfung habe aber keine Hinweise dafür ergeben, dass die vom Beschwerde führer

2 am 2 5. September 2019 (Eingangsdatum) für das Jahr 2018 deklarierte Lohnsumme nicht korrekt sei. Deshalb sei auch die seinerzeit vom Revisor vor genommene Aufrech nung von Fr. 100'000.-- wieder r ückgängig zu machen. Es sei zudem nicht gerechtfertigt gewesen, dass Fr. 15'328.25 für aus bezahlte Fami lienzulagen zur Lohnsumme hinzugerechnet worden seien

(Urk.

11 S. 3).

Auf einer Lohnsumme im Betrag von Fr.

115'328.25 (Fr. 100'000.-- + Fr. 15'328.25) seien Lohnbeiträge und Verwaltungskoste n in der Höhe von

Fr. 16'037.85 zu bezahlen. Ihre gegenüber den Beschwerdeführern geltend ge machten Schadener satzforderungen seien somit jeweils in diesem Um fang zu reduzieren. Somit habe der Beschwerdeführer 2 Fr. 405'96 8 .78 und der Beschwer deführer 1 Fr. 302'723.45 zu bezahlen ( Urk. 11 S. 3). 2.2.3

Hinsichtlich der Aufrechnung in der Höhe von Fr. 115'328.25 rügt der Beschwer deführer 2 eine Verletzung seines An spruches auf rechtliche s Gehör . Es sei aus den dem Einspracheentscheid

vom 13. Juni 2022 beigelegten Unterlagen nicht erkennbar, wie die zusätzliche Lohn summe von Fr. 115'328.25 in der Revision zustande gekommen sei. Die Beschwerdegegnerin habe die Aufrechnung auch nicht weiter begründet. Die Sache sei zur Gewährung des rechtlichen Gehörs und Neubeurteilung an die Vor instanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Lohn summe von Fr. 115'328.25 nicht zu berücksichtigen ( Urk. 6/1 S. 5). Nach

dem hiervor Ausgeführten (E.

2.2.2) hat die Beschwerdegegnerin ihre Schadenersatz forderungen gegenüber beiden Beschwerdeführern entsprechend angepasst (E.

2.2.2) , was nicht zu beanstanden ist. Dem Eventualantrag des Beschwerde führers 2 wurde entsprochen. Weiterungen zur geltend gemachten Gehörs ver letzung können unter bleiben. Der Beschwerdeführer 2 bringt sodann vor , dass Beitragsforderungen pro Quartal fällig würden und jeweils 10 Tage nach Ablauf des Quartals zu begleichen seien ( Urk. 6/1 S. 5). Für das erste Quartal im Jahr 2019 sei die Forderung am 1 0. April 2019 fällig geworden ( Urk. 6/1 S. 5-6). Der Konkurs sei aber bereits am 1 9. März 2019 eröffnet worden. Die Beitragsfor de rung für das Jahr 2019 sei mithin nach der Konkurseröffnung fällig geworden. Er hafte somit nicht ( Urk. 6/1 S. 6). Dem ist entgegenzuhalten, dass die Arbeit ge ber die B eiträge nur dann vierteljährlich bezahlen, wenn die jährliche Lohn summe Fr. 200'000.-- nicht übersteigt. Ansonsten werden die Beiträge monatlich bezahlt ( Art. 34 Abs. 1 lit . a der Verord nung über die Alters- und Hinterlas senen ver sicherung,

AHVV ) . Bei der Z.___ AG wurden die Akontobei träge in den Zeit periode 1. Januar 2019 bis 3 1. März 2019 monatlich erhoben ( Urk. 12/461, Urk. 12/467 ,

Urk. 12/472 ). Zwar hätten die Akontobeiträge für den März 2019 grundsätzlich erst am 1 0. April 2019 bezahlt werden können ( Urk. 12/472) , die Beschwerdegegnerin hat für das Jahr 2019 aber mit dem ange foch tenen Ein spracheentscheid vom 1 3. Juni 2022 ( Urk. 6/2) so oder anders eine neue Berech nung (ohne März 2019) vorgenommen (E. 2.2.2), auf welche hier abzu stellen ist. Der Beschwerdeführer 2 vermag aus diesem Vorbringen somit nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Er rügt schliesslich auch , dass die Beschwerde gegnerin nicht ihre ganze Forderung im Konkurs eingegeben habe ( Urk. 6/1 S. 6 ) . Dazu ist zu sagen, dass die Beschwerd egegnerin die Beiträge neu berechnen musste , weil sie vom Beschwerdeführer 2 nach der Forderungs eingabe weitere Lohndeklarationen erhalten hatte (E. 2.2.2) .

Das Vorbringen greift sowieso zu kurz. Es nicht nach vollziehbar , wie die Beschwerde geg nerin den Schaden durch eine

höhere Forde rungseingabe im Konkurs hätte redu zie ren können . Sie wusste

spätestens nach der Mitteilung des Konkursamtes vom 1 0. Februar 2020 ( Urk. 12/520) ,

dass ihre Forderung voraussichtlich ungedeckt bleiben würde, was hernach auch so eintrat ( Urk. 12/527). Der Beschwerdeführer 1 brachte zum Schaden nichts vor (vgl. Urk. 1 und Urk. 17). 2.2. 4

Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass die gegenüber dem Beschwer deführer 1 geltend gemachte Schadensersatzforderung Fr. 302'723.45 beträgt. Die Forderung gegenüber dem Beschwerdeführer 2 beläuft sich nach Lage der Akten auf Fr. 405'96 8 .78 . 3 . 3 .1

Art. 14 Abs. 1 AHVG und die Art. 34 ff. AHVV schreiben vor, dass der Arbeitge ber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entspre chenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Bei tragszahlungs

- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetz lich vor geschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffentlich rechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG und zieht die volle Schadendeckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a; 111 V 172 E. 2, je mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_165/2017 vom 8. August 2017 E. 4.2.3). 3 .2

Es ist schon bei der Prüfung des Schadens ausgeführt worden (E. 2.2.2) , dass die Konkur sitin

ihre Abrechnungspflicht (vgl. dazu: Art. 36 AHVV) und ihren Zah lungs pflichten ( Art. 35 Abs. 1 AHVV, Art. 36 Abs. 4 Satz 2 AHVV) nicht fristge recht beziehungsweise nicht vollumfänglich nachgekommen ist (E. 2.2.2) . Dadurch hat sie hat öffentlichrechtliche Vorschriften missachtet.

Zu prüfen bleibt, ob und inwieweit der dadurch entstandene Schaden auf quali fiziert schuldhaftes Verhalten de r Beschwerdeführer zurückzuführen ist. 4 . 4 .1

4 .1.1

Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber absichtlich oder grobfahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Schaden verursacht worden ist (BGE 108 V 183 E. 1a). Absicht beziehungsweise Vorsatz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Ver schuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Die Scha denersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder ein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass eine Arbeitgeberin oder ein Arbeitgeber zwar in vorsätzlicher Missach tung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotz dem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn besondere Umstände die Nichtbe folgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erschei nen lassen (BGE 108 V 183 E. 1b; ZAK 1985 S. 576 E. 2 und S. 619 E. 3a). 4 .1.2

Nicht jedes einem Unternehmen als solchem anzulastende Verschulden muss auch ein solches seiner sämtlichen Organe sein. Vielmehr hat man abzuwägen, ob und inwieweit eine Handlung der Firma einem bestimmten Organ im Hinblick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb des Unternehmens zuzu rechnen ist. Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, hängt demnach entscheidend von der Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person übertragen wurden (BGE 108 V 199 E. 3a; ZAK 1985 S.

620 E.

3b; Urteil des Bundesgerichts 9C_646/2012 vom 27. August 2013 ; vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_187/2020 vom 11. November 2020 E. 1.3.1 ). 4 .1. 3

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts hängt die Frage, ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, entscheidend von der Verantwortung und den Kompe tenzen ab, die ihm von der juristischen Person übertragen wurden. Bei den nicht geschäftsführenden Verwaltungsratsmitgliedern von Aktiengesellschaften ist entscheidend, ob sie den ihnen obliegenden Kontroll- und Aufsichtspflichten nach gekommen sind. Nach Art. 716a Abs. 1 Ziff. 5 OR obliegt dem Verwaltungsrat die Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen, nament lich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen. Gemäss dieser Bestimmung hat das Verwaltungsratsmitglied nicht nur die Pflicht, an den Verwaltungsratssitzungen teilzunehmen, sondern sich periodisch über den Geschäftsgang zu informieren und bei Unregelmässigkeiten einzuschreiten (Urteil des Bundesgerichts 9C_651/2012 vom 15. Mai 2013 E. 6.2 mit weiteren Hinweisen). Zwar ist der nicht geschäftsführende Verwaltungsrat nicht verpflichtet, jedes einzelne Geschäft der mit der Geschäftsführung und Ver tretung Beauftragten zu überwachen, sondern darf sich auf die Überprüfung der Tätigkeit der Geschäftsleitung und des Geschäftsganges beschränken. Dazu gehört, dass er sich laufend über den Geschäftsgang informiert, Rapporte ver langt, sie sorgfältig studiert, nötigenfalls ergänzende Auskünfte einzieht und Irr tümer abzuklären versucht. Ergibt sich aus diesen Informationen der Verdacht falscher oder unsorgfältiger Ausübung der delegierten Geschäftsführungs- und Vertretungs - befugnisse, ist der Verwaltungsrat verpflichtet, sogleich die erforder lichen Abklärungen zu treffen (nötigenfalls durch Beizug von Sachverständigen) und eine genaue und strenge Kontrolle hinsichtlich der Beobachtung gesetzlicher Vorschriften auszuüben (BGE 114 V 219 E. 4a mit weiteren Hinweisen). Hat der nicht geschäftsführende Verwaltungsrat gar konkrete Kenntnis von Ausständen gegenüber der Ausgleichskasse, muss er die Geschäftsführung hinsichtlich der Einhaltung der gesetzlichen Verpflichtungen durch die Gesellschaft kontrollieren und, bei negativem Kontrollergebnis, tätig werden, namentlich durch Erteilen von Weisungen an die Geschäftsführung (Urteil des Bundesgerichts 9C_37/2019 vom 1. Juli 2019 E. 5.3.3.1 mit weiteren Hinweisen ). 4 .1. 4

Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn eine Arbeitgeberin oder ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Das Mass der zu verlangenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorgfalts pflicht, die in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher die betreffende Person angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss. Dabei sind an die Sorgfaltspflicht einer Aktiengesellschaft hinsichtlich der Ein haltung gesetzlicher Vorschriften grundsätzlich strenge Anforderungen zu stel len. Ähnlich ist zu differenzieren, wenn es darum geht, die subsidiäre Haftung der Organe zu ermitteln (BGE 108 V 199 E. 3a mit Hinweisen; ZAK 1985 S. 51 E. 2a, S. 620 E. 3b, je mit weiteren Hinweisen). 4 .2 4 .2.1

Der Beschwerdeführer 2 war ab dem 30. Juni 2003 als Mitglied des Verwaltungs rates mit Einzelunterschrift der Z.___ AG im Handelsregister eingetragen. Sein Eintrag blieb bis zur Löschung der Gesellschaft im Handelsregister am 28. Mai 2020 bestehen. (Urk. 12/537/50-51). I hm oblag die Geschäftsführung ( Urk. 1 S.

3). Es ist un be stritten geblieben, dass er als Geschäftsführer den durch die Ver letzung der Abrechnungs- und Zahlungs pflichten (E. 4 .2 ) entstandenen Schaden zumindest grobfahrlässig

verursacht hat . Rechtfertigungs- oder Entlastungs gründe sind keine geltend gemacht worden (vgl. Urk. 6/1 und Urk. 19). 4 .2.2

Der Beschwerdeführer 1 war vom 28. Juni 2016 bis 11. Oktober 2018 (Tages re gister-Datum) als Mit glied des Verwaltungsrates der Gesellschaft mit Kollektiv unterschrift zu zweien im Handelsregister eingetragen (Urk. 12/537/50-51). Er hatte in dieser Zeitperiode somit formelle Organstellung bei der Z.___ AG (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_66/2016

vom 1 0. August 2016 E.

4) .

Der Beschwerdeführer 1 bringt vor, dass nicht er, sondern der Beschwerdeführer 2 der Geschäftsführer dieser Gesellschaft

gewesen sei

( Urk. 1 S. 3). Bei der Durchsicht der Kassenakten (Urk. 12/1-574) fanden sich keine Hin weise darauf, dass der Beschwerdeführer 1 gegenüber der Beschwerdegegnerin als im Beitragswesen involvierte Person auftrat. Da es sich beim Beschwerdefüh rer 1 um einen nicht geschäftsführenden Verwaltungsrat handelte, ist entscheidend, ob er den ihm ob lie genden Kontroll- und Aufsichtspflichten genügend nachgekom men ist (E.

5 .1. 3 ). Dazu führte er zunächst aus, dass die Revi sionsstelle der Z.___ AG in ihrem Bericht vom 6. Januar 2017 betreffend das Geschäftsjahr 2015 festge halten habe, die Jahresrechnung 2015 würde Gesetz und Statuten entsprechen . Sodann habe er dem Abschluss 2015 und dem revidierten Ab schluss 2016 vom 5. Februar 2018 entnehmen können, dass genügend Eigenkapital und flüssige Mittel vorhanden gewesen seien . Die ihm vorgelegten Zahlen hätten keinerlei Anlass ge geben, an deren Richtigkeit zu zweifeln. Die Revisionsstelle habe ebenfalls keinen Einwand angebracht ( Urk. 1 S. 3-4 , S. 6 , Urk. 17 S. 3 ). Dem ist Folgendes zu entgegnen: In den Berichten der Revisionsstelle vom 6. Januar 2017 und 5. Februar 2018 konnte ebenfalls nachgelesen werden, dass die Prüfung der Wert haltigkeit Darlehen und Vor schüsse in der Bilanz nicht möglich gewesen sei. Müssten diese wertberichti gt werden, so wäre die Z.___ AG überschuldet und es müssten die bei drohender Zahlungsun fähig keit anwendbaren Vorschriften gemäss Art. 725 Abs. 2 des Obli gationenrechts (OR) beachtet werden ( Urk. 3/1 2). Angesichts dessen konnte sich Beschwerde führer 1 seines Eindrucks, wonach die Gesellschaft finanziell gut dastehe , somit nicht sicher sein. Zudem ging es beim Bundesgerichtsurteil, auf welches sich der Beschwerdeführer in diesem Zusam - menhang beruft (Urteil des Bundesgericht 9C_152/2009 vom 1 8 . Novem ber 2009 ; Urk. 1 S. 6,

Urk. 17 S. 6 ) , um einen Fall mit frei erfundenen Buchhal tungszahlen und gefälschten Urkunden, was für die Organe laut Bundesgericht zunächst nicht erkennbar war (vgl. E. 6.3 und E. 6.5 jenes Urteils). Dass es sich hier ebenso verhielt, ist vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht worden. Kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer 2 dem Beschwerdeführer 1 am 2 8. März 2018 eine E Mail-Nachricht schrieb , weil sich die Erstellung des Geschäftsab schluss es 2017 verzögert e . Die beiden Verwal tungsräte trafen sich am Folgetag ( Urk. 3/3). Gemäss dem Beschwerdeführer 1 handelte es sich dabei um eine per sönliche Besprechung mit dem Beschwerde führer 2 ( Urk. 1 S. 3). Nicht bekannt ist aber , was an jenem Tag genau bespro chen wurde. Der als Rechtsanwalt tätige Bes chwerdeführer 1 (vgl. Urk. 3/4) bringt weiter vor , dass er - da ihm die solida rische Haftung für AHV-Beiträge bekannt sei - vom Beschwerdeführer 2 auch regelmässig habe

wissen wolle n , ob die Beiträge bezahlt seien. Dieser habe

ihm versichert , dass diesbezüglich die Vorschriften beachtet und eingehalten würden ( Urk. 1 S.

4) . Die nächste E-Mail-Nachricht, welche der Beschwerdeführer 1 zur Stütze sei ner Vorbringen auflegte, datiert aber erst vom 1 3. Juni 201 8. Darin schrieb Beschwerdeführer 1 dem Beschwerdeführer 2 einzig: «Wie geht es Ihnen? Liegt der Abschluss 2017 schon vor und was macht unser AHV-Thema?» ( Urk. 3/4). Ne bst dem immer noch fehlenden Abschluss 2017 gab es mithin noch das «AHV-Thema», womit nur die Bezahlung der AHV-Bei träge gemeint sein

konnte . Nach Lage der Akten antwortete der Beschwerdeführer 2 auf diese Frage nicht . Damit konnte sich der Beschwerde führer 1 nicht zufriedengeben . Auch als nicht geschäftsführender Verwaltungsrat war er verpflichtet, sich über die bestehenden Verbindlichkeiten und deren kor rekte Erfüllung zu infor mieren und nötigenfalls Massnahmen für deren ord nungsgemässe Zahlung zu treffen. Er hätte dafür sor gen müssen, dass bei den fortgesetzten Lohnzahlungen die darauf ex lege geschuldeten paritätischen Beiträge abgeliefert und nicht für andere Zwecke ver wendet werden. Zur Erfül lung dieser Pflicht hätte er entsprechenden Unter lagen - und nicht nur die Bilanzen und Erfolgsrechnungen (vgl. Urk. 17 S. 3-4)

- stu dieren müssen (Urteil des Bundesgerichts 9C_66/2016 vom 1 0.

August 2016 E. 5. 4).

So wie sich die Akten präsentieren, unternahm der Beschwerdeführer 1 aber nichts Dergleichen. Stattdessen

ver sandte er seine E-Mail-Nachricht vom 1 3. Juni 2018 am 2 9. Juni 2018 ein weiteres Mal und schrieb dazu: «Darf ich auf unten stehende Frage zurückkommen (?)» ( Urk. 3/5) . Der Beschwerdeführer 2 regierte auch darauf nicht . Am 8. August 2018 schrieb der Beschwerdeführer 1 dem Beschwerdeführer 2, dass er seit Monaten vergeblich versuche, auf verschie denen Kanälen mit ihm in Kontakt zu treten . Er habe seit langer Zeit keinen Überblick über die Geschicke der Z.___ AG. Dies vertrage sich mit seiner Funk tion als Verwaltungsrat nicht. Er ziehe deshalb in Erwägung, in den nächsten Tagen als Verwaltungsrat zu demissionieren. Darauf antwortete der Beschwerde führer 2 am selben Tag. Er führte aus, dass er in den letzten Monaten geschäftlich unterwegs gewesen sei, um neue Geschäftseinnahmen zu generieren , und sei, wegen vielen wichtigen Sitzungen, schwer zu erreichen gewesen. Er werde in etwa zwei bis drei Wochen dazu in der Lage sein, dem Beschwerdeführer 1 einen Überblick zu geben. Soweit sei alles auf gutem Weg (Urk.

3/6).

Der Beschwerde führer 1 führt weiter aus, er sei da nach von Ende August bis zum 2 2. September 2018 in den Ferien gewesen. Nach seiner Rück kehr habe er jedoch in der Woche vom 23.

September 2018 eine persönliche Besprechung mit dem Beschwerde führer 2 verlangt . Diese Besprechung habe dann zwar statt gefunden . Da aber auch dabei der testierte Abschluss nicht habe vorgelegt werden k önnen , habe er am 11.

Oktober 2018 demissioniert (Urk.

1 S.

5) .

Aus diesen Unterlagen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer 1 weder die aktuelle finan zielle Lage der Z.___ AG kannte noch wusste, ob diese die AHV-Beiträge bezah lt , und darüber hinaus den geschäftsführenden Verwaltungsrat während Monaten nicht erreichen konnte . Bei dieser Sachlage war es grobfahrlässig, dass er

keine Einsicht in die Unterlagen der Gesellschaft genommen und das Notwendige zur Bezahlung der AHV-Beiträge vorgekehrt hat . Entgegen seiner Ansicht ( Urk. 1 S. 5-6 , Urk. 17 S.

5 ) wäre er nach dem Ausgeführten dazu auch ohne ein Orien tierungsschreiben der Beschwerde gegnerin verpflichtet gewesen. Sein Vorb rin gen, wonach er sich auch ausserhalb von eigentlichen Verwaltungsratssitzungen regelmässig beim Beschwerdeführer 2 über den Geschäftsgang orientiert und ihn insbesondere auf die AHV-Pflicht hingewiesen habe ( Urk. 17 S. 2 , S. 4 ), ist mit der eingereichten

E-Mail-Korrespondenz nicht belegt.

Die Tatsache, dass er den Beschwerde führer

2 «seit rund 20 Jahren» kannte ( Urk. 1 S. 6 , Urk. 17 S. 4 ), ändert ebenfalls nichts. D er Beschwerdeführer 1 hatte keine Belege dafür, dass tatsäch lich «alles in Ord nung» war , wie ihm der Beschwerdeführer 2 versichert haben soll ( Urk. 1 S. 6-7 , Urk. 17 S. 4 ). Über das Vermögen der Konkursitin konnte der Beschwerde führer 1 gemäss seinen Ausführungen zu keiner Zeit verfügen ( Urk. 1 S. 3, S. 7, Urk. 17 S. 5 , S. 7 ). Damit vermag er sich aber ebenso wenig zu entlasten.

Er bringt vor, dass es ihm bei der Z.___ AG

nur möglich

gewesen wa r , den Beschwerde führer 2 zur Bezahlung der AHV-Beiträge zu ermahnen . Er

habe sie aber nicht selber bezahlen können ( Urk. 1 S. 8 , Urk. 17 S. 3 , S. 5 ) . Falls dies zutraf, hätte er - mit Blick darauf, dass sich in den

Akten ( Urk. 3,

Urk. 12/1-574) keine Sicherheiten für die Bezahlung der AHV-Beiträge finden - früher aus dem Verwaltungsrat zu rück treten müssen (Urteil des Bundesgerichts 9C_461/2009 vom

31. Dezember 2010 E. 5.4) .

Der Beschwerde führer 1 ist nach der

von ihm Ende September 201 8 ver langten Sitzung (wann diese genau stattfand, ist nicht bekannt) aus dem Ver wal tungsrat zurückgetreten. Der Handels register eintrag des Beschwerde führers 1 wurde am 1 1. Oktober 2018 gelöscht (Urk. 12/537/51). Dieses Datum fällt ge mäss seinen eigenen Angaben auch mit dem Tag seines tatsächlichen Austritts aus dem Verwaltungsrat zusammen ( Urk. 1 S. 5 ). Ab diesem Zeitpunkt haftet der Beschwerdeführer somit nicht mehr

( vgl. BGE 126 V 61 E. 4a mit Hinweisen) . Dies wurde von der Beschwerde gegnerin bei der Geltendmachung ihrer Schaden ersatzforderung berücksichtigt (vgl. E. 2.2.1).

Bis zum 1 1. Oktober 2018 war der Beschwerdeführer 1 nach dem G esagten allerdings für die Nichtbezahlung der AHV-Beiträge mitverantwortlich. Er vermag sich mit se ine n Vorbringen nicht zu entlasten. 5 . 5 .1

Schliesslich setzt die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers nach Art. 52 Abs. 1 AHVG voraus, dass zwischen der absichtlichen oder grobfahrlässigen Miss ach tung von Vorschriften und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zu sammenhang gegeben ist (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen auf die Lehre, BGE 103 V 120 E. 4).

Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen). 5 .2

Das vorwerfbare Verhalten führte zum Schaden der Beschwerdegegnerin. Wäre die Konkursitin unter der V erantwortung de r Beschwerdeführer ihren Zahlungs- und Abrechnungspflichten rechtzeitig und vollständig nachgekommen und wären nur soweit Löhne ausbezahlt worden, als die darauf geschuldeten Abgaben bei Fällig keit hätten beglichen werden können, wäre der Schaden nicht eingetreten. 6 .

Nach dem Gesagten sind

die Beschwerde n teilweise gutzuheissen. Die

Einsprache entscheid e

vom 1 3. Juni 2022 ( Urk. 2 , Urk. 6/2 ) sind aufzuheben und die Beschwerdeführer

zu verpflichte n , der Beschwerdegegnerin Schadenersatz in der Höhe von Fr. 302'723.45 (Beschwerdeführer 1) und

Fr. 405'96 8 .78 (Beschwerde führer 2) zu bezahlen.

Im Übrigen sind die Beschwerde n abzuweisen. 7 .

7 .1

Gemäss Art. 61 lit . g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial ver sicherungsrechts ( ATSG , anwendbar gestützt auf Art. 1

Abs. 1 AHVG und Art. 2 ATSG) hat die obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Nach der Rechtsprechung gilt es unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf eine Parteientschädigung als Obsiegen, wenn die Rechtsstellung der Partei durch den Entscheid im Vergleich zu derjenigen im Administrativverfahren verbessert wird. Massgebend sind dabei die im Beschwerdeverfahren gestellten Anträge (BGE 132 V 215 E. 6.2; Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., 2020, N 224 zu Art. 61 ATSG). 7 . 2

Die vertretenen Beschwerdeführer haben ausgangsgemäss Anspruch auf eine Pro zessentschädigung. Der Beschwerdeführer 1 hat unter Berücksichtigen de ss e n , dass er die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 1 3. Juni 2022 ( Urk.

2) beantragte ( Urk. 1 S. 2), seine Haftung aber bestätigt und der zu leistende Schadenersatz in verhältnismässig geringem Umfang reduziert wurde, Anspruch auf eine nach pflichtgemässem Ermessen festzusetzende Prozess ent schädigung in der Höhe von

Fr. 500.-

(inkl. Barauslagen und MWSt ).

Der Beschwerdeführer 2 beantragte eine Reduktion des von ihm als Schadenersatz zu leistenden Betrags ( Urk. 6/1 S. 2). Dieser Betrag wurde mit dem vorliegenden Urteil aber nur in einem verhältnismässig geringen Umfang herabgesetzt. Seine Prozessent schädigung ist

nach pflichtgemässem Ermessen auf Fr. 800.- (inkl. Barauslagen und MWSt ) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1. a) In teilweiser Gutheissung der Beschwerde des Beschwerdeführers 1 wird der Ein spra che entscheid vom 1 3. Juni 2022

aufgehoben , und er wird ver pflichtet, der Beschwerde geg nerin Schadenersatz in der Höhe von Fr. 302'723.45 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Be schwer de abgewiesen. b) In teilweiser Gutheissung der Beschwerde des Beschwerdeführers 2 wird der Ein spra cheentscheid vom 1 3. Juni 2022

aufgehoben, und er wird ver pflichtet, der Beschwer de geg nerin Schadenersatz in der Höhe von Fr. 405'96 8 .78 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Be schwer de abgewiesen. 2. Das Verfahren ist kostenlos. 3. a) Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer 1 eine Prozessent schädigung von Fr. 500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. b) Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer 2 eine Prozessent schädigung von Fr. 800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Lucy Gordon - Rechtsanwalt Oskar Gysler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Da der Streitwert die erforderliche Grenze von Fr. 30'000.-- erreicht, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde einge reicht werden (Art. 82 ff., insbesondere Art. 85, in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher