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AK.2020.00015

Strohmann-Gesellschafter einer kleinen GmbH haften nicht für nicht deklarierte Lohnzahlungen an einen «Schwarzarbeiter» vergangener Jahre, jedoch für die Zeit der Organstellung, für Verzugszinsen nur bis zu dem effektiven Austritt

Zürich SozVersG · 2021-01-09 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Die Z.___ GmbH war seit ihrer Gründung im August 2008 der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), Ausgleichskasse, als beitrags pflich tige Arbeitgeberin angeschlossen ( Urk. 6/3), wobei A.___ seit der Gründung bis am 1 0. März 2014 als Gesellschafter und Geschäftsführer im Handelsregister eingetragen war. Folgend war X.___ vom 10. März 2014 bis 9. April 2015 (Tagebucheintrag) als Gesellschafter und Ge schäftsführer der Z.___ GmbH mit Einzelzeichnungsberechtigung im Handelsregister eingetragen. Ab dem 9. April 2015 bis zur Löschung der Gesellschaft amtete Y.___ als Gesellschafterin und Geschäftsführerin mit Einzelzeichnungsberechtigung (vgl. Internet-Handels register auszug des Kantons Zürich, Urk. 6/95/5).

Am 1 7. Januar 2017 wurde über die Gesellschaft der Konkurs eröffnet ( Urk. 6/76); das Verfahren wurde am 1 8. Mai 2017 mangels Aktiven eingestellt ( Urk. 6/ 95/5 ). Mit Verfügungen vom 1 0. Mai 2019 verpflichtete die Ausgleichskasse X.___ und Y.___ als Solidarhafter für die ihr aufgrund des Konkurses der Z.___ GmbH entgangenen Beiträge von Fr. 15'322.80 Schaden ersatz zu leisten ( Urk. 6/95/7-13). Die Verfügung an Y.___ wurde ihr

am 9. April 2020 amtlich zugestellt (vgl. Urk. 6/93-94 im Prozess AK.2020.00021). Am 2 1. Mai 2019 ( Urk. 6/97) beziehungsweise 4. Mai 2020 (Urk. 6/96 im Prozess AK.2020.00021) erhoben X.___ und Y.___ jeweils Einsprache gegen die sie betreffende Verfügung, welche die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheiden vom 2 5. Mai 2020 ( Urk. 6/10 = Urk. 2) respektive 1 7. Juni 2020 ( Urk. 6/97 im Prozess AK.2020.00021) jeweils abwies. 2.

2.1

Gegen den Einspracheentscheid vom 2 5. Mai 2020 erhob X.___ am 17. Juni 2020 Beschwerde ( Urk.

1) und be antragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass er keinen Schadenersatz schulde und dass kein Ar beits verhältnis zwischen der Z.___ GmbH und B.___ bestanden habe. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

Mit Beschwerdeantwort vom 2 4. August 2020 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5, unter Beilage der Kassenakten [Urk . 6/1 105]), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2 8. August 2020 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 7). 2. 2

Am 1 7. August 2020 erhob Y.___ Beschwerde gegen den Einsprache entscheid der Beschwerdegegnerin vom 1 7. Juni 2020 (angelegt unter der Pro zessnummer AK.2020.00021) und beantragte, der ange fochtene Entscheid sei auf zuheben und es sei festzustellen, dass sie kein Schaden ersatz schulde und das Arbeitsverhältnis, von dem die Beschwerde gegne rin ausgehe, nicht bestanden habe , eventuell sei die Streitsache an die Beschwer de gegnerin zurückzuweise n zwecks Vornahme zusätzlicher Sach ver halts a bklä run gen ( Urk. 1 im Prozess AK.2020.00021).

Die Beschwerdegegnerin beantragte in der Beschwerdeantwort vom 2

5. Sep tem ber 2020 - unter Einreichung ihrer Akten ( Urk. 6/1-99 im Prozess AK.2020.00021)

Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5 im Prozess AK.2020.00021), was der Beschwerdeführerin am 2 9. September 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7 im Prozess AK.2020.00021). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1. 1.1

Da der Streitwert der Solidarforderung Fr. 20'000.-- bzw.

3 0’000.-- nicht über steigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht , GSVGer , in der bis

1. Juni 2020 gültig gewesen und seit herigen

Fassung ). 1.2

Da Gegenstand der separat angelegten Beschwerdeverfahren eine Schaden ersatz forderung ist, für welche die Beschwerdeführenden durch die ange fochtenen Ent scheide solidarisch in Haftung genommen wurden, sind sie jeweils vom anderen Verfahren betroffen. Sie haben denn auch inhaltlich identische Beschwerde schriften aufgelegt und eine Vereinigung beantragt . Es rechtfertigt sich daher beide Beschwerdeverfahren mit diesem Urteil zu vereinigen. Der Prozess Nr.

AK.2020.00021 ist mit dem vorliegenden Prozess Nr. AK.202 0 .00015 zu vereini gen und unter dieser Prozessnummer weiterzu führen. Das Verfahren Nr.

AK.2020.00021 ist als dadurch erledigt abzuschreiben; dessen Akten werden im vorliegenden Prozess als Urk. 8 / 0 - 8 geführt und nachfolgend so zitiert. 2.

2.1

Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen versicherung (AHVG) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grob fahr lässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zufügt, diesen zu ersetzen. Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsfüh rung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solida risch (Art. 52 Abs. 2 AHVG). 2.2

Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Bestim mungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- (Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung), Erwerbsersatz- (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende , bei Mutterschaft und bei Vaterschaft ) und Arbeitslosenversicherungsbeiträge (Art. 6 des Bundes gesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzent schädigung) sowie auf jene an die Familienausgleichskassen (FAK) gemäss dem Bundesgesetz über die Familienzulagen (Art. 25 lit . c). 3. 3.1

Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschuldeter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 382 E. 3bb; vgl. auch BGE 109 V 95 oben, 108 V 189 E. 5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitgeberbeiträge zum massgeblichen Schaden (BGE 98 V 26 E. 5). 3.2

3.2.1

Die Konkursitin deklarierte mit Formular vom 3. März 2013 für das Jahr 2012 eine beitragspflichtige Lohnsumme von Fr. 64'000.-- ( Urk. 6/38). Für das Jahr 2013 deklarierte sie mit Formular vom 5. Dezember 2013 eine beitragspflichtige Lohnsumme in der Höhe von Fr. 69'000.-- ( Urk. 6/43) und fü r das Jahr 201 4 meldete A.___ im Namen der

Konkursitin Ende März 2015 schliess lich , keine Löhne mehr ausbezahlt zu haben (Urk. 6/56).

Aus den von B.___ eingereichten Lohnausweisen (Bescheinigungen zu Händen der Steuerbehörde) ergibt sich, dass ihm die Z.___ GmbH in den Jahren 2010 bis 2014 Löhne ausbezahlt hatte ( Urk. 6/62). I m Jahr 2012 bezog er ein en Lohn von 32'000.-- ,

i m Jahr 2013 einen solchen von Fr. 28'000.

- und im Jahr 2014 schliesslich einen solchen von Fr. 32'250.-- . Mit Ausnahme der Lohnzahlungen

2010 und 2014 wurde darauf kein Abzug von Sozialversiche rungsbeiträgen deklariert (Urk. 6/61/5-7). Diese Lohnzahlungen figurieren nicht in den Lohnbescheinigungen der Konkursitin zu Händen der Beschwerdegegnerin (Urk.

6/17, Urk. 6/27, Urk. 6/38, Urk. 6/43) . Bis zur Löschung der Firma im Handelsregister (3 1. August 2017) wurden die Lohnzahlung en nicht mehr abge rech net bzw. die darauf entfallenden Lohnbeiträge konnten nicht mehr nach gefordert werden (vgl. T elefonverkehr zwischen der Beschwerdegegnerin und A.___ , Urk. 7/68) . 3.2.2

Werden Beiträge nicht innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches sie geschuldet sind, durch Erlass einer Verfügung geltend gemacht, so können sie nicht mehr eingefordert oder entrichtet werden ( Art. 16 Abs. 1 Satz 1 AHVG).

Gemäss Art. 30 ter

Abs. 2 AHVG werden die von einem Arbeitnehmer erzielten Erwerbseinkommen, von welchen der Arbeitgeber die gesetzlichen Beiträge abgezogen hat, jedoch in das individuelle Konto (des Arbeitnehmers) eingetragen, selbst wenn der Arbeitgeber die entsprechenden Beiträge der Aus gleichskasse nicht entrichtet hat. Ist ein aus der Nichtzahlung von Beiträge n ent standener Schaden aufgrund von Art. 78 Abs. 1 und Art. 52 oder 70 AHVG ersetzt worden, so werden die entsprechenden Erwerbseinkommen in die indivi duellen Konten der Versicherten eingetragen ( Art. 138 Abs. 3 AHVV) . 3.2.3

Der von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte Schaden gegenüber den Beschwer deführenden beinhaltet nicht entrichtete Beiträge inklusive Verzugs zinsen und Verwaltungskosten auf den von der Konkur sitin nicht abgerechneten Löhnen der Jahre 2012 bis 201 4. Ge stützt auf die von B.___ einge reichten Lohn ausweis e , gemäss wel che n

er i n den Jahren 2010 bis 2014 von der Z.___ GmbH einen Lohn in der Höhe von insgesamt Fr.

158 ' 875.-- bezogen hat, darauf aber keine AHV-Beiträge abgeführt wurden (Urk. 6/ 61/ 3 -7 ), forderte die Aus gleichskasse von den solidarisch haftenden Beschwerdeführern Schaden ersatz im Umfang der entgangenen Lohn beiträge für B.___ in der Höhe von total Fr. 15'322.80 ein (vgl. Ver fügungen vom 1 0. Mai 2019, Urk. 6/ 95/7-13 ).

Gemäss Kontoauszug vom 8. Mai 2019 ( Urk. 6/88) setzt sich der

von der Be schwerdegegnerin geltend gemachte Schaden in Höhe von Fr. 15'322.80 aus nicht bezahlten Beiträgen (inkl. Verwaltungskosten und Ver zugszinsen) von Fr. 5'514.85 für das Jahr 2012, Fr. 4'622.85 für das Jahr 2013 und Fr. 5'185.10 für das Jahr 2014 zusammen (vgl. auch Urk. 6/84) . Die auf die nicht deklarierten Lohnzahlungen der Jahre 2010 und 2011 entfallenden Beiträge schrieb die Beschwerdegegnerin als verjährt ab , ohne von den Beschwerde führenden oder dem vormaligen Geschäftsführer Schadenersatz zu verlangen (vgl. E. 3. 2 .2 hiervor) . 3.2. 4

Soweit die Beschwerdeführenden geltend machten, zwischen der Z.___ GmbH und B.___ habe kein Arbeitsverhältnis bestanden, mithin seien auch keine Arbeitgeberbeiträge geschuldet ( Urk. 1 S. 3, Urk. 8 / 1 S. 3), und dies bezüglich auf die Buchhaltung per 3 1. Juli 2011 (Urk. 3/4) und den Kontoauszug per 9. Juli 2012 ( Urk. 3/5) verwiesen sowie eine Übersicht der Buchungen zwischen dem 4. Au gust 2009 und 2 6. März 2014 (Urk. 3/3) ins Recht legten, können sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Weder ist aus dem beige legten Kontoauszug ersicht lich, wo für die Zahlungen verwendet wurde n , noch lässt sich etwas aus der Zwischen bilanz lesen, beziehen sich die Lohndeklara tionen doch jeweils auf ein Kalender jahr. Im Schreiben vom 14. Juli 2017 ( Urk. 6/78/2) führte B.___ aus, er sei in der Zeit von 2009 bis 2015 für die Z.___ GmbH tätig gewesen. Anfänglich und zum Schluss mit einigen spontanen Einsätzen, wobei seine Ein künfte in den Jahren 2009 und 2015 unter Fr. 2'000.-

- gelegen hätten . Den Lohn habe er jeweils bar erhalten. Dieses Arbeitsverhältnis wird durch das Arbeits zeugnis vom 4. Juli 2015, wonach er vom 1. September 2009 bis 31. Mai 2015 als Allrounder in der Z.___ GmbH tätig gewesen sei (Urk. 6/78/3), sowie durch die von ihm eingereichten Lohn aus weise zu Händen der Steuerbehörden (Urk. 6/61/3-7), welche von der Konkursitin aus ge stellt und vom da maligen resp. ehemaligen Ge sell schafter und Geschäfts führer A.___ unter zeichnet wurden, ausgewiesen . Ange sichts dessen hat die Be schwerde gegnerin das durch die Lohn aus weise bestätigte Ein kommen von B.___ zu Recht als mass gebend er achtet. Die Beschwerdeführenden können nichts zu ihren Gunsten gegen die Berechnung der Beschwerdegegnerin betreffend die Beiträge für die Jahr e 201 2 bis 2014 vor bringen, rechnete sie auf den ausbezahlten L öhnen doch lediglich die AHV/IV/EO/ALV-Arbeitnehmerbeiträge auf (vgl. Urk. 6/84). Im Umfang der auf den von der Konkursitin nicht deklarierten Löhnen entfallenden Beiträge inklu sive Verwal tungs kosten und Verzugszinsen von total

Fr. 1 5 ‘ 322.80

ist der Beschwer degegnerin ein Schaden entstanden, der nach dem Gesagten ausge wiesen ist (vgl. Kontoauszug, Urk. 6/88). 4. 4.1

Art. 14 Abs. 1 AHVG und die Art. 34 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) schreiben vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entspre chenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Bei tragszahlungs

- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorge schriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffent lichrechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG und zieht die volle Schadendeckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6). 4.2

Nach Art. 34 Abs. 1 lit . a AHVV haben die Arbeitgeber der Ausgleichskasse die Beiträge monatlich oder, bei jährlichen Lohnsummen unter 200‘000 Franken, vierteljährlich zu bezahlen. Die für eine Zahlungsperiode geschuldeten Beiträge sind innert zehn Tagen nach deren Ablauf zu bezahlen ( Art. 34 Abs. 3 1. Satz AHVV). Gemäss Art. 35 Abs. 1 AHVV haben die Arbeitgeber im laufenden Jahr periodisch Akontobeiträge zu entrichten. Diese werden von der Ausgleichskasse auf Grund der voraussichtlichen Lohnsumme des Beitragsjahres festgesetzt, wobei sich die Ausgleichskasse dabei auf die letzte bekannte Lohnsumme unter Berück sich tigung der zu erwartenden Lohnentwicklung stützt und die Angaben der Arbeitgeber berücksichtigt. Die Arbeitgeber haben der Ausgleichskasse die für die Festsetzung der Akontobeiträge erforderlichen Auskünfte zu erteilen und auf Ver langen Unterlagen einzureichen (vgl. die Wegleitung über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO [WBB] Rz . 2048 ff., Stand 1. Januar 202 1). Gemäss Art. 36 AHVV haben die Arbeitgeber die Löhne innert 30 Tagen nach Ab lauf der Abrech nungs periode abzurechnen ( Abs. 2). Die Ausgleichskasse nimmt den Aus gleich zwischen den geleisteten Akontobeiträgen und den tat sächlich ge schul deten Beiträgen aufgrund der Abrechnung der Arbeitgeber vor. Ausstehende Beiträge sind innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen. Überschüssige Beiträge werden von der Ausgleichskasse zurück erstattet oder verrechnet (Abs. 4). Die Abrechnungsperiode umfasst das Kalenderjahr (Abs. 3). 4.3

Die Gesellschaft richtete in den Jahren 2012 bis 2014 Lohnzah lungen von insge samt Fr. 225’250.-- ( Fr. 133'000.-- [Urk. 6/38, Urk. 6/43, Urk. 6/56] und undekla riert

Fr. 92'250.-- [ Urk. 6/ 61/5-7 ]) aus, worauf sie die Sozial versicherungsbei träge in der Höhe von Fr. 15'322.80 schuldig blieb.

Damit kam die Gesell schaft ihren Abrechnungs- und Zah lungspflichten nicht nach.

Zu prüfen bleibt, inwieweit diese Missachtung öffentlichrechtlicher Arbeitgeber pflichten auf grobfahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten der Beschwerde füh ren den zurückzuführen ist . 5. 5.1

Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass der Arbeitgeber absichtlich oder grob fahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Schaden verursacht worden ist (BGE 108 V 183 E. 1a). Absicht beziehungsweise Vorsatz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vor sätzlicher Missachtung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn besondere Um stände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen (BGE 108 V 183 E. 1b; ZAK 1985 S. 576 E. 2 und S.

619 E. 3a). 5.2 5.2.1

Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Das Mass der zu ver langen den Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorg faltspflicht, die in den kauf männischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher die betreffende Person angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss (BGE 112 V 156 E. 4 mit Hinweisen; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6). 5.2.2

Nicht jedes einer Firma als solcher anzulastende Ver schulden muss auch ein solches ihrer sämtlichen Organe sein. Vielmehr hat man abzuwägen, ob und inwieweit eine Handlung der Firma einem bestimmten Organ im Hinblick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb der Firma zuzurechnen ist. Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, hängt demnach entscheidend von der Ver antwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person über tragen wurden (BGE 108 V 199 E. 3a; ZAK 1985 S. 620 E. 3b). Bei einfachen Verhältnissen muss vom einzigen Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft, der als solcher die Verwaltung der Gesellschaft als einzige Person in Organstellung zu besorgen hat, in der Regel der Überblick über alle wesentlichen Belange der Firma verlangt werden, und dies selbst dann, wenn er seine Befugnisse weitge hend an einen Geschäftsführer delegiert hat. Er kann mit der Delegation der Geschäftsführung nicht zugleich auch seine Verantwortung als einziges Verwal tungsorgan an den Ge schäftsführer delegieren (BGE 108 V 199 E. 3b). 5.2.3

Formell eingesetzte Geschäftsführer einer GmbH wie auch Personen, die faktisch die Funktion eines Geschäftsführers ausüben, haften für den der Ausgleichskasse zufolge nicht bezahlter Bundessozialversicherungsbeiträge entstandenen Scha den nach den gleichen Grundsätzen wie Organe einer Aktiengesellschaft. Dage gen besteht für den blossen Gesellschafter einer GmbH vorbehältlich einer abweichenden statutarischen Regelung keine Pflicht zur Kontrolle oder Über wachung der Geschäftsführung, weshalb ihm das Fehlverhalten der Gesellschaft auch nicht angerechnet werden darf (BGE 126 V 237 ff.). 5.2.4

Die Organhaftung aus Art. 52 AHVG besteht nicht für Beitragsforderungen, die nach der Publikation der Löschung der Organstellung der betreffenden Person im

Handelsregister fällig werden, weil die betreffende Person im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht mehr Organ ist. Für die vor der Publikation fälligen Beitragsforde rungen haftet das Organ, wenn es durch eine vorsätzliche oder grobfahrlässige Handlung beziehungsweise Unterlassung bewirkt hat, dass die Beiträge im Zeit punkt der Fälligkeit nicht bezahlt werden konnten. Ein Verschulden des Organs kann nur so lange in Frage kommen, als es die Möglichkeit hat, durch Hand lungen oder Unterlassungen die Geschäftsführung massgeblich zu beeinflussen. Das ist faktisch längstens bis zum effektiven Ausscheiden aus dem Verwaltungs rat der Fall (BGE 126 V 61 E. 4a, 123 V 172 E. 3a). 5.2.5

Rechtsprechungsgemäss tritt ein Organ einer Gesellschaft mit der Mandats über nahme in die Verant wortung sowohl für die laufenden als auch für die ver fallenen, von der Unternehmung in früheren Jahren schuldig gebliebenen Sozial ver siche rungs abgaben ein, und es ist seine Pflicht, nicht nur für die Bezahlung der lau fenden, sondern gerade auch für die Begleichung verfallener Abgaben besorgt zu sein (ZAK 1992 S. 254 f. E. 7b). Die Schadenersatzpflicht eines neu manda tier ten Organs entfällt nach der Recht sprechung nur dort, wo die Unter nehmung bei der Mandatsübernahme bereits zahlungs unfähig oder der Schaden bereits ein ge treten war. Denn in einem sol chen Fall fehlt es am erforderlichen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem säumigen Verhalten des neuen Organs und dem Schadenseintritt (vgl. BGE 119 V 401 E. 4c). 5.3

5.3.1

Der Beschwerdeführer war vo m

10. März 2014 bis 9. April 2015 als Gesellschafter und Ge schäftsführer der Z.___ GmbH mit Einzelzeichnungs berech ti gung im Handelsregister eingetragen. Ihm kommt somit für diese Zeit for melle Organ eigen schaft zu.

Bei der Gesellschaft handelt es sich um ein kleineres Unternehmen mit zeitweise höchstens zwei Angestellten (vgl. Urk. 6/8-9, Urk. 6/17, Urk. 6/27, Urk. 6/38, und Urk. 6/43) und einfacher Verwaltungsstruktur . Bei derart leicht überschau baren Verhältnissen muss von jedem Geschäftsführungs mitglied einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung verlangt werden, dass es den Überblick über alle wesent lich en Belange des Unternehmens hat. In diesen Konstellationen werden praxis gemäss auch erhöhte Anforderungen an Kenntnis und Erledigung von Abrech nungs

- und Zahlungsverkehr mit der Ausgleichskasse gestellt. Denn vom Geschäfts führer einer GmbH wird von Gesetzes wegen (Art. 812 Abs. 1 des Obliga tionenrechts [OR], in Verbindu ng mit Art. 810 Abs. 2 und Art. 716a Abs. 1 OR) verlangt, dass er den Überblick über alle wesentlichen Belange der Firma wahrt und sämtliche gesetzlichen Pflichten einhält, worunter auch die Abrech nung und die Abgabe der Sozialversicherungsbeiträge fallen. Aus der Beschwerde geht hervor, dass beabsichtigt gewesen sei, den Beschwerdeführer zwar als einzigen Gesellschafter einzusetzen, dass er jedoch lediglich eine Art Strohmann gewesen sei, da A.___ gemäss Arbeitslosenkassen keine Aufgaben im Be trieb habe ausüben dürfen. Ob dies zutrifft oder nicht kann letztlich offen bleiben. So oder anders muss sich der Be schwerdeführer anrechnen lassen, dass er als einzi ges Organ seinen Über wachungs aufgaben nicht nachgekommen ist (vgl. E. 5.3.2 nachfolgend ) . 5.3.2

Aus den Akten ergibt sich, dass die Gesellschaft die unvollständigen Lohn dekla rationen 2012 und 2013 im März resp. Dezember 2013 einreichte und diese jeweils von A.___ unterzeichnet waren (Urk. 6/38, Urk. 6/43). Der Be schwer de führer war erst ab März 2014 formelles Organ der Gesellschaft. Es ist

nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nach gewiesen, dass dieser bei seinem Ein tritt in die Gesellschaft Kenntnis der falschen Lohndeklarationen der Jahre 2012 und 2013 bzw. der entrichteten Schwarzarbeit hatte. Ausserdem ist es ihm nicht als grobfahrlässiges Verhal ten zuzu schreiben, dass er nicht überprüft hat, in wie weit die vergangenen, bereits abge schlossenen Jahre korrekt abge rechnet wurden, ergibt sich aus den Akten doch kein Anlass dazu. Eine Haftung des Beschwerde führers für den der Beschwerde gegnerin entstandenen Schaden aufgrund nicht bezahlter Lohnbeiträge für die Jahre 2012 und 2013 besteht ent sprechend nicht (vgl. E. 5.1 vorstehend). Dass er es jedoch bis zu seinem Austritt im April 2015 unterliess, im Jahr 2014 die Lohn zahlungen an den einzigen Arbeitnehmer zu deklarieren (vgl. E. 3.2 ), ist ihm als grobfahrlässiges Verschulden anzurechnen. Er wusste vom einzigen Arbeit nehmer und den Lohnzahlungen der Gesellschaft oder hätte darum wissen müssen und hätte mit allem Nachdruck dafür sorgen müssen, dass dieser ange meldet und die laufenden Beiträge bezahlt würden . Indem er es aber zuliess, dass der vorgängige Geschäftsführer formal seine Befugnisse überschritt und für das Jahr 2014 eine falsche Lohnbeschei nigung ausfüllte resp. der Beschwerdegegnerin fälschlicherweise mitteilte, dass im Jahr 2014 keine Löhne mehr ausbezahlt worden waren ( Urk. 6/56), ist er seinen Überwachungsaufgaben nicht nachgekommen. N ach der Rechtsprechung begründet die Nichtausübung von

verwaltungsrätlichen Kon troll rechten Grob fahrlässigkeit hinsichtlich der Schadensverschuldung selbst und gerade dann, wenn sich jemand einer Firma als blosser Strohmann für den Ver waltungsrat zur V erfügung stellt (BGE 112 V 3 E . 1b; Urteil des Bundesgerichts H 201/01 vom 2. Juli 2002 E. 4b).

Nach dem Gesagten haftet der Beschwerdeführer nur für die nicht bezahlten Lohn beiträge 2014 in der Höhe von Fr. 4'418.25 zuzüglich der Verwaltungs kosten ( Fr. 132.85) und Verzugszinsen, wobei letzter e

nur bis zu seinem Aus schei den aus der Gesellschaft am 9. April 2015 geschuldet sind, verlor er danach doch die formelle Organstellung und konnte die Geschäfts führung nicht mehr beein flussen (vgl. E. 5.2.4). Insofern hat der Beschwerdeführer gemäss Art. 41 bis Abs. 1 lit . b AHVV ab 1. Januar 2015 bis 9. April 2015 (= 99 Tage) 5 % Verzugs zinsen auf Fr. 4'551.10, was Fr. 62.58 ergibt, zu entrichten. 5.4

Die Beschwerdeführerin war vo m 9. April 2015 bis zur Löschung der Gesellschaft aus dem Handelsregister als Gesellschafterin und Ge schäftsführerin der Z.___ GmbH mit Einzelzeichnungs berech ti gung im Handelsregister einge tragen. Ihr kommt somit für diese Zeit for melle Organ eigen schaft zu. Angesichts dessen, dass die falschen Lohndeklarationen der hier massgebenden Jahre 2012 bis 2014 vor ihrem Eintritt in die Gesellschaft bereits bei der Beschwerdegegnerin einge reicht wurden und gemäss Aktenlage für die Beschwerdeführerin kein Anlass bestand, vergangene und bereits abgeschlossene Jahresabrechnungen auf ihre Korrektheit hin zu überprüfen, entfällt vorliegend eine Schadenersatzpflicht der Beschwerdeführerin (vgl. E. 5.1 hiervor). Insbesondere kommt ihr auch auf grund des Umstandes, dass sie nach Lage der Akten Ehefrau des vormaligen Geschäftsführers A .___ wurde, keine Garantenstellung für vergan gene Beitragsjahre zu und kann ihr selber für die falschen Abrechnungen kein grobfahrlässiges Verschulden nachgewiesen werden. 6. 6.1

Schliesslich setzt die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers nach Art. 52 Abs. 1 AHVG voraus, dass zwischen der absichtlichen oder grobfahrlässigen Miss achtung von Vorschriften und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zusammenhang gegeben ist (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen auf die Lehre, 103 V 120 E. 4).

Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des ein getretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allge mein als begünstigt erscheint (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 189 sowie 119 Ib 334 E. 3c). 6.2

Unter den gegebenen Umständen ist das Verhalten beziehungsweise die Passivität des Beschwerdeführers ohne Weiteres auch als adäquat kausal für den bei der

Beschwerdegegnerin eingetretenen resp. vorlie gend re levanten Schaden von Fr. 4'613.7 0 zu betrachten . Die Erinnerung zur Einreichung der Lohndeklaration 2014 vom 13. März 2015 ( Urk. 6/54) wurde zwar zu Händen der falschen Person adressiert, war A.___

formal doch bereits aus der Gesellschaft aus ge schieden und nicht mehr Organ der Gesellschaft, die Kausalität zur Unter lassung der Meldung aller bezahlten Löhne, wird dadurch jedoch nicht unter brochen, zu mal das Schreiben an die Firmenadresse geschickt wurde. 7.

Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin keine Haftung nach Art. 52 AHVG trifft, weil sie im massgebenden Zeitpunkt des widerrecht lichen Verhaltens der Arbeitgeberin kein Organ der konkursiten Gesellschaft war. Ihre Beschwerde ist gutzuheissen und der sie betreffende Einspracheentscheid vom 1 7. Juni 2020 ist aufzuheben .

Der Beschwerdeführer haftet für die Unterlassungen im Zeitraum seiner Organ stellung . In teilweiser Gutheissung seiner Be schwer de ist der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 2 5. Mai 2020 dahingehend abzuändern, dass der Beschwerdeführer verpflichtet wird, Schaden ersatz in der Höhe von Fr. 4'613. 7 0 zu bezahlen. 8 .

Die Beschwerdeführenden beantragen die Ausrichtung einer Parteientschädigung ( Urk. 1, Urk. 8/ 1). Die Beschwerdeführenden sind nicht anwaltlich oder sonstwie entgeltlich vertreten, sodass ihnen daraus auch keine Kosten erwachsen sind, die eine Entschädigung rechtfertigen. Es ergibt sich auch nicht aus den Akten, dass die Beschwerdeführenden im Gerichtsverfahren einen erheblichen Aufwand hätten leisten müssen oder ausserordentliche Ausgaben hätten tätigen müssen . Es besteht daher kein Anspruch auf eine Partei ent schädigung (vgl. BGE 117 V 407) und

d as Begehren um Zusprache ist daher abzuweisen ( § 7 Abs. 1 der Ver ordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialver sicherungsgericht) . Die Einzelrichterin

verfügt :

Der Prozess Nr. AK.2020.00021 in Sachen Y.___ gegen die Beschwerde gegne rin wird mit dem vorliegenden Prozess Nr. AK.2020.00015 in Sachen X.___ gegen die Beschwerdegegnerin vereinigt und unter dieser Prozess nummer weiter geführt. Der Prozess Nr. AK.2020.00021 wird als dadurch erledigt abge schrieben. Und erkennt: 1.

1.1

I n Gutheissung der Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 1 7. Juni 2020 aufgehoben un d es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführer in keinen Schadenersatz zu leisten hat. 1.2

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Einsprache entscheid vom 2 5. Mai 2020 insoweit abgeändert, als der Beschwerdeführ er ver pflichtet wird, der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, Schaden ersatz im Umfang von Fr. 4 ' 613.70 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

E ine Partei entschädigung wird nicht zugesprochen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Da der Streitwert unter Fr. 30'000.-- liegt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde nach Art. 82 ff. in Ver bindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 2 BGG), wobei in der Beschwerde auszuführen ist, warum diese Voraussetzung erfüllt ist (Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG).

Soweit keine Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG zulässig ist, kann gegen diesen Entscheid innert der gleichen Frist von 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht die sub sidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Gerügt werden kann nach Art 116 BGG die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten.

Werden sowohl die Beschwerde als auch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde erho ben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Die Fristen stehen während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin Arnold GramignaStadler

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1 Die Z.___ GmbH war seit ihrer Gründung im August 2008 der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), Ausgleichskasse, als beitrags pflich tige Arbeitgeberin angeschlossen ( Urk. 6/3), wobei A.___ seit der Gründung bis am 1 0. März 2014 als Gesellschafter und Geschäftsführer im Handelsregister eingetragen war. Folgend war X.___ vom 10. März 2014 bis 9. April 2015 (Tagebucheintrag) als Gesellschafter und Ge schäftsführer der Z.___ GmbH mit Einzelzeichnungsberechtigung im Handelsregister eingetragen. Ab dem 9. April 2015 bis zur Löschung der Gesellschaft amtete Y.___ als Gesellschafterin und Geschäftsführerin mit Einzelzeichnungsberechtigung (vgl. Internet-Handels register auszug des Kantons Zürich, Urk. 6/95/5).

Am 1 7. Januar 2017 wurde über die Gesellschaft der Konkurs eröffnet ( Urk. 6/76); das Verfahren wurde am 1 8. Mai 2017 mangels Aktiven eingestellt ( Urk. 6/ 95/5 ). Mit Verfügungen vom 1 0. Mai 2019 verpflichtete die Ausgleichskasse X.___ und Y.___ als Solidarhafter für die ihr aufgrund des Konkurses der Z.___ GmbH entgangenen Beiträge von Fr. 15'322.80 Schaden ersatz zu leisten ( Urk. 6/95/7-13). Die Verfügung an Y.___ wurde ihr

am 9. April 2020 amtlich zugestellt (vgl. Urk. 6/93-94 im Prozess AK.2020.00021). Am 2 1. Mai 2019 ( Urk. 6/97) beziehungsweise 4. Mai 2020 (Urk. 6/96 im Prozess AK.2020.00021) erhoben X.___ und Y.___ jeweils Einsprache gegen die sie betreffende Verfügung, welche die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheiden vom 2 5. Mai 2020 ( Urk. 6/10 = Urk. 2) respektive 1 7. Juni 2020 ( Urk. 6/97 im Prozess AK.2020.00021) jeweils abwies.

E. 1.1 I n Gutheissung der Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 1 7. Juni 2020 aufgehoben un d es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführer in keinen Schadenersatz zu leisten hat.

E. 1.2 In teilweiser Gutheissung der Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Einsprache entscheid vom 2 5. Mai 2020 insoweit abgeändert, als der Beschwerdeführ er ver pflichtet wird, der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, Schaden ersatz im Umfang von Fr. 4 ' 613.70 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

E ine Partei entschädigung wird nicht zugesprochen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Da der Streitwert unter Fr. 30'000.-- liegt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde nach Art. 82 ff. in Ver bindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 2 BGG), wobei in der Beschwerde auszuführen ist, warum diese Voraussetzung erfüllt ist (Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG).

Soweit keine Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG zulässig ist, kann gegen diesen Entscheid innert der gleichen Frist von 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht die sub sidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Gerügt werden kann nach Art 116 BGG die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten.

Werden sowohl die Beschwerde als auch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde erho ben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Die Fristen stehen während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin Arnold GramignaStadler

E. 2 Am 1 7. August 2020 erhob Y.___ Beschwerde gegen den Einsprache entscheid der Beschwerdegegnerin vom 1 7. Juni 2020 (angelegt unter der Pro zessnummer AK.2020.00021) und beantragte, der ange fochtene Entscheid sei auf zuheben und es sei festzustellen, dass sie kein Schaden ersatz schulde und das Arbeitsverhältnis, von dem die Beschwerde gegne rin ausgehe, nicht bestanden habe , eventuell sei die Streitsache an die Beschwer de gegnerin zurückzuweise n zwecks Vornahme zusätzlicher Sach ver halts a bklä run gen ( Urk. 1 im Prozess AK.2020.00021).

Die Beschwerdegegnerin beantragte in der Beschwerdeantwort vom 2

5. Sep tem ber 2020 - unter Einreichung ihrer Akten ( Urk. 6/1-99 im Prozess AK.2020.00021)

Abweisung der Beschwerde ( Urk.

E. 2.1 Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen versicherung (AHVG) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grob fahr lässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zufügt, diesen zu ersetzen. Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsfüh rung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solida risch (Art. 52 Abs. 2 AHVG).

E. 2.2 Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Bestim mungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- (Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung), Erwerbsersatz- (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende , bei Mutterschaft und bei Vaterschaft ) und Arbeitslosenversicherungsbeiträge (Art. 6 des Bundes gesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzent schädigung) sowie auf jene an die Familienausgleichskassen (FAK) gemäss dem Bundesgesetz über die Familienzulagen (Art. 25 lit . c). 3. 3.1

Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschuldeter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 382 E. 3bb; vgl. auch BGE 109 V 95 oben, 108 V 189 E. 5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitgeberbeiträge zum massgeblichen Schaden (BGE 98 V 26 E. 5). 3.2

3.2.1

Die Konkursitin deklarierte mit Formular vom 3. März 2013 für das Jahr 2012 eine beitragspflichtige Lohnsumme von Fr. 64'000.-- ( Urk. 6/38). Für das Jahr 2013 deklarierte sie mit Formular vom 5. Dezember 2013 eine beitragspflichtige Lohnsumme in der Höhe von Fr. 69'000.-- ( Urk. 6/43) und fü r das Jahr 201 4 meldete A.___ im Namen der

Konkursitin Ende März 2015 schliess lich , keine Löhne mehr ausbezahlt zu haben (Urk. 6/56).

Aus den von B.___ eingereichten Lohnausweisen (Bescheinigungen zu Händen der Steuerbehörde) ergibt sich, dass ihm die Z.___ GmbH in den Jahren 2010 bis 2014 Löhne ausbezahlt hatte ( Urk. 6/62). I m Jahr 2012 bezog er ein en Lohn von 32'000.-- ,

i m Jahr 2013 einen solchen von Fr. 28'000.

- und im Jahr 2014 schliesslich einen solchen von Fr. 32'250.-- . Mit Ausnahme der Lohnzahlungen

2010 und 2014 wurde darauf kein Abzug von Sozialversiche rungsbeiträgen deklariert (Urk. 6/61/5-7). Diese Lohnzahlungen figurieren nicht in den Lohnbescheinigungen der Konkursitin zu Händen der Beschwerdegegnerin (Urk.

6/17, Urk. 6/27, Urk. 6/38, Urk. 6/43) . Bis zur Löschung der Firma im Handelsregister (3 1. August 2017) wurden die Lohnzahlung en nicht mehr abge rech net bzw. die darauf entfallenden Lohnbeiträge konnten nicht mehr nach gefordert werden (vgl. T elefonverkehr zwischen der Beschwerdegegnerin und A.___ , Urk. 7/68) . 3.2.2

Werden Beiträge nicht innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches sie geschuldet sind, durch Erlass einer Verfügung geltend gemacht, so können sie nicht mehr eingefordert oder entrichtet werden ( Art. 16 Abs. 1 Satz 1 AHVG).

Gemäss Art. 30 ter

Abs. 2 AHVG werden die von einem Arbeitnehmer erzielten Erwerbseinkommen, von welchen der Arbeitgeber die gesetzlichen Beiträge abgezogen hat, jedoch in das individuelle Konto (des Arbeitnehmers) eingetragen, selbst wenn der Arbeitgeber die entsprechenden Beiträge der Aus gleichskasse nicht entrichtet hat. Ist ein aus der Nichtzahlung von Beiträge n ent standener Schaden aufgrund von Art. 78 Abs. 1 und Art. 52 oder 70 AHVG ersetzt worden, so werden die entsprechenden Erwerbseinkommen in die indivi duellen Konten der Versicherten eingetragen ( Art. 138 Abs. 3 AHVV) . 3.2.3

Der von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte Schaden gegenüber den Beschwer deführenden beinhaltet nicht entrichtete Beiträge inklusive Verzugs zinsen und Verwaltungskosten auf den von der Konkur sitin nicht abgerechneten Löhnen der Jahre 2012 bis 201 4. Ge stützt auf die von B.___ einge reichten Lohn ausweis e , gemäss wel che n

er i n den Jahren 2010 bis 2014 von der Z.___ GmbH einen Lohn in der Höhe von insgesamt Fr.

158 ' 875.-- bezogen hat, darauf aber keine AHV-Beiträge abgeführt wurden (Urk. 6/ 61/ 3 -7 ), forderte die Aus gleichskasse von den solidarisch haftenden Beschwerdeführern Schaden ersatz im Umfang der entgangenen Lohn beiträge für B.___ in der Höhe von total Fr. 15'322.80 ein (vgl. Ver fügungen vom 1 0. Mai 2019, Urk. 6/ 95/7-13 ).

Gemäss Kontoauszug vom 8. Mai 2019 ( Urk. 6/88) setzt sich der

von der Be schwerdegegnerin geltend gemachte Schaden in Höhe von Fr. 15'322.80 aus nicht bezahlten Beiträgen (inkl. Verwaltungskosten und Ver zugszinsen) von Fr. 5'514.85 für das Jahr 2012, Fr. 4'622.85 für das Jahr 2013 und Fr. 5'185.10 für das Jahr 2014 zusammen (vgl. auch Urk. 6/84) . Die auf die nicht deklarierten Lohnzahlungen der Jahre 2010 und 2011 entfallenden Beiträge schrieb die Beschwerdegegnerin als verjährt ab , ohne von den Beschwerde führenden oder dem vormaligen Geschäftsführer Schadenersatz zu verlangen (vgl. E. 3. 2 .2 hiervor) . 3.2. 4

Soweit die Beschwerdeführenden geltend machten, zwischen der Z.___ GmbH und B.___ habe kein Arbeitsverhältnis bestanden, mithin seien auch keine Arbeitgeberbeiträge geschuldet ( Urk. 1 S. 3, Urk.

E. 5 im Prozess AK.2020.00021), was der Beschwerdeführerin am 2 9. September 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7 im Prozess AK.2020.00021). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

E. 5.1 Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass der Arbeitgeber absichtlich oder grob fahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Schaden verursacht worden ist (BGE 108 V 183 E. 1a). Absicht beziehungsweise Vorsatz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vor sätzlicher Missachtung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn besondere Um stände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen (BGE 108 V 183 E. 1b; ZAK 1985 S. 576 E. 2 und S.

619 E. 3a).

E. 5.2.1 Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Das Mass der zu ver langen den Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorg faltspflicht, die in den kauf männischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher die betreffende Person angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss (BGE 112 V 156 E. 4 mit Hinweisen; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6).

E. 5.2.2 Nicht jedes einer Firma als solcher anzulastende Ver schulden muss auch ein solches ihrer sämtlichen Organe sein. Vielmehr hat man abzuwägen, ob und inwieweit eine Handlung der Firma einem bestimmten Organ im Hinblick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb der Firma zuzurechnen ist. Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, hängt demnach entscheidend von der Ver antwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person über tragen wurden (BGE 108 V 199 E. 3a; ZAK 1985 S. 620 E. 3b). Bei einfachen Verhältnissen muss vom einzigen Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft, der als solcher die Verwaltung der Gesellschaft als einzige Person in Organstellung zu besorgen hat, in der Regel der Überblick über alle wesentlichen Belange der Firma verlangt werden, und dies selbst dann, wenn er seine Befugnisse weitge hend an einen Geschäftsführer delegiert hat. Er kann mit der Delegation der Geschäftsführung nicht zugleich auch seine Verantwortung als einziges Verwal tungsorgan an den Ge schäftsführer delegieren (BGE 108 V 199 E. 3b).

E. 5.2.3 Formell eingesetzte Geschäftsführer einer GmbH wie auch Personen, die faktisch die Funktion eines Geschäftsführers ausüben, haften für den der Ausgleichskasse zufolge nicht bezahlter Bundessozialversicherungsbeiträge entstandenen Scha den nach den gleichen Grundsätzen wie Organe einer Aktiengesellschaft. Dage gen besteht für den blossen Gesellschafter einer GmbH vorbehältlich einer abweichenden statutarischen Regelung keine Pflicht zur Kontrolle oder Über wachung der Geschäftsführung, weshalb ihm das Fehlverhalten der Gesellschaft auch nicht angerechnet werden darf (BGE 126 V 237 ff.).

E. 5.2.4 Die Organhaftung aus Art. 52 AHVG besteht nicht für Beitragsforderungen, die nach der Publikation der Löschung der Organstellung der betreffenden Person im

Handelsregister fällig werden, weil die betreffende Person im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht mehr Organ ist. Für die vor der Publikation fälligen Beitragsforde rungen haftet das Organ, wenn es durch eine vorsätzliche oder grobfahrlässige Handlung beziehungsweise Unterlassung bewirkt hat, dass die Beiträge im Zeit punkt der Fälligkeit nicht bezahlt werden konnten. Ein Verschulden des Organs kann nur so lange in Frage kommen, als es die Möglichkeit hat, durch Hand lungen oder Unterlassungen die Geschäftsführung massgeblich zu beeinflussen. Das ist faktisch längstens bis zum effektiven Ausscheiden aus dem Verwaltungs rat der Fall (BGE 126 V 61 E. 4a, 123 V 172 E. 3a).

E. 5.2.5 Rechtsprechungsgemäss tritt ein Organ einer Gesellschaft mit der Mandats über nahme in die Verant wortung sowohl für die laufenden als auch für die ver fallenen, von der Unternehmung in früheren Jahren schuldig gebliebenen Sozial ver siche rungs abgaben ein, und es ist seine Pflicht, nicht nur für die Bezahlung der lau fenden, sondern gerade auch für die Begleichung verfallener Abgaben besorgt zu sein (ZAK 1992 S. 254 f. E. 7b). Die Schadenersatzpflicht eines neu manda tier ten Organs entfällt nach der Recht sprechung nur dort, wo die Unter nehmung bei der Mandatsübernahme bereits zahlungs unfähig oder der Schaden bereits ein ge treten war. Denn in einem sol chen Fall fehlt es am erforderlichen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem säumigen Verhalten des neuen Organs und dem Schadenseintritt (vgl. BGE 119 V 401 E. 4c).

E. 5.3.1 Der Beschwerdeführer war vo m

10. März 2014 bis 9. April 2015 als Gesellschafter und Ge schäftsführer der Z.___ GmbH mit Einzelzeichnungs berech ti gung im Handelsregister eingetragen. Ihm kommt somit für diese Zeit for melle Organ eigen schaft zu.

Bei der Gesellschaft handelt es sich um ein kleineres Unternehmen mit zeitweise höchstens zwei Angestellten (vgl. Urk. 6/8-9, Urk. 6/17, Urk. 6/27, Urk. 6/38, und Urk. 6/43) und einfacher Verwaltungsstruktur . Bei derart leicht überschau baren Verhältnissen muss von jedem Geschäftsführungs mitglied einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung verlangt werden, dass es den Überblick über alle wesent lich en Belange des Unternehmens hat. In diesen Konstellationen werden praxis gemäss auch erhöhte Anforderungen an Kenntnis und Erledigung von Abrech nungs

- und Zahlungsverkehr mit der Ausgleichskasse gestellt. Denn vom Geschäfts führer einer GmbH wird von Gesetzes wegen (Art. 812 Abs. 1 des Obliga tionenrechts [OR], in Verbindu ng mit Art. 810 Abs. 2 und Art. 716a Abs. 1 OR) verlangt, dass er den Überblick über alle wesentlichen Belange der Firma wahrt und sämtliche gesetzlichen Pflichten einhält, worunter auch die Abrech nung und die Abgabe der Sozialversicherungsbeiträge fallen. Aus der Beschwerde geht hervor, dass beabsichtigt gewesen sei, den Beschwerdeführer zwar als einzigen Gesellschafter einzusetzen, dass er jedoch lediglich eine Art Strohmann gewesen sei, da A.___ gemäss Arbeitslosenkassen keine Aufgaben im Be trieb habe ausüben dürfen. Ob dies zutrifft oder nicht kann letztlich offen bleiben. So oder anders muss sich der Be schwerdeführer anrechnen lassen, dass er als einzi ges Organ seinen Über wachungs aufgaben nicht nachgekommen ist (vgl. E. 5.3.2 nachfolgend ) .

E. 5.3.2 Aus den Akten ergibt sich, dass die Gesellschaft die unvollständigen Lohn dekla rationen 2012 und 2013 im März resp. Dezember 2013 einreichte und diese jeweils von A.___ unterzeichnet waren (Urk. 6/38, Urk. 6/43). Der Be schwer de führer war erst ab März 2014 formelles Organ der Gesellschaft. Es ist

nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nach gewiesen, dass dieser bei seinem Ein tritt in die Gesellschaft Kenntnis der falschen Lohndeklarationen der Jahre 2012 und 2013 bzw. der entrichteten Schwarzarbeit hatte. Ausserdem ist es ihm nicht als grobfahrlässiges Verhal ten zuzu schreiben, dass er nicht überprüft hat, in wie weit die vergangenen, bereits abge schlossenen Jahre korrekt abge rechnet wurden, ergibt sich aus den Akten doch kein Anlass dazu. Eine Haftung des Beschwerde führers für den der Beschwerde gegnerin entstandenen Schaden aufgrund nicht bezahlter Lohnbeiträge für die Jahre 2012 und 2013 besteht ent sprechend nicht (vgl. E. 5.1 vorstehend). Dass er es jedoch bis zu seinem Austritt im April 2015 unterliess, im Jahr 2014 die Lohn zahlungen an den einzigen Arbeitnehmer zu deklarieren (vgl. E. 3.2 ), ist ihm als grobfahrlässiges Verschulden anzurechnen. Er wusste vom einzigen Arbeit nehmer und den Lohnzahlungen der Gesellschaft oder hätte darum wissen müssen und hätte mit allem Nachdruck dafür sorgen müssen, dass dieser ange meldet und die laufenden Beiträge bezahlt würden . Indem er es aber zuliess, dass der vorgängige Geschäftsführer formal seine Befugnisse überschritt und für das Jahr 2014 eine falsche Lohnbeschei nigung ausfüllte resp. der Beschwerdegegnerin fälschlicherweise mitteilte, dass im Jahr 2014 keine Löhne mehr ausbezahlt worden waren ( Urk. 6/56), ist er seinen Überwachungsaufgaben nicht nachgekommen. N ach der Rechtsprechung begründet die Nichtausübung von

verwaltungsrätlichen Kon troll rechten Grob fahrlässigkeit hinsichtlich der Schadensverschuldung selbst und gerade dann, wenn sich jemand einer Firma als blosser Strohmann für den Ver waltungsrat zur V erfügung stellt (BGE 112 V 3 E . 1b; Urteil des Bundesgerichts H 201/01 vom 2. Juli 2002 E. 4b).

Nach dem Gesagten haftet der Beschwerdeführer nur für die nicht bezahlten Lohn beiträge 2014 in der Höhe von Fr. 4'418.25 zuzüglich der Verwaltungs kosten ( Fr. 132.85) und Verzugszinsen, wobei letzter e

nur bis zu seinem Aus schei den aus der Gesellschaft am 9. April 2015 geschuldet sind, verlor er danach doch die formelle Organstellung und konnte die Geschäfts führung nicht mehr beein flussen (vgl. E. 5.2.4). Insofern hat der Beschwerdeführer gemäss Art. 41 bis Abs. 1 lit . b AHVV ab 1. Januar 2015 bis 9. April 2015 (= 99 Tage) 5 % Verzugs zinsen auf Fr. 4'551.10, was Fr. 62.58 ergibt, zu entrichten.

E. 5.4 Die Beschwerdeführerin war vo m 9. April 2015 bis zur Löschung der Gesellschaft aus dem Handelsregister als Gesellschafterin und Ge schäftsführerin der Z.___ GmbH mit Einzelzeichnungs berech ti gung im Handelsregister einge tragen. Ihr kommt somit für diese Zeit for melle Organ eigen schaft zu. Angesichts dessen, dass die falschen Lohndeklarationen der hier massgebenden Jahre 2012 bis 2014 vor ihrem Eintritt in die Gesellschaft bereits bei der Beschwerdegegnerin einge reicht wurden und gemäss Aktenlage für die Beschwerdeführerin kein Anlass bestand, vergangene und bereits abgeschlossene Jahresabrechnungen auf ihre Korrektheit hin zu überprüfen, entfällt vorliegend eine Schadenersatzpflicht der Beschwerdeführerin (vgl. E. 5.1 hiervor). Insbesondere kommt ihr auch auf grund des Umstandes, dass sie nach Lage der Akten Ehefrau des vormaligen Geschäftsführers A .___ wurde, keine Garantenstellung für vergan gene Beitragsjahre zu und kann ihr selber für die falschen Abrechnungen kein grobfahrlässiges Verschulden nachgewiesen werden. 6. 6.1

Schliesslich setzt die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers nach Art. 52 Abs. 1 AHVG voraus, dass zwischen der absichtlichen oder grobfahrlässigen Miss achtung von Vorschriften und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zusammenhang gegeben ist (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen auf die Lehre, 103 V 120 E. 4).

Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des ein getretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allge mein als begünstigt erscheint (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 189 sowie 119 Ib 334 E. 3c). 6.2

Unter den gegebenen Umständen ist das Verhalten beziehungsweise die Passivität des Beschwerdeführers ohne Weiteres auch als adäquat kausal für den bei der

Beschwerdegegnerin eingetretenen resp. vorlie gend re levanten Schaden von Fr. 4'613.7 0 zu betrachten . Die Erinnerung zur Einreichung der Lohndeklaration 2014 vom 13. März 2015 ( Urk. 6/54) wurde zwar zu Händen der falschen Person adressiert, war A.___

formal doch bereits aus der Gesellschaft aus ge schieden und nicht mehr Organ der Gesellschaft, die Kausalität zur Unter lassung der Meldung aller bezahlten Löhne, wird dadurch jedoch nicht unter brochen, zu mal das Schreiben an die Firmenadresse geschickt wurde. 7.

Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin keine Haftung nach Art. 52 AHVG trifft, weil sie im massgebenden Zeitpunkt des widerrecht lichen Verhaltens der Arbeitgeberin kein Organ der konkursiten Gesellschaft war. Ihre Beschwerde ist gutzuheissen und der sie betreffende Einspracheentscheid vom 1 7. Juni 2020 ist aufzuheben .

Der Beschwerdeführer haftet für die Unterlassungen im Zeitraum seiner Organ stellung . In teilweiser Gutheissung seiner Be schwer de ist der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 2 5. Mai 2020 dahingehend abzuändern, dass der Beschwerdeführer verpflichtet wird, Schaden ersatz in der Höhe von Fr. 4'613. 7 0 zu bezahlen.

E. 8 .

Die Beschwerdeführenden beantragen die Ausrichtung einer Parteientschädigung ( Urk. 1, Urk. 8/ 1). Die Beschwerdeführenden sind nicht anwaltlich oder sonstwie entgeltlich vertreten, sodass ihnen daraus auch keine Kosten erwachsen sind, die eine Entschädigung rechtfertigen. Es ergibt sich auch nicht aus den Akten, dass die Beschwerdeführenden im Gerichtsverfahren einen erheblichen Aufwand hätten leisten müssen oder ausserordentliche Ausgaben hätten tätigen müssen . Es besteht daher kein Anspruch auf eine Partei ent schädigung (vgl. BGE 117 V 407) und

d as Begehren um Zusprache ist daher abzuweisen ( § 7 Abs. 1 der Ver ordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialver sicherungsgericht) . Die Einzelrichterin

verfügt :

Der Prozess Nr. AK.2020.00021 in Sachen Y.___ gegen die Beschwerde gegne rin wird mit dem vorliegenden Prozess Nr. AK.2020.00015 in Sachen X.___ gegen die Beschwerdegegnerin vereinigt und unter dieser Prozess nummer weiter geführt. Der Prozess Nr. AK.2020.00021 wird als dadurch erledigt abge schrieben. Und erkennt: 1.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AK.2020.00015 damit vereinigt AK.2020.00021

IV. Kammer Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Stadler Urteil vom 2 9. Januar 2021 in Sachen 1. X.___ Beschwerdeführer 2. Y.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Die Z.___ GmbH war seit ihrer Gründung im August 2008 der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), Ausgleichskasse, als beitrags pflich tige Arbeitgeberin angeschlossen ( Urk. 6/3), wobei A.___ seit der Gründung bis am 1 0. März 2014 als Gesellschafter und Geschäftsführer im Handelsregister eingetragen war. Folgend war X.___ vom 10. März 2014 bis 9. April 2015 (Tagebucheintrag) als Gesellschafter und Ge schäftsführer der Z.___ GmbH mit Einzelzeichnungsberechtigung im Handelsregister eingetragen. Ab dem 9. April 2015 bis zur Löschung der Gesellschaft amtete Y.___ als Gesellschafterin und Geschäftsführerin mit Einzelzeichnungsberechtigung (vgl. Internet-Handels register auszug des Kantons Zürich, Urk. 6/95/5).

Am 1 7. Januar 2017 wurde über die Gesellschaft der Konkurs eröffnet ( Urk. 6/76); das Verfahren wurde am 1 8. Mai 2017 mangels Aktiven eingestellt ( Urk. 6/ 95/5 ). Mit Verfügungen vom 1 0. Mai 2019 verpflichtete die Ausgleichskasse X.___ und Y.___ als Solidarhafter für die ihr aufgrund des Konkurses der Z.___ GmbH entgangenen Beiträge von Fr. 15'322.80 Schaden ersatz zu leisten ( Urk. 6/95/7-13). Die Verfügung an Y.___ wurde ihr

am 9. April 2020 amtlich zugestellt (vgl. Urk. 6/93-94 im Prozess AK.2020.00021). Am 2 1. Mai 2019 ( Urk. 6/97) beziehungsweise 4. Mai 2020 (Urk. 6/96 im Prozess AK.2020.00021) erhoben X.___ und Y.___ jeweils Einsprache gegen die sie betreffende Verfügung, welche die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheiden vom 2 5. Mai 2020 ( Urk. 6/10 = Urk. 2) respektive 1 7. Juni 2020 ( Urk. 6/97 im Prozess AK.2020.00021) jeweils abwies. 2.

2.1

Gegen den Einspracheentscheid vom 2 5. Mai 2020 erhob X.___ am 17. Juni 2020 Beschwerde ( Urk.

1) und be antragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass er keinen Schadenersatz schulde und dass kein Ar beits verhältnis zwischen der Z.___ GmbH und B.___ bestanden habe. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

Mit Beschwerdeantwort vom 2 4. August 2020 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5, unter Beilage der Kassenakten [Urk . 6/1 105]), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2 8. August 2020 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 7). 2. 2

Am 1 7. August 2020 erhob Y.___ Beschwerde gegen den Einsprache entscheid der Beschwerdegegnerin vom 1 7. Juni 2020 (angelegt unter der Pro zessnummer AK.2020.00021) und beantragte, der ange fochtene Entscheid sei auf zuheben und es sei festzustellen, dass sie kein Schaden ersatz schulde und das Arbeitsverhältnis, von dem die Beschwerde gegne rin ausgehe, nicht bestanden habe , eventuell sei die Streitsache an die Beschwer de gegnerin zurückzuweise n zwecks Vornahme zusätzlicher Sach ver halts a bklä run gen ( Urk. 1 im Prozess AK.2020.00021).

Die Beschwerdegegnerin beantragte in der Beschwerdeantwort vom 2

5. Sep tem ber 2020 - unter Einreichung ihrer Akten ( Urk. 6/1-99 im Prozess AK.2020.00021)

Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5 im Prozess AK.2020.00021), was der Beschwerdeführerin am 2 9. September 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7 im Prozess AK.2020.00021). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1. 1.1

Da der Streitwert der Solidarforderung Fr. 20'000.-- bzw.

3 0’000.-- nicht über steigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht , GSVGer , in der bis

1. Juni 2020 gültig gewesen und seit herigen

Fassung ). 1.2

Da Gegenstand der separat angelegten Beschwerdeverfahren eine Schaden ersatz forderung ist, für welche die Beschwerdeführenden durch die ange fochtenen Ent scheide solidarisch in Haftung genommen wurden, sind sie jeweils vom anderen Verfahren betroffen. Sie haben denn auch inhaltlich identische Beschwerde schriften aufgelegt und eine Vereinigung beantragt . Es rechtfertigt sich daher beide Beschwerdeverfahren mit diesem Urteil zu vereinigen. Der Prozess Nr.

AK.2020.00021 ist mit dem vorliegenden Prozess Nr. AK.202 0 .00015 zu vereini gen und unter dieser Prozessnummer weiterzu führen. Das Verfahren Nr.

AK.2020.00021 ist als dadurch erledigt abzuschreiben; dessen Akten werden im vorliegenden Prozess als Urk. 8 / 0 - 8 geführt und nachfolgend so zitiert. 2.

2.1

Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen versicherung (AHVG) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grob fahr lässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zufügt, diesen zu ersetzen. Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsfüh rung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solida risch (Art. 52 Abs. 2 AHVG). 2.2

Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Bestim mungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- (Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung), Erwerbsersatz- (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende , bei Mutterschaft und bei Vaterschaft ) und Arbeitslosenversicherungsbeiträge (Art. 6 des Bundes gesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzent schädigung) sowie auf jene an die Familienausgleichskassen (FAK) gemäss dem Bundesgesetz über die Familienzulagen (Art. 25 lit . c). 3. 3.1

Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschuldeter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 382 E. 3bb; vgl. auch BGE 109 V 95 oben, 108 V 189 E. 5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitgeberbeiträge zum massgeblichen Schaden (BGE 98 V 26 E. 5). 3.2

3.2.1

Die Konkursitin deklarierte mit Formular vom 3. März 2013 für das Jahr 2012 eine beitragspflichtige Lohnsumme von Fr. 64'000.-- ( Urk. 6/38). Für das Jahr 2013 deklarierte sie mit Formular vom 5. Dezember 2013 eine beitragspflichtige Lohnsumme in der Höhe von Fr. 69'000.-- ( Urk. 6/43) und fü r das Jahr 201 4 meldete A.___ im Namen der

Konkursitin Ende März 2015 schliess lich , keine Löhne mehr ausbezahlt zu haben (Urk. 6/56).

Aus den von B.___ eingereichten Lohnausweisen (Bescheinigungen zu Händen der Steuerbehörde) ergibt sich, dass ihm die Z.___ GmbH in den Jahren 2010 bis 2014 Löhne ausbezahlt hatte ( Urk. 6/62). I m Jahr 2012 bezog er ein en Lohn von 32'000.-- ,

i m Jahr 2013 einen solchen von Fr. 28'000.

- und im Jahr 2014 schliesslich einen solchen von Fr. 32'250.-- . Mit Ausnahme der Lohnzahlungen

2010 und 2014 wurde darauf kein Abzug von Sozialversiche rungsbeiträgen deklariert (Urk. 6/61/5-7). Diese Lohnzahlungen figurieren nicht in den Lohnbescheinigungen der Konkursitin zu Händen der Beschwerdegegnerin (Urk.

6/17, Urk. 6/27, Urk. 6/38, Urk. 6/43) . Bis zur Löschung der Firma im Handelsregister (3 1. August 2017) wurden die Lohnzahlung en nicht mehr abge rech net bzw. die darauf entfallenden Lohnbeiträge konnten nicht mehr nach gefordert werden (vgl. T elefonverkehr zwischen der Beschwerdegegnerin und A.___ , Urk. 7/68) . 3.2.2

Werden Beiträge nicht innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches sie geschuldet sind, durch Erlass einer Verfügung geltend gemacht, so können sie nicht mehr eingefordert oder entrichtet werden ( Art. 16 Abs. 1 Satz 1 AHVG).

Gemäss Art. 30 ter

Abs. 2 AHVG werden die von einem Arbeitnehmer erzielten Erwerbseinkommen, von welchen der Arbeitgeber die gesetzlichen Beiträge abgezogen hat, jedoch in das individuelle Konto (des Arbeitnehmers) eingetragen, selbst wenn der Arbeitgeber die entsprechenden Beiträge der Aus gleichskasse nicht entrichtet hat. Ist ein aus der Nichtzahlung von Beiträge n ent standener Schaden aufgrund von Art. 78 Abs. 1 und Art. 52 oder 70 AHVG ersetzt worden, so werden die entsprechenden Erwerbseinkommen in die indivi duellen Konten der Versicherten eingetragen ( Art. 138 Abs. 3 AHVV) . 3.2.3

Der von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte Schaden gegenüber den Beschwer deführenden beinhaltet nicht entrichtete Beiträge inklusive Verzugs zinsen und Verwaltungskosten auf den von der Konkur sitin nicht abgerechneten Löhnen der Jahre 2012 bis 201 4. Ge stützt auf die von B.___ einge reichten Lohn ausweis e , gemäss wel che n

er i n den Jahren 2010 bis 2014 von der Z.___ GmbH einen Lohn in der Höhe von insgesamt Fr.

158 ' 875.-- bezogen hat, darauf aber keine AHV-Beiträge abgeführt wurden (Urk. 6/ 61/ 3 -7 ), forderte die Aus gleichskasse von den solidarisch haftenden Beschwerdeführern Schaden ersatz im Umfang der entgangenen Lohn beiträge für B.___ in der Höhe von total Fr. 15'322.80 ein (vgl. Ver fügungen vom 1 0. Mai 2019, Urk. 6/ 95/7-13 ).

Gemäss Kontoauszug vom 8. Mai 2019 ( Urk. 6/88) setzt sich der

von der Be schwerdegegnerin geltend gemachte Schaden in Höhe von Fr. 15'322.80 aus nicht bezahlten Beiträgen (inkl. Verwaltungskosten und Ver zugszinsen) von Fr. 5'514.85 für das Jahr 2012, Fr. 4'622.85 für das Jahr 2013 und Fr. 5'185.10 für das Jahr 2014 zusammen (vgl. auch Urk. 6/84) . Die auf die nicht deklarierten Lohnzahlungen der Jahre 2010 und 2011 entfallenden Beiträge schrieb die Beschwerdegegnerin als verjährt ab , ohne von den Beschwerde führenden oder dem vormaligen Geschäftsführer Schadenersatz zu verlangen (vgl. E. 3. 2 .2 hiervor) . 3.2. 4

Soweit die Beschwerdeführenden geltend machten, zwischen der Z.___ GmbH und B.___ habe kein Arbeitsverhältnis bestanden, mithin seien auch keine Arbeitgeberbeiträge geschuldet ( Urk. 1 S. 3, Urk. 8 / 1 S. 3), und dies bezüglich auf die Buchhaltung per 3 1. Juli 2011 (Urk. 3/4) und den Kontoauszug per 9. Juli 2012 ( Urk. 3/5) verwiesen sowie eine Übersicht der Buchungen zwischen dem 4. Au gust 2009 und 2 6. März 2014 (Urk. 3/3) ins Recht legten, können sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Weder ist aus dem beige legten Kontoauszug ersicht lich, wo für die Zahlungen verwendet wurde n , noch lässt sich etwas aus der Zwischen bilanz lesen, beziehen sich die Lohndeklara tionen doch jeweils auf ein Kalender jahr. Im Schreiben vom 14. Juli 2017 ( Urk. 6/78/2) führte B.___ aus, er sei in der Zeit von 2009 bis 2015 für die Z.___ GmbH tätig gewesen. Anfänglich und zum Schluss mit einigen spontanen Einsätzen, wobei seine Ein künfte in den Jahren 2009 und 2015 unter Fr. 2'000.-

- gelegen hätten . Den Lohn habe er jeweils bar erhalten. Dieses Arbeitsverhältnis wird durch das Arbeits zeugnis vom 4. Juli 2015, wonach er vom 1. September 2009 bis 31. Mai 2015 als Allrounder in der Z.___ GmbH tätig gewesen sei (Urk. 6/78/3), sowie durch die von ihm eingereichten Lohn aus weise zu Händen der Steuerbehörden (Urk. 6/61/3-7), welche von der Konkursitin aus ge stellt und vom da maligen resp. ehemaligen Ge sell schafter und Geschäfts führer A.___ unter zeichnet wurden, ausgewiesen . Ange sichts dessen hat die Be schwerde gegnerin das durch die Lohn aus weise bestätigte Ein kommen von B.___ zu Recht als mass gebend er achtet. Die Beschwerdeführenden können nichts zu ihren Gunsten gegen die Berechnung der Beschwerdegegnerin betreffend die Beiträge für die Jahr e 201 2 bis 2014 vor bringen, rechnete sie auf den ausbezahlten L öhnen doch lediglich die AHV/IV/EO/ALV-Arbeitnehmerbeiträge auf (vgl. Urk. 6/84). Im Umfang der auf den von der Konkursitin nicht deklarierten Löhnen entfallenden Beiträge inklu sive Verwal tungs kosten und Verzugszinsen von total

Fr. 1 5 ‘ 322.80

ist der Beschwer degegnerin ein Schaden entstanden, der nach dem Gesagten ausge wiesen ist (vgl. Kontoauszug, Urk. 6/88). 4. 4.1

Art. 14 Abs. 1 AHVG und die Art. 34 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) schreiben vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entspre chenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Bei tragszahlungs

- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorge schriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffent lichrechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG und zieht die volle Schadendeckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6). 4.2

Nach Art. 34 Abs. 1 lit . a AHVV haben die Arbeitgeber der Ausgleichskasse die Beiträge monatlich oder, bei jährlichen Lohnsummen unter 200‘000 Franken, vierteljährlich zu bezahlen. Die für eine Zahlungsperiode geschuldeten Beiträge sind innert zehn Tagen nach deren Ablauf zu bezahlen ( Art. 34 Abs. 3 1. Satz AHVV). Gemäss Art. 35 Abs. 1 AHVV haben die Arbeitgeber im laufenden Jahr periodisch Akontobeiträge zu entrichten. Diese werden von der Ausgleichskasse auf Grund der voraussichtlichen Lohnsumme des Beitragsjahres festgesetzt, wobei sich die Ausgleichskasse dabei auf die letzte bekannte Lohnsumme unter Berück sich tigung der zu erwartenden Lohnentwicklung stützt und die Angaben der Arbeitgeber berücksichtigt. Die Arbeitgeber haben der Ausgleichskasse die für die Festsetzung der Akontobeiträge erforderlichen Auskünfte zu erteilen und auf Ver langen Unterlagen einzureichen (vgl. die Wegleitung über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO [WBB] Rz . 2048 ff., Stand 1. Januar 202 1). Gemäss Art. 36 AHVV haben die Arbeitgeber die Löhne innert 30 Tagen nach Ab lauf der Abrech nungs periode abzurechnen ( Abs. 2). Die Ausgleichskasse nimmt den Aus gleich zwischen den geleisteten Akontobeiträgen und den tat sächlich ge schul deten Beiträgen aufgrund der Abrechnung der Arbeitgeber vor. Ausstehende Beiträge sind innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen. Überschüssige Beiträge werden von der Ausgleichskasse zurück erstattet oder verrechnet (Abs. 4). Die Abrechnungsperiode umfasst das Kalenderjahr (Abs. 3). 4.3

Die Gesellschaft richtete in den Jahren 2012 bis 2014 Lohnzah lungen von insge samt Fr. 225’250.-- ( Fr. 133'000.-- [Urk. 6/38, Urk. 6/43, Urk. 6/56] und undekla riert

Fr. 92'250.-- [ Urk. 6/ 61/5-7 ]) aus, worauf sie die Sozial versicherungsbei träge in der Höhe von Fr. 15'322.80 schuldig blieb.

Damit kam die Gesell schaft ihren Abrechnungs- und Zah lungspflichten nicht nach.

Zu prüfen bleibt, inwieweit diese Missachtung öffentlichrechtlicher Arbeitgeber pflichten auf grobfahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten der Beschwerde füh ren den zurückzuführen ist . 5. 5.1

Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass der Arbeitgeber absichtlich oder grob fahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Schaden verursacht worden ist (BGE 108 V 183 E. 1a). Absicht beziehungsweise Vorsatz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vor sätzlicher Missachtung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn besondere Um stände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen (BGE 108 V 183 E. 1b; ZAK 1985 S. 576 E. 2 und S.

619 E. 3a). 5.2 5.2.1

Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Das Mass der zu ver langen den Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorg faltspflicht, die in den kauf männischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher die betreffende Person angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss (BGE 112 V 156 E. 4 mit Hinweisen; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6). 5.2.2

Nicht jedes einer Firma als solcher anzulastende Ver schulden muss auch ein solches ihrer sämtlichen Organe sein. Vielmehr hat man abzuwägen, ob und inwieweit eine Handlung der Firma einem bestimmten Organ im Hinblick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb der Firma zuzurechnen ist. Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, hängt demnach entscheidend von der Ver antwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person über tragen wurden (BGE 108 V 199 E. 3a; ZAK 1985 S. 620 E. 3b). Bei einfachen Verhältnissen muss vom einzigen Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft, der als solcher die Verwaltung der Gesellschaft als einzige Person in Organstellung zu besorgen hat, in der Regel der Überblick über alle wesentlichen Belange der Firma verlangt werden, und dies selbst dann, wenn er seine Befugnisse weitge hend an einen Geschäftsführer delegiert hat. Er kann mit der Delegation der Geschäftsführung nicht zugleich auch seine Verantwortung als einziges Verwal tungsorgan an den Ge schäftsführer delegieren (BGE 108 V 199 E. 3b). 5.2.3

Formell eingesetzte Geschäftsführer einer GmbH wie auch Personen, die faktisch die Funktion eines Geschäftsführers ausüben, haften für den der Ausgleichskasse zufolge nicht bezahlter Bundessozialversicherungsbeiträge entstandenen Scha den nach den gleichen Grundsätzen wie Organe einer Aktiengesellschaft. Dage gen besteht für den blossen Gesellschafter einer GmbH vorbehältlich einer abweichenden statutarischen Regelung keine Pflicht zur Kontrolle oder Über wachung der Geschäftsführung, weshalb ihm das Fehlverhalten der Gesellschaft auch nicht angerechnet werden darf (BGE 126 V 237 ff.). 5.2.4

Die Organhaftung aus Art. 52 AHVG besteht nicht für Beitragsforderungen, die nach der Publikation der Löschung der Organstellung der betreffenden Person im

Handelsregister fällig werden, weil die betreffende Person im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht mehr Organ ist. Für die vor der Publikation fälligen Beitragsforde rungen haftet das Organ, wenn es durch eine vorsätzliche oder grobfahrlässige Handlung beziehungsweise Unterlassung bewirkt hat, dass die Beiträge im Zeit punkt der Fälligkeit nicht bezahlt werden konnten. Ein Verschulden des Organs kann nur so lange in Frage kommen, als es die Möglichkeit hat, durch Hand lungen oder Unterlassungen die Geschäftsführung massgeblich zu beeinflussen. Das ist faktisch längstens bis zum effektiven Ausscheiden aus dem Verwaltungs rat der Fall (BGE 126 V 61 E. 4a, 123 V 172 E. 3a). 5.2.5

Rechtsprechungsgemäss tritt ein Organ einer Gesellschaft mit der Mandats über nahme in die Verant wortung sowohl für die laufenden als auch für die ver fallenen, von der Unternehmung in früheren Jahren schuldig gebliebenen Sozial ver siche rungs abgaben ein, und es ist seine Pflicht, nicht nur für die Bezahlung der lau fenden, sondern gerade auch für die Begleichung verfallener Abgaben besorgt zu sein (ZAK 1992 S. 254 f. E. 7b). Die Schadenersatzpflicht eines neu manda tier ten Organs entfällt nach der Recht sprechung nur dort, wo die Unter nehmung bei der Mandatsübernahme bereits zahlungs unfähig oder der Schaden bereits ein ge treten war. Denn in einem sol chen Fall fehlt es am erforderlichen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem säumigen Verhalten des neuen Organs und dem Schadenseintritt (vgl. BGE 119 V 401 E. 4c). 5.3

5.3.1

Der Beschwerdeführer war vo m

10. März 2014 bis 9. April 2015 als Gesellschafter und Ge schäftsführer der Z.___ GmbH mit Einzelzeichnungs berech ti gung im Handelsregister eingetragen. Ihm kommt somit für diese Zeit for melle Organ eigen schaft zu.

Bei der Gesellschaft handelt es sich um ein kleineres Unternehmen mit zeitweise höchstens zwei Angestellten (vgl. Urk. 6/8-9, Urk. 6/17, Urk. 6/27, Urk. 6/38, und Urk. 6/43) und einfacher Verwaltungsstruktur . Bei derart leicht überschau baren Verhältnissen muss von jedem Geschäftsführungs mitglied einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung verlangt werden, dass es den Überblick über alle wesent lich en Belange des Unternehmens hat. In diesen Konstellationen werden praxis gemäss auch erhöhte Anforderungen an Kenntnis und Erledigung von Abrech nungs

- und Zahlungsverkehr mit der Ausgleichskasse gestellt. Denn vom Geschäfts führer einer GmbH wird von Gesetzes wegen (Art. 812 Abs. 1 des Obliga tionenrechts [OR], in Verbindu ng mit Art. 810 Abs. 2 und Art. 716a Abs. 1 OR) verlangt, dass er den Überblick über alle wesentlichen Belange der Firma wahrt und sämtliche gesetzlichen Pflichten einhält, worunter auch die Abrech nung und die Abgabe der Sozialversicherungsbeiträge fallen. Aus der Beschwerde geht hervor, dass beabsichtigt gewesen sei, den Beschwerdeführer zwar als einzigen Gesellschafter einzusetzen, dass er jedoch lediglich eine Art Strohmann gewesen sei, da A.___ gemäss Arbeitslosenkassen keine Aufgaben im Be trieb habe ausüben dürfen. Ob dies zutrifft oder nicht kann letztlich offen bleiben. So oder anders muss sich der Be schwerdeführer anrechnen lassen, dass er als einzi ges Organ seinen Über wachungs aufgaben nicht nachgekommen ist (vgl. E. 5.3.2 nachfolgend ) . 5.3.2

Aus den Akten ergibt sich, dass die Gesellschaft die unvollständigen Lohn dekla rationen 2012 und 2013 im März resp. Dezember 2013 einreichte und diese jeweils von A.___ unterzeichnet waren (Urk. 6/38, Urk. 6/43). Der Be schwer de führer war erst ab März 2014 formelles Organ der Gesellschaft. Es ist

nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nach gewiesen, dass dieser bei seinem Ein tritt in die Gesellschaft Kenntnis der falschen Lohndeklarationen der Jahre 2012 und 2013 bzw. der entrichteten Schwarzarbeit hatte. Ausserdem ist es ihm nicht als grobfahrlässiges Verhal ten zuzu schreiben, dass er nicht überprüft hat, in wie weit die vergangenen, bereits abge schlossenen Jahre korrekt abge rechnet wurden, ergibt sich aus den Akten doch kein Anlass dazu. Eine Haftung des Beschwerde führers für den der Beschwerde gegnerin entstandenen Schaden aufgrund nicht bezahlter Lohnbeiträge für die Jahre 2012 und 2013 besteht ent sprechend nicht (vgl. E. 5.1 vorstehend). Dass er es jedoch bis zu seinem Austritt im April 2015 unterliess, im Jahr 2014 die Lohn zahlungen an den einzigen Arbeitnehmer zu deklarieren (vgl. E. 3.2 ), ist ihm als grobfahrlässiges Verschulden anzurechnen. Er wusste vom einzigen Arbeit nehmer und den Lohnzahlungen der Gesellschaft oder hätte darum wissen müssen und hätte mit allem Nachdruck dafür sorgen müssen, dass dieser ange meldet und die laufenden Beiträge bezahlt würden . Indem er es aber zuliess, dass der vorgängige Geschäftsführer formal seine Befugnisse überschritt und für das Jahr 2014 eine falsche Lohnbeschei nigung ausfüllte resp. der Beschwerdegegnerin fälschlicherweise mitteilte, dass im Jahr 2014 keine Löhne mehr ausbezahlt worden waren ( Urk. 6/56), ist er seinen Überwachungsaufgaben nicht nachgekommen. N ach der Rechtsprechung begründet die Nichtausübung von

verwaltungsrätlichen Kon troll rechten Grob fahrlässigkeit hinsichtlich der Schadensverschuldung selbst und gerade dann, wenn sich jemand einer Firma als blosser Strohmann für den Ver waltungsrat zur V erfügung stellt (BGE 112 V 3 E . 1b; Urteil des Bundesgerichts H 201/01 vom 2. Juli 2002 E. 4b).

Nach dem Gesagten haftet der Beschwerdeführer nur für die nicht bezahlten Lohn beiträge 2014 in der Höhe von Fr. 4'418.25 zuzüglich der Verwaltungs kosten ( Fr. 132.85) und Verzugszinsen, wobei letzter e

nur bis zu seinem Aus schei den aus der Gesellschaft am 9. April 2015 geschuldet sind, verlor er danach doch die formelle Organstellung und konnte die Geschäfts führung nicht mehr beein flussen (vgl. E. 5.2.4). Insofern hat der Beschwerdeführer gemäss Art. 41 bis Abs. 1 lit . b AHVV ab 1. Januar 2015 bis 9. April 2015 (= 99 Tage) 5 % Verzugs zinsen auf Fr. 4'551.10, was Fr. 62.58 ergibt, zu entrichten. 5.4

Die Beschwerdeführerin war vo m 9. April 2015 bis zur Löschung der Gesellschaft aus dem Handelsregister als Gesellschafterin und Ge schäftsführerin der Z.___ GmbH mit Einzelzeichnungs berech ti gung im Handelsregister einge tragen. Ihr kommt somit für diese Zeit for melle Organ eigen schaft zu. Angesichts dessen, dass die falschen Lohndeklarationen der hier massgebenden Jahre 2012 bis 2014 vor ihrem Eintritt in die Gesellschaft bereits bei der Beschwerdegegnerin einge reicht wurden und gemäss Aktenlage für die Beschwerdeführerin kein Anlass bestand, vergangene und bereits abgeschlossene Jahresabrechnungen auf ihre Korrektheit hin zu überprüfen, entfällt vorliegend eine Schadenersatzpflicht der Beschwerdeführerin (vgl. E. 5.1 hiervor). Insbesondere kommt ihr auch auf grund des Umstandes, dass sie nach Lage der Akten Ehefrau des vormaligen Geschäftsführers A .___ wurde, keine Garantenstellung für vergan gene Beitragsjahre zu und kann ihr selber für die falschen Abrechnungen kein grobfahrlässiges Verschulden nachgewiesen werden. 6. 6.1

Schliesslich setzt die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers nach Art. 52 Abs. 1 AHVG voraus, dass zwischen der absichtlichen oder grobfahrlässigen Miss achtung von Vorschriften und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zusammenhang gegeben ist (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen auf die Lehre, 103 V 120 E. 4).

Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des ein getretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allge mein als begünstigt erscheint (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 189 sowie 119 Ib 334 E. 3c). 6.2

Unter den gegebenen Umständen ist das Verhalten beziehungsweise die Passivität des Beschwerdeführers ohne Weiteres auch als adäquat kausal für den bei der

Beschwerdegegnerin eingetretenen resp. vorlie gend re levanten Schaden von Fr. 4'613.7 0 zu betrachten . Die Erinnerung zur Einreichung der Lohndeklaration 2014 vom 13. März 2015 ( Urk. 6/54) wurde zwar zu Händen der falschen Person adressiert, war A.___

formal doch bereits aus der Gesellschaft aus ge schieden und nicht mehr Organ der Gesellschaft, die Kausalität zur Unter lassung der Meldung aller bezahlten Löhne, wird dadurch jedoch nicht unter brochen, zu mal das Schreiben an die Firmenadresse geschickt wurde. 7.

Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin keine Haftung nach Art. 52 AHVG trifft, weil sie im massgebenden Zeitpunkt des widerrecht lichen Verhaltens der Arbeitgeberin kein Organ der konkursiten Gesellschaft war. Ihre Beschwerde ist gutzuheissen und der sie betreffende Einspracheentscheid vom 1 7. Juni 2020 ist aufzuheben .

Der Beschwerdeführer haftet für die Unterlassungen im Zeitraum seiner Organ stellung . In teilweiser Gutheissung seiner Be schwer de ist der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 2 5. Mai 2020 dahingehend abzuändern, dass der Beschwerdeführer verpflichtet wird, Schaden ersatz in der Höhe von Fr. 4'613. 7 0 zu bezahlen. 8 .

Die Beschwerdeführenden beantragen die Ausrichtung einer Parteientschädigung ( Urk. 1, Urk. 8/ 1). Die Beschwerdeführenden sind nicht anwaltlich oder sonstwie entgeltlich vertreten, sodass ihnen daraus auch keine Kosten erwachsen sind, die eine Entschädigung rechtfertigen. Es ergibt sich auch nicht aus den Akten, dass die Beschwerdeführenden im Gerichtsverfahren einen erheblichen Aufwand hätten leisten müssen oder ausserordentliche Ausgaben hätten tätigen müssen . Es besteht daher kein Anspruch auf eine Partei ent schädigung (vgl. BGE 117 V 407) und

d as Begehren um Zusprache ist daher abzuweisen ( § 7 Abs. 1 der Ver ordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialver sicherungsgericht) . Die Einzelrichterin

verfügt :

Der Prozess Nr. AK.2020.00021 in Sachen Y.___ gegen die Beschwerde gegne rin wird mit dem vorliegenden Prozess Nr. AK.2020.00015 in Sachen X.___ gegen die Beschwerdegegnerin vereinigt und unter dieser Prozess nummer weiter geführt. Der Prozess Nr. AK.2020.00021 wird als dadurch erledigt abge schrieben. Und erkennt: 1.

1.1

I n Gutheissung der Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 1 7. Juni 2020 aufgehoben un d es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführer in keinen Schadenersatz zu leisten hat. 1.2

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Einsprache entscheid vom 2 5. Mai 2020 insoweit abgeändert, als der Beschwerdeführ er ver pflichtet wird, der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, Schaden ersatz im Umfang von Fr. 4 ' 613.70 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

E ine Partei entschädigung wird nicht zugesprochen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Da der Streitwert unter Fr. 30'000.-- liegt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde nach Art. 82 ff. in Ver bindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 2 BGG), wobei in der Beschwerde auszuführen ist, warum diese Voraussetzung erfüllt ist (Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG).

Soweit keine Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG zulässig ist, kann gegen diesen Entscheid innert der gleichen Frist von 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht die sub sidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Gerügt werden kann nach Art 116 BGG die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten.

Werden sowohl die Beschwerde als auch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde erho ben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Die Fristen stehen während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin Arnold GramignaStadler