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AK.2014.00020

Haftung von Verwaltungsräten, unübertragbare und unentziehbare Pflichten

Zürich SozVersG · 2016-05-31 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Die A.___ war der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen und rechnete mit ihr die paritätischen und FAK-Beiträge ab (vgl. Urk. 9/ 7/194-195). Mit Urteil vom 1 6. November 2011 eröffnete der Konkurs richter des Bezirksgerichts B.___ über die Gesellschaft den Konkurs. Am 4. Januar 2012 wurde das Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt ( Urk. 9/ 7/193).

Mit Verfügung vom 1 8. Dezember 2012 verpflichtete die Ausgleichskasse X.___ , ehemals Verwaltungsratsmitglied der Konkursitin ( Urk. 9/7/193) , zur Bezahlung von Schadenersatz für entgangene Be i träge in der Höhe von Fr.

40‘126.-- ( Urk. 9/ 7/174 ; siehe aber Urk. 2 Ziffer 3 ). Die dagegen von X.___ erhobene Einsprache ( Urk. 9/ 7/179 /15-16 ) hiess die Verwaltung mit Entscheid vom 5. Juni 2014 teilweise gut und reduzierte die Schadenersatz forderung auf Fr. 22‘931.50 ( Urk. 2).

Mit weiterer Verfügung vom 1 8. Dezember 2012 verpflichtete die Ausgleichs kasse

Y.___ , ehemals Verwaltungsratsmitglied der Konkursitin ( Urk. 9/7/193) , zur Bezahlung von Schadenersatz für entgangene Be i träge in der Höhe von Fr. 40‘126.-- ( Urk. 9/ 7/175 ; siehe aber Urk. 9/2 Ziffer 3 ). Die dagegen von Y.___ erhobene Einsprache ( Urk. 9/ 7/180) hiess die Verwaltung mit Entscheid vom 5. Juni 2014 teilweise gut und reduzierte die Schaden ersatzforderung auf Fr. 32‘501.45 ( Urk. 9/ 2). Neben X.___ und Y.___ fasste die Ausgleichskasse noch Z.___ als weiteren solida risch haftenden Schadener satzpflichtigen ins Recht ( Urk. 9/7/173 ). 2.

Mit Eingabe vom 1 8. Juni 2014 erhob X.___ (Beschwerdeführer 1) gegen den ihn betreffenden Einspracheentscheid vom 5. Juni 2014 Beschwerde und beantragte sinngemäss dessen Aufhebung ( Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 8. August 2014 schloss die Ausgleichskasse auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6), wovon dem Beschwerdeführer 1 Kenntnis gegeben wurde ( Urk. 8).

Y.___ (Beschwerdeführer 2) erhob mit Eingabe vom 2 3. Juni 2014 gegen den ihn betreffenden Einspracheentscheid vom 5. Juni 2014 Beschwerde und beantragte si nngemäss dessen Aufhebung ( Urk. 9/1 ). Mit Beschwerde antwort vom 8. August 2014 schloss die Ausgleichskasse auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 9/ 6), wovon dem Beschwerdeführer 2 Kenntnis gegeben wurde ( Urk. 9/ 8).

Mit Verfügung vom 1 0. März 2016 wurden die beiden Verfahren vereinigt und Z.___ zum Prozess beigeladen ( Urk. 10). Dieser verzichtete auf eine Stellungnahme (vgl. Urk. 10). Auch X.___ und Y.___ sahen davon ab, eine Stellungnahme zur jeweiligen Beschwerde des anderen abzugeben ( Urk. 14, 15/1-2 ). 3.

Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erfor derlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen versi cherung (AHVG) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grob fahr lässige Missachtung von Vorschriften einen Schaden verschuldet, diesen der Ausgleichskasse zu ersetzen. Ist der Arbeitgeber eine juristische Per son, so können subsidiär gegebenenfalls die verantwortlichen Organe in An spruch genommen werden (BGE 123 V 12 E. 5b; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.5). Haben mehrere Arbeitgeber oder mehrere Organe einer juristischen Person einen Schaden verursacht, haften sie solidarisch (BGE 114 V 213 E. 3 mit Hinweisen).

Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Bestimmungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- ( Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenvers icherung), Erwerbsersatz

- ( Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft) und Arbeitslosenversicherungsbeiträge ( Art. 6 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenz entschädigung ) sowie auf jene an die Familienausgleichskassen (FAK) gemäss dem Bundesgesetz über die Familienzulagen ( Art. 25 lit . c). Gleiches gilt für die bis 3 1. Dezember 2008 nach kantonalem Recht erhobenen FAK-Beiträge ( § 33 Abs. 2 des Gesetzes über Kinderzulagen für Arbeitnehmer in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung bzw. § 33 des ab 1. Januar 2008 bis 3 0. Juni 2009 gültig gewesenen Kinderzulagengesetzes; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts 2P.251/19 96 vom 3 0. Juni 1997). 1.2 1.2.1

Der Schaden gilt als eingetreten, sobald anzunehmen ist, dass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben werden können (BGE 126 V 443 E. 3a, 121 III 382 E. 3bb, 388 E. 3a, je mit Hinweisen). Dies trifft dann zu, wenn die Beiträge im Sinne von Art. 16 Abs. 1 AHVG verwirkt sind (vgl. beispielsweise BGE 112 V 156, 98 V 26) oder wenn ihre Entrichtung wegen Zahlungsunfähigkeit des beitrags pflichtigen Arbeit gebers nicht mehr möglich ist (vgl. beispielsweise BGE 121 V 234, 240). Im ersten Fall gilt der Schaden als eingetreten, sobald die Beiträge verwirkt sind (BGE 123 V 12 E. 5b, 170 E. 2a, 112 V 156 E. 2, 108 V 189 E. 2d, je mit Hinweisen). Im zweiten Fall gilt der Scha denseintritt als erfolgt, sobald die Beiträge wegen der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht mehr im ordent li chen Verfahren nach Art. 14 ff. AHVG erhoben werden kön nen (BGE 123 V 12 E. 5b, 170 E. 2a, 121 III 382 E. 3bb, 113 V 256, 112 V 156 E. 2). 1.2.2

Der Schadenersatzanspruch verjährt zwei Jahre, nachdem die zuständige Aus gleichskasse vom Schaden Kenntnis erhalten hat, jedenfalls fünf Jahre nach Eintritt des Schadens. Diese Fristen können unterbrochen werden. Der Arbeit geber kann auf die Einrede der Verjährung verzichten ( Art. 52 Abs. 3 AHVG; vgl. auch BGE 131 V 4 oben). 1.2.3

Bei Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven gilt der Schaden als mit dem entsprechenden Beschluss eingetreten, der den Konkurs amtlich für fruchtlos erklärt, woraus der Verlust der Beitragsforderung der Ausgleichskasse resultiert. Die Frist von zwei Jahren für die Geltendmachung der Schadenersatz forderung seit Kenntnis des Schadens beginnt demnach vom Zeitpunkt der Frucht loserklärung beziehungsweise von deren Veröffentlichung im Schweizeri schen Handelsamtsblatt (SHAB) an zu laufen (BGE 129 V 193 E.

2.3, 128 V 10 E. 5a, 126 V 443 E. 3c). 1.2.4

Das Konkursverfahren über die A.___ wurde - wie erwähnt - am 4. Januar 2012 mangels Aktiven eingestellt ( Urk. 9/7/193). Mit der ent sprechenden Veröffentlichung im SHAB am 1 2. Januar 2012 ( Urk. 9/7/193) wurde die zweijährige Verwirkungsfrist von Art. 52 Abs. 3 AHVG ausgelöst. Mit dem Erlass der Schadenersatzverfügung vom 1 8. Dezember 2012 ( Urk. 9/ 7/175) wa hrte die Beschwerdegegnerin diese Frist. Die streitgegenständliche Forderung ist somit nicht verjährt. 2. 2.1

Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschul deter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Aus gleichs kasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S.

383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahn gebühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 382 E.

3bb; vgl. auch BGE 109 V 95 oben, 108 V 189 E. 5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeit geber beiträge zum massgeblichen Schaden (BGE 98 V 26 E. 5). 2.2

Die Schadenersatzforderung setzt sich gemäss der Beitragsübersicht vom 7. August 2014 und dem Kontoauszug desselben Datums ( Urk. 9/ 7/194-195) aus nicht oder nur zum Teil bezahlten Beiträgen für die Jahre 2009, 2010 und 2011 sowie Mahn- und Betreibungsgebühren, Verzugszinsen und Verwaltungskosten zusammen. Bei den Akten liegen entsprechende Mahnungen ( Urk. 9/ 7/22, 9/ 7/57, 9/ 7/58, 9/ 7/74, 9/ 7/75, 9/ 7/78, 9/ 7/137, 9/ 7/147), Betreibungen ( Urk. 9/ 7/26, 9/ 7/80) und Zahlungsbefehle, gegen welche die Arbeitgeberin meist keinen Rechtsvorschlag erhob en hat ( Urk. 9/ 7/29, 9/ 7/30, 9/ 7/59, 9/ 7/82, 9/ 7/160). Aus diesen Unterlagen und der Beitragsübersicht, der eine Gegen überstellung der geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge sowie Neben kosten von insgesamt Fr. 140‘321.30 und der von der A.___ respek tive der vom ehemaligen Verwaltungsrat Z.___ geleisteten Zahlungen von Fr. 102‘293.65 (vgl. Urk. 9/ 7/195: Fr. 102‘919.65 minus der von Z.___ am 3 0. Juni 2014 und 2 9. Juli 2014 geleisteten Zahlungen von ins gesamt Fr. 626.--) zugrunde liegt, ergibt sich ein Schadensbetrag von Fr. 38‘027.65 ( Urk. 2, 9/2; anders noch Urk. 9/7/173+174). 2.3

Die Beschwerdegegn erin reduzierte in den jeweiligen

Einspracheentscheid en

wie bereits ausgeführt - die gegenüber dem Beschwerdeführer 1 geltend gemachte Schadenersatzsumme von Fr. 38‘027.65 auf Fr. 22‘931.50 und die gegenüber dem Beschwerdeführer 2 geltend gemachte Schadenersatzsumme von Fr. 38‘027.65 auf Fr. 32‘501.4 5. Beim Beschwerdeführer 1 berücksichtigte sie richtigerweise, dass dieser lediglich bis zum 5. Mai 2011 Verwaltungsrat der A.___ war (vgl. Urk. 9/ 7/179), weshalb seine Haftung für nach diesem Zeitpunkt fällig gewordene Schadensp ositionen grundsätzlich entfällt . Beim Beschwerdeführer 2 ging sie

zutreffenderweise davon aus, dass die nach Konkurseröffnung in Rechnung gestellten Beitragsforderungen, Verzugszins forderungen und Betreibungskosten (vgl. Urk. 9/ 7/

194) ihm nicht angelastet werden können. Im Übrigen

sind die streitgegenständlichen Forderungen betragsmässig durch die Akten ausgewiesen, was von den Beschwerdeführern denn auch nicht in Zweifel gezogen wird . Folglich ist

hinsichtlich dem Beschwerdeführer 1 grundsätzlich von einem Schadensbetrag von Fr. 22‘931.50 und hinsichtlich dem Beschwerdeführer 2 von einem solchen von Fr. 32‘501.45 auszugehen. Daran ändert im Übrigen nichts , dass die

A.___ in d er Rechtsform als AG erst ab 2 7. November 2009 bestand. Vor diesem Zeitpunkt war die A.___ als GmbH konstituiert ( Urk. 9/ 7/193, vgl. auch Urk. 9/ 7/28/2). Deren

e inziger Gesellschafter und Geschäftsführer war Z.___ .

Der Beschwerdeführer 2 war Angestellter. N ach der Umwandlung in die Aktiengesellschaft ab 2 7. Novem ber 2009 waren die Beschwerdeführer 1 und 2 Mitglied er des Verwaltungsrats ( Urk. 9/7/193). Da ein Verwaltungsratsmitglied mit der Mandatsübernahme in die Verantwortung sowohl für laufende als auch für die verfallenen, von der Gesellschaft in früheren Jahren schuldig gebliebenen Beiträge eintritt - es sei denn, die Gesellschaft sei zu diesem Zeitpunkt bereits zahlungsunfähig

(BGE 119 V 407; vgl. auch BGE 123 V 172, Bundesgerichtsurteil 9C_841/2010 vom 2 2. September 2011 E. 4) , was vor liegend jedoch nicht der Fall war -

haften die beiden Beschwerdeführer auch für die ausstehenden Beiträge April bis Juni 2009 und Oktober bis November 2009 (vgl. Urk. 2, 9/2). Der Rechtsformwechsel der A.___ von einer GmbH in eine AG ist in diesem Zusammenhang ohne Belang, da da durch kein Schuldner wechsel erfolgt e ( Art. 68 i.V.m . Art. 26 des Fusionsgesetzes [ Fu s G ]; vgl. auch Amstutz/ Mabillard , Kommentar Fus ionsgesetz, 2008, N. 1 zu Art. 68

FusG ). 2.4

Die in der vorangehenden Erwägung (E. 2.3) genannten Zahlen basierten auf den Ausständen, wie sie im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Ein spracheentscheide am 5. Juni 2014 (noch) bestanden. Seither hat der Beige ladene Z.___ (weitere) Teilzahlungen geleistet (vgl. Urk. 9/7/181, 9/7/195). Abklärungen des Gerichts bei der Beschwerdegegnerin am 1 0. Mai 2016 haben ergeben, dass sich die (Gesamt-)Schadenssumme von Fr. 38‘027.65 (vgl. E. 2.2) inzwischen auf Fr. 31‘081.65 reduziert hat ( Urk. 12) , mithin wurden in der Zwischenzeit (zusätzlich) Zahlungen von insgesamt Fr. 6‘946.-- geleistet. In diesem Umfang reduziert sich der vorliegend relevante Schaden weiter. Für den Beschwerdeführer 1 resultiert daraus

- unter Vorbehalt weiterer Abschlags zahlungen - ein relevante r Schadensbetrag von Fr. 15‘985.50 ( Fr. 22‘931.50 ./. Fr. 6‘946.--) und für den Beschwerdeführer 2 ein solche r von Fr. 25‘555.45 ( Fr. 32‘501.45 ./. Fr. 6‘946.--). 3. 3.1

Art. 14 Abs. 1 AHVG und die Art. 34 ff. der Verordnung über die Alters- und Hin ter lassenenversicherung (AHVV) schreiben vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeit geber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffent lichrechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vor schrif ten im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG und zieht die volle Schaden deckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6). 3.2

Aus den Akten ist ersichtlich, dass die A.___ den ihr als Arbeitgeberin obliegenden Zahlungsverpflichtungen nur ungenügend nachkam. Die Beiträge wurden unregelmässig bezahlt und die Gesellschaft musste jahre lang immer wieder gemahnt werden. Die Beschwerdegegnerin sah sich deshalb veranlasst, diverse Schuldbetreibungsverfahren einzuleiten (E. 2.2 hiervor). Schliesslich blieben geschuldete Sozialversicherungsbeiträge (inkl. Nebenkosten) in der Höhe von Fr. 38‘027.65 unbezahlt . Damit ist die Konkursitin ihren Pflichten als Arbeitgeberin nicht nachgekommen und hat öffentlichrechtliche Vorschriften missachtet.

Zu prüfen bleibt, ob und inwieweit der entstandene Schaden auf ein qualifiziert schuldhaftes Verhalten der Beschwerdeführer 1 und 2 zurückzuführen ist. 4. 4.1

Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass der Arbeitgeber absichtlich oder grob fahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Scha den verursacht worden ist (BGE 108 V 183 E. 1a). Absicht beziehungsweise Vorsatz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vorsätzlicher Missachtung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn beson dere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen (BGE 108 V 183 E. 1b; ZAK 1985 S. 576 E. 2 und S. 619 E. 3a). 4.2 4.2.1

Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter glei chen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Das Mass der zu ver langenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher die betreffende Person angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss. Dabei sind an die Sorgfaltspflicht einer Aktiengesellschaft hinsichtlich der Einhaltung gesetz licher Vorschriften grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen. Ähnlich ist zu differenzieren, wenn es darum geht, die subsidiäre Haftung der Organe eines Arbeitgebers zu ermit teln (BGE 108 V 199 E. 3a ; ZAK 1985 S. 51 E. 2a, 620 E.

3b; vg

l. BGE 132 III 523 E. 4.6 ). 4.2.2

Nicht jedes einem Unternehmen als solchem anzulastende Ver schulden muss auch ein solches seiner sämtlichen Organe sein. Vielmehr hat man abzuwägen, ob und i nwieweit eine Handlung der Arbeitgeberin einem bestimmten Organ im Hin blick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb des Unter nehmens zuzurechnen ist. Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, hängt dem nach ent scheidend von der Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person übertragen wurden (BGE 108 V 199 E. 3a ; ZAK 1985 S. 620 E. 3b; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.5 ). Gehören dem Verwaltungsrat mehrere Personen an, so ist für jede von ihnen einzeln zu prüfen, ob sie am Schaden der Ausgleichskasse ein Verschulden trifft. Obliegt die Ge schäftsfüh rung einem Mitglied des Verwaltungsrats, so han deln weitere Mitglieder schuldhaft, wenn sie die nach den Umständen gebotene Aufsicht nicht ausüben. Setzt sich der Verwaltungsrat aus nur zwei Mitgliedern zusammen, so beurteilen sich insbesondere, wenn sie lediglich kollektiv unterschriftsberechtigt sind, die Anforderungen an die gegenseitige Kontrolle nach einem strengen Massstab (in BGE 119 V 86 nicht publizierte E. 2c des Urteils des Bundesgerichts H 94/91 vom 4. März 1993, nicht veröffentlich t e Urteile H 171/87 vom 7. Dezember 1987 und H 25/87 vom 4. August 1987). 5. 5.1

Der Beschwerdeführer 1 brachte zu seiner Entlastung im Wesentlichen vor, er sei sich keiner Schuld bewusst. Die Unterlagen, welche ihm zur Verfügung gestanden seien, etwa der Jahresabschluss 2010, hätten keine Beitragsausstände ausgewiesen. Es müssten Unterlagen bestehen, die nicht rechtsgültig unter zeichnet worden seien. Ab dem 1 8. September 2009 seien Abzahlungs ver einbarungen und Teilzahlungen bewilligt worde n, von denen er keine Kenntnis gehabt habe. Der Geschäftsführer Z.___ , der zugleich auch im Verwaltungsrat gewesen sei, habe ihm stets versichert, dass keine Beitrags rückstände bestünden. Bei allfälligen Unregelmässigkeiten habe si ch die Beschwer de gegnerin an diesen zu wenden. Überdies sei das Konkursamt C.___ bei Beratungen und der Konkursanmeldung involviert gewesen ( Urk. 1). Der Beschwerdeführer 2 machte zu seiner Entlastung dieselben Gründe geltend ( Urk. 9/2). 5.2

Vorweg ist festzuhalten, dass im vorliegenden Prozess nicht zu untersuchen ist, ob die Liquidation beziehungsweise der Konkurs der A.___ allenfalls hätte vermieden können oder ob am vorliegenden Verfahren nicht beteiligten Drittpersonen diesbezüglich irgendein Schuldvorwurf gemacht werden könnte. Insbesondere ist die Auseinande rsetzung zwischen den Beschwer de führer n und Z.___ nicht Gegenstand dieses Verfahrens (Urteil des Bundesgerichts 9C_89/2009 vom 8. Februar 2010) . Vielmehr ist einzig zu entscheiden, ob die A.___ die ihr als Arbeitgeberin obliegenden Pflichten verletzt hat und ob gegebenenfalls ein qualifiz iertes Verschulden der Beschwerdeführer zu be jahen ist. Gegebenenfalls haften

der Beschwerdeführer 1 für den eingetretenen Schaden im Umfang von

Fr. 15‘985.50 und der Beschwerdeführer 2 im Umfang von Fr. 25‘555.45 s olidarisch mit dem weiteren ins Recht gefassten Beigeladenen . 5.3

Die Beschwerdeführer 1 und 2 war en

kollektivzeichnungsberec htigte Verwal tungs räte der A.___ ; der Beschwerdeführer 1 vom 2 7. No vember 2009 bis 9 . Juni 2011 und der Beschwerdeführer 2 vom 2 7. November 2009 bis zur Konkurseröffnung am 1 6. November 2011

( Urk. 9/ 7/193). Bei der A.___ handelte es sich um ein kleines Unternehmen mit einfacher Verwaltungsstruktur und wenigen Angestellten ( Urk. 9/ 7/12, 9/ 7/20, 9/ 7/46, 9/ 7/104). Bei derart leicht überschaubaren Verhältnissen muss von jedem Mitglied des Verwaltungsrates einer Aktiengesellschaft verlangt werden, dass es den Überblick über alle wesentlichen Belange des Unternehmens hat.

Bei einfachen und überschaubaren Verhältnissen werden praxisgemäss erhöhte Anforderungen an Kenntnis und Erledigung von Abrechnungs- und Zahlungs- verkehr mit der Ausgleichskasse gestellt. Gemäss Art. 716 Abs. 2 des Obligatio-nenrechts (OR) führt der Verwaltungsrat die Geschäfte der Gesellschaft, soweit er die Geschäftsführung nicht übertragen hat. Art. 716a Abs. 1 OR enthält sodann einen Katalog unübertragbarer und unentziehbarer Aufgaben. So obliegt dem Verwaltungsrat insbesondere die Oberleitung der Gesellschaft und die Erteilung der nötigen Weisungen (Ziffer 1), die Ausgestaltung des Rechnungs wesens, der Finanzkontrolle sowie der Finanzplanung (Ziffer 3) und die Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen (Ziffer 5). Der Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft hat die mit der Geschäfts führung beauftragten Personen zu überwachen und sich regel mässig über den Geschäftsgang unterrichten zu lassen. Das Gesetz verbietet zwar nicht die Vornahme einer bestimmten Arbeits- und Kompetenzaufteilung, doch die Überwachungs- und Kontrollpflichten verbleiben auch dann beim (Gesamt)-Verwaltungsrat. Deshalb hat sich jedes Mitglied des Verwaltungsrats beziehungsweise der einzige Verwaltungsrat periodisch über den Geschäftsgang und die wichtigsten Geschäfte, die nicht zu seinem primären Aufgabenbereich gehören, zu orientieren, Rapporte zu verlangen, diese sorgfältig zu studieren und nötigenfalls ergänzende Auskünfte einzuholen, Irrtümer abzuklären und bei Unregelmässigkeiten einzugreifen (BGE 114 V 219 E. 4a).

Angesichts dessen können sich die Beschwerdeführer nicht mit dem Hinweis entlast en, der Geschäftsführer habe ihnen gegenüber versichert, alle Sozialver siche rungsbeiträge seien bezahlt. Diese Auskunft ändert nichts an den oben genannten gesetzlichen Überwachungs- und Kontrollpflichten der Verwal tungs ratsmitglieder . Es wäre deshalb die Pflicht der beiden Beschwerdeführer gewesen, effektiv zu kontrollieren, ob die A.___ die geschul deten Sozialversicherungsbeiträge bezahlt. Die Konsultation des Jahres ab schlusses 2010 genügt nicht. Erforderlich sind spezifische Abklärungen , welche die Beschwerdeführer nicht nachgewiesen haben .

Es mag sodann sein, dass der Beschwerdeführer 2 , wie er selber geltend macht,

in erster Linie für strategische Aufgaben zuständig war (vgl. Urk. 9/ 7/28/2); das entb indet ihn aber nicht von seinen öffentlichrechtlichen Pflichten gegenüber der Beschwerdegegnerin . Die Vorbringen der Beschwerdeführer gereichen ihnen demzufolge nicht zur Ent lastung, sondern begründen vielmehr ihr Verschulden. Wer Einsitz in einem Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft hat , muss dafür sorgen, dass er seine gesetzlichen Pflichten wahrnehmen kann oder andernfalls demissionieren. Zu Recht weist die Beschwerdegegnerin in diesem Z usammenhang darauf hin, dass den Beschwerdeführer n ohne Weiteres die Möglichkeit offen gestanden hätte, sich direkt bei ihr über die Beitragsausstände zu informieren ( Urk. 6 S. 2 , Urk. 9/6 S. 2 ).

Soweit die Beschwerdeführer vorbringen , es müssten Unterlagen bestehen, die nicht rechtsgültig unter zeichnet worden seien, vermögen sie daraus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Falls der Geschäftsführer Dispositionen vorge nommen haben sollte, wofür er nach internen Richtlinien nicht berechtigt war, belegt dies einzig, dass weder der Beschwerdeführer 1 no ch der Beschwerde führer 2 ihrer Aufsichtspflicht hinreichend nachgekommen war en . Off enbar nehmen die Beschwerdeführer bei diesem Vorbringen Bezug auf Beitrags zahlungen an die Beschwerdegegnerin, die ab 1 9. September 2009 geleistet wurden (vgl. Urk. 9/ 3/7). Diese Zahlungen erfolgten, wie ausgeführt, in Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht und führen dazu, dass der nun eingetretene Schaden geringer ausfällt, als wenn sie nicht geleistet w orden wären. Unklar ist, was die Beschwerdeführer aus dem Argument, wonach das Konkursamt C.___ bei Beratungen und der Konkursanmeldung involviert gewese n sei, ableiten wollen . In den Einsprache n machte n sie dazu geltend, es sei für sie unverständlich, dass das Konkursamt trotz den Beitragsausständen dem Ein stellung des Konkurses mangels Aktiven zugestimmt habe ( Urk. 9/ 7/179 +180). Offenbar verkennen die Beschwerdeführer, dass dieses Verfahren dann zum Tragen kommt, wenn nicht genügend freie Aktiven vorhanden sind , um die Konkurskosten zu decken . Vor diesem Hintergrund sind die Beschwerdefüh rer auch nicht zu hören, wenn sie vorbringen , bei der Liquidation seien noch genügend flüssige Mittel vorhanden gewesen, um die Ausstände bei der Beschwerdegegnerin zu begleichen. Tatsache ist, dass die geschuldeten Beiträge nicht beziehungsweise nur tei lweise begl i chen wurden und beide Beschwerdeführer die ihnen in diesem Zusammenhang obliegenden Pflichten nicht rechtsgenüglich nachkam en . 6. 6.1

Schliesslich setzt die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers nach Art. 52 Abs. 1 AHVG voraus, dass zwischen der absichtlichen oder grobfahrlässigen Miss achtung von Vorschriften und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang gegeben ist (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen auf die Lehre, 103 V 120 E. 4). Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des ein getretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allge mein als begünstigt erscheint (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 189 sowie 119 Ib 334 E. 3c). 6.2

Unter den gegebenen Umstanden ist das Verhalten beziehungsweise die Passivität der Beschwerdeführer ohne Weiteres adäquat kausal für den einge tretenen Schaden. E s ist davon auszugehen , dass ein pf lichtgemässes Verhalten den Schaden verhindert hätte . 7.

Den Akten ist zu entnehmen, dass Z.___ seine Haftpflicht anerkannt hat und seit 1 6. Dezember 2013 der Beschwerdegegnerin regelmässig Zahlungen leistet ( Urk. 9/ 6 S. 3, Urk. 9/ 7/181+194). Dies ändert indess en nichts an der Solidarhaft der Beschwerdeführer , soweit die Schaden ersatzforderung nicht bereits getilgt worden ist. Nach dem Dargelegten haben

der Beschwerdeführer 1 für den eingetretenen Sch aden im Umfang von Fr. 15‘985.50 und der Beschwerdeführer 2 im Umfang von Fr. 25‘555.45 (in solidarischer Haftung mit de m

weiteren Schadenersatzpflichtigen) Ersatz , zu leisten , dies unter dem Vor behalt weiterer, bei der Beschwerdegegnerin einge gange ner Abschlags zahlungen. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde n werden die

Einspracheentscheid e der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgl eichkasse, vom 5. Juni 2014 dahin gehend geändert, dass X.___

( Beschwerdefüh rer 1) verpflichtet wird,

Schadenersatz im Betrag von Fr. 15‘985.50

sowie

Y.___ (Beschwerde führer

2) im Betrag von Fr. 25‘555.45 , unter Vorbehalt weiterer, bei der Beschwerde gegnerin eingegangener Abschlagszahlungen, zu bezahlen. Im Übrigen werden die Beschwerden als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 12 - Y.___

unter Beilage einer Kopie von Urk. 12 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Z.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 12 - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Da der Streitwert unter Fr. 30'000.-- liegt, kann gegen diesen Entscheid innert 30

Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde nach Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 2 BGG), wobei in der Beschwerde auszuführen ist, warum diese Voraussetzung erfüllt ist (Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG).

Soweit keine Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG zulässig ist, kann gegen diesen Entscheid innert der gleichen Frist von 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Gerügt werden kann nach Art. 116 BGG die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten.

Werden sowohl die Beschwerde als auch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Die Fristen stehen während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1 Die A.___ war der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen und rechnete mit ihr die paritätischen und FAK-Beiträge ab (vgl. Urk. 9/ 7/194-195). Mit Urteil vom 1 6. November 2011 eröffnete der Konkurs richter des Bezirksgerichts B.___ über die Gesellschaft den Konkurs. Am 4. Januar 2012 wurde das Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt ( Urk. 9/ 7/193).

Mit Verfügung vom 1 8. Dezember 2012 verpflichtete die Ausgleichskasse X.___ , ehemals Verwaltungsratsmitglied der Konkursitin ( Urk. 9/7/193) , zur Bezahlung von Schadenersatz für entgangene Be i träge in der Höhe von Fr.

40‘126.-- ( Urk. 9/ 7/174 ; siehe aber Urk.

E. 1.1 Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen versi cherung (AHVG) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grob fahr lässige Missachtung von Vorschriften einen Schaden verschuldet, diesen der Ausgleichskasse zu ersetzen. Ist der Arbeitgeber eine juristische Per son, so können subsidiär gegebenenfalls die verantwortlichen Organe in An spruch genommen werden (BGE 123 V 12 E. 5b; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.5). Haben mehrere Arbeitgeber oder mehrere Organe einer juristischen Person einen Schaden verursacht, haften sie solidarisch (BGE 114 V 213 E. 3 mit Hinweisen).

Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Bestimmungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- ( Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenvers icherung), Erwerbsersatz

- ( Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft) und Arbeitslosenversicherungsbeiträge ( Art.

E. 1.2.1 Der Schaden gilt als eingetreten, sobald anzunehmen ist, dass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben werden können (BGE 126 V 443 E. 3a, 121 III 382 E. 3bb, 388 E. 3a, je mit Hinweisen). Dies trifft dann zu, wenn die Beiträge im Sinne von Art. 16 Abs. 1 AHVG verwirkt sind (vgl. beispielsweise BGE 112 V 156, 98 V 26) oder wenn ihre Entrichtung wegen Zahlungsunfähigkeit des beitrags pflichtigen Arbeit gebers nicht mehr möglich ist (vgl. beispielsweise BGE 121 V 234, 240). Im ersten Fall gilt der Schaden als eingetreten, sobald die Beiträge verwirkt sind (BGE 123 V 12 E. 5b, 170 E. 2a, 112 V 156 E. 2, 108 V 189 E. 2d, je mit Hinweisen). Im zweiten Fall gilt der Scha denseintritt als erfolgt, sobald die Beiträge wegen der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht mehr im ordent li chen Verfahren nach Art. 14 ff. AHVG erhoben werden kön nen (BGE 123 V 12 E. 5b, 170 E. 2a, 121 III 382 E. 3bb, 113 V 256, 112 V 156 E. 2).

E. 1.2.2 Der Schadenersatzanspruch verjährt zwei Jahre, nachdem die zuständige Aus gleichskasse vom Schaden Kenntnis erhalten hat, jedenfalls fünf Jahre nach Eintritt des Schadens. Diese Fristen können unterbrochen werden. Der Arbeit geber kann auf die Einrede der Verjährung verzichten ( Art. 52 Abs. 3 AHVG; vgl. auch BGE 131 V 4 oben).

E. 1.2.3 Bei Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven gilt der Schaden als mit dem entsprechenden Beschluss eingetreten, der den Konkurs amtlich für fruchtlos erklärt, woraus der Verlust der Beitragsforderung der Ausgleichskasse resultiert. Die Frist von zwei Jahren für die Geltendmachung der Schadenersatz forderung seit Kenntnis des Schadens beginnt demnach vom Zeitpunkt der Frucht loserklärung beziehungsweise von deren Veröffentlichung im Schweizeri schen Handelsamtsblatt (SHAB) an zu laufen (BGE 129 V 193 E.

2.3, 128 V 10 E. 5a, 126 V 443 E. 3c).

E. 1.2.4 Das Konkursverfahren über die A.___ wurde - wie erwähnt - am 4. Januar 2012 mangels Aktiven eingestellt ( Urk. 9/7/193). Mit der ent sprechenden Veröffentlichung im SHAB am 1 2. Januar 2012 ( Urk. 9/7/193) wurde die zweijährige Verwirkungsfrist von Art. 52 Abs. 3 AHVG ausgelöst. Mit dem Erlass der Schadenersatzverfügung vom 1 8. Dezember 2012 ( Urk. 9/ 7/175) wa hrte die Beschwerdegegnerin diese Frist. Die streitgegenständliche Forderung ist somit nicht verjährt. 2.

E. 2 Kenntnis gegeben wurde ( Urk. 9/ 8).

Mit Verfügung vom 1 0. März 2016 wurden die beiden Verfahren vereinigt und Z.___ zum Prozess beigeladen ( Urk. 10). Dieser verzichtete auf eine Stellungnahme (vgl. Urk. 10). Auch X.___ und Y.___ sahen davon ab, eine Stellungnahme zur jeweiligen Beschwerde des anderen abzugeben ( Urk. 14, 15/1-2 ).

E. 2.1 Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschul deter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Aus gleichs kasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S.

383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahn gebühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 382 E.

3bb; vgl. auch BGE 109 V 95 oben, 108 V 189 E. 5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeit geber beiträge zum massgeblichen Schaden (BGE 98 V 26 E. 5).

E. 2.2 Die Schadenersatzforderung setzt sich gemäss der Beitragsübersicht vom 7. August 2014 und dem Kontoauszug desselben Datums ( Urk. 9/ 7/194-195) aus nicht oder nur zum Teil bezahlten Beiträgen für die Jahre 2009, 2010 und 2011 sowie Mahn- und Betreibungsgebühren, Verzugszinsen und Verwaltungskosten zusammen. Bei den Akten liegen entsprechende Mahnungen ( Urk. 9/ 7/22, 9/ 7/57, 9/ 7/58, 9/ 7/74, 9/ 7/75, 9/ 7/78, 9/ 7/137, 9/ 7/147), Betreibungen ( Urk. 9/ 7/26, 9/ 7/80) und Zahlungsbefehle, gegen welche die Arbeitgeberin meist keinen Rechtsvorschlag erhob en hat ( Urk. 9/ 7/29, 9/ 7/30, 9/ 7/59, 9/ 7/82, 9/ 7/160). Aus diesen Unterlagen und der Beitragsübersicht, der eine Gegen überstellung der geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge sowie Neben kosten von insgesamt Fr. 140‘321.30 und der von der A.___ respek tive der vom ehemaligen Verwaltungsrat Z.___ geleisteten Zahlungen von Fr. 102‘293.65 (vgl. Urk. 9/ 7/195: Fr. 102‘919.65 minus der von Z.___ am 3 0. Juni 2014 und 2 9. Juli 2014 geleisteten Zahlungen von ins gesamt Fr. 626.--) zugrunde liegt, ergibt sich ein Schadensbetrag von Fr. 38‘027.65 ( Urk. 2, 9/2; anders noch Urk. 9/7/173+174).

E. 2.3 Die Beschwerdegegn erin reduzierte in den jeweiligen

Einspracheentscheid en

wie bereits ausgeführt - die gegenüber dem Beschwerdeführer 1 geltend gemachte Schadenersatzsumme von Fr. 38‘027.65 auf Fr. 22‘931.50 und die gegenüber dem Beschwerdeführer 2 geltend gemachte Schadenersatzsumme von Fr. 38‘027.65 auf Fr. 32‘501.4 5. Beim Beschwerdeführer 1 berücksichtigte sie richtigerweise, dass dieser lediglich bis zum 5. Mai 2011 Verwaltungsrat der A.___ war (vgl. Urk. 9/ 7/179), weshalb seine Haftung für nach diesem Zeitpunkt fällig gewordene Schadensp ositionen grundsätzlich entfällt . Beim Beschwerdeführer 2 ging sie

zutreffenderweise davon aus, dass die nach Konkurseröffnung in Rechnung gestellten Beitragsforderungen, Verzugszins forderungen und Betreibungskosten (vgl. Urk. 9/ 7/

194) ihm nicht angelastet werden können. Im Übrigen

sind die streitgegenständlichen Forderungen betragsmässig durch die Akten ausgewiesen, was von den Beschwerdeführern denn auch nicht in Zweifel gezogen wird . Folglich ist

hinsichtlich dem Beschwerdeführer 1 grundsätzlich von einem Schadensbetrag von Fr. 22‘931.50 und hinsichtlich dem Beschwerdeführer 2 von einem solchen von Fr. 32‘501.45 auszugehen. Daran ändert im Übrigen nichts , dass die

A.___ in d er Rechtsform als AG erst ab 2 7. November 2009 bestand. Vor diesem Zeitpunkt war die A.___ als GmbH konstituiert ( Urk. 9/ 7/193, vgl. auch Urk. 9/ 7/28/2). Deren

e inziger Gesellschafter und Geschäftsführer war Z.___ .

Der Beschwerdeführer 2 war Angestellter. N ach der Umwandlung in die Aktiengesellschaft ab 2 7. Novem ber 2009 waren die Beschwerdeführer 1 und 2 Mitglied er des Verwaltungsrats ( Urk. 9/7/193). Da ein Verwaltungsratsmitglied mit der Mandatsübernahme in die Verantwortung sowohl für laufende als auch für die verfallenen, von der Gesellschaft in früheren Jahren schuldig gebliebenen Beiträge eintritt - es sei denn, die Gesellschaft sei zu diesem Zeitpunkt bereits zahlungsunfähig

(BGE 119 V 407; vgl. auch BGE 123 V 172, Bundesgerichtsurteil 9C_841/2010 vom 2 2. September 2011 E. 4) , was vor liegend jedoch nicht der Fall war -

haften die beiden Beschwerdeführer auch für die ausstehenden Beiträge April bis Juni 2009 und Oktober bis November 2009 (vgl. Urk. 2, 9/2). Der Rechtsformwechsel der A.___ von einer GmbH in eine AG ist in diesem Zusammenhang ohne Belang, da da durch kein Schuldner wechsel erfolgt e ( Art. 68 i.V.m . Art. 26 des Fusionsgesetzes [ Fu s G ]; vgl. auch Amstutz/ Mabillard , Kommentar Fus ionsgesetz, 2008, N. 1 zu Art. 68

FusG ).

E. 2.4 Die in der vorangehenden Erwägung (E. 2.3) genannten Zahlen basierten auf den Ausständen, wie sie im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Ein spracheentscheide am 5. Juni 2014 (noch) bestanden. Seither hat der Beige ladene Z.___ (weitere) Teilzahlungen geleistet (vgl. Urk. 9/7/181, 9/7/195). Abklärungen des Gerichts bei der Beschwerdegegnerin am 1 0. Mai 2016 haben ergeben, dass sich die (Gesamt-)Schadenssumme von Fr. 38‘027.65 (vgl. E. 2.2) inzwischen auf Fr. 31‘081.65 reduziert hat ( Urk. 12) , mithin wurden in der Zwischenzeit (zusätzlich) Zahlungen von insgesamt Fr. 6‘946.-- geleistet. In diesem Umfang reduziert sich der vorliegend relevante Schaden weiter. Für den Beschwerdeführer 1 resultiert daraus

- unter Vorbehalt weiterer Abschlags zahlungen - ein relevante r Schadensbetrag von Fr. 15‘985.50 ( Fr. 22‘931.50 ./. Fr. 6‘946.--) und für den Beschwerdeführer 2 ein solche r von Fr. 25‘555.45 ( Fr. 32‘501.45 ./. Fr. 6‘946.--). 3.

E. 3 Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erfor derlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 Art. 14 Abs. 1 AHVG und die Art. 34 ff. der Verordnung über die Alters- und Hin ter lassenenversicherung (AHVV) schreiben vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeit geber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffent lichrechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vor schrif ten im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG und zieht die volle Schaden deckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6).

E. 3.2 Aus den Akten ist ersichtlich, dass die A.___ den ihr als Arbeitgeberin obliegenden Zahlungsverpflichtungen nur ungenügend nachkam. Die Beiträge wurden unregelmässig bezahlt und die Gesellschaft musste jahre lang immer wieder gemahnt werden. Die Beschwerdegegnerin sah sich deshalb veranlasst, diverse Schuldbetreibungsverfahren einzuleiten (E. 2.2 hiervor). Schliesslich blieben geschuldete Sozialversicherungsbeiträge (inkl. Nebenkosten) in der Höhe von Fr. 38‘027.65 unbezahlt . Damit ist die Konkursitin ihren Pflichten als Arbeitgeberin nicht nachgekommen und hat öffentlichrechtliche Vorschriften missachtet.

Zu prüfen bleibt, ob und inwieweit der entstandene Schaden auf ein qualifiziert schuldhaftes Verhalten der Beschwerdeführer 1 und 2 zurückzuführen ist. 4. 4.1

Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass der Arbeitgeber absichtlich oder grob fahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Scha den verursacht worden ist (BGE 108 V 183 E. 1a). Absicht beziehungsweise Vorsatz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vorsätzlicher Missachtung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn beson dere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen (BGE 108 V 183 E. 1b; ZAK 1985 S. 576 E. 2 und S. 619 E. 3a). 4.2 4.2.1

Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter glei chen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Das Mass der zu ver langenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher die betreffende Person angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss. Dabei sind an die Sorgfaltspflicht einer Aktiengesellschaft hinsichtlich der Einhaltung gesetz licher Vorschriften grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen. Ähnlich ist zu differenzieren, wenn es darum geht, die subsidiäre Haftung der Organe eines Arbeitgebers zu ermit teln (BGE 108 V 199 E. 3a ; ZAK 1985 S. 51 E. 2a, 620 E.

3b; vg

l. BGE 132 III 523 E. 4.6 ). 4.2.2

Nicht jedes einem Unternehmen als solchem anzulastende Ver schulden muss auch ein solches seiner sämtlichen Organe sein. Vielmehr hat man abzuwägen, ob und i nwieweit eine Handlung der Arbeitgeberin einem bestimmten Organ im Hin blick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb des Unter nehmens zuzurechnen ist. Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, hängt dem nach ent scheidend von der Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person übertragen wurden (BGE 108 V 199 E. 3a ; ZAK 1985 S. 620 E. 3b; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.5 ). Gehören dem Verwaltungsrat mehrere Personen an, so ist für jede von ihnen einzeln zu prüfen, ob sie am Schaden der Ausgleichskasse ein Verschulden trifft. Obliegt die Ge schäftsfüh rung einem Mitglied des Verwaltungsrats, so han deln weitere Mitglieder schuldhaft, wenn sie die nach den Umständen gebotene Aufsicht nicht ausüben. Setzt sich der Verwaltungsrat aus nur zwei Mitgliedern zusammen, so beurteilen sich insbesondere, wenn sie lediglich kollektiv unterschriftsberechtigt sind, die Anforderungen an die gegenseitige Kontrolle nach einem strengen Massstab (in BGE 119 V 86 nicht publizierte E. 2c des Urteils des Bundesgerichts H 94/91 vom 4. März 1993, nicht veröffentlich t e Urteile H 171/87 vom 7. Dezember 1987 und H 25/87 vom 4. August 1987). 5. 5.1

Der Beschwerdeführer 1 brachte zu seiner Entlastung im Wesentlichen vor, er sei sich keiner Schuld bewusst. Die Unterlagen, welche ihm zur Verfügung gestanden seien, etwa der Jahresabschluss 2010, hätten keine Beitragsausstände ausgewiesen. Es müssten Unterlagen bestehen, die nicht rechtsgültig unter zeichnet worden seien. Ab dem 1 8. September 2009 seien Abzahlungs ver einbarungen und Teilzahlungen bewilligt worde n, von denen er keine Kenntnis gehabt habe. Der Geschäftsführer Z.___ , der zugleich auch im Verwaltungsrat gewesen sei, habe ihm stets versichert, dass keine Beitrags rückstände bestünden. Bei allfälligen Unregelmässigkeiten habe si ch die Beschwer de gegnerin an diesen zu wenden. Überdies sei das Konkursamt C.___ bei Beratungen und der Konkursanmeldung involviert gewesen ( Urk. 1). Der Beschwerdeführer 2 machte zu seiner Entlastung dieselben Gründe geltend ( Urk. 9/2). 5.2

Vorweg ist festzuhalten, dass im vorliegenden Prozess nicht zu untersuchen ist, ob die Liquidation beziehungsweise der Konkurs der A.___ allenfalls hätte vermieden können oder ob am vorliegenden Verfahren nicht beteiligten Drittpersonen diesbezüglich irgendein Schuldvorwurf gemacht werden könnte. Insbesondere ist die Auseinande rsetzung zwischen den Beschwer de führer n und Z.___ nicht Gegenstand dieses Verfahrens (Urteil des Bundesgerichts 9C_89/2009 vom 8. Februar 2010) . Vielmehr ist einzig zu entscheiden, ob die A.___ die ihr als Arbeitgeberin obliegenden Pflichten verletzt hat und ob gegebenenfalls ein qualifiz iertes Verschulden der Beschwerdeführer zu be jahen ist. Gegebenenfalls haften

der Beschwerdeführer 1 für den eingetretenen Schaden im Umfang von

Fr. 15‘985.50 und der Beschwerdeführer 2 im Umfang von Fr. 25‘555.45 s olidarisch mit dem weiteren ins Recht gefassten Beigeladenen . 5.3

Die Beschwerdeführer 1 und 2 war en

kollektivzeichnungsberec htigte Verwal tungs räte der A.___ ; der Beschwerdeführer 1 vom 2 7. No vember 2009 bis

E. 6 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenz entschädigung ) sowie auf jene an die Familienausgleichskassen (FAK) gemäss dem Bundesgesetz über die Familienzulagen ( Art. 25 lit . c). Gleiches gilt für die bis 3 1. Dezember 2008 nach kantonalem Recht erhobenen FAK-Beiträge ( § 33 Abs. 2 des Gesetzes über Kinderzulagen für Arbeitnehmer in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung bzw. § 33 des ab 1. Januar 2008 bis 3 0. Juni 2009 gültig gewesenen Kinderzulagengesetzes; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts 2P.251/19 96 vom 3 0. Juni 1997).

E. 6.1 Schliesslich setzt die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers nach Art. 52 Abs. 1 AHVG voraus, dass zwischen der absichtlichen oder grobfahrlässigen Miss achtung von Vorschriften und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang gegeben ist (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen auf die Lehre, 103 V 120 E. 4). Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des ein getretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allge mein als begünstigt erscheint (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 189 sowie 119 Ib 334 E. 3c).

E. 6.2 Unter den gegebenen Umstanden ist das Verhalten beziehungsweise die Passivität der Beschwerdeführer ohne Weiteres adäquat kausal für den einge tretenen Schaden. E s ist davon auszugehen , dass ein pf lichtgemässes Verhalten den Schaden verhindert hätte . 7.

Den Akten ist zu entnehmen, dass Z.___ seine Haftpflicht anerkannt hat und seit 1 6. Dezember 2013 der Beschwerdegegnerin regelmässig Zahlungen leistet ( Urk. 9/ 6 S. 3, Urk. 9/ 7/181+194). Dies ändert indess en nichts an der Solidarhaft der Beschwerdeführer , soweit die Schaden ersatzforderung nicht bereits getilgt worden ist. Nach dem Dargelegten haben

der Beschwerdeführer 1 für den eingetretenen Sch aden im Umfang von Fr. 15‘985.50 und der Beschwerdeführer 2 im Umfang von Fr. 25‘555.45 (in solidarischer Haftung mit de m

weiteren Schadenersatzpflichtigen) Ersatz , zu leisten , dies unter dem Vor behalt weiterer, bei der Beschwerdegegnerin einge gange ner Abschlags zahlungen. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde n werden die

Einspracheentscheid e der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgl eichkasse, vom 5. Juni 2014 dahin gehend geändert, dass X.___

( Beschwerdefüh rer 1) verpflichtet wird,

Schadenersatz im Betrag von Fr. 15‘985.50

sowie

Y.___ (Beschwerde führer

2) im Betrag von Fr. 25‘555.45 , unter Vorbehalt weiterer, bei der Beschwerde gegnerin eingegangener Abschlagszahlungen, zu bezahlen. Im Übrigen werden die Beschwerden als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ unter Beilage einer Kopie von Urk.

E. 9 . Juni 2011 und der Beschwerdeführer 2 vom 2 7. November 2009 bis zur Konkurseröffnung am 1 6. November 2011

( Urk. 9/ 7/193). Bei der A.___ handelte es sich um ein kleines Unternehmen mit einfacher Verwaltungsstruktur und wenigen Angestellten ( Urk. 9/ 7/12, 9/ 7/20, 9/ 7/46, 9/ 7/104). Bei derart leicht überschaubaren Verhältnissen muss von jedem Mitglied des Verwaltungsrates einer Aktiengesellschaft verlangt werden, dass es den Überblick über alle wesentlichen Belange des Unternehmens hat.

Bei einfachen und überschaubaren Verhältnissen werden praxisgemäss erhöhte Anforderungen an Kenntnis und Erledigung von Abrechnungs- und Zahlungs- verkehr mit der Ausgleichskasse gestellt. Gemäss Art. 716 Abs. 2 des Obligatio-nenrechts (OR) führt der Verwaltungsrat die Geschäfte der Gesellschaft, soweit er die Geschäftsführung nicht übertragen hat. Art. 716a Abs. 1 OR enthält sodann einen Katalog unübertragbarer und unentziehbarer Aufgaben. So obliegt dem Verwaltungsrat insbesondere die Oberleitung der Gesellschaft und die Erteilung der nötigen Weisungen (Ziffer 1), die Ausgestaltung des Rechnungs wesens, der Finanzkontrolle sowie der Finanzplanung (Ziffer 3) und die Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen (Ziffer 5). Der Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft hat die mit der Geschäfts führung beauftragten Personen zu überwachen und sich regel mässig über den Geschäftsgang unterrichten zu lassen. Das Gesetz verbietet zwar nicht die Vornahme einer bestimmten Arbeits- und Kompetenzaufteilung, doch die Überwachungs- und Kontrollpflichten verbleiben auch dann beim (Gesamt)-Verwaltungsrat. Deshalb hat sich jedes Mitglied des Verwaltungsrats beziehungsweise der einzige Verwaltungsrat periodisch über den Geschäftsgang und die wichtigsten Geschäfte, die nicht zu seinem primären Aufgabenbereich gehören, zu orientieren, Rapporte zu verlangen, diese sorgfältig zu studieren und nötigenfalls ergänzende Auskünfte einzuholen, Irrtümer abzuklären und bei Unregelmässigkeiten einzugreifen (BGE 114 V 219 E. 4a).

Angesichts dessen können sich die Beschwerdeführer nicht mit dem Hinweis entlast en, der Geschäftsführer habe ihnen gegenüber versichert, alle Sozialver siche rungsbeiträge seien bezahlt. Diese Auskunft ändert nichts an den oben genannten gesetzlichen Überwachungs- und Kontrollpflichten der Verwal tungs ratsmitglieder . Es wäre deshalb die Pflicht der beiden Beschwerdeführer gewesen, effektiv zu kontrollieren, ob die A.___ die geschul deten Sozialversicherungsbeiträge bezahlt. Die Konsultation des Jahres ab schlusses 2010 genügt nicht. Erforderlich sind spezifische Abklärungen , welche die Beschwerdeführer nicht nachgewiesen haben .

Es mag sodann sein, dass der Beschwerdeführer 2 , wie er selber geltend macht,

in erster Linie für strategische Aufgaben zuständig war (vgl. Urk. 9/ 7/28/2); das entb indet ihn aber nicht von seinen öffentlichrechtlichen Pflichten gegenüber der Beschwerdegegnerin . Die Vorbringen der Beschwerdeführer gereichen ihnen demzufolge nicht zur Ent lastung, sondern begründen vielmehr ihr Verschulden. Wer Einsitz in einem Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft hat , muss dafür sorgen, dass er seine gesetzlichen Pflichten wahrnehmen kann oder andernfalls demissionieren. Zu Recht weist die Beschwerdegegnerin in diesem Z usammenhang darauf hin, dass den Beschwerdeführer n ohne Weiteres die Möglichkeit offen gestanden hätte, sich direkt bei ihr über die Beitragsausstände zu informieren ( Urk. 6 S. 2 , Urk. 9/6 S. 2 ).

Soweit die Beschwerdeführer vorbringen , es müssten Unterlagen bestehen, die nicht rechtsgültig unter zeichnet worden seien, vermögen sie daraus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Falls der Geschäftsführer Dispositionen vorge nommen haben sollte, wofür er nach internen Richtlinien nicht berechtigt war, belegt dies einzig, dass weder der Beschwerdeführer 1 no ch der Beschwerde führer 2 ihrer Aufsichtspflicht hinreichend nachgekommen war en . Off enbar nehmen die Beschwerdeführer bei diesem Vorbringen Bezug auf Beitrags zahlungen an die Beschwerdegegnerin, die ab 1 9. September 2009 geleistet wurden (vgl. Urk. 9/ 3/7). Diese Zahlungen erfolgten, wie ausgeführt, in Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht und führen dazu, dass der nun eingetretene Schaden geringer ausfällt, als wenn sie nicht geleistet w orden wären. Unklar ist, was die Beschwerdeführer aus dem Argument, wonach das Konkursamt C.___ bei Beratungen und der Konkursanmeldung involviert gewese n sei, ableiten wollen . In den Einsprache n machte n sie dazu geltend, es sei für sie unverständlich, dass das Konkursamt trotz den Beitragsausständen dem Ein stellung des Konkurses mangels Aktiven zugestimmt habe ( Urk. 9/ 7/179 +180). Offenbar verkennen die Beschwerdeführer, dass dieses Verfahren dann zum Tragen kommt, wenn nicht genügend freie Aktiven vorhanden sind , um die Konkurskosten zu decken . Vor diesem Hintergrund sind die Beschwerdefüh rer auch nicht zu hören, wenn sie vorbringen , bei der Liquidation seien noch genügend flüssige Mittel vorhanden gewesen, um die Ausstände bei der Beschwerdegegnerin zu begleichen. Tatsache ist, dass die geschuldeten Beiträge nicht beziehungsweise nur tei lweise begl i chen wurden und beide Beschwerdeführer die ihnen in diesem Zusammenhang obliegenden Pflichten nicht rechtsgenüglich nachkam en . 6.

E. 12 - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Da der Streitwert unter Fr. 30'000.-- liegt, kann gegen diesen Entscheid innert 30

Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde nach Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 2 BGG), wobei in der Beschwerde auszuführen ist, warum diese Voraussetzung erfüllt ist (Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG).

Soweit keine Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG zulässig ist, kann gegen diesen Entscheid innert der gleichen Frist von 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Gerügt werden kann nach Art. 116 BGG die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten.

Werden sowohl die Beschwerde als auch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Die Fristen stehen während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AK.2014.00020 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiber Sonderegger Urteil vom

31. Mai 2016 in Sachen 1.

X.___ Beschwerdeführer 1 2.

Y.___ Beschwerdeführer 2 gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: Z.___ Beigeladener Sachverhalt: 1.

Die A.___ war der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen und rechnete mit ihr die paritätischen und FAK-Beiträge ab (vgl. Urk. 9/ 7/194-195). Mit Urteil vom 1 6. November 2011 eröffnete der Konkurs richter des Bezirksgerichts B.___ über die Gesellschaft den Konkurs. Am 4. Januar 2012 wurde das Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt ( Urk. 9/ 7/193).

Mit Verfügung vom 1 8. Dezember 2012 verpflichtete die Ausgleichskasse X.___ , ehemals Verwaltungsratsmitglied der Konkursitin ( Urk. 9/7/193) , zur Bezahlung von Schadenersatz für entgangene Be i träge in der Höhe von Fr.

40‘126.-- ( Urk. 9/ 7/174 ; siehe aber Urk. 2 Ziffer 3 ). Die dagegen von X.___ erhobene Einsprache ( Urk. 9/ 7/179 /15-16 ) hiess die Verwaltung mit Entscheid vom 5. Juni 2014 teilweise gut und reduzierte die Schadenersatz forderung auf Fr. 22‘931.50 ( Urk. 2).

Mit weiterer Verfügung vom 1 8. Dezember 2012 verpflichtete die Ausgleichs kasse

Y.___ , ehemals Verwaltungsratsmitglied der Konkursitin ( Urk. 9/7/193) , zur Bezahlung von Schadenersatz für entgangene Be i träge in der Höhe von Fr. 40‘126.-- ( Urk. 9/ 7/175 ; siehe aber Urk. 9/2 Ziffer 3 ). Die dagegen von Y.___ erhobene Einsprache ( Urk. 9/ 7/180) hiess die Verwaltung mit Entscheid vom 5. Juni 2014 teilweise gut und reduzierte die Schaden ersatzforderung auf Fr. 32‘501.45 ( Urk. 9/ 2). Neben X.___ und Y.___ fasste die Ausgleichskasse noch Z.___ als weiteren solida risch haftenden Schadener satzpflichtigen ins Recht ( Urk. 9/7/173 ). 2.

Mit Eingabe vom 1 8. Juni 2014 erhob X.___ (Beschwerdeführer 1) gegen den ihn betreffenden Einspracheentscheid vom 5. Juni 2014 Beschwerde und beantragte sinngemäss dessen Aufhebung ( Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 8. August 2014 schloss die Ausgleichskasse auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6), wovon dem Beschwerdeführer 1 Kenntnis gegeben wurde ( Urk. 8).

Y.___ (Beschwerdeführer 2) erhob mit Eingabe vom 2 3. Juni 2014 gegen den ihn betreffenden Einspracheentscheid vom 5. Juni 2014 Beschwerde und beantragte si nngemäss dessen Aufhebung ( Urk. 9/1 ). Mit Beschwerde antwort vom 8. August 2014 schloss die Ausgleichskasse auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 9/ 6), wovon dem Beschwerdeführer 2 Kenntnis gegeben wurde ( Urk. 9/ 8).

Mit Verfügung vom 1 0. März 2016 wurden die beiden Verfahren vereinigt und Z.___ zum Prozess beigeladen ( Urk. 10). Dieser verzichtete auf eine Stellungnahme (vgl. Urk. 10). Auch X.___ und Y.___ sahen davon ab, eine Stellungnahme zur jeweiligen Beschwerde des anderen abzugeben ( Urk. 14, 15/1-2 ). 3.

Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erfor derlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen versi cherung (AHVG) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grob fahr lässige Missachtung von Vorschriften einen Schaden verschuldet, diesen der Ausgleichskasse zu ersetzen. Ist der Arbeitgeber eine juristische Per son, so können subsidiär gegebenenfalls die verantwortlichen Organe in An spruch genommen werden (BGE 123 V 12 E. 5b; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.5). Haben mehrere Arbeitgeber oder mehrere Organe einer juristischen Person einen Schaden verursacht, haften sie solidarisch (BGE 114 V 213 E. 3 mit Hinweisen).

Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Bestimmungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- ( Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenvers icherung), Erwerbsersatz

- ( Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft) und Arbeitslosenversicherungsbeiträge ( Art. 6 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenz entschädigung ) sowie auf jene an die Familienausgleichskassen (FAK) gemäss dem Bundesgesetz über die Familienzulagen ( Art. 25 lit . c). Gleiches gilt für die bis 3 1. Dezember 2008 nach kantonalem Recht erhobenen FAK-Beiträge ( § 33 Abs. 2 des Gesetzes über Kinderzulagen für Arbeitnehmer in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung bzw. § 33 des ab 1. Januar 2008 bis 3 0. Juni 2009 gültig gewesenen Kinderzulagengesetzes; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts 2P.251/19 96 vom 3 0. Juni 1997). 1.2 1.2.1

Der Schaden gilt als eingetreten, sobald anzunehmen ist, dass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben werden können (BGE 126 V 443 E. 3a, 121 III 382 E. 3bb, 388 E. 3a, je mit Hinweisen). Dies trifft dann zu, wenn die Beiträge im Sinne von Art. 16 Abs. 1 AHVG verwirkt sind (vgl. beispielsweise BGE 112 V 156, 98 V 26) oder wenn ihre Entrichtung wegen Zahlungsunfähigkeit des beitrags pflichtigen Arbeit gebers nicht mehr möglich ist (vgl. beispielsweise BGE 121 V 234, 240). Im ersten Fall gilt der Schaden als eingetreten, sobald die Beiträge verwirkt sind (BGE 123 V 12 E. 5b, 170 E. 2a, 112 V 156 E. 2, 108 V 189 E. 2d, je mit Hinweisen). Im zweiten Fall gilt der Scha denseintritt als erfolgt, sobald die Beiträge wegen der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht mehr im ordent li chen Verfahren nach Art. 14 ff. AHVG erhoben werden kön nen (BGE 123 V 12 E. 5b, 170 E. 2a, 121 III 382 E. 3bb, 113 V 256, 112 V 156 E. 2). 1.2.2

Der Schadenersatzanspruch verjährt zwei Jahre, nachdem die zuständige Aus gleichskasse vom Schaden Kenntnis erhalten hat, jedenfalls fünf Jahre nach Eintritt des Schadens. Diese Fristen können unterbrochen werden. Der Arbeit geber kann auf die Einrede der Verjährung verzichten ( Art. 52 Abs. 3 AHVG; vgl. auch BGE 131 V 4 oben). 1.2.3

Bei Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven gilt der Schaden als mit dem entsprechenden Beschluss eingetreten, der den Konkurs amtlich für fruchtlos erklärt, woraus der Verlust der Beitragsforderung der Ausgleichskasse resultiert. Die Frist von zwei Jahren für die Geltendmachung der Schadenersatz forderung seit Kenntnis des Schadens beginnt demnach vom Zeitpunkt der Frucht loserklärung beziehungsweise von deren Veröffentlichung im Schweizeri schen Handelsamtsblatt (SHAB) an zu laufen (BGE 129 V 193 E.

2.3, 128 V 10 E. 5a, 126 V 443 E. 3c). 1.2.4

Das Konkursverfahren über die A.___ wurde - wie erwähnt - am 4. Januar 2012 mangels Aktiven eingestellt ( Urk. 9/7/193). Mit der ent sprechenden Veröffentlichung im SHAB am 1 2. Januar 2012 ( Urk. 9/7/193) wurde die zweijährige Verwirkungsfrist von Art. 52 Abs. 3 AHVG ausgelöst. Mit dem Erlass der Schadenersatzverfügung vom 1 8. Dezember 2012 ( Urk. 9/ 7/175) wa hrte die Beschwerdegegnerin diese Frist. Die streitgegenständliche Forderung ist somit nicht verjährt. 2. 2.1

Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschul deter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Aus gleichs kasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S.

383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahn gebühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 382 E.

3bb; vgl. auch BGE 109 V 95 oben, 108 V 189 E. 5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeit geber beiträge zum massgeblichen Schaden (BGE 98 V 26 E. 5). 2.2

Die Schadenersatzforderung setzt sich gemäss der Beitragsübersicht vom 7. August 2014 und dem Kontoauszug desselben Datums ( Urk. 9/ 7/194-195) aus nicht oder nur zum Teil bezahlten Beiträgen für die Jahre 2009, 2010 und 2011 sowie Mahn- und Betreibungsgebühren, Verzugszinsen und Verwaltungskosten zusammen. Bei den Akten liegen entsprechende Mahnungen ( Urk. 9/ 7/22, 9/ 7/57, 9/ 7/58, 9/ 7/74, 9/ 7/75, 9/ 7/78, 9/ 7/137, 9/ 7/147), Betreibungen ( Urk. 9/ 7/26, 9/ 7/80) und Zahlungsbefehle, gegen welche die Arbeitgeberin meist keinen Rechtsvorschlag erhob en hat ( Urk. 9/ 7/29, 9/ 7/30, 9/ 7/59, 9/ 7/82, 9/ 7/160). Aus diesen Unterlagen und der Beitragsübersicht, der eine Gegen überstellung der geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge sowie Neben kosten von insgesamt Fr. 140‘321.30 und der von der A.___ respek tive der vom ehemaligen Verwaltungsrat Z.___ geleisteten Zahlungen von Fr. 102‘293.65 (vgl. Urk. 9/ 7/195: Fr. 102‘919.65 minus der von Z.___ am 3 0. Juni 2014 und 2 9. Juli 2014 geleisteten Zahlungen von ins gesamt Fr. 626.--) zugrunde liegt, ergibt sich ein Schadensbetrag von Fr. 38‘027.65 ( Urk. 2, 9/2; anders noch Urk. 9/7/173+174). 2.3

Die Beschwerdegegn erin reduzierte in den jeweiligen

Einspracheentscheid en

wie bereits ausgeführt - die gegenüber dem Beschwerdeführer 1 geltend gemachte Schadenersatzsumme von Fr. 38‘027.65 auf Fr. 22‘931.50 und die gegenüber dem Beschwerdeführer 2 geltend gemachte Schadenersatzsumme von Fr. 38‘027.65 auf Fr. 32‘501.4 5. Beim Beschwerdeführer 1 berücksichtigte sie richtigerweise, dass dieser lediglich bis zum 5. Mai 2011 Verwaltungsrat der A.___ war (vgl. Urk. 9/ 7/179), weshalb seine Haftung für nach diesem Zeitpunkt fällig gewordene Schadensp ositionen grundsätzlich entfällt . Beim Beschwerdeführer 2 ging sie

zutreffenderweise davon aus, dass die nach Konkurseröffnung in Rechnung gestellten Beitragsforderungen, Verzugszins forderungen und Betreibungskosten (vgl. Urk. 9/ 7/

194) ihm nicht angelastet werden können. Im Übrigen

sind die streitgegenständlichen Forderungen betragsmässig durch die Akten ausgewiesen, was von den Beschwerdeführern denn auch nicht in Zweifel gezogen wird . Folglich ist

hinsichtlich dem Beschwerdeführer 1 grundsätzlich von einem Schadensbetrag von Fr. 22‘931.50 und hinsichtlich dem Beschwerdeführer 2 von einem solchen von Fr. 32‘501.45 auszugehen. Daran ändert im Übrigen nichts , dass die

A.___ in d er Rechtsform als AG erst ab 2 7. November 2009 bestand. Vor diesem Zeitpunkt war die A.___ als GmbH konstituiert ( Urk. 9/ 7/193, vgl. auch Urk. 9/ 7/28/2). Deren

e inziger Gesellschafter und Geschäftsführer war Z.___ .

Der Beschwerdeführer 2 war Angestellter. N ach der Umwandlung in die Aktiengesellschaft ab 2 7. Novem ber 2009 waren die Beschwerdeführer 1 und 2 Mitglied er des Verwaltungsrats ( Urk. 9/7/193). Da ein Verwaltungsratsmitglied mit der Mandatsübernahme in die Verantwortung sowohl für laufende als auch für die verfallenen, von der Gesellschaft in früheren Jahren schuldig gebliebenen Beiträge eintritt - es sei denn, die Gesellschaft sei zu diesem Zeitpunkt bereits zahlungsunfähig

(BGE 119 V 407; vgl. auch BGE 123 V 172, Bundesgerichtsurteil 9C_841/2010 vom 2 2. September 2011 E. 4) , was vor liegend jedoch nicht der Fall war -

haften die beiden Beschwerdeführer auch für die ausstehenden Beiträge April bis Juni 2009 und Oktober bis November 2009 (vgl. Urk. 2, 9/2). Der Rechtsformwechsel der A.___ von einer GmbH in eine AG ist in diesem Zusammenhang ohne Belang, da da durch kein Schuldner wechsel erfolgt e ( Art. 68 i.V.m . Art. 26 des Fusionsgesetzes [ Fu s G ]; vgl. auch Amstutz/ Mabillard , Kommentar Fus ionsgesetz, 2008, N. 1 zu Art. 68

FusG ). 2.4

Die in der vorangehenden Erwägung (E. 2.3) genannten Zahlen basierten auf den Ausständen, wie sie im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Ein spracheentscheide am 5. Juni 2014 (noch) bestanden. Seither hat der Beige ladene Z.___ (weitere) Teilzahlungen geleistet (vgl. Urk. 9/7/181, 9/7/195). Abklärungen des Gerichts bei der Beschwerdegegnerin am 1 0. Mai 2016 haben ergeben, dass sich die (Gesamt-)Schadenssumme von Fr. 38‘027.65 (vgl. E. 2.2) inzwischen auf Fr. 31‘081.65 reduziert hat ( Urk. 12) , mithin wurden in der Zwischenzeit (zusätzlich) Zahlungen von insgesamt Fr. 6‘946.-- geleistet. In diesem Umfang reduziert sich der vorliegend relevante Schaden weiter. Für den Beschwerdeführer 1 resultiert daraus

- unter Vorbehalt weiterer Abschlags zahlungen - ein relevante r Schadensbetrag von Fr. 15‘985.50 ( Fr. 22‘931.50 ./. Fr. 6‘946.--) und für den Beschwerdeführer 2 ein solche r von Fr. 25‘555.45 ( Fr. 32‘501.45 ./. Fr. 6‘946.--). 3. 3.1

Art. 14 Abs. 1 AHVG und die Art. 34 ff. der Verordnung über die Alters- und Hin ter lassenenversicherung (AHVV) schreiben vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeit geber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffent lichrechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vor schrif ten im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG und zieht die volle Schaden deckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6). 3.2

Aus den Akten ist ersichtlich, dass die A.___ den ihr als Arbeitgeberin obliegenden Zahlungsverpflichtungen nur ungenügend nachkam. Die Beiträge wurden unregelmässig bezahlt und die Gesellschaft musste jahre lang immer wieder gemahnt werden. Die Beschwerdegegnerin sah sich deshalb veranlasst, diverse Schuldbetreibungsverfahren einzuleiten (E. 2.2 hiervor). Schliesslich blieben geschuldete Sozialversicherungsbeiträge (inkl. Nebenkosten) in der Höhe von Fr. 38‘027.65 unbezahlt . Damit ist die Konkursitin ihren Pflichten als Arbeitgeberin nicht nachgekommen und hat öffentlichrechtliche Vorschriften missachtet.

Zu prüfen bleibt, ob und inwieweit der entstandene Schaden auf ein qualifiziert schuldhaftes Verhalten der Beschwerdeführer 1 und 2 zurückzuführen ist. 4. 4.1

Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass der Arbeitgeber absichtlich oder grob fahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Scha den verursacht worden ist (BGE 108 V 183 E. 1a). Absicht beziehungsweise Vorsatz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vorsätzlicher Missachtung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn beson dere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen (BGE 108 V 183 E. 1b; ZAK 1985 S. 576 E. 2 und S. 619 E. 3a). 4.2 4.2.1

Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter glei chen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Das Mass der zu ver langenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher die betreffende Person angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss. Dabei sind an die Sorgfaltspflicht einer Aktiengesellschaft hinsichtlich der Einhaltung gesetz licher Vorschriften grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen. Ähnlich ist zu differenzieren, wenn es darum geht, die subsidiäre Haftung der Organe eines Arbeitgebers zu ermit teln (BGE 108 V 199 E. 3a ; ZAK 1985 S. 51 E. 2a, 620 E.

3b; vg

l. BGE 132 III 523 E. 4.6 ). 4.2.2

Nicht jedes einem Unternehmen als solchem anzulastende Ver schulden muss auch ein solches seiner sämtlichen Organe sein. Vielmehr hat man abzuwägen, ob und i nwieweit eine Handlung der Arbeitgeberin einem bestimmten Organ im Hin blick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb des Unter nehmens zuzurechnen ist. Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, hängt dem nach ent scheidend von der Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person übertragen wurden (BGE 108 V 199 E. 3a ; ZAK 1985 S. 620 E. 3b; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.5 ). Gehören dem Verwaltungsrat mehrere Personen an, so ist für jede von ihnen einzeln zu prüfen, ob sie am Schaden der Ausgleichskasse ein Verschulden trifft. Obliegt die Ge schäftsfüh rung einem Mitglied des Verwaltungsrats, so han deln weitere Mitglieder schuldhaft, wenn sie die nach den Umständen gebotene Aufsicht nicht ausüben. Setzt sich der Verwaltungsrat aus nur zwei Mitgliedern zusammen, so beurteilen sich insbesondere, wenn sie lediglich kollektiv unterschriftsberechtigt sind, die Anforderungen an die gegenseitige Kontrolle nach einem strengen Massstab (in BGE 119 V 86 nicht publizierte E. 2c des Urteils des Bundesgerichts H 94/91 vom 4. März 1993, nicht veröffentlich t e Urteile H 171/87 vom 7. Dezember 1987 und H 25/87 vom 4. August 1987). 5. 5.1

Der Beschwerdeführer 1 brachte zu seiner Entlastung im Wesentlichen vor, er sei sich keiner Schuld bewusst. Die Unterlagen, welche ihm zur Verfügung gestanden seien, etwa der Jahresabschluss 2010, hätten keine Beitragsausstände ausgewiesen. Es müssten Unterlagen bestehen, die nicht rechtsgültig unter zeichnet worden seien. Ab dem 1 8. September 2009 seien Abzahlungs ver einbarungen und Teilzahlungen bewilligt worde n, von denen er keine Kenntnis gehabt habe. Der Geschäftsführer Z.___ , der zugleich auch im Verwaltungsrat gewesen sei, habe ihm stets versichert, dass keine Beitrags rückstände bestünden. Bei allfälligen Unregelmässigkeiten habe si ch die Beschwer de gegnerin an diesen zu wenden. Überdies sei das Konkursamt C.___ bei Beratungen und der Konkursanmeldung involviert gewesen ( Urk. 1). Der Beschwerdeführer 2 machte zu seiner Entlastung dieselben Gründe geltend ( Urk. 9/2). 5.2

Vorweg ist festzuhalten, dass im vorliegenden Prozess nicht zu untersuchen ist, ob die Liquidation beziehungsweise der Konkurs der A.___ allenfalls hätte vermieden können oder ob am vorliegenden Verfahren nicht beteiligten Drittpersonen diesbezüglich irgendein Schuldvorwurf gemacht werden könnte. Insbesondere ist die Auseinande rsetzung zwischen den Beschwer de führer n und Z.___ nicht Gegenstand dieses Verfahrens (Urteil des Bundesgerichts 9C_89/2009 vom 8. Februar 2010) . Vielmehr ist einzig zu entscheiden, ob die A.___ die ihr als Arbeitgeberin obliegenden Pflichten verletzt hat und ob gegebenenfalls ein qualifiz iertes Verschulden der Beschwerdeführer zu be jahen ist. Gegebenenfalls haften

der Beschwerdeführer 1 für den eingetretenen Schaden im Umfang von

Fr. 15‘985.50 und der Beschwerdeführer 2 im Umfang von Fr. 25‘555.45 s olidarisch mit dem weiteren ins Recht gefassten Beigeladenen . 5.3

Die Beschwerdeführer 1 und 2 war en

kollektivzeichnungsberec htigte Verwal tungs räte der A.___ ; der Beschwerdeführer 1 vom 2 7. No vember 2009 bis 9 . Juni 2011 und der Beschwerdeführer 2 vom 2 7. November 2009 bis zur Konkurseröffnung am 1 6. November 2011

( Urk. 9/ 7/193). Bei der A.___ handelte es sich um ein kleines Unternehmen mit einfacher Verwaltungsstruktur und wenigen Angestellten ( Urk. 9/ 7/12, 9/ 7/20, 9/ 7/46, 9/ 7/104). Bei derart leicht überschaubaren Verhältnissen muss von jedem Mitglied des Verwaltungsrates einer Aktiengesellschaft verlangt werden, dass es den Überblick über alle wesentlichen Belange des Unternehmens hat.

Bei einfachen und überschaubaren Verhältnissen werden praxisgemäss erhöhte Anforderungen an Kenntnis und Erledigung von Abrechnungs- und Zahlungs- verkehr mit der Ausgleichskasse gestellt. Gemäss Art. 716 Abs. 2 des Obligatio-nenrechts (OR) führt der Verwaltungsrat die Geschäfte der Gesellschaft, soweit er die Geschäftsführung nicht übertragen hat. Art. 716a Abs. 1 OR enthält sodann einen Katalog unübertragbarer und unentziehbarer Aufgaben. So obliegt dem Verwaltungsrat insbesondere die Oberleitung der Gesellschaft und die Erteilung der nötigen Weisungen (Ziffer 1), die Ausgestaltung des Rechnungs wesens, der Finanzkontrolle sowie der Finanzplanung (Ziffer 3) und die Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen (Ziffer 5). Der Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft hat die mit der Geschäfts führung beauftragten Personen zu überwachen und sich regel mässig über den Geschäftsgang unterrichten zu lassen. Das Gesetz verbietet zwar nicht die Vornahme einer bestimmten Arbeits- und Kompetenzaufteilung, doch die Überwachungs- und Kontrollpflichten verbleiben auch dann beim (Gesamt)-Verwaltungsrat. Deshalb hat sich jedes Mitglied des Verwaltungsrats beziehungsweise der einzige Verwaltungsrat periodisch über den Geschäftsgang und die wichtigsten Geschäfte, die nicht zu seinem primären Aufgabenbereich gehören, zu orientieren, Rapporte zu verlangen, diese sorgfältig zu studieren und nötigenfalls ergänzende Auskünfte einzuholen, Irrtümer abzuklären und bei Unregelmässigkeiten einzugreifen (BGE 114 V 219 E. 4a).

Angesichts dessen können sich die Beschwerdeführer nicht mit dem Hinweis entlast en, der Geschäftsführer habe ihnen gegenüber versichert, alle Sozialver siche rungsbeiträge seien bezahlt. Diese Auskunft ändert nichts an den oben genannten gesetzlichen Überwachungs- und Kontrollpflichten der Verwal tungs ratsmitglieder . Es wäre deshalb die Pflicht der beiden Beschwerdeführer gewesen, effektiv zu kontrollieren, ob die A.___ die geschul deten Sozialversicherungsbeiträge bezahlt. Die Konsultation des Jahres ab schlusses 2010 genügt nicht. Erforderlich sind spezifische Abklärungen , welche die Beschwerdeführer nicht nachgewiesen haben .

Es mag sodann sein, dass der Beschwerdeführer 2 , wie er selber geltend macht,

in erster Linie für strategische Aufgaben zuständig war (vgl. Urk. 9/ 7/28/2); das entb indet ihn aber nicht von seinen öffentlichrechtlichen Pflichten gegenüber der Beschwerdegegnerin . Die Vorbringen der Beschwerdeführer gereichen ihnen demzufolge nicht zur Ent lastung, sondern begründen vielmehr ihr Verschulden. Wer Einsitz in einem Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft hat , muss dafür sorgen, dass er seine gesetzlichen Pflichten wahrnehmen kann oder andernfalls demissionieren. Zu Recht weist die Beschwerdegegnerin in diesem Z usammenhang darauf hin, dass den Beschwerdeführer n ohne Weiteres die Möglichkeit offen gestanden hätte, sich direkt bei ihr über die Beitragsausstände zu informieren ( Urk. 6 S. 2 , Urk. 9/6 S. 2 ).

Soweit die Beschwerdeführer vorbringen , es müssten Unterlagen bestehen, die nicht rechtsgültig unter zeichnet worden seien, vermögen sie daraus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Falls der Geschäftsführer Dispositionen vorge nommen haben sollte, wofür er nach internen Richtlinien nicht berechtigt war, belegt dies einzig, dass weder der Beschwerdeführer 1 no ch der Beschwerde führer 2 ihrer Aufsichtspflicht hinreichend nachgekommen war en . Off enbar nehmen die Beschwerdeführer bei diesem Vorbringen Bezug auf Beitrags zahlungen an die Beschwerdegegnerin, die ab 1 9. September 2009 geleistet wurden (vgl. Urk. 9/ 3/7). Diese Zahlungen erfolgten, wie ausgeführt, in Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht und führen dazu, dass der nun eingetretene Schaden geringer ausfällt, als wenn sie nicht geleistet w orden wären. Unklar ist, was die Beschwerdeführer aus dem Argument, wonach das Konkursamt C.___ bei Beratungen und der Konkursanmeldung involviert gewese n sei, ableiten wollen . In den Einsprache n machte n sie dazu geltend, es sei für sie unverständlich, dass das Konkursamt trotz den Beitragsausständen dem Ein stellung des Konkurses mangels Aktiven zugestimmt habe ( Urk. 9/ 7/179 +180). Offenbar verkennen die Beschwerdeführer, dass dieses Verfahren dann zum Tragen kommt, wenn nicht genügend freie Aktiven vorhanden sind , um die Konkurskosten zu decken . Vor diesem Hintergrund sind die Beschwerdefüh rer auch nicht zu hören, wenn sie vorbringen , bei der Liquidation seien noch genügend flüssige Mittel vorhanden gewesen, um die Ausstände bei der Beschwerdegegnerin zu begleichen. Tatsache ist, dass die geschuldeten Beiträge nicht beziehungsweise nur tei lweise begl i chen wurden und beide Beschwerdeführer die ihnen in diesem Zusammenhang obliegenden Pflichten nicht rechtsgenüglich nachkam en . 6. 6.1

Schliesslich setzt die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers nach Art. 52 Abs. 1 AHVG voraus, dass zwischen der absichtlichen oder grobfahrlässigen Miss achtung von Vorschriften und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang gegeben ist (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen auf die Lehre, 103 V 120 E. 4). Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des ein getretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allge mein als begünstigt erscheint (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 189 sowie 119 Ib 334 E. 3c). 6.2

Unter den gegebenen Umstanden ist das Verhalten beziehungsweise die Passivität der Beschwerdeführer ohne Weiteres adäquat kausal für den einge tretenen Schaden. E s ist davon auszugehen , dass ein pf lichtgemässes Verhalten den Schaden verhindert hätte . 7.

Den Akten ist zu entnehmen, dass Z.___ seine Haftpflicht anerkannt hat und seit 1 6. Dezember 2013 der Beschwerdegegnerin regelmässig Zahlungen leistet ( Urk. 9/ 6 S. 3, Urk. 9/ 7/181+194). Dies ändert indess en nichts an der Solidarhaft der Beschwerdeführer , soweit die Schaden ersatzforderung nicht bereits getilgt worden ist. Nach dem Dargelegten haben

der Beschwerdeführer 1 für den eingetretenen Sch aden im Umfang von Fr. 15‘985.50 und der Beschwerdeführer 2 im Umfang von Fr. 25‘555.45 (in solidarischer Haftung mit de m

weiteren Schadenersatzpflichtigen) Ersatz , zu leisten , dies unter dem Vor behalt weiterer, bei der Beschwerdegegnerin einge gange ner Abschlags zahlungen. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde n werden die

Einspracheentscheid e der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgl eichkasse, vom 5. Juni 2014 dahin gehend geändert, dass X.___

( Beschwerdefüh rer 1) verpflichtet wird,

Schadenersatz im Betrag von Fr. 15‘985.50

sowie

Y.___ (Beschwerde führer

2) im Betrag von Fr. 25‘555.45 , unter Vorbehalt weiterer, bei der Beschwerde gegnerin eingegangener Abschlagszahlungen, zu bezahlen. Im Übrigen werden die Beschwerden als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 12 - Y.___

unter Beilage einer Kopie von Urk. 12 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Z.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 12 - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Da der Streitwert unter Fr. 30'000.-- liegt, kann gegen diesen Entscheid innert 30

Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde nach Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 2 BGG), wobei in der Beschwerde auszuführen ist, warum diese Voraussetzung erfüllt ist (Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG).

Soweit keine Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG zulässig ist, kann gegen diesen Entscheid innert der gleichen Frist von 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Gerügt werden kann nach Art. 116 BGG die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten.

Werden sowohl die Beschwerde als auch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Die Fristen stehen während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger