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AK.2014.00004

Schadenersatz nach Art. 52 AHVG; Trotz hoher Beitragsausstände besteht vor Schadenseintritt (Konkurseröffnung) keine fristauslösende Kenntnis des Schadens; Kein Mitverschulden der Ausgleichskasse, weil sie Beitragsausstände über Jahre geduldet hat.

Zürich SozVersG · 2015-10-30 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ war seit 2 7. Dezember 1990 als Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift der Z.___ im Handelsregister des Kantons Zürich ei nge tragen . Von 2 8. Juli 2000 bis 29. November 2002 (Tagebucheintrag) amtete er als Präsident des Verwaltungsrates. Ab 2 0. August 2004 (Tagebucheintrag) war er Mitglied des Ver waltungsrates und Mitglied der Geschäftsleitung . Am 3. März 2008 wurde Y.___ als Geschäfts führer mit Einzelunterschrift der Gesellschaft im Handelsregister eingetrage n (Internet-Handelsregister a uszug).

Die Z.___ war

seit 1. Januar 2004 der

AHV-Ausgleichskasse des Schrei ner-, Möbel- und Holzgewerbes als beitrags pflichtige Arbeitgeberin ange schlossen (Urk. 8/3, Urk. 8/10-11) . A m 21. Dezember 2012

eröffnete d er Kon kursrichter des Bezirks gerichts A.___ de n Konkurs über die Ge sellschaft.

D as Konkursverfahren wurde a m 1 4. Februar 201 3 mangels Aktiven eingestellt ( Internet-Handels registerauszug ) . Mit Verfügung vom 9 . Juli 2013 verpflich tete die AHV-Ausgleichskasse des Schreiner-, Möbel- und Holzgewerbes

X.___

in solidarischer Haftung mit Y.___

zur Leistung von Schaden ersatz für ihr entgangene Lohnbeiträge sowie Verwaltungskosten und Mahnge bühren im Umfang von total Fr. 103 ‘ 397 . 3 5 (Urk. 8 / 510-511 ). Die da gegen von X.___ am 6 . August 2013 erhobene Einsprache ( vgl. Urk. 8 / 513 ) wies die AHV-Ausgleichskasse des Schreiner-, Möbel- und Holzgewerbes mit Entscheid vom 1 7 . Dezember 2013 ab (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 2 8. Januar 2014 Beschwerde und beantragte, der Einspracheentscheid vom 1 7. Dezember 2013 sowie die zugrunde liegende Ver fügung vom 9. Juli 2013 seien ersatzlos aufzuheben. Eventualiter sei die Scha denersatzforderung von Fr. 106‘253.60 (richtig: Fr. 103‘397.35 ) um min destens 50 % zu reduzieren. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Durch führung eines zweiten Schriftenwechsels ( Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin bean tragte mit Beschwerdeantwort vom 27. Februar 2014 Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Sie reichte mit Eingabe vom 7. März 2014 ( Urk. 7) die

Kassen akten (Urk. 8/1-526) ein .

Mit Verfügung vom 2 0. März 2014 wurde dem Beschwerdeführer eine Kopie der Beschwerdean t wort vom 27. Februar 2014 ( Urk.

6) und die Kassenakten (Urk. 8/1-526) zur Einsicht zugestellt ( Urk. 9). Er nahm mit Eingabe vom 10. Juni 2014 zu den Kassenakten (Urk. 8/1-526) Stellung (Urk. 12), wozu sich die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 7. Juli 2014 ver nehmen liess (Urk. 15). Am 9. Oktober 2014 nahm der Beschwerdeführer dazu sowie zum vom Gericht beigezogenen Beitragskonto der Z.___ (Urk. 16) Stellung (Urk. 20). Mit Verfügung vom 2 3. Oktober 2014 wurde Y.___ zum Prozess beigeladen ( Urk. 22). Die Beschwerdegegnerin reichte am 2 6. November 2014 eine Stellungnahme zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 9. Oktober 2014 (Urk. 20) ein ( Urk. 24), was den übrigen Verfahrens beteiligten mit Schrei ben vom 1. Dezember 2014 mitgeteilt wurde ( Urk. 25). Der Beigeladene liess sich innert angesetzter Frist nicht vernehmen, wovon Beschwerdeführer und Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 5. Januar 2015 in Kenntnis gesetzt wurden ( Urk. 26). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einge gangen. Das Gericht

zieht in Erwägung: 1.

1.1

Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen versicherung (AHVG) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahr lässige Missachtung von Vorschriften einen Schaden verschuldet, diesen der Aus gleichskasse zu ersetzen. Ist der Arbeitgeber eine juristische Person, so kön nen subsidiär gegebenenfalls die verantwortlichen Organe in Anspruch genom men werden (BGE 123 V 12 E. 5b; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.5). Haben mehrere Arbeitgeber oder mehrere Organe einer juristischen Person einen Schaden ver ursacht, haften sie solidarisch (BGE 114 V 213 E. 3 mit Hinwei sen). 1.2

Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Bestimmungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenver sicherungs- ( Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenvers icherung), Er werbsersatz

- ( Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft) und Arbeitslosenversicherungsbeiträge ( Art. 6 des Bun desgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenz entschädigung ) sowie auf jene an die Familienausgleichskassen (FAK) gemäss dem Bundesgesetz über die Familienzulagen ( Art. 25 lit . c). Gleiches gilt für die bis 3 1. Dezember 2008 nach kantonalem Recht erhobenen FAK-Beiträge ( § 33 Abs. 2 des Gesetzes über Kinderzulagen für Arbeitnehmer in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung bzw. § 33 des ab 1. Januar 2008 bis 3 0. Juni 2009 gültig gewesenen Kinderzulagengesetzes; nicht publiziertes Urteil des Bundes gerichts 2P.251/19 96 vom 3 0. Juni 1997). 2.

2.1

2.1.1

Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschul deter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahnge bühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 382 E.

3bb; vgl. auch BGE 109 V 95 oben, 108 V 189 E. 5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungs pflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitge berbeiträge zum mass ge blichen Schaden (BGE 98 V 26 E. 5). 2. 1. 2

Der Schaden gilt als eingetreten, sobald anzunehmen ist, dass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben wer den können (BGE 126 V 443 E. 3a, 121 III 382 E. 3bb, 388 E. 3a, je mit Hin weisen). Dies trifft dann zu, wenn die Beiträge im Sinne von Art. 16 Abs. 1 AHVG verwirkt sind (vgl. beispielsweise BGE 112 V 156, 98 V 26) oder wenn ihre Entrichtung wegen Zahlungsunfähigkeit des beitrags pflichtigen Arbeitge bers nicht mehr möglich ist (vgl. beispielsweise BGE 121 V 234, 240). Im ersten Fall gilt der Schaden als eingetreten, sobald die Beiträge verwirkt sind (BGE

123 V 12 E. 5b, 170 E. 2a, 112 V 156 E. 2, 108 V 189 E. 2d, je mit Hin weisen). Im zweiten Fall gilt der Scha denseintritt als erfolgt, sobald die Beiträge wegen der Zahlungsun fähigkeit des Arbeitgebers nicht mehr im ordent lichen Verfahren nach Art. 14 ff. AHVG erhoben werden kön nen (BGE 123 V 12 E. 5b, 170 E. 2a, 121 III 382 E. 3bb, 113 V 256, 112 V 156 E. 2).

Kenntnis des Schadens im Sinne von Art. 52 Abs. 3 AHVG ist in der Regel von dem Zeitpunkt an gegeben, in welchem die Ausgleichskasse unter Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit erkennen muss, dass die tatsächlichen Gegeben heiten nicht mehr erlauben, die Beiträge einzufordern, wohl aber eine Scha denersatzpflicht begründen können (BGE 131 V 425 E. 3.1, 129 V 193 E.

2.1, 128 V 15 E. 2a, 126 V 443 E. 3a, 452 E. 2a, 121 III 386 E. 3b, je mit Hinweisen).

2.1.3

Der Schadenersatzanspruch verjährt zwei Jahre, nachdem die zuständige Aus gleichskasse vom Schaden Kenntnis erhalten hat, jedenfalls fünf Jahre nach Eintritt des Schadens. Diese Fristen können unterbrochen werden. Der Arbeit ge ber kann auf die Einrede der Verjährung verzichten ( Art. 52 Abs. 3 AHVG; vgl. auch BGE 131 V 4 oben). Die zuständige Ausgleichskasse macht den Schadener satzan spruch durch Erlass einer Verfügung geltend (Art.

52 Abs. 4 AHVG). 2.2 2.2.1

Die Forderung über total Fr. 103‘397.35 setzt sich gemäss der Ausstandsüber sicht ( Urk. 8/508) und dem Beitragskonto ( Urk.

16) der Beschwerdegeg nerin aus den unbezahlt gebliebenen B eit rägen für die Monate Juni bis Dezember 2012 sowie

Mahngebühren ,

Ver zugszinsen und Verwal tungs kosten zusammen ( Urk. 8/508, Urk. 16 S. 29 ) .

Die Schadenersatzforderung wird vom Beschwerde führer in masslicher Hinsicht nicht bestritten . 2.2.2

Hingegen wendet der Beschwerdeführer ein, dass die Schadenersatzforderung der Beschwerdegegnerin verjährt sei (Urk. 1 S. 5). Wie festgehalten (E. 2.1.2) ist der Schaden der Ausgleichskasse eingetreten , wenn s i e die Beträge infolge Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers aus rechtlichen oder tatsächlichen Grün den nicht mehr im ordent lichen Verfahren gelten machen kann. Dazu gehört d as Beitragsinkasso auf dem Weg der Zwangsvollstreckung (vgl. Art. 15 AHVG). Wegen der Subsidiarität der Organhaftung hatte die Beschwerdegeg nerin die ausstehenden Beiträge bis zu r Konkurseröffnung über die Z.___ vom

21. Dezember 2012 (Internet-Handelsregisterauszug) bei dieser und nicht beim Beschwerdeführer zu erheben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_750/2012 vom 7. Februar 201 3 E. 4.3.3) . Der Schaden ist mit der Eröffnung des Konkurses über die Z.___

am 21.

Dezember 2012 eingetreten (vgl. Urteil des Bundesge richts H 376/01 vom 1

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 4. Februar 201

E. 1.1 Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen versicherung (AHVG) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahr lässige Missachtung von Vorschriften einen Schaden verschuldet, diesen der Aus gleichskasse zu ersetzen. Ist der Arbeitgeber eine juristische Person, so kön nen subsidiär gegebenenfalls die verantwortlichen Organe in Anspruch genom men werden (BGE 123 V 12 E. 5b; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.5). Haben mehrere Arbeitgeber oder mehrere Organe einer juristischen Person einen Schaden ver ursacht, haften sie solidarisch (BGE 114 V 213 E. 3 mit Hinwei sen).

E. 1.2 Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Bestimmungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenver sicherungs- ( Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenvers icherung), Er werbsersatz

- ( Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft) und Arbeitslosenversicherungsbeiträge ( Art. 6 des Bun desgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenz entschädigung ) sowie auf jene an die Familienausgleichskassen (FAK) gemäss dem Bundesgesetz über die Familienzulagen ( Art. 25 lit . c). Gleiches gilt für die bis 3 1. Dezember 2008 nach kantonalem Recht erhobenen FAK-Beiträge ( § 33 Abs. 2 des Gesetzes über Kinderzulagen für Arbeitnehmer in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung bzw. § 33 des ab 1. Januar 2008 bis 3 0. Juni 2009 gültig gewesenen Kinderzulagengesetzes; nicht publiziertes Urteil des Bundes gerichts 2P.251/19 96 vom 3 0. Juni 1997). 2.

2.1

2.1.1

Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschul deter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahnge bühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 382 E.

3bb; vgl. auch BGE 109 V 95 oben, 108 V 189 E. 5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungs pflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitge berbeiträge zum mass ge blichen Schaden (BGE 98 V 26 E. 5). 2. 1. 2

Der Schaden gilt als eingetreten, sobald anzunehmen ist, dass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben wer den können (BGE 126 V 443 E. 3a, 121 III 382 E. 3bb, 388 E. 3a, je mit Hin weisen). Dies trifft dann zu, wenn die Beiträge im Sinne von Art. 16 Abs. 1 AHVG verwirkt sind (vgl. beispielsweise BGE 112 V 156, 98 V 26) oder wenn ihre Entrichtung wegen Zahlungsunfähigkeit des beitrags pflichtigen Arbeitge bers nicht mehr möglich ist (vgl. beispielsweise BGE 121 V 234, 240). Im ersten Fall gilt der Schaden als eingetreten, sobald die Beiträge verwirkt sind (BGE

123 V 12 E. 5b, 170 E. 2a, 112 V 156 E. 2, 108 V 189 E. 2d, je mit Hin weisen). Im zweiten Fall gilt der Scha denseintritt als erfolgt, sobald die Beiträge wegen der Zahlungsun fähigkeit des Arbeitgebers nicht mehr im ordent lichen Verfahren nach Art. 14 ff. AHVG erhoben werden kön nen (BGE 123 V 12 E. 5b, 170 E. 2a, 121 III 382 E. 3bb, 113 V 256, 112 V 156 E. 2).

Kenntnis des Schadens im Sinne von Art. 52 Abs. 3 AHVG ist in der Regel von dem Zeitpunkt an gegeben, in welchem die Ausgleichskasse unter Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit erkennen muss, dass die tatsächlichen Gegeben heiten nicht mehr erlauben, die Beiträge einzufordern, wohl aber eine Scha denersatzpflicht begründen können (BGE 131 V 425 E. 3.1, 129 V 193 E.

2.1, 128 V 15 E. 2a, 126 V 443 E. 3a, 452 E. 2a, 121 III 386 E. 3b, je mit Hinweisen).

2.1.3

Der Schadenersatzanspruch verjährt zwei Jahre, nachdem die zuständige Aus gleichskasse vom Schaden Kenntnis erhalten hat, jedenfalls fünf Jahre nach Eintritt des Schadens. Diese Fristen können unterbrochen werden. Der Arbeit ge ber kann auf die Einrede der Verjährung verzichten ( Art. 52 Abs. 3 AHVG; vgl. auch BGE 131 V 4 oben). Die zuständige Ausgleichskasse macht den Schadener satzan spruch durch Erlass einer Verfügung geltend (Art.

52 Abs. 4 AHVG). 2.2 2.2.1

Die Forderung über total Fr. 103‘397.35 setzt sich gemäss der Ausstandsüber sicht ( Urk. 8/508) und dem Beitragskonto ( Urk.

16) der Beschwerdegeg nerin aus den unbezahlt gebliebenen B eit rägen für die Monate Juni bis Dezember 2012 sowie

Mahngebühren ,

Ver zugszinsen und Verwal tungs kosten zusammen ( Urk. 8/508, Urk. 16 S. 29 ) .

Die Schadenersatzforderung wird vom Beschwerde führer in masslicher Hinsicht nicht bestritten . 2.2.2

Hingegen wendet der Beschwerdeführer ein, dass die Schadenersatzforderung der Beschwerdegegnerin verjährt sei (Urk. 1 S. 5). Wie festgehalten (E. 2.1.2) ist der Schaden der Ausgleichskasse eingetreten , wenn s i e die Beträge infolge Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers aus rechtlichen oder tatsächlichen Grün den nicht mehr im ordent lichen Verfahren gelten machen kann. Dazu gehört d as Beitragsinkasso auf dem Weg der Zwangsvollstreckung (vgl. Art. 15 AHVG). Wegen der Subsidiarität der Organhaftung hatte die Beschwerdegeg nerin die ausstehenden Beiträge bis zu r Konkurseröffnung über die Z.___ vom

21. Dezember 2012 (Internet-Handelsregisterauszug) bei dieser und nicht beim Beschwerdeführer zu erheben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_750/2012 vom 7. Februar 201 3 E. 4.3.3) . Der Schaden ist mit der Eröffnung des Konkurses über die Z.___

am 21.

Dezember 2012 eingetreten (vgl. Urteil des Bundesge richts H 376/01 vom 1

E. 3 mangels Aktiven eingestellt ( Internet-Handels registerauszug ) . Mit Verfügung vom 9 . Juli 2013 verpflich tete die AHV-Ausgleichskasse des Schreiner-, Möbel- und Holzgewerbes

X.___

in solidarischer Haftung mit Y.___

zur Leistung von Schaden ersatz für ihr entgangene Lohnbeiträge sowie Verwaltungskosten und Mahnge bühren im Umfang von total Fr. 103 ‘ 397 .

E. 5 (Urk.

E. 8 / 513 ) wies die AHV-Ausgleichskasse des Schreiner-, Möbel- und Holzgewerbes mit Entscheid vom 1 7 . Dezember 2013 ab (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 2 8. Januar 2014 Beschwerde und beantragte, der Einspracheentscheid vom 1 7. Dezember 2013 sowie die zugrunde liegende Ver fügung vom 9. Juli 2013 seien ersatzlos aufzuheben. Eventualiter sei die Scha denersatzforderung von Fr. 106‘253.60 (richtig: Fr. 103‘397.35 ) um min destens 50 % zu reduzieren. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Durch führung eines zweiten Schriftenwechsels ( Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin bean tragte mit Beschwerdeantwort vom 27. Februar 2014 Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Sie reichte mit Eingabe vom 7. März 2014 ( Urk. 7) die

Kassen akten (Urk. 8/1-526) ein .

Mit Verfügung vom 2 0. März 2014 wurde dem Beschwerdeführer eine Kopie der Beschwerdean t wort vom 27. Februar 2014 ( Urk.

6) und die Kassenakten (Urk. 8/1-526) zur Einsicht zugestellt ( Urk. 9). Er nahm mit Eingabe vom 10. Juni 2014 zu den Kassenakten (Urk. 8/1-526) Stellung (Urk. 12), wozu sich die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 7. Juli 2014 ver nehmen liess (Urk. 15). Am 9. Oktober 2014 nahm der Beschwerdeführer dazu sowie zum vom Gericht beigezogenen Beitragskonto der Z.___ (Urk. 16) Stellung (Urk. 20). Mit Verfügung vom 2 3. Oktober 2014 wurde Y.___ zum Prozess beigeladen ( Urk. 22). Die Beschwerdegegnerin reichte am 2 6. November 2014 eine Stellungnahme zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 9. Oktober 2014 (Urk. 20) ein ( Urk. 24), was den übrigen Verfahrens beteiligten mit Schrei ben vom 1. Dezember 2014 mitgeteilt wurde ( Urk. 25). Der Beigeladene liess sich innert angesetzter Frist nicht vernehmen, wovon Beschwerdeführer und Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 5. Januar 2015 in Kenntnis gesetzt wurden ( Urk. 26). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einge gangen. Das Gericht

zieht in Erwägung: 1.

Dispositiv
  1. Oktober 2005 E.   3.2 mit Hinweis auf BGE 123 V 12) . Der Zeitpunkt der Schadenskenntnis fällt frühestens auf den Zeitpunkt des Schadenseintritts (Urteil des Bundesgerichts H 376/01 vom 1
  2. Oktober 2005 E.
  3. 2 ), womit die Ken ntnis des Schadens auch nicht vor Eröf fnung des Kon kurses per
  4. Dezember 2012 angenom men werden kann (vgl. Urteil des Bun desgerichts 9C_750/2012 vom
  5. Februar 201 3 E. 4.3.3). Mit Erlass der Schadenersatzverfügung am
  6. Juli 2013 (Urk. 8/510-511) hat die Beschwerde geg nerin die Fristen des Art.  52 Abs.  3 AHVG mithin eingehalten. Der Beschwer deführer wendet ein , dass bei der Z.___ durchge hend hohe Beitragsaus stände bestanden hätten . F ü r die Beschwerdegegnerin sei spätestens im Januar 2010 offensichtlich gewesen, dass die Gesellschaft nie in der Lage sei, sämtliche Beitragszahlungen zu leisten (Urk. 1 S. 6-7, Urk. 12 S. 3-4 ). Hierzu ist festzu halten , dass selbst eine direkte Mitteilung der Überschuldung durch die Z.___ an die Ausgleichskasse keine fristauslösende Schaden s kenntnis der Beschwerdegegnerin begründet hätte, ist dazu doch nach der bundesgericht li chen Recht sprechung stets eine offizielle Verlautbarung erforderlich (Urteil des Bundes gerichts 9C_750/2012 vom 7. Februar 201 3 E.   4.3.3 mit Hinweis auf das Urteil H 177/05 vom 13. Dezember 2006 E. 4.3 mit Hinweisen). Ein e solche fehlt bis zur Konkurseröffnung vom
  7. Dezember 201
  8. Einzig a ufgrund der Bei trags ausstände musste die Beschwer degegnerin noch nicht auf die Zahlungs unfähigkeit der Z.___ schliessen . A uch eine Beitragsv erwirkung gemäss Art.  16 Abs.  1 AHVG trat nie ein . Die Z.___ war per 1.   Januar 2004 bei der Beschwerdegegnerin angeschlossen ( Urk.   8/3, Urk.  8/10-11 ) . Wohl wurden bereits die ersten Akontobeiträge für den Januar 2004 nicht vollum fänglich bezahlt ( Urk.  16 S. 1), und es bestanden fortan Beitragsausstände. D a die Beschwerdegegnerin indes die laufenden Einzahlung en der Z.___ jeweils zur Tilgung der ältesten Beitragsau s stände ver wendete ( Urk.  2 S. 4; vgl.   Urteil des Bundesgerichts 9C_876/2012 vom 22.   April 2013 E.
  9. 3 mit Hin weisen), trat keine Verwirkung der (ältesten) Beiträge ein . Die Einrede der Ver jährung des Schadensersatzan spruchs ist somit unbegründet.
  10. 3.1      Art.  14 Abs.  1 AHVG und die Art.  34 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinter lassenenversicherung (AHVV) schreiben vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusam men mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine ge setz lich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art.  52 Abs.  1 AHVG und zieht die volle Schadendeckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6). 3.2      Den Kassenakten ist zu entnehmen, dass die Z.___ ihren Beitragszahlungs- und Abrechnungspflichten nicht nachgekommen ist. Gemäss der Abrechnungs buchhaltung der Beschwerdegegnerin wurden bereits nach dem Anschluss der Z.___ bei der Beschwerdegegnerin per
  11. Januar 2004 ( Urk.  8/3, Urk.  8/10 11) die ersten Ako nto beiträge für den Januar 2004 innert Frist nicht voll um fänglich bezahlt , womit von Beginn weg Beitragsausstände bestanden ( Urk.  16 S. 1) . Fortan erbrachte die Z.___ zwar Zahlungen zur Abzahlung dieser Ausstände ( Urk.  16 S. 1 ff.) , welche die Beschwerdegegnerin an die jeweils ältesten Beitragsschulden anrechnete ( Urk.  2 S. 2). Die Beitragssaustände waren indes bis zur Konkurseröffnung über die Gesellschaft per
  12. Dezember 2012 (Internet-Handelsregisterauszug) vorhanden ( Urk.  16 S. 29) . Die Z.___ musste wiederholt gemahnt und mehrfach betrieben werden. Die Akonto bei träge für die Monate Juni bis Dezember 2012 sowie Mahngebühren , Ver zugs zinsen und Verwaltungskosten blieben unbezahlt ( Urk.  8/508, Urk.  16 S. 29). Es kommt hinzu, dass die Jahresab rech nungen 2004, 2005, 2006 und 2009 zu spät eingereicht ( Urk.  8/37, Urk.   8/39, Urk.  8/41, Urk.  8/90, Urk. 8/168 , Urk.  8 /342 ) und wesentlichen Änderungen der Lohnsumme der Beschwerdegegnerin während des laufenden Jahres (vgl. Art.   35 Abs.  2 AHVV) nicht gemeldet wur den ( Urk.  8/342, Urk.  8/ 381 ) .      Zu prüfen bleibt, ob und inwieweit der dadurch entstandene Schaden auf quali fiziert schuldhaftes Verhalten de s Beschwerdeführer s zurückzuführen ist.
  13. 4.1      4.1.1      Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatz pflicht besteht nach dem Wortlaut des Art.  52 AHVG darin, dass der Arbeit geber absichtlich oder grob fahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Scha den verursacht worden ist (BGE 108 V 183 E. 1a). Absicht beziehungsweise Vorsatz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art.  52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vorsätzlicher Missachtung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadener satz pflichtig wird, wenn beson dere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen (BGE 108 V 183 E. 1b; ZAK 1985 S. 576 E. 2 und S. 619 E. 3a).
  14. 1. 2      Nicht jedes einer Firma als solcher anzulastende Ver schulden muss auch ein solches ihrer sämtlichen Organe sein. Vielmehr hat man abzuwägen, ob und inwieweit eine Handlung der Firma einem bestimmten Organ im Hinblick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb der Firma zuzurechnen ist. Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, hängt demnach entscheidend von der Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person übertragen wurden (BGE 108 V 199 E. 3a; ZAK 1985 S. 620 E. 3b). Bei einfa chen Verhältnissen muss vom einzigen Verwaltungsrat einer Aktien ge sellschaft, der als solcher die Verwaltung der Gesellschaft als einzige Person in Organstel lung zu besorgen hat, in der Regel der Überblick über alle wesentlichen Belange der Firma verlangt werden, und dies selbst dann, wenn er seine Befugnisse weitgehend an einen Geschäftsführer delegiert hat. Er kann mit der Delegation der Geschäftsführung nicht zugleich auch seine Verantwortung als einziges Verwaltungsorgan an den Ge schäftsführer delegieren (BGE 108 V 199 E. 3b). 4.1.3      Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter glei chen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Das Mass der zu ver langenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorg faltspflicht, die in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher die betreffende Person angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss (BGE 112 V 156 E. 4 mit Hinweisen; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6). 4.2 4.2.1      Der Beschwerdeführer war seit 2
  15. Dezember 1990 , ursprünglich unter dem Namen B.___ , (zumindest) Mitglied des Ver waltungs rates mit Einzelunterschrift der Z.___ . Damit war er in der fraglichen Zeit, in welcher die Sozialversi cherungsbeiträge abzuliefern gewesen wären, formelles Organ der Konkursitin . Seit 2
  16. August 2004 (Tagebucheintrag) war er einzige r Verwaltungsrat und zudem Mitglied der Geschäftsleitung dieser Gesellschaft ( Internet-Handelsre gisterauszug ) . D ass der Beschwerdeführer für einen korrekten Abrechnungs- und Zahlungsverkehr mit der Beschwerdegeg nerin (mit-) verantwortlich war , blieb unbestritten . 4.2.2      Ein Betrieb darf nur so viel Lohn auszahlen, als auch die darauf entfallenden Sozial ver sicherungs beiträge noch gedeckt sind (Urteil e des Bundesgerichts 9C_311/2015 vom
  17. Juli 2015 E. 4.2.2 mit Hinweis, H 90/00 vom 20. Juni 2001 E. 4d mit Hinweis auf SVR 1995 AHV Nr. 70), was bei der Konkursitin nicht der Fall war. Wenn die Liquiditätssituation die Begleichung der vollen Bruttolöhne zuzüglich des Beitragsanteils des Arbeitgeberbeitrages nicht zulässt, sind die Lohnzahlungen auf ein Mass zu reduzieren, welches die Entrichtung der darauf entfallenden Sozialversiche rungsbeiträge erlaub en (Urteil des Bundesge richts H   69/05 vom 15. März 2006 E. 5.3.3 mit Hinweis ). Die verantwortlichen Organe haben gerade in wirtschaf tlich schwierigen Verhältnissen da rauf zu achten, dass die darauf von Gesetzes wegen ge schuldeten Beiträge ent richtet werden können (Urteile des Bundesgerichts 9C_311/2015 vom
  18. Juli 2015 E.   4.2.2, 9C_38/2015 vom 1
  19. Mai 2015 E. 3.3 , 9C_328/2012 vom 11.   Dezember 2012 E. 5.1 und H   63/05 vom 25.   Mai 2007 E. 6.4 , je mit Hinweisen ). Dem ist der Beschwerde führer nicht nachgekommen und nahm damit ein Schadenseintritt in Kauf . Seit Anschluss der Z.___ bei der Beschwerdegegnerin per
  20. Januar 2004 war die Gesellschaft nicht in der Lage , die Lohnbeiträge (inkl. Nebenkosten) termin gerecht zu be zahlen, was zu erheblichen und letztlich bis zur Konkurs eröffnung am
  21. Dezember 2012 bestehenden Beitragsausständen führte ( Urk.  16). Zwar reduzierte sich die Lohnsumme der Z.___ zwischenzeitlich (2006: Fr.  2‘179‘924.50 [ Urk.  8/174], 2007: Fr.  1‘64 5 ‘200.30 [ Urk.  8/237]). Sie ist aber   t rotz erheblichem Liquiditäts engpass (vgl. die Schreiben der C.___ vom
  22. Dezember 2007 [ Urk.  8/234] und
  23. August 2009 [Urk. 8/318]) in den Jahren vor der Konkurseröffnung wieder angestiegen ( 2009: Fr. 1‘606‘799.35 [Urk.   8/342] , 2010: Fr.   1‘765‘639.-- [ Urk.   8/381], 2011: Fr.   1‘898‘382.80 [Urk. 8/433] ) . Die Bezah lung der auf diesen neuen Löhnen ge schuldeten Lohnbeiträge und die Tilgung der be stehenden Ausstände war en der Z.___ allerdings nicht möglich. In den Jahren 2009 bis 20 1 1 vergrösserten sich die Beitragsausstände . In diesem Zeitraum bestanden Beitragsschulden in der Grössenordnung von rund Fr. 100‘000.-- bis Fr.   230‘000.-- ( Urk.  16 S.   11- 25). D er Beschwerdeführer wendet ein , dass die Z.___ und er selbst bemüht gewesen seien, alles im Bereich des Möglichen zu tun, um den Beitrags ver pflichtungen nachzukommen (Urk. 1 S. 8) . A ufgrund der langjährigen Aus stände hätte darauf vertrau t werden dürfen , dass diese von der Beschwerde geg nerin auch weiterhin toleriert würden ( Urk.  1 S. 8-9, Urk. 12 S. 6). Es kann aber gerade nicht gesagt werden, dass der Beschwerde führer auf eine Reduktion der ausstehenden Beiträge hingewirkt hätte, da sich mit der höheren Lohn summe ab 2009 auch die Beitragslast der Z.___ wieder vergrösserte . Wenn der Beschwerde führer darauf vertrau t , die Beitragsschulden stets aufschieben zu kön nen, mithin die Z.___ auf Kosten der Sozialver sicherung zu führen (vgl. Urteil des Bundesgerichts H 124/00 vom 1
  24. De zember 2000 E. 4b mit Hinweis) , so nahm er in Kauf, dass schliesslich unwiderruflich ein Schaden ent steht.      Auch die diversen Tilgungspläne, mit welchen die Beschwerdegegnerin der Z.___ Ratenzahlungen ermöglichte ( Urk.  1 S. 8-9) , vermögen den Beschwer deführer nicht zu entlasten. Bei der Beurteilung der Frage, ob die verantwortli chen Arbeitgeberorgane ihren Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Ein haltung der Beitragszahlungspflicht nachgekom men sind, ist ein mit der Ausgleichskasse vereinbarter Zahlungsaufschub mit Tilgungsplan mitzube rück sichtigen , soweit dem Beitragspflichtigen damit ein Abweichen von den ordentlichen Zahlungsterminen zugestanden wird (BGE 124 V 253). Zwar führte die Beschwerdegegnerin am
  25. November 2012 aus, dass die Teilzahlungen „meist termingerecht“ geleistet wurden ( Urk.  8/470). Es wird indes weder vom Beschwerdeführer dargetan , noch i st es aus den Akten ersichtlich, dass die mit den Tilgungsplänen vorgegebenen Zahlungsfristen voll ständig eingehalten und die laufenden Beiträge bezahlt worden sind. Es kommt hinzu, dass e in Zahlungs auf schub mit Tilgungsplan bei mehrmonatigen bis mehrjährigen Bei tragsausständen an der Widerrechtlichkeit der nicht ordnungsgemässen Bezahlung der Beiträge nichts ändert , und die Verschuldensfrage primär nach den Umständen beurteilt wird , die zum Zahlungs rückstand geführt haben (BGE 124 V 253 E. 3b; Urteil des Bundesgericht H 372/00 vom 31. Juli 2001 mit Hin wei sen). Das dem Be schwerdeführer vorwerfbare Verhalten besteht gerade darin , dass es überhaupt zu den Beitragsausständen gekommen ist, indem die Z.___ unter seiner (Mit-)Verantwortung über Jahre Lohn ausbezahlte, ohne dass die darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge entrichtet werden konnten.
  26. 5.1      Schliesslich setzt die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers nach Art. 52 Abs.  1 AHVG voraus, dass zwischen der absichtlichen oder grobfahrlässigen Missach tung von Vorschriften und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zusammenhang gegeben ist (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen auf die Lehre, 103 V 120 E. 4).      Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des ein getretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allge mein als begünstigt erscheint (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hin wei sen; vgl. auch BGE 122 V 189 sowie 119 Ib 334 E. 3c). 5.2      Der Be schwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass es der Z.___ und i h m selber gar nicht möglich gewesen sei, die seit acht Jahren bestehenden Beitragsausstände vollständig zu begleichen . Vor diesem Hintergru nd wäre die Beschwerdegegnerin - unabhängig von seinem Verhalten - ohnehin zu einem Schaden gekommen ( Urk.  12 S. 5). Nach der Recht sprechung des Bundesgerichts müsste hierfür mit Gewissheit oder doch mit hoher Wahrscheinlichkeit nac h ge wie sen sein, dass ein Schaden ohnehin eingetreten wäre. Dass schuldhafte Ver halten eines solidarisch Ersatzpflichtigen kann nur dann als inadäquat für den eingetretenen Schaden gelten, wenn das Verschulden eines Dritten oder der geschädigten Ausgleichskasse dermassen schwer wiegt, dass das eigene Fehlver halten eindeutig in den Hintergrund tritt und d amit nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der Lebenserfahrung nicht mehr als adäquate Schaden s ur sache erscheint (Urteil des Bundesgerichts 9C_328/2012 vom 1
  27. Dezember 2012 E. 2.2 mit Hinweis). 5.3      Zu prüfen bleibt damit die Frage des Mitver schuldens der Beschwerdegegnerin. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Be schwerdegegnerin habe der Z.___ in den Jahren 2007 und 2008 endlos und ohne nähere Prüfung immer wieder Zahlungsaufschübe gewährt und da nach toleriert, dass die Ausstände kontinuierlich angestiegen seien (Urk. 1 S.   11, Urk. 12 S. 6). In den Kassenakten (Urk.   8/1-526) fin den sich mehrere Tilgungspläne. Gemäss Art. 34b Abs. 1 AHVV kann die Ausgleichskasse Zahlungsaufschub gewähren, wenn ein Bei tragspflichtiger glaubhaft macht, dass er sich in finanzieller Bedrängnis befin det, und sofern er sich zu regelmässigen Abschlags zahlungen ver pflichtet, die erste Zahlung sofort leistet und begründete Aussicht besteht, dass die weiteren Abschlagszahlungen sowie die laufenden Beiträge fristgemäss ent richtet wer den. Die Z.___ leistete wöchent liche Zahlungen zur Tilgung der Beitrags ausstände (Urk. 2 S. 2, Urk.   16), ohne die vereinbarten Tilgungspläne einzuhal ten. Die Beschwerde geg nerin leitete nur wenige Betreibungen ein und stellte in keiner das Fortsetzungsbegehren (Art. 88 des Bundesgesetzes über die Schuldbe treibung und den Konkurs [SchKG]) oder zog ihre Betreibungen wieder zurück (insbes. Urk. 8/312-315, Urk. 8/319-322, Urk. 8/410-412, Urk. 8/416-419). Ihr ist vorzuwerfen, dass sie der Z.___ vorschriftswidrig Zahlungs aufschub gewährte, da die früheren Tilgungspläne nicht eingehalten wurden und die fristgerechte Bezahlung der laufenden Beiträge nicht gewähr leistet war (vgl. Pra . 1997 S. 251 f. E. 3) sowie, dass sie das Beitragsinkasso zu wenig energisch durchgeführt hat. Auch angesichts der laufenden Zahlungen vermag dieses Gewähren den Kausalzusammenhang zwischen unrechtmässigem Verhalten des Beschwerdeführers und dem Schaden jedoch keinesfalls zu unterbrechen.      Der vom Beschwerdeführer zu leistende Schadenersatz ist allenfalls dann und soweit herabzusetzen, als das pflichtwidrige Verhalten der Beschwerdegegnerin für die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens kausal gewesen ist (BGE   122 V 185 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts 9C_660/2011 vom 31. Mai 2012 E.   3.3.2 mit Hinweis). In diesem Zusammenhang bringt der Beschwerde führer vor , spätes tens Ende August 2009 - nachdem sich die Aus stände wegen der Aus gleichs rechnung für das Jahr 2008 massiv erhöht hatten und die Beschwerdege gnerin Betreibung erhoben hatte - hätte diese die damals offenen Beiträge im Betrag von Fr. 134‘970.05 kon se quent durchsetzen und vollstrecken müssen. Unter der Annahme, dass im Rah men einer Liquidation der Z.___ gleiche Zahlungen (insbesondere die einmalige Zahlung von Fr. 55‘000.-- vom 10. Dezember 2012) und Gutschriften wie aus den Nachträgen der Arbeitgeber kontrolle Ende 2013 im Betrag von Fr. 26‘270.--, hätten verbucht werden kön nen (insgesamt Fr. 81‘270.40), wäre allenfalls gar kein oder ein deutlich gerin gerer Schaden entstanden (Urk. 1 S. 12). Gemäss Art. 15 Abs. 1 AHVG sind Beiträge, die auf erfolgte Mahnung hin nicht bezahlt werden, ohne Verzug auf dem Wege der Betreibung einzuziehen, soweit sie nicht mit fälligen Renten verrechnet werden können. Die Beiträge werden in der Regel auch gegenüber einem der Konkursbetreibung unterliegenden Schuldner auf dem Wege der Pfändung ein ge trieben (Art. 15 Abs. 2 AHVG i.V.m . Art. 43 Ziff. 1 SchKG). Die Ausgleichs kassen haben jedoch die Möglichkeit, ohne vorgängige Betreibung beim Gericht gegen einen der Kon kursbetreibung unterliegenden Schuldner, der seine Zahlungen eingestellt hat, die Konkurseröffnung zu verlangen (Art. 190 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG; Alexander Brunner/Felix H. Boller , in: Adrian Staehe lin /Thomas Bauer/Daniel Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesge setz über Schuldbetreibung und Konkurs II, 2. Aufl., Basel 2010, N 19 zu Art. 190 SchKG mit Hinweisen). Als im Handelsregister eingetragene Aktien ge sellschaft unterlag die Z.___ der Konkursbetreibung (Art. 39 Abs. 1 Ziff. 11 SchKG). Weiter wäre vorausgesetzt gewesen, dass die Gesellschaft im Sinne von Art. 190 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG die Zahlungen eingestellt gehabt hätte (vgl. hierzu: Brunner/ Boller , a.a.O., N 11 ff. zu SchKG). Mit Schreiben der C.___ vom 14. August 2009 ersuchte die Z.___ von der Fortsetzung der Betreibung abzusehen, und versprach, bis Ende Monat das Total der in Betreibung gesetzten Forderungen zu bezahlen (Urk. 8/318). Am selben Tag überwies die Z.___ der Beschwerdegegnerin Fr. 5‘000.-- zur Ab zahlung der in Betreibung gesetzten Forderung (Urk. 3/318, Urk. 16 S. 16) und die Beschwerdegegnerin hat im Jahr 2009 laufend Zahlungen von der Z.___ zur Abzahlung der Beitrags schulden erhalten (Art. 16 S. 15-18). Dass die Beschwerdegegnerin vor diesem Hintergrund im August 2009 keine Kon kurseröffnung nach Art. 190 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG verlangte, ist nicht zu bean standen (vgl. Urteil des Bundes gerichts H 18/07 vom 26. November 2007 E. 5.3). Im Übrigen wäre es Sache des Beschwerde führers gewesen, gegebenenfalls beim Konkursrichter die Bilanz zu deponieren (Urteil des Bundesgerichts 9C_117/2011 vom 29. März 2011 E. 5 mit Hinweis). Zu berücksichtigen ist schliesslich, dass das am 21. Dezember 2012 über diese Ge sellschaft eröffnete Konkursverfahren a m 14. Februar 2013 man gels Aktiven eingestellt wurde (Internet-Handelsregisterauszug) . Dass im Jahr 2009 Aktiven bestanden hätten, welche im Konkursverfahren zu einem Erlös für die Beschwerdegegnerin geführt hätten, wird vom Beschwerdeführer nicht substantiiert dargetan. Entgegen seiner Ansicht (Urk. 1 S. 12) können die Zahlung vom Dezember 2012 im Betrag von Fr. 55‘000.-- (Urk. 16 S. 28) und die Gutschrift aus der Arbeitgeber kontrolle betreffend die Kontrollperiode 2012 im Betrag von Fr.   26‘270.40 (Urk. 8/504) nicht als im Jahr 2009 verwertbare Aktiven angesehen werden. Die Schadener satzforderung ist demnach weder wegen Mitverschuldens der Be schwerdegegnerin zu reduzieren n o ch unterbricht das Verhalten oder Unter lassungen der Beschwerdegegnerin den adäquaten Kausalzusammenhang zwi schen seinen schuldhaften Unterlassungen und dem Eintritt des Schadens. Wäre die Konkursitin unter der (Mit) verantwortung des Beschwerdeführers ihren Melde- un d Zahlungspflichten rechtzeitig nachgekommen und wären nur soweit Löhne ausbezahlt worden, als die darauf geschuldeten Abgaben bei Fälligkeit hätten beglichen werden können, wäre der Schaden nicht eingetreten. Das vorwerfbare Verhalten führte mithin adäquat kausal zum Schaden.
  28. Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt:
  29. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  30. Das Verfahren ist kostenlos.
  31. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Kaspar Gehring - AHV-Ausgleichskasse des Schreiner-, Möbel- und Holzgewerbes - Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen
  32. Da der Streitwert Fr.  30'000.-- übersteigt, kann gegen diesen Entscheid innert 30   Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff., insbesondere Art.  85, in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  33. Juli bis und mit 1
  34. August sowie vom 1
  35. Dezember bis und mit dem
  36. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AK.2014.00004 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Philipp Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom

30. Oktober 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen AHV-Ausgleichskasse des Schreiner-, Möbel- und Holzgewerbes Gladbachstrasse 80, Postfach 874, 8044 Zürich Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: Y.___ Beigeladener Sachverhalt: 1.

X.___ war seit 2 7. Dezember 1990 als Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift der Z.___ im Handelsregister des Kantons Zürich ei nge tragen . Von 2 8. Juli 2000 bis 29. November 2002 (Tagebucheintrag) amtete er als Präsident des Verwaltungsrates. Ab 2 0. August 2004 (Tagebucheintrag) war er Mitglied des Ver waltungsrates und Mitglied der Geschäftsleitung . Am 3. März 2008 wurde Y.___ als Geschäfts führer mit Einzelunterschrift der Gesellschaft im Handelsregister eingetrage n (Internet-Handelsregister a uszug).

Die Z.___ war

seit 1. Januar 2004 der

AHV-Ausgleichskasse des Schrei ner-, Möbel- und Holzgewerbes als beitrags pflichtige Arbeitgeberin ange schlossen (Urk. 8/3, Urk. 8/10-11) . A m 21. Dezember 2012

eröffnete d er Kon kursrichter des Bezirks gerichts A.___ de n Konkurs über die Ge sellschaft.

D as Konkursverfahren wurde a m 1 4. Februar 201 3 mangels Aktiven eingestellt ( Internet-Handels registerauszug ) . Mit Verfügung vom 9 . Juli 2013 verpflich tete die AHV-Ausgleichskasse des Schreiner-, Möbel- und Holzgewerbes

X.___

in solidarischer Haftung mit Y.___

zur Leistung von Schaden ersatz für ihr entgangene Lohnbeiträge sowie Verwaltungskosten und Mahnge bühren im Umfang von total Fr. 103 ‘ 397 . 3 5 (Urk. 8 / 510-511 ). Die da gegen von X.___ am 6 . August 2013 erhobene Einsprache ( vgl. Urk. 8 / 513 ) wies die AHV-Ausgleichskasse des Schreiner-, Möbel- und Holzgewerbes mit Entscheid vom 1 7 . Dezember 2013 ab (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 2 8. Januar 2014 Beschwerde und beantragte, der Einspracheentscheid vom 1 7. Dezember 2013 sowie die zugrunde liegende Ver fügung vom 9. Juli 2013 seien ersatzlos aufzuheben. Eventualiter sei die Scha denersatzforderung von Fr. 106‘253.60 (richtig: Fr. 103‘397.35 ) um min destens 50 % zu reduzieren. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Durch führung eines zweiten Schriftenwechsels ( Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin bean tragte mit Beschwerdeantwort vom 27. Februar 2014 Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Sie reichte mit Eingabe vom 7. März 2014 ( Urk. 7) die

Kassen akten (Urk. 8/1-526) ein .

Mit Verfügung vom 2 0. März 2014 wurde dem Beschwerdeführer eine Kopie der Beschwerdean t wort vom 27. Februar 2014 ( Urk.

6) und die Kassenakten (Urk. 8/1-526) zur Einsicht zugestellt ( Urk. 9). Er nahm mit Eingabe vom 10. Juni 2014 zu den Kassenakten (Urk. 8/1-526) Stellung (Urk. 12), wozu sich die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 7. Juli 2014 ver nehmen liess (Urk. 15). Am 9. Oktober 2014 nahm der Beschwerdeführer dazu sowie zum vom Gericht beigezogenen Beitragskonto der Z.___ (Urk. 16) Stellung (Urk. 20). Mit Verfügung vom 2 3. Oktober 2014 wurde Y.___ zum Prozess beigeladen ( Urk. 22). Die Beschwerdegegnerin reichte am 2 6. November 2014 eine Stellungnahme zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 9. Oktober 2014 (Urk. 20) ein ( Urk. 24), was den übrigen Verfahrens beteiligten mit Schrei ben vom 1. Dezember 2014 mitgeteilt wurde ( Urk. 25). Der Beigeladene liess sich innert angesetzter Frist nicht vernehmen, wovon Beschwerdeführer und Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 5. Januar 2015 in Kenntnis gesetzt wurden ( Urk. 26). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einge gangen. Das Gericht

zieht in Erwägung: 1.

1.1

Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen versicherung (AHVG) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahr lässige Missachtung von Vorschriften einen Schaden verschuldet, diesen der Aus gleichskasse zu ersetzen. Ist der Arbeitgeber eine juristische Person, so kön nen subsidiär gegebenenfalls die verantwortlichen Organe in Anspruch genom men werden (BGE 123 V 12 E. 5b; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.5). Haben mehrere Arbeitgeber oder mehrere Organe einer juristischen Person einen Schaden ver ursacht, haften sie solidarisch (BGE 114 V 213 E. 3 mit Hinwei sen). 1.2

Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Bestimmungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenver sicherungs- ( Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenvers icherung), Er werbsersatz

- ( Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft) und Arbeitslosenversicherungsbeiträge ( Art. 6 des Bun desgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenz entschädigung ) sowie auf jene an die Familienausgleichskassen (FAK) gemäss dem Bundesgesetz über die Familienzulagen ( Art. 25 lit . c). Gleiches gilt für die bis 3 1. Dezember 2008 nach kantonalem Recht erhobenen FAK-Beiträge ( § 33 Abs. 2 des Gesetzes über Kinderzulagen für Arbeitnehmer in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung bzw. § 33 des ab 1. Januar 2008 bis 3 0. Juni 2009 gültig gewesenen Kinderzulagengesetzes; nicht publiziertes Urteil des Bundes gerichts 2P.251/19 96 vom 3 0. Juni 1997). 2.

2.1

2.1.1

Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschul deter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahnge bühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 382 E.

3bb; vgl. auch BGE 109 V 95 oben, 108 V 189 E. 5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungs pflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitge berbeiträge zum mass ge blichen Schaden (BGE 98 V 26 E. 5). 2. 1. 2

Der Schaden gilt als eingetreten, sobald anzunehmen ist, dass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben wer den können (BGE 126 V 443 E. 3a, 121 III 382 E. 3bb, 388 E. 3a, je mit Hin weisen). Dies trifft dann zu, wenn die Beiträge im Sinne von Art. 16 Abs. 1 AHVG verwirkt sind (vgl. beispielsweise BGE 112 V 156, 98 V 26) oder wenn ihre Entrichtung wegen Zahlungsunfähigkeit des beitrags pflichtigen Arbeitge bers nicht mehr möglich ist (vgl. beispielsweise BGE 121 V 234, 240). Im ersten Fall gilt der Schaden als eingetreten, sobald die Beiträge verwirkt sind (BGE

123 V 12 E. 5b, 170 E. 2a, 112 V 156 E. 2, 108 V 189 E. 2d, je mit Hin weisen). Im zweiten Fall gilt der Scha denseintritt als erfolgt, sobald die Beiträge wegen der Zahlungsun fähigkeit des Arbeitgebers nicht mehr im ordent lichen Verfahren nach Art. 14 ff. AHVG erhoben werden kön nen (BGE 123 V 12 E. 5b, 170 E. 2a, 121 III 382 E. 3bb, 113 V 256, 112 V 156 E. 2).

Kenntnis des Schadens im Sinne von Art. 52 Abs. 3 AHVG ist in der Regel von dem Zeitpunkt an gegeben, in welchem die Ausgleichskasse unter Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit erkennen muss, dass die tatsächlichen Gegeben heiten nicht mehr erlauben, die Beiträge einzufordern, wohl aber eine Scha denersatzpflicht begründen können (BGE 131 V 425 E. 3.1, 129 V 193 E.

2.1, 128 V 15 E. 2a, 126 V 443 E. 3a, 452 E. 2a, 121 III 386 E. 3b, je mit Hinweisen).

2.1.3

Der Schadenersatzanspruch verjährt zwei Jahre, nachdem die zuständige Aus gleichskasse vom Schaden Kenntnis erhalten hat, jedenfalls fünf Jahre nach Eintritt des Schadens. Diese Fristen können unterbrochen werden. Der Arbeit ge ber kann auf die Einrede der Verjährung verzichten ( Art. 52 Abs. 3 AHVG; vgl. auch BGE 131 V 4 oben). Die zuständige Ausgleichskasse macht den Schadener satzan spruch durch Erlass einer Verfügung geltend (Art.

52 Abs. 4 AHVG). 2.2 2.2.1

Die Forderung über total Fr. 103‘397.35 setzt sich gemäss der Ausstandsüber sicht ( Urk. 8/508) und dem Beitragskonto ( Urk.

16) der Beschwerdegeg nerin aus den unbezahlt gebliebenen B eit rägen für die Monate Juni bis Dezember 2012 sowie

Mahngebühren ,

Ver zugszinsen und Verwal tungs kosten zusammen ( Urk. 8/508, Urk. 16 S. 29 ) .

Die Schadenersatzforderung wird vom Beschwerde führer in masslicher Hinsicht nicht bestritten . 2.2.2

Hingegen wendet der Beschwerdeführer ein, dass die Schadenersatzforderung der Beschwerdegegnerin verjährt sei (Urk. 1 S. 5). Wie festgehalten (E. 2.1.2) ist der Schaden der Ausgleichskasse eingetreten , wenn s i e die Beträge infolge Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers aus rechtlichen oder tatsächlichen Grün den nicht mehr im ordent lichen Verfahren gelten machen kann. Dazu gehört d as Beitragsinkasso auf dem Weg der Zwangsvollstreckung (vgl. Art. 15 AHVG). Wegen der Subsidiarität der Organhaftung hatte die Beschwerdegeg nerin die ausstehenden Beiträge bis zu r Konkurseröffnung über die Z.___ vom

21. Dezember 2012 (Internet-Handelsregisterauszug) bei dieser und nicht beim Beschwerdeführer zu erheben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_750/2012 vom 7. Februar 201 3 E. 4.3.3) . Der Schaden ist mit der Eröffnung des Konkurses über die Z.___

am 21.

Dezember 2012 eingetreten (vgl. Urteil des Bundesge richts H 376/01 vom 1 1. Oktober 2005 E.

3.2 mit Hinweis auf BGE 123 V 12) . Der Zeitpunkt der Schadenskenntnis fällt frühestens auf den Zeitpunkt des Schadenseintritts (Urteil des Bundesgerichts H 376/01 vom 1 1. Oktober 2005 E.

3. 2 ), womit die Ken ntnis des Schadens auch nicht vor Eröf fnung des Kon kurses per

21. Dezember 2012

angenom men werden kann (vgl. Urteil des Bun desgerichts 9C_750/2012 vom 7. Februar 201 3 E. 4.3.3). Mit Erlass der Schadenersatzverfügung am

9. Juli 2013 (Urk. 8/510-511) hat die Beschwerde geg nerin die Fristen des Art. 52 Abs. 3 AHVG mithin eingehalten.

Der

Beschwer deführer

wendet ein , dass bei der

Z.___ durchge hend hohe Beitragsaus stände bestanden hätten . F ü r die Beschwerdegegnerin sei spätestens im Januar 2010 offensichtlich gewesen, dass die Gesellschaft nie in der Lage sei, sämtliche Beitragszahlungen zu leisten (Urk. 1 S. 6-7, Urk. 12 S. 3-4 ). Hierzu ist festzu halten , dass selbst eine direkte Mitteilung der Überschuldung durch die Z.___ an die Ausgleichskasse keine fristauslösende Schaden s kenntnis der Beschwerdegegnerin begründet hätte, ist dazu doch nach der bundesgericht li chen Recht sprechung stets eine offizielle Verlautbarung erforderlich (Urteil des Bundes gerichts 9C_750/2012 vom 7. Februar 201 3 E.

4.3.3 mit Hinweis auf das Urteil H 177/05 vom 13. Dezember 2006 E. 4.3 mit Hinweisen). Ein e solche fehlt bis zur Konkurseröffnung vom

21. Dezember 201 2. Einzig

a ufgrund der Bei trags ausstände

musste die Beschwer degegnerin

noch nicht auf die Zahlungs unfähigkeit der Z.___ schliessen . A uch eine

Beitragsv erwirkung gemäss

Art. 16 Abs. 1 AHVG

trat nie ein .

Die Z.___ war per 1.

Januar 2004 bei der Beschwerdegegnerin angeschlossen ( Urk.

8/3, Urk. 8/10-11 ) . Wohl wurden bereits die ersten Akontobeiträge für den Januar 2004 nicht vollum fänglich bezahlt ( Urk. 16 S. 1), und es bestanden fortan Beitragsausstände. D a die Beschwerdegegnerin indes die laufenden Einzahlung en der Z.___ jeweils zur Tilgung der ältesten Beitragsau s stände ver wendete ( Urk. 2 S. 4; vgl.

Urteil des Bundesgerichts 9C_876/2012 vom 22.

April 2013 E.

4. 3 mit Hin weisen), trat keine Verwirkung der (ältesten) Beiträge ein . Die Einrede der Ver jährung des Schadensersatzan spruchs ist somit unbegründet. 3. 3.1

Art. 14 Abs. 1 AHVG und die Art. 34 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinter lassenenversicherung (AHVV) schreiben vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusam men mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine ge setz lich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG und zieht die volle Schadendeckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6). 3.2

Den Kassenakten ist zu entnehmen, dass die Z.___ ihren Beitragszahlungs- und Abrechnungspflichten nicht

nachgekommen ist.

Gemäss der Abrechnungs buchhaltung der Beschwerdegegnerin wurden bereits nach dem Anschluss der Z.___ bei der Beschwerdegegnerin per 1. Januar 2004 ( Urk. 8/3, Urk. 8/10 11)

die ersten Ako nto beiträge für den Januar 2004 innert Frist nicht voll um fänglich bezahlt , womit von Beginn weg Beitragsausstände bestanden ( Urk. 16 S. 1) .

Fortan erbrachte die Z.___ zwar

Zahlungen zur Abzahlung dieser Ausstände ( Urk. 16 S. 1 ff.) , welche die Beschwerdegegnerin an die jeweils ältesten Beitragsschulden anrechnete ( Urk. 2 S. 2). Die Beitragssaustände waren indes

bis zur Konkurseröffnung über die Gesellschaft per

21. Dezember 2012 (Internet-Handelsregisterauszug)

vorhanden ( Urk. 16 S. 29) . Die Z.___ musste

wiederholt gemahnt und mehrfach betrieben werden.

Die Akonto bei träge für die Monate Juni bis Dezember 2012 sowie Mahngebühren ,

Ver zugs zinsen und Verwaltungskosten blieben unbezahlt ( Urk. 8/508, Urk. 16 S. 29). Es kommt hinzu, dass die Jahresab rech nungen

2004, 2005, 2006 und 2009 zu spät eingereicht ( Urk. 8/37, Urk.

8/39, Urk. 8/41,

Urk. 8/90,

Urk. 8/168 , Urk. 8 /342 ) und

wesentlichen Änderungen der Lohnsumme der Beschwerdegegnerin während des laufenden Jahres (vgl. Art.

35 Abs. 2 AHVV) nicht gemeldet wur den ( Urk. 8/342, Urk. 8/ 381 ) .

Zu prüfen bleibt, ob und inwieweit der dadurch entstandene Schaden auf quali fiziert schuldhaftes Verhalten de s Beschwerdeführer s zurückzuführen ist. 4. 4.1

4.1.1

Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatz pflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass der Arbeit geber absichtlich oder grob fahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Scha den verursacht worden ist (BGE 108 V 183 E. 1a). Absicht beziehungsweise Vorsatz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vorsätzlicher Missachtung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadener satz pflichtig wird, wenn beson dere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen (BGE 108 V 183 E. 1b; ZAK 1985 S. 576 E. 2 und S. 619 E. 3a). 4. 1. 2

Nicht jedes einer Firma als solcher anzulastende Ver schulden muss auch ein solches ihrer sämtlichen Organe sein. Vielmehr hat man abzuwägen, ob und inwieweit eine Handlung der Firma einem bestimmten Organ im Hinblick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb der Firma zuzurechnen ist. Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, hängt demnach entscheidend von der Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person übertragen wurden (BGE 108 V 199 E. 3a; ZAK 1985 S. 620 E. 3b). Bei einfa chen Verhältnissen muss vom einzigen Verwaltungsrat einer Aktien ge sellschaft, der als solcher die Verwaltung der Gesellschaft als einzige Person in Organstel lung zu besorgen hat, in der Regel der Überblick über alle wesentlichen Belange der Firma verlangt werden, und dies selbst dann, wenn er seine Befugnisse weitgehend an einen Geschäftsführer delegiert hat. Er kann mit der Delegation der Geschäftsführung nicht zugleich auch seine Verantwortung als einziges Verwaltungsorgan an den Ge schäftsführer delegieren (BGE 108 V 199 E. 3b). 4.1.3

Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter glei chen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Das Mass der zu ver langenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorg faltspflicht, die in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher die betreffende Person angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss (BGE 112 V 156 E. 4 mit Hinweisen; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6). 4.2 4.2.1

Der Beschwerdeführer war seit 2 7. Dezember 1990 , ursprünglich unter dem Namen B.___ ,

(zumindest) Mitglied des Ver waltungs rates mit Einzelunterschrift der Z.___ . Damit war er in der fraglichen Zeit, in welcher die Sozialversi cherungsbeiträge abzuliefern gewesen wären, formelles Organ der Konkursitin . Seit 2 0. August 2004 (Tagebucheintrag) war er einzige r Verwaltungsrat und zudem Mitglied der Geschäftsleitung dieser Gesellschaft ( Internet-Handelsre gisterauszug ) .

D ass der Beschwerdeführer für einen korrekten Abrechnungs- und Zahlungsverkehr mit der Beschwerdegeg nerin

(mit-) verantwortlich war , blieb unbestritten . 4.2.2

Ein Betrieb darf nur so viel Lohn auszahlen, als auch die darauf entfallenden Sozial ver sicherungs beiträge noch gedeckt sind (Urteil e des Bundesgerichts 9C_311/2015 vom 9. Juli 2015 E. 4.2.2 mit Hinweis, H 90/00 vom 20. Juni 2001 E. 4d mit Hinweis auf SVR 1995 AHV Nr. 70), was bei der Konkursitin nicht der Fall war. Wenn die Liquiditätssituation die Begleichung der vollen Bruttolöhne zuzüglich des Beitragsanteils des Arbeitgeberbeitrages nicht zulässt, sind die Lohnzahlungen auf ein Mass zu reduzieren, welches die Entrichtung der darauf entfallenden Sozialversiche rungsbeiträge erlaub en (Urteil des Bundesge richts H

69/05 vom 15. März 2006 E. 5.3.3 mit Hinweis ). Die verantwortlichen Organe haben gerade in wirtschaf tlich schwierigen Verhältnissen da rauf zu achten, dass die darauf von Gesetzes wegen ge schuldeten Beiträge ent richtet werden können (Urteile des Bundesgerichts 9C_311/2015 vom 9. Juli 2015 E.

4.2.2, 9C_38/2015 vom 1 5. Mai 2015 E. 3.3 ,

9C_328/2012 vom 11.

Dezember 2012 E. 5.1 und H

63/05 vom 25.

Mai 2007 E. 6.4 , je mit Hinweisen ). Dem ist der Beschwerde führer nicht nachgekommen und nahm damit ein Schadenseintritt in Kauf . Seit Anschluss der Z.___ bei der Beschwerdegegnerin per 1. Januar 2004 war die Gesellschaft nicht in der Lage , die Lohnbeiträge (inkl. Nebenkosten) termin gerecht zu be zahlen, was zu erheblichen und letztlich bis zur Konkurs eröffnung am 21.

Dezember 2012 bestehenden Beitragsausständen führte ( Urk. 16). Zwar reduzierte sich die Lohnsumme der Z.___

zwischenzeitlich (2006: Fr. 2‘179‘924.50 [ Urk. 8/174], 2007: Fr. 1‘64 5 ‘200.30 [ Urk. 8/237]). Sie

ist aber

t rotz erheblichem Liquiditäts engpass

(vgl. die Schreiben der

C.___ vom 7. Dezember 2007 [ Urk. 8/234] und

14. August 2009 [Urk. 8/318])

in den Jahren vor der Konkurseröffnung

wieder

angestiegen ( 2009: Fr. 1‘606‘799.35 [Urk.

8/342] , 2010: Fr.

1‘765‘639.-- [ Urk.

8/381], 2011: Fr.

1‘898‘382.80 [Urk. 8/433] ) . Die Bezah lung der auf diesen neuen Löhnen ge schuldeten Lohnbeiträge

und die Tilgung der be stehenden Ausstände war en der Z.___ allerdings nicht möglich. In den Jahren 2009 bis 20 1 1 vergrösserten sich die Beitragsausstände . In diesem Zeitraum bestanden Beitragsschulden in der Grössenordnung von rund Fr. 100‘000.-- bis Fr.

230‘000.-- ( Urk. 16 S.

11- 25).

D er Beschwerdeführer wendet ein , dass die Z.___ und er selbst bemüht gewesen seien, alles im Bereich des Möglichen zu tun, um den Beitrags ver pflichtungen nachzukommen (Urk. 1 S. 8) . A ufgrund der langjährigen Aus stände hätte darauf vertrau t werden dürfen , dass diese von der Beschwerde geg nerin auch weiterhin toleriert würden ( Urk. 1 S. 8-9, Urk. 12 S. 6).

Es kann aber gerade nicht gesagt werden, dass der Beschwerde führer auf eine Reduktion der ausstehenden Beiträge hingewirkt hätte, da sich mit der höheren Lohn summe ab 2009 auch die Beitragslast der Z.___

wieder vergrösserte . Wenn der Beschwerde führer darauf vertrau t , die Beitragsschulden stets aufschieben zu kön nen, mithin die Z.___ auf Kosten der Sozialver sicherung zu führen (vgl. Urteil des Bundesgerichts H 124/00 vom 1 3. De zember 2000 E. 4b mit Hinweis) , so nahm er in Kauf, dass schliesslich unwiderruflich ein Schaden ent steht.

Auch die diversen Tilgungspläne, mit welchen die Beschwerdegegnerin der Z.___ Ratenzahlungen ermöglichte ( Urk. 1 S. 8-9) , vermögen den Beschwer deführer nicht zu entlasten. Bei der Beurteilung der Frage, ob die verantwortli chen Arbeitgeberorgane ihren Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Ein haltung der Beitragszahlungspflicht nachgekom men sind, ist ein mit der Ausgleichskasse vereinbarter Zahlungsaufschub mit Tilgungsplan mitzube rück sichtigen , soweit dem Beitragspflichtigen damit ein Abweichen von den ordentlichen Zahlungsterminen zugestanden wird (BGE 124 V 253).

Zwar führte die Beschwerdegegnerin am 6. November 2012 aus, dass die Teilzahlungen „meist termingerecht“ geleistet wurden ( Urk. 8/470). Es wird indes weder vom Beschwerdeführer dargetan , noch i st es aus den Akten ersichtlich, dass die mit den Tilgungsplänen vorgegebenen Zahlungsfristen voll ständig eingehalten und die laufenden Beiträge bezahlt worden sind. Es kommt hinzu, dass e in Zahlungs auf schub mit Tilgungsplan bei mehrmonatigen bis mehrjährigen Bei tragsausständen an der Widerrechtlichkeit der nicht ordnungsgemässen Bezahlung der Beiträge nichts ändert , und die Verschuldensfrage primär nach den Umständen beurteilt

wird , die zum Zahlungs rückstand geführt haben (BGE 124 V 253 E. 3b; Urteil des Bundesgericht H 372/00 vom 31. Juli 2001 mit Hin wei sen).

Das dem Be schwerdeführer vorwerfbare Verhalten besteht gerade darin , dass es überhaupt zu den Beitragsausständen gekommen ist, indem die Z.___ unter seiner (Mit-)Verantwortung über Jahre Lohn ausbezahlte, ohne dass die darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge entrichtet werden konnten. 5. 5.1

Schliesslich setzt die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers nach Art. 52 Abs. 1 AHVG voraus, dass zwischen der absichtlichen oder grobfahrlässigen Missach tung von Vorschriften und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zusammenhang gegeben ist (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen auf die Lehre, 103 V 120 E. 4).

Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des ein getretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allge mein als begünstigt erscheint (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hin wei sen; vgl. auch BGE 122 V 189 sowie 119 Ib 334 E. 3c). 5.2

Der Be schwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass es der Z.___ und i h m selber gar nicht möglich gewesen sei, die seit acht Jahren bestehenden Beitragsausstände vollständig zu begleichen . Vor diesem Hintergru nd wäre die Beschwerdegegnerin - unabhängig von seinem Verhalten - ohnehin zu einem Schaden gekommen ( Urk. 12 S. 5). Nach der Recht sprechung des Bundesgerichts müsste hierfür mit Gewissheit oder doch mit hoher Wahrscheinlichkeit nac h ge wie sen sein, dass ein Schaden ohnehin eingetreten wäre. Dass schuldhafte Ver halten eines solidarisch Ersatzpflichtigen kann nur dann als inadäquat für den eingetretenen Schaden gelten, wenn das Verschulden eines Dritten oder der geschädigten Ausgleichskasse dermassen schwer wiegt, dass das eigene Fehlver halten eindeutig in den Hintergrund tritt und d amit nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der Lebenserfahrung nicht mehr als adäquate Schaden s ur sache erscheint (Urteil des Bundesgerichts 9C_328/2012 vom 1 1. Dezember 2012 E. 2.2 mit Hinweis). 5.3

Zu prüfen bleibt damit die Frage des Mitver schuldens der Beschwerdegegnerin. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Be schwerdegegnerin habe der Z.___ in den Jahren 2007 und 2008 endlos und ohne nähere Prüfung immer wieder Zahlungsaufschübe gewährt und da nach toleriert, dass die Ausstände kontinuierlich angestiegen seien (Urk. 1 S.

11, Urk. 12 S. 6). In den Kassenakten (Urk.

8/1-526) fin den sich mehrere Tilgungspläne. Gemäss Art. 34b Abs. 1 AHVV kann die Ausgleichskasse Zahlungsaufschub gewähren, wenn ein Bei tragspflichtiger glaubhaft macht, dass er sich in finanzieller Bedrängnis befin det, und sofern er sich zu regelmässigen Abschlags zahlungen ver pflichtet, die erste Zahlung sofort leistet und begründete Aussicht besteht, dass die weiteren Abschlagszahlungen sowie die laufenden Beiträge fristgemäss ent richtet wer den. Die Z.___ leistete wöchent liche Zahlungen zur Tilgung der Beitrags ausstände (Urk. 2 S. 2, Urk.

16), ohne die vereinbarten Tilgungspläne einzuhal ten. Die Beschwerde geg nerin leitete nur wenige Betreibungen ein und stellte in keiner das Fortsetzungsbegehren (Art. 88 des Bundesgesetzes über die Schuldbe treibung und den Konkurs [SchKG]) oder zog ihre Betreibungen wieder zurück (insbes. Urk. 8/312-315, Urk. 8/319-322, Urk. 8/410-412, Urk. 8/416-419). Ihr ist vorzuwerfen, dass sie der Z.___ vorschriftswidrig Zahlungs aufschub gewährte, da die früheren Tilgungspläne nicht eingehalten wurden und die fristgerechte Bezahlung der laufenden Beiträge nicht gewähr leistet war (vgl. Pra . 1997 S. 251 f. E. 3) sowie, dass sie das Beitragsinkasso zu wenig energisch durchgeführt hat. Auch angesichts der laufenden Zahlungen vermag dieses Gewähren den Kausalzusammenhang zwischen unrechtmässigem Verhalten des Beschwerdeführers und dem Schaden jedoch keinesfalls zu unterbrechen.

Der vom Beschwerdeführer zu leistende Schadenersatz ist allenfalls dann und soweit herabzusetzen, als das pflichtwidrige Verhalten der Beschwerdegegnerin für die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens kausal gewesen ist (BGE

122 V 185 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts 9C_660/2011 vom 31. Mai 2012 E.

3.3.2 mit Hinweis). In diesem Zusammenhang bringt der Beschwerde führer vor , spätes tens Ende August 2009 - nachdem sich die Aus stände wegen der Aus gleichs rechnung für das Jahr 2008 massiv erhöht hatten und die Beschwerdege gnerin Betreibung erhoben hatte - hätte diese die damals offenen Beiträge im Betrag von Fr. 134‘970.05 kon se quent durchsetzen und vollstrecken müssen. Unter der Annahme, dass im Rah men einer Liquidation der Z.___ gleiche Zahlungen (insbesondere die einmalige Zahlung von Fr. 55‘000.-- vom 10. Dezember 2012) und Gutschriften wie aus den Nachträgen der Arbeitgeber kontrolle Ende 2013 im Betrag von Fr. 26‘270.--, hätten verbucht werden kön nen (insgesamt Fr. 81‘270.40), wäre allenfalls gar kein oder ein deutlich gerin gerer Schaden entstanden (Urk. 1 S. 12). Gemäss Art. 15 Abs. 1 AHVG sind Beiträge, die auf erfolgte Mahnung hin nicht bezahlt werden, ohne Verzug auf dem Wege der Betreibung einzuziehen, soweit sie nicht mit fälligen Renten verrechnet werden können. Die Beiträge werden in der Regel auch gegenüber einem der Konkursbetreibung unterliegenden Schuldner auf dem Wege der Pfändung ein ge trieben (Art. 15 Abs. 2 AHVG i.V.m . Art. 43 Ziff. 1 SchKG). Die Ausgleichs kassen haben jedoch die Möglichkeit, ohne vorgängige Betreibung beim Gericht gegen einen der Kon kursbetreibung unterliegenden Schuldner, der seine Zahlungen eingestellt hat, die Konkurseröffnung zu verlangen (Art. 190 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG; Alexander Brunner/Felix H. Boller , in: Adrian Staehe lin /Thomas Bauer/Daniel Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesge setz über Schuldbetreibung und Konkurs II, 2. Aufl., Basel 2010, N 19 zu Art. 190 SchKG mit Hinweisen). Als im Handelsregister eingetragene Aktien ge sellschaft unterlag die Z.___ der Konkursbetreibung (Art. 39 Abs. 1 Ziff. 11 SchKG). Weiter wäre vorausgesetzt gewesen, dass die Gesellschaft im Sinne von Art. 190 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG die Zahlungen eingestellt gehabt hätte (vgl. hierzu: Brunner/ Boller , a.a.O., N 11 ff. zu SchKG). Mit Schreiben der C.___ vom 14. August 2009 ersuchte die Z.___ von der Fortsetzung der Betreibung abzusehen, und versprach, bis Ende Monat das Total der in Betreibung gesetzten Forderungen zu bezahlen (Urk. 8/318). Am selben Tag überwies die Z.___ der Beschwerdegegnerin Fr. 5‘000.-- zur Ab zahlung der in Betreibung gesetzten Forderung (Urk. 3/318, Urk. 16 S. 16) und die Beschwerdegegnerin hat im Jahr 2009 laufend Zahlungen von der Z.___ zur Abzahlung der Beitrags schulden erhalten (Art. 16 S. 15-18). Dass die Beschwerdegegnerin vor diesem Hintergrund im August 2009 keine Kon kurseröffnung nach Art. 190 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG verlangte, ist nicht zu bean standen (vgl. Urteil des Bundes gerichts H 18/07 vom 26. November 2007 E. 5.3). Im Übrigen wäre es Sache des Beschwerde führers gewesen, gegebenenfalls beim Konkursrichter die Bilanz zu deponieren (Urteil des Bundesgerichts 9C_117/2011 vom 29. März 2011 E. 5 mit Hinweis). Zu berücksichtigen ist schliesslich, dass das am 21. Dezember 2012 über diese Ge sellschaft eröffnete Konkursverfahren a m 14. Februar 2013 man gels Aktiven eingestellt wurde (Internet-Handelsregisterauszug) . Dass im Jahr 2009 Aktiven bestanden hätten, welche im Konkursverfahren zu einem Erlös für die Beschwerdegegnerin geführt hätten, wird vom Beschwerdeführer nicht substantiiert dargetan. Entgegen seiner Ansicht (Urk. 1 S. 12) können die Zahlung vom Dezember 2012 im Betrag von Fr. 55‘000.-- (Urk. 16 S. 28) und die Gutschrift aus der Arbeitgeber kontrolle betreffend die Kontrollperiode 2012 im Betrag von Fr.

26‘270.40 (Urk. 8/504) nicht als im Jahr 2009 verwertbare Aktiven angesehen werden. Die Schadener satzforderung ist demnach weder wegen Mitverschuldens der Be schwerdegegnerin zu reduzieren n o ch unterbricht das Verhalten oder Unter lassungen der Beschwerdegegnerin den adäquaten Kausalzusammenhang zwi schen seinen schuldhaften Unterlassungen und dem Eintritt des Schadens. Wäre die Konkursitin unter der (Mit) verantwortung des Beschwerdeführers ihren Melde- un d Zahlungspflichten rechtzeitig nachgekommen und wären nur soweit Löhne ausbezahlt worden, als die darauf geschuldeten Abgaben bei Fälligkeit hätten beglichen werden können, wäre der Schaden nicht eingetreten. Das vorwerfbare Verhalten führte mithin adäquat kausal zum Schaden. 6.

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Kaspar Gehring - AHV-Ausgleichskasse des Schreiner-, Möbel- und Holzgewerbes - Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Da der Streitwert Fr. 30'000.-- übersteigt, kann gegen diesen Entscheid innert 30

Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff., insbesondere Art. 85, in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher