Sachverhalt
1.
Die Y.___
mit Sitz in Z.___ war der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich , Ausgleichs kasse, als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen und rechnete mit ihr die paritätischen und FAK-Beiträge ab ( vgl. etwa Urk. 6/383/9-20).
Am 25. Oktober 2016 stellte das Betreibungsamt A.___ der Ausgleichskasse, welche die Y.___ wegen ausstehender Sozialversicherungsbeiträge (inklusive Nebenkosten) betrieben hatte, drei Verlustscheine im Sinne von Art. 115 Abs. 1 und Art. 149 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) aus (Urk. 6/299-301; vgl. auch Urk. 6/311-315).
Mit Urteil vom 12. Dezember 2016 eröffnete die Konkursrichterin des Bezirksge richts B.___ über die Gesellschaft den Konkurs; am 17. März 2017 wurde das Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt (Urk. 8).
Mit Verfügung vom 30. November 2018 (Urk. 6/ 374/1-3 ) verpflichtete die Aus gleichskasse
X.___ , den ehemaligen Gesellschafter und Geschäftsführer der Konkursitin zur Bezahlung von Schadenersatz für entgangene Beiträge in der Höhe von Fr. 43'645.75 (vgl. auch Urk. 6/375-376). Die dagegen von X.___ mit Eingabe vom 17. Januar 2019 (Urk. 6/380) erhobene Einsprache hiess die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 23. Mai 2019 (Urk. 2) teilweise gut und reduzierte die geforderte Schadenersatzsumme auf Fr. 38'846.70. 2.
Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 21. Juni 2019 (Urk. 1) Be schwerde mit dem sinngemäss Antrag, es sei der angefochtene Einspracheent scheid aufzuheben. In ihrer Beschwerdeantwort vom 27. August 2019 (Urk. 5) schloss die Ausglei c hskasse auf Abweisung der Beschwerde, was X.___ mit Verfügung vom 29. August 2019 (Urk. 7) zur Kenntnis gebracht wurde. Von Amtes wegen wurde ein Handelsregisterauszug der Y.___ beigezogen (Urk. 8).
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforder lich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenver sicherung (AHVG) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrläs sige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zufügt, die sen zu ersetzen. Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch (Art. 52 Abs. 2 AHVG).
Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Bestim mungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- (Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung), Erwerbsersatz- (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutter schaft) und Arbeitslosenversicherungsbeiträge (Art. 6 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung) so wie auf jene an die Familienausgleichskassen (FAK) gemäss dem Bundesgesetz über die Familienzulagen (Art. 25 lit . c). 1.2 1.2.1
Der Schaden gilt als eingetreten, sobald anzunehmen ist, dass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben werden können (BGE 126 V 443 E. 3a, 121 III 382 E. 3bb, 388 E. 3a, je mit Hinweisen). Dies trifft dann zu, wenn die Beiträge im Sinne von Art. 16 Abs. 1 AHVG verwirkt sind (vgl. beispielsweise BGE 112 V 156, 98 V 26) oder wenn ihre Entrichtung wegen Zahlungsunfähigkeit des beitrags pflichtigen Arbeitgebers nicht mehr möglich ist (vgl. beispielsweise BGE 121 V 234, 240). Im ersten Fall gilt der Scha den als eingetreten, sobald die Beiträge verwirkt sind (BGE 123 V 12 E. 5b, 170 E. 2a, 112 V 156 E. 2, 108 V 189 E. 2d, je mit Hinweisen). Im zweiten Fall gilt der Scha denseintritt als erfolgt, sobald die Beiträge wegen der Zahlungsunfähig keit des Arbeitgebers nicht mehr im ordent lichen Verfahren nach Art. 14 ff. AHVG erhoben werden kön nen (BGE 123 V 12 E. 5b, 170 E. 2a, 121 III 382 E. 3bb, 113 V 256, 112 V 156 E. 2). 1.2.2
Der Schadenersatzanspruch verjährt zwei Jahre, nachdem die zuständige Aus gleichskasse vom Schaden Kenntnis erhalten hat, jedenfalls fünf Jahre nach Ein tritt des Schadens. Diese Fristen können unterbrochen werden. Der Arbeitgeber kann auf die Einrede der Verjährung verzichten (Art. 52 Abs. 3 AHVG; vgl. auch BGE 131 V 4 oben). 1.2.3
Der Schaden gilt als eingetreten, sobald anzunehmen ist, dass die geschul de ten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben werden können (BGE 126 V 443 E. 3a mit Hinweisen). Dies trifft im zweiten Fall dann zu, wenn die Beiträge wegen der Zahlungsunfähigkeit des Arbeit gebers nicht mehr im Verfahren nach Art. 14 ff. AHVG erhoben werden können (BGE 123 V 12 E. 5b, 112 V 156 E. 2; ZAK 1990 S. 287 E. 3b/ aa ).
Eine solche tatsächliche Uneinbringlichkeit und damit ein Schaden liegt vor, wenn die Ausgleichskasse in der gegen den Arbeitgeber eingeleiteten Betreibung auf Pfändung vollständig zu Verlust gekommen ist. Der Pfändungsverlustschein gemäss Art. 115 Abs. 1 in Verbin dung mit Art. 149 SchKG, welcher den Schaden grund sätzlich und in masslicher Hinsicht fest umschreibt, manifestiert, dass der Arbeitgeber seine Beitragspflicht nicht erfüllt hat und damit realistischerweise auch der Scha dener satzpflicht nach Art. 52 Abs. 1 AHVG nicht nachkommen kann. Deshalb steht vom Zeitpunkt der Ausstellung des Pfändungsverlustscheines an ein er Belangung der subsidiär haft baren Organe nichts im Wege. In diesem Moment hat die Ausgleichskasse auch Kenntnis des Schadens, was die zweijäh rige Verjährungsfrist nach Art. 52 Abs. 3 AHVG in Gang setzt (BGE 113 V 256; SVR 2000 AHV Nr. 8; ZAK 1991 S. 125, 1988 S. 300). 1.3
Am 25. Oktober 2016 stellte das Betreibungsamt A.___
- wie erwähnt - der Beschwerdegegnerin drei Verlustscheine im Sinne von Art. 115 Abs. 1 in Verbin dung mit Art. 149 SchKG aus (Urk. 6/311-313). Aufgrund der Einträge im Akten verzeichnis (« Dok - Eing .-Datum») steht zweifelsfrei fest, dass diese Verlustscheine der Beschwerdegegnerin spätestens am 31. Oktober 2016 (Datum des Scans) zu gestellt worden waren.
Mit der Zustellung der Verlustscheine wurde die zweijäh rige Verjährungsfrist von Art. 52 Abs. 3 AHVG (spätestens am 31. Oktober 2016) ausgelöst. Und folglich lief die zweijährige Verjährungsfrist (spätestens) am
1. November 2018 ab.
Die Schadenersatzverfügung vom 30. November 2018 (Urk. 6/374) erweist sich somit als offensichtlich verspätet. Die von der Beschwerdegegnerin geltend ge machte Schadenersatzforderung ist verjährt.
Entgegen der offenbar in der Verfügung vom 30. November 2018 (Urk. 6/374) von der Beschwerdegegnerin implizit vertretenen Auffassung spielt vorliegend die Konkurseinstellung mangels Aktiven keine Rolle; fristauslösend war - wie ausgeführt - die bereits geraume Zeit davor erfolgte Zustellung von drei Verlust scheinen. 2.
Zusammenfassend ergibt sich, dass eine etwaige Schadenersatzforderung der Be schwerdegegnerin verjährt ist. Daraus folgt ohne Weiteres, dass die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 23. Mai 2019 er satzlos aufzuheben ist. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 23. Mai 2019 be treffend Schadenersatz aufgehoben. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubStocker
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 Die Y.___
mit Sitz in Z.___ war der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich , Ausgleichs kasse, als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen und rechnete mit ihr die paritätischen und FAK-Beiträge ab ( vgl. etwa Urk. 6/383/9-20).
Am 25. Oktober 2016 stellte das Betreibungsamt A.___ der Ausgleichskasse, welche die Y.___ wegen ausstehender Sozialversicherungsbeiträge (inklusive Nebenkosten) betrieben hatte, drei Verlustscheine im Sinne von Art. 115 Abs. 1 und Art. 149 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) aus (Urk. 6/299-301; vgl. auch Urk. 6/311-315).
Mit Urteil vom 12. Dezember 2016 eröffnete die Konkursrichterin des Bezirksge richts B.___ über die Gesellschaft den Konkurs; am 17. März 2017 wurde das Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt (Urk. 8).
Mit Verfügung vom 30. November 2018 (Urk. 6/ 374/1-3 ) verpflichtete die Aus gleichskasse
X.___ , den ehemaligen Gesellschafter und Geschäftsführer der Konkursitin zur Bezahlung von Schadenersatz für entgangene Beiträge in der Höhe von Fr. 43'645.75 (vgl. auch Urk. 6/375-376). Die dagegen von X.___ mit Eingabe vom 17. Januar 2019 (Urk. 6/380) erhobene Einsprache hiess die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 23. Mai 2019 (Urk. 2) teilweise gut und reduzierte die geforderte Schadenersatzsumme auf Fr. 38'846.70.
E. 1.1 Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenver sicherung (AHVG) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrläs sige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zufügt, die sen zu ersetzen. Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch (Art. 52 Abs. 2 AHVG).
Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Bestim mungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- (Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung), Erwerbsersatz- (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutter schaft) und Arbeitslosenversicherungsbeiträge (Art. 6 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung) so wie auf jene an die Familienausgleichskassen (FAK) gemäss dem Bundesgesetz über die Familienzulagen (Art. 25 lit . c).
E. 1.2.1 Der Schaden gilt als eingetreten, sobald anzunehmen ist, dass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben werden können (BGE 126 V 443 E. 3a, 121 III 382 E. 3bb, 388 E. 3a, je mit Hinweisen). Dies trifft dann zu, wenn die Beiträge im Sinne von Art. 16 Abs. 1 AHVG verwirkt sind (vgl. beispielsweise BGE 112 V 156, 98 V 26) oder wenn ihre Entrichtung wegen Zahlungsunfähigkeit des beitrags pflichtigen Arbeitgebers nicht mehr möglich ist (vgl. beispielsweise BGE 121 V 234, 240). Im ersten Fall gilt der Scha den als eingetreten, sobald die Beiträge verwirkt sind (BGE 123 V 12 E. 5b, 170 E. 2a, 112 V 156 E. 2, 108 V 189 E. 2d, je mit Hinweisen). Im zweiten Fall gilt der Scha denseintritt als erfolgt, sobald die Beiträge wegen der Zahlungsunfähig keit des Arbeitgebers nicht mehr im ordent lichen Verfahren nach Art. 14 ff. AHVG erhoben werden kön nen (BGE 123 V 12 E. 5b, 170 E. 2a, 121 III 382 E. 3bb, 113 V 256, 112 V 156 E. 2).
E. 1.2.2 Der Schadenersatzanspruch verjährt zwei Jahre, nachdem die zuständige Aus gleichskasse vom Schaden Kenntnis erhalten hat, jedenfalls fünf Jahre nach Ein tritt des Schadens. Diese Fristen können unterbrochen werden. Der Arbeitgeber kann auf die Einrede der Verjährung verzichten (Art. 52 Abs. 3 AHVG; vgl. auch BGE 131 V 4 oben).
E. 1.2.3 Der Schaden gilt als eingetreten, sobald anzunehmen ist, dass die geschul de ten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben werden können (BGE 126 V 443 E. 3a mit Hinweisen). Dies trifft im zweiten Fall dann zu, wenn die Beiträge wegen der Zahlungsunfähigkeit des Arbeit gebers nicht mehr im Verfahren nach Art. 14 ff. AHVG erhoben werden können (BGE 123 V 12 E. 5b, 112 V 156 E. 2; ZAK 1990 S. 287 E. 3b/ aa ).
Eine solche tatsächliche Uneinbringlichkeit und damit ein Schaden liegt vor, wenn die Ausgleichskasse in der gegen den Arbeitgeber eingeleiteten Betreibung auf Pfändung vollständig zu Verlust gekommen ist. Der Pfändungsverlustschein gemäss Art. 115 Abs. 1 in Verbin dung mit Art. 149 SchKG, welcher den Schaden grund sätzlich und in masslicher Hinsicht fest umschreibt, manifestiert, dass der Arbeitgeber seine Beitragspflicht nicht erfüllt hat und damit realistischerweise auch der Scha dener satzpflicht nach Art. 52 Abs. 1 AHVG nicht nachkommen kann. Deshalb steht vom Zeitpunkt der Ausstellung des Pfändungsverlustscheines an ein er Belangung der subsidiär haft baren Organe nichts im Wege. In diesem Moment hat die Ausgleichskasse auch Kenntnis des Schadens, was die zweijäh rige Verjährungsfrist nach Art. 52 Abs. 3 AHVG in Gang setzt (BGE 113 V 256; SVR 2000 AHV Nr. 8; ZAK 1991 S. 125, 1988 S. 300).
E. 1.3 Am 25. Oktober 2016 stellte das Betreibungsamt A.___
- wie erwähnt - der Beschwerdegegnerin drei Verlustscheine im Sinne von Art. 115 Abs. 1 in Verbin dung mit Art. 149 SchKG aus (Urk. 6/311-313). Aufgrund der Einträge im Akten verzeichnis (« Dok - Eing .-Datum») steht zweifelsfrei fest, dass diese Verlustscheine der Beschwerdegegnerin spätestens am 31. Oktober 2016 (Datum des Scans) zu gestellt worden waren.
Mit der Zustellung der Verlustscheine wurde die zweijäh rige Verjährungsfrist von Art. 52 Abs. 3 AHVG (spätestens am 31. Oktober 2016) ausgelöst. Und folglich lief die zweijährige Verjährungsfrist (spätestens) am
1. November 2018 ab.
Die Schadenersatzverfügung vom 30. November 2018 (Urk. 6/374) erweist sich somit als offensichtlich verspätet. Die von der Beschwerdegegnerin geltend ge machte Schadenersatzforderung ist verjährt.
Entgegen der offenbar in der Verfügung vom 30. November 2018 (Urk. 6/374) von der Beschwerdegegnerin implizit vertretenen Auffassung spielt vorliegend die Konkurseinstellung mangels Aktiven keine Rolle; fristauslösend war - wie ausgeführt - die bereits geraume Zeit davor erfolgte Zustellung von drei Verlust scheinen.
E. 2 Das Verfahren ist kostenlos.
E. 3 Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen
E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubStocker
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AK.2019.00023
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Ersatzrichterin Tanner Imfeld Gerichtsschreiber Stocker Urteil vom 30. März 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Die Y.___
mit Sitz in Z.___ war der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich , Ausgleichs kasse, als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen und rechnete mit ihr die paritätischen und FAK-Beiträge ab ( vgl. etwa Urk. 6/383/9-20).
Am 25. Oktober 2016 stellte das Betreibungsamt A.___ der Ausgleichskasse, welche die Y.___ wegen ausstehender Sozialversicherungsbeiträge (inklusive Nebenkosten) betrieben hatte, drei Verlustscheine im Sinne von Art. 115 Abs. 1 und Art. 149 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) aus (Urk. 6/299-301; vgl. auch Urk. 6/311-315).
Mit Urteil vom 12. Dezember 2016 eröffnete die Konkursrichterin des Bezirksge richts B.___ über die Gesellschaft den Konkurs; am 17. März 2017 wurde das Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt (Urk. 8).
Mit Verfügung vom 30. November 2018 (Urk. 6/ 374/1-3 ) verpflichtete die Aus gleichskasse
X.___ , den ehemaligen Gesellschafter und Geschäftsführer der Konkursitin zur Bezahlung von Schadenersatz für entgangene Beiträge in der Höhe von Fr. 43'645.75 (vgl. auch Urk. 6/375-376). Die dagegen von X.___ mit Eingabe vom 17. Januar 2019 (Urk. 6/380) erhobene Einsprache hiess die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 23. Mai 2019 (Urk. 2) teilweise gut und reduzierte die geforderte Schadenersatzsumme auf Fr. 38'846.70. 2.
Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 21. Juni 2019 (Urk. 1) Be schwerde mit dem sinngemäss Antrag, es sei der angefochtene Einspracheent scheid aufzuheben. In ihrer Beschwerdeantwort vom 27. August 2019 (Urk. 5) schloss die Ausglei c hskasse auf Abweisung der Beschwerde, was X.___ mit Verfügung vom 29. August 2019 (Urk. 7) zur Kenntnis gebracht wurde. Von Amtes wegen wurde ein Handelsregisterauszug der Y.___ beigezogen (Urk. 8).
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforder lich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenver sicherung (AHVG) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrläs sige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zufügt, die sen zu ersetzen. Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch (Art. 52 Abs. 2 AHVG).
Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Bestim mungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- (Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung), Erwerbsersatz- (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutter schaft) und Arbeitslosenversicherungsbeiträge (Art. 6 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung) so wie auf jene an die Familienausgleichskassen (FAK) gemäss dem Bundesgesetz über die Familienzulagen (Art. 25 lit . c). 1.2 1.2.1
Der Schaden gilt als eingetreten, sobald anzunehmen ist, dass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben werden können (BGE 126 V 443 E. 3a, 121 III 382 E. 3bb, 388 E. 3a, je mit Hinweisen). Dies trifft dann zu, wenn die Beiträge im Sinne von Art. 16 Abs. 1 AHVG verwirkt sind (vgl. beispielsweise BGE 112 V 156, 98 V 26) oder wenn ihre Entrichtung wegen Zahlungsunfähigkeit des beitrags pflichtigen Arbeitgebers nicht mehr möglich ist (vgl. beispielsweise BGE 121 V 234, 240). Im ersten Fall gilt der Scha den als eingetreten, sobald die Beiträge verwirkt sind (BGE 123 V 12 E. 5b, 170 E. 2a, 112 V 156 E. 2, 108 V 189 E. 2d, je mit Hinweisen). Im zweiten Fall gilt der Scha denseintritt als erfolgt, sobald die Beiträge wegen der Zahlungsunfähig keit des Arbeitgebers nicht mehr im ordent lichen Verfahren nach Art. 14 ff. AHVG erhoben werden kön nen (BGE 123 V 12 E. 5b, 170 E. 2a, 121 III 382 E. 3bb, 113 V 256, 112 V 156 E. 2). 1.2.2
Der Schadenersatzanspruch verjährt zwei Jahre, nachdem die zuständige Aus gleichskasse vom Schaden Kenntnis erhalten hat, jedenfalls fünf Jahre nach Ein tritt des Schadens. Diese Fristen können unterbrochen werden. Der Arbeitgeber kann auf die Einrede der Verjährung verzichten (Art. 52 Abs. 3 AHVG; vgl. auch BGE 131 V 4 oben). 1.2.3
Der Schaden gilt als eingetreten, sobald anzunehmen ist, dass die geschul de ten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben werden können (BGE 126 V 443 E. 3a mit Hinweisen). Dies trifft im zweiten Fall dann zu, wenn die Beiträge wegen der Zahlungsunfähigkeit des Arbeit gebers nicht mehr im Verfahren nach Art. 14 ff. AHVG erhoben werden können (BGE 123 V 12 E. 5b, 112 V 156 E. 2; ZAK 1990 S. 287 E. 3b/ aa ).
Eine solche tatsächliche Uneinbringlichkeit und damit ein Schaden liegt vor, wenn die Ausgleichskasse in der gegen den Arbeitgeber eingeleiteten Betreibung auf Pfändung vollständig zu Verlust gekommen ist. Der Pfändungsverlustschein gemäss Art. 115 Abs. 1 in Verbin dung mit Art. 149 SchKG, welcher den Schaden grund sätzlich und in masslicher Hinsicht fest umschreibt, manifestiert, dass der Arbeitgeber seine Beitragspflicht nicht erfüllt hat und damit realistischerweise auch der Scha dener satzpflicht nach Art. 52 Abs. 1 AHVG nicht nachkommen kann. Deshalb steht vom Zeitpunkt der Ausstellung des Pfändungsverlustscheines an ein er Belangung der subsidiär haft baren Organe nichts im Wege. In diesem Moment hat die Ausgleichskasse auch Kenntnis des Schadens, was die zweijäh rige Verjährungsfrist nach Art. 52 Abs. 3 AHVG in Gang setzt (BGE 113 V 256; SVR 2000 AHV Nr. 8; ZAK 1991 S. 125, 1988 S. 300). 1.3
Am 25. Oktober 2016 stellte das Betreibungsamt A.___
- wie erwähnt - der Beschwerdegegnerin drei Verlustscheine im Sinne von Art. 115 Abs. 1 in Verbin dung mit Art. 149 SchKG aus (Urk. 6/311-313). Aufgrund der Einträge im Akten verzeichnis (« Dok - Eing .-Datum») steht zweifelsfrei fest, dass diese Verlustscheine der Beschwerdegegnerin spätestens am 31. Oktober 2016 (Datum des Scans) zu gestellt worden waren.
Mit der Zustellung der Verlustscheine wurde die zweijäh rige Verjährungsfrist von Art. 52 Abs. 3 AHVG (spätestens am 31. Oktober 2016) ausgelöst. Und folglich lief die zweijährige Verjährungsfrist (spätestens) am
1. November 2018 ab.
Die Schadenersatzverfügung vom 30. November 2018 (Urk. 6/374) erweist sich somit als offensichtlich verspätet. Die von der Beschwerdegegnerin geltend ge machte Schadenersatzforderung ist verjährt.
Entgegen der offenbar in der Verfügung vom 30. November 2018 (Urk. 6/374) von der Beschwerdegegnerin implizit vertretenen Auffassung spielt vorliegend die Konkurseinstellung mangels Aktiven keine Rolle; fristauslösend war - wie ausgeführt - die bereits geraume Zeit davor erfolgte Zustellung von drei Verlust scheinen. 2.
Zusammenfassend ergibt sich, dass eine etwaige Schadenersatzforderung der Be schwerdegegnerin verjährt ist. Daraus folgt ohne Weiteres, dass die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 23. Mai 2019 er satzlos aufzuheben ist. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 23. Mai 2019 be treffend Schadenersatz aufgehoben. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubStocker