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AK.2014.00013

Pflicht zur Leistung von Schadenersatz auch für Beiträge, die erst nach dem Ausscheiden des Beschwerdeführers aus dem Verwaltungsrat zur Zahlung fällig waren, da er es unterliess, eine wesentliche Änderung der Lohnsumme zu melden. (BGE 9C_445/2015)

Zürich SozVersG · 2015-05-19 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___ war vom 10. Januar 2011 bis 31. Oktober 2012 (Tagebuch-Ein trag) einziges Verwaltung s ratsmitglied der im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen gewesenen Y.___ AG mit Sitz in Z.___ (Urk. 6/120 ).

Mit Urteil vom 28. November 2012 eröffnete der Konkursrichter des Bezirks gerichts A.___ über die Gesellschaft den Konkurs. Mit Urteil desselben Richters vom 9. Juli 2013 wurde das Konkursverfahren als geschlossen erklärt (Urk. 6/120). Laut Verlustausweisen des Konkursamts B.___ vom 8. Juli 2013 kam die Ausgleichskasse zu einem Verlust von insgesamt Fr. 19‘843.50 (Urk. 6/102/1-5) 1.2

Mit Verfügung vom

15. Januar 2014 forderte die Ausgleichskasse von X.___ Schadenersatz für entgangene bundes- und kantonalrechtliche Sozial ver siche rungsbeiträge in der Höhe von 18‘558.05 (Urk. 6/105 ). Die vom Verpflich teten erhobene Einsprache vom

31. Januar 2014 (Urk. 6/108 ) hiess sie mit Entscheid vom

19. März 2014 teilweise gut und reduzierte die Schadenersatz forderung auf Fr. 10‘882.75 ( Urk. 2 = Urk. 6/114 ). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 19. März 2014 (Urk. 2) erhob X.___ am 11. April 2014 Beschwerde und ersuchte um Reduktion der Schaden ersatzforderung auf Fr. 101.75 (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 26. Mai 2014 beantragte die Ausgleichskasse, die Schadenersatzforderung sei in teil weiser Gutheissung der Beschwerde auf Fr. 9‘176.95 zu reduzieren (Urk. 5). Mit Duplik vom 27. Juni 2014 (Urk. 9) beziehungsweise Replik 7. August 2014 (Urk. 1) hielten die Parteien an ihren Anträge n fest (Urk. 12). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 2. 2.1

Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenver sicherung (AHVG) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrläs sige Missachtung von Vorschriften einen Schaden verschuldet, diesen der Aus gleichskasse zu ersetzen. Ist der Arbeitgeber eine juristische Person, so können subsidiär gegebenenfalls die verantwortlichen Organe in Anspruch genommen werden (BGE 123 V 12 E. 5b; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.5). Haben mehrere Arbeitgeber oder mehrere Organe einer juristischen Person einen Schaden ver ursacht, haften sie solidarisch (BGE 114 V 213 E. 3 mit Hinweisen). 2.2

Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Bestimmungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- ( Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenvers icherung), Erwerbsersatz

- ( Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft) und Arbeitslosenversicherungsbeiträge ( Art. 6 des Bun desgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven zentschädigung) sowie auf jene an die Familienausgleichskassen (FAK) gemäss dem Bundesgesetz über die Familienzulagen ( Art. 25 lit. c). Gleiches gilt für die bis 3 1. Dezember 2008 nach kantonalem Recht erhobenen FAK-Beiträge ( § 33 Abs. 2 des Gesetzes über Kinderzulagen für Arbeitnehmer in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung bzw. § 33 des ab 1. Januar 2008 bis 3 0. Juni 2009 gültig gewesenen Kinderzulagengesetzes; nicht publiziertes Urteil des Bundes gerichts 2P.251/19 96 vom 3 0. Juni 1997). 3. 3.1

Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschul deter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahnge bühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 382 E. 3bb; vgl. auch BGE 109 V 95 oben, 108 V 189 E. 5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitge berbeiträge zum massgeblichen Schaden (BGE 98 V 26 E. 5). 3.2

Laut Lohndeklaration 2012 vom 16. Oktober 2012 (Urk. 6/66) zahlte die Gesell schaft Bruttolöhne von (abgerundet) Fr. 273‘958.-- aus. Hierauf sind Beiträge an die AHV/IV/EO von Fr. 28‘21 7.70 (10,3 % x Fr. 273‘958.--), an die ALV von Fr. 5 ‘697.10 (2,2 % x Fr. 258‘958 .-- ) und Fr. 150.--

( 1 % x Fr. 15‘000.-- ) an die FAK von Fr. 3‘287.50 (1,2 % x Fr. 273‘958.--) sowie Verwaltungskosten von Fr. 564.35 (2 % x Fr. 28‘218.--) geschuldet . Hinzu kommen die Beiträge auf dem von der Gesellschaft nicht deklarier t e n Gehalt von C.___ der Mona te April bis August von Fr. 30‘000.-- (5 x Fr. 6‘000.--) brutto : an die AHV/IV/EO von Fr. 3‘090.--(10,3 % x Fr. 30‘000.--), an die ALV von Fr. 660.-- (2,2 % x Fr. 30‘000.--), an die FAK von Fr. 360.-- (1,2 % x Fr. 30‘000.--) sowie Verwaltungskosten von Fr. 154.50

(5 % x Fr. 3‘090.--) . Somit hätte die Gesell schaft von Januar bis Oktober 2012 Beiträge in Höhe von Fr. 42‘ 181.15 zu bezahlen gehabt (vgl. auch Urk. 6/121 S. 1) . Hinzu kommen die für die verspätet oder nicht bezahlten Beiträge 2012 in Rechnung gestellte n

Mahngeb ühren von

Fr. 1 2 0.--, Verzugszinsen von Fr. 3 21.40 sowie Betreibungskosten von Fr. 146 .- - . Davon abzuziehen sind die von der Gesellschaft an die Beiträge 2012 geleis teten Zahlungen von Fr. 33‘576.80 sowie die Gutschrift vom 8. Juni 2012 von Fr. 14.80 (vgl. Urk. 6/121) . Insgesamt bleiben damit der Beschwerdegegnerin unbezahlte Beiträge inklusive Mahngebühren, Verzugszinsen sowie Betrei bungskosten von Fr. 9‘176.95 .

Nicht zu berücksichtigen sind die unbezahlt gebliebenen Pauschalbeiträge für Januar und Februar 2013 von je Fr. 3‘791.15 (Urk. 6/122 Pos. 2013 0001 und Pos. 2013 0003) , da nach Oktober 2012 keine Löhne mehr ausbezahlt wurden, die nach der Konkurseröffnung in Rechnung gestellten Mahn- und Betreibungs kosten von Fr. 20 . -- und Fr. 73.-- (Urk. 6/122 Pos. 2012 0014) sowie die Zah lungen der Gesellschaft vom 19. April 2012 von Fr. 6‘787.50 und Fr. 95.20 (Urk. 6/122 Pos. 2011 0006 und Pos. 2011 0007) und vom 15. Juni 2012 von Fr. 6‘702.15 (Urk. 6/122 Pos. 2012 0002) , da diese Beiträge des Jahres 2011 betreffen.

Zusammenfassend ist der Beschwerdegegnerin somit ein Schaden von Fr. 9‘ 176.95 entstanden. 4. 4.1

Art. 14 Abs. 1 AHVG und die Art. 34 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVV schreiben vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entspre chenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Bei tragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffent lichrechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG und zieht die volle Schadendeckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6). 4.2

Dem Kontoauszug der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/122 ) ist zu entnehmen, dass die Arbeitgeberin bis Ende 2011 quartalsweise

und ab 2012 monatlich Akonto beiträge zu leisten hatte. Seit Januar 2011 wurden die Akontobeiträge regel mässig verspätet bezahlt und mussten teilweise gemahnt werden . Die Schluss rechnung en 2012 blieb en unbezahlt. Hinzu kommt, dass es die Gesellschaft unterlassen hat, den Lohn von C .___

zu deklarieren (vgl. Urk. 6/66 und Urk. 6/69/1-6).

Mit ihrem Verhalten ist die Gesellschaft ihren Pflichten als Arbeitgeberin nicht nachgekommen und hat öffentlichrechtliche Vorschriften missachtet. Zu prüfen bleibt, ob und inwieweit der dadurch entstandene Schaden auf qualifiziert schuldhaftes Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen ist. 5. 5.1

Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass der Arbeitgeber absichtlich oder grob fahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Scha den verursacht worden ist (BGE 108 V 183 E. 1a). Absicht beziehungsweise Vorsatz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vorsätzlicher Missachtung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn beson dere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen (BGE 108 V 183 E. 1b; ZAK 1985 S. 576 E. 2 und S. 619 E. 3a).

Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter glei chen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Das Mass der zu ver langenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher die betref fende Person angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss. Dabei sind an die Sorgfaltspflicht einer Aktiengesellschaft hinsichtlich der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen. Ähn lich ist zu differenzieren, wenn es darum geht, die subsidiäre Haftung der Organe eines Arbeitgebers zu ermitteln (BGE 108 V 199 E. 3a S. 202; ZAK 1985 S. 51 E. 2a, 620 E. 3b; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6 S. 529). 5.2

Die Beschwerdegegnerin warf dem Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er zwar seit seinem Austritt aus dem Verwaltungsrat anlässlich der ausseror dentlichen Generalversammlung vom 25. September 2012 nicht mehr über das Vermögen der Gesellschaft habe verfügen können , er aber wesentliche Ände rungen der Lohnsummen während des laufenden Jahres zu melden gehabt hätte . Dies habe der Beschwerdeführer unterlassen, weshalb viel zu geringe Akontobeiträge in Rechnung gestellt worden seien. Aus diesem Grund hafte er auch für die nach seinem Austritt aus dem Verwaltungsrat in Rechnung gestellten Ausgleichsbeiträge (Urk. 2 Ziff. 3 S. 3). 5.3

Dagegen brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, i m Zeitpunkt, in welchem er die Löhne für das Jahr 201 2 gemeldet habe, sei C.___ noch nicht angestellt gewesen, weshalb er dessen Lohn auch nicht habe melden kön nen. Herr C.___ sei lediglich ein Bruttosalär von Fr. 30‘000. -- ausbezahlt wor den, was lediglich rund 9 % der gemeldeten Jahreslohnsumme entspreche. Diese liege unter der Wesentlichkeitsgrenze (Urk. 1 Ziff. 2).

Die N achforderungen vom

1. November 2012 (Pos. 2012 0014) und 15. Januar 2013 (Pos. 2013 0002) seien nicht zu berücksichtigen, da er eine arbeitsrechtli che Auseinandersetzung mit C.___ und allfällige weitere freiwillige Lohnzahlungen nach seinem Austritt aus dem Verwaltungsrat nicht mehr habe beeinflussen können

(Urk. 1 Ziff. 3). 6. 6.1

Die Organhaftung aus Art. 52 AHVG besteht nicht für Beitragsforderungen, die nach der Publikation der Löschung der Organstellung der betreffenden Person im Handelsregister fällig werden, weil die betreffende Person im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht mehr Organ ist. Ein Verschulden des Organs kann nur so lange in Frage kommen, als es die Möglichkeit hat, durch Handlungen oder Unterlas sungen die Geschäftsführung massgeblich zu beeinflussen. Dies ist faktisch längstens bis zum effektiven Ausscheiden aus dem Verwaltungsrat bzw. bis zum faktischen Rücktritt als Geschäftsführer der Fall ( BGE 126

V 61 E. 4a, 123 V 172 E. 3a ) . 6.2

Die Schlussrechnung für das Jahr 2012 erging am 1. November 2012 (vgl. Urk. 6/122 Pos. 2012 0014) und am 31. Oktober 2012 (Tagebucheintrag) wurde der Beschwerdeführer als Mitglied des Verwaltungsrats im Handelsregister ge löscht (Urk. 6/120). Somit war die Schlussrechnung

erst zu einem Zeitpunkt zur Zahlung fällig, als der Beschwerdeführer keinen Einfluss mehr auf die Handlun gen der Gesellschaft ausüben konnte. Es ist daher zu prüfen, ob der Beschwer de führer durch eine vorsätzliche oder grobfahrlässige Handlung beziehungs weise Unterlassung bewirkt hat, dass die nach seinem Austritt aus dem Verwaltungsrat in Rechnung gestellten Ausgleichsbeiträge an gefallen sind. 6. 3

Gemäss Art. 35 Abs. 2 AHVV haben die Arbeitgeber der Ausgleichskasse wesent liche Änderungen der Lohnsumme während des laufenden Jahres zu melden. Die Gesellschaft meldete am 8. März 2012 eine voraussichtliche Lohn summe von Fr. 330‘000.-- für das Jahr 2012 (Urk. 6/28). Gestützt darauf erhöhte die Beschwerdegegnerin die Akontobeiträge ab April 2012 (vgl. Urk. 6/ 122, Pos. 2012 0003 ff.) . Am

16. Oktober 2012 deklarierte der Beschwer deführer von Januar bis Oktober 2012 ausgerichtete Löhne von Fr. 273‘958.-- (Urk. 6/66). Darin nicht enthalten ist das an C.___ ausgerichtete, in den Lohnabrechnungen bescheinigte (Urk. 6/69/2-6 ) Salär von monatlich Fr. 6‘000. - -

brutto für die Monate April bis August 2012, mithin von insgesamt Fr. 30‘000. . Die Gesellschaft richtete somit von Januar bis Oktober 2012 Löhne von Fr. 303‘958.-- aus. Die für das ganze Jahr deklarierte voraussichtli che Lohnsumme von Fr. 330‘000.-- ergibt für denselben Zeitraum eine voraus sichtliche Lohnsumme von Fr. 275‘000.--. Die tatsächlich ausgerichtete Lohn summe liegt somit Fr. 28‘958.-- oder 10,5 % und damit wesentlich über der gemeldeten Lohnsumme .

Das Argument des Beschwerdeführers, im Zeitpunkt der Lohnmeldung vom 8. März 2012 sei C.___ noch nicht angestellt gewesen, weshalb er sein Salär noch nicht habe melden können (Urk. 1 Ziff.

2) verfängt nicht, sind Änderungen über die voraussichtliche Lohnhöhe nicht nur am Anfang des Jah res meldepflichtig, sondern jederzeit, sobald sie wesentlich sind.

6 .4

Insoweit der Beschwerdeführer geltend machen will, er habe keinen Einfluss gehabt auf die Lohnzahlungen an C.___ , weil ein arbeitsrechtliches Verfahren erst nach seinem Austritt aus dem Verwaltungsrat stattgefunden haben soll, ist ihm entgegenzuhalten, dass die Lohnabrechnungen der Monate April bis August 2012 (Urk. 6/69/2-6) darauf schliessen lassen , dass die Lohn zahlungen zu Zeitpunkten stattgefunden haben, als er noch Mitglied des Ver waltungsrats war. Was die strittigen Löhne von September und Oktober 2012 betrifft, wurden die der Gesellschaft dafür geschuldeten Lohnbeiträge, die zu sammen mit den Beiträgen auf den Monatslöhnen von März bis August 2012 am 15. Januar 2015 in Rechnung gestellt worden waren (Urk. 6/74), am 23. Mai 2014 wieder gutgeschrieben (Urk. 6/118) . 6.5

E ine Nichtabrechnung oder Nichtbezahlung der Beiträge genügt noch nicht, um ein qualifiziertes Verschulden anzunehmen. Vielmehr sind die gesamten Um stände zu würdigen. Nicht jede Verletzung der öffentlic h rechtlichen Pflicht einer Arbeitgeberfirma ist ohne weiteres als qualifiziertes Verschulden ihrer Organe im Sinne von Art. 52 AHVG zu werten; das absichtliche oder grobfahr lässige Missachten von Vorschriften verlangt vielmehr einen Norm en verstoss von einer gewissen Schwere. Dagegen kann beispielsweise eine relativ kurze Dauer des Beitragsausstandes sprechen (BGE 121 V 244 E. 4b mit Hinweisen). Die Rechtsprechung hat erkannt, dass ein Beitragsausstand von zwei bis drei Monaten Dauer als in diesem Sinne kurz zu werten ist, wobei aber immer eine Würdigung sämtlicher konkreter Umstände des Einzelfalles Platz zu greifen hat (BGE 124 V 253, 121 V 244 E. 4b mit Hinweis).

I nsgesamt blieben Fr . 9‘176.95 im Wesentlichen aus den Schlussrechnungen 2012 unbezahlt. Gemessen an den definitiven Beiträgen für das Jahr 20 12 von Fr. 42‘181.15 (ohne Verzugszinsen und Mahnkosten) entspricht dies einem Bei tragsausstand von

gut zwei Monaten. Zwar kann ein Beitragsausstand von weniger als drei Monaten als kurz bezeichnet werden, hingegen hat

der Beschwerdeführer das Beitragswesen nicht einwandfrei und straff gehandhabt, wurden doch die Akontobeiträge regelmässig verspätet abgeliefert und mussten die Beiträge teilweise gemahnt und Verzugszinsen erhoben werden. Überdies unterliess der Beschwerdeführer nicht nur die Meldung der wesentlichen Lohn summenänderung, sondern er sah von der Deklaration des ausgerichteten Loh nes an C.___ gänzlich ab. Die Beiträge konnten der Konkursitin nur in Rechnung gestellt werden, weil C.___ selber der Beschwerdegegnerin Unregelmässigkeiten im Zusammenhang mit der Deklaration seines Lohnes meldete (vgl. Urk. 6/69/1) . Der Exkulpationsgrund der kurzen Dauer des Bei tragsausstandes ist darum auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar . 6.6

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführend nicht von dem ihm zu machenden Vorwurf, seine Obliegenheiten im Zusammenhang mit dem Beitragswesen grobfahrlässig missachtet zu haben, zu entlasten ver mag. Zu bejahen ist auch der Kausalzusammenhang zwischen dem dem Beschwerdeführer vorzuwerfenden widerrechtlichen Verhalten und dem einge tretenen Schaden. Denn es ist anzunehmen, dass ein pflichtgemässes Verhalten, insbesondere die korrekte Angabe der voraussichtlichen Lohnsumme den Scha den hätte verhindern können. 7.

Nach dem Dargelegten ist der Beschwerdeführer in teilweiser Gutheissung der Beschwerde zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin Schadenersatz von Fr. 9‘176.95

zu bezahlen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 19. März 2014 dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin Schadenersatz in Höhe von Fr. 9 ‘176.95 zu bezahlen hat. Im Mehrbetrag wird die Beschwerde abgewiesen . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin KächTiefenbacher

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1.1 X.___ war vom 10. Januar 2011 bis 31. Oktober 2012 (Tagebuch-Ein trag) einziges Verwaltung s ratsmitglied der im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen gewesenen Y.___ AG mit Sitz in Z.___ (Urk. 6/120 ).

Mit Urteil vom 28. November 2012 eröffnete der Konkursrichter des Bezirks gerichts A.___ über die Gesellschaft den Konkurs. Mit Urteil desselben Richters vom 9. Juli 2013 wurde das Konkursverfahren als geschlossen erklärt (Urk. 6/120). Laut Verlustausweisen des Konkursamts B.___ vom 8. Juli 2013 kam die Ausgleichskasse zu einem Verlust von insgesamt Fr. 19‘843.50 (Urk. 6/102/1-5)

E. 1.2 Mit Verfügung vom

15. Januar 2014 forderte die Ausgleichskasse von X.___ Schadenersatz für entgangene bundes- und kantonalrechtliche Sozial ver siche rungsbeiträge in der Höhe von 18‘558.05 (Urk. 6/105 ). Die vom Verpflich teten erhobene Einsprache vom

31. Januar 2014 (Urk. 6/108 ) hiess sie mit Entscheid vom

19. März 2014 teilweise gut und reduzierte die Schadenersatz forderung auf Fr. 10‘882.75 ( Urk.

E. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft) und Arbeitslosenversicherungsbeiträge ( Art.

E. 2.1 Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenver sicherung (AHVG) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrläs sige Missachtung von Vorschriften einen Schaden verschuldet, diesen der Aus gleichskasse zu ersetzen. Ist der Arbeitgeber eine juristische Person, so können subsidiär gegebenenfalls die verantwortlichen Organe in Anspruch genommen werden (BGE 123 V 12 E. 5b; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.5). Haben mehrere Arbeitgeber oder mehrere Organe einer juristischen Person einen Schaden ver ursacht, haften sie solidarisch (BGE 114 V 213 E. 3 mit Hinweisen).

E. 2.2 Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Bestimmungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- ( Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenvers icherung), Erwerbsersatz

- ( Art. 21 Abs.

E. 6 .4

Insoweit der Beschwerdeführer geltend machen will, er habe keinen Einfluss gehabt auf die Lohnzahlungen an C.___ , weil ein arbeitsrechtliches Verfahren erst nach seinem Austritt aus dem Verwaltungsrat stattgefunden haben soll, ist ihm entgegenzuhalten, dass die Lohnabrechnungen der Monate April bis August 2012 (Urk. 6/69/2-6) darauf schliessen lassen , dass die Lohn zahlungen zu Zeitpunkten stattgefunden haben, als er noch Mitglied des Ver waltungsrats war. Was die strittigen Löhne von September und Oktober 2012 betrifft, wurden die der Gesellschaft dafür geschuldeten Lohnbeiträge, die zu sammen mit den Beiträgen auf den Monatslöhnen von März bis August 2012 am 15. Januar 2015 in Rechnung gestellt worden waren (Urk. 6/74), am 23. Mai 2014 wieder gutgeschrieben (Urk. 6/118) .

E. 6.1 Die Organhaftung aus Art. 52 AHVG besteht nicht für Beitragsforderungen, die nach der Publikation der Löschung der Organstellung der betreffenden Person im Handelsregister fällig werden, weil die betreffende Person im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht mehr Organ ist. Ein Verschulden des Organs kann nur so lange in Frage kommen, als es die Möglichkeit hat, durch Handlungen oder Unterlas sungen die Geschäftsführung massgeblich zu beeinflussen. Dies ist faktisch längstens bis zum effektiven Ausscheiden aus dem Verwaltungsrat bzw. bis zum faktischen Rücktritt als Geschäftsführer der Fall ( BGE 126

V 61 E. 4a, 123 V 172 E. 3a ) .

E. 6.2 Die Schlussrechnung für das Jahr 2012 erging am 1. November 2012 (vgl. Urk. 6/122 Pos. 2012 0014) und am 31. Oktober 2012 (Tagebucheintrag) wurde der Beschwerdeführer als Mitglied des Verwaltungsrats im Handelsregister ge löscht (Urk. 6/120). Somit war die Schlussrechnung

erst zu einem Zeitpunkt zur Zahlung fällig, als der Beschwerdeführer keinen Einfluss mehr auf die Handlun gen der Gesellschaft ausüben konnte. Es ist daher zu prüfen, ob der Beschwer de führer durch eine vorsätzliche oder grobfahrlässige Handlung beziehungs weise Unterlassung bewirkt hat, dass die nach seinem Austritt aus dem Verwaltungsrat in Rechnung gestellten Ausgleichsbeiträge an gefallen sind.

E. 6.5 E ine Nichtabrechnung oder Nichtbezahlung der Beiträge genügt noch nicht, um ein qualifiziertes Verschulden anzunehmen. Vielmehr sind die gesamten Um stände zu würdigen. Nicht jede Verletzung der öffentlic h rechtlichen Pflicht einer Arbeitgeberfirma ist ohne weiteres als qualifiziertes Verschulden ihrer Organe im Sinne von Art. 52 AHVG zu werten; das absichtliche oder grobfahr lässige Missachten von Vorschriften verlangt vielmehr einen Norm en verstoss von einer gewissen Schwere. Dagegen kann beispielsweise eine relativ kurze Dauer des Beitragsausstandes sprechen (BGE 121 V 244 E. 4b mit Hinweisen). Die Rechtsprechung hat erkannt, dass ein Beitragsausstand von zwei bis drei Monaten Dauer als in diesem Sinne kurz zu werten ist, wobei aber immer eine Würdigung sämtlicher konkreter Umstände des Einzelfalles Platz zu greifen hat (BGE 124 V 253, 121 V 244 E. 4b mit Hinweis).

I nsgesamt blieben Fr . 9‘176.95 im Wesentlichen aus den Schlussrechnungen 2012 unbezahlt. Gemessen an den definitiven Beiträgen für das Jahr 20 12 von Fr. 42‘181.15 (ohne Verzugszinsen und Mahnkosten) entspricht dies einem Bei tragsausstand von

gut zwei Monaten. Zwar kann ein Beitragsausstand von weniger als drei Monaten als kurz bezeichnet werden, hingegen hat

der Beschwerdeführer das Beitragswesen nicht einwandfrei und straff gehandhabt, wurden doch die Akontobeiträge regelmässig verspätet abgeliefert und mussten die Beiträge teilweise gemahnt und Verzugszinsen erhoben werden. Überdies unterliess der Beschwerdeführer nicht nur die Meldung der wesentlichen Lohn summenänderung, sondern er sah von der Deklaration des ausgerichteten Loh nes an C.___ gänzlich ab. Die Beiträge konnten der Konkursitin nur in Rechnung gestellt werden, weil C.___ selber der Beschwerdegegnerin Unregelmässigkeiten im Zusammenhang mit der Deklaration seines Lohnes meldete (vgl. Urk. 6/69/1) . Der Exkulpationsgrund der kurzen Dauer des Bei tragsausstandes ist darum auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar .

E. 6.6 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführend nicht von dem ihm zu machenden Vorwurf, seine Obliegenheiten im Zusammenhang mit dem Beitragswesen grobfahrlässig missachtet zu haben, zu entlasten ver mag. Zu bejahen ist auch der Kausalzusammenhang zwischen dem dem Beschwerdeführer vorzuwerfenden widerrechtlichen Verhalten und dem einge tretenen Schaden. Denn es ist anzunehmen, dass ein pflichtgemässes Verhalten, insbesondere die korrekte Angabe der voraussichtlichen Lohnsumme den Scha den hätte verhindern können.

E. 7 Nach dem Dargelegten ist der Beschwerdeführer in teilweiser Gutheissung der Beschwerde zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin Schadenersatz von Fr. 9‘176.95

zu bezahlen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 19. März 2014 dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin Schadenersatz in Höhe von Fr. 9 ‘176.95 zu bezahlen hat. Im Mehrbetrag wird die Beschwerde abgewiesen . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin KächTiefenbacher

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AK.2014.00013 II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Käch als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Tiefenbacher Urteil vom

19. Mai 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___ war vom 10. Januar 2011 bis 31. Oktober 2012 (Tagebuch-Ein trag) einziges Verwaltung s ratsmitglied der im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen gewesenen Y.___ AG mit Sitz in Z.___ (Urk. 6/120 ).

Mit Urteil vom 28. November 2012 eröffnete der Konkursrichter des Bezirks gerichts A.___ über die Gesellschaft den Konkurs. Mit Urteil desselben Richters vom 9. Juli 2013 wurde das Konkursverfahren als geschlossen erklärt (Urk. 6/120). Laut Verlustausweisen des Konkursamts B.___ vom 8. Juli 2013 kam die Ausgleichskasse zu einem Verlust von insgesamt Fr. 19‘843.50 (Urk. 6/102/1-5) 1.2

Mit Verfügung vom

15. Januar 2014 forderte die Ausgleichskasse von X.___ Schadenersatz für entgangene bundes- und kantonalrechtliche Sozial ver siche rungsbeiträge in der Höhe von 18‘558.05 (Urk. 6/105 ). Die vom Verpflich teten erhobene Einsprache vom

31. Januar 2014 (Urk. 6/108 ) hiess sie mit Entscheid vom

19. März 2014 teilweise gut und reduzierte die Schadenersatz forderung auf Fr. 10‘882.75 ( Urk. 2 = Urk. 6/114 ). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 19. März 2014 (Urk. 2) erhob X.___ am 11. April 2014 Beschwerde und ersuchte um Reduktion der Schaden ersatzforderung auf Fr. 101.75 (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 26. Mai 2014 beantragte die Ausgleichskasse, die Schadenersatzforderung sei in teil weiser Gutheissung der Beschwerde auf Fr. 9‘176.95 zu reduzieren (Urk. 5). Mit Duplik vom 27. Juni 2014 (Urk. 9) beziehungsweise Replik 7. August 2014 (Urk. 1) hielten die Parteien an ihren Anträge n fest (Urk. 12). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 2. 2.1

Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenver sicherung (AHVG) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrläs sige Missachtung von Vorschriften einen Schaden verschuldet, diesen der Aus gleichskasse zu ersetzen. Ist der Arbeitgeber eine juristische Person, so können subsidiär gegebenenfalls die verantwortlichen Organe in Anspruch genommen werden (BGE 123 V 12 E. 5b; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.5). Haben mehrere Arbeitgeber oder mehrere Organe einer juristischen Person einen Schaden ver ursacht, haften sie solidarisch (BGE 114 V 213 E. 3 mit Hinweisen). 2.2

Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Bestimmungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- ( Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenvers icherung), Erwerbsersatz

- ( Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft) und Arbeitslosenversicherungsbeiträge ( Art. 6 des Bun desgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven zentschädigung) sowie auf jene an die Familienausgleichskassen (FAK) gemäss dem Bundesgesetz über die Familienzulagen ( Art. 25 lit. c). Gleiches gilt für die bis 3 1. Dezember 2008 nach kantonalem Recht erhobenen FAK-Beiträge ( § 33 Abs. 2 des Gesetzes über Kinderzulagen für Arbeitnehmer in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung bzw. § 33 des ab 1. Januar 2008 bis 3 0. Juni 2009 gültig gewesenen Kinderzulagengesetzes; nicht publiziertes Urteil des Bundes gerichts 2P.251/19 96 vom 3 0. Juni 1997). 3. 3.1

Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschul deter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahnge bühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 382 E. 3bb; vgl. auch BGE 109 V 95 oben, 108 V 189 E. 5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitge berbeiträge zum massgeblichen Schaden (BGE 98 V 26 E. 5). 3.2

Laut Lohndeklaration 2012 vom 16. Oktober 2012 (Urk. 6/66) zahlte die Gesell schaft Bruttolöhne von (abgerundet) Fr. 273‘958.-- aus. Hierauf sind Beiträge an die AHV/IV/EO von Fr. 28‘21 7.70 (10,3 % x Fr. 273‘958.--), an die ALV von Fr. 5 ‘697.10 (2,2 % x Fr. 258‘958 .-- ) und Fr. 150.--

( 1 % x Fr. 15‘000.-- ) an die FAK von Fr. 3‘287.50 (1,2 % x Fr. 273‘958.--) sowie Verwaltungskosten von Fr. 564.35 (2 % x Fr. 28‘218.--) geschuldet . Hinzu kommen die Beiträge auf dem von der Gesellschaft nicht deklarier t e n Gehalt von C.___ der Mona te April bis August von Fr. 30‘000.-- (5 x Fr. 6‘000.--) brutto : an die AHV/IV/EO von Fr. 3‘090.--(10,3 % x Fr. 30‘000.--), an die ALV von Fr. 660.-- (2,2 % x Fr. 30‘000.--), an die FAK von Fr. 360.-- (1,2 % x Fr. 30‘000.--) sowie Verwaltungskosten von Fr. 154.50

(5 % x Fr. 3‘090.--) . Somit hätte die Gesell schaft von Januar bis Oktober 2012 Beiträge in Höhe von Fr. 42‘ 181.15 zu bezahlen gehabt (vgl. auch Urk. 6/121 S. 1) . Hinzu kommen die für die verspätet oder nicht bezahlten Beiträge 2012 in Rechnung gestellte n

Mahngeb ühren von

Fr. 1 2 0.--, Verzugszinsen von Fr. 3 21.40 sowie Betreibungskosten von Fr. 146 .- - . Davon abzuziehen sind die von der Gesellschaft an die Beiträge 2012 geleis teten Zahlungen von Fr. 33‘576.80 sowie die Gutschrift vom 8. Juni 2012 von Fr. 14.80 (vgl. Urk. 6/121) . Insgesamt bleiben damit der Beschwerdegegnerin unbezahlte Beiträge inklusive Mahngebühren, Verzugszinsen sowie Betrei bungskosten von Fr. 9‘176.95 .

Nicht zu berücksichtigen sind die unbezahlt gebliebenen Pauschalbeiträge für Januar und Februar 2013 von je Fr. 3‘791.15 (Urk. 6/122 Pos. 2013 0001 und Pos. 2013 0003) , da nach Oktober 2012 keine Löhne mehr ausbezahlt wurden, die nach der Konkurseröffnung in Rechnung gestellten Mahn- und Betreibungs kosten von Fr. 20 . -- und Fr. 73.-- (Urk. 6/122 Pos. 2012 0014) sowie die Zah lungen der Gesellschaft vom 19. April 2012 von Fr. 6‘787.50 und Fr. 95.20 (Urk. 6/122 Pos. 2011 0006 und Pos. 2011 0007) und vom 15. Juni 2012 von Fr. 6‘702.15 (Urk. 6/122 Pos. 2012 0002) , da diese Beiträge des Jahres 2011 betreffen.

Zusammenfassend ist der Beschwerdegegnerin somit ein Schaden von Fr. 9‘ 176.95 entstanden. 4. 4.1

Art. 14 Abs. 1 AHVG und die Art. 34 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVV schreiben vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entspre chenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Bei tragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffent lichrechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG und zieht die volle Schadendeckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6). 4.2

Dem Kontoauszug der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/122 ) ist zu entnehmen, dass die Arbeitgeberin bis Ende 2011 quartalsweise

und ab 2012 monatlich Akonto beiträge zu leisten hatte. Seit Januar 2011 wurden die Akontobeiträge regel mässig verspätet bezahlt und mussten teilweise gemahnt werden . Die Schluss rechnung en 2012 blieb en unbezahlt. Hinzu kommt, dass es die Gesellschaft unterlassen hat, den Lohn von C .___

zu deklarieren (vgl. Urk. 6/66 und Urk. 6/69/1-6).

Mit ihrem Verhalten ist die Gesellschaft ihren Pflichten als Arbeitgeberin nicht nachgekommen und hat öffentlichrechtliche Vorschriften missachtet. Zu prüfen bleibt, ob und inwieweit der dadurch entstandene Schaden auf qualifiziert schuldhaftes Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen ist. 5. 5.1

Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass der Arbeitgeber absichtlich oder grob fahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Scha den verursacht worden ist (BGE 108 V 183 E. 1a). Absicht beziehungsweise Vorsatz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vorsätzlicher Missachtung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn beson dere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen (BGE 108 V 183 E. 1b; ZAK 1985 S. 576 E. 2 und S. 619 E. 3a).

Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter glei chen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Das Mass der zu ver langenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher die betref fende Person angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss. Dabei sind an die Sorgfaltspflicht einer Aktiengesellschaft hinsichtlich der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen. Ähn lich ist zu differenzieren, wenn es darum geht, die subsidiäre Haftung der Organe eines Arbeitgebers zu ermitteln (BGE 108 V 199 E. 3a S. 202; ZAK 1985 S. 51 E. 2a, 620 E. 3b; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6 S. 529). 5.2

Die Beschwerdegegnerin warf dem Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er zwar seit seinem Austritt aus dem Verwaltungsrat anlässlich der ausseror dentlichen Generalversammlung vom 25. September 2012 nicht mehr über das Vermögen der Gesellschaft habe verfügen können , er aber wesentliche Ände rungen der Lohnsummen während des laufenden Jahres zu melden gehabt hätte . Dies habe der Beschwerdeführer unterlassen, weshalb viel zu geringe Akontobeiträge in Rechnung gestellt worden seien. Aus diesem Grund hafte er auch für die nach seinem Austritt aus dem Verwaltungsrat in Rechnung gestellten Ausgleichsbeiträge (Urk. 2 Ziff. 3 S. 3). 5.3

Dagegen brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, i m Zeitpunkt, in welchem er die Löhne für das Jahr 201 2 gemeldet habe, sei C.___ noch nicht angestellt gewesen, weshalb er dessen Lohn auch nicht habe melden kön nen. Herr C.___ sei lediglich ein Bruttosalär von Fr. 30‘000. -- ausbezahlt wor den, was lediglich rund 9 % der gemeldeten Jahreslohnsumme entspreche. Diese liege unter der Wesentlichkeitsgrenze (Urk. 1 Ziff. 2).

Die N achforderungen vom

1. November 2012 (Pos. 2012 0014) und 15. Januar 2013 (Pos. 2013 0002) seien nicht zu berücksichtigen, da er eine arbeitsrechtli che Auseinandersetzung mit C.___ und allfällige weitere freiwillige Lohnzahlungen nach seinem Austritt aus dem Verwaltungsrat nicht mehr habe beeinflussen können

(Urk. 1 Ziff. 3). 6. 6.1

Die Organhaftung aus Art. 52 AHVG besteht nicht für Beitragsforderungen, die nach der Publikation der Löschung der Organstellung der betreffenden Person im Handelsregister fällig werden, weil die betreffende Person im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht mehr Organ ist. Ein Verschulden des Organs kann nur so lange in Frage kommen, als es die Möglichkeit hat, durch Handlungen oder Unterlas sungen die Geschäftsführung massgeblich zu beeinflussen. Dies ist faktisch längstens bis zum effektiven Ausscheiden aus dem Verwaltungsrat bzw. bis zum faktischen Rücktritt als Geschäftsführer der Fall ( BGE 126

V 61 E. 4a, 123 V 172 E. 3a ) . 6.2

Die Schlussrechnung für das Jahr 2012 erging am 1. November 2012 (vgl. Urk. 6/122 Pos. 2012 0014) und am 31. Oktober 2012 (Tagebucheintrag) wurde der Beschwerdeführer als Mitglied des Verwaltungsrats im Handelsregister ge löscht (Urk. 6/120). Somit war die Schlussrechnung

erst zu einem Zeitpunkt zur Zahlung fällig, als der Beschwerdeführer keinen Einfluss mehr auf die Handlun gen der Gesellschaft ausüben konnte. Es ist daher zu prüfen, ob der Beschwer de führer durch eine vorsätzliche oder grobfahrlässige Handlung beziehungs weise Unterlassung bewirkt hat, dass die nach seinem Austritt aus dem Verwaltungsrat in Rechnung gestellten Ausgleichsbeiträge an gefallen sind. 6. 3

Gemäss Art. 35 Abs. 2 AHVV haben die Arbeitgeber der Ausgleichskasse wesent liche Änderungen der Lohnsumme während des laufenden Jahres zu melden. Die Gesellschaft meldete am 8. März 2012 eine voraussichtliche Lohn summe von Fr. 330‘000.-- für das Jahr 2012 (Urk. 6/28). Gestützt darauf erhöhte die Beschwerdegegnerin die Akontobeiträge ab April 2012 (vgl. Urk. 6/ 122, Pos. 2012 0003 ff.) . Am

16. Oktober 2012 deklarierte der Beschwer deführer von Januar bis Oktober 2012 ausgerichtete Löhne von Fr. 273‘958.-- (Urk. 6/66). Darin nicht enthalten ist das an C.___ ausgerichtete, in den Lohnabrechnungen bescheinigte (Urk. 6/69/2-6 ) Salär von monatlich Fr. 6‘000. - -

brutto für die Monate April bis August 2012, mithin von insgesamt Fr. 30‘000. . Die Gesellschaft richtete somit von Januar bis Oktober 2012 Löhne von Fr. 303‘958.-- aus. Die für das ganze Jahr deklarierte voraussichtli che Lohnsumme von Fr. 330‘000.-- ergibt für denselben Zeitraum eine voraus sichtliche Lohnsumme von Fr. 275‘000.--. Die tatsächlich ausgerichtete Lohn summe liegt somit Fr. 28‘958.-- oder 10,5 % und damit wesentlich über der gemeldeten Lohnsumme .

Das Argument des Beschwerdeführers, im Zeitpunkt der Lohnmeldung vom 8. März 2012 sei C.___ noch nicht angestellt gewesen, weshalb er sein Salär noch nicht habe melden können (Urk. 1 Ziff.

2) verfängt nicht, sind Änderungen über die voraussichtliche Lohnhöhe nicht nur am Anfang des Jah res meldepflichtig, sondern jederzeit, sobald sie wesentlich sind.

6 .4

Insoweit der Beschwerdeführer geltend machen will, er habe keinen Einfluss gehabt auf die Lohnzahlungen an C.___ , weil ein arbeitsrechtliches Verfahren erst nach seinem Austritt aus dem Verwaltungsrat stattgefunden haben soll, ist ihm entgegenzuhalten, dass die Lohnabrechnungen der Monate April bis August 2012 (Urk. 6/69/2-6) darauf schliessen lassen , dass die Lohn zahlungen zu Zeitpunkten stattgefunden haben, als er noch Mitglied des Ver waltungsrats war. Was die strittigen Löhne von September und Oktober 2012 betrifft, wurden die der Gesellschaft dafür geschuldeten Lohnbeiträge, die zu sammen mit den Beiträgen auf den Monatslöhnen von März bis August 2012 am 15. Januar 2015 in Rechnung gestellt worden waren (Urk. 6/74), am 23. Mai 2014 wieder gutgeschrieben (Urk. 6/118) . 6.5

E ine Nichtabrechnung oder Nichtbezahlung der Beiträge genügt noch nicht, um ein qualifiziertes Verschulden anzunehmen. Vielmehr sind die gesamten Um stände zu würdigen. Nicht jede Verletzung der öffentlic h rechtlichen Pflicht einer Arbeitgeberfirma ist ohne weiteres als qualifiziertes Verschulden ihrer Organe im Sinne von Art. 52 AHVG zu werten; das absichtliche oder grobfahr lässige Missachten von Vorschriften verlangt vielmehr einen Norm en verstoss von einer gewissen Schwere. Dagegen kann beispielsweise eine relativ kurze Dauer des Beitragsausstandes sprechen (BGE 121 V 244 E. 4b mit Hinweisen). Die Rechtsprechung hat erkannt, dass ein Beitragsausstand von zwei bis drei Monaten Dauer als in diesem Sinne kurz zu werten ist, wobei aber immer eine Würdigung sämtlicher konkreter Umstände des Einzelfalles Platz zu greifen hat (BGE 124 V 253, 121 V 244 E. 4b mit Hinweis).

I nsgesamt blieben Fr . 9‘176.95 im Wesentlichen aus den Schlussrechnungen 2012 unbezahlt. Gemessen an den definitiven Beiträgen für das Jahr 20 12 von Fr. 42‘181.15 (ohne Verzugszinsen und Mahnkosten) entspricht dies einem Bei tragsausstand von

gut zwei Monaten. Zwar kann ein Beitragsausstand von weniger als drei Monaten als kurz bezeichnet werden, hingegen hat

der Beschwerdeführer das Beitragswesen nicht einwandfrei und straff gehandhabt, wurden doch die Akontobeiträge regelmässig verspätet abgeliefert und mussten die Beiträge teilweise gemahnt und Verzugszinsen erhoben werden. Überdies unterliess der Beschwerdeführer nicht nur die Meldung der wesentlichen Lohn summenänderung, sondern er sah von der Deklaration des ausgerichteten Loh nes an C.___ gänzlich ab. Die Beiträge konnten der Konkursitin nur in Rechnung gestellt werden, weil C.___ selber der Beschwerdegegnerin Unregelmässigkeiten im Zusammenhang mit der Deklaration seines Lohnes meldete (vgl. Urk. 6/69/1) . Der Exkulpationsgrund der kurzen Dauer des Bei tragsausstandes ist darum auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar . 6.6

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführend nicht von dem ihm zu machenden Vorwurf, seine Obliegenheiten im Zusammenhang mit dem Beitragswesen grobfahrlässig missachtet zu haben, zu entlasten ver mag. Zu bejahen ist auch der Kausalzusammenhang zwischen dem dem Beschwerdeführer vorzuwerfenden widerrechtlichen Verhalten und dem einge tretenen Schaden. Denn es ist anzunehmen, dass ein pflichtgemässes Verhalten, insbesondere die korrekte Angabe der voraussichtlichen Lohnsumme den Scha den hätte verhindern können. 7.

Nach dem Dargelegten ist der Beschwerdeführer in teilweiser Gutheissung der Beschwerde zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin Schadenersatz von Fr. 9‘176.95

zu bezahlen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 19. März 2014 dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin Schadenersatz in Höhe von Fr. 9 ‘176.95 zu bezahlen hat. Im Mehrbetrag wird die Beschwerde abgewiesen . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin KächTiefenbacher