Sachverhalt
1.
Der Verein Z.___ , gegründet 2007, betrieb mehrere Kindertagesstä tte n (vgl. Urk. 1/1 S. 4, Urk. 9 /65/1+4 , 9 /70 ). Im September 2012 verlegte er den Sitz vo n St. Gallen nach Winterthur. Ab
1. Januar 2013 war er der Ausgleichskasse des Kantons Zürich als beitragspflichtiger Arbeitgeber angeschlossen ( Urk. 9 /45-46, 25; vgl. auch Urk. 9 /63). Als Präsident des Vereins und einziges Vorstands mitglied amtete Y.___ . Zugleich war er Geschäftsführer mit Einzelun terschriftsberechtigung ( Urk. 1/ 1 S. 4 ,
Urk. 9 /61, 25). X.___ war ab Juni 2010 zu 20 % und ab 1. Januar 2011 in einem 60 % -Pensum als Abteilungsleiter mit besonderen Kompetenzen (Chef Administration) angestellt ( Urk. 22/29). In der Folge wurde er zum stellvertretenden Geschäftsführer mit Einzelunterschriftsbe rechtigung ernannt und als solcher per 1 4. September 2012 im Handelsregister eingetragen ( Urk. 1/ 1 S. 4 ,
Urk. 22/34).
Am 9. März 2015 wurde über den Verein de r Konkurs eröffnet, mangels Aktiven jedoch am 2 6. Ma i 2015 wieder eingestellt ( Urk. 25). Mit (zwei separaten)
Verfü gung en vom 8. Januar 2016 verpflichte te die Ausgleichskasse X.___ zu Schadenersatz für entgangene Sozialversicherungsbeiträge im Umfang von Fr. 265'266.10 und Y.___ im Umfang von Fr. 402'952.55 ( Urk. 9 /312-313). Daran hielt sie mit (zwei separaten) Einspracheentscheiden vom 2 8. Oktober 2016 fest ( Urk. 2, 11/2). 2.
Mit Eingabe vom 2. Dezember 2016 erhob X.___ (Beschwerdeführer 1) gegen den ihn betreffenden Einspracheentscheid Beschwerde und beantragte die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Entscheids, eventualiter eine angemes sene Herabsetzung der Schadenersatzforderung . In prozessualer Hinsicht ersuchte er um unen tgeltliche Rechtspflege ( Urk. 1/ 1 S . 2). Die Ausgleichskasse schloss mit Beschwerdeantwort vom 2 4. Januar 2017 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 8).
Y.___ (Beschwerdeführer 2) erhob ebenfalls mit Eingabe vom 2. De zember 2016 Beschwerde gegen den ihn betreffenden Einspracheentscheid und beantragte die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Entscheids, eventualiter eine angemessene Herabsetzung der Schadendersatzforderung, subeventualiter die Möglichkeit , im Rahmen eines Vergleichs sich mit der Ausgleichskasse über den Forderungsbetrag zu einigen ( Urk. 11/1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 2 4. Januar 2017 stellte die Ausgleichskasse den Antrag auf Abweisung der Be schwerde ( Urk. 11/6).
Mit Verfügung vom 2 8. Dezember 2017 wurden die beiden Verfahren vereinigt und den beiden Parteien Gele genheit gegeben, zur Eingabe der jeweils anderen Partei Stellung zu nehmen ( Urk. 12). Dazu liess en sich X.___ mit Ein gabe vom 2 2. Januar 2018 und Y.___ mit Eingabe vom 1 7. April 2018 vernehmen ( Urk. 17, 21), was den weiteren Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 24). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenver sicherung (AHVG) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrläs sige Missachtung von Vorschriften einen Scha den verschuldet, diesen der Aus gleichskasse zu ersetzen. Ist der Arbeitgeber eine juristische Person, so können subsidiär gegebenenfalls die verantwortlichen Organe in Anspruch genommen werden (BGE 123 V 12 E. 5b; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.5). Haben mehrere Arbeit geber oder mehrere Organe einer juristischen Person einen Schaden verursacht, haften sie solidarisch (BGE 114 V 213 E. 3 mit Hin wei sen). 1.2
Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Bestim mungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- (Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung), Erwerbsersatz- (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutter schaft) und Arbeitslosenversicherungsbeiträge (Art. 6 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung) so wie auf jene an die Familienausgleichskassen (FAK) gemäss dem Bundesgesetz über die Familienzulagen (Art. 25 lit . c). 2. 2.1
Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschuldeter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 II I 382 E. 3bb; vgl. auch BGE 109 V 95 oben, 108 V 189 E. 5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG norm ierte Beitrags- und Ab rechnungs pflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitge berbeiträge zum massgeb lichen Schaden (BGE 98 V 26 E. 5). 2.2
Der der Beschwerdegegnerin entstandene Schaden setzt sich aus unbezahlt ge bliebenen Lohnbeiträgen für die Jahr e 2013 und 2014 sowie Verwaltungskosten und Verzugs zinsen im Betrag von Fr. 4 02' 9 5 2 .55 zusammen und ist aufgrund der Akten ausgewi esen ( vgl. Konto-Auszug und Beitragsübersicht, Urk. 9 /321/7 ). Die Schad enshöhe blieb in masslicher Hin sicht unbestritten. Vom Beschwerdeführer 2 fordert die Beschwerdegegnerin den ganzen Schaden; vom Beschwerde führer 1 Fr. 265'266.10, was dem Schaden betreffend das Jahr 2013 entspricht ( Urk. 9/318/17) . 3. 3.1
Der Beschwerdeführer 2 war Präsident des Vereins Z.___ und desse n einziges V orstands mitglied . Damit war er (formelles) Organ im Sinne von Art. 52 AHVG ( Art. 69 f. Schweizerisches Zivilgesetzbuch [ ZGB ] ; vgl. dazu auch Marco Reichmuth , Die Haftung des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG, 2008, Rz . 205 mit Hinweisen ).
Keine formelle Organeigenschaft liegt beim Beschwerdeführer 1 vor. Der Eintrag im Handelsregister als stellvertretender Geschäftsführer sowie die Einzelunter schriftsberechtigung reichen hierfür nicht aus (BGE 114 V 213 E. 4e). Fraglich und zu prüfen ist , ob er als faktisches Organ zu betrachten ist. Massgeblich ist für die Beurteilung der Organstellung von Per sonen, die keine formelle Organstellung inne haben , ob sie tatsächlich die Funktion von Organen erfüllen, indem sie den Organen vorbehaltene Entscheide treffen oder die eigentliche Geschäftsführung besorgen und so die Willensbildung der Gesellschaft massgebend mitbestimmen (BGE 114 V 213 E. 4e). 3.2
Der Beschwerdeführer 1 verneint eine Organstellung und macht dazu geltend, die Stelle beim Verein Z.___ habe er im Juli 2010 angetreten. Daneben sei er Theologiestudent gewesen. Er sei als Assistent des Beschwerdeführers 2 ange stellt worden. Das Pensum habe 20 % betragen. Aufgrund der hohen Arbeitsbe las tung des Beschwerdeführers 2 als Geschäftsführer sei sein Pensum ab Januar 2011 auf 60 %
erhöht worden. Die Ernennung zum stellvertretenden Geschäfts führer des Vereins im September 2012 und die Eintragung im Handelsregister sei einzig deshalb vorgenommen worden, damit bei kurzfristiger Abwesenheit des Geschäftsführers die laufenden Geschäfte des Vereinsalltags hätten gewährleistet werden können. Da der Geschäftsführer einziges Vorstandsmitglied des Vereins gewesen sei, sei es notwendig gewesen, dass einer zweiten Person die Zeich nungsberechtigung eingeräumt worden sei. Das Aufgabengebiet und die Kompe tenzen des Beschwerdeführers 1 hätten sich jed och faktisch trotz der Bezeichnung als stellvertretender Geschäftsführer nicht geändert. Er sei die rechte Hand des Ges chäftsführers gewesen , sei
ihm beratend und unterstützend zur Seite gestan den . Er sei ihm unterstellt gewesen. D ie Endentscheidung habe stets beim Ge schäftsführer gelegen ( Urk. 1/ 1 S. 6). 3.3
Die Beschwerdegegnerin und der Beschwerdeführer 2 bejahen die Organfunktion des Beschwerdeführers 1. Ers tere begründet dies damit, dass er ihr gegenüber als stellvertretender Geschäftsführer mit Einzelunterschriftsberechtigung aufgetreten sei ( Urk. 2 S. 5).
Der Beschwerdeführer 2 führte aus, der Beschwerdeführer 1 sei bereits ab 1. Januar 2012 mit Aufgaben betraut worden, welche der Funktion eines stell vertretenden Geschäftsführers entsprochen hätten. Der entsprechende Eintrag sei dann per 1 4. September 2012 erfolgt. Das Stellenpensum sei unverändert bei 60 % geblieben.
Jedoch sei de r Beschwerdeführer 1 ab 1. Januar 2012 mit einem Grundlohn von Fr. 4'470.-- x 13 entschädigt worden. Im Weiteren sei ihm per 1 3. Juli 2012 zusätzlich ein Bonus von Fr. 10'000.-- ausgerichtet worden. Insge samt habe er im 2012 einen Bruttolohn von Fr. 77'030.-- erhalten. Es könne keine Rede davon sein, dass er bloss als rechte Hand des Beschwerdeführers 2 fungiert habe. Ihm habe die Umsetzung der Beschlüsse des Vorstands oblegen. Er sei also zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins berufen gewesen und habe diese Aufga ben selbständig besorgt. Er habe den Vorstand in strategischen Fragen beraten und damit direkten Einfluss auf dessen Willensbildung genommen. Weiter habe er die Vereinsstrukturen aufgebaut und habe den Verein gegen aussen vertreten.
Seine Entlöhnung und die von ihm au sgeübten Tätigkeiten hätten mithin denje nigen eines Organs entsprochen ( Urk. 21 S. 3 ff. ). 3.4
Dem Arbeitszeugnis des Beschwerdeführers 1 vom 3 1. Dezember 2013 ist zu ent nehmen, dass die Stelle des stellvertretenden Geschäftsfüh r ers im Juni 2010 neu geschaffen und im Januar 2011 ausgebaut worden ist . Hinsichtlich des Aufga benbereichs wird im Zeugnis zwischen Führungsaufgaben und administrati ven/operativen Tätigkeiten unterschieden. Die Führungsaufgaben umfassten Um setzung der Beschlüsse des Vorstands in enger Zusammenarbeit mit dem Ge schäftsführer, Stellvertretung des Geschäftsführers bei dessen Abwesenheit, Mit sprache bei Einstellung und Entlassung von Mitarbeitenden der Geschäftsstelle, Um- und Durchsetzung int erner Richtlinien und Weisungen sowie Beratung des Vorstandes in strategischen Fragen. Die administrativen/ operativen Tätigkeiten beinhalteten unter anderem Aufbau und Anpassung der Vereinsstrukturen und der Geschäftsstelle im Auftrag des Vorstands, Funktion als Ansprechperson für Gemeinden und Aufsichtsbehörden (Betreuung), Konzeptarbeit, komplexe Kor respondenz, Orientierung der Geschäftsleitung und Abteilungsleitungen über Ad ministratives, Verhandlungen mit verschiedene n Partnern und Kunden sowie Vertretung des Vereins in Fachausschüssen, Expertenteams und Arbeitsgruppen und vor Personen in Politik, Ämtern, Gemeinden und Partnerfirmen ( Urk. 22/34). 3.5
Die mit den Abrechnungen verbundene "Handarbeit" (persönliches Führen von Personalblättern, Erstellen von Lohnabrechnungen, Auslösen und Visieren von Zahlungen an die Ausgleichkasse etc.) darf vom verantwortlichen Organ delegiert werden (Urteil des Eidg . Versicherungsgerichts H 38/0 6 vom 2 6. Oktober 2006
E. 7.4). Eine entsprechende Delegation hat nicht zur Folge, dass deswegen die aus führende Person selber zum Organ wird. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer 1 mit den ge nannten Aufgaben betraut war und in dieser Funktion gegenüber der Ausgleichskasse auftrat, führt also nicht dazu, dass er als Organ zu betrachten wäre. Anders verhielte es sich, wenn der Beschwerdeführer 1 aufgrund der Dele gation im Lohn- und Abrechnungswesen geschäftsführende Funktionen ausgeübt hätte (BGE 126 V 240, 111 V 178 E. 5). Anhaltspunkte hierf ür fehlen. Namentlich bestehen keine Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer 1 massgeblichen Ein fluss auf die Lohnpolitik des Vereins gehabt hätte. Die Vertretung des Vereins gegenüber der Ausgleichskasse sowie generell gegen aussen gehörte zu den ad ministrativen respektive operativen Pflichten des Beschwerdeführers
1. Daraus lässt sich keine Organstellung herleiten.
Auch aus den umschrieben en Führungsfunktionen kann nicht der Schluss gezo gen werden , dass der Beschwerdeführer 1 den Organen vorbehaltene Entscheide getroffen hätte oder die eigen tliche Geschäftsführung besorgt und so die Willens bildung der Gese llschaft massgebend mitbestimmt hätte. Die Umsetzung der Be schlüsse des Vorstandes und die Um- und Durchsetzung interner Richtlinien und Weisungen setzt voraus, dass deren Inhalt und Umfang zunächst festgelegt wur de n . Deren Festlegung stellt eine Führungsaufgabe dar. Diesbezüglich kam dem Beschwerdeführer jedoch offensichtlich keine Entscheidkompetenz zu. Gleich verhält es sich mit der Beratung des Vorstands und des Geschäftsführers. Eine beratende Funktion impliziert noch keine massgebende Beteiligung an der Wil lensbildung der Gesellschaft. Hinsichtlich der Einstellung und der Entlassung von Mitarbeitenden der Geschäftsstelle stand dem Beschwerdeführer 1 zwar ein Mit spracherecht zu. Doch dürfte bei Uneinigkeit der Beschwerdeführer 2 als Vereins präsident und Geschäftsführer da s letzte Wort gehabt haben. Weiter oblag dem Beschwerdeführer 1 die Stellvertretung des Geschäftsführers, dies galt laut Stel lenprofil indessen bloss bei dessen Abwesenheit. Im Arbeitszeugnis wird der Be schwerdeführer 1 als wichtiger Gesprächspartner für den Geschäftsführer und ge schätzter Berater für den Vorstand beschrieben ( Urk. 22/34). Dies spricht für die Behauptung des Beschwerdeführers 1, er sei primär als rechte Hand des Beschwer deführers 2 tätig gewesen.
Aus der Entlöhnung des Beschwerdeführers 1 lässt sich nichts anderes folgern . Als Abteilungsleiter mit besonderen Kompetenzen verdiente er einen Grundlohn von Fr. 4'230.-- ( Urk. 22/29), als stellvertretender Geschäftsführer einen solchen von Fr. 4'470.-- ( Urk. 22/31). Die mit der Änderung der Funktionsbezeichnung einhergehende Erhöhung fiel somit bescheiden aus. ? eim im Jahr 2012 ausge richteten Bonus handelte es sich offenbar um eine einmalige Zahlung. Ihr kommt deshalb keine entscheidende Bedeutung zu. Gegenüber der Beschwerdegegnerin deklarierte der Verein Z.___ für das Jahr 2012 ein Einkommen des Beschwerdeführers 1 von Fr. 68'110.-- und des Beschwerdeführers 2 von Fr. 104'650.-- und für das Jahr 2013 ein solches des Beschwerdeführer s 1 von Fr. 59'753.80 und des Beschwerdeführers von Fr. 131'850.-- ( Urk. 9/39/3, 9/189/3). Während ein ige andere Mitarbeiter ähnlich e Löhne wie der Beschwer deführer 1 erzielten, wenngleich allenfalls aufgrund eines höheren Arbeitspen sums, hebt sich der Lohn des Beschwerdeführers 2 deutlich von den übrigen Löh nen ab. Das damals von ihm ausgeübte Pensum ist nicht akten kundig. Allenfalls verrichtete er ein Vollzeitpensum , was die Lohndifferenz teilweise relativieren würde . Handkehrum spräche eine höhere Präsenzzeit des Beschwerdeführers 2 wiederum dafür , dass er die Geschäftsführung alleine wahrnahm. 3.6
Nach dem Gesagten kann der Beschwerdeführer 1 nicht als faktisches Organ an gesehen werden. Er ist demnach nicht nach Art. 52 AHVG schadenersatzpflichtig .
Die weiteren Tatbestandsmerkmale sind nachfolgend in Hinblick auf die Scha denersatzpflicht des Beschwerdeführers 2 zu prüfen. 4 . 4 .1
Art. 14 Abs. 1 AHVG und die Art. 34 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) schreiben vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entspre chenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Bei tragszahlungs
- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetz lich vor geschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffentlich rechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG und zieht die volle Schadendeckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6). 4 .2
Nach Art. 34 Abs. 1 lit . a AHVV haben die Arbeitgeber der Ausgleichskasse die Beiträge monatlich oder, bei jährlichen Lohnsummen unter 200‘000 Franken, vierteljährlich zu bezahlen. Gemäss Art. 35 Abs. 1 AHVV haben die Arbeitgeber im laufenden Jahr periodisch Akontobeiträge zu entrichten. Diese werden von der Ausgleichskasse auf Grund der voraussichtlichen Lohnsumme des Beitrags jahres festgesetzt. Gemäss Art. 36 Abs. 4 AHVV nimmt die Ausgleichskasse den Aus gleich zwischen den geleisteten Akontobeiträgen und den tatsächlich geschulde ten Beiträgen aufgrund der Abrechnung der Arbeitgeber vor. Ausste hende Bei träge sind innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen. Über schüssige Bei träge werden von der Ausgleichskasse zurückerstattet oder ver rechnet. Die Ab rechnungsperiode umfasst das Kalenderjahr . Nach Art. 35 Abs. 2 AHVV hat der Arbeitgeber der Ausgleichskasse wesentliche Änderungen der Lohnsumme wäh rend des laufenden Jahres zu melden.
Gemäss
Rz . 2048 der Wegleitung über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO (WBB) gilt eine Abweichung der jähr lichen Lohnsumme um mindestens 10 Prozent von der ursprünglichen voraus sichtlichen Lohnsumme als wesentlich im Sinne dieser Bestimmung . 4 .3
Die Beschwerdege gnerin ersuchte am 2 3. Mai 2013 den Verein Z.___ , den Fragebogen zur Abklärung der AHV-Beitragspflicht auszufüllen ( Urk. 9 /52, vgl. auch Urk. 9 /57). Mit Schreiben vom 2 7. Juni 2013 teilte sie dem Verein eine Abrechnungsnummer zu ( Urk. 9 /58). Im Zuge der damit einhergehenden Korres pondenz räumte die Beschwerdegegnerin dem Verein am 4. Juli 2013 exp lizit die Möglichkeit ein, eine «freie Einzahlung» zu leisten und definitiv Ende Jahr abzu rechnen ( Urk. 9 /65).
Mit diesem Vorgehen befreite die Beschwerdegegnerin den Verein von der Leis tung von Akontobeiträgen , was nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprach. Dies ändert jedoch nichts an der haftungsrelevanten Pflichtwidrigkeit. Aus den Akten ergibt sich, dass die Löhne in ungeminderter Höhe trotz Liquiditätsengpass aus bezahlt worden waren und sich die Lohnsumme im Jahr 2013 zufolg e Neuein ste llungen im 2013 von rund Fr. 1, 5 Mio. auf Fr. 2 ,1 Mio. erhöhte, obwohl bereits verfa llene Beitragsrechnungen wiederholt gemahnt und auf dem Betreibungsweg eingefordert werden mussten ( Urk. 9 /39/2, 9 /189/2, vgl. auch Urk. 9/6, 9/15, 9/20, 9/24, 9/28, 9/31 ). Die Meldepflicht nach Art. 35 Abs. 2 AHVV gilt grund sätzlich ungeachtet einer allfälligen Kenntnis der Ausgleichskasse von einer we sentlichen Diskrepanz zwischen den geleisteten Akontobeiträgen und der effek tiven Lohnsumme. Ein Arbeitgeber verhält sich mithin widerrechtlich und schuld haft im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG, wenn er in Verletzung der Meldepflicht nach Art. 35 Abs. 2 AHVV zu tiefe oder gar keine Akontobeiträge leistet, ohne sicherzustellen, etwa durch Bildung von Rückstellungen, dass unter Berücksich tigung der zu erwartenden wirtschaftlichen Entwicklung genügend Mittel für die Begleichung der Schlussabrechung innert nützlicher Frist zur Verfügung stehen (Bundesgerichtsurteil 9C_247/16 vom 1 0. August 2016 E. 5.1.1 , vgl. auch Urteil des Eidg . Versicherungsgerichts H 38/06 vom 2 6. Oktober 2006 E. 6.3 i.f . ). Da der Verein für die Jahre 2013 und 2014 keinerlei AHV-Beiträge bezahlte und auch nicht für entsprechende Rückstellungen i m Hinblick auf die Schlussabrechnung besorgt war, ist die Widerrechtlichkeit ohne Weiteres zu bejahen. Auf das Ver halten der Beschwerdegegnerin wird beim Verschulden als Haftungsvorausset zung zurückzukommen sein . 5 . 5 .1
Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass der Arbeitgeber absichtlich oder grob fahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Scha den verursacht worden ist (BGE 108 V 183 E. 1a). Absicht beziehungsweise Vor satz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, wel che das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen las sen oder sein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit aus schliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vorsätz licher Missachtung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zu fügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn beson dere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuld haft erscheinen lassen (BGE 108 V 183 E. 1b; ZAK 1985 S. 576 E. 2 und S. 619 E. 3a). 5 .2
Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, hängt entscheidend von der Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person übertragen wurden. Bei nicht geschäftsführenden Verwaltungsratsmitgliedern von Aktiengesellschaften ist entscheidend, ob sie den ihnen obliegenden Kon troll
- und Aufsichtspflichten nachgekommen sind. Nach Art. 716a Abs. 1 Ziff. 5 OR obliegt dem Verwaltungsrat die Oberaufsicht über die mit der Geschäftsfüh rung betrauten Personen, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen. Gemäss dieser Bestimmung hat das Ver waltungsratsmitglied nicht nur die Pflicht, an den Verwaltungsratssitzungen teil zunehmen, sondern sich periodisch über den Geschäftsgang zu informieren und bei Unregelmässigkeiten in der Geschäftsführung einzuschreiten (vgl. Forstmo ser /Meier- Hayoz /Nobel, Schweizerisches Aktienrecht, § 30, N. 49). Die Bestim mung entspricht weitgehend dem bis Ende Juni 1992 gültig gewesenen Art. 722 Abs. 2 Ziff. 3 OR, wonach die Verwaltung einer Aktiengesellschaft die mit der Geschäftsführung beauftragten Personen zu überwachen und sich regelmässig über den Geschäftsgang unterrichten zu lassen hatte. Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht hiezu festgestellt hat, setzt die Sorgfaltspflicht voraus, dass der Verwaltungsrat die ihm unterbreiteten Berichte kritisch liest, nötigenfalls er gänzende Auskünfte verlangt und bei Irrtümern oder Unregelmässigkeiten ein schreitet. Dabei wird es aber einem Verwaltungsratspräsidenten einer Grossfirma nicht als grobfahrlässiges Verschulden angerechnet werden können, wenn er nicht jedes einzelne Geschäft, sondern nur die Tätigkeit der Geschäftsleitung und den Geschäftsgang im Allgemeinen überprüft und daher beispielsweise nicht be achtet, dass in Einzelfällen die Abrechnung der Lohnbeiträge nicht erfolgt ist. Das Gegenstück wäre der Präsident des Verwaltungsrates einer Firma, der faktisch das einzige ausführende Organ der Firma ist, oder aber der Verwaltungsratspräsident einer Firma, dem aus irgendwelchen Quellen bekannt ist oder doch bekannt sein sollte, dass die Abrechnungspflicht möglicherweise mangelhaft erfüllt wird (BGE 114 V 219 E. 4a S. 223; 108 V 199 E. 3a S. 202; ZAK 1985 S. 620 E. 3b). 5 .3
Diese Grundsätze gelten auch für Mitglieder eines Vereinsvorstandes. Im Verein ist der Vorstand als oberstes Exekutivorgan berechtigt und zugleich verpflichtet, die ihm von Gesetz, Statuten und Vereinsbeschlüssen zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen, wozu nebst der Vertretung nach aussen insbesondere die Geschäftsfüh rung im engeren Sinne (wie Organisation des Rechnungswesens und Buchfüh rungspflicht, Anlage des Vereinsvermögens und weitere Verwaltungsaufgaben) oder, falls kraft statutarischer Ermächtigung eine Delegation einzelner Geschäfts führungsaufgaben an ein unteres Exekutivorgan (z.B. Geschäftsleitungs- oder Re visionsstelle) stattgefunden hat, deren Oberleitung und Kontrolle gehört. Zwar können einzelne Geschäftsführungsfunktionen delegiert werden. Zur Wahrung der geforderten Sorgfalt gehört jedoch neben der richtigen Auswahl des geeigne ten Mandatsträgers auch dessen Instruktion und Überwachung. So kann sich der Geschäftsführer allein durch Delegation der Aufgaben nicht seiner Verantwor tung entledigen. Dies gilt für einen Vereinspräsidenten (AHI 2002 S. 51, H 200/01) ebenso wie für einen Verwaltungsrat (BGE 123 V 15 E . 5b), einen geschäftsfüh renden Gesellschafter einer GmbH (AHI 2000 S. 220) oder einen Stiftungsrat (Bundesgerichtsurteil 9C_159/ 09 vom 1 8. November 2009 E. 6.2). 5.4 5 .4 .1
Beim Verein Z.___ handelte es sich um ein kleineres bis mittleres Un ternehmen mit überschaubaren Verhältnissen. Der Beschwerdeführer 2 war als Vereinspräsident und Geschäftsführer für einen korrekten Abrechnungs- und Zahlungsverkehr mit der Beschwerdegegnerin zumindest im Rahmen seiner Über wachungspflicht verantwortlich.
Da der Verein Z.___ in Verletzung von
Art. 35 Abs. 2 AHVG gar ke ine Akontozahlungen leistete beziehungsweise die noch auszugleichenden Beiträge in doch erheblicher Höhe in keiner Weise sicher stellte, steht fest, dass ein schwerer Normverstoss vorliegt, was in der Regel als grobfahrlässig zu qualifizieren ist (BGE 124 V 244).
5.4.2
Im Falle der Nichterfüllung der Beitragspflicht darf die Ausgleichskasse nach der Rechtsprechung davon ausgehen, dass die Arbeitgeberfirma beziehungsweise de ren Organe die Vorschriften absichtlich oder grobfahrlässig verletzt haben, sofern keine Anhaltspunkte für die Rechtmässigkeit ihres Handel n s oder ihre r Schuldlo sigkeit bestehen (SVR 1995 AHV Nr. 70 S. 213). Der Beschwerdeführer 2 macht dazu hauptsächlich geltend , die Revisionsstelle habe mit Zwischenabschluss per 3 0. Juni 2012 eine Verschärfung der Liquidationssituation des Ve reins Z.___ festgestellt . Daraufhin habe der Vorstand verschiedene Massnahmen ergrif fen. So habe er bei den Gemeinden um Subventionen für die Kinderkrippen er sucht. Da die i n Aussicht gestellten Unterstützungszahlungen der beiden nicht kostendeckend en Kinderkrippen A.___ und B.___ nic ht genehmigt worden seien, seien diese per 3 1. Juli 2013 verkauft worden. Parallel dazu habe sich der Beschwerdeführer 2 um Spendengelder bemüht ( Urk. 11/1 S. 10 ff.). In der Folge habe sich C.___ bereit erklärt, dem Verein den Be trag von Fr. 2,5 Mio. per 3 0. September 2013 zu bezahlen und habe am 1 0. Sep tember 2013 einen entsprechenden Schenkungsvertrag unterzeichnet. Ihrer Zah lungsverpflichtung sei C.___ jedoch nicht nachgekommen und habe den Verein immer wieder vertröstet. Mittels gefälschter Kontoauszüge habe sie ein Vermögen von Fr. 20 Mio. vorgegaukelt. Schliesslich sei herausge kommen, dass sie die Beteiligten über ihre finanziellen Verhältnisse getäuscht gehabt habe. Auf die Einleitung rechtlicher Sch ritte habe der Verein aber nicht zuletzt wegen der fehlenden finanziellen Mittel v erzichtet ( Urk. 11/1 S. 14 f.). Am 2 5. Juni 2016 habe man das Brokerunternehmen D.___ beauftrag, einen Käufer für die vier verbliebenen Kinderkrippen zu finden. Ein Kaufvertrag sei am 9. September 2014 zustande gekommen, der per 1. Oktober 2014 vollzogen worden sei. Der Verkaufspreis habe aus einem fixen und einem variablen Teil bestanden. Insgesamt habe mit einem Gesamtverkaufserlös bis zu Fr. 700'000.-- gerechnet werden können. Indessen habe die Käuferin in der Folge eine erhebli che Reduktion des Kaufpreises erwirkt, so dass der Erlös letztlich nur Fr. 305'000.-- betragen habe. Der Konkurs habe deshalb nicht mehr abgewendet werden kön nen, unter anderem seien die Beitragsforderungen der Beschwerdegegnerin un gedeckt geblieben ( Urk. 11/1 S. 15 ff.). Massgeblich zum Schaden be igetragen habe indessen auch deren Inkassoverhalten. Sie habe dem Verein explizit erlaubt, keine Lohnsummen zu erfassen und erst Ende Jahr definitiv abzurechnen. Die ausstehenden Beträge habe sie sodann erst viel zu spät betrieben ( Urk. 11/1 S. 20 ff.). 5.4.3
Zunächst ist festzuhalten, dass im vorliegenden Prozess nicht zu unte rsuchen ist, ob der Konkurs des Vereins Z.___ allenfalls hätte vermieden werden können beziehungsweise ob daran im vorliegenden Verfahren nicht beteiligte Drittpersonen ein Verschulden trifft. Mit anderen Worten ist nicht zu untersu chen, ob C.___ durch (möglicherweise) rechtswidrige Hand lungen zum Konkurs des Vereins Z.___ beigetragen hat. Ebenso ist nicht zu untersuchen, ob die von der Käuferschaft der vier übrig gebliebenen Kinderkrippen durchgesetzte Reduktion des Kaufpreises gerechtfertigt war oder nicht. 5.4.4
Nachdem gemäss konstanter Rechtsprechung grundsätzlich bei finanziellen Schwierigkeiten nur so viel Lohn ausbezahlt werden darf, als die darauf unmit telbar entstehenden Beitragsforderungen gedeckt sind (SVR 1995 AHV Nr. 70
S. 214 E .
5), wäre die Nichtbezahlung der Sozialversicherungsbeiträge einzig ge rechtfertigt oder allenfalls entschuldbar gewesen, wenn damit die Existenz des Unternehmens hätte gerettet werden können oder mindestens im Zeitpunkt des Entscheides über die Nichtbezahlung - oder besser Rückstellung der Beiträge - auf Grund objektiver Umstände damit gerechnet werden durfte, die Forderung der Ausgleichskasse innert nützlicher Frist befriedigen zu können (BGE 121 V 243, 108 V 188 E. 2 ; Bundesgerichtsurteil 9C_660/ 11 vom 3 1. Mai 2012 E. 3.2 , Urteil des Eidg . Versicherungsgericht H 394/01 vom 1 9. November 2003 E. 6.2 ). Diese Voraussetzung ist im vo rliegenden Fall nicht gegeben.
Die Sozialversicherungsbeiträge wurden deshalb nicht bezahlt, weil über eine lange Zeitdauer die dafür notwendigen Mittel nicht vorhanden oder bereitgestellt worden waren beziehungsweise dafür nicht bereitgestellt wurden. Die Nichtbe zahlung der Sozialversicherungsbeiträge wurde also nicht im Rahmen eines (kon kreten) Sanierungskonzeptes zur Rettung des Unternehmens - beispielsweise zur Überbrückung eines kurzfristigen Liquiditätsengpasses - beschlossen. Es kann höchstens festgestellt werden, dass sich der Verein schon seit Jahren in finan ziellen Schwierigkeiten befand (vgl. etwa Urk. 11/1 S. 10) , wobei die ständige Nichtbezahlung der Sozial versicherungsbeiträge nicht ernsthaft zu einer Besse rung beitrug . Im Gegenteil, die Überschuldung erreichte schliesslich ein derartiges Ausmass, dass auch durch den Verkauf der Kinderkrippen A.___ und B.___ im Juli 2013 und die übrigen Kindertagesstätten im September 2014 (vgl. Urk. 11/3/17-21) der Konkurs des Unternehmens nicht verhindert werden konnte. Insbesondere ändert nichts am Verschulden des Beschwerdeführers 2, dass die res tlichen Kindertagesstätten letztlich nicht zum erhofften Preis verkauft werden konnten.
A ls Rechtfertigung oder Entschuldigung für die Nichtbezahlung von Sozialversi cherungsbeiträgen genügt es nicht, dass Hoffnung auf eine Sanierung des Unter nehmens besteht. Verlangt ist vielmehr, dass die Ausstände innert nützlicher Frist beglichen werden können. Dies wiederum bedingt, dass konkrete, objektive An haltspunkte dafür bestehen, dass das Unternehmen in absehbarer Zeit saniert wer den kann und wieder zahlungsfähig wird. Solche konkreten Anhaltspunkte fehl ten im vorliegenden Fall. Auch d er
Umstand , dass C.___ dem Unternehmen eine Schenkung von Fr. 2,5 Mio. zugesichert hatte, stellt keinen derartigen objektiven Umstand dar, der eine Rechtfertigung oder eine Exkulpa tion begründen könnte. Das Schenkungsversprechen gab sie am 1 0. September 2013 ab . Als Schenkungszeitpunkt war der 3 0. September 2013 vereinbart ( Urk. 11/ 3/11). Dass sie ihrem Versprechen nicht na chkommen würde, zeigte sich somit bald, auch wenn sie in der Folge den Verein immer wieder vertröstete. Als Motiv von C.___ für die Schenkung wurde im Vertrag «Über zeugung des Vereins Z.___ » angegeben ( Urk. 11/ 3/11). Einen näheren Bezug zum Verein hatte sie aber offensichtlich nicht. Eine in Aussicht gestellte Schenkung im Umfang von Fr. 2,5 Mio. letztlich ohne erkennbaren Grund ruft zur Zurückhaltung beim potentiell Beschenkten auf. Von einer Sanierung auf grund des Schenkungsversprechens in Hinblick auf die schon seit geraumer Zeit aufgelaufenen Beiträge konnte der Verein mithin nicht wirklich ausgehen.
Der Umstand, dass es dem Beschwerdeführer 2 äusserst wichtig war, dass die Angestellten ihre Löhne erhielten (vgl. Urk. 11/1 S. 23 ), kann nicht zu seinen Gunsten gewertet werden und ändert nichts an der Grobfahrlässigkeit. Ob die Auszahlung von Löhnen für die Aufrechterhaltung eines Betriebs (und damit zur Wahrung einer minimalen Sanierungschance) zentral ist, ist dabei nicht von Be deutung (vgl. Bundesgerichts urteil 9C_311/ 15 vom 9. Juli 2015 E. 4.2.2).
Eben sowenig ist in diesem Zusammenhang von Belang, dass er als gelernter Kleinkin derzieher über keine vertieften juristi schen Kenntnisse verfügte und
Fr. 30'000.-- aus privaten Mitteln in den Verein einschoss ( Urk. 11/1 S. 22, Urk. 21 S. 8; BGE 109 V 89 E. 6). 6.
Zu prüfen bleib t eine Herabsetzung des Schadenersatzes wegen Mitverschulden der Beschwerdegegnerin. 6.1
Liegt ein Selbst- oder Mitverschulden der Ausgleichskasse v or, kann dies in sinn gemässer Anwendung v on Art. 44 Abs. 1 des Obligationenrechts ( OR ) zu einer Herabsetzung der geltend gemachten Forderung führen. V oraussetzung dafür ist, dass sich die V erwaltung einer groben Pflicht v erletzung schuldig gemacht hat, was namentlich dann der Fall ist, wenn sie elementare V orschriften der Bei trags v eranlagung und des Beitragsbezugs missachtet hat. Eine Herabsetzung kann nur erfolgen, wenn und soweit das pflichtwidrige V erhalten der V erwaltung für die Entstehung oder V erschlimmerung des Schadens adäquat kausal gewesen ist (BGE 122
V
189 E. 3c). 6.2
Arbeitgeber haben im laufenden Kalenderjahr periodisch Akontobeiträge zu ent richten ( Art. 35 AHVV, E. 4.2 hiervor). Trotz dieser gesetzlichen Vorgabe gab die Beschwerdegegnerin am 4. Juli 2013 dem Verein die Möglichkeit, eine «freiwillige Einzahlung» für das Jahr 2013 zu machen und erst Ende des Jahres definitiv abzurechnen ( Urk. 9/6 5/1).
Dies obwohl die Arbeitgeberin in ihrer Anmeldung eine monatliche Lohnsumme von Fr. 173'060.-- gemeldet hatte ( Urk. 9/63/1), was ziemlich genau den effektiv bis Ende Jahr zur Ausrichtung gelangten Löhnen ( Fr. 2'064'377.20, Urk. 9/189/2) entsprach. In der Folge gingen keine Zahlungen ein und die Beschwerdegegnerin stellte keine Rechnungen. Dies entsprach nicht dem Sinn der Absprache vom 4. Juli 2013, wonach «freie Einzahlungen» erfolgen dürfen. Denn im Rahmen der Korrespondenz hatte die Beschwerdegegnerin am 2 7. Juni 2013 darauf hingewiesen, dass eine «realistische Lohnsumme» anzuge ben sei. Soweit die Beschwerdegegnerin der Meinung gewesen sein sollte, es sei auch «keine Lohnsumme» denkbar und es sei erst Ende Jahr abzurechnen ( Urk. 9/65/2), wäre dies – auch unter Berücksichtigung der Höhe der gemeldeten Lohnsumme - eine krasse Verletzung der Vorschriften betreffend Beitragsbezug. Damit gewährte sie dem Verein faktisch einen Zahlungsaufschub, ohne jedoch die hierfür erforderlichen Voraussetzungen gemäss Art. 34b AHVV einzuhalten . Da die Beschwerdegegnerin nicht auf d er Zahlung von Akontobeiträgen insis tierte, mithin auch ausstehende Beiträge nicht mahnte, sondern vielmehr (vor schriftswidrig) einen Zahlungsaufschub gewährte, hat sie vorschriftswidrig ele mentare Vorschriften des Beitragsbezugs missachtet, was eine grobe Pflichtver letzung darstellt (vgl. auc h Bundesgerichtsurteil 9C_660/ 11 vom 3 1. Mai 2012
E. 3.3.1). 6.3
Soweit der Beschwerdeführer 2 geltend macht , die am 2 2. März 2013 in Rechnung gestellten Beiträge in der Höhe von Fr. 5'859.70 seien erst am 2 1. Mai 2014 be trieben worden, und er somit ein zusätzliches mangelhaftes Inkassoverhalten der Beschwerdegegnerin rügt , ist darauf hinzuweisen, dass sich die Rechnung vom 2 2. März 2013 auf Ausstände des Jahr es 2012 bezieht, der vorliegend geltend gemachte Schaden aber einzig Beitrags ausstände der Jahr e 2013 und 2014 um fasst ( Urk. 11/1 S. 21 , Urk. 11/2 S. 3 ; Urk. 9/47, 9/166, 9/177, 9/203 , 9/321/7). 6.4
Ein Mitverschulden für das Jahr 2014 fällt so dann ausser Betracht . Nachdem die Beschwerdegegnerin die Loh ndeklaration 2013 vom 7. Februar 2014 ( Urk. 9/189) erhalten hatte, passte sie am 2 8. Februar 2014 die provisori sche Lohnsumme für das Jahr 2014 an ( Urk. 9/193 ) und stellte ab 7. März 2014 monatlich Akontobei träge in Rechnung, die sie jeweils rund zwei Monate später mahnte respektive nach drei bis sechs Monaten betrieb ( Urk. 9/199, 9/205, 9/206, 9/208, 9/218, 9/219, 9/221, 9/224, 9/225, 9/227, 9/230, 9/231, 9/232, 9/233, 9/234, 9/236, 9/240, 9/241, 9 /249, 9/256; vgl. auch Urk. 9/244-247, 9/252-254 , 9/260). 7 . 7 .1
Schliesslich setzt die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers nach Art. 52 Abs. 1 AHVG voraus, dass zwischen der absichtliche n oder grobfahrlässigen Missach tung von Vorschriften und dem eingetreten en Schaden ein adäquater Kausal zu sammenhang gegeben ist (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen auf die Lehre, 103 V 120 E. 4).
Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Er folges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des ein getretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereig nis allge mein als begünstigt erscheint (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 189 sowie 119 Ib 334 E. 3c). 7 .2
Das dem Beschwerdeführer 2 vorwerfbare Verhalten führte zum Schaden der Be schwerdegegnerin. Wäre die Konkursitin unter der (Mit) verantwortung des Be schwerdeführers 2 ihren Melde- und Zahlungspflichten rechtzeiti g nachgekommen und wären Löhne nur so weit ausbezahlt worden, als die darauf geschuldeten Ab gaben bei Fällig keit hätten beglichen werden können, wäre der Schaden nicht eingetreten. 7 .3
In Hinblick auf das Mitverschulden der Beschwerdegegnerin ist der vom Be sc hwerdeführer 2 zu leistende Schadenersatz nur dann und soweit herabzusetzen, als das pflichtwidrige Verhalten der Ausgleichskasse für die Entstehung oder Ver schlimmerung des Schadens kausal war (BGE 122 V 185 E. 3c). Auch wenn sich die Auswirkungen des pflichtwidrigen Verhaltens der Kasse auf den Schaden im Einzelnen nicht bestimmen lassen, ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit da von auszugehen, dass der Schaden geringer ausgefallen wäre, wenn die Aus gleichskasse im Jahr 2013 pflichtgemäss und rechtzeitig die erforderlichen Mass nahmen zum Beitragsbezug ergriffen hätte, weshalb der adäquate Kausalzusam menhang zwischen dem pflichtwidrigen Verhalten und der Verschlimmerung des Schadens zu bejahen ist. Zu einer Unterbrechung de s Kausalzusammenhanges kommt es jedoch nicht, bleibt doch das pflichtwidrige V erhalten des Beschwer deführers 2 klare Mitursache des Beitragsverlusts. 7 .4
D er Beitragsausstand (samt Verwaltungskosten) beträgt für das Jahr 2013 Fr. 265'266.10 ( Urk. 9/318/17). Aufgrund des Mitverschuldens der Beschwerde gegnerin rechtfertigt es sich, den Schadenersatz für jenes Jahr ermessensweise auf die Hälfte des geschuldeten Betrages herabzusetzen (vgl. Bundesgerichtsurteil 9C_660 / 11 vom 3 1. Mai 2012 E. 3.3.3, Urteil des Eidg . Versicherungsgerichts H 38/03 vom 2004 E. 5) , s o dass der geschuldete Schadenersatz auf
Fr. 271'319.50 ( Fr. 133'633.05 [ Fr. 265'266. 10 : 2] + Fr. 137'686.45 [ Fr. 402'952.55 - Fr. 265'266.10]) zu reduzieren ist. 7 .5
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 vollumfänglich gutzuheissen und der ihn betreffende Einspracheentscheid vom 2 8. Oktober 2016 ersatzlos aufzuheben ist. Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erweist sich mithin als gegenstandslos. Die Beschwerde des Be schwerdeführers 2 ist teilweise gutzuheissen und der ihn betreffende Einsprache entscheid vom 2 8. Oktober 2016 ist dahingehend abzuändern , dass der Beschwer deführer 2 zu verpflichten ist, den Betrag von Fr. 271'319.50 zu bezahlen. Im Übrigen ist seine Beschwerde abzuweisen. Anzufügen ist, dass er aus dem Um stand, dass die Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen bei einem analogen Sach verhalt von der Geltendmachung einer Schadenersatzforderung absah ( Urk. 1
S. 25, Urk. 11/3/25), für das vorliegende Verfahren nichts zu seinen Gunsten ablei ten kann, da jenem Entscheid keine präjudizierende oder gar bindende Wirkung zukommt. 8 . 8 .1
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf Ersatz der Partei-kos ten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemes sen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ). 8 .2
Rechtsanwalt Ivo Wü r sch als Vertreter des vollumfänglich obsiegenden Be schwerdeführers 1 (vgl. Urk. 16) machte mit Honorarnote vom 2 2. Januar 2018 ( Urk.
18) einen Aufwand von 32.50 Stunden respektive ein Honorar von Fr. 7'150.-- geltend. Dies ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen. Namentlich erscheint ein Aufwand von 19 Stun den für die Redaktion der Beschwerdeschrift (samt Instruktion und Aktenstudium) als überhöht. Dies umso mehr, als in diesem Zusammenhang auch ein Aufwand für Rechtsabklärungen in Rechnung gestellt wird. D er Stundenansatz für Rechts anwälte rechtfertigt sich jedoch damit, dass die erforderlichen Rechtskenntnisse vorausgesetzt werden. Zudem wird ein Aufwand für diverse Telefonate geltend gemacht, deren Erforderlichkeit nicht ausgewiesen ist.
Angesichts der zu studierenden gut 340 Aktenstücke der Beschwerdegegnerin, der 17-seitigen Beschwerdeschrift ( Urk. 1) , der Schreiben vom 8. und 2 2. Januar 2018 ( Urk. 14, 16), der 3-seit i gen Stellungnahme vom 2 2. Januar 2018, den Auf wendungen im Zusammenhan g mit dem Gesuch um unentgeltli che Rechtsverbei ständung sowie der in ähnlic hen Fällen zugesprochenen Beträ gen ist die Prozess entschädigung für den Beschwerdeführer 1 bei Anwendung des gerichtsübl ichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- auf Fr. 3' 6 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
Damit ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung gegenstandslos. 8 .3
Rechtsanwalt Frischknecht als Vertreter des teilweise obsiegenden Beschwerde führers 2 machte mit Honorarnote vom 1 7. April 2018 ( Urk.
23) einen Aufwand von 37.50 Stunden respektive ein Honorar von Fr. 10'647.65 geltend. Auch d ies ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht an gemessen. Seine Beschwerde datiert vom 2. Dezember 2016 ( Urk. 11/1). Am 7. Dezember 2016 wurde der Beschwerdegegnerin Frist zur Beschwerdeantwort angesetzt ( Urk. 11/5). Diese wurde dem Beschwerdeführer 2 am 2 5. Januar 2017 zugest ellt ( Urk. 11/8). Zur Kenntnisnahme der Verfügungen und der Beschwerde antwort, welche bloss zwei Sätze umfasste ( Urk. 11/6) , war
bloss e in minimaler Aufwand notwendig. Vor diesem Hintergrund ist die Erforderlichkeit des für die Dauer vom 9. Dezember 2016 bis 1 5. Dezember 2017 geltend gemachten Auf wands nicht ersichtlich und daher nicht zu vergüten. Die Berücksichtigung eines Aufwand s rechtfertigt sich erst wieder, nachdem mit Verfügung vom 2 8. Dezem ber 2017 die beiden Verfahren AK.2016.00054 und AK.2016.000 5 5 vereinigt und den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme zur Eingabe des jeweils anderen Be schwerdeführers gegeben wurde ( Urk. 12). In diesem Zusammenhang macht der Beschwerdeführer 2 insgesamt einen Aufwand (ab 5. Januar 2018) von 23.3 Stun den geltend, was als zu hoch erscheint , zumal sich darin verschiedene Aufwen dungen für nicht näher bezeichnete «Abklärungen» finden. Soweit es sich um rechtliche Abklärungen handelt, sind diese nicht separat zu entschädigen, werden doch Rechtskenntnisse des Rechtsvertreters im Sozialversicherungsprozess vor ausgesetzt.
Angesichts der zu studierenden gut 340 Aktenstüc ke der Beschwerdegegnerin, der 2 7-seitigen Beschwerdeschrift ( Urk. 1), der Schreibens vom 5. Janua r 2018 ( Urk. 13 ), der 10-seitigen Stellungnahme vom 1 7. April 2018 ( Urk.
21) sowie un ter Berücksichtigung des teilweisen Unterliegens ist die
Prozessentschädigung für den Beschwe rdeführer 2 bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenans atzes von Fr. 220.-- auf Fr. 1' 8 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) fest zusetzen. Das Gericht erkennt: 1. 1.1
In Gutheissung der Be schwerde des Beschwerdeführers 1 wird der ihn betreffende Ein spracheentscheid vom 2 8. Oktober 2016 aufgehoben . 1.2
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde des Beschwerdeführers 2 wird der ihn betref fende
Eins pracheentscheid vom 2 8. Oktober 2 016 insoweit abgeändert, als der Be schwerdeführer 2 verpflichtet wird , der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, Schadenersatz im Umfang von Fr. 271’ 319.50 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3. 3.1
Die Beschwerdegegnerin wird verp flichtet, dem Beschwerdeführer 1 eine Prozessent schädigung von Fr. 3’ 6 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 3.2
Die Beschwerdegegnerin wird
verpflichtet, dem Beschwerdeführer 2
eine Prozessent schädigung von Fr. 1’ 8 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Ivo Würsch - Rechtsanwalt Daniel Frischknecht - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Da der Streitwert Fr. 30'000.-- übersteigt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff., ins besondere Art. 85, in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundes gericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 S.
E. 1.1 In Gutheissung der Be schwerde des Beschwerdeführers 1 wird der ihn betreffende Ein spracheentscheid vom 2 8. Oktober 2016 aufgehoben .
E. 1.2 In teilweiser Gutheissung der Beschwerde des Beschwerdeführers 2 wird der ihn betref fende
Eins pracheentscheid vom 2 8. Oktober 2 016 insoweit abgeändert, als der Be schwerdeführer 2 verpflichtet wird , der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, Schadenersatz im Umfang von Fr. 271’ 319.50 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3. 3.1
Die Beschwerdegegnerin wird verp flichtet, dem Beschwerdeführer 1 eine Prozessent schädigung von Fr. 3’ 6 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 3.2
Die Beschwerdegegnerin wird
verpflichtet, dem Beschwerdeführer 2
eine Prozessent schädigung von Fr. 1’ 8 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Ivo Würsch - Rechtsanwalt Daniel Frischknecht - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Da der Streitwert Fr. 30'000.-- übersteigt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff., ins besondere Art. 85, in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundes gericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger
E. 4 ,
Urk.
E. 09 vom 1 8. November 2009 E. 6.2). 5.4 5 .4 .1
Beim Verein Z.___ handelte es sich um ein kleineres bis mittleres Un ternehmen mit überschaubaren Verhältnissen. Der Beschwerdeführer 2 war als Vereinspräsident und Geschäftsführer für einen korrekten Abrechnungs- und Zahlungsverkehr mit der Beschwerdegegnerin zumindest im Rahmen seiner Über wachungspflicht verantwortlich.
Da der Verein Z.___ in Verletzung von
Art. 35 Abs. 2 AHVG gar ke ine Akontozahlungen leistete beziehungsweise die noch auszugleichenden Beiträge in doch erheblicher Höhe in keiner Weise sicher stellte, steht fest, dass ein schwerer Normverstoss vorliegt, was in der Regel als grobfahrlässig zu qualifizieren ist (BGE 124 V 244).
5.4.2
Im Falle der Nichterfüllung der Beitragspflicht darf die Ausgleichskasse nach der Rechtsprechung davon ausgehen, dass die Arbeitgeberfirma beziehungsweise de ren Organe die Vorschriften absichtlich oder grobfahrlässig verletzt haben, sofern keine Anhaltspunkte für die Rechtmässigkeit ihres Handel n s oder ihre r Schuldlo sigkeit bestehen (SVR 1995 AHV Nr. 70 S. 213). Der Beschwerdeführer 2 macht dazu hauptsächlich geltend , die Revisionsstelle habe mit Zwischenabschluss per 3 0. Juni 2012 eine Verschärfung der Liquidationssituation des Ve reins Z.___ festgestellt . Daraufhin habe der Vorstand verschiedene Massnahmen ergrif fen. So habe er bei den Gemeinden um Subventionen für die Kinderkrippen er sucht. Da die i n Aussicht gestellten Unterstützungszahlungen der beiden nicht kostendeckend en Kinderkrippen A.___ und B.___ nic ht genehmigt worden seien, seien diese per 3 1. Juli 2013 verkauft worden. Parallel dazu habe sich der Beschwerdeführer 2 um Spendengelder bemüht ( Urk. 11/1 S. 10 ff.). In der Folge habe sich C.___ bereit erklärt, dem Verein den Be trag von Fr. 2,5 Mio. per 3 0. September 2013 zu bezahlen und habe am 1 0. Sep tember 2013 einen entsprechenden Schenkungsvertrag unterzeichnet. Ihrer Zah lungsverpflichtung sei C.___ jedoch nicht nachgekommen und habe den Verein immer wieder vertröstet. Mittels gefälschter Kontoauszüge habe sie ein Vermögen von Fr. 20 Mio. vorgegaukelt. Schliesslich sei herausge kommen, dass sie die Beteiligten über ihre finanziellen Verhältnisse getäuscht gehabt habe. Auf die Einleitung rechtlicher Sch ritte habe der Verein aber nicht zuletzt wegen der fehlenden finanziellen Mittel v erzichtet ( Urk. 11/1 S. 14 f.). Am 2 5. Juni 2016 habe man das Brokerunternehmen D.___ beauftrag, einen Käufer für die vier verbliebenen Kinderkrippen zu finden. Ein Kaufvertrag sei am 9. September 2014 zustande gekommen, der per 1. Oktober 2014 vollzogen worden sei. Der Verkaufspreis habe aus einem fixen und einem variablen Teil bestanden. Insgesamt habe mit einem Gesamtverkaufserlös bis zu Fr. 700'000.-- gerechnet werden können. Indessen habe die Käuferin in der Folge eine erhebli che Reduktion des Kaufpreises erwirkt, so dass der Erlös letztlich nur Fr. 305'000.-- betragen habe. Der Konkurs habe deshalb nicht mehr abgewendet werden kön nen, unter anderem seien die Beitragsforderungen der Beschwerdegegnerin un gedeckt geblieben ( Urk. 11/1 S. 15 ff.). Massgeblich zum Schaden be igetragen habe indessen auch deren Inkassoverhalten. Sie habe dem Verein explizit erlaubt, keine Lohnsummen zu erfassen und erst Ende Jahr definitiv abzurechnen. Die ausstehenden Beträge habe sie sodann erst viel zu spät betrieben ( Urk. 11/1 S. 20 ff.). 5.4.3
Zunächst ist festzuhalten, dass im vorliegenden Prozess nicht zu unte rsuchen ist, ob der Konkurs des Vereins Z.___ allenfalls hätte vermieden werden können beziehungsweise ob daran im vorliegenden Verfahren nicht beteiligte Drittpersonen ein Verschulden trifft. Mit anderen Worten ist nicht zu untersu chen, ob C.___ durch (möglicherweise) rechtswidrige Hand lungen zum Konkurs des Vereins Z.___ beigetragen hat. Ebenso ist nicht zu untersuchen, ob die von der Käuferschaft der vier übrig gebliebenen Kinderkrippen durchgesetzte Reduktion des Kaufpreises gerechtfertigt war oder nicht. 5.4.4
Nachdem gemäss konstanter Rechtsprechung grundsätzlich bei finanziellen Schwierigkeiten nur so viel Lohn ausbezahlt werden darf, als die darauf unmit telbar entstehenden Beitragsforderungen gedeckt sind (SVR 1995 AHV Nr. 70
S. 214 E .
5), wäre die Nichtbezahlung der Sozialversicherungsbeiträge einzig ge rechtfertigt oder allenfalls entschuldbar gewesen, wenn damit die Existenz des Unternehmens hätte gerettet werden können oder mindestens im Zeitpunkt des Entscheides über die Nichtbezahlung - oder besser Rückstellung der Beiträge - auf Grund objektiver Umstände damit gerechnet werden durfte, die Forderung der Ausgleichskasse innert nützlicher Frist befriedigen zu können (BGE 121 V 243, 108 V 188 E. 2 ; Bundesgerichtsurteil 9C_660/
E. 9 /189/2, vgl. auch Urk. 9/6, 9/15, 9/20, 9/24, 9/28, 9/31 ). Die Meldepflicht nach Art. 35 Abs. 2 AHVV gilt grund sätzlich ungeachtet einer allfälligen Kenntnis der Ausgleichskasse von einer we sentlichen Diskrepanz zwischen den geleisteten Akontobeiträgen und der effek tiven Lohnsumme. Ein Arbeitgeber verhält sich mithin widerrechtlich und schuld haft im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG, wenn er in Verletzung der Meldepflicht nach Art. 35 Abs. 2 AHVV zu tiefe oder gar keine Akontobeiträge leistet, ohne sicherzustellen, etwa durch Bildung von Rückstellungen, dass unter Berücksich tigung der zu erwartenden wirtschaftlichen Entwicklung genügend Mittel für die Begleichung der Schlussabrechung innert nützlicher Frist zur Verfügung stehen (Bundesgerichtsurteil 9C_247/16 vom 1 0. August 2016 E. 5.1.1 , vgl. auch Urteil des Eidg . Versicherungsgerichts H 38/06 vom 2 6. Oktober 2006 E. 6.3 i.f . ). Da der Verein für die Jahre 2013 und 2014 keinerlei AHV-Beiträge bezahlte und auch nicht für entsprechende Rückstellungen i m Hinblick auf die Schlussabrechnung besorgt war, ist die Widerrechtlichkeit ohne Weiteres zu bejahen. Auf das Ver halten der Beschwerdegegnerin wird beim Verschulden als Haftungsvorausset zung zurückzukommen sein . 5 . 5 .1
Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass der Arbeitgeber absichtlich oder grob fahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Scha den verursacht worden ist (BGE 108 V 183 E. 1a). Absicht beziehungsweise Vor satz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, wel che das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen las sen oder sein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit aus schliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vorsätz licher Missachtung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zu fügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn beson dere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuld haft erscheinen lassen (BGE 108 V 183 E. 1b; ZAK 1985 S. 576 E. 2 und S. 619 E. 3a). 5 .2
Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, hängt entscheidend von der Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person übertragen wurden. Bei nicht geschäftsführenden Verwaltungsratsmitgliedern von Aktiengesellschaften ist entscheidend, ob sie den ihnen obliegenden Kon troll
- und Aufsichtspflichten nachgekommen sind. Nach Art. 716a Abs. 1 Ziff. 5 OR obliegt dem Verwaltungsrat die Oberaufsicht über die mit der Geschäftsfüh rung betrauten Personen, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen. Gemäss dieser Bestimmung hat das Ver waltungsratsmitglied nicht nur die Pflicht, an den Verwaltungsratssitzungen teil zunehmen, sondern sich periodisch über den Geschäftsgang zu informieren und bei Unregelmässigkeiten in der Geschäftsführung einzuschreiten (vgl. Forstmo ser /Meier- Hayoz /Nobel, Schweizerisches Aktienrecht, § 30, N. 49). Die Bestim mung entspricht weitgehend dem bis Ende Juni 1992 gültig gewesenen Art. 722 Abs. 2 Ziff. 3 OR, wonach die Verwaltung einer Aktiengesellschaft die mit der Geschäftsführung beauftragten Personen zu überwachen und sich regelmässig über den Geschäftsgang unterrichten zu lassen hatte. Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht hiezu festgestellt hat, setzt die Sorgfaltspflicht voraus, dass der Verwaltungsrat die ihm unterbreiteten Berichte kritisch liest, nötigenfalls er gänzende Auskünfte verlangt und bei Irrtümern oder Unregelmässigkeiten ein schreitet. Dabei wird es aber einem Verwaltungsratspräsidenten einer Grossfirma nicht als grobfahrlässiges Verschulden angerechnet werden können, wenn er nicht jedes einzelne Geschäft, sondern nur die Tätigkeit der Geschäftsleitung und den Geschäftsgang im Allgemeinen überprüft und daher beispielsweise nicht be achtet, dass in Einzelfällen die Abrechnung der Lohnbeiträge nicht erfolgt ist. Das Gegenstück wäre der Präsident des Verwaltungsrates einer Firma, der faktisch das einzige ausführende Organ der Firma ist, oder aber der Verwaltungsratspräsident einer Firma, dem aus irgendwelchen Quellen bekannt ist oder doch bekannt sein sollte, dass die Abrechnungspflicht möglicherweise mangelhaft erfüllt wird (BGE 114 V 219 E. 4a S. 223; 108 V 199 E. 3a S. 202; ZAK 1985 S. 620 E. 3b). 5 .3
Diese Grundsätze gelten auch für Mitglieder eines Vereinsvorstandes. Im Verein ist der Vorstand als oberstes Exekutivorgan berechtigt und zugleich verpflichtet, die ihm von Gesetz, Statuten und Vereinsbeschlüssen zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen, wozu nebst der Vertretung nach aussen insbesondere die Geschäftsfüh rung im engeren Sinne (wie Organisation des Rechnungswesens und Buchfüh rungspflicht, Anlage des Vereinsvermögens und weitere Verwaltungsaufgaben) oder, falls kraft statutarischer Ermächtigung eine Delegation einzelner Geschäfts führungsaufgaben an ein unteres Exekutivorgan (z.B. Geschäftsleitungs- oder Re visionsstelle) stattgefunden hat, deren Oberleitung und Kontrolle gehört. Zwar können einzelne Geschäftsführungsfunktionen delegiert werden. Zur Wahrung der geforderten Sorgfalt gehört jedoch neben der richtigen Auswahl des geeigne ten Mandatsträgers auch dessen Instruktion und Überwachung. So kann sich der Geschäftsführer allein durch Delegation der Aufgaben nicht seiner Verantwor tung entledigen. Dies gilt für einen Vereinspräsidenten (AHI 2002 S. 51, H 200/01) ebenso wie für einen Verwaltungsrat (BGE 123 V 15 E . 5b), einen geschäftsfüh renden Gesellschafter einer GmbH (AHI 2000 S. 220) oder einen Stiftungsrat (Bundesgerichtsurteil 9C_159/
E. 11 vom 3 1. Mai 2012 E. 3.2 , Urteil des Eidg . Versicherungsgericht H 394/01 vom 1 9. November 2003 E. 6.2 ). Diese Voraussetzung ist im vo rliegenden Fall nicht gegeben.
Die Sozialversicherungsbeiträge wurden deshalb nicht bezahlt, weil über eine lange Zeitdauer die dafür notwendigen Mittel nicht vorhanden oder bereitgestellt worden waren beziehungsweise dafür nicht bereitgestellt wurden. Die Nichtbe zahlung der Sozialversicherungsbeiträge wurde also nicht im Rahmen eines (kon kreten) Sanierungskonzeptes zur Rettung des Unternehmens - beispielsweise zur Überbrückung eines kurzfristigen Liquiditätsengpasses - beschlossen. Es kann höchstens festgestellt werden, dass sich der Verein schon seit Jahren in finan ziellen Schwierigkeiten befand (vgl. etwa Urk. 11/1 S. 10) , wobei die ständige Nichtbezahlung der Sozial versicherungsbeiträge nicht ernsthaft zu einer Besse rung beitrug . Im Gegenteil, die Überschuldung erreichte schliesslich ein derartiges Ausmass, dass auch durch den Verkauf der Kinderkrippen A.___ und B.___ im Juli 2013 und die übrigen Kindertagesstätten im September 2014 (vgl. Urk. 11/3/17-21) der Konkurs des Unternehmens nicht verhindert werden konnte. Insbesondere ändert nichts am Verschulden des Beschwerdeführers 2, dass die res tlichen Kindertagesstätten letztlich nicht zum erhofften Preis verkauft werden konnten.
A ls Rechtfertigung oder Entschuldigung für die Nichtbezahlung von Sozialversi cherungsbeiträgen genügt es nicht, dass Hoffnung auf eine Sanierung des Unter nehmens besteht. Verlangt ist vielmehr, dass die Ausstände innert nützlicher Frist beglichen werden können. Dies wiederum bedingt, dass konkrete, objektive An haltspunkte dafür bestehen, dass das Unternehmen in absehbarer Zeit saniert wer den kann und wieder zahlungsfähig wird. Solche konkreten Anhaltspunkte fehl ten im vorliegenden Fall. Auch d er
Umstand , dass C.___ dem Unternehmen eine Schenkung von Fr. 2,5 Mio. zugesichert hatte, stellt keinen derartigen objektiven Umstand dar, der eine Rechtfertigung oder eine Exkulpa tion begründen könnte. Das Schenkungsversprechen gab sie am 1 0. September 2013 ab . Als Schenkungszeitpunkt war der 3 0. September 2013 vereinbart ( Urk. 11/ 3/11). Dass sie ihrem Versprechen nicht na chkommen würde, zeigte sich somit bald, auch wenn sie in der Folge den Verein immer wieder vertröstete. Als Motiv von C.___ für die Schenkung wurde im Vertrag «Über zeugung des Vereins Z.___ » angegeben ( Urk. 11/ 3/11). Einen näheren Bezug zum Verein hatte sie aber offensichtlich nicht. Eine in Aussicht gestellte Schenkung im Umfang von Fr. 2,5 Mio. letztlich ohne erkennbaren Grund ruft zur Zurückhaltung beim potentiell Beschenkten auf. Von einer Sanierung auf grund des Schenkungsversprechens in Hinblick auf die schon seit geraumer Zeit aufgelaufenen Beiträge konnte der Verein mithin nicht wirklich ausgehen.
Der Umstand, dass es dem Beschwerdeführer 2 äusserst wichtig war, dass die Angestellten ihre Löhne erhielten (vgl. Urk. 11/1 S. 23 ), kann nicht zu seinen Gunsten gewertet werden und ändert nichts an der Grobfahrlässigkeit. Ob die Auszahlung von Löhnen für die Aufrechterhaltung eines Betriebs (und damit zur Wahrung einer minimalen Sanierungschance) zentral ist, ist dabei nicht von Be deutung (vgl. Bundesgerichts urteil 9C_311/
E. 15 vom 9. Juli 2015 E. 4.2.2).
Eben sowenig ist in diesem Zusammenhang von Belang, dass er als gelernter Kleinkin derzieher über keine vertieften juristi schen Kenntnisse verfügte und
Fr. 30'000.-- aus privaten Mitteln in den Verein einschoss ( Urk. 11/1 S. 22, Urk. 21 S. 8; BGE 109 V 89 E. 6). 6.
Zu prüfen bleib t eine Herabsetzung des Schadenersatzes wegen Mitverschulden der Beschwerdegegnerin. 6.1
Liegt ein Selbst- oder Mitverschulden der Ausgleichskasse v or, kann dies in sinn gemässer Anwendung v on Art. 44 Abs. 1 des Obligationenrechts ( OR ) zu einer Herabsetzung der geltend gemachten Forderung führen. V oraussetzung dafür ist, dass sich die V erwaltung einer groben Pflicht v erletzung schuldig gemacht hat, was namentlich dann der Fall ist, wenn sie elementare V orschriften der Bei trags v eranlagung und des Beitragsbezugs missachtet hat. Eine Herabsetzung kann nur erfolgen, wenn und soweit das pflichtwidrige V erhalten der V erwaltung für die Entstehung oder V erschlimmerung des Schadens adäquat kausal gewesen ist (BGE 122
V
189 E. 3c). 6.2
Arbeitgeber haben im laufenden Kalenderjahr periodisch Akontobeiträge zu ent richten ( Art. 35 AHVV, E. 4.2 hiervor). Trotz dieser gesetzlichen Vorgabe gab die Beschwerdegegnerin am 4. Juli 2013 dem Verein die Möglichkeit, eine «freiwillige Einzahlung» für das Jahr 2013 zu machen und erst Ende des Jahres definitiv abzurechnen ( Urk. 9/6 5/1).
Dies obwohl die Arbeitgeberin in ihrer Anmeldung eine monatliche Lohnsumme von Fr. 173'060.-- gemeldet hatte ( Urk. 9/63/1), was ziemlich genau den effektiv bis Ende Jahr zur Ausrichtung gelangten Löhnen ( Fr. 2'064'377.20, Urk. 9/189/2) entsprach. In der Folge gingen keine Zahlungen ein und die Beschwerdegegnerin stellte keine Rechnungen. Dies entsprach nicht dem Sinn der Absprache vom 4. Juli 2013, wonach «freie Einzahlungen» erfolgen dürfen. Denn im Rahmen der Korrespondenz hatte die Beschwerdegegnerin am 2 7. Juni 2013 darauf hingewiesen, dass eine «realistische Lohnsumme» anzuge ben sei. Soweit die Beschwerdegegnerin der Meinung gewesen sein sollte, es sei auch «keine Lohnsumme» denkbar und es sei erst Ende Jahr abzurechnen ( Urk. 9/65/2), wäre dies – auch unter Berücksichtigung der Höhe der gemeldeten Lohnsumme - eine krasse Verletzung der Vorschriften betreffend Beitragsbezug. Damit gewährte sie dem Verein faktisch einen Zahlungsaufschub, ohne jedoch die hierfür erforderlichen Voraussetzungen gemäss Art. 34b AHVV einzuhalten . Da die Beschwerdegegnerin nicht auf d er Zahlung von Akontobeiträgen insis tierte, mithin auch ausstehende Beiträge nicht mahnte, sondern vielmehr (vor schriftswidrig) einen Zahlungsaufschub gewährte, hat sie vorschriftswidrig ele mentare Vorschriften des Beitragsbezugs missachtet, was eine grobe Pflichtver letzung darstellt (vgl. auc h Bundesgerichtsurteil 9C_660/ 11 vom 3 1. Mai 2012
E. 3.3.1). 6.3
Soweit der Beschwerdeführer 2 geltend macht , die am 2 2. März 2013 in Rechnung gestellten Beiträge in der Höhe von Fr. 5'859.70 seien erst am 2 1. Mai 2014 be trieben worden, und er somit ein zusätzliches mangelhaftes Inkassoverhalten der Beschwerdegegnerin rügt , ist darauf hinzuweisen, dass sich die Rechnung vom 2 2. März 2013 auf Ausstände des Jahr es 2012 bezieht, der vorliegend geltend gemachte Schaden aber einzig Beitrags ausstände der Jahr e 2013 und 2014 um fasst ( Urk. 11/1 S. 21 , Urk. 11/2 S. 3 ; Urk. 9/47, 9/166, 9/177, 9/203 , 9/321/7). 6.4
Ein Mitverschulden für das Jahr 2014 fällt so dann ausser Betracht . Nachdem die Beschwerdegegnerin die Loh ndeklaration 2013 vom 7. Februar 2014 ( Urk. 9/189) erhalten hatte, passte sie am 2 8. Februar 2014 die provisori sche Lohnsumme für das Jahr 2014 an ( Urk. 9/193 ) und stellte ab 7. März 2014 monatlich Akontobei träge in Rechnung, die sie jeweils rund zwei Monate später mahnte respektive nach drei bis sechs Monaten betrieb ( Urk. 9/199, 9/205, 9/206, 9/208, 9/218, 9/219, 9/221, 9/224, 9/225, 9/227, 9/230, 9/231, 9/232, 9/233, 9/234, 9/236, 9/240, 9/241, 9 /249, 9/256; vgl. auch Urk. 9/244-247, 9/252-254 , 9/260). 7 . 7 .1
Schliesslich setzt die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers nach Art. 52 Abs. 1 AHVG voraus, dass zwischen der absichtliche n oder grobfahrlässigen Missach tung von Vorschriften und dem eingetreten en Schaden ein adäquater Kausal zu sammenhang gegeben ist (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen auf die Lehre, 103 V 120 E. 4).
Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Er folges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des ein getretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereig nis allge mein als begünstigt erscheint (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 189 sowie 119 Ib 334 E. 3c). 7 .2
Das dem Beschwerdeführer 2 vorwerfbare Verhalten führte zum Schaden der Be schwerdegegnerin. Wäre die Konkursitin unter der (Mit) verantwortung des Be schwerdeführers 2 ihren Melde- und Zahlungspflichten rechtzeiti g nachgekommen und wären Löhne nur so weit ausbezahlt worden, als die darauf geschuldeten Ab gaben bei Fällig keit hätten beglichen werden können, wäre der Schaden nicht eingetreten. 7 .3
In Hinblick auf das Mitverschulden der Beschwerdegegnerin ist der vom Be sc hwerdeführer 2 zu leistende Schadenersatz nur dann und soweit herabzusetzen, als das pflichtwidrige Verhalten der Ausgleichskasse für die Entstehung oder Ver schlimmerung des Schadens kausal war (BGE 122 V 185 E. 3c). Auch wenn sich die Auswirkungen des pflichtwidrigen Verhaltens der Kasse auf den Schaden im Einzelnen nicht bestimmen lassen, ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit da von auszugehen, dass der Schaden geringer ausgefallen wäre, wenn die Aus gleichskasse im Jahr 2013 pflichtgemäss und rechtzeitig die erforderlichen Mass nahmen zum Beitragsbezug ergriffen hätte, weshalb der adäquate Kausalzusam menhang zwischen dem pflichtwidrigen Verhalten und der Verschlimmerung des Schadens zu bejahen ist. Zu einer Unterbrechung de s Kausalzusammenhanges kommt es jedoch nicht, bleibt doch das pflichtwidrige V erhalten des Beschwer deführers 2 klare Mitursache des Beitragsverlusts. 7 .4
D er Beitragsausstand (samt Verwaltungskosten) beträgt für das Jahr 2013 Fr. 265'266.10 ( Urk. 9/318/17). Aufgrund des Mitverschuldens der Beschwerde gegnerin rechtfertigt es sich, den Schadenersatz für jenes Jahr ermessensweise auf die Hälfte des geschuldeten Betrages herabzusetzen (vgl. Bundesgerichtsurteil 9C_660 / 11 vom 3 1. Mai 2012 E. 3.3.3, Urteil des Eidg . Versicherungsgerichts H 38/03 vom 2004 E. 5) , s o dass der geschuldete Schadenersatz auf
Fr. 271'319.50 ( Fr. 133'633.05 [ Fr. 265'266. 10 : 2] + Fr. 137'686.45 [ Fr. 402'952.55 - Fr. 265'266.10]) zu reduzieren ist. 7 .5
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 vollumfänglich gutzuheissen und der ihn betreffende Einspracheentscheid vom 2 8. Oktober 2016 ersatzlos aufzuheben ist. Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erweist sich mithin als gegenstandslos. Die Beschwerde des Be schwerdeführers 2 ist teilweise gutzuheissen und der ihn betreffende Einsprache entscheid vom 2 8. Oktober 2016 ist dahingehend abzuändern , dass der Beschwer deführer 2 zu verpflichten ist, den Betrag von Fr. 271'319.50 zu bezahlen. Im Übrigen ist seine Beschwerde abzuweisen. Anzufügen ist, dass er aus dem Um stand, dass die Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen bei einem analogen Sach verhalt von der Geltendmachung einer Schadenersatzforderung absah ( Urk. 1
S. 25, Urk. 11/3/25), für das vorliegende Verfahren nichts zu seinen Gunsten ablei ten kann, da jenem Entscheid keine präjudizierende oder gar bindende Wirkung zukommt. 8 . 8 .1
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf Ersatz der Partei-kos ten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemes sen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ). 8 .2
Rechtsanwalt Ivo Wü r sch als Vertreter des vollumfänglich obsiegenden Be schwerdeführers 1 (vgl. Urk. 16) machte mit Honorarnote vom 2 2. Januar 2018 ( Urk.
18) einen Aufwand von 32.50 Stunden respektive ein Honorar von Fr. 7'150.-- geltend. Dies ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen. Namentlich erscheint ein Aufwand von
E. 19 Stun den für die Redaktion der Beschwerdeschrift (samt Instruktion und Aktenstudium) als überhöht. Dies umso mehr, als in diesem Zusammenhang auch ein Aufwand für Rechtsabklärungen in Rechnung gestellt wird. D er Stundenansatz für Rechts anwälte rechtfertigt sich jedoch damit, dass die erforderlichen Rechtskenntnisse vorausgesetzt werden. Zudem wird ein Aufwand für diverse Telefonate geltend gemacht, deren Erforderlichkeit nicht ausgewiesen ist.
Angesichts der zu studierenden gut 340 Aktenstücke der Beschwerdegegnerin, der 17-seitigen Beschwerdeschrift ( Urk. 1) , der Schreiben vom 8. und 2 2. Januar 2018 ( Urk. 14, 16), der 3-seit i gen Stellungnahme vom 2 2. Januar 2018, den Auf wendungen im Zusammenhan g mit dem Gesuch um unentgeltli che Rechtsverbei ständung sowie der in ähnlic hen Fällen zugesprochenen Beträ gen ist die Prozess entschädigung für den Beschwerdeführer 1 bei Anwendung des gerichtsübl ichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- auf Fr. 3' 6 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
Damit ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung gegenstandslos. 8 .3
Rechtsanwalt Frischknecht als Vertreter des teilweise obsiegenden Beschwerde führers 2 machte mit Honorarnote vom 1 7. April 2018 ( Urk.
23) einen Aufwand von 37.50 Stunden respektive ein Honorar von Fr. 10'647.65 geltend. Auch d ies ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht an gemessen. Seine Beschwerde datiert vom 2. Dezember 2016 ( Urk. 11/1). Am 7. Dezember 2016 wurde der Beschwerdegegnerin Frist zur Beschwerdeantwort angesetzt ( Urk. 11/5). Diese wurde dem Beschwerdeführer 2 am 2 5. Januar 2017 zugest ellt ( Urk. 11/8). Zur Kenntnisnahme der Verfügungen und der Beschwerde antwort, welche bloss zwei Sätze umfasste ( Urk. 11/6) , war
bloss e in minimaler Aufwand notwendig. Vor diesem Hintergrund ist die Erforderlichkeit des für die Dauer vom 9. Dezember 2016 bis 1 5. Dezember 2017 geltend gemachten Auf wands nicht ersichtlich und daher nicht zu vergüten. Die Berücksichtigung eines Aufwand s rechtfertigt sich erst wieder, nachdem mit Verfügung vom 2 8. Dezem ber 2017 die beiden Verfahren AK.2016.00054 und AK.2016.000 5 5 vereinigt und den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme zur Eingabe des jeweils anderen Be schwerdeführers gegeben wurde ( Urk. 12). In diesem Zusammenhang macht der Beschwerdeführer 2 insgesamt einen Aufwand (ab 5. Januar 2018) von 23.3 Stun den geltend, was als zu hoch erscheint , zumal sich darin verschiedene Aufwen dungen für nicht näher bezeichnete «Abklärungen» finden. Soweit es sich um rechtliche Abklärungen handelt, sind diese nicht separat zu entschädigen, werden doch Rechtskenntnisse des Rechtsvertreters im Sozialversicherungsprozess vor ausgesetzt.
Angesichts der zu studierenden gut 340 Aktenstüc ke der Beschwerdegegnerin, der 2 7-seitigen Beschwerdeschrift ( Urk. 1), der Schreibens vom 5. Janua r 2018 ( Urk. 13 ), der 10-seitigen Stellungnahme vom 1 7. April 2018 ( Urk.
21) sowie un ter Berücksichtigung des teilweisen Unterliegens ist die
Prozessentschädigung für den Beschwe rdeführer 2 bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenans atzes von Fr. 220.-- auf Fr. 1' 8 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) fest zusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
Dispositiv
- X.___
- Y.___ Beschwerdeführer Beschwerdeführer 1 vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Schmid Pilatushof AG Hirschmattstrasse 15, 6003 Luzern Beschwerdeführer 2 vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Frischknecht Gmünder Frischknecht & Partner, Rechtsanwälte & öffentliche Notare Bahnhofstrasse 7, 9630 Wattwil Beschwerdeführer 1 zusätzlich vertreten durch Rechtsanwalt Ivo Würsch Pilatushof AG Hirschmattstrasse 15, 6003 Luzern gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt:
- Der Verein Z.___ , gegründet 2007, betrieb mehrere Kindertagesstä tte n (vgl. Urk. 1/1 S. 4, Urk. 9 /65/1+4 , 9 /70 ). Im September 2012 verlegte er den Sitz vo n St. Gallen nach Winterthur. Ab
- Januar 2013 war er der Ausgleichskasse des Kantons Zürich als beitragspflichtiger Arbeitgeber angeschlossen ( Urk. 9 /45-46, 25; vgl. auch Urk. 9 /63). Als Präsident des Vereins und einziges Vorstands mitglied amtete Y.___ . Zugleich war er Geschäftsführer mit Einzelun terschriftsberechtigung ( Urk. 1/ 1 S. 4 , Urk. 9 /61, 25). X.___ war ab Juni 2010 zu 20 % und ab
- Januar 2011 in einem 60 % -Pensum als Abteilungsleiter mit besonderen Kompetenzen (Chef Administration) angestellt ( Urk. 22/29). In der Folge wurde er zum stellvertretenden Geschäftsführer mit Einzelunterschriftsbe rechtigung ernannt und als solcher per 1
- September 2012 im Handelsregister eingetragen ( Urk. 1/ 1 S. 4 , Urk. 22/34). Am
- März 2015 wurde über den Verein de r Konkurs eröffnet, mangels Aktiven jedoch am 2
- Ma i 2015 wieder eingestellt ( Urk. 25). Mit (zwei separaten) Verfü gung en vom
- Januar 2016 verpflichte te die Ausgleichskasse X.___ zu Schadenersatz für entgangene Sozialversicherungsbeiträge im Umfang von Fr. 265'266.10 und Y.___ im Umfang von Fr. 402'952.55 ( Urk. 9 /312-313). Daran hielt sie mit (zwei separaten) Einspracheentscheiden vom 2
- Oktober 2016 fest ( Urk. 2, 11/2).
- Mit Eingabe vom
- Dezember 2016 erhob X.___ (Beschwerdeführer 1) gegen den ihn betreffenden Einspracheentscheid Beschwerde und beantragte die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Entscheids, eventualiter eine angemes sene Herabsetzung der Schadenersatzforderung . In prozessualer Hinsicht ersuchte er um unen tgeltliche Rechtspflege ( Urk. 1/ 1 S . 2). Die Ausgleichskasse schloss mit Beschwerdeantwort vom 2
- Januar 2017 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 8). Y.___ (Beschwerdeführer 2) erhob ebenfalls mit Eingabe vom
- De zember 2016 Beschwerde gegen den ihn betreffenden Einspracheentscheid und beantragte die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Entscheids, eventualiter eine angemessene Herabsetzung der Schadendersatzforderung, subeventualiter die Möglichkeit , im Rahmen eines Vergleichs sich mit der Ausgleichskasse über den Forderungsbetrag zu einigen ( Urk. 11/1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 2
- Januar 2017 stellte die Ausgleichskasse den Antrag auf Abweisung der Be schwerde ( Urk. 11/6). Mit Verfügung vom 2
- Dezember 2017 wurden die beiden Verfahren vereinigt und den beiden Parteien Gele genheit gegeben, zur Eingabe der jeweils anderen Partei Stellung zu nehmen ( Urk. 12). Dazu liess en sich X.___ mit Ein gabe vom 2
- Januar 2018 und Y.___ mit Eingabe vom 1
- April 2018 vernehmen ( Urk. 17, 21), was den weiteren Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 24). Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenver sicherung (AHVG) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrläs sige Missachtung von Vorschriften einen Scha den verschuldet, diesen der Aus gleichskasse zu ersetzen. Ist der Arbeitgeber eine juristische Person, so können subsidiär gegebenenfalls die verantwortlichen Organe in Anspruch genommen werden (BGE 123 V 12 E. 5b; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.5). Haben mehrere Arbeit geber oder mehrere Organe einer juristischen Person einen Schaden verursacht, haften sie solidarisch (BGE 114 V 213 E. 3 mit Hin wei sen). 1.2 Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Bestim mungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- (Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung), Erwerbsersatz- (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutter schaft) und Arbeitslosenversicherungsbeiträge (Art. 6 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung) so wie auf jene an die Familienausgleichskassen (FAK) gemäss dem Bundesgesetz über die Familienzulagen (Art. 25 lit . c).
- 2.1 Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschuldeter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 II I 382 E. 3bb; vgl. auch BGE 109 V 95 oben, 108 V 189 E. 5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG norm ierte Beitrags- und Ab rechnungs pflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitge berbeiträge zum massgeb lichen Schaden (BGE 98 V 26 E. 5). 2.2 Der der Beschwerdegegnerin entstandene Schaden setzt sich aus unbezahlt ge bliebenen Lohnbeiträgen für die Jahr e 2013 und 2014 sowie Verwaltungskosten und Verzugs zinsen im Betrag von Fr. 4 02' 9 5 2 .55 zusammen und ist aufgrund der Akten ausgewi esen ( vgl. Konto-Auszug und Beitragsübersicht, Urk. 9 /321/7 ). Die Schad enshöhe blieb in masslicher Hin sicht unbestritten. Vom Beschwerdeführer 2 fordert die Beschwerdegegnerin den ganzen Schaden; vom Beschwerde führer 1 Fr. 265'266.10, was dem Schaden betreffend das Jahr 2013 entspricht ( Urk. 9/318/17) .
- 3.1 Der Beschwerdeführer 2 war Präsident des Vereins Z.___ und desse n einziges V orstands mitglied . Damit war er (formelles) Organ im Sinne von Art. 52 AHVG ( Art. 69 f. Schweizerisches Zivilgesetzbuch [ ZGB ] ; vgl. dazu auch Marco Reichmuth , Die Haftung des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG, 2008, Rz . 205 mit Hinweisen ). Keine formelle Organeigenschaft liegt beim Beschwerdeführer 1 vor. Der Eintrag im Handelsregister als stellvertretender Geschäftsführer sowie die Einzelunter schriftsberechtigung reichen hierfür nicht aus (BGE 114 V 213 E. 4e). Fraglich und zu prüfen ist , ob er als faktisches Organ zu betrachten ist. Massgeblich ist für die Beurteilung der Organstellung von Per sonen, die keine formelle Organstellung inne haben , ob sie tatsächlich die Funktion von Organen erfüllen, indem sie den Organen vorbehaltene Entscheide treffen oder die eigentliche Geschäftsführung besorgen und so die Willensbildung der Gesellschaft massgebend mitbestimmen (BGE 114 V 213 E. 4e). 3.2 Der Beschwerdeführer 1 verneint eine Organstellung und macht dazu geltend, die Stelle beim Verein Z.___ habe er im Juli 2010 angetreten. Daneben sei er Theologiestudent gewesen. Er sei als Assistent des Beschwerdeführers 2 ange stellt worden. Das Pensum habe 20 % betragen. Aufgrund der hohen Arbeitsbe las tung des Beschwerdeführers 2 als Geschäftsführer sei sein Pensum ab Januar 2011 auf 60 % erhöht worden. Die Ernennung zum stellvertretenden Geschäfts führer des Vereins im September 2012 und die Eintragung im Handelsregister sei einzig deshalb vorgenommen worden, damit bei kurzfristiger Abwesenheit des Geschäftsführers die laufenden Geschäfte des Vereinsalltags hätten gewährleistet werden können. Da der Geschäftsführer einziges Vorstandsmitglied des Vereins gewesen sei, sei es notwendig gewesen, dass einer zweiten Person die Zeich nungsberechtigung eingeräumt worden sei. Das Aufgabengebiet und die Kompe tenzen des Beschwerdeführers 1 hätten sich jed och faktisch trotz der Bezeichnung als stellvertretender Geschäftsführer nicht geändert. Er sei die rechte Hand des Ges chäftsführers gewesen , sei ihm beratend und unterstützend zur Seite gestan den . Er sei ihm unterstellt gewesen. D ie Endentscheidung habe stets beim Ge schäftsführer gelegen ( Urk. 1/ 1 S. 6). 3.3 Die Beschwerdegegnerin und der Beschwerdeführer 2 bejahen die Organfunktion des Beschwerdeführers
- Ers tere begründet dies damit, dass er ihr gegenüber als stellvertretender Geschäftsführer mit Einzelunterschriftsberechtigung aufgetreten sei ( Urk. 2 S. 5). Der Beschwerdeführer 2 führte aus, der Beschwerdeführer 1 sei bereits ab
- Januar 2012 mit Aufgaben betraut worden, welche der Funktion eines stell vertretenden Geschäftsführers entsprochen hätten. Der entsprechende Eintrag sei dann per 1
- September 2012 erfolgt. Das Stellenpensum sei unverändert bei 60 % geblieben. Jedoch sei de r Beschwerdeführer 1 ab
- Januar 2012 mit einem Grundlohn von Fr. 4'470.-- x 13 entschädigt worden. Im Weiteren sei ihm per 1
- Juli 2012 zusätzlich ein Bonus von Fr. 10'000.-- ausgerichtet worden. Insge samt habe er im 2012 einen Bruttolohn von Fr. 77'030.-- erhalten. Es könne keine Rede davon sein, dass er bloss als rechte Hand des Beschwerdeführers 2 fungiert habe. Ihm habe die Umsetzung der Beschlüsse des Vorstands oblegen. Er sei also zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins berufen gewesen und habe diese Aufga ben selbständig besorgt. Er habe den Vorstand in strategischen Fragen beraten und damit direkten Einfluss auf dessen Willensbildung genommen. Weiter habe er die Vereinsstrukturen aufgebaut und habe den Verein gegen aussen vertreten. Seine Entlöhnung und die von ihm au sgeübten Tätigkeiten hätten mithin denje nigen eines Organs entsprochen ( Urk. 21 S. 3 ff. ). 3.4 Dem Arbeitszeugnis des Beschwerdeführers 1 vom 3
- Dezember 2013 ist zu ent nehmen, dass die Stelle des stellvertretenden Geschäftsfüh r ers im Juni 2010 neu geschaffen und im Januar 2011 ausgebaut worden ist . Hinsichtlich des Aufga benbereichs wird im Zeugnis zwischen Führungsaufgaben und administrati ven/operativen Tätigkeiten unterschieden. Die Führungsaufgaben umfassten Um setzung der Beschlüsse des Vorstands in enger Zusammenarbeit mit dem Ge schäftsführer, Stellvertretung des Geschäftsführers bei dessen Abwesenheit, Mit sprache bei Einstellung und Entlassung von Mitarbeitenden der Geschäftsstelle, Um- und Durchsetzung int erner Richtlinien und Weisungen sowie Beratung des Vorstandes in strategischen Fragen. Die administrativen/ operativen Tätigkeiten beinhalteten unter anderem Aufbau und Anpassung der Vereinsstrukturen und der Geschäftsstelle im Auftrag des Vorstands, Funktion als Ansprechperson für Gemeinden und Aufsichtsbehörden (Betreuung), Konzeptarbeit, komplexe Kor respondenz, Orientierung der Geschäftsleitung und Abteilungsleitungen über Ad ministratives, Verhandlungen mit verschiedene n Partnern und Kunden sowie Vertretung des Vereins in Fachausschüssen, Expertenteams und Arbeitsgruppen und vor Personen in Politik, Ämtern, Gemeinden und Partnerfirmen ( Urk. 22/34). 3.5 Die mit den Abrechnungen verbundene "Handarbeit" (persönliches Führen von Personalblättern, Erstellen von Lohnabrechnungen, Auslösen und Visieren von Zahlungen an die Ausgleichkasse etc.) darf vom verantwortlichen Organ delegiert werden (Urteil des Eidg . Versicherungsgerichts H 38/0 6 vom 2
- Oktober 2006 E. 7.4). Eine entsprechende Delegation hat nicht zur Folge, dass deswegen die aus führende Person selber zum Organ wird. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer 1 mit den ge nannten Aufgaben betraut war und in dieser Funktion gegenüber der Ausgleichskasse auftrat, führt also nicht dazu, dass er als Organ zu betrachten wäre. Anders verhielte es sich, wenn der Beschwerdeführer 1 aufgrund der Dele gation im Lohn- und Abrechnungswesen geschäftsführende Funktionen ausgeübt hätte (BGE 126 V 240, 111 V 178 E. 5). Anhaltspunkte hierf ür fehlen. Namentlich bestehen keine Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer 1 massgeblichen Ein fluss auf die Lohnpolitik des Vereins gehabt hätte. Die Vertretung des Vereins gegenüber der Ausgleichskasse sowie generell gegen aussen gehörte zu den ad ministrativen respektive operativen Pflichten des Beschwerdeführers
- Daraus lässt sich keine Organstellung herleiten. Auch aus den umschrieben en Führungsfunktionen kann nicht der Schluss gezo gen werden , dass der Beschwerdeführer 1 den Organen vorbehaltene Entscheide getroffen hätte oder die eigen tliche Geschäftsführung besorgt und so die Willens bildung der Gese llschaft massgebend mitbestimmt hätte. Die Umsetzung der Be schlüsse des Vorstandes und die Um- und Durchsetzung interner Richtlinien und Weisungen setzt voraus, dass deren Inhalt und Umfang zunächst festgelegt wur de n . Deren Festlegung stellt eine Führungsaufgabe dar. Diesbezüglich kam dem Beschwerdeführer jedoch offensichtlich keine Entscheidkompetenz zu. Gleich verhält es sich mit der Beratung des Vorstands und des Geschäftsführers. Eine beratende Funktion impliziert noch keine massgebende Beteiligung an der Wil lensbildung der Gesellschaft. Hinsichtlich der Einstellung und der Entlassung von Mitarbeitenden der Geschäftsstelle stand dem Beschwerdeführer 1 zwar ein Mit spracherecht zu. Doch dürfte bei Uneinigkeit der Beschwerdeführer 2 als Vereins präsident und Geschäftsführer da s letzte Wort gehabt haben. Weiter oblag dem Beschwerdeführer 1 die Stellvertretung des Geschäftsführers, dies galt laut Stel lenprofil indessen bloss bei dessen Abwesenheit. Im Arbeitszeugnis wird der Be schwerdeführer 1 als wichtiger Gesprächspartner für den Geschäftsführer und ge schätzter Berater für den Vorstand beschrieben ( Urk. 22/34). Dies spricht für die Behauptung des Beschwerdeführers 1, er sei primär als rechte Hand des Beschwer deführers 2 tätig gewesen. Aus der Entlöhnung des Beschwerdeführers 1 lässt sich nichts anderes folgern . Als Abteilungsleiter mit besonderen Kompetenzen verdiente er einen Grundlohn von Fr. 4'230.-- ( Urk. 22/29), als stellvertretender Geschäftsführer einen solchen von Fr. 4'470.-- ( Urk. 22/31). Die mit der Änderung der Funktionsbezeichnung einhergehende Erhöhung fiel somit bescheiden aus. ? eim im Jahr 2012 ausge richteten Bonus handelte es sich offenbar um eine einmalige Zahlung. Ihr kommt deshalb keine entscheidende Bedeutung zu. Gegenüber der Beschwerdegegnerin deklarierte der Verein Z.___ für das Jahr 2012 ein Einkommen des Beschwerdeführers 1 von Fr. 68'110.-- und des Beschwerdeführers 2 von Fr. 104'650.-- und für das Jahr 2013 ein solches des Beschwerdeführer s 1 von Fr. 59'753.80 und des Beschwerdeführers von Fr. 131'850.-- ( Urk. 9/39/3, 9/189/3). Während ein ige andere Mitarbeiter ähnlich e Löhne wie der Beschwer deführer 1 erzielten, wenngleich allenfalls aufgrund eines höheren Arbeitspen sums, hebt sich der Lohn des Beschwerdeführers 2 deutlich von den übrigen Löh nen ab. Das damals von ihm ausgeübte Pensum ist nicht akten kundig. Allenfalls verrichtete er ein Vollzeitpensum , was die Lohndifferenz teilweise relativieren würde . Handkehrum spräche eine höhere Präsenzzeit des Beschwerdeführers 2 wiederum dafür , dass er die Geschäftsführung alleine wahrnahm. 3.6 Nach dem Gesagten kann der Beschwerdeführer 1 nicht als faktisches Organ an gesehen werden. Er ist demnach nicht nach Art. 52 AHVG schadenersatzpflichtig . Die weiteren Tatbestandsmerkmale sind nachfolgend in Hinblick auf die Scha denersatzpflicht des Beschwerdeführers 2 zu prüfen. 4 . 4 .1 Art. 14 Abs. 1 AHVG und die Art. 34 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) schreiben vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entspre chenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Bei tragszahlungs - und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetz lich vor geschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffentlich rechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG und zieht die volle Schadendeckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6). 4 .2 Nach Art. 34 Abs. 1 lit . a AHVV haben die Arbeitgeber der Ausgleichskasse die Beiträge monatlich oder, bei jährlichen Lohnsummen unter 200‘000 Franken, vierteljährlich zu bezahlen. Gemäss Art. 35 Abs. 1 AHVV haben die Arbeitgeber im laufenden Jahr periodisch Akontobeiträge zu entrichten. Diese werden von der Ausgleichskasse auf Grund der voraussichtlichen Lohnsumme des Beitrags jahres festgesetzt. Gemäss Art. 36 Abs. 4 AHVV nimmt die Ausgleichskasse den Aus gleich zwischen den geleisteten Akontobeiträgen und den tatsächlich geschulde ten Beiträgen aufgrund der Abrechnung der Arbeitgeber vor. Ausste hende Bei träge sind innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen. Über schüssige Bei träge werden von der Ausgleichskasse zurückerstattet oder ver rechnet. Die Ab rechnungsperiode umfasst das Kalenderjahr . Nach Art. 35 Abs. 2 AHVV hat der Arbeitgeber der Ausgleichskasse wesentliche Änderungen der Lohnsumme wäh rend des laufenden Jahres zu melden. Gemäss Rz . 2048 der Wegleitung über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO (WBB) gilt eine Abweichung der jähr lichen Lohnsumme um mindestens 10 Prozent von der ursprünglichen voraus sichtlichen Lohnsumme als wesentlich im Sinne dieser Bestimmung . 4 .3 Die Beschwerdege gnerin ersuchte am 2
- Mai 2013 den Verein Z.___ , den Fragebogen zur Abklärung der AHV-Beitragspflicht auszufüllen ( Urk. 9 /52, vgl. auch Urk. 9 /57). Mit Schreiben vom 2
- Juni 2013 teilte sie dem Verein eine Abrechnungsnummer zu ( Urk. 9 /58). Im Zuge der damit einhergehenden Korres pondenz räumte die Beschwerdegegnerin dem Verein am
- Juli 2013 exp lizit die Möglichkeit ein, eine «freie Einzahlung» zu leisten und definitiv Ende Jahr abzu rechnen ( Urk. 9 /65). Mit diesem Vorgehen befreite die Beschwerdegegnerin den Verein von der Leis tung von Akontobeiträgen , was nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprach. Dies ändert jedoch nichts an der haftungsrelevanten Pflichtwidrigkeit. Aus den Akten ergibt sich, dass die Löhne in ungeminderter Höhe trotz Liquiditätsengpass aus bezahlt worden waren und sich die Lohnsumme im Jahr 2013 zufolg e Neuein ste llungen im 2013 von rund Fr. 1, 5 Mio. auf Fr. 2 ,1 Mio. erhöhte, obwohl bereits verfa llene Beitragsrechnungen wiederholt gemahnt und auf dem Betreibungsweg eingefordert werden mussten ( Urk. 9 /39/2, 9 /189/2, vgl. auch Urk. 9/6, 9/15, 9/20, 9/24, 9/28, 9/31 ). Die Meldepflicht nach Art. 35 Abs. 2 AHVV gilt grund sätzlich ungeachtet einer allfälligen Kenntnis der Ausgleichskasse von einer we sentlichen Diskrepanz zwischen den geleisteten Akontobeiträgen und der effek tiven Lohnsumme. Ein Arbeitgeber verhält sich mithin widerrechtlich und schuld haft im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG, wenn er in Verletzung der Meldepflicht nach Art. 35 Abs. 2 AHVV zu tiefe oder gar keine Akontobeiträge leistet, ohne sicherzustellen, etwa durch Bildung von Rückstellungen, dass unter Berücksich tigung der zu erwartenden wirtschaftlichen Entwicklung genügend Mittel für die Begleichung der Schlussabrechung innert nützlicher Frist zur Verfügung stehen (Bundesgerichtsurteil 9C_247/16 vom 1
- August 2016 E. 5.1.1 , vgl. auch Urteil des Eidg . Versicherungsgerichts H 38/06 vom 2
- Oktober 2006 E. 6.3 i.f . ). Da der Verein für die Jahre 2013 und 2014 keinerlei AHV-Beiträge bezahlte und auch nicht für entsprechende Rückstellungen i m Hinblick auf die Schlussabrechnung besorgt war, ist die Widerrechtlichkeit ohne Weiteres zu bejahen. Auf das Ver halten der Beschwerdegegnerin wird beim Verschulden als Haftungsvorausset zung zurückzukommen sein . 5 . 5 .1 Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass der Arbeitgeber absichtlich oder grob fahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Scha den verursacht worden ist (BGE 108 V 183 E. 1a). Absicht beziehungsweise Vor satz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, wel che das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen las sen oder sein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit aus schliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vorsätz licher Missachtung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zu fügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn beson dere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuld haft erscheinen lassen (BGE 108 V 183 E. 1b; ZAK 1985 S. 576 E. 2 und S. 619 E. 3a). 5 .2 Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, hängt entscheidend von der Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person übertragen wurden. Bei nicht geschäftsführenden Verwaltungsratsmitgliedern von Aktiengesellschaften ist entscheidend, ob sie den ihnen obliegenden Kon troll - und Aufsichtspflichten nachgekommen sind. Nach Art. 716a Abs. 1 Ziff. 5 OR obliegt dem Verwaltungsrat die Oberaufsicht über die mit der Geschäftsfüh rung betrauten Personen, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen. Gemäss dieser Bestimmung hat das Ver waltungsratsmitglied nicht nur die Pflicht, an den Verwaltungsratssitzungen teil zunehmen, sondern sich periodisch über den Geschäftsgang zu informieren und bei Unregelmässigkeiten in der Geschäftsführung einzuschreiten (vgl. Forstmo ser /Meier- Hayoz /Nobel, Schweizerisches Aktienrecht, § 30, N. 49). Die Bestim mung entspricht weitgehend dem bis Ende Juni 1992 gültig gewesenen Art. 722 Abs. 2 Ziff. 3 OR, wonach die Verwaltung einer Aktiengesellschaft die mit der Geschäftsführung beauftragten Personen zu überwachen und sich regelmässig über den Geschäftsgang unterrichten zu lassen hatte. Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht hiezu festgestellt hat, setzt die Sorgfaltspflicht voraus, dass der Verwaltungsrat die ihm unterbreiteten Berichte kritisch liest, nötigenfalls er gänzende Auskünfte verlangt und bei Irrtümern oder Unregelmässigkeiten ein schreitet. Dabei wird es aber einem Verwaltungsratspräsidenten einer Grossfirma nicht als grobfahrlässiges Verschulden angerechnet werden können, wenn er nicht jedes einzelne Geschäft, sondern nur die Tätigkeit der Geschäftsleitung und den Geschäftsgang im Allgemeinen überprüft und daher beispielsweise nicht be achtet, dass in Einzelfällen die Abrechnung der Lohnbeiträge nicht erfolgt ist. Das Gegenstück wäre der Präsident des Verwaltungsrates einer Firma, der faktisch das einzige ausführende Organ der Firma ist, oder aber der Verwaltungsratspräsident einer Firma, dem aus irgendwelchen Quellen bekannt ist oder doch bekannt sein sollte, dass die Abrechnungspflicht möglicherweise mangelhaft erfüllt wird (BGE 114 V 219 E. 4a S. 223; 108 V 199 E. 3a S. 202; ZAK 1985 S. 620 E. 3b). 5 .3 Diese Grundsätze gelten auch für Mitglieder eines Vereinsvorstandes. Im Verein ist der Vorstand als oberstes Exekutivorgan berechtigt und zugleich verpflichtet, die ihm von Gesetz, Statuten und Vereinsbeschlüssen zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen, wozu nebst der Vertretung nach aussen insbesondere die Geschäftsfüh rung im engeren Sinne (wie Organisation des Rechnungswesens und Buchfüh rungspflicht, Anlage des Vereinsvermögens und weitere Verwaltungsaufgaben) oder, falls kraft statutarischer Ermächtigung eine Delegation einzelner Geschäfts führungsaufgaben an ein unteres Exekutivorgan (z.B. Geschäftsleitungs- oder Re visionsstelle) stattgefunden hat, deren Oberleitung und Kontrolle gehört. Zwar können einzelne Geschäftsführungsfunktionen delegiert werden. Zur Wahrung der geforderten Sorgfalt gehört jedoch neben der richtigen Auswahl des geeigne ten Mandatsträgers auch dessen Instruktion und Überwachung. So kann sich der Geschäftsführer allein durch Delegation der Aufgaben nicht seiner Verantwor tung entledigen. Dies gilt für einen Vereinspräsidenten (AHI 2002 S. 51, H 200/01) ebenso wie für einen Verwaltungsrat (BGE 123 V 15 E . 5b), einen geschäftsfüh renden Gesellschafter einer GmbH (AHI 2000 S. 220) oder einen Stiftungsrat (Bundesgerichtsurteil 9C_159/ 09 vom 1
- November 2009 E. 6.2). 5.4 5 .4 .1 Beim Verein Z.___ handelte es sich um ein kleineres bis mittleres Un ternehmen mit überschaubaren Verhältnissen. Der Beschwerdeführer 2 war als Vereinspräsident und Geschäftsführer für einen korrekten Abrechnungs- und Zahlungsverkehr mit der Beschwerdegegnerin zumindest im Rahmen seiner Über wachungspflicht verantwortlich. Da der Verein Z.___ in Verletzung von Art. 35 Abs. 2 AHVG gar ke ine Akontozahlungen leistete beziehungsweise die noch auszugleichenden Beiträge in doch erheblicher Höhe in keiner Weise sicher stellte, steht fest, dass ein schwerer Normverstoss vorliegt, was in der Regel als grobfahrlässig zu qualifizieren ist (BGE 124 V 244). 5.4.2 Im Falle der Nichterfüllung der Beitragspflicht darf die Ausgleichskasse nach der Rechtsprechung davon ausgehen, dass die Arbeitgeberfirma beziehungsweise de ren Organe die Vorschriften absichtlich oder grobfahrlässig verletzt haben, sofern keine Anhaltspunkte für die Rechtmässigkeit ihres Handel n s oder ihre r Schuldlo sigkeit bestehen (SVR 1995 AHV Nr. 70 S. 213). Der Beschwerdeführer 2 macht dazu hauptsächlich geltend , die Revisionsstelle habe mit Zwischenabschluss per 3
- Juni 2012 eine Verschärfung der Liquidationssituation des Ve reins Z.___ festgestellt . Daraufhin habe der Vorstand verschiedene Massnahmen ergrif fen. So habe er bei den Gemeinden um Subventionen für die Kinderkrippen er sucht. Da die i n Aussicht gestellten Unterstützungszahlungen der beiden nicht kostendeckend en Kinderkrippen A.___ und B.___ nic ht genehmigt worden seien, seien diese per 3
- Juli 2013 verkauft worden. Parallel dazu habe sich der Beschwerdeführer 2 um Spendengelder bemüht ( Urk. 11/1 S. 10 ff.). In der Folge habe sich C.___ bereit erklärt, dem Verein den Be trag von Fr. 2,5 Mio. per 3
- September 2013 zu bezahlen und habe am 1
- Sep tember 2013 einen entsprechenden Schenkungsvertrag unterzeichnet. Ihrer Zah lungsverpflichtung sei C.___ jedoch nicht nachgekommen und habe den Verein immer wieder vertröstet. Mittels gefälschter Kontoauszüge habe sie ein Vermögen von Fr. 20 Mio. vorgegaukelt. Schliesslich sei herausge kommen, dass sie die Beteiligten über ihre finanziellen Verhältnisse getäuscht gehabt habe. Auf die Einleitung rechtlicher Sch ritte habe der Verein aber nicht zuletzt wegen der fehlenden finanziellen Mittel v erzichtet ( Urk. 11/1 S. 14 f.). Am 2
- Juni 2016 habe man das Brokerunternehmen D.___ beauftrag, einen Käufer für die vier verbliebenen Kinderkrippen zu finden. Ein Kaufvertrag sei am
- September 2014 zustande gekommen, der per
- Oktober 2014 vollzogen worden sei. Der Verkaufspreis habe aus einem fixen und einem variablen Teil bestanden. Insgesamt habe mit einem Gesamtverkaufserlös bis zu Fr. 700'000.-- gerechnet werden können. Indessen habe die Käuferin in der Folge eine erhebli che Reduktion des Kaufpreises erwirkt, so dass der Erlös letztlich nur Fr. 305'000.-- betragen habe. Der Konkurs habe deshalb nicht mehr abgewendet werden kön nen, unter anderem seien die Beitragsforderungen der Beschwerdegegnerin un gedeckt geblieben ( Urk. 11/1 S. 15 ff.). Massgeblich zum Schaden be igetragen habe indessen auch deren Inkassoverhalten. Sie habe dem Verein explizit erlaubt, keine Lohnsummen zu erfassen und erst Ende Jahr definitiv abzurechnen. Die ausstehenden Beträge habe sie sodann erst viel zu spät betrieben ( Urk. 11/1 S. 20 ff.). 5.4.3 Zunächst ist festzuhalten, dass im vorliegenden Prozess nicht zu unte rsuchen ist, ob der Konkurs des Vereins Z.___ allenfalls hätte vermieden werden können beziehungsweise ob daran im vorliegenden Verfahren nicht beteiligte Drittpersonen ein Verschulden trifft. Mit anderen Worten ist nicht zu untersu chen, ob C.___ durch (möglicherweise) rechtswidrige Hand lungen zum Konkurs des Vereins Z.___ beigetragen hat. Ebenso ist nicht zu untersuchen, ob die von der Käuferschaft der vier übrig gebliebenen Kinderkrippen durchgesetzte Reduktion des Kaufpreises gerechtfertigt war oder nicht. 5.4.4 Nachdem gemäss konstanter Rechtsprechung grundsätzlich bei finanziellen Schwierigkeiten nur so viel Lohn ausbezahlt werden darf, als die darauf unmit telbar entstehenden Beitragsforderungen gedeckt sind (SVR 1995 AHV Nr. 70 S. 214 E . 5), wäre die Nichtbezahlung der Sozialversicherungsbeiträge einzig ge rechtfertigt oder allenfalls entschuldbar gewesen, wenn damit die Existenz des Unternehmens hätte gerettet werden können oder mindestens im Zeitpunkt des Entscheides über die Nichtbezahlung - oder besser Rückstellung der Beiträge - auf Grund objektiver Umstände damit gerechnet werden durfte, die Forderung der Ausgleichskasse innert nützlicher Frist befriedigen zu können (BGE 121 V 243, 108 V 188 E. 2 ; Bundesgerichtsurteil 9C_660/ 11 vom 3
- Mai 2012 E. 3.2 , Urteil des Eidg . Versicherungsgericht H 394/01 vom 1
- November 2003 E. 6.2 ). Diese Voraussetzung ist im vo rliegenden Fall nicht gegeben. Die Sozialversicherungsbeiträge wurden deshalb nicht bezahlt, weil über eine lange Zeitdauer die dafür notwendigen Mittel nicht vorhanden oder bereitgestellt worden waren beziehungsweise dafür nicht bereitgestellt wurden. Die Nichtbe zahlung der Sozialversicherungsbeiträge wurde also nicht im Rahmen eines (kon kreten) Sanierungskonzeptes zur Rettung des Unternehmens - beispielsweise zur Überbrückung eines kurzfristigen Liquiditätsengpasses - beschlossen. Es kann höchstens festgestellt werden, dass sich der Verein schon seit Jahren in finan ziellen Schwierigkeiten befand (vgl. etwa Urk. 11/1 S. 10) , wobei die ständige Nichtbezahlung der Sozial versicherungsbeiträge nicht ernsthaft zu einer Besse rung beitrug . Im Gegenteil, die Überschuldung erreichte schliesslich ein derartiges Ausmass, dass auch durch den Verkauf der Kinderkrippen A.___ und B.___ im Juli 2013 und die übrigen Kindertagesstätten im September 2014 (vgl. Urk. 11/3/17-21) der Konkurs des Unternehmens nicht verhindert werden konnte. Insbesondere ändert nichts am Verschulden des Beschwerdeführers 2, dass die res tlichen Kindertagesstätten letztlich nicht zum erhofften Preis verkauft werden konnten. A ls Rechtfertigung oder Entschuldigung für die Nichtbezahlung von Sozialversi cherungsbeiträgen genügt es nicht, dass Hoffnung auf eine Sanierung des Unter nehmens besteht. Verlangt ist vielmehr, dass die Ausstände innert nützlicher Frist beglichen werden können. Dies wiederum bedingt, dass konkrete, objektive An haltspunkte dafür bestehen, dass das Unternehmen in absehbarer Zeit saniert wer den kann und wieder zahlungsfähig wird. Solche konkreten Anhaltspunkte fehl ten im vorliegenden Fall. Auch d er Umstand , dass C.___ dem Unternehmen eine Schenkung von Fr. 2,5 Mio. zugesichert hatte, stellt keinen derartigen objektiven Umstand dar, der eine Rechtfertigung oder eine Exkulpa tion begründen könnte. Das Schenkungsversprechen gab sie am 1
- September 2013 ab . Als Schenkungszeitpunkt war der 3
- September 2013 vereinbart ( Urk. 11/ 3/11). Dass sie ihrem Versprechen nicht na chkommen würde, zeigte sich somit bald, auch wenn sie in der Folge den Verein immer wieder vertröstete. Als Motiv von C.___ für die Schenkung wurde im Vertrag «Über zeugung des Vereins Z.___ » angegeben ( Urk. 11/ 3/11). Einen näheren Bezug zum Verein hatte sie aber offensichtlich nicht. Eine in Aussicht gestellte Schenkung im Umfang von Fr. 2,5 Mio. letztlich ohne erkennbaren Grund ruft zur Zurückhaltung beim potentiell Beschenkten auf. Von einer Sanierung auf grund des Schenkungsversprechens in Hinblick auf die schon seit geraumer Zeit aufgelaufenen Beiträge konnte der Verein mithin nicht wirklich ausgehen. Der Umstand, dass es dem Beschwerdeführer 2 äusserst wichtig war, dass die Angestellten ihre Löhne erhielten (vgl. Urk. 11/1 S. 23 ), kann nicht zu seinen Gunsten gewertet werden und ändert nichts an der Grobfahrlässigkeit. Ob die Auszahlung von Löhnen für die Aufrechterhaltung eines Betriebs (und damit zur Wahrung einer minimalen Sanierungschance) zentral ist, ist dabei nicht von Be deutung (vgl. Bundesgerichts urteil 9C_311/ 15 vom
- Juli 2015 E. 4.2.2). Eben sowenig ist in diesem Zusammenhang von Belang, dass er als gelernter Kleinkin derzieher über keine vertieften juristi schen Kenntnisse verfügte und Fr. 30'000.-- aus privaten Mitteln in den Verein einschoss ( Urk. 11/1 S. 22, Urk. 21 S. 8; BGE 109 V 89 E. 6).
- Zu prüfen bleib t eine Herabsetzung des Schadenersatzes wegen Mitverschulden der Beschwerdegegnerin. 6.1 Liegt ein Selbst- oder Mitverschulden der Ausgleichskasse v or, kann dies in sinn gemässer Anwendung v on Art. 44 Abs. 1 des Obligationenrechts ( OR ) zu einer Herabsetzung der geltend gemachten Forderung führen. V oraussetzung dafür ist, dass sich die V erwaltung einer groben Pflicht v erletzung schuldig gemacht hat, was namentlich dann der Fall ist, wenn sie elementare V orschriften der Bei trags v eranlagung und des Beitragsbezugs missachtet hat. Eine Herabsetzung kann nur erfolgen, wenn und soweit das pflichtwidrige V erhalten der V erwaltung für die Entstehung oder V erschlimmerung des Schadens adäquat kausal gewesen ist (BGE 122 V 189 E. 3c). 6.2 Arbeitgeber haben im laufenden Kalenderjahr periodisch Akontobeiträge zu ent richten ( Art. 35 AHVV, E. 4.2 hiervor). Trotz dieser gesetzlichen Vorgabe gab die Beschwerdegegnerin am
- Juli 2013 dem Verein die Möglichkeit, eine «freiwillige Einzahlung» für das Jahr 2013 zu machen und erst Ende des Jahres definitiv abzurechnen ( Urk. 9/6 5/1). Dies obwohl die Arbeitgeberin in ihrer Anmeldung eine monatliche Lohnsumme von Fr. 173'060.-- gemeldet hatte ( Urk. 9/63/1), was ziemlich genau den effektiv bis Ende Jahr zur Ausrichtung gelangten Löhnen ( Fr. 2'064'377.20, Urk. 9/189/2) entsprach. In der Folge gingen keine Zahlungen ein und die Beschwerdegegnerin stellte keine Rechnungen. Dies entsprach nicht dem Sinn der Absprache vom
- Juli 2013, wonach «freie Einzahlungen» erfolgen dürfen. Denn im Rahmen der Korrespondenz hatte die Beschwerdegegnerin am 2
- Juni 2013 darauf hingewiesen, dass eine «realistische Lohnsumme» anzuge ben sei. Soweit die Beschwerdegegnerin der Meinung gewesen sein sollte, es sei auch «keine Lohnsumme» denkbar und es sei erst Ende Jahr abzurechnen ( Urk. 9/65/2), wäre dies – auch unter Berücksichtigung der Höhe der gemeldeten Lohnsumme - eine krasse Verletzung der Vorschriften betreffend Beitragsbezug. Damit gewährte sie dem Verein faktisch einen Zahlungsaufschub, ohne jedoch die hierfür erforderlichen Voraussetzungen gemäss Art. 34b AHVV einzuhalten . Da die Beschwerdegegnerin nicht auf d er Zahlung von Akontobeiträgen insis tierte, mithin auch ausstehende Beiträge nicht mahnte, sondern vielmehr (vor schriftswidrig) einen Zahlungsaufschub gewährte, hat sie vorschriftswidrig ele mentare Vorschriften des Beitragsbezugs missachtet, was eine grobe Pflichtver letzung darstellt (vgl. auc h Bundesgerichtsurteil 9C_660/ 11 vom 3
- Mai 2012 E. 3.3.1). 6.3 Soweit der Beschwerdeführer 2 geltend macht , die am 2
- März 2013 in Rechnung gestellten Beiträge in der Höhe von Fr. 5'859.70 seien erst am 2
- Mai 2014 be trieben worden, und er somit ein zusätzliches mangelhaftes Inkassoverhalten der Beschwerdegegnerin rügt , ist darauf hinzuweisen, dass sich die Rechnung vom 2
- März 2013 auf Ausstände des Jahr es 2012 bezieht, der vorliegend geltend gemachte Schaden aber einzig Beitrags ausstände der Jahr e 2013 und 2014 um fasst ( Urk. 11/1 S. 21 , Urk. 11/2 S. 3 ; Urk. 9/47, 9/166, 9/177, 9/203 , 9/321/7). 6.4 Ein Mitverschulden für das Jahr 2014 fällt so dann ausser Betracht . Nachdem die Beschwerdegegnerin die Loh ndeklaration 2013 vom
- Februar 2014 ( Urk. 9/189) erhalten hatte, passte sie am 2
- Februar 2014 die provisori sche Lohnsumme für das Jahr 2014 an ( Urk. 9/193 ) und stellte ab
- März 2014 monatlich Akontobei träge in Rechnung, die sie jeweils rund zwei Monate später mahnte respektive nach drei bis sechs Monaten betrieb ( Urk. 9/199, 9/205, 9/206, 9/208, 9/218, 9/219, 9/221, 9/224, 9/225, 9/227, 9/230, 9/231, 9/232, 9/233, 9/234, 9/236, 9/240, 9/241, 9 /249, 9/256; vgl. auch Urk. 9/244-247, 9/252-254 , 9/260). 7 . 7 .1 Schliesslich setzt die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers nach Art. 52 Abs. 1 AHVG voraus, dass zwischen der absichtliche n oder grobfahrlässigen Missach tung von Vorschriften und dem eingetreten en Schaden ein adäquater Kausal zu sammenhang gegeben ist (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen auf die Lehre, 103 V 120 E. 4). Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Er folges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des ein getretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereig nis allge mein als begünstigt erscheint (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 189 sowie 119 Ib 334 E. 3c). 7 .2 Das dem Beschwerdeführer 2 vorwerfbare Verhalten führte zum Schaden der Be schwerdegegnerin. Wäre die Konkursitin unter der (Mit) verantwortung des Be schwerdeführers 2 ihren Melde- und Zahlungspflichten rechtzeiti g nachgekommen und wären Löhne nur so weit ausbezahlt worden, als die darauf geschuldeten Ab gaben bei Fällig keit hätten beglichen werden können, wäre der Schaden nicht eingetreten. 7 .3 In Hinblick auf das Mitverschulden der Beschwerdegegnerin ist der vom Be sc hwerdeführer 2 zu leistende Schadenersatz nur dann und soweit herabzusetzen, als das pflichtwidrige Verhalten der Ausgleichskasse für die Entstehung oder Ver schlimmerung des Schadens kausal war (BGE 122 V 185 E. 3c). Auch wenn sich die Auswirkungen des pflichtwidrigen Verhaltens der Kasse auf den Schaden im Einzelnen nicht bestimmen lassen, ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit da von auszugehen, dass der Schaden geringer ausgefallen wäre, wenn die Aus gleichskasse im Jahr 2013 pflichtgemäss und rechtzeitig die erforderlichen Mass nahmen zum Beitragsbezug ergriffen hätte, weshalb der adäquate Kausalzusam menhang zwischen dem pflichtwidrigen Verhalten und der Verschlimmerung des Schadens zu bejahen ist. Zu einer Unterbrechung de s Kausalzusammenhanges kommt es jedoch nicht, bleibt doch das pflichtwidrige V erhalten des Beschwer deführers 2 klare Mitursache des Beitragsverlusts. 7 .4 D er Beitragsausstand (samt Verwaltungskosten) beträgt für das Jahr 2013 Fr. 265'266.10 ( Urk. 9/318/17). Aufgrund des Mitverschuldens der Beschwerde gegnerin rechtfertigt es sich, den Schadenersatz für jenes Jahr ermessensweise auf die Hälfte des geschuldeten Betrages herabzusetzen (vgl. Bundesgerichtsurteil 9C_660 / 11 vom 3
- Mai 2012 E. 3.3.3, Urteil des Eidg . Versicherungsgerichts H 38/03 vom 2004 E. 5) , s o dass der geschuldete Schadenersatz auf Fr. 271'319.50 ( Fr. 133'633.05 [ Fr. 265'266. 10 : 2] + Fr. 137'686.45 [ Fr. 402'952.55 - Fr. 265'266.10]) zu reduzieren ist. 7 .5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 vollumfänglich gutzuheissen und der ihn betreffende Einspracheentscheid vom 2
- Oktober 2016 ersatzlos aufzuheben ist. Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erweist sich mithin als gegenstandslos. Die Beschwerde des Be schwerdeführers 2 ist teilweise gutzuheissen und der ihn betreffende Einsprache entscheid vom 2
- Oktober 2016 ist dahingehend abzuändern , dass der Beschwer deführer 2 zu verpflichten ist, den Betrag von Fr. 271'319.50 zu bezahlen. Im Übrigen ist seine Beschwerde abzuweisen. Anzufügen ist, dass er aus dem Um stand, dass die Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen bei einem analogen Sach verhalt von der Geltendmachung einer Schadenersatzforderung absah ( Urk. 1 S. 25, Urk. 11/3/25), für das vorliegende Verfahren nichts zu seinen Gunsten ablei ten kann, da jenem Entscheid keine präjudizierende oder gar bindende Wirkung zukommt. 8 . 8 .1 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf Ersatz der Partei-kos ten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemes sen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ). 8 .2 Rechtsanwalt Ivo Wü r sch als Vertreter des vollumfänglich obsiegenden Be schwerdeführers 1 (vgl. Urk. 16) machte mit Honorarnote vom 2
- Januar 2018 ( Urk. 18) einen Aufwand von 32.50 Stunden respektive ein Honorar von Fr. 7'150.-- geltend. Dies ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen. Namentlich erscheint ein Aufwand von 19 Stun den für die Redaktion der Beschwerdeschrift (samt Instruktion und Aktenstudium) als überhöht. Dies umso mehr, als in diesem Zusammenhang auch ein Aufwand für Rechtsabklärungen in Rechnung gestellt wird. D er Stundenansatz für Rechts anwälte rechtfertigt sich jedoch damit, dass die erforderlichen Rechtskenntnisse vorausgesetzt werden. Zudem wird ein Aufwand für diverse Telefonate geltend gemacht, deren Erforderlichkeit nicht ausgewiesen ist. Angesichts der zu studierenden gut 340 Aktenstücke der Beschwerdegegnerin, der 17-seitigen Beschwerdeschrift ( Urk. 1) , der Schreiben vom
- und 2
- Januar 2018 ( Urk. 14, 16), der 3-seit i gen Stellungnahme vom 2
- Januar 2018, den Auf wendungen im Zusammenhan g mit dem Gesuch um unentgeltli che Rechtsverbei ständung sowie der in ähnlic hen Fällen zugesprochenen Beträ gen ist die Prozess entschädigung für den Beschwerdeführer 1 bei Anwendung des gerichtsübl ichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- auf Fr. 3' 6 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Damit ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung gegenstandslos. 8 .3 Rechtsanwalt Frischknecht als Vertreter des teilweise obsiegenden Beschwerde führers 2 machte mit Honorarnote vom 1
- April 2018 ( Urk. 23) einen Aufwand von 37.50 Stunden respektive ein Honorar von Fr. 10'647.65 geltend. Auch d ies ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht an gemessen. Seine Beschwerde datiert vom
- Dezember 2016 ( Urk. 11/1). Am
- Dezember 2016 wurde der Beschwerdegegnerin Frist zur Beschwerdeantwort angesetzt ( Urk. 11/5). Diese wurde dem Beschwerdeführer 2 am 2
- Januar 2017 zugest ellt ( Urk. 11/8). Zur Kenntnisnahme der Verfügungen und der Beschwerde antwort, welche bloss zwei Sätze umfasste ( Urk. 11/6) , war bloss e in minimaler Aufwand notwendig. Vor diesem Hintergrund ist die Erforderlichkeit des für die Dauer vom
- Dezember 2016 bis 1
- Dezember 2017 geltend gemachten Auf wands nicht ersichtlich und daher nicht zu vergüten. Die Berücksichtigung eines Aufwand s rechtfertigt sich erst wieder, nachdem mit Verfügung vom 2
- Dezem ber 2017 die beiden Verfahren AK.2016.00054 und AK.2016.000 5 5 vereinigt und den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme zur Eingabe des jeweils anderen Be schwerdeführers gegeben wurde ( Urk. 12). In diesem Zusammenhang macht der Beschwerdeführer 2 insgesamt einen Aufwand (ab
- Januar 2018) von 23.3 Stun den geltend, was als zu hoch erscheint , zumal sich darin verschiedene Aufwen dungen für nicht näher bezeichnete «Abklärungen» finden. Soweit es sich um rechtliche Abklärungen handelt, sind diese nicht separat zu entschädigen, werden doch Rechtskenntnisse des Rechtsvertreters im Sozialversicherungsprozess vor ausgesetzt. Angesichts der zu studierenden gut 340 Aktenstüc ke der Beschwerdegegnerin, der 2 7-seitigen Beschwerdeschrift ( Urk. 1), der Schreibens vom
- Janua r 2018 ( Urk. 13 ), der 10-seitigen Stellungnahme vom 1
- April 2018 ( Urk. 21) sowie un ter Berücksichtigung des teilweisen Unterliegens ist die Prozessentschädigung für den Beschwe rdeführer 2 bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenans atzes von Fr. 220.-- auf Fr. 1' 8 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) fest zusetzen. Das Gericht erkennt:
- 1.1 In Gutheissung der Be schwerde des Beschwerdeführers 1 wird der ihn betreffende Ein spracheentscheid vom 2
- Oktober 2016 aufgehoben . 1.2 In teilweiser Gutheissung der Beschwerde des Beschwerdeführers 2 wird der ihn betref fende Eins pracheentscheid vom 2
- Oktober 2 016 insoweit abgeändert, als der Be schwerdeführer 2 verpflichtet wird , der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, Schadenersatz im Umfang von Fr. 271’ 319.50 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
- Das Verfahren ist kostenlos.
- 3.1 Die Beschwerdegegnerin wird verp flichtet, dem Beschwerdeführer 1 eine Prozessent schädigung von Fr. 3’ 6 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 3.2 Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer 2 eine Prozessent schädigung von Fr. 1’ 8 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Ivo Würsch - Rechtsanwalt Daniel Frischknecht - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen
- Da der Streitwert Fr. 30'000.-- übersteigt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff., ins besondere Art. 85, in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundes gericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AK.2016.00054 damit vereinigt AK.2016.00055
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens Gerichtsschreiber Sonderegger Urteil vom
28. September 2018 in Sachen 1.
X.___ 2.
Y.___ Beschwerdeführer Beschwerdeführer 1 vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Schmid Pilatushof AG Hirschmattstrasse 15, 6003 Luzern Beschwerdeführer 2 vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Frischknecht Gmünder Frischknecht & Partner, Rechtsanwälte & öffentliche Notare Bahnhofstrasse 7, 9630 Wattwil Beschwerdeführer 1 zusätzlich vertreten durch Rechtsanwalt Ivo Würsch Pilatushof AG Hirschmattstrasse 15, 6003 Luzern gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Der Verein Z.___ , gegründet 2007, betrieb mehrere Kindertagesstä tte n (vgl. Urk. 1/1 S. 4, Urk. 9 /65/1+4 , 9 /70 ). Im September 2012 verlegte er den Sitz vo n St. Gallen nach Winterthur. Ab
1. Januar 2013 war er der Ausgleichskasse des Kantons Zürich als beitragspflichtiger Arbeitgeber angeschlossen ( Urk. 9 /45-46, 25; vgl. auch Urk. 9 /63). Als Präsident des Vereins und einziges Vorstands mitglied amtete Y.___ . Zugleich war er Geschäftsführer mit Einzelun terschriftsberechtigung ( Urk. 1/ 1 S. 4 ,
Urk. 9 /61, 25). X.___ war ab Juni 2010 zu 20 % und ab 1. Januar 2011 in einem 60 % -Pensum als Abteilungsleiter mit besonderen Kompetenzen (Chef Administration) angestellt ( Urk. 22/29). In der Folge wurde er zum stellvertretenden Geschäftsführer mit Einzelunterschriftsbe rechtigung ernannt und als solcher per 1 4. September 2012 im Handelsregister eingetragen ( Urk. 1/ 1 S. 4 ,
Urk. 22/34).
Am 9. März 2015 wurde über den Verein de r Konkurs eröffnet, mangels Aktiven jedoch am 2 6. Ma i 2015 wieder eingestellt ( Urk. 25). Mit (zwei separaten)
Verfü gung en vom 8. Januar 2016 verpflichte te die Ausgleichskasse X.___ zu Schadenersatz für entgangene Sozialversicherungsbeiträge im Umfang von Fr. 265'266.10 und Y.___ im Umfang von Fr. 402'952.55 ( Urk. 9 /312-313). Daran hielt sie mit (zwei separaten) Einspracheentscheiden vom 2 8. Oktober 2016 fest ( Urk. 2, 11/2). 2.
Mit Eingabe vom 2. Dezember 2016 erhob X.___ (Beschwerdeführer 1) gegen den ihn betreffenden Einspracheentscheid Beschwerde und beantragte die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Entscheids, eventualiter eine angemes sene Herabsetzung der Schadenersatzforderung . In prozessualer Hinsicht ersuchte er um unen tgeltliche Rechtspflege ( Urk. 1/ 1 S . 2). Die Ausgleichskasse schloss mit Beschwerdeantwort vom 2 4. Januar 2017 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 8).
Y.___ (Beschwerdeführer 2) erhob ebenfalls mit Eingabe vom 2. De zember 2016 Beschwerde gegen den ihn betreffenden Einspracheentscheid und beantragte die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Entscheids, eventualiter eine angemessene Herabsetzung der Schadendersatzforderung, subeventualiter die Möglichkeit , im Rahmen eines Vergleichs sich mit der Ausgleichskasse über den Forderungsbetrag zu einigen ( Urk. 11/1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 2 4. Januar 2017 stellte die Ausgleichskasse den Antrag auf Abweisung der Be schwerde ( Urk. 11/6).
Mit Verfügung vom 2 8. Dezember 2017 wurden die beiden Verfahren vereinigt und den beiden Parteien Gele genheit gegeben, zur Eingabe der jeweils anderen Partei Stellung zu nehmen ( Urk. 12). Dazu liess en sich X.___ mit Ein gabe vom 2 2. Januar 2018 und Y.___ mit Eingabe vom 1 7. April 2018 vernehmen ( Urk. 17, 21), was den weiteren Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 24). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenver sicherung (AHVG) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrläs sige Missachtung von Vorschriften einen Scha den verschuldet, diesen der Aus gleichskasse zu ersetzen. Ist der Arbeitgeber eine juristische Person, so können subsidiär gegebenenfalls die verantwortlichen Organe in Anspruch genommen werden (BGE 123 V 12 E. 5b; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.5). Haben mehrere Arbeit geber oder mehrere Organe einer juristischen Person einen Schaden verursacht, haften sie solidarisch (BGE 114 V 213 E. 3 mit Hin wei sen). 1.2
Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Bestim mungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- (Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung), Erwerbsersatz- (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutter schaft) und Arbeitslosenversicherungsbeiträge (Art. 6 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung) so wie auf jene an die Familienausgleichskassen (FAK) gemäss dem Bundesgesetz über die Familienzulagen (Art. 25 lit . c). 2. 2.1
Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschuldeter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 II I 382 E. 3bb; vgl. auch BGE 109 V 95 oben, 108 V 189 E. 5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG norm ierte Beitrags- und Ab rechnungs pflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitge berbeiträge zum massgeb lichen Schaden (BGE 98 V 26 E. 5). 2.2
Der der Beschwerdegegnerin entstandene Schaden setzt sich aus unbezahlt ge bliebenen Lohnbeiträgen für die Jahr e 2013 und 2014 sowie Verwaltungskosten und Verzugs zinsen im Betrag von Fr. 4 02' 9 5 2 .55 zusammen und ist aufgrund der Akten ausgewi esen ( vgl. Konto-Auszug und Beitragsübersicht, Urk. 9 /321/7 ). Die Schad enshöhe blieb in masslicher Hin sicht unbestritten. Vom Beschwerdeführer 2 fordert die Beschwerdegegnerin den ganzen Schaden; vom Beschwerde führer 1 Fr. 265'266.10, was dem Schaden betreffend das Jahr 2013 entspricht ( Urk. 9/318/17) . 3. 3.1
Der Beschwerdeführer 2 war Präsident des Vereins Z.___ und desse n einziges V orstands mitglied . Damit war er (formelles) Organ im Sinne von Art. 52 AHVG ( Art. 69 f. Schweizerisches Zivilgesetzbuch [ ZGB ] ; vgl. dazu auch Marco Reichmuth , Die Haftung des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG, 2008, Rz . 205 mit Hinweisen ).
Keine formelle Organeigenschaft liegt beim Beschwerdeführer 1 vor. Der Eintrag im Handelsregister als stellvertretender Geschäftsführer sowie die Einzelunter schriftsberechtigung reichen hierfür nicht aus (BGE 114 V 213 E. 4e). Fraglich und zu prüfen ist , ob er als faktisches Organ zu betrachten ist. Massgeblich ist für die Beurteilung der Organstellung von Per sonen, die keine formelle Organstellung inne haben , ob sie tatsächlich die Funktion von Organen erfüllen, indem sie den Organen vorbehaltene Entscheide treffen oder die eigentliche Geschäftsführung besorgen und so die Willensbildung der Gesellschaft massgebend mitbestimmen (BGE 114 V 213 E. 4e). 3.2
Der Beschwerdeführer 1 verneint eine Organstellung und macht dazu geltend, die Stelle beim Verein Z.___ habe er im Juli 2010 angetreten. Daneben sei er Theologiestudent gewesen. Er sei als Assistent des Beschwerdeführers 2 ange stellt worden. Das Pensum habe 20 % betragen. Aufgrund der hohen Arbeitsbe las tung des Beschwerdeführers 2 als Geschäftsführer sei sein Pensum ab Januar 2011 auf 60 %
erhöht worden. Die Ernennung zum stellvertretenden Geschäfts führer des Vereins im September 2012 und die Eintragung im Handelsregister sei einzig deshalb vorgenommen worden, damit bei kurzfristiger Abwesenheit des Geschäftsführers die laufenden Geschäfte des Vereinsalltags hätten gewährleistet werden können. Da der Geschäftsführer einziges Vorstandsmitglied des Vereins gewesen sei, sei es notwendig gewesen, dass einer zweiten Person die Zeich nungsberechtigung eingeräumt worden sei. Das Aufgabengebiet und die Kompe tenzen des Beschwerdeführers 1 hätten sich jed och faktisch trotz der Bezeichnung als stellvertretender Geschäftsführer nicht geändert. Er sei die rechte Hand des Ges chäftsführers gewesen , sei
ihm beratend und unterstützend zur Seite gestan den . Er sei ihm unterstellt gewesen. D ie Endentscheidung habe stets beim Ge schäftsführer gelegen ( Urk. 1/ 1 S. 6). 3.3
Die Beschwerdegegnerin und der Beschwerdeführer 2 bejahen die Organfunktion des Beschwerdeführers 1. Ers tere begründet dies damit, dass er ihr gegenüber als stellvertretender Geschäftsführer mit Einzelunterschriftsberechtigung aufgetreten sei ( Urk. 2 S. 5).
Der Beschwerdeführer 2 führte aus, der Beschwerdeführer 1 sei bereits ab 1. Januar 2012 mit Aufgaben betraut worden, welche der Funktion eines stell vertretenden Geschäftsführers entsprochen hätten. Der entsprechende Eintrag sei dann per 1 4. September 2012 erfolgt. Das Stellenpensum sei unverändert bei 60 % geblieben.
Jedoch sei de r Beschwerdeführer 1 ab 1. Januar 2012 mit einem Grundlohn von Fr. 4'470.-- x 13 entschädigt worden. Im Weiteren sei ihm per 1 3. Juli 2012 zusätzlich ein Bonus von Fr. 10'000.-- ausgerichtet worden. Insge samt habe er im 2012 einen Bruttolohn von Fr. 77'030.-- erhalten. Es könne keine Rede davon sein, dass er bloss als rechte Hand des Beschwerdeführers 2 fungiert habe. Ihm habe die Umsetzung der Beschlüsse des Vorstands oblegen. Er sei also zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins berufen gewesen und habe diese Aufga ben selbständig besorgt. Er habe den Vorstand in strategischen Fragen beraten und damit direkten Einfluss auf dessen Willensbildung genommen. Weiter habe er die Vereinsstrukturen aufgebaut und habe den Verein gegen aussen vertreten.
Seine Entlöhnung und die von ihm au sgeübten Tätigkeiten hätten mithin denje nigen eines Organs entsprochen ( Urk. 21 S. 3 ff. ). 3.4
Dem Arbeitszeugnis des Beschwerdeführers 1 vom 3 1. Dezember 2013 ist zu ent nehmen, dass die Stelle des stellvertretenden Geschäftsfüh r ers im Juni 2010 neu geschaffen und im Januar 2011 ausgebaut worden ist . Hinsichtlich des Aufga benbereichs wird im Zeugnis zwischen Führungsaufgaben und administrati ven/operativen Tätigkeiten unterschieden. Die Führungsaufgaben umfassten Um setzung der Beschlüsse des Vorstands in enger Zusammenarbeit mit dem Ge schäftsführer, Stellvertretung des Geschäftsführers bei dessen Abwesenheit, Mit sprache bei Einstellung und Entlassung von Mitarbeitenden der Geschäftsstelle, Um- und Durchsetzung int erner Richtlinien und Weisungen sowie Beratung des Vorstandes in strategischen Fragen. Die administrativen/ operativen Tätigkeiten beinhalteten unter anderem Aufbau und Anpassung der Vereinsstrukturen und der Geschäftsstelle im Auftrag des Vorstands, Funktion als Ansprechperson für Gemeinden und Aufsichtsbehörden (Betreuung), Konzeptarbeit, komplexe Kor respondenz, Orientierung der Geschäftsleitung und Abteilungsleitungen über Ad ministratives, Verhandlungen mit verschiedene n Partnern und Kunden sowie Vertretung des Vereins in Fachausschüssen, Expertenteams und Arbeitsgruppen und vor Personen in Politik, Ämtern, Gemeinden und Partnerfirmen ( Urk. 22/34). 3.5
Die mit den Abrechnungen verbundene "Handarbeit" (persönliches Führen von Personalblättern, Erstellen von Lohnabrechnungen, Auslösen und Visieren von Zahlungen an die Ausgleichkasse etc.) darf vom verantwortlichen Organ delegiert werden (Urteil des Eidg . Versicherungsgerichts H 38/0 6 vom 2 6. Oktober 2006
E. 7.4). Eine entsprechende Delegation hat nicht zur Folge, dass deswegen die aus führende Person selber zum Organ wird. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer 1 mit den ge nannten Aufgaben betraut war und in dieser Funktion gegenüber der Ausgleichskasse auftrat, führt also nicht dazu, dass er als Organ zu betrachten wäre. Anders verhielte es sich, wenn der Beschwerdeführer 1 aufgrund der Dele gation im Lohn- und Abrechnungswesen geschäftsführende Funktionen ausgeübt hätte (BGE 126 V 240, 111 V 178 E. 5). Anhaltspunkte hierf ür fehlen. Namentlich bestehen keine Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer 1 massgeblichen Ein fluss auf die Lohnpolitik des Vereins gehabt hätte. Die Vertretung des Vereins gegenüber der Ausgleichskasse sowie generell gegen aussen gehörte zu den ad ministrativen respektive operativen Pflichten des Beschwerdeführers
1. Daraus lässt sich keine Organstellung herleiten.
Auch aus den umschrieben en Führungsfunktionen kann nicht der Schluss gezo gen werden , dass der Beschwerdeführer 1 den Organen vorbehaltene Entscheide getroffen hätte oder die eigen tliche Geschäftsführung besorgt und so die Willens bildung der Gese llschaft massgebend mitbestimmt hätte. Die Umsetzung der Be schlüsse des Vorstandes und die Um- und Durchsetzung interner Richtlinien und Weisungen setzt voraus, dass deren Inhalt und Umfang zunächst festgelegt wur de n . Deren Festlegung stellt eine Führungsaufgabe dar. Diesbezüglich kam dem Beschwerdeführer jedoch offensichtlich keine Entscheidkompetenz zu. Gleich verhält es sich mit der Beratung des Vorstands und des Geschäftsführers. Eine beratende Funktion impliziert noch keine massgebende Beteiligung an der Wil lensbildung der Gesellschaft. Hinsichtlich der Einstellung und der Entlassung von Mitarbeitenden der Geschäftsstelle stand dem Beschwerdeführer 1 zwar ein Mit spracherecht zu. Doch dürfte bei Uneinigkeit der Beschwerdeführer 2 als Vereins präsident und Geschäftsführer da s letzte Wort gehabt haben. Weiter oblag dem Beschwerdeführer 1 die Stellvertretung des Geschäftsführers, dies galt laut Stel lenprofil indessen bloss bei dessen Abwesenheit. Im Arbeitszeugnis wird der Be schwerdeführer 1 als wichtiger Gesprächspartner für den Geschäftsführer und ge schätzter Berater für den Vorstand beschrieben ( Urk. 22/34). Dies spricht für die Behauptung des Beschwerdeführers 1, er sei primär als rechte Hand des Beschwer deführers 2 tätig gewesen.
Aus der Entlöhnung des Beschwerdeführers 1 lässt sich nichts anderes folgern . Als Abteilungsleiter mit besonderen Kompetenzen verdiente er einen Grundlohn von Fr. 4'230.-- ( Urk. 22/29), als stellvertretender Geschäftsführer einen solchen von Fr. 4'470.-- ( Urk. 22/31). Die mit der Änderung der Funktionsbezeichnung einhergehende Erhöhung fiel somit bescheiden aus. ? eim im Jahr 2012 ausge richteten Bonus handelte es sich offenbar um eine einmalige Zahlung. Ihr kommt deshalb keine entscheidende Bedeutung zu. Gegenüber der Beschwerdegegnerin deklarierte der Verein Z.___ für das Jahr 2012 ein Einkommen des Beschwerdeführers 1 von Fr. 68'110.-- und des Beschwerdeführers 2 von Fr. 104'650.-- und für das Jahr 2013 ein solches des Beschwerdeführer s 1 von Fr. 59'753.80 und des Beschwerdeführers von Fr. 131'850.-- ( Urk. 9/39/3, 9/189/3). Während ein ige andere Mitarbeiter ähnlich e Löhne wie der Beschwer deführer 1 erzielten, wenngleich allenfalls aufgrund eines höheren Arbeitspen sums, hebt sich der Lohn des Beschwerdeführers 2 deutlich von den übrigen Löh nen ab. Das damals von ihm ausgeübte Pensum ist nicht akten kundig. Allenfalls verrichtete er ein Vollzeitpensum , was die Lohndifferenz teilweise relativieren würde . Handkehrum spräche eine höhere Präsenzzeit des Beschwerdeführers 2 wiederum dafür , dass er die Geschäftsführung alleine wahrnahm. 3.6
Nach dem Gesagten kann der Beschwerdeführer 1 nicht als faktisches Organ an gesehen werden. Er ist demnach nicht nach Art. 52 AHVG schadenersatzpflichtig .
Die weiteren Tatbestandsmerkmale sind nachfolgend in Hinblick auf die Scha denersatzpflicht des Beschwerdeführers 2 zu prüfen. 4 . 4 .1
Art. 14 Abs. 1 AHVG und die Art. 34 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) schreiben vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entspre chenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Bei tragszahlungs
- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetz lich vor geschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffentlich rechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG und zieht die volle Schadendeckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6). 4 .2
Nach Art. 34 Abs. 1 lit . a AHVV haben die Arbeitgeber der Ausgleichskasse die Beiträge monatlich oder, bei jährlichen Lohnsummen unter 200‘000 Franken, vierteljährlich zu bezahlen. Gemäss Art. 35 Abs. 1 AHVV haben die Arbeitgeber im laufenden Jahr periodisch Akontobeiträge zu entrichten. Diese werden von der Ausgleichskasse auf Grund der voraussichtlichen Lohnsumme des Beitrags jahres festgesetzt. Gemäss Art. 36 Abs. 4 AHVV nimmt die Ausgleichskasse den Aus gleich zwischen den geleisteten Akontobeiträgen und den tatsächlich geschulde ten Beiträgen aufgrund der Abrechnung der Arbeitgeber vor. Ausste hende Bei träge sind innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen. Über schüssige Bei träge werden von der Ausgleichskasse zurückerstattet oder ver rechnet. Die Ab rechnungsperiode umfasst das Kalenderjahr . Nach Art. 35 Abs. 2 AHVV hat der Arbeitgeber der Ausgleichskasse wesentliche Änderungen der Lohnsumme wäh rend des laufenden Jahres zu melden.
Gemäss
Rz . 2048 der Wegleitung über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO (WBB) gilt eine Abweichung der jähr lichen Lohnsumme um mindestens 10 Prozent von der ursprünglichen voraus sichtlichen Lohnsumme als wesentlich im Sinne dieser Bestimmung . 4 .3
Die Beschwerdege gnerin ersuchte am 2 3. Mai 2013 den Verein Z.___ , den Fragebogen zur Abklärung der AHV-Beitragspflicht auszufüllen ( Urk. 9 /52, vgl. auch Urk. 9 /57). Mit Schreiben vom 2 7. Juni 2013 teilte sie dem Verein eine Abrechnungsnummer zu ( Urk. 9 /58). Im Zuge der damit einhergehenden Korres pondenz räumte die Beschwerdegegnerin dem Verein am 4. Juli 2013 exp lizit die Möglichkeit ein, eine «freie Einzahlung» zu leisten und definitiv Ende Jahr abzu rechnen ( Urk. 9 /65).
Mit diesem Vorgehen befreite die Beschwerdegegnerin den Verein von der Leis tung von Akontobeiträgen , was nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprach. Dies ändert jedoch nichts an der haftungsrelevanten Pflichtwidrigkeit. Aus den Akten ergibt sich, dass die Löhne in ungeminderter Höhe trotz Liquiditätsengpass aus bezahlt worden waren und sich die Lohnsumme im Jahr 2013 zufolg e Neuein ste llungen im 2013 von rund Fr. 1, 5 Mio. auf Fr. 2 ,1 Mio. erhöhte, obwohl bereits verfa llene Beitragsrechnungen wiederholt gemahnt und auf dem Betreibungsweg eingefordert werden mussten ( Urk. 9 /39/2, 9 /189/2, vgl. auch Urk. 9/6, 9/15, 9/20, 9/24, 9/28, 9/31 ). Die Meldepflicht nach Art. 35 Abs. 2 AHVV gilt grund sätzlich ungeachtet einer allfälligen Kenntnis der Ausgleichskasse von einer we sentlichen Diskrepanz zwischen den geleisteten Akontobeiträgen und der effek tiven Lohnsumme. Ein Arbeitgeber verhält sich mithin widerrechtlich und schuld haft im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG, wenn er in Verletzung der Meldepflicht nach Art. 35 Abs. 2 AHVV zu tiefe oder gar keine Akontobeiträge leistet, ohne sicherzustellen, etwa durch Bildung von Rückstellungen, dass unter Berücksich tigung der zu erwartenden wirtschaftlichen Entwicklung genügend Mittel für die Begleichung der Schlussabrechung innert nützlicher Frist zur Verfügung stehen (Bundesgerichtsurteil 9C_247/16 vom 1 0. August 2016 E. 5.1.1 , vgl. auch Urteil des Eidg . Versicherungsgerichts H 38/06 vom 2 6. Oktober 2006 E. 6.3 i.f . ). Da der Verein für die Jahre 2013 und 2014 keinerlei AHV-Beiträge bezahlte und auch nicht für entsprechende Rückstellungen i m Hinblick auf die Schlussabrechnung besorgt war, ist die Widerrechtlichkeit ohne Weiteres zu bejahen. Auf das Ver halten der Beschwerdegegnerin wird beim Verschulden als Haftungsvorausset zung zurückzukommen sein . 5 . 5 .1
Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass der Arbeitgeber absichtlich oder grob fahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Scha den verursacht worden ist (BGE 108 V 183 E. 1a). Absicht beziehungsweise Vor satz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, wel che das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen las sen oder sein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit aus schliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vorsätz licher Missachtung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zu fügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn beson dere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuld haft erscheinen lassen (BGE 108 V 183 E. 1b; ZAK 1985 S. 576 E. 2 und S. 619 E. 3a). 5 .2
Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, hängt entscheidend von der Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person übertragen wurden. Bei nicht geschäftsführenden Verwaltungsratsmitgliedern von Aktiengesellschaften ist entscheidend, ob sie den ihnen obliegenden Kon troll
- und Aufsichtspflichten nachgekommen sind. Nach Art. 716a Abs. 1 Ziff. 5 OR obliegt dem Verwaltungsrat die Oberaufsicht über die mit der Geschäftsfüh rung betrauten Personen, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen. Gemäss dieser Bestimmung hat das Ver waltungsratsmitglied nicht nur die Pflicht, an den Verwaltungsratssitzungen teil zunehmen, sondern sich periodisch über den Geschäftsgang zu informieren und bei Unregelmässigkeiten in der Geschäftsführung einzuschreiten (vgl. Forstmo ser /Meier- Hayoz /Nobel, Schweizerisches Aktienrecht, § 30, N. 49). Die Bestim mung entspricht weitgehend dem bis Ende Juni 1992 gültig gewesenen Art. 722 Abs. 2 Ziff. 3 OR, wonach die Verwaltung einer Aktiengesellschaft die mit der Geschäftsführung beauftragten Personen zu überwachen und sich regelmässig über den Geschäftsgang unterrichten zu lassen hatte. Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht hiezu festgestellt hat, setzt die Sorgfaltspflicht voraus, dass der Verwaltungsrat die ihm unterbreiteten Berichte kritisch liest, nötigenfalls er gänzende Auskünfte verlangt und bei Irrtümern oder Unregelmässigkeiten ein schreitet. Dabei wird es aber einem Verwaltungsratspräsidenten einer Grossfirma nicht als grobfahrlässiges Verschulden angerechnet werden können, wenn er nicht jedes einzelne Geschäft, sondern nur die Tätigkeit der Geschäftsleitung und den Geschäftsgang im Allgemeinen überprüft und daher beispielsweise nicht be achtet, dass in Einzelfällen die Abrechnung der Lohnbeiträge nicht erfolgt ist. Das Gegenstück wäre der Präsident des Verwaltungsrates einer Firma, der faktisch das einzige ausführende Organ der Firma ist, oder aber der Verwaltungsratspräsident einer Firma, dem aus irgendwelchen Quellen bekannt ist oder doch bekannt sein sollte, dass die Abrechnungspflicht möglicherweise mangelhaft erfüllt wird (BGE 114 V 219 E. 4a S. 223; 108 V 199 E. 3a S. 202; ZAK 1985 S. 620 E. 3b). 5 .3
Diese Grundsätze gelten auch für Mitglieder eines Vereinsvorstandes. Im Verein ist der Vorstand als oberstes Exekutivorgan berechtigt und zugleich verpflichtet, die ihm von Gesetz, Statuten und Vereinsbeschlüssen zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen, wozu nebst der Vertretung nach aussen insbesondere die Geschäftsfüh rung im engeren Sinne (wie Organisation des Rechnungswesens und Buchfüh rungspflicht, Anlage des Vereinsvermögens und weitere Verwaltungsaufgaben) oder, falls kraft statutarischer Ermächtigung eine Delegation einzelner Geschäfts führungsaufgaben an ein unteres Exekutivorgan (z.B. Geschäftsleitungs- oder Re visionsstelle) stattgefunden hat, deren Oberleitung und Kontrolle gehört. Zwar können einzelne Geschäftsführungsfunktionen delegiert werden. Zur Wahrung der geforderten Sorgfalt gehört jedoch neben der richtigen Auswahl des geeigne ten Mandatsträgers auch dessen Instruktion und Überwachung. So kann sich der Geschäftsführer allein durch Delegation der Aufgaben nicht seiner Verantwor tung entledigen. Dies gilt für einen Vereinspräsidenten (AHI 2002 S. 51, H 200/01) ebenso wie für einen Verwaltungsrat (BGE 123 V 15 E . 5b), einen geschäftsfüh renden Gesellschafter einer GmbH (AHI 2000 S. 220) oder einen Stiftungsrat (Bundesgerichtsurteil 9C_159/ 09 vom 1 8. November 2009 E. 6.2). 5.4 5 .4 .1
Beim Verein Z.___ handelte es sich um ein kleineres bis mittleres Un ternehmen mit überschaubaren Verhältnissen. Der Beschwerdeführer 2 war als Vereinspräsident und Geschäftsführer für einen korrekten Abrechnungs- und Zahlungsverkehr mit der Beschwerdegegnerin zumindest im Rahmen seiner Über wachungspflicht verantwortlich.
Da der Verein Z.___ in Verletzung von
Art. 35 Abs. 2 AHVG gar ke ine Akontozahlungen leistete beziehungsweise die noch auszugleichenden Beiträge in doch erheblicher Höhe in keiner Weise sicher stellte, steht fest, dass ein schwerer Normverstoss vorliegt, was in der Regel als grobfahrlässig zu qualifizieren ist (BGE 124 V 244).
5.4.2
Im Falle der Nichterfüllung der Beitragspflicht darf die Ausgleichskasse nach der Rechtsprechung davon ausgehen, dass die Arbeitgeberfirma beziehungsweise de ren Organe die Vorschriften absichtlich oder grobfahrlässig verletzt haben, sofern keine Anhaltspunkte für die Rechtmässigkeit ihres Handel n s oder ihre r Schuldlo sigkeit bestehen (SVR 1995 AHV Nr. 70 S. 213). Der Beschwerdeführer 2 macht dazu hauptsächlich geltend , die Revisionsstelle habe mit Zwischenabschluss per 3 0. Juni 2012 eine Verschärfung der Liquidationssituation des Ve reins Z.___ festgestellt . Daraufhin habe der Vorstand verschiedene Massnahmen ergrif fen. So habe er bei den Gemeinden um Subventionen für die Kinderkrippen er sucht. Da die i n Aussicht gestellten Unterstützungszahlungen der beiden nicht kostendeckend en Kinderkrippen A.___ und B.___ nic ht genehmigt worden seien, seien diese per 3 1. Juli 2013 verkauft worden. Parallel dazu habe sich der Beschwerdeführer 2 um Spendengelder bemüht ( Urk. 11/1 S. 10 ff.). In der Folge habe sich C.___ bereit erklärt, dem Verein den Be trag von Fr. 2,5 Mio. per 3 0. September 2013 zu bezahlen und habe am 1 0. Sep tember 2013 einen entsprechenden Schenkungsvertrag unterzeichnet. Ihrer Zah lungsverpflichtung sei C.___ jedoch nicht nachgekommen und habe den Verein immer wieder vertröstet. Mittels gefälschter Kontoauszüge habe sie ein Vermögen von Fr. 20 Mio. vorgegaukelt. Schliesslich sei herausge kommen, dass sie die Beteiligten über ihre finanziellen Verhältnisse getäuscht gehabt habe. Auf die Einleitung rechtlicher Sch ritte habe der Verein aber nicht zuletzt wegen der fehlenden finanziellen Mittel v erzichtet ( Urk. 11/1 S. 14 f.). Am 2 5. Juni 2016 habe man das Brokerunternehmen D.___ beauftrag, einen Käufer für die vier verbliebenen Kinderkrippen zu finden. Ein Kaufvertrag sei am 9. September 2014 zustande gekommen, der per 1. Oktober 2014 vollzogen worden sei. Der Verkaufspreis habe aus einem fixen und einem variablen Teil bestanden. Insgesamt habe mit einem Gesamtverkaufserlös bis zu Fr. 700'000.-- gerechnet werden können. Indessen habe die Käuferin in der Folge eine erhebli che Reduktion des Kaufpreises erwirkt, so dass der Erlös letztlich nur Fr. 305'000.-- betragen habe. Der Konkurs habe deshalb nicht mehr abgewendet werden kön nen, unter anderem seien die Beitragsforderungen der Beschwerdegegnerin un gedeckt geblieben ( Urk. 11/1 S. 15 ff.). Massgeblich zum Schaden be igetragen habe indessen auch deren Inkassoverhalten. Sie habe dem Verein explizit erlaubt, keine Lohnsummen zu erfassen und erst Ende Jahr definitiv abzurechnen. Die ausstehenden Beträge habe sie sodann erst viel zu spät betrieben ( Urk. 11/1 S. 20 ff.). 5.4.3
Zunächst ist festzuhalten, dass im vorliegenden Prozess nicht zu unte rsuchen ist, ob der Konkurs des Vereins Z.___ allenfalls hätte vermieden werden können beziehungsweise ob daran im vorliegenden Verfahren nicht beteiligte Drittpersonen ein Verschulden trifft. Mit anderen Worten ist nicht zu untersu chen, ob C.___ durch (möglicherweise) rechtswidrige Hand lungen zum Konkurs des Vereins Z.___ beigetragen hat. Ebenso ist nicht zu untersuchen, ob die von der Käuferschaft der vier übrig gebliebenen Kinderkrippen durchgesetzte Reduktion des Kaufpreises gerechtfertigt war oder nicht. 5.4.4
Nachdem gemäss konstanter Rechtsprechung grundsätzlich bei finanziellen Schwierigkeiten nur so viel Lohn ausbezahlt werden darf, als die darauf unmit telbar entstehenden Beitragsforderungen gedeckt sind (SVR 1995 AHV Nr. 70
S. 214 E .
5), wäre die Nichtbezahlung der Sozialversicherungsbeiträge einzig ge rechtfertigt oder allenfalls entschuldbar gewesen, wenn damit die Existenz des Unternehmens hätte gerettet werden können oder mindestens im Zeitpunkt des Entscheides über die Nichtbezahlung - oder besser Rückstellung der Beiträge - auf Grund objektiver Umstände damit gerechnet werden durfte, die Forderung der Ausgleichskasse innert nützlicher Frist befriedigen zu können (BGE 121 V 243, 108 V 188 E. 2 ; Bundesgerichtsurteil 9C_660/ 11 vom 3 1. Mai 2012 E. 3.2 , Urteil des Eidg . Versicherungsgericht H 394/01 vom 1 9. November 2003 E. 6.2 ). Diese Voraussetzung ist im vo rliegenden Fall nicht gegeben.
Die Sozialversicherungsbeiträge wurden deshalb nicht bezahlt, weil über eine lange Zeitdauer die dafür notwendigen Mittel nicht vorhanden oder bereitgestellt worden waren beziehungsweise dafür nicht bereitgestellt wurden. Die Nichtbe zahlung der Sozialversicherungsbeiträge wurde also nicht im Rahmen eines (kon kreten) Sanierungskonzeptes zur Rettung des Unternehmens - beispielsweise zur Überbrückung eines kurzfristigen Liquiditätsengpasses - beschlossen. Es kann höchstens festgestellt werden, dass sich der Verein schon seit Jahren in finan ziellen Schwierigkeiten befand (vgl. etwa Urk. 11/1 S. 10) , wobei die ständige Nichtbezahlung der Sozial versicherungsbeiträge nicht ernsthaft zu einer Besse rung beitrug . Im Gegenteil, die Überschuldung erreichte schliesslich ein derartiges Ausmass, dass auch durch den Verkauf der Kinderkrippen A.___ und B.___ im Juli 2013 und die übrigen Kindertagesstätten im September 2014 (vgl. Urk. 11/3/17-21) der Konkurs des Unternehmens nicht verhindert werden konnte. Insbesondere ändert nichts am Verschulden des Beschwerdeführers 2, dass die res tlichen Kindertagesstätten letztlich nicht zum erhofften Preis verkauft werden konnten.
A ls Rechtfertigung oder Entschuldigung für die Nichtbezahlung von Sozialversi cherungsbeiträgen genügt es nicht, dass Hoffnung auf eine Sanierung des Unter nehmens besteht. Verlangt ist vielmehr, dass die Ausstände innert nützlicher Frist beglichen werden können. Dies wiederum bedingt, dass konkrete, objektive An haltspunkte dafür bestehen, dass das Unternehmen in absehbarer Zeit saniert wer den kann und wieder zahlungsfähig wird. Solche konkreten Anhaltspunkte fehl ten im vorliegenden Fall. Auch d er
Umstand , dass C.___ dem Unternehmen eine Schenkung von Fr. 2,5 Mio. zugesichert hatte, stellt keinen derartigen objektiven Umstand dar, der eine Rechtfertigung oder eine Exkulpa tion begründen könnte. Das Schenkungsversprechen gab sie am 1 0. September 2013 ab . Als Schenkungszeitpunkt war der 3 0. September 2013 vereinbart ( Urk. 11/ 3/11). Dass sie ihrem Versprechen nicht na chkommen würde, zeigte sich somit bald, auch wenn sie in der Folge den Verein immer wieder vertröstete. Als Motiv von C.___ für die Schenkung wurde im Vertrag «Über zeugung des Vereins Z.___ » angegeben ( Urk. 11/ 3/11). Einen näheren Bezug zum Verein hatte sie aber offensichtlich nicht. Eine in Aussicht gestellte Schenkung im Umfang von Fr. 2,5 Mio. letztlich ohne erkennbaren Grund ruft zur Zurückhaltung beim potentiell Beschenkten auf. Von einer Sanierung auf grund des Schenkungsversprechens in Hinblick auf die schon seit geraumer Zeit aufgelaufenen Beiträge konnte der Verein mithin nicht wirklich ausgehen.
Der Umstand, dass es dem Beschwerdeführer 2 äusserst wichtig war, dass die Angestellten ihre Löhne erhielten (vgl. Urk. 11/1 S. 23 ), kann nicht zu seinen Gunsten gewertet werden und ändert nichts an der Grobfahrlässigkeit. Ob die Auszahlung von Löhnen für die Aufrechterhaltung eines Betriebs (und damit zur Wahrung einer minimalen Sanierungschance) zentral ist, ist dabei nicht von Be deutung (vgl. Bundesgerichts urteil 9C_311/ 15 vom 9. Juli 2015 E. 4.2.2).
Eben sowenig ist in diesem Zusammenhang von Belang, dass er als gelernter Kleinkin derzieher über keine vertieften juristi schen Kenntnisse verfügte und
Fr. 30'000.-- aus privaten Mitteln in den Verein einschoss ( Urk. 11/1 S. 22, Urk. 21 S. 8; BGE 109 V 89 E. 6). 6.
Zu prüfen bleib t eine Herabsetzung des Schadenersatzes wegen Mitverschulden der Beschwerdegegnerin. 6.1
Liegt ein Selbst- oder Mitverschulden der Ausgleichskasse v or, kann dies in sinn gemässer Anwendung v on Art. 44 Abs. 1 des Obligationenrechts ( OR ) zu einer Herabsetzung der geltend gemachten Forderung führen. V oraussetzung dafür ist, dass sich die V erwaltung einer groben Pflicht v erletzung schuldig gemacht hat, was namentlich dann der Fall ist, wenn sie elementare V orschriften der Bei trags v eranlagung und des Beitragsbezugs missachtet hat. Eine Herabsetzung kann nur erfolgen, wenn und soweit das pflichtwidrige V erhalten der V erwaltung für die Entstehung oder V erschlimmerung des Schadens adäquat kausal gewesen ist (BGE 122
V
189 E. 3c). 6.2
Arbeitgeber haben im laufenden Kalenderjahr periodisch Akontobeiträge zu ent richten ( Art. 35 AHVV, E. 4.2 hiervor). Trotz dieser gesetzlichen Vorgabe gab die Beschwerdegegnerin am 4. Juli 2013 dem Verein die Möglichkeit, eine «freiwillige Einzahlung» für das Jahr 2013 zu machen und erst Ende des Jahres definitiv abzurechnen ( Urk. 9/6 5/1).
Dies obwohl die Arbeitgeberin in ihrer Anmeldung eine monatliche Lohnsumme von Fr. 173'060.-- gemeldet hatte ( Urk. 9/63/1), was ziemlich genau den effektiv bis Ende Jahr zur Ausrichtung gelangten Löhnen ( Fr. 2'064'377.20, Urk. 9/189/2) entsprach. In der Folge gingen keine Zahlungen ein und die Beschwerdegegnerin stellte keine Rechnungen. Dies entsprach nicht dem Sinn der Absprache vom 4. Juli 2013, wonach «freie Einzahlungen» erfolgen dürfen. Denn im Rahmen der Korrespondenz hatte die Beschwerdegegnerin am 2 7. Juni 2013 darauf hingewiesen, dass eine «realistische Lohnsumme» anzuge ben sei. Soweit die Beschwerdegegnerin der Meinung gewesen sein sollte, es sei auch «keine Lohnsumme» denkbar und es sei erst Ende Jahr abzurechnen ( Urk. 9/65/2), wäre dies – auch unter Berücksichtigung der Höhe der gemeldeten Lohnsumme - eine krasse Verletzung der Vorschriften betreffend Beitragsbezug. Damit gewährte sie dem Verein faktisch einen Zahlungsaufschub, ohne jedoch die hierfür erforderlichen Voraussetzungen gemäss Art. 34b AHVV einzuhalten . Da die Beschwerdegegnerin nicht auf d er Zahlung von Akontobeiträgen insis tierte, mithin auch ausstehende Beiträge nicht mahnte, sondern vielmehr (vor schriftswidrig) einen Zahlungsaufschub gewährte, hat sie vorschriftswidrig ele mentare Vorschriften des Beitragsbezugs missachtet, was eine grobe Pflichtver letzung darstellt (vgl. auc h Bundesgerichtsurteil 9C_660/ 11 vom 3 1. Mai 2012
E. 3.3.1). 6.3
Soweit der Beschwerdeführer 2 geltend macht , die am 2 2. März 2013 in Rechnung gestellten Beiträge in der Höhe von Fr. 5'859.70 seien erst am 2 1. Mai 2014 be trieben worden, und er somit ein zusätzliches mangelhaftes Inkassoverhalten der Beschwerdegegnerin rügt , ist darauf hinzuweisen, dass sich die Rechnung vom 2 2. März 2013 auf Ausstände des Jahr es 2012 bezieht, der vorliegend geltend gemachte Schaden aber einzig Beitrags ausstände der Jahr e 2013 und 2014 um fasst ( Urk. 11/1 S. 21 , Urk. 11/2 S. 3 ; Urk. 9/47, 9/166, 9/177, 9/203 , 9/321/7). 6.4
Ein Mitverschulden für das Jahr 2014 fällt so dann ausser Betracht . Nachdem die Beschwerdegegnerin die Loh ndeklaration 2013 vom 7. Februar 2014 ( Urk. 9/189) erhalten hatte, passte sie am 2 8. Februar 2014 die provisori sche Lohnsumme für das Jahr 2014 an ( Urk. 9/193 ) und stellte ab 7. März 2014 monatlich Akontobei träge in Rechnung, die sie jeweils rund zwei Monate später mahnte respektive nach drei bis sechs Monaten betrieb ( Urk. 9/199, 9/205, 9/206, 9/208, 9/218, 9/219, 9/221, 9/224, 9/225, 9/227, 9/230, 9/231, 9/232, 9/233, 9/234, 9/236, 9/240, 9/241, 9 /249, 9/256; vgl. auch Urk. 9/244-247, 9/252-254 , 9/260). 7 . 7 .1
Schliesslich setzt die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers nach Art. 52 Abs. 1 AHVG voraus, dass zwischen der absichtliche n oder grobfahrlässigen Missach tung von Vorschriften und dem eingetreten en Schaden ein adäquater Kausal zu sammenhang gegeben ist (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen auf die Lehre, 103 V 120 E. 4).
Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Er folges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des ein getretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereig nis allge mein als begünstigt erscheint (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 189 sowie 119 Ib 334 E. 3c). 7 .2
Das dem Beschwerdeführer 2 vorwerfbare Verhalten führte zum Schaden der Be schwerdegegnerin. Wäre die Konkursitin unter der (Mit) verantwortung des Be schwerdeführers 2 ihren Melde- und Zahlungspflichten rechtzeiti g nachgekommen und wären Löhne nur so weit ausbezahlt worden, als die darauf geschuldeten Ab gaben bei Fällig keit hätten beglichen werden können, wäre der Schaden nicht eingetreten. 7 .3
In Hinblick auf das Mitverschulden der Beschwerdegegnerin ist der vom Be sc hwerdeführer 2 zu leistende Schadenersatz nur dann und soweit herabzusetzen, als das pflichtwidrige Verhalten der Ausgleichskasse für die Entstehung oder Ver schlimmerung des Schadens kausal war (BGE 122 V 185 E. 3c). Auch wenn sich die Auswirkungen des pflichtwidrigen Verhaltens der Kasse auf den Schaden im Einzelnen nicht bestimmen lassen, ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit da von auszugehen, dass der Schaden geringer ausgefallen wäre, wenn die Aus gleichskasse im Jahr 2013 pflichtgemäss und rechtzeitig die erforderlichen Mass nahmen zum Beitragsbezug ergriffen hätte, weshalb der adäquate Kausalzusam menhang zwischen dem pflichtwidrigen Verhalten und der Verschlimmerung des Schadens zu bejahen ist. Zu einer Unterbrechung de s Kausalzusammenhanges kommt es jedoch nicht, bleibt doch das pflichtwidrige V erhalten des Beschwer deführers 2 klare Mitursache des Beitragsverlusts. 7 .4
D er Beitragsausstand (samt Verwaltungskosten) beträgt für das Jahr 2013 Fr. 265'266.10 ( Urk. 9/318/17). Aufgrund des Mitverschuldens der Beschwerde gegnerin rechtfertigt es sich, den Schadenersatz für jenes Jahr ermessensweise auf die Hälfte des geschuldeten Betrages herabzusetzen (vgl. Bundesgerichtsurteil 9C_660 / 11 vom 3 1. Mai 2012 E. 3.3.3, Urteil des Eidg . Versicherungsgerichts H 38/03 vom 2004 E. 5) , s o dass der geschuldete Schadenersatz auf
Fr. 271'319.50 ( Fr. 133'633.05 [ Fr. 265'266. 10 : 2] + Fr. 137'686.45 [ Fr. 402'952.55 - Fr. 265'266.10]) zu reduzieren ist. 7 .5
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 vollumfänglich gutzuheissen und der ihn betreffende Einspracheentscheid vom 2 8. Oktober 2016 ersatzlos aufzuheben ist. Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erweist sich mithin als gegenstandslos. Die Beschwerde des Be schwerdeführers 2 ist teilweise gutzuheissen und der ihn betreffende Einsprache entscheid vom 2 8. Oktober 2016 ist dahingehend abzuändern , dass der Beschwer deführer 2 zu verpflichten ist, den Betrag von Fr. 271'319.50 zu bezahlen. Im Übrigen ist seine Beschwerde abzuweisen. Anzufügen ist, dass er aus dem Um stand, dass die Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen bei einem analogen Sach verhalt von der Geltendmachung einer Schadenersatzforderung absah ( Urk. 1
S. 25, Urk. 11/3/25), für das vorliegende Verfahren nichts zu seinen Gunsten ablei ten kann, da jenem Entscheid keine präjudizierende oder gar bindende Wirkung zukommt. 8 . 8 .1
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf Ersatz der Partei-kos ten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemes sen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ). 8 .2
Rechtsanwalt Ivo Wü r sch als Vertreter des vollumfänglich obsiegenden Be schwerdeführers 1 (vgl. Urk. 16) machte mit Honorarnote vom 2 2. Januar 2018 ( Urk.
18) einen Aufwand von 32.50 Stunden respektive ein Honorar von Fr. 7'150.-- geltend. Dies ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen. Namentlich erscheint ein Aufwand von 19 Stun den für die Redaktion der Beschwerdeschrift (samt Instruktion und Aktenstudium) als überhöht. Dies umso mehr, als in diesem Zusammenhang auch ein Aufwand für Rechtsabklärungen in Rechnung gestellt wird. D er Stundenansatz für Rechts anwälte rechtfertigt sich jedoch damit, dass die erforderlichen Rechtskenntnisse vorausgesetzt werden. Zudem wird ein Aufwand für diverse Telefonate geltend gemacht, deren Erforderlichkeit nicht ausgewiesen ist.
Angesichts der zu studierenden gut 340 Aktenstücke der Beschwerdegegnerin, der 17-seitigen Beschwerdeschrift ( Urk. 1) , der Schreiben vom 8. und 2 2. Januar 2018 ( Urk. 14, 16), der 3-seit i gen Stellungnahme vom 2 2. Januar 2018, den Auf wendungen im Zusammenhan g mit dem Gesuch um unentgeltli che Rechtsverbei ständung sowie der in ähnlic hen Fällen zugesprochenen Beträ gen ist die Prozess entschädigung für den Beschwerdeführer 1 bei Anwendung des gerichtsübl ichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- auf Fr. 3' 6 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
Damit ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung gegenstandslos. 8 .3
Rechtsanwalt Frischknecht als Vertreter des teilweise obsiegenden Beschwerde führers 2 machte mit Honorarnote vom 1 7. April 2018 ( Urk.
23) einen Aufwand von 37.50 Stunden respektive ein Honorar von Fr. 10'647.65 geltend. Auch d ies ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht an gemessen. Seine Beschwerde datiert vom 2. Dezember 2016 ( Urk. 11/1). Am 7. Dezember 2016 wurde der Beschwerdegegnerin Frist zur Beschwerdeantwort angesetzt ( Urk. 11/5). Diese wurde dem Beschwerdeführer 2 am 2 5. Januar 2017 zugest ellt ( Urk. 11/8). Zur Kenntnisnahme der Verfügungen und der Beschwerde antwort, welche bloss zwei Sätze umfasste ( Urk. 11/6) , war
bloss e in minimaler Aufwand notwendig. Vor diesem Hintergrund ist die Erforderlichkeit des für die Dauer vom 9. Dezember 2016 bis 1 5. Dezember 2017 geltend gemachten Auf wands nicht ersichtlich und daher nicht zu vergüten. Die Berücksichtigung eines Aufwand s rechtfertigt sich erst wieder, nachdem mit Verfügung vom 2 8. Dezem ber 2017 die beiden Verfahren AK.2016.00054 und AK.2016.000 5 5 vereinigt und den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme zur Eingabe des jeweils anderen Be schwerdeführers gegeben wurde ( Urk. 12). In diesem Zusammenhang macht der Beschwerdeführer 2 insgesamt einen Aufwand (ab 5. Januar 2018) von 23.3 Stun den geltend, was als zu hoch erscheint , zumal sich darin verschiedene Aufwen dungen für nicht näher bezeichnete «Abklärungen» finden. Soweit es sich um rechtliche Abklärungen handelt, sind diese nicht separat zu entschädigen, werden doch Rechtskenntnisse des Rechtsvertreters im Sozialversicherungsprozess vor ausgesetzt.
Angesichts der zu studierenden gut 340 Aktenstüc ke der Beschwerdegegnerin, der 2 7-seitigen Beschwerdeschrift ( Urk. 1), der Schreibens vom 5. Janua r 2018 ( Urk. 13 ), der 10-seitigen Stellungnahme vom 1 7. April 2018 ( Urk.
21) sowie un ter Berücksichtigung des teilweisen Unterliegens ist die
Prozessentschädigung für den Beschwe rdeführer 2 bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenans atzes von Fr. 220.-- auf Fr. 1' 8 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) fest zusetzen. Das Gericht erkennt: 1. 1.1
In Gutheissung der Be schwerde des Beschwerdeführers 1 wird der ihn betreffende Ein spracheentscheid vom 2 8. Oktober 2016 aufgehoben . 1.2
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde des Beschwerdeführers 2 wird der ihn betref fende
Eins pracheentscheid vom 2 8. Oktober 2 016 insoweit abgeändert, als der Be schwerdeführer 2 verpflichtet wird , der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, Schadenersatz im Umfang von Fr. 271’ 319.50 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3. 3.1
Die Beschwerdegegnerin wird verp flichtet, dem Beschwerdeführer 1 eine Prozessent schädigung von Fr. 3’ 6 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 3.2
Die Beschwerdegegnerin wird
verpflichtet, dem Beschwerdeführer 2
eine Prozessent schädigung von Fr. 1’ 8 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Ivo Würsch - Rechtsanwalt Daniel Frischknecht - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Da der Streitwert Fr. 30'000.-- übersteigt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff., ins besondere Art. 85, in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundes gericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger