Sachverhalt
1.
Die B.___ war der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Aus gleichskasse, als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen. Im Han dels register des Kantons Zürich waren X.___ (vom 23. Januar 2013 bis 29. Januar 2014), Y.___ (vom 16. Mai 2014 bis 16. Januar 2015), Z.___ (vom 16. Januar bis 16. Juni 2015) und A.___ (von 16. Juni 2015 bis 4. Februar 2016) als Mitglieder des Verwaltungsrates der B.___ eingetragen (Urk. 9/166). Mit Urteil vom 12. Januar 2016 eröffnete der Kon kurs richter des Bezirksgerichts Dielsdorf den Konkurs über die Gesellschaft. Das Kon kursverfahren wurde mit Urteil desselben Richters vom 16. März 2016 mangels Aktiven eingestellt (Urk. 9/166). Die Forderung der Ausgleichskasse für paritä tische Lohn- und FAK-Beiträge sowie Verwaltungs kosten, Verzugszinsen und Gebühren in der Höhe von total Fr. 39‘427.-- blieb unbezahlt (vgl. Urk. 9/155/4, Urk. 9/155/17).
Mit Verfügungen vom 17. Oktober 2016 forderte die Ausgleichskasse von X.___ , Y.___ , Z.___ und A.___ Schadenersatz für ihr ent gangene Sozialversicherungsbeiträge und Nebenkosten (Urk. 9/155/4-15). Von X.___ verlangte sie Schadenersatz im Umfang von Fr. 6‘955.10, weil er bereits am 29. Januar 2014 aus dem Verwaltungsrat der Konkursitin ausge schieden sei (Urk. 9/155/4). Bezüglich dieses Schadens im Betrag von Fr. 6‘955.10 (unbezahlt gebliebene Lohnbeiträge für die Zeit von Juni bis Okto ber 2013 und Nebenkosten, vgl. Urk. 2 S. 2, Urk. 9/155/19) wurden die anderen ehe mali gen Ver waltungsräte der B.___ als Solidarhafter ebenfalls ins Recht gefasst (vgl. Urk. 9/155/4-15). Gegen die ihn betreffende Verfügung erhob X.___ am 25. Oktober 2016 Einsprache (Urk. 9/156). Mit einer undatier ten, bei der Aus gleichskasse am 14. November 2016 eingegangen Eingabe erhob Y.___ eben falls Einsprache (Urk. 9/157, Urk. 9/159/1). Die Aus gleichskasse hiess letztere Ein sprache mit Entscheid vom 21. Februar 2017 teil weise gut und reduzierte ihre Schadenersatzforderung gegenüber Y.___ (Urk. 9/159). Mit Einsprache ent scheid vom selben Tag hiess sie sodann die Einsprache von X.___ teilweise gut und stellte fest, dass dieser Schadenersatz in der Höhe von Fr. 6‘691.90 zu leisten habe (Urk. 2). 2
Gegen diesen Einspracheentscheid erhob X.___ am 24. März 2017 Be schwerde und beantragte sinngemäss dessen Aufhebung (Urk. 1). Am 3. Mai 2017 erstattete die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeantwort (Urk. 8, unter Beilage der Kassenakten [Urk. 9/1-166]).
Mit Verfügung vom 8. Mai 2017 wurden Y.___ , Z.___ und A.___ zum Prozess beigeladen und dem Beschwerdeführer das Doppel der Be s chwerdeantwort vom 3. Mai 2017 ( Urk.
8) zur Kenntnisnahme zugestellt ( Urk. 10) .
Der Beschwerdeführer reic h te am 6. Juni 2017 eine Stellungnahme zur Be schwer deantwort vom 3. Mai 2017 ( Urk.
8) e i n ( Urk. 13).
Die Beigeladenen liessen sich innert der mit Verfügung vom 8. Mai 2017 ange setzten Frist nicht vernehmen, wovon die übrigen Verfahrensbeteiligten mit Ver fügung vom 1 7. Juli 2017 in Kenntnis gesetzt wurden. Mit derselben Verfügung wurde der Beschwerdegegnerin und den Beigeladenen je eine Kopie der Eingabe des Beschwerdeführers vom 6. Juni 2017 zugestellt ( Urk. 15). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt (vgl. Urk. 2) , fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständig keit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungs ge richt). 2 . 2 .1
Nach Art. 52 Abs. 1 AHVG hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grob fahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zufügt, diesen zu ersetzen. Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Ge schäftsführung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden soli darisch (Art. 52 Abs. 2 AHVG). 2.2
Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Bestim mungen sinngemäss Anwendung auf die Invaliden versicherungs
- (Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung), Erwerbsersatz- (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutter schaft) und Arbeitslosenversicherungsbeiträge (Art. 6 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung) sowie auf jene an die Familienausgleichskassen (FAK) gemäss dem Bundesgesetz über die Familienzulagen (Art. 25 lit . c). 3 .
3 .1
3 .1.1
Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschuldeter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 382 E. 3bb; vgl. auch BGE 109 V 95 oben, 108 V 189 E. 5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitgeberbeiträge zum massgeblichen Schaden (BGE 98 V 26 E. 5). 3 .1.2
Der Schaden gilt als eingetreten, sobald anzunehmen ist, dass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben werden können (BGE 126 V 443 E. 3a, 121 III 382 E. 3bb, 388 E. 3a, je mit Hinweisen). Dies trifft dann zu, wenn die Beiträge im Sinne von Art. 16 Abs. 1 AHVG verwirkt sind (vgl. beispielsweise BGE 112 V 156, 98 V 26) oder wenn ihre Entrichtung wegen Zahlungsunfähigkeit des beitrags pflichtigen Arbeitgebers nicht mehr mög lich ist (vgl. beispielsweise BGE 121 V 234, 240). Im ersten Fall gilt der Schaden als eingetreten, sobald die Beiträge verwirkt sind (BGE 123 V 12 E. 5b, 170 E. 2a, 112 V 156 E. 2, 108 V 189 E. 2d, je mit Hinweisen). Im zweiten Fall gilt der Scha denseintritt als erfolgt, sobald die Beiträge wegen der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht mehr im ordent lichen Verfahren nach Art. 14 ff. AHVG erhoben werden kön nen (BGE 123 V 12 E. 5b, 170 E. 2a, 121 III 382 E. 3bb, 113 V 256, 112 V 156 E. 2). 3.1.3
Die Ausgleichskasse hat die Schadenersatzforderung soweit zu substanziieren , dass sie überprüft werden kann. Der Forderungsbetrag ist zeitlich und masslich zu spezifizieren, also gestützt auf eine Beitragsübersicht zu behaupten, wie er sich zusammensetzt. Dabei genügt ein blosser Verweis auf die Beitragsübersicht, wenn der Gesamtbetrag ohne weiteres daraus ersichtlich ist. Trifft dies beispielsweise wegen widersprüchlicher Saldi, unterschiedlich datierter Buchungen, schwanken der Beiträge, Stornierungen oder Verrechnungen (z.B. mit Guthaben auf einem Überschusskonto) nicht zu, hat die Ausgleichskasse durch erläuternde Bezug nah me auf die Beitragsübersicht und andere von ihr eingereichte Akten darzutun, wie und gestützt worauf sie den Schadenersatzbetrag ermittelt hat. Es ist nicht Sache des kantonalen Versicherungsgerichts oder des Bundesgerichts, selbst in EDV-Ausdrucken und Abrechnungen nach denjenigen Positionen zu forschen, welche für die Beitragshöhe von Belang sind, und zu eruieren, wie der For de rungsbetrag doch ermittelt werden könnte. Wie detailliert die in der Bei trags über sicht enthaltenen Positionen zu belegen sind, hängt im Übrigen wesentlich davon ab, ob und inwieweit die ins Recht gefasste Person die Schaden ersatzforderung substanziiert , das heisst
masslich mit konkreten, nicht ohne weiteres widerleg baren Einwendungen bestreitet, oder sich aufgrund der Akten greifbare Anhalts punkte für Unrichtigkeiten ergeben (Urteile des Eidg . Ver siche rungsgerichts H 295/01 vom 2 0. August 2002 E. 4.3 und H 301/00 vom 1 3. Februar 2002 E. 2c; Urteil 9C_314/2008 vom 2 5. August 2008 E. 3.2 :
Urteil des Bundes gerichts 9C_325/2010 vom 10.
Dezember 2010 E. 7.1.1 mit weiteren Hinweisen ). 3.1.4
H at der Schuldner mehrere Schulden an denselben Gläubiger zu bezahlen, so ist er berechtigt, bei der Zahlung zu erklären, welche Schuld er tilgen will. Mangelt eine solche Erklärung, so wird die Zahlung auf diejenige Schuld angerechnet, die der Gläubiger in seiner Quittung bezeichnet, vorausgesetzt, das s der Schuldner nicht sofort Widerspruch erhebt ( Art. 86 Abs. 1 und 2 OR) . Liegt weder eine gültige Erklärung über die Tilgung noch eine Bezeichnung in der Quittung vor, ist eine Zahlung auf die fällige Schuld anzurechnen, unter mehreren fälligen auf diejenige Schuld, für die der Schuldner zuerst betrieben worden ist, und hat keine Betreibung stattgefunden, auf die früher verfallene ( Art. 87 Abs. 1 OR) . Diese Regelung ist nach der Rechtsprechung auch im Bereich der AHV
sinngemäss an wendbar. Demzufolge sind nacht rägliche Beitragszahlungen eines
Unter nehmens oder eines Selbständigerwerbenden vorab zur Tilgung der ältesten Aus stände zu ver wenden ( BGE
112 V 1 E. 3d S. 6; Urteile des Eidg . Versicherungs gerichts H
145/89 vom 7. August 1991 E. 6b, H 116/96 vom 2 0. Dezember 1996 E.
5, H
244/03 vom 8. Oktober 2004 E. 3.2 und H 232/04 vom 2. Februar 2006 E.
2.2 ;
Urteil des Bundes gerichts 9C_325/2010 vom 10.
Dezember 2010 E.
7.1.2 mit weiteren Hinweisen; vgl. Urteil des Eidg . Versicherungsgerichts H 118/05 vom 30.
Januar 2006 E. 4.2 ).
Diese An rechnungsgrundsätze finden sodann dann keine Anwendung, wenn es sich bei den fraglichen Zahlungen um Erlöse aus betreibungsrechtlichen Ver fah ren, welche der Ausgleichskasse direkt vom Betreibungssamt überwiesen wurden, handelt. Diesfalls ist für eine Anrechnungsvermutung nach Art. 87 OR oder eine An rechnungserklärung nach Art. 86 OR (vgl. zum Erklärungsrecht im Rahmen des AHV-Beitragsverfahrens im Sinne von Art. 86 Abs. 1 OR: SVR 2000 AHV Nr. 13 S. 43 und Urteil des Eidg . Versicherungsgerichts H 118/05 vom 3 0. Januar 2006 E. 4.2) kein Raum, da der Pfändungserlös auf die in der jeweiligen Pfän dungsgruppe vereinten Pfändungsforderungen aufzuteilen ist (Urteil des Eidg . Versicherungsgerichts H
244/03 vom 8. Oktober 2004 E. 3.2; Urteil des Sozial versicherungsgerichts des Kantons Zürich AK.2006.00069 vom 3 1. Mai
2008 E.
2.5.2). 3.2
3.2.1
Mit Verfügung vom 17 . Oktober 2016 machte die Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer eine Schadenersatzforderung in der Höhe von total Fr. 6‘955 . 10 geltend (Urk. 9 / 1 5 5/4-5 ).
Mit angefochtenem Einspracheentscheid vom 2 1. Februar 2017 ( Urk. 2) reduzierte sie
ihre Schaden ersatzforderung auf Fr.
6‘691.90, weil der Beschwerdeführer nach seinem Austritt aus dem Ver wal tungsrat am 21.
Februar 2014 nicht mehr über das Vermögen der Ge sell schaft verfügen konnte und daher für die Mahnkosten vom 2 1. Februar 2014 (Fr.
20.--) und die Betreibungskosten vom 21.
Februar 2014 ( Fr. 103.30) und 2.
April 2014 (Fr.
139.90) nicht hafte ( Urk. 2 S. 2) .
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Konkursitin der Beschwerde geg nerin zwischen dem 1 9. Dezember 2013 und 8. Juli 2014 Zahlungen von total Fr. 11‘630.75 geleistet habe. Den Kassenakten könne nicht entnom men werden, weshalb die Beschwerde gegnerin diese Zahlungen an die Akonto beiträge für die Monate November 2013 bis Januar 2014, nicht aber an die “ältesten“ Beitrags schulden, die Akontobeiträge für das 3. Quartal 2013 (Juni bis Oktober 2013), angerechnet habe (Urk. 1 S. 3) . Die Beschwerdegegnerin führt in diesem Zusam menhang aus, dass die Höhe des Schadens im Betrag von Fr. 6‘691.90 aufgrund der Kassenakten ausgewiesen sei. Es handle sich um nicht bezahlte Akonto bei träge für die Monate Juni bis Oktober 2 01 3. Diese seien am 1 1. Oktober 2013 in Rechnung gestellt worden ( Urk. 8 S. 2). 3.2.2
Der Beschwerdeführer war vom 23. Januar 2013 bis 29. Januar 2014 als Verwal tungsrat der B.___ im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen ( Urk. 9/166 S.
2) . Zum Beleg für ihre Schadenersatzforderung gegenüber dem Beschwerdeführer ver weist die Beschwerdegegnerin auf den Konto-Auszug vom 12.
Oktober 2016 betreffend den Zeit raum vom 1. Januar 2013 bis 2 9. Januar 2014 ( Urk. 9/155/18-19) sowie
die Beitragsübersicht vom selben Tag ( Urk. 9/155/16-17). Bei der Durchsicht dieser Unterlagen fällt zunächst auf, dass
die Angaben zu den Lohnbeiträgen für das Jahr 2013 im Konto-Auszug nicht mit denjenigen in der Beitragsübersicht übereinstimmen. Des Weiteren lässt sich die von der Beschwerde gegnerin im Konto-Auszug vom 12. Oktober 2016 vor ge nom mene Verrechnung betragsmässig nicht nachvollziehen. Schliesslich ist dem Konto-Auszug und der Beitragsübersicht zu entnehmen, dass die von der Kon kursitin insgesamt geleisteten Zahlungen an sich zur Begleichung der ältesten Beitragsausstände für das Jahr 2013 und für den Januar 2014 - mithin für die Zeit als der Beschwerdeführer Verwaltungsrat war - ausgereicht hätten.
Darauf weist der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 2 4. März 2017 hin ( Urk. 1 S. 2-3). Er macht damit geltend, dass die Beschwerdegegnerin die nachträglichen Beitragszahlungen vorab zur Tilgung der ältesten Aus stände hätte verwenden
müssen . Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Beschwerdeantwort vom 3.
Mai 2017 ( Urk. 8) jedoch
nicht auf das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerde führers ein . Sie erklärte nicht, warum im Konto-Aus zug vom 1 2. Oktober 2016 die Lohnbeiträge für das dritte Quartal 2013 als teil weise unbezahlt geführt wurden, obschon die späteren Zahlungen der Konkursitin
gemäss den Angaben im Konto-Auszug und der Beitrags übersicht genügt hätten, um den Ausstand für das dritte Quartal 2013 durch Ver rechnung zu tilgen (vgl. Urk. 9/155/18-19) . Diese angeblich noch bestehenden Ausstände für das dritte Quartal 2013 macht e die Beschwerde gegnerin gegen über dem Beschwerdeführer nunmehr als Schaden geltend (vgl. den Konto-Auszug vom 12.
Oktober 2016 [ Urk. 9/155/19] sowie die Schadenersatzverfügung vom 17.
Oktober 2016 [ Urk. 9/155/4] ) .
Auch den Kass en akten ist keine Begründung zu entnehmen , weshalb die Beschwerde gegnerin bei der Verrechnung so vor ge gangen ist . Es ist kein sachlicher Grund ersichtlich, weshalb die Aus stände für das dritte Quartal 2013, welche gemäss dem Konto-Auszug vom 12.
Oktober 2016 die ältesten Schulden der Konkursitin bei der Be schwerdegegnerin waren (Urk. 9/155/18), nicht mit den späteren Zahlungen der Konkursitin verrechnet wurden.
Nur so konnte die Beschwerde gegnerin gegen über dem Beschwerde führer überhaupt ein en Schaden geltend machen. Es geht jedoch nicht an, die Ver rechnung von Beitragszahlungen so durchzuführen, dass die Beschwerdegegnerin einen ihr beliebigen ehemaligen Verwaltungsrat auch noch
belangen kann , weil sie sich
so von der
Durchsetzung ihrer Schadenersatz forderung mehr Erfolg ver spricht. Mit anderen Worten kann die Beschwerde geg nerin die Beitragsausstände nicht so festlegen, dass sie aus dem Kreis der ehe ma ligen Verwaltungsräte für den Schadenersatz die für sie güns tigste Wahl treffen kann. Es ist aber davon auszugehen, dass die Beschwerde gegnerin vorliegend so vorgegangen ist, zumal keine andere Erklärung für das Vorgehen bei der Verrechnung der nach träglichen Zah lungen der Konkursitin durch die Beschwer degegnerin geltend ge macht wurde und auch nicht s
Anderes ersichtlich ist. 4.
Nach dem Gesagten bestünde daher kein Schaden für welche n der Beschwer de führer gestützt auf Art. 52 Abs. 2 AHVG haftbar gemacht werden könnte, wenn die Beschwerdegegnerin die nachträglichen Zahlungen der Konkursitin auf die ältesten Forderungsausstände angerechnet hätte.
Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 2 1. Februar 2017 ( Urk.
2) aufzuheben. Der Einzelrichter erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialver siche rungs anstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, vom 2 1. Februar 2017 aufgehoben , und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer keinen Schadenersatz für entgangene Bei träge schuldet . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Y.___ - Z.___ - A.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Da der Streitwert unter Fr. 30'000.-- liegt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde nach Art. 82 ff. in Ver bindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 2 BGG), wobei in der Beschwerde auszuführen ist, warum diese Voraussetzung erfüllt ist (Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG).
Soweit keine Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG zulässig ist, kann gegen diesen Entscheid innert der gleichen Frist von 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht die subsi diäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Gerügt werden kann nach Art 116 BGG die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten.
Werden sowohl die Beschwerde als auch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben , sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Die Fristen stehen während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber VogelHübscher
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 Die B.___ war der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Aus gleichskasse, als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen. Im Han dels register des Kantons Zürich waren X.___ (vom 23. Januar 2013 bis 29. Januar 2014), Y.___ (vom 16. Mai 2014 bis 16. Januar 2015), Z.___ (vom 16. Januar bis 16. Juni 2015) und A.___ (von 16. Juni 2015 bis 4. Februar 2016) als Mitglieder des Verwaltungsrates der B.___ eingetragen (Urk. 9/166). Mit Urteil vom 12. Januar 2016 eröffnete der Kon kurs richter des Bezirksgerichts Dielsdorf den Konkurs über die Gesellschaft. Das Kon kursverfahren wurde mit Urteil desselben Richters vom 16. März 2016 mangels Aktiven eingestellt (Urk. 9/166). Die Forderung der Ausgleichskasse für paritä tische Lohn- und FAK-Beiträge sowie Verwaltungs kosten, Verzugszinsen und Gebühren in der Höhe von total Fr. 39‘427.-- blieb unbezahlt (vgl. Urk. 9/155/4, Urk. 9/155/17).
Mit Verfügungen vom 17. Oktober 2016 forderte die Ausgleichskasse von X.___ , Y.___ , Z.___ und A.___ Schadenersatz für ihr ent gangene Sozialversicherungsbeiträge und Nebenkosten (Urk. 9/155/4-15). Von X.___ verlangte sie Schadenersatz im Umfang von Fr. 6‘955.10, weil er bereits am 29. Januar 2014 aus dem Verwaltungsrat der Konkursitin ausge schieden sei (Urk. 9/155/4). Bezüglich dieses Schadens im Betrag von Fr. 6‘955.10 (unbezahlt gebliebene Lohnbeiträge für die Zeit von Juni bis Okto ber 2013 und Nebenkosten, vgl. Urk. 2 S. 2, Urk. 9/155/19) wurden die anderen ehe mali gen Ver waltungsräte der B.___ als Solidarhafter ebenfalls ins Recht gefasst (vgl. Urk. 9/155/4-15). Gegen die ihn betreffende Verfügung erhob X.___ am 25. Oktober 2016 Einsprache (Urk. 9/156). Mit einer undatier ten, bei der Aus gleichskasse am 14. November 2016 eingegangen Eingabe erhob Y.___ eben falls Einsprache (Urk. 9/157, Urk. 9/159/1). Die Aus gleichskasse hiess letztere Ein sprache mit Entscheid vom 21. Februar 2017 teil weise gut und reduzierte ihre Schadenersatzforderung gegenüber Y.___ (Urk. 9/159). Mit Einsprache ent scheid vom selben Tag hiess sie sodann die Einsprache von X.___ teilweise gut und stellte fest, dass dieser Schadenersatz in der Höhe von Fr. 6‘691.90 zu leisten habe (Urk. 2).
E. 2 Gegen diesen Einspracheentscheid erhob X.___ am 24. März 2017 Be schwerde und beantragte sinngemäss dessen Aufhebung (Urk. 1). Am 3. Mai 2017 erstattete die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeantwort (Urk. 8, unter Beilage der Kassenakten [Urk. 9/1-166]).
Mit Verfügung vom 8. Mai 2017 wurden Y.___ , Z.___ und A.___ zum Prozess beigeladen und dem Beschwerdeführer das Doppel der Be s chwerdeantwort vom 3. Mai 2017 ( Urk.
8) zur Kenntnisnahme zugestellt ( Urk. 10) .
Der Beschwerdeführer reic h te am 6. Juni 2017 eine Stellungnahme zur Be schwer deantwort vom 3. Mai 2017 ( Urk.
8) e i n ( Urk. 13).
Die Beigeladenen liessen sich innert der mit Verfügung vom 8. Mai 2017 ange setzten Frist nicht vernehmen, wovon die übrigen Verfahrensbeteiligten mit Ver fügung vom 1 7. Juli 2017 in Kenntnis gesetzt wurden. Mit derselben Verfügung wurde der Beschwerdegegnerin und den Beigeladenen je eine Kopie der Eingabe des Beschwerdeführers vom 6. Juni 2017 zugestellt ( Urk. 15).
E. 2.2 ;
Urteil des Bundes gerichts 9C_325/2010 vom 10.
Dezember 2010 E.
7.1.2 mit weiteren Hinweisen; vgl. Urteil des Eidg . Versicherungsgerichts H 118/05 vom 30.
Januar 2006 E. 4.2 ).
Diese An rechnungsgrundsätze finden sodann dann keine Anwendung, wenn es sich bei den fraglichen Zahlungen um Erlöse aus betreibungsrechtlichen Ver fah ren, welche der Ausgleichskasse direkt vom Betreibungssamt überwiesen wurden, handelt. Diesfalls ist für eine Anrechnungsvermutung nach Art. 87 OR oder eine An rechnungserklärung nach Art. 86 OR (vgl. zum Erklärungsrecht im Rahmen des AHV-Beitragsverfahrens im Sinne von Art. 86 Abs. 1 OR: SVR 2000 AHV Nr. 13 S. 43 und Urteil des Eidg . Versicherungsgerichts H 118/05 vom 3 0. Januar 2006 E. 4.2) kein Raum, da der Pfändungserlös auf die in der jeweiligen Pfän dungsgruppe vereinten Pfändungsforderungen aufzuteilen ist (Urteil des Eidg . Versicherungsgerichts H
244/03 vom 8. Oktober 2004 E. 3.2; Urteil des Sozial versicherungsgerichts des Kantons Zürich AK.2006.00069 vom 3 1. Mai
2008 E.
2.5.2).
E. 3 .1.2
Der Schaden gilt als eingetreten, sobald anzunehmen ist, dass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben werden können (BGE 126 V 443 E. 3a, 121 III 382 E. 3bb, 388 E. 3a, je mit Hinweisen). Dies trifft dann zu, wenn die Beiträge im Sinne von Art. 16 Abs. 1 AHVG verwirkt sind (vgl. beispielsweise BGE 112 V 156, 98 V 26) oder wenn ihre Entrichtung wegen Zahlungsunfähigkeit des beitrags pflichtigen Arbeitgebers nicht mehr mög lich ist (vgl. beispielsweise BGE 121 V 234, 240). Im ersten Fall gilt der Schaden als eingetreten, sobald die Beiträge verwirkt sind (BGE 123 V 12 E. 5b, 170 E. 2a, 112 V 156 E. 2, 108 V 189 E. 2d, je mit Hinweisen). Im zweiten Fall gilt der Scha denseintritt als erfolgt, sobald die Beiträge wegen der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht mehr im ordent lichen Verfahren nach Art. 14 ff. AHVG erhoben werden kön nen (BGE 123 V 12 E. 5b, 170 E. 2a, 121 III 382 E. 3bb, 113 V 256, 112 V 156 E. 2). 3.1.3
Die Ausgleichskasse hat die Schadenersatzforderung soweit zu substanziieren , dass sie überprüft werden kann. Der Forderungsbetrag ist zeitlich und masslich zu spezifizieren, also gestützt auf eine Beitragsübersicht zu behaupten, wie er sich zusammensetzt. Dabei genügt ein blosser Verweis auf die Beitragsübersicht, wenn der Gesamtbetrag ohne weiteres daraus ersichtlich ist. Trifft dies beispielsweise wegen widersprüchlicher Saldi, unterschiedlich datierter Buchungen, schwanken der Beiträge, Stornierungen oder Verrechnungen (z.B. mit Guthaben auf einem Überschusskonto) nicht zu, hat die Ausgleichskasse durch erläuternde Bezug nah me auf die Beitragsübersicht und andere von ihr eingereichte Akten darzutun, wie und gestützt worauf sie den Schadenersatzbetrag ermittelt hat. Es ist nicht Sache des kantonalen Versicherungsgerichts oder des Bundesgerichts, selbst in EDV-Ausdrucken und Abrechnungen nach denjenigen Positionen zu forschen, welche für die Beitragshöhe von Belang sind, und zu eruieren, wie der For de rungsbetrag doch ermittelt werden könnte. Wie detailliert die in der Bei trags über sicht enthaltenen Positionen zu belegen sind, hängt im Übrigen wesentlich davon ab, ob und inwieweit die ins Recht gefasste Person die Schaden ersatzforderung substanziiert , das heisst
masslich mit konkreten, nicht ohne weiteres widerleg baren Einwendungen bestreitet, oder sich aufgrund der Akten greifbare Anhalts punkte für Unrichtigkeiten ergeben (Urteile des Eidg . Ver siche rungsgerichts H 295/01 vom 2 0. August 2002 E. 4.3 und H 301/00 vom 1 3. Februar 2002 E. 2c; Urteil 9C_314/2008 vom 2 5. August 2008 E. 3.2 :
Urteil des Bundes gerichts 9C_325/2010 vom 10.
Dezember 2010 E. 7.1.1 mit weiteren Hinweisen ). 3.1.4
H at der Schuldner mehrere Schulden an denselben Gläubiger zu bezahlen, so ist er berechtigt, bei der Zahlung zu erklären, welche Schuld er tilgen will. Mangelt eine solche Erklärung, so wird die Zahlung auf diejenige Schuld angerechnet, die der Gläubiger in seiner Quittung bezeichnet, vorausgesetzt, das s der Schuldner nicht sofort Widerspruch erhebt ( Art. 86 Abs. 1 und 2 OR) . Liegt weder eine gültige Erklärung über die Tilgung noch eine Bezeichnung in der Quittung vor, ist eine Zahlung auf die fällige Schuld anzurechnen, unter mehreren fälligen auf diejenige Schuld, für die der Schuldner zuerst betrieben worden ist, und hat keine Betreibung stattgefunden, auf die früher verfallene ( Art. 87 Abs. 1 OR) . Diese Regelung ist nach der Rechtsprechung auch im Bereich der AHV
sinngemäss an wendbar. Demzufolge sind nacht rägliche Beitragszahlungen eines
Unter nehmens oder eines Selbständigerwerbenden vorab zur Tilgung der ältesten Aus stände zu ver wenden ( BGE
112 V 1 E. 3d S. 6; Urteile des Eidg . Versicherungs gerichts H
145/89 vom 7. August 1991 E. 6b, H 116/96 vom 2 0. Dezember 1996 E.
5, H
244/03 vom 8. Oktober 2004 E. 3.2 und H 232/04 vom 2. Februar 2006 E.
E. 3.2.1 Mit Verfügung vom 17 . Oktober 2016 machte die Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer eine Schadenersatzforderung in der Höhe von total Fr. 6‘955 . 10 geltend (Urk. 9 / 1
E. 3.2.2 Der Beschwerdeführer war vom 23. Januar 2013 bis 29. Januar 2014 als Verwal tungsrat der B.___ im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen ( Urk. 9/166 S.
2) . Zum Beleg für ihre Schadenersatzforderung gegenüber dem Beschwerdeführer ver weist die Beschwerdegegnerin auf den Konto-Auszug vom 12.
Oktober 2016 betreffend den Zeit raum vom 1. Januar 2013 bis 2 9. Januar 2014 ( Urk. 9/155/18-19) sowie
die Beitragsübersicht vom selben Tag ( Urk. 9/155/16-17). Bei der Durchsicht dieser Unterlagen fällt zunächst auf, dass
die Angaben zu den Lohnbeiträgen für das Jahr 2013 im Konto-Auszug nicht mit denjenigen in der Beitragsübersicht übereinstimmen. Des Weiteren lässt sich die von der Beschwerde gegnerin im Konto-Auszug vom 12. Oktober 2016 vor ge nom mene Verrechnung betragsmässig nicht nachvollziehen. Schliesslich ist dem Konto-Auszug und der Beitragsübersicht zu entnehmen, dass die von der Kon kursitin insgesamt geleisteten Zahlungen an sich zur Begleichung der ältesten Beitragsausstände für das Jahr 2013 und für den Januar 2014 - mithin für die Zeit als der Beschwerdeführer Verwaltungsrat war - ausgereicht hätten.
Darauf weist der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 2 4. März 2017 hin ( Urk. 1 S. 2-3). Er macht damit geltend, dass die Beschwerdegegnerin die nachträglichen Beitragszahlungen vorab zur Tilgung der ältesten Aus stände hätte verwenden
müssen . Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Beschwerdeantwort vom 3.
Mai 2017 ( Urk. 8) jedoch
nicht auf das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerde führers ein . Sie erklärte nicht, warum im Konto-Aus zug vom 1 2. Oktober 2016 die Lohnbeiträge für das dritte Quartal 2013 als teil weise unbezahlt geführt wurden, obschon die späteren Zahlungen der Konkursitin
gemäss den Angaben im Konto-Auszug und der Beitrags übersicht genügt hätten, um den Ausstand für das dritte Quartal 2013 durch Ver rechnung zu tilgen (vgl. Urk. 9/155/18-19) . Diese angeblich noch bestehenden Ausstände für das dritte Quartal 2013 macht e die Beschwerde gegnerin gegen über dem Beschwerdeführer nunmehr als Schaden geltend (vgl. den Konto-Auszug vom 12.
Oktober 2016 [ Urk. 9/155/19] sowie die Schadenersatzverfügung vom 17.
Oktober 2016 [ Urk. 9/155/4] ) .
Auch den Kass en akten ist keine Begründung zu entnehmen , weshalb die Beschwerde gegnerin bei der Verrechnung so vor ge gangen ist . Es ist kein sachlicher Grund ersichtlich, weshalb die Aus stände für das dritte Quartal 2013, welche gemäss dem Konto-Auszug vom 12.
Oktober 2016 die ältesten Schulden der Konkursitin bei der Be schwerdegegnerin waren (Urk. 9/155/18), nicht mit den späteren Zahlungen der Konkursitin verrechnet wurden.
Nur so konnte die Beschwerde gegnerin gegen über dem Beschwerde führer überhaupt ein en Schaden geltend machen. Es geht jedoch nicht an, die Ver rechnung von Beitragszahlungen so durchzuführen, dass die Beschwerdegegnerin einen ihr beliebigen ehemaligen Verwaltungsrat auch noch
belangen kann , weil sie sich
so von der
Durchsetzung ihrer Schadenersatz forderung mehr Erfolg ver spricht. Mit anderen Worten kann die Beschwerde geg nerin die Beitragsausstände nicht so festlegen, dass sie aus dem Kreis der ehe ma ligen Verwaltungsräte für den Schadenersatz die für sie güns tigste Wahl treffen kann. Es ist aber davon auszugehen, dass die Beschwerde gegnerin vorliegend so vorgegangen ist, zumal keine andere Erklärung für das Vorgehen bei der Verrechnung der nach träglichen Zah lungen der Konkursitin durch die Beschwer degegnerin geltend ge macht wurde und auch nicht s
Anderes ersichtlich ist. 4.
Nach dem Gesagten bestünde daher kein Schaden für welche n der Beschwer de führer gestützt auf Art. 52 Abs. 2 AHVG haftbar gemacht werden könnte, wenn die Beschwerdegegnerin die nachträglichen Zahlungen der Konkursitin auf die ältesten Forderungsausstände angerechnet hätte.
Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 2 1. Februar 2017 ( Urk.
2) aufzuheben. Der Einzelrichter erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialver siche rungs anstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, vom 2 1. Februar 2017 aufgehoben , und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer keinen Schadenersatz für entgangene Bei träge schuldet . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Y.___ - Z.___ - A.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Da der Streitwert unter Fr. 30'000.-- liegt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde nach Art. 82 ff. in Ver bindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 2 BGG), wobei in der Beschwerde auszuführen ist, warum diese Voraussetzung erfüllt ist (Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG).
Soweit keine Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG zulässig ist, kann gegen diesen Entscheid innert der gleichen Frist von 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht die subsi diäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Gerügt werden kann nach Art 116 BGG die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten.
Werden sowohl die Beschwerde als auch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben , sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Die Fristen stehen während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber VogelHübscher
E. 5 5/4-5 ).
Mit angefochtenem Einspracheentscheid vom 2 1. Februar 2017 ( Urk. 2) reduzierte sie
ihre Schaden ersatzforderung auf Fr.
6‘691.90, weil der Beschwerdeführer nach seinem Austritt aus dem Ver wal tungsrat am 21.
Februar 2014 nicht mehr über das Vermögen der Ge sell schaft verfügen konnte und daher für die Mahnkosten vom 2 1. Februar 2014 (Fr.
20.--) und die Betreibungskosten vom 21.
Februar 2014 ( Fr. 103.30) und 2.
April 2014 (Fr.
139.90) nicht hafte ( Urk. 2 S. 2) .
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Konkursitin der Beschwerde geg nerin zwischen dem 1 9. Dezember 2013 und 8. Juli 2014 Zahlungen von total Fr. 11‘630.75 geleistet habe. Den Kassenakten könne nicht entnom men werden, weshalb die Beschwerde gegnerin diese Zahlungen an die Akonto beiträge für die Monate November 2013 bis Januar 2014, nicht aber an die “ältesten“ Beitrags schulden, die Akontobeiträge für das 3. Quartal 2013 (Juni bis Oktober 2013), angerechnet habe (Urk. 1 S. 3) . Die Beschwerdegegnerin führt in diesem Zusam menhang aus, dass die Höhe des Schadens im Betrag von Fr. 6‘691.90 aufgrund der Kassenakten ausgewiesen sei. Es handle sich um nicht bezahlte Akonto bei träge für die Monate Juni bis Oktober 2 01 3. Diese seien am 1 1. Oktober 2013 in Rechnung gestellt worden ( Urk.
E. 8 S. 2).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AK.2017.00012
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel als Einzelrichter Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom
31. Januar 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: 1.
Y.___ Beigeladener 2.
Z.___ Beigeladener 3.
A.___ Beigeladener Sachverhalt: 1.
Die B.___ war der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Aus gleichskasse, als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen. Im Han dels register des Kantons Zürich waren X.___ (vom 23. Januar 2013 bis 29. Januar 2014), Y.___ (vom 16. Mai 2014 bis 16. Januar 2015), Z.___ (vom 16. Januar bis 16. Juni 2015) und A.___ (von 16. Juni 2015 bis 4. Februar 2016) als Mitglieder des Verwaltungsrates der B.___ eingetragen (Urk. 9/166). Mit Urteil vom 12. Januar 2016 eröffnete der Kon kurs richter des Bezirksgerichts Dielsdorf den Konkurs über die Gesellschaft. Das Kon kursverfahren wurde mit Urteil desselben Richters vom 16. März 2016 mangels Aktiven eingestellt (Urk. 9/166). Die Forderung der Ausgleichskasse für paritä tische Lohn- und FAK-Beiträge sowie Verwaltungs kosten, Verzugszinsen und Gebühren in der Höhe von total Fr. 39‘427.-- blieb unbezahlt (vgl. Urk. 9/155/4, Urk. 9/155/17).
Mit Verfügungen vom 17. Oktober 2016 forderte die Ausgleichskasse von X.___ , Y.___ , Z.___ und A.___ Schadenersatz für ihr ent gangene Sozialversicherungsbeiträge und Nebenkosten (Urk. 9/155/4-15). Von X.___ verlangte sie Schadenersatz im Umfang von Fr. 6‘955.10, weil er bereits am 29. Januar 2014 aus dem Verwaltungsrat der Konkursitin ausge schieden sei (Urk. 9/155/4). Bezüglich dieses Schadens im Betrag von Fr. 6‘955.10 (unbezahlt gebliebene Lohnbeiträge für die Zeit von Juni bis Okto ber 2013 und Nebenkosten, vgl. Urk. 2 S. 2, Urk. 9/155/19) wurden die anderen ehe mali gen Ver waltungsräte der B.___ als Solidarhafter ebenfalls ins Recht gefasst (vgl. Urk. 9/155/4-15). Gegen die ihn betreffende Verfügung erhob X.___ am 25. Oktober 2016 Einsprache (Urk. 9/156). Mit einer undatier ten, bei der Aus gleichskasse am 14. November 2016 eingegangen Eingabe erhob Y.___ eben falls Einsprache (Urk. 9/157, Urk. 9/159/1). Die Aus gleichskasse hiess letztere Ein sprache mit Entscheid vom 21. Februar 2017 teil weise gut und reduzierte ihre Schadenersatzforderung gegenüber Y.___ (Urk. 9/159). Mit Einsprache ent scheid vom selben Tag hiess sie sodann die Einsprache von X.___ teilweise gut und stellte fest, dass dieser Schadenersatz in der Höhe von Fr. 6‘691.90 zu leisten habe (Urk. 2). 2
Gegen diesen Einspracheentscheid erhob X.___ am 24. März 2017 Be schwerde und beantragte sinngemäss dessen Aufhebung (Urk. 1). Am 3. Mai 2017 erstattete die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeantwort (Urk. 8, unter Beilage der Kassenakten [Urk. 9/1-166]).
Mit Verfügung vom 8. Mai 2017 wurden Y.___ , Z.___ und A.___ zum Prozess beigeladen und dem Beschwerdeführer das Doppel der Be s chwerdeantwort vom 3. Mai 2017 ( Urk.
8) zur Kenntnisnahme zugestellt ( Urk. 10) .
Der Beschwerdeführer reic h te am 6. Juni 2017 eine Stellungnahme zur Be schwer deantwort vom 3. Mai 2017 ( Urk.
8) e i n ( Urk. 13).
Die Beigeladenen liessen sich innert der mit Verfügung vom 8. Mai 2017 ange setzten Frist nicht vernehmen, wovon die übrigen Verfahrensbeteiligten mit Ver fügung vom 1 7. Juli 2017 in Kenntnis gesetzt wurden. Mit derselben Verfügung wurde der Beschwerdegegnerin und den Beigeladenen je eine Kopie der Eingabe des Beschwerdeführers vom 6. Juni 2017 zugestellt ( Urk. 15). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt (vgl. Urk. 2) , fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständig keit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungs ge richt). 2 . 2 .1
Nach Art. 52 Abs. 1 AHVG hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grob fahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zufügt, diesen zu ersetzen. Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Ge schäftsführung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden soli darisch (Art. 52 Abs. 2 AHVG). 2.2
Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Bestim mungen sinngemäss Anwendung auf die Invaliden versicherungs
- (Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung), Erwerbsersatz- (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutter schaft) und Arbeitslosenversicherungsbeiträge (Art. 6 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung) sowie auf jene an die Familienausgleichskassen (FAK) gemäss dem Bundesgesetz über die Familienzulagen (Art. 25 lit . c). 3 .
3 .1
3 .1.1
Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschuldeter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 382 E. 3bb; vgl. auch BGE 109 V 95 oben, 108 V 189 E. 5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitgeberbeiträge zum massgeblichen Schaden (BGE 98 V 26 E. 5). 3 .1.2
Der Schaden gilt als eingetreten, sobald anzunehmen ist, dass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben werden können (BGE 126 V 443 E. 3a, 121 III 382 E. 3bb, 388 E. 3a, je mit Hinweisen). Dies trifft dann zu, wenn die Beiträge im Sinne von Art. 16 Abs. 1 AHVG verwirkt sind (vgl. beispielsweise BGE 112 V 156, 98 V 26) oder wenn ihre Entrichtung wegen Zahlungsunfähigkeit des beitrags pflichtigen Arbeitgebers nicht mehr mög lich ist (vgl. beispielsweise BGE 121 V 234, 240). Im ersten Fall gilt der Schaden als eingetreten, sobald die Beiträge verwirkt sind (BGE 123 V 12 E. 5b, 170 E. 2a, 112 V 156 E. 2, 108 V 189 E. 2d, je mit Hinweisen). Im zweiten Fall gilt der Scha denseintritt als erfolgt, sobald die Beiträge wegen der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht mehr im ordent lichen Verfahren nach Art. 14 ff. AHVG erhoben werden kön nen (BGE 123 V 12 E. 5b, 170 E. 2a, 121 III 382 E. 3bb, 113 V 256, 112 V 156 E. 2). 3.1.3
Die Ausgleichskasse hat die Schadenersatzforderung soweit zu substanziieren , dass sie überprüft werden kann. Der Forderungsbetrag ist zeitlich und masslich zu spezifizieren, also gestützt auf eine Beitragsübersicht zu behaupten, wie er sich zusammensetzt. Dabei genügt ein blosser Verweis auf die Beitragsübersicht, wenn der Gesamtbetrag ohne weiteres daraus ersichtlich ist. Trifft dies beispielsweise wegen widersprüchlicher Saldi, unterschiedlich datierter Buchungen, schwanken der Beiträge, Stornierungen oder Verrechnungen (z.B. mit Guthaben auf einem Überschusskonto) nicht zu, hat die Ausgleichskasse durch erläuternde Bezug nah me auf die Beitragsübersicht und andere von ihr eingereichte Akten darzutun, wie und gestützt worauf sie den Schadenersatzbetrag ermittelt hat. Es ist nicht Sache des kantonalen Versicherungsgerichts oder des Bundesgerichts, selbst in EDV-Ausdrucken und Abrechnungen nach denjenigen Positionen zu forschen, welche für die Beitragshöhe von Belang sind, und zu eruieren, wie der For de rungsbetrag doch ermittelt werden könnte. Wie detailliert die in der Bei trags über sicht enthaltenen Positionen zu belegen sind, hängt im Übrigen wesentlich davon ab, ob und inwieweit die ins Recht gefasste Person die Schaden ersatzforderung substanziiert , das heisst
masslich mit konkreten, nicht ohne weiteres widerleg baren Einwendungen bestreitet, oder sich aufgrund der Akten greifbare Anhalts punkte für Unrichtigkeiten ergeben (Urteile des Eidg . Ver siche rungsgerichts H 295/01 vom 2 0. August 2002 E. 4.3 und H 301/00 vom 1 3. Februar 2002 E. 2c; Urteil 9C_314/2008 vom 2 5. August 2008 E. 3.2 :
Urteil des Bundes gerichts 9C_325/2010 vom 10.
Dezember 2010 E. 7.1.1 mit weiteren Hinweisen ). 3.1.4
H at der Schuldner mehrere Schulden an denselben Gläubiger zu bezahlen, so ist er berechtigt, bei der Zahlung zu erklären, welche Schuld er tilgen will. Mangelt eine solche Erklärung, so wird die Zahlung auf diejenige Schuld angerechnet, die der Gläubiger in seiner Quittung bezeichnet, vorausgesetzt, das s der Schuldner nicht sofort Widerspruch erhebt ( Art. 86 Abs. 1 und 2 OR) . Liegt weder eine gültige Erklärung über die Tilgung noch eine Bezeichnung in der Quittung vor, ist eine Zahlung auf die fällige Schuld anzurechnen, unter mehreren fälligen auf diejenige Schuld, für die der Schuldner zuerst betrieben worden ist, und hat keine Betreibung stattgefunden, auf die früher verfallene ( Art. 87 Abs. 1 OR) . Diese Regelung ist nach der Rechtsprechung auch im Bereich der AHV
sinngemäss an wendbar. Demzufolge sind nacht rägliche Beitragszahlungen eines
Unter nehmens oder eines Selbständigerwerbenden vorab zur Tilgung der ältesten Aus stände zu ver wenden ( BGE
112 V 1 E. 3d S. 6; Urteile des Eidg . Versicherungs gerichts H
145/89 vom 7. August 1991 E. 6b, H 116/96 vom 2 0. Dezember 1996 E.
5, H
244/03 vom 8. Oktober 2004 E. 3.2 und H 232/04 vom 2. Februar 2006 E.
2.2 ;
Urteil des Bundes gerichts 9C_325/2010 vom 10.
Dezember 2010 E.
7.1.2 mit weiteren Hinweisen; vgl. Urteil des Eidg . Versicherungsgerichts H 118/05 vom 30.
Januar 2006 E. 4.2 ).
Diese An rechnungsgrundsätze finden sodann dann keine Anwendung, wenn es sich bei den fraglichen Zahlungen um Erlöse aus betreibungsrechtlichen Ver fah ren, welche der Ausgleichskasse direkt vom Betreibungssamt überwiesen wurden, handelt. Diesfalls ist für eine Anrechnungsvermutung nach Art. 87 OR oder eine An rechnungserklärung nach Art. 86 OR (vgl. zum Erklärungsrecht im Rahmen des AHV-Beitragsverfahrens im Sinne von Art. 86 Abs. 1 OR: SVR 2000 AHV Nr. 13 S. 43 und Urteil des Eidg . Versicherungsgerichts H 118/05 vom 3 0. Januar 2006 E. 4.2) kein Raum, da der Pfändungserlös auf die in der jeweiligen Pfän dungsgruppe vereinten Pfändungsforderungen aufzuteilen ist (Urteil des Eidg . Versicherungsgerichts H
244/03 vom 8. Oktober 2004 E. 3.2; Urteil des Sozial versicherungsgerichts des Kantons Zürich AK.2006.00069 vom 3 1. Mai
2008 E.
2.5.2). 3.2
3.2.1
Mit Verfügung vom 17 . Oktober 2016 machte die Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer eine Schadenersatzforderung in der Höhe von total Fr. 6‘955 . 10 geltend (Urk. 9 / 1 5 5/4-5 ).
Mit angefochtenem Einspracheentscheid vom 2 1. Februar 2017 ( Urk. 2) reduzierte sie
ihre Schaden ersatzforderung auf Fr.
6‘691.90, weil der Beschwerdeführer nach seinem Austritt aus dem Ver wal tungsrat am 21.
Februar 2014 nicht mehr über das Vermögen der Ge sell schaft verfügen konnte und daher für die Mahnkosten vom 2 1. Februar 2014 (Fr.
20.--) und die Betreibungskosten vom 21.
Februar 2014 ( Fr. 103.30) und 2.
April 2014 (Fr.
139.90) nicht hafte ( Urk. 2 S. 2) .
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Konkursitin der Beschwerde geg nerin zwischen dem 1 9. Dezember 2013 und 8. Juli 2014 Zahlungen von total Fr. 11‘630.75 geleistet habe. Den Kassenakten könne nicht entnom men werden, weshalb die Beschwerde gegnerin diese Zahlungen an die Akonto beiträge für die Monate November 2013 bis Januar 2014, nicht aber an die “ältesten“ Beitrags schulden, die Akontobeiträge für das 3. Quartal 2013 (Juni bis Oktober 2013), angerechnet habe (Urk. 1 S. 3) . Die Beschwerdegegnerin führt in diesem Zusam menhang aus, dass die Höhe des Schadens im Betrag von Fr. 6‘691.90 aufgrund der Kassenakten ausgewiesen sei. Es handle sich um nicht bezahlte Akonto bei träge für die Monate Juni bis Oktober 2 01 3. Diese seien am 1 1. Oktober 2013 in Rechnung gestellt worden ( Urk. 8 S. 2). 3.2.2
Der Beschwerdeführer war vom 23. Januar 2013 bis 29. Januar 2014 als Verwal tungsrat der B.___ im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen ( Urk. 9/166 S.
2) . Zum Beleg für ihre Schadenersatzforderung gegenüber dem Beschwerdeführer ver weist die Beschwerdegegnerin auf den Konto-Auszug vom 12.
Oktober 2016 betreffend den Zeit raum vom 1. Januar 2013 bis 2 9. Januar 2014 ( Urk. 9/155/18-19) sowie
die Beitragsübersicht vom selben Tag ( Urk. 9/155/16-17). Bei der Durchsicht dieser Unterlagen fällt zunächst auf, dass
die Angaben zu den Lohnbeiträgen für das Jahr 2013 im Konto-Auszug nicht mit denjenigen in der Beitragsübersicht übereinstimmen. Des Weiteren lässt sich die von der Beschwerde gegnerin im Konto-Auszug vom 12. Oktober 2016 vor ge nom mene Verrechnung betragsmässig nicht nachvollziehen. Schliesslich ist dem Konto-Auszug und der Beitragsübersicht zu entnehmen, dass die von der Kon kursitin insgesamt geleisteten Zahlungen an sich zur Begleichung der ältesten Beitragsausstände für das Jahr 2013 und für den Januar 2014 - mithin für die Zeit als der Beschwerdeführer Verwaltungsrat war - ausgereicht hätten.
Darauf weist der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 2 4. März 2017 hin ( Urk. 1 S. 2-3). Er macht damit geltend, dass die Beschwerdegegnerin die nachträglichen Beitragszahlungen vorab zur Tilgung der ältesten Aus stände hätte verwenden
müssen . Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Beschwerdeantwort vom 3.
Mai 2017 ( Urk. 8) jedoch
nicht auf das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerde führers ein . Sie erklärte nicht, warum im Konto-Aus zug vom 1 2. Oktober 2016 die Lohnbeiträge für das dritte Quartal 2013 als teil weise unbezahlt geführt wurden, obschon die späteren Zahlungen der Konkursitin
gemäss den Angaben im Konto-Auszug und der Beitrags übersicht genügt hätten, um den Ausstand für das dritte Quartal 2013 durch Ver rechnung zu tilgen (vgl. Urk. 9/155/18-19) . Diese angeblich noch bestehenden Ausstände für das dritte Quartal 2013 macht e die Beschwerde gegnerin gegen über dem Beschwerdeführer nunmehr als Schaden geltend (vgl. den Konto-Auszug vom 12.
Oktober 2016 [ Urk. 9/155/19] sowie die Schadenersatzverfügung vom 17.
Oktober 2016 [ Urk. 9/155/4] ) .
Auch den Kass en akten ist keine Begründung zu entnehmen , weshalb die Beschwerde gegnerin bei der Verrechnung so vor ge gangen ist . Es ist kein sachlicher Grund ersichtlich, weshalb die Aus stände für das dritte Quartal 2013, welche gemäss dem Konto-Auszug vom 12.
Oktober 2016 die ältesten Schulden der Konkursitin bei der Be schwerdegegnerin waren (Urk. 9/155/18), nicht mit den späteren Zahlungen der Konkursitin verrechnet wurden.
Nur so konnte die Beschwerde gegnerin gegen über dem Beschwerde führer überhaupt ein en Schaden geltend machen. Es geht jedoch nicht an, die Ver rechnung von Beitragszahlungen so durchzuführen, dass die Beschwerdegegnerin einen ihr beliebigen ehemaligen Verwaltungsrat auch noch
belangen kann , weil sie sich
so von der
Durchsetzung ihrer Schadenersatz forderung mehr Erfolg ver spricht. Mit anderen Worten kann die Beschwerde geg nerin die Beitragsausstände nicht so festlegen, dass sie aus dem Kreis der ehe ma ligen Verwaltungsräte für den Schadenersatz die für sie güns tigste Wahl treffen kann. Es ist aber davon auszugehen, dass die Beschwerde gegnerin vorliegend so vorgegangen ist, zumal keine andere Erklärung für das Vorgehen bei der Verrechnung der nach träglichen Zah lungen der Konkursitin durch die Beschwer degegnerin geltend ge macht wurde und auch nicht s
Anderes ersichtlich ist. 4.
Nach dem Gesagten bestünde daher kein Schaden für welche n der Beschwer de führer gestützt auf Art. 52 Abs. 2 AHVG haftbar gemacht werden könnte, wenn die Beschwerdegegnerin die nachträglichen Zahlungen der Konkursitin auf die ältesten Forderungsausstände angerechnet hätte.
Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 2 1. Februar 2017 ( Urk.
2) aufzuheben. Der Einzelrichter erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialver siche rungs anstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, vom 2 1. Februar 2017 aufgehoben , und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer keinen Schadenersatz für entgangene Bei träge schuldet . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Y.___ - Z.___ - A.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Da der Streitwert unter Fr. 30'000.-- liegt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde nach Art. 82 ff. in Ver bindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 2 BGG), wobei in der Beschwerde auszuführen ist, warum diese Voraussetzung erfüllt ist (Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG).
Soweit keine Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG zulässig ist, kann gegen diesen Entscheid innert der gleichen Frist von 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht die subsi diäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Gerügt werden kann nach Art 116 BGG die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten.
Werden sowohl die Beschwerde als auch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben , sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Die Fristen stehen während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber VogelHübscher