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AK.2016.00006

Haftung des Verwaltungsrats einer AG nach Art. 52 AHVG für bereits verfallene Beiträge. Keine Exkulpationsgründe. Strafrechtlich relevanter Hintergrund. (BGE 9C_446/2018)

Zürich SozVersG · 2018-04-11 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Die Z.___ wurde am 19. November 2013 im Handelsregister des Kantons Y.___ eingetragen , wobei A.___ einziges Mitglied des Verwal tungsrates mit Einzelzeichnungsberechtigung war (Urk. 25/1). Der Sitz der Gesellsch aft wurde am 1. April 2014 von B.___ ( Y.___ ) nach C.___ verlegt (Urk. 7/16 und Urk. 7/2); die Gesellschaft war vom 1. Dezember 2013 bis am 31. März 2014 der Ausgleichskasse Y.___ als beitragspflichtige Ar beitgeberin angeschlossen (Urk. 7/6 S. 1). Nach der Sitzverlegung in den Kanton Zürich war X.___ vom 3. April 2014 (Tagebucheintrag) bis zur Löschung der Gesellschaft am 3. Februar 2015 einziges Mitglied des Verwaltung srates (mit Einzelunterschrift) ; ab dem 10. November 2014 war er zudem Liquidator der Gesellschaft. Mit Eintrag vom 10. November 2014 wurde die Ges ellschaft in Anwendung von Art. 153b der Handelsregisterverordnung ( HRegV ) von Amtes wegen als aufgelöst erklärt, weil die ihr zur Wiederherstellung des gesetzmässi gen Zustandes in Bezug auf das Domizil angesetzte Frist fruchtlos abgelaufen war. Die Gesellschaft hatte der Ausgleichskasse Y.___

für den Monat Dezember 2013 eine AHV-pflichtige Lohns umme von Fr. 103‘000.-- gemeldet und als voraussichtliche monatliche Lohnsumme im Jahr 2014 Fr. 60'000.-- angegeben (Urk. 7/1).

D anach reichte sie aber trotz wi e derholter Mahnungen und der Androhung auf Erstattung einer Strafanzeige für das Jahr 2014 (Januar bis März) keine Lohnabrechnu ngsunterlagen ein (Urk. 7/6 S. 1). Am 29. August 2014 beziehungsweise am 10. September 2014 wurden der Ausgleichskasse Y.___

nach fruchtlosen Betreibungen gegen die Gesellschaft Verlustscheine in der Höhe von Fr. 8‘907.90, Fr. 8‘872.80, Fr. 14‘681.35 (Urk. 7/3) und von Fr. 8‘886.90 (Urk. 7/4) ausgestellt. Die Ausgleichskasse Y.___ erstattete am 2. Dezember 2014 sodann Strafanzeige gegen die Gesellschaft wegen Verlet zung der Mitwirkungs-, Auskunfts- und Meldepflicht als Arbeitgeberin (Urk. 7/6) . Am 3. Februar 2015 wurde die Gesellschaft im Sinne von Art. 155 HRegV von Amtes wegen gelösch t (Urk. 7/16). In der Folge ver pflichtete die Ausgleichskasse Y.___

X.___ mit Verfügung vom 25. November 2015 zur Leis tung von Schadenersatz für entgangene Lohnbeiträge sowie Mahnge bühren, Betreibungskosten und Verzugszinsen im Betrag von Fr. 41‘884.40 betreffend die Monate Dezember 2013 bis März 2014 (Urk. 7/12). Die von X.___ erhobene Einsprache vom 30. November 2015 (Urk. 7/14) wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 25. Februar 2016 ab (Urk. 2 [= Urk. 7/18]). 2.

Dagegen erhob X.___ am 29. Februar 2016 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben (Urk. 1/1 und Urk. 1/2). Mit Beschwerdeantwort vo m 21. März 2016 beantragte die Beschwerd egegnerin die Abweisung der Beschwer de (Urk. 6). Am

23. März 2016 wurde ein zweiter Schriftenwechsel verfügt (Urk. 8). Am 22. April 2016 wies sich Rechtsanwalt Hans W. Stössel mit gleichentags ausgestellter Vollmacht als Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aus (Urk. 10 und 11) und beantragte am

3. Juni 2016 namens und im Auftrag des Beschwerdeführers die Gewährung der unentgeltli chen Rechtspflege (Urk. 14). Nach erstreckter Frist reichte er mit Eingabe vom

4. Juli 2016 die Replik ein und beantragte den Beizug der Strafakten der Staats anwaltschaft III Zürich im Verfahren gegen den Beschwerdeführer (Urk. 17). Am 20. Juli 2016 erstattete die Beschwerdegegnerin die Duplik und wandte gegen den Beizug der Strafakten nichts ein (Urk. 20) . Mit Verfügung vom 22. September 2016 wurde die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Wirt schaftsdelikte, ersucht, die Akten betreffend das gegen den Beschwerdeführer lau fende Strafverfahren im Zusammenhang mit seiner Organstellung bei der Z.___ einzureichen (Urk. 22). Nachdem der zuständige Staatsanwalt der Staatsanwalt schaft III darüber informiert hatte, dass der betreffende Fall 60-70 Bundesordner umfasse und mehr als die Hälfte der Akten noch nicht akturiert seien (Urk. 26 und Urk. 27), weshalb er um eine Fristerstreckung für die Einreichung der Akten ersuche (Urk. 28), wurde das Verfahren mit Verfügung vom 31. Oktober 2016 vorläufig längstens für 12 Monate sistiert (Urk. 29). Mit weiterer Verfügung vom 31. Oktober 2016 wurde dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Hans W. Stössel als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt. Das Gesuch um Gewährung der unent geltlichen Prozessführung wurde als gegenstandslos abgeschrieben (Urk. 30). Auf Ersuchen (Urk. 33) teilte der zuständige Staatsanwalt der Staatsanwaltschaft III am 10. November 2017 mit, die Verfahrensakten seien mittlerweile in physischer und elektronischer Form aufbereitet (Urk. 34). Am 15. November 2017 wurde ein elektronisches Aktenverzeichnis der umfangreichen Akten eingeholt (Urk. 35 und Urk. 36). Aufgrund dessen wurden mit Verfügung vom 27. November 2017 (Urk. 37) und

4. Januar 2018 diverse Akten in elektronischer Form beigezogen (Urk. 39 und Urk. 42). Mit Verfügung vom 7. Februar 2018 (Urk. 44) wurde den Parteien schliesslich mitgeteilt, dass die Einvernahme des Beschwerdeführers bei der Polizei vom 4. und 6. Juni 2014 sowie vom 22. Januar 2015 (Urk. 43/1/1), seine Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft III vom 7. September 2017 (Urk. 43/1/2), die Strafanzeige der Sanitas Grundversicherungen AG vom 27. März 2014 gegen D.___ und alle weiteren Verantwortlichen der Z.___

(Urk. 43/2/1) , de r Arbeitsvertrag zwischen der Z.___ und D.___ vom Oktober 2013 inklusive Lohnabrechnung Dezember 2013 und Krank meldung von D.___ vom 8. Januar 2014 (Urk. 43/2/2) sowie Auszüge der Einvernahme von A.___ bei der Polizei ( Urk. 43/3/1-3) ausge druckt und zu den Akten genommen worden seien . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenver sicherung (AHVG) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrläs sige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zufügt, die sen zu ersetzen. Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsfüh rung oder Liquidation befassten Personen. 1.2

Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Bestimmungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- ( Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenvers icherung), Erwerbsersatz

- ( Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft) und Arbeitslosenversicherungsbeiträge ( Art. 6 des Bun desgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenz entschädigung) sowie auf jene an die Familienausgleichskassen (FAK) gemäss dem Bundesgesetz über die Familienzulagen ( Art. 25 lit . c).

2. 2.1

Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschulde ter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 382 E. 3bb; vgl. auch BGE 109 V 95 oben, 108 V 189 E. 5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitgeberbeiträge zum massgeblichen Schaden (BGE 98 V 26 E. 5). 2.2

Die Beschwerdegegnerin machte gegenüber dem Beschwerdeführer einen Scha den von Fr. 14‘846.-- für den Monat Dezember 2013 und von Fr. 27‘038.40 für die Monate Januar bis März 2014, insgesamt Fr. 41‘884.40, für nicht bezahlte Lohnbeiträge sowie Verwaltungskosten, Verzugszinsen , Mahn- und Bet rei bungskosten geltend (Urk. 2 S. 5 ). 2.3

Aus den Akten ergibt sich, dass sich die Gesellschaft am 13. Dezember 2013 bei der Ausgleichskasse Y.___

als beitragspflichtige juristische Person anmeldete (Urk. 25/4). A m 16. Januar 2014 bescheinigte die Gesellschaft für den Monat Dezember 2013 eine Lohnsumme von Fr. 103‘000.-- und meldete für das Jahr 2014 eine mutmassliche monatliche Lohnsumme von circa Fr. 60‘000.-- (Urk. 25/7 ) . 2.4

Der Beschwerdeführer brachte in seiner Beschwerde vom 29. Februar 2016 (Urk. 1/1) vor, ihm seien bei der Übernahme des Verwaltungsratsmandats sehr wichtige Informa tionen vorenthalten worden; er sei belogen worden. Dabei verwies er auf seine Strafanzeige vom 29. Februar 2016 gegen

A.___ (Urk. 3) .

Darin schilderte er, er habe das Verwaltungsratsmandat mit der Information übernommen, es seien bis dahin weder Geschäfts aktivitäten entfal tet noch Löhne ausbezahlt worden. Nun habe s ich herausgestellt, dass doch Lö hn e ausbezahlt worden seien. Der Beschwerdeführer bestreitet

im Beschwerdeverfahren die Au srichtung von Lohnzahlungen nicht. Er legt auch keine Buchhaltungsunterlagen auf, aus wel chen hervorgehen würde, dass die gemeldeten Löhne nicht korrekt gewesen wären. Es besteht daher kein Grund, nicht auf die gemeldeten Lohnsummen abzustellen. Die darauf entfallenden Beiträge (inkl. Verwaltungskosten) zuzüg lich Mahngebühren, Betreibungskosten und Verzugszinsen wurden nie bezahlt, sodass der Beschwerdegegnerin Verlustscheine

ausgestellt wurden. Damit ist der geltend gemachte Schaden , welcher in masslicher Hinsicht nicht spezifisch bestritten wurde, ausgewiesen (vgl. E. 4.3 hinten) . 3. 3.1

Art. 14 Abs. 1 AHVG und die Art. 34 ff. AHVV schreiben vor, dass der Arbeit geber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetz lich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG und zieht die volle Schadendeckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6). 3 . 2

Die oben erwähnten Lohnbeiträge blieben gänzlich unbezahlt, womit die Gesell schaft ihren Zahlungspflichten nicht nachgekommen ist. Die Gesellschaft ver letzte darüber hinaus ihre Mitwirkungs-, Auskunfts- und Meldepflicht en als Arbeitgeberin , denn nach dem Fax, welchen die Gesellschaft der Beschwerde gegnerin am 11. April 2014 zugestellt hatte (Urk. 25/14), erhielt die Beschwer degegnerin keine rlei Reaktion en mehr auf ihre Mitteilungen, Anfragen oder Interventionen – abgesehen davon, dass gegen die Zahlungsbefehle Rechtsvor schlag erhoben wurde (Urk. 25/24-26, Urk. 25/35 und Urk. 25/84). E ine Arbeit geberkontrolle konnte ebenfalls nicht durchgeführt werden (Urk. 25/104 und Urk. 7/5). Die Beschwerdegegnerin reichte daher am 2. Dezember 2014 Strafan zeige gegen die Gesellschaft ein wegen Auskunftsverweigerung ( Art. 88 Abs. 1 AHVG), Nichtausfüllen der vorgeschriebenen Formulare (Art. 88 Abs. 3 AHVG), eventueller Entziehung von der Beitragspflicht (Art. 87 Abs. 2 AHVG) und eventueller Zweckentfremdung von Arbeitnehmerbeiträgen im Sinne von Art. 8 7 Abs. 3 AHVG (Urk. 25/105). Nach dem Gesagten ist die Gesellschaft ihren Pflichten als Arbeitgeberin nicht nachgekommen und hat öffentlichrechtliche Vo rschriften missachtet. 4. 4.1

4.1.1

Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass der Arbeitgeber absichtlich oder grob fahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Scha den verursacht worden ist (BGE 108 V 183 E. 1a). Absicht beziehungsweise Vor satz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vor sätzlicher Missachtung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Scha den zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn besondere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen (BGE 108 V 183 E. 1b; ZAK 1985 S. 576 E. 2 und S. 619 E. 3a). 4.1.2

Nicht jedes einer Firma als solcher anzulastende Ver schulden muss auch ein solches ihrer sämtlichen Organe sein. Vielmehr hat man abzuwägen, ob und inwieweit eine Handlung der Firma einem bestimmten Organ im Hinblick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb der Firma zuzurechnen ist. Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, hängt demnach entscheidend von der Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person übertragen wurden (BGE 108 V 199 E. 3a; ZAK 1985 S. 620 E. 3b). Bei einfa chen Verhältnissen muss vom einzigen Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft, der als solcher die Verwaltung der Gesellschaft als einzige Person in Organstel lung zu besorgen hat, in der Regel der Überblick über alle wesentlichen Belange der Firma verlangt werden, und dies selbst dann, wenn er seine Befugnisse weitgehend an einen Geschäftsführer delegiert hat. Er kann mit der Delegation der Geschäftsführung nicht zugleich auch seine Verantwortung als einziges Verwaltungsorgan an den Ge schäftsführer delegieren (BGE 108 V 199 E. 3b). 4.1.3

Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter glei chen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Das Mass der zu ver langenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorg faltspflicht, die in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher die betreffende Person angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss (BGE 112 V 156 E. 4 mit Hinweisen; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6). 4.1.4

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist bei den nicht geschäfts füh renden Verwaltungsratsmitgliedern von Aktiengesellschaften entscheidend, ob sie den ihnen obliegenden Kontroll- und Aufsichtspflichten nachge kommen sind. Nach Art. 716a Abs. 1 Ziff. 5 OR obliegt dem Verwaltungsrat die Oberauf sicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen. Gemäss dieser Bestimmung hat das Verwaltungsratsmitglied nicht nur die Pflicht, an den Verwaltungsratssitzungen teilzunehmen, sondern sich auch perio disch über den Geschäftsgang zu informieren und bei Unregel mässigkeiten ein zuschreiten (Urteil des Bun desgerichts 9C_651/2012 vom 15. Mai

2013 E.

6.2 mit weiteren Hinweisen). Zwar ist der nicht geschäfts führende Verwaltungsrat nicht verpflichtet, jedes einzelne Geschäft der mit der Geschäftsführung und Vertretung Beauftragten zu überwachen, sondern darf sich auf die Überprüfung der Tätigkeit der Geschäftsleitung und des Geschäftsganges beschränken. Dazu gehört, dass er sich laufend über den Geschäftsgang informiert, Rapporte ver langt, sie sorgfältig studiert, nötigen falls ergänzende Auskünfte ein holt und Irr tümer abzuklären versucht. Ergibt sich aus diesen Informationen der Verdacht falscher oder unsorgfältiger Ausübung der delegierten Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnisse, ist der Verwaltungsrat verpflichtet, sogleich die erforder lichen Abklärungen zu treffen (nötigenfalls durch Beizug von Sachverständi gen) und eine genaue und strenge Kontrolle hinsichtlich der Beobachtung gesetzlicher Vorschriften auszuüben (BGE 114 V 219 E. 4a; Urteil des Bundes gerichts 9C_461/2009 vom 3 1. Dezember 2010 E. 5.3, je mit weiteren Hinwei sen). 4.1.5

Nach der Rechtsprechung zu Art. 52 AHVG ist es – allenfalls abgesehen von kurzfristigen Ausständen – grobfahrlässig, Löhne zu bezahlen, wenn die darauf geschuldeten AHV-Beiträge nicht gedeckt sind. Gegenteiliges Verhal ten ist den verantwortlichen Organen grundsätzlich als qualifiziertes Ver schulden zuzu rechnen, was die volle Schadenersatzpflicht nach sich zieht, sofern ein adäqua ter Kausalzusammenhang zwischen der schuldhaften Ver let z ung von Vorschrif ten und dem Schadenseintritt besteht und die Aus gleichskasse kein Mitver schulden trifft. Der Grund liegt in der besonderen Natur der AHV-Beiträge, hin sichtlich welcher der Arbeitgeber die Funktion eines Vollzugsorgans ausübt ( Art. 51 AHVG). Daraus resultiert eine beson dere Pflicht, für die ordnungsge mässe Bezahlung der Beiträge zu sorgen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_311/2015 vo m 9. Juli 2015 E. 4.2.2 mit Hin weisen) . 4.1.6

Die Organhaftung aus Art. 52 AHVG besteht nicht für Beitragsforderungen, die nach der Publikation der Löschung der Organstellung der betreffenden Person im Handelsregister fällig werden, weil die betreffende Person im Zeit punkt der Fälligkeit nicht mehr Organ ist. Für die vor der Publikation fälligen Beitragsfor derungen haftet das Organ, wenn es durch eine vorsätzliche oder grobfahrlässi ge Handlung beziehungsweise Unterlassung bewirkt hat, dass die Beiträge im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht bezahlt werden konnten. Ein Verschulden des Organs kann nur so lange in Frage kommen, als es die Möglichkeit hat, durch Handlungen oder Unterlassungen die Geschäfts füh rung massgeblich zu beein flussen. Das ist faktisch längstens bis zum effek tiven Ausscheiden aus dem Verwaltungsrat der Fall (BGE 126 V 61 E. 4a, 123 V 172 E. 3a). 4.2

Der Beschwerdeführer war vom 3. April 2014 bis zur Löschung der Gesellschaft am 3. Februar 2015 einziges Mitglied des Verwaltung srates, weshalb ihn jeden falls

für diesen Zeitraum ein Verschulden trifft .

Da die Beitragsforderungen für die Monate Dezember 2013 bis März 2014 bereits vor der Mandatsübernahme durch den Beschwerdeführer fällig geworden waren , ist zu prüfen, ob auch dafür eine Schadenersatzpflicht besteht . Rechtsprechungsgemäss tritt ein Verwaltungsratsmitglied einer Aktiengesell schaft mit der Mandatsübernahme in die Verantwortung sowohl für die laufen den als auch für die verfallenen, von der Unternehmung in früheren Jahren schuldig gebliebenen Sozialversicherungsabgaben ein, und es ist seine Pflicht, nicht nur für die Bezahlung der laufenden, sondern gerade auch für die Beglei chung verfallener Abgaben besorgt zu sein (ZAK 1992 S. 254 f. E.

7b). Die Schadenersatzpflicht eines neu mandatierten Organs entfällt nach der Recht sprechung nur dort, wo die Unternehmung bei der Mandatsübernahme bereits zahlungsunfähig oder der Schaden bereits eingetreten war. Denn in einem sol chen Fall fehlt es am erforderlichen adäquaten Kau salzusammenhang zwischen dem säumigen Verhalten des neuen Organs und dem Schadenseintritt (vgl. BGE 119 V 401 E. 4c). Der Beschwerdeführer vermochte nicht darzutun, dass die Gesellschaft bei der Mandatsübernahme berei ts zahlungsunfähig gewesen wäre; er legt e keine ent sprechenden Belege auf. Es ist denn auch nicht ersichtlich, dass die geschulde ten Abgaben aus anderen Gründen nicht mehr hätten erhoben werden können, beispielsweise durch Eintritt der Beitragsverwirkung (vgl. Kieser , Alters- und

Hinterlassenenversicherung , 3. Auf l., Zürich/Basel/Genf 2012, Rz . 14 und 116 zu Art. 52 AHVG mit Hinweis en). Damit haftet der Beschwerdeführer auch für die bei seinem Amtsantritt bereits verfallene n Abgaben . 4.3

D en beigezogenen Strafakten der Staatsanwaltschaft III lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahme vom 7. September 2017 angab, eine Postumleitung von der Industriestrasse 30, 8302 C.___ (Adresse der Gesellschaft ab dem 3. April 2014; vgl. Urk. 7/16), an sich selber in Auftrag gegeben zu haben . Die se Umleitung war gemäss Abklärungen der Staatsanwaltschaft III ab dem 30. April 2014 aktiv (Urk. 43/1/2 S. 21). Der Beschwerdeführer bestätigte zudem , dass er während seiner Zeit als Verwal tungsrat die für die Gesellschaft bestimmte n

P ostsendung en

erhalten habe (Urk. 43/1/2 S. 12 Frage 104). Am 26. Juni 2014 beziehungsweise am 14. Juli 2014 erhob der Beschwerdeführer zwar unbegründeten Rechtsvorschlag gegen die drei Zahlungsbefehle vom 12. Juni 2014 (Urk. 25/24-26) beziehungsweise gegen den Zahlungsbefehl vom 10. Juli 2014 (Urk. 25/35). Gegen die Veranla gungsverfügungen vom 2. Juli 2014 betreffend die Lohnbeiträge Dezember 2013 bis Februar 2014 (Urk. 25/27-29) und gegen die Veranlagungsverfügung vom 21. Juli 2014 betreffend die Lohnbeiträge März 2014 (Urk. 25/36) erhob er in der Folge aber keine Einsprache und unterliess es geltend zu machen, es sei en für diese Beitragsperioden gar keine Löhne ausbezahlt worden. Die Veranla gungsverfügungen erwuchsen damit in Rechtskraft. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind rechtskräftige Beitragsverfügungen im Schadenersatzver fahren nicht mehr anfechtbar, ausser wenn sie zweifellos unrichtig sind oder ein Revisionsgrund vorliegt und ausser wenn die ins Recht gefasste Person keine Möglichkeit (mehr) hatte, in ihrer Organeigenschaft die Beitragsverfügung anzufechten oder anfechten zu lassen. In diesen Ausnahmefällen kann die Bei tragsverfügung im Rahmen des Schadenersatzverfahrens frei überprüf t

werden (BGE 134 V 401 E. 5.2-5.5). Der Beschwerdeführer machte im vorliegenden Ver fahren weder geltend noch bestehen Anhaltspunkte dafür, dass er keine Mög lichkeit gehabt hätte , die Beitragsverfügungen anzufechten. Damit sind die Bei tragsverfügungen nicht mehr anfechtbar und der Beschwerdeführer vermag sich nicht zu exkulpieren. Anzufügen bleibt Folgendes: Bereits im Anschluss an die

Mahnung und die Betreibung der Beschwerdegegnerin vom 11. Juni 2014 (Urk. 25/20 f. ) sowie die Anzeige für eine Terminvereinbarung durch die Revisionsstelle vom 16. Juni 2014 (Urk. 25/23; vgl. das Datum im Aktenverzeichnis) meldete sich der Beschwerdeführer nicht bei der Beschwerdegegnerin. Sollte er

bei der Mandats übernahme

– wie er geltend machte – tatsächlich der Ansicht gewesen sein, es seien keine Löhne ausbezahlt worden, is t seine Untätigkeit nicht nachvollzieh bar. Als einziger Verwaltungsrat war er für die Begleichung der Beiträge ver antwortlich. Als umsichtiger Verwaltungsrat hätte er sich daher umgehend bei der Beschwerdegegnerin melden und sich erkundigen müssen, weshalb eine Beitragserhebung erfolge , wenn doch gar nie Löhne ausbezahlt worden seien. Spätestens dann hätte er von der Lohndeklaration vom 21. Januar 2014 (Urk. 25/7) Kenntnis nehmen

und sich um die Bezahlung der Beiträge bemühen können. Er tat jedoch nichts dergleichen. Sein Einwand, er habe nicht über Bankgut haben der Gesellschaft verfügen können, erweist sich als nicht stichhal tig . Wenn dem so gewesen wäre, hätte er dafür sorgen müssen, dass ihm die entsprechenden Vollmachten eingeräumt worden wären.

Aufgrund der gesamten Umstände kann geschlossen werden, dass sich der Beschwerdeführer um die Erledigung der administrativen Angelegenheiten der Gesellschaft foutierte . Er kam seinen Pflichten als Verwaltungsrat in keiner Weise nach, was sich vor allem darin manifestiert e , dass er das Verwaltungs ratsmandat übernahm, ohne überhaupt zu wissen, was ei n Verwaltungsrat tut (vgl. Urk. 4 3/1/2 S. 9 f. Fragen 75 bis 84) und ohne sich um die Rechnungsle gung zu kümmern . Damit verhielt er sich grobfahrlässig, was zusätzlich durch die generelle Untätigkeit gegenüber der Beschwerdegegnerin unterstrichen wird; die Verletzung der Mitwirkungs-, Auskunfts- und Meldepflichten der Gesell schaft ist dem Beschwerdeführer persönlich vorzuwerfen. Der Ausgang des Strafverfahrens ist für das vorliegende Verfahren irrelevant. Allfällige kriminelle Machenschaften anderer – neben dem Beschwerdeführer – beschuldigter Personen vermögen ihn nicht zu entlasten. Vielmehr erscheinen die Vorbringen des Beschwerdeführers als reine Schutzbehauptungen. 5 . 5 .1

Schliesslich setzt die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers nach Art. 52 Abs. 1 AHVG voraus, dass zwischen der absichtlichen oder grobfahrlässigen Missach tung von Vorschriften und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzu sammenhang gegeben ist (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen auf die Lehre, 103 V 120 E. 4).

Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des ein getretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allge mein als begünstigt erscheint (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinwei sen; vgl. auch BGE 122 V 189 sowie 119 Ib 334 E. 3c). 5 .2

Der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Beschwerde führers und dem der Beschwerdegegnerin entstandenen Schaden ist ohne weite res zu bejahen. Wie gesagt wurden nicht einmal die elementarsten Regeln des Rechnu ngswesens eingehalten , welche es erlaubt hätten, die Lohnbuchhaltung zu überprüfen. Der Beschwerdeführer nahm denn auch die Mitwirkungs-, Aus kunfts

- und Meldepflichten der Gesellschaft nicht wahr. Ein Mitverschulden der Beschwerdegegnerin auf der anderen Seite besteht nicht. 6 .

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 7 .

Dem mit Verfügung vom 31. Oktober 2016 (Urk. 30) bestellten unentgeltlichen Rechtsvertreter Hans W. Stössel , Brunnen, ist ein e Entschädigung aus der Gerichtskasse in Höhe von Fr. 1'500.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barausla gen) zuzuspre chen. D er Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht ( GSVGer ) hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Gerichts kosten und der Entschädigung an den unentgeltlichen Rechtsvertreter verpflich tet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Hans W. Stössel, Brunnen, wird mit Fr. 1‘500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Hans W. Stössel - Ausgleichskasse Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Da der Streitwert Fr. 30'000.-- übersteigt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff., insbesondere Art. 85, in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstMuraro

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 Die Z.___ wurde am 19. November 2013 im Handelsregister des Kantons Y.___ eingetragen , wobei A.___ einziges Mitglied des Verwal tungsrates mit Einzelzeichnungsberechtigung war (Urk. 25/1). Der Sitz der Gesellsch aft wurde am 1. April 2014 von B.___ ( Y.___ ) nach C.___ verlegt (Urk. 7/16 und Urk. 7/2); die Gesellschaft war vom 1. Dezember 2013 bis am 31. März 2014 der Ausgleichskasse Y.___ als beitragspflichtige Ar beitgeberin angeschlossen (Urk. 7/6 S. 1). Nach der Sitzverlegung in den Kanton Zürich war X.___ vom 3. April 2014 (Tagebucheintrag) bis zur Löschung der Gesellschaft am 3. Februar 2015 einziges Mitglied des Verwaltung srates (mit Einzelunterschrift) ; ab dem 10. November 2014 war er zudem Liquidator der Gesellschaft. Mit Eintrag vom 10. November 2014 wurde die Ges ellschaft in Anwendung von Art. 153b der Handelsregisterverordnung ( HRegV ) von Amtes wegen als aufgelöst erklärt, weil die ihr zur Wiederherstellung des gesetzmässi gen Zustandes in Bezug auf das Domizil angesetzte Frist fruchtlos abgelaufen war. Die Gesellschaft hatte der Ausgleichskasse Y.___

für den Monat Dezember 2013 eine AHV-pflichtige Lohns umme von Fr. 103‘000.-- gemeldet und als voraussichtliche monatliche Lohnsumme im Jahr 2014 Fr. 60'000.-- angegeben (Urk. 7/1).

D anach reichte sie aber trotz wi e derholter Mahnungen und der Androhung auf Erstattung einer Strafanzeige für das Jahr 2014 (Januar bis März) keine Lohnabrechnu ngsunterlagen ein (Urk. 7/6 S. 1). Am 29. August 2014 beziehungsweise am 10. September 2014 wurden der Ausgleichskasse Y.___

nach fruchtlosen Betreibungen gegen die Gesellschaft Verlustscheine in der Höhe von Fr. 8‘907.90, Fr. 8‘872.80, Fr. 14‘681.35 (Urk. 7/3) und von Fr. 8‘886.90 (Urk. 7/4) ausgestellt. Die Ausgleichskasse Y.___ erstattete am 2. Dezember 2014 sodann Strafanzeige gegen die Gesellschaft wegen Verlet zung der Mitwirkungs-, Auskunfts- und Meldepflicht als Arbeitgeberin (Urk. 7/6) . Am 3. Februar 2015 wurde die Gesellschaft im Sinne von Art. 155 HRegV von Amtes wegen gelösch t (Urk. 7/16). In der Folge ver pflichtete die Ausgleichskasse Y.___

X.___ mit Verfügung vom 25. November 2015 zur Leis tung von Schadenersatz für entgangene Lohnbeiträge sowie Mahnge bühren, Betreibungskosten und Verzugszinsen im Betrag von Fr. 41‘884.40 betreffend die Monate Dezember 2013 bis März 2014 (Urk. 7/12). Die von X.___ erhobene Einsprache vom 30. November 2015 (Urk. 7/14) wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 25. Februar 2016 ab (Urk. 2 [= Urk. 7/18]).

E. 1.1 Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenver sicherung (AHVG) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrläs sige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zufügt, die sen zu ersetzen. Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsfüh rung oder Liquidation befassten Personen.

E. 1.2 Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Bestimmungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- ( Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenvers icherung), Erwerbsersatz

- ( Art. 21 Abs.

E. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft) und Arbeitslosenversicherungsbeiträge ( Art.

E. 2.1 Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschulde ter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 382 E. 3bb; vgl. auch BGE 109 V 95 oben, 108 V 189 E. 5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitgeberbeiträge zum massgeblichen Schaden (BGE 98 V 26 E. 5).

E. 2.2 Die Beschwerdegegnerin machte gegenüber dem Beschwerdeführer einen Scha den von Fr. 14‘846.-- für den Monat Dezember 2013 und von Fr. 27‘038.40 für die Monate Januar bis März 2014, insgesamt Fr. 41‘884.40, für nicht bezahlte Lohnbeiträge sowie Verwaltungskosten, Verzugszinsen , Mahn- und Bet rei bungskosten geltend (Urk. 2 S. 5 ).

E. 2.3 Aus den Akten ergibt sich, dass sich die Gesellschaft am 13. Dezember 2013 bei der Ausgleichskasse Y.___

als beitragspflichtige juristische Person anmeldete (Urk. 25/4). A m 16. Januar 2014 bescheinigte die Gesellschaft für den Monat Dezember 2013 eine Lohnsumme von Fr. 103‘000.-- und meldete für das Jahr 2014 eine mutmassliche monatliche Lohnsumme von circa Fr. 60‘000.-- (Urk. 25/7 ) .

E. 2.4 Der Beschwerdeführer brachte in seiner Beschwerde vom 29. Februar 2016 (Urk. 1/1) vor, ihm seien bei der Übernahme des Verwaltungsratsmandats sehr wichtige Informa tionen vorenthalten worden; er sei belogen worden. Dabei verwies er auf seine Strafanzeige vom 29. Februar 2016 gegen

A.___ (Urk. 3) .

Darin schilderte er, er habe das Verwaltungsratsmandat mit der Information übernommen, es seien bis dahin weder Geschäfts aktivitäten entfal tet noch Löhne ausbezahlt worden. Nun habe s ich herausgestellt, dass doch Lö hn e ausbezahlt worden seien. Der Beschwerdeführer bestreitet

im Beschwerdeverfahren die Au srichtung von Lohnzahlungen nicht. Er legt auch keine Buchhaltungsunterlagen auf, aus wel chen hervorgehen würde, dass die gemeldeten Löhne nicht korrekt gewesen wären. Es besteht daher kein Grund, nicht auf die gemeldeten Lohnsummen abzustellen. Die darauf entfallenden Beiträge (inkl. Verwaltungskosten) zuzüg lich Mahngebühren, Betreibungskosten und Verzugszinsen wurden nie bezahlt, sodass der Beschwerdegegnerin Verlustscheine

ausgestellt wurden. Damit ist der geltend gemachte Schaden , welcher in masslicher Hinsicht nicht spezifisch bestritten wurde, ausgewiesen (vgl. E. 4.3 hinten) . 3. 3.1

Art. 14 Abs. 1 AHVG und die Art. 34 ff. AHVV schreiben vor, dass der Arbeit geber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetz lich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG und zieht die volle Schadendeckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6). 3 . 2

Die oben erwähnten Lohnbeiträge blieben gänzlich unbezahlt, womit die Gesell schaft ihren Zahlungspflichten nicht nachgekommen ist. Die Gesellschaft ver letzte darüber hinaus ihre Mitwirkungs-, Auskunfts- und Meldepflicht en als Arbeitgeberin , denn nach dem Fax, welchen die Gesellschaft der Beschwerde gegnerin am 11. April 2014 zugestellt hatte (Urk. 25/14), erhielt die Beschwer degegnerin keine rlei Reaktion en mehr auf ihre Mitteilungen, Anfragen oder Interventionen – abgesehen davon, dass gegen die Zahlungsbefehle Rechtsvor schlag erhoben wurde (Urk. 25/24-26, Urk. 25/35 und Urk. 25/84). E ine Arbeit geberkontrolle konnte ebenfalls nicht durchgeführt werden (Urk. 25/104 und Urk. 7/5). Die Beschwerdegegnerin reichte daher am 2. Dezember 2014 Strafan zeige gegen die Gesellschaft ein wegen Auskunftsverweigerung ( Art. 88 Abs. 1 AHVG), Nichtausfüllen der vorgeschriebenen Formulare (Art. 88 Abs. 3 AHVG), eventueller Entziehung von der Beitragspflicht (Art. 87 Abs. 2 AHVG) und eventueller Zweckentfremdung von Arbeitnehmerbeiträgen im Sinne von Art. 8

E. 6 des Bun desgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenz entschädigung) sowie auf jene an die Familienausgleichskassen (FAK) gemäss dem Bundesgesetz über die Familienzulagen ( Art. 25 lit . c).

2.

E. 6.2 mit weiteren Hinweisen). Zwar ist der nicht geschäfts führende Verwaltungsrat nicht verpflichtet, jedes einzelne Geschäft der mit der Geschäftsführung und Vertretung Beauftragten zu überwachen, sondern darf sich auf die Überprüfung der Tätigkeit der Geschäftsleitung und des Geschäftsganges beschränken. Dazu gehört, dass er sich laufend über den Geschäftsgang informiert, Rapporte ver langt, sie sorgfältig studiert, nötigen falls ergänzende Auskünfte ein holt und Irr tümer abzuklären versucht. Ergibt sich aus diesen Informationen der Verdacht falscher oder unsorgfältiger Ausübung der delegierten Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnisse, ist der Verwaltungsrat verpflichtet, sogleich die erforder lichen Abklärungen zu treffen (nötigenfalls durch Beizug von Sachverständi gen) und eine genaue und strenge Kontrolle hinsichtlich der Beobachtung gesetzlicher Vorschriften auszuüben (BGE 114 V 219 E. 4a; Urteil des Bundes gerichts 9C_461/2009 vom 3 1. Dezember 2010 E. 5.3, je mit weiteren Hinwei sen). 4.1.5

Nach der Rechtsprechung zu Art. 52 AHVG ist es – allenfalls abgesehen von kurzfristigen Ausständen – grobfahrlässig, Löhne zu bezahlen, wenn die darauf geschuldeten AHV-Beiträge nicht gedeckt sind. Gegenteiliges Verhal ten ist den verantwortlichen Organen grundsätzlich als qualifiziertes Ver schulden zuzu rechnen, was die volle Schadenersatzpflicht nach sich zieht, sofern ein adäqua ter Kausalzusammenhang zwischen der schuldhaften Ver let z ung von Vorschrif ten und dem Schadenseintritt besteht und die Aus gleichskasse kein Mitver schulden trifft. Der Grund liegt in der besonderen Natur der AHV-Beiträge, hin sichtlich welcher der Arbeitgeber die Funktion eines Vollzugsorgans ausübt ( Art. 51 AHVG). Daraus resultiert eine beson dere Pflicht, für die ordnungsge mässe Bezahlung der Beiträge zu sorgen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_311/2015 vo m 9. Juli 2015 E. 4.2.2 mit Hin weisen) . 4.1.6

Die Organhaftung aus Art. 52 AHVG besteht nicht für Beitragsforderungen, die nach der Publikation der Löschung der Organstellung der betreffenden Person im Handelsregister fällig werden, weil die betreffende Person im Zeit punkt der Fälligkeit nicht mehr Organ ist. Für die vor der Publikation fälligen Beitragsfor derungen haftet das Organ, wenn es durch eine vorsätzliche oder grobfahrlässi ge Handlung beziehungsweise Unterlassung bewirkt hat, dass die Beiträge im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht bezahlt werden konnten. Ein Verschulden des Organs kann nur so lange in Frage kommen, als es die Möglichkeit hat, durch Handlungen oder Unterlassungen die Geschäfts füh rung massgeblich zu beein flussen. Das ist faktisch längstens bis zum effek tiven Ausscheiden aus dem Verwaltungsrat der Fall (BGE 126 V 61 E. 4a, 123 V 172 E. 3a). 4.2

Der Beschwerdeführer war vom 3. April 2014 bis zur Löschung der Gesellschaft am 3. Februar 2015 einziges Mitglied des Verwaltung srates, weshalb ihn jeden falls

für diesen Zeitraum ein Verschulden trifft .

Da die Beitragsforderungen für die Monate Dezember 2013 bis März 2014 bereits vor der Mandatsübernahme durch den Beschwerdeführer fällig geworden waren , ist zu prüfen, ob auch dafür eine Schadenersatzpflicht besteht . Rechtsprechungsgemäss tritt ein Verwaltungsratsmitglied einer Aktiengesell schaft mit der Mandatsübernahme in die Verantwortung sowohl für die laufen den als auch für die verfallenen, von der Unternehmung in früheren Jahren schuldig gebliebenen Sozialversicherungsabgaben ein, und es ist seine Pflicht, nicht nur für die Bezahlung der laufenden, sondern gerade auch für die Beglei chung verfallener Abgaben besorgt zu sein (ZAK 1992 S. 254 f. E.

7b). Die Schadenersatzpflicht eines neu mandatierten Organs entfällt nach der Recht sprechung nur dort, wo die Unternehmung bei der Mandatsübernahme bereits zahlungsunfähig oder der Schaden bereits eingetreten war. Denn in einem sol chen Fall fehlt es am erforderlichen adäquaten Kau salzusammenhang zwischen dem säumigen Verhalten des neuen Organs und dem Schadenseintritt (vgl. BGE 119 V 401 E. 4c). Der Beschwerdeführer vermochte nicht darzutun, dass die Gesellschaft bei der Mandatsübernahme berei ts zahlungsunfähig gewesen wäre; er legt e keine ent sprechenden Belege auf. Es ist denn auch nicht ersichtlich, dass die geschulde ten Abgaben aus anderen Gründen nicht mehr hätten erhoben werden können, beispielsweise durch Eintritt der Beitragsverwirkung (vgl. Kieser , Alters- und

Hinterlassenenversicherung , 3. Auf l., Zürich/Basel/Genf 2012, Rz . 14 und 116 zu Art. 52 AHVG mit Hinweis en). Damit haftet der Beschwerdeführer auch für die bei seinem Amtsantritt bereits verfallene n Abgaben . 4.3

D en beigezogenen Strafakten der Staatsanwaltschaft III lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahme vom 7. September 2017 angab, eine Postumleitung von der Industriestrasse 30, 8302 C.___ (Adresse der Gesellschaft ab dem 3. April 2014; vgl. Urk. 7/16), an sich selber in Auftrag gegeben zu haben . Die se Umleitung war gemäss Abklärungen der Staatsanwaltschaft III ab dem 30. April 2014 aktiv (Urk. 43/1/2 S. 21). Der Beschwerdeführer bestätigte zudem , dass er während seiner Zeit als Verwal tungsrat die für die Gesellschaft bestimmte n

P ostsendung en

erhalten habe (Urk. 43/1/2 S. 12 Frage 104). Am 26. Juni 2014 beziehungsweise am 14. Juli 2014 erhob der Beschwerdeführer zwar unbegründeten Rechtsvorschlag gegen die drei Zahlungsbefehle vom 12. Juni 2014 (Urk. 25/24-26) beziehungsweise gegen den Zahlungsbefehl vom 10. Juli 2014 (Urk. 25/35). Gegen die Veranla gungsverfügungen vom 2. Juli 2014 betreffend die Lohnbeiträge Dezember 2013 bis Februar 2014 (Urk. 25/27-29) und gegen die Veranlagungsverfügung vom 21. Juli 2014 betreffend die Lohnbeiträge März 2014 (Urk. 25/36) erhob er in der Folge aber keine Einsprache und unterliess es geltend zu machen, es sei en für diese Beitragsperioden gar keine Löhne ausbezahlt worden. Die Veranla gungsverfügungen erwuchsen damit in Rechtskraft. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind rechtskräftige Beitragsverfügungen im Schadenersatzver fahren nicht mehr anfechtbar, ausser wenn sie zweifellos unrichtig sind oder ein Revisionsgrund vorliegt und ausser wenn die ins Recht gefasste Person keine Möglichkeit (mehr) hatte, in ihrer Organeigenschaft die Beitragsverfügung anzufechten oder anfechten zu lassen. In diesen Ausnahmefällen kann die Bei tragsverfügung im Rahmen des Schadenersatzverfahrens frei überprüf t

werden (BGE 134 V 401 E. 5.2-5.5). Der Beschwerdeführer machte im vorliegenden Ver fahren weder geltend noch bestehen Anhaltspunkte dafür, dass er keine Mög lichkeit gehabt hätte , die Beitragsverfügungen anzufechten. Damit sind die Bei tragsverfügungen nicht mehr anfechtbar und der Beschwerdeführer vermag sich nicht zu exkulpieren. Anzufügen bleibt Folgendes: Bereits im Anschluss an die

Mahnung und die Betreibung der Beschwerdegegnerin vom 11. Juni 2014 (Urk. 25/20 f. ) sowie die Anzeige für eine Terminvereinbarung durch die Revisionsstelle vom 16. Juni 2014 (Urk. 25/23; vgl. das Datum im Aktenverzeichnis) meldete sich der Beschwerdeführer nicht bei der Beschwerdegegnerin. Sollte er

bei der Mandats übernahme

– wie er geltend machte – tatsächlich der Ansicht gewesen sein, es seien keine Löhne ausbezahlt worden, is t seine Untätigkeit nicht nachvollzieh bar. Als einziger Verwaltungsrat war er für die Begleichung der Beiträge ver antwortlich. Als umsichtiger Verwaltungsrat hätte er sich daher umgehend bei der Beschwerdegegnerin melden und sich erkundigen müssen, weshalb eine Beitragserhebung erfolge , wenn doch gar nie Löhne ausbezahlt worden seien. Spätestens dann hätte er von der Lohndeklaration vom 21. Januar 2014 (Urk. 25/7) Kenntnis nehmen

und sich um die Bezahlung der Beiträge bemühen können. Er tat jedoch nichts dergleichen. Sein Einwand, er habe nicht über Bankgut haben der Gesellschaft verfügen können, erweist sich als nicht stichhal tig . Wenn dem so gewesen wäre, hätte er dafür sorgen müssen, dass ihm die entsprechenden Vollmachten eingeräumt worden wären.

Aufgrund der gesamten Umstände kann geschlossen werden, dass sich der Beschwerdeführer um die Erledigung der administrativen Angelegenheiten der Gesellschaft foutierte . Er kam seinen Pflichten als Verwaltungsrat in keiner Weise nach, was sich vor allem darin manifestiert e , dass er das Verwaltungs ratsmandat übernahm, ohne überhaupt zu wissen, was ei n Verwaltungsrat tut (vgl. Urk. 4 3/1/2 S. 9 f. Fragen 75 bis 84) und ohne sich um die Rechnungsle gung zu kümmern . Damit verhielt er sich grobfahrlässig, was zusätzlich durch die generelle Untätigkeit gegenüber der Beschwerdegegnerin unterstrichen wird; die Verletzung der Mitwirkungs-, Auskunfts- und Meldepflichten der Gesell schaft ist dem Beschwerdeführer persönlich vorzuwerfen. Der Ausgang des Strafverfahrens ist für das vorliegende Verfahren irrelevant. Allfällige kriminelle Machenschaften anderer – neben dem Beschwerdeführer – beschuldigter Personen vermögen ihn nicht zu entlasten. Vielmehr erscheinen die Vorbringen des Beschwerdeführers als reine Schutzbehauptungen. 5 . 5 .1

Schliesslich setzt die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers nach Art. 52 Abs. 1 AHVG voraus, dass zwischen der absichtlichen oder grobfahrlässigen Missach tung von Vorschriften und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzu sammenhang gegeben ist (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen auf die Lehre, 103 V 120 E. 4).

Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des ein getretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allge mein als begünstigt erscheint (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinwei sen; vgl. auch BGE 122 V 189 sowie 119 Ib 334 E. 3c). 5 .2

Der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Beschwerde führers und dem der Beschwerdegegnerin entstandenen Schaden ist ohne weite res zu bejahen. Wie gesagt wurden nicht einmal die elementarsten Regeln des Rechnu ngswesens eingehalten , welche es erlaubt hätten, die Lohnbuchhaltung zu überprüfen. Der Beschwerdeführer nahm denn auch die Mitwirkungs-, Aus kunfts

- und Meldepflichten der Gesellschaft nicht wahr. Ein Mitverschulden der Beschwerdegegnerin auf der anderen Seite besteht nicht. 6 .

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

E. 7 .

Dem mit Verfügung vom 31. Oktober 2016 (Urk. 30) bestellten unentgeltlichen Rechtsvertreter Hans W. Stössel , Brunnen, ist ein e Entschädigung aus der Gerichtskasse in Höhe von Fr. 1'500.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barausla gen) zuzuspre chen. D er Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht ( GSVGer ) hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Gerichts kosten und der Entschädigung an den unentgeltlichen Rechtsvertreter verpflich tet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Hans W. Stössel, Brunnen, wird mit Fr. 1‘500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Hans W. Stössel - Ausgleichskasse Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Da der Streitwert Fr. 30'000.-- übersteigt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff., insbesondere Art. 85, in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstMuraro

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AK.2016.00006

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin Muraro Urteil vom

11. April 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Hans W. Stössel Wylenstrasse 8, Postfach 556, 6440 Brunnen gegen Ausgleichskasse Y.___ Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Die Z.___ wurde am 19. November 2013 im Handelsregister des Kantons Y.___ eingetragen , wobei A.___ einziges Mitglied des Verwal tungsrates mit Einzelzeichnungsberechtigung war (Urk. 25/1). Der Sitz der Gesellsch aft wurde am 1. April 2014 von B.___ ( Y.___ ) nach C.___ verlegt (Urk. 7/16 und Urk. 7/2); die Gesellschaft war vom 1. Dezember 2013 bis am 31. März 2014 der Ausgleichskasse Y.___ als beitragspflichtige Ar beitgeberin angeschlossen (Urk. 7/6 S. 1). Nach der Sitzverlegung in den Kanton Zürich war X.___ vom 3. April 2014 (Tagebucheintrag) bis zur Löschung der Gesellschaft am 3. Februar 2015 einziges Mitglied des Verwaltung srates (mit Einzelunterschrift) ; ab dem 10. November 2014 war er zudem Liquidator der Gesellschaft. Mit Eintrag vom 10. November 2014 wurde die Ges ellschaft in Anwendung von Art. 153b der Handelsregisterverordnung ( HRegV ) von Amtes wegen als aufgelöst erklärt, weil die ihr zur Wiederherstellung des gesetzmässi gen Zustandes in Bezug auf das Domizil angesetzte Frist fruchtlos abgelaufen war. Die Gesellschaft hatte der Ausgleichskasse Y.___

für den Monat Dezember 2013 eine AHV-pflichtige Lohns umme von Fr. 103‘000.-- gemeldet und als voraussichtliche monatliche Lohnsumme im Jahr 2014 Fr. 60'000.-- angegeben (Urk. 7/1).

D anach reichte sie aber trotz wi e derholter Mahnungen und der Androhung auf Erstattung einer Strafanzeige für das Jahr 2014 (Januar bis März) keine Lohnabrechnu ngsunterlagen ein (Urk. 7/6 S. 1). Am 29. August 2014 beziehungsweise am 10. September 2014 wurden der Ausgleichskasse Y.___

nach fruchtlosen Betreibungen gegen die Gesellschaft Verlustscheine in der Höhe von Fr. 8‘907.90, Fr. 8‘872.80, Fr. 14‘681.35 (Urk. 7/3) und von Fr. 8‘886.90 (Urk. 7/4) ausgestellt. Die Ausgleichskasse Y.___ erstattete am 2. Dezember 2014 sodann Strafanzeige gegen die Gesellschaft wegen Verlet zung der Mitwirkungs-, Auskunfts- und Meldepflicht als Arbeitgeberin (Urk. 7/6) . Am 3. Februar 2015 wurde die Gesellschaft im Sinne von Art. 155 HRegV von Amtes wegen gelösch t (Urk. 7/16). In der Folge ver pflichtete die Ausgleichskasse Y.___

X.___ mit Verfügung vom 25. November 2015 zur Leis tung von Schadenersatz für entgangene Lohnbeiträge sowie Mahnge bühren, Betreibungskosten und Verzugszinsen im Betrag von Fr. 41‘884.40 betreffend die Monate Dezember 2013 bis März 2014 (Urk. 7/12). Die von X.___ erhobene Einsprache vom 30. November 2015 (Urk. 7/14) wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 25. Februar 2016 ab (Urk. 2 [= Urk. 7/18]). 2.

Dagegen erhob X.___ am 29. Februar 2016 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben (Urk. 1/1 und Urk. 1/2). Mit Beschwerdeantwort vo m 21. März 2016 beantragte die Beschwerd egegnerin die Abweisung der Beschwer de (Urk. 6). Am

23. März 2016 wurde ein zweiter Schriftenwechsel verfügt (Urk. 8). Am 22. April 2016 wies sich Rechtsanwalt Hans W. Stössel mit gleichentags ausgestellter Vollmacht als Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aus (Urk. 10 und 11) und beantragte am

3. Juni 2016 namens und im Auftrag des Beschwerdeführers die Gewährung der unentgeltli chen Rechtspflege (Urk. 14). Nach erstreckter Frist reichte er mit Eingabe vom

4. Juli 2016 die Replik ein und beantragte den Beizug der Strafakten der Staats anwaltschaft III Zürich im Verfahren gegen den Beschwerdeführer (Urk. 17). Am 20. Juli 2016 erstattete die Beschwerdegegnerin die Duplik und wandte gegen den Beizug der Strafakten nichts ein (Urk. 20) . Mit Verfügung vom 22. September 2016 wurde die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Wirt schaftsdelikte, ersucht, die Akten betreffend das gegen den Beschwerdeführer lau fende Strafverfahren im Zusammenhang mit seiner Organstellung bei der Z.___ einzureichen (Urk. 22). Nachdem der zuständige Staatsanwalt der Staatsanwalt schaft III darüber informiert hatte, dass der betreffende Fall 60-70 Bundesordner umfasse und mehr als die Hälfte der Akten noch nicht akturiert seien (Urk. 26 und Urk. 27), weshalb er um eine Fristerstreckung für die Einreichung der Akten ersuche (Urk. 28), wurde das Verfahren mit Verfügung vom 31. Oktober 2016 vorläufig längstens für 12 Monate sistiert (Urk. 29). Mit weiterer Verfügung vom 31. Oktober 2016 wurde dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Hans W. Stössel als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt. Das Gesuch um Gewährung der unent geltlichen Prozessführung wurde als gegenstandslos abgeschrieben (Urk. 30). Auf Ersuchen (Urk. 33) teilte der zuständige Staatsanwalt der Staatsanwaltschaft III am 10. November 2017 mit, die Verfahrensakten seien mittlerweile in physischer und elektronischer Form aufbereitet (Urk. 34). Am 15. November 2017 wurde ein elektronisches Aktenverzeichnis der umfangreichen Akten eingeholt (Urk. 35 und Urk. 36). Aufgrund dessen wurden mit Verfügung vom 27. November 2017 (Urk. 37) und

4. Januar 2018 diverse Akten in elektronischer Form beigezogen (Urk. 39 und Urk. 42). Mit Verfügung vom 7. Februar 2018 (Urk. 44) wurde den Parteien schliesslich mitgeteilt, dass die Einvernahme des Beschwerdeführers bei der Polizei vom 4. und 6. Juni 2014 sowie vom 22. Januar 2015 (Urk. 43/1/1), seine Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft III vom 7. September 2017 (Urk. 43/1/2), die Strafanzeige der Sanitas Grundversicherungen AG vom 27. März 2014 gegen D.___ und alle weiteren Verantwortlichen der Z.___

(Urk. 43/2/1) , de r Arbeitsvertrag zwischen der Z.___ und D.___ vom Oktober 2013 inklusive Lohnabrechnung Dezember 2013 und Krank meldung von D.___ vom 8. Januar 2014 (Urk. 43/2/2) sowie Auszüge der Einvernahme von A.___ bei der Polizei ( Urk. 43/3/1-3) ausge druckt und zu den Akten genommen worden seien . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenver sicherung (AHVG) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrläs sige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zufügt, die sen zu ersetzen. Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsfüh rung oder Liquidation befassten Personen. 1.2

Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Bestimmungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- ( Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenvers icherung), Erwerbsersatz

- ( Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft) und Arbeitslosenversicherungsbeiträge ( Art. 6 des Bun desgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenz entschädigung) sowie auf jene an die Familienausgleichskassen (FAK) gemäss dem Bundesgesetz über die Familienzulagen ( Art. 25 lit . c).

2. 2.1

Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschulde ter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 382 E. 3bb; vgl. auch BGE 109 V 95 oben, 108 V 189 E. 5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitgeberbeiträge zum massgeblichen Schaden (BGE 98 V 26 E. 5). 2.2

Die Beschwerdegegnerin machte gegenüber dem Beschwerdeführer einen Scha den von Fr. 14‘846.-- für den Monat Dezember 2013 und von Fr. 27‘038.40 für die Monate Januar bis März 2014, insgesamt Fr. 41‘884.40, für nicht bezahlte Lohnbeiträge sowie Verwaltungskosten, Verzugszinsen , Mahn- und Bet rei bungskosten geltend (Urk. 2 S. 5 ). 2.3

Aus den Akten ergibt sich, dass sich die Gesellschaft am 13. Dezember 2013 bei der Ausgleichskasse Y.___

als beitragspflichtige juristische Person anmeldete (Urk. 25/4). A m 16. Januar 2014 bescheinigte die Gesellschaft für den Monat Dezember 2013 eine Lohnsumme von Fr. 103‘000.-- und meldete für das Jahr 2014 eine mutmassliche monatliche Lohnsumme von circa Fr. 60‘000.-- (Urk. 25/7 ) . 2.4

Der Beschwerdeführer brachte in seiner Beschwerde vom 29. Februar 2016 (Urk. 1/1) vor, ihm seien bei der Übernahme des Verwaltungsratsmandats sehr wichtige Informa tionen vorenthalten worden; er sei belogen worden. Dabei verwies er auf seine Strafanzeige vom 29. Februar 2016 gegen

A.___ (Urk. 3) .

Darin schilderte er, er habe das Verwaltungsratsmandat mit der Information übernommen, es seien bis dahin weder Geschäfts aktivitäten entfal tet noch Löhne ausbezahlt worden. Nun habe s ich herausgestellt, dass doch Lö hn e ausbezahlt worden seien. Der Beschwerdeführer bestreitet

im Beschwerdeverfahren die Au srichtung von Lohnzahlungen nicht. Er legt auch keine Buchhaltungsunterlagen auf, aus wel chen hervorgehen würde, dass die gemeldeten Löhne nicht korrekt gewesen wären. Es besteht daher kein Grund, nicht auf die gemeldeten Lohnsummen abzustellen. Die darauf entfallenden Beiträge (inkl. Verwaltungskosten) zuzüg lich Mahngebühren, Betreibungskosten und Verzugszinsen wurden nie bezahlt, sodass der Beschwerdegegnerin Verlustscheine

ausgestellt wurden. Damit ist der geltend gemachte Schaden , welcher in masslicher Hinsicht nicht spezifisch bestritten wurde, ausgewiesen (vgl. E. 4.3 hinten) . 3. 3.1

Art. 14 Abs. 1 AHVG und die Art. 34 ff. AHVV schreiben vor, dass der Arbeit geber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetz lich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG und zieht die volle Schadendeckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6). 3 . 2

Die oben erwähnten Lohnbeiträge blieben gänzlich unbezahlt, womit die Gesell schaft ihren Zahlungspflichten nicht nachgekommen ist. Die Gesellschaft ver letzte darüber hinaus ihre Mitwirkungs-, Auskunfts- und Meldepflicht en als Arbeitgeberin , denn nach dem Fax, welchen die Gesellschaft der Beschwerde gegnerin am 11. April 2014 zugestellt hatte (Urk. 25/14), erhielt die Beschwer degegnerin keine rlei Reaktion en mehr auf ihre Mitteilungen, Anfragen oder Interventionen – abgesehen davon, dass gegen die Zahlungsbefehle Rechtsvor schlag erhoben wurde (Urk. 25/24-26, Urk. 25/35 und Urk. 25/84). E ine Arbeit geberkontrolle konnte ebenfalls nicht durchgeführt werden (Urk. 25/104 und Urk. 7/5). Die Beschwerdegegnerin reichte daher am 2. Dezember 2014 Strafan zeige gegen die Gesellschaft ein wegen Auskunftsverweigerung ( Art. 88 Abs. 1 AHVG), Nichtausfüllen der vorgeschriebenen Formulare (Art. 88 Abs. 3 AHVG), eventueller Entziehung von der Beitragspflicht (Art. 87 Abs. 2 AHVG) und eventueller Zweckentfremdung von Arbeitnehmerbeiträgen im Sinne von Art. 8 7 Abs. 3 AHVG (Urk. 25/105). Nach dem Gesagten ist die Gesellschaft ihren Pflichten als Arbeitgeberin nicht nachgekommen und hat öffentlichrechtliche Vo rschriften missachtet. 4. 4.1

4.1.1

Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass der Arbeitgeber absichtlich oder grob fahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Scha den verursacht worden ist (BGE 108 V 183 E. 1a). Absicht beziehungsweise Vor satz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vor sätzlicher Missachtung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Scha den zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn besondere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen (BGE 108 V 183 E. 1b; ZAK 1985 S. 576 E. 2 und S. 619 E. 3a). 4.1.2

Nicht jedes einer Firma als solcher anzulastende Ver schulden muss auch ein solches ihrer sämtlichen Organe sein. Vielmehr hat man abzuwägen, ob und inwieweit eine Handlung der Firma einem bestimmten Organ im Hinblick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb der Firma zuzurechnen ist. Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, hängt demnach entscheidend von der Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person übertragen wurden (BGE 108 V 199 E. 3a; ZAK 1985 S. 620 E. 3b). Bei einfa chen Verhältnissen muss vom einzigen Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft, der als solcher die Verwaltung der Gesellschaft als einzige Person in Organstel lung zu besorgen hat, in der Regel der Überblick über alle wesentlichen Belange der Firma verlangt werden, und dies selbst dann, wenn er seine Befugnisse weitgehend an einen Geschäftsführer delegiert hat. Er kann mit der Delegation der Geschäftsführung nicht zugleich auch seine Verantwortung als einziges Verwaltungsorgan an den Ge schäftsführer delegieren (BGE 108 V 199 E. 3b). 4.1.3

Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter glei chen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Das Mass der zu ver langenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorg faltspflicht, die in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher die betreffende Person angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss (BGE 112 V 156 E. 4 mit Hinweisen; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6). 4.1.4

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist bei den nicht geschäfts füh renden Verwaltungsratsmitgliedern von Aktiengesellschaften entscheidend, ob sie den ihnen obliegenden Kontroll- und Aufsichtspflichten nachge kommen sind. Nach Art. 716a Abs. 1 Ziff. 5 OR obliegt dem Verwaltungsrat die Oberauf sicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen. Gemäss dieser Bestimmung hat das Verwaltungsratsmitglied nicht nur die Pflicht, an den Verwaltungsratssitzungen teilzunehmen, sondern sich auch perio disch über den Geschäftsgang zu informieren und bei Unregel mässigkeiten ein zuschreiten (Urteil des Bun desgerichts 9C_651/2012 vom 15. Mai

2013 E.

6.2 mit weiteren Hinweisen). Zwar ist der nicht geschäfts führende Verwaltungsrat nicht verpflichtet, jedes einzelne Geschäft der mit der Geschäftsführung und Vertretung Beauftragten zu überwachen, sondern darf sich auf die Überprüfung der Tätigkeit der Geschäftsleitung und des Geschäftsganges beschränken. Dazu gehört, dass er sich laufend über den Geschäftsgang informiert, Rapporte ver langt, sie sorgfältig studiert, nötigen falls ergänzende Auskünfte ein holt und Irr tümer abzuklären versucht. Ergibt sich aus diesen Informationen der Verdacht falscher oder unsorgfältiger Ausübung der delegierten Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnisse, ist der Verwaltungsrat verpflichtet, sogleich die erforder lichen Abklärungen zu treffen (nötigenfalls durch Beizug von Sachverständi gen) und eine genaue und strenge Kontrolle hinsichtlich der Beobachtung gesetzlicher Vorschriften auszuüben (BGE 114 V 219 E. 4a; Urteil des Bundes gerichts 9C_461/2009 vom 3 1. Dezember 2010 E. 5.3, je mit weiteren Hinwei sen). 4.1.5

Nach der Rechtsprechung zu Art. 52 AHVG ist es – allenfalls abgesehen von kurzfristigen Ausständen – grobfahrlässig, Löhne zu bezahlen, wenn die darauf geschuldeten AHV-Beiträge nicht gedeckt sind. Gegenteiliges Verhal ten ist den verantwortlichen Organen grundsätzlich als qualifiziertes Ver schulden zuzu rechnen, was die volle Schadenersatzpflicht nach sich zieht, sofern ein adäqua ter Kausalzusammenhang zwischen der schuldhaften Ver let z ung von Vorschrif ten und dem Schadenseintritt besteht und die Aus gleichskasse kein Mitver schulden trifft. Der Grund liegt in der besonderen Natur der AHV-Beiträge, hin sichtlich welcher der Arbeitgeber die Funktion eines Vollzugsorgans ausübt ( Art. 51 AHVG). Daraus resultiert eine beson dere Pflicht, für die ordnungsge mässe Bezahlung der Beiträge zu sorgen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_311/2015 vo m 9. Juli 2015 E. 4.2.2 mit Hin weisen) . 4.1.6

Die Organhaftung aus Art. 52 AHVG besteht nicht für Beitragsforderungen, die nach der Publikation der Löschung der Organstellung der betreffenden Person im Handelsregister fällig werden, weil die betreffende Person im Zeit punkt der Fälligkeit nicht mehr Organ ist. Für die vor der Publikation fälligen Beitragsfor derungen haftet das Organ, wenn es durch eine vorsätzliche oder grobfahrlässi ge Handlung beziehungsweise Unterlassung bewirkt hat, dass die Beiträge im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht bezahlt werden konnten. Ein Verschulden des Organs kann nur so lange in Frage kommen, als es die Möglichkeit hat, durch Handlungen oder Unterlassungen die Geschäfts füh rung massgeblich zu beein flussen. Das ist faktisch längstens bis zum effek tiven Ausscheiden aus dem Verwaltungsrat der Fall (BGE 126 V 61 E. 4a, 123 V 172 E. 3a). 4.2

Der Beschwerdeführer war vom 3. April 2014 bis zur Löschung der Gesellschaft am 3. Februar 2015 einziges Mitglied des Verwaltung srates, weshalb ihn jeden falls

für diesen Zeitraum ein Verschulden trifft .

Da die Beitragsforderungen für die Monate Dezember 2013 bis März 2014 bereits vor der Mandatsübernahme durch den Beschwerdeführer fällig geworden waren , ist zu prüfen, ob auch dafür eine Schadenersatzpflicht besteht . Rechtsprechungsgemäss tritt ein Verwaltungsratsmitglied einer Aktiengesell schaft mit der Mandatsübernahme in die Verantwortung sowohl für die laufen den als auch für die verfallenen, von der Unternehmung in früheren Jahren schuldig gebliebenen Sozialversicherungsabgaben ein, und es ist seine Pflicht, nicht nur für die Bezahlung der laufenden, sondern gerade auch für die Beglei chung verfallener Abgaben besorgt zu sein (ZAK 1992 S. 254 f. E.

7b). Die Schadenersatzpflicht eines neu mandatierten Organs entfällt nach der Recht sprechung nur dort, wo die Unternehmung bei der Mandatsübernahme bereits zahlungsunfähig oder der Schaden bereits eingetreten war. Denn in einem sol chen Fall fehlt es am erforderlichen adäquaten Kau salzusammenhang zwischen dem säumigen Verhalten des neuen Organs und dem Schadenseintritt (vgl. BGE 119 V 401 E. 4c). Der Beschwerdeführer vermochte nicht darzutun, dass die Gesellschaft bei der Mandatsübernahme berei ts zahlungsunfähig gewesen wäre; er legt e keine ent sprechenden Belege auf. Es ist denn auch nicht ersichtlich, dass die geschulde ten Abgaben aus anderen Gründen nicht mehr hätten erhoben werden können, beispielsweise durch Eintritt der Beitragsverwirkung (vgl. Kieser , Alters- und

Hinterlassenenversicherung , 3. Auf l., Zürich/Basel/Genf 2012, Rz . 14 und 116 zu Art. 52 AHVG mit Hinweis en). Damit haftet der Beschwerdeführer auch für die bei seinem Amtsantritt bereits verfallene n Abgaben . 4.3

D en beigezogenen Strafakten der Staatsanwaltschaft III lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahme vom 7. September 2017 angab, eine Postumleitung von der Industriestrasse 30, 8302 C.___ (Adresse der Gesellschaft ab dem 3. April 2014; vgl. Urk. 7/16), an sich selber in Auftrag gegeben zu haben . Die se Umleitung war gemäss Abklärungen der Staatsanwaltschaft III ab dem 30. April 2014 aktiv (Urk. 43/1/2 S. 21). Der Beschwerdeführer bestätigte zudem , dass er während seiner Zeit als Verwal tungsrat die für die Gesellschaft bestimmte n

P ostsendung en

erhalten habe (Urk. 43/1/2 S. 12 Frage 104). Am 26. Juni 2014 beziehungsweise am 14. Juli 2014 erhob der Beschwerdeführer zwar unbegründeten Rechtsvorschlag gegen die drei Zahlungsbefehle vom 12. Juni 2014 (Urk. 25/24-26) beziehungsweise gegen den Zahlungsbefehl vom 10. Juli 2014 (Urk. 25/35). Gegen die Veranla gungsverfügungen vom 2. Juli 2014 betreffend die Lohnbeiträge Dezember 2013 bis Februar 2014 (Urk. 25/27-29) und gegen die Veranlagungsverfügung vom 21. Juli 2014 betreffend die Lohnbeiträge März 2014 (Urk. 25/36) erhob er in der Folge aber keine Einsprache und unterliess es geltend zu machen, es sei en für diese Beitragsperioden gar keine Löhne ausbezahlt worden. Die Veranla gungsverfügungen erwuchsen damit in Rechtskraft. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind rechtskräftige Beitragsverfügungen im Schadenersatzver fahren nicht mehr anfechtbar, ausser wenn sie zweifellos unrichtig sind oder ein Revisionsgrund vorliegt und ausser wenn die ins Recht gefasste Person keine Möglichkeit (mehr) hatte, in ihrer Organeigenschaft die Beitragsverfügung anzufechten oder anfechten zu lassen. In diesen Ausnahmefällen kann die Bei tragsverfügung im Rahmen des Schadenersatzverfahrens frei überprüf t

werden (BGE 134 V 401 E. 5.2-5.5). Der Beschwerdeführer machte im vorliegenden Ver fahren weder geltend noch bestehen Anhaltspunkte dafür, dass er keine Mög lichkeit gehabt hätte , die Beitragsverfügungen anzufechten. Damit sind die Bei tragsverfügungen nicht mehr anfechtbar und der Beschwerdeführer vermag sich nicht zu exkulpieren. Anzufügen bleibt Folgendes: Bereits im Anschluss an die

Mahnung und die Betreibung der Beschwerdegegnerin vom 11. Juni 2014 (Urk. 25/20 f. ) sowie die Anzeige für eine Terminvereinbarung durch die Revisionsstelle vom 16. Juni 2014 (Urk. 25/23; vgl. das Datum im Aktenverzeichnis) meldete sich der Beschwerdeführer nicht bei der Beschwerdegegnerin. Sollte er

bei der Mandats übernahme

– wie er geltend machte – tatsächlich der Ansicht gewesen sein, es seien keine Löhne ausbezahlt worden, is t seine Untätigkeit nicht nachvollzieh bar. Als einziger Verwaltungsrat war er für die Begleichung der Beiträge ver antwortlich. Als umsichtiger Verwaltungsrat hätte er sich daher umgehend bei der Beschwerdegegnerin melden und sich erkundigen müssen, weshalb eine Beitragserhebung erfolge , wenn doch gar nie Löhne ausbezahlt worden seien. Spätestens dann hätte er von der Lohndeklaration vom 21. Januar 2014 (Urk. 25/7) Kenntnis nehmen

und sich um die Bezahlung der Beiträge bemühen können. Er tat jedoch nichts dergleichen. Sein Einwand, er habe nicht über Bankgut haben der Gesellschaft verfügen können, erweist sich als nicht stichhal tig . Wenn dem so gewesen wäre, hätte er dafür sorgen müssen, dass ihm die entsprechenden Vollmachten eingeräumt worden wären.

Aufgrund der gesamten Umstände kann geschlossen werden, dass sich der Beschwerdeführer um die Erledigung der administrativen Angelegenheiten der Gesellschaft foutierte . Er kam seinen Pflichten als Verwaltungsrat in keiner Weise nach, was sich vor allem darin manifestiert e , dass er das Verwaltungs ratsmandat übernahm, ohne überhaupt zu wissen, was ei n Verwaltungsrat tut (vgl. Urk. 4 3/1/2 S. 9 f. Fragen 75 bis 84) und ohne sich um die Rechnungsle gung zu kümmern . Damit verhielt er sich grobfahrlässig, was zusätzlich durch die generelle Untätigkeit gegenüber der Beschwerdegegnerin unterstrichen wird; die Verletzung der Mitwirkungs-, Auskunfts- und Meldepflichten der Gesell schaft ist dem Beschwerdeführer persönlich vorzuwerfen. Der Ausgang des Strafverfahrens ist für das vorliegende Verfahren irrelevant. Allfällige kriminelle Machenschaften anderer – neben dem Beschwerdeführer – beschuldigter Personen vermögen ihn nicht zu entlasten. Vielmehr erscheinen die Vorbringen des Beschwerdeführers als reine Schutzbehauptungen. 5 . 5 .1

Schliesslich setzt die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers nach Art. 52 Abs. 1 AHVG voraus, dass zwischen der absichtlichen oder grobfahrlässigen Missach tung von Vorschriften und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzu sammenhang gegeben ist (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen auf die Lehre, 103 V 120 E. 4).

Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des ein getretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allge mein als begünstigt erscheint (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinwei sen; vgl. auch BGE 122 V 189 sowie 119 Ib 334 E. 3c). 5 .2

Der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Beschwerde führers und dem der Beschwerdegegnerin entstandenen Schaden ist ohne weite res zu bejahen. Wie gesagt wurden nicht einmal die elementarsten Regeln des Rechnu ngswesens eingehalten , welche es erlaubt hätten, die Lohnbuchhaltung zu überprüfen. Der Beschwerdeführer nahm denn auch die Mitwirkungs-, Aus kunfts

- und Meldepflichten der Gesellschaft nicht wahr. Ein Mitverschulden der Beschwerdegegnerin auf der anderen Seite besteht nicht. 6 .

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 7 .

Dem mit Verfügung vom 31. Oktober 2016 (Urk. 30) bestellten unentgeltlichen Rechtsvertreter Hans W. Stössel , Brunnen, ist ein e Entschädigung aus der Gerichtskasse in Höhe von Fr. 1'500.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barausla gen) zuzuspre chen. D er Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht ( GSVGer ) hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Gerichts kosten und der Entschädigung an den unentgeltlichen Rechtsvertreter verpflich tet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Hans W. Stössel, Brunnen, wird mit Fr. 1‘500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Hans W. Stössel - Ausgleichskasse Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Da der Streitwert Fr. 30'000.-- übersteigt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff., insbesondere Art. 85, in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstMuraro