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AK.2015.00041

Haftung einer Verwaltungsrätin; in Verletzung der Meldepflicht nach Art. 35 Abs. 2 AHVV werden zu tiefe Akontobeiträge geleistet, kein seriöser Sanierungsplan.

Zürich SozVersG · 2017-05-24 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

Die Y.___ AG (früher: Z.___ AG) mit Sitz in A.___ wurde am 2 0. März 2009 im Handelsregister des Kantons Zürich ein getragen. X.___ war seit 3 0. März 2009

Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift, wobei sie vom 1 2. Mai bis am 1 0. September 2009 als Präsidentin amtete (www.zefix.ch

; zuletzt besucht am 1 6. Mai 2017). Die Y.___ AG war der Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, Ausgleichskasse, als beitragspflichtige Arbeitgeberin ange schlossen. Mit Urteil vom 9. April 2014 eröffnete der Konkursr ichter des Be zirksgerichts A.___ über die Gesellschaft den Konkurs (Urk. 7/256). Seither wird sie im Handelsregister des Kantons Zürich als Y.___ AG in Liquidation geführt (www.zefix.ch

). 1.2

Mit Verfügung vom 2 2. Juni 2015 forderte die Ausgleichskasse von X.___ Schadenersatz für entgangene Sozialversicherungsbei träge in der Höhe von Fr. 87‘550.85 (Urk. 7/298). Die dagegen von der Ver pflichteten am 2 1. Juli 2015 erhobene Einsprache (Urk. 7/300) hiess die Ver waltung mit Entscheid vom 9. September 2015 teilweise gut und reduzierte die Schadenersatzforderung auf Fr. 73‘135.80 (Urk. 7/301 = Urk. 2). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 9. September 2015 erhob X.___ am 5. Oktober 2015 Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 1 3. November 2015 schloss die Ausgleichskasse auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Be schwerdeführerin mit Gerichtsverfügung vom 1 6. November 2015 zur Kennt nis gebracht wurde (Urk. 8).

Das Gericht holte am 2 3. März 2017 bei der Beschwerdegegnerin den Kontoaus zug betreffend die Y.___ AG in Liquidation ein (Urk. 11). 3.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht

zieht in Erwägung: 1.

1.1

Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenen - versi cherung (AHVG) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtli che oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung ei nen Schaden zufügt, diesen zu ersetzen. Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch (Art. 52 Abs. 2 AHVG). 1.2

Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Bestimmungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- (Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenvers icherung), Erwerbsersatz

- (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleis tende und bei Mutterschaft) und Arbeitslosenversicherungsbeiträge (Art. 6 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung) sowie auf jene an die Familienausgleichskassen (FAK) gemäss dem Bundesgesetz über die Familienzulagen (Art. 25 lit . c).

2.

2.1

Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorlie gen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschuldeter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Aus gleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranla gungs

- und Mahngebühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 382

E. 3bb; vgl. auch BGE 109 V 95 oben, 108 V 189 E. 5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungspflicht des Ar beitgebers gehören auch die Arbeitgeberbeiträge zum massgeblichen Schaden (BGE 98 V 26 E. 5). 2.2

Die Schadenersatzforderung setzt sich gemäss der Beitragsübersicht vom 9. September 2015 (Urk. 3/2) und dem Kontoauszug vom 2 3. März 2017 (Urk. 11) aus unbezahlt gebliebenen Beiträgen für die Zeit von 2011 bis April 2014 sowie Mahn gebühren, Verzugszinsen und Verwaltungskosten zusam men. Bei den Akten liegen entsprechende (Akonto -) rechnungen (Urk. 7/177, 7/224, 7/249, 7/251, 7/255, 7/286 und 7/289),

Lohnmeldungen (Urk. 7/126, 7/159, 7/170-171, 7/238 und 7/288), Verzugszinsabrechnungen (Urk.

7/248, 7/252 und 7/285) und eine Mahnung (Urk. 7/193) . Aus diesen Unterlagen und der Beitragsübersicht, der eine Gegenüberstellung der geschuldeten Sozi alversicherungsbeiträge zuzüglich Nebenkosten von Fr.

421‘169.55 und der von der Y.___ AG geleisteten Zahlungen von Fr.

321‘480.40 zuzüglich der FAK-Zulagen in der Höhe von Fr. 11‘271.05 sowie der Gutschrift durch die CO 2 -Rückverteilung von Fr. 867.25 zugrunde liegt, ergibt sich grundsätzlich ein Schadensbetrag von Fr. 87‘550.85. 2.3 2.3.1

Die Beschwerdegegnerin reduzierte im angefochtenen Einspracheentscheid

– wie bereits ausgeführt – die von ihr geforderte Schadenersatzsumme von Fr. 87‘550.85 auf Fr. 73‘135.8 0. Dabei ging sie zutreffenderweise davon aus, dass die nach Konkurseröffnung in Rechnung gestellten respektive zu diesem Zeitpunkt noch nicht fälligen Forderungen nicht der Beschwerdeführerin an gelastet werden können (Pos. 2013 0016, 2 014 0003, 2014 0006, 2014 0007 und 2014 0009 [ Urk. 11]).

2.3.2

Von diesem Grundsatz wich die Beschwerdegegnerin hinsichtlich der für die Jahre 2013 und 2014 nachgeforderten Lohnbeiträge ab (P os. 2014 0004 und 2014 0010 [ Urk. 11]). Zur Begründung verwies sie darauf, dass es aufgrund der späten Einreichung beziehungsweise Korrektur der Lohnsumme nicht möglich war, die zusätzlichen Lohnbeiträge noch vor Konkurseröffnung in Rechnung zu stellen. Diese Pflichtwidrigkeit sei der Beschwerdeführerin zum Vorwurf zu machen, weshalb die Nachforderungen bei der Schadensberech nung zu berüc ksichtigen seien (Urk. 2 S. 3). Da diese Thematik nicht in erster Line die Schadensberechnung in masslicher Hinsicht beschlägt, sondern im Wesentlichen die Frage eines allfälligen pflichtwidrigen Verhaltens der Be schwerdeführerin betrifft, ist darauf bei der Prüfung der Verschuldens frage einzugehen (vgl. E. 4.6). 2.4

Das Qua n titativ der streitgegenständlichen Forderung ist nach dem Gesagten durch die Akten ausgewiesen und wird von der Beschwerdeführerin nicht in Zweifel gezogen. Mangels offenkundiger Anhaltspunkte für Berechnungs fehler ist die Schadensberechnung der Beschwerdegegnerin zu bestätigen und grundsätzlich von einem vorliegend relevanten Schadensbetrag von Fr.

73‘135.80 auszugehen. Dieser Betrag steht indes unter dem Vorbehalt, dass auch die erst nach Konkurseröffnung in Rechnung gestellten bezie hungsweise fälligen Ausgleichsbeträge für die Jahre 2013 und 2014 (Pos. 2014 0004 und 2014 0010 [ Urk. 11]) Teil der Schadensberechnung sind, was zu prüfen bleibt (vgl. E. 2.3.2 hievor). 3. 3.1

Art. 14 Abs. 1 AHVG und die Art. 34 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) schreiben vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zu sammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunter lagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzu stellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeit gebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missach tung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG und zieht die volle Schadendeckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a; vgl. BGE 132 III 523

E. 4.6). 3.2

Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Y.___ AG den ihr als Arbeitgeberin obliegenden Zahlungsverpflichtungen nur unvollständig nachkam. Die Be schwerdegegnerin sah sich deshalb veranlasst, die Gesellschaft wiederholt zu mahnen (E. 2.2; siehe auch Urk. 7/4, 7/7, 7/31, 7/67, 7/94, 7/107, 7/143, 7/173, 7/194 und 7/237). Hinzu kommt, dass die Konkursitin

– wiederum erst nach erfolgter Mahnung bzw. Erinnerung

– die Lohndeklarationen für die Jahre 2010 und 2013 verspätet einreichte (Urk. 7/67 und 7/232). Schliesslich blieben geschuldete Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von Fr. 87‘550.85 unbezahlt (E. 2.2 hievor), wovon ein noch zu bestimmender Anteil im vorliegenden Verfahren relevant ist (vgl. E. 2. 4

hievor). Damit ist die Konkursitin ihren Pflichten als Arbeitgeberin selbstredend nicht nachge kommen und hat öffentlichrechtliche Vorschriften missachtet.

Zu prüfen bleibt, ob und inwieweit der entstandene Schaden auf ein qualifi ziert schuldhaftes Verhalten der Beschwerdeführerin zurückzuführen ist. 4. 4.1

Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatz pflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass der Arbeitgeber absichtlich oder grobfahrlässig Vor schriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Schaden verursacht worden ist (BGE 108 V 183 E. 1a S. 186). Absicht be ziehungsweise Vorsatz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sinne von Ab sicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vorsätz licher Missachtung der AHV Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatz pflichtig wird, wenn besondere Umstände die Nichtbefol gung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft er scheinen lassen (BGE 108 V 183 E. 1b S. 186; ZAK 1985 S. 576 E. 2). So kann es sein, dass es einem Arbeit geber, der sich in schwieriger finanzieller Lage befindet, durch das Nichtbezahlen der Beiträge gelingt, die Existenz seines Unternehmens zu retten. Ein solches Vorgehen führt allerdings nur dann nicht zu einer Haftung gemäss Art. 52 Abs. 1 AHVG, wenn der Arbeit geber im Zeitpunkt seiner Entscheidung aufgrund der objektiven Umstände und einer seriösen Beur teilung der Lage damit rechnen durfte, dass er die Forde rung der Ausgleichskasse innert nützlicher Frist würde befriedigen können (BGE 108 V 183 S. 188; ZAK 1992 S. 248 E. 4b; vgl. BGE 132 III 523 S. 530). 4.2

4.2.1

Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Das Mass der zu verlangenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher die betreffende Person angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss. Dabei sind an die Sorgfaltspflicht einer Aktiengesellschaft hinsichtlich der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen. Ähnlich ist zu differenzieren, wenn es darum geht, die subsidiäre Haftung der Organe eines Arbeitgebers zu ermitteln (BGE 108 V 199 E. 3a; ZAK 1985 S. 51 E. 2a, S. 620 E. 3b; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6). 4.2.2

Nicht jedes einer Firma als solcher anzulastende Ver schulden muss auch ein solches ihrer sämtlichen Organe sein. Vielmehr hat man abzuwägen, ob und inwieweit eine Handlung der Firma einem bestimmten Organ im Hinblick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb der Firma zuzurechnen ist. Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, hängt demnach entscheidend von der Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Per son übertragen wurden (BGE 108 V 199 E. 3a; ZAK 1985 S. 620 E. 3b). Bei einfachen Verhältnissen muss vom einzigen Verwaltungsrat einer Aktienge sellschaft, der als solcher die Verwaltung der Gesellschaft als einzige Person in Organstellung zu besorgen hat, in der Regel der Überblick über alle we sentlichen Belange der Firma verlangt werden, und dies selbst dann, wenn er seine Befugnisse weitgehend an einen Geschäftsführer delegiert hat. Er kann mit der Delegation der Geschäftsführung nicht zugleich auch seine Verant wortung als einziges Verwaltungsorgan an den Ge schäftsführer delegieren (BGE 108 V 199 E. 3b). 4.3

Die Beschwerde führ erin bracht e zu ihrer Entlastung vor,

es sei keine schul d hafte Handlung, wenn

zunächst für das Überleben des Unternehmens gesorgt werde, indem – b evor Sozialversicherungsbeiträge bezahlt würden - wesent liche andere Forderung en befriedigt würden. Um den Auftrag bei der A.___ zu behalten, sei es erforderlic h gewesen, eine bestimmte Anzahl von Verkaufsstandorten mit Mitarbeitern abzudecken. Der Auftrag von A.___ sei für das Bestehen der Y.___ AG essentiell gewesen. Das Unter nehmen habe regelmässig Zahlungen an die Beschwerdegegnerin geleistet und für Nachzahlungen Zahlungsfristen vereinbart. Sofern die Zahlungen nicht auf einmal hätten geleistet werden können, so sei der Grund dafür die notwendigen Lohnzahlungen gewesen . Auf der Abrechnung sei ersichtlich, dass bis zuletzt Zahlungen an die Beschwerdegegnerin ge leistet worden seien, was zeige, dass diese Verpflichtungen – nach den notwendigen Lohn zahlun gen – prioritär behandeln w o rden seien (Urk. 1). 4.4

Vorweg ist festzuhalten, dass im vorliegenden Verfahren nicht zu untersu chen ist, aus welchen Gründen es zum Konkurs der Y.___ AG gekommen ist. Zu entscheiden ist einzig, ob die Y.___ AG die ihr als Arbeitgeberin ob liegenden Pflichten verletzt hat und ob gegebenenfalls ein qualifiziertes Verschulden der Beschwerdeführerin zu bejahen ist. 4.5

Die Beschwerdeführerin war in der fraglichen Zeit, in welcher die vorliegend strittigen Sozialversicherungsbeiträge abzuliefern gewesen wären, einziges Mitglied des Verwaltungsrats mit Einzelunterschrift und damit formelles Or gan der Konkursitin . Sie amtete zudem als Geschäftsführerin (Urk. 7/290 S. 21).

Die Y.___ AG war zwar nicht mehr ein eigentliches Kleinstunternehmen; trotzdem – auch mit Blick auf die ausgerichtete Lohnsumme – ein Unter nehmen mit einfacher Verwaltungsstruktur. Die Verhältnisse, namentlich auch hinsichtlich der beitragsrechtlichen Situation, waren einfach und leicht überschaubar. Bei derart übersichtlichen Verhältnissen muss von jedem Ver waltungsrat

– insbesondere von einem geschäftsführenden – verlangt wer den, dass er den Überblick über alle wesentliche n Belange des Unternehmens hat; insbesondere werden praxisgemäss erhöhte Anforderungen an Kenntnis und Erledigung von Abrechnungs- und Zahlungsverkehr mit der Ausgleichs kasse gestellt (vgl. zu den unübertragbaren Aufgaben eine s Verwaltungsrates Art. 716a des Obligationenrechts [OR]; siehe auch BGE 114 V 219 E. 4a). 4.6 4.6.1

Die Jahresabrechnungen für die Jahre 2013 und 2014 wurden erst nach Kon kurseröffnung erstellt beziehungsweise fällig (Urk. 7/249 [Rechnung Nr. 2014 0004] und Urk. 7/289 [Rechnung Nr. 2014 0010]; zu Abrechnung und Aus gleich vgl. Art. 36 Abs. 4 AHVV). Auszugleichen waren indes Sozialversi cherungsbeiträge, die zu einem Zeitpunkt entstanden waren, als die Be schwerdeführerin

– wie bereits ausgeführt – einziges formelles Organ der Y.___ AG war. Zu prüfen ist daher, ob die Verpflichtete durch eine vorsätz liche oder grobfahrlässige Handlung beziehungsweise Unterlassung bewirkte, dass die nach Konkurseröffnung in Rechnung gestellte n respektive fällig ge wordenen Beiträge für die Jahre 2013 und 2014 unbezahlt geblieben sind (vgl. E. 2.3.2). 4.6.2

Im laufenden Jahr haben die Arbeitgeber periodisch Akontobeiträge zu ent richten. Diese werden von der Ausgleichskasse aufgrund der voraussichtli chen Lohnsumme festgesetzt (Art. 35 Abs. 1 AHVV). Die Arbeitgeber haben die Beiträge monatlich oder, wenn die jährliche Lohnsumme Fr. 200‘000.-- nicht übersteigt, vierteljährlich zu bezahlen (Art. 34 Abs. 1 lit . a AHVV). Ge mäss Art. 35 Abs. 2 AHVV haben die Arbeitgeber der Ausgleichskasse we sentliche Änderungen der Lohnsumme während des laufenden Jahres zu melden. Laut Randziffer 2048 der Wegleitung über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO (WBB) gilt eine Abweichung der jährlichen Lohnsumme von mindestens 10 % von der ursprünglichen voraussichtlichen Lohnsumme als wesentlich im Sinne von Art. 35 Abs. 2 AHVV (vgl. auch Urteil des Bun desgerichts 9C_355/2010 vom 17. August 2010 E. 5.1). Nach der bundesge richtlichen Rechtsprechung verhält sich ein Arbeitgeber widerrechtlich und schuldhaft im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG, wenn er in Verletzung der Meldepflicht nach Art. 35 Abs. 2 AHVV zu tiefe Akontobeiträge leistet ohne sicherzustellen, etwa durch Bildung von Rückstellungen, dass unter Berück sichtigung der zu erwar tenden wirtschaftlichen Entwicklung genügend Mittel für die Begleichung der entsprechend höheren Schlussabrechnung innert nützlicher Frist zur Verfügung stehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_247/2016 vom 1 0. August 2016 E. 5.1.1 mit Hinweis auf Urteil des Bun desgerichts 9C_335 /2010 vom 17. August 2010 E. 5.2 .1).

Die Konkursitin meldete am 2 6. April 2013 für das Jahr 2013 eine Lohn summe von Fr. 500‘000.00 (Urk. 7/171). Diese korrigierte sie – nach Erinne rung daran (Urk. 7/232) – am 24. März 2014 (und damit kurz vor der Kon kurseröffnung am 9. April 2014) und deklarierte neu eine Lohnsumme von Fr. 774‘688.20 (Urk. 7/238). Die tatsächlich ausgerichtete Lohnsumme liegt somit 55 %

– und damit wesentlich – über der gemeldeten Lohnsumme. Für das Jahr 2014 st ützte sich die Beschwerdegegnerin mangels entsprechender Angaben der Konkursitin auf die zuletzt gemeldete Lohnsumme von Fr. 500‘000.00 ab, was auch aus dem den Akontorechnungen für die Lohn beiträge Januar bis März 2014 zugrunde liegenden Basisbetrag von monat lich je Fr. 41‘666.-- hervor geht (Urk. 7/212, 7/220 und 7/224). Am 7. August 2014 meldete die Konkursitin dann für den Zeitraum von Januar bis April 2014 eine Lohnsumme von Fr. 206‘077.25 (Urk. 7/288), was einem Jahres lohn von Fr. 618‘231.75 entsprochen hätte. Die Abweichung zur ursprüngli chen Lohnsumme beträgt damit 24 % . Diese wesentlichen Änderungen mussten für die Beschwerdeführerin im Verlaufe des Jahres 2013 bezie hungsweise 2014 bei der vorliegenden Grössenordnung klar erkennbar ge wesen sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_355/2010 vom 1 7. August 2010 E. 5.4.1; bezüglich frühere Beitragsjahre siehe zudem Urk. 2 S. 2) . Die fehlende Meldung der wesentlichen Erhöhung der Lohnsumme stellt eine Pflichtverletzung dar, die während der Zeit erfolgte, als die Beschwerdefüh rerin einzige (geschäftsführende) Verwaltungsrätin der Konkursitin war und auf das Abrechnung s

- und Beitragswesen Einfluss nehmen konnte. D amit verhinderte sie, dass die Beschwerdegegnerin die Akontobeiträge (noch vor Konkurseröffnung) anpassen konnte, was zu erheblichen Ausgleichsrechnun gen führte, die infolge Konkurses der Y.___ AG nicht mehr einbringlich waren. Unter diesen Umständen haftet die Beschwerdefü hrerin auch für die erst am 22. August 2014 in Rechnung gestellten respektive für die bi s am 2 9. April 2014 zahlbar gewesenen Beiträge (inklusive Verwaltungskosten und Verzugszinsen). 4.6.3

Zu ergänzen bleibt, dass weder Abrechnungspflicht, Beitragsschuld noch Fällig keit von der Zustellung einer Rechnung bzw. einer Veranlagungs- oder Nachzahlungsverfügung seitens der Ausgleichskasse abhängig sind. Die Ab rechnungspflicht sowie die Beitragsschuld entstehen im Zeitpunkt der Lohn zahlung (Art. 14 und Art. 51 AHVG; Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 136/00 vom 2 9. Dezember 2000 E. 4 b). 4.6.4

Der vorliegend relevante Schadensbetrag beläuft sich damit auf Fr. 73‘135.8 0. 4.7

Der Beschwerdeführerin ist insoweit zuzustimmen (Urk. 1 S. 1), dass es grund sätzlich nicht grobfahrlässig ist, wenn bei ungenügender Liquidität die einen Forderungen bezahlt und andere zurückgestellt werden . Nach der Rechtsprechung zu Art. 52 AHVG ist es allerdings – allenfalls abgesehen von kurzfristigen Ausständen – grobfahrlässig, Löhne zu bezahlen, wenn die da rauf geschuldeten AHV-Beiträge nicht gedeckt sind. Gegenteiliges Verhalten ist den verantwortlichen Organen grundsätzlich als qualifiziertes Verschulden an zurechnen, was die volle Schadenersatzpflicht nach sich zieht, sofern die übrigen Haftungsvoraussetzungen ebenfalls erfüllt sind. Der Grund liegt in der besonderen Natur der AHV-Beträge, hinsichtlich welcher der Arbeitgeber die Funktion eines Vollzugsorgans ausübt (Art. 51 AHVG). Daraus resultiert eine besondere Pflicht, für die ordnungsgemässe Bezahlung der Beiträge zu sorgen (Urteil des Bundesgerichts 9C_311/2015 vom 9. Juli 2015 E. 4.2.2). Falls daher die Liquiditätssituation die Begleichung der vollen Bruttolöhne zuzüglich des Beitragsanteils des Arbeitgebers nicht zulässt, sind die Lohn zahlungen

– auch wenn für die Erfüllung des Auftrags der A.___ die Anstellung einer gewissen Anzahl von Mitarbeitenden nötig war (vgl. Urk. 1 S. 1) – praxisgemäss auf ein Mass zu reduzieren, welches die Entrichtung der darauf anfallenden Sozialversicherungsbeiträge erlaubt (vgl. etwa bereits Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 69/05 vom 15. März 2006 E. 5.3.3 mit Hinweis; ferner Urteil des Bundesgerichts 9C_328/2012 vom 11. Dezember 2012 E. 5.1 mit Hinweis auf Marco Reich muth, Die Haftung des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG, 2008, Rz 673 und 952 mit weiteren Hinweisen). Dem ist die Beschwerdefüh rerin nicht nachgekommen; vielmehr hat sie den Lohnbezügen – in den Jah ren 2011 bis 2014 i nsbesondere auch ihren eigenen (Urk. 7/ 126 S. 3 [ Fr. 91‘958.--], 7/170 S. 2 [ Fr. 127‘711.--], 7/238 S. 3 [ Fr. 84‘843.--] und 7/288 S. 2 [ Fr. 30‘000.--])

– Priorität vor der Beitragsentrichtung eingeräumt, welches Verhalten für ein weiteres Ansteigen der Beitragsausstände verant wortlich war. Dass sie die Lohnzahlungen im Vergleich zur Beitragsentrich tung vorrangig behandelte, geht auch aus ihrer Beschwerdeschrift hervor (Urk. 1 S. 1). Indem die Beschwerdeführerin nicht gegen die Praxis der Y.___ AG einschritt beziehungsweise diese Vorgehensweise wählte, verletzte sie ihre öffentlichrechtlichen Pflichten als Verwaltungsrätin einer Aktiengesell schaft. 4.8

Die Beschwerdeführerin kann sich zur Rechtfertigung dieses Verstosses vorlie gend nicht auf die in E. 4.1 wiedergegebene bundesgerichtliche Praxis berufen, wonach es in schwierigen finanziellen Situationen unter Umständen gerechtfertigt sein kann, die Beiträge nicht zu bezahlen, um die Existenz ei nes Unternehmens zu retten. Es ist nämlich zu betonen, dass ein solches Vorgehen nur dann nicht zu einer Haftung nach Art. 52 AHVG führt, wenn der Arbeitgeber im Zeitpunkt seiner Entscheidung aufgrund der objektiven Umstände und einer seriösen Beurteilung der Lage damit rechnen durfte, dass er die Forderung der Ausgleichskasse binnen nützlicher Frist werde befriedi gen können. Es muss demzufolge sowohl ein materielles, inhaltliches Ele ment (die seriösen Sanierungsaussichten) als auch ein zeitliches Element (binnen nützlicher Frist) erfüllt sein. Nach der klaren Praxis genügt hingegen die Aussicht auf eine Befriedigung in fernerer Zukunft (oder gar erst nach Durchführung eines schuldbetreibungsrechtlichen Verfahrens) nicht zur Ent lastung (vgl. hiezu M arco Reichmuth, a.a.O., N 669 und N 671 ff.).

Im vorliegenden Fall war

– soweit aktenkundig – kein eigentlicher Sanierungs plan im Sinne der dargelegten Rechtsprechung vor handen, zumal die von der Beschwerdeführerin getroffenen Sanierungsmassnahmen (vgl. Urk. 7/300 S. 1 f.) nicht substantiiert dargelegt werden. Ein Sanierungsplan kann auch nicht in der Anstellung von Teamleitern (Urk. 7/290 S. 22) oder in der Weiteranstellung von Personal zum Betrieb von Verkaufsstandorten (Urk.

1 S. 1) gesehen werden. Aber selbst wenn das Vorliegen eines seriösen Sanierungsplans bejaht würde, fehlte es an der Erfüllung des zeitlichen Ele ments. Die Gesellschaft war offensichtlich schon seit längerer Zeit nicht mehr in der Lage, die Sozialversicherungsbeiträge fristgerecht abzulie fern, was al lein aus den

zugestellten Mahnungen (Urk. 3/2 S. 2) und dem Umstand, dass die Konkursitin mehrmals um eine n Zahlungsaufschub samt Ratenzahlungen ersuchte (Urk. 7/22, 7/84 und 7/198), ersichtlich ist .

Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin bereits 2013 einen relevanten Umsatzrückgang (Urk. 7/290 S. 22 und Urk. 7/300 S. 1) bemerkte. Es kann somit nicht von ei nem (kurzfristigen) Liquiditätsproblem ausgegangen werden, das sich (allen falls) durch ein vorübergehendes Nichtbezahlen der Beiträge hätte lösen oder mildern lassen. Angesichts dessen durfte die Beschwerdeführerin – wie be reits ausgeführt – die Lohnzahlungen (insbesondere auch an sich selbst) nicht prioritär, mithin bevorzugt behandeln. 4.9

Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin nicht von dem ihr zu machenden Vorwurf, ihre Obliegenheiten im Zusam menhang mit dem Beitragswesen grobfahrlässig missachte t zu haben, zu entlasten vermag. Bei dieser Sachlage besteht kein Anlass, die Buchhaltung der Konkursitin einzusehen (vgl. Urk. 1 S. 2; antizipierte Beweiswürdigung [BGE 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen]). 5. 5.1

Schliesslich setzt die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers nach Art. 52 Abs. 1 AHVG voraus, dass zwischen der absichtlichen oder grobfahrlässigen Missachtung von Vorschriften und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang gegeben ist (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen auf die Lehre, 103 V 120 E. 4).

Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des ein getretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allge mein als begünstigt erscheint (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 189 sowie 119 Ib 334 E. 3c). 5.2

Zwischen dem der Beschwerdeführerin vorzuwerfenden widerrechtlichen Ver halten und dem eingetretenen Schaden ist der Kausalzusammenhang ohne Weiteres zu bejahen. Denn es ist anzunehmen, dass ein pflichtgemässes Verhalten den Schaden hätte verhindern können. 6.

Nach dem Dargelegten wurde die Beschwerdeführerin zu Recht verpflichtet, für den eingetretenen Schaden im Umfang von Fr. 73‘135.80 Ersatz zu leis ten. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Da der Streitwert Fr. 30'000.-- übersteigt, kann gegen diesen Entscheid innert

30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff., insbesondere Art. 85, in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLocher

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 6. Mai 2017). Die Y.___ AG war der Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, Ausgleichskasse, als beitragspflichtige Arbeitgeberin ange schlossen. Mit Urteil vom 9. April 2014 eröffnete der Konkursr ichter des Be zirksgerichts A.___ über die Gesellschaft den Konkurs (Urk. 7/256). Seither wird sie im Handelsregister des Kantons Zürich als Y.___ AG in Liquidation geführt (www.zefix.ch

).

E. 1.1 Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenen - versi cherung (AHVG) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtli che oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung ei nen Schaden zufügt, diesen zu ersetzen. Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch (Art. 52 Abs. 2 AHVG).

E. 1.2 Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Bestimmungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- (Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenvers icherung), Erwerbsersatz

- (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleis tende und bei Mutterschaft) und Arbeitslosenversicherungsbeiträge (Art.

E. 2 Gegen den Einspracheentscheid vom 9. September 2015 erhob X.___ am 5. Oktober 2015 Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 1 3. November 2015 schloss die Ausgleichskasse auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Be schwerdeführerin mit Gerichtsverfügung vom 1 6. November 2015 zur Kennt nis gebracht wurde (Urk. 8).

Das Gericht holte am 2 3. März 2017 bei der Beschwerdegegnerin den Kontoaus zug betreffend die Y.___ AG in Liquidation ein (Urk. 11).

E. 2.1 Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorlie gen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschuldeter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Aus gleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranla gungs

- und Mahngebühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 382

E. 3bb; vgl. auch BGE 109 V 95 oben, 108 V 189 E. 5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungspflicht des Ar beitgebers gehören auch die Arbeitgeberbeiträge zum massgeblichen Schaden (BGE 98 V 26 E. 5).

E. 2.2 Die Schadenersatzforderung setzt sich gemäss der Beitragsübersicht vom 9. September 2015 (Urk. 3/2) und dem Kontoauszug vom 2 3. März 2017 (Urk. 11) aus unbezahlt gebliebenen Beiträgen für die Zeit von 2011 bis April 2014 sowie Mahn gebühren, Verzugszinsen und Verwaltungskosten zusam men. Bei den Akten liegen entsprechende (Akonto -) rechnungen (Urk. 7/177, 7/224, 7/249, 7/251, 7/255, 7/286 und 7/289),

Lohnmeldungen (Urk. 7/126, 7/159, 7/170-171, 7/238 und 7/288), Verzugszinsabrechnungen (Urk.

7/248, 7/252 und 7/285) und eine Mahnung (Urk. 7/193) . Aus diesen Unterlagen und der Beitragsübersicht, der eine Gegenüberstellung der geschuldeten Sozi alversicherungsbeiträge zuzüglich Nebenkosten von Fr.

421‘169.55 und der von der Y.___ AG geleisteten Zahlungen von Fr.

321‘480.40 zuzüglich der FAK-Zulagen in der Höhe von Fr. 11‘271.05 sowie der Gutschrift durch die CO 2 -Rückverteilung von Fr. 867.25 zugrunde liegt, ergibt sich grundsätzlich ein Schadensbetrag von Fr. 87‘550.85.

E. 2.3.1 Die Beschwerdegegnerin reduzierte im angefochtenen Einspracheentscheid

– wie bereits ausgeführt – die von ihr geforderte Schadenersatzsumme von Fr. 87‘550.85 auf Fr. 73‘135.8 0. Dabei ging sie zutreffenderweise davon aus, dass die nach Konkurseröffnung in Rechnung gestellten respektive zu diesem Zeitpunkt noch nicht fälligen Forderungen nicht der Beschwerdeführerin an gelastet werden können (Pos. 2013 0016, 2 014 0003, 2014 0006, 2014 0007 und 2014 0009 [ Urk. 11]).

E. 2.3.2 Von diesem Grundsatz wich die Beschwerdegegnerin hinsichtlich der für die Jahre 2013 und 2014 nachgeforderten Lohnbeiträge ab (P os. 2014 0004 und 2014 0010 [ Urk. 11]). Zur Begründung verwies sie darauf, dass es aufgrund der späten Einreichung beziehungsweise Korrektur der Lohnsumme nicht möglich war, die zusätzlichen Lohnbeiträge noch vor Konkurseröffnung in Rechnung zu stellen. Diese Pflichtwidrigkeit sei der Beschwerdeführerin zum Vorwurf zu machen, weshalb die Nachforderungen bei der Schadensberech nung zu berüc ksichtigen seien (Urk. 2 S. 3). Da diese Thematik nicht in erster Line die Schadensberechnung in masslicher Hinsicht beschlägt, sondern im Wesentlichen die Frage eines allfälligen pflichtwidrigen Verhaltens der Be schwerdeführerin betrifft, ist darauf bei der Prüfung der Verschuldens frage einzugehen (vgl. E. 4.6).

E. 2.4 Das Qua n titativ der streitgegenständlichen Forderung ist nach dem Gesagten durch die Akten ausgewiesen und wird von der Beschwerdeführerin nicht in Zweifel gezogen. Mangels offenkundiger Anhaltspunkte für Berechnungs fehler ist die Schadensberechnung der Beschwerdegegnerin zu bestätigen und grundsätzlich von einem vorliegend relevanten Schadensbetrag von Fr.

73‘135.80 auszugehen. Dieser Betrag steht indes unter dem Vorbehalt, dass auch die erst nach Konkurseröffnung in Rechnung gestellten bezie hungsweise fälligen Ausgleichsbeträge für die Jahre 2013 und 2014 (Pos. 2014 0004 und 2014 0010 [ Urk. 11]) Teil der Schadensberechnung sind, was zu prüfen bleibt (vgl. E. 2.3.2 hievor). 3.

E. 3 Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht

zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 Art. 14 Abs. 1 AHVG und die Art. 34 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) schreiben vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zu sammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunter lagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzu stellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeit gebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missach tung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG und zieht die volle Schadendeckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a; vgl. BGE 132 III 523

E. 4.6).

E. 3.2 Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Y.___ AG den ihr als Arbeitgeberin obliegenden Zahlungsverpflichtungen nur unvollständig nachkam. Die Be schwerdegegnerin sah sich deshalb veranlasst, die Gesellschaft wiederholt zu mahnen (E. 2.2; siehe auch Urk. 7/4, 7/7, 7/31, 7/67, 7/94, 7/107, 7/143, 7/173, 7/194 und 7/237). Hinzu kommt, dass die Konkursitin

– wiederum erst nach erfolgter Mahnung bzw. Erinnerung

– die Lohndeklarationen für die Jahre 2010 und 2013 verspätet einreichte (Urk. 7/67 und 7/232). Schliesslich blieben geschuldete Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von Fr. 87‘550.85 unbezahlt (E. 2.2 hievor), wovon ein noch zu bestimmender Anteil im vorliegenden Verfahren relevant ist (vgl. E. 2. 4

hievor). Damit ist die Konkursitin ihren Pflichten als Arbeitgeberin selbstredend nicht nachge kommen und hat öffentlichrechtliche Vorschriften missachtet.

Zu prüfen bleibt, ob und inwieweit der entstandene Schaden auf ein qualifi ziert schuldhaftes Verhalten der Beschwerdeführerin zurückzuführen ist. 4. 4.1

Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatz pflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass der Arbeitgeber absichtlich oder grobfahrlässig Vor schriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Schaden verursacht worden ist (BGE 108 V 183 E. 1a S. 186). Absicht be ziehungsweise Vorsatz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sinne von Ab sicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vorsätz licher Missachtung der AHV Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatz pflichtig wird, wenn besondere Umstände die Nichtbefol gung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft er scheinen lassen (BGE 108 V 183 E. 1b S. 186; ZAK 1985 S. 576 E. 2). So kann es sein, dass es einem Arbeit geber, der sich in schwieriger finanzieller Lage befindet, durch das Nichtbezahlen der Beiträge gelingt, die Existenz seines Unternehmens zu retten. Ein solches Vorgehen führt allerdings nur dann nicht zu einer Haftung gemäss Art. 52 Abs. 1 AHVG, wenn der Arbeit geber im Zeitpunkt seiner Entscheidung aufgrund der objektiven Umstände und einer seriösen Beur teilung der Lage damit rechnen durfte, dass er die Forde rung der Ausgleichskasse innert nützlicher Frist würde befriedigen können (BGE 108 V 183 S. 188; ZAK 1992 S. 248 E. 4b; vgl. BGE 132 III 523 S. 530). 4.2

4.2.1

Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Das Mass der zu verlangenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher die betreffende Person angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss. Dabei sind an die Sorgfaltspflicht einer Aktiengesellschaft hinsichtlich der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen. Ähnlich ist zu differenzieren, wenn es darum geht, die subsidiäre Haftung der Organe eines Arbeitgebers zu ermitteln (BGE 108 V 199 E. 3a; ZAK 1985 S. 51 E. 2a, S. 620 E. 3b; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6). 4.2.2

Nicht jedes einer Firma als solcher anzulastende Ver schulden muss auch ein solches ihrer sämtlichen Organe sein. Vielmehr hat man abzuwägen, ob und inwieweit eine Handlung der Firma einem bestimmten Organ im Hinblick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb der Firma zuzurechnen ist. Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, hängt demnach entscheidend von der Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Per son übertragen wurden (BGE 108 V 199 E. 3a; ZAK 1985 S. 620 E. 3b). Bei einfachen Verhältnissen muss vom einzigen Verwaltungsrat einer Aktienge sellschaft, der als solcher die Verwaltung der Gesellschaft als einzige Person in Organstellung zu besorgen hat, in der Regel der Überblick über alle we sentlichen Belange der Firma verlangt werden, und dies selbst dann, wenn er seine Befugnisse weitgehend an einen Geschäftsführer delegiert hat. Er kann mit der Delegation der Geschäftsführung nicht zugleich auch seine Verant wortung als einziges Verwaltungsorgan an den Ge schäftsführer delegieren (BGE 108 V 199 E. 3b). 4.3

Die Beschwerde führ erin bracht e zu ihrer Entlastung vor,

es sei keine schul d hafte Handlung, wenn

zunächst für das Überleben des Unternehmens gesorgt werde, indem – b evor Sozialversicherungsbeiträge bezahlt würden - wesent liche andere Forderung en befriedigt würden. Um den Auftrag bei der A.___ zu behalten, sei es erforderlic h gewesen, eine bestimmte Anzahl von Verkaufsstandorten mit Mitarbeitern abzudecken. Der Auftrag von A.___ sei für das Bestehen der Y.___ AG essentiell gewesen. Das Unter nehmen habe regelmässig Zahlungen an die Beschwerdegegnerin geleistet und für Nachzahlungen Zahlungsfristen vereinbart. Sofern die Zahlungen nicht auf einmal hätten geleistet werden können, so sei der Grund dafür die notwendigen Lohnzahlungen gewesen . Auf der Abrechnung sei ersichtlich, dass bis zuletzt Zahlungen an die Beschwerdegegnerin ge leistet worden seien, was zeige, dass diese Verpflichtungen – nach den notwendigen Lohn zahlun gen – prioritär behandeln w o rden seien (Urk. 1). 4.4

Vorweg ist festzuhalten, dass im vorliegenden Verfahren nicht zu untersu chen ist, aus welchen Gründen es zum Konkurs der Y.___ AG gekommen ist. Zu entscheiden ist einzig, ob die Y.___ AG die ihr als Arbeitgeberin ob liegenden Pflichten verletzt hat und ob gegebenenfalls ein qualifiziertes Verschulden der Beschwerdeführerin zu bejahen ist. 4.5

Die Beschwerdeführerin war in der fraglichen Zeit, in welcher die vorliegend strittigen Sozialversicherungsbeiträge abzuliefern gewesen wären, einziges Mitglied des Verwaltungsrats mit Einzelunterschrift und damit formelles Or gan der Konkursitin . Sie amtete zudem als Geschäftsführerin (Urk. 7/290 S. 21).

Die Y.___ AG war zwar nicht mehr ein eigentliches Kleinstunternehmen; trotzdem – auch mit Blick auf die ausgerichtete Lohnsumme – ein Unter nehmen mit einfacher Verwaltungsstruktur. Die Verhältnisse, namentlich auch hinsichtlich der beitragsrechtlichen Situation, waren einfach und leicht überschaubar. Bei derart übersichtlichen Verhältnissen muss von jedem Ver waltungsrat

– insbesondere von einem geschäftsführenden – verlangt wer den, dass er den Überblick über alle wesentliche n Belange des Unternehmens hat; insbesondere werden praxisgemäss erhöhte Anforderungen an Kenntnis und Erledigung von Abrechnungs- und Zahlungsverkehr mit der Ausgleichs kasse gestellt (vgl. zu den unübertragbaren Aufgaben eine s Verwaltungsrates Art. 716a des Obligationenrechts [OR]; siehe auch BGE 114 V 219 E. 4a). 4.6 4.6.1

Die Jahresabrechnungen für die Jahre 2013 und 2014 wurden erst nach Kon kurseröffnung erstellt beziehungsweise fällig (Urk. 7/249 [Rechnung Nr. 2014 0004] und Urk. 7/289 [Rechnung Nr. 2014 0010]; zu Abrechnung und Aus gleich vgl. Art. 36 Abs. 4 AHVV). Auszugleichen waren indes Sozialversi cherungsbeiträge, die zu einem Zeitpunkt entstanden waren, als die Be schwerdeführerin

– wie bereits ausgeführt – einziges formelles Organ der Y.___ AG war. Zu prüfen ist daher, ob die Verpflichtete durch eine vorsätz liche oder grobfahrlässige Handlung beziehungsweise Unterlassung bewirkte, dass die nach Konkurseröffnung in Rechnung gestellte n respektive fällig ge wordenen Beiträge für die Jahre 2013 und 2014 unbezahlt geblieben sind (vgl. E. 2.3.2). 4.6.2

Im laufenden Jahr haben die Arbeitgeber periodisch Akontobeiträge zu ent richten. Diese werden von der Ausgleichskasse aufgrund der voraussichtli chen Lohnsumme festgesetzt (Art. 35 Abs. 1 AHVV). Die Arbeitgeber haben die Beiträge monatlich oder, wenn die jährliche Lohnsumme Fr. 200‘000.-- nicht übersteigt, vierteljährlich zu bezahlen (Art. 34 Abs. 1 lit . a AHVV). Ge mäss Art. 35 Abs. 2 AHVV haben die Arbeitgeber der Ausgleichskasse we sentliche Änderungen der Lohnsumme während des laufenden Jahres zu melden. Laut Randziffer 2048 der Wegleitung über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO (WBB) gilt eine Abweichung der jährlichen Lohnsumme von mindestens 10 % von der ursprünglichen voraussichtlichen Lohnsumme als wesentlich im Sinne von Art. 35 Abs. 2 AHVV (vgl. auch Urteil des Bun desgerichts 9C_355/2010 vom 17. August 2010 E. 5.1). Nach der bundesge richtlichen Rechtsprechung verhält sich ein Arbeitgeber widerrechtlich und schuldhaft im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG, wenn er in Verletzung der Meldepflicht nach Art. 35 Abs. 2 AHVV zu tiefe Akontobeiträge leistet ohne sicherzustellen, etwa durch Bildung von Rückstellungen, dass unter Berück sichtigung der zu erwar tenden wirtschaftlichen Entwicklung genügend Mittel für die Begleichung der entsprechend höheren Schlussabrechnung innert nützlicher Frist zur Verfügung stehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_247/2016 vom 1 0. August 2016 E. 5.1.1 mit Hinweis auf Urteil des Bun desgerichts 9C_335 /2010 vom 17. August 2010 E. 5.2 .1).

Die Konkursitin meldete am 2 6. April 2013 für das Jahr 2013 eine Lohn summe von Fr. 500‘000.00 (Urk. 7/171). Diese korrigierte sie – nach Erinne rung daran (Urk. 7/232) – am 24. März 2014 (und damit kurz vor der Kon kurseröffnung am 9. April 2014) und deklarierte neu eine Lohnsumme von Fr. 774‘688.20 (Urk. 7/238). Die tatsächlich ausgerichtete Lohnsumme liegt somit 55 %

– und damit wesentlich – über der gemeldeten Lohnsumme. Für das Jahr 2014 st ützte sich die Beschwerdegegnerin mangels entsprechender Angaben der Konkursitin auf die zuletzt gemeldete Lohnsumme von Fr. 500‘000.00 ab, was auch aus dem den Akontorechnungen für die Lohn beiträge Januar bis März 2014 zugrunde liegenden Basisbetrag von monat lich je Fr. 41‘666.-- hervor geht (Urk. 7/212, 7/220 und 7/224). Am 7. August 2014 meldete die Konkursitin dann für den Zeitraum von Januar bis April 2014 eine Lohnsumme von Fr. 206‘077.25 (Urk. 7/288), was einem Jahres lohn von Fr. 618‘231.75 entsprochen hätte. Die Abweichung zur ursprüngli chen Lohnsumme beträgt damit 24 % . Diese wesentlichen Änderungen mussten für die Beschwerdeführerin im Verlaufe des Jahres 2013 bezie hungsweise 2014 bei der vorliegenden Grössenordnung klar erkennbar ge wesen sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_355/2010 vom 1 7. August 2010 E. 5.4.1; bezüglich frühere Beitragsjahre siehe zudem Urk. 2 S. 2) . Die fehlende Meldung der wesentlichen Erhöhung der Lohnsumme stellt eine Pflichtverletzung dar, die während der Zeit erfolgte, als die Beschwerdefüh rerin einzige (geschäftsführende) Verwaltungsrätin der Konkursitin war und auf das Abrechnung s

- und Beitragswesen Einfluss nehmen konnte. D amit verhinderte sie, dass die Beschwerdegegnerin die Akontobeiträge (noch vor Konkurseröffnung) anpassen konnte, was zu erheblichen Ausgleichsrechnun gen führte, die infolge Konkurses der Y.___ AG nicht mehr einbringlich waren. Unter diesen Umständen haftet die Beschwerdefü hrerin auch für die erst am 22. August 2014 in Rechnung gestellten respektive für die bi s am 2 9. April 2014 zahlbar gewesenen Beiträge (inklusive Verwaltungskosten und Verzugszinsen). 4.6.3

Zu ergänzen bleibt, dass weder Abrechnungspflicht, Beitragsschuld noch Fällig keit von der Zustellung einer Rechnung bzw. einer Veranlagungs- oder Nachzahlungsverfügung seitens der Ausgleichskasse abhängig sind. Die Ab rechnungspflicht sowie die Beitragsschuld entstehen im Zeitpunkt der Lohn zahlung (Art. 14 und Art. 51 AHVG; Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 136/00 vom 2 9. Dezember 2000 E. 4 b). 4.6.4

Der vorliegend relevante Schadensbetrag beläuft sich damit auf Fr. 73‘135.8 0. 4.7

Der Beschwerdeführerin ist insoweit zuzustimmen (Urk. 1 S. 1), dass es grund sätzlich nicht grobfahrlässig ist, wenn bei ungenügender Liquidität die einen Forderungen bezahlt und andere zurückgestellt werden . Nach der Rechtsprechung zu Art. 52 AHVG ist es allerdings – allenfalls abgesehen von kurzfristigen Ausständen – grobfahrlässig, Löhne zu bezahlen, wenn die da rauf geschuldeten AHV-Beiträge nicht gedeckt sind. Gegenteiliges Verhalten ist den verantwortlichen Organen grundsätzlich als qualifiziertes Verschulden an zurechnen, was die volle Schadenersatzpflicht nach sich zieht, sofern die übrigen Haftungsvoraussetzungen ebenfalls erfüllt sind. Der Grund liegt in der besonderen Natur der AHV-Beträge, hinsichtlich welcher der Arbeitgeber die Funktion eines Vollzugsorgans ausübt (Art. 51 AHVG). Daraus resultiert eine besondere Pflicht, für die ordnungsgemässe Bezahlung der Beiträge zu sorgen (Urteil des Bundesgerichts 9C_311/2015 vom 9. Juli 2015 E. 4.2.2). Falls daher die Liquiditätssituation die Begleichung der vollen Bruttolöhne zuzüglich des Beitragsanteils des Arbeitgebers nicht zulässt, sind die Lohn zahlungen

– auch wenn für die Erfüllung des Auftrags der A.___ die Anstellung einer gewissen Anzahl von Mitarbeitenden nötig war (vgl. Urk. 1 S. 1) – praxisgemäss auf ein Mass zu reduzieren, welches die Entrichtung der darauf anfallenden Sozialversicherungsbeiträge erlaubt (vgl. etwa bereits Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 69/05 vom 15. März 2006 E. 5.3.3 mit Hinweis; ferner Urteil des Bundesgerichts 9C_328/2012 vom 11. Dezember 2012 E. 5.1 mit Hinweis auf Marco Reich muth, Die Haftung des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG, 2008, Rz 673 und 952 mit weiteren Hinweisen). Dem ist die Beschwerdefüh rerin nicht nachgekommen; vielmehr hat sie den Lohnbezügen – in den Jah ren 2011 bis 2014 i nsbesondere auch ihren eigenen (Urk. 7/ 126 S. 3 [ Fr. 91‘958.--], 7/170 S. 2 [ Fr. 127‘711.--], 7/238 S. 3 [ Fr. 84‘843.--] und 7/288 S. 2 [ Fr. 30‘000.--])

– Priorität vor der Beitragsentrichtung eingeräumt, welches Verhalten für ein weiteres Ansteigen der Beitragsausstände verant wortlich war. Dass sie die Lohnzahlungen im Vergleich zur Beitragsentrich tung vorrangig behandelte, geht auch aus ihrer Beschwerdeschrift hervor (Urk. 1 S. 1). Indem die Beschwerdeführerin nicht gegen die Praxis der Y.___ AG einschritt beziehungsweise diese Vorgehensweise wählte, verletzte sie ihre öffentlichrechtlichen Pflichten als Verwaltungsrätin einer Aktiengesell schaft. 4.8

Die Beschwerdeführerin kann sich zur Rechtfertigung dieses Verstosses vorlie gend nicht auf die in E. 4.1 wiedergegebene bundesgerichtliche Praxis berufen, wonach es in schwierigen finanziellen Situationen unter Umständen gerechtfertigt sein kann, die Beiträge nicht zu bezahlen, um die Existenz ei nes Unternehmens zu retten. Es ist nämlich zu betonen, dass ein solches Vorgehen nur dann nicht zu einer Haftung nach Art. 52 AHVG führt, wenn der Arbeitgeber im Zeitpunkt seiner Entscheidung aufgrund der objektiven Umstände und einer seriösen Beurteilung der Lage damit rechnen durfte, dass er die Forderung der Ausgleichskasse binnen nützlicher Frist werde befriedi gen können. Es muss demzufolge sowohl ein materielles, inhaltliches Ele ment (die seriösen Sanierungsaussichten) als auch ein zeitliches Element (binnen nützlicher Frist) erfüllt sein. Nach der klaren Praxis genügt hingegen die Aussicht auf eine Befriedigung in fernerer Zukunft (oder gar erst nach Durchführung eines schuldbetreibungsrechtlichen Verfahrens) nicht zur Ent lastung (vgl. hiezu M arco Reichmuth, a.a.O., N 669 und N 671 ff.).

Im vorliegenden Fall war

– soweit aktenkundig – kein eigentlicher Sanierungs plan im Sinne der dargelegten Rechtsprechung vor handen, zumal die von der Beschwerdeführerin getroffenen Sanierungsmassnahmen (vgl. Urk. 7/300 S. 1 f.) nicht substantiiert dargelegt werden. Ein Sanierungsplan kann auch nicht in der Anstellung von Teamleitern (Urk. 7/290 S. 22) oder in der Weiteranstellung von Personal zum Betrieb von Verkaufsstandorten (Urk.

1 S. 1) gesehen werden. Aber selbst wenn das Vorliegen eines seriösen Sanierungsplans bejaht würde, fehlte es an der Erfüllung des zeitlichen Ele ments. Die Gesellschaft war offensichtlich schon seit längerer Zeit nicht mehr in der Lage, die Sozialversicherungsbeiträge fristgerecht abzulie fern, was al lein aus den

zugestellten Mahnungen (Urk. 3/2 S. 2) und dem Umstand, dass die Konkursitin mehrmals um eine n Zahlungsaufschub samt Ratenzahlungen ersuchte (Urk. 7/22, 7/84 und 7/198), ersichtlich ist .

Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin bereits 2013 einen relevanten Umsatzrückgang (Urk. 7/290 S. 22 und Urk. 7/300 S. 1) bemerkte. Es kann somit nicht von ei nem (kurzfristigen) Liquiditätsproblem ausgegangen werden, das sich (allen falls) durch ein vorübergehendes Nichtbezahlen der Beiträge hätte lösen oder mildern lassen. Angesichts dessen durfte die Beschwerdeführerin – wie be reits ausgeführt – die Lohnzahlungen (insbesondere auch an sich selbst) nicht prioritär, mithin bevorzugt behandeln. 4.9

Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin nicht von dem ihr zu machenden Vorwurf, ihre Obliegenheiten im Zusam menhang mit dem Beitragswesen grobfahrlässig missachte t zu haben, zu entlasten vermag. Bei dieser Sachlage besteht kein Anlass, die Buchhaltung der Konkursitin einzusehen (vgl. Urk. 1 S. 2; antizipierte Beweiswürdigung [BGE 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen]). 5. 5.1

Schliesslich setzt die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers nach Art. 52 Abs. 1 AHVG voraus, dass zwischen der absichtlichen oder grobfahrlässigen Missachtung von Vorschriften und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang gegeben ist (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen auf die Lehre, 103 V 120 E. 4).

Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des ein getretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allge mein als begünstigt erscheint (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 189 sowie 119 Ib 334 E. 3c). 5.2

Zwischen dem der Beschwerdeführerin vorzuwerfenden widerrechtlichen Ver halten und dem eingetretenen Schaden ist der Kausalzusammenhang ohne Weiteres zu bejahen. Denn es ist anzunehmen, dass ein pflichtgemässes Verhalten den Schaden hätte verhindern können.

E. 6 Nach dem Dargelegten wurde die Beschwerdeführerin zu Recht verpflichtet, für den eingetretenen Schaden im Umfang von Fr. 73‘135.80 Ersatz zu leis ten. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Da der Streitwert Fr. 30'000.-- übersteigt, kann gegen diesen Entscheid innert

30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff., insbesondere Art. 85, in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLocher

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AK.2015.00041

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Locher Urteil vom

24. Mai 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

Die Y.___ AG (früher: Z.___ AG) mit Sitz in A.___ wurde am 2 0. März 2009 im Handelsregister des Kantons Zürich ein getragen. X.___ war seit 3 0. März 2009

Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift, wobei sie vom 1 2. Mai bis am 1 0. September 2009 als Präsidentin amtete (www.zefix.ch

; zuletzt besucht am 1 6. Mai 2017). Die Y.___ AG war der Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, Ausgleichskasse, als beitragspflichtige Arbeitgeberin ange schlossen. Mit Urteil vom 9. April 2014 eröffnete der Konkursr ichter des Be zirksgerichts A.___ über die Gesellschaft den Konkurs (Urk. 7/256). Seither wird sie im Handelsregister des Kantons Zürich als Y.___ AG in Liquidation geführt (www.zefix.ch

). 1.2

Mit Verfügung vom 2 2. Juni 2015 forderte die Ausgleichskasse von X.___ Schadenersatz für entgangene Sozialversicherungsbei träge in der Höhe von Fr. 87‘550.85 (Urk. 7/298). Die dagegen von der Ver pflichteten am 2 1. Juli 2015 erhobene Einsprache (Urk. 7/300) hiess die Ver waltung mit Entscheid vom 9. September 2015 teilweise gut und reduzierte die Schadenersatzforderung auf Fr. 73‘135.80 (Urk. 7/301 = Urk. 2). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 9. September 2015 erhob X.___ am 5. Oktober 2015 Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 1 3. November 2015 schloss die Ausgleichskasse auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Be schwerdeführerin mit Gerichtsverfügung vom 1 6. November 2015 zur Kennt nis gebracht wurde (Urk. 8).

Das Gericht holte am 2 3. März 2017 bei der Beschwerdegegnerin den Kontoaus zug betreffend die Y.___ AG in Liquidation ein (Urk. 11). 3.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht

zieht in Erwägung: 1.

1.1

Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenen - versi cherung (AHVG) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtli che oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung ei nen Schaden zufügt, diesen zu ersetzen. Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch (Art. 52 Abs. 2 AHVG). 1.2

Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Bestimmungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- (Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenvers icherung), Erwerbsersatz

- (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleis tende und bei Mutterschaft) und Arbeitslosenversicherungsbeiträge (Art. 6 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung) sowie auf jene an die Familienausgleichskassen (FAK) gemäss dem Bundesgesetz über die Familienzulagen (Art. 25 lit . c).

2.

2.1

Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorlie gen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschuldeter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Aus gleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranla gungs

- und Mahngebühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 382

E. 3bb; vgl. auch BGE 109 V 95 oben, 108 V 189 E. 5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungspflicht des Ar beitgebers gehören auch die Arbeitgeberbeiträge zum massgeblichen Schaden (BGE 98 V 26 E. 5). 2.2

Die Schadenersatzforderung setzt sich gemäss der Beitragsübersicht vom 9. September 2015 (Urk. 3/2) und dem Kontoauszug vom 2 3. März 2017 (Urk. 11) aus unbezahlt gebliebenen Beiträgen für die Zeit von 2011 bis April 2014 sowie Mahn gebühren, Verzugszinsen und Verwaltungskosten zusam men. Bei den Akten liegen entsprechende (Akonto -) rechnungen (Urk. 7/177, 7/224, 7/249, 7/251, 7/255, 7/286 und 7/289),

Lohnmeldungen (Urk. 7/126, 7/159, 7/170-171, 7/238 und 7/288), Verzugszinsabrechnungen (Urk.

7/248, 7/252 und 7/285) und eine Mahnung (Urk. 7/193) . Aus diesen Unterlagen und der Beitragsübersicht, der eine Gegenüberstellung der geschuldeten Sozi alversicherungsbeiträge zuzüglich Nebenkosten von Fr.

421‘169.55 und der von der Y.___ AG geleisteten Zahlungen von Fr.

321‘480.40 zuzüglich der FAK-Zulagen in der Höhe von Fr. 11‘271.05 sowie der Gutschrift durch die CO 2 -Rückverteilung von Fr. 867.25 zugrunde liegt, ergibt sich grundsätzlich ein Schadensbetrag von Fr. 87‘550.85. 2.3 2.3.1

Die Beschwerdegegnerin reduzierte im angefochtenen Einspracheentscheid

– wie bereits ausgeführt – die von ihr geforderte Schadenersatzsumme von Fr. 87‘550.85 auf Fr. 73‘135.8 0. Dabei ging sie zutreffenderweise davon aus, dass die nach Konkurseröffnung in Rechnung gestellten respektive zu diesem Zeitpunkt noch nicht fälligen Forderungen nicht der Beschwerdeführerin an gelastet werden können (Pos. 2013 0016, 2 014 0003, 2014 0006, 2014 0007 und 2014 0009 [ Urk. 11]).

2.3.2

Von diesem Grundsatz wich die Beschwerdegegnerin hinsichtlich der für die Jahre 2013 und 2014 nachgeforderten Lohnbeiträge ab (P os. 2014 0004 und 2014 0010 [ Urk. 11]). Zur Begründung verwies sie darauf, dass es aufgrund der späten Einreichung beziehungsweise Korrektur der Lohnsumme nicht möglich war, die zusätzlichen Lohnbeiträge noch vor Konkurseröffnung in Rechnung zu stellen. Diese Pflichtwidrigkeit sei der Beschwerdeführerin zum Vorwurf zu machen, weshalb die Nachforderungen bei der Schadensberech nung zu berüc ksichtigen seien (Urk. 2 S. 3). Da diese Thematik nicht in erster Line die Schadensberechnung in masslicher Hinsicht beschlägt, sondern im Wesentlichen die Frage eines allfälligen pflichtwidrigen Verhaltens der Be schwerdeführerin betrifft, ist darauf bei der Prüfung der Verschuldens frage einzugehen (vgl. E. 4.6). 2.4

Das Qua n titativ der streitgegenständlichen Forderung ist nach dem Gesagten durch die Akten ausgewiesen und wird von der Beschwerdeführerin nicht in Zweifel gezogen. Mangels offenkundiger Anhaltspunkte für Berechnungs fehler ist die Schadensberechnung der Beschwerdegegnerin zu bestätigen und grundsätzlich von einem vorliegend relevanten Schadensbetrag von Fr.

73‘135.80 auszugehen. Dieser Betrag steht indes unter dem Vorbehalt, dass auch die erst nach Konkurseröffnung in Rechnung gestellten bezie hungsweise fälligen Ausgleichsbeträge für die Jahre 2013 und 2014 (Pos. 2014 0004 und 2014 0010 [ Urk. 11]) Teil der Schadensberechnung sind, was zu prüfen bleibt (vgl. E. 2.3.2 hievor). 3. 3.1

Art. 14 Abs. 1 AHVG und die Art. 34 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) schreiben vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zu sammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunter lagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzu stellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeit gebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missach tung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG und zieht die volle Schadendeckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a; vgl. BGE 132 III 523

E. 4.6). 3.2

Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Y.___ AG den ihr als Arbeitgeberin obliegenden Zahlungsverpflichtungen nur unvollständig nachkam. Die Be schwerdegegnerin sah sich deshalb veranlasst, die Gesellschaft wiederholt zu mahnen (E. 2.2; siehe auch Urk. 7/4, 7/7, 7/31, 7/67, 7/94, 7/107, 7/143, 7/173, 7/194 und 7/237). Hinzu kommt, dass die Konkursitin

– wiederum erst nach erfolgter Mahnung bzw. Erinnerung

– die Lohndeklarationen für die Jahre 2010 und 2013 verspätet einreichte (Urk. 7/67 und 7/232). Schliesslich blieben geschuldete Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von Fr. 87‘550.85 unbezahlt (E. 2.2 hievor), wovon ein noch zu bestimmender Anteil im vorliegenden Verfahren relevant ist (vgl. E. 2. 4

hievor). Damit ist die Konkursitin ihren Pflichten als Arbeitgeberin selbstredend nicht nachge kommen und hat öffentlichrechtliche Vorschriften missachtet.

Zu prüfen bleibt, ob und inwieweit der entstandene Schaden auf ein qualifi ziert schuldhaftes Verhalten der Beschwerdeführerin zurückzuführen ist. 4. 4.1

Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatz pflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass der Arbeitgeber absichtlich oder grobfahrlässig Vor schriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Schaden verursacht worden ist (BGE 108 V 183 E. 1a S. 186). Absicht be ziehungsweise Vorsatz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sinne von Ab sicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vorsätz licher Missachtung der AHV Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatz pflichtig wird, wenn besondere Umstände die Nichtbefol gung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft er scheinen lassen (BGE 108 V 183 E. 1b S. 186; ZAK 1985 S. 576 E. 2). So kann es sein, dass es einem Arbeit geber, der sich in schwieriger finanzieller Lage befindet, durch das Nichtbezahlen der Beiträge gelingt, die Existenz seines Unternehmens zu retten. Ein solches Vorgehen führt allerdings nur dann nicht zu einer Haftung gemäss Art. 52 Abs. 1 AHVG, wenn der Arbeit geber im Zeitpunkt seiner Entscheidung aufgrund der objektiven Umstände und einer seriösen Beur teilung der Lage damit rechnen durfte, dass er die Forde rung der Ausgleichskasse innert nützlicher Frist würde befriedigen können (BGE 108 V 183 S. 188; ZAK 1992 S. 248 E. 4b; vgl. BGE 132 III 523 S. 530). 4.2

4.2.1

Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Das Mass der zu verlangenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher die betreffende Person angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss. Dabei sind an die Sorgfaltspflicht einer Aktiengesellschaft hinsichtlich der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen. Ähnlich ist zu differenzieren, wenn es darum geht, die subsidiäre Haftung der Organe eines Arbeitgebers zu ermitteln (BGE 108 V 199 E. 3a; ZAK 1985 S. 51 E. 2a, S. 620 E. 3b; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6). 4.2.2

Nicht jedes einer Firma als solcher anzulastende Ver schulden muss auch ein solches ihrer sämtlichen Organe sein. Vielmehr hat man abzuwägen, ob und inwieweit eine Handlung der Firma einem bestimmten Organ im Hinblick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb der Firma zuzurechnen ist. Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, hängt demnach entscheidend von der Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Per son übertragen wurden (BGE 108 V 199 E. 3a; ZAK 1985 S. 620 E. 3b). Bei einfachen Verhältnissen muss vom einzigen Verwaltungsrat einer Aktienge sellschaft, der als solcher die Verwaltung der Gesellschaft als einzige Person in Organstellung zu besorgen hat, in der Regel der Überblick über alle we sentlichen Belange der Firma verlangt werden, und dies selbst dann, wenn er seine Befugnisse weitgehend an einen Geschäftsführer delegiert hat. Er kann mit der Delegation der Geschäftsführung nicht zugleich auch seine Verant wortung als einziges Verwaltungsorgan an den Ge schäftsführer delegieren (BGE 108 V 199 E. 3b). 4.3

Die Beschwerde führ erin bracht e zu ihrer Entlastung vor,

es sei keine schul d hafte Handlung, wenn

zunächst für das Überleben des Unternehmens gesorgt werde, indem – b evor Sozialversicherungsbeiträge bezahlt würden - wesent liche andere Forderung en befriedigt würden. Um den Auftrag bei der A.___ zu behalten, sei es erforderlic h gewesen, eine bestimmte Anzahl von Verkaufsstandorten mit Mitarbeitern abzudecken. Der Auftrag von A.___ sei für das Bestehen der Y.___ AG essentiell gewesen. Das Unter nehmen habe regelmässig Zahlungen an die Beschwerdegegnerin geleistet und für Nachzahlungen Zahlungsfristen vereinbart. Sofern die Zahlungen nicht auf einmal hätten geleistet werden können, so sei der Grund dafür die notwendigen Lohnzahlungen gewesen . Auf der Abrechnung sei ersichtlich, dass bis zuletzt Zahlungen an die Beschwerdegegnerin ge leistet worden seien, was zeige, dass diese Verpflichtungen – nach den notwendigen Lohn zahlun gen – prioritär behandeln w o rden seien (Urk. 1). 4.4

Vorweg ist festzuhalten, dass im vorliegenden Verfahren nicht zu untersu chen ist, aus welchen Gründen es zum Konkurs der Y.___ AG gekommen ist. Zu entscheiden ist einzig, ob die Y.___ AG die ihr als Arbeitgeberin ob liegenden Pflichten verletzt hat und ob gegebenenfalls ein qualifiziertes Verschulden der Beschwerdeführerin zu bejahen ist. 4.5

Die Beschwerdeführerin war in der fraglichen Zeit, in welcher die vorliegend strittigen Sozialversicherungsbeiträge abzuliefern gewesen wären, einziges Mitglied des Verwaltungsrats mit Einzelunterschrift und damit formelles Or gan der Konkursitin . Sie amtete zudem als Geschäftsführerin (Urk. 7/290 S. 21).

Die Y.___ AG war zwar nicht mehr ein eigentliches Kleinstunternehmen; trotzdem – auch mit Blick auf die ausgerichtete Lohnsumme – ein Unter nehmen mit einfacher Verwaltungsstruktur. Die Verhältnisse, namentlich auch hinsichtlich der beitragsrechtlichen Situation, waren einfach und leicht überschaubar. Bei derart übersichtlichen Verhältnissen muss von jedem Ver waltungsrat

– insbesondere von einem geschäftsführenden – verlangt wer den, dass er den Überblick über alle wesentliche n Belange des Unternehmens hat; insbesondere werden praxisgemäss erhöhte Anforderungen an Kenntnis und Erledigung von Abrechnungs- und Zahlungsverkehr mit der Ausgleichs kasse gestellt (vgl. zu den unübertragbaren Aufgaben eine s Verwaltungsrates Art. 716a des Obligationenrechts [OR]; siehe auch BGE 114 V 219 E. 4a). 4.6 4.6.1

Die Jahresabrechnungen für die Jahre 2013 und 2014 wurden erst nach Kon kurseröffnung erstellt beziehungsweise fällig (Urk. 7/249 [Rechnung Nr. 2014 0004] und Urk. 7/289 [Rechnung Nr. 2014 0010]; zu Abrechnung und Aus gleich vgl. Art. 36 Abs. 4 AHVV). Auszugleichen waren indes Sozialversi cherungsbeiträge, die zu einem Zeitpunkt entstanden waren, als die Be schwerdeführerin

– wie bereits ausgeführt – einziges formelles Organ der Y.___ AG war. Zu prüfen ist daher, ob die Verpflichtete durch eine vorsätz liche oder grobfahrlässige Handlung beziehungsweise Unterlassung bewirkte, dass die nach Konkurseröffnung in Rechnung gestellte n respektive fällig ge wordenen Beiträge für die Jahre 2013 und 2014 unbezahlt geblieben sind (vgl. E. 2.3.2). 4.6.2

Im laufenden Jahr haben die Arbeitgeber periodisch Akontobeiträge zu ent richten. Diese werden von der Ausgleichskasse aufgrund der voraussichtli chen Lohnsumme festgesetzt (Art. 35 Abs. 1 AHVV). Die Arbeitgeber haben die Beiträge monatlich oder, wenn die jährliche Lohnsumme Fr. 200‘000.-- nicht übersteigt, vierteljährlich zu bezahlen (Art. 34 Abs. 1 lit . a AHVV). Ge mäss Art. 35 Abs. 2 AHVV haben die Arbeitgeber der Ausgleichskasse we sentliche Änderungen der Lohnsumme während des laufenden Jahres zu melden. Laut Randziffer 2048 der Wegleitung über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO (WBB) gilt eine Abweichung der jährlichen Lohnsumme von mindestens 10 % von der ursprünglichen voraussichtlichen Lohnsumme als wesentlich im Sinne von Art. 35 Abs. 2 AHVV (vgl. auch Urteil des Bun desgerichts 9C_355/2010 vom 17. August 2010 E. 5.1). Nach der bundesge richtlichen Rechtsprechung verhält sich ein Arbeitgeber widerrechtlich und schuldhaft im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG, wenn er in Verletzung der Meldepflicht nach Art. 35 Abs. 2 AHVV zu tiefe Akontobeiträge leistet ohne sicherzustellen, etwa durch Bildung von Rückstellungen, dass unter Berück sichtigung der zu erwar tenden wirtschaftlichen Entwicklung genügend Mittel für die Begleichung der entsprechend höheren Schlussabrechnung innert nützlicher Frist zur Verfügung stehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_247/2016 vom 1 0. August 2016 E. 5.1.1 mit Hinweis auf Urteil des Bun desgerichts 9C_335 /2010 vom 17. August 2010 E. 5.2 .1).

Die Konkursitin meldete am 2 6. April 2013 für das Jahr 2013 eine Lohn summe von Fr. 500‘000.00 (Urk. 7/171). Diese korrigierte sie – nach Erinne rung daran (Urk. 7/232) – am 24. März 2014 (und damit kurz vor der Kon kurseröffnung am 9. April 2014) und deklarierte neu eine Lohnsumme von Fr. 774‘688.20 (Urk. 7/238). Die tatsächlich ausgerichtete Lohnsumme liegt somit 55 %

– und damit wesentlich – über der gemeldeten Lohnsumme. Für das Jahr 2014 st ützte sich die Beschwerdegegnerin mangels entsprechender Angaben der Konkursitin auf die zuletzt gemeldete Lohnsumme von Fr. 500‘000.00 ab, was auch aus dem den Akontorechnungen für die Lohn beiträge Januar bis März 2014 zugrunde liegenden Basisbetrag von monat lich je Fr. 41‘666.-- hervor geht (Urk. 7/212, 7/220 und 7/224). Am 7. August 2014 meldete die Konkursitin dann für den Zeitraum von Januar bis April 2014 eine Lohnsumme von Fr. 206‘077.25 (Urk. 7/288), was einem Jahres lohn von Fr. 618‘231.75 entsprochen hätte. Die Abweichung zur ursprüngli chen Lohnsumme beträgt damit 24 % . Diese wesentlichen Änderungen mussten für die Beschwerdeführerin im Verlaufe des Jahres 2013 bezie hungsweise 2014 bei der vorliegenden Grössenordnung klar erkennbar ge wesen sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_355/2010 vom 1 7. August 2010 E. 5.4.1; bezüglich frühere Beitragsjahre siehe zudem Urk. 2 S. 2) . Die fehlende Meldung der wesentlichen Erhöhung der Lohnsumme stellt eine Pflichtverletzung dar, die während der Zeit erfolgte, als die Beschwerdefüh rerin einzige (geschäftsführende) Verwaltungsrätin der Konkursitin war und auf das Abrechnung s

- und Beitragswesen Einfluss nehmen konnte. D amit verhinderte sie, dass die Beschwerdegegnerin die Akontobeiträge (noch vor Konkurseröffnung) anpassen konnte, was zu erheblichen Ausgleichsrechnun gen führte, die infolge Konkurses der Y.___ AG nicht mehr einbringlich waren. Unter diesen Umständen haftet die Beschwerdefü hrerin auch für die erst am 22. August 2014 in Rechnung gestellten respektive für die bi s am 2 9. April 2014 zahlbar gewesenen Beiträge (inklusive Verwaltungskosten und Verzugszinsen). 4.6.3

Zu ergänzen bleibt, dass weder Abrechnungspflicht, Beitragsschuld noch Fällig keit von der Zustellung einer Rechnung bzw. einer Veranlagungs- oder Nachzahlungsverfügung seitens der Ausgleichskasse abhängig sind. Die Ab rechnungspflicht sowie die Beitragsschuld entstehen im Zeitpunkt der Lohn zahlung (Art. 14 und Art. 51 AHVG; Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 136/00 vom 2 9. Dezember 2000 E. 4 b). 4.6.4

Der vorliegend relevante Schadensbetrag beläuft sich damit auf Fr. 73‘135.8 0. 4.7

Der Beschwerdeführerin ist insoweit zuzustimmen (Urk. 1 S. 1), dass es grund sätzlich nicht grobfahrlässig ist, wenn bei ungenügender Liquidität die einen Forderungen bezahlt und andere zurückgestellt werden . Nach der Rechtsprechung zu Art. 52 AHVG ist es allerdings – allenfalls abgesehen von kurzfristigen Ausständen – grobfahrlässig, Löhne zu bezahlen, wenn die da rauf geschuldeten AHV-Beiträge nicht gedeckt sind. Gegenteiliges Verhalten ist den verantwortlichen Organen grundsätzlich als qualifiziertes Verschulden an zurechnen, was die volle Schadenersatzpflicht nach sich zieht, sofern die übrigen Haftungsvoraussetzungen ebenfalls erfüllt sind. Der Grund liegt in der besonderen Natur der AHV-Beträge, hinsichtlich welcher der Arbeitgeber die Funktion eines Vollzugsorgans ausübt (Art. 51 AHVG). Daraus resultiert eine besondere Pflicht, für die ordnungsgemässe Bezahlung der Beiträge zu sorgen (Urteil des Bundesgerichts 9C_311/2015 vom 9. Juli 2015 E. 4.2.2). Falls daher die Liquiditätssituation die Begleichung der vollen Bruttolöhne zuzüglich des Beitragsanteils des Arbeitgebers nicht zulässt, sind die Lohn zahlungen

– auch wenn für die Erfüllung des Auftrags der A.___ die Anstellung einer gewissen Anzahl von Mitarbeitenden nötig war (vgl. Urk. 1 S. 1) – praxisgemäss auf ein Mass zu reduzieren, welches die Entrichtung der darauf anfallenden Sozialversicherungsbeiträge erlaubt (vgl. etwa bereits Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 69/05 vom 15. März 2006 E. 5.3.3 mit Hinweis; ferner Urteil des Bundesgerichts 9C_328/2012 vom 11. Dezember 2012 E. 5.1 mit Hinweis auf Marco Reich muth, Die Haftung des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG, 2008, Rz 673 und 952 mit weiteren Hinweisen). Dem ist die Beschwerdefüh rerin nicht nachgekommen; vielmehr hat sie den Lohnbezügen – in den Jah ren 2011 bis 2014 i nsbesondere auch ihren eigenen (Urk. 7/ 126 S. 3 [ Fr. 91‘958.--], 7/170 S. 2 [ Fr. 127‘711.--], 7/238 S. 3 [ Fr. 84‘843.--] und 7/288 S. 2 [ Fr. 30‘000.--])

– Priorität vor der Beitragsentrichtung eingeräumt, welches Verhalten für ein weiteres Ansteigen der Beitragsausstände verant wortlich war. Dass sie die Lohnzahlungen im Vergleich zur Beitragsentrich tung vorrangig behandelte, geht auch aus ihrer Beschwerdeschrift hervor (Urk. 1 S. 1). Indem die Beschwerdeführerin nicht gegen die Praxis der Y.___ AG einschritt beziehungsweise diese Vorgehensweise wählte, verletzte sie ihre öffentlichrechtlichen Pflichten als Verwaltungsrätin einer Aktiengesell schaft. 4.8

Die Beschwerdeführerin kann sich zur Rechtfertigung dieses Verstosses vorlie gend nicht auf die in E. 4.1 wiedergegebene bundesgerichtliche Praxis berufen, wonach es in schwierigen finanziellen Situationen unter Umständen gerechtfertigt sein kann, die Beiträge nicht zu bezahlen, um die Existenz ei nes Unternehmens zu retten. Es ist nämlich zu betonen, dass ein solches Vorgehen nur dann nicht zu einer Haftung nach Art. 52 AHVG führt, wenn der Arbeitgeber im Zeitpunkt seiner Entscheidung aufgrund der objektiven Umstände und einer seriösen Beurteilung der Lage damit rechnen durfte, dass er die Forderung der Ausgleichskasse binnen nützlicher Frist werde befriedi gen können. Es muss demzufolge sowohl ein materielles, inhaltliches Ele ment (die seriösen Sanierungsaussichten) als auch ein zeitliches Element (binnen nützlicher Frist) erfüllt sein. Nach der klaren Praxis genügt hingegen die Aussicht auf eine Befriedigung in fernerer Zukunft (oder gar erst nach Durchführung eines schuldbetreibungsrechtlichen Verfahrens) nicht zur Ent lastung (vgl. hiezu M arco Reichmuth, a.a.O., N 669 und N 671 ff.).

Im vorliegenden Fall war

– soweit aktenkundig – kein eigentlicher Sanierungs plan im Sinne der dargelegten Rechtsprechung vor handen, zumal die von der Beschwerdeführerin getroffenen Sanierungsmassnahmen (vgl. Urk. 7/300 S. 1 f.) nicht substantiiert dargelegt werden. Ein Sanierungsplan kann auch nicht in der Anstellung von Teamleitern (Urk. 7/290 S. 22) oder in der Weiteranstellung von Personal zum Betrieb von Verkaufsstandorten (Urk.

1 S. 1) gesehen werden. Aber selbst wenn das Vorliegen eines seriösen Sanierungsplans bejaht würde, fehlte es an der Erfüllung des zeitlichen Ele ments. Die Gesellschaft war offensichtlich schon seit längerer Zeit nicht mehr in der Lage, die Sozialversicherungsbeiträge fristgerecht abzulie fern, was al lein aus den

zugestellten Mahnungen (Urk. 3/2 S. 2) und dem Umstand, dass die Konkursitin mehrmals um eine n Zahlungsaufschub samt Ratenzahlungen ersuchte (Urk. 7/22, 7/84 und 7/198), ersichtlich ist .

Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin bereits 2013 einen relevanten Umsatzrückgang (Urk. 7/290 S. 22 und Urk. 7/300 S. 1) bemerkte. Es kann somit nicht von ei nem (kurzfristigen) Liquiditätsproblem ausgegangen werden, das sich (allen falls) durch ein vorübergehendes Nichtbezahlen der Beiträge hätte lösen oder mildern lassen. Angesichts dessen durfte die Beschwerdeführerin – wie be reits ausgeführt – die Lohnzahlungen (insbesondere auch an sich selbst) nicht prioritär, mithin bevorzugt behandeln. 4.9

Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin nicht von dem ihr zu machenden Vorwurf, ihre Obliegenheiten im Zusam menhang mit dem Beitragswesen grobfahrlässig missachte t zu haben, zu entlasten vermag. Bei dieser Sachlage besteht kein Anlass, die Buchhaltung der Konkursitin einzusehen (vgl. Urk. 1 S. 2; antizipierte Beweiswürdigung [BGE 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen]). 5. 5.1

Schliesslich setzt die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers nach Art. 52 Abs. 1 AHVG voraus, dass zwischen der absichtlichen oder grobfahrlässigen Missachtung von Vorschriften und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang gegeben ist (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen auf die Lehre, 103 V 120 E. 4).

Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des ein getretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allge mein als begünstigt erscheint (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 189 sowie 119 Ib 334 E. 3c). 5.2

Zwischen dem der Beschwerdeführerin vorzuwerfenden widerrechtlichen Ver halten und dem eingetretenen Schaden ist der Kausalzusammenhang ohne Weiteres zu bejahen. Denn es ist anzunehmen, dass ein pflichtgemässes Verhalten den Schaden hätte verhindern können. 6.

Nach dem Dargelegten wurde die Beschwerdeführerin zu Recht verpflichtet, für den eingetretenen Schaden im Umfang von Fr. 73‘135.80 Ersatz zu leis ten. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Da der Streitwert Fr. 30'000.-- übersteigt, kann gegen diesen Entscheid innert

30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff., insbesondere Art. 85, in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLocher